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Möglichkeiten der risikogerechten Beitragskalkulation in der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG

©2011 Diplomarbeit 77 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland blickt auf eine über hundertfünfzig Jahre alte Tradition zurück und ist somit älter als die gesetzliche Sozialversicherung. Innerhalb des Drei-Schichten-Systems der Altersvorsorge gewinnt sie, neben der privaten Vorsorge, immer mehr an Bedeutung. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund der Probleme des gesetzlichen Rentenversicherungssystems deutlich.
Im Rahmen der bAV sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen zu. Diese betrieblichen Ruhegelder sind eine freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeber ‘in Anerkennung und Erwartung langjähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers’ zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Allerdings sind die Ansprüche der Betriebsrentner abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers, da der weitaus größte Teil der bAV auf Durchführungswege entfällt, bei denen der Arbeitgeber gegenüber den Versorgungsberechtigten direkt oder indirekt verpflichtet ist, so dass sie im Konkursfall gefährdet sind oder gar gänzlich entfallen können. Die Aufgabe zur Beseitigung dieser Lücke wurde Ende 1974, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung übertragen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisII
AbkürzungsverzeichnisV
AbbildungsverzeichnisVII
1Einleitung1
1.1Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung1
1.2Problemstellung und Gang der Untersuchung2
2Entstehungsgeschichte der Insolvenzsicherung in Deutschland4
2.1Ausgangslage4
2.2Ausgestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzsicherung5
2.2.1Vorbemerkungen5
2.2.2Träger und Art der Insolvenzsicherung6
2.2.3Finanzierung der Insolvenzsicherung8
2.3Gründung des Pensions-Sicherungs-Vereins9
3Der Pensions-Sicherungs-Verein als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung11
3.1Geltungsbereich und Aufgaben11
3.2Sicherungsfälle11
3.3Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege13
3.3.1Grundlagen13
3.3.2Unmittelbare Versorgungszusage14
3.3.3Mittelbare Versorgungszusagen15
3.3.3.1Direktversicherung15
3.3.3.2Unterstützungskasse16
3.3.3.3Pensionsfonds17
3.4Gesicherter Personenkreis18
3.4.1Versorgungsempfänger18
3.4.2Versorgungsanwärter18
3.5System der Leistungsabwicklung19
3.5.1Dauer der Leistung19
3.5.2Höhe der Leistung20
3.5.2.1Laufende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung
1.2 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Entstehungsgeschichte der Insolvenzsicherung in Deutschland
2.1 Ausgangslage
2.2 Ausgestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzsicherung
2.2.1 Vorbemerkungen
2.2.2 Träger und Art der Insolvenzsicherung
2.2.3 Finanzierung der Insolvenzsicherung
2.3 Gründung des Pensions-Sicherungs-Vereins

3 Der Pensions-Sicherungs-Verein als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung
3.1 Geltungsbereich und Aufgaben
3.2 Sicherungsfälle
3.3 Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege
3.3.1 Grundlagen
3.3.2 Unmittelbare Versorgungszusage
3.3.3 Mittelbare Versorgungszusagen
3.3.3.1 Direktversicherung
3.3.3.2 Unterstützungskasse
3.3.3.3 Pensionsfonds
3.4 Gesicherter Personenkreis
3.4.1 Versorgungsempfänger
3.4.2 Versorgungsanwärter
3.5 System der Leistungsabwicklung
3.5.1 Dauer der Leistung
3.5.2 Höhe der Leistung
3.5.2.1 Laufende Versorgungsleistungen
3.5.2.2 Versorgungsanwartschaften
3.5.2.3 Ausschluss der Leistung
3.5.3 Abwicklung der Leistung

4 Finanzierungs- und Beitragsverfahren der Insolvenzsicherung
4.1 Rentenwertumlageverfahren
4.2 Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung
4.3 Schadenkalkulation
4.3.1 Barwert der laufenden Rentenleistungen
4.3.2 Barwert der zu sichernden Anwartschaften
4.3.3 Unterschiedsbetrag der Barwerte der Anwartschaften
4.3.4 Rechnungszinsfuß und Differenzfinanzierung
4.3.5 Sonstige Barwertabweichungen
4.4 Beitragsverfahren
4.4.1 Beitragsbemessungsgrundlage
4.4.2 Beitragssatz
4.5 Möglichkeiten zur Abmilderung der Beitragsbelastung
4.5.1 Ausgleichfonds
4.5.2 Glättungsverfahren
4.5.3 Bewertung
4.6 Ermäßigende Faktoren auf den Beitragssatz
4.7 Finanzierung der Altlasten
4.8 Kapitelfazit

5 Möglichkeiten einer risikobasierten Beitragsstruktur
5.1 Gründe für eine risikoorientierte Beitragsgestaltung
5.1.1 Kaum Anreize zur Schadenvorsorge
5.1.2 Strukturwandel in der betrieblichen Altersversorgung
5.1.3 Akzeptanzverlust des PSV
5.1.4 Drohende Erosion der Beitragsbasis des PSV
5.2 Anforderungen an eine risikoorientierte Beitragsgestaltung
5.3 Contractual Trust Arrangement
5.3.1 Definition und Zweck
5.3.2 Grundform eines CTA
5.3.3 Verpfändungsmodell
5.3.4 Doppelseitige Treuhand
5.4 Insolvenzfestigkeit der Modelle
5.5 Berücksichtigung bei der Beitragsgestaltung
5.6 Risikoeinstufung von Unterstützungskassen
5.7 Kritische Würdigung

6 Ausblick

Literaturverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematik der jährlichen Beitragskalkulation des PSVaG

Abbildung 2: Beitragssatzentwicklung in Promille von 1975-2010

Abbildung 3: Subventionseffekt auf den Beitragssatz des PSVaG

Abbildung 4: Anteil der Deckungsmittel der bAV an den Durchführungswegen

1 Einleitung

1.1 Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland blickt auf eine über hundertfünfzig Jahre alte Tradition zurück und ist somit älter als die gesetzliche Sozialversicherung.[1] Innerhalb des Drei-Schichten-Systems der Altersvorsorge gewinnt sie, neben der privaten Vorsorge, immer mehr an Bedeutung.[2] Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund der Probleme des gesetzlichen Rentenversicherungssystems deutlich.[3]

Im Rahmen der bAV sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen zu. Diese betrieblichen Ruhegelder sind eine freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeber „in Anerkennung und Erwartung langjähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers“[4] zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Allerdings sind die Ansprüche der Betriebsrentner abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers, da der weitaus größte Teil der bAV auf Durchführungswege entfällt, bei denen der Arbeitgeber gegenüber den Versorgungsberechtigten direkt oder indirekt verpflichtet ist,[5] so dass sie im Konkursfall gefährdet sind oder gar gänzlich entfallen können.[6] Die Aufgabe zur Beseitigung dieser Lücke wurde Ende 1974, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung übertragen.[7]

1.2 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 hat den Beitragssatz beim PSV (Pensions-Sicherungs-Verein) auf einen Rekordwert von 14,2 ‰ ansteigen lassen.[8] Gemessen an den geringsten Beitrag von 0,3 ‰ im Jahr 1990 entspricht das einen Anstieg auf das 47,3- Fache.[9] Aus den in diesem Jahr betreffenden Insolvenzen hat der PSV 163.800 Versorgungsberechtigte zu sichern.[10] Hieraus ergibt sich ein Schadenvolumen von 4.356,3 Mrd. €.[11] Angesicht dieser gravierenden Erhöhung gewinnt die Frage nach der Finanzierung der Insolvenzsicherung, vor dem Hintergrund der richtigen Balance zwischen Einfachheit und Solidarität einerseits und verursachungsgerechten Beiträgen anderseits, zunehmend an Bedeutung.[12]

Der jährliche Beitragsbedarf des PSV, der im Wesentlichen von den konjunkturbedingten Insolvenzen abhängt, wird in Abhängigkeit vom gewählten Durchführungsweg, auf alle beitragspflichtigen Unternehmen gleichermaßen umgelegt. Arbeitgeber die bAV in Form von Direktzusagen, Direktversicherungen oder über eine Unterstützungskasse durchführen unterliegen zu 100 % der Beitragspflicht beim PSV. Ausgenommen hiervon sind Pensionskassen oder Direktversicherungen, soweit die Ansprüche daraus nicht abgetreten und beliehen sind oder der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen aus der Versicherung erhält.[13] Lediglich bei Pensionsfonds besteht im Hinblick auf ein geringeres Einstandsrisiko des PSV eine um vier Fünftel reduzierte Beitragspflicht.[14]

Die gesetzliche Einteilung in Risikoklasse ist abschließend.[15] Eine weitere Differenzierung nach Insolvenz- oder Ausfallrisiko eines Arbeitgebers findet nicht statt,[16] da ein einheitlicher Beitragssatz für alle sicherungspflichtigen Arbeitgeber festgelegt wird[17]. Für die Beitragshöhe ist es demnach unerheblich, inwieweit der Arbeitgeber seine Pensionsverpflichtung ausfinanziert oder privatrechtlich gegen Insolvenz abgesichert hat.[18] Im Ergebnis unterliegen Arbeitgeber die selbst Mittel zur Ausfinanzierung der bAV in insolvenzsicherer Weise bereitstellen der gleichen Beitragspflicht, wie solche die keine Vorsorge treffen.[19] Daher bestehen insbesondere bei den Unternehmen Forderungen nach einer Beitragsreduzierung, die durch Auslagerung ihre Pensionsverpflichtungen in Form von Contractual Trust Arrangements (CTA) mit werthaltigen Assets und bei Unterstützungskassenzusagen mit kongruenter Rückdeckung, das Schadenrisiko des PSV und damit die Höhe der künftig zu finanzierenden Beiträgen gering halten.[20]

Ziel der Arbeit ist es die Möglichkeiten aufzuzeigen, inwiefern eine Beitragsreduzierung bei Unternehmen die ihre Pensionsverpflichtungen durch Kapitalfundierung oder Rückdeckungsversicherung abgesichert haben berücksichtigt werden kann. Hierzu wird zunächst in Abschnitt 2 der Bezug auf die Vorausüberlegungen und Vorarbeiten zum Träger und Art der Insolvenzsicherung und dessen Finanzierung genommen, die schließlich zur Gründung des PSV geführt haben. Anschließend werden der Geltungsbereich und die Aufgaben des PSV charakterisiert, sowie die Systematik der Insolvenzsicherung aufgezeigt, bevor in Abschnitt 4 das Finanzierungs- und Beitragsverfahren des PSV vorgestellt wird. Hierbei gilt die Umstellung des Finanzierungsverfahrens vom Rentenwertumlageverfahren auf vollständige Kapitaldeckung als eine wesentliche Grundlage für eine Reform des Beitragssystems. Im letzten Kapitel wird erst einmal die Notwendigkeit einer risikogerechten Beitragsgestaltung erläutert und kritisch die Möglichkeiten aufgezeigt, die eine Reform erlauben. Die Arbeit schließt mit einem differenzierten Ausblick auf die Reformbestrebungen und den PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

2 Entstehungsgeschichte der Insolvenzsicherung in Deutschland

2.1 Ausgangslage

Das Nachkriegs-Deutschland der 50er und 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde durch einen dynamischen wirtschaftlichen Aufschwung geprägt. Das Bruttoinlandsprodukt dieser Zeit betrug im Durchschnitt der zwei Jahrzehnte 6,3%.[21] Die erste Wirtschaftskrise in den Jahren 1966/1967, die mit einer gestiegenen Anzahl an Insolvenzfällen einherging,[22] führte schließlich zu der zentralen Frage, wie die Ansprüche der Arbeitnehmer auf bAV im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden können, da die gegebenen Versorgungszusagen letztendlich an dem Fortbestehen der Solvenz des Arbeitgebers geknüpft sind. Vor allem wurden die in diesem Zusammenhang bis dahin bestehenden gesetzlichen Regelungen, des Konkurs- und Vergleichsverfahrens, zunehmend als unzureichend empfunden.[23]

Politische Relevanz bekam die gesetzliche Sicherung der Betriebsrenten am 1. Juli 1968, als auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion über die Zukunft der bAV, die Bundesregierung ankündigte, dass sie zur Zeit die Möglichkeiten prüfe, wie eine Sicherstellung der Zahlung von bereits erworbenen Pensionsansprüchen bei einem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Unternehmen gewährleistet werden kann.[24]

Das war zugleich auch der entscheidende „Anstoß zu einer breiten sozialpolitischen Diskussion“[25], die sich sowohl auf den Seiten der Arbeitsgeberverbände, Gewerkschaften und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen[26], als auch auf der Seite der Politik vollzog. Das Ziel der Überlegungen war, die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers zu gestalten.[27]

2.2 Ausgestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzsicherung

2.2.1 Vorbemerkungen

Herrschte im Allgemeinen ein breiter Konsens über die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Sicherungssystems, so erwies sich die Lösung des Problems als schwierig und langwierig[28]. Das bis dahin aus unterschiedlichen Quellen zusammengetragene Material war jedoch unzureichend, um das Insolvenzrisiko eines Unternehmens objektiv zu bestimmen.[29] Die Folge war, dass im Vordergrund der anfänglichen Diskussion zunächst einmal nur die Fragen nach der Unverfallbarkeit, d.h. der Mitnehmbarkeit der Ansprüche beim Wechsel des Arbeitgebers und der Anpassung der Leistungen an die wirtschaftliche Entwicklung, standen.[30]

Die vorläufige Unsicherheit war darin begründet, dass die zur Untersuchung der versicherungstechnischen Risiken benötigten statistischen Grundlagen unzureichend waren, um eine zuverlässige Kalkulation nach Modellen der Schadenversicherung zu erlauben.[31] Zwar konnte zur Abschätzung der Schadenzahl und Schadenhöhe auf vorliegende Insolvenzstatistiken zurückgegriffen werden, allerdings konnte damit keine Prognose über das individuelle Insolvenzrisiko der Unternehmen getroffen werden.[32] Letztendlich kamen die Vertreter der Arbeitgeberverbände gemeinsam mit Vertretern der Lebensversicherungsunternehmen zu der Erkenntnis, dass das Insolvenzrisiko eines Unternehmens als solches nicht versicherbar sei, jedoch zugleich auch das Unternehmen nicht alleine an seinen gegebenen Pensionsverpflichtungen insolvent gehen kann,[33] da diese nicht den Gegenstand unternehmerischen Handelns darstellen, sondern immer nur eine Nebenleistung bilden.[34]

Hinzukam, dass es auch kaum brauchbare Vorbilder gab.[35] So existierten zu der Zeit lediglich in den USA, Schweden und Finnland vergleichbare Sicherungssysteme, die aber im Hinblick auf die Ausgestaltung sehr unterschiedlich waren und es somit der Schaffung eines eigenen Modells bedurfte.[36]

Eine eigene Dynamik brachte im Juli 1971 die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) den Auftrag zu erteilen ein Forschungsgutachten mit dem Thema der „Insolvenzsicherung von Ruhegeldansprüchen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung“ zu erstellen.[37] Das im März 1974 präsentierte, 470 Seiten umfassende Gutachten zeigte zahlreiche Lösungsmöglichkeiten zur Insolvenzsicherung der bAV.

2.2.2 Träger und Art der Insolvenzsicherung

Bei der Wahl des Sicherungsträgers bestand die Möglichkeit zwischen einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlich organisierten Einrichtung.[38] Als öffentlich-rechtliche Lösung wurde die Gründung einer eigenen Bundesanstalt diskutiert, die Abwicklung über die Lastenausgleichbank oder die Angliederung an einen bestehenden Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise den Berufsgenossenschaften.[39] Privatrechtlich war sowohl die Neugründung eines oder mehrerer Sicherungsträger oder eines Gemeinschaftsfonds, als auch die Möglichkeiten zur Gläubigersicherungen, wie z.B. der Kreditversicherung, denkbar.[40] Insbesondere wurde über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung einer Rückdeckungsversicherung diskutiert, mit der Maßgabe die Ansprüche der Versorgungsberechtigten daraus im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abzutreten.[41] Vordergründig war auch die Frage nach einer freiwilligen oder einer obligatorischen Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung zu beantworten.[42] Letztlich wollte man auch die bestehenden vielseitigen Formen der bAV berücksichtigen und nicht durch das gewählte Sicherungsmodell beeinflussen.[43]

Für eine privatrechtliche und gegen eine öffentliche Ausgestaltung sprach, dass die bAV auch privatrechtlich konstruiert ist.[44] Deshalb erschien es sinnvoll den privatrechtlichen Charakter der Betriebsrenten entsprechend, eine privatrechtlich organisierte Sicherungseinrichtung gegenüberzustellen.[45] Diese Auffassung entsprach auch den Vorstellungen des Bundesrates und wurde in einer Stellungnahme der Bundesregierung bestätigt.[46] Um jedoch der herausragenden sozialpolitischen Bedeutung der Betriebsrenten Rechnung zu tragen und eine „negative Risikoauslese“[47] zu vermeiden, entschied man sich trotz der privatrechtlichen Form der bAV für eine obligatorische Sicherung.[48]

Das zur Erfüllung dieser Kriterien vorgeschlagene Modell der privaten Zwangsversicherung durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Nachteile abgelehnt.[49] Auch die Möglichkeit der Kreditversicherung wurde wegen der hierfür laufend notwendigen Bonitätsprüfung ausgeschlossen, da dies neben einem erheblichen Verwaltungsaufwand auch dem Langfristcharakter der bAV widersprochen hätte.[50]

2.2.3 Finanzierung der Insolvenzsicherung

Bei der Einführung der Insolvenzsicherung, konnte auf alle möglichen Finanzierungsverfahren zurückgegriffen werden, die sich im Wesentlichen durch den Grad der Vorausfinanzierung künftiger Leistungen und damit durch den Umfang der Kapitalbildung unterschieden.[51] Um die Realisation und Akzeptanz der Insolvenzsicherung nicht zu gefährden, mussten die Finanzierungskosten im erträglichen Rahmen gehalten werden.[52] Insbesondere sollte zum einem der Liquiditätsabfluss der beitragspflichtigen Unternehmen begrenzt und zum anderem, trotz schwankender Insolvenzzahlen, möglichst große Kalkulationssicherheit gewährleistet werden.[53]

Nachdem eine Vorausfinanzierung der Belastungen aus noch nicht eingetretenen künftigen Insolvenzfällen von vornherein abgelehnt wurde, um die Nutzung der Deckungsmittel für spätere Pensionsleistungen möglichst lange und ungeschmälert den Unternehmen zu erhalten,[54] boten sich grundsätzlich drei weitere Verfahren an den entstehenden Schaden umzulegen.

Als möglicher Lösungsansatz stand das Anwartschaftsdeckungsverfahren mit Einmalprämie zur Diskussion. Hierbei werden mit den Beiträgen eines Jahres alle Renten- und Anwartschaftsbarwerte der zu übernehmenden Verpflichtungen des PSV finanziert.[55] Dieses Verfahren erfordert zwar die höchste Kapitalbindung, ist jedoch für Leistungen aus bereits eingetretenen Schäden unabhängig von weiteren Beitragszahlungen.[56] Alternativ bot sich das reine Ausgabeumlageverfahren an, bei dem die jeweils fälligen Rentenzahlungen eines Jahres aus den im gleichen Jahr vereinnahmten Beiträgen finanziert werden.[57] Dieses aus der Rentenversicherung bekannte Finanzierungsverfahren verzichtet vollständig auf eine Vorausfinanzierung und ist insbesondere abhängig von einem gesicherten und ausreichenden Bestand an Beitragszahlern.[58] Als mittlere Lösung zwischen den beiden vorgenannten Verfahren stand das Rentenwertumlageverfahren. Die Vorausfinanzierung beschränkt sich hier auf die bereits laufenden Renten und die daraus zu erwartenden Hinterbliebenenversorgung.[59]

Das vom Gesetzgeber favorisierte Verfahren, war das Rentenwertumlageverfahren. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass einerseits angesichts möglicher Strukturänderungen in der bAV eine gewisse Kapitalbindung zur Volldeckung eingetretener Rentenfälle unverzichtbar erschien, anderseits das Anwartschaftsdeckungsverfahren von Beginn an zu vergleichsweise hohen und schwankenden Beitragssätzen geführt hätte.[60] Gegen das Ausgabeumlageverfahren sprach, dass es zwar mit relativ niedrigen Beitragssätzen beginnt, diese jedoch aufgrund der fehlenden Vorausfinanzierung zum späteren Zeitpunkt massiv hätten gesteigert werden müssen.[61]

2.3 Gründung des Pensions-Sicherungs-Vereins

Der Träger der Insolvenzsicherung wurde am 7. Oktober 1974 durch die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände e.V., den Bundesverband der deutschen Industrie e.V. und den Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet.[62] Er hat das Merkmal einer Selbsthilfeeinrichtung.[63]

Juristisch verankert wurde der Pensions-Sicherungs-Verein am 22.12.1974 mit dem Inkrafttreten des BetrAVG. Der § 14 Abs. 1 BetrAVG weist ihn die Aufgabe der Insolvenzsicherung zu.[64] Das damalige Bundesaufsichtsamt für Versicherungen (BAV)[65] klassifizierte den Pensions-Sicherungs-Verein im Bereich der aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmen.[66] Durch die am 23.12.1974 erteilte Genehmigungsurkunde zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes gem. § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), konnte die gesetzlich vorgesehene Installierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Träger der Insolvenzsicherung vermieden werden.[67]

Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01.01.1975, die auch die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes vorsahen, wurde der PSV für alle Insolvenzen eintrittspflichtig, die ab diesem Zeitpunkt auftraten und den Verlust von betrieblichen Versorgungsleistungen zur Folge hatten.[68]

3 Der Pensions-Sicherungs-Verein als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung

3.1 Geltungsbereich und Aufgaben

Der ausschließliche satzungsgemäße Zweck des PSV ist die Insolvenzsicherung der bAV nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 7 bis 15 BetrAVG.[69] Hiernach werden betriebliche Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsberechtigten, deren Ansprüche aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werden können, gesichert.[70] Durch das Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der bAV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg übernimmt der PSV seit 2002 auch die Insolvenzsicherung im Großherzogtum Luxemburg.[71]

Die zur Durchführung der Insolvenzsicherung benötigten Mittel werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht.[72] Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wurde der PSV mit öffentlich-rechtlicher Beitragshoheit ausgestattet (§ 10 Abs. 1 BetrAVG).[73] Ausdruck dessen ist einerseits das seine Bescheide Verwaltungsakte sind und andererseits das der PSV seine Beitragsbescheide gem. § 10 Abs. 4 BetrAVG für vollstreckbar erklären kann.[74]

3.2 Sicherungsfälle

Die Eintrittspflicht des PSV ist abschließend im § 7 Abs. 1 BetrAVG geregelt. Folglich muss zwingend, vor Inanspruchnahme des PSV, ein das in der Insolvenzsicherung auslösende versicherte Risiko, der Sicherungsfall, eintreten. Die entsprechenden Zeitpunkte der Eintrittspflicht sind im § 3 Abs. 3 der AIB geregelt. Tritt ein Sicherungsfall ein, so findet ein Schuldnerwechsel statt, d.h. der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Versorgungsleistung geht somit auf den PSV über.[75] Das Gesetz unterscheidet dabei vier im folgendem genannte Sicherungsfälle.

1. Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers.[76] Die sachlichen und formellen Insolvenzvoraussetzungen, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sind maßgeblich in der Insolvenzordnung geregelt.[77]

2. Ein weiterer auslösender Aspekt des gesetzlichen Sicherungsfalls ist ebenfalls gegeben, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt wird, jedoch mangels Masse abgewiesen wird.[78] In diesen Fällen ist entweder überhaupt kein Vermögen vorhanden oder dem Zugriff des Insolvenzverwalters durch bestehende Sicherungsrechte soweit entzogen, dass es zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht.[79]

3. Wird kein gerichtlicher Insolvenzantrag gestellt, weil es mangels Masse von vornherein abgewiesen worden wäre, so kann der Auffangtatbestand der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit in Betracht gezogen werden.[80] Anzunehmen ist dies in Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit sein Betrieb einstellt und nicht beabsichtigt ein Insolvenzverfahren einzuleiten.[81] Nach Anerkennung des Sicherungsfall und erfolgten Forderungsübergang versucht der PSV selbst ein Insolvenzverfahren einzuleiten, um das verbleibende Vermögen zum Schutz der Solidargemeinschaft zu verwerten.

4. Als letztes zu nennen ist der Fall des außergerichtlichen Vergleichs (Stundungs-, Quoten-, oder Liquidationsvergleich) zwischen den Arbeitgeber und seinen Gläubigern nach vorausgegangener Zahlungseinstellung,[82] der zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens führt. Zwingend vorausgesetzt wird eine vorherige Zustimmung des PSV, die sich an restriktiven Grundsätzen[83] orientiert. Unabdingbar hierfür sind die Aufstellung eines schlüssigen operativen wie finanzwirtschaftlichen Gesamtkonzepts und genügend Zeit für eine sorgfältige Analyse aller Beteiligten, die eine erfolgreiche Sanierung erlauben.[84]

Abschließend ist festzuhalten, dass die Einstandspflicht des PSV stets die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt.[85] Die gleichzeitige Insolvenz eines externen Versorgungsträgers ist nicht erforderlich.[86] Dies gilt insbesondere für juristisch selbständige Versorgungseinrichtungen, wie z.B. Unterstützungskassen, die im Insolvenzfall ggf. noch mit ausreichendem zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen vorhandenem Vermögen ausgestattet sind.[87]

3.3 Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege

3.3.1 Grundlagen

Unter die Insolvenzsicherung der bAV fallen nur die Durchführungsformen, bei denen im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Erfüllung der bereits zugesagten Pensionsansprüche durch unzureichende Deckungsmittel gefährdet ist.[88] Dies trifft mit Ausnahme der Pensionskasse und der Direktversicherung, soweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und die Ansprüche nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen sind, auf alle Formen der bAV zu. Als Begründung wird aufgeführt, dass es sich bei diesen Durchführungswegen um rechtlich eigenständige Versorgungsträger in Form von Versicherungsgesellschaften handelt, die insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Finanzierung und Sicherheit der Vermögensanlage dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen.[89]

3.3.2 Unmittelbare Versorgungszusage

Als einzige Form der bAV bedingt die Direktzusage keine Trennung bzw. rechtliche Selbstständigkeit vom Versorgungsträger und Unternehmen.[90] Alleiniger Risikoträger ist somit das Unternehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei Eintritt des Versorgungsfalls (Rente, Tod und Invalidität), dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen, die Leistungen der bAV direkt aus den Mitteln des Unternehmens zu erbringen.[91] Hierfür kann er schon während der Anwartschaftszeit gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden, die steuerlich nach Maßgabe des § 6a EStG anerkannt werden.[92] Dabei bestehen hinsichtlich der Anlageentscheidung der angesammelten Rückstellungsbeträge keinerlei aufsichtsrechtliche Vorschriften.[93] Zur Absicherung der zugesagten Pensionsverpflichtungen kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden, um so betriebsfremde Risiken (vorzeitiger Todesfall[94], Invalidität, Langlebigkeit)[95] extern auszulagern.[96] Diese können partiell oder kongruent, d.h. gesamt rückgedeckt werden.[97] Allerdings stellt eine vorhandene Pensionsrückstellung noch eine Rückdeckungsversicherung treuhänderisches Sondervermögen dar, das den Versorgungsempfänger bevorrechtigt und im Sicherungsfall aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden kann.[98] Die genannten Gründe bedingen eine Insolvenzsicherungspflicht.

3.3.3 Mittelbare Versorgungszusagen

3.3.3.1 Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt, wobei der Arbeitnehmer selber oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.[99] Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer hat alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen und zu erfüllen.[100] Die Beiträge werden einmalig oder laufend entrichtet, wobei eine Beteiligung des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung möglich ist.[101] Da die Lebensversicherer im Hinblick auf die Kapitalanlage den strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Versicherungsaufsicht unterliegen, könnte grundsätzlich von einer Insolvenzsicherung abgesehen werden.[102] Jedoch muss für eine notwendige Bestimmung der Insolvenzsicherungspflicht unterscheiden werden, ob der vereinbarte Versicherungsfall im Sicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht.[103]

Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, besteht Insolvenzschutz, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung wirtschaftlich beeinträchtigt hat und die Beeinträchtigung im Sicherungsfall fortbesteht.[104]

Bei einem noch nicht eingetretenen Versicherungsfall, findet eine Unterscheidung hinsichtlich eines vom Arbeitgeber erteilten widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrechts statt. Im Fall eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann von einer Insolvenzsicherung grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Ansprüche zugleich nicht wirtschaftlich beeinträchtigt sind.[105] Ist jedoch nur ein widerrufliches Bezugsrecht erteilt worden oder sind die Leistungsansprüche wirtschaftlich beeinträchtigt, macht das ein Insolvenzschutz zwingend erforderlich.[106] Hierdurch können die Ansprüche, ohne die Gefahr einer Regresshaftung, durch den Insolvenzverwalter widerrufen werden und der Rückkaufswert der Versicherung zur Insolvenzmasse herangezogen werden.[107]

3.3.3.2 Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die für einen oder mehrere Arbeitgeber bAV durchführt, jedoch auf ihre Versorgungsleistung kein Rechtsanspruch gewährt.[108] Somit besteht die Pflicht zur Leistungserfüllung beim Arbeitgeber und zwar unabhängig davon ob die Unterstützungskasse dazu in der Lage ist.[109] Durch Ausschluss des Rechtsanspruchs, gilt sie nicht als Versicherungsunternehmen und unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht.[110] Demnach sind Unterstützungskassen frei in der Anlage ihres Vermögens, überlassen es dennoch in vielen Fällen dem Trägerunternehmen als zinsgünstiges Darlehen.[111] Diese finanzielle Verknüpfung führt zu einer beiderseitig abhängigen Leistungsfähigkeit.[112] Da die Unterstützungskasse dabei wirtschaftlich als verlängerter Arm des Arbeitgebers angesehen wird, besteht ein weitaus höheres Risiko, dass die zugesagten Leistungen aus der bAV im Insolvenzfall nicht erfüllt werden können.[113] Eine Risikominderung ergibt sich auch nicht im Fall der Gruppen- und Konzernunterstützungskassen, da eine Quersubventionierung nicht stattfindet und der PSV seinen Anspruch auch nur in Höhe des vorhandenen Vermögens des insolvent gewordenen Trägerunternehmens erhebt.[114] Auch der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durch die Unterstützungskasse, das seinerseits der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt, stellt aufgrund des fehlenden Bezugsrechts des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung ebenfalls keine Sicherheit dar.[115]

3.3.3.3 Pensionsfonds

Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 01.01.2002 wurden Pensionsfonds als weiterer Durchführungsweg der bAV eingeführt.[116] Der Pensionsfond ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die gegen Beitragszahlung eine kapitalgedeckte bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern durchführt.[117] Dabei wird den Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen ein Rechtsanspruch auf Leistung gewährt, wobei der Arbeitgeber weiterhin für die Erfüllung des Anspruchs einzustehen hat[118]. Der Pensionsfond unterliegt zwar der Aufsicht der BaFin, allerdings kann das gesamte Kapital, im Unterschied zu Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen, frei und vollständig in Aktien investiert werden.[119] Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen darf nicht in allen Leistungsfällen die Höhe der Versorgungsleistung und die dafür notwendigen Beiträge garantiert werden.[120] So werden lediglich Altersleistungen erbracht und der Kapitalerhalt garantiert. Demnach hängt die Höhe des Leistungsanspruchs von der Wertentwicklung der Deckungsmittel ab. Eine Insolvenz des Arbeitgebers geht jedoch nicht mit der Insolvenz des Pensionsfonds einher. Dies wird insofern deutlich, als das der Pensionsfond die Übernahme der Versorgungsleistungen bei der BaFin beantragen kann, wenn dadurch die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sichergestellt wird und die BaFin ihre Genehmigung erteilt.[121] Hierdurch wird der PSV von seiner Leistungspflicht befreit. Verweigert die BaFin die Genehmigung, erfolgt ein Forderungs- und Vermögensübergang auf den PSV und dieser tritt anstelle des Pensionsfonds in die Leistung.[122] Die Insolvenzsicherung ergibt sich somit aus der größeren Anlagefreiheit und der nicht garantierten Leistungen, wobei ein reduzierter Beitrag in Höhe von 20% des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG der für Direktzusagen geltenden Bemessungsgrundlage verlangt wird.[123]

3.4 Gesicherter Personenkreis

3.4.1 Versorgungsempfänger

Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Sicherungsfalls alle Voraussetzungen für die Pensionsansprüche erfüllt haben und an die Leistungen der bAV zu zahlen sind, sind Versorgungsempfänger und genießen gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG Insolvenzschutz.[124] Hierunter fallen die Bezieher einer Alters-, Invaliden- und vorzeitigen Altersrente aber auch Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalls die Voraussetzungen erfüllt haben, jedoch keine Leistungen beziehen (sog. technische Rentner).[125] Den Arbeitnehmern gleichgestellt sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen Versorgungsleistungen gewährt worden sind.[126] Dies können Geschäftsführer von Personengesellschaften oder Organmitglieder einer juristischen Person sein bis hin zu Dritten.[127]

3.4.2 Versorgungsanwärter

Insolvenzgesichert sind Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, bei denen der Versorgungsfall zwar noch nicht eingetreten ist, die jedoch nach Eintritt eines Sicherungsfalls eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft gem. § 1 b Satz 1 BetrAVG haben,[128] oder die Versorgungsanwartschaft vorgesetzlich, kraft Richterrechts für unverfallbar erklärt wurde[129]. Dies gilt unabhängig davon, ob der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis infolge der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde.[130]

Eine Versorgungsanwartschaft gilt seit der Einführung des AVmG zum 01. Januar 2001 als unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.[131] Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für die Ansprüche aus der Versorgungszusage zwingend zu erfüllen. Anwartschaften, die lediglich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer für unverfallbar erklärt worden sind, werden nicht vom Insolvenzschutz erfasst.[132]

3.5 System der Leistungsabwicklung

Durch die Insolvenzsicherung der bAV sollen Versorgungsdifferenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung reduziert, jedoch eine Leistungsabsicherung über das sozial gewollte vermieden werden. Hierzu versucht der PSV durch Festlegung von Leistungsobergrenzen- und ausschlüssen das Moral-Hazard-Risiko zu begrenzen,[133] die im Folgenden dargestellt werden.

3.5.1 Dauer der Leistung

Der § 7 Abs. 1 a regelt den Beginn und das Ende der Leistungsverpflichtung durch den PSV. Demzufolge entsteht der Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den PSV mit dem Beginn des Kalandermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt und endet, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Sterbemonats.[134] Mit Ausnahme des Sicherungsfalls des außergerichtlichen Vergleichs, werden auch rückständige Versorgungsleistungen gezahlt, soweit diese maximal bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des PSV entstanden sind.[135] Begründet wird der Ausschluss des außergerichtlichen Vergleichs mit der hierfür erforderlichen Zustimmung des PSV zum Leistungsbeginn.[136]

Soweit alle Voraussetzungen[137] erfüllt sind, findet die Anwendung des § 7 Abs. 1 a auch auf Versorgungsanwärter statt. Zu beachten ist jedoch eine mögliche Verjährung einzelner Monatsraten, falls der Anwärter den Eintritt des Versorgungsfalls nicht binnen Jahresfrist dem PSV mitteilt.[138]

3.5.2 Höhe der Leistung

Der Umfang der Leistungspflicht des PSV erstreckt sich sowohl auf laufende Leistungen, also Renten, als auch auf einmalige Kapitalleistungen aus der bAV. Die Einstandspflicht des PSV ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt[139] und mindert sich gem. § 7 Abs. 4 BetrAVG in dem Maß wie der Versorgungsberechtigten Zahlungen von sonstigen Versorgungsträgern und Arbeitgebern erhalten[140]. Danach unterliegen die laufende Leistungen einer absoluten Limitierung, die gebunden sind auf das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße[141] nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Für das Jahr 2010 beläuft sich diese auf 7.665 € in den alten Bundesländern bzw. 6.510 € in den neuen.[142] Darüber hinausgehende Renten, werden vom PSV nicht gesichert.[143]

Beinhaltet die Zusage eine einmalige Kapitalleistung gilt der genannte Höchstbetrag mit der Maßgabe, dass 10 % der Kapitalleistung als Jahresbeitrag einer laufenden Rentenleistung anzusetzen ist.[144] Demnach ergibt sich das 120-fache der maximalen monatlichen Leistung, d.h. 919.800 € (7.665 x 10 x 12) in den alten und 781.200 € (6.510 x 10 x 12) in den neuen Bundesländern.[145]

Nach § 8 Abs. 2 BetrAVG können jedoch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers laufende Versorgungsleistungen und Anwartschaften abgefunden werden, wenn die Rente 1% bzw. die Kapitalleistung 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen.

3.5.2.1 Laufende Versorgungsleistungen

Versorgungsempfänger haben im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gegen den PSV einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber augrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre.[146] Dies beinhaltet jedoch nicht die Anpassungspflicht der Versorgungsleistungen, zu der der Arbeitgeber gem. § 16 BetrAVG verpflichtet ist.[147] Demnach erstreckt sich die Einstandspflicht des PSV nur auf die in der Versorgungszusage vertraglich zugesicherte Rentendynamik.[148]

3.5.2.2 Versorgungsanwartschaften

Bei Anwärtern richtet sich die Höhe der Leistungspflicht des PSV nicht an Zusagen des Arbeitgebers, sondern ausschließlich nach gesetzlichen Bestimmungen.[149] Der Insolvenzschutz wird auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt.[150] Die Berechnungsweise unterscheidet sich dabei zum einem nach den insolvenzgeschützten Durchführungsweg und zum anderem nach der Art der Zusage.[151] Die Höhe der Leistung ist auf den Insolvenzstichtag bezogen und wird im Rahmen des ratierlichen Verfahrens[152] berechnet.[153] D.h. der Anspruch richtet sich nicht nach der Betriebszugehörigkeit ab Zusageerteilung, sondern nach der insgesamt erbrachten Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden.[154] Eine vom Arbeitgeber zugesagte Dynamik ist für die Leistung des PSV weder während der Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, noch in der Zeit des Rentenbezugs relevant.[155]

3.5.2.3 Ausschluss der Leistung

Um die versicherten Gemeinschaft vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Leistungen des PSV zu schützen, wurden die Regelungen des § 7 Abs. 5 BetrAVG eingeführt. Die Bestimmungen enthalten damit eine generelle Befreiung des PSV von seiner Einstandspflicht, wenn die Verbesserung der Versorgungszusage in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgte.[156] Anders verhält es sich in den Fällen die länger als zwei Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalls liegen. Hierbei muss der PSV nachweisen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung, darin bestand den PSV in Anspruch zu nehmen.[157] Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt werden kann.[158]

3.5.3 Abwicklung der Leistung

Mit Ausnahme von einmaligen Kapitalleistungen und temporären Zahlungen sowie Abfindungen, die der PSV selbst erbringt,[159] besteht nach § 8 Abs. 1 die gesetzliche Möglichkeit die Leistungsabwicklung auf andere Einrichtungen, wie Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen, zu übertragen[160]. Der PSV hat hierzu einen Rahmenvertrag mit einem Konsortium aus zurzeit 52 Lebensversicherungsunternehmen unter der Leitung der Allianz Lebensversicherung AG in Stuttgart abgeschlossen.[161] Insoweit verpflichtet er sich, die von ihm garantierte Auszahlung der laufenden Versorgungsleistungen durch das Konsortium erbringen zu lassen.[162] Die Finanzierung erfolgt auf Basis von Einmalprämienzahlungen bei Leistungsbeginn.[163] Die Versorgungsberechtigten erwerben dabei einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistung gegenüber den Mitgliedern des Konsortiums, so dass damit der PSV von der Leistungspflicht befreit wird.[164] So steht jedes Lebensversicherungsunternehmen aus dem Konsortium entsprechend seiner Quote für das Risiko ein.[165] Im Rahmen der Leistungsabwicklung trägt das Konsortium das Langlebigkeitsrisiko des Versorgungsberechtigten, sowie das Risiko den rechnungsmäßig kalkulierten Zins auch zu erwirtschaften.[166] Hierdurch wird neben der Ersparnis eines Verwaltungsaufwands eine Risikoaufteilung bewirkt, die sowohl das Kapitalanlagerisiko für den PSV, der Versicherungsnehmer bleibt, als auch das Ausfallrisiko für den Versorgungsberechtigten minimiert.[167]

[...]


[1] Vgl. Buttler 2008, S. 17; vgl. Langohr-Plato 2010, S. 1; vgl. Schoden 2000, S. 21.

[2] So wurden zur Stärkung der bAV mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG), der Anspruch auf Entgeltumwandlung, die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen, die Beitragszusage mit Mindestleistung und der Pensionsfond als fünfter Durchführungsweg der bAV eingeführt, vgl. Feuchtenberger 2009, S. 39.

[3] Hierzu zählen der demographische Wandel, die rückgehende Geburtenzahl und die gestiegene Lebenserwartung, vgl. Feuchtenberg 2009, S. 24 f. Hinzu kommt ein Absinken des Nettorentenniveaus durch eine Reduzierung der Rentenanpassung und die Einführung der nachgelagerten Besteuerung, vgl. Feuchtenberg 2009, S. 32; vgl. Buttler 2008, S. 13.

[4] Doetsch 1985, S. 11.

[5] Vgl. Abschnitt 3.3.

[6] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 4.

[7] Zur ausführlichen Beschreibung des PSVaG, vgl. Abschnitt 3.

[8] Vgl. Hoppenrath 2010a, S. 111.

[9] Vgl. PSV-Beitrag 2011, S. 1.

[10] Vgl. Geschäftsbericht PSVaG 2010, S. 22.

[11] Vgl. Geschäftsbericht PSVaG 2010, S. 22.

[12] Vgl. Hessling 2010, S. 440.

[13] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 5.

[14] Vgl. Gunkel 2009, S. 718.

[15] Vgl. Bitsch/Thum 2010, S. 2693.

[16] Vgl. Bitsch/Thum 2010, S. 2693.

[17] Vgl. Windel 1985, S. 48.

[18] Vgl. Bitsch/Thum 2010, S. 2693.

[19] Vgl. Bitsch/Thum 2010, S. 2693.

[20] Vgl. Gunkel 2009, S. 718.

[21] Vgl. Bruttoinlandsprodukt 2011, S. 6.

[22] So stieg die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen von 2.530 im Jahr 1966 auf 3.159 im Jahr 1967, was einer Steigerung von 24,9 % entspricht, vgl. Insolvenzen 2010.

[23] Vgl. Fehns 1995, S. 9 ff.

[24] Vgl. Doetsch 1985, S. 12.

[25] Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 215.

[26] Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen ist aufgegangen im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

[27] Vgl. Fehns 1995, S. 13.

[28] Vgl. Doetsch 1985, S. 12.

[29] Vgl. Insolvenzsicherung 1975, S. 337 ff.

[30] Vgl. Doetsch 1985, S. 12; vgl. Paulsdorf 2000, S. 10.

[31] Vgl. Heubeck 2000, S. 195.

[32] Vgl. Heubeck 2000, S. 195.

[33] Vgl. Paulsdorf 1985, S. 91; vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 217.

[34] Vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 217.

[35] Vgl. Paulsdorf 1977, S. 14.

[36] Vgl. Hauck 1985, S. 31; vgl. Höhne 1985, S. 25; vgl. Insolvenzsicherung 1975, S. 193 ff.

[37] Vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 216.

[38] Vgl. Deotsch 1985, S. 14.

[39] Vgl. Doetsch 1985, S. 14.

[40] Vgl. Höhne 1985, S. 28.

[41] Vgl. Fehns 1995, S. 14.

[42] Vgl. Höhne 1985, S. 27.

[43] Vgl. Fehns 1995, S. 14.

[44] Vgl. Deotsch 1985, S. 14.

[45] Vgl. Doetsch 1985, S. 13.

[46] Vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 219 f.

[47] Deotsch 1985, S. 14.

[48] Vgl. Hauck 1985, S. 32.

[49] Vgl. Fehns 1995, S. 14.

[50] Vgl. Hauck 1985, S. 33.

[51] Vgl. Heubeck 1985, S. 56.

[52] Vgl. Höhne 1985, S. 23.

[53] Vgl. Heubeck 2000, S. 196.

[54] Vgl. Heubeck 1985, S. 56.

[55] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 20.

[56] Vgl. Heubeck 1985, S. 57.

[57] Vgl. Heubeck 1985, S. 57.

[58] Vgl. Heubeck 1985, S. 57.

[59] Vgl. Heubeck 1985, S. 57.

[60] Vgl. Heubeck 1985, S. 57.

[61] Vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 222.

[62] Vgl. Doetsch 1985, S. 15; vgl. Hauck 1985, S. 32.

[63] Vgl. Doetsch 1985, S. 15; vgl. Paulsdorf 1977, S. 17.

[64] Vgl. Paulsdorf 1977, S. 17.

[65] Das Bundesamt für Versicherungswesen (BAV) ist am 1. Mai 2002 mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen (BAKred) und für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen.

[66] Vgl. Paulsdorf 1977, S. 18.

[67] Vgl. Doetsch 1985, S. 15.

[68] Vgl. Wirtschaftsgeschichte 2000, S. 215.

[69] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 6.

[70] Vgl. Paulsdorf 1977, S. 27. Unter den Insolvenzschutz des PSV, stehen insgesamt 10 Mio. Versorgungsberechtigte, davon 3,9 Mio. Rentner und 6,1 Mio. Anwärter. Der Kapitalwert dieser Verpflichtungen beträgt zurzeit 289 Mrd., vgl. Geschäftsbericht PSVaG 2010, S. 9 ff.

[71] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 6.

[72] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 595.

[73] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 595.

[74] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 7.

[75] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 177.

[76] Vgl. Wohlleben 2004, S. 7.

[77] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 178.

[78] Vgl. Wohlleben 2004, S. 8.

[79] Vgl. Wohlleben 2004, S. 8.

[80] Vgl. Wohlleben 2004, S. 8.

[81] Vgl. Wohlleben 2004, S 8.

[82] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 8.

[83] Vgl. Grundsätze 2011, S. 1 f.

[84] Vgl. Wohlleben 2004, S. 8 f.

[85] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 179.

[86] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 179.

[87] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 179.

[88] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 5.

[89] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 5; vgl. Hoppenrath/Wohlleben 2001, S. 289.

[90] Vgl. Kunert/Schmitt/Stichler 2005, S. 72.

[91] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439; vgl. Kunert/Schmitt/Stichler 2005, S. 72; vgl. Uebelhack 2011, S. 106.

[92] Vgl. Uebelhack 2011, S. 107.

[93] Vgl. Uebelhack 2011, S. 107, vgl. Feuchtenberger 2009, S. 63. Die Mittel werden bei der klassischen Direktversicherung in das betriebliche Vermögen investiert, können aber auch außerhalb des Unternehmens am Kapitalmarkt angelegt werden, vgl. Neuhaus 2008, S. 26.

[94] Dieser bewirkt eine Hinterbliebenenversorgung.

[95] Vgl. Brixner 2008, S. 79 f.

[96] Vgl. Uebelhack 2011, S. 107.

[97] Vgl. Kunert/Schmitt/Stichler 2005, S. 78.

[98] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439.

[99] Vgl. Buttler 2008, S. 10.

[100] Vgl. Uebelhack 2011, S. 110.

[101] Vgl. Uebelhack 2011, S. 111.

[102] Vgl. Michaels 2000, S. 55.

[103] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 441.

[104] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 441.

[105] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 180. Das BetrAVG sieht die wirtschaftliche Beeinträchtigung bei Abtretung und Beleihung des Arbeitgebers als gegeben an, wenn im Insolvenzfall die rechtliche Aussonderung nicht rückgängiggemacht wird, vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 441.

[106] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 180.

[107] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 181.

[108] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439

[109] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439.

[110] Vgl. Uebelhack 2011, S. 108.

[111] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439.

[112] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439.

[113] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 439.

[114] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 440.

[115] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 440; vgl. Staier 2006, S. 221 f.

[116] Vgl. Buttler 2008, S. 12.

[117] Vgl. Arteaga 2006, S. 160.

[118] Vgl. Uebelhack 2011, S. 117.

[119] Vgl. Arteaga 2006, S. 160; vgl. Flecken 2010a, S. 102.

[120] Vgl. Uebelhack 2011, S. 116.

[121] Vgl. Uebelhack 2011, S. 117.

[122] Vgl. Uebelhack 2011, S. 117.

[123] Vgl. Abschnitt 5.4.1

[124] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 437.

[125] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 437.

[126] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 192; vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 441.

[127] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 441.

[128] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 455.

[129] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 187.

[130] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 455.

[131] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 442. Bis dahin galten ein Mindestalter von 35 Jahren und eine Mindestdauer von 10 Jahren für das Bestehen der Zusage, vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 453.

[132] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 188.

[133] Vgl. Pension Insurance 2006, S. 11.

[134] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 453.

[135] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 453 f.

[136] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 454.

[137] Vgl. dazu Abschnitt 3.4.2.

[138] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 471.

[139] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 193.

[140] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 476 ff.; vgl. Langohr-Plato 2010, S. 196.

[141] Als maßgebende Bezugsgröße wird das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag, verstanden.

[142] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 472.

[143] Vgl. Gerke/Heubeck 2002, S. 443.

[144] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 193.

[145] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 473.

[146] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 18.

[147] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 450.

[148] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 185

[149] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 190.

[150] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 190.

[151] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 461.

[152] Ratierlicher Anspruch = Vollanspruch x tatsächliche Dienstzeit/mögliche Dienstzeit

[153] Vgl. Langohr-Plato 2010, S. 190.

[154] Vgl. Buttler 2008, S. 54.

[155] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 18.

[156] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 7.

[157] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 18 f.

[158] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 18.

[159] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 7.

[160] Vgl. Fehns 1995, S. 23.

[161] Vgl. Geschäftsbericht PSVaG 2010, S. 5.

[162] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 7.

[163] Vgl. Fehns 1995, S. 24.

[164] Vgl. Hoppenrath 2010b, S. 7.

[165] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 489.

[166] Vgl. Berenz u.a. 2010, S. 489.

[167] Vgl. Hppenrath/Wohlleben 2001, S. 298.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842830097
DOI
10.3239/9783842830097
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Versicherungsbetriebslehre, Seminar für ABWL, Risikomanagement und Versicherungslehre
Erscheinungsdatum
2012 (April)
Note
2,0
Schlagworte
betriebliche altersversorgung pensions-sicherungs-verein insolvenzsicherung contractual trust arrangement rückgedeckte unterstützungskassenzusagen
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Titel: Möglichkeiten der risikogerechten Beitragskalkulation in der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG
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