Lade Inhalt...

Genmanipulierte landwirtschaftliche Produkte als Gegenstand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts

©2007 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
‘Agriculture biotechnology has been described as a tsunami washing over agriculture – with fundamental impacts on how we grow and market our food and fiber’.
Die Debatte über den Einsatz von Biotechnologien in der Landwirtschaft ist eine der lautstärksten und emotionalsten der letzten Jahre, da kaum ein Gebiet wissenschaftlich und gesellschaftlich so umstritten ist, wie die moderne Gentechnik. Grund hierfür sind die stark divergierenden Ansichten der Verbraucher und Regierungen bezüglich der aktuellen und potentiellen Gefahren und Vorteile, die Produkte der landwirtschaftlichen Biotechnologie – GVO und Produkte hieraus – mit sich bringen können.
Der Bereich der gv landwirtschaftlichen Produkte hat erst kürzlich großes öffentliches Aufsehen durch die bevorstehenden Genehmigung der ersten gv Kartoffel erregt. Die Bundesregierung hat die Biotechnologie sogar zur Strategie des Monats August 2007 erklärt. Die Einführung der Gentechnik in der Landwirtschaft hat zu kontroversen Diskussionen geführt, die neben der ökologischen auch eine große wirtschaftliche Dimension haben. Trotzdem sind die Auswirkungen der Gentechnik bisher weitgehend unbekannt, womit sich die dringliche Frage nach einem geeigneten, anpassungsfähigen Rechtssystem stellt, das diesen Anforderungen – dem schnellen Wandel der Technik, der Ungewissheit über die Risiken, dem Druck der Öffentlichkeit, insb. in Europa, den gegensätzlichen Verbraucherinteressen weltweit sowie den divergierenden Zielen der EG, WTO und des Cartagena-Protokolls – gerecht werden kann.
Deutschland ist das Land mit den meisten Biotechnologiefirmen in Europa, die 2006 einen Umsatz von ca. 1,5 Mrd. Euro erzielten und auf 947 Hektar gv Pflanzen, die über eine Zulassung zum IVB verfügen, anbauten. Weltweit wurden ca. 102 Mio. Hektar gv Pflanzen in 22 Ländern angebaut, davon rund 82% in den USA, Argentinien und Brasilien.
Gang der Untersuchung:
Der rechtliche Hintergrund genmanipulierter landwirtschaftlicher Produkte als Gegenstand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts ist eine sehr weitreichende Materie, die für eine zielgerichtete und informative Darstellung der Thematik einiger Einschränkung bedarf.
Bei ‘genmanipulierten landwirtschaftlichen Produkten’ handelt es sich um gv landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zunächst im allgemeinen Kontext des Öffentlichen Wirtschaftsrechts eine Konkretisierung erfordern: Ursprung des Regelungsbedarfs bezüglich gv landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Abgrenzung des Themas und Vorgehensweise der Untersuchung
1.3 Erläuterung zentraler Begriffe

2 Anwendungsbereiche und Risiken der Gentechnik in Landwirtschaft und Industrie
2.1 Stand der Forschung und Anwendungsbereiche
2.2 Risiken gentechnisch veränderter landwirtschaftlicher Produkte
2.3 Vor- und Nachteile des Handels mit gentechnisch veränderten landwirtschaftlichen Produkten aus ökonomischer Sicht

3 Der Rechtsrahmen für den Handel mit gentechnisch veränderten Produkten
3.1 Entstehungsgeschichte der derzeitigen Reglementierung innerhalb der EU und der WTO
3.2 Die nationalen und europarechtlichen Vorschriften
3.2.1 Andere gentechnisch veränderte Organismen
3.2.1.1 RL 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der RL 90/220/EWG des Rates
3.2.1.2 Das deutsche Gentechnikgesetz zur Umsetzung der RL 2001/18/EG
3.2.2 Alle gentechnisch veränderten Organismen
3.2.2.1 VO (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln sowie zur Änderung der RL 2001/18/EG
3.2.2.2 VO (EG) Nr. 1946/2003 zur grenzüberschreitenden Verbringung von GVO bezüglich des Exports von GVO aus der EU
3.2.3 Lebens- und Futtermittel
3.2.3.1 VO (EG) Nr. 1829/2003 über das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln
3.2.3.2 VO (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-VO) und ihr Verhältnis zur VO (EG) Nr. 1829/2003
3.3 Vergleichende Darstellung der US-amerikanischen Vorschriften gegenüber den europarechtlichen Vorschriften
3.4 Die internationalen juristischen Regelwerke
3.4.1 SPS-Übereinkommen
3.4.2 TBT-Übereinkommen
3.4.3 GATT-Regelung
3.4.4 Cartagena-Protokoll zur biologischen Sicherheit
3.4.5 Der WTO-Biotech-Fall und der transatlantische Streit bezüglich GVOs

4 Abschließende Gesamtbetrachtung der jurisitischen Regelwerke und Ausblick
4.1 Abschließende Analyse und Bewertung der untersuchten Rechtssysteme unter Berücksichtigung aktueller Praxisprobleme
4.2 Ausblick über zukünftige Entwicklung der untersuchten Rechtssysteme

Literaturverzeichnis

Anhang

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Agriculture biotechnology has been described as a tsunami washing over agriculture – with fundamental impacts on how we grow and market our food and fiber.“[1]

Die Debatte über den Einsatz von Biotechnologien in der Landwirtschaft ist eine der lautstärksten und emotionalsten der letzten Jahre, da kaum ein Gebiet wissenschaftlich und gesellschaftlich so umstritten ist, wie die moderne Gentechnik[2]. Grund hierfür sind die stark divergierenden Ansichten der Verbraucher und Regierungen bezüglich der aktuellen und potentiellen Gefahren und Vorteile, die Produkte der landwirtschaftlichen Biotechnologie – GVO und Produkte hieraus – mit sich bringen können[3].

Der Bereich der gv landwirtschaftlichen Produkte hat erst kürzlich großes öffentliches Aufsehen durch die bevorstehenden Genehmigung der ersten gv Kartoffel erregt[4]. Die Bundesregierung hat die Biotechnologie sogar zur Strategie des Monats August 2007 erklärt[5]. Die Einführung der Gentechnik in der Landwirtschaft hat zu kontroversen Diskussionen geführt, die neben der ökologischen auch eine große wirtschaftliche Dimension haben[6]. Trotzdem sind die Auswirkungen der Gentechnik bisher weitgehend unbekannt[7], womit sich die dringliche Frage nach einem geeigneten, anpassungsfähigen Rechtssystem stellt, das diesen Anforderungen – dem schnellen Wandel der Technik, der Ungewissheit über die Risiken, dem Druck der Öffentlichkeit, insb. in Europa, den gegensätzlichen Verbraucherinteressen weltweit[8] sowie den divergierenden Zielen der EG, WTO und des Cartagena-Protokolls[9] – gerecht werden kann.

Deutschland ist das Land mit den meisten Biotechnologiefirmen in Europa, die 2006 einen Umsatz von ca. 1,5 Mrd. Euro erzielten[10] und auf 947 Hektar gv Pflanzen, die über eine Zulassung zum IVB verfügen, anbauten[11]. Weltweit wurden ca. 102 Mio. Hektar gv Pflanzen in 22 Ländern angebaut, davon rund 82% in den USA, Argentinien und Brasilien[12].

1.2 Abgrenzung des Themas und Vorgehensweise der Untersuchung

Der rechtliche Hintergrund genmanipulierter landwirtschaftlicher Produkte als Gegenstand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts ist eine sehr weitreichende Materie, die für eine zielgerichtete und informative Darstellung der Thematik einiger Einschränkung bedarf.

Bei „genmanipulierten landwirtschaftlichen Produkten“ handelt es sich um gv landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zunächst im allgemeinen Kontext des Öffentlichen Wirtschaftsrechts eine Konkretisierung erfordern: Ursprung des Regelungsbedarfs bezüglich gv landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Problematik des nationalen und internationalen Handels mit diesen Produkten[13]. Dieser stellt gleichzeitig auch Dreh- und Angelpunkt der verschiedenen Interessengruppen wie Unternehmen, Landwirte und Verbraucher dar und beansprucht somit die höchste Notwendigkeit an Rechtssicherheit. Aus diesem Grund sollen sich die folgenden Ausführungen vornehmlich auf das Außenhandelsrecht als Zweig des Öffentlichen Wirtschaftsrechts beziehen.

Nicht alle Erzeugnisse sind von Sonderregelungen betroffen. Daher bleibt ein beträchtlicher Teil der Ein- und Ausfuhr den allgemeinen Regeln des Außenhandelsrechts unterworfen, z. B. der Bereich des Zollrechts[14]. Dies gilt für gv landwirtschaftliche Produkte aber gerade nicht: Diese sind sowohl auf nationaler bzw. europarechtlicher Ebene durch ein gemeinschaftsrechtliches System als auch auf internationaler Ebene, insb. durch das Protokoll von Cartagena[15] und das SPSÜ[16], handelspolitischen Sonderregelungen unterworfen. Da die vorliegende Arbeit die rechtliche Situation für den Handel mit gv landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen soll, liegen die ganz allgemeinen Vorschriften des Außenhandelsrechts, die bei Nichtvorliegen einer Sonderregelung greifen[17], außerhalb des Betrachtungsfeldes.[18]

Weiterhin abzugrenzen sind die unterschiedlichen Anwendungszwecke gv landwirtschaftlicher Produkte[19]: Für den Handel mit GVO werden nur die Vorschriften untersucht, die den Anwendungszweck des IVB und der Aus-, Ein- und Durchfuhr gv landwirtschaftlicher Produkte regeln. Zur Abgrenzung des Begriffs des IVB ist die positive Definition in Art. 2 Nr. 4 S.1 RL 2001/18/EG[20] bzw. die Negativ-Abgrenzung in Art. 2 Nr. 4 S. 2 RL 2001/18/EG[21] heranzuziehen, da diese Regelungen europaweit Geltung beanspruchen und darüber hinaus auch die internationalen Vorschriften des Protokolls von Cartagena[22] umsetzen[23].

Abzugrenzen ist der Begriff des IVB in zweierlei Hinsicht[24], und zwar einerseits gegen Systemverwendungen[25] und andererseits gegen Freisetzungen[26]: Die Anwendung in geschlossenen Systemen[27] beinhaltet den Forschungsaustausch zur Weiterverwendung im Labor oder die Weitergabe von GVO im Rahmen eines Patentierverfahrens, aber auch gewerbliche Weitergabe von GVO, jedoch lediglich für die industrielle Produktion in geschlossenen Systemen. Die FreisetzungsRL[28] und die SystemRL[29] bilden systematisch eine Einheit, in dem die Systemverwendung von GVO deren Freisetzung[30] und diese wiederum dem IVB von GVO aufgrund des Stufenprinzips zeitlich vorgeordnet sind. Ziel ist es, die gesamte Produktionskette bezüglich des Umgangs mit GVO rechtlich zu erfassen[31]: Solange keine sektoralen Vorschriften greifen, wird jede Tätigkeit mit GVO entweder von der SystemRL oder der FreisetzungsRL erfasst[32]. Da der Umgang mit GVM in geschlossenen Systemen aufgrund der Einschließungsmaßnahmen als weniger risikoreich und grundsätzlich leichter kontrollierbar angesehen wird[33], sind weniger restriktive Genehmigungsregelungen und kein aufwendiges Zulassungsverfahren wie beim IVB von GVO vorgesehen. Daher sind die Verwendung von GVO in geschlossenen Systemen und die entsprechenden Regelungen[34] nicht Teil dieser Arbeit[35].

Weiterhin ist gegen den Begriff der Freisetzung abzugrenzen[36], dem in der FreisetzungsRL zunächst zwei unterschiedliche Bedeutungen zukommen[37]: Die Legaldefinition des Begriffs in Art. 2 Abs. 3 RL 2001/18/EG beschreibt die Freisetzung als „jede Art von absichtlichem Ausbringen (von GVO) in die Umwelt […]“. Hierunter wäre also das IVB von GVO, das Ausbringen von bereits genehmigten GVO in die Umwelt sowie auch Freisetzungen i.e.S. zu verstehen. Die Freisetzung gv landwirtschaftlicher Produkte i.e.S.[38] betrifft eher die experimentelle Freisetzung zu Forschungszwecken als die Verfolgung kommerzieller Profitziele[39]. Die Zulassung zum Zwecke des IVB ist wesentlich strengeren Voraussetzungen unterworfen als die zum Zwecke der Freisetzung[40]. Somit sind die Regelungen zur Freisetzung weniger stark regulierend und haben demnach geringere Auswirkungen auf den Handel. Zudem soll diese Arbeit den Handel, also das „auf den Markt bringen“[41] von GVO als in der Praxis relevantere Form der kommerziellen Nutzung untersuchen, die sich in Form des IVB der Produkte vollzieht[42]. Sie steht daher im Mittelpunkt dieser Untersuchung.

Die Einbeziehung der Regelungen zu gv Arzneimitteln, die im allgemeinen Handel mit GVO sicherlich eine wichtige Rolle spielen, verbietet sich schon durch den Titel der Arbeit, der explizit nur landwirtschaftliche Produkte umfasst, zu denen Arzneimittel nicht zählen[43].

Bezüglich des nun definierten Rechtsgebietes sollen sich die Ausführungen auf den europarechtlichen Rechtsrahmen, der auf die nationale Situation indirekt durch Richtlinien und direkt durch die jeweiligen Verordnungen stark Einfluss ausübt, sowie den internationalen Rechtsrahmen beziehen. Auf das deutsche Gentechnikrecht soll aus diesem Grund nur knapp eingegangen werden. Darüber hinaus werden in einer vergleichenden Darstellung Kernpunkte der US-amerikanischen Vorschriften mit einbezogen, die aufgrund ihrer Divergenz gegenüber den europarechtlichen Vorschriften den rechtlichen Gegenpol zur Vorbereitung einer abschließenden Analyse bilden.

Die vorliegende Arbeit besteht aus vier Teilen. Teil 1 bildet mit einer kurzen Einführung in das Thema, der Abgrenzung und Vorgehensweise sowie der Begriffsdefinition den einleitenden Teil der Arbeit. Anschließend wird in Teil 2 der Stand der Forschung und Entwicklung im Bereich der Gentechnik sowie deren Vor- und Nachteile dargestellt. Teil 3 befasst sich mit der Darstellung der derzeit existierenden Vorschriften bezüglich des Handels mit gv landwirtschaftlichen Produkten. Da der Rechtsrahmen für gv Erzeugnisse in Fachkreisen als kompliziert gilt[44], aber dennoch für die Praxis äußerst relevant ist, bildet dieser Punkt den Hauptteil der Arbeit. Den Schlussteil der Arbeit bildet in Teil 4 die Analyse des Rechtsrahmens unter Berücksichtigung wichtiger Probleme aus der Praxis, wobei der Versuch gemacht wird, durch Vergleich gewonnene Verbesserungsvorschläge integrativ darzustellen. Abschließend wird ein kurzer Ausblick in die mögliche zukünftige Entwicklung im Bereich gv landwirtschaftlicher Produkte gegeben.

1.3 Erläuterung zentraler Begriffe

Die Komplexität der Thematik setzt zunächst ein gewisses Grundverständnis der verwendeten Begrifflichkeiten voraus. Die Hauptbegriffe, die diese Arbeit behandelt, sind daher im Folgenden dargestellt.

Die Gentechnologie gilt als Schlüsseltechnologie dieses Jahrhunderts[45]. Sie ist definiert als „die Summe aller Methoden, die sich mit der Isolierung und Charakterisierung gentechnischen Materials, der Bildung neuer gentechnischer Kombinationen sowie der Wiedereinführung und Vermehrung des neu kombinierten Erbmaterials in anderer biologischer Umgebung beschäftigen“[46]. Ziel der Gentechnik ist es, bestimmte Eigenschaften und Merkmale eines Organismus‘ durch Gentransfer[47] einzubringen, zu erweitern oder zu beseitigen[48]. Sie erreicht die Optimierung der Biosynthese in weitaus kürzerer Zeit[49], nämlich nicht mehr durch Kreuzung über mehrere Generationen – wie sie seit Jahrtausenden in der Landwirtschaft üblich war – sondern indem man direkt die gewünschten, neuen Eigenschaften in Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere einschleust. Erstmals ist es möglich, dass genetische Informationen, also Teile der DNA, Artgrenzen überwinden[50]. Es lassen sich die drei folgenden Anwendungsgebiete unterscheiden: die

gelbe oder rote Gentechnik[51], die graue oder weiße Gentechnik[52] und die grüne Gentechnik (alternativ auch Agro-Gentechnik genannt)[53].

Die Agro-Gentechnik ist der für diese Arbeit relevante Bereich der Gentechnik und wird auch vom BMU[54] explizit als Spezialgebiet der Gentechnik anerkannt. Es ist der Zweig der Gentechnik, der sich mit gv Organismen, vor allem Pflanzenarten, insb. in der Agrar-, Forst- und Fischerei-Produktion beschäftigt[55].

Diese GVO und GVM sind Organismen bzw. Mikroorganismen, bei denen das gentechnische Material (DNA) in einer Weise verändert wurde, die in der Natur durch Kreuzung oder Rekombination nicht vorkommt, die unter Anwendung der Gentechnik oder DNA-Rekombinationstechnik gentechnisch verändert wurden, wodurch ausgewählte einzelne Gene von einem Organismus auf den anderen übertragen wurden, auch zwischen nichtverwandten Arten[56].

Weiterhin ist zu definieren, was unter dem Begriff „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zu verstehen ist. Im europarechtlichen Sinne umfasst er gem. Art. 32 Abs. 3 EGV im Wesentlichen Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei[57], aber auch forstliches Vermehrungsgut[58]. Es sind in erster Linie Erzeugnisse, auf die der Titel II „Die Landwirtschaft“ des dritten Teils des EGV Anwendung findet[59].

Der Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Außenhandelsrecht reicht jedoch weiter[60]: Er umfasst landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der zweiten Stufe[61], die außenhandelsrechtlichen Sonderregelungen unterliegen, um das Funktionieren bestimmter Marktorganisationen nicht zu gefährden und ein angemessenes Schutzniveau zu erreichen[62].

Das Außenhandelsrecht regelt für die oben beschriebenen Erzeugnisse die Ein- und Ausfuhr[63]. Vom allgemeinen Außenhandelsrecht der EG abweichende Regelungen gelten jedoch nur für die Ein-, Aus- und Durchfuhr derjenigen Erzeugnisse, für die die Marktorganisationen solche Regelungen vorsehen[64].

Die Durchfuhr ist i.d.R. Gegenstand des gemeinschaftsrechtlichen Zollrechts, wird aber auch in technischen Vorschriften durch außenhandelsrechtliche Bestimmungen geregelt. Zum Außenhandelsrecht für landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören mithin die Ein-, Aus- und Durchfuhrregelungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in technischen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und zum Schutz des Verbrauchers. Die technischen Vorschriften, die in erster Linie für den Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Binnenmarkt gelten, finden somit auch auf den Außenhandel Anwendung. Anderenfalls wären sie im Binnenmarkt nicht durchzusetzen[65].

Das IVB wird in der oben vorgenommenen Abgrenzung[66] als Unterpunkt des abgegrenzten Oberbegriffs „Handel“ besonders hervorgehoben. Da es sich um die Marktzulassung gentechnisch veränderter Erzeugnisse handelt, ist der Begriff für die Behandlung des Themas von großer Bedeutung.

Gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 4 RL 2001/18/EG ist unter dem Begriff des IVB „die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte“ zu verstehen. Der Begriff ist mehrdeutig. Es gibt das „erstmalige“ IVB und das „weitere“ IVB, wobei eine Genehmigung aber schon bei erstmaligem IVB vorliegen muss. Allerdings stellt auch jede weitere Abgabe an Dritte ein IVB i. S. d. RL dar. Somit wird bei der Abgabe von gv landwirtschaftlichen Produkten ein Drittbezug gefordert[67]. Dieser soll auch solche Vorgänge einschließen, bei denen Produkte ohne finanzielle Gegenleistung für Dritte bereitgestellt werden[68].Diese Ansicht ist allerdings fraglich. Der Drittcharakter der Vorgänge indiziert eine gewisse kommerzielle Komponente. Der Wortlaut der Legaldefinition[69] schließt diesen kommerziellen Hintergrund nicht aus, sondern konkretisiert lediglich, dass auch Vorgänge, bei denen Produkte zwar ohne Geldleistung, aber trotzdem gegen einen gewissen Gegenwert Dritten bereitgestellt werden, auch als IVB zu qualifizieren sind. Das IVB bezeichnet das „auf-den-Markt-bringen“ der Produkte[70], die dadurch in kommerzieller Hinsicht in den Wirtschaftskreislauf eintreten. Allerdings ist der Begriff des IVB direkt an die Genehmigungspflicht gekoppelt, die im Hinblick auf die Risiken der Gentechnik eine potentielle, unbeschränkte Verbreitung im Freiland verhindern soll. Im Hinblick auf diesen Zweck der Genehmigung ist der Begriff des IVB also dahingehend auszulegen, dass auch Vorgänge ohne kommerziellen Hintergrund, wie z. B. das Verschenken eines gv Apfels, als IVB zu qualifizieren sind.

2 Anwendungsbereiche und Risiken der Gentechnik in Landwirtschaft und Industrie

Landwirtschaftliche Erzeugnisse werden vom Menschen schon seit Jahrtausenden kultiviert. Im Laufe der Geschichte haben Menschen immer wieder versucht, existierende lebende Strukturen zu ihrem eigenen Nutzen zu verbessern, insb. in der Landwirtschaft.[71]

Gv landwirtschaftliche Erzeugnisse stellen den modernsten Versuch der Menschheit dar, neue Eigenschaften und Merkmale heranzuzüchten[72]. Da dieses „Wunder der Technik“ aber auch von vielen Gegnern stärkste Kritik hervorruft, sollen zunächst kurz der Stand der Forschung und Anwendungsbereiche im Bereich der Landwirtschaft erläutert werden, um dann auf die Vor- und Nachteile der Gentechnik, insb. bezogen auf den Handel mit gv landwirtschaftlichen Produkten einzugehen.

2.1 Stand der Forschung und Anwendungsbereiche

Die rechtliche Ausgestaltung der Thematik ist in hohem Maße abhängig vom Stand der Wissenschaft[73] und Anwendung[74]. Gv landwirtschaftliche Produkte betraten erstmals 1996 die „große Bühne des Welthandels“ mit der rasanten Markteinführung von GVO in den USA, die dort teilweise sogar schon im Jahre 1992 genehmigt wurden. 1998 waren bereits mehr als 500 GVO in den USA auf dem Markt, seit 2002 werden jährlich mehr als 88 Millionen Hektar gv Saatgut in den USA gepflanzt[75]. Auch andere Länder ließen vermehrt GVO zu und der internationale Handel wuchs[76]. Doch trotz dieser rasanten Entwicklung im Bereich der Gentechnik verläuft die Diskussion um den Einzug der Gentechnologie im Bereich der Landwirtschaft sehr kontrovers[77], da bisher nicht belegbar ist, dass GVO nicht schädlich für den Menschen oder die Umwelt sind[78].

Heute gibt es in Europa mehr spezialisierte Biotechnologiefirmen als in den USA[79]. Und obwohl die Hauptanbaugebiete in den USA liegen, ist das wirtschaftliche Potential in Europa im Bereich der Gentechnik hoch[80]. Trotzdem stehen Forschung und Anwendung innerhalb der EU in einem sehr differenzierten Verhältnis, was hauptsächlich auf das in der EU vorherrschende Vorsorgeprinzip[81] und die Einstellung der Verbraucher gegenüber GVO zurückzuführen ist. Die KOM strebt an, Europa wieder eine führende Rolle in Forschung und Entwicklung zu verschaffen[82]. „Das Recht eines Staates, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und mit dem kommerziellen Anbau von Gentech-Pflanzen zuzuwarten, ist heute zum politischen Schlüssel im Umgang mit Gentech-Pflanzen geworden. Nicht Handelsbestimmungen, sondern der Anspruch auf Sicherheit für Mensch und Umwelt sowie die Ausrichtung der Landwirtschaftspolitik sollten die Souveränität leiten.“[83]

Der Großteil der laufenden EU-Forschungsprojekte[84] liegt im Bereich der industriellen Rohstoffnutzung, der zugleich das Hauptforschungswachstum für sich beansprucht, gefolgt von den Bereichen Phytosanierung, Nahrungsmittel und Rohstoffnutzung. Die Forschungsvorhaben der EU aus dem Bereich der „Plant Biotechnology“ befassen sich mit der Entwicklung verschiedener Output-Traits[85]. Zumindest auf Ebene der EU-Projekte ist ein nachlassendes Forschungsinteresse nicht erkennbar[86].

In der Landwirtschaft befinden sich die Anwendungsbereiche der Gentechnologie derzeit vermehrt im agronomischen Bereich, d. h. der Einsatz gentechnologischer Methoden zielt heute primär auf Ertragssteigerung, Anpassung an Standortgegebenheiten[87] und Resistenzaufbau gegen Krankheiten, Schädlingsbefall, Herbizide und Pilze[88]. Langfristig soll eine Erhöhung der Qualität sowie umweltfreundlichere Verfahren und Produktionsweisen erreicht werden. Im Bereich der Landwirtschaft sind GVM nicht mehr wegzudenken, da durch ihren Einsatz die Verfahren im Vergleich zu herkömmlichen Mitteln bei vielen Produkten ökonomischer und ökologischer abschneiden und zudem qualitative Variationen ermöglichen[89]. Allgemein werden Mikroorganismen heute bei über einem Viertel aller Lebensmittel zur Herstellung von Produkten oder zur Erzeugung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet. Das wohl in der Landwirtschaft bedeutendste Anwendungsgebiet für Gentechnik stellen transgene Pflanzen dar und deren für Industrie bzw. Verbraucher verbesserte Nutzungseigenschaften[90]. Die stetig wachsende Anbaufläche transgener Pflanzen umfasst rund 90 Millionen Hektar weltweit[91].

Transgene Tiere sind Tiere, die aus gv Eizellen heranwachsen, bei denen ein Fremdgen mittels Gentransfer in das eigene Genom integriert wurde oder bei denen man bestimmte Erbfaktoren entfernt hat. Ziele der Gentechnik im Bereich transgener Tiere sind u. a. schnellere Gewichtszunahme, erhöhte Milchleistung und Modifikation des Muskelfleisch- und Fettfleischanteils. In Europa wird bereits mit konventionellen Züchtungsmethoden ein Überschuss produziert. Zudem ist eine Konzentration auf Großbetriebe gesellschaftlich nicht wünschenswert. Der Einsatz von Gentechnik bei Tieren mit entsprechenden negativen Folgen für die Tiergesundheit ist demnach fragwürdig.

2.2 Risiken gentechnisch veränderter landwirtschaftlicher Produkte

Gentechnische Umgestaltungen entsprechen den Verbraucherwünschen und Bedürfnissen der heutigen Zeit und hätten eine höhere Akzeptanz der Verbraucher gegenüber Gentechnik erwarten lassen können. Allerdings birgt diese neue Technik neben ihren Vorteilen und Möglichkeiten[92] potentielle und unvorhersehbare Risiken für Mensch und Umwelt[93]. Aus diesem Grund soll im Folgenden näher auf diese Gefahren und Risiken eingegangen werden, um die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen[94] nachvollziehen zu können[95].

Hauptprobleme bei der Einschätzung der Risiken sind die Unsicherheiten bei der Risikoabschätzung, u. a. aufgrund der Unterschiedlichkeit der einzelnen GVO[96], sowie die nicht voraussehbaren Langzeiteffekte der Gentechnik bzw. die unerforschten Spätfolgen[97]. Die wissenschaftliche Haltbarkeit der Gefahrenhypothesen ist zwar umstritten, doch schon hier werden die unterschiedlichen Standpunkte der EU einerseits und der USA andererseits deutlich: Während die EU ihre Regelungen mit einer bisher unentschiedenen Beweislage rechtfertigt[98], behaupten die USA einen „proven safety record“[99].

Die Gefahren und Risiken lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: zum Einen die möglichen negativen Effekte, die die Gentechnik auf die Umwelt[100] haben kann, und zum Anderen gesundheitliche Risiken für den Menschen[101].

Die wichtigsten ökologischen Risiken gv landwirtschaftlicher Produkte sind die Auswilderung gentechnisch veränderter Pflanzen und deren Durchsetzungsfähigkeit gegenüber wilden Arten sowie ungewollte Übertragung der Resistenzen gv Pflanzen auf herkömmliche Arten oder sogar Insekten[102]. Der Gentransfer über Pollen, der besonders für Koexistenzen eine wichtige Rolle spielt, und die Verringerung der Biodiversität[103] sind weitere bedeutende, ökologische Risiken. Die Etablierung von Gegenmaßnahmen ist ebenso wie deren Erforschung und Bewertung oberstes Ziel der Genforschung, deren Initiative teils regulativ von den Regierungen, teils von der Industrie kommt[104].

Die größten Gefahren für die menschliche Gesundheit[105] unterteilen sich in unvorhersehbare Nebeneffekte[106] wie der horizontale Gentransfer von Antibiotikaresistenzgenen[107] auf Mikroorganismen, die Induktion neuer Stoffwechselwege, allergische Reaktionen auf ein von der Pflanze exprimiertes[108] Protein bzw. das allergene Potential der gv Pflanzen[109] sowie die Entstehung neuer Metaboliten[110]. Gentechnikrecht ist somit vorrangig Sicherheitsrecht[111].

2.3 Vor- und Nachteile des Handels mit gentechnisch veränderten landwirtschaftlichen Produkten aus ökonomischer Sicht

Die wahrgenommenen Risiken gv landwirtschaftlicher Produkte werden durch Wechselwirkungen der Umwelt- und Gesundheitsrisiken mit ökonomischen Risiken noch weiter verstärkt[112].

Der betriebswirtschaftliche Erfolg[113] gv landwirtschaftlicher Produkte wird durch die verfestigte Ablehnungshaltung der Verbraucher, insb. in der EU[114], in Frage gestellt[115]. Die Entwicklung gv landwirtschaftlicher Produkte wurde hauptsächlich von Seiten der Industrie, also der Produktionsseite, und weniger von Verbraucherseite vorangetrieben[116]. Es wird sogar von einem „technology-push“ anstelle eines „demand-pull“ gesprochen[117]. Dementsprechend unterschiedlich fällt der Markterfolg in den unterschiedlichen Anbauländern aus. Die wohl gegensätzlichste Position nehmen dabei die USA und die EU ein[118], und so unterschiedlich fällt auch ihre Regelungssystematik bezüglich gv landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus[119].

Darüber hinaus hat die Gentechnik große Auswirkungen auf die Marktkonzentration in der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion[120]: Die Übertragung der Patente[121] auf den privaten Sektor drängt die Landwirte in die ökonomische Abhängigkeit der großen Saatgutkonzerne[122]. Langfristig könnte durch die Zusammenführung der beiden Märkte Agro-Chemie und Saatgut und die weltweiten Konzernierungen ein einziger, vertikal konzentrierter Markt entstehen[123].

Weiterhin stellt die Koexistenz eine bedeutende Gefahr für den Ökolandbau, die Gentech-Bauern selbst sowie auch für Imker[124] dar, indem die mit GVO kontaminierten Produkte bestimmten Kennzeichnungsregelungen unterliegen und nicht mehr als Öko-Produkte zu vermarkten sind.

Gv landwirtschaftliche Produkte, unter ihnen insb. Nutzpflanzen, bieten aber auch eine Vielzahl ökonomischer und sozialer Vorteile[125], wie z. B. Einsparungspotentiale bezüglich der verwendeten Pflanzenschutzmittel und der Arbeitsintensität[126] durch die Anwendung herbizid- und insektenresistenter gv Pflanzen[127]. Sie bieten weiterhin die Möglichkeit, durch GVO zur Verbesserung der Ernährung der Weltbevölkerung – speziell in Entwicklungsländern – beizutragen[128] und deren Lebensstandard, auch im Hinblick auf die medizinische Versorgung, zu erhöhen[129].

Der Handel mit gv landwirtschaftlichen Produkten könnte sich als Chance für den Weltmarkt entwickeln. Das Ziel der verschiedenen Rechtsrahmen ist es, die Risiken, die mit dieser neuen Technik verbunden sind, zu reduzieren und die Vorteile und Chancen nutzbar zu machen, besonders in ökonomischer Hinsicht[130].

3 Der Rechtsrahmen für den Handel mit gentechnisch veränderten Produkten

Die Maßnahmen der EG betreffend den Handel mit Drittländern zeichnen sich durch eine „considerable international openness“[131] aus. Prinzipiell werden keine mengenmäßigen Beschränkungen auf Einfuhren erhoben und Ausfuhren werden nicht reguliert. Der weltweit hoch regulierte Markt für landwirtschaftliche Produkte ist eine bedeutende Ausnahme hiervon[132].

Im Nachfolgenden sollen die genehmigungsrechtlichen Vorschriften über den Handel mit gv landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insb. existierende Regelungen über den Ex- und Import, das IVB bzw. die Vermarktung, die RVB und die KZG dargestellt werden[133]. Bei diesen Vorschriften handelt es sich größtenteils um technische Vorschriften i. S. d. Außenhandelsrechts, die sich im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen: Qualitäts- und Vermarktungsnormen, Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch, Tier und Pflanzen dienen, und Vorschriften, die gesellschaftliche Erwartungen, z. B. dem Bedürfnis nach Verbraucherschutz, entsprechen[134]. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit sind die sortenrechtlichen Vorschriften nicht Teil dieser Darstellung, so dass die Vorschriften zu GVO mit doppelter Genehmigungsbedürftigkeit hier nicht näher behandelt werden.

Zunächst wird einleitend auf die nähere Geschichte der Reglementierung innerhalb der EU, aber auch weltweit, eingegangen, um die Entwicklung der Rechtssysteme zu erläutern. Darauf folgend beginnt die Darstellung der Vorschriften mit den nationalen und europarechtlichen Regelungen, um im Anschluss daran die internationalen Regelungen in diesem Bereich zu erläutern. Beispielhaft wird daraufhin das bisher bedeutendste WTO-Streitschlichtungsverfahren auf dem Gebiet der gv landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgestellt und dessen Auswirkungen auf den geltenden Rechtsrahmen aufgezeigt. Schließlich werden die zuvor dargestellten Rechtssysteme analysiert, ihre Vor- und Nachteile für die jeweiligen Interessengruppen herausgearbeitet und anschließend bewertet.

3.1 Entstehungsgeschichte der derzeitigen Reglementierung innerhalb der EU und der WTO

Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie gibt es seit Beginn der 90-er Jahre[135]. Mit dieser Gesetzgebungsinitiative übernahm Europa im Bereich Gentechnikrecht die weltweite Führungsrolle. Das rechtliche Rahmenwerk der EU auf dem Gebiet der GVO und gv Lebens- und Futtermittel ist eines der umfassendsten und transparentesten Regelwerke der Welt[136], wobei es in Fachkreisen auch als äußerst komplex gilt[137]. Ein horizontaler Verfahrensansatz wurde gewählt, um nationale Vorschriften über GVO und GVM zu harmonisieren und den freien Warenverkehr innerhalb der EU bei einem trotzdem hohen Sicherheitsniveau für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten[138].

Öffentliche Diskussionen, Unzufriedenheit der Verbraucher und sogar Verstöße gegen die bestehende Regelungssystematik machten eine Überarbeitung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens notwendig. Die internationale und wissenschaftliche Entwicklung bekräftigten dieses Bedürfnis noch[139]. Als Konsequenz daraus und auf Grundlage des Art. 16 RL 90/220/EWG[140] machten zwischen 1997 und 2003 sechs MS[141] von ihrem Recht der Schutzklausel[142] Gebrauch und blockierten das IVB von bereits in der EU genehmigten gv Erzeugnisse auf ihrem Hoheitsgebiet[143]. Sie beklagten, dass die ursprüngliche FreisetzungsRL 90/220/EWG[144] den durch die Gentechnik hervorgerufenen rechtlichen Herausforderungen nicht gerecht wurde[145] und verlangten eine „flexiblere Anpassung an den technischen Fortschritt“[146]. Aufgrund dieser Regelung entstand in der EU 1999 ein „faktisches Moratorium“[147], das 2004[148] mit einer Neuregelung des Bereiches beendet wurde[149].

Die technischen Vorschriften sind mit den vom europäischen Modell der Landwirtschaft geprägten Reformen der Agenda 2000 und der Fischler Reform von 2003 in das Zentrum der GAP gerückt[150]. Seitdem wurde der Rechtsrahmen kontinuierlich angepasst, erweitert und präzisiert. Die EU hat gezielt Vorschriften erlassen, die dem Gesundheits- und Umweltschutz dienen und gleichzeitig das Ziel eines einheitlichen „Biotechnologie-Binnenmarktes“ verfolgen[151]. Dabei sollen sie die wissenschaftliche Ungewissheit[152] über GVO hinsichtlich gesundheitlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Risiken mit dem technischen Fortschritt in Einklang bringen[153].

3.2 Die nationalen und europarechtlichen Vorschriften

Das IVB und der Ex- und Import gv landwirtschaftlicher Produkte werden innerhalb der EU einheitlich durch ein europäisches Rechtssystem geregelt, um eine Anpassung an den Stand der Wissenschaft zu erzielen und der rasanten Entwicklung der Gentechnik und ihrer stetig wachsenden Verwendung in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Die Umsetzung der RL 2001/18/EG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikrechts im März 2006 und das Verordnungspaket vertikaler Vorschriften[154] zu gv landwirtschaftlichen Produkten[155], welches innerhalb dieses Zeitraums verabschiedet wurde, verdrängten die im praktisch wichtigen Bereich der Lebens- und Futtermittel bestehenden RLen weitgehend. Die „bislang rudimentär vorhandenen nationalen Einsprengsel in dem schon stark europäisch geprägten Zulassungsverfahren“ wurden praktisch gänzlich beseitigt[156].

Das in der EU vorherrschende Regelungssystem besteht zunächst aus horizontalen Vorschriften, die als Instrumente zur verwendungszweckunabhängigen Regelung der Zulassung von GVO dienen[157]. Daneben bestehen vertikale, produktspezifische Regelungen, die zumeist in sektorale Vorschriften regulierend integriert werden und kein eigenständiges Gesetzeswerk darstellen[158].

Zur Verfolgung des Ziels, die Umwelt und Gesundheit zu schützen und die Biotechnologie im Binnenmarkt zu fördern, müssen hinreichend strenge Risikobewertungskriterien[159] und effiziente Zulassungsregeln getroffen werden[160]. Die Grundlage dieser Bewertungen stellt das in Art. 174 II EG[161] vorausgesetzte Vorsorgeprinzip[162] dar, dem an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll:

Das rechtliche Vorsorgeprinzip, auf das in Deutschland im Kontext des Umweltschutzes seit den 70-er Jahren[163] und weltweit seit 1997[164] zurückgegriffen wird, findet immer dann Verwendung, wenn die wissenschaftliche Information unvollständig ist bzw. keine eindeutigen Resultate erzielt wurden und wenn es Indizien dafür gibt, dass mögliche Umwelt- und Gesundheitsrisiken bestehen, die mit dem angestrebten Schutzniveau unvereinbar sind[165]. 1992 wurde das Vorsorgeprinzip erstmals durch die Rio-Deklaration[166] auf internationaler Ebene miteinbezogen[167]. Das rechtliche Vorsorgeprinzip nach der Rio-Deklaration eröffnet lediglich Handlungsspielräume für präventive Maßnahmen, sofern keine abschließenden wissenschaftlichen Aussagen über mögliche Schäden getroffen werden können. Es spricht aber, trotz des unverfügbaren Wissens, kein prinzipielles Verbot dieser Techniken aus. Der Bereich des Nichtwissens wird hingegen gar nicht thematisiert[168]. Sozio-kulturelle Aspekte der Risikowahrnehmung bleiben außer Betracht. Das Cartagena-Protokoll on Biosafety erweitert den Vorsorgegedanken der Rio-Deklaration. Danach sind Maßnahmen auch dort gestattet, wo der wissenschaftliche Nachweis[169] bezüglich des Ausmaßes möglicher nachteiliger Wirkungen fehlt. Ferner ist die Öffentlichkeit über GVO-bezogenen Gefahren aufzuklären[170]. Das SPSÜ enthält hingegen keinen ausdrücklichen Bezug auf das Vorsorgeprinzip. Das Berufungsgremium lässt ausdrücklich offen, ob das Vorsorgeprinzip Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist, um Konflikte mit anderen Verpflichtungen des SPSÜ zu vermeiden[171]. Dennoch spiegelt sich das Prinzip in Art. 5.7 und 3.3 SPSÜ wider.

Auch die Europäische Kommission hat das Vorsorgeprinzip rechtlich nicht konkret definiert[172], so dass es nicht aufgrund bloßer Vermutungen hin, sondern nur bei begründetem Anlass Anwendung finden kann. Auf die Risiken solle auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse reagiert werden[173], die allerdings auch nichtwirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Akzeptanz der Öffentlichkeit berücksichtigt. Das Vorsorgeprinzip stellt ein Instrument des Risikomanagements[174] dar, das die Besorgnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen hat[175]. Als Instrument des staatlichen Risikomanagements[176] birgt der Einsatz des Vorsorgeprinzips Risiken und Chancen: „Ein Zuwenig an Vorsorge kann einen Eintritt negativer Effekte begünstigen oder ein Zuviel an Fürsorge Innovation verhindern und die grundrechtliche Entfaltung unnötig beeinträchtigen.“[177] Das Vorsorgeprinzip findet seinen Niederschlag auf europarechtlicher Ebene in den Vorschriften der VO (EG) Nr. 1829/2003 und der RL 2001/18/EG[178], hier ausgeprägt durch den Genehmigungsvorbehalt[179], das Case-by-case-Prinzip[180] und das Step-by-step-Prinzip (Stufenprinzip)[181]. Während die RL lediglich die Pflicht zur Vorlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet, fordert die VO darüber hinaus in einer Lebensmittelsicherheitsprüfung eine bestmögliche wissenschaftliche Bewertung aller Risiken gv Lebens- und Futtermittel vor deren IVB[182].

Für die Risikobewertung gilt das Stufenprinzip in ganz besonderem Maße[183]. Danach wird die Freisetzung eines GVO nur ausgeweitet, soweit sie bisher unbedenklich war[184]. Da die Gentechnologie unter der Bedingung der Ungewissheit grundsätzlich befürwortet wird, ist es nicht realistisch, einen vollständigen Ausschluss jeglicher Risiken zu fordern[185]. Problematisch war lange Zeit die Verbindlichkeit dieses Stufenprinzips[186]. Die Formulierungen im 23. und 24. Erwägungsgrund RL 2001/18/EG weisen nunmehr darauf hin, dass ein Vorgehen nach dem Stufenprinzip nach der Intention des Gesetzgebers jedenfalls nicht in jedem Fall zwingend ist[187]. Gegen die zwingende Einhaltung des Stufenprinzips spricht weiterhin, dass es eine kaum vertretbare Handelsbarriere für Importe in die EU darstellen würde, wenn ein GVO vorher bereits in der EU freigesetzt worden sein müsste[188]. Denn auch auf GVO, die in die EU importiert werden sollen, sind die Bestimmungen der FreisetzungsRL anzuwenden. Im Ergebnis sollte das Stufenprinzip somit den Regelfall darstellen, ist aber nicht zwingend mit einzubeziehen[189].

Die Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinschaft[190] sind gemäß den Verfahrensregeln zwischen den MS aufgeteilt. Anhörungen, Stellungnahmen und andere Beteiligungen der Öffentlichkeit sichern ein gewisses Maß an Verfahrenstransparenz.[191]

Darüber hinaus hat der Verbraucher hat einen Anspruch auf Information über das Vorhandensein von GVO[192]. Somit sind diese zu kennzeichnen. Außerdem ist die RVB von GVO auf allen Stufen des IVB zu gewährleisten, um ggf. Notfallmaßnahmen zu erleichtern[193].

Für das IVB von GVO ebenso wie für den Ex- und Import gilt grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt[194]. Der europäische Gesetzgeber entschied sich für ein präventives Verbot für das IVB von GVO, das punktuell aufgehoben wird, soweit begründete Risikoverdachte ausgeräumt werden können. Dieses administrative Kontrollinstrument ermöglicht es den Behörden, im Vorhinein einzelfallbezogen zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Beweislast zur Ausräumung der begründeten Risikoverdachte obliegt dabei dem Antragssteller[195]. Die Genehmigungen haben EU-weite Geltung. Bei den Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Behörden aller EU-MS beteiligt[196]. In den Verfahren wird auch entschieden, ob die gv landwirtschaftlichen Produkte als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen[197] oder nicht[198].

Die Rechtslage zur Marktzulassung von GVO besteht aus sog. Konglomeraten[199], wobei drei verschiedene Konglomerate zu unterscheiden sind[200], deren Vorschriften im Folgenden separat dargestellt werden sollen.

3.2.1 Andere gentechnisch veränderte Organismen

Unter den Begriff der „anderen GVO“ fallen alle GVO, die nicht Lebens- oder Futtermittel sind. Es handelt sich um horizontale Vorschriften, die die Freisetzung und das IVB von GVO regeln: die RL 2001/18/EG, die als europäisches Rahmenwerk gentechnischer Vorschriften gilt, und das GenTG[201], was auf nationaler Ebene diese RL umsetzt.

3.2.1.1 RL 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der RL 90/220/EWG des Rates

Die RL 2001/18/EG ist die bedeutendste Rechtssetzungsmaßnahme bezüglich des Handels mit gv Produkten[202]. Diese technische Vorschrift ist auf Art. 95 EGV gestützt und dient dem Umwelt- und Gesundheitsschutz[203]. Die in ihr enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften dienen der Information der Verbraucher und damit direkt dem Verbraucherschutz[204]. Im Folgenden soll zunächst der Anwendungsbereich der RL dargestellt werden, um dann das komplexe Zulassungsverfahren zu erläutern und im Anschluss daran Besonderheiten wie die KZGs- und Rückverfolgungsvorschriften der RL vorzustellen.

Die FreisetzungsRL regelt als horizontales Instrument die absichtliche Freisetzung und das IVB von GVO[205]. Diese dürfen gem. Art. 6 Abs. 8, Art. 19 Abs. 1, 2 der RL nur nach Anmeldung und behördlicher Zulassung in Verkehr gebracht werden[206]. Die Freisetzung von GVO i. e. S. behandelt Teil B RL 2001/18/EG. Laut Art. 4 Abs. 1 der RL dürfen GVO als Produkte oder in Produkten nur im Einklang mit Teil C in den Verkehr gebracht werden[207]. Produkt in diesem Sinne ist jede Zubereitung, die aus GVO oder einer Kombination von GVO besteht bzw. eine solche enthält. Folglich fallen Produkte, die aus GVO gewonnen wurden, aber keine GVO mehr enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der RL[208]. Das IVB bzw. die Vermarktung beinhaltet nicht nur EG-Produkte, die GVO enthalten oder aus ihnen bestehen, sondern auch Importe[209]. Hinsichtlich landwirtschaftlicher Zusammenhänge deckt Teil C daher die Genehmigung von Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Produkten ab, die zum Anbau von Pflanzen für kommerzielle Zwecke innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden sollen[210] und nicht für die Verwendung in der Lebens- und Futtermittelindustrie bestimmt sind. Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist dagegen nicht erfasst[211].

[...]


[1] Vgl. Batie/Ervin, Environment and Development Economics 6 (2001), S. 435 (435).

[2] Vgl. Fricke, Genetisch veränderte Lebensmittel im Welthandelsrecht, Diss. iur. 2004, S. 24.

[3] Vgl. Zarrilli, International Trade in GMOs and GM Products: National and Multilateral Legal Frameworks, Study Series No. 29 2005, S. iii.

[4] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Nr. 163 v. 17.7.2007, S. 12.

[5] Vgl. Bundesregierung Online, „Strategie des Monats“ v. 31.8.2007, unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/08/2007-08-20-hightech-strategie-biotech-strategie-des-monats.html, zuletzt besucht am 31.8.2007.

[6] Vgl. Munro, Environment and Development Economics 8 (2003), S. 167 (167).

[7] Vgl. Munro, Environment and Development Economics 8 (2003), S. 167 (167).

[8] Zur öffentlichen Wahrnehmung in Europa und den USA, vgl. Fricke, Genetisch veränderte Lebensmittel im Welthandelsrecht, Diss. iur. 2004, S. 30 ff.

[9] Liberalisierung des Welthandels contra Schutz der biologischen Vielfalt, der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt.

[10] Vgl. BMELV, unter http://www.bmelv.de/cln_044/nn_750598/DE/04-Landwirtschaft/Gentechnik/KabinettbeschlussGentechnik.html_nnn=true, zuletzt besucht am 1.10.2007

[11] Detailliertere Darstellung v. 6.7.2007, unter http://www.greenpeace.de/gen-mais-karte, zuletzt besucht am 15.10.2007.

[12] Die am weitesten verbreiteten Arten von GVO sind gv Kultur- oder Nutzpflanzen, wobei nur vier GVO wirtschaftlich bedeutsam sind: Sojabohnen (2005 54,4 Mio ha und 2006 58,8 Mio ha), Mais (2005 21,2 Mio ha und 2006 25,2 Mio ha), Baumwolle (2005 9,8 Mio ha und 2006 13,4 Mio ha) und Raps (2005 4,6 Mio ha und 2006 4,8 Mio ha). Die Hauptanbauländer im Bereich gentechnisch veränderter Pflanzen sind USA, Argentinien, Brasilien, Kanada, China, Paraguay, Indien und Südafrika. Die EU ist der weltweit größte Importeur landwirtschaftlicher Erzeugnisse und einer der Hauptimporteure von GVO, vgl. unter http://www.smul.sachsen.de/BPSPlan/download/SWOT_Oel.pdf, zuletzt besucht am 23.8.2007; Forum Umwelt und Entwicklung – Die Bedeutung der aktuellen Gentechnik-Gesetzesdebatte in der EU für den Süden, unter http://www. eed.de/fix/files/doc/EED_Forum_gentechnik_04_deu.pdf.

[13] Vgl. Reese, EurUP 4 (2004), S. 184 (188).

[14] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 54.

[15] Protokoll von Cartagena über die Biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, ABl. (EG) 2002 L 201/48 v. 31.7.2002.

[16] Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures, ABl. (EG) 1994 L 336/40 v. 23.12.1994.

[17] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, Stand: 29. EL 2005, Rdnr. 55.

[18] detaillierter zum Begriff des Außenhandelsrechts für landwirtschaftliche Erzeugnisse, siehe unter 1.3.5.

[19] Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, „Gentechnik“,

unter http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_491810/DE/06_Gentechnik/gentechnik_node.html_nnn=true; zuletzt besucht am 12.09.07.

[20] Die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte.

[21] Hier wird nicht abschließend aufgezählt, welche Vorgänge nicht als IVB i.S.d. RL 2001/18/EG gelten.

[22] Siehe hierzu auch Beschluss 2002/628/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt im Namen der Gemeinschaft, ABl. (EG) L 201/48 v. 31.7.2002.

[23] Vgl. Erwägungsgrund 13 und Art. 32 der RL 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. (EG) L 106/1 v. 17.4.2001.

[24] Vgl. Art. 2 Nr. 4 S. 2 RL 2001/18/EG, der bestimmte Vorgänge festhält, die nicht als IVB im Sinne der RL gelten.

[25] Vgl. Systemverwendungen nach der sog. „SystemRL“.

[26] Vgl. Freisetzungen nach Teil B der RL 2001/18/EG.

[27] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 53 f.; Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63, Rdnr. 8 ff..

[28] RL 2001/18/EG.

[29] RL 90/219/EWG des Rates v. 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. (EWG) L 117/1 v. 8.5.1990.

[30] Ausführlich über die Abgrenzung der Systemverwendung zur Freisetzung, vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 46 ff.

[31] Vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63, Rdnr. 59.

[32] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 53.

[33] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 89, Fn. 322.

[34] RL 90/219 EWG, geändert durch RL 98/81/EG des Rates v. 26 Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. (EWG) L 330/13 v. 26.10.98.

[35] In Anlehnung an den Anwendungsbereich des Cartagena-Protokolls, siehe Art. 6 BSP.

[36] Vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63, Rdnr. 61.

[37] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 43.

[38] Art. 5 ff. RL 2001/18/EG.

[39] Vgl. Hilson/French, in: Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 216.

[40] Vgl. Steines, Widerstreitende Verfahrensansätze für Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen im deutschen und US-amerikanischen Gentechnikrecht, Diss. iur. 2002, S. 40 ff..

[41] Der Begriff für das IVB gv Produkte, der in den VOen und RLen verwendet wird, lautet im Englischen „placing on the market“, im Französischen „mise sur le marché“.

[42] Vgl. Steines, Widerstreitende Verfahrensansätze für Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen im deutschen und US-amerikanischen Gentechnikrecht, Diss. iur. 2002, S. 41.

[43] Vgl. auch in Anlehnung an Art. 5 BSP, der Humanarzneimittel von seinem Anwendungsbereich ausnimmt; Zur Bereichsausnahme der RL 2001/18/EG zu den Freisetzungen i. w. S., vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 45; detailliert zu den arzneimittelrechtlichen Regelungen, vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63 Rdnr. 131 ff..

[44] Die Vielzahl der Vorschriften, insb. auf europarechtlicher Ebene, führt zu einer gewissen Unübersichtlichkeit, deren Komplexität durch ständig neue Vorschriften noch erhöht wird, vgl. „Viele Gesetze für wenig Gentechnik“ v. 4.1.2007, unter http://www.transgen.de/gesetze, zuletzt besucht am 15.9.2007; vgl. Europäische Kommission, KOM (2006) 626 endgültig v. 25.10.2006, S. 6; Winter, NVwZ 10 (2005), S. 1133 (1134).

[45] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (549).

[46] Lell, Umweltbezogene Produktkennzeichnung im deutschen, europäischen und internationalen Recht, Diss. iur. 2003, S. 1.

[47] Mit Einführung der Gentechnik hat eine Erweiterung des Genpools stattgefunden; durch die Kombinations- und Hybridzüchtung ist eine gezielte Nutzung sekundärer und tertiärer Genpools möglich (Gentransfer), siehe Anhang, Abb. 1.

[48] Vgl. Le Marre u.a., Journal of Food Products Marketing 13.1 (2007), S. 81 (83).

[49] Vgl. BMELV, „Gentechnik – Was genau ist das?“, http://www.bmelv.de/cln_044/nn_750598/DE/04-Landwirtschaft/Gentechnik/Gentechnik_Wasistdas.html_nnn=true, zuletzt besucht am 3.9.07.

[50] Vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 2; Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 12.

[51] Gentechnische Methode in der Medizin zur Entwicklung von diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie zur Herstellung von Arzneimitteln.

[52] Nutzung von GVM zur Herstellung von Enzymen oder Chemikalien für industrielle Zwecke, in der Mikrobiologie und der Umweltschutztechnik.

[53] Dabei handelt es sich um den für diese Arbeit relevanten Bereich der Gentechnik.

[54] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

[55] Vgl. http://www.bmu.de/bio_und_gentechnik/kurzinfo/doc/38069.php, zuletzt besucht am 26.7.2007.

[56] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006 , S. 8; Europäische Kommission, MEMO/04/102 v. 19.5.2004; Art. 2 Abs. 2 RL 2001/18/EG, wobei die RL explizit im Wortlaut den Menschen ausschließt.

[57] Vgl. Anhang I EGV.

[58] Vgl. RL 99/105/EG des Rates v. 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, ABl. (EG) L 11/17 v. 15.1.2000.

[59] Anhang I EGV ist nicht allein durch eine Verordnung des Rates, sondern nur durch eine Vertragsanpassung zu ändern, vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 1.

[60] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 3.

[61] Vgl. VO (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, ABl. (EG) L 318 v. 20.12.1993.

[62] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 10 ff.

[63] Im Folgenden auch “Export“ und „Import“.

[64] Wobei diese Erzeugnisse, trotz ihrer geringen Anzahl, den wesentlichen Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung und des Handels darstellen, vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 7.

[65] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 28.

[66] Punkt 1.2.

[67] Vgl. Schenek, Das Gentechnikrecht der Europäischen Gemeinschaft, Diss. iur. 1995, S. 158; Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, unter http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_491806/DE/06_Gentechnik/05_Inverkehrbringen/Inverkehrbringen_node.html_nnn=true, zuletzt besucht am 19.8.2007.

[68] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 51.

[69] Art. 2 Abs. 4 RL 2001/18/EG: „unentgeltliche“.

[70] RL 2001/18/EG, englischer Text für den Begriff des IVB: „placing on the market“; franzsösischer Text: „mise sur le marché“.

[71] Vgl. Le Marre u.a., Journal of Food Products Marketing 13.1 (2007), S. 81 (82).

[72] Vgl. Burns (2006), unter http://www.rsc.org/Education/EiC/issues/2006Jan/GM.asp, zuletzt besucht am 23.8.2007.

[73] Sehr ausführlich zum Stand der Wissenschaft und Technik, vgl. o.V., in: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Grüne Gentechnologie – Aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Wirtschaft, 1. Aufl. 2007, Bd. 16, S. 17 (17 ff.).

[74] Vgl. Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (54).

[75] Angelo, Wake Forest Law Review 42 (2007), S. 93 (94).

[76] Vgl. Runge/Jackson, Journal of World Trade 34.1 (2000), S. 111 (111).

[77] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 13; Diskussion über Forschung und Entwicklung von GVO unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Gentechnisch_ver%C3%A4nderte_Organismen#Forschung_und_Entwicklung, zuletzt besucht am 19.08.07.

[78] Vgl. Drezner, Journal of European Public Policy 12:5 (2005), S. 853.

[79] Nimmt man als Indikator für die Forschungsaktivität innerhalb der EU die Anzahl der Freisetzungsversuche, so kommt man zu dem Schluss, dass eine rege Aktivität vorherrscht. Allerdings sind seit 1998 die Freisetzungsstandorte in der EU eher rückläufig, vgl. Iudicissa, Leitfaden des Europäischen Parlaments zur Biotechnologieindustrie v. 15.05.2006, unter unter http:/www.europarl.europa.eu/facts/4_7_9_de.htm, zuletzt besucht am 15.10.2007.

[80] Vgl. Iudicissa, Leitfaden des Europäischen Parlaments zur Biotechnologieindustrie v. 15.5.2006, unter http:/www.europarl.europa.eu/facts/4_7_9_de.htm, zuletzt besucht am 15.10.2007.

[81] Vgl. hierzu ausführlich Aslaksen/Natvig/Nordal, Journal of Risk Research 9 (2006), S. 205 (205-224); Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (5 f.); Christoforou, CMLR 41 (2004), S. 646 (682), Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (22 ff.).

[82] Vgl. Europäische Kommission, „Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa“ v. 23.1.2002; darüber hinaus werden die Biowissenschaften und die Biotechnologie im 6. Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung für die Jahre 2002 bis 2006 in erster Priorität präsentiert, vgl. Ammann, Fachtagung zum Diskurs Grüne Gentechnik des BMVEL v. 19.4.2002, Beitrag „Zum Stand von Forschung, Entwicklung und Anwendung der Grünen Gentechnik in der EU“.

[83] siehe Fn 64; vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 13.

[84] Zukünftig in der Forschung zu erwartende transgene Pflanzen mit veränderten Nutzungseigenschaften, vgl. Anhang, Abb. 2.

[85] Gv Pflanzen mit geänderten Nutzungseigenschaften.

[86] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1211 v. 2.4.2006, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, S. 1 (23).

[87] bspw. Toleranzen gegen hohe Salzgehalte, Dürre, Hitze oder Kälte.

[88] siehe Tab. 1, Bsp. für zugelassene, nutzungsverändernde gv Pflanzen.

[89] z.B. gentechnologische Herstellung von Chymosin zur Käseproduktion, gewöhnlich aus Kälbermagen gewonnen; gentechnologisch hergestellte Hefe, durch die der Brauprozess des Bieres verkürzt wird, so dass alkoholfreies oder kalorienärmeres, alkoholhaltigeres Bier hergestellt werden kann.

[90] Vgl. Angelo, Wake Forest Law Review 42 (2007), S. 93 (95).

[91] Vgl. Transgen auf http://www.transgen.de/gentechnik/pflanzenanbau/531.doku.html, zuletzt besucht am 31.08.07.

[92] Zu den Vorteilen und Möglichkeiten dieser Technik bei landwirtschaftlichen Produkten, vgl. Anhang, Abb. 3.

[93] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Risiken und Gefahren durch die Aufnahme operativer Vorschriften berücksichtigt, z.B. in §§ 16a, b, c, 17b und 36a GenTG, vgl. Dolde, ZRP 1 (2005), S. 25 (25 ff.) ; Palme, ZUR 3 (2005), S. 119 (120).

[94] siehe unten, Teil 3.

[95] Vgl. Angelo, Wake Forest Law Review 42 (2007), S. 93 (95 ff.).

[96] Vgl. Granville-West, European Policy Analyst 05 (2006), S. 47 (47 f.).

[97] Vgl. Angelo, Wake Forest Law Review 42 (2007), S. 93 (110 ff.); Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002) S. 1 (91 ff.); Michel (2006), unter http://www.bundestag.de/blickpunkt/101_debatte/0601onlineextra/06010oe06.html, zuletzt besucht am 23.8.2007; Le Marre u.a., Journal of Food Products Marketing 13.1 (2007), S. 81 (83); Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (2).

[98] Vgl. Krell Zbinden, ZLR 1 (2007), S. 125 (125).

[99] Vgl. “Measures Affecting the Approval and Marketing of Biotech Products”, First Submission of the US, WT/DS 291, 292, 293 v. 17.5.2004, Rdnr. 7.75; zitiert nach: Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (6); Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (1).

[100] Zu den Risiken der Gentechnik für die Umwelt, siehe Anhang, Abb. 4.

[101] Vgl. Tschopp u.a., Gentechnologie und Dritte Welt, 2002, S. 3 ff., unter http://www.jufogen.ch/archiv/bioethik/2002/G24-gent+3W.pdf, zuletzt besucht am 23.8.2007; Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1211 v. 2.4.2006, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, S. 1 (99 ff.); EU-Koordination Gentechnik unter http://www.eu-koordination.de/index.php, zuletzt besucht am 23.8.2007; Aslaksen/Natvig/Nordal, Journal of Risk Research 9 (2006), S. 205 (207 ff.); Schmidt/Wei Wei, Risk Analysis 26.2 (2006), S. 455 (456 f.); Griesse, Journal of Business Ethics 73 (2007), S. 103 (103); Granville-West, European Policy Analyst 05 (2006), S. 47 (47 ff.); Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (1 f.); Runge/Jackson, Journal of World Trade 34.1 (2000), S. 111 (112).

[102] Vgl. Burns (2006), unter http://www.rsc.org/Education/EiC/issues/2006Jan/GM.asp, zuletzt besucht am 23.8.2007.

[103] Gem. Art. 2 Convention on Biological Diversity v. 5. Juni 1992 (Rio de Janeiro) umfasst die Biologische Vielfalt die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.

[104] Bspw. gibt es gegen die unfreiwillige Ausbreitung der Gene eine neue Technologie (genetic use restriction technology, GURT), die das Saagut der betroffenen Pflanze technisch sterilisiert und damit solange unfruchtbar macht, bis ein spezielles chemisches Stimulierungsmittel auf die Pflanze aufgetragen wird und diesen Effekt aufhebt, so dass sie sich vermehren kann, vgl. o.V., in: DNR e. V. (Hrsg.), Sonderheft Gentechnik, EUR 04 (2006), S. 1 (15); Burns (2006), unter http://www.rsc.org/Education/EiC/issues/2006Jan/GM.asp, zuletzt besucht am 23.8.2007.

[105] Zu den bedeutendsten Gefahren der Gentechnik für die menschliche Gesundheit, siehe Anhang, Abb. 5.

[106] Sog. Positionseffekte, Vgl. Knörr, Die Kennzeichnungspflicht gentechnisch veränderter Lebensmittel, Diss. iur. 2000, S. 72.

[107] Markergene erlauben eine Identifizierung der GVO und werden in erster Linie in Antibiotikagene eingeschleust, vgl. hierzu Knörr, Die Kennzeichnungspflicht gentechnisch veränderter Lebensmittel, Diss. iur. 2000, S. 73 ff.

[108] Exprimierung bezeichnet i. w. S. die Ausprägung des Genotyps – also der gegentischen Information (Gen, DNA) – zum Phänotyp eines Organismus´oder einer Zelle, i. e. S: bezeichnet es die Biosynthese von RNA und Proteinen aus den genetischen Informationen, vgl. http://wikipedia.org/wiki/Genexpression, zuletzt besucht am 4.10.2007.

[109] Sehr detailliert zum allergenen Potential von Lebensmitteln, die aus gv Pflanzen hergestellt werden, vgl. Metcalfe u.a., Critical Reviews in Food Science and Nutrition 36 (1996), S. 165 (165 ff.).

[110] Vgl. Tschopp u.a., Gentechnologie und Dritte Welt, 2002, S. 3, unter http://www.jufogen.ch/archiv/bioethik/2002/G24-gent+3W.pdf, zuletzt besucht am 23.8.2007.

[111] Vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63 Rdnr. 3 ff.

[112] Vgl. Aslaksen/Natvig/Nordal, Journal of Risk Research 9 (2006), S. 205 (208); Aslaksen/Myhr, Ecological Economics 60 (2006), S. 489 (491).

[113] Ausführlich zum ökonomischen Nutzen der grünen Gentechnologie, vgl. o.V., in: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Grüne Gentechnologie – Aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Wirtschaft, 1. Aufl. 2007, Bd. 16, S. 55 (55 ff.).

[114] Vgl. DerStandard.at, „Oberösterreich als gallisches Dorf in der EU“ v. 13.9.2007, unter http://www.derstandard.at, zuletzt besucht am 18.9.2007.

[115] Vgl. Lell, Umweltbezogene Produktkennzeichnung im deutschen, europäischen und internationalen Recht, Diss. iur. 2003, S. 217.

[116] Vgl. Aslaksen/Myhr, Ecological Economics 60 (2006), S. 489 (491); sehr detailliert zu der Angebots-orientierten Strategie der Biotech-Industrie, vgl. Europeans Commission´s Agriculture DG, Working Document, Rev. 2 2000, S. 21 ff.

[117] Vgl. Batie/Ervin, Environment and Development Economics 6 (2001), S. 435 (438).

[118] Zu den jeweils aktuellsten Daten vgl. Transgen, Datenbank, unter http://www.transgen.de/gentechnik/pflanzenanbau/531.doku.html, zuletzt besucht am 23.8.2007.

[119] Hierzu detaillierter, siehe Teil 3.

[120] Zur Marktkonzentration, vertikalen Beschränkungen sowie räuberischen Preisen, vgl. Munro, Environment and Development Economics 8 (2003), S. 167 (170 ff.).

[121] Ausführlicher zu den Auswirkungen von Eigentumsrechten, u.a. Patenten, auf die Biotechnologie, vgl. Linarelli, in: Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 193 ff.; zur Patentierbarkeit gv Produkte, vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63, Rdnr. 140 ff.

[122] Vgl. Europäische Kommission, Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Partlament, Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik, KOM (2005) 312 endgültig v. 14.7.2005; Aslaksen/Natvig/Nordal, Journal of Risk Research 9 (2006), S. 205 (208); Lell, Umweltbezogene Produktkennzeichnung im deutschen, europäischen und internationalen Recht, Diss. iur. 2003, S. 217; EU-Koordination Gentechnik, unter http://www.eu-koordination.de/index.php, zuletzt besucht am 23.08.07; Europeans Commission´s Agriculture DG , Working Document, Rev. 2, Kapitel 2.

[123] Vgl. Lell, Umweltbezogene Produktkennzeichnung im deutschen, europäischen und internationalen Recht, Diss. iur. 2003, S. 218; “Das Kartell der Grünen Gentechnik”, Palme, in: DNR e. V. (Hrsg.), Sonderheft Gentechnik, EUR 04 (2006), S. 1 (5).

[124] Vgl. Beismann, in: DNR e. V. (Hrsg.), Sonderheft Gentechnik, EUR 04 (2006), S. 1 (23).

[125] Zu den ökonomischen und sozialen Vor- und Nachteilen gv landwirtschaftlicher Produkte siehe Anhang, Abb. 6.

[126] Vgl. Aslaksen/Myhr, Ecological Economics 60 (2006), S. 489 (492); Burns (2006), unter http://www.rsc.org/Education/EiC/issues/2006Jan/GM.asp, zuletzt besucht am 23.8.2007; sehr kritisch hingegen, vgl. EU-Koordination Gentechnik, unter http://www.eu-koordination.de/index.php, zuletzt besucht am 23.08.07; sehr detailliert zu den Auswirkungen gv Pflanzen auf den Pestizidgebrauch in den USA, vgl. Benbrook, BioTech InfoNet Technical Paper 6 (2003), S. 1 (1 ff.).

[127] Dieser Bereich der Landwirtschaft ist das wohl derzeitig relevanteste Anwendungsgebiet der Gentechnik in kommerzieller Hinsicht, Lell, Umweltbezogene Produktkennzeichnung im deutschen, europäischen und internationalen Recht, Diss. iur. 2003, S. 217.

[128] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (549); Tschopp u.a., Gentechnologie und Dritte Welt, 2002, S. 3, unter http://www.jufogen.ch/archiv/bioethik/2002/G24-gent+3W.pdf, zuletzt besucht am 23.08.07; hierzu sehr kritisch, vgl. Liesche, in: DNR e. V. (Hrsg.), EUR 10 (2003), S. 1 (17).

[129] Vgl. Bundesregierung, „Strategie des Monats: Biotechnologie“, v. 31.8.2007, unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/08/2007-08-20-hightech-strategie-biotech-strategie-des-monats-html, zuletzt besucht am 3.9.2007; BMELV, „ Gentechnik: Was Sie wissen sollten“, unter http://www.bmelv.de/cln_044/nn_750598/DE/04-Landwirtschaft/Gentechnik/FAQ_Gentechnik.html_nnn=true, zuletzt besucht am 1.10.2007; Nährwertverbesserungen mit Hilfe der Gentechnik, unter http://www.was-wir-essen.de, zuletzt besucht am 24.9.2007.

[130] Vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63 Rdnr. 4.; auf natioanler Ebene hierzu, vgl. Reese, EurUP 4 (2004), S. 184 (185 ff.).

[131] Mengozzi, European Community Law, 1. Auflage 1992, S. 274.

[132] Vgl. Mengozzi, European Community Law, 1. Auflage 1992, S. 274.

[133] Allgemeine Überlegungen zur Rechtspraxis, vgl. Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (54 ff.).

[134] Vgl. Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 28 ff.

[135] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (549).

[136] Vgl. Europäische Kommission, COM (2003) 96 final v. 5.3.2003; hingegen äußerst kritisch zu dem Regelungssystem der EU, vgl. Ostrovsky, European Law Journal 13 (2007), S. 110 ff.

[137] Vgl. KOM (2006) 626 endgültig vom 25.10.2006, S. 6; Winter, NVwZ 10 (2005), S. 1133 (1134).

[138] Vgl. COM (2003) 96 final vom 5.03.2003, S. 17.

[139] Vgl. Christoforou, CMLR 41 (2004), S. 637 f.

[140] RL 90/220/EWG des Rates v. 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. (EG) L 117/15 v. 8.5.1990.

[141] Deutschland, Frankreich, Italien, Griechenland, Österreich und Luxemburg.

[142] Heute in Art. 23 RL 2001/18/EG mit abgeschwächter Bedeutung, da gem. § 14 Abs. 5 GenTG deutsche Behörden grundsätzlich keine Möglichkeit haben, die IVB-Genehmigung anderer MS auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Regeln zu überprüfen.

[143] Vgl. Granville-West, European Policy Analyst 05 (2006), S. 47 (47); Krell Zbinden, ZLR 1 (2007), S. 125 f.

[144] Ab 2002 ersetzt durch die (neue) FreisetzungsRL 2001/18/EG.

[145] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 2.

[146] Vgl. Schenek, Das Gentechnikrecht der Europäischen Gemeinschaft, Diss. iur. 1995, S. 224.

[147] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 2; ausführlich zum “de-facto-Moratorium”, vgl. Sander, EuZW 5 (2006), S. 140 (141).

[148] Faktische Beendigung des Moratoriums am 19.05.2004 durch die Zulassung des gv Mais Bt-11 als Lebensmittel innerhalb der EU durch die Kommission.

[149] Vgl. Krell Zbinden, ZLR 1 (2007), S. 125.

[150] Insb. zur Einführung der “cross compliance” gem. Art. 3, 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates v. 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der VO (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 […], ABl. (EG) L 270/1 v. 21.10.2003, vgl. Cardwell in: Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 144 ff.

[151] Vgl. MEMO/00/43 der Europäischen Kommission vom 13.07.2000; COM (2003) 96 final vom 5.03.2003.

[152] In der Entscheidungstheorie bezieht sich der Risikobegriff i.d.R. auf den Erwartungswert eines Schadens, der sich als Produkt von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit berechnet. Ist die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht hinreichend bekannt, ist von „Ungewissheit“ die Rede; Principle 15 der Rio-Deklaration, Fn. 184, berücksichtigt ausdrücklich das Problem der Ungewissheit, so soll z.B. Vorsorge gerade dort greifen, wo „full scientific certainty“ nicht besteht, vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (3, 5).

[153] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (550); Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 2; Erwägungsgrund 5 der RL 2001/18/EG; Erwägungsgründe 1, 2, 3 und 40 der VO (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. (EG) L 268/1 v. 18.10.2003.

[154] Dieses Verordnungspaket war Teil des “vertical regulatory approach” der Europäischen Kommission, vgl. Zarrilli, International Trade in GMOs and GM Products: National and Multilateral Legal Frameworks, Study Series No. 29 2005, S. 11.

[155] VO (EG) Nr. 1829/2003, VO (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. (EG) L 268/24 v. 18.10.2003, sowie die jeweiligen Durchführungsbestimmungen.

[156] Vgl. Roller, ZUR 3 (2005), S. 113 (113).

[157] zum horizontalen Verfahrensansatz und den Gründen horizontaler Vorschriften, vgl. Steines, Widerstreitende Verfahrensansätze für Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen im deutschen und US-amerikanischen Gentechnikrecht, Diss. iur. 2002, S. 17 ff.

[158] zum vertikalen Verfahrensansatz, vgl. Steines, Widerstreitende Verfahrensansätze für Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen im deutschen und US-amerikanischen Gentechnikrecht, Diss. iur. 2002, S. 24 f.

[159] Vgl. Linacre u.a., Impact Assessment and Project Appraisal, 24.1 (2006), S. 35 (35 ff.); Murphy/Levidow/Carr, Social Studies of Science, 36.1 (2006), S. 133 (133 ff.).

[160] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (550); zur Risikobewertung bei Futtermitteln aus gv Pflanzen, vgl. Flachowsky u.a., ForschungsReport 1 (2006), S. 13 (13 ff.); Royal Society (Hrsg.), Policy Document 4 (2002), S. 1 (1 ff.).

[161] Das Vorsorgeprinzip ist primärrechtlich ausschließlich in Art. 174 Abs. 2 EG ausdrücklich festgehalten.

[162] Es wird zwischen dem ethischen Vorsorgeprinzip, d.h. dem ethischen Gebot, Risiken insb. bei irreversiblen Schäden im Voraus zu minimieren und eine produktspezifische Schadensreduzierung vorzunehmen, und dem rechtlichen Vorsorgeprinzip als eine mögliche Vorgehensweise zur Realisierung des ethischen Vorsorgeprinzips, vgl. Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (22).

[163] Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (23).

[164] Vgl. Andrée, Global Environmental Politics 5:4 (2005), S. 25 (25).

[165] Vgl. Europäische Kommission, COM (2000) 1 final, S. 8; Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 79; speziell zu Containment-Sicherheitsmaßnahmen, vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1211 v. 2.4.2006, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, S. 1 (114 f.).

[166] Rio Declaration on Environment and Development, U.N. Doc. A/CONF.151/26 (Vol. I).

[167] Wortlaut in der Rio-Deklaration: “Zum Schutz der Umwelt wenden die Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitgehend den Vorsorgegrundsatz an. Drohen schwerwiegende oder bleibende Schäden, so darf ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein, kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben.”

[168] Die Rio-Deklaration spricht als Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips vielmehr von „threats of serious or irreversible damages“.

[169] Zu den Nachweisverfahren für gv Lebens- und Futtermittel, vgl. Broll/Zagon, ForschungsReport 1 (2006), S. 33 (33 ff.).

[170] Vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (6).

[171] Vgl. EU Measures Concerning Meat and Meat Products, WT/DS 26/AB/I u. WT/DS 48/AB/R v. 13.2.1998, Rdnr. 123 ff.

[172] Erläuterung der GD Gesundheit und Verbraucherschutz der KOM im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Moratorium, vgl. Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (23).

[173] Vgl. Aslaksen/Myhr, Ecological Economics 60 (2006), S. 489 (493 f.).

[174] Eine Unterscheidung zwischen Risikomanagement und Risikobewertung ist notwendig: Das Regime der Risikobewertung in RL 2001/18/EG kann als Anwendung des Vorsorgeprinzips gesehen werden, wobei das Vorsorgeprinzip dennoch eher mit staatlichen Risikomanagement-Entscheidungen in Verbindung gebracht wird, insb. bezüglich des EU-Moratoriums, vgl. Hilson/French, in Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 219 ff.

[175] Ausführlich zum Risikomanagement mit Hilfe des Vorsorgeprinzips und dessen Implementierung, vgl. Aslaksen/Natvig/Nordal, Journal of Risk Research 9 (2006), S. 205 (206 f.); über die Anwendung des Vorsorgeprinzips in der Praxis, vgl. Aslaksen/Myhr, Ecological Economics 60 (2006), S. 489 (494 f.).

[176] Zum Risikomanagement als politischem Prozess und Risikobewertung als kulturell geprägtem Prozess, vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (4 f.).

[177] Vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (3).

[178] Auf nationaler Ebene ist es in § 1 Nr. 1a E GenTG durch den Begriff „Vorsorge“ verankert.

[179] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gen-technisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 85 f.

[180] Das Case-by-case-Prinzip besagt, dass die Risikoanalyse von GVO, die in den Verkehr gebracht werden sollen, einer Einzelfallbewertung unterliegt (“case-by-case”), vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 86; Transgen, unter http://www.transgen.de/recht/gesetze/272.doku.html, zuletzt besucht am 9.9.2007; Andrée, Global Environmental Politics 5:4 (2005), S. 25 (25).

[181] Das Step-by-step-Prinzip spiegelt den experimentellen Charakter der Genehmigung wider, indem es ein möglichst schrittweises, experimentelles und reversibles Verfahren voraussetzt, vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gen-technisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 88 f.

[182] Vgl. Scherzberg, ZUR 1 (2005), S. 1 (6).

[183] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 88 ff.

[184] Vgl. Erwägungsgrund 24 der RL 2001/18/EG; zuerst auf der Stufe der Systemverwendungen, dann bei der Freisetzung und schließlich bei der IVB.

[185] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 88.

[186] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 90 f.

[187] Während der 23. Erwägungsgrund RL 2001/18/EG festhält, die Durchführung von Freisetzungen sei, bevor ein GVO in den Verkehr gebracht werden könne, „in den meisten Fällen ein notwendiger Schritt“, enthält Erwägungsgrund 24 eine Soll-Formulierung. Im verbindlichen Text der RL spiegeln sich allerdings die Erwägungsgründe zum Stufenprinzip kaum wider.

[188] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 92.

[189] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 92.

[190] Sehr detailliert über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den MS im Bereich der RL 2001/18/EG, VO (EG) Nr. 258/97 sowie VO (EG) Nr. 1829/2003, vgl. Christoforou, CMLR 41 (2004), S. 637 (670 ff.).

[191] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (550).

[192] Ausführlich hierzu, vgl. Knörr, Die Kennzeichnungspflicht gentechnisch veränderter Lebensmittel, Diss. iur. 2000, S. 105 ff.

[193] Vgl. Heine/Heyer/Pickardt, Basisreader der Moderation zum „Diskurs Grüne Gentechnik“, BMVEL (2002), S. 1 (73); Europäische Kommission, COM (2003) 96 final v. 5.3.2003, S. 22.

[194] Allgemein zu präventiven Zulassungsverfahren, Mitteilung der KOM zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, vgl. Europäische Kommission, KOM (2000) endgültig, Art. 6.4.

[195] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 85.

[196] Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, „Was ist Gentechnik?“, http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_491798/DE/06_Gentechnik/Was_20ist_20Gentechnik_3F.html, zuletzt besucht am 03.09.07.

[197] In diesem Fall werden die Zulassungsvoraussetzungen der VO (EG) Nr. 1829/2003 angewandt.

[198] In diesem Fall werden dann die Voraussetzungen der RL 2001/18/EG bzw. die umgesetzten Vorschriften im nationalen GenTG angewandt, vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, „Was ist Gentechnik?“, http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_491798/DE/06_Gentechnik/Was_20ist_20Gentechnik_3F.html, zuletzt besucht am 3.9.2007.

[199] Vgl. Winter, NVwZ 10 (2005), S. 1133 (1134).

[200] Vgl. Winter, NVwZ 10 (2005), S. 1133 (1134).

[201] GenTG, Gesetz zur Regelung der GenT v. 23.6.1990, BGBl. I, 1080; GenTNeuordG, Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts v. 3.2.2005, BGBl. I, 186.

[202] Vgl. Hilson/French, in: Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 216.

[203] Vgl. Einleitung und Erwägungsgrund 5 RL 2001/18/EG; Möhler, in Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt), Band V, E. 20, 29. EL 2005, Rdnr. 36.

[204] In Erwägungsgrund 9 RL 2001/18/EG sind die ethischen Grundsätze der jeweiligen MS verankert, um die auch das deutsche GenTG bei seiner Novellierung erweitert wurde, vgl. Palme, ZUR 3 (2005), S. 119 (119); Palme, NVwZ 3 (2005), S. 253 (254).

[205] Art. 2 Nr. 2 RL 2001/18/EG.

[206] Nach §§ 4-5a GenTG wird die ZKBS in zwei Ausschüsse aufgeteilt, um besser auf die Vielzahl erwarteter Anmelder vorbereitet zu sein: Ausschuss für genetische Arbeiten in geschlossenen Anlagen und Ausschuss für Freisetzung und IVB.

[207] Vgl. Gross, Das gemeinschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, Diss. iur. 2006, S. 137.

[208] Vgl. Ittershagen/Runge, NVwZ 5 (2003), S. 549 (550).

[209] Vgl. Erwägungsgrund 11 der RL 2001/18/EG: „Das IVB umfasst auch Einfuhren“.

[210] Vgl. Hilson/French, in: Cardwell/Grossman/Rodgers, Agriculture and International Trade, 2003, S. 216.

[211] Vgl. Di Fabio/Kreiner, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Auflage 2003, Band II, 1. Teilband, § 63 Rdnr. 61; Ausfuhren fallen unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1946/2003, Punkt 3.2.2.2.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836626262
Dateigröße
1.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Siegen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,3
Schlagworte
gentechnik landwirtschaftliche produkte biologische vielfalt cartagena-protokoll
Zurück

Titel: Genmanipulierte landwirtschaftliche Produkte als Gegenstand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
Cookie-Einstellungen