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Betriebliche Altersversorgung - Fallbearbeitung im Arbeitsrecht

©2009 Examensarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der dieser Bearbeitung zugrunde liegende Sachverhalt wurde im Mai 2009 als 4-Wochen-Hausarbeit von dem Oberlandesgericht / JPA Düsseldorf ausgegeben.
Im Wesentlichen werden folgende Themen behandelt:
- Kündigungsschutzklage.
- Anforderungen an eine Abmahnung und deren Funktion.
- Voraussetzungen einer betrieblichen Übung.
- Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung infolge betrieblicher Übung.
- Voraussetzung an ein Widerrufsrecht der betrieblichen Altersversorgung.
- Abänderung einer individualvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung.
- Drei-Stufen-Modell des BAG.
- kollektives Günstigkeitsprinzip.
Sachverhalt:
Die MarX-GmbH (X) ist ein mittelständisches Produktionsunternehmen. In ihrem Düsseldorfer Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, beschäftigt sie mehr als 350 Arbeitnehmer. Aufgrund einer internen Anweisung der Geschäftsführung an die Personalabteilung war es bei X bereits seit dem Jahre 1972 üblich, den Werkmeistern nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit eine schriftliche Versorgungszusage zu erteilen.
Die an die Werkmeister überreichten Schreiben lauteten üblicherweise wie folgt:
‘Sehr gehrte(r) Frau/Herr...
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie im Falle des Erreichens der Altersgrenze von uns eine monatliche betriebliche Altersrente erhalten werden. Die Einzelheiten unserer Versorgungszusage entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsschreiben. Bitte betrachten Sie diese von uns freiwillig erteilte Versorgungszusage als Zeichen unserer Anerkennung für Ihre Arbeit. Wir hoffen, dass Sie auch in Zukunft Ihre ganze Einsatzkraft dem Fortkommen unserer Firma widmen werden.
Ihre MarX-GmbH.
PS: Eine Kopie dieses Schreibens wird dem Betriebsrat zur Kenntnisnahme übermittelt’.
Ausweislich des beigefügten Informationsschreibens sagte die X den Werkmeistern eine Gesamtversorgung mit einer Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu. Bei Abfassung des Informationsschreibens im Jahre 1972 führte die Bruttoversorgungsobergrenze beim maximal möglichen Versorgungsgrad zu einer Versorgung von etwa 90% des Nettogehaltes eines aktiven Werkmeisters. Das Versorgungsschreiben enthielt auch die folgenden Hinweise:
‘Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich verändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Martina Beier
Betriebliche Altersversorgung - Fallbearbeitung im Arbeitsrecht
ISBN: 978-3-8428-2966-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2012
Zugl. Universität zu Köln, Köln, Deutschland, Staatsexamensarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2012

I
Sachverhalt:
4-Wochen-Hausarbeit
Die MarX-GmbH (X) ist ein mittelstndisches Produktionsunternehmen. In ihrem
D·sseldorfer Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, beschftigt sie mehr als 350
Arbeitnehmer. Aufgrund einer internen Anweisung der Geschftsf·hrung an die
Personalabteilung war es bei X bereits seit dem Jahre 1972 ·blich, den Werkmeistern
nach f·nfjhriger Betriebszugeh,rigkeit eine schriftliche Versorgungszusage zu erteilen.
Die an die Werkmeister ·berreichten Schreiben lauteten ·blicherweise wie folgt:
,,Sehr gehrte(r) Frau/Herr...
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu k,nnen, dass Sie im Falle des Erreichens der
Altersgrenze von uns eine monatliche betriebliche Altersrente erhalten werden.
Die Einzelheiten unserer Versorgungszusage entnehmen Sie bitte dem
beigef·gten Informationsschreiben.
Bitte betrachten Sie diese von uns freiwillig erteilte Versorgungszusage als
Zeichen unserer Anerkennung f·r Ihre Arbeit. Wir hoffen, dass Sie auch in
Zukunft Ihre ganze Einsatzkraft dem Fortkommen unserer Firma widmen
werden..
Ihre MarX-GmbH
PS: Eine Kopie dieses Schreibens wird dem Betriebsrat zur Kenntnisnahme
·bermittelt"
Ausweislich des beigef·gten Informationsschreibens sagte die X den Werkmeistern eine
Gesamtversorgung mit einer Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu. Bei Abfassung
des Informationsschreibens im Jahre 1972 f·hrte die Bruttoversorgungsobergrenze beim
maximal m,glichen Versorgungsgrad zu einer Versorgung von etwa 90% des
Nettogehaltes eines aktiven Werkmeisters. Das Versorgungsschreiben enthielt auch die
folgenden Hinweise:
,,Die Firma behlt sich vor, die Leistungen zu k·rzen oder einzustellen, wenn die
bei Erteilung der Versorgungszusage ma...gebenden Verhltnisse sich nachhaltig
so wesentlich verndert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der
zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des
Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Insbesondere

II
behlt sich die Firma vor, die zugesagten Leistungen zu k·rzen oder
einzustellen, wenn der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober
Weise gegen Treu und Glauben versto...en".
Im Jahr 2007 hatte die X mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kmpfen und suchte
nach M,glichkeiten zur Kostenreduzierung. Es wurde festgestellt, dass durch die
Vernderungen bei der Abgabenbelastung der Entgelte der aktiven Arbeitnehmer die
Bruttogesamtversorgungsobergrenze bei den Betriebsrentnern dazu f·hrte, dass diese
weit ·ber 100% der Nettobez·ge eines vergleichbaren aktiven Werkmeisters erhalten.
Nach intensiven Verhandlungen zwischen der X und dem Betriebsrat kam es zum
Abschluss der ,,Betriebsvereinbarung ·ber Versorgungszusagen an Werkmeister" (BV
2007). In diese wurden die Regelungen, die die X bisher bei Werkmeistern zur
Anwendung gebracht hatte, ·bernommen. Einzige Vernderung war die Einf·hrung
einer Versorgungsobergrenze auf 92,5% der Nettobez·ge eines vergleichbaren
Arbeitnehmers. Diese Betriebsvereinbarung trat am 1. Januar 2008 in Kraft.
Adam Schmidt (A), geboren 1963, verheiratet, Vater zweier minderjhriger Kinder, war
im Februar 2003 bei der X als Werkmeister eingestellt worden. Nachdem er in den
ersten Januarwochen des Jahres 2008 drei Mal zwischen 10 und 15 Minuten zu spt zur
Arbeit erschienen war, erhielt A unter dem Datum des 25. Januar 2008 ein Schreiben
mit folgendem Inhalt:
,,Betreff: Abmahnung
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Sie sind in j·ngster zeit mehrfach zu spt zur Arbeit erschienen. Sie haben damit
nicht nur Ihre vertraglichen Pflichten verletzt, sondern sind auch Ihrer
Vorbildfunktion im Betrieb nicht gerecht geworden. Wir fordern Sie auf, sich
zuk·nftig genauestens an unsere vertraglichen Vereinbarungen zu halten!
Mit freundlichen Gr·...en
(Unterschrift des Geschftsf·hrers)"
In der ersten Mrzwoche 2008 kam A einmal f·nf Minuten zu spt zur Arbeit. Nachdem
der Geschftsf·hrer der X erfahren hatte, dass A in der zweiten Mrzwoche 2008

III
nochmals 10 Minuten zu spt seine Arbeit aufgenommen hatte, h,rte er den Betriebsrat
ordnungsgem... mit Schreiben vom 19. Mrz 2008 ­ dem Betriebsratsvorsitzenden am
selben Tag ·bergeben - zu einer verhaltensbedingten K·ndigung an. Der Betriebsrat
reagierte auf dieses Schreiben nicht. Daraufhin verfasste der Geschftsf·hrer am 27.
Mrz 2008 eine schriftliche K·ndigung und ·bergab diese dem A noch am selben Tag.
A erhebt daraufhin fristgerecht K·ndigungsschutzklage beim zustndigen
Arbeitsgericht.
Aufgabe 1: Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage
des A.
Des Weiteren findet A es unverschmt, dass die X nun ausgerechnet bei der
betrieblichen Altersversorgung sparen will, statt die Bez·ge des Geschftsf·hrers zu
k·rzen. Er meint, er habe eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
entsprechend den in der Zeit vor der BV 2007 an die Werkmeister erteilten
Versorgungszusagen, d.h. die alte Versorgungsobergrenze sei anzuwenden. Es sei egal,
dass er selbst nie eine schriftliche Versorgungszusage erhalten habe. Von den lteren
Werkmeistern habe er schon kurz nach der Einstellung erfahren, dass es bei der X
·blich sei, sptestens nach f·nf Jahren eine Versorgungszusage zu erhalten. Die BV
2007 habe seine Anwartschaft gar nicht verschlechtern k,nnen, die X htte ihn um
einen nderungsvertrag bitten m·ssen, den er aber niemals unterschrieben htte.
A u...ert diese Meinung auch gegen·ber X. Diese antwortet, dass dem A aus ihrer Sicht
vor Abschluss der BV 2007 gar keine betriebliche Altersversorgung zugestanden htte,
weil er nie eine Versorgungszusage erhalten habe. Da mit den freiwilligen
Versorgungszusagen der Einsatz f·r das Unternehmen honoriert werden sollte, htte A
bei seiner Arbeitseinstellung nie eine Versorgungszusage erwarten k,nnen; jedenfalls
wre sie wegen der wiederholten Unp·nktlichkeit des A zum Widerruf berechtigt
gewesen. Sofern es irgendeine verbindliche Regelung ·ber Versorgungszusagen an
Werkmeister im Betrieb gegeben habe, sei diese durch die BV 2007 wirksam
abgendert worden. Dabei sei zu beachten, dass die BV 2007 insgesamt gesehen f·r die
Arbeitnehmer g·nstig gewesen sei, weil man ohne die dadurch erreichte
Kostenreduzierung wohl gezwungen gewesen wre, betriebsbedingte K·ndigungen
gegen·ber einzelnen Arbeitnehmern auszusprechen. Auch sei f·r die Arbeitnehmer

IV
immer klar gewesen, dass die Praxis der Erteilung der Versorgungszusagen unter dem
Vorbehalt einer nderung durch Betriebsvereinbarung stand. Unabhngig davon sei es
jedenfalls unzumutbar, die X an den fr·her zugesagten Versorgungsregelungen
festhalten zu wollen.
Aufgabe 2: Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den zwischen A und X streitigen
Fragen.
Der Werkmeister Bill Erhard (B) vollendete am 31. Oktober 2006 sein 65. Lebensjahr
und schied bei der X aus. Seitdem erhielt er zunchst eine Betriebsrente entsprechend
der schriftlichen Versorgungszusage, die er von der X im Jahre 1980 erhalten hatte. Seit
dem 1. Januar 2008 berechnet die X die Betriebsrente auf der Grundlage der BV 2007
und zahlt nur noch den entsprechend geringeren Betrag aus. B meint, es k,nne doch
nicht sein, dass der Betriebsrat f·r ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb noch
eine verschlechternde Regelung treffen k,nne. In einem Telefongesprch wies der
Personalleiter der X darauf hin, dass B den Betriebsrat ­ was zutrifft ­ doch im Fr·hjahr
2006 selbst noch mitgewhlt habe, und bittet den B um Verstndnis daf·r, dass die
Fortf·hrung der alten Regelung der X nicht mehr zumutbar sei. B hat kein Verstndnis,
aber eine Rechtsschutzversicherung. Er erhebt Klage vor dem zustndigen
Arbeitsgericht.
Aufgabe 3: Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage
des B.
Bearbeiterhinweise: Alle im Sachverhalt angesprochenen rechtlichen Probleme sind
gutachterlich zu behandeln, gegebenenfalls im Wege des Hilfsgutachtens. Bei der
L,sung des Falles sind folgende Punkte zu unterstellen: Bei den Werkmeistern handelt
es sich um Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des ^ 5 Abs. 3
BetrVG sind. Die Formvorschriften f·r den Abschluss von Betriebsvereinbarungen
wurden beachtet. Tarifvertragliche Regelungen ·ber betriebliche Altersversorgung
bestehen nicht und sind auch nicht ·blich. Zulssigkeitsprobleme stellen sich im
Hinblick auf die Klagen nicht.

I
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe 1: Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage des A ... 1
A. Bestand eines wirksamen Arbeitsverhltnisses ... 1
B. Nichtbeendigung des Arbeitsverhltnisses durch das K·ndigungsschreiben vom
27.03.2008 ... 1
I. Vermutung einer wirksamen K·ndigung gem, 4 S. 1, 7 S. 1 HS. 1 KSchG ... 1
1. Geltung des 4 S 1 KSchG im vorliegenden Fall... 2
a) Geltung f·r den Betrieb der X ... 2
b) Geltung f·r ordentliche und au,erordentliche K·ndigung ... 2
2. Wahrung der Klagefrist des 4 S. 1 KSchG... 3
3. Zwischenergebnis ... 3
II. ,,berpr·fung der K·ndigung auf ihre Wirksamkeit... 3
1. Wirksame K·ndigungserklrung durch X ... 3
a) Vorliegen einer K·ndigungserklrung ... 3
aa) Auf die Beendigung des Arbeitsverhltnisses gerichtete Willenserklrung... 3
bb) Auslegung als ordentliche / au,erordentliche K·ndigung ... 4
b) Wirksamwerden der K·ndigungserklrung ... 4
c) Schriftform gem, 623 BGB ... 5
d) Zwischenergebnis... 5
2. Kein sachlicher oder personeller Ausschluss der K·ndigung ... 6
3. Ordnungsgem,e Beteiligung des Betriebsrats gem, 102 BetrVG... 6
a) Erforderlichkeit der Anh...rung ... 6
b) Ordnungsgem,e Anh...rung ... 7
aa) Mitteilung an Betriebsrat ... 7
bb) Zustimmungsfiktion gem, 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG ... 7
cc) Einschrnkung unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbruchlichen Verhaltens
... 8
c) Zwischenergebnis ... 9
4. K·ndigungsschutz nach dem K·ndigungsschutzgesetz ... 9
a) Anwendbarkeit des K·ndigungsschutzgesetzes ... 10
aa) Betrieblicher Anwendungsbereich gem, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ... 10
bb) Personeller Anwendungsbereich gem, 1 Abs. 1 KSchG ... 10
cc) Zwischenergebnis ... 10
b) Soziale Rechtfertigung der K·ndigung im Sinne des 1 Abs. 2 KSchG ... 11

II
aa) Bestimmung des K·ndigungsgrundes ... 11
bb) Soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten K·ndigung im Sinne des 1
Abs. 2 S. 1 Var. 2 KSchG... 11
(1) K·ndigungssachverhalt (1. Stufe)... 12
(a) Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht... 12
(aa) Versptung als Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflicht ... 13
(bb) Gewichtigkeit der Vertragsverletzung ... 13
(b) Erfordernis einer Betriebsbeeintrchtigung ... 14
(c) Negativprognose ... 15
(aa) Vorliegen einer besonders schweren Pflichtverletzung als
Prognosegrundlage ... 15
(bb) Vorliegen einer rechtswirksamen Abmahnung als Prognosegrundlage16
(aaa) Inhaltliche Anforderungen an eine Abmahnung ... 17
(bbb) Hinweis- und Ermahnfunktion... 17
(ccc) Warnfunktion... 19
(ddd) Zwischenergebnis ... 23
(cc) Vertragsr·ge als Grundlage der Negativprognose ... 23
(dd) Zwischenergebnis ... 23
(2) Umfassende Interessenabwgung unter Ber·cksichtigung des Grundsatzes der
Verhltnism,igkeit (2. Stufe) ... 24
(a) Verhltnism,igkeit der K·ndigung (,,ultima-ratio-Prinzip") ... 24
(aa) Grundsatz der Abmahnung als milderes Mittel... 25
(bb) Entbehrlichkeit der Abmahnung und Relevanz der Vertragsr·ge bzw.
Ermahnung ... 26
(aaa) Entbehrlichkeit der Abmahnung... 26
(bbb) Relevanz der Vertragsr·ge bzw. Ermahnung ... 26
(b) Zwischenergebnis ... 29
C. Ergebnis ... 30
Aufgabe 2: Rechtsgutachten zu den zwischen A und X streitigen Fragen... 30
A. Bestehen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu Gunsten des A . 30
I. Rechtsbegr·ndungsakt der betrieblichen Altersversorgung... 30
1. Kollektivvertragliche Regelung... 31
2. Einzelvertragliche Regelung... 31
a) Ausdr·ckliche Individualvereinbarung ... 31

III
b) Einheitsregelung und Gesamtzusage... 32
c) Betriebliche ,,bung... 32
aa) Abgrenzung zum Gleichbehandlungsgrundsatz ... 33
bb) Voraussetzungen ... 34
(1) Regelm,iges, gleichf...rmiges und vorbehaltloses Verhalten des Arbeitgebers
... 34
(a) Regelm,igkeit des Verhaltens... 34
(b) Gleichf...rmigkeit des Verhaltens ... 36
(c) Vorbehaltlosigkeit des Verhaltens ... 36
(d) Zwischenergebnis ... 37
(2) Anforderungen an die Dauer der Betriebszugeh...rigkeit des A ... 38
(a) Vertragstheorie ... 38
(b) Theorie der Vertrauenshaftung ... 39
(c) Stellungnahme... 39
(d) Zwischenergebnis ... 40
(3) Einfluss der fehlenden Gewhrung einer Leistung ... 40
(4) Fehlende anderweitige Rechtsgrundlage ... 40
(5) Kein vertraglicher Ausschluss ... 40
(6) Zwischenergebnis ... 41
II. Ergebnis ... 41
B. Widerruf der betrieblichen Altersversorgung ... 41
I. Widerrufsrecht... 41
1. Widerrufsvorbehalt... 41
a) Anforderungen an einen Treuepflicht-Widerrufsvorbehalt... 42
b) Auswirkung auf Widerrufsvorbehalt der X... 44
2. Widerrufsrecht bei Treuepflichtverletzung ... 45
3. Einschrnkung unter dem Gesichtspunkt einer verfallbaren Anwartschaft ... 46
a) ^nderung der Widerrufsvoraussetzungen ... 46
b) Zwischenergebnis... 46
II. Ergebnis ... 46
C. AbÄnderung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2007... 47
I. M...glichkeit der ^nderung der Anwartschaft des A durch die BV 2007... 47
1. Grundsatz... 47

IV
2. Ausnahme ... 48
II. Voraussetzungen ... 49
1. Zulssige ^nderung aufgrund des ,,kollektiven G·nstigkeitsprinzips" ... 49
a) Ansicht der Rechtsprechung... 49
b) Ansicht der herrschenden Literatur ... 51
c) Zwischenergebnis ... 52
2. Zulssige ^nderung aufgrund ,,Betriebsvereinbarungsoffenheit" ... 52
3. Zulssige ^nderung aufgrund einer St...rung der Geschftsgrundlage... 54
a) St...rung der Geschftsgrundlage... 55
aa) Verschlechterte wirtschaftliche Lage der X ... 55
bb) ,,berversorgung ... 56
(a) Vorliegen einer ,,berversorgung... 56
(b) Planwidrigkeit der ,,berversorgung ... 57
(c) Zwischenergebnis... 58
b) Verhltnism,igkeit der Neuregelung ... 58
aa) Drei-Stufen-Modell des BAG... 59
bb) Eingriff in die erste Stufe ­ erdiente Anspr·che und Anwartschaften... 59
cc) Zwingende Gr·nde als Rechtsfertigung des Eingriffs... 60
dd) Zulssige Anpassung im Sinne des 313 Abs. 1 BGB ... 61
III. Ergebnis ... 62
Aufgabe 3: Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage des B ... 62
A. Regelungskompetenz des Betriebsrats ... 62
I. Fehlende Regelungskompetenz des Betriebsrats ... 63
II. Bestehende Regelungskompetenz des Betriebsrats ... 63
III. Stellungnahme ... 63
1. Wesen und Zweck einer Betriebsvereinbarung ... 63
2. Entstehung eines selbstndigen schuldrechtlichen Anspruchs ... 64
3. Mangelnde Interessenvertretung durch den Betriebsrat ... 65
4. Legitimationsargument... 66
IV. Zwischenergebnis ... 68
B. Sachliche Legitimation ... 69
I. St...rung der Geschftsgrundlage ... 69
II. Verhltnism,igkeit... 69
C. Ergebnis ... 69

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Zur Abmahnung als Voraussetzung der verhaltensbe-
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Zuber, J...rg:
Das Abmahnerfordernis vor Aussprache verhaltens-
bedingter Kndigungen
Neue Zeitschrift fr Arbeitsrecht 1999, 1142-1145
(zit.: Zuber, NZA 1999, S.)

1
Aufgabe 1: Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage
des A
Die nach dem Bearbeiterhinweis zulssig erhobene K·ndigungs-
schutzklage des A gegen die K·ndigung der X hat Erfolg, wenn sie
begr·ndet ist.
Die Klage ist begr·ndet, wenn zwischen A und X ein wirksames Ar-
beitsverhltnis bestand, das durch die von X mit Schreiben vom
27.03.2008 erklrte K·ndigung nicht beendet worden ist.
A. Bestand eines wirksamen Arbeitsverhltnisses
Ein Arbeitsverhltnis wird gem, 611, 145 ff BGB durch zwei
formfreie ·bereinstimmende Willenserklrungen begr·ndet, die darauf
gerichtet sind, dass der Arbeitnehmer im Rahmen weisungsgebunde-
1
Im Gegensatz zum Dienstvertrag darf die Arbeit nicht selbstndig er-
2
Im vorliegenden Fall ist A im Februar 2003 als Werkmeister einge-
stellt worden. Seine Ttigkeit ist fremdbestimmt und weisungsgebun-
den und daher unselbstndig. Gr·nde, die gegen die Wirksamkeit die-
ses Vertrages sprechen, sind nicht ersichtlich.
Also ist ein Arbeitsverhltnis wirksam begr·ndet worden.
B. Nichtbeendigung des Arbeitsverhltnisses durch das K·ndi-
gungsschreiben vom 27.03.2008
Klrungsbed·rftig ist, ob das K·ndigungsschreiben vom 27.03.2008
das Arbeitsverhltnis nicht beendet hat.
I. Vermutung einer wirksamen K·ndigung gem, 4 S. 1, 7 S. 1
HS. 1 KSchG
Die von X ausgesprochene K·ndigung kann unwiderlegbar zu vermu-
ten wirksam sein.
4 S. 1 KSchG bestimmt, dass die Rechtsunwirksamkeit einer K·ndi-
gung nur durch Klage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der K·ndi-
1
2
1071.
ner und fremdbestimmter Ttigkeit gegen Entgelt Dienste erbringt.
bracht werden.
DÄtz, Rn 106, 107; Michalski, Rn. 185, 186.
Bamberger/Roth/Fuchs, 611 BGB Rn. 35; M·Ko/MÄller-GlÅge, 611 BGB Rn.

2
gung geltend gemacht werden kann. Versumt der Arbeitnehmer diese
Klagefrist, so ist die Klage nicht etwa unzulssig. Vielmehr ist - au,er
in Fllen der Wiedereinsetzung nach 5 KSchG ­ die K·ndigung
rechtsbestndig. Bei der Frist des 4 S. 1 KSchG handelt es sich folg-
lich um eine materielle Ausschlussfrist. Versumt der Arbeitnehmer
diese Frist, so gilt die K·ndigung unwiderlegbar als wirksam, selbst
wenn etwaige materielle Voraussetzungen der K·ndigung nachweis-
3
Insoweit ist zu klren, ob A die K·ndigungsfrist des 4 S. 1 KSchG
eingehalten hat.
1. Geltung des 4 S 1 KSchG im vorliegenden Fall
Fraglich ist, ob 4 KSchG im vorliegenden Fall gilt.
a) Geltung f·r den Betrieb der X
In betrieblicher Hinsicht setzt die Anwendbarkeit des K·ndigungs-
schutzgesetzes gem, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG grundstzlich voraus,
dass im Betrieb regelm,ig mehr als 10 Arbeitnehmer beschftigt
sind.
Im Betrieb der X sind mehr als 350 Mitarbeiter beschftigt, so dass
das K·ndigungsschutzgesetz in betrieblicher Hinsicht anwendbar ist.
Unabhngig von der Zahl der Beschftigten finden au,erdem nach
23 Abs. 1 S. 2, S. 3 KSchG die 4 bis 7 KSchG und 13 Abs. 1 S. 1
und 2 KSchG uneingeschrnkt Anwendung.
b) Geltung f·r ordentliche und au,erordentliche K·ndigung
Wie sich aus 1 Abs. 1 S. 1 KSchG ergibt, findet das Gesetz grund-
stzlich nur auf die ordentliche K·ndigung Anwendung. Das betont
auch 13 Abs. 1 S. 1 KSchG. Allerdings stellt 13 Abs. 1 S. 2
KSchG ausdr·cklich klar, dass die Rechtsunwirksamkeit einer au,er-
ordentlichen K·ndigung nur nach Ma,gabe des 4 S. 1 und der 5
bis 7 KSchG geltend gemacht werden kann, ohne dass es auf die Ein-
4
3
4
bar nicht vorliegen.
schrnkung des 23 Abs. 1 ankme.
HaKo-KSchG/Gallner, 4 Rn. 1.
HaKo-KSchG/Gallner, 4 Rn. 3.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842829664
DOI
10.3239/9783842829664
Dateigröße
833 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Rechtswissenschaftliche Fakultät
Erscheinungsdatum
2012 (März)
Note
2
Schlagworte
kündigungsschutzklage abmahnung betriebliche übung betriebsvereinbarung altersversorgung
Zurück

Titel: Betriebliche Altersversorgung - Fallbearbeitung im Arbeitsrecht
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