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Entspricht das Pflichtteilsrecht noch dem Zeitgeist? Eine Diskussion um das Pflichtteilsrecht

©2011 Studienarbeit 71 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht. In dem ersten Abschnitt wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsrecht und der Testierfreiheit anhand eines Beispielfalles dargestellt. Der darauffolgende Teil behandelt die unterschiedlichen Positionen und Änderungsvorschläge für eine Reform des Pflichtteilsrechts, unter besonderer Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.April 2005. Der dritte Abschnitt befasst sich mit der Darstellung einzelner Vorschriften des Pflichtteilsrechts, die im Zuge der Gesetzesreform ab dem 1.1.2010 Geltung erlangt haben, und den Motiven des Gesetzgebers. Darüber hinaus werden in diesem Teil die Änderungen mit den bisherigen Forderungen und Positionen verglichen und anschließend mit einer jeweils eigenen Stellungnahme abgeschlossen. In dieser wird deutlich, dass sich die Diskussion um das Pflichtteilsrecht durch die punktuelle Modifizierung einzelner Vorschriften nicht erledigt hat und eine Änderung weiterer Vorschriften erforderlich ist. Ein kurzes Fazit rundet die Thematik ab. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
A.Einleitung1
B.Das Pflichtteilsrecht im Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher Erbfolge und Testierfreiheit2
I.Beispielsfall2
II.Gründe für das Pflichtteilsrecht im gesellschaftlichen Wandel3
C.Die Diskussion um das Pflichtteilsrecht6
I.Abschaffung des Pflichtteilsrechts6
II.Pflichtteilsrecht nur bei Bedürftigkeit als Einschränkung des Pflichtteilsrechts7
III.Einschränkung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten8
1.Beispielsfall8
2.Wegfall des Elternpflichtteils oder Reduzierung der Quote?9
3.Wegfall des Pflichtteilsrechts entfernterer Abkömmlinge11
IV.Vereinfachung der Vorschrift des § 2306 Abs.1 a.F. bei Beschränkungen und Beschwerungen12
V.Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil gem. § 231514
VI.Modifizierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 III15
1.Beispielsfall15
2.Einordnung15
VII.Erweiterte Stundungsmöglichkeit gem. § 2331a19
1.Beispielsfall19
2.Einordnung19
VIII.Modifizierung der Pflichtteilsentziehungsgründe21
1.Bereinigung der Ungleichbehandlung der vorsätzlichen Misshandlung zwischen § 2333 Nr.2 a.F. und § 2334 a.F. und das Problem der seelischen Misshandlung21
2.Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel gem. § 2333 I Nr.5 a.F.24
3.Zerrüttungs- und Entfremdungsklausel oder doch eine Generalklausel?24
a)Beispielsfall25
b)Einordnung26
D.Reform des Erb- […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Martin Fritsch
Entspricht das Pflichtteilsrecht noch dem Zeitgeist? Eine Diskussion um das
Pflichtteilsrecht
ISBN: 978-3-8428-3343-2
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2012
Zugl. Universität Osnabrück, Osnabrück, Deutschland, Studienarbeit, 2011
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http://www.diplomica.de, Hamburg 2012

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X
GLIEDERUNG
A. Einleitung ... 1
B. Das Pflichtteilsrecht im Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher Erbfolge und Testierfreiheit 2
I. Beispielsfall ... 2
II. Gründe für das Pflichtteilsrecht im gesellschaftlichen Wandel ... 3
C. Die Diskussion um das Pflichtteilsrecht ... 6
I. Abschaffung des Pflichtteilsrechts ... 6
II. Pflichtteilsrecht nur bei Bedürftigkeit als Einschränkung des Pflichtteilsrechts ... 7
III. Einschränkung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten ... 8
1. Beispielsfall ... 8
2. Wegfall des Elternpflichtteils oder Reduzierung der Quote? ... 9
3. Wegfall des Pflichtteilsrechts entfernterer Abkömmlinge ... 11
IV. Vereinfachung der Vorschrift des § 2306 Abs.1 a.F. bei Beschränkungen und Beschwerungen
... 12
V. Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil gem. § 2315... 14
VI. Modifizierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 III ... 15
1. Beispielsfall ... 15
2. Einordnung ... 15
VII. Erweiterte Stundungsmöglichkeit gem. § 2331a ... 19
1. Beispielsfall ... 19
2. Einordnung ... 19
VIII. Modifizierung der Pflichtteilsentziehungsgründe ... 21
1. Bereinigung der Ungleichbehandlung der vorsätzlichen Misshandlung zwischen ... 21
§ 2333 Nr.2 a.F. und § 2334 a.F. und das Problem der seelischen Misshandlung ... 21
2. Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel gem. § 2333 I Nr.5 a.F. ... 24
3. Zerrüttungs- und Entfremdungsklausel oder doch eine Generalklausel? ... 24
a) Beispielsfall... 25
b) Einordnung ... 26
D. Reform des Erb- und Verjährungsrechts vom 01.01.2010 ... 28
I. Generelles Wahlrecht gem. § 2306 Abs.1 i.V.m. § 2305 ... 29
1. Problem der Ungleichbehandlung ... 29
2. Zulässigkeit socinischer Klauseln? ... 31
3. Stellungnahme und Resümee ... 32
II. Abschmelzungsregelung im Wege der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs.3 S.3 ... 33
1. Probleme ... 33

XI
2. Stellungnahme und Resümee ... 35
3. Neue Fassung des § 2325 Abs.3 ... 35
III. Erweiterung der Stundungsmöglichkeit gem. § 2331a ... 36
1. Probleme ... 36
2. Stellungnahme und Resümee ... 37
3. Neufassung des § 2331a Abs.1 ... 38
IV. Modifizierung der Pflichtteilsentziehungsgründe ... 39
1. Entziehungsgründe gem. § 2333 Abs. 1 Nr.1-3 ... 39
2. Entziehungsgrund des § 2333 Abs.1 Nr.4... 40
3. Probleme ... 40
4. Stellungnahme und Resümee ... 42
5. Neufassung des § 2333 Abs.1 ... 45
V. Nicht umgesetzte Vorhaben ... 46
E. Fazit und Ausblick ... 47
F. Anhang: Verwendete Internetquellen ... 48

1
A. Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht. In dem
ersten Abschnitt wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsrecht und der
Testierfreiheit anhand eines Beispielsfalles dargestellt. Der darauffolgende Teil behandelt
die unterschiedlichen Positionen und Änderungsvorschläge für eine Reform des
Pflichtteilsrechts, unter besonderer Berücksichtigung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 19.April 2005. Der dritte Abschnitt befasst sich mit der
Darstellung einzelner Vorschriften des Pflichtteilsrechts, die im Zuge der Gesetzesreform
ab dem 1.1.2010 Geltung erlangt haben und den Motiven des Gesetzgebers. Darüber hinaus
werden in diesem Teil die Änderungen mit den bisherigen Forderungen und Positionen
verglichen und schließt jeweils mit einer eigenen Stellungnahme ab. In dieser wird deutlich,
dass sich die Diskussion um das Pflichtteilsrecht durch die punktuelle Modifizierung
einzelner Vorschriften nicht erledigt hat und eine Änderung weiterer Vorschriften
erforderlich machen. Ein kurzes Fazit rundet die Thematik ab.

2
B. Das Pflichtteilsrecht im Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher
Erbfolge und Testierfreiheit
Die Testierfreiheit gewährt dem Erblasser das Recht, abweichend von der gesetzlichen
Erbfolge, Verfügungen über sein Vermögen von Todes wegen nach seinen persönlichen
Vorstellungen anzuordnen.
1
Ein kleiner Fall soll zur Anschauung dienen und in die
Problematik einführen.
I. Beispielsfall
Erblasserin Emilia Erb (E) möchte, da ihr Ehemann vor einiger Zeit verstorben ist, ihrer
Tochter Sarah (S) ihr sämtliches Vermögen vermachen. Gerade sie habe sich seitdem
rührend um sie gekümmert und gepflegt und soll für ihre Herzensgüte belohnt werden. Ihre
andere Tochter Amelia (A) soll überhaupt nichts erhalten, da sie im Voraus bereits mit einer
großzügigen Starthilfe bedacht worden ist. Im Übrigen bekümmert sie es sehr, dass A es
wichtiger ist in der Welt herumzureisen und dem Jet Set zu frönen, als ihre Mutter zu
besuchen oder wenigstens zu schreiben. Sie habe sich nunmehr mehr und mehr von ihr
entfremdet. Schließlich sei A schon früher vom Bekanntenkreis bevorzugt behandelt und
verwöhnt worden; damit müsse nun Schluss sein. Weitere Angehörige hat E nicht. Das
gesamte Vermögen des Nachlasses beläuft sich auf 450.000,00 . Das Testament wurde
wirksam errichtet.
Durch die Einsetzung der S als Alleinerbin, ist die A durch Ausschluss von der Erbfolge
durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2303 Abs.1 BGB
2
enterbt. Die Testierfreiheit als
wesentliches Element der Erbrechtsgarantie und Ausprägung der Eigentumsgarantie gem.
Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG, sowie der Privatautonomie gem. Art. 2 Abs.1 GG gilt nicht
uneingeschränkt.
3
Sie findet im Pflichtteilsrecht ihre Schranke gem. §§ 2303 ff. Der
Pflichtteil gewährt den Angehörigen nach § 2303 einen Mindestanteil am Nachlass in Form
eines Geldanspruchs, ohne die Stellung eines Erben einzunehmen.
4
1
BVerfGE 112, S.332 (348f.); MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.1, 3.
2
Nachfolgende §§ ohne Kennzeichnung sind solche des BGB.
3
BVerfGE 112, S.332 (344f.); Jarass/Pieroth GG/Jarass Art.14 Rn.90-91, 96.
4
BVerfGE 112, S.332 (344f.); Brox/Walker, ErbR. § 32 Rn.542; Erman/Schlüter BGB,
12.Aufl., Vor. § 2303 Rn.2; MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.1, 3; Schlitt/Müller,
HandB. PflichtteilsR./Schlitt § 1 Rn.2; Schlüter, ErbR. § 42 Rn.946.

3
Im Beispielsfall hat die enterbte Amelia aus § 2303 Abs.1 gegen ihre Schwester und
Alleinerbin Sarah einen schuldrechtlichen Anspruch auf 112.500,00 .
Der obige Fall zeigt, dass dem letzten Wunsch der Erblasserin Emilia Erb, der anderen
Tochter nichts zuzuwenden, aufgrund des Pflichtteilsanspruchs nicht vollends nach-
gekommen werden kann. Das Pflichtteilsrecht fungiert als Korrektiv, um das Spannungs-
verhältnis zwischen der Testierfreiheit und der gesetzlichen Erbfolge abzumildern.
5
Einerseits gewährt das Pflichtteilsrecht den Angehörigen eine Mindestteilhabe am Nachlass,
andererseits besteht das Interesse des Einzelnen den Nachlass nach Belieben zu regeln und
durch plausible Beweggründe andere davon auszuschließen. So mag die Erblasserin im
leicht abgewandelten Beispiel allein ihre zwei Enkel bedenken, ihre zwei Töchter dagegen
nicht, weil sie von ihnen nur ausgenutzt werde und, um an das Haus zu gelangen, sie in ein
Altersheim ,,abzuschieben". Auch hier kann man der E nicht weiterhelfen; die Hälfte des
Wertes des Vermögens des Nachlasses ist durch die beiden Pflichtteilsansprüche der beiden
Töchter beschwert.
II. Gründe für das Pflichtteilsrecht im gesellschaftlichen Wandel
Für die Mindestteilhabe der Angehörigen am Nachlass werden verschiedene Gründe
angeführt. Seit dem Inkrafttreten des BGB wurde die Funktion des Pflichtteilsrechts zur
wirtschaftlichen und sozialen Absicherung der Angehörigen hervorgehoben.
6
Angesichts
der heutigen sozialen Sicherungssysteme und dem Unterhaltsrecht scheint er hinfällig
geworden, zumal der Pflichtteilsanspruch bedarfsunabhängig ausgestaltet ist.
7
5
Frank, ErbR. § 20 Rn.1; Schlüter, ErbR. § 42 Rn.946.
6
BeckOK BGB/J. Mayer § 2303 Rn.2; Dauner-Lieb, DNotZ 2001, S.460 (463); Münch-
KommBGB/Lange § 2303 Rn.7;
Schlitt/Müller, HandB. PflichtteilsR./Schlitt § 1 Rn.3.
7
BVerfGE 112, 332 (335f.); BeckOK BGB/J. Mayer § 2303 Rn.2;
Dauner-Lieb, DNotZ 2001, S.460 (463); MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.7;
Schlitt/Müller, HandB. PflichtteilsR./Schlitt § 1 Rn.3.

4
Auch der oft angeführte Zweck der Verhinderung der Konzentration von Vermögens-
massen, ist kritikwürdig.
8
Er betrifft insbesondere juristische Personen, wie Familien-
unternehmen. Die Gefahr besteht, dass, die im Zuge der Regelungen des Pflichtteilsrechts
angelegte Streuung, wirtschaftliche Werte zerschlagen werden, was enorme ökonomische
Nachteile nach sich zöge.
9
Als Hauptaspekt und Funktion des Pflichtteilsrechts wird die familiäre Verbundenheit und
Solidarität angeführt. Ursprünglich war das traditionelle Bild der Familie prägend, bei der
das erworbene Familienvermögen innerhalb der Familie als Solidaritäts- und Verantwor-
tungsgemeinschaft von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Dieser Grund
wurde oft als nicht mehr zeitgemäß angesehen und das Pflichtteilsrecht kritisiert oder
grundsätzlich in Frage gestellt.
10
Aufgrund des Wandels der Wertvorstellungen, den
höheren Scheidungsquoten prägten nunmehr Patchwork-Familien, alleinerziehende Väter
und Mütter das gesellschaftliche Bild und in einigen Fällen sei eine immer stärker werdende
Entfremdung zwischen Kindern und Eltern und ein Akzeptanzverlust der geltenden
Vorschriften des Pflichtteilsrechts festzustellen.
11
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 führt in dem Beschluss
detailliert aus, warum diese Kritik nicht eingreift und pauschal ist. Gerade im Hinblick auf
den gesellschaftlichen Wandel ist die Beziehung zwischen dem Elternteil als Erblasser und
den eigenen Kindern als wesentlicher Kernbestandteil erhalten geblieben, unabhängig von
der gelebten Familienform.
12
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und von
anderen belegen eindrucksvoll, wie gegenseitige Verbundenheit und Beistand jedes
Beziehungsgeflecht als Ausdruck einer Solidargemeinschaft prägen und umfassende
Pflichten und Rechte begründet werden.
13
Die Eltern legen durch ihre Erziehung und
Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder einen soliden Grundstein für ihre Existenz, die
8
BeckOK BGB/J. Mayer § 2303 Rn.2; MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.8.
9
BeckOK BGB/J. Mayer § 2303 Rn.2; MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.8.
10
BeckOK BGB/J. Mayer § 2303 Rn.5-6; MünchKommBGB/Lange § 2303 Rn.9-10.
11
BT-Dr. 16/8954 S.1, 8-10; Dauner-Lieb, DNotZ 2001, S.460 (460-463); Leipold, JZ
2010, S.802 (803f.); Meyer, FPR 2008, S.537; Schröder, DNotZ 2001, S.465 (469f.).
12
BVerfGE 112, S.332 (352f.); Lipp, NJW 2002, S.2201 (2202); Münch-
KommBGB/Lange § 2303 Rn.9-10.
13
BVerfGE 112, S.332 (336, 348f., 352f.); Lipp; NJW 2002, S.2201 (2202);
Richter, FamRZ 1996, S.1245 (1246-1248); Schwab, FamRZ 1997, S.521 (522);
Otte, AcP 202 (2002), S.317 (351f.).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842833432
DOI
10.3239/9783842833432
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Osnabrück – Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2012 (Juni)
Note
2
Schlagworte
erbrecht pflichtteil reform anspruch recht
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Titel: Entspricht das Pflichtteilsrecht noch dem Zeitgeist? Eine Diskussion um das Pflichtteilsrecht
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