%0 Book %A Gerhard Benz %D 2009 %C Hamburg, Deutschland %I Diplom.de %@ 9783836626798 %T Das Recht der Jugendhilfe aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht %R 10.3239/9783836626798 %U https://m.diplom.de/document/226609 %X Inhaltsangabe:Einleitung: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 28.6.1990 hatte zum Ziel, das Recht der Jugendhilfe inhaltlich neu zu ordnen und systematisch in das Sozialgesetzbuch (SGB) einzugliedern. Als Achtes Buch des SGB geht dieses von einem weiten Verständnis von Jugendhilfe aus, indem es die Förderung der Entwicklung junger Menschen, den Abbau von Benachteiligungen und den Beitrag der Jugendhilfe zur Herstellung positiver Lebensbedingungen in den Mittelpunkt rückt (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Durch die Ablösung des KJHG vom bis dahin geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung, etc.; sprich weniger Eingriffsverwaltung sondern mehr Leistungsverwaltung, um die Förderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen. Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenständiger Träger von Persönlichkeitsrechten ‘Person-Werden’ ist. Somit bedeutet Förderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Förderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte trägt das Gesetz der wachsenden Mündigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten (§ 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII als vorläufige Schutzmaßnahme der Jugendhilfe. Auf der leistungsrechtlichen Ebene zeigt sich der Perspektivenwechsel durch das Vorhalten eines breit gefächerten Leistungsangebotes, das sowohl allgemeine Förderungsangebote für junge Menschen und Familien, als auch individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche und Eltern in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen vorsieht. Spezifische Leistungen dienen dazu, die Konfliktlösungskompetenz der Elternteile insbesondere bei Trennung, Scheidung und Ausübung der elterlichen […] %K jugendhilfe, elternrecht, kindeswohl, wächteramt, sozialrecht %G Deutsch