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Ein legitimes Regime humanitärer Interventionen

Die Chancen innerhalb der liberalen Theorie internationaler Beziehungen

©2008 Magisterarbeit 105 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
‘The general problem is that intervention, even when it is justified, even when it is necessary to prevent terrible crimes, even when it poses no threat to regional or global stability, is an imperfect duty – a duty that does not belong to any particular agent. Somebody ought to intervene, but no specific state or society is morally bound to do so. And in many of these cases, no one does. People are indeed capable of watching and listening and doing nothing. The massacres go on, and every country that is able to stop them decides that it has more urgent tasks and conflicting priorities; the likely costs of intervention are too high’, Michael Walzer, Just and Unjust Wars.
Ob Bosnien, Ruanda oder Srebrenica – allein die letzten Jahre des vergangenen Jahrhunderts zeigen, dass die internationale Staatengesellschaft bei schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Völkermord regelmäßig in der Rolle des Zuschauers verharrt.
Im März 1998, vier Jahre nach dem Völkermord in Ruanda, entschuldigt sich der US-Präsident Clinton in Kigali für die Tatsache, ‘that we the United States and the world community did not do as much as we could have and should have done to try to limit what occurred.’ Für 800.000 Ruander, die Opfer des 100-tägigen Völkermords wurden, kam diese Einsicht jedoch zu spät. Sie warteten vergeblich darauf, dass die internationale Staatengesellschaft die Verantwortung für sie übernehmen würde.
Humanitäre Interventionen werden oft mit dem Argument abgelehnt, dass sie in Angelegenheiten eingreifen, die im alleinigen Kompetenzbereich des Staates liegen. Eine absolute (westfälische) Souveränität wird jedoch sowohl von moralischer als inzwischen auch von völkerrechtlicher Seite nicht mehr akzeptiert. Bei schweren Verletzungen der Menschenrechte wie Völkermord verspielt eine Regierung ihr Recht auf Souveränität – die Verantwortung für den Schutz der potenziellen Opfer geht auf die internationale Gesellschaft über. Zwar existiert kein allgemeines Recht auf humanitäre Interventionen, der UN-Sicherheitsrat kann aber militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta autorisieren, um einen Völkermord zu verhindern bzw. zu beenden. Die Autorisierung hängt davon ab, ob ein Veto-Staat Interessen hat, die gegen eine Intervention sprechen, und ob Staaten bereit sind, Eingreiftruppen für eine Intervention zur Verfügung zu stellen. Ob die internationale Gesellschaft bei Völkermorden eingreift, ist also keine Frage der Moral […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

Teil I
2 Moralische Betrachtung humanitärer Interventionen
2.1 Eingriff in die Souveränität
2.2 Universelle Menschenrechte
2.2.1 Völkermord
3 Völkerrechtliche Rechtfertigung humanitärer Interventionen
3.1 Gewaltverbot
3.1.1 Recht auf Selbstverteidigung
3.1.2 Kollektive Maßnahmen des Kapitels VII
3.2 Doktrin Humanitärer Interventionen
3.3 Aktuelle Diskussion
3.3.1 Responsibility to Protect – Entwicklungen im 21. Jahrhundert
3.3.2 Ein Cosmopolitan Institutional Proposal
4 Probleme humanitärer Interventionen

Teil II
5 Das legitime Regime humanitärer Interventionen
5.1 Regime
5.2 Legitimität
5.3 Völkermordkommission
5.4 UN-Eingreiftruppe
5.5 Standards für humanitäre Interventionen

Teil III
6 Theorien der Internationalen Beziehungen
6.1 Aufgabe von Theorien
6.2 Großtheorien
6.3 Typologisierung
6.3.1 Methode und epistemologisches Verständnis
6.3.2 Ontologisches Verständnis

7 Liberale IB-Theorie
7.1 Exkurs: Traditioneller Liberalismus
7.2 Die drei Hauptannahmen der liberalen IB-Theorie
7.2.1 Annahme 1: Der Vorrang des gesellschaftlichen Akteurs
7.2.2 Annahme 2: Repräsentation und Staatspräferenzen
7.2.3 Annahme 3: Interdependenz und das internationale System
7.3 Definitionen
7.3.1 Akteure
7.3.2 Präferenzen
7.3.3 Nationales Interesse
7.4 Drei Varianten des Liberalismus
7.4.1 Ideeller Liberalismus
7.4.2 Wirtschaftlicher Liberalismus
7.4.3 Republikanischer Liberalismus
7.5 Kritik an der liberalen IB-Theorie
7.6 Kooperation in der liberalen IB-Theorie
7.7 Analyse in zwei Schritten
8 Neoliberaler Institutionalismus
8.1 Kooperation zwischen Staaten
8.2 Definitionen
8.2.1 Umwelt
8.2.2 Akteure
8.2.3 Interessen
8.3 Kooperation in einem herrschaftsfreien System
8.3.1 Warum erfüllt Kooperation eine wichtige Aufgabe in der internationalen Politik?
8.3.2 Welche Bedingungen fördern die Wahrscheinlichkeit von Kooperation?
8.3.3 Mit welchen Problemen sieht sich Kooperation konfrontiert?
8.4 Welche Funktionen übernehmen Regimes in der internationalen Staatenwelt?
8.4.1 Effizienz und Regelbefolgung
8.5 Kontroversen und Kritik
8.5.1 Die Debatte um relative und absolute Gewinne
8.5.2 Zusammenfassung der Kritik

Teil IV
9 Realisierungsmöglichkeiten des legitimen Regimes humanitärer Interventionen – Eine Analyse in zwei Schritten
9.1 Schritt 1: Entstehung der Staatspräferenzen
9.2 Schritt 2: Kooperation innerhalb eines Regimes
9.2.1 Collective action Problem
9.2.2 Erwartungsunsicherheit
9.2.3 Transaktionskosten
9.2.4 Spezifische Vorteile des legitimen Regimes
9.3 Frage 1: Unter welchen Bedingungen entsteht die Präferenz der Verantwortung?
9.4 Frage 2: Welche Argumente sprechen für bzw. gegen eine Einigung auf ein legitimes Regime humanitärer Interventionen?
9.4.1 Die Geister die ich rief... – Angst vor einer Weltpolizei
9.4.2 Frieden und Internationale Stabilität
9.4.3 Das Potenzial des legitimen Regimes
9.4.4 Kosten und Nutzen des legitimen Regimes

10 Abschließende Bewertung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

“The general problem is that intervention, even when it is justified, even when it is necessary to prevent terrible crimes, even when it poses no threat to regional or global stability, is an imperfect duty – a duty that does not belong to any particular agent. Somebody ought to intervene, but no specific state or society is morally bound to do so. And in many of these cases, no one does. People are indeed capable of watching and listening and doing nothing. The massacres go on, and every country that is able to stop them decides that it has more urgent tasks and conflicting priorities; the likely costs of intervention are too high.”

Michael Walzer, Just and Unjust Wars [1]

Ob Bosnien, Ruanda oder Srebrenica – allein die letzten Jahre des vergangenen Jahrhunderts zeigen, dass die internationale Staatengesellschaft bei schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Völkermord regelmäßig in der Rolle des Zuschauers verharrt.

Im März 1998, vier Jahre nach dem Völkermord in Ruanda, entschuldigt sich der US-Präsident Clinton in Kigali für die Tatsache, „that we the United States and the world community did not do as much as we could have and should have done to try to limit what occurred.“[2] Für 800.000 Ruander, die Opfer des 100-tägigen Völkermords wurden, kam diese Einsicht jedoch zu spät. Sie warteten vergeblich darauf, dass die internationale Staatengesellschaft die Verantwortung für sie übernehmen würde.

Humanitäre Interventionen werden oft mit dem Argument abgelehnt, dass sie in Angelegenheiten eingreifen, die im alleinigen Kompetenzbereich des Staates liegen. Eine absolute (westfälische) Souveränität wird jedoch sowohl von moralischer als inzwischen auch von völkerrechtlicher Seite nicht mehr akzeptiert. Bei schweren Verletzungen der Menschenrechte wie Völkermord verspielt eine Regierung ihr Recht auf Souveränität – die Verantwortung für den Schutz der potenziellen Opfer geht auf die internationale Gesellschaft über. Zwar existiert kein allgemeines Recht auf humanitäre Interventionen, der UN-Sicherheitsrat kann aber militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta autorisieren, um einen Völkermord zu verhindern bzw. zu beenden. Die Autorisierung hängt davon ab, ob ein Veto-Staat Interessen hat, die gegen eine Intervention sprechen, und ob Staaten bereit sind, Eingreiftruppen für eine Intervention zur Verfügung zu stellen. Ob die internationale Gesellschaft bei Völkermorden eingreift, ist also keine Frage der Moral oder des Völkerrechts, sondern in der Regel eine Frage des politischen Willens. Der politische Wille hängt von nationalen Interessen wie Sicherheit der eigenen Soldaten oder Wohlstand der Bevölkerung ab. Die Bereitschaft, humanitäre Interventionen durchzuführen, ist in der Regel nur vorhanden, wenn im gleichen Zug nationale Interessen verwirklicht werden können.

Es ist daher das Ziel dieser Arbeit, ein Instrument zu entwickeln, das Völkermord effektiv verhindert bzw. beendet, ohne dabei vom politischen Willen der Staaten und somit von kurzfristigen nationalen Interessen abhängig zu sein. Dieses legitime Regime humanitärer Interventionen muss sich schließlich den entscheidenden Fragen stellen, ob es den an sie gestellten Erwartungen gerecht werden kann und ob es eine reelle Chance hat, realisiert zu werden.

Eine unabhängige und objektive Völkermordkommission, die anhand der Völkermorddefinition der Völkermordkonvention feststellt, ob ein Völkermord stattfindet, sowie eine eigens rekrutierte UN-Eingreiftruppe, die bei Völkermord humanitäre Interventionen durchführt, bilden ein effektives Instrument, um Völkermord zu verhindern. In der Gegenwart dieses legitimen Regimes humanitärer Interventionen können sich Staaten nicht mehr darauf verlassen, dass die internationale Gesellschaft passiv bleibt und Völkermord stillschweigend hinnimmt. Der Interventionsautomatismus hat daher das Potenzial, Völkermord zu einem Kapitel der Geschichte zu machen. Sollte dennoch ein Eingreifen notwendig sein, ist die UN-Eingreiftruppe auf Grund ihrer Spezialisierung nicht nur besser ausgebildet, sie kann auch viel schneller eingreifen als Truppen, die von Staaten gestellt werden.

Die Staatengesellschaft wird sich aus Angst vor einer mächtigen Weltpolizei jedoch nur dann auf das legitime Regime einigen, wenn das Aufgabenfeld eng und klar auf die Beendigung bzw. Verhinderung von Völkermord begrenzt ist. Aus dieser Bedingung entstehen zwei Konflikte: Wenn der Interventionsautomatismus dazu führt, dass Völkermorde ausbleiben, ist der Ruf nach einer Erweiterung des Aufgabenfelds und somit eine Gefahr für den Konsens der Staaten die logische Folge. Weiterhin umfasst das legitime Regime weder Konfliktprävention noch post-conflict Peace building. Eine humanitäre Intervention ohne Nachbereitung ist jedoch in der Sache sinnlos und moralisch unverantwortlich. Eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenfelds als logische Folge macht eine Einigung jedoch unwahrscheinlicher als sie ohnehin schon ist.

Außerdem können Interventionen nur durchgeführt werden, wenn eine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Unter dieser Bedingung sind Interventionen wieder von einer subjektiven Entscheidung abhängig, das könnte im Einzelfall dazu führen, dass trotz eines legitimen Regimes Völkermorde stattfinden können.

Diese Schwierigkeiten führen zu der Schlussfolgerung, dass eine Realisierung des legitimen Regimes nur sinnvoll ist, wenn es in einen Kontext der Prävention und des post-conflict Peace building eingebettet wird. Eine Tendenz der Staaten, eine entsprechende zentrale Durchsetzungsinstanz zu akzeptieren, ist derzeit jedoch nicht zu erkennen.

Im ersten Teil werde ich den Status quo humanitärer Interventionen von moralischer, völkerrechtlicher und politischer Seite betrachten. Auf Grundlage der Hindernisse, die aus politischer Sicht gegen Interventionen zur Beendigung von Völkermord sprechen, entwickle ich im zweiten Teil das legitime Regime humanitärer Interventionen. In Teil drei untersuche ich mit Hilfe der liberalen Theorie Internationaler Beziehungen von Andrew Moravcsik und des neoliberalen Institutionalismus von Robert O. Keohane, a) unter welchen Bedingungen eine Präferenz, Völkermorde aktiv zu verhindern, entstehen kann, b) welche Hindernisse einer entsprechenden Kooperation auf in­ter­na­tionaler Ebene entgegen stehen und c) wie ein Regime diese Hindernisse über­win­den kann. Im abschließenden vierten Teil wende ich die theoretischen Erkenntnisse auf das legitime Regime humanitärer Interventionen an, um letztendlich das legitime Regime und dessen Realisierungsmöglichkeiten bewerten zu können.

Teil I

Humanitäre Interventionen sind bei massiven Menschenrechtsverletzungen moralisch gerechtfertigt. Im Fall eines Völkermords hat die internationale Staatengesellschaft[3] eine Verantwortung, die Opfer des Völkermords zu schützen. Diese Verantwortung bedeutet im Extremfall eine Pflicht, zu intervenieren. Das Völkerrecht bietet mit Kapitel VII die Möglichkeit der multilateralen vom UN-Sicherheitsrat autorisierten Intervention – unilaterale Interventionen bleiben weiterhin rechtswidrig. Trotz moralischer Rechtfertigungen und völkerrechtlicher Möglichkeiten von Interventionen finden Völkermorde statt. Humanitäre Interventionen hängen vom politischen Willen und somit von den Interessen der Staaten ab. In Anbetracht der Opfer in Ruanda und in Darfur ist diese politische Wirklichkeit jedoch unbefriedigend. Ein legitimes Regime humanitärer Interventionen, das unabhängig von nationalen Interessen entscheidet und eingreift, kann diese unbefriedigende Situation überwinden. Erforderlich sind dafür ein unabhängiges Entscheidungsgremium und eine eigens rekrutierte UN-Eingreiftruppe, die anhand existierender Völkermorddefinitionen und nach bestimmten Standards Völkermorde feststellen und beenden bzw. verhindern können.

2 Moralische Betrachtung humanitärer Interventionen

Die moralische Rechtfertigung humanitärer Interventionen werde ich in zwei Schritten diskutieren. Unter der Annahme, dass es universal geltende schützenswerte Menschenrechte gibt, zeige ich zuerst, wie der Eingriff in die Souveränität eines Staates zum Schutz dieser Rechte gerechtfertigt werden kann. Im zweiten Schritt widme ich mich der Frage, ob entsprechende universal geltende Menschenrechte existieren, die nicht dem Verdacht des Kulturimperialismus unterliegen und humanitäre Interventionen in allen Staaten rechtfertigen können.

2.1 Eingriff in die Souveränität

Gegen Interventionen in die inneren Angelegenheiten eines Staates spricht die Ordnung des internationalen Systems, das auf der Souveränität der Staaten basiert. Krasner unterscheidet zwischen einer international rechtlichen und einer westfälischen Souveränität. Erstere umfasst die gegenseitige rechtliche Anerkennung der Staaten, letztere den Schutz vor Eingriffen in die internen Angelegenheiten.[4]

Der klassische Souveränitätsbegriff bezieht sich auf die innere Souveränität (Krasner spricht von domestic sovereignty), die die Herrschaftsstruktur im Innern eines Staates beschreibt. Die erste systematische Erwähnung findet sich bei Jean Bodin (Les six livres de la Republique, 1576), Hugo Grotius (De jure belli ac pacis, 1625) und bei Thomas Hobbes (Leviathan, 1651). Bodin und Hobbes plädieren dafür, die Autorität in die Hand eines Einzelnen zu legen und dieses Individuum als Souverän über die Bevölkerung zu stellen. Für Bodin sind dessen Entscheidungen nur durch das Naturrecht, das Völkerrecht und das göttliche Recht eingeschränkt. Hobbes’ Leviathan kennt keine Beschränkungen, er allein entscheidet, was gut und was schlecht ist. Grotius hingegen begründet die Legitimation des Souveräns zusätzlich mit einer Abmachung zwischen Herrscher und Beherrschten.[5]

Auf diese Legitimation des Herrschers oder der Regierung durch die Bevölkerung berufen sich Befürworter humanitärer Interventionen. Zangl betont, dass das Selbstbestimmungsrecht der Staaten nur von dem Selbstbestimmungsrecht der Bürger abgeleitet ist. Da das Selbstbestimmungsrecht der Bürger also höher steht, verliert die Regierung ihre Legitimität, wenn sie das Selbstbestimmungsrecht der Bürger missachtet.[6] So hat schon im 19. Jahrhundert der Völkerrechtler Emer de Vattel eine Intervention für zulässig befunden, wenn ungerechtes Regieren zur Revolte führt und Staaten auf der Seite der gerechten Partei eingreifen.[7]

Tesón bezeichnet die Regierung folglich als puren Repräsentant der Bevölkerung, Walzer spricht von einem Recht auf einen anständigen Staat, der verpflichtet ist, seine Bürger zu schützen.[8] Unter der Annahme, dass universale Menschenrechte existieren, verfechtet Zanetti ein Recht der Bürger, durch den Staat geschützt zu werden. Kommt der diesem Schutz nicht nach, ist es die Aufgabe internationaler Organisationen, für diesen Schutz zu sorgen.[9]

Gegen ein solches Eingreifen von außen spricht sich Mill in A few words on nonintervention [10] aus. Zum Schutz der westfälischen Souveränität argumentiert Mill im Sinne Kants 5. Präliminarartikels[11] für ein absolutes Interventionsverbot in die Angelegenheiten eines Staates. Für Mill muss jeder Versuch von außen, der Bevölkerung Freiheit zu bringen, zwangsläufig scheitern. Da ein Volk seine Freiheit nur schätzen und verteidigen kann, wenn es sie selbst erkämpft hat, ist Freiheit von außen durch „nothing real, nothing permanent“ gekennzeichnet.

Kritisch scheint jedoch der Fall, in dem die Bevölkerung keine Möglichkeit hat, sich gegen Zwang und Unterdrückung zu wehren, bzw. in der nur eine Minderheit unterdrückt wird, wie es z.B. im Fall von ethnischer Säuberung oft der Fall ist. Michael Walzer, der Mills Überlegungen in Just and Unjust Wars adaptiert hat, plädiert daher für ein Recht auf Interventionen in Ausnahmefällen. So könne sich eine Regierung nicht mehr auf das Selbstbestimmungsrecht seines Volkes berufen, wenn der entsprechende fit zwischen Regierung und Volk und somit die Existenz einer political community angezweifelt werden kann. Humanitäre Interventionen sind dementsprechend legitim, wenn sie sich gegen Vorgänge, „that shock the moral conscience of mankind“, richten und von den Bürgern des Staates begrüßt werden.[12]

Obwohl die international rechtliche als auch die westfälische Souveränität in solchen Fällen verletzt sind[13], plädiert Walzer für eine Befürwortung der Interventionen im Nachhinein, da sie Werte des individuellen Lebens und der gesellschaftlichen Freiheit geschützt haben, „of which sovereignty itself is merely an expression.“[14]

Habermas erkennt schließlich aus der Übertragung des Schutzauftrages auf eine internationale Organisation oder auf andere Staaten die Herausbildung eines Weltbürgerrechts, das den Staatsbürger vor der Willkür der eigenen Regierung schützt.[15]

In einem zweiten Schritt muss nun geklärt werden, ob Menschenrechten ein universeller Geltungsanspruch eingeräumt werden kann.

2.2 Universelle Menschenrechte

Die folgende Diskussion über den Geltungsanspruch von Menschenrechten fällt kurz aus. Es ist nicht mein Ziel, mich auf die Seite der Naturrechtler oder der Kulturrelativisten zu schlagen. Ich werde in aller Kürze drei Positionen zum universellen Geltungsanspruch von Menschenrechten ansprechen, sie aber nicht diskutieren. Für diese Arbeit genügt die Feststellung, dass das Völkermordverbot universelle Geltung beanspruchen kann. Da ich nicht die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Intervention untersuche, sondern prüfe, ob ein Interventionsautomatismus bei bestimmten schweren Menschenrechtsverletzungen möglich ist, genügt mir ein Tatbestand quasi als Platzhalter für weitere Tatbestände, auf die sich die internationale Staatengesellschaft möglicherweise einigen kann.

Die universelle Gültigkeit der Menschenrechte kann a) aus einem Naturzustand erklärt werden. Diese essentialistische Sichtweise und somit der universelle Geltungsanspruch von Menschenrechten wird von b) Kulturrelativisten abgelehnt. Für eine dritte Gruppe können nur die Menschenrechte eine universelle Gültigkeit beanspruchen, die c) durch Konsens der Staatengesellschaft entstanden sind. Die beiden letzten Gruppen überschneiden sich selbstverständlich.[16]

Für Naturalisten begründen sich Menschenrechte aus der Natur der Menschen. Rationales Handeln und Rawls konstruierter Urzustand samt Schleier der Unwissenheit erklären, wieso es menschlich ist, sich gegenseitig ein Recht auf Leben und Freiheit zuzugestehen. Der Schutz dieser Rechte bei Menschen, die nicht zur eigenen Gesellschaft gehören, wird als moralische Verpflichtung angenommen. Für Walzer kann folglich das Recht der Person A, nicht versklavt zu werden, nur funktionieren, wenn diese von Person B vor der Versklavung geschützt wird. Im Umkehrschluss folgt daraus für Walzer eine Verpflichtung, andere vor Versklavung zu schützen.[17]

Ein solches Verständnis wird von Kulturrelativisten als eurozentrisch oder als Kulturimperialismus abgelehnt. Werte können nicht universell gelten, da sich der Inhalt von moralischen Normen von Kultur zu Kultur unterscheidet. So steht z.B. in westlichen Staaten die Freiheit des Individuums im Vordergrund, in anderen Gesellschaften sind es die Rechte der Gruppe.[18]

Konsensualisten argumentieren schließlich, dass Regeln nicht entdeckt sondern gemacht werden. Rechte sind für die Staaten gültig, die ihnen zugestimmt haben. Folglich können nur die Menschenrechte universelle Gültigkeit beanspruchen, die im Konsens der Staatengesellschaft entstanden sind. Dabei ist stets zu beachten, unter welchen Umständen Staaten Menschenrechten zugestimmt haben. Neben einer freiwilligen Zustimmung aus Überzeugung können Staaten genauso gut zur Zustimmung gezwungen werden. Eine Zustimmung kommt auch zwecks Rufverbesserung in Frage, wenn bei Regelverletzungen keine Sanktionen zu erwarten sind. Mit Blick auf die UN-Menschenrechtspolitik weist Reese-Schäfer auf das Problem hin, dass ein Konsens ohne Ratifizierung ähnlich wertlos ist wie die Möglichkeit, dass sich Staaten auf Grund fehlender Sanktionsinstanzen nicht an Pakte und Verträge halten.[19]

2.2.1 Völkermord

Das Völkermordverbot erfüllt auf Grund seiner Stellung im Völkerrecht[20] als auch mit Blick auf die Staatenpraxis die Anforderungen, die für eine universelle Gültigkeit erforderlich sind. Es kann daher als Platzhalter für einen Rechtfertigungsgrund für humanitäre Interventionen dienen – die Diskussion weiterer möglicher Tatbestände ist nicht nötig.

Schon 1946 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen Völkermord als ein Verbrechen gemäß internationalem Recht bezeichnet.[21] In der Völkermordkonvention von 1948 bestätigen die Vertragsstaaten, „that genocide, whether committed in time of peace or in time of war, is a crime under international law which they undertake to prevent and to punish.“[22] Bis heute haben 140 Staaten einschließlich der Permanent Five die Völkermordkonvention ratifiziert. In der Advisory Opinion zu den Vorbehalten zur Völkermordkonvention hat der Internationale Gerichtshof den bindenden Charakter der Konvention klargestellt[23] und im Barcelona-Traction Fall Völkermord als erga omnes anerkannt.[24] Schließlich ist der Völkermord als Straftatbestand in das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien[25], des Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda[26] und in das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH)[27], aufgenommen worden. Das Jugoslawien-Tribunal hat im Kupreskic-Fall Völkermord explizit den Rang des ius cogens zuerkannt.[28]

Auch die sensible Verwendung des Begriffs in der internationalen Politik verdeutlicht seine Bedeutung: In Fällen, in denen Staaten kein Interesse an Interventionen haben, wird vermieden, von Völkermord zu sprechen (vgl. Bosnien oder Sudan). Im Vorfeld des NATO-Einsatzes im Kosovo wurde hingegen versucht, die Auffassung, dass es sich im Kosovo um einen Völkermord handelt, in den Diskussionen und in den Medien zu etablieren.[29]

Unabhängig von der Frage, ob das Völkermordverbot naturalistisch von einem Recht auf Leben abgeleitet werden kann oder seine Gültigkeit durch Zustimmung erhält, ist ein universelles Verbot des Völkermords gut begründbar.

Um die moralische Betrachtung zusammenzufassen: Humanitäre Interventionen können zum Schutz universeller Menschenrechte moralisch gerechtfertigt sein. Das Verbot des Völkermords erfüllt die Anforderungen eines universell anerkannten Rechts. Folglich sind humanitäre Interventionen mit dem Ziel, einen Völkermord zu beenden bzw. zu verhindern, moralisch gerechtfertigt. Im Kapitel 3 wird untersucht, ob humanitäre Interventionen auch völkerrechtlich gerechtfertigt werden können.

3 Völkerrechtliche Rechtfertigung humanitärer Interventionen

Humanitäre Interventionen gehen mit Gewaltanwendung gegen einen Staat einher und fallen daher unter das Gewaltverbot aus Artikel 2(4) der UN-Charta. Als Ausnahmen des auch gewohnheitsrechtlich anerkannten Gewaltverbots kennt das Völkerrecht das Recht auf Selbstverteidigung (Artikel 51 UN-Charta) und Maßnahmen kollektiver Sicherheit (Kapitel VII UN-Charta). Die Feindstaatenklausel aus Artikel 107 UN-Charta findet heute keine Anwendung mehr.[30]

3.1 Gewaltverbot

Seit der Gründung der Vereinten Nationen schließt das Völkerrecht Gewaltanwendung als legitimes Mittel internationaler Politik kategorisch aus. Das Gewaltverbot aus Artikel 2(4) verbietet allen Mitgliedern in ihren internationalen Beziehungen die Androhung und Anwendung von Gewalt, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richtet oder nicht mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar ist.[31]

Das Gewaltverbot bindet und schützt auf Grund der gewohnheitsrechtlichen Wirkung[32] nicht nur die Mitglieder der Vereinten Nationen, sondern alle Staaten.[33] „In ihren internationalen Beziehungen“ deutet darauf hin, dass sich das Verbot ausschließlich auf zwischenstaatliche Gewalt und nicht auf innerstaatliche Konflikte bezieht.[34]

Strittig und in der Sache, ob humanitäre Intervention rechtlich zulässig sind, wichtig ist de Frage, ob es sich beim Gewaltverbot um ein absolutes Verbot handelt oder der Charta-Text den Gewaltbegriff qualifiziert.

Téson interpretiert den Text qualifizierend, da auf ein ausdrückliches Verbot jeder grenzübergreifenden Gewalt verzichtet wurde. Folglich verbietet Artikel 2(4) die Gewalt, die sich gegen die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder gegen die Ziele der Vereinten Nationen richtet. Humanitäre Interventionen verstoßen laut Téson nicht automatisch gegen die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit.[35] Folglich könnte die völkerrechtliche Legalität humanitärer Interventionen davon abhängig gemacht werden, ob sie gegen die Ziele der UN verstoßen oder nicht. Die in Artikel 1 formulierten Ziele umfassen sowohl die Bewahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit[36], ein Argument gegen humanitäre Interventionen, als auch den Auftrag, Menschenrechte zu fördern und zu festigen[37], ein Argument für humanitäre Interventionen. Téson argumentiert, dass der Schutz der Menschenrechte die Bewahrung der internationalen Sicherheit als oberstes Ziel der Charta ablösen kann – entsprechend dieser Argumentation würde eine humanitäre Intervention nicht gegen die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit und nicht gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen und folglich nicht unter das Gewaltverbot fallen.[38]

Diese Meinung widerspricht laut Randelzhofer und Chesterman jedoch dem Ziel des Artikel 2(4), Gewalt umfassend zu verbieten. So qualifiziert „oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar“ den Gewaltbegriff nicht weiter, sondern umfasst die Gewaltanwendung, die nicht durch „territoriale Integrität“ und „politische Unabhängigkeit“ abgedeckt ist. Dieser Absolutheitsanspruch gehe aus den travaux préparatoirs hervor.[39]

Außerdem sei jeder Einfall in das Staatsgebiet bzw. jede Bombardierung des Staatsgebiets (wie bei den NATO-Interventionen im Kosovo) eine Verletzung des Gewaltverbots. Da Integrität laut Randelzhofer als Unverletzbarkeit gelesen werden muss, spielt es keine Rolle, was die Truppen in einem Staat machen und wie lange sie sich dort aufhalten. Sobald die Gebietshoheit verletzt wird, liegt eine Gewaltanwendung vor.[40]

Schließlich erinnert Paulus daran, dass die Bewahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit das oberste Ziel der Vereinten Nationen ist. Dies verdeutlicht die politische Konstitution des Sicherheitsrates, der zu diesem Zweck auch gegen geltendes Völkerrecht handeln kann.[41] Der Vorschlag Tésons, den Menschenrechtsschutz über die Wahrung der internationalen Ordnung zu stellen, erscheint in diesem Licht mehr als fragwürdig.

Da humanitäre Interventionen unter das Gewaltverbot fallen, können sie Legalität nur beanspruchen, wenn sie als Recht auf Selbstverteidigung oder Maßnahme des Systems kollektiver Sicherheit und somit als Ausnahme des Gewaltverbots anerkannt werden.

3.1.1 Recht auf Selbstverteidigung

Das Recht auf Selbstverteidigung erlaubt die Anwendung individueller oder kollektiver Gewalt auf der Seite eines Staates, der sich einem bewaffneten Angriff ausgeliefert sieht.[42] In Bezug auf humanitäre Interventionen kommt ein Recht auf Selbstverteidigung erst in Frage, wenn sich die humanitäre Krise über Grenzen ausbreitet und zu einem bewaffneten Angriff gegenüber anderen Staaten führt. Eine Massenflucht kann in diesem Fall einen bewaffneten Angriff nicht qualifizieren.[43] Sie kann aber durchaus eine Gefahr für die Stabilität der betroffenen Region und somit für den Frieden sein (siehe unten).

Das Recht auf Selbstverteidigung wird bei der Rechtfertigung humanitärer Interventionen außerdem im Zusammenhang mit einem Recht auf Nothilfe verwendet. In den Rechtssystemen vieler Staaten ist ein Recht auf Notwehr ebenso verankert wie ein Recht auf Nothilfe. Wird also eine Person bedroht, darf sie sich auch unter Anwendung von Gewalt wehren; ist sie dazu nicht in der Lage, ist die Nothilfe eines Dritten nicht nur legitim, sie kann auch verpflichtend sein.

Laut Meggle können diese individuellen Rechte auch auf Bevölkerungsgruppen und somit auf zwischenstaatliche Beziehungen übertragen werden. Ist z.B. eine verfolgte Ethnie nicht in der Lage, sich selbst zu wehren, kann eine Nothilfe durch fremde Staaten nicht nur wünschenswert, sondern eventuell auch obligatorisch sein.[44] Eine Analogie kann nach Ipsen auch zum Selbstverteidigungsrecht gezogen werden: Besitzt ein angegriffener Staat ein Recht auf Notwehr (Selbstverteidigung) und darf Nothilfe anderer Staaten erwarten, so gilt dies auch für Volksgruppen, die innerhalb ihrer eigenen Grenzen angegriffen werden. Finden sie innerhalb dieser Grenzen keine Nothilfe, muss diese eben von außerhalb der Grenzen kommen.[45] Relevant ist hier die Frage, ob in der massiven Menschenrechts- oder in der Grenzverletzung das größere Übel liegt.

Nothilfe ist grundsätzlich eine Hilfe in der Not, also unabhängig von Gremienbeschlüssen des Sicherheitsrates.[46] Sie könnte also bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrates unter bestimmten Bedingungen[47] durchaus in Betracht kommen. Zwar wurde das Recht auf Nothilfe im Falle Kosovos praktiziert, allgemein anerkannt ist es aber nicht.

3.1.2 Kollektive Maßnahmen des Kapitels VII

Zur völkerrechtlichen Rechtfertigung bleiben schließlich nur die vom Gewaltverbot ausgenommenen kollektiven Maßnahmen des Sicherheitsrates. Der Sicherheitsrat kann entsprechend Artikel 39 UN-Charta[48] eine „Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung“ feststellen und unmilitärische[49], aber auch militärische[50] Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung der internationalen Sicherheit veranlassen. Diese kollektiven Maßnahmen sind auch ausdrücklich vom Interventionsverbot aus Artikel 2(7) ausgenommen, welches der UN den Eingriff in die internen Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten verbietet.[51]

Obwohl humanitäre Aspekte nicht zum Naturell des Artikels 39 gehören, zeigt die Praxis des Sicherheitsrates der 90er Jahre, dass humanitäre Tragödien durchaus eine Bedrohung des Friedens darstellen können.[52] Dabei hat der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Friedens sowohl auf Grund grenzübergreifender Konsequenzen (Ruanda und Zaire) als auch auf Grund interner Vorgänge festgestellt (Somalia).[53] Im Somalia-Fall betonte der Generalsekretär der Vereinten Nationen Boutros Boutros-Ghali, dass der Sicherheitsrat „decided for the first time to intervene military for strictly humanitarian purposes.“[54] Inwieweit es sich dabei wie von Wellhausen festgestellt um eine Ablösung des negativen Friedensbegriffs – also die Abwesenheit von Krieg – durch einen positiven Begriff handelt, der die Abwesenheit struktureller Gewalt und Ungerechtigkeit sowie die Verwirklichung bestimmter Werte umfasst, sei dahingestellt.[55]

Unterm Strich kann jedoch festgehalten werden, dass massive Menschenrechtsverletzungen eine Bedrohung für den Frieden darstellen und den Sicherheitsrat dazu veranlassen können, militärische Maßnahmen in Form humanitärer Intervention nach Artikel 39 in Verbindung mit Artikel 42 der UN-Charta zu erlauben.[56]

3.2 Doktrin Humanitärer Interventionen

Der bisherigen Abhandlung folgend sind humanitäre Interventionen völkerrechtlich nur legal, wenn sie vom Sicherheitsrat autorisiert sind. Dieser kann eine Bedrohung des Friedens feststellen und Maßnahmen autorisieren – verpflichtet ist er jedoch nicht.[57]

Der Kosovokrieg hat gezeigt, dass mögliche massive Menschenrechtsverletzungen zum politischen Spielball im Sicherheitsrat werden können und subjektive Interessen eine größere Rolle spielen als die objektive Notwendigkeit humanitärer Interventionen. In der Folge bleiben Interventionen entweder aus oder Staaten greifen ohne Autorisierung des Sicherheitsrates ein, wie im Kososvo-Fall geschehen.

Zur Lösung dieses Dilemmas und zur Rechtfertigung des NATO-Eingriffs im Kosovokrieg wird für eine Doktrin humanitärer Interventionen außerhalb des Systems der kollektiven Sicherheit auf verschiedene Art und Weise argumentiert.

Herdegen fordert wie auch Téson eine stärkere Wertorientierung des Völkerrechts. Demzufolge lasse „eine Abwägung des Gewaltverbots mit dem Schutz elementarer Menschenrechte“ Interventionen zu, wenn „das von dem weitaus überwiegenden Teil der Staatengesellschaft zumindest widerspruchslos hingenommen wird.“[58] Herdegens Argumentation basiert auf der Interpretation des Gewaltverbots von Téson und kann ähnlich wie oben abgelehnt werden.

Téson erkennt auch ein Recht auf Selbsthilfe, wenn das System kollektiver Sicherheit nicht funktioniert. Entsprechend der clausula rebus sic stantibus, deren gewohnheitsrechtliche Wirkung inzwischen auch durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifiziert ist, könne die Einhaltung von Verträgen, in diesem Fall der UN-Charta, temporär eingeschränkt werden.[59]

Zur Begründung der Legalität wird außerdem versucht, eine gewohnheitsrechtliche Doktrin humanitärer Interventionen zu etablieren. So identifizierte Cassese kurz nach Beginn der NATO-Interventionen in Serbien die Herausbildung einer gewohnheitsrechtlichen Norm humanitärer Interventionen. Als consuetudo dient ihm der NATO-Einsatz in Kosovo, die opinio iuris erklärt er mit der allgemeinen Entwicklung im internationalen Menschenrechtsschutz. So sei der Schutz der Menschenrechte nicht länger ausschließliche Angelegenheit der Staaten, sondern als erga omnes Verpflichtung anerkannt. Die daraus folgende Verantwortung müsse übernommen werden, wenn Staaten diese nicht mehr selbst übernehmen können oder wollen. Wie Wellhausen erkennt auch Cassese die Ablösung der bloßen Abwesenheit des Krieges durch einen positiven Friedensbegriff. Er schlussfolgert aus diesen Feststellungen, dass im Falle massiver Menschenrechtsverletzungen eine Staatengruppe zielgerichtete militärische Maßnahmen durchführen kann, wenn a) die Menschenrechtsverletzungen vom verantwortlichen Staat nicht verhindert werden (können), wenn b) der Sicherheitsrat blockiert ist aber die Mehrheit der UN-Mitglieder hinter Interventionen stehen und wenn c) alle milderen Mittel erschöpft sind.[60]

Noch im gleichen Jahr stellte Cassese jedoch fest, „that it is premature to maintain that a customary rule has emerged. The element of usus or diuturnitas is clearly lacking.“ Zwar gebe es Situationen, in denen ein einziger Fall die erforderliche Übung darstellen könne, aber der Kosovokrieg sei „too delicate and controversial to warrant the contention that the evolution of international law in this area may result from a single episode.“[61]

Zu diesem Ergebnis kommen auch Brownlie sowie Byers und Chesterman. Nicht nur die gebetsmühlenartige Beteuerung u.a. Deutschlands, dass die Kosovointerventionen nicht als Präzedenzfall unilateraler Interventionen dienen dürfe, auch die Ablehnung humanitärer Interventionen durch die 132 Staaten der G77 sprechen gegen die Kosovointerventionen als Präzedenzfall.[62]

Auch Simma betont die Unrechtmäßigkeit der Kosovointervention und lehnt sie als Präzedenzfall einer gewohnheitsrechtlichen Doktrin ab. Er warnt eindringlich vor den Gefahren für die Stabilität des internationalen Systems, die eine Wiederholung des unilateralen Vorgehens mit sich bringen würden. Entsprechend der Devise „hard cases make bad law“ rechtfertigt er die Kosovointervention dennoch. So habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als geltendes internationales Recht zu überschreiten – dabei handele es sich jedoch nur um eine „thin red line“, die das Vorgehen der NATO-Staaten vom Völkerrecht trenne.[63]

Abschließend kann festgestellt werden, dass eine Doktrin nicht-autorisierter humanitärer Intervention von der Mehrheit der Völkerrechtler[64] genauso abgelehnt wird wie von der Mehrheit der Staaten.[65] Selbige erkennen jedoch die Rechtmäßigkeit von Interventionen zur Beendigung massiver Menschenrechtsverletzungen an, wenn diese vom Sicherheitsrat innerhalb des Kapitels VII der UN-Charta autorisiert werden.

Um die bisherigen Überlegungen zusammenzufassen: Eine humanitäre Intervention ist moralisch gerechtfertigt, wenn ihr Ziel die Beendigung bzw. die Verhinderung eines Völkermords ist. Eine völkerrechtliche Doktrin humanitärer Intervention existiert nicht, da sie weder aus der UN-Charta herausgelesen noch gewohnheitsrechtlich begründet werden kann. Zustimmung findet aber die Praxis des Sicherheitsrats, humanitäre Katastrophen als Bedrohung für den Frieden zu deklarieren und humanitäre Interventionen mit Hilfe des Kapitels VII zu autorisieren. Unter der Formel Responsibility to Protect wurde diese Entwicklung nach dem Kosovokrieg formal von der UN übernommen.

3.3 Aktuelle Diskussion

3.3.1 Responsibility to Protect – Entwicklungen im 21. Jahrhundert

Auf dem UN World Summit im September 2005 einigten sich die Staaten auf die Formel Responsibility to Protect. Unter diesem Titel veröffentlichte die von der UN unabhängige International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) im Dezember 2001 einen Bericht, „about the so-called ‘right of humanitarian intervention.’”[66] Im Mittelpunkt dieses Berichts steht eine Neuinterpretation des Souveränitätsbegriffs, die sich an der Verwirklichung der Menschenrechte orientiert: Der Anspruch einer Regierung auf Souveränität (in diesem Fall domestic sovereignty) geht mit der Verantwortung einher, seine Bürger vor „serious harm, as a result of internal war, insurgency, repression or state failure” zu schützen. Kann oder will ein Staat diese Verantwortung nicht übernehmen, geht sie auf die internationale Staatengesellschaft über. In diesem Fall kann die Souveränität (hier westphalian sovereignty) des Staates z.B. zwecks humanitärer Interventionen eingeschränkt werden.[67] Die ICISS betont, dass humanitäre Interventionen und somit die Einschränkung der Souveränität vom Sicherheitsrat durch Kapitel VII autorisiert werden müssen, und orientiert sich dabei an der oben beschriebenen Praxis der 90er.[68]

Außerdem befasst sich der Bericht mit der Problematik, die im Kosovo und auch heute in Darfur eine Rolle spielt: Die Blockade bzw. Inaktivität des Sicherheitsrats. Die ICISS schlägt vor, dass die Permanent Five in Fragen humanitärer Interventionen auf ihr Veto verzichten, wenn nationale Interessen nicht betroffen sind. Eine Resolution der Generalversammlung auf Grundlage der Uniting for Peace [69] Resolution könnte den Druck auf den Sicherheitsrat, aber auch die Legitimation unilateraler Interventionen erhöhen. Obwohl die ICISS auf Grund des fehlenden Konsenses in der Staatengesellschaft nicht offen für unilaterale Interventionen bei Blockade des Sicherheitsrates plädiert, spricht sie von einer duty to protect [70] bei Völkermord, ethnischen Säuberungen etc. und stellt die Frage, worin der größere Schaden liegt: „in the damage to international order if the Security Council is bypassed or in the damage to that order if human beings are slaughtered while the Security Council stands by.”[71]

Der Vorschlag der ICISS wurde sowohl vom High-Level Panel on Threats, Challanges and Change, das vom Generalsekretär beauftragt wurde, Vorschläge für eine UN-Reform zu erarbeiten, als auch vom Generalsekretär selbst in seinem Reformvorschlag In Larger Freedom teilweise übernommen. Das High-Level Panel befürwortet die Formel Responsibility to Protect, betont jedoch, dass jede Aktion vom Sicherheitsrat autorisiert werden müsse.[72] UN-Generalsekretär Kofi Annan äußert seine Überzeugung „that we [die Vereinten Nationen; Anm. des Verf.] must embrace the responsibility to protect, and, when necessary, we must act on it,”[73] und fordert die Vereinten Nationen auf, “the right of the Security Council to use military force, including preventively, to preserve international peace and security, including in cases of genocide, ethnic cleansing and other such crimes against humanity” zu bestätigen.[74]

Dieser Aufforderung ist die Generalversammlung nachgekommen und sie bestätigte im September 2005 auf dem World Summit die Responsibility to Protect Formel . Die Generalversammlung macht jedoch deutlich, dass nur die Vereinten Nationen als Vertreter der internationalen Gesellschaft die Responsibility to Protect übernehmen können. Sie stellt aber auch klar, dass die Vereinten Nationen in Fällen von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bereit sind, Maßnahmen nach Kapitel VII, also humanitäre Interventionen, zu autorisieren.[75] Die Formel Responsibility to Protect und die Bereitschaft, militärische Maßnahmen zur Beendigung der oben genannten Fälle zu autorisieren, wurden vom UN-Sicherheitsrat in der Resolution 1674 bestätigt.[76]

[...]


[1] Walzer (2000), Just and Unjust Wars, S. XIII. Zitiert aus dem Vorwort der dritten Auflage, erschienen 2000, New York.

[2] Zitiert in Power (2002), A Problem from Hell, S. 386.

[3] Ich bezeichne das Beziehungsgeflecht der Staaten als Staatengesellschaft in Anlehnung an Hedley Bulls Anarchical Society: „certain common interests and common values, form a society in the sense, that they [die Staaten; Anm. des Verf.] conceive themselves to be bound by a common set of rules in their relations with one another, and share in the working of common institutions.” Vgl. Bull (1977), The Anarchical Society, S. 13.

[4] Vgl. Krasner (1999), Sovereignty, S. 3f: Neben der international legal sovereignty und der westphalian sovereignty unterscheidet Krasner zusätzlich die domestic sovereignty – die effektive Kontrolle der Regierung über das Staatsgebiet – und die interdependence sovereignty – die Fähigkeit des Staates grenzüberschreitende Transaktionen zu kontrollieren.

[5] Abiew (1999), Doctrine and Practice of Humanitarian Intervention, S. 25ff und Krasner (1999), Sovereignty, S. 11.

[6] Zangl (2002), Humanitäre Interventionen.

[7] Vattel, 1852, book II, chapt. IV, sec. 56. Zitiert in Krasner (1999), Sovereignty, S. 74.

[8] Vgl. Tesón (1997), Humanitarian Intervention, S. 117ff; Walzer (2005), Mehr als humanitäre Interventionen.

[9] Zanetti (2003), Is Intervention Desirable?

[10] Mill (1859), Dissertions and Discussions.

[11] „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischen.“ Kant (1795), Zum ewigen Frieden.

[12] Walzer (1977), Just and Unjust Wars, S. 101ff, Zitat auf S. 107.

[13] Vgl. Krasner (1999), Sovereignty, S. 22.

[14] Vgl. Krasner (1999), Sovereignty, S. 101ff, Zitat auf S. 108; Walzer (1985), The Moral Standing. Walzer vermischt hier natürlich verschiedene Souveränitätsbegriffe. Exakterweise müsste es heißen: of which domestic sovereignty itself is merely an expression.

[15] Habermas (2000), Bestialität und Humanität, S. 52.

[16] Vgl. Holzgrefe (2003), Humanitarian Intervention Debate; Koenig (2005), Menschenrechte, S. 120ff; Reese-Schäfer (2007), Politisches Denken heute, Kapitel 11: Theorien der Menschenrechte.

[17] Walzer (2005), Mehr als humanitäre Interventionen.

[18] Koenig (2005), Menschenrechte, S. 125ff.

[19] Reese-Schäfer (2007), Politisches Denken heute, S. 234ff.

[20] Vgl. Wouter (2005), Prohibition of Genocide.

[21] GA Res 96 (1946), The Crime of Genocide, „The General Assembly ... affirms that genocide is a crime under international law ... and for the commission of which principals and accomplices ... are punishable;“ vgl. auch GA Res 180 (1947), Draft Convention on Genocide, „The General Assembly, ... Declaring that genocide is an international crime entailing national and international responsibility on the part of individuals and States.“

[22] Artikel 1, Völkermordkonvention (1948).

[23] „The first consequence … is that the principles underlying the Convention are principles which are recognized by civilized nations as binding on States, even without any conventional obligation. A second consequence is the universal character both of the condemnation of genocide and of the co-operation required ‘in order to liberate mankind from such an odious scourge’ (Preamble to the Convention).” ICJ (1951), Reservations to the Genocide Convention, S. 23.

[24] „In view of the importance of the rights involved, all States can be held to have a legal interest in their protection; they are obligations erga omnes. 34. Such obligations derive, for example, in contemporary international law, from the outlawing of acts of … genocide …. Some of the corresponding rights of protection have entered into the body of general international law (Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 1951, p. 23)” ICJ (1970), Barcelona Traction, §§ 33–34.

Erga omnes Verpflichtungen sind Pflichten, die man gegenüber allen hat. Da es sich also um Rechtsgüter handelt, an deren Schutz alle Staaten Interesse haben, verpflichten sich auch alle Staaten gegenüber allen zum Schutz dieser Güter. Zu den erga omnes Verpflichtungen zählen z.B. das in der UN-Charta festgeschriebene Gewalt- und Aggressionsverbot, aber auch das Verbot des Völkermords und das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kurz das Verbot massiver Menschenrechtsverletzungen. Vgl. Senghaas (2000), Recht auf Nothilfe, S. 101f. Verletzt ein Staat solche Pflichten, kann jeder Staat geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Entsprechende Repressalien (Gegenmaßnahmen) dürfen laut UN-Charta und Friendly-Relations -Erklärung aber keine Gewalt beinhalten. Vgl. Simma (1999), Use of Force, S. 2.

[25] „The International Tribunal shall have the power to persecute persons committing genocide … .“ Article 4, Statute ICTY (1993).

[26] „The International Tribunal for Rwanda shall have the power to prosecute persons committing genocide …” Article 2, Statute ICTR (1994).

[27] „The jurisdiction of the Court shall be limited to the most serious crimes of concern to the international community as a whole. The court has jurisdiction in accordance with this Statute with respect to the following crimes: (a) The crime of genocide …“ Artikel 5, Statute ICC (1998).

[28] „520. Furthermore, most norms of international humanitarian law, in particular those prohibiting war crimes, crimes against humanity and genocide, are also peremptory norms of international law or jus cogens, i.e. of a non-derogable and overriding character.” ICTY (2000), Kupreskic-Fall, § 520.

[29] Vgl. Power (2002), A Problem from Hell.

[30] Vgl. Randelzhofer (2002), Article 2 (4). Art. 107, der den Unterzeichnern der UN-Charta die Gewaltanwendung gegen die Feindstaaten des 2. Weltkrieges erlaubt, ist heute überflüssig geworden.

[31] „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Artikel 2, § 4, UN-Charta.

[32] Vgl. ICJ (1986), Nicaragua, § 181 „The essential consideration is that both the Charter and the customary international law flow from a common fundamental principle outlawing the use of force in international relations,” und § 190.

[33] Randelzhofer (2002), Article 2 (4), RN 28; Gray (2006), The Use of Force, S. 591.

[34] Vgl. Randelzhofer (2002), Article 2 (4), RN 29. Die Situation verändert sich, wenn der Bürgerkrieg sich über Grenzen ausbreitet oder die Bürgerkriegspartei, die nicht die alte Regierung stellt, als de facto Regime anerkannt wird.

[35] Dies könnte der Fall sein, wenn die eingreifenden Staaten ausschließlich die massiven Menschenrechtsverletzungen beenden und den Staat danach sofort vollständig verlassen.

[36] „Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;“ Artikel 1 (1), UN-Charta.

[37] „...3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;“ Artikel 1 (3), UN-Charta.

[38] Vgl. Tesón (1997), Humanitarian Intervention, vor allem S. 150ff. Zusammengefasst: „The United Nations purpose of promoting and protecting human rights found in article 1(3), and by reference in article 2(4) as a qualifying clause to the prohibition of war, has a necessary primacy over the respect for state sovereignty.“

[39] Chesterman (2001), Just War, S. 48ff. Die travaux préparatoirs können zur Auslegung eines Vertrags heran gezogen werden, wenn nur so der Sinn eindeutig bestimmt werden kann. Siehe Artikel 32, WVRK.

[40] Randelzhofer (2002), Article 2 (4), RN 36.

[41] Paulus (2008), Between Incapacity and Indispensability, S. 5. Vgl. dazu Artikel 24, 27, 39 UN-Charta.

[42] „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat … .“ Artikel 51, UN-Charta.

[43] Simma (1999), Use of Force, S. 5.

[44] Meggle (2000), Ist dieser Krieg gut?, S. 139ff.

[45] Ipsen (2000), Der Kosovo-Einsatz, S. 164.

[46] Merkel (2000), Das Elend der Beschützten, S. 79.

[47] Vgl. Doehring (2004), Völkerrecht, RN 1008ff. Döhring hat auf Grund der befürchteten Willkür bei der Begründung von Interventionen zur Nothilfe einen Katalog von Bedingungen erarbeitet, die seiner Meinung nach bei einem Vorgehen, das sich auf Nothilfe begründet, eingehalten werden müssen: So müssen als Voraussetzung Menschenrechte massiv verletzt und militärische Interventionen die ultima ratio (letzte aller Möglichkeiten) sein. Diese sollten kollektiv von mehreren Staaten nach Vorgaben des Kapitels VII der UN-Charta durchgeführt werden, wobei das humanitäre Anliegen und nicht die Beeinträchtigung der Grenzen oder der politischen Unabhängigkeit das ausschließliche Ziel sein muss. Schließlich muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eingehalten und der Sicherheitsrat ständig über das Vorgehen informiert werden. Das Recht auf Nothilfe endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Sicherheitsrat wieder als handlungsfähig erweist.

[48] „Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“ Artikel 39, UN-Charta.

[49] „Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. (...)“ Artikel 41, UN-Charta.

[50] „Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.“ Artikel 42, UN-Charta.

[51] „Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“ Artikel 2 (7), UN-Charta. Nolte bewertet das Interventionsverbot als lex specialis des allgemeinen Gewaltverbots aus Artikel 2, § 4. Spricht das Gewaltverbot ausdrücklich Staaten an, beschränkt das Interventionsverbot ein Eingreifen der Vereinten Nationen auf die vorgesehenen Ausnahmen im Kapitel VII. Vgl. Nolte (2002), Article 2 (7), RN 7.

[52] Chesterman (2001), Just War, S. 140ff.

[53] Frowein (2002), Artikel 39, RN 18. Vgl. auch SC Res 794 (1992), Somalia, “Determining that the magnitude of the human tragedy caused by the conflict in Somalia, further exacerbated by the obstacles being created to the distribution of humanitarian assistance, constitutes a threat to international peace and security”, SC Res 929 (1994), UN Assistance Mission for Rwanda, “Determining that the magnitude of the humanitarian crisis in Rwanda constitutes a threat to peace and security in the region”, und SC Res 1078 (1996), The Situation in the Great Lakes Region, “Determining that the magnitude of the present humanitarian crisis in eastern Zaire constitutes a threat to peace and security in the region”.

[54] United Nation Yearbook 1993, S. 51.

[55] Wellhausen (2002), Humanitäre Interventionen, S. 153.

[56] Vgl. Frowein, Article 39, RN 19; Abiew (1999), Doctrine and Practice of Humanitarian Intervention, S. 229f; Chesterman (2001), Just War, S. 140ff.

[57] Frowein, Article 39, RN 3.

[58] Herdegen (2006), Völkerrecht, §18, RN 9f und §34, RN 27f. Zitat aus §16, RN 9.

[59] Tesón (1997), Humanitarian Intervention, S. 157ff; vgl. auch Artikel 62, Vienna Convention on the Law of Treaties (1969).

[60] Cassese (1999a), Ex iniuria ius oritur.

[61] Vgl. Cassese (1999b), A follow-up, Zitate auf S. 796 und 797.

[62] Vgl. Brownlie (2003), Principles of Public International Law, S. 710ff; Byers (2003), Changing the Rules, S. 183f; Group of 77 (1999), Ministerial Declaration, § 69.”The Ministers stressed the need to maintain clear distinctions between humanitarian assistance and other activities of the United Nations. They rejected the so-called right of humanitarian intervention, which had no basis in the UN Charter or in international law.“

[63] Simma (1999), Use of Force.

[64] U. a. Simma (1984), Universelles Völkerrecht, §473; Chesterman (2001), Just War; Randelzhofer (2002), Article 2 (4), RN 55; Simma (1999), Use of Force; Cassese (1999b), A follow-up.

[65] Vgl. die Haltung Deutschlands zur Präzedenzfähigkeit der Kosovointerventionen sowie die ablehnende Haltung der G77.

[66] ICISS-Bericht (2001), Seite VII.

[67] Vgl. ICISS-Bericht (2001); hier Synopsis Seite XIff. “Basic Principles A. State sovereignty implies responsibility, and the primary responsibility for the protection of its people lies with the state itself.

B. Where a population is suffering serious harm, as a result of internal war, insurgency, repression or state failure, and the state in question is unwilling or unable to halt or avert it, the principle of non-intervention yields to the international responsibility to protect.”

[68] „… that, in extreme conscience-shocking cases of the kind with which we are concerned, the element of threat to international peace and security, required under Chapter VII of the Charter as a precondition for Security Council authorization of military intervention, will be usually found to exist.” Vgl. ICISS-Bericht (2001), S. 33.

[69] Nach der Uniting for Peace -Resolution kann die Generalversammlung der VN dann aktiv werden, wenn sich der Sicherheitsrat mit einem Fall nicht befasst, d.h. wenn er sich zu einem Fall überhaupt nicht äußert. Die Generalversammlung kann in diesem Fall mit einer Zweidrittelmehrheit Maßnahmen empfehlen. Vgl. GA Res 377 (1950), Uniting for Peace, „Resolves that if the Security Council, because of lack of unanimity of the permanent members, fails to exercise its primary responsibility for the maintenance of international peace and security in any case where there appears to be a threat to the peace, breach of the peace, or act of aggression, the General Assembly shall consider the matter immediately with a view to making appropriate recommendations to Members for collective measures, including in the case of a breach of the peace or act of aggression the use of armed force when necessary, to maintain or restore international peace and security.“

[70] ICISS-Bericht (2001), S. 17.

[71] Vgl. ICISS-Bericht (2001), S. 47ff, Zitat auf S. 55.

[72] Vgl. High-Level Panel Report (2004), § 203, „We endorse the emerging norm that there is a collective international responsibility to protect, exercisable by the Security Council authorizing military intervention as a last resort, in the event of genocide and other large-scale killing, ethnic cleansing or serious violations of international humanitarian law which sovereign Governments have proved powerless or unwilling to prevent.” Vgl. auch §§ 29 und 30.

[73] Annan (2005), In Larger Freedom, § 135: „The International Commission on Intervention and State Sovereignty and more recently the High-level Panel on Threats, Challenges and Change, with its 16 members from all around the world, endorsed what they described as an ‘emerging norm that there is a collective responsibility to protect’ (see A/59/565, para. 203). While I am well aware of the sensitivities involved in this issue, I strongly agree with this approach. I believe that we must embrace the responsibility to protect, and, when necessary, we must act on it. This responsibility lies, first and foremost, with each individual State, whose primary raison d’être and duty is to protect its population. But if national authorities are unable or unwilling to protect their citizens, then the responsibility shifts to the international community to use diplomatic, humanitarian and other methods to help protect the human rights and well-being of civilian populations. When such methods appear insufficient, the Security Council may out of necessity decide to take action under the Charter of the United Nations, including enforcement action, if so required. (…)”

[74] Annan (2005), In Larger Freedom, Annex 6(h).

[75] GA Res 60/1 (2005), 2005 World Summit Outcome, “Responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity 138. Each individual State has the responsibility to protect its populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. This responsibility entails the prevention of such crimes, including their incitement, through appropriate and necessary means. We accept that responsibility and will act in accordance with it. The international community should, as appropriate, encourage and help States to exercise this responsibility and support the United Nations in establishing an early warning capability.

139. The international community, through the United Nations, also has the responsibility to use appropriate diplomatic, humanitarian and other peaceful means, in accordance with Chapters VI and VIII of the Charter, to help to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. In this context, we are prepared to take collective action, in a timely and decisive manner, through the Security Council, in accordance with the Charter, including Chapter VII, on a case-by-case basis and in cooperation with relevant regional organizations as appropriate, should peaceful means be inadequate and national authorities are manifestly failing to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. We stress the need for the General Assembly to continue consideration of the responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity and its implications, bearing in mind the principles of the Charter and international law. We also intend to commit ourselves, as necessary and appropriate, to helping States build capacity to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity and to assisting those which are under stress before crises and conflicts break out.“

[76] SC Res 1674 (2006), Protection of Civilians in armed Conflict, „4. Reaffirms the provisions of paragraphs 138 and 139 of the 2005 World Summit Outcome Document regarding the responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity.”

Details

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Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836626088
Dateigröße
1018 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen – Sozialwissenschaftliche Fakultät, Politikwissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,3
Schlagworte
humanitäre intervention vereinte nationen völkerrecht liberalismus internationale beziehungen
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Titel: Ein legitimes Regime humanitärer Interventionen
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