Das Risikomanagementsystem als Informationsbasis für den Konzern-Aufsichtsrat einer Management-Holding
Prüfung des Risikomanagementsystems und Risiko-Reportings gemäß Überwachungsauftrag §111 AktG
					
	
		©2009
		Diplomarbeit
		
			
				126 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Aufgrund der weltweiten Verflechtung der Wirtschaftsräume und der daraus resultierenden Expansion der Kapitalmärkte von nationalen zu international finanzierten Publikumsgesellschaften ist eine für die Anleger effiziente und zuverlässige Leitungs- und Überwachungsstruktur in den Unternehmen unverzichtbar. Auch die Globalisierung des Wettbewerbs und die stetig wachsende Internationalisierung verlangen zur langfristigen Existenzsicherung der Unternehmen eine leistungsfähige Struktur des Risikomanagement-(Systems). Die Unternehmenskrisen in der Vergangenheit (wie z.B. Metallgesellschaft AG, Enron, Philipp Holzmann AG, Bremer Vulkan Verbund AG und Balsam AG) und die durch die aktuelle Finanzkrise ausgelöste Schieflage der Großbanken (wie z.B. UBS, Citigroup Inc, JP Morgen Chase und Commerzbank) erwecken jedoch den Eindruck, dass die bestehenden Strukturen in der Leitung und Überwachung sowie die Risikomanagementsysteme in den Unternehmen erhebliche Defizite aufweisen.
Die Unternehmenskrisen in der Vergangenheit führten vor allem zu einer Diskussion mit Blickrichtung auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung. Diese wurde insbesondere in den USA unter dem Begriff Corporate Governance geführt. Die Diskussion erreichte kurze Zeit danach auch den deutschen Raum, wobei insbesondere die Überwachung des geschäftsführenden Organs im Fokus stand. Die gesetzgeberische Instanz reagierte auf die zunehmende Kritik am deutschen System der Corporate Governance mit der Verabschiedung eines Kontroll- und Transparenzgesetzes, das am ersten Mai 1998 in Kraft getreten ist. Das KonTrag bildete jedoch nur den Anfang und weitere gesetzgeberische Reformschritte (u.a. DCGK, TransPuG, BilReG, BilMoG) folgten im Zuge der Diskussion. Durch die Reformierung der Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat erhofft sich der Gesetzgeber vor allem einen Effizienzgewinn der deutschen Corporate Governance Struktur. Im Rahmen der Beziehung zwischen den beiden Organen ist nämlich eine deutliche Informationsasymmetrie festzustellen. Da jedoch die Effizienz der Aufsichtsratsüberwachung hauptsächlich durch die Informationsversorgung determiniert ist, musste der Gesetzgeber deren Verbesserung ins Zentrum seiner Reformschritte stellen.
Die Verantwortung, ein angemessenes Risikomanagementsystem in einer Aktiengesellschaft zu installieren, trägt der Vorstand. Dessen Pflichten diesbezüglich präzisiert, als Folge des KonTraG, der § 91 […]
	Aufgrund der weltweiten Verflechtung der Wirtschaftsräume und der daraus resultierenden Expansion der Kapitalmärkte von nationalen zu international finanzierten Publikumsgesellschaften ist eine für die Anleger effiziente und zuverlässige Leitungs- und Überwachungsstruktur in den Unternehmen unverzichtbar. Auch die Globalisierung des Wettbewerbs und die stetig wachsende Internationalisierung verlangen zur langfristigen Existenzsicherung der Unternehmen eine leistungsfähige Struktur des Risikomanagement-(Systems). Die Unternehmenskrisen in der Vergangenheit (wie z.B. Metallgesellschaft AG, Enron, Philipp Holzmann AG, Bremer Vulkan Verbund AG und Balsam AG) und die durch die aktuelle Finanzkrise ausgelöste Schieflage der Großbanken (wie z.B. UBS, Citigroup Inc, JP Morgen Chase und Commerzbank) erwecken jedoch den Eindruck, dass die bestehenden Strukturen in der Leitung und Überwachung sowie die Risikomanagementsysteme in den Unternehmen erhebliche Defizite aufweisen.
Die Unternehmenskrisen in der Vergangenheit führten vor allem zu einer Diskussion mit Blickrichtung auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung. Diese wurde insbesondere in den USA unter dem Begriff Corporate Governance geführt. Die Diskussion erreichte kurze Zeit danach auch den deutschen Raum, wobei insbesondere die Überwachung des geschäftsführenden Organs im Fokus stand. Die gesetzgeberische Instanz reagierte auf die zunehmende Kritik am deutschen System der Corporate Governance mit der Verabschiedung eines Kontroll- und Transparenzgesetzes, das am ersten Mai 1998 in Kraft getreten ist. Das KonTrag bildete jedoch nur den Anfang und weitere gesetzgeberische Reformschritte (u.a. DCGK, TransPuG, BilReG, BilMoG) folgten im Zuge der Diskussion. Durch die Reformierung der Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat erhofft sich der Gesetzgeber vor allem einen Effizienzgewinn der deutschen Corporate Governance Struktur. Im Rahmen der Beziehung zwischen den beiden Organen ist nämlich eine deutliche Informationsasymmetrie festzustellen. Da jedoch die Effizienz der Aufsichtsratsüberwachung hauptsächlich durch die Informationsversorgung determiniert ist, musste der Gesetzgeber deren Verbesserung ins Zentrum seiner Reformschritte stellen.
Die Verantwortung, ein angemessenes Risikomanagementsystem in einer Aktiengesellschaft zu installieren, trägt der Vorstand. Dessen Pflichten diesbezüglich präzisiert, als Folge des KonTraG, der § 91 […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Robert Wiesner 
Das Risikomanagementsystem als Informationsbasis für den Konzern-Aufsichtsrat 
einer Management-Holding 
Prüfung des Risikomanagementsystems und Risiko-Reportings gemäß 
Überwachungsauftrag §111 AktG 
ISBN: 978-3-8366-3392-5 
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009 
Zugl. Universität Dortmund, Dortmund, Deutschland, Diplomarbeit, 2009 
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© Diplomica Verlag GmbH 
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009 
I 
                                  Inhaltsverzeichnis 
INHALTSVERZEICHNIS ...I
ABBILDUNGSVERZEICHNINS ... V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ... VI
1 EINLEITUNG ...1
1.1
Problemstellung...1
1.2
Gang der Untersuchung ...4
2 DIE MANAGEMENT-HOLDING ALS HANDLUNGSFELD DES 
KONZERN- AUFSICHTSRATS ...7
2.1
Der rechtliche Konzernbegriff ...7
2.2
Der betriebswirtschaftliche Konzernbegriff ...10
2.3
Formen der Konzernorganisation ...11
2.3.1
Stammhauskonzern ...11
2.3.2
Holding-Konzern ...12
2.4
Finanz-Holding ...13
2.5
Management-Holding ...14
3 DER KONZERN-AUFSICHTSRAT UND RISIKOMANAGEMENT...16
3.1
Der Konzern-Aufsichtsrat der Management-Holding im dualistischen 
System der Unternehmensverfassung ...16
3.2
Die zentrale Überwachungsnorm des § 111 Abs. 1 AktG ...19
3.3
Abgrenzung des Überwachungsumfangs durch § 90 AktG ...22
3.4
Neue regulatorische Rahmenbedingungen als Basis für die 
Überwachung des Risikomanagement-(Systems) durch den Konzern-
Aufsichtsrat der Management-Holding ...26
3.4.1
KonTrag ( 01.05.1998)...26
3.4.1.1
Gesteigerte Risikoorientierung im Konzern ...27
3.4.1.2
Aufsichtsratsüberwachung im Lichte des KonTrag ...28
3.4.1.3
Die Überwachung des Abschlussprüfers im Lichte des KonTrag
29
                                                 Inhaltsverzeichnis 
II 
3.4.1.4
Zusammenspiel von Aufsichtsrat und Abschlußprüfer im Lichte 
des KonTrag...30
3.4.2
Exkurs: Risikomanagement nach §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG ...31
3.4.3
TransPug (26.07.2002) ...31
3.4.3.1
Zusätzliche Anforderungen für die Berichterstattung an den 
Aufsichtsrat ...32
3.4.3.2
Zwingender Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte ...33
3.4.4
DCGK (26.07.2002) ...33
3.4.5
Auswirkungen auf die Aufsichtsratspraxis...35
3.4.5.1
Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat (DCGK) ...35
3.4.5.2
Vorstand (DCGK)...36
3.4.5.3
Aufsichtsrat (DCGK) ...36
3.4.6
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReg) 10.12.2004...37
3.4.7
Auswirkungen auf die Aufsichtsratspraxis...38
3.4.8
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) ...38
3.4.8.1
Der Risikomanagementbericht nach dem BilMoG ...39
3.4.8.2
Auswirkungen auf die Aufsichtsratspraxis ...39
3.5
Die Haftung des Konzern-Aufsichtsrats durch eine Pflichtverletzung bei 
der Überwachung des Risikomanagement-(Systems) ...41
3.5.1
Haftungsgrundlage ...41
3.5.2
Pflichtverletzung des Konzern-Aufsichtsrats...41
4 DAS RISIKOMANAGEMENTSYSTEM ALS 
ÜBERWACHUNGSGEGENSTAND UND INFORMATIONSBASIS ...44
4.1
Definition des Risikobegriffs ...44
4.2
Gesetzliche Rahmenbedingung ...45
4.3
Komponenten des Risikomanagementsystem ...47
4.3.1
Frühaufklärungssystem...47
4.3.2
Konzern-Controlling ...48
4.3.3
Internes Überwachungssystem (IÜS) ...51
4.3.3.1
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen...52
4.3.3.2
Interne Kontrollen ...52
4.3.3.3
Interne Konzern-Revision ...53
4.3.4
Ziele des Risikomanagements...54
4.3.4.1
Risikomanagement-Prozess ...55
4.3.4.1.1
Risikoidentifizierung ...56
                                                 Inhaltsverzeichnis 
III 
4.3.4.1.2
Risikoanalyse-Risikobewertung...56
4.3.4.1.3
Risikosteuerung...57
4.3.4.1.4
Risikoüberwachung ...58
4.3.4.1.5
Prozessüberwachung...58
4.3.4.2
Risikomanagement-Organisation...58
4.3.4.3
Risikopolitische Grundsätze - Risikomanagement  
Dokumentation ...59
5 DIE PRÜFUNG DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES 
RISIKOMANAGEMENTSYSTEMS DURCH DEN KONZERN-
AUFSICHTSRAT...62
5.1
Überwachungspflichten des Konzern-Aufsichtsrats mit Blickrichtung auf 
das Risikomanagementsystem...62
5.2
Die Informationsmöglichkeiten des Konzern-Aufsichtsrats im Hinblick auf 
das Risikomanagementsystem  Der Konzern-Abschlussprüfer als 
Erfüllungsgehilfe...64
5.2.1
Bericht über das Risikomanagementsystem...64
5.2.1.1
Berichtspflicht aus § 91 Abs. 2 AktG...64
5.2.1.2
Konkretisierung der Informationspflichten durch den Erlass einer 
Informationsordnung ...66
5.2.2
Der Konzern-Abschlussprüfer als Informationslieferant bzw. 
Erfüllungsgehilfe ...67
5.2.2.1
Prüfung des Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem 
nach § 317 Abs. 4 HGB ...67
5.2.2.1.1
Erfassung des installierten Systems...69
5.2.2.1.2
Beurteilung der Eignung des Systems ...69
5.2.2.1.3
Prüfung der Wirksamkeit des Systems...70
5.2.2.2
Prüfungsbericht nach § 321 Abs. 4  AktG...70
5.2.2.3
Mündliche Berichterstattung im Rahmen der Bilanzsitzung ...71
5.2.3
Weitere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch den 
Konzern-Aufsichtsrat ...72
5.2.3.1
Die Möglichkeit einer aktiven Informationsbeschaffung  in der 
Management-Holding nach § 111 Abs. 2 AktG ...72
5.2.3.1.1
Zur Informationsbeschaffung in der Holding...72
5.2.3.1.2
Zur Informationsbeschaffung in den 
Tochtergesellschaften ...73
5.2.3.2
Die Möglichkeit einer aktiven Informationsbeschaffung gemäß § 
                                                 Inhaltsverzeichnis 
IV 
90 Abs.3 AktG (Anforderungsbericht) in der Holding und den 
Tochtergesellschaften ...74
5.3
Einwirkungsmöglichkeiten des Konzern-Aufsichtsrats bei Feststellung 
von Mängeln beim Risikomanagementsystem ...74
6 DIE STRATEGISCHE PLANUNG IM FOKUS EINER 
RISIKOORIENTIERTEN ÜBERWACHUNG DURCH DEN KONZERN-
AUFSICHTSRATS ...77
6.1
Notwendigkeit der Kontrolle strategischer Pläne ...77
6.2
Abgrenzung zwischen traditioneller und strategischer Kontrolle ...80
6.3
Elemente eines strategischen Kontroll- und Informationssystems für den 
Konzern-Aufsichtsrat ...82
6.3.1
Strategische Prämissenkontrolle ...84
6.3.2
Strategische Durchführungskontrolle...87
6.3.3
Strategische Überwachung...92
6.4
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Risikopositionierung der Management-
Holding durch den Konzern-Aufsichtsrat ...94
6.4.1
Die  Beratung als präventives Überwachungsinstrument ...94
6.4.2
Der Zustimmungsvorbehalt als präventives Überwachungs-
instrument ...96
6.4.2.1
Der ,,Zustimmungsvorbehalt" nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ...96
6.4.2.2
Zustimmungsvorbehalte des Konzern-Aufsichtsrats...98
7 SCHLUSSBETRACHTUNG ...100
ANHANG ...105
GESETZE UND NORMEN ZUM RISIKOMANAGEMENT DIE IMPLIZIT 
ODER EXPLIZIT DEN AUFSICHTSRAT BETREFFEN...105
LITERATURVERZEICHNIS...107
                                                 Abbildungsverzeichnins 
V 
Abbildungsverzeichnins 
Abb. 2.1: Organisationsschema der Konzernformen ...10
Abb. 3.1: Abschnitte des DCGK...34
Abb. 4.1: (Konzern-)Risikomanagementsystem...46
Abb. 4.2: Risk-Map in der Tochtergesellschaft ...51
Abb. 4.3:  Risikomanagement-Prozess...56
Abb. 5.1: Prüfungsumfang des Abschlussprüfers und Aufsichtsrats...68
Abb. 5.2: Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG als Prüfungsstandard ...69
Abb. 6.1: Vergleich von traditioneller und strategischer Kontrolle ...81
Abb. 6.2: Strategische Kontrolle im strategischen Prozess...83
Abb. 6.3:  Prioriesierung der Prämissen anhand eines  Prämissenportfolios...86
Abb. 6.4: Perspektiven und Fragestellung der Balanced Scorecard ...90
Abb. 6.5: Beispielhafte Perspektive der Balanced Scorecard ...91
                                                 Abkürzungsverzeichnis 
VI 
Abkürzungsverzeichnis 
Abb       
Abbildung 
Abs 
Absatz 
AG        
Aktiengesellschaft 
AktG     
Aktiengesetz 
Art            
Artikel 
BGH         
Bundesgerichtshof 
BilMoG 
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 
BilReG 
Bilanzrechtsreformgesetz 
BSC   
Balanced Scorecard 
BR-Drs. 
Bundesrats-Drucksache 
BT-Drs. 
Bundestags-Drucksache 
bzw.   
beziehungsweise 
DCGK  
Deutscher Corporate Governance Kodex 
d.h. 
das heißt 
DRS   
Deutscher Rechnungslegungsstandard 
EDV   
Elektronische Datenverarbeitung 
etc. 
et cetera 
eing.   
Eingegangene 
HGB   
Handelsgesetzbuch 
i.e.S.   
im engsten Sinn 
IDW   
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. 
IDW PS 
IDW Prüfungsstandard 
IFRS   
International Financial Reporting Standards 
i.S.d   
im Sinne des 
i.V.m.   
in Verbindung mit 
i.w.S.   
im weiteren Sinne 
IÜS 
internes Überwachungssystem 
KonTraG 
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich 
Reg-E  
Regierungsentwurf   
RM 
Risikomanagement 
RMS   
Risikomanagementsystem 
sog.   
so genannt 
TransPuG 
Transparenz- und Publizitätsgesetz 
UBS   
Union de Banques Suisses 
1 Einleitung 
1 
1 Einleitung 
1.1 
Problemstellung 
Aufgrund  der  weltweiten  Verflechtung  der  Wirtschaftsräume  und  der  daraus 
resultierenden  Expansion  der  Kapitalmärkte  von  nationalen  zu  international  fi-
nanzierten  Publikumsgesellschaften  ist  eine  für  die  Anleger  effiziente  und  zu-
verlässige  Leitungs-  und  Überwachungsstruktur
1
  in  den  Unternehmen  unver-
zichtbar. Auch die Globalisierung des  Wettbewerbs und die stetig  wachsende 
Internationalisierung  verlangen  zur  langfristigen  Existenzsicherung  der  Unter-
nehmen  eine  leistungsfähige  Struktur  des  Risikomanagement-(Systems).  Die 
Unternehmenskrisen in der Vergangenheit (wie z.B. Metallgesellschaft AG, En-
ron,  Philipp  Holzmann  AG,  Bremer  Vulkan  Verbund  AG  und  Balsam  AG)  und 
die durch die aktuelle Finanzkrise ausgelöste  Schieflage der Großbanken (wie 
z.B.  UBS,  Citigroup  Inc,  JP  Morgen  Chase  und  Commerzbank)  erwecken  je-
doch den Eindruck, dass die bestehenden Strukturen in der Leitung und Über-
wachung sowie die Risikomanagementsysteme in den Unternehmen erhebliche 
Defizite aufweisen.  
Die  Unternehmenskrisen  in  der  Vergangenheit  führten  vor  allem  zu  einer  Dis-
kussion  mit  Blickrichtung  auf  eine  verantwortungsvolle  Unternehmensführung 
und  -überwachung.  Diese  wurde  insbesondere  in  den  USA  unter  dem  Begriff 
,,Corporate  Governance"  geführt.  Die  Diskussion  erreichte  kurze  Zeit  danach 
auch  den  deutschen  Raum,
2
  wobei  insbesondere  die  Überwachung  des  ge-
schäftsführenden  Organs  im  Fokus  stand.  Die  gesetzgeberische  Instanz  rea-
gierte  auf  die  zunehmende  Kritik  am  deutschen  System  der  Corporate  Gover-
nance
3
  mit  der  Verabschiedung  eines  Kontroll-  und  Transparenzgesetzes,  das 
am  ersten  Mai  1998  in  Kraft  getreten  ist.  Das  KonTrag  bildete  jedoch  nur  den 
Anfang  und  weitere  gesetzgeberische  Reformschritte  (u.a.  DCGK,  TransPuG, 
BilReG,  BilMoG)  folgten  im  Zuge  der  Diskussion.  Durch  die  Reformierung  der 
Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat erhofft sich der Gesetzge-
1
  Die  Verwaltungsorgane  der  Aktiengesellschaft  sind  der  Vorstand  und  Aufsichtsrat.  Die  Lei-
tungs-  und  Überwachungsstruktur  der  Aktiengesellschaft  ist  damit  als  dualistisches  Verwal-
tungssystem  angelegt,  bei  dem  die  Geschäftsführung  und  die  Überwachung  streng  von  ein-
ander getrennt sind. Siehe K.3.1. 
2
 Vgl. Diederichs/Kißler (2008), S.1. 
3
 Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder (2008
)
, S.13: ,,Corporate Governance bezeichnet den rechtli-
chen  und  faktischen  Ordnungsrahmen  für  die  Leitung  und  Überwachung  eines  Unterneh-
mens."  
1 Einleitung 
2 
ber  vor  allem  einen  Effizienzgewinn  der  deutschen  Corporate  Governance 
Struktur. Im Rahmen der Beziehung zwischen den beiden Organen ist nämlich 
eine  deutliche  Informationsasymmetrie  festzustellen.
4
    Da  jedoch  die  Effizienz 
der Aufsichtsratsüberwachung hauptsächlich durch die Informationsversorgung 
determiniert ist, musste der Gesetzgeber deren Verbesserung ins Zentrum sei-
ner Reformschritte stellen.
5
Die Verantwortung, ein angemessenes Risikomanagementsystem in einer Akti-
engesellschaft  zu  installieren,  trägt  der  Vorstand.  Dessen  Pflichten  diesbezüg-
lich präzisiert, als Folge des KonTraG, der § 91 Abs. 2 AktG. Demnach hat der 
Vorstand ,,geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs-
system einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Ent-
wicklungen früh erkannt werden".
6
 Die Einrichtung eines Risikomanagementsys-
tems  zählt  zu  den  originären  Aufgaben  des  Vorstands  und  ist  damit  vom  Auf-
sichtsrat  nach  §  111  AktG  zu  überwachen.
7
  Demnach  hat  der  Aufsichtsrat  zu 
prüfen,  ob  der  Vorstand  ein  leistungsfähiges  Risikomanagementsystem  instal-
liert  hat.  Bei  börsennotierten  Aktiengesellschaften  ist  das  Risikomanagement-
system zwingend in die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschluss-
prüfer  mit  aufzunehmen.
8
  Er  prüft  das  Risikomanagementsystem  nach  §  317 
Abs. 4 HGB und hat seine Ergebnisse  gemäß § 321 Abs. 4 AktG in einem ge-
sonderten  Teil    des  Prüfungsberichts  dem  Aufsichtsrat  zukommen  zu  lassen.
9
Die  Überwachungsaufträge  des  Aufsichtsrats  und  des  Abschlussprüfers  unter-
scheiden sich jedoch in ihrem Umfang, so dass die Informationsversorgung hin-
sichtlich  des  Risikomanagementsystems  für  den  Aufsichtsrat  allein  durch  den 
Prüfungsbericht nicht gedeckt werden kann. 
Das Problem bei der Überwachung des Risikomanagementsystems durch den 
4
  Die  Informationsasymmetrie  ist  vor  allem  auf  das  Prinzipal-Agent-Problem  zurückzuführen. 
Schmidt/Theilen  bezeichnen  die  Prinzipal-Agent-Beziehung  als  ,,Situation,  in  denen  ein  Wirt-
schaftssubjekt (der Agent) beauftragt wird, im Interesse von einem oder einer Gruppe anderer 
Wirtschaftssubjekte  (der  Prinzipal)  Entscheidungen  zu  treffen  und  Handlungen  durchzufüh-
ren." Schmidt/Theilen (1995), S.483 
  Der  Aufsichtsrat,  der  die  Interessen  der  Aktionäre  vertritt,  nimmt  die  Rolle  des  Prinzipals  ein 
und  der  Vorstand  die  des  Agenten.  Ausführlich  zur  Prinzipal-Agent-Problem  im  Zusammen-
hang mit dem Aufsichtsrat Grothe (2006), S.70ff. und in Grundzügen Diederichs/Kißler (2008), 
S. 23ff. 
5
 Siehe zu den einzelnen Reformschritten K.3.4. 
6
 Vgl. § 91 Abs. 2 AktG 
7
 Vgl. Lutter/Krieger (2008), S.26. 
8
 Vgl. Theisen (2000), S.295; Schindler/Rabenhorst (2001), S.161 
9
 Vgl. Gernoth (2001), S. 304. 
1 Einleitung 
3 
Aufsichtsrat  ergibt  sich  hauptsächlich  aus  einem  Informationsdefizit,
10
  das  ur-
sächlich  aus  dem  dualistischen  System  der  Unternehmensverfassung  und  der 
mangelnden  gesetzlichen  Kodifizierung  einer  angemessenen  Aufsichtsrats-
Informationsversorgung  hinsichtlich  des  Risikomanagementsystems  resultiert. 
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende drei Fragen: 
·
  Welche Überwachungsinformationen benötigt der Aufsichtsrat? 
·
  Woher kriegt der Aufsichtsrat die relevanten Informationen? 
·
  Wie kann sich der Aufsichtsrat die nötigen Informationen aktiv selbst be-
schaffen? 
Der  Überwachungsauftrag  des  Aufsichtsrats  nach  §  111  AktG  ist  nicht  aus-
schließlich  vergangenheitsorientiert,  sondern  er  ist  vielmehr  zukunftsorientiert 
wahrzunehmen.  Wichtigstes  Bezugsobjekt  einer  in  die  Zukunft  gerichteten 
Überwachung bildet die strategische Planung des Vorstands.  Hier werden stra-
tegische Entscheidungen getroffen, die die Ertragsaussichten und Risikoexposi-
tion  des  Unternehmens  über  einen  längeren  Zeitraum  festlegen.  Für  die  pro-
spektive Überwachung und die Beurteilung der künftigen Geschäftsentwicklung 
stellt  die  strategische  Planung  einen  unverzichtbaren  Bestandteil  dar  und  ist 
folglich  mit  dem  Aufsichtsrat  abzustimmen.  Diese  Beratung  zählt  daher  neben 
der reinen Überwachung auch zum Aufgabenfeld des Aufsichtsrats.
11
 Dies imp-
liziert, dass sich die Aufsichtsratüberwachung neu auszurichten hat und dieser 
sich  intensiv  mit  den  Planungsprämissen  und  Risiken,  die  den  strategischen 
Entscheidungen  zugrunde  liegen,  zu  beschäftigen  hat.
12
  Die  für  die  Beratung 
notwendige  Informationenversorgung  stellt  für  den  Aufsichtsrat  eines  der 
Hauptprobleme  dar.  Aufgrund  der  immanenten  Bedeutung  der  strategischen 
Entscheidungen  für  den  Unternehmenserfolg  und  der  Prognoseungewissheit 
deren  Auswirkungen  ist  jedoch  eine  durchgängige  Transparenz  über  alle  we-
sentlichen Risiken für den Aufsichtsrat zwingend notwendig.  
Die  Zielsetzung  der  vorliegenden  Arbeit  ist  es  aufzuzeigen,  das  sich  der  Auf-
sichtsrat im Rahmen seines Überwachungsauftrags gemäß § 111 AktG mit dem 
Risikomanagement in zweierlei Hinsicht zu beschäftigen hat: Zum einen mit der 
10
 Vgl. Salzberger (2000), S.760; Gernoth (2001), S. 299. 
11
 Vgl. Diederichs/Kißler (2008), S.101. 
12
 Vgl. Scheffler (2004), S. 107. 
1 Einleitung 
4 
Prüfung des Risikomanagementsystems und zum anderen mit den Risikoinfor-
mationen, die ihm das System liefert, damit er seinen strategischen Beratungs-
funktionen nachkommen kann.  
Im  Rahmen  der  Prüfung  des  Risikomanagementsystems  werden  die  weiter 
oben vorgestellten Fragen aufgegriffen und die Möglichkeiten des Aufsichtsrats 
hinsichtlich  seiner  Informationsbeschaffung  herausgearbeitet.  Hierbei  wird  auf-
gezeigt,  welche  Informationen  er  benötigt,  um  das  System  zu  überprüfen,  wer 
ihn  dabei  unterstützt  und  wie  er  sich  die Informationen  aktiv  selbst  beschaffen 
kann.   
Hinsichtlich  der  Risikoinformationen,  die  der  Aufsichtsrat  für  eine  prospektive 
Überwachung benötigt, wird ein strategisches Kontroll- und Informationskonzept 
dargestellt, das ihm ermöglicht, seine Überwachung planungsbegleitend auszu-
führen und sich die wesentlichen Planungsprämissen und Risiken berichten zu 
lassen. 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung aus der Sicht des 
Konzern-Aufsichtsrats  einer  Management-Holding  erfolgt.  Dies  geschieht  im 
Interesse einer möglichst hohen Relevanz für die Praxis. 
1.2 
Gang der Untersuchung 
Im  Anschluss  an  die  Beschreibung  der  Problemstellung  wird  im  Rahmen  des  
zweiten  Kapitels  die  Management-Holding  als  Handlungsfeld  des  Konzern-
Aufsichtsrats  mit  ihren  wesentliche  Determinanten  und  Besonderheiten  vorge-
stellt. In einem ersten Schritt werden dazu der rechtliche und betriebswirtschaft-
liche  Konzernbegriff  vorgestellt,  um  eine  klare  Abgrenzung  des  Konzerns  vor-
nehmen zu können. In einem zweiten Schritt erfolgt dann eine Unterscheidung 
des Stammhaus- und Holdingkonzerns, wobei für den letztgenannten noch eine 
Differenzierung in Finanzholding und Management-Holding ausgeführt wird. 
Das dritte Kapitel verdeutlicht einleitend, wie die Leitungs- und Überwachungs-
struktur im dualistischen System der Unternehmensverfassung angelegt ist. Mit 
der  Beschreibung  der  zentralen  Überwachungsnorm  (§111  Abs.  1  AktG)  und 
der Darstellung der Vorstandsberichte (§ 90 AktG) wird anschließend der Über-
wachungsauftrag und umfang des Konzern-Aufsichtsrats dargestellt.  Danach 
1 Einleitung 
5 
werden die neuen gesetzlichen Reformschritte aufgeführt, die die Aufsichtsrats-
überwachung seit den Neunzigerjahren tangiert haben. Hierbei soll verdeutlicht 
werden,  dass  sich  der  Aufsichtsrat  im  Rahmen  seines  Überwachungsauftrags 
zum  einen  mit  Informationen  bezüglich  des  Risikomanagementsystems  und 
zum  anderen  mit  Informationen  hinsichtlich  der  Risikolage  des  Unternehmens 
bzw.  Konzerns  zu  beschäftigen  hat.  Das  Kapitel  schließt  mit  der  Haftung  des 
Konzern-Aufsichtsrats  bei  einer  Pflichtverletzung  im  Hinblick  auf  die  Überwa-
chung des Risikomanagement-(Systems).  
Im  vierten  Kapitel  wird  ein  Risikomanagementsystem  als  Überwachungsge-
genstand  und  Informationsbasis  des  Konzern-Aufsichtsrats  vorgestellt.  Hierzu 
wird zuerst der Risikobegriff eingegrenzt und der § 91 Abs. 2 AktG als Anknüp-
fungspunkt  für  die  Einrichtung  des  Systems  erörtert.  Auf  diesen  Grundlagen 
werden  dann  die  einzelnen  Komponenten,  die  das  Risikomanagementsystem 
konstituieren,  dargestellt.  Im  Folgenden  werden  die  Ziele  des  Risikomanage-
ments, der Risikomanagement-Prozess, Organisation des Risikomanagements 
sowie  die  risikopolitischen  Grundsätze  und  Risiko-Dokumentation  näher  erläu-
tert. 
In einem fünften Kapitel wird die Prüfung des Risikomanagementsystems durch 
den Konzern-Aufsichtsrat beschrieben. Es wird zuerst die Überwachungspflicht 
des  Konzern-Aufsichtsrats  herausgearbeitet  und  im  Anschluss  schwerpunkt-
mäßig  seine  Informationsmöglichkeiten  vorgestellt.  Einen  besonderen  Fokus 
erhalten hierbei die Unterstützungsfunktion des Konzern-Abschlussprüfers und 
die aktiven Informationsmöglichkeiten des Konzern-Aufsichtsrats sowohl in der 
Holding  als  auch  in  den  Tochtergesellschaften.  Weiterhin  werden  im  Rahmen 
des Kapitels die unterschiedlichen Prüfungsumfänge des Aufsichtsrats und des 
Abschlussprüfers  aufgezeigt.  Abschließend werden  dann  die  Einwirkungsmög-
lichkeiten  des  Überwachungsorgans  bei  Feststellung  von  Mängeln  beim  Risi-
komanagementsystem beleuchtet. 
Im  Mittelpunkt  des  sechsten  Kapitels  steht  die  Vorstellung  eines  strategischen 
Kontroll- und Informationssystems für den Konzern-Aufsichtsrat. In diesem Zu-
sammenhang  werden  die  Notwendigkeit  zur  Kontrolle  der  strategischen  Pla-
nung und eine Abgrenzung  zwischen der traditionellen und strategischen Kon-
trolle herausgearbeitet. Anschließend werden die einzelnen Elemente des Sys-
tems,  unter  Rückgriff  eines  Prämissenportfolios  und  der  Balanced  Scorecard, 
1 Einleitung 
6 
die  die  wesentlichen  Informationen  für  den  Konzern-Aufsichtsrat  visualisieren, 
vorgestellt. Die Beratung und der Zustimmungsvorbehalt als präventives Über-
wachungsinstrument,  um  Einfluss  auf  die  Risikopositionierung  der  Manage-
ment-Holding zu nehmen, sind die Themen, die im letzten Teil des Kapitels be-
handelt werden. 
Das abschließende siebte Kapitel fasst die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit 
zusammen. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
7 
2 Die  Management-Holding  als  Handlungsfeld  des  Konzern- 
Aufsichtsrats 
Ziel dieses Kapitels ist es, die Management-Holding mit ihren wesentlichen De-
terminanten  und  speziellen  Eigenschaften  vorzustellen  sowie  sie  in  die  mögli-
chen  Konzernorganisationsformen  einzuordnen.  Grund  hierfür  sind  die  Beson-
derheiten,  die  sich  für  den  Konzern-Aufsichtsrat  im  Hinblick  auf  die  Überwa-
chung  des  Holding-Vorstands  und  damit  in  Konsequenz  auch  für  die  Prüfung 
des    Risikomanagementsystems aus einer  dezentralen  Führungsstruktur  erge-
ben.
13
Um  der  Zielsetzung  zu  folgen  und  um  eine  exakte  Abgrenzung  des  Konzerns 
vornehmen  zu  können,  wird  daher  in  einem  ersten  Teil  der  rechtliche  und  be-
triebswirtschaftliche  Konzernbegriff  vorgestellt.  Der  zweite  Teil  stellt  daraufhin 
die  möglichen  Formen  einer  Konzernorganisation  vor,  während  ein  dritter  Teil 
die Finanzholding beschreibt. Im Mittelpunkt des Kapitals steht der vierte Teil, in 
dem die Management-Holding vorgestellt wird. 
2.1 
Der rechtliche Konzernbegriff 
Die  zunehmende  Konzernierung  von  Aktiengesellschaften  und  die  damit  ein-
hergegangenen  Probleme  zwangen  die  gesetzgeberische  Instanz,  den  rechtli-
chen Rahmen zu optimieren und die betreffenden Objekte wie die beherrschten 
Gesellschaften,  Gesellschafter,  Gläubiger  und  Aktionäre  zu  schützen.  Der  Ge-
setzgeber  verabschiedete  daraufhin  das  Aktiengesetz  (§§  15-22  AktG  und  §§ 
291-337  AktG)  von  1965,  in  dem  das  Recht  der  ,,Verbundenen  Unternehmen" 
geregelt wurde.
14
Unter  Verbundene  Unternehmen  werden  rechtlich  selbständige  Unternehmen, 
die Mitglied von Unternehmensverbindungen sind, verstanden. Die verschiede-
nen Formen der verbunden Unternehmen werden durch die §§15-19 AktG fol-
gendermaßen untergliedert
15
: 
·
  In Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 
13
 Hierzu allgemein zur Überwachung siehe K. 3.1 u. 3.2.; Im speziellen zur Prüfung des RMS 
siehe K. 5. 
14
 Vgl. Mayer (1999), S. 20.; Scheffler (2005), S.3. 
15
 Vgl. Scheffler (2005), S.4; Theisen (2000), S.29; Hoffmann (1993), S.6. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
8 
16 AktG) 
·
  Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG) 
·
  Konzernunternehmen (§ 18 AktG) 
·
  Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) 
Der  Konzern  und  die  Konzernunternehmen
16
  sind  die  wohl    wichtigste  Gruppe 
innerhalb der in den §§15-19 AktG definierten Formen von verbundenen Unter-
nehmen.  Der  Konzernbegriff,  der  juristischen  Ursprungs  ist,  wird  durch  die 
schon  oben  erwähnten  §§  15-22  und  §§  291-337  AktG  geregelt.  Der  Tatbe-
stand  des  Konzerns  gilt  nach  den  rechtlichen  Vorschriften  des  §  18  AktG  als 
erfüllt,  wenn  ein  herrschendes  und  ein  oder  mehrere  abhängige  Unternehmen 
unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammenge-
fasst  sind.
17
  Hoffmann  betont  in  diesem  Zusammenhang,  dass  ,,demnach  die 
Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Lei-
tung"
18
 das konstituierende Merkmal eines Konzerns ist. Während die rechtliche 
Selbstständigkeit als Tatbestandsmerkmal  in der Regel ohne Zweifel nachprüf-
bar ist, bedarf es einer Konkretisierung bezüglich des Begriffs der einheitlichen 
Leitung. Diese wird vom Gesetzgeber in § 18 AktG bewusst nicht zur Verfügung 
gestellt. Denn unter der Bedingung, dass es eine Vielzahl von Alternativen gibt, 
Konzernbeziehungen zu gestalten, ist eine Operationalisierung des Begriffs der 
einheitlichen Leitung äußerst problembehaftet.
19
 Stattdessen  tritt die durch den 
Gesetzgeber geschaffene  Konzernvermutung in Erscheinung
20
: 
·
  Nach § 18 I (2) AktG sind Unternehmen als unwiderlegbar unter einheitli-
cher Leitung zusammengefasst und somit als Konzern anzusehen, wenn 
zwischen ihnen ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG vorliegt, oder 
wenn eines der Unternehmen in das andere nach § 319 AktG eingeglie-
dert ist. 
·
  Wird durch ein herrschendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar auf 
ein  anderes  Unternehmen  ein  beherrschender  Einfluss    ausgeübt,  liegt 
16
 Konzernunternehmen und Tochtergesellschaften werden synonym verwendet. 
17
 Vgl. § 18 AktG. 
18
 Hoffmann (1993), S. 6. 
19
 Vgl. Theisen (2000), S.34. 
20
 Vgl. Mayer (1999), S. 20.  
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
9 
nach  §  17  I  AktG  ein  Abhängigkeitsverhältnis  vor.  Liegt  dieser  Tatbe-
stand  zwischen  zwei  rechtlich  selbständigen  Unternehmen  vor,  so  ist 
nach § 18 I (3) AktG als widerlegbare Vermutung anzunehmen, dass das 
abhängige mit dem herrschenden Unternehmen ein Konzern bildet.  
Im  Bezug  auf  die  Konzernbildung  und  die  daraus  entstehenden  Verhältnisse 
zwischen  Konzernzentrale  und  Konzernunternehmen  unterscheidet  man  aus 
organisatorischem  Blickwinkel  den  Unterordnungs-  und  Gleichordnungskon-
zern
21
. 
Beim  Gleichordnungskonzern  (§  18  II  AktG),  der  relativ  selten  in  der  Konzern-
welt  anzutreffen  ist,  haben  die  Konzernunternehmen  eine  gleichrangige  Stel-
lung bzw. es fehlt eine einseitige Abhängigkeit eines Konzernunternehmens. In 
diesem  Fall  wird  jedoch  das  konstitutive  Merkmal  eines  Konzernverhältnisses 
verletzt.  Es  fehlt  die  Zusammenfassung  der  Konzernunternehmen  unter  der 
einheitlichen Leitung. Aus diesem Grund erfolgt die einheitliche Leitung auf Ver-
tragsbasis  durch  ein  Gemeinschaftsorgan  oder  durch  eine  andere  personelle 
Verflechtung der Vorstände der involvierten Gesellschaften.
22
Steht  an  der  Spitze  des  Konzerns  eine  Obergesellschaft,  die  die  einheitliche 
Leitung  durch  beherrschenden  Einfluss  gegenüber  einem  oder  mehreren  ab-
hängigen  Konzernunternehmen  ausübt,  dann  handelt  es  sich  um  einen  Unter-
ordnungskonzern (§ 18 I AktG)
23
. Die einheitliche Leitung kann hier zum einen 
aufgrund  vertraglicher  Basis  (sog.  Vertragskonzern)  oder  zum  anderen  allein 
aufgrund  ihrer  Mehrheitsbeteiligung  oder  anderer  faktischer  Verhältnisse  (sog. 
faktischer  Konzern)  erfolgen
24
.  Der  Eingliederungskonzern  (§  319  AktG)  ent-
steht bei der Eingliederung einer Aktiengesellschaft in eine andere und ist aus 
juristischem  Blickwinkel  zwischen  Beherrschungsvertrag  und  Fusion  einzustu-
fen.
25
  Theisen  betont  in  diesem  Zusammenhang,  dass  die  Eingliederung  ,,im 
wirtschaftlichen Ergebnis der Verschmelzung nahe kommt".
26
 Zu den verschie-
den Formen siehe auch Abb. 2.1. 
21
 Vgl. Theisen (1991), S. 75.; Hüllmann (2003), S.9.  
22
 Vgl. Scheffler (2005), S. 6.; Theisen (2000), S.41; Hoffmann (1993), S.7. 
23
 Vgl. Hoffmann (1993), S. 7.; Mayer (1999), S. 21. 
24
 Vgl. Scheffler (2005), S. 6.; Hoffmann (1993), S.7. 
25
 Vgl. §§ 319-327 AktG 
26
 Theisen (2000), S.43; Auch so Hüllmann (2003), S.11. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
10 
Abb. 2.1: Organisationsschema der Konzernformen
27
2.2 
Der betriebswirtschaftliche Konzernbegriff 
In  der  betriebswirtschaftlichen  Literatur  existiert  eine  große  und  vielschichtige 
Anzahl  von  Abgrenzungen  des  Konzernbegriffs
28
.  Die  Konzernbetrachtung  aus 
betriebswirtschaftlicher Sicht ist nicht als Alternative zur rechtlichen Interpretati-
on des Konzerns zu sehen, sondern stellt dem rechtlichen Begriff eine Sicht des 
Konzerns  als  Organisationsform  gegenüber und  stellt  somit  einen gegensätzli-
chen  Aspekt  dar.  Im  Gegensatz  zum  juristischen  Konzernverständnis  ist  der 
Konzern  nicht  nur durch  die  rechtliche Selbstständigkeit  der  Konzernunterneh-
men  und  durch  die  Integrationskraft  der  einheitlichen  Leitung  charakterisiert, 
sondern  der  Konzern  als  gesamte  wirtschaftliche  Entscheidungs-  und  Hand-
lungseinheit steht im Fokus der Betrachtung
29
. So grenzt Starck den Konzern ab 
als  ,,eine  Gruppe  rechtlich  selbständiger  Unternehmen,  von  denen  eines  die 
legale Macht besitzt, die anderen Unternehmen der Gruppe in ihrer Geschäfts-
führung in umfassender und dauerhafter Weise seinen Willen unterzuordnen".
30
Auch interessant in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung von Schmalen-
bach aus dem Jahre 1937, weil sie schon damals im Rahmen der Auseinander-
setzung  mit  dem  Konzern  den  zentralen  betriebswirtschaftlichen  Ansatzpunkt 
beschreibt. Demnach stellt der Konzern ,,eine durch Beherrschung zusammen-
gehaltene  Wirtschaftsgemeinschaft  einer  größeren  Zahl  von  Unternehmun-
27
 Entnommen aus Hüllmann (2003), S.9. 
28
 Vgl. Theisen (1991), S.19. 
29
 Vgl. Hoffmann (1993), S. 8.; Scheffler (2005), S.1.  
30
 Starck (1970), S. 10. 
            Konzern 
Unterordnungskonzern 
        (§ 18 I AktG) 
Gleichordnungskonzern 
        (§ 18 II AktG) 
Eingliederungskonzern 
        (§ 18 I 2 AktG) 
       Vertragskonzern 
        (§ 18 I 2 AktG) 
    Faktischer Konzern 
        (§ 18 I 3 AktG) 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
11 
gen"
31
 dar. 
Theisen,  der  sich  ausführlich  in  der  Betriebswirtschaftslehre  mit  dem  Konzern 
befasst,  beschreibt  folgende  Charakteristika,  die  die  betriebswirtschaftlichen 
Hauptmerkmale eines Konzerns kennzeichnen
32
: 
·
  Der  Konzern  stellt  eine  Einheit  wirtschaftlicher  Entscheidungen  und 
Handlungen dar, 
·
  die  rechtliche  Selbstständigkeit  der  einzelnen  Tochtergesellschaften 
bleibt im Konzern bestehen, 
·
  die Gesamtheit  der Konzernunternehmen und betriebe steht unter ein-
heitlicher Leitung und  
·
  die Geschäftsführung der einzelnen Tochtergesellschaften ist in ihrer un-
ternehmerischen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. 
Unter  Rückgriff der  Hauptmerkmale  kann  daher  die  Konzernunternehmung  als 
,,eine  autonome  Entscheidungs-  und  Handlungseinheit,  die mehrere  juristische 
selbständige wie unselbstständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als 
wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und / oder funktioneller Hin-
sicht  zeitlich  befristet  oder  auf  Dauer  im  Rahmen  entsprechender  Planungen 
ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen",
33
 abgegrenzt werden. 
Der vorangestellte Konzernbegriff bildet die begriffliche Grundlage der nachfol-
genden Ausführungen. 
2.3 
Formen der Konzernorganisation 
2.3.1  Stammhauskonzern 
Deutsche  Großunternehmen  waren  bis  vor  kurzem  mehrheitlich  in  der  Organi-
sationsform des Stammhauskonzerns konzerniert, z.B. VW AG und Bayer AG. 
Der Stammhauskonzern
34
 lässt sich in den Worten von Hoffmann wie folgt ab-
grenzen:  ,,Eine  Konzernorganisationsform  in  Form  eines  Stammhauskonzerns 
liegt  dann  vor,  wenn  die  Spitzeneinheit  selbst  ,,operativ"  am  Markt  tätig  ist,  sie 
31
 Schmalenbach (1937), S. 129. 
32
 Vgl. Hüllmann (2003), S. 14; Theisen (2000), S. 15. 
33
 Theisen (2000), S. 18. 
34
 Ausführlich zum Stammhauskonzern siehe Keller (1990), S. 139-145. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
12 
also  Produkte  oder/und  Dienstleistungen  für  externe  Marktpartner  erbringt"
35
. 
Das vorrangige Unternehmensziel eines Stammhauskonzerns ist das eigenun-
ternehmerische  Auftreten  der  Obergesellschaft  am  Markt.  Die  Tochtergesell-
schaften sind meistens kleinere Unternehmen, die in der Regel das Leistungs-
programm  des  Konzerngeschäftes  in  den  vor-  oder  nachgelagerten  Produkti-
onsstufen unterstützen. Hieraus resultiert, neben der rechtlichen, nun auch die 
wirtschaftliche  Abhängigkeit  der  Tochtergesellschaften  vom  Stammhaus  bzw. 
der Spitzeneinheit.
36
Die  fehlende  Aufspaltung  zwischen  der  Führung  des  Stammhauses  und  dem 
Gesamtkonzern  führt  zu  einer  Doppelfunktion  der  Konzernleitung,  woraufhin 
Entscheidungen  zentralisiert  werden  und  komplexe  Koordinationsmaßnahmen 
erforderlich werden.
37
Das Stammhaus grenzt sich von der Holding neben den operativen Aktivitäten 
der  Obergesellschaft  durch  eine  Konzentration  auf  das  Kerngeschäft  ab. 
Nachteile  des  Stammhauskonzerns  resultieren  aus  der  Entscheidungszentrali-
sation, die sich z.B. durch Inflexibilität und verlangsamte Reaktionsfähigkeit des 
Konzerns äußert.
38
2.3.2  Holding-Konzern 
Mit  dem  Begriff  der  ,,Holding"    tun  sich  die  Juristen  schwer,  denn  er  ist  weder 
gesetzlich  abgegrenzt,  noch  findet  er  in  der  juristischen  Literatur  einheitliche 
Verwendung.  Daraufhin  formuliert  Lutter,  ,,die  Holding  ist  nicht  als  juristische 
Sonderform  zu  begreifen,  sondern  als eine praktische Organisationsstruktur".
39
Abgeleitet  werden  kann  der  Holdingbegriff  von  dem englischen  Verb  ,,to  hold", 
d.h.  ,,halten,  beherrschen".
40
  Aus  diesem  Grund  erscheint  es  sinnvoll,  die  Hol-
ding  als  eine  Unternehmung  zu  bezeichnen,  ,,deren  Hauptzweck  in  einer  auf 
Dauer  angelegten  Beteiligung  an  einer  (oder  mehreren)  rechtlich  selbstständi-
gen  Unternehmung(en)  liegt.  Die  Holding  kann,  sofern  der  Umfang  der  einzel-
nen  Kapitalanlage  und  deren  stimmrechtliche  Ausgestaltung  dies  gestatten, 
neben  der  Verwaltungs-  und  der  Finanzierungsfunktion  (Holding  i.w.S.)  auch 
35
  Hoffmann (1993), S. 12. 
36
 Vgl. Theisen (2000), S.169; Mayer (1999), S. 24.; Hüllmann (2003), S.25.  
37
 Vgl. Mayer (1999), S. 25; Hüllmann (2003), S. 25. 
38
 Vgl. Zeiss (2006), S.31. 
39
 Lutter (2004), S. 9. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
13 
Führungsfunktion  (Holding  i.e.S.)  einer  konzernleitenden  Dachgesellschaft  mit 
abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen."
41
 Mit der Entscheidung für 
einen  Holdingkonzern  wird  die  Obergesellschaft,  also  die  Holding,  aus  organi-
satorischem  und  rechtlichem  Blickwinkel  verselbständigt  und  von  den  operati-
ven  Geschäftstätigkeiten  getrennt.  Demnach  beschränkt  sie  sich  allein  auf  die 
Führung  des  Konzerns.  Generell  können  die  Holdings  alle  existierenden 
Rechtsformen  (Einzelunternehmen,  Personengesellschaften,  Kapitalgesell-
schaften oder Stiftung) einnehmen. Nach der Aufgaben- und Kompetenzvertei-
lung  der  Obergesellschaft  lassen  sich    die    Finanzholding  (Holding  i.w.S)  und 
Führungs- oder Management-Holding (Holding i.e.S) differenzieren.
42
Die  wesentlichen  Attribute  eines  Holdingkonzerns  in  Abgrenzung  zum  Stamm-
hauskonzern sind zum einen die fehlende operative Markttätigkeit der Spitzen-
einheit und zum anderen deren rechtliche Selbstständigkeit.
43
2.4 
Finanz-Holding 
Die  Finanzholding  befriedigt  die  Deklaration  als  ,,Holding  i.w.S."  aufgrund  ihrer 
Führungsbeziehungen zu den Tochtergesellschaften, die sich auf Finanzierung 
und Verwaltung der Beteiligungen beschränkt. Sie delegiert sowohl die operati-
ve  als  auch  die  strategische  Führung  auf  die  Tochtergesellschaften.
44
  Die  Fi-
nanzholding  nimmt  somit  keine  Führungsfunktion  gegenüber  diesen  wahr  und 
unterscheidet sich in diesem Punkt grundlegend von dem Stammhauskonzern. 
Innerhalb der Holdingkonzerne ist die Finanzholding die Konzernorganisations-
struktur mit der dezentralsten Ausprägung.
45
Vorteile  der  Finanzholding,  wie  Einspar-  und  Synergieeffekte,  rekrutieren  sich 
aus  der  Konzentration  der  Nachfrage  nach  Eigen-  oder  Fremdkapital  und  der  
Zuteilung der finanziellen Ressourcen sowie aus der  gemeinsamen Verwaltung 
der Unternehmensbeteiligungen.
46
40
 Vgl. Mayer (1999), S. 25; Keller (1990), S.49. 
41
 Keller (1990), S. 32. 
42
 Vgl. Scheffler (2005), S. 60.; Theisen (2000), S.176. 
43
 Vgl. Hüllmann (2003), S. 27. 
44
 Vgl. Hoffmann (1993), S. 16; Scheffler (2005), S.60f.;Hüllmann (2003), S.28f. 
45
 Vgl. Zeiss (2006), S.33;Keller (1990), S.59f.; Hüllmann (2004), S. 28f.  
46
 Vgl. Scheffler (2005), S. 61.; Hüllmann (2003), S. 30. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
14 
2.5 
Management-Holding 
Die  Management-  oder  Führungsholding  wird  als  ,,Holding  i.e.S."  beschrieben. 
Sie  übernimmt  im  Gegensatz  zur  Finanzholding  die  strategische  Konzernfüh-
rung und tritt nicht, wie die Spitzeneinheit im Stammhauskonzern, operativ am 
Markt in Erscheinung. Bühner grenzt die Management-Holding folgendermaßen 
ab: ,,Die Management-Holding ist eine dezentrale Form der Geschäftsbereichs-
organisation.  Die  geschäftsführenden  Bereiche  sind  rechtlich  selbständige 
Tochtergesellschaften, die über einen hohen Grad an wirtschaftlicher Selbstän-
digkeit verfügen"
47
.  
Nach  Hoffman  befindet  sich  die  Management-Holding,  ,,auf  dem  Kontinuum 
zwischen  den  beiden  extremen  Ausprägungen  der  Konzernorganisation,  der 
Finanzholding und dem Stammhauskonzern"
48
. Als Begründung kann man hier 
die  jeweiligen  Extrempunkte  heranziehen,  die  der  Stammhauskonzern  und  die 
Finanzholding bezogen auf eine zentrale und dezentrale Führungsstruktur, ein-
nehmen. 
Die  Obergesellschaft  verzichtet  im  Vergleich  zum  Stammhaus  auf  eine  Leis-
tungserstellung  für  den  externen  Markt.  Anders  als  in  einer  Finanzholding  un-
terstehen ihr die operativen Gesellschaften in wirtschaftseinheitlicher Leitung.
49
In der Management-Holding herrscht eine Trennung der strategischen von den 
operativen  Führungsaufgaben,  somit  sind  die  Tochtergesellschaften  für  ihre 
operativen Aktivitäten allein verantwortlich. Im Gegensatz zum Stammhauskon-
zern werden hier flache Hierarchien mit großen Leitungsspannen und geringe-
rem Verwaltungsaufwand
50
 geschaffen und  die im Stammhauskonzern übliche 
Leitungs-Doppelrolle durchbrochen
51
.  
Im  Allgemeinen  besteht  eine  Management-Holding  aus  der  Holdingzentrale, 
aus  Geschäftsbereichen  bzw.  Tochtergesellschaften  und  operativen  Einheiten 
sowie den in der Holding angesiedelten Zentralabteilungen (Finanzen, Konzern-
Controlling, Konzern-Revision etc.).
52
47
 Bühner (1992), S. 33. 
48
 Hoffman (1987), S. 232. 
49
 Vgl. Grunhold (1993),S. 509. 
50
 Vgl. Zeiss (2006), S.34; Bühner (1992), S. 38. 
51
 Vgl. Bühner (1992), S. 33. 
52
 Vgl. Zeiss (2006), S. 55f.; Bühner (1992), S.33. 
2 Die Management-Holding als Handlungsfeld des Konzern- Aufsichtsrats 
15 
Jede  Management-Holding  kann  gemäß  ihrer  spezifischen  internen  und  exter-
nen  Situation  und  ihrer  jeweiligen  Strategie  die  für  sie  effizienteste  Führungs-
form wählen. Zur Wahl stehen hier zwei Optionen, die sich durch das Kriterium 
der  Führungsintensität  unterscheiden  lassen,  und  zwar,  einerseits die  strategi-
sche  Management-Holding  und  andererseits  die  operative  Management-
Holding.
53
Eine  strategische  Management-Holding,  auch  geschäftspolitisch  zielsetzende 
Management-Holding,  legt  ihren  Fokus  allein  auf  die  strategische  Ausrichtung 
und  die  Festlegung  der  Unternehmensziele  des  Gesamtkonzerns.  Die  operati-
ven  Aufgaben  verbleiben  in  der  Zuständigkeit  der  rechtlich  selbständigen  Ge-
schäftsbereiche.
54
Die  operative  Management-Holding,  auch  geschäftsführende  Holding,  widmet 
sich  strategischen,  finanziellen  und  operativen  Steuerungsfunktionen.  Es  be-
steht ein starker operativer Einfluss der Holding auf die Geschäftsbereiche, der 
sich in Ausnahmefällen bis hin zur Steuerung des Tagesgeschäftes erstrecken 
kann
55
. Nach Bleicher ist die operative Management-Holding ,,keine angestrebte 
Organisationsform,  sondern  ergibt  sich  als  temporäre  Zwischenlösung  beim 
Übergang  von  einem  Stammhauskonzern  mit  rechtlich  unselbstständigen  Ein-
heiten zu einer Management-Holding."
56
53
 Vgl. Grunhold (1993), S. 509.; Schreyögg/Kliesch/Lührmann (2003), S.721.  
54
 Vgl. Hoffmann (1993), S.15. 
55
 Vgl. Grunhold (1993), S. 510.  
56
 Bleicher (1991), S. 633.  
3 Der Konzern-Aufsichtsrat und Risikomanagement 
16 
3 Der Konzern-Aufsichtsrat und Risikomanagement 
Nachdem  im  vorangegangen  Kapitel  die  Management-Holding  als  Handlungs-
feld für den Konzern-Aufsichtsrat vorgestellt wurde, wird im Rahmen dieses Ka-
pitels  einleitend  der  Konzern-Aufsichtsrat  ins  dualistische  System  der  Unter-
nehmensverfassung  eingeordnet.  Danach  wird  durch die  Darstellung  der  zent-
rale  Überwachungsnorm  des  Aufsichtsrats  und  der  Vorstandsberichte  nach  § 
90 AktG der Überwachungsauftrag- und umfang verdeutlicht. Die darauf folgen-
den Ausführungen stehen dann im Mittelpunkt des Kapitels. Dabei  werden die 
neuen  gesetzlichen  Reformschritte  aufgeführt,  die  die  Aufsichtsratsüberwa-
chung  seit  den  Neunzigerjahren  tangiert  haben.  Hierbei  soll  verdeutlicht  wer-
den, dass sich der Aufsichtsrat im Rahmen seines Überwachungsauftrags zum 
einen  mit  Informationen  bezüglich  des  Risikomanagementsystems  und  zum 
anderen  mit  Informationen  hinsichtlich  der  Risikolage  des  Unternehmens  bzw. 
Konzerns  zu  beschäftigen  hat.  Zuletzt  wird  die  Haftung  des  Aufsichtsrats  bei 
einer  Pflichtverletzung  im  Rahmen  der  Überwachung  des  Risikomanagement-
(Systems) beschrieben. 
3.1 
Der Konzern-Aufsichtsrat der Management-Holding im dualis-
tischen System der Unternehmensverfassung 
Das  dualistische  System, das  auch  als Trennungsmodell  oder  in der  englisch-
sprachigen  Debatte als  Two Tiers-System  bekannt  ist,  verfolgt  das  Prinzip  der 
strikten  Trennung  zwischen  ausschließlicher  aber  gemeinsamer  Geschäftsfüh-
rungsverantwortung  des  Vorstands  auf  der  einen  Seite  und  der  nahezu  voll-
ständigen  formellen  wie  materiellen  Geschäftsführungsprüfung  durch  den  Auf-
sichtsrat auf der anderen Seite.
57
 Der Vorstand hat demnach nach § 76 Abs. 1 
AktG  das  Unternehmen  unter  eigener  Verantwortung  zu  leiten  und  der  Auf-
sichtsrat hat die Geschäftsleitung gemäß § 111 Abs. 1 AktG zu überwachen.
58
Diese  Tatsache  betrifft  auch  die  Geschäftsführung  innerhalb  des  Konzerns.
59
Die  Konzernleitung  und  die  Konzernüberwachung
60
  obliegen  jeweils  den  Ver-
waltungsorganen  der    Holding.  Aufgrund  dessen  wird  daher  häufig  der  Auf-
sichtsrat  in  der  Holding  auch  als  Konzern-Aufsichtsrat  tituliert.  Diese  Bezeich-
nung bzw. Funktion trifft nicht zu, denn nicht die Management-Holding, sondern 
57
 Vgl. Potthoff/Trescher (2003), S. 22. 
58
 Vgl. Lutter/Krieger (2008), S.25; Hoffmann-Becking (1999), S. 159. 
59
 In den folgenden Ausführungen soll es sich bei dem Konzern um eine Management-Holding 
handeln. 
60
  Zur  Überwachung  im  Konzern  ausführlich  siehe  Semler  (1996),  S.  381ff.,411ff.;Krieger 
(2004), S.228ff. 
3 Der Konzern-Aufsichtsrat und Risikomanagement 
17 
nur das herrschende Unternehmen  hat einen Aufsichtsrat.
61
Im Konzern gilt jedoch Folgendes zu beachten: Die strikte Trennung zwischen 
der Kontrolltätigkeit der Vorstandsmitglieder einerseits und der Überwachungs-
tätigkeit  des  Aufsichtsrats  andererseits  ist  auf  den  unterschiedlichen  Konzern-
stufen  in  praktischer Hinsicht  zum Teil aufgehoben.
62
  Demnach  ist es  möglich, 
dass  Vorstandsmitglieder  der  Holding  Aufsichtsratstätigkeiten  in  den  Tochter-
gesellschaften  wahrnehmen.
63
  Dies  hat  diesbezüglich  rechtliche  Überlegungen 
provoziert, ob und inwieweit der Holding-Vorstand seiner Kontrollpflicht dadurch 
nachkommt,  indem  er  Aufsichtsratsmandate  in  den  abhängigen  Unternehmen 
wahrnimmt, oder ob er sogar hierzu im Rahmen seiner Kontrollpflicht verpflich-
tet ist.
64
 In Betracht gezogen wurde daraufhin auch, ob und inwieweit Defizite im 
Umfeld der Aufsichtsratsüberwachung in Deutschland durch die Kontrolltätigkeit 
der Vorstandsmitglieder ausgeglichen werden können.
65
Im  Allgemeinen  hat  der  Aufsichtsrat  eines  herrschenden  Unternehmens  die 
gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  sie  ihm  gegenüber  der  Leitung  einer  nicht 
konzernmäßig  gebundenen  Gesellschaft  zustehen.  Da  sich  aber  die  Leitungs-
aufgaben  des  Vorstands  nicht  nur  auf  das  herrschende  Unternehmen  begren-
zen,  ist  davon  auszugehen,  dass  die  Überwachung  in  einer  Management-
Holding andere Dimensionen einnehmen wird. Denn die mit der Konzernleitung 
verbundenen  Entscheidungen  wirken  sich  mehr  oder  weniger  stark  auf  die 
Tochtergesellschaften aus. Im gleichen Maßstab wird sich auch die Verantwor-
tung  bzw.  die  Überwachungsaufgabe  des  Aufsichtsrats  ausdehnen.
66
  Das  hat 
für den Aufsichtsrat zur Folge, dass er das geschäftsleitende Organ sowohl be-
ratend als auch begleitend darauf zu überprüfen hat, ob der Vorstand nicht nur 
bei  der  Leitung  der  Holding,  sondern  auch  bei  der  Leitung  der  Tochtergesell-
schaften  weitestgehend  den  Maßstab
67
  der  Ordnungsmäßigkeit  anwendet.
68
Des  Weiteren  ist  bei  der  Überwachung  einer  Management-Holding  durch  den 
61
 Vgl. Potthoff/Trescher (2003), S.132. 
62
  Die  Wahrnehmung  von  Aufsichtsratsmandaten  in  der  Obergesellschaft  durch  Vorstandsmit-
glieder der Tochtergesellschaften wird durch § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG nur für diese verboten. 
63
 Vertiefend zu Doppelmandaten im Konzern siehe Löbbe (2003), S.63-73. 
64
 Vertiefend hierzu siehe Löbbe (2003), S.143-146. 
65
 Vgl. Löbbe (2003), S.32;  Nachfolgend soll unter den Verwaltungsorganen des herrschenden 
Unternehmens der Vorstand und Aufsichtsrat allein stehend verstanden werden. Sollte eine 
Differenzierung zwischen den Verwaltungsorganen der Holding und den Tochtergesellschaft 
nötig sein, dann erfährt dies eine explizite Erwähnung.  
66
 Vgl. Bellavite-Hövermann (2005), S.122. 
67
 Zu den Maßstäben der Überwachung ausführlich Potthoff/Trescher (2008), S. 130f.; Bellavite-
Hövermann (2005), S. 102f. 
68
 Vgl. Potthoff/Trescher (2003), S. 132. 
3 Der Konzern-Aufsichtsrat und Risikomanagement 
18 
Aufsichtsrat der Aufbau des Konzerns auf strukturelle Hindernisse dahingehend 
zu  überprüfen,  ob  diese  zu  Einschränkungen  in  der  Konzernleitung  und  
überwachung führen. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat einen be-
sonderen Fokus auf die Einrichtung eines konzernweiten Informations- und Ri-
sikomanagementsystems  zu  richten  und  den  Aufbau  einer  konzernweiten 
Compliance  Organisation  durch  den  Vorstand  sicherzustellen.
69
  Außerdem  hat 
der Aufsichtsrat der Holding die Aufgabe, den Konzernabschluss und Konzern-
lagebericht nach § 171 Abs. 1 AktG zu prüfen.
70
Die Hauptversammlung bildet mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat das dritte 
Organ in der Unternehmensverfassung. Die Hauptversammlung hat nach § 119 
Abs. 1  Nr.  1 AktG das  Recht  zur Wahl  der Aufsichtsratsmitglieder,
71
  woraufhin 
die  Anteilseigner  indirekt  Einfluss  auf  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erhal-
ten,  die  durch  den  Aufsichtsrat  berufen  werden.  Weiterhin  ist  die  Hauptver-
sammlung  für  die  Entlastung  der  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder,  die 
Bestellung  der  Abschlußprüfer  sowie  Beschlussfassung  über  die  Verwendung 
des  Bilanzgewinns  zuständig.  Ihr  Einflussbereich  wird  durch  den  §  119  AktG 
beschränkt.
72
Die  Überwachungsaufgabe  des  Aufsichtsrats  bezieht  sich  nur  alleine  auf  die 
Geschäftsführung  des  Vorstands.  Der  Aufsichtsrat  hat  die  Tätigkeit  des  Vor-
stands unter eigener Verantwortung zu überwachen, ,,nicht aber diese selbst an 
sich zu reißen bzw. in das Unternehmen hinein zu regieren."
73
 Weiterhin ist zu 
beachten,  dass  der  Vorstand  das  Unternehmen  eigenverantwortlich  gemäß  § 
76  AktG  leitet.  In  §  111  Abs.  4  AktG  wird  dazu  ausgeführt:  ,,Maßnahmen  der 
Geschäftsführung  können  dem  Aufsichtsrat  nicht  übertragen  werden."
74
  Nach 
h.M.  hat  sich  die  Überwachung  im  Gesamten  auf  die  Einhaltung  der  wesentli-
chen  Grundsätze  für  eine  ordnungsgemäße    Geschäftsführung  zu  beziehen. 
Hierunter  werden  im  Allgemeinen  die  Tatbestände  der  Rechtmäßigkeit,  Ord-
nungsmäßigkeit,  Zweckmäßigkeit  und  Wirtschaftlichkeit  subsumiert.  Darüber 
hinaus sollte sich die Überwachung nicht nur auf die Vergangenheit beziehen, 
sondern der Aufsichtsrat soll den Vorstand auch durch eine zukunftsgerichtete 
69
 Vgl. Lutter/Krieger (2008), S.31. 
70
 Vgl. § 171 Abs.1 S.1, 2.HS AktG 
71
 Vgl. Bellavite-Hövermann (2005), S.49. 
72
 Vgl. Hoffmann-Becking (1999), S.161. 
73
 Bellavite-Hövermann (2005), S. 97. 
74
 Hüffer (1999), S. 512. 
3 Der Konzern-Aufsichtsrat und Risikomanagement 
19 
Beratung  unterstützen.  Auch  im  Deutschen-Corporate-Governance-Kodex  wird 
die Beratung mit dem Vorstand in der Ziff. 5.1.1 explizit erwähnt. Demnach ist 
es die Aufgabe des Aufsichtsrats, ,,den Vorstand bei der Leitung des Unterneh-
mens regelmäßig  zu beraten und zu überwachen."
75
Um die vorangestellten Aufgaben erfüllen zu können, ist der Aufsichtsrat auf die 
regelmäßige Berichterstattung nach § 90 AktG angewiesen. Kritik an der bishe-
rigen  Berichterstattungspraxis  äußern  in  diesem  Zusammenhang  Hommel-
hoff/Mattheus,  die  die  prospektive  Überwachung  in  der  Vergangenheit  zuneh-
mend  zu  Gunsten  der  vergangenheitsorientierten  Kontrolle    vernachlässigt  se-
hen. Dem Aufsichtsrat ist es demnach unmöglich, eine prospektive und auf die 
Unternehmensplanung  gerichtete  Überwachung  durchzuführen.
76
  Der  Gesetz-
geber  reagierte  hierauf  in  der  Vergangenheit  durch  eine  Präzisierung  und  Er-
weiterung des § 90 Abs. 1 S. 1 AktG durch das KonTrag und dem TransPug. 
Somit lassen sich zwei ganz wesentliche Punkte festhalten: Zum einen kommt 
dem  Aufsichtsrat  im  dualistischen  System  der  Unternehmensverfassung  die 
zentrale  Aufgabe  der  Bestellung  und  Abberufung  sowie  der  Überwachung  der 
Unternehmensleitung zu. Zum anderen kann als konkrete Auswirkung des dua-
listischen  Systems  konstatiert  werden,  dass  der  Vorstand  auf  der  einen  Seite 
durch den Aufsichtsrat überwacht wird. Auf der anderen Seite ist aber der Vor-
stand  wichtigster  Informationslieferant  für  den  Aufsichtsrat  nach  §  90  AktG. 
Hieraus ergibt sich für den Aufsichtsrat schon systemimmanent die Notwendig-
keit, bezüglich der Qualität der Informationen ein gesundes Maß an Misstrauen 
zu hegen. Hier besteht ein Defizit im Überwachungssystem des Aufsichtsrats. 
3.2 
Die zentrale Überwachungsnorm des § 111 Abs. 1 AktG 
Die  zentrale  Norm  der  Überwachungstätigkeit  des  Aufsichtsrats  ist  der  §  111 
Abs. 1 AktG. Hiernach hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstands 
zu überwachen. Der Aufsichtrat hat den Vorstand auf Gesetzesmäßigkeit, Ord-
nungsmäßigkeit,  Zweckmäßigkeit  und  Wirtschaftlichkeit  zu  kontrollieren.  Die 
Intensität  der  Aufsichtsratsüberwachung  richtet  sich  nach  der  Lage  des  Kon-
zerns  und  wird  grundsätzlich  durch  den  Gesamtaufsichtsrat  durchgeführt.
77
Dem Aufsichtsrat stehen hierfür einige Befugnisse zur Verfügung, die in § 111 
AktG nur beispielhaft aufgeführt werden. Zu den zentralen Befugnissen gehören 
75
 DCGK Ziffer: 5.1.1. 
76
 Vgl. Hommelhoff/Mattheus (1998), S.253. 
77
 § 111 Abs. 1 verpflichtet den AR als Organ, die Geschäftsführung zu überwachen.  
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2009
 - ISBN (eBook)
 - 9783836633925
 - DOI
 - 10.3239/9783836633925
 - Dateigröße
 - 943 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Technische Universität Dortmund – Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
 - Erscheinungsdatum
 - 2009 (August)
 - Note
 - 1,7
 - Schlagworte
 - aufsichtsrat risikomanagementsystem prüfung strategische planung reporting
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de