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Integration des Teilbereichs Geldwäscheprävention in ein Compliance Management System

Eine vergleichende Analyse von Geldwäscherisikoszenarien anhand verschiedener Konzernstrukturen

©2016 Masterarbeit 152 Seiten

Zusammenfassung

Die vorliegende Masterarbeit gibt einen Überblick über die wesentliche Hintergründe, Methoden und Auswirkungen von Geldwäsche und wie Unternehmen dem Risiko der Geldwäsche mithilfe eines Compliance Management Systems (CMS) entgegentreten können. Dabei werden einige Geldwäscherisikoszenarien anhand verschiedener Konzernstrukturen analysiert und verglichen. Ziel der Arbeit ist es aufzuzeigen, wie sich vertikale Konzerne, horizontale Konzerne oder Mischkonzerne mit Risikosituationen auseinander setzen und welche Präventionsmaßnahmen implementiert werden können.
Es wird angenommen, dass ein Konzern mit einem etablierten und gut funktionierenden CMS das Risiko minimieren kann, Opfer von Geldwäschedelikten zu werden. Die vorliegende Arbeit thematisiert, welche Rolle ein CMS im Unternehmen einnimmt, wie es aufgebaut werden kann und wie eine entsprechende Implementierung einen Konzern im Kampf gegen Geldwäsche unterstützen kann. Dabei wird erörtert, ob die Implementierung zentraler Maßnahmen sinnvoll ist oder ob jede Tochtergesellschaft lokale Vorkehrungen treffen sollte.
Der Inhalt der Masterarbeit ist sowohl für Personen mit Compliance-relevanten Verantwortlichkeiten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Güterhändler und Immobilienmakler, die bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten müssen, interessant.
Eine erhebliche Bedeutung im Kampf gegen Geldwäsche spielt die internationale Zusammenarbeit. Die Arbeit, die bspw. die FATF, die BaFin oder andere internationale Organisationen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten, ist äußerst wichtig, um der OK ihr Handeln zu erschweren.
Mit der bevorstehenden Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie bis spätestens 2017, die neben der Stärkung des risikobasierten Ansatzes und der Einführung von zentralen Registern zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten auch verschärfte Sanktionen vorsieht, müssen sich Güterhändler spätestens jetzt, schon allein um gesetzliche Strafen und Reputationsschäden zu vermeiden, mit dem Thema Geldwäsche befassen.
In diesem Zusammenhang spielt das Thema Compliance eine bedeutende Rolle. Die Arbeit thematisiert, wie der Teilbereich Geldwäscheprävention in ein CMS eines Unternehmens integriert werden kann, um Geldwäscherisiken frühzeitig zu erkennen und bei Verdachtsfällen proaktiv und gesetzeskonform reagieren zu können. Die sieben Grundelemente eines CMS, die sich am IDW PS 980 orientieren, werden dabei einzeln betrachtet.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Danksagung
An dieser Stelle möchte ich mich ganz besonders bei Herrn Prof. Dr. Hecht und Herrn Bienek bedan-
ken, die meine Arbeit betreut und begutachtet haben. Ihre hilfreichen Anregungen und die kon-
struktive Kritik haben maßgeblich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen.
Ebenfalls möchte ich meiner Familie und meinen Freunden danken, die mich während der Anferti-
gung dieser Masterarbeit unterstützt und sich mit mir interessiert mit dem Thema Geldwäscheprä-
vention in Unternehmen auseinandergesetzt haben. Die zahlreichen interessanten Debatten und
Ideen haben dazu beigetragen, dass diese Masterarbeit in dieser Form vorliegt.
II

Inhaltsverzeichnis
Danksagung ...II
Abbildungsverzeichnis ... VI
Tabellenverzeichnis ... VI
Abkürzungsverzeichnis ... VII
1 Einleitung
...9
2 Geldwäsche
... 13
2.1
Definitionen und wichtige Begriffe ... 13
2.2 Hintergründe
der
Geldwäsche ­ Beteiligte Gruppen... 19
2.2.1 Organisierte
Kriminalität
...
20
2.2.2 Wirtschaftskriminalität
...
23
2.2.3 Terrorismusfinanzierung
...
23
2.3 Auswirkungen
der
Geldwäsche... 24
2.3.1
Auswirkungen der Geldwäsche auf Unternehmen ... 24
2.3.2
Auswirkungen der Geldwäsche auf Volkswirtschaften und Gesellschaften ... 25
2.4 Drei-Phasen-Modell
des
Geldwäscheprozesses ... 27
2.5 Techniken
der
Geldwäsche ... 29
2.5.1
Transfer von Geldern und Gütern ... 30
2.5.2
Transfer der Gelder mittels Überweisung ... 30
2.5.3
Transfer mittels Kompensation durch Untergrundbanken ... 31
2.5.4 Layering
mithilfe
von
Offshore-Zentren ... 33
2.5.5
Handel mit Derivaten auf dem OTC-Markt ... 33
2.5.6 Geldwäsche
im
Internet
...
34
2.6
Bekämpfung der Geldwäsche ... 35
2.6.1
Internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche ... 36
2.6.2 Nationale
Maßnahmen
zur
Bekämpfung der Geldwäsche ... 46
III

3 Compliance
... 53
3.1
Definition und wichtige Begriffe ... 53
3.2 Rechtliche
Grundlage
der
Compliance
...
55
3.3
Elemente eines wirksamen Compliance-Management-Systems ... 56
3.3.1 Compliance-Kultur
...
56
3.3.2 Compliance-Ziele
...
57
3.3.3 Compliance-Risiken
...
57
3.3.4 Compliance-Programm
...
58
3.3.5 Compliance-Organisation
...
58
3.3.6
Compliance-Kommunikation ... 59
3.3.7 Compliance-Überwachung und Verbesserung ... 59
4
Integration des Teilbereichs Geldwäscheprävention in ein CMS nach IDW PS 980 ... 60
4.1
Eine wirksame Compliance-Kultur ... 60
4.2 Ziele
eines
Compliance-Management-Systems ... 64
4.3 Compliance
Risk
Assessment
...
66
4.4 Mögliche
Maßnahmen
eines
Compliance-Programms
...
71
4.5
Merkmale und Bestandsteile einer Compliance-Organisation ... 73
4.5.1
Zuordnung der Compliance-Verantwortung innerhalb des Unternehmens ... 73
4.5.2 Bestandteile
der
Compliance-Organisation ... 74
4.6 Grundpfeiler
erfolgreicher
Compliance-Kommunikation ... 77
4.6.1
Verankerung in Unternehmensleitbild und Wertekanon ... 78
4.6.2
Prozesse und Instrumente der Compliance-Kommunikation ... 81
4.7
Praktische Umsetzung der Anforderungen an die Compliance-Überwachung ... 84
4.7.1 Überwachungsmaßnahmen
...
85
4.7.2 Überwachung
der
Compliance-Kultur... 86
4.7.3
Reaktion auf festgestellte Verstöße oder Schwachpunkte des CMS ... 87
IV

5 Geldwäsche
in
verschiedenen Konzernstrukturen ... 89
5.1
Definitionen und wichtige Begriffe ... 89
5.2
Allgemeine Vorgehensweise bei der Geldwäscheprävention in Konzernen ... 91
5.3 Risikoszenarien... 103
5.3.1
Risikoszenario in einem vertikalen Konzern ... 103
5.3.2
Risikoszenario in einem horizontalen Konzern ... 108
5.3.3
Risikoszenario in einem Mischkonzern ... 112
5.3.4
Risikoszenario in einem Mischkonzern mit einem Cash-Pooling-System ... 115
6 Fazit
... 118
Literaturverzeichnis ... 122
Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen & Verwaltungsanweisungen ... 135
Anhang I: Experteninterview zu Geldwäsche in Konzernen ... 137
Anhang II: The Egmont Group of Financial Intelligence Units ­ Mitglieder ... 138
Anhang III: Auflistung der Vortaten im Sinne des § 261 StGB ... 144
Anhang IV: Risikobasierter Ansatz ... 150
Anhang V: Schema zur Überprüfung von natürlichen Personen ... 151
Anhang VI: Wirkungsweise der Präventionsmaßnahmen ... 152
V

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Akteure der Geldwäsche ... 20
Abbildung 2: Geschäftsfelder der Organisierten Kriminalität... 22
Abbildung 3: Verwendung der Erlöse aus illegalen Geschäften ... 22
Abbildung 4: Das Drei-Phasen-Modell der Geldwäscherei ... 29
Abbildung 5: Kompensationsgeschäft ... 32
Abbildung 6: Grundelemente eines CMS nach IDW PS 980 ... 60
Abbildung 7: Übersicht der Risiken aus Geldwäschedelikten ... 68
Abbildung 8: Mögliche Maßnahmen eines Compliance-Programms ... 72
Abbildung 9: Geldwäscheprävention im CMS am Beispiel des IDW PS 980 ... 88
Abbildung 10: Implementierung der Maßnahmen im CMS ... 101
Abbildung 11: Vertikaler Konzern ... 104
Abbildung 12: Horizontaler Konzern ... 109
Abbildung 13: Mischkonzern ... 113
Abbildung 14: Cash-Pooling-System in einem Mischkonzern ... 116
Abbildung 15: Unternehmensübergreifender iterativer Prozess zur Geldwäscheprävention ... 150
Abbildung 16: Schema zur Überprüfung natürlicher Personen ... 151
Abbildung 17: Wirkungsweise der Präventionsmaßnahmen im Verhältnis zum Risikopotential .. 152
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wesentliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten ... 17
Tabelle 2: Mitglieder der Egmont Group ... 143
Tabelle 3: Auflistung der Vortaten im Sinne des § 261 StGB ... 145
VI

Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AktG
Aktiengesetz
Art.
Artikel
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BGBl.
Bundesgesetzblatt, I = Teil I
BGH
Bundesgerichtshof
BKA
Bundeskriminalamt
CCO
Chief Compliance Officer
CMS
Compliance Management System
CPI
Corruption Perceptions Index
DCGK
Deutsche Corporate Governance Kodex
ESAs
European Supervisory Authorities
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FATF
Financial Action Task Force
FIU
Financial Intelligence Unit
GewO
Gewerbeordnung
GwBekErgG
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
GwG
Geldwäschegesetz
GwOptG
Geldwäscheoptimierungsgesetz
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
IKS
Internes Kontrollsystem
KWG
Kreditwesengesetz
KYC
Know your customer
NCCT
non-cooperative countries and territories
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development; (Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OK
Organisierte Kriminalität
VII

OrgKG
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-
nungsformen der Organisierten Kriminalität
OTC
Over-the-Counter
PEP
Politisch exponierte Person
PS
Prüfungsstandard
Rn.
Randnummer
StGB
Strafgesetzbuch
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
VIII

1
Einleitung
Nach den Terroranschlägen in den USA im Jahre 2001 und der Wirtschaftskrise in 2008 ist das Thema
Geldwäsche verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Auch die aktuell gestiegene Terror-
gefahr und die Veröffentlichung der sogenannten Panama Papers
1
stellt das Thema Geldwäsche
zurzeit stark in den Vordergrund.
Nachhaltig geprägt wurde der Begriff in den 1920er Jahren durch den legendären amerikanischen
Gangsterboss Alphonse Capone (1899 ­ 1947). Dieser investierte seine illegalen Einnahmen aus
Glücksspiel, Schutzgelderpressung und Alkoholhandel in Waschsalons, den sogenannten ,,laundro-
mats", um deren Herkunft vor dem Finanzamt zu verschleiern. Durch die unübersichtlichen Bargeld-
mengen, die dort eingenommen wurden, konnte er ebenfalls Einnahmen aus illegalen Tätigkeiten
mit dem Umsatz verbinden und sie "waschen".
2
Geldwäsche beschreibt einen Vorgang, bei dem die Herkunft von illegal erwirtschafteten Vermö-
gensgegenständen verschleiert wird, um diese zu einem späteren Zeitpunkt als scheinbar legales
Vermögen im regulären Geschäftsverkehr zu verwenden.
3
Insbesondere die Organisierte Kriminalität (OK) bedient sich bei der Verfolgung ihrer kriminellen
Aktivitäten der Geldwäsche.
4
Neben Privatpersonen, die ihr Konto für die Geldwäsche zur Verfügung
stellen, werden auch der Immobilienmarkt, Restaurantbetriebe und Spielhallen immer häufiger
dazu missbraucht, Geld reinzuwaschen.
5
Geldwäsche birgt das erhebliche Gefährdungspotential,
dass weitere Straftaten mit den illegalen Einnahmen finanziert werden können und die illegal er-
wirtschafteten Gelder dem legalen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Die Geldwäsche ermög-
licht dadurch die Erschließung neuer Deliktfelder und kann der Wirtschaft enorme Schäden zufügen.
In dem im April 2016 veröffentlichten Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen wird in
Deutschland von einem Geldwäschevolumen von bis zu 100 Milliarden Euro pro Jahr ausgegangen.
1
Als Panama Papers werden vertrauliche Dokumente der panamaischen Kanzlei Mossack Fonseca bezeichnet,
die Informationen über Steuerhinterziehung, Geldwäschedelikte, Sanktionsbrüche sowie andere Straftaten
durch Kunden des Unternehmens belegen. Die Firma hatte weltweit anonyme Briefkastenfirmen an Politiker,
Fifa-Funktionäre, Betrüger und Drogenschmuggler, aber auch Milliardäre, Prominente und Sport-Stars ver-
kauft und deren illegalen Geschäfte verwaltet. Vgl. Obermayer u.a. (o.J.).
2
Vgl. Kulke (2016).
3
Vgl. Kuckertz u.a. (2016), S. 85.
4
Vgl. Dumke (2015).
5
Vgl. Zeit Online (2012).
9

Allein im Nichtfinanzsektor, in dem Geldwäsche häufig unentdeckt bleibt, beträgt das Volumen be-
reits 20 bis 30 Milliarden Euro pro Jahr.
6
Kritiker bemängeln, dass sich die Ergebnisse der Studie
lediglich aus einer Hochrechnung von Stichproben ergeben und mit einem großen Unsicherheitsfak-
tor behaftet sind.
7
Dennoch ist es unumstritten, dass eine hohe Geldwäschegefahr in Deutschland
existiert und im Rahmen der Geldwäscheprävention deutlichere Maßnahmen getroffen werden
müssen. Aufgrund eines extrem großen Bargeldumlaufs, einer offenen Wirtschaft und unzureichen-
der staatlicher Intervention gilt Deutschland als ein attraktiver Ort, um illegal erwirtschaftete Gelder
zu säubern. Es wird deshalb international schon seit längerer Zeit als "Geldwäscheparadies" ange-
sehen.
8
In Folge von Empfehlungen und Maßnahmen verschiedener internationaler Organisationen wie der
Financial Action Task Force (FATF) oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
sowie durch die Einführung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und Anpassungen im Geldwäsche-
gesetz soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben
werden. Aktuelle Maßnahmen, wie bspw. die Einführung einer Bargeldobergrenze durch die Bun-
desregierung, sollen dazu beitragen. Kritiker bemängeln, dass eine solche Obergrenze gravierende
Folgen für Branchen haben wird, in denen Bargeld eine große Rolle spielt, und dass die Bürger in
ihrer Finanzbewegung eingeschränkt werden.
9
Häufig sind Geldwäschevorgänge schwer identifizierbar, da sie gut getarnt sind und sich nicht ohne
weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterscheiden. Die Globalisierung der Fi-
nanzmärkte hat dazu beigetragen, dass die Geldwäschemethoden komplexer werden und die Be-
hörden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch mehr Schwierigkeiten haben, diese Vorgänge
zu entdecken. Aus diesem Grund sind sie auf zusätzliche Informationen und die Kooperation mit
Unternehmen angewiesen. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass sie vom Thema Geldwäsche
nicht betroffen sind, da sich ihrer Ansicht nach nur die größeren Unternehmen mit dieser Thematik
beschäftigen sollten.
Auch wenn es sich bewahrheitet hat, dass die Finanzbranche bisher stärker
6
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2016), S. 12.
7
Vgl. Häring (2016), S. 12.
8
FOCUS Online (2016) und Scheidges (2011).
9
Vgl. Greive, Jost, Tauber (2016).
10

gegen die Folgen der Geldwäsche ankämpfen musste, können auch Güterhändler Opfer von Geld-
wäschegeschäften werden. An dieser Stelle setzt das Geldwäschegesetz an: Es verpflichtet viele Un-
ternehmen jeglicher Größe, bei der Geldwäschebekämpfung mitzuwirken.
10
In diesem Zusammenhang spielt das Thema Compliance eine bedeutende Rolle. Compliance um-
fasst die Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie aller vertraglichen Verpflich-
tungen, freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtungen und gesellschaftlicher Wertvorstellungen.
11
Im Laufe der vorliegenden Arbeit wird untersucht, wie mit einem Compliance Management System
(CMS) sichergestellt werden kann, dass Gesetze und interne Vorgaben von den Mitarbeitern einge-
halten und Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und interne Vorgaben systematisch unterbunden
werden können. Dabei wird beschrieben, wie der Teilbereich Geldwäscheprävention in ein CMS ei-
nes Unternehmens integriert werden kann, um Geldwäscherisiken frühzeitig zu erkennen und bei
Verdachtsfällen proaktiv und gesetzeskonform reagieren zu können.
Bei der Implementierung eines CMS in ein Unternehmen muss neben vielen weiteren Faktoren ins-
besondere die Konzernstruktur berücksichtigt werden. Abhängig von dieser existieren unterschied-
liche Risiken, durch die Unternehmen Opfer von Geldwäschedelikten werden. Um entsprechende
Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, müssen die Geschäftsmodelle sowie die Risikostruktur der
einzelnen Tochterunternehmen analysiert werden.
Es wird angenommen, dass ein Konzern mit einem etablierten und gut funktionierenden CMS das
Risiko minimieren kann, Opfer von Geldwäschedelikten zu werden. Die vorliegende Arbeit themati-
siert, welche Rolle ein CMS im Unternehmen einnimmt, wie es aufgebaut werden kann und wie eine
entsprechende Implementierung einen Konzern im Kampf gegen Geldwäsche unterstützen kann.
Dabei soll erörtert werden, ob die Implementierung zentraler Maßnahmen sinnvoll ist oder ob jede
Tochtergesellschaft lokale Vorkehrungen treffen sollte.
Im Analyseteil dieser Arbeit werden verschiedene Risikoszenarien der Geldwäsche vorgestellt. Da-
rauf aufbauend werden Maßnahmen und Empfehlungen für die Implementierung eines Compli-
ance-Programms in unterschiedliche Konzernstrukturen aufgeführt und gegeneinander abgewogen.
10
IHK Bodensee-Oberschwaben (o.J.).
11
Vgl. Poppe (2010), S. 1.
11

Ziel der Arbeit ist es aufzuzeigen, wie sich vertikale Konzerne, horizontale Konzerne oder Mischkon-
zerne mit Risikosituationen auseinander setzen und welche Präventionsmaßnahmen implementiert
werden können.
Begrifflichkeiten und Abgrenzungen
Im Rahmen dieser Arbeit sollen Geldwäscherei, Geldwäsche, Geldwaschen und Money Laundering
als synonyme Begriffe verstanden werden. Sofern im Folgenden der Begriff Geldwäsche verwendet
wird, ist der Bereich der Terrorismusfinanzierung ebenfalls davon erfasst.
Des Weiteren werden die Begriffe Chief Compliance Officer (CCO), Compliance Beauftragter, Com-
pliance Verantwortlicher und Compliance Officer als synonyme Begriffe verwendet.
12

2
Geldwäsche
Das Wort Geldwäsche bzw. Geldwäscherei ist die äquivalente Übersetzung des englischen Begriffs
,,money laundering". Der Begriff stammt vom englischen Wort der automatisierten Waschsalonbe-
triebe ab, den sogenannten ,,laundromats". Da die Umsätze solcher Betriebe schwer zu kontrollie-
ren sind, investierten verbrecherische Gruppen in diese, um ihre baren Einkünfte aus krimineller
Tätigkeit zu verschleiern bzw. zu rechtfertigen.
12
In aller Regel tritt Geldwäsche im Zusammenhang mit der OK und Wirtschaftskriminalität auf. Zu
ihrem Beiwerk zählen u.a. Korruption und Bestechung, Anstiftung zur Untreue und Erpressung, Ur-
kundenfälschung, Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung sowie Buchführungs- und Bilanzmanipu-
lation. Geldwäsche ist gleichzeitig Voraussetzung und Konsequenz dieser Tatbestände: Illegal er-
langte Gewinne müssen gewaschen werden, um sie ohne Probleme verwenden zu können. Die
Wäsche beschreibt den Vorgang, in dem das illegal erzielte, "schwarze" Geld, zu legalem, "weißen"
Geld wird. Das scheinbar legale Vermögen bildet dann den finanziellen Grundstock der Kriminellen,
der für neue kriminelle Tätigkeiten zur Profiterzielung genutzt werden kann.
13
Demzufolge zielt die
Geldwäsche darauf ab, illegal erwirtschaftete Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts-
und Finanzkreislauf einzubringen und somit die wahre Herkunft zu verschleiern.
14
2.1
Definitionen und wichtige Begriffe
In der internationalen Literatur finden sich viele unterschiedliche Definitionen von Geldwäsche.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Definitionsversuche durch zwei Kategorien. Während einige
Definitionen den Schwerpunkt auf die Tätigkeit des Geldwaschens legen (im Folgenden als ,,krimi-
nologische" Definition bezeichnet), sind die anderen juristisch geprägt und verfolgen einen straf-
rechtlichen Definitionsansatz.
15
In den folgenden Abschnitten werden diese vorgestellt, bevor an-
schließend weitere für den Verlauf der Arbeit relevanten Begrifflichkeiten erläutert werden.
Der kriminologische Begriff der Geldwäsche
In der deutschen Literatur existieren mehrere kriminologische Definitionen, die in ihren Hauptaus-
sagen übereinstimmen. Herzog und Mülhausen vereinen die Definitionen mehrerer Autoren und
12
Vgl. König (2003), S. 18.
13
Vgl. König (2003), S. 21.
14
Vgl. König (2003), S. 101.
15
Vgl. Altenkirch (2006), S. 3.
13

beschreiben Geldwäsche als ,,jeden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgang, der dazu dient, die Spu-
ren der unrechtmäßigen Herkunft von Erlösen aus Straftaten wirksam zu verschleiern, um so die un-
erlaubt erlangten Vermögenswerte (in der Regel Geld) als scheinbar legales Vermögen in den regu-
lären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen."
16
Laut Altenkirch ist die Geldwäsche als
phänomenologische Definition zu betrachten und umschreibt sie als ,,finanzielle Transaktion, die
darauf abzielt, die Herkunft illegaler Vermögensgegenstände zu verschleiern, um diese später legal
im Geschäftsverkehr verwenden zu können."
17
Hafner beschreibt die Geldwäscherei als eine Tech-
nik, die die Herkunft illegal erworbenen Eigentums verdecken soll.
18
Diese Definitionen der Geldwä-
sche haben gemeinsam, dass sie Vermögensgegenstände oder Gewinne beschreiben, die aus einer
Straftat resultieren. Zusätzlich beinhalten sie das Ziel, die Spuren des illegal erworbenen Vermögens
zu verwischen, um somit die Beschlagnahme durch die Behörden zu verhindern. Eine präzise Be-
griffsbestimmung, die die oben genannten Merkmale aufgreift, wird von der President's Commis-
sion on Organized Crime der USA vorgelegt: ,,Money Laundering is the process by which one conceals
the existence of an illegal source, or illegal application of income, and disguises that income to make
it appear legitimate."
19
Der rechtliche Begriff der Geldwäsche
Der juristische Begriff der Geldwäsche wird durch den Straftatbestand der Geldwäsche bestimmt.
In Deutschland beinhaltet das Strafgesetzbuch (StGB) in § 261 eine Legaldefinition der Geldwäsche.
Nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB begeht derjenige Geldwäsche, bzw. Verschleierung unrechtmäßig er-
langter Vermögensgegenstände, der ,,einen Gegenstand, der aus einer ... rechtswidrigen Tat her-
rührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den
Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet."
Weiterhin definiert § 261 Abs. 2 StGB, dass derjenige Geldwäsche begeht, der einen solchen Gegen-
stand ,,sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet,
wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat."
20
16
Vgl. Vogt (2006), § 1, Rn. 2.
17
Altenkirch (2006), S. 3.
18
Vgl. Hafner (2002), S. 9.
19
President's Commission on Organized Crime (1984), S. 7.
20
Vgl. § 261 StGB.
14

Hieraus geht hervor, dass die Geldwäsche im strafrechtlichen Sinn jede einzelne isoliert betrachtete
Teilhandlung der Geldwäsche im wirtschaftlichen Sinn umfasst.
21
Einige Wissenschaftler sind der Meinung, dass die im StGB aufgeführte Definition der Geldwäsche
zu kompliziert und unüberschaubar ist. Insbesondere wird kritisiert, dass sich die im § 261 Abs. 1
StGB genannten Tathandlungen häufig überschneiden.
22
Für eine kriminologische Untersuchung gilt
diese Begriffsbestimmung als zu eng formuliert, da lediglich die Wäsche von Vermögenswerten aus
bestimmten deliktischen Vortaten unter Strafe gestellt wird.
23
Aus diesem Grund orientiert sich die vorliegende Arbeit nur beschränkt an der juristischen Defini-
tion. Sofern nicht explizit auf das Gesetz verwiesen wird, liegt die Ausarbeitung folgender Definition
zugrunde, die sich aus dem Vergleich verschiedener Definitionen der Geldwäsche ergibt: Geldwä-
sche kann als Prozess verstanden werden, bei dem illegal erzielte Vermögenswerte ­ ,,schmutzige"
Gelder (z.B. aus Drogen-, Menschenhandel, Erpressung, Raub) ­ in den legalen Wirtschafts- und Fi-
nanzkreislauf eingeschleust werden. Diese Vorgehensweise verschleiert die Spuren der wahren Her-
kunft von Werten und entzieht diese somit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Gleichzeitig
soll so eine mögliche Strafverfolgung der Personen unterbunden werden, die die kriminellen Vorta-
ten begangen haben.
24
Intern betriebene Geldwäsche
In jedem Konzern besteht das Risiko der intern betriebenen Geldwäsche. Das bedeutet, dass Geld-
wäsche aktiv von Mitarbeitern des Unternehmens begangen wird. Die Schwerpunkte der Regulie-
rungsmaßnahmen in diesem Fall sind in § 261 StGB zu finden.
25
Extern betriebene Geldwäsche
Extern betriebene Geldwäsche bedeutet, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens für Zwecke
der Geldwäsche missbraucht wird. In diesem Fall wickeln Mitarbeiter unbewusst Geschäfte ab, die
zu einer Verschleierung der Herkunft inkriminierter Vermögensgegenstände führen. In diesem Fall
gibt § 17 des Geldwäschegesetzes (GwG) die Regulierungsmaßnahmen vor.
26
21
Vgl. Klippl (1994), S. 11.
22
Vgl. Wienold (2010), S. 29.
23
Vgl. Suendorf (2001), S. 44.
24
Vgl. König (2003), S. 21.
25
Vgl. Mayer (2016).
26
Vgl. Mayer (2016).
15

Verpflichtete
Die von der Geldwäscherichtlinie betroffenen Personen und Unternehmen nennt man ,,Verpflich-
tete." Eine genaue und abschließende Aufzählung der durch das Geldwäschegesetz als Verpflichtete
definierten findet sich in § 2 Abs. 1 GwG.
27
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Vierten EU-Richtlinie zählen
dazu neben Kredit- und Finanzinstituten, auch bestimmte Dienstleister aus dem Nichtfinanzsektor,
wie z.B. Rechtsanwälte, Notare und Immobilienmakler. Die Mitgliedsstaaten können den Verpflich-
tetenkreis auf weitere Berufe und Unternehmenskategorien ausweiten, die Tätigkeiten ausführen,
die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wer-
den.
28
Geldwäschebeauftragter
Eine wichtige Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nimmt der Geldwä-
schebeauftragte eines Unternehmens ein. Obwohl keine unmittelbare Pflicht zur Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten für Güterhändler besteht, ist er ein wesentlicher Bestandteil der internen
Sicherungsmaßnahmen.
29
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG müssen ausgewählte Verpflichtete im Sinne
von § 2 Abs. 1 GwG einen Geldwäschebeauftragten bestellen, der Ansprechpartner für die Strafver-
folgungsbehörden, das Bundeskriminalamt (BKA) und andere zuständige Behörden ist.
30
Auch wenn
demnach lediglich Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Veranstalter und Vermittler von Glücks-
spielen im Internet verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, ist dies für Güter-
händler ebenfalls sinnvoll. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auch für andere Verpflichtete an-
ordnen, einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter zu bestellen, wenn sie dies für
angemessen erachtet.
31
In der Regel muss eine Bestellung erfolgen, wenn die in Tabelle 1 genannten
Voraussetzungen kumulativ bei dem betreffenden Unternehmen erfüllt sind.
27
Vgl. § 2 Abs. 1 GwG.
28
Vgl. BaFin (2015a).
29
Vgl. Bausch/ Voller (2014), S. 228.
30
§ 9 Abs. 2 GwG.
31
Vgl. §§ 9 Abs. 4 Satz 3, 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 LOG.
16

Tabelle 1: Wesentliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebe-
auftragten
Quelle: Bausch/ Voller (2014), S. 230.
Güterhändler, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer zuständiger Behörden fallen, müssen da-
rauf achten, dass diese den Sachverhalt auch unterschiedlich geregelt haben können.
32
Politisch exponierte Personen
Als Politisch exponierte Personen (PePs) bezeichnet man natürliche Personen mit prominenten öf-
fentlichen Funktionen, wie z.B. Staats- und Regierungschefs, hochrangige Politiker, Minister oder
Mitglieder des Militärs. Die FATF empfiehlt, die Identität von PePs und deren unmittelbaren Famili-
enmitglieder oder nahestehenden Personen sorgfältig zu überprüfen, da bei ihnen von einer erhöh-
ten Gefahr von Korruption und Veruntreuung ausgegangen wird und sie somit als Kunden mit einem
hohen Geldwäscherisiko eingestuft werden.
33
Wirtschaftlich Berechtigte
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist die natürliche Person, in deren Ei-
gentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht, sowie jede natürliche Person, in de-
ren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.
34
Die Identifikation und Feststellung
32
Vgl. Bausch/ Voller (2014), S. 230.
33
Vgl. BaFin (2015a).
34
Vgl. § 1 Abs. 6 GwG.
Nr. Anforderung
1.
Der Güterhändler handelt mit folgenden hochwertigen Gütern: Edelmetalle (wie Gold,
Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten,
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge
2.
Der Handel mit diesen Gütern hat über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen
Wirtschaftsjahr ausgemacht (Haupttätigkeit)
3.
Zum Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres waren insgesamt mindestens zehn
Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb
einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt
4.
Im vorherigen Wirtschaftsjahr wurde bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im
Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere
Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000
Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen
ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen
17

des wirtschaftlich Berechtigten soll verhindern und erschweren, dass sich natürliche Personen hin-
ter juristischen Personen (Briefkastenfirmen) verstecken.
35
Auslösetatbestände
Die im Geldwäschegesetz genannten Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn sogenannte Auslö-
setatbestände vorliegen. Fälle, bei denen Güterhändler bzw. alle Verpflichteten tätig werden müs-
sen, sind in § 3 Abs. 2 GwG geregelt.
36
Güterhändler müssen in folgenden Fällen tätig werden:
Jede Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr (auch wenn mehrere
Transaktionen durchgeführt werden). Zu beachten ist, dass mit Umsetzung der Vierten
Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht (spätestens Juni 2017) der Schwellenwert für Gü-
terhändler von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt werden soll.
Bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des
wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögens-
werten, die mit der Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um
den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zu-
sammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
37
Korrespondenzbankbeziehungen
In Artikel 3 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird der Begriff der Korrespondenzbankbeziehun-
gen erläutert. Als Korrespondenzbankbeziehung bezeichnet man die Erbringung von Bankdienstleis-
tungen durch eine Bank (Korrespondenzbank) für eine andere Bank (Respondenzbank). Hierzu zäh-
len die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos sowie die Erbringung
der damit zusammenhängenden Leistungen. Darunter fallen bspw. die Verwaltung von Barmitteln,
internationaler Geldtransfer, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durch-
laufkonten und Devisengeschäfte.
Unter Korrespondenzbankbeziehungen versteht man laut der Richtlinie auch die Beziehungen zwi-
schen Kredit- und Finanzinstituten sowohl mit- als auch untereinander. Das bedeutet, dass nicht
unbedingt eine Bank Partei der Beziehung sein muss.
38
35
Vgl. BaFin (2015a).
36
Vgl. IHK Frankfurt am Main (2016a).
37
Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG.
38
Vgl. BaFin (2015a).
18

2.2
Hintergründe der Geldwäsche ­ Beteiligte Gruppen
An der Geldwäsche sind zahlreiche Akteure beteiligt, die sich in verschiedene Gruppen einteilen
lassen. Hierbei kann es sich um Haupttäter, Mittäter oder direkte bzw. indirekte Opfer handeln.
39
Um Geldwäsche erfolgreich durchführen zu können, werden konkrete Akteure benötigt, die ihre
Tätigkeit vor allem aus Gründen der persönlichen Bereicherung leisten: Finanzkriminelle. Zum einen
gibt es die Gruppe der Vortäter, die mit dem Begehen von illegalen Vortaten, wie bspw. Phishing-
Aktionen,
40
den Geldwäscheprozess einleiten. Diese Gruppen, wie verbrecherische Vereinigungen,
Wirtschaftskriminelle oder auch Terroristen, sind meistens nicht identisch mit den Tätern, die die
eigentliche Geldwäsche aus Gründen der persönlichen Bereicherung betreiben. Diese Finanzkrimi-
nellen arbeiten vorsätzlich und willentlich mit den Vortätern zusammen, gehen aber überwiegend
geregelten Tätigkeiten als Boten, Geldkuriere, Bankangestellte, Broker, Wirtschaftsprüfer, Notare,
Rechtsanwälte, Treuhänder und Hedge-Fonds-Manager nach und wirken nach außen sehr vertrau-
enswürdig. Eine entscheidende Rolle in der OK spielen auch Finanzexperten, die mit komplexen öko-
nomischen Handlungsweisen vertraut sind und bspw. in (Schein-)Investmentgesellschaften oder
auch größeren Kreditinstituten arbeiten.
41
Beispiele zu den Akteuren der Geldwäsche sind in Abbil-
dung 1 abgebildet.
39
Vgl. Altenkirch (2006), S. 5.
40
Beim Phishing versuchen Kriminelle Daten von Internetnutzern bspw. über gefälschte Internetadressen, E-
Mails oder SMS abzufangen. Ziel ist es, mit den sensiblen Daten u.a. Kontoplünderung zu begehen und den
Inhaber des Bankkontos zu schädigen. Häufig werden vertrauenswürdige Websites nachgeahmt, damit die
Betroffenen keinen Verdacht schöpfen und sorglos ihre Daten preisgeben. (Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon
(2016b)).
41
Vgl. König (2003), S. 102.
19

Abbildung 1: Akteure der Geldwäsche
Quelle: Darmrose (2007), S. 82.
Im Folgenden wird die Gruppe der illegalen Akteure, die mithilfe der Geldwäsche ihre illegalen Ver-
mögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf einführen oder ihr legales Einkommen zur Terror-
finanzierung anonymisieren, näher beschrieben.
2.2.1 Organisierte Kriminalität
Für einen Alleintäter ist es kaum möglich, große Geldmengen zu waschen. Normalerweise erfordert
Geldwäsche eine professionell organisierte, häufig auch internationale Zusammenarbeit mehrerer
Beteiligter, von denen jeder seinen eigenen spezifischen Aufgabenbereich erfüllen muss.
42
,,OK ist
die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln
42
Vgl. Wienold (2010), S. 41.
20

oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere
oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher
Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderen zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammen-
wirken."
43
Bei dieser Definition lassen sich einige Gemeinsamkeiten mit der Definition eines legalen
Wirtschaftsunternehmens feststellen.
44
Wie bei einem modernen Unternehmen ist das Hauptziel
der OK die Gewinnmaximierung. In einem arbeitsteiligen Prozess beschafft, verwandelt, transpor-
tiert und vertreibt die OK die Ware Geld.
45
Unternehmen der OK verfügen über Versorgungs-, Pro-
duktions- und Absatzbereiche und forschen laufend nach neuen Handelsgütern und Wegen, ihre
Produkte illegal zu vertreiben. Die Vermarktung der Produkte läuft nach betriebswirtschaftlichen
Ansätzen ab.
46
1991 deckten die Behörden z.B. auf, dass die Vermarktung der Drogen des Cali-Kar-
tells in New York nach dem Vorbild eines Franchise-Systems erfolgte.
47
Eine weitere Gemeinsamkeit
zum legalen Unternehmen ist die Existenz des oberen Managements, von dem allerdings kaum et-
was bekannt ist.
Abgesehen von den unterschiedlichen Mitteln für die Durchsetzung dieser Ziele, bei denen die OK
häufig auf Straftaten und Unterdrückung zurückgreift, unterscheiden sich die Unternehmen der OK
von den legitimen Wirtschaftsunternehmen bei der ,,Produktpalette". Bei der OK setzen sich diese
aus illegalen Waren und Dienstleistungen zusammen (siehe dazu Abbildung 2), die mit einer hohen
Flexibilität angepasst und nachfrageorientiert angeboten werden können.
48
43
Vgl. u.a. Vogt (2006), § 1 Rn. 14 und Schneider/Dreer/ Riegler (2006), S. 23.
44
Gutenberg definiert die Unternehmung als eine autonome Betriebswirtschaft, die das volle Risiko des wirt-
schaftlichen Handelns trägt. Außerdem ist für ihn das Prinzip der Alleinbestimmung durch den Eigentümer
und das erwerbswirtschaftliche Prinzip, das die Gewinnmaximierung festschreibt, charakteristisch für ein un-
ternehmen. Vgl. Altenkirch (2006), S. 5.
45
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 22 f.
46
Vgl. Altenkirch, S. 6.
47
Vgl. Müller (1992), S. 77 f.
48
Vgl. Altenkirch (2006), S. 6.
21

Abbildung 2: Geschäftsfelder der Organisierten Kriminalität
Quelle: Altenkirch (2006), S. 7.
Das illegal erwirtschaftete Geld wird entweder zur Finanzierung weiterer Straftaten oder mithilfe
verschiedener Geldwäschetechniken zur direkten Einschleusung in den legalen Wirtschaftskreislauf
verwendet.
49
Das BKA nennt insgesamt fünf wesentliche Verwendungsbereiche der illegalen Profite,
die im Folgenden abgebildet sind. Zu diesen zählt neben dem Konsum der Führungsebene und der
Auszahlung an Beteiligte auch die Deckung laufender Kosten. Der restliche Gewinn wird angelegt
oder in weitere Geschäfte reinvestiert (Abbildung 3).
50
Abbildung 3: Verwendung der Erlöse aus illegalen Geschäften
Quelle: Altenkirch (2006), S. 8.
49
Vgl. Wienold (2010), S. 41.
50
Vgl. Altenkirch (2006), S. 7.
22

2.2.2 Wirtschaftskriminalität
In der Literatur ist man sich uneinig, ob die OK die Wirtschaftskriminalität einschließt. Wirtschafts-
kriminalität umfasst Straftaten, die Wirtschaftsbezüge aufweisen, wie bspw. Vertrauensmissbrauch
oder das Ausnutzen von Spezialkenntnissen des Wirtschafslebens zu illegalen Zwecken.
51
Die Tätig-
keitsfelder der OK und der Wirtschaftskriminalität überschneiden sich zwar häufig und verursachen
dadurch erhebliche volkswirtschaftliche und soziale Schäden, dennoch treten die Täter eines Wirt-
schaftsdeliktes im Gegensatz zur OK auch als Einzelpersonen auf.
52
Neben den Überschneidungsbe-
reichen (z.B. Scheckbetrug, Urheberrechtsverletzungen etc.) ähneln sich außerdem die Methoden
zur Gewinnerzielung und zu deren Legalisierung durch Geldwäsche.
53
Aus diesem Grund soll in die-
ser Arbeit die Wirtschaftskriminalität der OK zugeordnet werden.
2.2.3 Terrorismusfinanzierung
Die Terroranschläge in den USA im Jahr 2001 galten als Anlass, um den Kampf gegen die OK zu ver-
schärfen und um die Finanzierung von Terrororganisationen zu bekämpfen.
54
Terroristische Verei-
nigungen werden als Zusammenschlüsse für längere Zeit und unter organisatorischer Willensbil-
dung bezeichnet, deren Vorhaben oder Hauptzweck auf die Begehung von Mord,
Menschlichkeitsverbrechen, Brandstiftung, Sprengstoffverbrechen, gefährlichen Eingriffen in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Freisetzung von Giftstoffen, Herstellung und Verbreitung von ABC-
Waffen oder weiteren gefährlichen Straftaten ausgerichtet ist.
55
Unter Terrorismusfinanzierung ver-
steht man das Bereitstellen oder Sammeln von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung
eines terroristischen Aktes.
56
Der Unterschied zur OK ist, dass das Hauptziel dieser terroristischen
Vereinigungen nicht die Gewinnerzielung, sondern die Durchsetzung von politischen, religiösen
oder anderen gesellschaftlichen Zielen ist.
57
Zu beobachten sind aber immer engere Kooperationen
zwischen Terroristen und der OK. In einigen Fällen können Terroristen als verbrecherische Zusam-
menschlüsse im Sinne der OK gesehen werden. Sie verwenden ebenso die Geldwäsche wie die OK,
um ihre Ziele durchzusetzen.
58
Auch wenn bei terroristischen Organisationen die Gewinnerzielung
nicht im Vordergrund steht, benötigen sie finanzielle Mittel zur Durchführung ihrer Verbrechen.
51
Vgl. Müller (1992), S. 36.
52
Vgl. Wienold (2010), S. 51.
53
Vgl. Altenkirch (2006), S. 6.
54
Vgl. Wienold (2010), S. 61.
55
Vgl. Creifelds, (2007), S. 1148.
56
Vgl. § 1 Abs. 2 GwG.
57
Vgl. Altenkirch (2006), S. 9.
58
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 14.
23

Diese Mittel stammen sowohl aus legalen Quellen, wie z.B. durch Spenden und Unterstützungsgel-
der von Privatleuten und Organisationen, als auch aus Einnahmen aus Straftaten wie Diebstahl, Be-
trug, Fälschung, Drogenhandel und Ähnlichem.
59
Der Hauptunterschied zwischen der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche besteht darin, dass
der Terrorismus auch aus legalen Einnahmequellen finanziert werden kann, während bei der Geld-
wäsche immer eine illegale Herkunft des Vermögens mit dem Ziel der Integration der Gelder in den
legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf vorausgesetzt wird.
60
Schneider, Dreer und Riegler bezeich-
nen die Finanzierung des Terrorismus als ,,umgekehrte Geldwäsche". Die legalen Finanzierungsmit-
tel werden dabei erst zu schmutzigem Geld, sobald sie für terroristische Zwecke eingesetzt wer-
den.
61
Im weiteren Verlauf der Arbeit steht die Geldwäsche durch die OK im Vordergrund. Die beschriebe-
nen Geldwäschetechniken werden aber ebenfalls von terroristischen Vereinigungen verwendet.
2.3
Auswirkungen der Geldwäsche
Je stärker sich professionelle Geldwäscher national und international ausbreiten und neben dem
nicht quantifizierbaren materiellen Schaden auch einen ebenso großen immateriellen Schaden hin-
terlassen, desto mehr werden Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gefährdet.
62
2.3.1 Auswirkungen der Geldwäsche auf Unternehmen
Bei der Analyse der Auswirkungen der Geldwäsche auf Unternehmen muss die jeweilige Ausgangs-
situation des Betriebs betrachtet werden. Auf der einen Seite stehen Unternehmen, die legale Ge-
winne erwirtschaften.
63
Auf der anderen Seite existieren Frontunternehmen, also Unternehmen, die
neben ihren legalen Geschäften auch kriminell aktiv werden, u.a. durch Geldwäsche.
64
Frontunter-
nehmen arbeiten mit der OK zusammen bzw. werden von ihr kontrolliert und haben aufgrund der
Einschleusung illegaler vorgewaschener Gelder häufig eine erfolgreichere Stellung auf dem Markt
als legal arbeitende Konkurrenten. Die Wettbewerbsfähigkeit der legalen Unternehmen leidet da-
runter, sodass sie unter Umständen vom Markt verdrängt werden.
59
Vgl. Altenkirch (2006), S. 9.
60
Vgl. Vogt (2006), § 1, Rn. 40.
61
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 16.
62
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 137.
63
Vgl. Altenkirch (2006), S. 23.
64
Vgl. Altenkirch (2006), S. 12 f.
24

Neben der Wettbewerbsverzerrung besteht für die legalen Unternehmen zusätzlich die Gefahr, in
die Abhängigkeit von organisierten Verbrechergruppen zu geraten. Mit dem Ziel der Geldwäsche
investiert die OK in legale Unternehmen und baut sich dadurch ein weiteres Standbein neben ihren
illegalen Betätigungsfeldern auf. Sobald die Kriminellen an einem solchen Unternehmen beteiligt
sind, versuchen sie Einfluss auf dieses zu nehmen und andere Gesellschafter hinauszudrängen, um
das Unternehmen für die Zwecke der OK nutzen zu können.
Das Vertrauen der Kunden in Unternehmen, wie z.B. Banken oder Versicherungen, ist die Basis für
erfolgreiche Geschäftsbeziehungen. Wird dieses Vertrauen z.B. durch Geldwäscheaktivitäten oder
Verbindungen zu der OK erschüttert, führt dies zu einer Schädigung des Unternehmensansehens
und zu einem Vertrauensverlust einer ganzen Branche. Dies trifft gleichermaßen für Dienstleistungs-
unternehmen und Güterhändler zu.
65
Aus oben genannten Gründen geben deutsche Unternehmen für die Bekämpfung von Geldwäsche
Millionenbeträge aus. Die Installation notwendiger präventiver Computersysteme bzw. die Einstel-
lung von Geldwäschebeauftragten verursachen hohe Kosten.
66
2.3.2 Auswirkungen der Geldwäsche auf Volkswirtschaften und Gesellschaften
Schmutziges Geld hat neben den Auswirkungen auf Unternehmen auch Auswirkungen auf die Res-
sourcenallokation in der Wirtschaft. Durch die Geldwäschebekämpfung steigen die Kosten für die
Strafverfolgung, das Gesundheitswesen und die öffentliche Sicherheit. Das gesamte Finanzsystem
wird verteuert und die Kosten müssen von der Gesellschaft getragen werden.
Eine relativ problemlose Wiedereinführung illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschafts-
kreislauf führt zu einer Unterwanderung der Volkswirtschaft durch kriminelle Organisationen. Mit
der Zeit können diese Gruppen einen nicht zu unterschätzenden politischen und finanziellen Einfluss
auf die Volkswirtschaft erlangen. Kriminalität und Korruption werden durch Geldwäsche erhöht.
Korruption gehört zu den effizientesten und gefährlichsten Waffen der OK. Durch sie werden Straf-
taten vertuscht und gleichzeitig bezahlt. Demokratisch abgestimmte Gesetze, die der indirekten
Steuerung des Wirtschaftsgeschehens dienen sollten, werden durch Bestechung unwirksam ge-
65
Vgl. Altenkirch (2006), S. 23 f.
66
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 139.
25

macht. Die OK besticht Polizei, Justiz und politische Entscheidungsträger, um bei ihren illegalen Ak-
tivitäten nicht behindert zu werden.
67
Folge ist, dass das Vertrauen der Bürger in den Staat sinkt. Es
entsteht der Eindruck, dass Kriminelle einer Bestrafung ihrer Taten entgehen können und dass Ver-
brechen lohnenswert sind.
68
Je nachdem in welchen Ländern das Geld gewaschen wird, können ökonomische Größen wie Zinsen,
Renditen und Wechselkurse beeinflusst werden. Diese ökonomische Entwicklung kann für die be-
troffenen Länder und deren Währung kontraproduktiv sein.
69
Häufig handelt es sich beim schmut-
zigen Geld um US-Dollar.
70
Es lässt sich vermuten, dass in einem Land, das nicht den US-Dollar als
Währung hat und in dem die OK relativ hoch ist, eine große Menge von Schwarzgeld (US-Dollar)
vorhanden ist. Dies könnte eine Aufwertung der nationalen Währung des Landes zufolge haben und
als Reaktion der Notenbank zu einer Expansion der Geldmenge führen. Während die Aufwertung
die Wettbewerbsfähigkeit des Landes schwächt, führt die Geldmengenerhöhung zu einem erhöhten
Druck auf die inländischen Preise.
71
Häufig investieren Geldwäscher ihr schmutziges Geld in Grundstücke und Immobilien. Das kann zur
Folge haben, dass die Preise dieser Vermögenswerte steigen. Diese ,,sterilen" Investitionen, also
Investitionen, die keine zusätzliche Produktivität für die Wirtschaft generieren, schwächt das Wirt-
schaftswachstum eines Landes. Der legalen Wirtschaft werden bei einer solchen Geldwäsche Res-
sourcen entzogen. Beispiele für sterile Investitionen sind Immobilien, Antiquitäten, Kunst, Schmuck
oder luxuriöse Automobile. Einen weiteren folgenschweren Schaden kann eine Volkswirtschaft
durch Steuereinbußen erleiden. Eine Vielzahl professioneller Geldwäscher wenden Techniken an,
die neben der Geldwäsche ebenfalls der Steuerhinterziehung dienen.
72
67
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 139 f.
68
Vgl. Altenkirch (2006), S. 26.
69
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 140 f.
70
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 144.
71
Vgl. Wienold (2010), S. 32.
72
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 141 f.
26

2.4
Drei-Phasen-Modell des Geldwäscheprozesses
In der Literatur existieren verschiedene Modelle, die den Prozess der Geldwäsche beschreiben. Häu-
fig werden insbesondere das "Drei-Phasen-Modell", das "Zielmodell" und das "Kreislaufmodell" be-
schrieben. Weitere Modelle der Geldwäsche sind das "Phasenmodell nach Bernasconi", das "Stu-
fenmodell der Geldwäsche", das "Zyklusmodell" und das "Vier-Sektoren-Modell".
73
Als bekanntestes
und übersichtlichstes Modell gilt das Drei-Phasen-Modell, das von der US-Zollbehörde entwickelt
und ebenfalls von der FATF zur Erläuterung des Geldwäscheprozesses herangezogen wurde.
74
Aus
diesem Grund beschränkt sich die Erklärung des Geldwäscheprozesses in der vorliegenden Arbeit
auf dieses Modell.
Das Drei-Phasen-Modell wurde Ende der 1980er Jahre entwickelt, um insbesondere Geldwäsche aus
dem Drogenhandel zu bekämpfen.
75
Die drei Phasen "Placement", "Layering" und "Integration" kön-
nen nacheinander sowie auch synchron ablaufen.
76
2.4.1.1 Placement ­ Platzierung
In der ersten Phase der Geldwäsche versuchen Straftäter die aus illegalen Aktivitäten stammenden
Gelder in den legalen Finanzkreislauf zu platzieren. Dies geschieht insbesondere durch die Umwand-
lung in Buchgeld oder durch den Erwerb kurzfristig liquidierbarer Vermögensgegenstände wie Gold,
Edelsteine, Wertpapiere oder anderer hochwertiger Güter.
77
Durch die auf der internationalen und nationalen Ebene geschaffenen präventiven Maßnahmen wie
bspw. die Einführung von Schwellenwerten von Bargeldeinzahlungen und die Identifikationspflicht
für Bankkunden, birgt diese erste Phase das größte Risiko für Geldwäscher, entdeckt zu werden.
78
Daher setzen Strafverfolger in dieser Phase an, um effektive Präventionsmaßnahmen anzuwenden
und Geldwäschetäter zu identifizieren.
79
Die Straftäter versuchen deshalb, die Gelder bei Wettgeschäften, Besuchen von Spielhallen oder
über Wechselstuben illegal in das Finanzsystem einzubringen. Diese Geschäftsbetriebe nehmen in
der Regel viel Bargeld ein, sodass ein solches Einzahlungsverhalten nicht verdächtig ist. Betriebe wie
73
Mehr zu diesen Modellen s.a. Altenkirch (2006), S. 27-42 und Ackermann (1992), S. 8-13.
74
Vgl. Klippl
(1994), S. 6. und
FATF-GAFI (2016a).
75
Vgl. König (2003), S. 113.
76
Vgl. Carl/ Klos (1994), S. 30.
77
Vgl. Bausch/ Voller (2014), S. 15.
78
Vgl. Wienold (2010), S. 34.
79
Vgl. Altenkirch (2006), S. 29.
27

Kinos, Wäschereien oder Nachtclubs eignen sich besonders, da es kaum möglich ist, im Nachhinein
zu kontrollieren, wie viele Kunden tatsächlich die Dienstleistungen des Unternehmens in Anspruch
genommen haben. Die variablen Kosten erhöhen sich dadurch nur ein wenig oder gar nicht.
80
Häufig
erfolgt die Platzierung durch Aufteilung der Geldmengen in kleinere Teilbeträge, die unterhalb der
gesetzlich festgelegten Schwellenwerte liegen (sogenanntes ,,Smurfing"), damit Banken keinen Ver-
dacht schöpfen.
81
2.4.1.2 Layering ­ Verschleierung
Ist es dem Geldwäscher gelungen, die Gelder im Finanzsystem zu platzieren, versucht er in der
nächsten Phase das Vermögen in einer Vielzahl von Transaktionen umzudisponieren, sodass seine
Herkunft nur noch schwer nachzuvollziehen ist.
82
Durch die komplexen Transaktionen, wie z.B.
Überweisungen zu Offshore-Gesellschaften oder ausländischen Finanzinstituten, wird die soge-
nannte Papierspur (,,paper trail") zur kriminellen Vortat verwischt, was die Rückverfolgung er-
schwert. Besonders ,,Electronic Banking" (Online-Banking) erleichtert schnelle, internationale Über-
weisungen, ohne dass eine Person persönlich auftreten muss.
83
In dieser Phase ist es kaum noch
möglich, die Aktivitäten der Geldwäscher zu enthüllen. Diese Tätigkeiten erfolgen häufig in Ländern,
die von der FATF als ,,nicht kooperierende Hoch-Risiko Jurisdiktionen" identifiziert werden.
84
In Zu-
sammenarbeit mit diesen Ländern versucht die FATF den Defiziten, die ein Risiko für das internati-
onale Finanzsystem darstellen, zu begegnen.
85
2.4.1.3 Integration ­ Integration
In der dritten Phase wird das Hauptziel der Geldwäscher verwirklicht. In diesem Stadium werden die
kriminell erwirtschafteten Gelder als Produkt rechtmäßiger Geschäftstätigkeit in den legalen Wirt-
schaftskreislauf rückgeführt. Dies geschieht meist durch gewinnbringende Investitionen in Immobi-
lien oder Frontgesellschaften.
86
Eine weitere gängige Methode der Integration ist die Verwendung
80
Vgl. Klippl (1994), S. 7.
81
Vgl. Bausch/ Voller (2014), S. 15.
82
Vgl. Wienold (2010), S. 34 f.
83
Vgl. Altenkirch (2006), S. 30.
84
Zu einer Liste der aktuell nicht kooperierende Hoch-Risiko Jurisdiktionen s. FATF-GAFI (2016b).
85
Vgl. FATF (2015), S. 1.
86
Vgl. Altenkirch (2006), S. 30.
28

der illegal erwirtschafteten Gewinne für Kreditrückzahlungen.
87
Gelingt den Straftätern die erfolg-
reiche Vermischung der zuvor illegalen sowie legal erworbenen Vermögenswerte in der dritten
Phase, ist es so gut wie unmöglich, den kriminellen Ursprung zurückzuverfolgen.
88
Das Phasenmodell Bernasconis und das Stufenmodell der Geldwäsche sind zwei weitere Modelle,
die den Geldwäscheprozess ähnlich darstellen wie das Drei-Phasen-Modell.
89
Eine Darstellung des
Drei-Phasen-Modells zeigt Abbildung 4.
Die Abbildung beinhaltet eine
Aufteilung in Phase, Beschrei-
bung und Beteiligte und zeigt die Wahrscheinlichkeit, Geldwäscheaktivitäten in den verschiedenen
Phasen zu entdecken.
Abbildung 4: Das Drei-Phasen-Modell der Geldwäscherei
Quelle: in Anlehnung an gap consulting AG (o.J.), S. 28.
2.5
Techniken der Geldwäsche
Da Geldwäsche im Verborgenen abläuft, ist es nur schwer möglich, alle angewandten Techniken
vollständig aufzuführen. Da die Spuren länderübergreifender Geldwäscheaktivitäten schwer ver-
folgbar sind, verwenden Geldwäscher häufig Techniken zur Überquerung von Landesgrenzen. Im
Folgenden werden einige Techniken beschrieben, die in der Vergangenheit beobachtet wurden. Da
viele Aktivitäten unbemerkt ablaufen, kann über die Aktualität und Anwendungshäufigkeit keine
Aussage getroffen werden. Eine Aufzählung weiterer Techniken ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht
87
Vgl. Altenkirch (2006), S. 30.
88
Vgl. Vogt (2006), § 2, Rn. 4.
89
Vgl. Altenkirch (2006), S. 27 f. und S. 30 f.
29

möglich, da viele Methoden aufgrund ihrer Komplexität oder ihrer Tarnung noch nicht erkannt wur-
den und auch die Literatur keine Anhaltspunkte liefert.
2.5.1 Transfer von Geldern und Gütern
Viele Geldwäscher führen das Placement in Ländern durch, in denen die Identifikationsbestimmun-
gen oder weitere Geldwäschebekämpfungsvorschriften nicht besonders streng sind. Die offenen
Grenzen innerhalb Europas erleichtern den physischen Transport von Gegenständen.
90
Die Geldwä-
scher haben verschiedene Möglichkeiten, das illegale Geld über die Landesgrenzen zu transportie-
ren. Die trivialste Form zur Überquerung ist der Transport des Geldes mittels eines Koffers.
Um eine eventuelle Deklarationspflicht für die Ausfuhr von Devisen in einem Land zu umgehen,
müssen die Geldwäscher das Bargeld illegal über die Landesgrenzen transportieren. Dafür werden
verschiedene Formen des Schmuggels angewandt, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Die
bisher aufgedeckten Methoden reichen vom Transport des Bargelds in verschluckten Ballons bis
zum Bau von Tunneln unter Landesgrenzen hindurch.
91
Der Transport von großen Bargeldmengen ist aufgrund des Gewichts und Volumens sehr umständ-
lich. Da der Schmuggel ferner mit einem gewissen Entdeckungsrisiko behaftet ist, transportieren die
Schmuggler neben Bargeld auch Vermögensgegenstände über die Grenzen. Mit dem illegalen Geld
werden im Land des Handels leicht zu transportierende Güter wie bspw. teure Uhren, Schmuck,
Kunst oder Edelmetalle erworben und anschließend in das Land der Geldwäsche exportiert. In die-
sem werden sie weiterverkauft. Durch die Bezahlung des Käufers per Scheck oder Überweisung ge-
lingt dem Geldwäscher so das Placement. Nachteilig für ihn ist das Bestehen einer Papierspur.
92
2.5.2 Transfer der Gelder mittels Überweisung
Die einfachste Art der Überquerung der Landesgrenze ist der elektronische Transfer von Konto zu
Konto. Voraussetzung dafür ist, dass die inkriminierten Gelder, also Gelder, die aus bestimmten
Straftaten (Vortaten, die in § 261 StGB genannt sind) erworben wurden, in das Bankensystem ein-
geschleust werden. Dazu sind in den meisten Fällen Vorarbeiten mit Placement-Formen, wie z.B.
dem Smurfing, notwendig.
90
Vgl. Wienold (2010), S. 35.
91
Vgl. Müller (1992), S. 114 f.
92
Vgl. Altenkirch (2006), S. 45.
30

Online-Banking ermöglicht den Geldwäschern, den Bankschalter zu umgehen und Geld innerhalb
weniger Minuten weltweit zu transferieren. Da dies allerdings durch ein gut funktionierendes Sys-
tem präventiver Geldwäschemaßnahmen zumindest teilweise verhindert werden kann, greifen Ver-
brecherorganisationen häufig auf das im Folgenden erläuterte ,,underground banking" zurück.
93
2.5.3 Transfer mittels Kompensation durch Untergrundbanken
Untergrundbanken sind eigenständig gewachsene, illegale Organisationen, die ihren geschichtli-
chen Ursprung in Asien haben. Bekannte weltweit agierende Untergrundbanken sind Chop Shop
Banking (chinesischer Ursprung), Chiti-, Hundi- oder Hawala Banking (indischer Ursprung) und Stash
House Banking (amerikanischer Ursprung). In der Regel betreiben derartige Banken neben ihren
Untergrundaktivitäten auch noch weitere bargeldintensive Geschäfte, um ihr eigentliches Hauptge-
schäft, die Geldwäsche, zu verschleiern.
94
Untergrundbanken wickeln den Zahlungsverkehr über Ländergrenzen vollständig anonym ab. Sie
verwenden Banktransaktionen, die auf dem Kompensationsprinzip beruhen. Die Buchhaltung wird
in bestimmten Abständen vernichtet, sodass derartige Transaktionen keine Papierspur hinterlassen
und somit nicht mehr nachvollziehbar sind.
95
Das Kompensationsprinzip setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Beteiligten voraus.
96
Häufig werden Untergrundbanken von ethnisch homogenen Gruppen betrieben, die sich an einen
bestimmten Ehrenkodex halten.
97
Um Kontrollen im Land des Handels zu umgehen, verwenden Geldwäscher die Kompensationsme-
thode, die wie folgt beschrieben werden kann: Person X lebt in Land A. Er hat sein Vermögen in Land
B, benötigt aber einen bestimmten Geldbetrag in Land A. Wenn er das Geld transferiert, besteht das
Risiko einer Beschlagnahmung. Vorausgesetzt er kennt eine Person Y, die Geld in Land A hat und
gleichzeitig Gelder in Land B benötigt, kann die Kompensationsmethode dieses Risiko ausschalten.
Dazu erhält Y von X in Land B die gewünschte Geldsumme und zahlt im Gegenzug in Land A den
gleichen Betrag (siehe Abbildung 5a). Voraussetzung für diesen Fall ist, dass X und Y sich kennen und
sich gegenseitig vertrauen. In den seltensten Fällen kommt es zu so einem einwandfreien Szenario.
93
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 47.
94
Vgl. Carl/ Klos (1994), S. 45.
95
Vgl. Schneider/ Dreer/ Riegler (2006), S. 25.
96
Vgl. Wienold (2010), S. 36.
97
Vgl. Suendorf (2001), S. 181.
31

An dieser Stelle treten Untergrundbanken als Vermittler des Kompensationsgeschäftes auf und ge-
währleisten das benötigte Vertrauen (siehe Abbildung 5b).
Abbildung 5: Kompensationsgeschäft
Quelle: Altenkirch (2006), S. 46.
Das Kompensationssystem ist neben dem Vertrauen der Untergrundbanker untereinander, insbe-
sondere vom aktiven illegalen internationalen Geldverkehr abhängig. Hinsichtlich der kontinuierlich
steigenden Internationalisierung auch im Bereich der OK, wird die Bedeutung der Kompensation
weiterhin zunehmen. Das geringe Risiko dieser Methode ist ein weiterer Vorteil.
Die Gebühren, die an die Untergrundbanken gezahlt werden müssen, könnten ein vorstellbarer
Nachteil der Kompensationsmethode sein. In der Literatur lassen sich jedoch keine Angaben über
deren Höhe finden.
98
Ein bedeutender Erfolg im Kampf gegen die illegalen Tätigkeiten der Untergrundbanken konnte
2015 erzielt werden, als die chinesischen Behörden die größte Untergrundbank aller Zeiten über-
führte und dabei eine Vielzahl von Verdächtigen identifizieren konnte.
99
98
Vgl. Altenkirch (2006), S. 46 f.
99
Vgl. O.V. (2015).
32

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783961160839
ISBN (Paperback)
9783961165834
Dateigröße
2.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Bochum – Internationales Management
Erscheinungsdatum
2017 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
Compliance Geldwäscheprävention Europäische Geldwäscherichtlinie Compliance Management System Geldwäsche Güterhändler Geldwäschegesetz FATF BAFIN Organisierte Kriminalität IDW PS 980
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Titel: Integration des Teilbereichs Geldwäscheprävention in ein Compliance Management System
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