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Die Analyse des Einflusses auf die Gehaltszahlungen bei Lohnverzicht im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

©2009 Diplomarbeit 101 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die schwere Rezession in Deutschland, deren Ausgangspunkt die spekulative Preisblase für amerikanische Wohnimmobilien war, scheint zwar ihre Talsohle erreicht zu haben, eine Entwarnung für die Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers mit schweren Einschnitten rechnen müssen, kann aber nicht gegeben werden.
Besonders die deutsche Wirtschaft leidet als exportorientierte Nation unter dem weltweiten Nachfragerückgang nach Gütern. Aufgrund des Nachfragerückgangs erwartet der Kreditversicherer Euler Hermes für das Jahr 2009 einen Anstieg der Firmeninsolvenzen auf 33 800 und damit eine Steigerung der Insolvenzen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 15 Prozent.
Für das Jahr 2010 wird laut Euler Hermes mit keiner Trendwende gerechnet. Die Euler Hermes Kreditversicherung geht von einem weiteren Plus von 9,2 Prozent auf dann 36 900 Firmeninsolvenzen aus. Die Insolvenzwelle betrifft von den Hauptbranchen in Deutschland am stärksten die Industrie.
Hier gehen die Analysten von einem Anstieg der Insolvenzen im Jahr 2009 um 49,9 Prozent und 2010 von einem Anstieg um 24,2 Prozent aus.
Ein besonders starker Anstieg ist im Automobilbau zu verzeichnen, mit einem Plus von 339 Prozent.
Mit einem gewissen Abstand reihen sich die Eisen- und Stahlindustrie mit einer Steigerung von 146 Prozent und der Maschinenbau mit 109 Prozent ein.
Im Handel- und Dienstleistungsgewerbe wird mit einem ebenfalls signifikanten Anstieg von 15,9 und 15,4 Prozent gerechnet und im Jahr 2010 mit einem Anstieg von jeweils 9 Prozent.
Durch die Vielzahl der Insolvenzen und die ständig steigenden Forderungsausfälle wächst der Druck der Gläubiger und somit der Insolvenzverwalter, auch Arbeitsentgelte im Rahmen der Insolvenz anzufechten und zurückzufordern, obwohl oder gerade weil die Arbeitnehmer Lohnverzicht geübt haben.
Ein in diesem Zusammenhang ergangenes Urteil des Amtsgerichts Gera vom 9. Juli 2007 hat ein unerwartendes und großes Echo in Medien und Politik ausgelöst.
Die Richter bejahten in ihrem Urteil das Recht des Insolvenzverwalters, unter bestimmten Voraussetzungen gezahlte Gehälter wieder zur Insolvenzmasse zurückzuführen.
Ob eine Anfechtung von Lohnzahlungen überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen für eine eventuelle Anfechtung der Arbeitsentgelte bei Lohnverzicht gegeben sein müssen, möchte ich in dieser Arbeit darlegen.
Die Arbeit besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil gehe ich, da das Insolvenzrecht […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gliederung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
1.1 Arbeitsrecht
1.1.1 Deutsches Arbeitsrecht
1.1.2 Europäisches Arbeitsrecht
1.2 Das Arbeitsverhältnis
1.2.1 Problematik der rechtlichen Einordnung
1.2.2 Parteien
1.2.2.1 Arbeitnehmer
1.2.2.2 Arbeitgeber
1.2.3 Die Gliederung des Arbeitsrechts
1.2.3.1 Gestaltungsfaktoren des Arbeitsrechts
1.2.3.2 Einzelne arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren
1.2.3.2.1 Der Arbeitsvertrag
1.2.3.2.2 Das Direktionsrecht
1.2.3.3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.2.3.4 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung
1.2.3.4.1 Ordentliche Kündigung
1.2.3.4.2 Außerordentliche Kündigung

2 Das Insolvenzrecht
2.1 Zweck und Begriff des Insolvenzverfahrens in Deutschland
2.2 Kündigungsschutz in der Insolvenz
2.3 Das europäische Insolvenzrecht
2.4 Die Beteiligten und Organe im Insolvenzverfahren
2.4.1 Das Insolvenzgericht
2.4.2 Rechtswegzuständigkeit bei Anfechtung von Lohnzahlungen
2.4.3 Der Insolvenzverwalter
2.4.3.1 Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters
2.4.3.2 Bestellung des Insolvenzverwalters
2.4.3.3 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter
2.4.3.4 Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter
2.4.3.5 Besonderheiten bei der Eigenverwaltung
2.4.3.6 Haftung des Insolvenzverwalters
2.4.4 Der Insolvenzschuldner
2.4.5 Der Insolvenzgläubiger
2.4.6 Der Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger
2.4.7 Rang der Arbeitsentgeltansprüche
2.4.7.1 Ansprüche der Arbeitnehmer für Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass ein vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden ist
2.4.7.2 Ansprüche des Arbeitnehmers für Zeiten vor der Eröffnung, wenn ein vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt wird
2.4.7.3 Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für die die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld geleistet hat
2.4.7.4 Ansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2.4.8 Der Sozialplan und sozialrechtliche Leistungen in der Insolvenz
2.4.8.1 Der Sozialplan
2.4.8.2 Das Insolvenzgeld
2.4.8.3 Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

3 Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen
3.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen
3.1.1 Bargeschäfte
3.1.2 § 130 InsO – Kongruente Deckung
3.1.3 § 131 InsO – Inkongruente Deckung
3.1.4 §§ 132, 133 und 134 InsO
3.1.5 Keine Anfechtung bei Sanierungsbeitrag des Arbeitnehmers i.V.m. Vereinbarung über Vergütungserhöhung im Falle der Insolvenz
3.2 Auseinandersetzung der Literatur und der Bundesregierung mit der Problematik der Anfechtung von Gehaltszahlungen bei Lohnverzicht
3.2.1 Ansichten der Literatur zur Anfechtung von Lohnzahlungen
3.2.2 Ansicht der Bundesregierung
3.2.3 Gesetzentwurf zur Anfechtung von Lohnzahlungen und die Stellungnahme des DAV
3.3 Zwischenfazit
3.4 Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung
3.4.1 Rückgewähranspruch zur Masse
3.4.2 Verzinsung
3.4.3 Vollstreckung
3.5 Möglichkeiten der zielgerichteten Vermeidung von unerwünschten Rückforderungen
3.5.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
3.5.2 Arbeitslosmeldung
3.5.3 Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers
3.5.4 Kenntnis vermeiden
3.5.5 Vorsorglicher Antrag auf Insolvenzgeld
3.5.6 Verjährung von Ansprüchen

4 Schlussbetrachtung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 : Insolvenzen und Forderungsverluste in Deutschland

Abbildung 2 : Normenpyramide : Arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren

Abbildung 3 : Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses

Abbildung 4 : Rang der Arbeitsentgeltansprüche ohne vorläufige Verwal- tung/mit schwacher vorläufiger Verwaltung

Abbildung 5 : Rang der Arbeitsentgeltansprüche mit vorläufiger „starker“ Insolvenzverwaltung

Abbildung 6 : Rang der Arbeitsentgeltansprüche, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit Insolvenzgeld geleistet hat

Abbildung 7 : Insolvenzgeldzeitraum

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die schwere Rezession in Deutschland, deren Ausgangspunkt die spekulative Preisblase für amerikanische Wohnimmobilien war, scheint zwar ihre Talsohle erreicht zu haben, eine Entwarnung für die Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers mit schweren Einschnitten rechnen müssen, kann aber nicht gegeben werden.

Besonders die deutsche Wirtschaft leidet als exportorientierte Nation unter dem weltweiten Nachfragerückgang nach Gütern.[1]

Aufgrund des Nachfragerückgangs erwartet der Kreditversicherer Euler Hermes für das Jahr 2009 einen Anstieg der Firmeninsolvenzen auf 33 800 und damit eine Steigerung der Insolvenzen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 15 Prozent.[2]

Für das Jahr 2010 wird laut Euler Hermes mit keiner Trendwende gerechnet. Die Euler Hermes Kreditversicherung geht von einem weiteren Plus von 9,2 Prozent auf dann 36 900 Firmeninsolvenzen aus.

Die Insolvenzwelle betrifft von den Hauptbranchen in Deutschland am stärksten die Industrie.

Hier gehen die Analysten von einem Anstieg der Insolvenzen im Jahr 2009 um 49,9 Prozent und 2010 von einem Anstieg um 24,2 Prozent aus.

Ein besonders starker Anstieg ist im Automobilbau zu verzeichnen, mit einem Plus von 339 Prozent.

Mit einem gewissen Abstand reihen sich die Eisen- und Stahlindustrie mit einer Steigerung von 146 Prozent und der Maschinenbau mit 109 Prozent ein.

Im Handel- und Dienstleistungsgewerbe wird mit einem ebenfalls signifikanten Anstieg von 15,9 und 15,4 Prozent gerechnet und im Jahr 2010 mit einem Anstieg von jeweils 9 Prozent.[3]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Insolvenzen und Forderungsverluste in Deutschland[4]

Durch die Vielzahl der Insolvenzen und die ständig steigenden Forderungsausfälle[5] wächst der Druck der Gläubiger und somit der Insolvenzverwalter, auch Arbeitsentgelte im Rahmen der Insolvenz anzufechten und zurückzufordern, obwohl oder gerade weil die Arbeitnehmer Lohnverzicht geübt haben.

Ein in diesem Zusammenhang ergangenes Urteil des Amtsgerichts Gera vom 9. Juli 2007[6] hat ein unerwartendes und großes Echo in Medien[7] und Politik[8] ausgelöst.

Die Richter bejahten in ihrem Urteil das Recht des Insolvenzverwalters, unter bestimmten Voraussetzungen gezahlte Gehälter wieder zur Insolvenzmasse zurückzuführen.

Ob eine Anfechtung von Lohnzahlungen überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen für eine eventuelle Anfechtung der Arbeitsentgelte bei Lohnverzicht gegeben sein müssen, möchte ich in dieser Arbeit darlegen.

Die Arbeit besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil gehe ich, da das Insolvenzrecht nicht losgelöst von arbeitsrechtlichen Regelungen betrachtet werden kann, auf das deutsche Arbeitsrecht und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ein. Im zweiten Teil wird das Insolvenzrecht im Allgemeinen betrachtet, und im dritten Teil erörtere ich die mögliche Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen im Falle der Insolvenz und wie eine Anfechtung von Gehaltszahlungen vermieden werden kann.

1 Arbeitsrechtliche Grundlagen

1.1 Arbeitsrecht

1.1.1 Deutsches Arbeitsrecht

In der modernen Arbeitswelt sind die meisten Personen Arbeitnehmer.

In der Bundesrepublik Deutschland waren 2008 von insgesamt ca. 40,3 Millionen Erwerbstätigen rund 35,8 Millionen als Arbeitnehmer beschäftigt.[9]

Das Arbeitsrecht hängt in besonderem Maße von der geltenden Wirtschaftsverfassung ab. Die Bundesrepublik hat sich zur sozialen Marktwirtschaft bekannt, daraus folgt, dass die eigenverantwortliche Entscheidung der Wirtschaftssubjekte und die auch für das Arbeitsrecht geltende Vertragsfreiheit im Vordergrund jeder Rechtsgestaltung stehen,[10] nur wenn das Übergewicht einer Partei zu groß ist, muss ein Regulationsmechanismus eingreifen.

Die Aufgabe des Arbeitsrechts besteht daher darin, die aus dem System der Marktwirtschaft entstandenen Ungleichgewichte beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsdurchführung, bedingt durch die hohe Sockelarbeitslosigkeit und die sich verschärfende Situation auf dem Arbeitsmarkt durch die Weltwirtschaftskrise,[11] auszugleichen und abzumildern.[12]

Das Arbeitsrecht stellt das Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer dar.[13] Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl komplexer arbeitsrechtlicher Gesetze und – soweit gesetzliche Regelungen fehlen – aus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.[14] Ein das gesamte Arbeitsrecht kodifizierendes „Arbeitsgesetzbuch“ gibt es nach wie vor nicht.[15]

1.1.2 Europäisches Arbeitsrecht

Das europäische Arbeitsrecht hat auch für das im Inland bestehende nationale Arbeitsrecht grundlegende Bedeutung.[16] Europäisches Arbeitsrecht beruht auf gesetzförmigen oder ähnlichen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und wird durch die Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes wesentlich ausgeformt.[17]

Die Rechtsetzungskompetenzen der EU sind durch die europäischen Verträge begründet. Aufgrund dieser Ermächtigung können die europäischen Institutionen entsprechende Richtlinien erlassen. Diese enthalten Mindestanforderungen für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der Europäischen Union.

Hinsichtlich der Form und der Mittel sind die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich frei, sie haben aber gemäß Art. 249 Abs. 3 und Art. 10 EG ihren Umsetzungsakt so zu gestalten, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie so gut wie möglich gewährleistet ist.[18]

Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die Richtlinien in verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen, die den Ansprüchen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit entsprechen.[19]

Beispiele, die den Umfang und die Tiefe der Einflussnahme der Europäischen Gemeinschaft auf das deutsche Arbeits- und Insolvenzrecht verdeutlichen, sind die Richtlinie zum Betriebsübergang[20], die Richtlinie zu Massenentlassungen[21] und die Richtlinie zur Arbeitgeberinsolvenz[22].

1.2 Das Arbeitsverhältnis

1.2.1 Problematik der rechtlichen Einordnung

Das deutsche Rechtssystem unterteilt sich in öffentliches Recht und in Privatrecht.

Die Einordnung des Arbeitsrechts in dieses Rechtssystem bereitet einige Schwierigkeiten.

Das Arbeitsrecht ist zwar in weiten Teilen dem Privatrecht zuzuordnen, das das gesamte Arbeitsvertragsrecht einschließt, aber bestimmte arbeitsrechtliche Regeln, z. B. das Arbeitsschutzgesetz, sind eben auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

In der Praxis bereitet die Einordnung des Arbeitsrechts keine Probleme, da die Rechtswegfrage durch die ausdrückliche Zuweisung in § 2 ArbGG geklärt ist.[23]

1.2.2 Parteien

1.2.2.1 Arbeitnehmer

Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist der Zentralbegriff des Arbeitsrechts. Er dient der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Arbeitsrechts. Trotz seiner zentralen Bedeutung ist der Begriff des Arbeitnehmers im Gesetz nicht definiert.[24]

Trotz der fehlenden Legaldefinition wird angenommen, dass Arbeitnehmer derjenige ist, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen regelmäßig gegen Entgelt unselbstständige Dienste leistet.[25]

Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes tätig werden; Ordensleute und Diakonissen, deren Tätigkeit durch religiöse Motive bestimmt wird. Selbstständige sowie Organpersonen wie etwa Gesellschafter von Personengesellschaften und Vorstandsmitglieder juristischer Personen sind ebenfalls keine Arbeitnehmer.[26]

Selbstständige können den Arbeitnehmern gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber schutzbedürftig sind.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Arbeitnehmer im Gemeinschaftsrecht durch den EuGH definiert. Arbeitnehmer ist, wer „während einer bestimmten Zeit für einen anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die er[27] als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.[28] Arbeitnehmer kann demnach im Gegensatz zum deutschen Recht auch ein Beamter sein.[29]

Diese Definition durch den EuGH ist notwendig, da sonst Mitgliedstaaten ihre Bürger nach nationalen Regeln vom Schutz des Art. 39 EGV ausschließen könnten.

1.2.2.2 Arbeitgeber

Eine Legaldefinition des Arbeitgebers ist wie schon beim Arbeitnehmer ebenfalls nicht vorhanden. Damit ein Arbeitsverhältnis entstehen kann, müssen arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen. Dabei kann Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Arbeitgeber ist letztlich jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt.[30]

1.2.3 Die Gliederung des Arbeitsrechts

Das deutsche Arbeitsrecht wird unterteilt in das Individualarbeitsrecht und in das kollektive Arbeitsrecht.[31] Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Im Einzelnen regelt es die Entstehung, den Inhalt, die Störung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[32]

Hingegen sind im kollektiven Arbeitsrecht die Rechtsfragen geregelt, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern eine Gruppe von Arbeitnehmern betroffen ist. Diese Gruppe kann sich aus allen Arbeitnehmern eines Betriebes oder aus allen Arbeitnehmern einer bestimmten Branche zusammensetzen.

Des Weiteren regelt das kollektive Arbeitsrecht die Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden. Einen Schwerpunkt bilden insbesondere die rechtliche Grundlage von Tarifverträgen und die Fragen der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen .

Ebenfalls von immenser Bedeutung im kollektiven Arbeitsrecht sind die innerbetrieblichen Mitbestimmungsrechte und die Mitbestimmung auf Unternehmensebene.[33]

1.2.3.1 Gestaltungsfaktoren des Arbeitsrechts

Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann von unterschiedlichen Gestaltungsfaktoren abhängig sein. Deshalb muss die Rangfolge der Gesetze und der Normen beachtet werden. Die Pyramide in der Abbildung 2 stellt die verschiedenen arbeitsrechtlichen Gestaltungsfaktoren in einer Rangfolge dar. Demzufolge hat die höherrangige Norm Vorrang gegenüber der niederrangigen. Es gibt in diesem Zusammenhang aber zwei Ausnahmen.

Die erste Ausnahme ist das Günstigkeitsprinzip, d. h. wenn die niederrangige Norm für den Arbeitnehmer günstiger ist, findet diese Anwendung.

Die zweite Ausnahmeregelung ist der Tarifvorrang.

Im § 77 Abs. 3 BetrVG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die bereits durch Tarifvertrag geregelt worden sind, nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, es sei denn, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.[34]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Normenpyramide: Arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren[35]

1.2.3.2 Einzelne arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren

Aufgrund ihrer Bedeutung im Bereich der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Gehaltszahlungen möchte ich auf den Arbeitsvertrag, das Direktionsrecht und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung näher eingehen.

1.2.3.2.1 Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, personenrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und der Arbeitgeber sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[36] Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis beruht auf dem Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer abschließt. Der Vertragsschluss ist Verpflichtungstatbestand und Rechtsgrund für die Erbringung der in § 611 Abs. 1 BGB normierten Leistung und Gegenleistung.[37] Die Privatautonomie beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist aber aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erheblich eingeschränkt. Tarifvertragsrecht, Betriebsvereinbarungen sowie das Richterrecht regeln dies im Einzelnen.

1.2.3.2.2 Das Direktionsrecht

Als Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht bezeichnet man das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig nach § 315 Abs. 1 BGB durch Weisungen zu konkretisieren. Kraft seines Direktionsrechts bestimmt der Arbeitgeber die näheren Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, vor allem deren Ort, Zeit und ihren näheren Inhalt.[38]

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein.[39]

1.2.3.3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsverhältnisse können durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung und die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses beendet werden.

1.2.3.4 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Wille eines Vertragspartners zur Beendigung des Arbeitverhältnisses zum Ausdruck gebracht wird. Die Kündigung zielt auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ab.[40] Als Gestaltungserklärung ist die Kündigung bedingungsfeindlich, weil Klarheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bestehen soll.[41]

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung unterliegt im deutschen Recht verschiedenen Einschränkungen. Dabei ist neben den allgemein vertragsrechtlichen Regelungen der Kündigung wie Form und Fristen, die sich im BGB befinden, im Wesentlichen zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem besonderen Kündigungsschutz besonders geschützter Arbeitnehmergruppen zu unterscheiden.[42]

1.2.3.4.1 Ordentliche Kündigung

Spricht der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, so bedarf es keines sachlichen Grundes, damit diese wirksam wird.

Spricht dagegen der Arbeitgeber eine Kündigung unter der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Eine Kündigung ist gemäß § 1 KschG sozial ungerechtfertigt, wenn:

sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist;

sie gegen eine Richtlinie verstößt, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber bezüglich vorzunehmender Kündigungen ausgehandelt hat (§ 95 BetrVG); der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.[43]

1.2.3.4.2 Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung, die in der Regel eine fristlose Kündigung ist, ist sowohl für Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit als auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse möglich.

Für die Aussprache einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, § 626 BGB, der es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar werden lässt, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Zu den Gründen zählen Anstellungsbetrug, dauernd anhaltende Arbeitsunfähigkeit, Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts.[44]

Keine Beendigungsgründe sind Veräußerung des Betriebes (Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB), Insolvenz des Arbeitgebers bzw. Stilllegung des Betriebes. (Diese Umstände können grundsätzlich auch keine außerordentlichen, sondern nur ordentliche Kündigungen rechtfertigen).[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses[46]

2 Das Insolvenzrecht

2.1 Zweck und Begriff des Insolvenzverfahrens in Deutschland

Die Insolvenzordnung ist am 01.01.1999[47] in Deutschland in Kraft getreten.

Die Insolvenzordnung ersetzt die bis dato geltende Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern.

Insolvenz ist der Oberbegriff für einen wirtschaftlichen Zustand, der sich als Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darstellt und ein gerichtliches Insolvenzverfahren auszulösen vermag.[48]

Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag eröffnet.[49] Antragsberechtigt sind gemäß § 13 InsO die Gläubiger und der Schuldner.

Gemäß § 14 InsO kann der Gläubiger nur einen Eröffnungsantrag stellen, wenn ein rechtliches Interesse besteht und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Der primäre Zweck des Insolvenzverfahrens ist nach § 1 S. 1 InsO im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung der ZPO, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“.[50]

Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung durch das Prinzip der gleichmäßigen quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, unabhängig ob die Forderung tituliert ist oder wann sie entstanden ist, ersetzt wird.[51]

2.2 Kündigungsschutz in der Insolvenz

In der Insolvenz bestehen wie bereits oben festgestellt keine Einschränkungen des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Der Kündigungsschutz nach dem KschG sowie dem MuSchG, SchwbG, BBiG und § 15 KSchG bleibt erhalten.[52]

Gemäß § 108 I InsO bestehen Dienstverhältnisse und somit Arbeitsverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 103 InsO findet keine Anwendung.[53]

Der Insolvenzverwalter tritt gemäß § 80 InsO in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein. Somit bleiben die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, was die Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einschließt, bestehen.[54] Aufgrund des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sind die Vertragsparteien weiterhin zur Erbringung der wechselseitigen Leistung verpflichtet.[55]

Spricht der Insolvenzverwalter die Kündigung aus, hat er gemäß § 1 Abs. 2 KschG die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die eine sozial gerechtfertigte, verhaltensbedingte, personenbedingte und nicht zuletzt eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Der Insolvenzverwalter kann aber gemäß § 113 InsO unter Einhaltung der oben genannten Kündigungsvoraussetzung ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist; diese kommt nur zum Tragen, wenn außerhalb des Insolvenzverfahrens keine kürzere, einzelvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Kündigungsfrist maßgeblich ist.[56]

Ziel dieser Regelung, an die der Insolvenzverwalter aufgrund seines Eintritts in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gebunden wäre, ist es, die Insolvenzmasse von freigestellten Arbeitnehmern zu entlasten.[57] Dem Schutz der Massegläubiger wird hiermit ein höherer Stellenwert beigemessen als der Tarifautonomie.[58]

Ein weiterer Aspekt des § 113 InsO ist die Verhinderung der Vergreisung des Unternehmens, da insbesondere ältere Arbeitnehmer den Anspruch der tarifvertraglichen Unkündbarkeit bzw. den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in ihren Arbeitsverträgen fixiert haben. Der § 113 InsO lässt auch in diesen Fällen eine Kündigung mit der Frist von drei Monaten zu[59] und sichert somit die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens durch eine ausgewogene Altersstruktur.[60]

2.3 Das europäische Insolvenzrecht

Ein einheitliches europäisches Insolvenzrecht existiert im Wortsinne eines vereinheitlichten materiellen Rechts auf dem Gebiet der Insolvenzen mit europaweiter Geltung zurzeit noch nicht.[61] Aufgrund der stark differierenden nationalen Regelungen innerhalb der EG wurde auf ein einheitliches Insolvenzrecht verzichtet.

Die EG-Verordnung 1346/2000 vom 29.05.2000[62] stellt dies in Nummer 11 unmissverständlich fest: „dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist“.[63]

Die Abkommen, die während der letzten Jahrzehnte ratifiziert wurden, beinhalteten nur die Anerkennung von ausländischen insolvenzbezogenen Gerichtsentscheidungen.[64]

Auch die am 31.05.2002 in Kraft getretene Verordnung über Insolvenzverfahren[65] hat auf Arbeitsverhältnisse keine besonderen rechtlichen Auswirkungen, weil nach Art. 10 der Verordnung auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden ist.[66]

Eine einheitliche Regelung ist aber im sozialen Insolvenzrecht zu finden, zu dem in der Vergangenheit die Richtlinien 77/187, 14. Februar 1977, und 80/987[67], 10. Oktober 1980, die Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft vorsehen, und die Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September 2002, die die Gewährleistung der Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bezweckt,[68] verabschiedet wurden.

2.4 Die Beteiligten und Organe im Insolvenzverfahren

2.4.1 Das Insolvenzgericht

Gemäß § 2 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich ebenfalls ein Landgericht befindet, für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

Ferner ist die örtliche Zuständigkeit in § 3 I InsO festgelegt. Es ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Insolvenzschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.

2.4.2 Rechtswegzuständigkeit bei Anfechtung von Lohnzahlungen

Erfolgt die Anfechtung von Lohnzahlungen im Insolvenzverfahren, so besteht Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Gerichte. Es besteht Streit darüber, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Zivilgerichte in einem solcherart gelagerten Fall zu entscheiden haben.

Das BAG hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Anfechtungsklagen bejaht, durch die frühere Lohnzahlungen an Arbeitnehmer zurückgewährt werden sollen.[69]

Die Beschlüsse des BAG kamen völlig überraschend, weil die Rechtsprechung und die Rechtslehre bisher das Gegenteil annahmen.[70]

Das BAG vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 3 ArbGG um den Rechtsnachfolger des insolventen Arbeitgebers handelt und in derartigen Verfahren über Ansprüche gestritten wird, die mit einem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.[71]

Dieser Ansicht haben sich die überwiegende Zahl der Arbeitsgerichte[72] und ein Teil der Zivilrechtsprechung[73] angeschlossen.

Im Gegensatz dazu sieht der BGH die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, auch wenn es sich um Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit geleisteten Lohnzahlungen gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners handelt.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass ein Anfechtungsrechtsstreit ausschließlich nach den Rechtssätzen der InsO zu entscheiden sei und es sich somit um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handle, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehöre.[74]

Ferner argumentiert der BGH, dass ein Anfechtungsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer keine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis beinhalte und auch nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe.[75]

Die Bundesregierung sieht ebenso den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben an. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung[76] auf die kleine Anfrage der LINKEN.

Um die Problematik der unterschiedlichen Einschätzung der Rechtswegzuständigkeit zu klären, hat der BGH durch den Beschluss vom 02.04.2009[77] die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gemeinsame Senat ist kein eigener Gerichtshof, sondern eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Bundesgerichte. Durch ihn soll eine einheitliche Rechtsprechung gewahrt werden.

Entscheidungen des Gemeinsamen Senats sind überaus selten. Die letzte stammt aus dem Jahr 2000.[78] Demzufolge war es ein herausragendes Ereignis, dass der BGH dem Gemeinsamen Senat die Frage vorlegte, welcher Rechtsweg für die Anfechtung von Gehaltszahlungen durch den Insolvenzverwalter gegeben ist.

Der 5. Senat des BAG hat daraufhin mit dem Beschluss vom 15.07.2009 an seiner Rechtsauffassung vom Februar 2008 festgehalten, der besagt, dass die Arbeitsgerichte für Insolvenzanfechtungsansprüche gegen Arbeitnehmer zuständig sind.[79]

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die gegenteilige Ansicht des BGH die Gefahr eines gespaltenen Rechtsweges in Fragen der Insolvenzanfechtung verspäteter Lohnzahlungen hervorrufe, die dann nach dem „Windhundprinzip“ gelöst werden würde.

Es ist richtig und nachvollziehbar, dass der Insolvenzverwalter bei der Verfolgung von Anfechtungsansprüchen in keiner Hinsicht Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners ist, sondern ein eigenständiges Recht ausschließlich im Interesse der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger geltend macht.[80] Daher ist es folgerichtig, diese Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte zu verweisen. Fraglich ist aus meiner Sicht, ob diese Streitigkeiten fachlich nicht besser bei den spezialisierten Gerichten (Arbeitsgericht) aufgehoben sind, da diese sich laufend mit arbeitsrechtlichen Problemen beschäftigen und daher einen besseren Bezug zu dieser Problematik haben.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe entscheiden wird, damit endgültig eine abschließende Antwort auf die vertrackte Situation gegeben werden kann.

2.4.3 Der Insolvenzverwalter

2.4.3.1 Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

Der Insolvenzverwalter ist aber weiterhin an die vertraglichen Vereinbarungen des Schuldners gebunden.[81]

2.4.3.2 Bestellung des Insolvenzverwalters

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so erfolgt die Bestellung des Insolvenzverwalters gemäß § 27 InsO durch das Insolvenzgericht. Die Bestellung des Insolvenzverwalters ist zuerst vorläufig und wird erst nach der Gläubigerversammlung endgültig.

Das Insolvenzgericht hat hierfür eine geeignete und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.[82]

Da die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, insbesondere des Eröffnungsgrundes, einige Zeit in Anspruch nimmt, besteht die Gefahr, dass der Schuldner während dieser Zeit neue Verbindlichkeiten eingeht bzw. ungehindert über sein Vermögen verfügt. Das Insolvenzgericht hat gemäß § 21 Abs. 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen um bis zur Entscheidung über den Antrag der Gläubiger nachteilige Veränderungen der Vermögensmasse zu verhindern.

Um dies zu gewährleisten setzt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.[83]

2.4.3.3 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht nach § 22 Abs. 1 S. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall geht auch die Arbeitgeberfunktion auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.[84]

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat gemäß § 22 InsO das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, das Unternehmen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden und zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird.

Aus dem Übergang der Arbeitgeberfunktion auf den vorläufigen Insolvenzverwalter folgt, dass nur er neue Arbeitsverträge abschließen, Arbeitsverhältnisse kündigen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat führen kann. Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen der §§ 113 und 120 bis 128 InsO sind auf den vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nicht anwendbar.[85]

2.4.3.4 Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Anordnungsbeschluss, wobei diese nicht über die Pflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO hinausgehen dürfen. Die Arbeitgeberfunktion geht nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt beim Schuldner. Er kann auch weiterhin Kündigungen aussprechen, solange die Befugnis dafür nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird. Der Arbeitgeber bleibt hier Anspruchsgegner für Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer, im Gegensatz zum starken Insolvenzverwalter, dem gegenüber die Arbeitnehmer ihre Forderungen geltend machen müssen.[86]

Ein vom Insolvenzgericht angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfasst auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Kündigt dann der schwache Insolvenzverwalter im eigenen Namen, ist die Kündigung mangels Kündigungsbefugnis unwirksam.

Der Arbeitnehmer kann eine vom Schuldner mit Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters erklärte Kündigung zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird. Aus dem Inhalt der Zurückweisungserklärung oder den Umständen muss sich ergeben, dass die Zurückweisungserklärung deshalb erfolgt ist, weil die Einwilligung nicht urkundlich nachgewiesen wurde.[87]

2.4.3.5 Besonderheiten bei der Eigenverwaltung

Ordnet das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an, behält der Schuldner ausnahmsweise weitgehend seine Arbeitgeberstellung inne. Gemäß § 279 S. 1 InsO finden die arbeitsrechtlichen Sondervorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Bei diesem besonderen Insolvenzverfahren bleibt der Schuldner, allerdings notwendigerweise unter Aufsicht eines Sachverwalters, selbst verfügungsbefugt, §§ 270 bis 285 InsO. Das Insolvenzgericht kann außerdem gemäß § 277 InsO bei der Eigenverwaltung für bestimmte Rechtsgeschäfte anordnen, dass die Zustimmung des Sachverwalters erforderlich ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt generell für die Ausübung der Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 InsO. Die Ausübung dieser Rechte ist unwirksam, solange die Zustimmung des Sachwalters fehlt.[88]

Die Eigenverwaltung kommt aber regelmäßig nur in Betracht, wenn bei einem Eigenantrag des Schuldners dieser sich auf den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit stützt, nicht dagegen bei den Eröffnungsgründen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.[89]

2.4.3.6 Haftung des Insolvenzverwalters

Gemäß § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Pflichten schuldhaft verletzt, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wurden. Der Insolvenzverwalter wird daher nur schadensersatzpflichtig, wenn er werthaltige Anfechtungsansprüche nicht verfolgt.

Das gilt allerdings nur dann, wenn Aussicht besteht, einen im Anfechtungsprozess erlangten Titel auch vollstrecken zu können,[90] woran es bei Rückforderungen von Gehaltszahlungen schon fehlen kann.[91]

Im Falle der Haftung des Insolvenzverwalters ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet und der Insolvenzverwalter ein ihm unbekanntes Unternehmen führen muss.[92]

Hat der Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit durch seine Rechtshandlung begründet und kann er diese nicht erfüllen, so ist er gemäß § 61 Satz 1 InsO dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet.

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass die Masseverbindlichkeit durch eine dem Insolvenzverwalter zuzurechnende Rechtshandlung begründet worden ist.[93]

Der Insolvenzverwalter kann aber nur für solche Masseverbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die er aufgrund vorwerfbarer unzutreffender Einschätzungen eingegangen ist.[94]

Dies wirft für den vorläufigen starken Insolvenzverwalter Haftungsprobleme gemäß § 61 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auf, wenn er die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehaltlos in Anspruch nimmt und sich im Nachhinein eine Masseunzulänglichkeit, die er hätte erkennen müssen, herausstellt.[95]

Entscheidend für die Haftung des Insolvenzverwalters ist aber, ob er aktiv die Arbeitsleistung zwecks Anreicherung der Masse gefordert oder nur die schlichte Weiterarbeit ermöglicht hat.[96]

Aufgrund des persönlichen Haftungsrisikos des Insolvenzverwalters ist die Abneigung zur Betriebsfortführung vor dem eigentlichen Eröffnungsbeschluss der Insolvenzverwalter verständlich, auf der anderen Seite ist dadurch die Tendenz zur vorschnellen Stilllegung gegeben, wodurch möglicherweise eine hohe Anzahl von Arbeitsplätzen vernichtet wird.[97]

Die Haftung für sogenannte Altmassegläubiger ist ausgeschlossen. Daher haftet der Insolvenzverwalter da nicht für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten, wo er weder auf die Entstehung noch auf die Höhe Einfluss hatte. Dazu gehören Entgelt- und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die der Insolvenzverwalter zum frühestmöglichen Kündigungstermin gekündigt hat, aber nicht mehr einsetzt, sondern von der Arbeit freistellt.[98]

Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft nicht insolvenzspezifische Pflichten, kommen die deliktrechtlichen Vorschriften gemäß den §§ 823 f. BGB, Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 BGB Abs. 2 BGB, sowie Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und positive Vertragsverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, in Betracht.[99]

2.4.4 Der Insolvenzschuldner

In einem Insolvenzverfahren kann nur derjenige Schuldner sein, der auch insolvenzverfahrensfähig ist. Insolvenzverfahrensfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen mit seinem Vermögen als Sach- und Rechtsgesamtheit einer Gesamtvollstreckung im Interesse aller verfahrensbeteiligten Gläubiger unterliegt.[100] Gemäß § 11 InsO ist Schuldner, wer eine natürliche Person, eine juristische Person (was Personenhandelsgesellschaften, Vorgesellschaften und Gesellschaften in Liquidation einschließt), ist.[101] Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen.[102] Maßgeblich für den Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[103] Der Schuldner behält aber seine Geschäfts- und Prozessfähigkeit.[104]

2.4.5 Der Insolvenzgläubiger

Gemäß der Legaldefinition im § 38 InsO ist derjenige Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Der Insolvenzgläubiger ist gemäß § 13 InsO berechtigt, einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Gemäß § 75 I Nr. 3 und 4 InsO können die Insolvenzgläubiger die Gläubigerversammlung beantragen und an der Beschlussfassung und der Feststellung des Stimmrechts mitwirken (§§ 76 bis 78 InsO).

Des Weiteren kann jeder Gläubiger die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner über die Vollständigkeit der Vermögensübersicht verlangen (§ 153 II InsO), sie haben Auskunftsansprüche und können Einwendungen gegen das Verteilungs- und Schlussverzeichnis erheben.[105]

2.4.6 Der Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger

Wie bereits unter Punkt 2.2 festgestellt, bleiben Dienstverhältnisse und somit Arbeitsverhältnisse bestehen.[106] Der Insolvenzverwalter muss daher weiterhin die Löhne und Gehälter aus der Insolvenzmasse begleichen.[107]

2.4.7 Rang der Arbeitsentgeltansprüche

2.4.7.1 Ansprüche der Arbeitnehmer für Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass ein vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt worden ist

Bei den rückständigen Gehaltszahlungen handelt es sich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO.[108]

Deshalb ist der Arbeitnehmer bei ausstehenden Gehaltsforderungen verpflichtet, seine Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden; zum Umfang der Ansprüche gehören ebenfalls sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.[109]

Er hat gemäß § 174 Abs. 2 InsO den Betrag und den Grund der Forderung anzugeben und muss darlegen, dass es sich bei seinem Zahlungsanspruch um eine offene Gehaltsforderung handelt.[110] Im Übrigen sind die Arbeitnehmerforderungen mit ihrem Bruttobetrag anzumelden.[111]

Der Anmeldung sollen die Urkunden in Abdruck beigefügt werden, aus denen sich die Forderung ergibt.[112]

Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird ( § 178 Abs. 1 InsO).

Die in der Tabelle festgestellte Forderung wirkt somit gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil.[113]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Rang der Arbeitsentgeltansprüche ohne vorläufige Verwaltung/mit schwacher vorläufiger Verwaltung[114]

2.4.7.2 Ansprüche des Arbeitnehmers für Zeiten vor der Eröffnung, wenn ein vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt wird

Wird nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestellt (starker Insolvenzverwalter), bleiben die Ansprüche der freigestellten Arbeitnehmer Insolvenzforderungen, und die aus der Weiterarbeit entstehenden Forderungen der Arbeitnehmer werden Masseforderungen i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO.[115]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Rang der Arbeitsentgeltansprüche mit vorläufiger „starker“ Insolvenzverwaltung[116]

2.4.7.3 Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für die die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld geleistet hat

Wird Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und ausgezahlt, gehen die Forderungen der Arbeitnehmer aufgrund des § 187 SGB III auf die Arbeitsagentur über.

Gemäß § 55 Abs. 3 InsO handelt es sich bei diesen Forderungen dann um Insolvenzforderungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Rang der Arbeitsentgeltansprüche, wenn die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld geleistet hat[117]

2.4.7.4 Ansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter und die daraus entstehenden Forderungen[118] werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseschulden und sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu erfüllen.[119]

Darunter fallen auch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO die mit dem Insolvenzverwalter fortgesetzten Arbeitsverhältnisse (Dauerschuldverhältnisse).

Bei ausreichender Masse werden die Masseforderungen voll befriedigt.[120]

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Weiterarbeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter gefordert wird.

Wird die Arbeitsleistung trotz Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, werden die Masseforderungen zu Neumasseverbindlichkeiten privilegiert i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, dass der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können,[121] also die Arbeitnehmer im Hinblick auf die sonst eintretende Privilegierung der Forderung hätte freistellen müssen.[122]

Der Arbeitnehmer kann seine Forderung aber nur vollstrecken, wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung auch in Anspruch genommen hat, sonst greift für die Dauer der ersten sechs Monate seit Verfahrenseröffnung das bestehende Vollstreckungsverbot gemäß § 90 InsO, und für die Zeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO.[123]

Lässt der Insolvenzverwalter den ersten Termin verstreichen, zu dem der Verwalter nach Anzeigen der Masseunzulänglichkeit hätte kündigen können, nehmen gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO die weiter entstehenden Verbindlichkeiten den Rang von Masseverbindlichkeiten ein. Dabei ist es hier unerheblich, ob die Arbeitsleistung durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden ist.

Im Falle des Verstreichenlassens der frühestmöglichen Kündigungsmöglichkeit müssen sämtliche rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Arbeitgeberkündigung erfüllt sein, um dem Arbeitnehmer zu kündigen, unter anderem die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten,[124] die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG oder das Verfahren nach den §§ 111 f. BetrVG.[125]

2.4.8 Der Sozialplan und sozialrechtliche Leistungen in der Insolvenz

2.4.8.1 Der Sozialplan

Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.

Unabhängig von der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG zwischen den Betriebsparteien ein Interessenausgleich zu versuchen und ein Sozialplan abzuschließen, die §§ 111 f. BetrVG finden auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Anwendung.[126]

Bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung der Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf Sozialpläne ist aus zeitlicher Sicht zwischen Sozialplänen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterscheiden. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 124 InsO betrifft Sozialpläne, die zum einen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zum anderen nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind. Diese Sozialpläne können durch den Insolvenzverwalter sowie durch den Betriebsrat widerrufen werden.

Die Arbeitnehmer, die im Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begünstigt waren, können gemäß § 124 II InsO auch im neu aufgestellten Sozialplan berücksichtigt werden. Sie werden somit den Arbeitnehmern gleichgestellt, für die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sozialplan aufgestellt worden ist.[127]

Die Abfindungsansprüche, die aus einem vor der Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan entstanden sind, sind gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen. Die Ausnahme bilden Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind; bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.

Für Sozialpläne, die länger als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt wurden, finden sich hingegen keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des BetrVG. Es ist aber zu beachten, dass Forderungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht berichtigt worden sind, nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können.

Die Regelung für einen Sozialplan, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, findet sich in § 123 InsO.

Die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde, sind Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO. Damit sind die Arbeitnehmer auf den ersten Blick gegenüber dem bisherigen Recht bessergestellt.

Allerdings gilt für einen Sozialplan, der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgestellt worden ist, für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge der Betriebsänderung eine doppelte Obergrenze, einmal die absolute Obergrenze und zum anderen die relative Obergrenze.

Die absolute Obergrenze bestimmt, dass infolge der geplanten Betriebsänderung der Gesamtbetrag für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile auf zweieinhalb Monatsverdienste (vgl. § 10 Abs. 3 KSchG) für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt wird.[128] Der Betrag von zweieinhalb Monatsgehältern ist aber ein Maximalbetrag, und nicht jeder von der Entlassung betroffene Arbeitnehmer erhält diesen. Es ist vielmehr nach § 112 BetrVG die Situation jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.[129]

Die relative Obergrenze bewirkt, sofern nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, dass für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden darf, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Des Weiteren sieht § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO vor, dass, wenn der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze übersteigt, die einzelnen sich aus dem Sozialplan ergebenden Forderungen anteilig zu kürzen sind.[130]

Diese Einschränkung erfolgt, um der Gläubigergleichbehandlung gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO gerecht zu werden.

Im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse an die Massegläubiger gemäß § 209 InsO gelten Sozialplanforderungen als letztrangige Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 3 Nr. 3 InsO.[131] Diese Einstufung als letztrangige Masseverbindlichkeiten ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Höhe der Sozialplanansprüche erst dann festgestellt werden kann, wenn alle anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Infolgedessen hat die auf den ersten Blick erfolgte Verbesserung nur geringe Bedeutung für die Arbeitnehmer.

Dennoch führt die Einstufung der Sozialplanforderungen als Masseverbindlichkeiten zu einer erheblich größeren Chance bei der Befriedigung aus der Insolvenzmasse gegenüber einfachen Insolvenzforderungen von Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO.

Eine vollständige Befriedigung der Sozialplanforderungen erfolgt in allen nicht masseunzulänglichen Verfahren. Zudem hat die Einstufung der Sozialplanforderung als Masseverbindlichkeit den Vorteil, dass eine Anmeldung der Sozialplanforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle entfällt.[132]

2.4.8.2 Das Insolvenzgeld

Einen Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben, die im Inland beschäftigt waren (hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend in das Ausland entsandt waren).

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gleiche gilt, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit gegeben ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Ebenfalls können ausländische Insolvenzereignisse einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, wenn eine Inlandsbeschäftigung des Arbeitnehmers vorliegt.[133]

Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht dagegen nicht, wenn nur der Antrag auf Eröffnung gestellt wurde sowie wenn der Antrag auf Eröffnung durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen wurde oder der Antragsteller den Insolvenzantrag zurückzieht.

Die Gewährung von Insolvenzgeld ist nicht abhängig davon, dass die Beschäftigung der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlegen hat. Daher können auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Heimarbeiter, Auszubildende und Rentner einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltend machen.[134]

Ausstehende Gehaltszahlung können gemäß § 183 SGB III f. über die Zahlung von Insolvenzgeld abgedeckt werden. Die Zahlung ist aber auf drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzt.

Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorher beenden, müssen aber keine Verkürzung ihres Anspruchszeitraumes hinnehmen. § 183 SGB III schließt die Ansprüche der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein,[135] und der Anspruchszeitraum der Arbeitnehmer wird nach vorne verschoben. Maßgeblich ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Insolvenzgeldzeitraum[136]

Eine weitere Verlagerung des Insolvenzgeldzeitraumes erfolgt gemäß § 183 Abs. 2 SGB III für die in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer sowie diejenigen, die in Unkenntnis die Arbeit aufgenommen habe. Für diese Arbeitnehmergruppen ist für die Berechnung des Insolvenzgeldzeitraumes der Dreimonatszeitraum vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme aus zurückzurechnen.[137]

Die Arbeitnehmer müssen für eine Verlagerung des Insolvenzzeitraumes entweder in Unkenntnis des Insolvenzereignisses gearbeitet haben oder die Arbeit beim insolventen Arbeitgeber in Unkenntnis aufgenommen haben.[138]

Insolvenzgeld wird auch gewährt, wenn eine Sanierung des Unternehmens in einem Insolvenzplan vorgesehen ist.[139]

Ebenfalls lebt der Anspruch auf Insolvenzgeld für Lohnansprüche, die im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind, wieder auf, wenn diese durch den Insolvenzverwalter wirksam angefochten und der Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag zurückzahlen muss.[140]

Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt; es wird in der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens gezahlt, das sich ergibt durch das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung[141] begrenzte Bruttoarbeitsentgelt, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.[142] Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit Insolvenzgeld, so gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohn- und Gehaltszahlungen gemäß § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit über und diese kann ihre Ansprüche als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren anmelden.

Die für die Zahlung erforderlichen Mittel werden durch die umlagepflichtigen Arbeitgeber bereitgestellt.[143] Gemäß § 358 SGB III sind nur die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, von der Zahlung befreit.

Keine insolvenzgeldfähigen Ansprüche sind Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, die im Ergebnis auf einer Kreditbeschaffung für den Arbeitgeber beruhen und folglich nicht unter die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis fallen (z. B. Gewährung eines Darlehens an den Arbeitgeber, Abgabe eines Bürgschaftsversprechens durch den Arbeitnehmer, Ansprüche des Arbeitnehmers aufgrund einer Mithaftungsklausel einer Firmenkreditkarte, Ansprüche des Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer als stiller Teilhaber geleisteten Einlage).[144]

2.4.8.3 Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

Bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers kann eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet wurden und deshalb Arbeitsentgelt für die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen (Urteil vom 04.03.2009, Az.: B 11 AL 8/08 R).[145]

Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines insolventen Küchenmöbelherstellers. Mit seiner Klage hatte er höheres Insolvenzgeld für die Zeit von August bis Oktober 2003 unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend gemacht.

Auf diese Lohnerhöhungen hatte die Belegschaft bis September 2003 während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet. Wegen der drohenden Insolvenz hatte die Gewerkschaft diesen Tarifvertrag im September 2003 gekündigt.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes muss die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld so berechnen, als hätte es nie einen Sanierungstarifvertrag gegeben. Ein solcher Tarifvertrag könne von der Gewerkschaft angesichts der drohenden Insolvenz auch mit Wirkung für die Vergangenheit gekündigt werden.[146]

3 Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen

3.1 Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen

Der Grundsatz der Insolvenzanfechtung ist in § 129 InsO geregelt, demnach können Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach §§ 130 f. angefochten werden.

Diese Vorschriften sollen die Gläubigergleichbehandlung (par condicio omnium creditorum) sicherstellen[147] und die Masse davor schützen, dass diese durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschmälert wird.

Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur der Insolvenzverwalter.

Aufgrund der Anfechtung muss das Vermögen des Schuldners, das durch Veräußerung, Weggabe und Aufgabe nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört, i.S.d. § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Insolvenzmasse soll infolge der Anfechtung in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre.[148]

Der aus einem Anfechtungstatbestand resultierende Rückgewähranspruch entsteht gleichzeitig mit Eröffnung des Verfahrens,[149] und zwar ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung des anfechtungsberechtigten Insolvenzverwalters bedarf.[150]

Demnach droht eine Anfechtung von Arbeitsentgelten nur, wenn das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eröffnet wurde.[151]

Der Insolvenzverwalter ist ebenfalls berechtigt, Rechtshandlungen Dritter (vorläufiger Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) anzufechten, wenn diese zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben.[152]

Rechtshandlungen sind sämtliche Handlungen und Verhaltensweisen, die rechtliche Wirkung entfalten. Dieses schließt auch Unterlassen ein.[153]

Die Insolvenzgläubiger müssen in ihrer Gesamtheit durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt werden.[154]

Eine unmittelbare Benachteiligung ist in den §§ 132 und 133 InsO gefordert. Grundsätzlich reichen aber mittelbare Benachteiligungen der anderen Gläubiger aus.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, jedoch die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem weiteren, außerhalb des Geschäfts liegenden Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst.[155]

Dies ist der Fall, wenn sich die Befriedungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung günstiger gestaltet hätte.[156]

[...]


[1] http://www.jpeco.rwth-aachen.de/Weltfinanzkrise.pdf [08.01.2010]

[2] http://www.eulerhermes.de/de/dokumente/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf [05.01.2010]

[3] http://www.eulerhermes.de/de/dokumente/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf [05.01.2010]

[4] http://www.eulerhermes.de/de/dokumente/presse-insolvenzprognose-2010-charts-20100112.pdf/presse-insolvenzprognose-2010-charts-20100112.pdf [22.02.2009]

[5] http://www.eulerhermes.de/de/dokumente/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf/presse-insolvenzprognose-2010-20091117.pdf [05.01.2010]

[6] Vgl. 4 C 654/07, ZInsO 2007, 1000.

[7] Vgl. Moritz, Focus 14/2009, S. 28.

[8] Vgl. BT-Drucksache 16/6297.

[9] Vgl. Statistisches Taschenbuch, Juni 2009, Tabelle 2 _4 und Tabelle 9_13

[10] Vgl. Schaub, 2009, § 2 Rn. 1.

[11] Vgl. Statistisches Taschenbuch, Juni 2009, Tabelle 2_10.

[12] Vgl. dazu Kraft ZfA 1995, S. 420; Kissel NJW 1994, 217 u. NZA 1994, 586.

[13] Vgl. Zerres, 2009, S. 17 ff.

[14] Vgl. Schliemann, 2002, Seite V.

[15] Vgl. Schliemann, 2002, Seite V.

[16] Vgl. Schliemann, 2002, Rn. 80.

[17] Vgl. Schliemann, 2002, Rn. 80.

[18] EuGHE 1976, 497, LS 6.

[19] Streinz, 2001, Rn. 440.

[20] Richtlinie 2001/23/EG.

[21] Richtlinie 98/59/EG.

[22] Richtlinie 2002/74/EG.

[23] Vgl. dazu Kissel NZA 1995, 345 u. Schaub BB 1993, 1666.

[24] Vgl. Schliemann, 2002, Rn. 169.

[25] Vgl. BAG, Urt. v. 14.03.2007 – 5 AZR 499/06, Juris; BAG, Urt. v. 09.10.2002 – 5 AZR 405/01, ZTR 2003, 353; BGH, Urt. v. 10.07.2003 – III ZB 91/92.

[26] Vgl. Holtbrügge, 2007, S. 34.

[27] Arbeitnehmer

[28] St. Rspr., vgl. EuGHE 1986, 2121, 2144.

[29] Vgl. Schaub, 2009, § 8 Rn. 5.

[30] Vgl. Schliemann, 2002, Rn. 310.

[31] Vgl. Hanau/Adomeit, 2005, Rn. 55 f.

[32] Vgl. Hanau/Adomeit, 2005, Rn. 55 f.

[33] Vgl. Jung, 2008, S. 76.

[34] Vgl. Schliemann, 2002, Rn. 788.

[35] Vgl. Joka, 2002, S. 579.

[36] BAG 22.5.57 BAGE 3, 185, 188.

[37] Vgl. Anders /Ascheid, 1997, S. 341, Rn. 1153.

[38] Vgl. Schliemann, 2002, S. 181 Rn. 561.

[39] Vgl. Schliemann, 2002, S. 181 Rn. 562.

[40] Vgl. Müssig, 2006, S. 388.

[41] Vgl. Boemke / Ulrici, 2009, S. 339 Rn. 39.

[42] Vgl. Müller, 2006, S. 399.

[43] Vgl. Jung, 2008, S. 328.

[44] Vgl. Jung, 2008, S. 336.

[45] Vgl. Zöllner / Loritz § 21 II.

[46] Rohlfing, 2005, S. 345.

[47] BGBl. 1994 I, S. 2866.

[48] Vgl. Uhlenbruck in: Uhlenbruck, 2003, § 1 Rn. 2.

[49] § 13 InsO.

[50] Vgl. Bork, 2009, Rn. 1; Schaub DB 1999, S. 217, 218.

[51] Vgl. Obermüller / Hess, 2003, Rn. 12 ff.

[52] Vgl. Bork, 2009, Rn. 175.

[53] Vgl. Kroth in: Braun InsO 2004, § 108 Rn. 1.

[54] Vgl. Wolf in: Braun InsO, 2004, § 113 Rn. 6.

[55] Vgl. Hümmerich / Boecken / Düwell, 2007, S. 3223 Rn. 5.

[56] Vgl. Klopp / Mokros, 2006, S. 161 ff.

[57] Vgl. Löwisch, ZIP 1981, S. 1288, 1292; Hanau, ZIP 1989, S. 422, 424.

[58] Vgl. BAG, Urt. v. 16.06.1999, 4 AZR 191/98, NZA 1999, 1331 (1334); vgl. Beck in: Braun InsO (2007), § 113 Rn. 17.

[59] Vgl. BAG, Urt. v. 05.12.2002, 2 AZR 571/01, NZA 2003, 195 (197).

[60] Vgl. BAG, Urt. v. 19.01.2000, 4 AZR 70/99, NZA 2000, 658 (660).

[61] Vgl. Lieder, 2007, S. 4.

[62] ABl. EG L 160 v. 30.06.2000.

[63] Vgl. Robbe-Grillet, 2007, S. 38.

[64] Vgl. Robbe-Grillet, 2007, S. 37.

[65] Nummer 1346/2000 v. 29.05.200 Abl. EG Nr. L 160 S. 1.

[66] Vgl. Schaub, 2009, § 93 Rn. 2.

[67] Richtlinie 90/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Abl. Nr. L 283, S. 23)

[68] http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_policy/employment_rights_and_work_organisation/c10810_de.htm

[69] Vgl. BAG, Beschl. v. 27.02.2008 – 5 AZB 43/07=ZInsO 2008, 391 f.; NZI 2008, 455; ZInsO 2008, 1293 f.; ZInsO 2009, 1474 f.

[70] Vgl. ZInsO 2008, 1293.

[71] Vgl. BAG, 27.02.2008 – 5 AZB 43/07; ZInsO 2008, 391.

[72] Vgl. LAG Nürnberg, 08.12.2008 – 5 AZB – 2 Ta 187/08; NZA – RR 2009, 160 = ZIP 2008, 2432; ZInsO 2009, 1474.

[73] Vgl. OLG Stuttgart, 15.01.2009 – 2 W 64/08, ZInsO 2009, 729.

[74] Vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2006, ZInsO 2008, 1293; ZInsO 2009, 1791.

[75] Vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2009 – IX ZB 182/08, ZInsO 2009, 820.

[76] Drucksache 16/6488.

[77] Vgl. ZInsO 2009, 820 ff.

[78] Urteil v. 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98.

[79] Vgl. NZI 2008, 455.

[80] Vgl. Kirchhof, ZinsO 2008, S. 1294.

[81] Vgl. Heidbrink, ZIP 2006, 265 f.

[82] Vgl. Henssler, ZIP 2002, 1053 f.

[83] Vgl. Bork, 2009. Rn. 102.

[84] Vgl. Piet / Horn, 2008, S. 135.

[85] Vgl. Hümmerich / Boecken / Düwell, 2007, S. 3225 Rn. 17.

[86] Vgl. Pieper, ZInsO 2009, S. 1426.

[87] Vgl. BAG 10.10.2002-2 AZR 532/01 – NZA 2003, 909; Hümmerich\Boecken\Düwell, 2007, S. 3239 Rn. 35.

[88] Vgl. Lakies, BB 1999, 1759, 1761.

[89] Vgl. Lakies, BB 1999, 1760.

[90] Vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2001 – IX ZR 209/98 ZIP 2001, 1376, 1377, dazu EWiR 2003, 823.

[91] Vgl. Bork, 2007, ZIP, S. 2337.

[92] Vgl. Bork, 2009, Rn. 59; Kind in: Braun, 2004, § 60 Rn. 2.

[93] Vgl. LAG Hamm 04.12.2003-4 Sa1116/03 – ZInsO 2004, 694.

[94] Vgl. LAG Hamm 04.12.2003-4 Sa1116/03 – ZInsO 2004, 694.

[95] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 237.

[96] Vgl. BAG, Urt. v. 15.06.2004 DB 2004, 2053, 2054.

[97] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 239.

[98] Vgl. LAG Hamm 04.12.2003-4 Sa1116/03 – ZInsO 2004, 694.

[99] Vgl. LAG Hamm 04.12.2003-4 Sa1116/03 – ZInsO 2004, 694.

[100] Vgl. Hirte in: Uhlenbruck, 2003, § 11 Rn. 5.

[101] Vgl. Smid, 2007, S. 40 f.

[102] Ausnahme ist die Eigenverwaltung § 270 InsO Gliederungspunkt 2.3.4.5.

[103] Vgl. Bork, 2005, Rn. 125.

[104] Vgl. Bork, 2009, Rn. 125.

[105] Vgl. Klopp / Makros, 2006, S. 134 u. 135.

[106] Es bleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse aller Art bestehen, auch die des GmbH-Geschäftsführers, NZI 2003, S. 324, 325; Bork, 2009, Rn. 173.

[107] Vgl. Bork, 2009, Rn. 173.

[108] Vgl. Diepholz / Horn, 2008, S. 137.

[109] Vgl. Uhlenbruck in: Uhlenbruck, 2003, § 38 Rn. 17.

[110] Vgl. MünchKomm-Inso / Nowak, 2008, § 174 Rn. 17.

[111] Vgl. Uhlenbruck in: Uhlenbruck, 2003, § 174 Rn. 6.

[112] § 174 InsO.

[113] Vgl. MünchKomm-InsO / Schumacher,2002, § 178 Rn. 55.

[114] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 233.

[115] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 240.

[116] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn.234

[117] Peters-Lange, 2005, Rn. 241.

[118] Diese Forderungen sind anmeldfrei, Lakies, NZA 2001, 521.

[119] Vgl. Bork, 2009, Rn. 71; Bork, 2005, Rn. 72.

[120] Vgl. Bork, 2005, Rn. 275.

[121] Vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2004 – IX ZR 141/03 ZInsO 2004, 674, 675.

[122] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 231.

[123] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 232.

[124] Vgl. BAG, Urt. v. 31.3.2004 – 10 AZR 253/03, DZWIR, 2005, S. 106 ff.

[125] Vgl. BAG ZIP 2003, S. 1850.

[126] Vgl. BAG 22.7.2003-1AZR 541/02-DB 2003, 2708; BAG 17.9.1974-1AZR 16/74 – AP § 113 BetrVG 1972.

[127] Vgl. Schaub, 2009, § 244 Rn. 97 f.

[128] Vgl. Smid, 2007, S. 376 Rn. 39.

[129] Vgl. Schaub, 2009, § 244 Rn. 102.

[130] Vgl. Smid, 2007, S. 377 Rn. 40.

[131] Begründung RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 154.

[132] Hümmerich / Boecken / Düwell, 2007, S. 3270 Rn. 4.1.

[133] http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf 29.12.2009 2.1; Sammelanweisung Insolvenzgeld 12. Ergänzung (Stand: November 2009) Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Zentrale Team SP III 32 – AGL.

[134] http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf [29.12.2009]

[135] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 124

[136] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 119.

[137] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 126.

[138] Vgl. Peters-Lange, 2005, Rn. 128.

[139] Vgl. Warrikoff BB, 1994, 2338, 2345.

[140] Vgl. Sammelanweisung Insolvenzgeld, 12. Ergänzung (Stand: November 2009), Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Zentrale Team SP III 32 – AGL 2.3.; Antwort E-Mail Team SP III 32 – AGL Nürnberg

[141] § 341 Abs. 4 SGB III.

[142] Vgl. § 183 SGB III i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB III.

[143] Vgl. Berndt, 2008, S. 256 Rn. 4.

[144] Vgl. Sammelanweisung Insolvenzgeld, 12. Ergänzung (Stand: November 2009), Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Zentrale Team SP III 32 – AGL noch 5.1 Abs. 2.

[145] https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=3EB1B5C7293D44899C9BCD2B16759632&docid=277186&docClass=NEWS&site=Beck Aktuell&from=HP.0110 [18.12.09]

[146] http://www.kostenlose-urteile.de/BSG-Hoeheres-Insolvenzgeld-trotz-Lohnverzichts.news7545.htm [18.12.09]

[147] Vgl. Güther, 2006, S. 1 ff.

[148] Vgl. Riggert in: Braun, 2004, § 143 Rn. 1.

[149] Vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, ZInsO 2007, S. 261.

[150] Vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2004 – IX ZB 225/03, BGH Report 2004, 1321, ZInsO 2004, S. 672.

[151] Vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, ZInsO 2007, S. 261.

[152] Vgl. Bork, 2005, Rn. 206.

[153] Vgl. Andres/Leithaus, 2006, § 129 InsO Rn. 3.

[154] Vgl. Bork, 2009, Rn. 212.

[155] Vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993 – IX ZR 227/92; Blaurock\Bornkamm\Kirchberg, 2009, S. 326.

[156] Vgl. Müller-Wiedenhorn, 2006, S. 175.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836647809
DOI
10.3239/9783836647809
Dateigröße
4.9 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale – Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
arbeitnehmer insolvenz insolvenzrecht gehaltszahlungen zahlungsunfähigkeit
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Titel: Die Analyse des Einflusses auf die Gehaltszahlungen bei Lohnverzicht im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
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