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REACH - Anforderung und Handlungsbedarf eines Saatgutunternehmens

©2008 Diplomarbeit 72 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Thema dieser Diplomarbeit lautet: REACH-Verordnung – Anforderungen an ein Pflanzenzüchtungsunternehmen als Anwenderin von Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und Handlungsbedarf.
Die Hauptbeweggründe dieser Verordnung waren einerseits das Sicherstellen der Gesundheit von Mensch und Natur, andererseits Informationen über all die so genannten Altstoffe, Chemikalien, die vor 1981 in Verkehr gebracht wurden und über die es nur vereinzelt Kenntnisse bezüglich ihrer Langzeitrisiken gibt, zu bekommen.
Bei REACH handelt es sich um die umfangreichste Verordnung, die je in der EU zum Thema Umweltschutz verabschiedet wurde, dies geschah am 12.18.2006.
Die erste Phase, die Vorregistrierung beginnt am 01. Juni und endet am 01. Dezember 2008.
Die KWS stellt eine sehr interessante Wahl dar, da sie als landwirtschaftliches Pflanzenzüchtungsunternehmen zum einen gefährliche und umweltgefährdende Chemikalien verwendet, andererseits aus landwirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse am Schutz der Umwelt und Natur hat.
Der erste Teil dieser Arbeit wird eine kurze Einführung in die wichtigsten Teile der REACH Verordnung sein. Es werden die Inhalte, die Grenzen der Verordnung sowie die verschiedenen Aufgaben und Fristen für Hersteller bzw. Produzenten, Importeure und nachgeschaltete Anwender kurz beschrieben.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird geprüft inwiefern die KWS SAAT AG durch REACH betroffen ist,welche Stoffe eventuell selbst registriert werden müssen oder aufgrund der Wahrung von wertvollen Information (Firmen know how) selbst registriert werden sollten.Vorab muss geprüft werden, welche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse von einer Registrierung oder sogar generell von REACH ausgenommen sind. Dies wird in einer Art Siebverfahren geschehen an dessen Spitze alle Chemikalien, die die KWS verwendet stehen. Anschließend werden auf jeder Siebebene Chemikalien die keinen Handlungsbedarf an die KWS stellen herausfallen und als Bodensatz nur noch die Chemikalien zurückbleiben, bei denen die KWS entweder als Hersteller/Produzent, Importeur oder Anwender aktiv werden muss.
In diesem Teilwerden sich auch weitere Schlüsselentscheidungen aufzeigen, beispielsweise wenn die KWS SAAT AG als Importeur auftritt. Dann wäre zu klären, ob es ratsam wäre einen vergleichbaren Stoff von einem Hersteller innerhalb der EU zu beziehen um die Registrierung als Importeur zum umgehen.
Nach dieser Ist-Analyse wird der Handlungsbedarf an die KWS […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

2. Abbildungsverzeichnis

3. Abkürzungsverzeichnis

4. Textteil
4.1 Einleitung
4.2 Vorstellung REACH VO
4.2.1 Ziele von REACH
4.2.2 Rollen unter REACH
4.2.2.1 Hersteller, Produzent
4.2.2.1.1 Registrierung
4.2.2.1.2 Gemeinsame Registrierung
4.2.2.1.3 Die Vorregistrierung
4.2.2.1.4 Zulassung
4.2.2.2 Importeure
4.2.2.3 Nachgeschaltete Anwender
4.2.3 Fristen
4.2.4 Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen und Verstößen
4.3 REACH am Beispiel der KWS SAAT AG
4.3.1 Unternehmensvorstellung
4.3.2 Rolle unter REACH
4.4 Prozess der Überprüfung - Istanalyse
4.4.1 Differenzierung in Phase-In und Nicht-Phase-In Stoffe
4.4.2 Ausnahmen von der Registrierung nach Artikel 2
4.4.2.1 Pflanzenschutzmittel
4.4.2.2 Forschung
4.4.2.3 Polymere
4.4.3 Beispielhafte Lieferantenbefragungen
4.5 Zuordnung der Stoffe zu den Rollen Hersteller, Importeur, Anwender
4.6 Handlungsbedarf
4.6.1 KWS als Hersteller
4.6.2 KWS als Importeur
4.6.3 KWS als nachgeschalteter Anwender
4.7 Handlungsempfehlungen
4.7.1 Erweiterung der Gefahrstoffdatenbank, Softwarelösungen
4.7.2 Kommunikation mit Lieferanten
4.7.3 Zuständige Mitarbeiter für REACH
4.7.4 Handlungsempfehlungen für die PLANTA
4.7.4.1 Stoff zur Forschung und Entwicklung
4.7.4.2 Import von Zubereitungen aus den USA

5. Zusammenfassung

6. Anhang

7. Literaturverzeichnis

2. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Fristen unter REACH

Abbildung 2 Organigramm

Abbildung 3 Gefahrstoffdatenbank

Abbildung 4 Liste zugelassener Pflanzenschutzmittel

Abbildung 5 Polymere

3 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Textteil

4.1 Einleitung

Das Thema dieser Diplomarbeit lautet: „REACH-Verordnung – Anforderungen an ein Pflanzenzüchtungsunternehmen als Anwenderin von Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und Handlungsbedarf“.

Die Hauptbeweggründe dieser Verordnung waren einerseits das Sicherstellen der Gesundheit von Mensch und Natur, andererseits Informationen über all die so genannten Altstoffe, Chemikalien, die vor 1981 in Verkehr gebracht wurden und über die es nur vereinzelt Kenntnisse bezüglich ihrer Langzeitrisiken gibt, zu bekommen.

Bei REACH handelt es sich um die umfangreichste Verordnung, die je in der EU zum Thema Umweltschutz verabschiedet wurde, dies geschah am 12.18.2006.

Die erste Phase, die Vorregistrierung beginnt am 01. Juni und endet am 01. Dezember 2008.

Die KWS stellt eine sehr interessante Wahl dar, da sie als landwirtschaftliches Pflanzenzüchtungsunternehmen zum einen gefährliche und umweltgefährdende Chemikalien verwendet, andererseits aus landwirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse am Schutz der Umwelt und Natur hat.

Der erste Teil dieser Arbeit wird eine kurze Einführung in die wichtigsten Teile der REACH Verordnung sein. Es werden die Inhalte, die Grenzen der Verordnung sowie die verschiedenen Aufgaben und Fristen für Hersteller bzw. Produzenten, Importeure und nachgeschaltete Anwender kurz beschrieben.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird geprüft inwiefern die KWS SAAT AG durch REACH betroffen ist, welche Stoffe eventuell selbst registriert werden müssen oder aufgrund der Wahrung von wertvollen Information (Firmen know how) selbst registriert werden sollten. Vorab muss geprüft werden, welche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse von einer Registrierung oder sogar generell von REACH ausgenommen sind. Dies wird in einer Art „Siebverfahren“ geschehen an dessen Spitze alle Chemikalien, die die KWS verwendet stehen. Anschließend werden auf jeder „Siebebene“ Chemikalien die keinen Handlungsbedarf an die KWS stellen herausfallen und als „Bodensatz“ nur noch die Chemikalien zurückbleiben, bei denen die KWS entweder als Hersteller/Produzent, Importeur oder Anwender aktiv werden muss.

In diesem Teil werden sich auch weitere Schlüsselentscheidungen aufzeigen, beispielsweise wenn die KWS SAAT AG als Importeur auftritt. Dann wäre zu klären, ob es ratsam wäre einen vergleichbaren Stoff von einem Hersteller innerhalb der EU zu beziehen um die Registrierung als Importeur zum umgehen.

Nach dieser Ist-Analyse wird der Handlungsbedarf an die KWS ermittelt und es werden praktikable Handlungsempfehlungen abgegeben wie das Unternehmen am effektivsten an das Thema REACH herangehen sollte.

Es werden außerdem Dokumente zum Kommunikation mit den Lieferanten erstellt und beispielhafte Anschreiben ausgewählter Lieferanten getätigt und dokumentiert um einen Einblick zu bekommen wie die erste Phase von REACH in der Praxis ablaufen könnte und einen Eindruck davon zu bekommen, wie vertraut die verschiedenen Lieferanten der KWS mit dem Thema REACH zum heutigen Zeitpunkt sind.

4.2 Vorstellung REACH VO

Am 18. Dezember 2006 wurde mit REACH die umfassendste Verordnung im Bereich des Umweltschutzes in der Geschichte der EU verabschiedet. REACH steht fürRegistration,Evaluation,Authorisation ofChemicals, also für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.[1]

Der Auslöser für REACH war ein Umdenken im europäischen Chemikalienrecht mit der Absicht ein höheres Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. Ein weiterer Faktor und eine große Schwäche des bisherigen Chemikalienrechts waren mangelnde Informationen über die in der EU im Umlauf befindlichen Altstoffe, über die keine genaueren Einschätzungen oder gar Werte in Bezug auf ihre tatsächliche Gefährlichkeit existieren und die vielleicht längst durch weniger gefährliche und/oder umweltschädlichere Stoffe hätten ersetzt werden können. Ein weiterer Punkt war die schleppende Geschwindigkeit, mit der der Informationsaustausch über die Stoffe zwischen den Behörden und der Industrie ablief. Ein weiterer Beweggrund war, die nationalen Industrien direkt in die Verantwortung zu ziehen und das nationale Recht wie beispielsweise das deutsche Chemikalien Gesetz durch europäisches Recht zu ersetzen, was einen reibungsloseren Ablauf und Handel innerhalb der Europäischen Union mit sich bringen soll.

Die Verordnung tritt am 01.06.2008 in Kraft und setzt mit sofortiger Wirkung die EU Richtlinie 91/155/EWG (Richtlinie für Sicherheitsdatenblätter) außer Kraft. Weitere Richtlinien werden bis zum 01.06.2009 ebenfalls durch REACH abgelöst, des Weiteren treten gewisse Teile der REACH Verordnung ebenfalls erst später in Kraft, beispielsweise der Titel VIII (Zuständige Behörden) am 01.06.2009.

Bei REACH handelt es sich um ein sehr umfassendes und komplexes Regelwerk, bei dem einige Anhänge beim Inkrafttreten noch vollkommen leer (beispielsweise der Anhang XIV, dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) sind, da mit Inkrafttreten der Verordnung noch nicht klar ist, welche Stoffe überhaupt zulassungspflichtig sein werden.

Zudem wird es noch Einrichtungen geben, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung durch die Europäische Chemikalien Agentur (im weiteren nur noch EChA genannt) eingerichtet werden unter anderem die SIEFs (siehe da zu Punkt 3.2.2), die Substance information exchange forums.

REACH gilt grundsätzlich für alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die in die EU importiert, in der EU hergestellt, in Verkehr gebracht und/oder verwendet werden. (Artikel 1 Abs. 2)

Generelle Ausnahmen sind im Artikel 2 aufgeführt.

- Radioaktive Stoffe (Abs. 1a)
- Stoffe unter zollamtlicher Überwachung (Abs. 1b)
- Nicht-isolierte Zwischenprodukte[2](Abs. 1c)
- Gefahrgüter (Abs. 1d)
- Abfälle nach RL 2006/12/EG (Abs. 2)
- Polymere (Abs. 9)

Pflanzenschutzmittel gelten ebenfalls als registriert, wenn sie nach Pflanzenschutzmittelrecht zugelassen sind. (Artikel 15 Abs. 1)

Des Weiteren gibt es Stoffe oder Zubereitungen, die zwar unter REACH fallen, aber von der Registrierung ausgeschlossen sind:

- Human- oder Tierarzneimittel (Artikel 2 Abs. 5a)
- In Lebens- und Futtermitteln enthaltene Stoffe oder Zubereitungen (Artikel 2 Abs. 5b)

Für besondere Stoffe gibt es Befreiungen von der Registrierung. Diese Stoffe sind namentlich im Anhang IV der Verordnung aufgelistet. (Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Verordnung waren es 64 Eintragungen). (Artikel 2 Abs. 7a)

Weitere Befreiungen von der Registrierung finden sich im Anhang V, dabei handelt es sich hauptsächlich um Neben- und Zwischenprodukte, die bei industriellen Verfahren entstehen. (Artikel 2 Abs. 7b)

Die letzte Stoffgruppe, die von der Registrierung befreit ist, sind alle Stoffe, die nach dem aktuellen Chemikalienrecht angemeldet sind, die so genannten „Nicht-Phase-in Stoffe“ (Artikel 24).

4.2.1 Ziele von REACH

Das Hauptziel von REACH ist, „ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen [...] sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“[3]Es soll also zum einen die Gesundheit der Menschen, die mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, geschützt, zum anderen die Umwelt nicht durch unnötige Exposition weiter geschädigt werden. Aus diesem Grund soll ein zentrales Verzeichnis geführt werden, in dem alle Stoffe, die innerhalb der EU hergestellt, importiert und verwendet werden, gelistet sind.

Ein weiteres Ziel ist das Identifizieren von gefährlichen Altstoffen, über die es keine oder kaum Informationen über deren tatsächliche Gefährlichkeit gibt. Durch die Registrierung soll eine gezielte Substitution durch weniger gefährliche Stoffe ermöglicht werden.

Ein weiteres, wenn auch nicht offiziell veröffentlichtes, Ziel ist es, eine einheitliche Einstufung von Chemikalien bezüglich ihrer Gefährlichkeit. Häufig kommt es vor, dass derselbe Stoff, der von zwei verschiedenen Herstellern vertrieben wird in den Sicherheitsdatenblättern unterschiedlich eingestuft ist. Beispielsweise ist Stoff X von Lieferant A als gesundheitsschädlich (Xn) und von Lieferant B als giftig (T) angegeben.[4]Diese unterschiedlichen Einstufungen werden zukünftig vermieden, da jeder Stoff, wenn möglich[5], nur einmal registriert und somit in der Datenbank der EChA[6]auch nur einmal mit einer Gefährlichkeitseinstufung auf die sich alle Hersteller und Importeure geeinigt haben erscheint.

Wie sich dieser Punkt auf nationale Regelungen, wie beispielsweise die Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen in die entsprechende Wassergefährdungsklasse (WGK) auswirkt, bleibt abzuwarten. Allerdings ist die einheitliche Einstufung der Gefährlichkeit nach Meinung des Verfassers dieser Arbeit ein Nebeneffekt von REACH, der der Industrie und der gesamten Lieferkette sehr entgegen kommt.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Minimierung der Versuche an Wirbeltieren, die durch die Kommunikation der einzelnen Hersteller und Importeure über den Austausch der Versuchsergebnisse bei einer gemeinsamen Registrierung (Artikel 11), die in den SIEFs stattfinden soll, erreicht wird.

4.2.2 Rollen unter REACH

Unter REACH gibt es vier Rollen innerhalb der Lieferkette, diese sind:

- Hersteller oder Produzent (M, Manufacturer)
- Importeur (I)
- Nachgeschalteter Anwender (DU, Downstream User)
- Händler (D, Dealer),

denen verschiede Aufgaben und Pflichten bei der Registrierung zugeordnet werden.

4.2.2.1 Hersteller, Produzent

„Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt und in Verkehr bringt“ (Artikel 3 Abs. 9).

Auch ein Unternehmen, welches Stoffe bezieht und welches wissentlich durch Mischen dieser Stoffe einen neuen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis[7]herstellt, ist Hersteller bzw. Produzent nach REACH.

Der „Produzent eines Erzeugnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt“.

Ein Erzeugnis unterscheidet sich von einer Zubereitung durch seine geplante Verwendung. Bei einem Erzeugnis steht die physikalische Form oder ihre Beschaffenheit im Vordergrund, bspw. eine Tasse.

Eine Mischung von Stoffen, die zur Reinigung von Laborgeräten verwendet wird ist also auf Grund der Tatsache, dass sie Geräte durch ihre chemischen Eigenschaften reinigt, bspw. durch Oxidation, eine Zubereitung.

Ein Lineal aus Kunststoff ist ein Erzeugnis, da seine physischen Eigenschaften und weniger seine chemische Zusammensetzung im Vordergrund stehen.

4.2.2.1.1 Registrierung

Nach dem Leitspruch der Gemeinschaft „No data, no market“ darf ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis ohne Registrierung weder hergestellt, noch verwendet werden. (Artikel 5) Daher ist eine Registrierung zwingend notwendig und wird im weiterem kurz beschrieben.

Die Mindestmenge, die einen Stoff oder eine Zubereitung registrierungspflichtig macht, ist 1 Tonne pro Jahr. Für alle Stoffe oder Zubereitungen, von denen weniger als 1 Tonne pro Jahr hergestellt wird, entfällt die Registrierungspflicht.

(Artikel 6 Abs.1)

Um einen Stoff registrieren zu lassen, muss ein Hersteller als grundlegendes Dokument ein technisches Registrierungsdossier bei der ECHA einreichen, sofern die produzierte jährliche Tonnage eine Tonne übersteigt. Das Dossier muss vollständig sein und alle Angaben nach Artikel 10 enthalten.

Übersteigt die jährlich hergestellte Menge 10 t, muss zusätzlich zum Dossier ein Stoffsicherheitsbericht eingereicht werden (Artikel 14).

Ist ein Stoff zudem noch als gefährlich eingestuft, muss überdies noch eine Expositionsbeurteilung sowie ein Expositionsszenario erstellt und eingereicht werden.

Auch Stoffe oder Zubereitungen, denen kein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert wird, fallen unter REACH und müssen registriert werden!

Es gibt Ausnahmen, die von einer Registrierung befreit sind (vgl. Kap. 3.2).

4.2.2.1.2 Gemeinsame Registrierung

Hersteller sind diejenigen Akteure in der Lieferkette, die hauptsächlich die Registrierungen und Vorregistrierungen einreichen werden.

Die neue Chemikalienagentur EChA in Helsinki wird Austauschforen für Hersteller und Produzenten einrichten, in denen sich Registranten vorweg über die Stoffe, die sie planen zu registrieren, informieren können. Es kann gut möglich sein, dass ein anderer Hersteller bereits eine Vorregistrierung einreichen will. Die Aufgabe dieser SIEFs ist es, einen Forum für Hersteller und Importeure zu bieten, in dem sie sich austauschen und sich Idealerweise über eine gemeinsame Registrierung oder Vorregistrierung (Artikel 11) einigen können. Zur Durchführung einer gemeinsamen Registrierung wird ein „federführender Registrant“ (Artikel 11 Abs. 2) bestimmt, das ist das Unternehmen, welches die Registrierung in seinem Namen durchführt. Nachdem dieses Unternehmen die Registrierung eingereicht hat, reicht jedes an der gemeinsamen Registrierung mitwirkende Unternehmen der ECHA die in Artikel 10 a geforderten Informationen mit ein. Diese werden dann in die Registrierung mit aufgenommen. Die Kosten der Registrierung werden dann gleichmäßig umverteilt.

4.2.2.1.3 Die Vorregistrierung

Ab dem 01.06.2008 haben Hersteller die Möglichkeit, ihre Stoffe bei der EChA vorzuregistrieren (Artikel 28). Die Vorregistrierung ist kostenlos und bringt einige Vorteile mit sich. Mit einer erfolgreichen Vorregistrierung werden dem Hersteller verschiedene Fristen[8]eingeräumt, in denen er seinen Stoff registrieren lassen kann. Er muss nicht alle Stoffe sofort mit Ablauf der Vorregistrierungsfrist registrieren und darf sie weiter herstellen. Die Vorregistrierung gilt nur für so genannte „Phase-in Stoffe“ (Artikel 3 Abs. 20), so genannte „Non Phase-in Stoffe“, also Stoffe, die nicht als Phase-in Stoff definiert sind, werden automatisch durch ihre Anmeldung nach aktuellem Chemikalienrecht registriert.

Die Vorregistrierung ist weit weniger umfangreich als die eigentliche Registrierung und muss als wichtigsten Punkte lediglich die Identität des Stoffes, den Namen des Registranten und die jährliche Tonnage enthalten (Artikel 28 Abs. 1).

Auf Grundlage der Vorregistrierung wird ein Verzeichnis erstellt und auf der Website der EChA veröffentlicht, in dem alle vorregistrierten Stoffe aufgeführt werden. Mit Hilfe dieses Verzeichnisses können sich anschließend die einzelnen Hersteller, die an einer Registrierung interessiert sind, in den SIEFs zusammenfinden und eine gemeinsame Registrierung in die Wege leiten (Artikel 29).

WICHTIG: Ein Hersteller, der einen Stoff vorregistrieren lässt, ist nicht verpflichtet diesen auch hinterher zu registrieren!

Praktische Gründe dafür können beispielsweise ein unprofitabler Kosten-Nutzen-Faktor sein.

4.2.2.1.4 Zulassung

Das Verfahren über die Zulassung eines Stoffes ist im Artikel 133 IV geregelt. Ausnahmen zur Zulassung finden sie im Artikel 56.

Die im Anhang XIV (noch leer) aufgeführten Stoffe bedürfen unabhängig ihrer jährlichen Tonnage einer besonderen Zulassung (Artikel 55). Hierbei handelt es sich um besonders besorgniserregende Stoffe wie beispielsweise CMR[9]Stoffe und PBT-Stoffe[10]sowie vPBT-Stoffe[11].

Ausnahmen, die dazu führen einen Stoff, der nicht im Anhang XIV aufgeführt ist doch verwenden zu dürften sind im Artikel 56 aufgelistet.

Um die Zulassung eines Stoffs zu beantragen muss der Hersteller, Importeur oder Anwender einen Zulassungsantrag nach Artikel 62 and die EChA stellen. Eine Kommission entscheidet anschließend über die Aufnahme in den Anhang XIV (Artikel 60). Das weitere Verfahren, wie die EChA nach der Entscheidung der Kommission vorgeht findet sich im Artikel 64. Demnach wird sie auf ihrer Website gemäß Absatz 2 über Stoffe „den Zugang zu Informationen [...] über die Verwendung zugänglich, für die Anträge eingegangen sind...“

Wichtig für nachgeschaltete Anwender ist der Artikel 66 der besagt, dass ein Anwender der einen zugelassenen Stoff verwenden will innerhalb von drei Monaten der EChA diese Verwendung mitteilen muss (Absatz 1). Die Agentur führt ein laufendes Verzeichnis, dass alle Informationen über nachgeschaltete Anwender nach Absatz 1 enthält (Absatz 2).

Unbeachtet dessen muss der Anwender vor Einreichung des Antrags durch den Hersteller oder Importeur sicherstellen, dass die Verwendung in seinem Unternehmen mit in den Zulassungsantrag aufgenommen wird. Dies gleicht der Aufnahme der Verwendung bei der Registrierung.

4.2.2.2 Importeure

Ein Importeur nach REACH ist eine „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“ (Artikel 3 Abs. 11).

Als Importeur gilt somit jedes Unternehmen, das Stoffe also solche, Stoffe in Zubereitungen sowie Erzeugnisse als Halbfertig- oder Fertigprodukte in die EU einführt.

Für ihn ergeben sich bezüglich der Registrierung und der Vorregistrierung dieselben Pflichten wie für einen Hersteller.

4.2.2.3 Nachgeschaltete Anwender

Ein nachgeschalteter Anwender ist eine „natürliche oder juristische Person, mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in Zubereitungen verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. …“ (Artikel 3 Abs. 17).

Als nachgeschalteter Anwender gilt somit jedes Unternehmen, das einen Stoff oder eine Zubereitung weiter verwendet und nicht als Stoffhersteller oder -importeur agiert.

Ein Zubereitungshersteller, der seine Stoffe von einem Stoffhersteller bezieht und diese zu Zubereitungen mischt, ist ebenfalls ein nachgeschalteter Anwender des Stoffherstellers.

Ein nachgeschalteter Anwender hat grundlegend zwei Pflichten nach REACH laut Artikel 37 zu erfüllen:

- Er muss einerseits die Bedingungen des Herstellers zur sicheren Verwendung umsetzen, die im Sicherheitsdatenblatt und bei gefährlichen Stoffen zusätzlich im Expositionsszenario, angegeben sind.
- Andererseits hat er die Pflicht, die Kommunikation in der Lieferkette mit den vorangegangenen Akteuren aufrecht zu erhalten (Artikel 32 u. 34). Das bedeutet, dass er den Hersteller oder Importeur über nicht zutreffende oder falsche Angaben beispielsweise in den Risikomanagementmaßnahmen unterrichten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge bzw. zutreffende Angaben übermitteln muss.

Dies gilt sowohl für Stoffe als auch für Stoffe in Zubereitungen mit und ohne Sicherheitsdatenblatt. Diese Informationen werden von ihm an den nächst vorgeschaltetem Akteur übermittelt.

Des Weiteren sollten nachgeschaltete Anwender prüfen, ob der Hersteller oder Importeur die Verwendung ihrer Stoffe oder Zubereitungen des nachgeschalteten Anwenders mit in das betreffende Sicherheitsdatenblatt aufgenommen hat. Es dürfen nur Verwendungen ausgeführt werden, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben sind! Aus diesem Grund sollten sich nachgeschaltete Anwender bereits während der Vorregistrierungsphase darüber informieren um die Verwendung in ihrem Unternehmen frühzeitig sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall, hat der Anwender zwei Möglichkeiten:

- Er kann entweder den Hersteller oder Importeur bitten, seine Verwendung mit aufzunehmen oder
- er kann die Eintragung seiner Verwendung selbst bei der EChA beantragen.
- Letzteres kann zum Beispiel die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zum Grund haben. In diesem Falle hat der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen. Ausnahmen hierzu sind in Artikel 37 IV geregelt.

Zur Sicherstellung seiner Ressourcen muss der Anwender sich ebenfalls vorab informieren, ob die Stoffe die in seinem Unternehmen angewendet werden, überhaupt registriert werden sollen und wenn nötig sich nach Substitutionsmöglichkeiten oder anderen Bezugsquellen für diesen Stoff erkundigen.

Hierfür hat die EChA einen Standardfragebogen auf ihrer Website bereitgestellt[12].

4.2.3 Fristen

Diese Fristen (Artikel 23) gelten nur für Stoffe die vorregistriert wurden. Stoffe, die nicht vorregistriert wurden dürfen ab dem 01.01.2009 weder hergestellt noch verwendet werden (Artikel 5). Somit sind nicht vorregistrierte Stoffe sofort registrierungspflichtig (Artikel 141 Abs. 2).

Die Fristen zur Registrierung vorregistrierter Stoffe richten sich nach ihrer jährlichen Tonnage pro Hersteller oder Importeur und nach ihrer Gefährlichkeit.

Die Fristen sind folgende:

Zum 01. Dezember 2010:

- Stoffe mit einer jährliche Tonnage >1.000 t
- CMR[13]Stoffe mit einer jährlichen Tonnage < 1 t
- Umweltgefährlich nach ChemG, gekennzeichnet mit „N“ und R50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.)

Zum 01. Juni 2013

- Stoffe mit einer jährlichen Tonnage >100 t

Zum 01. Juni 2018

- Stoffe mit einer jährlichen Tonnage >1 t

[...]


[1]Vgl. http://www.reach-helpdesk.de/ Startseite « Was ist Reach ? «

[2]vgl. Artikel 3 Abs. 15 a)

[3]vgl. Artikel 1

[4]Eigene Erfahrung des Verfassers aus der Praxis im Bereich Gefahrstoffmanagement

[5]Stoffe können beispielsweise zur Wahrung von Unternehmensgeheimnissen auch mehrfach registriert werden.

[6]Die Agentur in Helsinki, Titel X REACH VO

[7]vgl. Artikel 3 Abs. 2 u. 3

[8]Siehe Punkt 4.2.3

[9]Cancerogen, mutagen, reproduktionsschädigend

[10]Persistent, bioakkumulierbare und toxisch

[11]Sehr persistent, bioakkumulierbar und toxisch

[12]Siehe Anhang

[13]krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend nach ChemG

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836621854
DOI
10.3239/9783836621854
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen – Ressourcenmanagement
Erscheinungsdatum
2008 (November)
Note
2,3
Schlagworte
reach registrierung pflanzenschutz saatgut gefahrstoff
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Titel: REACH - Anforderung und Handlungsbedarf eines Saatgutunternehmens
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