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Das Recht der Jugendhilfe aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht

©2008 Diplomarbeit 90 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 28.6.1990 hatte zum Ziel, das Recht der Jugendhilfe inhaltlich neu zu ordnen und systematisch in das Sozialgesetzbuch (SGB) einzugliedern. Als Achtes Buch des SGB geht dieses von einem weiten Verständnis von Jugendhilfe aus, indem es die Förderung der Entwicklung junger Menschen, den Abbau von Benachteiligungen und den Beitrag der Jugendhilfe zur Herstellung positiver Lebensbedingungen in den Mittelpunkt rückt (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
Durch die Ablösung des KJHG vom bis dahin geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung, etc.; sprich weniger Eingriffsverwaltung sondern mehr Leistungsverwaltung, um die Förderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen.
Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenständiger Träger von Persönlichkeitsrechten ‘Person-Werden’ ist. Somit bedeutet Förderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trägt das Gesetz der wachsenden Mündigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (§ 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII als vorläufige Schutzmaßnahme der Jugendhilfe.
Auf der leistungsrechtlichen Ebene zeigt sich der Perspektivenwechsel durch das Vorhalten eines breit gefächerten Leistungsangebotes, das sowohl allgemeine Förderungsangebote für junge Menschen und Familien, als auch individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche und Eltern in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen vorsieht. Spezifische Leistungen dienen dazu, die Konfliktlösungskompetenz der Elternteile insbesondere bei Trennung, Scheidung und Ausübung der elterlichen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Geschichte der Jugendhilfe

2 Das Recht der Jugendhilfe
2.1 Jugendhilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht
2.1.1 Sozialstaatsprinzip
2.1.2 Soziale Grundrechte
2.2 Jugendhilfe als Gegenstand des Sozialrechts
2.3 Grundzüge des Sozial- und Jugendhilferechts
2.3.1 Grundsätze des sozialen Leistungsrechts
2.3.2 Das Verwaltungsverfahren

3 Allgemeine Ziele, Aufgaben und Grundsätze des SGB VIII
3.1 Aufbau des SGB VIII
3.2 Träger der Jugendhilfe
3.2.1 Öffentliche Träger
3.2.2 Freie Träger
3.3 Leistungen der Jugendhilfe
3.3.1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
3.3.2 Familienstützende, -ergänzende und –ersetzende Leistungen
3.3.3 Hilfen zur Erziehung
3.3.4 Das Hilfeplanverfahren
3.4 Die Sonderrolle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Sozialleistungsrecht –Ambivalenz zwischen Hilfe und Kontrolle-
3.5 Die anderen Aufgaben der Jugendhilfe

4 Das Recht der elterlichen Sorge
4.1 Allgemeine Bedeutung von Artikel 6 Grundgesetz (GG)
4.2 Recht und Pflicht auf Erziehung des Kindes
4.3 Elternwille und Selbstbestimmung des Kindes
4.4 Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
4.4.1 Konfliktlösung durch Verfahren
4.4.2 Beratung und Unterstützung durch die Jugendhilfe
4.4.3 Mitwirkung des Jugendamtes im Familiengerichtsverfahren
4.5 Eingriffe, Beschränkungen und Ersatz der elterlichen Sorge
4.5.1 Rechtliche Verhinderung
4.5.2 Tatsächliche Verhinderung
4.5.3 Tod der Eltern oder eines Elternteils
4.6 Gefährdung des Kindeswohls aus Sicht des Familiengerichtes
4.6.1 gesetzliche Voraussetzungen der Kindeswohlgefährdung
4.6.2 Die Rechtsfolgen

5 verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zum „Kindesschutz“
5.1 Elternrecht als Elternverantwortung
5.2 Das staatliche Wächteramt
5.3 Adressat des staatlichen Wächteramtes
5.4 Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht

6 Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Gefährdung des Kindeswohls
6.1 Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII
6.2 Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
6.2.1 Voraussetzungen der Inobhutnahme
6.2.2 Information der Eltern
6.2.3 Freiheitsentziehende Maßnahmen
6.2.4 Verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung der Inobhutnahme

7 Ausblick

8 Literaturverzeichnis

9 Anlagen

Einleitung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 28.6.1990 hatte zum Ziel, das Recht der Jugendhilfe inhaltlich neu zu ordnen und systematisch in das Sozialgesetzbuch (SGB) einzugliedern. Als Achtes Buch des SGB geht dieses von einem weiten Verständnis von Jugendhilfe aus, indem es die Förderung der Entwicklung junger Menschen, den Abbau von Benachteiligungen und den Beitrag der Jugendhilfe zur Herstellung positiver Lebensbedingungen in den Mittelpunkt rückt (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

Durch die Ablösung des KJHG vom bis dahin geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung, etc.; sprich weniger Eingriffsverwaltung sondern mehr Leistungsverwaltung, um die Förderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen.

Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenständiger Träger von Persönlichkeitsrechten „Person-Werden“ ist. Somit bedeutet Förderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trägt das Gesetz der wachsenden Mündigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (§ 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII als vorläufige Schutzmaßnahme der Jugendhilfe[1].

Auf der leistungsrechtlichen Ebene zeigt sich der Perspektivenwechsel durch das Vorhalten eines breit gefächerten Leistungsangebotes, das sowohl allgemeine Förderungsangebote für junge Menschen und Familien, als auch individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche und Eltern in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen vorsieht. Spezifische Leistungen dienen dazu, die Konfliktlösungskompetenz der Elternteile insbesondere bei Trennung, Scheidung und Ausübung der elterlichen Sorge durch Beratungsangebote zu verbessern[2].

Schwerpunktmäßig wird daher in dieser Diplomarbeit auf die Voraussetzungen und Besonderheiten der Hilfen zur Erziehung gem. der §§ 27 ff. SGB VIII eingegangen.

Aufgrund der aktuellen Geschehnisse von Fällen der Vernachlässigung, Misshandlung bis hin zur Tötung von Kindern, werden -als weiteres zentrales Thema dieser Arbeit- die unterschiedlichen Aspekte von Kindeswohlgefährdung aus verfassungs- und jugendhilferechtlicher Sicht beleuchtet, wobei das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle deutlich wird, indem sich Jugendhilfe bewegt.

1 Geschichte der Jugendhilfe

Im folgenden Kapitel wird in einem Zeitraffer die geschichtliche Entwicklung der Jugendhilfe seit dem Mittelalter bis zur Entstehung des heutigen Kinder- und Jugendhilfegesetzes als Teil des Sozialgesetzbuches skizziert.

Zuerst waren es die Kirchen, die im frühen Mittelalter Einrichtungen der Armenpflege schufen, in denen auch der Jugend geholfen wurde. Erst als im Zuge der Reformation kirchliche Einrichtungen aufgehoben wurden, organisierten die Reichsstädte und später auch Territorialfürsten die Armen- und Krankenpflege. Daneben entstanden Selbsthilfeeinrichtungen der Zünfte und Gilden. Solidargemeinschaften, die Hospitäler, Armenschulen und Berufsbildungseinrichtungen unterhielten. Für den Staat war die Hilfe für die Jugend in erster Linie Eingriffsverwaltung und daher eine ordnungspolizeiliche Aufgabe. Jugendliche wurden in Zwangseinrichtungen der Armenpflege untergebracht, um sie vor Gefahren zu bewahren, aber auch um die Bevölkerung vor ihnen zu schützen[3].

Das Jahr 1763 markiert den Beginn des öffentlichen Schulwesens in Preußen und damit die verstärkte staatliche Einmischung in die bislang private Sozialisation von Kindern.

Mit Erlass des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1794), einer der wichtigsten Gesetzgebungen in Deutschland, wurde zum ersten Mal die rechtliche Möglichkeit geschaffen, den Eltern die Erziehungsgewalt zu entziehen. Daneben sahen die strafrechtlichen Bestimmungen als Reaktion auf Straffälligkeit vor, Kinder und Jugendliche zwangsweise in – fast ausschließlich privat betriebene – Erziehungs- und Besserungsanstalten unterzubringen, in denen eine durchweg repressive Fürsorgeerziehung stattfand.

Das 19. Jahrhundert ist ökonomisch geprägt durch die industrielle Revolution und die Herausbildung des Industrieproletariats, die mit einer dramatischen Verschlechterung der sozialen Lage von Kindern einhergeht. Mehr aus Gründen der Militärpolitik schuf der preußische Gesetzgeber 1839 erstmals Vorschriften, die die Kinderarbeit in Fabriken eingrenzte. Danach durften Kinder unter 9 Jahren überhaupt nicht mehr, von 9 bis 12 Jahren nicht mehr sonntags und nachts in Fabriken arbeiten. Für die übrigen Kinder wurde die Arbeitszeit auf 12, später auf 10 Stunden am Tag begrenzt. Damit war der Beginn des Kinderarbeitsschutzes erfolgt. Erst 1891 wurde die Arbeit schulpflichtiger Kinder in Fabriken grundsätzlich verboten[4].

Neben solchen staatlichen Interventionen gab es vermehrt private Initiativen, die aus religiöser oder humanistischer Motivation Erziehungsanstalten oder sog. Rettungshäuser wie beispielsweise das Rauhe Haus von Johann Hinrich Wichern 1833 gründeten. Zur gleichen Zeit wurde von Seiten des preußischen Staates durch die Einführung von Berufsvormundschaften und des Erlaubniszwanges Einfluss auf die bis dahin völlig unkontrolliert tätigen Pflegepersonen genommen, die in ihren Familien sog. Halte-, Zieh- und Kostkinder aufgenommen und in vielen Fällen diese zu ihrem Vorteil ausgebeutet hatten.

Parallel zu dieser privaten und staatlichen, zumeist auf Zwang beruhenden Sozialpolitik entwickelten sich im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts Jugendorganisationen, die einmal aus kirchlichen Interessen die moralische und sittliche Integration der Jugend zum Ziel hatte (z.B. katholische Gesellenvereine, 1848 gegründet von Kolping), oder als bürgerlich orientierte nationale Bildungs-, Jünglings- und Erziehungsvereine die die Absicht verfolgten, „vorbeugende Fürsorge“ mit „nationaler Erziehung“ zu verbinden.

Weiterhin entstand gegen Ende des 19. Jahrhunderts als Antwort auf den sozialen, wirtschaftlichen und geistigen Umbruch die bürgerliche Jugendbewegung, die sich in einer Art Sozialromantik weg von den Zwängen der städtischen Industriegesellschaft zu Natur und Gruppenerlebnis hingezogen fühlte. Schließlich bildeten sich die sozialdemokratischen Organisationen der Arbeiterjugend, die in Abkehr von der bürgerlichen Gesellschaft und im politischen Kampf für die Durchsetzung ihres Klasseninteresses eine neue proletarische Jugendkultur verfolgten.

In der Zeit nach 1918 mit ihren desolaten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wurde die Forderung nach einem einheitlichen Jugendamtsgesetz stärker. Am 9.7.1922 wurde schließlich das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) verabschiedet, das am 1.4.1924 in Kraft trat. Die wichtigsten Neuerungen betrafen:

- den generellen Rechtsanspruch eines jeden deutschen Kindes auf Erziehung,
- die Zusammenfassung von Jugendpflege und -fürsorge unter dem einheitlichen Begriff der Jugendhilfe,
- die Verpflichtung zur Errichtung von Jugendämtern in den Städten und Landkreisen mit der Pflichtaufgabe zur Jugendhilfe,
- die allgemeine Einführung der Fürsorgeerziehung als Zwangserziehung von „verwahrlosten“ Jugendlichen,
- die Regelung des Verhältnisses von Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität[5].

Insgesamt betrachtet enthielt das im RJWG normierte Jugendhilferecht neben den für ganz Deutschland verbindlichen Festschreibungen von gewissen Standards im Pflegekinderschutz und im Beratungswesen ein eher eingriffsorientiertes, im Bereich der Fürsorgeerziehung regelrecht repressives Instrumentarium, das bei sog. Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt wurde und die zwangsweise durchgesetzte Heimerziehung bedeutete.

Nach der Machtübernahme der NSDAP 1933 wurde bei formaler Weitergeltung des RJWG das Führerprinzip in sämtlichen Bereichen der Jugendhilfe eingeführt sowie das Erziehungsziel auf der Grundlage der nationalsozialistischen Ideologie neu formuliert. Ein Teil der dem Jugendamt obliegenden Aufgaben wurde auf die NS-Volkswohlfahrt und NS-Jugendhilfe (beides der NSDAP angeschlossene Verbände) übertragen. Mit dem Instrumentarium der sog. Hitlerjugend erfolgte eine fast komplette Eingliederung der Jugendarbeit und -pflege in den NS-Staat. 1939 waren 90 % der 10 bis 18-jährigen Mitglied der Hitlerjugend.

Nach 1949 galt es zunächst die massiven Beschäftigungs- und Ausbildungsprobleme im Nachkriegsdeutschland zu bewältigen. Insbesondere zu diesem Zweck wurden 1950 mit dem Bundesjugendplan ein Förderungsprogramm sowie eine Plattform der neuen Jugendpolitik der jungen Bundesrepublik geschaffen. 1953 führte die 1. Nachkriegsnovelle zum RJWG zu wichtigen Veränderungen des Jugendhilferechts; die in der Endphase der Weimarer Republik erfolgten, auf Sparmaßnahmen beruhenden Einschränkungen der Aufgaben der Jugendhilfe wurden wieder beseitigt, die Einrichtung von Jugendämtern unter Wiedereinführung der Jugendwohlfahrtsausschüsse zur Pflicht gemacht.

Nach den gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen des RJWG in 1961 tritt am 1.7.1962 das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) in Kraft, dass die Grundstrukturen des RJWG beibehält und 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), insbesondere durch das 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abgelöst wird[6].

2 Das Recht der Jugendhilfe

Im diesem Kapitel wird das Recht der Jugendhilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht (Sozialstaatsprinzip, soziale Grundrechte) sowie im System des sozialen Leistungsrechtes betrachtet.

Während im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rechtsbeziehungen der Minderjährigen zu ihren Eltern privatrechtlich (§§ 1626 ff. BGB) geregelt sind und insbesondere im Recht der elterlichen Sorge (siehe hierzu Kapitel 4) ihren wesentlichen Ausdruck finden, ist das Jugendhilferecht als ein

Programm staatlicher oder öffentlicher Förderung, Hilfe, Überwachung sowie Ergänzung und Ersetzung der familiären Sozialisation

zu kennzeichnen[7].

Das Jugendhilferecht reagiert auf die starken Veränderungen, die die gesellschaftlichen, ökonomischen, kulturellen und individuellen Bedingungen der Sozialisation erfasst haben. Mit diesen Veränderungen hat sich die klassische Familienstruktur mit ihrer traditionellen Rollenverteilung und die ihre einst obliegende Erziehungsleistungen erheblich gewandelt. Berufstätigkeit beider Elternteile, die zunehmende Zahl von Einzelkindern, Ein-Eltern-Haushalte mit der Last der Alleinerziehung, medial geprägte Kinderwelten, Individualisierung von Lebensformen sowie von Erziehungsstilen und -zielen, Vergrößerung des Arm-Reich-Gefälles und verstärkter Konkurrenzdruck in der Arbeitswelt sind einige Stichworte, die die modernen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen nur grob beschreiben. In dem Maße, wie sich unter diesen fortschreitenden Veränderungen die Lebenswelten von jungen Menschen auch verschlechtern, wird die Notwendigkeit von familienbegleitenden oder auch -ersetzenden Hilfen deutlich[8].

2.1 Jugendhilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht

In rechtlicher Betrachtung ist die Jugendhilfe Ausfluss des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einerseits und des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 GG andererseits.

2.1.1 Sozialstaatsprinzip

Die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich im Grundgesetz zur Sozialstaatlichkeit. Das Sozialstaatsprinzip (Gebot der sozialen Sicherheit und sozialen Gerechtigkeit) ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verankert. Art. 20 Abs. 1 GG begründet eine Handlungsverpflichtung des Staates, soweit die Verhältnisse dem Sozialstaatsprinzip nicht entsprechen. Der aus dem Sozialstaatsprinzip fließende Gestaltungsauftrag verpflichtet den Gesetzgeber verfassungsrechtlich, sich um einen „erträglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und um die Herstellung erträglicher Lebensbedingungen für alle zu bemühen“[9].

Konkret bedeutet dies, dass der Staat für ein menschenwürdiges Existenzminimum für alle zu sorgen hat. Der darüber hinaus bestehende Auftrag zur Gestaltung der Lebensverhältnisse im Sinne sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beruht auf der Erkenntnis, dass sich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit das allgemein Beste nicht im freien Spiel der Kräfte, sozusagen von selbst, ergibt[10].

Die vor dem Hintergrund dieser Selbstverständlichkeit bestehende Gestaltungsaufgabe des Staates ist nicht im Einzelnen verfassungsrechtlich festgelegt, der Staat hat einen Gestaltungsspielraum. Soweit der gebotene soziale Mindeststandard gewährleistet bleibt, liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise er soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herstellt[11]. Eine grundsätzliche Abkehr von den zum Grundbestand des sozialen Rechtsstaats gehörenden Einrichtungen ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Wie das Rechtsstaatsprinzip gehört das Sozialstaatsprinzip zu den tragenden Verfassungsgrundsätzen, die zusammen mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gemäß § 79 Abs. 3 GG den Kernbestand der Verfassungsordnung ausmachen[12].

Aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, woraus sich zwei weitere Prinzipien ableiten:

- Vorrang des Gesetzes (das gesamte Verwaltungshandeln ist an Recht und Gesetz gebunden; es darf nicht gegen die Verfassung, die Gesetze und Rechtsverordnungen verstoßen)
- Vorbehalt des Gesetzes (alle wesentlichen Angelegenheiten, die für die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht sind, müssen in einem Gesetz geregelt werden)[13].

Für sozialrechtliche Leistungsansprüche wird das Prinzip des „Vorbehaltes des Gesetzes“ in § 31 SGB I nochmals hervorgehoben. Die sozialen Leistungsnormen finden sich in den jeweiligen Gesetzen des SGB und der besonderen Teile des SGB (§ 68 Abs. 1 SGB I).

2.1.2 Soziale Grundrechte

Soziale Grundrechte im Sinne von Ansprüchen des Einzelnen auf staatliche Leistungen oder Teilhabe an sozialen Handlungsmöglichkeiten wie ein Recht auf Arbeit, Bildung, Wohnung oder soziale Sicherheit sieht das Grundgesetz nicht vor. In sehr begrenztem Maß aber enthält die Verfassung Grundrechte und andere Regelungen mit sozialrechtlichem Inhalt im Grundrechtskatalog, wie z.B.:

- Förderungsgebot von Frauen, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG
- Mutterschutz, Art. 6 Abs. 4 GG
- Gleichstellung nichtehelicher Kinder, Art. 6 Abs. 5 GG
- Recht des Beamten auf Fürsorge im Rahmen der institutionellen Gewährleistung des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG.

Im Übrigen hat der Parlamentarische Rat bewusst darauf verzichtet, soziale Grundrechte in die Verfassung aufzunehmen, um die sozialwirtschaftlichen Strukturen für die Zukunft offen zu halten, die Verbindlichkeit der Grundrechte in Art. 1 Abs. 3 GG nicht durch uneinlösbare Ansprüche zu gefährden, die Verfassung von (zum Teil unerfüllbaren) Versprechungen freizuhalten und dem Staat keine ihm auf Dauer möglicherweise überfordernden finanziellen Lasten aufzubürden[14].

Die Grundrechte, in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und nicht als Rechte auf staatliche Leistungen konzipiert, haben erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Sozialrechts genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) können sich aus Grundrechten konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen nur ergeben, wenn und soweit diese für die Grundrechtsausübung unerlässlich sind (Vorbehalt des Möglichen). Aus Art. 12 Abs. 1 GG kann kein Recht auf Arbeit oder auf Förderung einer bestimmten Berufsausbildung abgeleitet werden. Aus Art. 13 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf Bereitstellung angemessenen Wohnraums[15].

Sozialrechtlich relevante Grundrechtsnormen im Einzelnen:

1) Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).

Entsprechend der grundlegenden Bedeutung der Menschenwürdegarantie für das Sozialrecht zählt das Sozialgesetzbuch es an vorderer Stelle zu seinen Aufgaben, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB I). Insofern kann die Sicherung der Menschenwürde als sozialrechtliches Mindestprogramm des Grundgesetzes verstanden werden.

2) Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Vorschrift enthält Abwehrrecht, Institutsgarantie sowie verbindliche Wertentscheidung und verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverwirklichung der Familie nicht nur in persönlich-immaterieller, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu fördern. Dabei ist es in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er dieser Pflicht nachkommt.

3) Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Diesem kommt im Sozialrecht besondere Bedeutung zu. Er verbietet nach der traditionellen Willkürformel des BVerfG, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, wobei Willkür dann vorliegt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14, 52).

Weitere sozialrechtlich relevante Grundrechtsnormen sind die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsnormen spielen insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine wichtige Rolle[16].

2.2 Jugendhilfe als Gegenstand des Sozialrechts

Das seit dem 1.1.1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB). Das auch im Jugendhilferecht geltende Sozialverwaltungsverfahren sowie der Datenschutz sind Gegenstand von SGB I und SGB X und finden im Jugendhilferecht unmittelbare Anwendung:

1. Buch, Allgemeiner Teil (in Kraft seit 1.1.1976)
2. Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (in Kraft seit 1.1.2005)
3. Buch, Arbeitsförderung (in Kraft seit 1.1.1998)
4. Buch, Sozialversicherung (in Kraft seit 1.7.1977)
5. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (in Kraft seit 1.1.1989)
6. Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (in Kraft seit 1.1.1992)
7. Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (in Kraft seit 1.1.1997)
8. Buch, Kinder- und Jugendhilfe (in Kraft seit 1.1.1991)
9. Buch, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (in Kraft seit 1.7.2001)
10. Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (in Kraft seit 1.1.1981)
11. Buch, Soziale Pflegeversicherung (in Kraft seit 1.1.1995)
12. Buch, Sozialhilfe (in Kraft seit 1.1.2005)

Aus der vorgenannten Auflistung wird die zeitliche Entwicklung der Sozialgesetzbücher deutlich. Der Gesetzgeber arbeitet seit mittlerweile 30 Jahren an einer einheitlichen Kodifizierung des Sozialgesetzbuches und musste sich in dieser Zeit neuen gesellschaftlichen und damit auch sozialrechtlichen Herausforderungen stellen. So war die Einführung des Sozialversicherungszweiges der „Pflegeversicherung“ ursprünglich nicht im SGB geplant. Zu beachten ist weiterhin § 68 SGB I, der eine Auflistung der gesetzlichen Regelungen enthält, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches zu gelten haben, wie beispielsweise das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög)[17].

2.3 Grundzüge des Sozial- und Jugendhilferechts

Die Aufgaben des Sozialrechts beschreibt § 1 SGB I. Danach soll das Recht des Sozialgesetzbuchs

1) zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit

dienen, und es soll

2) Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.

Es soll dazu beitragen,

- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfen zu Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen[18].

Klassischerweise wurde früher das Sozialrecht in die drei Säulen Sozialversicherung, Versorgung und Fürsorge gegliedert. Heute geht man in der Regel von folgender Einteilung aus:

- Vorsorge
- Entschädigung
- Hilfe und Förderung.

Zum Bereich der Vorsorge zählt man den gesamten Komplex der Sozialversicherung. Die Sozialversicherung soll vor den allgemeinen Lebensrisiken wie beispielsweise Krankheit, Pflegebedürftigkeit aber auch Arbeitslosigkeit schützen[19].

Die soziale Entschädigung bietet einen öffentlich finanzierten Nachteilsausgleich für Schäden, die durch Dienste für die Allgemeinheit (z.B. Wehrdienst oder Zivildienst) entstanden sind.

Im Bereich der Hilfe und Förderung geht es zum einen um die Sicherung des Existenzminimums, zum anderen um die Verbesserung der sozialen Chancengleichheit. Im Hinblick auf die Familienförderung spielen Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld und insgesamt die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) eine wesentliche Rolle.

Diese Leistungen setzen keine vorherige Mitgliedschaft in einem Sozialleistungssystem voraus. Sie sind nicht durch Beitragsleistungen von Mitgliedern finanziert, sondern werden durch die Allgemeinheit getragen, sind also steuerfinanziert[20].

Zur Kinder- und Jugendhilfe heißt es in § 8 SGB I:

„Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.“

In § 11 SGB I werden die Sozialleistungen konkret definiert und eingeteilt in Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei die persönlichen und erzieherischen Hilfen zu den (persönlichen) Dienstleistungen gehören. Die Sozialleistungen werden nach § 12 SGB I von den Leistungsträgern (Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Behörden) erbracht. Behörde im Sinne des SGB ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X).

Um soziale Rechte geltend zu machen, müssen die betroffenen Bürger bei den zuständigen Leistungsträgern Anträge stellen. Damit die Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich beantragt werden können, sind die Leistungsträger verpflichtet, durch allgemeine Aufklärung (Öffentlichkeitsarbeit), individuelle Beratung und Auskunft interessierte Bürger umfassend zu informieren (§§ 13, 14, 15 SGB I).

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die zuständigen Leistungsträger sind in § 27 SGB I aufgeführt. Danach können in Anspruch genommen werden:

- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege und
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige.

Die zuständigen „öffentlichen“ Leistungsträger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Das Landesrecht kann auch kreisangehörige Gemeinden hierzu bestimmen. Ausdrücklich wird den öffentlichen Trägern aufgegeben, mit der freien Jugendhilfe, z.B. den Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten (§ 27 Abs. 2 SGB I)[21].

2.3.1 Grundsätze des sozialen Leistungsrechts

Das Sozialleistungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) und Ermessensleistungen (§ 39 SGB I).

Einen klassischen Rechtsanspruch in der Jugendhilfe beinhaltet § 27 Abs. 1 SGB VIII: „Ein Personensorgeberechtigter hat ... Anspruch auf Hilfe zur Erziehung“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel für eine Ermessensleistung ist § 13 Abs. 3 SGB VIII: „Jungen Menschen kann...Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden“.

Mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht für die Leistungsberechtigten und -bezieher die Pflicht, an dem Verwaltungsverfahren mitzuwirken, z.B. dadurch, dass man für die Hilfeleistungen erforderliche persönliche Informationen an die Leistungsträger weitergibt, sich gegebenenfalls untersuchen lässt oder zu Gesprächen persönlich erscheint (§§ 60 ff. SGB I).

Zentrale Norm des Sozialdatenschutzes beinhaltet § 35 SGB I, welche durch die §§ 67 ff. SGB X sowie spezifisch für die Jugendhilfe durch die §§ 61 ff. SGB VIII ergänzt wird[22].

Eine wichtige Bestimmung -besonders für das Jugendhilferecht- enthält § 36 Abs. 1 SGB I; danach kann bereits ein 15-jähriger selbständig Sozialleistungen beantragen, verfolgen und entgegennehmen. Damit soll dessen sozialrechtliche Rechtsposition an die Verpflichtungen angeglichen werden, die ihm auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene mit dem Eintritt ins Arbeitsleben erwachsen. Gleichzeitig sollen arbeitsrechtliche (§ 113 BGB) und sozialrechtliche Handlungsmacht aufeinander abgestimmt werden (RegBegr. BT-Dr. 7/868 S. 28, 45)[23].

Das Antragsrecht, das nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern auch die materiellrechtliche Verfügungsmacht über sozialrechtliche Ansprüche umfasst, verleiht dem Jugendlichen ein echte, die Vertretungsmacht der Eltern ausschließende Teilmündigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts (Coester, FamRZ 1985, 982, 983). Es gilt für das gesamte SGB, da der Vorbehalt abweichender Regelungen (§ 37 S. 2 SGB I) für § 36 SGB I ausdrücklich nicht gilt. Seine Wirkung kann es allerdings nur entfalten, soweit der Jugendliche Inhaber eines Rechts ist[24].

2.3.2 Das Verwaltungsverfahren

Wie die Verwaltung der Sozialleistungsträger mit einem Antrag umgeht, ist im Einzelnen im 1. Teil des SGB X geregelt. Wichtig sind die allgemeinen Vorschriften über

- die örtliche Zuständigkeit, § 2
- die Amtshilfe der Behörden untereinander, §§ 3-7
- das Verwaltungsverfahren, §§ 8 ff., insbesondere

1. Untersuchungsgrundsatz, § 20

2. Beweismittel, § 21

3. Akteneinsicht, § 25

- Fristen und Termine, §§ 26 ff.
- den Verwaltungsakt, also der Entscheidung und der Maßnahme im Einzelfall, §§ 31 ff.
- den öffentlich-rechtlichen Vertrag, §§ 53 ff.
- das Rechtsbehelfsverfahren, § 62[25].

3 Allgemeine Ziele, Aufgaben und Grundsätze des SGB VIII

Das Ziel der Jugendhilfe wird in § 1 Abs. 1 SGB VIII (die folgenden §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des SGB VIII) allgemein bestimmt; danach hat die Jugendhilfe die zentrale Aufgabe,

jeden jungen Menschen in seiner Entwicklung und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.

An dieser Zielsetzung hat sich die gesamte Tätigkeit der Jugendhilfe zu orientieren. Nach § 1 Abs. 3 soll zur Verwirklichung dieses Rechtes Jugendhilfe insbesondere

- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen[26].

Das SGB VIII baut auf einer Reihe von Leitvorstellungen auf, die wie folgt zusammengefasst werden können:

- Lebenswelt- und Lebenslagen-Orientierung:

Jugendhilfe soll den Menschen in seinen sozialen Verhältnissen sehen, in den Selbstverständlichkeiten, Schwierigkeiten und Belastungen seiner sozialen Systeme. Sie soll nicht nur „vor Ort“ erreichbar, sondern im Alltag auch zugänglich sein. Dieses Leitbild der Jugendhilfe wird in einigen der nach genannten Leitvorstellungen aufgenommen und konkretisiert.

- Prävention:

Jugendhilfe soll nicht erst bei akuten Problemen oder Krisen einsetzen, sondern sich bereits bei der Schaffung von lebenswerten, stabilen Verhältnissen beteiligen und sich im Vorfeld von kritischen Lebensphasen und -ereignissen problemmindernd einsetzen.

- Hilfe zur Selbsthilfe:

Jugendhilfe soll insbesondere solche Bedingungen fördern, die Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte befähigen, ihre Probleme zu erkennen, zu mindern oder selbst zu lösen. Hilfe zur Selbsthilfe ist zwangsläufig zeitlich befristet: z.B. wird durch die Stärkung des Systems Familie ermöglicht, dass die Betroffenen eine ihren Möglichkeiten entsprechende Klärung selbst erarbeiten.

- Gleichberechtigung:

Jugendhilfe soll die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigen, Benachteiligungen abbauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern.

- Dezentralisierung:

Jugendhilfe soll nach Möglichkeit in gewachsenen lokalen Strukturen erfolgen und die Entwicklung tragfähiger kleinräumiger Förderungs- und Unterstützungsstrukturen fördern. Im Alltag und ihren überschaubaren Verhältnissen angesprochen sind die Adressaten der Jugendhilfe besser in der Lage, ihre Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu nutzen.

- Ganzheitlichkeit:

Jugendhilfe soll sowohl bei der Problemsicht als auch bei der Problemlösung möglichst die Gesamtheit aller wirksamen psychischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigen. Die Wirksamkeit der Beratungs- und Hilfsangebote wird gefördert, wenn die Hilfen im Einzelfall soweit wie möglich in einer Hand liegen und nahtlos ineinander übergehen.

- Integration:

Jugendhilfe soll in Methode und Zielsetzung einen integrativen Ansatz verfolgen. Durch die Begrenzung von Spezialisierungen auf das Notwendige soll eine Ausgrenzung besonderer Zielgruppen (besonders schwierige Kinder, Schwerbehinderte, Ausländer, Drogenabhängige usw.) so früh und soweit wie möglich verhindert werden.

[...]


[1] vgl. Wiesner u.a., SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, München 2006, S. 15, 16, Rz. 57 ff.

[2] vgl. Wiesner u.a., SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, München 2006, S. 16, Rz. 62

[3] Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, Baden-Baden 2001, S. 11

[4] Bindzus/Musset, Grundzüge des Jugendrechts, Verlag Vahlen 1999, Rz. 262

[5] vgl. hierzu Bindzus/Musset, Grundzüge des Jugendrechts, Verlag Vahlen 1999 und im folgenden Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 24

[6] vgl. hierzu Bindzus/Musset, Grundzüge des Jugendrechts, Verlag Vahlen 1999 und im folgenden Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 23-25

[7] Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 26

[8] vgl. Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 26

[9] BVerfGE 1, 97 (105), verfügbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen

[10] Benda, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Auflage, 1994, § 17 Rn 93

[11] BVerfGE 40, 121 (133), verfügbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen

[12] Waltermann, Sozialrecht, 7. Auflage, 2008, § 1 Rn 13

[13] Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 9

[14] Muckel, Sozialrecht, Köln 2003, S. 27, 28

[15] Muckel, Sozialrecht, Köln 2003, S. 28

[16] vgl. Muckel, Sozialrecht, Köln 2003, S. 28-35

[17] Grühn, Einführung in das Sozialrecht, 1. Auflage 2008, S. 21

[18] Schulin, Sozialgesetzbuch, Beck-Texte im dtv, 2006, S. IX

[19] Grühn, Einführung in das Sozialrecht, 1. Auflage 2008, S. 15, 16

[20] Grühn, Einführung in das Sozialrecht, 1. Auflage 2008, S. 17-19

[21] vgl. Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 27, 28

[22] vgl. Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 28, 29

[23] vgl. Wiesner u.a., SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, München 2006, S. 89, Rz. 12

[24] vgl. Wiesner u.a., SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, München 2006, S. 89, Rz. 13

[25] Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 29

[26] Riekenbrauk, Einführung in das Jugendhilferecht, Düsseldorf 2003, S. 29, 30

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836626798
DOI
10.3239/9783836626798
Dateigröße
2.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Düsseldorf – Verwaltungswissenschaften
Erscheinungsdatum
2009 (März)
Note
1,0
Schlagworte
jugendhilfe elternrecht kindeswohl wächteramt sozialrecht
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Titel: Das Recht der Jugendhilfe aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht
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