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Die beiden großen Unfallversicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland

Ist eine Reform aus volkswirtschaftlicher Sichtweise sinnvoll?

©2008 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Nichts ist beständiger als der Wandel.
Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in Deutschland durch den Konjunkturaufschwung der letzten Jahre vor allem auf Grund weltwirtschaftlicher Impulse merklich gebessert, was sich durch stärkere Wachstumsraten der Volkswirtschaft gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und einer deutlichen Entspannung am Spätindikator Arbeitsmarkt niederschlägt.
In einer Zeit der fortschreitenden Globalisierung und des damit auf der anderen Seite auch steigenden Wettbewerbsdrucks zwischen den einzelnen Volkswirtschaften scheint dennoch der Wandel der Leitsatz einer Politik zu sein, die sich über notwendige oder zumindest für notwendig gehaltene Reformen auch auf das tägliche Leben des einzelnen Wirtschaftssubjektes direkt oder indirekt auswirkt.
Auch andere volkswirtschaftliche Probleme wie dauerhafte Krisen auf den internationalen Finanzmärkten, die Gefahr des organisierten Terrorismus und sogar die drohende Überalterung der Bevölkerung vor allem in Deutschland machen unter allen Umständen eine in sich gefestigte und stabile Volkswirtschaft notwendig. Daher ist der Zwang zum Wandel durchaus nachvollziehbar und plausibel.
Doch gilt dieser Leitsatz wirklich für alle Bereiche? Ist es aus konjunkturpolitischen und Gründen des Wettbewerbs immer sinnvoll, eine Reform, die in der Diskussion steht, auch tatsächlich umzusetzen? Und welche Auswirkungen sind hiermit gegebenenfalls aus volkswirtschaftlicher Sichtweise verbunden?
Als Beispiel für die Untersuchung dieser Fragen im Rahmen dieser Diplomarbeit soll ein aktuelles Thema Pate stehen: Die Reform der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), die als Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vor der Umsetzung steht und somit direkten Einfluss auf das Thema dieser Diplomarbeit gehabt hat.
Natürlich ist die Beantwortung solch komplexer Fragen erst möglich, wenn man sich umfassend mit allen Begleitumständen und mehreren Sichtweisen auseinandergesetzt hat. Diese Arbeit wird daher nach dieser kurzen Einleitung ins Thema im wesentlichen aus drei großen Teilen mit mehreren Unterkapiteln bestehen:
a) Bestandsaufnahme. In den Kapiteln 2 – 6 soll als Hauptteil zunächst einmal der Hintergrund der gesetzlichen und des parallel existierenden Systems der privaten Unfallversicherung (PUV) durchleuchtet und ein Vergleich durchgeführt werden. Hierbei wird eine empirisch durchgeführte Umfrage mit teils überraschenden Ergebnissen eine wichtige Rolle […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung unter Bezug auf bereits bestehende Reformpläne

Nichts ist beständiger als der Wandel.

Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in Deutschland durch den Konjunkturaufschwung der letzten Jahre vor allem auf Grund weltwirtschaftlicher Impulse merklich gebessert, was sich durch stärkere Wachstumsraten der Volkswirtschaft gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und einer deutlichen Entspannung am Spätindikator Arbeitsmarkt niederschlägt.

In einer Zeit der fortschreitenden Globalisierung und des damit auf der anderen Seite auch steigenden Wettbewerbsdrucks zwischen den einzelnen Volkswirtschaften scheint dennoch der Wandel der Leitsatz einer Politik zu sein, die sich über notwendige oder zumindest für notwendig gehaltene Reformen auch auf das tägliche Leben des einzelnen Wirtschaftssubjektes direkt oder indirekt auswirkt.

Auch andere volkswirtschaftliche Probleme wie dauerhafte Krisen auf den internationalen Finanzmärkten, die Gefahr des organisierten Terrorismus und sogar die drohende Überalterung der Bevölkerung vor allem in Deutschland machen unter allen Umständen eine in sich gefestigte und stabile Volkswirtschaft notwendig. Daher ist der Zwang zum Wandel durchaus nachvollziehbar und plausibel.

Doch gilt dieser Leitsatz wirklich für alle Bereiche? Ist es aus konjunkturpolitischen und Gründen des Wettbewerbs immer sinnvoll, eine Reform, die in der Diskussion steht, auch tatsächlich umzusetzen? Und welche Auswirkungen sind hiermit gegebenenfalls aus volkswirtschaftlicher Sichtweise verbunden?

Als Beispiel für die Untersuchung dieser Fragen im Rahmen dieser Diplomarbeit soll ein aktuelles Thema Pate stehen: Die Reform der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), die als Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vor der Umsetzung steht und somit direkten Einfluss auf das Thema dieser Diplomarbeit gehabt hat.

Natürlich ist die Beantwortung solch komplexer Fragen erst möglich, wenn man sich umfassend mit allen Begleitumständen und mehreren Sichtweisen auseinandergesetzt hat. Diese Arbeit wird daher nach dieser kurzen Einleitung ins Thema im wesentlichen aus drei großen Teilen mit mehreren Unterkapiteln bestehen:

a) Bestandsaufnahme. In den Kapiteln 2 – 6 soll als Hauptteil zunächst einmal der Hintergrund der gesetzlichen und des parallel existierenden Systems der privaten Unfallversicherung (PUV) durchleuchtet und ein Vergleich durchgeführt werden. Hierbei wird eine empirisch durchgeführte Umfrage mit teils überraschenden Ergebnissen eine wichtige Rolle spielen. Auch wird es einen kurzen Überblick über die Änderungen geben, die mit der aktuellen Reform der gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft treten werden.
b) Analyse. In den Teilen 7 - 9 werde ich genauer auf die volkswirtschaftliche Bedeutung beider Systeme eingehen und ihre jeweiligen Stärken und Schwächen unterstreichen.
c) Synthese. Im Abschnitt 10, der zugleich den kleinsten aber wohl auch bedeutsamsten Part dieser Diplomarbeit darstellt, wird abschließend in einer Synthese wieder als eigentliches Ziel die zu Anfang gestellte und leicht modifizierte These im Mittelpunkt stehen:

Reicht der vollzogene Wandel aus oder wird die Regierung das Thema Reform der gesetzlichen Unfallversicherung noch einmal angehen müssen und falls ja, mit welchem Ansatz wäre aus volkswirtschaftlicher Sichtweise am besten zu arbeiten?

Natürlich erhebt der Verfasser hierbei in keinster Weise den Anspruch, in irgendeiner Weise als Berater für die Bundesregierung unter Führung von Frau Dr. Merkel fungieren zu können. Es soll sich bei dieser Diplomarbeit lediglich um einen Versuch handeln, die Beweggründe und Auswirkungen der vollzogenen Reform nachzuvollziehen und eine Empfehlung für die Zukunft heraus zu arbeiten.

Je nach Ergebnis der Untersuchungen wird allerdings im Resümee (Kapitel 11) auch Platz für das eine oder andere kritische Wort sein. Denn nicht ohne Grund hat heutzutage das Wort Reform vor allem im Zusammenhang mit dem Begriff des Sozialstaates leider des öfteren einen eher negativen Beigeschmack.

Die Kapitel 12 bis 14 (Fragebogenmuster, Quellenangabe und eidesstattliche Erklärung) im Anhang runden diese Diplomarbeit letztendlich zu einem Ganzen ab.

2. Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

2.1 Einordnung in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme

Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der fünfte Zweig des deutschen Sozialversicherungssystemes. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei ihr um den ältesten, zugleich aber auch kleinsten Zweig aller fünf Versicherungssparten handelt.

Wie alle gesetzlichen Sozialversicherungen ist auch die GUV bis auf wenige Ausnahmen (siehe Abschnitt 2.5) eine Pflichtversicherung und in Beiträgen und Leistungsumfang strikt normiert.

2.2 Sinn und Zweck

Die gesetzliche Unfallversicherung soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen und Krankheiten lindern und Kranke bzw. Verunfallte wieder behutsam in das Berufsleben eingliedern.

Zudem entlastet sie durch die alleinige Beitragsaufbringung der Unternehmer bzw. Arbeitgeber diese von weiteren Schadensersatzforderungen ihrer durch Berufs- oder Wegeunfälle betroffenen Beschäftigten. Hiermit trägt sie vor allem zur Existenzsicherung kleinerer Unternehmer und zum Betriebsfrieden innerhalb der Arbeitsstätten sowie zum sozialen Frieden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei.

Mit anderen Worten spricht man auch von einem Haftungsprivileg der GUV.

2.3 Historie

Zu Beginn der Geschichte der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung steht die sogenannte „soziale Frage“, die man durchaus auch als sozialen Wandel interpretieren darf.

Im Rahmen der fortschreitenden Industrialisierung kam es Mitte des 19. Jahrhunderts zu einer wachsenden Armut im neu entstehenden Arbeitertum sowie damit korrespondierender unterer Gesellschaftsschichten und durch die Landflucht auch zu einer weitgehenden Auflösung des traditionellen sozialen Familiennetzes.

Schlechte Arbeitsbedingungen und Begleitumstände, unter anderem Kinderarbeit, 18-Stunden-Tage, Druck durch fehlenden Kündigungsschutz und minderwertige Arbeitssicherheit sowie Hygiene auch im privaten Bereich setzten die durchschnittliche Erwerbsdauer bis zur Berufsunfähigkeit auf 18 Jahre herunter und förderten durch die schlechte Verfassung der Arbeiter das Vorkommen von Arbeitsunfällen.

Durch dieses brisante Umfeld wurde das Entstehen von Genossenschaftsbewegungen, Gewerkschaften und demokratischen Parteien wie z.B. der heutigen SPD ausgelöst, was zu nicht geringem Druck auf Kaiser Wilhelm I. als damaligem deutschen Staatsoberhaupt führte.

Um die drohenden Konflikte zu entschärfen und die soziale Unterschicht im Sinne des inneren Friedens politisch zu mäßigen und möglichst sogar in das Kaiserreich zu integrieren, kam es daher in der 80er Jahren des 19. Jahrhunderts zu einem für damalige Verhältnisse radikalen Reformkurs der Staatsobrigkeiten, der letztendlich in der Sozialgesetzgebung der bereits benannten fünf Versicherungszweige durch Reichskanzler Otto von Bismarck (1815 - 1898) mündete.

Trotz an und für sich nobler Sache war in der Entstehung der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme somit eine gewisse Portion Eigennutz im Spiel.

Allerdings mit Erfolg: Die spürbare Verbesserung der Lebenssituation der Arbeitnehmerschaft, auch durch andere medizinische und technische Errungenschaften fortgetragen, führte dazu, dass die soziale Frage im Laufe der Zeit an Bedeutung verlor und weitestgehend in Vergessenheit geriet (Quelle: Wikipedia, Stichwort Soziale Frage).

2.4 Versicherungsträger

Die Unfallversicherung wird als einzige gesetzliche Sozialversicherung von den Berufsgenossenschaften und für den Bereich des öffentlichen Dienstes bzw. der Gemeinden von den Unfallkassen getragen und folgt somit einem Branchenprinzip.

Es handelt sich hierbei um Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Selbstverwaltung durch Vertreterversammlungen, die allerdings vor allem im Bereich der Präventivarbeit einer ständigen Aufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterliegen.

Die Unternehmen, die ihre Beschäftigten zur Pflichtversicherung anmelden müssen, haben keinerlei Wahlmöglichkeit, sondern werden anhand ihrer Branchenzugehörigkeit automatisch dem für diesen Wirtschaftsbereich zuständigen Versicherungsträger zugewiesen.

Mit Stand Ende 2007 gab es hierbei immerhin insgesamt 35 gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften mit rund 20.000 Beschäftigten sowie 33 Unfallkassen (Quelle: Wikipedia, Stichwort Berufsgenossenschaft).

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind im Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) als rechtsfähigem Verein organisiert. Der DGUV entstand zum 1.Juli 2007 durch Zusammenlegung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVGB) und des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) und kam hiermit der im Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) bereits geplanten gesetzlichen Zusammenlegung zuvor.

2.5 Versicherte

Neben den eigentlichen Beschäftigten eines Betriebes kraft Gesetzes (auch Heimarbeiter) gelten in der GUV auch ohne Beitragszahlung in den Fällen zwei und drei bisher als versichert:

- landwirtschaftliche Unternehmer
- Kinder, Schüler und Studierende während des Besuches der pädagogischen Institutionen
- ehrenamtlich oder für das Gemeinwohl tätige Personen (z.B. Vereinsvorstände, Pflegepersonen, Blutspender, Nothelfer) sowie private Bauhelfer während der eigentlichen Tätigkeit
- je nach Satzung der Berufsgenossenschaft Unternehmer und mittätige Ehegatten sowie Freiberufler

Der zuletzt genannten Personengruppe steht bei Nichtvorliegen einer Pflichtmitgliedschaft gemäß Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft ein freiwilliges Versicherungsrecht zu.

Neu gegründete Betriebe müssen sich innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung beim Landesverband der Berufsgenossenschaften anmelden. Auch ohne Anmeldung besteht jedoch für als Schwarzarbeiter Beschäftigte regulärer Versicherungsschutz, allerdings unter Vorbehalt der Beitragsnacherhebung für bis zu 30 Jahre bei vorsätzlicher Nichtanmeldung.

Insgesamt waren somit Ende 2007 in den Berufsgenossenschaften 46,2 Millionen Personen über 3,2 Millionen Unternehmen versichert (Quelle: Wikipedia, Stichwort Berufsgenossenschaft). Zusammen mit den öffentlichen Unfallkassen über Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände kommt man als Spitzenwert sogar auf fast 71 Millionen Versicherte.

2.6 Beitragszahlung

Die Beiträge für den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind jahresnachschüssig in der von den einzelnen Berufsgenossenschaften anhand ihrer angefallenen Kosten festgelegten Höhe ausschließlich von den Unternehmern bzw. Arbeitgebern zu zahlen.

Hierdurch unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls von den anderen deutschen Sozialversicherungszweigen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, das heißt paritätisch für das Beitragsaufkommen geradestehen müssen.

Das Solidarprinzip, bei dem im Umlageverfahren gemäß ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Stärke alle Beteiligten gemeinsam in einen großen Topf einzahlen, aus welchem dann die anfallenden Leistungen gedeckt werden können, ist hingegen allen fünf Sparten gleich. Dies wird im Analyseteil dieser Diplomarbeit noch einmal eine Rolle spielen.

Es gilt zudem ein striktes Gewinnverbot.

Als Berechnungsgrundlage der Beiträge gelten neben dem Schadenaufkommen des abgelaufenen Jahres die von der Berufsgenossenschaft festgelegte sogenannte Gefahrenklasse der Betriebsbranche, die Lohnsumme der gezahlten Arbeitsentgelte sowie Beitragszuschläge oder auch -nachlässe für eine positive oder negative Schadenentwicklung der letzten Jahre.

Ist ein Unternehmen erst einmal bei der zugehörigen Berufsgenossenschaft angemeldet, so muss für die Beitragserhebung nur noch einmal zum Jahresende die derzeit aktuelle Lohnsumme angegeben werden. Die Erhebung des Beitrages erfolgt im Anschluss per Beitragsbescheid.

Abweichend hiervon werden Beiträge für die beitragsfrei versicherten Personengruppen auf Staatskosten aus Steuergeldern aufgebracht. Zudem sind staatliche Subventionen und ein Lastenausgleich aller Träger für schlecht wirtschaftende bzw. stärker vorbelastete Berufsgenossenschaften und Unfallkassen möglich.

Dieser Lastenausgleich kann analog zur gesetzlichen Krankenversicherung auch als Risikostrukturausgleich bezeichnet werden.

Das Gesamtbeitragsaufkommen der gewerblichen Berufsgenossenschaften betrug im Jahr 2007 insgesamt neun Milliarden EUR bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 1,3 Prozent des Jahresarbeitsentgeltes (Quelle: FAZ vom 15.02.2008).

2.7 Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung konzentrieren sich auf die folgenden vier Eckpfeiler mit absteigender Priorität:

- Unfallverhütung (Vorschriften zur Arbeitssicherheit, Erste-Hilfe-Ausbildung)
- Heilbehandlung zur Rehabilitation (arbeitsmedizinischer Dienst, ambulante und stationäre Versorgung und Pflege u.a. über von den Berufsgenossenschaften betriebene spezielle Rehabilitationszentren)
- Berufshilfe (berufliche Anpassung, Fortbildung oder Umschulung)
- Geldleistungen (an Verletzten oder Hinterbliebene bzw. ab 20 % Invaliditätsgrad als Erwerbsminderungsrente)

Die Unfallverhütung als erste genannte Leistung ist eine permanente Aufgabe, die Voraussetzung für die anderen drei Leistungen hingegen ist das konkrete Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer Berufskrankheit.

Ereignete Unfälle müssen umgehend dem Arbeitgeber oder der Institutionsleitung gemeldet werden. Von dort aus wird in der Regel über das Formblatt Unfallanzeige der Unfallversicherungsträger unterrichtet, der sich um die weiteren Regularien kümmert.

Die Höhe der Leistung orientiert sich außer bei den Geldleistungen an den tatsächlich angefallenen Kosten. Bei den Geldleistungen wird statt dessen das Jahresarbeitsentgelt des verunfallten Arbeitnehmers zu Grunde gelegt.

Hierzu an dieser Stelle einmal eine beeindruckende Zahl: Im Jahr 2006 gab es in der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland mehr als eine Million Arbeitsunfälle, die zu einem Ausfall von insgesamt 1,1 Millionen Erwerbsjahren und einer Minderproduktion von 36 Milliarden EUR führten (Quelle: ver.di-Publik, Ausgabe 03/2008).

Im diesem Fahrwasser geben alleine die neun landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Folgekosten, Vorbeugung und Verwaltung jährlich 865 Millionen EUR aus und das anscheinend mit Erfolg. Die Zahl der Arbeitsunfälle ist seit 1990 um rund 40 % gesunken (Quelle: FAZ vom 15.02.2008).

Trotz nachrangiger Priorität werden jedoch über 70 % der Leistungen für die Kompensation, also Geldleistungen vor allem in Form von Versichertenrenten, bezahlt.

2.8 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der GUV sind definiert in den Sozialgesetzbüchern SGB IV und vor allem VII als Nachfolger der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Seit dem Beschluss des Unfallversicherungsgesetzes durch den deutschen Reichstag am 6. Juli 1884 und Einführung zum 1. Oktober 1885 sind die hierin festgelegten Regelungen bis auf die Ausweitung auf weitere Personenkreise (vor allem auf Kindergärten, Schüler und Studenten zum 1.April 1971) und zusammenfassende Regelungen die Berufsgenossenschaften betreffend weitestgehend unverändert bestehen geblieben.

3. Die private Unfallversicherung (PUV)

3.1 Einordnung in das private Individualversicherungssystem

Die private Unfallversicherung gehört grundsätzlich zur Sparte der Personen- bzw. Summenversicherung, enthält allerdings auch einige Elemente der Schadenversicherung.

Der Grund hierfür: Bei der Höhe der Absicherung ist neben dem eigentlichen Risiko des Schadens an Körper oder Geist der versicherten Person auch stets der zu erwartende und materiell zu bemessende monetäre Schaden, z.B. in Form von Einkommensverlusten durch erzwungene Niederlegung des Berufes oder notwendige Umrüstung der Wohnung des Geschädigten, maßgeblich.

Zudem erfolgt die Beitragsberechnung bei der Risikounfallversicherung analog zur Schadenversicherung gesplittet in Risiko- und Kostenanteil und enthält keinen Sparanteil.

Daher wird die PUV in Versicherungsberichten oder –bilanzen auch nicht wie die Kranken- oder Lebensversicherung als eigene Sparte ausgewiesen, sondern in einer Rubrik mit den anderen Schadenversicherungen wie KFZ-, Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zusammengefasst.

Außerdem unterliegt Sie aus gleichem Grund nicht dem Gebot der Spartentrennung gemäß § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dies bedeutet, sie darf anders als die Kranken- oder Lebensversicherung zusammen mit den Schadenversicherungen unter einem Unternehmensdach vertrieben und bearbeitet werden.

Neben der klassischen Risikounfallversicherung für die einzelne Person oder Familien gibt es in der privaten Versicherungswirtschaft rund um die Absicherung eines Unfalles zahlreiche weitere Sparten:

- Unfallversicherung mit Beitrags- bzw. Prämienrückgewähr (UBR/UPR), bei der die Beiträge nach Vertragsablauf unbeachtet von Leistungen verzinst zurückgezahlt werden
- Gruppenunfallversicherung für Firmen und Vereine, auch ohne namentliche Nennung
- Unfallversicherungen mit speziellen Ausschnittsdeckungen, z.B. Freizeit-, Luft-, Motorsport- oder Strahlenunfallversicherung etc.
- Insassenunfallversicherung im Bereich der KFZ-Versicherung
- Unfalltod-Zusatzversicherung im Bereich der Risikolebensversicherung

Mit Ausnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung, die durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG bzw. KFZPflVV) obligatorisch abzuschließen ist, sind alle Individualversicherungen, also auch die private Unfallversicherung, freiwillige Versicherungen und können in Leistungshöhe und -umfang frei variiert werden.

Um diese Diplomarbeit nicht zu sehr aufzubauschen, werde ich mich in allen folgenden Ausführungen ausschließlich auf die klassische Risikounfallversicherung beschränken.

3.2 Sinn und Zweck

Die private Unfallversicherung soll wie bereits erwähnt den real eintretenden Vermögensschaden durch die Schädigung des Körpers oder Geistes der versicherten Person in Folge eines Unfalles auffangen.

Man spricht hier per Definition auch von der „Kernleistung einer finanziellen Absicherung im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)“ (Aus: Wikipedia, Stichwort Private Unfallversicherung).

Außerdem kann eine Entschädigung im weiteren Sinne als Ersatzwert für einen Verlust an Lebensqualität gesehen werden.

3.3 Historie

Auch die private Unfallversicherung hat wie die gesamte private Versicherungswirtschaft ihre Wurzeln im Verkehrswesen. Entgegen anderen Versicherungszweigen konnte diesmal allerdings nicht die Schifffahrt die entscheidenden Impulse geben.

Zwar gab es schon im 16. Jahrhundert die Möglichkeit, vereinzelt Kapitäne auf fremde Rechnung über den Schiffseigentümer gegen Unfalltod versichern zu lassen. Doch obwohl besonders in der Schiffahrt das Risiko eines Kumulschadens durch z.B. mehrere Schiffsuntergänge im gleichen Orkan besonders hoch ist, setzte sich der Gedanke einer gemeinschaftlichen Absicherung aus moralischen Gründen bis ins 19. Jahrhundert zunächst nicht durch.

Somit schuf erst der sich rasch entwickelnde Eisenbahnverkehr Mitte des 19. Jahrhunderts einen Nährboden für die Entstehung erster privater Versicherungsgesellschaften. Im Oktober 1853 nahmen mit der „Allgemeine Eisenbahn-Versicherungs-Gesellschaft, Berlin“ und der „Thuringia, Eisenbahn- und Allgemeine Rückversicherungsgesellschaft, Erfurt“ die ersten beiden Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit auf. Beide Gesellschaften sind noch heute in der Kurzbezeichnung „Victoria“ und „Thuringia“ auf dem deutschen Versicherungsmarkt aktiv.

Auch bei der Entstehung der privaten Unfallversicherung hat daher die Industrialisierung eine entscheidende Rolle gespielt.

Aus der zunächst üblichen Zeit- oder Tour-Versicherung, die nur für eine zeitnahe oder die aktuelle Eisenbahnfahrt Gültigkeit hatte, entwickelte sich im Laufe der nächsten Jahrzehnte die Möglichkeit, den Versicherungsschutz lebenslänglich abzuschließen und auf Unfälle anderer Art auszudehnen. Parallel hierzu entwickelte sich die Arbeiterunfallversicherung sowie die Gruppenunfallversicherung, vor allem zunächst für Vereine.

Nach einem kurzen Knick in der Geschäftsentwicklung, der durch das Wegfallen der bereits recht beitragsträchtigen Arbeiterunfallversicherung infolge der Bismarck‘schen Sozialgesetzgebung zustande kam, verdreifachte sich das Beitragsaufkommen von 1885 bis 1898 nahezu sprunghaft auf 33 Millionen Mark (Quelle: Riebesell, Seite 21).

Das Bedürfnis nach Unfallversicherungsschutz war in das Auge der breiten Öffentlichkeit gerückt worden.

Der immer stärker werdende Wettbewerb durch zahlreiche Markteintritte neuer Versicherer führte um die Jahrhundertwende schließlich zur Notwendigkeit einer übergreifenden Organisationsform. Neben anderen Verbänden und Vereinigungen wurde am 26.01.1900 in Berlin von 29 Gesellschaften als erster Verband der Schaden- und Unfallversicherer der „Verband der in Deutschland arbeitenden Unfallversicherungsgesellschaften (Unfall-Versicherungs-Verband)“ gegründet und 1920 mit den Haftpflichtversicherungen zusammengelegt.

Nach dem Zerfall der meisten Verbände infolge der nationalsozialistischen Machtergreifung und der Wirren des zweiten Weltkrieges erfolgte am 09.06.1948 die Neugründung des „Verbandes der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e.V. (HUK-Verband)“, der auch nach Hinzunahme der Rechtsschutzversicherer noch heute als HUK-Verband die fachliche Vertretung der in ihm enthaltenen Sparten im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wahrnimmt.

Vor allem durch diese gemeinschaftliche Wahrnehmung ihrer Interessen und somit Bündelung von Fachwissen konnten die Versicherungsunternehmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für das Versicherungswesen in Form von steuerlichen und statistischen Vorgaben bestmöglich bündeln und umsetzen und somit den Versicherungsschutz im Sinne des Verbrauchers weiter optimieren.

Auch die seit 1910 grundsätzlich bestehenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ wurden auf diese Art und Weise bis zu den AUB 88 (1988) gemeinschaftlich weiter entwickelt. Seit der Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes 1994 darf jede Gesellschaft ihre eigenen Versicherungsbedingungen verwenden, was allerdings nur auf diesen Teil der gemeinsamen Arbeit einen Einfluss hat (Quelle: Grimm, Seite 33 –36).

3.4 Versicherungsträger

Die Träger der privaten Unfallversicherung sind wie eben bereits erwähnt die privaten Versicherungsunternehmen.

Man unterscheidet bei Ihnen je nach Eigentümerverhältnis Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, öffentlich-rechtliche und sonstige Versicherungsunternehmen.

Es handelt sich bei den Versicherungsunternehmen selbstverständlich um eigenständige und voneinander unabhängige Firmen, die allerdings der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.

Zudem steht es dem sich benachteiligt fühlenden Versicherungskunden frei, sich an eine der zentralen oder dezentralen Schlichtungsstellen, wie z.B. den unabhängigen Ombudsmann für das Versicherungswesen oder den seiner Versicherungsgesellschaft zugehörigen Beauftragten für die Anliegen der Mitglieder (BAM) im Falle der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu wenden.

Dem Versicherungskunden steht die Wahl der Gesellschaft, bei der er seinen Vertrag zur privaten Unfallversicherung abschließen oder zu der er wechseln möchte, vollkommen frei.

Doch diese Entscheidung ist nicht leicht: Im Bereich der Schaden-/Unfallversicherung waren mit Stand Ende 2006 231 Gesellschaften mit rund 110.000 Mitarbeitern am Markt präsent (Quelle: Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft).

Der gemeinsame Dachverband Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), welcher gemeinsame Lobby-Interessen sowie Schadenvorbeugung und gegenseitigen Informationsaustausch zum Vorteil der Versichertengemeinschaft ausübt, wurde 1948 mit derzeitigem Sitz in Berlin gegründet und umfasst 453 Mitgliedsunternehmen mit über 230.000 Beschäftigten (Quelle: Wikipedia, Stichwort GDV).

3.5 Versicherte

Als Versicherte gelten in der klassischen Risikounfallversicherung nur die namentlich und mit Geburtsdatum in einem Versicherungsschein benannten Personen.

Einzige Ausnahme ist hierbei abhängig von den Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft die Vorsorgeversicherung für Neugeborene: Wird ein Kind während der Vertragslaufzeit eines Elternteils geboren, so gilt es unter Umständen bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, allerdings mit deutlich niedrigeren Basisleistungen, als beitragsfrei mitversichert.

Eine Versicherung kraft Gesetzes durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag sowie eine Annahmepflicht wie z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung gibt es indes nicht. Wer sich versichern möchte, kann wie bereits erwähnt bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl zunächst einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen.

Die Versicherungsgesellschaft wird dann gemäß ihren Annahmerichtlinien, die im Wesentlichen auf der risikopolitischen Ausrichtung des Unternehmens beruhen, ebenfalls frei über die Annahme des Antrages entscheiden.

Auf keinen Fall versicherbar sind und auch gegen Beitragszahlung nicht versichert gelten dauernd Schwer- und Schwerstpflegebedürftige ab Pflegestufe II der sozialen Pflegeversicherung. Der Vertrag wird in diesem Fall unter Rückgewähr aller gegenseitig empfangenen Leistungen aufgehoben bzw. kommt gar nicht erst zustande.

In allen anderen Fällen sind folgende Möglichkeiten denkbar:

- Annahme ohne Einschränkungen
- Annahme mit Leistungsausschlüssen
- Ablehnung von Teilen oder des gesamten Antrages

Die theoretisch ebenfalls mögliche Variante eines Beitragszuschlages wird in der klassischen Risikounfallversicherung nicht umgesetzt.

Erst durch Übersendung der Police und Einlösung durch rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages, das heißt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, begründet sich letztendlich ein privater Versicherungsvertrag zu dem im Antrag vereinbarten Beginn.

Anders als die gesetzliche Unfallversicherung, bei welcher der Zeitraum des Versicherungsschutzes sich wie bereits erwähnt automatisch über Beginn und Beendigung der versicherten Tätigkeit definiert, erlischt die private Unfallversicherung demzufolge auch nur durch Tod der versicherten Person als Vertragsgegenstand oder ordentliche Kündigung nach einem regulierten Schadenfall bzw. zum Vertragsablauf.

Ende 2006 wurden insgesamt 29,1 Millionen laufende Versicherungsverhältnisse gezählt, was einer Marktdurchdringungsquote von 41,9 % der privaten Haushalte entspricht (Quelle: Jahrbuch der deutschen Versicherungswirtschaft 2007). Die private Unfallversicherung steht somit immerhin auf Platz 5 der am häufigsten bestehenden privaten Versicherungssparten.

3.6 Beitragszahlung

Die Beitragszahlungspflicht in der privaten Individualversicherung obliegt als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens dem Versicherungsnehmer.

Die genaue Höhe der Beiträge wird hierbei anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung aus streng versicherungsmathematischen Gesichtspunkten gemäß dem Äquivalenzprinzip berechnet: Ein höherer oder vielfältigerer Schutz ist möglich, muss aber auch entsprechend teurer bezahlt werden.

Hierbei ist zwischen dem Risiko- und dem Kostenanteil des Beitrages, der manchmal auch als Prämie bezeichnet wird, zu unterscheiden. Zur besseren Berücksichtigung des objektiven Risikos wird zudem zwischen zwei Gefahrengruppen, die mit Ausübung eines einfachen oder körperlich anstrengenden Berufes zu tun haben, sowie Kindern unterscheiden.

Bei der versicherungsmathematischen Kalkulation des Risikoanteiles für erwartete Leistungsverpflichtungen sind zwei Grundprinzipien maßgeblich, die daher an dieser Stelle kurz erwähnt werden sollen: Das Gesetz der großen Zahl und die allgemeine Versicherungsdefinition nach Karl Hax.

Die allgemeine Versicherungsdefinition laut dem Wirtschaftswissenschaftler Karl Hax (1901-1978) aus seiner Veröffentlichung „Grundlagen des Versicherungswesens“ von 1964 liest sich hierbei wie folgt:

„Versicherung ist die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen, im Ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs.“ (Aus: Wikipedia, Stichwort Versicherung Kollektiv)

Hierzu korrespondiert ergänzend das als Hauptregel der Stochastik angesehene Gesetz der großen Zahl nach den Mathematikern Bernoulli und Tschebyschow, welches auf die Versicherungswirtschaft bezogen vereinfacht aussagt, dass bei einer steigenden Anzahl von gegen das gleiche Ereignis versicherten Risiken der Zufall eine immer kleinere Rolle spielt.

Die Kalkulationsexaktheit nimmt zu und der Risikoausgleich im Kollektiv wird in Folge dessen besser, wobei zufällige Ausreißer zwar nach wie vor möglich sind, aber mehr und mehr unwahrscheinlich werden (Quelle: Fürstenwerth).

Um dieses Gesetz für ihre Zwecke nutzen zu können, greifen Versicherungsmathematiker bei der Wagniskalkulation auf bestehende Statistiken, z.B. die Verbands-Unfallstatistik zurück. In dieser Statistik sind die Zahl der Verträge sowie Schadenmengen und -höhen der letzten Kalenderjahre genau erfasst und lassen somit Prognosen auf zukünftige Entwicklungen zu.

Mit anderen Worten: Durch eine homogene Risikopolitik über detaillierte Antragsfragen in Verbindung mit Beobachtungswerten kann die eigentlich nicht kalkulierbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalles tatsächlich recht genau prognostiziert, als Prämie in Promillesätzen ausgedrückt und als finaler Schritt zum Schutz der wenigen Einzelfälle, bei denen ein konkreter und die Existenz des Einzelnen bedrohender Geldbedarf entsteht, auf alle Versicherten eines Unternehmens als Solidargemeinschaft abgewälzt werden.

Der Promillesatz als Prämie ist folglich nichts anderes als die Anzahl der erwarteten Schadenfälle auf 1.000 versicherte Einheiten und das Grundprinzip der privaten Unfallversicherung ist die sogenannte Risikostreuung über das Versichertenkollektiv.

Den neben dem Risikoanteil notwendigen Kostenanteil festzulegen, ist Aufgabe der Buchhaltung. Er berechnet sich vergleichsweise einfach aus den bilanziell erfassten Kosten, die für Vertragsabschlüsse und allgemeine Verwaltung inklusive eines Gewinnaufschlag entstehen und ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

Aus diesen Kalkulationsgrundlagen resultierend betrug im Jahre 2007 das Gesamtbeitragsaufkommen in der Schaden- und Unfallversicherung 54,8 Milliarden EUR. Hiervon entfielen allerdings lediglich 6,2 Milliarden EUR auf die private Unfallversicherung, allerdings mit im niedrigen einstelligen Prozentbereich steigender Tendenz (Quelle: Junge Karriere, Ausgabe 01/2008).

3.7 Leistungen

Wie bereits erwähnt sind in der privaten Unfallversicherung anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung die gewünschten Leistungen nicht festgelegt, sondern anhand einer Art Baukastensystem frei wählbar.

Seit der bereits angesprochenen Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes im Jahre 1994, vor der die Bedingungen nahezu aller Gesellschaften weitestgehend identisch waren, hat sich hierbei eine Vielzahl an Leistungsvarianten und Klauseln entwickelt.

Den Versicherungskunden trifft somit nicht nur das Problem einer Vielzahl von möglichen Vertragspartnern für seine private Unfallversicherung. Er sieht sich auf Grund der im Laufe der Zeit immer weiter auseinander driftenden Versicherungsbedingungen vielmehr auch einem sehr heterogenen Markt ausgeliefert.

Auch diese absolute Unvollkommenheit des Versicherungsmarktes als heterogenes beidseitiges Polypol wird uns im Analyseteil dieser Diplomarbeit noch einmal stärker beschäftigen.

[...]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783842814301
DOI
10.3239/9783842814301
Dateigröße
994 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Köln – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2011 (Mai)
Note
1,0
Schlagworte
gesetzliche unfallversicherung private reform
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