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Ansatz und Bewertung von Marken nach HGB und IFRS

©2009 Bachelorarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
1, Einleitung:
1.1, Zur Problematik der Markenbilanzierung:
Durch den Wandel der Industriegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft entwickelt sich immaterielles Vermögen bei vielen Unternehmen zu einem entscheidenden Werttreiber. Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis gewinnen dabei Marken und deren Wertermittlung zunehmend an Bedeutung. Die Relevanz von Marken wird in einem Ranking deutlich, dass die Beratungsfirma Interbrand jährlich veröffentlicht:
(Hier erscheint im Original Abbildung 1: Die zehn wertvollsten Marken 2008 in Mrd. US-Dollar).
Zu der Thematik des Markenwertes wurden auch 480 Unternehmen, darunter die 100 umsatzstärksten Deutschlands, von der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PRICEWATERHOUSECOOPERS (PWC) befragt. Laut der 2005 durchgeführten Studie schätzten die Führungskräfte den Anteil des Markenwertes am Gesamtunternehmenswert auf 67 Prozent. Gleichzeitig gaben jedoch nur 23 Prozent der Befragten an, dass in ihrem Unternehmen bereits eine monetäre Markenbewertung durchgeführt wurde. Dies mag unter anderem daran liegen, dass sowohl nach § 248 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) als auch nach IAS 38.63 (International Accounting Standards) ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken gilt. Angesichts der Einschätzungen der Führungskräfte bezüglich des Markenwertes ist ersichtlich, dass der Marktwert von Unternehmen durch dieses restriktive Ansatzverbot weit über dem Buchwert liegen kann. Aber auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine Aktivierung prinzipiell ermöglichen, gehen Markenwerte häufig nur in den Geschäfts- oder Firmenwert (GFW, Goodwill) ein. Dieser wiederum muss, sofern er aktiviert wird, nach § 255 Abs. 4 S. 2 HGB jährlich zu mindestens einem Viertel abgeschrieben werden. Dahingegen darf der GFW nach IFRS (International Financial Reporting Standards) 3.55 (IFRS 3.80a rev. 2008) nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Durch die pauschale Behandlung der im GFW enthaltenen Ressourcen können Unternehmen potentiellen Investoren nur eingeschränkt verlässliche, detaillierte und aktuelle Informationen über die Entwicklung des Unternehmenswertes zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund wird daher im Folgenden aufgezeigt, in welchen Fällen Marken als eigenständige immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte angesetzt werden können und inwiefern Markenwerte verlässlich ermittelbar sind.
1.2, Aufbau der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zur Problematik der Markenbilanzierung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Der Markenbegriff
2.1 Marken nach dem Markengesetz
2.2 Marken als Gedächtnisinhalte
2.3 Funktionen von Marken
2.4 Erscheinungsformen von Marken

3 Ansatz von Marken im Jahresabschluss
3.1 Unterschiede in der Konzeption der Rechnungslegungen
3.2 Ansatz von Marken nach HGB
3.2.1 Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken
3.2.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
3.2.2.1 Darstellung einer derivativen Marke
3.2.2.2 Darstellung einer originären Marke
3.3 Ansatz von Marken nach IFRS
3.3.1 Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken
3.3.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
3.3.2.1 Wahrscheinlicher Zufluss zukünftigen Nutzens
3.3.2.2 Zuverlässige Feststellbarkeit der Anschaffungskosten

4 Bewertung von Marken
4.1 Bewertung nach HGB
4.1.1 Zugangsbewertung HGB
4.1.1.1 Einzelanschaffung
4.1.1.2 Anschaffung im Rahmen eines Asset Deals
4.1.1.3 Konzernabschluss (Vollkonsolidierung)
4.1.2 Folgebewertung HGB
4.1.2.1 Planmäßige Folgebewertung
4.1.2.2 Außerplanmäßige Folgebewertung
4.2 Bewertung nach IFRS
4.2.1 Zugangsbewertung IFRS
4.2.1.1 Entgeltliche Einzelanschaffung
4.2.1.2 Tausch
4.2.1.3 Unternehmenszusammenschluss
4.2.2 Folgebewertung IFRS
4.2.2.1 Neubewertungsmodell
4.2.2.2 Anschaffungskostenmodell
4.2.2.2.1 Planmäßige Folgebewertung
4.2.2.2.2 Außerplanmäßige Folgebewertung

5 Markenbewertung in der Praxis
5.1 Markenbewertungsanlässe der Rechnungslegung
5.2 Anforderungen an Markenbewertungsmethoden
5.3 Markenbewertungsmethoden
5.3.1 Market Approach
5.3.2 Cost Approach
5.3.3 Income Approach
5.3.3.1 Unmittelbare Cashflows
5.3.3.2 Lizenzpreisanalogie (relief from royalty method)
5.3.3.3 Residualwertmethode (multi period excess earnings method)
5.3.3.4 Mehrgewinnmethode (incremental cashflow method)
5.3.4 Kombinierte Verfahren: Interbrand-Methode

6 Darstellung von Marken außerhalb der Rechenwerke

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die zehn wertvollsten Marken 2008 in Mrd. US-Dollar

Abbildung 2: Die Interbrand-Methode

Abbildung 3: Role of Brand Index

Abbildung 4: Brand Strength Score

Abbildung 5: Zusammenhang zwischen Markenstärke und Markenrisiko

Abbildung 6: Isolierung markenspezifischer Einzahlungsüberschüsse

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bilanzansatz von Marken

Tabelle 2: Berechnung des Markenwertes nach der Interbrand-Methode

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Zur Problematik der Markenbilanzierung

Durch den Wandel der Industriegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft entwickelt sich immaterielles Vermögen bei vielen Unternehmen zu einem entscheidenden Werttreiber.[1] Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis gewinnen dabei Marken und deren Wertermittlung zunehmend an Bedeutung. Die Relevanz von Marken wird in einem Ranking deutlich, dass die Beratungsfirma Interbrand jährlich veröffentlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die zehn wertvollsten Marken 2008 in Mrd. US-Dollar

Quelle: Interbrand; Best Global Brands 2008, elektronisch veröffentlicht unter der URL: http://www.interbrand.com/best_global_brands.aspx?langid=1000, abgerufen am 23.02.2009.

Zu der Thematik des Markenwertes wurden auch 480 Unternehmen, darunter die 100 umsatzstärksten Deutschlands, von der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PRICEWATERHOUSECOOPERS (PWC)[2] befragt. Laut der 2005 durchgeführten Studie schätzten die Führungskräfte den Anteil des Markenwertes am Gesamtunternehmenswert auf 67 Prozent.[3] Gleichzeitig gaben jedoch nur 23 Prozent der Befragten an, dass in ihrem Unternehmen bereits eine monetäre Markenbewertung durchgeführt wurde.[4] Dies mag unter anderem daran liegen, dass sowohl nach § 248 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) als auch nach IAS 38.63 (International Accounting Standards) ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken gilt. Angesichts der Einschätzungen der Führungskräfte bezüglich des Markenwertes ist ersichtlich, dass der Marktwert von Unternehmen durch dieses restriktive Ansatzverbot weit über dem Buchwert liegen kann. Aber auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine Aktivierung prinzipiell ermöglichen, gehen Markenwerte häufig nur in den Geschäfts- oder Firmenwert (GFW, Goodwill) ein. Dieser wiederum muss, sofern er aktiviert wird, nach § 255 Abs. 4 S. 2 HGB jährlich zu mindestens einem Viertel abgeschrieben werden. Dahingegen darf der GFW nach IFRS (International Financial Reporting Standards) 3.55 (IFRS 3.80a rev. 2008) nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Durch die pauschale Behandlung der im GFW enthaltenen Ressourcen können Unternehmen potentiellen Investoren nur eingeschränkt verlässliche, detaillierte und aktuelle Informationen über die Entwicklung des Unternehmenswertes zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund wird daher im Folgenden aufgezeigt, in welchen Fällen Marken als eigenständige immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte angesetzt werden können und inwiefern Markenwerte verlässlich ermittelbar sind.

1.2 Aufbau der Arbeit

Zunächst werden Facetten des Begriffs „Marke“ veranschaulicht, welche für die Bilanzierung von Relevanz sind. Zu Beginn des dritten Kapitels folgt dann eine Darstellung der grundlegenden Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Im Weiteren wird aufgezeigt, wann Marken als immaterielle Vermögensgegenstände bzw. –werte aktivierbar sind. Daran anknüpfend befasst sich das vierte Kapitel damit, in welcher Höhe Marken nach den Rechnungslegungsvorschriften bilanziert werden können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Nutzungsdauer und der daraus resultierenden Folgebewertung. Im fünften Kapitel wird auf die einzelnen Bewertungsmethoden näher eingegangen und das Vorgehen in der Praxis anhand des Interbrand-Verfahrens beispielhaft verdeutlicht. Nachdem kurz dargelegt wird, wie außerhalb der Rechenwerke über Marken berichtet werden kann, schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Bilanzierung von Marken.

2 Der Markenbegriff

2.1 Marken nach dem Markengesetz

Am 1.1.1995 wurde das bis dahin geltende Warenzeichengesetz durch das deutsche Markengesetz (MarkenG) ersetzt. Es regelt den gewerblichen Schutz von im geschäftlichen Verkehr verwendeten Marken.[5] Als Marke können „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG). „Marken und Markenzeichen sind allgemein schutzfähig, wenn sie über Unterscheidungskraft verfügen und auf Selbstständigkeit beruhen“ (§ 3 Abs. 2 MarkenG). Der Markenschutz kann laut § 4 MarkenG durch Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder notorische Bekanntheit einer Marke entstehen. Eingetragene Marken haben eine Schutzdauer von zehn Jahren, die beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann (§ 47 Abs. 1,2 MarkenG). Nichteingetragene Marken sind geschützt, solange sie benutzt werden bzw. eine notorische Bekanntheit vorliegt (so genannte Verkehrsgeltung).[6] Es ergeben sich nach § 14 MarkenG zivilrechtliche Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche, wenn identische oder ähnliche Markenzeichen ohne die Zustimmung des Inhabers benutzt werden. Somit gewährleistet das exklusive Nutzungsrecht an Marken eine Differenzierung gegenüber Wettbewerbern und schützt zugleich gegen die zunehmend intensivere Markenpiraterie.[7] Dem Markengesetz kommt auch insofern eine wichtige Bedeutung zu, als dass das Recht an einer Marke einem Dritten in Form einer Lizenz zur Verfügung gestellt werden kann und nach § 27 Abs. 1 MarkenG im freien Geschäftsverkehr auf andere übertragbar ist. Damit ist es selbstständig verkehrsfähig und nicht zwangsläufig an den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gebunden.

2.2 Marken als Gedächtnisinhalte

Bei der ökonomischen Beurteilung von Marken sind die Gedächtnisinhalte anzusprechen, es ist also der Frage nachzugehen, was der potentielle Konsument inhaltlich mit der Marke in Verbindung bringt.[8] Gedächtnisinhalte verankern sich durch eine vom Unternehmen betriebene Kommunikationspolitik und stellen einen Kontakt zwischen Marke und Abnehmer her.[9] Unter Kommunikationspolitik fallen Instrumente wie klassische Werbung, Online-Kommunikation, Direktkommunikation, Public Relations, Verkaufsförderung, Messen und Ausstellungen, Event Marketing, Sponsoring und Product Placement.[10] Durch einen möglichst hohen Bekanntheitsgrad und den Aufbau eines Markenimages soll letztlich die Präferenz der Abnehmer für die markierten Produkte geweckt werden.[11] Eine langfristige Kundenloyalität erreichen Unternehmen allerdings nur durch eine konsequente Markenpflege, da sich die Gedächtnisinhalte andernfalls schnell verflüchtigen.

2.3 Funktionen von Marken

Die Funktionen einer Marke unterscheiden sich nach der Perspektive des Betrachters.[12] Marken stellen für den Nachfrager eine Orientierungshilfe dar, vermitteln Qualitätsversprechen und somit Risikoreduktion, Erlebniswerte, emotionale Zusatzanreize und können der Selbstdarstellung dienen.

Aus der Sicht des Markenführers soll eine professionelle Markenführung Präferenzen für das eigene Leistungsangebot und Markteintrittsbarrieren für Wettbewerber schaffen, Qualität signalisieren und eine Profilierung gegenüber Wettbewerbern sicherstellen. Eine hohe Kundenbindung schafft preispolitischen Spielraum und reduziert die Volatilität zukünftiger Zahlungsströme. Diese Risikoreduktion führt zu niedrigeren Zinssätzen bei der Diskontierung zukünftiger Zahlungsströme und kann somit zur Steigerung des Unternehmenswertes beitragen.[13]

2.4 Erscheinungsformen von Marken

Unternehmen können ihre Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich nach der Produktmarken-, Familienmarken- oder Dachmarkenstrategie kennzeichnen. Das Prinzip von Produktmarken (Einzelmarken) ist dadurch charakterisiert, dass einzelne Produkte unter eigenständigen Marken geführt werden (Persil, Nutella).[14] Einzelmarkenstrategien ermöglichen eine präzise, eigenständige Profilierung der Produkte, sind allerdings mit einem hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand bei immer kürzeren Produktlebenszyklen verbunden.[15] Daneben ist die Familienmarken-Strategie beobachtbar, bei der Produktgruppen oder Produktlinien die gleiche Marke tragen (Nivea, Milka). Neben Marktausschöpfungsmöglichkeiten in verschiedenen Teilmärkten bieten Familienmarken den Vorteil, dass mehrere Produkte das Markenbudget finanzieren.[16] Werden sämtliche Produkte des Unternehmens mit einer Marke versehen, liegt eine Dachmarkenstrategie vor (Lindt, Siemens, Nokia). Häufig sind Dachmarken zugleich auch die Unternehmensmarke bzw. das Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes (§ 5 MarkenG). Vorrangiges Ziel der Unternehmensmarke ist der langfristige Aufbau eines Vertrauenspotentials, das über die gesamte Wertkette flexibel genutzt werden kann.[17] Während sich Produktmarken primär am Kunden ausrichten, orientiert sich die Unternehmensmarke neben den Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit vor allem an den Anteilseignern.[18] Oftmals verfolgen Unternehmen kombinierte Strategien, was die Einordnung in eine Kategorie erschwert (Volkswagen Golf GTI). Den Markenstrategien kommt eine herausragende Bedeutung für die Abschätzung der Lebensdauer zu, da Unternehmensmarken tendenziell eine längere Lebensdauer aufweisen als Produktmarken.[19]

3 Ansatz von Marken im Jahresabschluss

3.1 Unterschiede in der Konzeption der Rechnungslegungen

Aufgrund der historischen Dominanz der Bankenfinanzierung verfolgt das deutsche Bilanzrecht in erster Linie mit Hilfe einer vorsichtigen (§ 252 I Nr. 4) und an der Kapitalerhaltung orientierten Rechnungslegung den Schutz der Gläubiger[20]. Um die notwendige Transparenz und ein Funktionieren des Kapitalmarktes zu fördern, sind in Deutschland durch die Umsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315 a Abs. 2 HGB) zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet.[21] Das Vorsichtsprinzip ist bei der kapitalmarktorientierten Rechungslegung nach IFRS dem Schutz von Eigenkapitalgeber und der Bereitstellung verlässlicher Informationen untergeordnet.[22] Durch eine strukturierte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sollen Investoren in die Lage versetzt werden, die zukünftigen Cashflows des Unternehmens vorauszusagen (IAS 1.7). Somit können sie auf Basis objektiv nachvollziehbarer Darstellungen differenzierte Entscheidungen treffen.[23]

Insbesondere durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches sich noch in der Gesetzgebungsphase[24] befindet, soll eine Annäherung der HGB-Vorschriften an die IFRS-Standards erfolgen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein generelles Aktivierungsverbot von originären immateriellen Vermögenswerten wie nach der alten Fassung des HGB (§ 248 Abs. 2 HGB) nicht mehr gelten soll. Vielmehr sieht der Gesetzgeber beim § 255 HGB BilMoG eine Ergänzung um einen Absatz 2a mit dem Wortlaut: „Die bei der Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes anfallenden Herstellungskosten sind zu aktivieren.“[25] vor. Allerdings sollen die Herstellungskosten selbst erstellter Marken nach dem jetzigen Stand explizit nicht aktiviert werden dürfen (§ 248 Nr. 4 BilMoG).[26] Im Sinne des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips wird insofern betont, dass sie nicht selbstständig bewertet bzw. „die Herstellungskosten teilweise nicht zweifelsfrei zugerechnet“ werden können.[27] Erwähnt wird beispielhaft der Aufwand für Werbemaßnahmen, der sowohl einer Marke als auch dem selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert zurechenbar ist.[28]

3.2 Ansatz von Marken nach HGB

3.2.1 Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken

Nach den Vorschriften des HGB wird in zwei Stufen geprüft, ob eine Marke aktiviert werden kann bzw. muss. Zur abstrakten Aktivierungsfähigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB, § 243 Abs. 1 HGB) muss sie zunächst den Anforderungen zur Einstufung als Vermögensgegenstand genügen.[29] Die konkrete Aktivierungsfähigkeit richtet sich danach, ob für abstrakt aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände abweichend von den GoB ein Ansatzverbot besteht. Deutlich wird das zweistufige Vorgehen im Wortlaut des §246 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im HGB findet sich keine Legaldefinition für Vermögensgegenstände. Entscheidend für die abstrakte Ansatzfähigkeit ist im Rahmen eines ‚wirtschaftlich nutzbaren Potential zur Deckung von Schulden des Unternehmens’ insbesondere die selbstständige Verwertbarkeit.[30] Diese wird angenommen, wenn ein Gut durch Veräußerung, Tausch oder Lizenzierung außerhalb des Unternehmens in Geld transformiert werden kann und dadurch auch einzeln bewertbar ist (§ 252 Abs. 1 HGB).[31]

Neben der Auflistung im Anlagevermögen legt das Markengesetz fest, dass Marken getrennt von anderen Gütern oder des gesamten Unternehmens Objekt eines Rechtsgeschäfts werden können (§ 27 Abs. 1 MarkenG). Grundsätzlich sind Marken daher abstrakt aktivierungsfähig.[32]

3.2.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit

Abweichend von dem Aktivierungsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB) formuliert das HGB für immaterielle Vermögensgegenstände ergänzende Vorschriften. Für Kapitalgesellschaften ist die Gliederung immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen gemäß § 266 Abs. 2 A. I. HGB verbindlich:

- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- Geschäfts- oder Firmenwert
- Geleistete Anzahlungen

Marken werden unter gewerbliche Schutzrechte subsumiert.[33] Für immaterielle Vermögensgegenstände und demnach auch Marken des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf allerdings kein Aktivposten angesetzt werden (§ 248 Abs. 2 HGB).

3.2.2.1 Darstellung einer derivativen Marke

Im Anlagevermögen sind nur Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Verweildauer im Unternehmen, sondern die wirtschaftliche Zweckbestimmung eines Vermögensgegenstandes.[34] Nur ausnahmsweise sind Konstellationen denkbar, in denen Marken eine kurzfristige wirtschaftliche Zweckbestimmung haben und daher im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen werden:[35]

- Nicht entgeltlich erworbene, selbst erstellte Marken sollen veräußert werden
- Erwerb von Marken mit der Absicht, sie zu veräußern
- Für bisher zum Anlagevermögen gehörige Marken besteht eine Veräußerungsabsicht

Im Regelfall zählen Marken zum Anlagevermögen, „da sie dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen und als Gebrauchsgüter eine mehrmalige Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit bereitstellen“.[36]

Das Erfordernis der Entgeltlichkeit stellt sicher, dass eine Leistung des Erwerbers vorliegt, die nach den Vorstellungen der Vertragspartner eine gleichwertige Gegenleistung dafür ist, dass die Marke aus dem Vermögen eines anderen in das Vermögen des Erwerbers übergeht und dass dadurch eine gewisse Wertobjektivierung stattgefunden hat.[37] Unter der Objektivierung wird eine intersubjektive Überprüfbarkeit der Wertbeimessung verstanden.[38] Bei einem entgeltlichen, isolierten Erwerb oder dem Erwerb einer Marke zusammen mit anderen Vermögensgegenständen gilt das Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) und demnach eine Aktivierungspflicht in der Einzelbilanz. Die Gegenleistung braucht nicht in Geld oder Geldersatz erfolgen. Alternativ oder ergänzend können auch Tauschgegenstände das Entgelt bilden. In diesem Fall besteht eine Aktivierungspflicht für Marken, sofern dem hingegebenen Gegenstand ein objektiver und demnach nachprüfbarer Wert beizumessen ist.[39]

Wird eine Marke als Teil eines ganzen Unternehmens erworben, gestaltet sich deren Darstellung in der Konzernbilanz mitunter schwierig.[40] Sofern die Vollkonsolidierung nach der Erwerbsmethode (Purchase Method, § 301 HGB) erfolgt, unterliegen alle Vermögensgegenstände einer Einzelerwerbsfiktion.[41] Während eine von dem Tochterunternehmen selbst geschaffene Marke auch weiterhin nicht in deren Einzelbilanz erfasst werden darf, gilt sie für die Konzernbilanz doch als entgeltlich erworben. Soweit die Marke identifizierbar ist, muss sie damit als eigenständiger immaterieller Vermögensgegenstand erfasst werden. In Anlehnung an internationale Vorschriften geht das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) von einer Identifizierbarkeit aus, wenn der erwartete Nutzenzufluss durch die Marke von dem erwarteten Nutzen anderer Vermögenswerte abgrenzbar ist.[42] Sofern die Marke nicht identifizierbar ist, kann sie implizit in den erworbenen Geschäfts- und Firmenwert eingehen (§ 255 Abs. 4 S. 1 HGB).[43]

Anders gestaltet sich die Ansatzfähigkeit einer Marke, die in einem bestehenden Konzern von einer Tochtergesellschaft nur deshalb selbst geschaffen wurde, um sie später innerhalb des Konzerns entgeltlich erwerben zu können. Während die Marke im Konzernabschluss nicht erfasst werden kann, da dieser das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit darstellt (§ 297 Abs. 3 HGB), ist eine Aktivierung im Einzelabschluss denkbar.[44] Allerdings ist in diesem Fall kritisch zu hinterfragen, inwiefern sich das vereinbarte Entgelt der geforderten Objektivierung gerecht wird.[45]

3.2.2.2 Darstellung einer originären Marke

Im Gegensatz zu derivativen Marken gilt für selbst erstellte Marken, sofern sie zum Anlagevermögen zählen, ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 HGB). Selbst wenn originäre Marken abstrakt aktivierungsfähig wären, würden sie nicht als immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz erfasst. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Forschungs- und Entwicklungskosten handelt.[46] Adressaten des Jahresabschlusses erfahren dadurch allerdings weder etwas über die Schaffung einer Marke, noch über deren weitere Entwicklung.[47] Das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB steht in Konflikt mit dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) und erschwert eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[48] Gerade weil Marken in vielen Unternehmen einen sehr hohen Stellenwert einnehmen, können potentielle Investoren die Leistungsfähigkeit des Unternehmens unter Umständen nur unzureichend einschätzen.[49] Nichtsdestotrotz hält der Gesetzgeber an einem Ansatzverbot selbst erstellter Marken im Anlagevermögen fest, da mit ihnen die Eigenschaften Flüchtigkeit und Unsicherheit in Verbindung gebracht werden.[50] Aufgrund der vergleichsweise hohen Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Nutzenabgabe kann ihnen nur sehr schwer ein intersubjektiv nachvollziehbarer Wert beigemessen werden.[51] Eine implizite Aktivierung der Aufwendungen im originären GFW scheidet ebenfalls aus, da auch für diesen ein Bilanzierungsverbot gilt (§ 248 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 4 HGB). Aufwendungen für selbst erstellte Marken gehen daher erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein.

3.3 Ansatz von Marken nach IFRS

3.3.1 Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken

Die in IAS 38.9 genannten Warenzeichen bzw. Markennamen müssen nach IAS 38.18 zur Aktivierung zunächst als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden. Dieses dynamische, zukunftsbezogene Konzept ist weiter gefasst als HGB-Pendant Vermögensgegenstand, das als substanzbezogen, gegenständlich und gegenwärtig verstanden wird.[52] Abstrakt ansatzfähig sind[53]

- identifizierbare, nicht monetäre Ressourcen ohne physische Substanz,
- die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit von einem Unternehmen beherrscht werden
- und von denen erwartet wird, dass dem Unternehmen durch sie künftiger Nutzen zufließt.

Eine Marke ist identifizierbar, wenn sie separierbar und damit getrennt vom Unternehmen verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann (IAS 38.12a). Ausreichend ist auch das Entstehen der Marke aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12b). Wenn der aus ihr resultierende künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließt (höhere Preise, höherer Umsatz, Kosteneinsparung gemäß IAS 38.17) und das Unternehmen den Zugriff Dritter auf den wirtschaftlichen Nutzen beschränken kann, gilt das Kriterium der Beherrschung als erfüllt (IAS 38.13/38.17). Zum Ausschluss Dritter muss die Marke nicht notwendigerweise nach dem Markengesetz (§§ 4, 14 MarkenG) geschützt sein, da das Unternehmen den zukünftigen Nutzen auch auf andere Weise beherrschen kann(IAS 38.13).

3.3.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit

Um eine Marke tatsächlich als immateriellen Vermögenswert ansetzen zu können, wird zudem verlangt, dass (IAS 38.21)

- es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen künftig ein durch die Marke begründeter Nutzen zufließt und
- die Anschaffungskosten zuverlässig feststellbar sind.

3.3.2.1 Wahrscheinlicher Zufluss zukünftigen Nutzens

Die wahrscheinliche wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit wird in IAS 38.22 und 38.23 näher umschrieben. Allerdings bleibt die Formulierung mit der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ und „bestmöglicher Schätzung des Managements“ sehr vage.[54] Auch wenn ein Unternehmen für die Aktivierung von Markenrechten den wahrscheinlichen zukünftigen Nutzen, der aus der Verwendung des Markenrechts resultiert, nachweisen muss, ist eine genaue monetäre Bezifferung dieses Nutzenpotentials nicht erforderlich. Vielmehr geht es darum, einen intersubjektiv nachprüfbaren Nachweis über den wahrscheinlichen Nutzenzufluss zu erbringen.[55] Das Kriterium des „wahrscheinlichen künftigen Nutzenzuflusses“ gilt für den Ansatz einer einzeln, in Sachgesamtheit oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Marke daher ohne weiteres als erfüllt (IAS 38.25/33). Zum einen wird dadurch eine möglichst hohe Separierung vom Goodwill angestrebt, zum anderen werden Misserfolgsszenarien ohenhin in den Kaufpreis bzw. in die Fair Value-Bewertung eingehen.[56] Der Fair Value ist nach IAS 38.8 definiert als „der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht werden könnte“.

3.3.2.2 Zuverlässige Feststellbarkeit der Anschaffungskosten

Anhand von vier für Marken relevanten Fällen wird in der IFRS-Rechnungslegung auf die zuverlässige Bewertbarkeit von Marken eingegangen:

- gesonderte Anschaffung
- Erwerb durch Tausch
- Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
- Selbsterstellung

Bei einer gesonderten Anschaffung stellen die Anschaffungskosten einen zuverlässigen Wertmaßstab für Marken dar, insbesondere wenn der Kaufpreis in Form von Zahlungsmitteln beglichen wird. Daher gilt bei einem separaten entgeltlichen Erwerb eine Aktivierungspflicht.[57] Einzeln erfasst wird auch eine Marke, die im Tausch gegen einen nicht monetären, bereits bilanzierten Vermögenswert erworben wurde (IAS 38.45-47). Sollte der Fair Value des hingegebenen, bisher nicht aktivierten Vermögenswertes allerdings nicht bestimmbar sein, gilt ein Aktivierungsverbot.[58]

Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zugegangene Marken sind oftmals schwieriger zu bewerten. Es soll aber möglichst vermieden werden, dass auf diesem Wege zugegangene Marken nicht pauschal im residualen Goodwill aktiviert werden, weswegen Marken, die die Ansatzkriterien erfüllen, vorrangig als einzelner Posten zu aktivieren sind.[59] Die Ansatzfähigkeit selbst erstellter, immaterieller Vermögenswerte richtet sich nach der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu der Forschungs- oder Entwicklungsphase. Forschung ist die Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen, die erst während der Entwicklungsphase in die Produktion bzw. Produktionsplanung eingebracht werden (IAS 38.8). Nur Ausgaben für die Entwicklung immaterieller Vermögenswerte können unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden, für die Forschungsphase gilt ein Ansatzverbot (IAS 38.54). Dahinter steht die Vermutung, dass nur in der Entwicklungsphase u. U. eine Identifizierung möglich ist und der Nachweis eines voraussichtlichen künftigen Nutzens erbracht werden kann. Eine weitergehende Unterscheidung kann im Sinne dieser Arbeit unterbleiben, da für selbst geschaffene Markennamen nach IAS 38.63 ein explizites Ansatzverbot gilt. Es wird davon ausgegangen, dass deren Entwicklungsaufwendungen nicht hinreichend scharf von sonstigen Aufwendungen des Unternehmens getrennt werden können (IAS 38.64).[60]

Eine vergleichende Übersicht verdeutlicht, dass besonders bei Marken keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Bilanzansatz nach HGB und dem Ansatz nach IFRS bestehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Bilanzansatz von Marken

Quelle: In Anlehnung an: Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, Frankfurt a. M., 2001, S. 202.

4 Bewertung von Marken

Geht es bei der Frage des Ansatzes und demnach der Aktivierung einer Marke um die „Bilanzierung dem Grunde nach“ so befasst sich die Bewertung mit der „Bilanzierung der Höhe nach“.[61] In der Praxis werden zu Bewertung von Marken mehr als 30 Verfahren eingehend diskutiert.[62] Eine Darstellung sämtlicher Verfahren zur Markenwertermittlung kann und soll nicht Ziel dieser Arbeit sein. Vielmehr wird zunächst ausführlich dargelegt, an welchen Vorschriften sich die Bewertung von Marken nach HGB und IFRS zu orientieren hat. Erst dann erfolgt im 5. Kapitel eine Kategorisierung der für die externe Rechnungslegung relevanten Bewertungsverfahren. Anhand der Interbrandmethode wird abschließend das Vorgehen in der Bewertungspraxis verdeutlicht.

4.1 Bewertung nach HGB

4.1.1 Zugangsbewertung HGB

4.1.1.1 Einzelanschaffung

Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen immaterielle Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Herstellungskosten können nur in den Fällen angesetzt werden, in denen Aufwendungen für die Schaffung immaterieller Güter Teil der Herstellungskosten sind oder die geschaffenen Vorteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.[63] Da der Erwerb einer Marke betrachtet werden soll, stellen somit die Anschaffungskosten den relevanten Bewertungsmaßstab dar.[64] Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können(§ 255 Abs. 1 HGB). Sie resultieren aus dem Kaufpreis abzüglich Anschaffungspreisminderungen wie gewährten Boni, Diskonten, Skonti und Rabatten. Dabei ist die Marke mit dem gezahlten Preis in die Bilanz einzustellen, unabhängig davon ob sie nach objektiven Maßstäben zu einem zu günstigen oder überhöhten Preis erworben wurde.[65] Zu aktivieren sind auch Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Übertragung der Marke wie z.B. Vermittlungs- und Notargebühren, Provisionen sowie Aufwendungen für die Registereintragung (§ 31 MarkenG). Bewertungsgutachten werden aufgrund des Vorsichtsprinzips nur zum Teil als Anschaffungsnebenkosten angesehen. Eine generelle Aktivierung könnte zu einem Ausweis führen, der über dem Wert der Marke beim Erwerb liegt.[66] Daher sind nur Kosten der Begutachtung aktivierbar, die nach dem Entschluss zum Erwerb und somit nach der Entscheidungsphase angefallen sind.[67] Neben einer Gegenleistung in Geld sind auch andere Formen des Erwerbs wie Tauschgeschäfte, Gewährung von Gesellschafts- oder Beteiligungsrechten oder die Übernahme von Verbindlichkeiten denkbar.[68]

4.1.1.2 Anschaffung im Rahmen eines Asset Deals

Oftmals werden Marken im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworben. Sollte der Kaufpreis beim Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände und Schulden) vertraglich aufgeteilt sein, so ist dieser Aufteilung im Einzelabschluss zu folgen, wenn sie wirtschaftlich vernünftig und nicht willkürlich erscheint.[69] Aber auch bei einem unaufgeteilten Gesamtkaufpreis müssen die Anschaffungskosten aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes für die jeweiligen Vermögensgegenstände ermittelt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Unter der Heranziehung geeigneter Markenbewertungsverfahren soll herausgefunden werden, wie die Vertragspartner den Kaufpreis nach ernsthaften wirtschaftlichen Maßstäben aufgeteilt und was sie für die einzelne Marke gezahlt hätten.[70] Maßstab sind nicht die subjektiven Einschätzungen des Erwerbers oder Veräußernden, sondern ein objektiver Konsenspreis.[71] Folglich wird der beizulegende Zeitwert der Marke angesetzt. Nach dem derzeitigen Entwurf des BilMoG soll dieser als „Marktpreis“ definiert werden, bzw. bei fehlenden Marktpreisen über anerkannte Bewertungsmethoden ermittelt werden.[72] Sofern die Summe der Zeitwerte aller Vermögensgegenstände den Kaufpreis übersteigt, kann die Differenz wahlweise als Geschäfts- und Firmenwert erfasst werden (§ 255 Abs. 4 HGB) oder muss andernfalls erfolgswirksam in die GuV eingehen.

4.1.1.3 Konzernabschluss (Vollkonsolidierung)

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller beteiligten Unternehmen soll im Konzernabschluss so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges wären (§ 297 Abs. 3 HGB). Aufgrund der Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen beim Share Deal ist es notwendig, für den Konzernabschluss die wegen der Kapitalverflechtungen im Summenabschluss vorkommenden Mehrfacherfassungen zu beseitigen.[73] Im Zuge einer Erstkonsolidierung sind im Konzernabschluss alle Vermögensgegenstände unabhängig davon anzusetzen, ob diese bereits bei dem übernommenen Tochterunternehmen aktiviert waren.[74] Marken können nach der Erwerbsmethode (§ 301 HGB) oder nach der Interessenzusammenführungsmethode (§ 302 HGB) in die Konzernbilanz eingehen. Der vorwiegend angewandten Erwerbsmethode liegt die Fiktion des Einzelerwerbs aller Vermögenswerte und Schulden zugrunde.[75] Innerhalb der Erwerbsmethode können Marken nach der Buchwertmethode (§ 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB) oder der Neubewertungsmethode (§ 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) in der Konzernbilanz erfasst werden. Im Rahmen der Erwerbsmethode wird eine identifizierbare Marke mit dem Wert erfasst, die ihr zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung beizumessen ist. Ein sich ergebener Unterschiedsbetrag bei der Konsolidierung geht in den GFW (§ 309 Abs. 1 HGB) oder auf der Passivseite in den „Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung“ ein.

4.1.2 Folgebewertung HGB

4.1.2.1 Planmäßige Folgebewertung

Immaterielle Vermögensgegenständen werden bei einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer planmäßig und unabhängig von der Nutzungsdauer unter bestimmten Voraussetzungen außerplanmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB). Bei Marken ist demnach zunächst zu klären, ob sie abnutzbar sind und eine begrenzte Nutzungsdauer haben, da ihre Schutzdauer von 10 Jahren nach § 47 MarkenG im Prinzip ohne Befristung beliebig oft verlängerbar ist. Der DRS kommt zu dem Schluss, dass Marken zu nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen wie bspw. Grundstücken zählen können (DRS 12.20). Allerdings erscheint eine Festlegung auf eine potentielle Nutzungsdauer alleine auf Basis des rechtlichen Schutzes eher kritisch. Denn auch bei einem zeitlich unbefristeten Recht kann sich aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung die Notwendigkeit einer planmäßigen Abschreibung ergeben.[76]

Aus steuerrechtlicher Sicht wurde in einem Schreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) wurde formuliert: „Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Marke gilt in Anlehnung an § 7 Abs. 1 S.3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach“[77] Zu handelsrechtlichen Zwecken wird in der Literatur häufig allerdings eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren als zweckmäßig erachtet.[78] Allgemeiner gehalten ist die Einschätzung, dass Marken durch Zeitablauf an Wert verlieren, wenn sich das Unternehmen nicht aktiv um Erhaltung bemüht.[79] Die Nutzungsdauer hängt unter anderem davon ab, wie lange Gedächtnisinhalte mit ihr verbunden werden.[80] Diese werden vor allem durch die in Abschnitt 2.2. angesprochene Kommunikationspolitik bzw. eine geschickte und kreative Markenpolitik und -entwicklung des Unternehmens aufrechterhalten. Ohne eine nachhaltige Pflege einer Marke kann sich ihr Wert schnell verflüchtigen.

[...]


[1] Vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V.; Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterieller Werte; in: DB, 59. Jg., H. 19, 2001, S. 989.

[2] An der Studie waren zudem Prof. Dr. Sattler von der Universität Hamburg, die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) und der Markenverband e.V. beteiligt.

[3] Vgl. Menninger, Jutta et al.; Praxis von Markenbewertung und Markenmanagement in deutschen Unternehmen, Neue Befragung 2005, in: PWC (Hrsg.), Frankfurt a. M., 2006, S. 8.

[4] Vgl. Menninger, Jutta et al.; Praxis von Markenbewertung und Markenmanagement in deutschen Unternehmen, Neue Befragung 2005, in: PWC (Hrsg.), a.a.O., 2006, S. 12.

[5] Vgl. Bialas, Alexander; Marken in der internationalen Rechnungslegung, Berlin, 2005, S. 63.

[6] Vgl. Burmann, Christoph / Meffert, Heribert; Managementkonzept der identitätsorientierten Markenführung, in: Meffert, Heribert et al.; Markenmanagement, 2. Aufl., Wiesbaden, 2005, S. 99.

[7] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, Lohmar, 2002, S. 16.

[8] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter, in: Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter,

IFRS Kommentar - Das Standardwerk, Freiburg, 2008, § 13 Rn. 71.

[9] Vgl. Bialas, Alexander; Marken in der internationalen Rechnungslegung, a.a.O., 2005, S. 65.

[10] Vgl. Meffert Heribert et al.; Marketing, 10. Aufl., Wiesbaden, 2008, S. 632-720.

[11] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 23.

[12] Dazu und im Folgenden vgl. Homburg, Christian / Krohmer, Harley; Marketingmanagement, 2. Aufl., Wiesbaden, 2006, S. 628.

[13] Vgl. Meffert, Heribert et al.; Marketing, 10. Aufl., a.a.O., 2008, S. 352.

[14] Vgl. Becker, Jochen; Einzel-, Familien- und Dachmarken als grundlegende

Handlungsoptionen, in: Esch, Franz-Rudolf (Hrsg.), Moderne Markenführung, 4. Aufl., Wiesbaden, 2005, S. 386.

[15] Vgl. Homburg, Christian / Krohmer, Harley; Marketingmanagement, 2. Aufl., a.a.O. 2006, S. 639.

[16] Vgl. Becker, Jochen; Typen von Markenstrategien, in: Bruhn, Manfred (Hrsg.); Handbuch Markenführung, Band 1, 2. Aufl., Wiesbaden, 2004, S. 650.

[17] Vgl. Tomczak, Torsten / Kernstock, Joachim; Unternehmensmarken, in: Bruhn, Manfred (Hrsg.); Handbuch Markenführung, Band 1, 2. Aufl., a.a.O., 2004, S. 163-186.

[18] Vgl. Esch, Franz-Rudolf et al.; Corporate Brand Management: Marken als Anker strategischer Führung von Unternehmen, Wiesbaden, 2004, S. 8.

[19] Vgl. Meffert, Heribert / Burmann, Christoph; Abnutzbarkeit und Nutzungsdauer von Marken, in: Meffert, Heribert et al. (Hrsg.); Markenmanagement, 2. Aufl., a.a.O., 2005, S. 356.

[20] Vgl. Bialas, Alexander; Marken in der internationalen Rechnungslegung, a.a.O., 2005, S. 49.

[21] Vgl. Kirsch, Hanno, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 5. Aufl., Rheinbreitbach, 2008, S. 9.

[22] Vgl. Heuser, Paul / Theile, Carsten; IFRS Handbuch, 3. Aufl., Köln, 2007, S. 3.

[23] Vgl. Gstraunthaler, Thomas; Die Bewertung und Bilanzierung von Intangible Assets nach IAS 38 in der Neufassung vom 31.03.2004 und ihre Auswirkungen, in: Matzler, Kurt et al. (Hrsg.); Immaterielle Vermögenswerte, Berlin, 2006, S. 90.

[24] Stand: 30.03.2009.

[25] Vgl. Bundesregierung; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, elektr. veröffentlicht unter der URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/100/1610067.pdf, abgerufen am 26.02.2009, S. 6.

[26] Vgl. ebenda, S. 7.

[27] Vgl. ebenda, S. 49-50.

[28] Vgl. ebenda, S. 50; Luttermann, Claus; Zum Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 29.Jg, H. 35, 2008, S. 1609.

[29] Vgl. Baetge Jörg et al.; Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf, 2007, S. 158.

[30] Vgl. ebenda, S. 162-163.

[31] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 36.

[32] Vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V.; Erfassung immaterieller Werte in der Unternehmensberichterstattung vor dem Hintergrund handelsrechtlicher Rechnungslegungsnormen, in: Horvath, Peter / Möller, Klaus (Hrsg.), Intangibles in der Unternehmenssteuerung, München, 2004, S. S. 225.

[33] Vgl. Dawo, Sascha; Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, Herne/Berlin, 2003, S. 23; Gerpott Torsten / Thomas Sandra; Außerbilanzielle Berichterstattung über Marken im Geschäftsbericht nach HGB, DRS, IFRS und US-GAAP in: DB, 58. Jg., H. 45, 2005, S. 2421.

[34] Vgl. Baetge Jörg et al.; Bilanzen, 9. Aufl., a.a.O., 2007, S. 293.

[35] Vgl. Förschle, Gerhart in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., München, 2006, § 248 Rn 7.; Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, Frankfurt a. M., 2001, S. 159.

[36] Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, Frankfurt a. M., 2001, S. 159.

[37] Vgl. Förschle, Gerhart in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 248 Rn 9.

[38] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 59.

[39] Vgl. Förschle, Gerhart in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 248 Rn 12.

[40] Vgl. Gerpott Torsten, Thomas Sandra: Bilanzierung von Marken nach HGB, DRS, IFRS und US-GAAP in: DB, 57. Jg., H. 47, 2004, Seite 2485.

[41] Vgl. Coenenberg, Adolf G.; Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart, 2005, S. 621.

[42] Vgl. DRS (Deutsche Rechnungslegungs Standards) 12.7.

[43] Vgl. Havenstein, Peter / Heiden, Matthias; Markenwertmessung im betrieblichen Rechnungswesen – Entscheidungshilfe oder Sorgenkind?, in: BB, 58. Jg., Heft 24, S. 1273.

[44] Vgl. Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, a.a.O., 2001, S. 165.

[45] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 52.

[46] Vgl. Pellens et al.; Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl., Stuttgart, 2008, S. 303.

[47] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 87.

[48] Vgl. Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V.; Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterieller Werte; in: DB, 59. Jg., H. 19, 2001, S. 992.

[49] Vgl. Bialas, Alexander; Marken in der internationalen Rechnungslegung, a.a.O., 2005, S. 82.

[50] Vgl. Küting, Karlheinz / Ellmann, David; Immaterielles Vermögen, in: Küting, Karlheinz / Pfitzer, Norbert / Weber, Claus-Peter; Das neue deutsche Bilanzrecht, Stuttgart, 2008, S. 245.

[51] Vgl. Baetge Jörg et al.; Bilanzen, 9. Aufl., a.a.O., 2007, S. 298.

[52] Vgl. Großfeld, Bernhard / Luttermann, Claus; Bilanzrecht, 4. Aufl., Heidelberg, 2004, S. 232

[53] Vgl. Wulf, Inge; ImmaterielleVermögenswerte nach IFRS, Berlin, 2008, S. 31.

[54] Vgl. Heyd, Reinhard / Lutz-Ingold, Martin; Immaterielle Vermögenswerte und Goodwill nach IFRS, München, 2005, S. 36.

[55] Vgl. Dawo, Sascha; Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, a.a.O., 2003, S. 196.

[56] Vgl. IAS 38.25/38.33; Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl., a.a.O., 2008, S. 710.

[57] Vgl. Repenn, Wolfgang; Markenbewertung und Markenverwertung, 2. Aufl., München, 2005, S. 74.

[58] Vgl. Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, a.a.O., 2001, S. 202.

[59] Vgl. Wulf, Inge; ImmaterielleVermögenswerte nach IFRS, a.a.O., 2008, S. 45.

[60] Vgl. Pellens et al.; Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl., a.a.O., 2008, S. 289.

[61] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 137.

[62] Vgl. Kartte, Dunja; Bewertung und Management von Marken, in: Matzler, Kurt et al. (Hrsg.); Immaterielle Vermögenswerte, a.a.O., 2006, S. 477.

[63] Vgl. Dawo, Sascha; Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, a.a.O., 2003, S. 105.

[64] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 157.

[65] Vgl. Repenn, Wolfgang; Markenbewertung und Markenverwertung, 2. Aufl., a.a.O, 2005, S. 12.

[66] Vgl. Ballwieser, Wolfgang in: Schmidt, Karsten (Hrsg.); Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., München, 2008, § 255 Rn 26.

[67] Vgl. Ellrott, Helmut / Brendt, Peter in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 255 Rn 71.

[68] Vgl. Repenn, Wolfgang; Markenbewertung und Markenverwertung, 2. Aufl., a.a.O., 2005, S. 12.

[69] Vgl. Ellrott, Helmut / Brendt, Peter in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 255 Rn 80.

[70] Vgl. Gathen, Andreas von der; Marken in Jahresabschluss und Lagebericht, Frankfurt am Main, 2001, S. 223-298.

[71] Vgl. Ellrott, Helmut / Brendt, Peter in: Ellrott, Helmut et al.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 255 Rn. 81.

[72] Vgl. Bundesregierung; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, elektr. veröffentlicht unter der URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/100/1610067.pdf, abgerufen am 26.02.2009, S. 7.

[73] Vgl. Wiedmann, Harald in: Ebenroth, Carsten Thomas et al. (Hrsg.); Handelsgesetzbuch (Kommentar), 2. Aufl., München, 2008, § 301 Rn. 1-2.

[74] Vgl. Adler, Hans et al. (Hrsg.); Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, Handkommentar, 6. Aufl., Stuttgart, 1995, § 301 HGB, Rn. 104.

[75] Vgl. Förschle, Gerhart in: Ellrott, Helmut (Hrsg.); Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., a.a.O., 2006, § 301 Rn. 3.

[76] Vgl. Dawo, Sascha; Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP, a.a.O., 2003, S. 107.

[77] BMF-Schreiben vom 12.7.1999 – IV C 2 – S 2172 – 11/99; Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Warenzeichen (Marken) und Arzneimittelzulassungen, in: DB, 52. Jg., H. 31, 1999, S. 1579.

[78] Vgl. Stein, Claus / Ortmann, Martina; Bilanzierung und Bewertung von Warenzeichen, in: BB, Jg. 51, H. 15, 1996, S. 791; Barth, Thomas / Kneisel, Holger; Entgeltlich erworbene Warenzeichen in der Handels- und Steuerbilanz, in: WPg, 50. Jg., H. 14, 1997, S. 475; Schubert, Theo; Eingeschränkte Abschreibung von entgeltlich erworbenen Marken und Arzneimittelzulassungen, in: FR, 80. Jg., H. 12, 1998, S. 541.

[79] Vgl. Ballwieser, Wolfgang in: Schmidt, Karsten (Hrsg.); Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage, a.a.O., 2008, §253 Rn. 34.

[80] Vgl. Greinert, Markus; Die bilanzielle Behandlung von Marken, a.a.O., 2002, S. 227

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842805903
DOI
10.3239/9783842805903
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2010 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
marke vermögenswerte bilanzierung ansatz bewertung
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Titel: Ansatz und Bewertung von Marken nach HGB und IFRS
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