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Wirkungen der Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 auf die Abbildung von Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung

©2009 Bachelorarbeit 74 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die derzeitige Finanzmarktkrise, die im Juli 2007 ihren Anfang nahm, führte dazu, dass viele Unternehmen, in erster Linie Versicherungen, Banken und Sondervermögen, enorme Verluste in ihren Abschlüssen ausweisen mussten. Ein erheblicher Teil resultierte dabei aus Wertberichtigungen diverser Finanzinstrumente. Gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) müssen bestimmte Arten dieser Financial Instruments zum Fair Value, also zu deren beizulegenden Zeitwert, bewertet werden. Je nach Kategorisierung werden ent-sprechende Änderungen des Fair Value im Zeitablauf entweder erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung (At Fair Value Through Profit Or Loss) oder erfolgsneutral direkt im Eigenkapital (Available For Sale) erfasst.
Im Zuge der Geschehnisse auf den Kapitalmärkten kam es zu einem starken Rückgang an Liquidität und einzelne Märkte wurden inaktiv. Das führte nicht nur dazu, dass die entsprechenden Finanzinstrumente stark wertberichtigt werden mussten, sondern auch zu einer höheren Intransparenz und Unzuverlässigkeit in der Bewertung, da die entsprechenden beizulegenden Zeitwerte nun häufig mit Hilfe von Bewertungsmodellen bestimmt werden mussten und daher naturgemäß nur eine grobe Approximation des tatsächlichen inhärenten Wertes darstellen konnten. Aufgrund des Erfordernisses, Wertveränderungen des Fair Value direkt zu berücksichtigen, und der daraus resultierenden prozyklischen Wirkung, wurde der Rechnungslegung sogar teilweise eine gewisse Mitverantwortung bei der Verschärfung der derzeitigen Finanzmarktkrise gegeben. Unter massiven Druck der EU-Kommission und der europäischen Regierungen beschloss das IASB schließlich, ohne Durchlaufen des regulären due process, der es Interessenten ermöglicht, innerhalb von 3 Monaten zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen, eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Reklassifizierung von Financial Instruments. So können künftig, zusätzlich zu den bisherigen Regelungen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Finanzinstrumente der Kategorie At Fair Value Through Profit Or Loss in eine der anderen Kategorien (es sei denn, es handelt sich um Derivate oder solche Finanzinstrumente, die beim erstmaligen Ansatz als AFVTPL designiert wurden) sowie Finanzinstrumente der Kategorie AFS zu LAR umklassifiziert werden.
Dem dadurch gestiegenen Informationsbedarf entsprechend, wurden zudem Erweiterungen bei den Anhangsangaben von Financial Instruments (IFRS 7) […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Daniel Retzer
Wirkungen der Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 auf die Abbildung von
Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung
ISBN: 978-3-8366-3395-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Technische Universität Chemnitz, Chemnitz, Deutschland, Bachelorarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

| I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... I
Abbildungsverzeichnis ... III
Tabellenverzeichnis ... III
Abkürzungsverzeichnis ... IV
1. Problemstellung ... 1
2. Gang der Untersuchung ... 2
3. Zielsetzungen und Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung ... 3
3.1
Zielsetzungen ... 3
3.2
Rechnungslegungsgrundsätze und Ableitung der
Operationalisierungskriterien für die weitere Untersuchung ... 4
4. Darstellung der allgemeinen Regeln für die Bilanzierung von
Financial Instruments ... 7
4.1
Definition und Klassifizierung von Finanzinstrumenten ... 7
4.2
Erst- und Folgebewertung ... 11
4.3
Bestimmung und Erfassung von Wertminderungen und
Wertaufholungen ... 13
4.4
Möglichkeiten zur Reklassifizierung ... 15
5. Das Amendment zu IAS 39 und IFRS 7 ... 17
5.1
Hintergrund zu den Änderungen ... 17
5.2
Darstellung des Amendments ... 19

| II
5.3
Die verwendeten Wertmaßstäbe ... 23
5.3.1
Der Fair Value ... 23
5.3.1.1
Theoretische Grundlagen ... 23
5.3.1.2
Ermittlung des Fair Value ... 25
5.3.1.3
Kritische Würdigung ... 29
5.3.1.3.1
Relevanz des Fair Value ... 30
5.3.1.3.2
Verlässlichkeit des Fair Value ... 33
5.3.1.3.3
Makroökonomische Wirkungen ... 37
5.3.1.3.4
Zwischenfazit
...
39
5.3.2
Das Prinzip der fortgeführten Anschaffungskosten ... 39
5.3.2.1
Ermittlung des anzusetzenden Wertes ... 39
5.3.2.2
Kritische Würdigung ... 40
5.3.2.2.1
Relevanz der fortgeführten Anschaffungskosten ... 41
5.3.2.2.2
Verlässlichkeit der fortgeführten Anschaffungs-
kosten ... 42
5.3.2.2.3
Zwischenfazit
...
43
5.4
Auswirkungen des Amendments ... 43
5.4.1
Darstellung der Auswirkungen ... 44
5.4.2
Auswirkungen in der Praxis ... 46
5.4.3
Implikationen für die Bilanzanalyse und Vereinbarkeit
mit der decision usefulness ... 49
6. Fazit und Ausblick ... 52
Literaturverzeichnis ... VI

| III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: aktueller Aufbau des Frameworks und geplante Änderungen ... 7
Abbildung 2: Klassifizierung von Financial Assets ... 11
Abbildung 3: ursprüngliche Reklassifizierungsmöglichkeiten... 16
Abbildung 4: Fair Value-Bewertungshierarchie ... 29
Abbildung 5: Anteil der Inanspruchnahme der Reklassifizierungsmöglich-
keiten bei allen untersuchten Unternehmen ... 48
Abbildung 6: Anteil der Inanspruchnahme der Reklassifizierungsmöglich-
keiten bei den 22 im FTSE 100 gelisteten Finanzunternehmen ... 48
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Reklassifizierungsmöglichkeiten nach Inkrafttreten des
Amendments ... 20
Tabelle 2:
Auswirkungen des Amendments auf den Abschluss des
Unternehmens
...
46

| IV
Abkürzungsverzeichnis
AFS
Available For Sale
AFVTPL
At Fair Value Through Profit Or Loss
AG
Aktiengesellschaft
allg.
allgemein
bezügl. bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CAPM
Capital Asset Pricing Model
CESR
The Committee Of European Securities Regulators
CFA
Chartered
Financial
Analyst
DCF
Discounted
Cash
Flow(s)
d.h.
das
heißt
DP
Discussion
Paper
DRSC
Deutsches
Rechnungslegungs
Standards
Committee
ED
Exposure
Draft
EFRAG
European Financial Reporting Advisory Group
EU
Europäische
Union
F.
Framework
f. fortfolgend
ff.
fortfolgende
FAS
Financial
Accounting
Standard(s)
FTSE
Financial Times Stock Exchange
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GuV
Gewinn-
und
Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
HRE
Hypo
Real
Estate
HTM
Held
To
Maturity
IAS
International
Accounting
Standard(s)
IASB
International
Accounting
Standards
Board
i.d.R.
in
der
Regel
IDW
Institut
der
Wirtschaftsprüfer
IFRS
International Financial Reporting Standard(s)
IFRIC
International Financial Reporting Standards Interpretation
Committee
i.H.d.
in
Höhe
der
insb.
insbesondere

| V
IRZ
Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung
i.S.v.
im
Sinne
von
i.V.m.
in
Verbindung
mit
JWG
Joint
Working
Group
KoR
Zeitschrift für kapitalmarktorientierte und internationale
Rechnungslegung
KPMG
Klynveld, Peat, Marwick und Goerdeler
KWG
Kreditwesengesetz
LAR
Loans
And
Receivables
LIBOR
London Interbank Offered Rate
lt.
laut
MBS
Mortgage
Backed
Securities
M.E./m.E.
meines
Erachtens
Mio.
Millionen
m.M.n.
meiner
Meinung
nach
Mrd.
Milliarden
No.
Number
o.
oder
OTC
Over
The
Counter
PiR
Praxis der internationalen Rechnungslegung (Zeitschrift)
rd.
rund
Rz.
Randziffer
S.
Seite
sog.
sogenannt(-en)
Tz.
Textziffer
u.a.
unter
anderem
USA
United States Of America
US-GAAP
United States - Generally Accepted Accounting Principles
u.U.
unter
Umständen
v.a.
vor
allem
Vgl./vgl. vergleiche
Vol.
Volume
WPg
Die
Wirtschaftsprüfung
(Zeitschrift)
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
z.B.
zum
Beispiel

| 1
1. Problemstellung
Die derzeitige Finanzmarktkrise, die im Juli 2007 ihren Anfang nahm, führte dazu,
dass viele Unternehmen, in erster Linie Versicherungen, Banken und Sonder-
vermögen, enorme Verluste in ihren Abschlüssen ausweisen mussten. Ein erheb-
licher Teil resultierte dabei aus Wertberichtigungen diverser Finanzinstrumente.
1
Gemäß den International Financial Reporting Standards
2
(IFRS) müssen be-
stimmte Arten dieser Financial Instruments zum Fair Value, also zu deren beizu-
legenden Zeitwert, bewertet werden. Je nach Kategorisierung werden ent-
sprechende Änderungen des Fair Value im Zeitablauf entweder erfolgswirksam
über die Gewinn- und Verlustrechnung (At Fair Value Through Profit Or Loss)
oder erfolgsneutral direkt im Eigenkapital (Available For Sale) erfasst.
3
Im Zuge der Geschehnisse auf den Kapitalmärkten kam es zu einem starken
Rückgang an Liquidität und einzelne Märkte wurden inaktiv.
4
Das führte nicht nur
dazu, dass die entsprechenden Finanzinstrumente stark wertberichtigt werden
mussten, sondern auch zu einer höheren Intransparenz und Unzuverlässigkeit in
der Bewertung, da die entsprechenden beizulegenden Zeitwerte nun häufig mit
Hilfe von Bewertungsmodellen bestimmt werden mussten und daher naturgemäß
nur eine grobe Approximation des tatsächlichen inhärenten Wertes darstellen
konnten. Aufgrund des Erfordernisses, Wertveränderungen des Fair Value direkt
zu berücksichtigen, und der daraus resultierenden prozyklischen Wirkung, wurde
der Rechnungslegung sogar teilweise eine gewisse Mitverantwortung bei der
Verschärfung der derzeitigen Finanzmarktkrise gegeben.
5
Unter massiven Druck
der EU-Kommission und der europäischen Regierungen beschloss das IASB
schließlich, ohne Durchlaufen des regulären due process, der es Interessenten
ermöglicht, innerhalb von 3 Monaten zu den geplanten Änderungen Stellung zu
nehmen, eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Reklassifizierung von Financial
1
Gemäß Schätzungen von Bloomberg mussten Banken bis zum 29.09.2008 ca. 590,8 Mrd. US-
Dollar an Wertberichtigungen vornehmen, vgl. Baetge, Brembt et al. (2008), S.1005.
2
Gemäß § 315a I, II HGB haben in Deutschland Mutterunternehmen, deren Wertpapiere zum Ab-
schlussstichtag an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 V WpHG gehandelt werden bzw. die die
Zulassung zum Handel an einem solchen Markt beantragt haben, ihren Konzernabschluss nach
den IFRS aufzustellen. Für sonstige Mutterunternehmen besteht gem. § 315a III HGB ein Wahl-
recht. Zudem kann anstelle des HGB-Einzelabschlusses gem. § 325 IIa HGB ein entsprechender
IFRS-Abschluss offengelegt werden.
3
Zur Klassifizierung vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 542-546 oder ausführlich Kuhn, Scharpf
(2005a), S. 74-91; zur Folgebewertung vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 548 f. sowie die Bei-
spiele auf S. 550 f. oder ausführlich Kuhn, Scharpf (2005a), S. 196-204.
4
Der Begriff des aktiven Marktes ist weder in IAS 32.11 noch in IAS 39.9 explizit geregelt. Aus der
einheitlichen Verwendung in den IAS 36, 38 und 41 lässt sich aber folgern, dass für einen aktiven
Markt folgende Merkmale kumulativ vorliegen müssen: homogene Produkte, jederzeit vertragswilli-
ge Käufer und Verkäufer sowie öffentlich verfügbare Preise. Zur Abgrenzung eines aktiven Marktes
von einem inaktiven Markt, insb. im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise, vgl. ausführlich Gold-
schmidt, Weigel (2009), S. 194-196.
5
Vgl. Gilgenberg, Weiss (2008), S. 2062.

| 2
Instruments.
6
So können künftig, zusätzlich zu den bisherigen Regelungen, bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Finanzinstrumente der Kategorie At Fair
Value Through Profit Or Loss in eine der anderen Kategorien (es sei denn, es
handelt sich um Derivate oder solche Finanzinstrumente, die beim erstmaligen
Ansatz als AFVTPL
7
designiert wurden) sowie Finanzinstrumente der Kategorie
AFS zu LAR umklassifiziert werden.
8
Dem dadurch gestiegenen Informationsbedarf entsprechend, wurden zudem Er-
weiterungen bei den Anhangsangaben von Financial Instruments (IFRS 7) vor-
genommen.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, herauszuarbeiten, inwieweit sich das Amendment
auf die Abbildung von Finanzinstrumenten im Abschluss auswirkt und dabei die
Frage zu klären, ob sich dadurch die decision usefulness, also die Bereitstellung
entscheidungsnützlicher Informationen für Investoren
9
, verbessert hat.
2.
Gang der Untersuchung
Zunächst sollen die mit einer IFRS-Rechnungslegung verbundenen Zielsetzun-
gen und Grundsätze dargestellt werden, um daraus in der Folge die für die späte-
re Untersuchung zugrundezulegenden Operationalisierungskriterien abzuleiten.
Daran anschließend werden die allgemeinen Bilanzierungsregeln für Financial
Instruments genannt. Dabei wird insbesondere auf den Ansatz, die unterschied-
lichen Kategorien, die Erst- und Folgebewertung sowie die Vorschriften zur
Wertminderung und Wertaufholung näher eingegangen. Zudem sollen die ur-
sprünglichen Möglichkeiten zur Reklassifizierung erläutert werden.
Im Anschluss erfolgt eine umfassende Darstellung des Amendments. Dabei sol-
len zunächst die Beweggründe des IASB für die Veröffentlichung des Amend-
ments sowie für das, in dieser Art bislang einmalige, Umgehen des due process
aufgezeigt und kritisch gewürdigt werden, bevor die eigentlichen Änderungen
dargestellt werden. Da sich durch die erweiterten Möglichkeiten zum Wechsel der
Kategorisierung Änderungen bei der Folgebewertung ergeben, sind die beiden
relevanten Wertmaßstäbe, Fair Value und fortgeführte Anschaffungskosten, in
6
Vgl. Dobler, Kuhner (2009), S. 31.
7
Zur Vereinfachung sollen im Weiteren Financial Instruments der Kategorie At Fair Value Through
Profit Or Loss mit AFVTPL, der Kategorie Available For Sale mit AFS, der Kategorie Held To Matu-
rity mit HTM und der Kategorie Loans and Receivables mit LAR abgekürzt werden.
8
Vgl. IAS 39.50 new und IAS 39.50B-F.
9
Gemäß F.10 wird unterstellt, dass eine Rechnungslegung, die auf die Bedürfnisse der Investoren
ausgerichtet ist, auch den Interessen der meisten anderen potentiellen Nutzer (explizit genannt in
F.9) genügt.

| 3
der Folge näher zu erläutern und auf ihre positiven wie negativen Wirkungen zu
untersuchen.
Nach der ausführlichen Darstellung und Analyse der Wertmaßstäbe soll zusam-
menfassend dargestellt werden, durch welche Reklassifizierungen sich, in Ab-
hängigkeit u.U. notwendiger Impairments, welche Änderungen im Abschluss er-
geben. Zudem sollen die Auswirkungen in der Praxis aufgezeigt werden. Darauf
folgend werden die Implikationen für die Bilanzanalyse deutlich gemacht und die
Frage, ob sich durch das Amendment die Entscheidungsnützlichkeit für Investo-
ren verbessert hat, aufbauend auf den zuvor herausgearbeiteten Ergebnissen,
beantwortet.
Den Abschluss dieser Arbeit werden eine kurze Zusammenfassung der Ergeb-
nisse sowie ein Ausblick in künftig zu erwartende Entwicklungen bei der Bilanzie-
rung und Offenlegung von Finanzinstrumenten bilden.
3.
Zielsetzungen und Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung
3.1 Darstellung
der
Zielsetzungen
Die konzeptionelle Grundlage aller vom IASB verabschiedeten Standards stellt
das Framework dar. So werden in den sog. ,,bases for conclusions" die Beweg-
gründe des IASB bei der Veröffentlichung neuer Standards oder der Änderung
bereits bestehender Standards zumeist von den im Framework kodifizierten
Grundsätzen abgeleitet.
10
Gegenüber den IAS selbst ist das Framework jedoch
nachrangig
11
, wobei viele Grundsätze mittlerweile in die Standards übernommen
wurden
12
und somit verbindlich anzuwenden sind. Diese Grundsätze leiten sich
wiederum von der mit der IFRS-Rechnungslegung verfolgten Zielsetzung, der
Vermittlung von Informationen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines
Unternehmens, die für einen weiten Adressatenkreis entscheidungsnützlich sind,
ab.
13
Mögliche Adressaten eines Abschlusses werden in F.9 genannt, wobei F.10
klarstellt, dass eine Rechnungslegung, die den Informationsbedürfnissen der
Investoren entgegenkommt auch denen der meisten anderen Adressaten entge-
genkommen sollte.
14
Da die Investoren in erster Linie daran interessiert sind wie
10
Vgl. IASB (2008b), Tz. P5.
11
Vgl. Preißler (2002), S. 2390.
12
Für einen guten Überblick über die Grundsätze und deren Kodifizierung im Framework, in IAS 1
und IAS 8, vgl. beispielsweise Bohl, Riese et al. (2006), § 2, Rz. 2.
13
Vgl. F.12.
14
Zumindest für die bestehenden Fremdkapitalgeber des Unternehmens wird dies nicht gelten, da
diese an einer Substanzerhaltung des Unternehmens interessiert sind und der Ausweis unrealisier-
ter Gewinne nach den IFRS einer solchen zuwiderläuft, vgl. Kußmaul, Weiler (2009a), S. 166.

| 4
sich ihr eingesetztes Kapital entwickelt, sollte ein IFRS-Abschluss v.a. die Er-
tragskraft eines Unternehmens aufzeigen. Daraus ergeben sich ein erhöhter Zu-
kunftsbezug und eine verstärkte Zahlungsstromorientierung.
15
Beispiele für die
Umsetzung dieser Anforderungen wären zum einen die Fair Value-Bewertung
innerhalb einiger Standards, aber auch die Verbuchung noch nicht entstandener
Gewinne in Abhängigkeit vom Fertigstellungsgrad im Rahmen von langfristigen
Fertigungsaufträgen gem. IAS 11. Zu konstatieren bleibt in diesem Zusammen-
hang jedoch, dass die IFRS-Rechnungslegung i.d.R. nicht in der Lage sein wird,
die tatsächliche Vermögenslage und den tatsächlichen ökonomischen Gewinn
exakt abzubilden, da für zahlreiche Werttreiber, allen voran den originären Ge-
schäfts- oder Firmenwert, aufgrund des hohen Stellenwertes des Objektivie-
rungsgrundsatzes Ansatzverbote bestehen.
16
Als zweite Zielsetzung eines IFRS-
Abschlusses ist gem. F.14 die Beurteilung der Leistung des Managements anzu-
sehen, wobei dieses Ziel wohl gegenüber dem erstgenannten als nachrangig
anzusehen ist.
17
3.2
Darstellung der Rechnungslegungsgrundsätze und Ableitung der
Operationalisierungskriterien für die weitere Untersuchung
Aus den beiden soeben genannten Zielsetzungen leiten sich die allgemeinen
Rechnungslegungsgrundsätze ab, die sich unterteilen lassen in Basisannahmen,
Qualitätsgrundsätze und Nebenbedingungen, die die qualitativen Anforderungen
ergänzen.
18
Als Basisannahmen sind in F.22 und F.23 die Grundsätze der Periodenab-
grenzung und der Unternehmensfortführung kodifiziert. Ersterer schreibt vor, um
der wirtschaftlichen Realität möglichst nahe zu kommen, dass Aufwendungen
und Erträge bei ihrer Entstehung und nicht erst bei Eingang der korrespondie-
renden Zahlungen und dass Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Erlangung des
wirtschaftlichen Eigentums und nicht erst bei Begleichung der korrespondieren-
den Verbindlichkeiten zu erfassen sind.
19
Der Grundsatz der Unternehmensfort-
führung besagt, dass Vermögenswerte und Schulden unter der Prämisse der
Fortführung des Unternehmens zu bewerten sind. Erst wenn von einer solchen
nicht mehr ausgegangen werden kann, sind diese mit Liquidationswerten anzu-
setzen.
20
15
Vgl. Küting (2006), S. 1442.
16
Vgl. Küting (2006), S. 1441 f. und ausführlich Moxter (2000), S. 2143 f.
17
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 113.
18
Vgl. Winnefeld (2006), Einführung, Rz. 205.
19
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 114.
20
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 114.

| 5
Die qualitativen Grundsätze sind in F.24 ­ F.42 festgeschrieben. Gemäß F.24
werden durch Beachtung dieser Anforderungen die im Abschluss veröffentlichten
Informationen nützlich. Im Framework werden als qualitative Grundsätze Rele-
vanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit aufgeführt, wobei die
ersten beiden noch weiter untergliedert werden.
21
Bei Konflikten zwischen einzel-
nen Anforderungen ist gem. F.45 für die Beurteilung der relativen Bedeutung
eine fachkundige Beurteilung nötig, sodass an dieser Stelle Ermessensspielräu-
me für das Management gegeben sind.
22
Eine überragende Bedeutung in der Rechnungslegung nach IFRS nehmen vor
allem die Grundsätze der Relevanz und der Verlässlichkeit ein.
23
Gemäß F.26
sind Informationen relevant, wenn sie einen Einfluss auf wirtschaftliche Entschei-
dungen haben. Begrenzt wird dieser Grundsatz jedoch durch den Sekundär-
grundsatz der Wesentlichkeit
24
, der besagt, dass Informationen, die nicht wesent-
lich sind, nicht Bestanteil des Abschlusses sein müssen. Eine Information ist we-
sentlich, wenn ,,ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis
des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten
beeinflussen können".
25
Der Grundsatz der Verlässlichkeit besagt gemäß F.31,
dass die offengelegten Informationen keine wesentlichen Fehler enthalten und
von verzerrenden Einflüssen frei sein sollen. Sekundärgrundsätze dieser Anfor-
derung sind die Grundsätze der glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise, der Neutralität, der Vorsicht und der Vollständigkeit.
26
In der Literatur wird häufig von einem trade-off bzw. einem Konflikt zwischen den
Anforderungen der Relevanz und der Verlässlichkeit gesprochen. So wäre z.B.
der Wertmaßstab der historischen Anschaffungskosten sehr verlässlich, da sich
dieser in vergangenen Transaktionen widerspiegelt, allerdings u.U. wenig rele-
vant.
27
Das IDW merkt dazu jedoch an, dass Forschungsergebnisse bestätigt
haben, dass Informationen, die wenig verlässlich sind auch nicht relevant sein
können und ist daher der Meinung, dass eine Information umso relevanter ist
desto verlässlicher sie ist.
28
M.E. ist dieser Schluss durchaus schlüssig, da unzu-
verlässige Informationen wohl kaum eine Grundlage für die Bestätigung oder
21
Vgl. Paarz (2007), S. 53-56.
22
Vgl. Hinz (2005), S. 56.
23
So schreibt bspw. IAS 8.10 vor, dass zum Zwecke der Schließung von Regelungslücken Bilan-
zierungs- und Bewertungsmethoden zu entwickeln sind, die diesen beiden Grundsätzen genügen.
24
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 115.
25
F.30.
26
Vgl. zur Übersicht Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 119.
27
Die Relevanz nimmt mit zunehmender Entfernung vom tatsächlichen Anschaffungsdatum ab, vgl.
auch Heintges (2006), S. 1571.
28
Vgl. IDW (2008b), S. 4.

| 6
Korrektur vergangener Beurteilungen
29
bilden können. Ein hinreichend fachkun-
diger Bilanzadressat sollte sich schließlich der hohen Unsicherheit der im Ab-
schluss angegeben Werte bewusst sein und wird diesen in der Folge keinen zu
großen Stellenwert für seine Prognose beimessen. Es bleibt meiner Meinung
nach aber zu beachten, dass sich diese beiden Auffassungen nicht zwingend
einander ausschließen. So dürfte bspw. die Verwendung von beizulegenden
Zeitwerten aufgrund der aktuellen Daten i.d.R. zu sehr relevanten Informationen
führen, auch wenn die Relevanz durch die im Vergleich zum Wertmaßstab der
fortgeführten Anschaffungskosten relativ hohe Unzuverlässigkeit
30
im Gegenzug
wieder reduziert würde.
Anzumerken bleibt noch, dass das IASB im Mai 2008 einen Exposure Draft be-
züglich der Überarbeitung des aktuellen Frameworks veröffentlicht hat. Demnach
soll künftig zwischen fundamentalen und erweiterten qualitativen Anforderungen
unterschieden werden, wobei als fundamentale qualitative Anforderungen die
Grundsätze der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung gelten sollen.
31
Letzterer soll dabei den Grundsatz der Verlässlichkeit ersetzen. Bezüglich der
Nebenbedingungen der qualitativen Anforderungen sind keine Änderungen ge-
plant, sodass die Anforderungen der Zeitnähe, der Abwägung von Nutzen und
Kosten sowie der Abwägung der qualitativen Anforderungen untereinander
32
nach wie vor Gültigkeit besitzen.
33
F.46 stellt abschließend noch einmal klar,
dass die Beachtung der grundlegenden qualitativen Grundsätze sowie der An-
wendung der entsprechenden Standards i.d.R. zu einem Abschluss führen sollte,
der die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
möglichst gut widerspiegelt (Grundsatz der fair presentation).
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Grundsätze der Relevanz und der
Verlässlichkeit in der IFRS-Rechnungslegung, die auch in den Bestrebungen des
IASB zur Entwicklung eines neuen Frameworks deutlich wird
34
, sollen diese bei-
den Kriterien in der später durchzuführenden Analyse hinsichtlich der Vereinbar-
keit des Amendments mit der decision usefulness zur Operationalisierung die-
nen.
29
Vgl. F.26.
30
Diese ist insbesondere dann sehr hoch, wenn keine Marktpreise verfügbar sind, was für über
95% der Vermögenswerte der Fall ist, vgl. Bieg, Bofinger et al. (2008), S. 2549.
31
Vgl. Lorson, Gattung (2008), S. 557.
32
Vgl. F.43-45.
33
Diese Anforderungen sind im aktuellen Framework als Beschränkungen der Grundsätze der
Relevanz und der Verlässlichkeit anzusehen.
34
Zwar würde dann der Grundsatz der Verlässlichkeit de facto nicht mehr aufgeführt werden, je-
doch stimmt der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung im Kern mit diesem überein, auch wenn
der Grundsatz der Verlässlichkeit etwas umfassender ausgestaltet ist.

| 7
Einen Überblick über den derzeitigen Aufbau des Frameworks und die geplanten
Änderungen bietet Abbildung 1:
Abbildung 1: aktueller Aufbau des Frameworks und geplante Änderungen
35
4.
Darstellung der allgemeinen Regeln für die Bilanzierung von
Financial
Instruments
4.1
Definition und Klassifizierung von Finanzinstrumenten
Gemäß IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem
einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen
Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalin-
strument führt. Die rechtliche Durchsetzbarkeit der vereinbarten Leistungen stellt
dabei ein konstitutives Merkmal dar.
36
Folglich sind z.B. Forderungen und Ver-
bindlichkeiten aus Steuern keine Finanzinstrumente.
37
Es spielt allerdings keine
Rolle, ob das Recht unbedingt besteht oder vom Eintreten künftiger Ereignisse
abhängig ist.
38
Daher sind auch Forderungen gegenüber Bürgen ansatzpflichtig.
IAS 32.AG8 stellt zudem klar, dass derartige Rechte bzw. Verpflichtungen selbst
dann die Definition von Finanzinstrumenten erfüllen, wenn sie aufgrund der all-
35
Übernommen von Lorson, Gattung (2008), S. 557.
36
Vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 53.
37
Vgl. IAS 32.AG12.
38
Vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 54.

| 8
gemeinen Ansatzkriterien
39
nicht in der Bilanz angesetzt würden.
Für die Erst- und insbesondere die Folgebewertung von Financial Instruments ist
deren Einteilung in eine bestimmte Kategorie maßgeblich. Diese sollen im Fol-
genden näher erläutert werden.
At Fair Value Through Profit Or Loss
Diese Kategorie lässt sich weiter unterteilen in Held For Trading und Designated
At Fair Value Through Profit Or Loss. Zur ersten Gruppe gehören alle Finanzin-
strumente des Handelsbestandes. Darunter sind solche zu subsumieren, die
(1) zum Zwecke der kurzfristigen Veräußerung erworben wurden,
(2) Teil eines Portfolios sind, dessen Zweck in der Erzielung kurzfristiger Gewin-
ne
besteht
oder
die
(3) zwar derivativ sind, aber keine nach IAS 39 zu bilanzierende Sicherungsbe-
ziehung darstellen.
40
Der Ausweis erfolgt aufgrund der Absicht zur kurzfristigen Veräußerung stets im
Umlaufvermögen.
41
Für bestimmte Financial Instruments hat das Management zudem ein Wahlrecht
zur Klassifizierung als AFVTPL. Voraussetzung ist dabei aber, dass durch die
Designation die Relevanz der Informationen erhöht wird
42
oder diese eine größe-
re Zuverlässigkeit und/oder geringere Komplexität erhalten.
43
Aus diesen beiden
Bedingungen ergeben sich 3 Fälle, in denen eine Designation erfolgen darf:
(1) Die Fair Value-Option trägt zur Vermeidung einer Ansatz- oder Bewertungsin-
kongruenz bei.
44
(2) Das Risikomanagement eines Portfolios aus Finanzinstrumenten erfolgt auf
Basis des beizulegenden Zeitwertes.
45
(3) Es liegen hybride Finanzinstrumente vor, die nach IAS 39.11 aufzuspalten
wären und deren eingebettete Derivate die Zahlungsreihe wesentlich
46
beeinflus-
sen.
47
39
Vgl. F.49(a), F.89, 90 für assets und F.49(b), F.91 für liabilities.
40
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 543.
41
Vgl. Buchholz (2007), S. 138.
42
Vgl. IAS 39.9 (b).
43
Vgl. IAS 39.11A-13.
44
So zum Beispiel, wenn eine finanzielle Verbindlichkeit negativ mit einem finanziellen Vermö-
genswert des Handelsbestandes korreliert ist und erstere mit ihren fortgeführten Anschaffungs-
kosten folgebewertet wird, vgl. auch Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 543.
45
Vgl. Jensen-Nissen (2007), S. 102.
46
So zum Beispiel im Falle einer Wandelanleihe, da aufgrund des Rechtes zur Umwandlung der
Anleihe in Aktien des emittierenden Unternehmens für die Anleihe nur ein unter den Marktbedin-

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Das Wahlrecht zur Ausübung der Fair Value-Option muss für ähnliche Ge-
schäftsvorfälle nicht zwingend stetig angewendet werden, jedoch ist es für ein
Finanzinstrument einheitlich auszuüben, d.h. eine Zerlegung in mehrere Kompo-
nenten zum Zwecke der Klassifizierung ist nicht gestattet.
48
Loans And Receivables
Unter Krediten und Forderungen versteht man nicht-derivative finanzielle Vermö-
genswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht auf einem aktiven
Markt gehandelt werden, soweit sie nicht dem Handelsbestand oder der Katego-
rie AFS zuzuordnen sind.
49
Mithin sind auch gegenüber Kunden eingeräumte
Zahlungsziele in dieser Kategorie zu erfassen.
50
Held To Maturity
In diese Kategorie fallen nicht-derivative Financial Instruments mit festen oder
bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit, die bis zur Endfälligkeit ge-
halten werden sollen (Intention
51
) und können (Fähigkeit
52
), mit Ausnahme derer,
die als AFVTPL oder AFS eingestuft werden oder die die Definition von LAR er-
füllen.
53
Der Ausweis erfolgt stets im Anlagevermögen des Unternehmens.
54
Ganz besonders zu beachten ist zudem, dass beim Verkauf oder der Umklassifi-
zierung eines mehr als geringfügigen Betrages
55
alle übrigen Finanzinstrumente
dieser Kategorie zu AFS umzugliedern sind.
56
Davon ausgenommen sind Ver-
käufe
oder
Umgliederungen,
(1) die so nahe am Endfälligkeitstermin liegen, dass Zinsänderungen sich nur
unwesentlich auf den Fair Value auswirken würden,
(2) die stattfinden, nachdem das Unternehmen den Großteil der Zahlungen erhal-
ten
hat
oder
(3) die einem separaten Sachverhalt zuzurechnen sind, der sich der Kontrolle
gungen liegender Zins gezahlt werden muss, vgl. auch Exkurs Hybride Finanzinstrumente in Pel-
lens, Fülbier et al. (2008), S. 546-548.
47
Vgl. Pellens, Fülbier et al. (2008), S. 543.
48
Vgl. Kirsch (2008), S. 103.
49
Vgl. Löw (2006), S. 478.
50
Vgl. Pellens, Fülbier et al.(2008), S. 544.
51
Zur negativen Abgrenzung vgl. IAS 39.AG16.
52
Zur negativen Abgrenzung vgl. IAS IAS 39.AG23.
53
Vgl. Born (2007), S. 218.
54
Vgl. Buchholz (2007), S. 139.
55
Eine Umklassifizierung bzw. ein Verkauf von weniger als 10% wird in der Praxis i.d.R. als zuläs-
sig angesehen, vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 83.
56
Vgl. IAS 39.52.

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des Unternehmens entzieht, von seiner Art her einmalig ist und praktisch nicht
antizipiert werden konnte.
57
Available For Sale
Diese Kategorie stellt eine Art Restposten dar, da hier alle Finanzinstrumente
einzugliedern sind, die keiner anderen Art zugeordnet worden.
58
Häufig fallen
darunter Eigenkapitaltitel, die weder zum Handelsbestand gehören noch als
AFVTPL designiert wurden.
59
Der Ausweis kann sowohl im Anlage- als auch im
Umlaufvermögen stattfinden. Maßgeblich ist dabei die Anlagestrategie des Ma-
nagements.
60
Financial Liabilities
Hierunter fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht der Kategorie
AFVTPL zugeordnet wurden, so z.B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-
tungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sowie nicht
börsennotierte Schuldtitel.
61
Festzuhalten bleibt noch, dass gem. IAS 32.42 eine Saldierung von finanziellen
Vermögenswerten und Schulden nur dann stattfinden darf, wenn das Unterneh-
men zum entsprechenden Zeitpunkt einen Rechtsanspruch hat, die erfassten
Beträge zu verrechnen (Fähigkeit) und beabsichtigt, einen Ausgleich auf Netto-
basis herbeizuführen oder mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswer-
tes gleichzeitig die dazugehörige Schuld abzulösen (Intention)
62
. Zudem schreibt
IAS 32.35 explizit vor, dass Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne im Zu-
sammenhang mit Financial Instruments sofort erfolgswirksam in der GuV zu er-
fassen sind.
63
57
Vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 82.
58
Vgl. IAS 39.9.
59
Vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 90.
60
Vgl. Buchholz (2007), S. 139.
61
Vgl. Kuhn, Scharpf (2005a), S. 91.
62
Zur negativen Abgrenzung vgl. IAS 32.49. Eine Saldierung von mit Financial Instruments in Zu-
sammenhang stehenden Erträgen und Aufwendungen ist nur möglich, sofern ein anderer Standard
dies vorschreibt oder die Beträge nicht wesentlich sind, vgl. auch IAS 1.33 sowie IAS 1.35.
63
Vgl. dazu ausführlich Kuhn, Scharpf (2005b), S. 154-165.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836633956
DOI
10.3239/9783836633956
Dateigröße
1.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Chemnitz – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2009 (August)
Note
2,3
Schlagworte
fair value finanzinstrument finanzkrise bilanzierung anschaffungskosten
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Titel: Wirkungen der Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 auf die Abbildung von Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung
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