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Marktanalyse zur Verbreitung und Akzeptanz von Internet-Fundraising in Deutschland

©2003 Diplomarbeit 101 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
In Deutschland werden jährlich ca. 5 Milliarden Euro zugunsten von Hilfsprojekten und Hilfsorganisationen gespendet. Eine Vielzahl von Institutionen und Organisationen werben regelmäßig und professionell um Spenden (so genanntes Fundraising). Allerdings stagniert die Spendenbereitschaft seit Jahren auf gleichem Niveau. Dies führt zu einem zunehmenden Wettbewerb um Spendenmittel bei den werbenden Hilfsorganisationen.
In dieser Arbeit sollte untersucht werden, inwieweit Online-Medien bei der Werbung von Spendenmitteln derzeit eingesetzt werden. Schwerpunktmäßig sollte die Verbreitung von E-Mail Marketing, als Instrument zur Gewinnung und Bindung von Spendern, betrachtet werden. Es wurden führende Spendenorganisationen hinsichtlich Akzeptanz und Anwendung von Online-Fundraising befragt.
Abstract:
The Germans are spending every year approximately 5 billion Euro to projects and relief organizations. A lot of Institutions and Organisations are making regularly and professional advertising to collect donations. However the readiness for donations is since years still on the same level. This matter brought to an increasing competition between the relief organizations for readiness.
In this paper it should analysed, how far Online Media are insert to collect donations. As a main point it should analysed the circulation of E-Mail Marketing, as an instrument to gain and to tie donation giver. Leading relief organizations have been asked about acceptation and application of Online Marketing.


Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIII
AbbildungsverzeichnisIV
TabellenverzeichnisV
I.Einleitung1
1.Problemstellung und Zielsetzung1
2.Inhalt und Aufbau der Arbeit2
A.Internet3
1.Internet – Begriff3
2.Rechtliche Aspekte zu Internet4
2.1Grundgesetz (GG)4
2.2Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)4
2.3Teledienstgesetz (TDG)5
2.4Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG)6
2.5Aktuelle Rechtsprechung7
3.Internet – World Wide Web9
3.1Homepage9
3.2Bannerwerbung9
4.Internet – E-Mail10
4.1E-Mail10
4.1.1Grundsätzliches zu E-Mail10
4.1.2Rechtliche Aspekte zu E-Mail11
4.2Spamming13
4.2.1Begriff Spamming13
4.2.2Auswirkungen von Spamming15
4.2.3Schutz vor Spamming17
5.Internet – Mischformen /Kombinationen18
5.1Empfehlung18
5.2Mailabruf21
5.3E-Card /Elektronische Postkarte22
5.4Virales E-Mailing23
5.5Newsletter25
B.Direkt- /Marketing27
1.Permission Marketing27
2.Opt-In und Opt-Out […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


I. Einleitung

1 Problemstellung und Zielsetzung

In Deutschland werden jährlich ca. „5 Milliarden Euro“,[1] zugunsten von Hilfsprojekten und Hilfsorganisationen, gespendet. Eine Vielzahl von Institutionen und Organisationen[2] werben regelmäßig und professionell um Spenden (so genanntes Fundraising). Allerdings stagniert die Spendenbereitschaft seit Jahren auf gleichem Niveau. Dies führt zu einem zunehmenden Wettbewerb, um Spendenmittel bei den werbenden Hilfsorganisationen.

In dieser Arbeit sollte untersucht werden, inwieweit Online-Medien bei der Werbung von Spendenmitteln derzeit eingesetzt werden. Schwerpunktmäßig sollte die Verbreitung von E-Mail Marketing, als Instrument zur Gewinnung und Bindung von Spendern, betrachtet werden. Es wurden führende Spendenorganisationen, hinsichtlich Akzeptanz und Anwendung von Online-Fundraising, befragt.

Immer mehr Unternehmen nützen E-Mail Marketing, um ihre Kunden zu kontaktieren. Laut aktuellem Direkt Marketing Monitor der Deutschen Post sind im Jahr 2002 für E-Mail Marketing 1,3 Milliarden Euro aufgewendet worden.[3] Ähnlich stark gewachsen ist auch die Zahl der Internetnutzer. Nach den Angaben der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat sich kein Medium so rasch verbreitet wie das Internet. Anfang 2000 waren bereits 14,4 Mio Deutsche online, bis zum Jahr 2003 soll sich diese Zahl auf 27 Mio. nahezu verdoppeln (das entspricht 43,0 % der Gesamtbevölkerung).[4]

2 Inhalt und Aufbau der Arbeit

Im Kapitel I werden die Problemstellung und die Ziel-setzung, der Inhalt und der Aufbau der Arbeit, dargestellt.

Das Kapitel A befasst sich mit dem Internet. Hierbei werden im ersten Teil der Begriff Internet, und die rechtlichen Aspekte des Internet vorgestellt. Im zweiten Teil „Internet – World Wide Web“ werden die Hopepage und die Bannerwerbung dargestellt. Im dritten Teil „Internet – E-Mail“ werden das E-Mail und das Spamming aufgezeigt. Anschließend werden im vierten Teil die „Internet – Mischformen bzw. Kombinationen“: Empfehlung, Mailabruf, E-Card (Elektronische Postkarte), Virales E-Mailing und Newsletter beschrieben.

In Kapitel B wird auf einige Punkte des Direktmarketings eingegangen und auf Permission Marketing, Werbung im Internet, Internetpräsenz und Sponsoring für Unternehmen und Organisationen hingewiesen.

Das Kapitel C geht in den Themenbereich „Non-Profit-Organisation und Fundraising“ ein. Hierbei werden im Teil 1 „Non-Profit-Organisation“: der Begriff, die Merkmale, die Aufgabenfelder, die Ausgaben und andere Punkte von NPO`s vorgestellt. Im Teil 2 wird der Begriff „Fundraising“ definiert. Außerdem werden Zahlen zu Fundraising aufgezeigt.

Kapitel D besteht aus der empirischen Untersuchung. Sie umfasst eine Befragung von Hilfsorganisationen in Deutschland. In Anschluss an die Erhebung, werden im letzten Teil des Kapitels die Ergebnisse aus der Befragung dargestellt.

A Internet

1 Internet – Begriff

„Das Internet ist ein weltumspannender Verbund, von ca. 50.000 einzelnen Netzwerken“[5]. Es bietet mehrere Dienste an. Zu den bekanntesten Diensten des Internet, zählen das World Wide Web (WWW) und das E-Mail[6]. „Ursprünglich“ wurde es, „vom amerikanischen Militär, zur effektiven Kommunikation im Kriegsfall initiiert“[7]. Später etablierte es sich, und entwickelte sich im wissenschaftlichen und zivilen Bereich weiter[8]. Heute ist es kaum noch wegzudenken. Millionen Menschen auf der Welt nützen es, als Informations- und Kommunikationsmittel.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Bedeutung des Internets

Quelle: www.w3b.de, 2003, online

2 Rechtliche Aspekte zu Internet

2.1 Grundgesetz (GG)

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, vom 23. März 1949, ist das Persönlichkeitsrecht verankert und geschützt. Gemäß Artikel 2 Abs. I GG „hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt [...] oder“ er nicht gegen „das Sittengesetz verstößt“[9]. Der Artikel sagt indirekt aus, wenn jemand durch Maßnahmen irgendwelcher Art, zum Beispiel durch verbotenes Direktmarketing, die Rechte anderer verletzt, gegen das Persönlichkeitsrecht eines Menschen verstößt. Ein weiterer „wesentlicher Aspekt ist das unaufgeforderte Eindringen in die Privatsphäre, dass als Verstoß gegen die guten Sitten gewertet wird“[10].

2.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

„Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fordert die Lauterkeit des Wettbewerbs. [...] Ziel des UWG ist es, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zu erhalten und einzuschreiten, wenn Wettbewerber zu stark gegeneinander arbeiten.“[11] „Das UWG“ ist ein „Teilgebiet des Wettbewerbsrechts [...]“[12].

„Nach den Vorgaben der deutschen Rechtsordnung finden auf Werbemaßnahmen, die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die Generalklausel des § 1 Anwendung“[13]. „Gemäß § 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten Verstoßen“[14]. In Anlehnung an die Telefax-Rechtsprechung, liegt ein solcher Verstoß vor, wenn E-Mails unaufgefordert, und ohne dass der Empfänger im geschäftlichem Kontakt zum Versender steht, verschickt werden[15]. Somit gilt das UWG für alle Werbemaßnahmen, des Internets.

2.3 Teledienstgesetz (TDG)

Im Teledienstgesetz, vom 22. Juli 1997, sind einige sehr wichtige Regelungen für das Medium Internet, in Bezug auf die Nützung von „elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten“[16] [17], geregelt.

Das Teledienstgesetz gilt „für alle elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt sind und eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt“[18].

Im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 TDG sind unter Telediensten, „Angebote von [..] Dienstleistungen in elektronisch

abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit“, zu verstehen. Der Paragraph betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die Internetdienste mit der Möglichkeit der Online-Spende anbieten.

Unter Telediensten, im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 TDG, sind auch „Angebote zur Nutzung des Internets“ zu verstehen. Das Teledienstgesetz gilt für jeden, zum Beispiel auch für Unternehmen und Organisationen, die eine Homepage im Internet besitzen.

2.4 Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG)

Der Geltungsbereich, des Teledienstdatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997, erstreckt sich auf den „Schutz, aller personenbezogenen Daten bei Telediensten im Sinne des TDG bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter“[19] [20].

Im Sinne des § 2 Abs. 1 TDDSG ist eine gemeinnützige Organisation ein „Dienstanbieter“, und nach § 2 Abs. 2 TDDSG der Online-Spender ein „Nutzer“.

Nach § 3 Abs. 1 TDDSG „dürfen [..] personenbezogene Daten, vom Dienstanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit das TDDSG oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder die Nutzer einwilligen“. Dasselbe gilt, gemäß § 3 Abs. 2 TDDSG, auch für die Nutzung, der für die „Durchführung von Telediensten erhobenen Daten zu anderen Zwecken“.

Eine Ausnahme, für § 3 Abs. 1 TDDSG, stellt der § 5 TDDSG dar. „Der Diensteanbieter darf die personenbezogenen Daten,

[z.B. Spenderdaten wie Name und Bankverbindung] eines Nutzers, ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung [...] eines Vertragsverhältnisses [z.B. für eine Online-Spende] mit ihm, über die Nutzung von Telediensten, erforderlich sind (Bestandsdaten)“.

Nach § 9 Abs. 2 TDDSG kann eine Ordnungswidrigkeit, „mit einer Geldbuße, mit bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden“. „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig entgegen § 5 Satz 1 [...] personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht“[21].

2.5 Aktuelle Rechtsprechung

Im folgenden Abschnitt werden einige sehr wichtige Urteile, die für Internetwerbung beachtet werden müssen, zitiert:

- „Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt, sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr, eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig.

(Landgericht Karlsruhe, 25.10.2001, 5 O 186 /01)“[22]

Dieses Urteil gilt sowohl für E-Mails im Business-to- Consumer Bereich, als auch für den Business-to- Business Bereich.

- „Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails, ist generell unzulässig. Dieser Grundsatz könne nur durchbrochen werden, sofern das Einverständnis des Empfängers vorliegt.“ (Landgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2000, 15 O 210 /00)[23]

Vergleiche aber auch folgende Urteile:

- „Das Amtsgericht Dresden wertete die Zusendung unaufgeforderter Werbe-E-Mails an einen gewerblichen Empfänger nicht als Eingriff in das betroffene Unternehmen, da die werbende Kontaktaufnahme im Geschäftsverkehr üblich und notwendig sei. [...]“ (Amtsgericht Dachau, Urteil vom 10.07.2001, 3 C 167 /01)[24]

- „Das Landgericht Kiel hielt die Zusendung einer unverlangten E-Mail für zulässig. [...]“[25]

Schlussfolgerung ist, dass es auch einige wenige Ausnahmen gibt, welche wahrscheinlich vom Einfall abhängen.

3 Internet – World Wide Web

3.1 Homepage

Es gibt eine Vielzahl von „Unternehmen“ und gemeinnützige Organisationen, die im Internet mit einer Homepage präsent sind[26]. Die Homepage kann aus einer Vielzahl von Webseiten bestehen, die sehr unterschiedliche Inhalte und Angebote enthalten können. Durch Links sind diese Seiten, die zu den Inhalten führen, miteinander verbunden. Der Nutzer kann durch anklicken, in die Inhalte der Webseiten gelangen. In die Webseiten werden zum Teil, auch Werbebotschaften integriert. Einige Organisation setzen dieses Medium, unter anderem auch, für die Spendengewinnung ein.

3.2 Bannerwerbung

„Banner sind anklickbare, teilweise mit Musik, Sprache oder Film animierte Werbegrafiken auf einer fremden Webseite und in etwa vergleichbar mit Anzeigen“[27]. „Die Platzierung der Banner sollte dort erfolgen, wo eine möglichst große Anzahl von Interessenten einer Zielgruppe zu finden sind“[28]. „Bannerwerbung verstößt gegen keine Rechtsnorm“[29]. „Ein Internetuser unterzieht sich beim Aufsuchen einer Homepage [..] freiwillig einer Werbebotschaft“[30].

4 Internet – E-Mail

4.1 E-Mail

Electronic Mail ist aus unserer heutigen Zeit kaum noch wegzudenken. Vielleicht gibt es einige Benutzer, die sich E-Mail, aufgrund ihrer vollen Mailboxen, wegwünschen. Trotzdem sprechen Vorteile, hohe Akzeptanz und rasche Verbreitung in den vergangen Jahren, für dieses Internet-Medium.

„Mit [...] E-Mail können Nachrichten oder Dateien von einem Computer zum anderen versendet werden“[31]. „Electronic Mail oder E-Mail ermöglicht eine schnellere und kostengünstigere Informationsübermittlung, als per Brief oder per Fax, an jeden Punkt der Erde, vorausgesetzt der Empfänger verfügt über eine E-Mail Adresse“[32]. „E-Mails können bearbeitet und zurückgesandt, archiviert oder ausgedruckt werden“[33].

4.1.1 Grundsätzliches zu E-Mail

Das unverlangte Zusenden von E-Mails, ist mit dem Telefonmarketing vergleichbar. Grundsätzlich ist E-Mail-Werbung verboten. In der E-Mail-Werbung, gibt es Unterschiede zwischen dem Business-to-Consumer Marketing und dem Business-to-Business Marketing.[34]

- Im Business-to-Consumer Bereich ist E-Mail-Werbung erlaubt, wenn die ausdrückliche Genehmigung des Empfängers vorliegt, zum Beispiel wenn der Empfänger dass von sich aus wünscht.

- Im Business-to-Business Bereich ist E-Mail-Werbung erlaubt, wenn das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder vermutet werden kann, zum Beispiel wenn eine Geschäftsbeziehung besteht.

4.1.2 Rechtliche Aspekte zu E-Mail

Wer E-Mails im Internet verschickt, muss einige sehr wichtige gesetzliche Regelungen beachten. In diesem Abschnitt, werden einige davon dargestellt.

Wir sehen uns zum Anfang, einige Urteile der deutschen Rechtsprechung an.

- „Unaufgeforderte E-Mail-Werbung verstößt gegen den § 1004 und den § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“. (Amtsgericht Brakel, Urteil vom 11.02.1998, AZ: 7 C 748/97)[35]

Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) „wird das Eigentum in anderer Weise [...] beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind weitere Beeinträchtigungen [...], so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“[36].

Nach § 823 Abs. 1 BGB (Schadenersatzpflicht) gilt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig [...], die Freiheit, [...], oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“[37].

Dieses und andere Urteile wurden von weiteren Gerichten, in ihrer Rechtsprechung, bestätigt.

- „Die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung, verstößt gegen den § 1 UWG und den § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.04.1998, AZ: 16 O 201/98)[38]
- „Wettbewerbsverstoß wegen mit E-Mail verbundener Kosten für Empfänger. Den Wettbewerbsverstoß begründete das Gericht unter anderem damit, dass dem Empfänger der Werbe-E-Mail, Telefon- und anteilige Providerkosten, durch das Abrufen der nicht von vornherein als Werbung zu erkennenden E-Mail, entstehen würden“. (Landgericht Ellwangen, Urteil vom 27.08.1999, AZ: 2 KfH O 5/99)[39]

Weitere wichtige Rechtliche Aspekte für E-Mail, die auch für das gesamte Internet gelten und in vorhergehenden Abschnitten behandelt wurden, sind das Grundgesetz (GG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Teledienstgesetz (TDG) und das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG).

Wer sich von E-Mail-Werbung belästig fühlt, kann gegen

E-Mail-Werber rechtlich vorgehen. Der Empfänger kann mit

Hilfe eines „Rechtsanwaltes“, den E-Mail-Werber „auffordern, innerhalb einer kurzen Frist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben“. „Rechtsgrundlage für Unterlassungsansprüche [...],

ist bei unmittelbar Betroffenen (Privatleuten oder Gewerbetreibenden) § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Nicht unmittelbar betroffene Wettbewerber [...], können sich auf eine Verletzung von § 1 UWG berufen.“[40]

Wer keine unverlangten Werbe-Mails wünscht, kann sich in die Robinsonliste eintragen. Die Robinsonliste wird in einem späteren Kapitel behandelt.

“E-Mail, als Marketing-Instrument einzusetzen, bedarf der grundsätzlichen Entscheidung, ob man dies auf der Seite der Bösen – also der so genannten Spammer oder auf der Seite der Guten, der Anhänger von Permission Marketing und Opt-in-Lösungen, tun möchte“[41].

4.2 Spamming

4.2.1 Begriff Spamming

Spamming gehört zu den E-Mail Formen, die in Deutschland verboten sind[42]. Beim Spamming werden E-Mails „unerlaubt“[43], „unaufgefordert und massenhaft verschickt“[44]. Inhalt dieser E-Mails sind oft „Werbung“[45]. Sie können aber auch andere Inhalte enthalten. Manche Anbieter nützen diese Form, um unseriöse Inhalte mit Werbung zu verschicken, „wobei es“ Adressbroker „gibt, die gegen Bezahlung E-Mail-Adressen, teilweise nach Zielgruppen selektiert, zur Verfügung stellen“[46]. E-Mail-Adressen können gekauft oder gemietet werden. Gemietete Adressen dürfen nur „einmal eingesetzt werden“[47]. „Für $ 100 können von einem [..] Vermarkter [..], ungefähr sechs Millionen E-Mails“ käuflich erworben werden[48]. Anbieter von Spams werden auch „Spammer“ genannt, welche wie oben erwähnt, „andere Benutzer mit E-Müll und /oder Werbung per E-Mail zuschütten“[49].

„Die [...] Begriffsbildung“ des Spammings „geht auf ein in England und den USA verbreitetes Dosenfleisch zurück, welches unter der Marke Spam angeboten wird. Das Dosenfleisch spielte in einigen Sketchen, der bekannten Komiker-Gruppe Monty Python, eine Rolle. In einer Szene sang eine Gruppe Wikinger

Spam, Spam, Spam,..., und

unterdrückte damit jegliche

Unterhaltung im Raum“.[50]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Spam

Quelle: Ackermann, S.: Rostock, www.dr-ackermann.de/spam/spam.htm, 2003, online

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Beispiel eines Spam E-Mails

Quelle: Ross, M.: E-Mail Marketing für Non-Profit Organisationen, Nürtingen

4.2.2 Auswirkungen von Spamming

„Die Auswirkungen“ von Spamming sind, dass der Anbieter seine „Reputation“ bzw. sein Ansehen verliert[51]. „Verbraucher [...] könnten [...] sie auf eine schwarze Liste setzen“[52]. Die Empfänger könnten Negativwerbung betreiben und „Gerüchte verbreiten“[53], mit folgen auf das Unternehmensimage und evtl. der Unternehmensmarken.

Außerdem ist mit „rechtlichen Folgen“[54] zu rechnen. Spamming „führte [..] zu Gerichtsprozessen, zwischen Online-Diensten und ihren Kunden“[55]. Es muss auch „oft, mit Verlust des Netzzuganges“ gerechnet werden. Problematisch ist, dass „fast alle Spam E-Mails anonym erschickt werden“[56]. Es ist daher sehr schwierig den Versender ausfindig zu machen, weil E-Mail „Adresse“ und Anschrift des Spammers unbekannt sind[57].

„Marketingtechnisch, ist der Erfolg“ von „Spamming-Aktionen [..] zweifelhaft“[58]. Empfänger könnten verärgert werden, was dazu führt, dass eine wichtige Zielgruppe, im Medium Internet verloren geht. Mit Spam E-Mails können, kaum oder wahrscheinlich, keine neue Kunden gewonnen werden. Außerdem ist mit Verlust, von bisherige Kunden zu rechnen.

Die Folgen für den Empfänger sind, dass sie mit einer Masse von unwichtigen E-Mails, welche sie an ihre E-Mail Adresse erhalten und ihre E-Mailbox überfüllen, überfordert werden. Das kann dazu führen, dass „wichtige E-Mails übersehen oder zu spät erkannt werden“[59]. Die Empfänger müssen die „Übertragungskosten“, der E-Mails mit großen Inhalten bzw. großen angehängten „Dateien“, die sie downloaden, selber bezahlen[60]. Zusätzlich trägt der Empfänger die Kosten, des Verbindungsentgelts und des Stroms. Der Empfänger möchte außerdem seine Hardware nicht für den Empfang von Spams, sondern für seine eigenen Zwecke nützen.

Bei Unternehmen entstehen, beim Empfang solcher E-Mails, ebenfalls Kosten. Es muss ein teurer Spam-Filter angeschafft werden, welcher das Unternehmen vor Spam

E-Mails schützt. Außerdem entstehen hohe Arbeitskosten, weil wertvolle Arbeitszeit verloren geht, wenn Spams „gelesen und gelöscht“ werden müssen[61].

4.2.3 Schutz vor Spamming

Für den Schutz, der eigenen E-Mailbox, gibt es Spam-Filter. Sie müssen von E-Mail Providern ständig aktualisiert werden, um ihre Wirksamkeit aufrecht zu erhalten. Die Firma T-Online bietet einen solchen Spam-Filter an. Dieses „serverbasierende System soll verschiedene Techniken zur Eindämmung unerwünschter Werbe-E-Mails einsetzen. [...]. Der Nutzer kann es an die eigenen Bedürfnisse anpassen, um die Rate falsch erkannter erwünschter Nachrichten niedrig zu halten“.[62]

Mögliche Fehler, die durch die Spambereinigung passieren können, sind Overkills. Overkills, welche durch die Sicherheitsvorrichtung des Spam-Filters durchgeführt werden, können dazu führen, dass erwünschte E-Mails fälschlicherweise als Spams erkannt werden. Einige E-Mails können den Empfänger nicht erreichen. Möglich ist auch ein Underkill, wobei hier vom System, Spam-E-Mails nicht als Spams, sondern als legale E-Mails erkannt werden. Folge ist, dass der Empfänger unfreiwillig Spam E-Mails zugeschickt bekommt.

„Als Spam erkannte E-Mails, werden vom System in einen separaten Ordner abgelegt“. Auf diese Weise, „kann der

E-Mail Empfänger „jederzeit [...] seine Post kontrollieren“.[63]

5 Internet – Mischformen /Kombinationen

Für den Abschnitt: Empfehlung, Mailabruf, E-Card und zum Teil auch für den Abschnitt Virales E-Mailing hat der Verfasser keine bzw. kaum Literatur in Buchform gefunden. Da aber die folgenden Kapitel, für die Diplomarbeit und für die Befragung, sehr wesentlich waren, könnten sie nicht ausgelassen werden.

Sehr hilfsreich hat sich, bei der Literaturrecherche das Internet herausgestellt. Mit Hilfe der Suchmaschine Google, könnten im Internet Beispiele gefunden werden, bei denen das Prinzip und die Funktionsweise beschrieben werden. Auf diese Weise, könnten die folgenden Abschnitte bearbeitet und aufs Papier gebracht werden.

5.1 Empfehlung

Die Methode „Empfehlung“ ist eine Funktion, die eine Organisation auf ihrer Homepage anbieten kann. Ziel der Organisation, ist es Personen zu finden, die ihre Homepage oder eine bestimmte Seite ihrer Homepage, an eine andere Person weiterempfehlen möchte.

Bei dieser Methode handelt es sich um eine Art „Freundschaftswerbung“[64]. Jemand trägt die E-Mail Adresse, eines Freundes in ein Online-Formular einer Organisation, ein. Von der Organisation wird ein E-Mail generiert. Dieses E-Mail, auf dem sich die Empfehlung befindet, wird an den dafür vorgesehenen Empfänger verschickt. Durch einen Link im E-Mail wird der Empfänger auf die Seite geführt, die sein Freund empfiehlt. Auf diese Weise kann eine Organisation auf sich Aufmerksam machen, und den Empfänger vielleicht zu einer Spende animieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Beispiel einer Empfehlung

Quelle: Ross, M.: E-Mail Marketing für Non-Profit Organisationen, Nürtingen

[...]


[1] www.sozialmarketing.de, 2003, online

[2] ebd.: Die Bundesregierung schätzt [..] die Anzahl der gemeinnützigen Organisationen auf 240.000 bis 280.000.

[3] Vgl. www.mission-one.de, 2003, online

[4] Vgl. www.direktmarketing-info.de, 2003, online

[5] Kotler, Bliemel, 2001, S. 1210

[6] Vgl. Bruns, S. 190

[7] Kotler, Bliemel, 2001, S. 1210

[8] Vgl. Wirtz, S. 392

[9] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

[10] Bruns, S. 212

[11] Ramme, S. 267

[12] Kotler, Bliemel, 1995, S. 263

[13] Bruns, S. 212

[14] Kotler, Bliemel, 1995, S. 263

[15] Vgl. Bruns, S. 212

[16] www.flick-sass.de/tdg.html, 2003, online

[17] § 1 TDG

[18] § 2 Abs. 1 TDG

[19] www.flick-sass.de/tdsg.html.de, 2003, online

[20] § 1 Abs.1 TDDSG

[21] § 9 Abs. 1 Satz 4 TDDSG

[22] Herberger, www.jurpc.de, 2003, online

[23] www.ddv.de, 2003, online

[24] ebd.

[25] ebd.

[26] Vgl. Ramme, S. 205

[27] Ramme, S. 185

[28] ebd.

[29] Ramme, S.273

[30] ebd.

[31] Kotler, Bliemel, 2001, S. 1206

[32] Bruns, S. 191

[33] ebd.

[34] Vgl. Ramme, S. 272 f.; oder Vorlesungsunterlagen MKT 2, S. 39 ff.

[35] www.ddv.de, 2003, online

[36] Bürgerliches Gesetzbuch, S. 194

[37] Bürgerliches Gesetzbuch, S. 164

[38] www.ddv.de, 2003, online

[39] www.ddv.de, 2003, online

[40] Ackermann, www.dr-ackermann.de, 2003, online

[41] Vgl. Conrady, Jaspersen, Pepels, S. 156

[42] Vgl. Conrady, Jaspersen, Pepels, S. 95

[43] ebd.

[44] Kotler, Bliemel, 2001, S. 1218

[45] ebd.

[46] ebd.

[47] Ramme, S. 224

[48] Godin, S. 190

[49] Kronenberg, S. 288

[50] www.dr-ackermann.de, 2003, online

[51] Conrady, Jaspersen, Pepels, S. 157

[52] Godin, S. 189

[53] Godin, S. 191

[54] Vgl. Conrady, Jaspersen, Pepels, S. 157

[55] Kotler, Bliemel, 2001, S. 1218

[56] Fuhrberg, S. 73

[57] ebd.

[58] Vgl. Conrady, Jaspersen, Pepels, S. 157

[59] Fuhrberg, S. 72

[60] Fuhrberg, S. 73

[61] Godin, S. 190

[62] www.heise.de/newsticker/data/jo-01.09.03-000/, 2003, online

[63] www.heise.de/newsticker/data/jo-01.09.03-000/, 2003, online

[64] Vgl. Ramme, S. 231

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2003
ISBN (eBook)
9783832484101
ISBN (Paperback)
9783838684109
DOI
10.3239/9783832484101
Dateigröße
1.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
2,0
Schlagworte
marktforschung internetwerbung fundraising internet non-profit-organisation
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