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Imageanalyse führender deutscher Automobilhersteller

©2006 Diplomarbeit 84 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Begriff ‚Image’ nimmt in unserer heutigen Zeit einen immer größeren Stellenwert ein und ist gerade für Unternehmen zu einem bedeutenden Schlagwort geworden. Dies geht natürlich über ökonomische Überlegungen hinaus und betrifft auch den privaten Bereich.
Den Ruf, den eine Person hat, kann mitunter eine entscheidende Einflussgröße darauf sein, welchen Status sie in dieser Gesellschaft einnimmt, wie sie behandelt wird und nicht zuletzt wie erfolgreich sie ist. Das trifft gerade in einer Welt zu, die immer mehr von Oberflächlichkeit geprägt ist.
Diesen Wirkungszusammenhang kann man auch ohne Bedenken auf Unternehmen übertragen. Da marketingtheoretische Bemühungen hauptsächlich darauf abzielen, den Erfolg eines Unternehmens zu steigern, ist es unumgänglich sich intensiv mit dem Image und seiner Messung auseinander zu setzten. Die Analyse des Images von Firmen ist insbesondere dort von Interesse, wo sich verschiedene Unternehmen aufgrund ihres hohen Standards, ihres guten Namens und ihres hohen Preisniveaus sehr ähnlich sind und in einem harten Konkurrenzkampf zueinander stehen.
Aus diesem Grund hat es sich diese empirische Arbeit zum Forschungsziel gemacht, die drei führenden Automobilhersteller Audi, BMW und Mercedes aus imagetechnischer Sicht miteinander zu vergleichen. Die Hauptmotivation besteht darin, herauszufinden, wie die junge und alte Bevölkerungsschicht den Marken gegenüberstehen und ob sie sich hinsichtlich ihrer Einstellungen voneinander unterscheiden.
Diese Arbeit besteht aus ca. zwei Drittel theoretischen und einem Drittel empirischen Teil. Die Theorie liefert ausführlich sämtliche relevante Grundlagen über die wichtigsten Begriffe, die zum Verständnis dieser Arbeit erläutert werden müssen, das notwendige Messinstrumentarium, das zur Verfügung steht und die marketingstrategisch relevanten Implikationen, die sich aus der Imageanalyse ergeben. Als Übergang zum praktischen Teil, folgt eine kurze Betrachtung der Marktsituation im Automobilsektor, speziell in Hinblick auf die drei für die Diplomarbeit relevanten Marken. Anschließend wird die eigentliche Untersuchung der Herstellerimages durchgeführt, indem sich die Analyse an ausgewählten Verfahren aus der Theorie bedient. Anhand der ermittelten Ergebnisse erfolgen eine wissenschaftliche Auswertung und eine Interpretation, sowie abschließend eine kritische […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zweck und Aufbau der Arbeit

2 Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-gesellschaften GbR und OHG
2.1 Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2.1.1 Einberufungsrecht
2.1.2 Frist der Einladung
2.1.3 Form der Einladung
2.2 Durchführung von Gesellschafterversammlungen
2.2.1 Teilnahmerecht
2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht
2.2.3 Ablauf
2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung
2.3 Zusammenfassung

3. Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften GbR und OHG
3.1 Die Willensbildung in der Gesellschaft
3.1.1 Die Stimmabgabe
3.1.2 Der Beschluss
3.1.3 Form der Stimmabgabe
3.1.4 Mitwirkende Gesellschafter
3.2 Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Die Beschlussgegenstände im Einzelnen
3.2.2.1 Grundlagengeschäfte
3.2.2.2 Geschäftsführungsangelegenheiten
3.2.2.3 Sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten
3.2.3 Gesetzlich vorgegebene Beschlussgegenstände
3.3 Das Stimmrecht
3.3.1 Einführung
3.3.2 Stimmpflichten
3.3.2.1 Mitwirkungspflicht
3.3.3.2 Zustimmungs-/ Ablehnungspflicht
3.3.3 Stimmrechtsausschluss
3.3.3.1 Gesetzlicher Stimmrechtsausschluss
3.3.3.2 Stimmrechtsausschluss oder -einschränkung durch Gesellschaftsvertrag
3.3.3.3 Folgen und Umgehung von Stimmverboten
3.4 Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip
3.5 Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss
3.5.1 Das Mehrheitsprinzip
3.5.2 Die Notwendigkeit eines Minderheitenschutzes
3.5.3 Die Schranken der Mehrheitsmacht im Einzelnen
3.5.3.1 Der Bestimmtheitsgrundsatz als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen
3.5.3.2 Die Kernbereichslehre als Schranke von Mehrheitsbeschlüssen
3.5.3.3 Die Treuepflicht der Gesellschafter in Bezug auf Mehrheitsbeschlüsse
3.5.3.4 Der Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke für Mehrheitsbeschlüsse
3.5.3.5 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5.4 Berechnung der Mehrheit

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und sonstigen Verbänden werden Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften gleich welcher Rechtsform mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich formfrei gefasst. Eine zu diesem Zweck einberufene Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Je nach Belieben können sich die Gesellschafter hierzu an der Hotelbar oder bei einer Grillparty, auf Einladung oder spontan, regelmäßig oder nur bei Bedarf zusammenfinden. Folglich findet man weder im BGB noch im HGB oder im PartGG Regelungen zur Einberufung oder Durchführung von Gesellschafter-versammlungen. Ebenso enthalten die einschlägigen Gesetze nur wenige Bestimmungen über das Zustandekommen und den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen. Teilweise kann man die Vorschriften über die Beschlussfassung in Körperschaften heranziehen, ansonsten besteht die Möglichkeit sich an allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu orientieren.

Solange die Gesellschafter nicht im Streit miteinander stehen, erscheinen entsprechende Regelungen überflüssig, da nach dem gesetzlichen Grundkonzept für jede Entscheidung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegen muss. Kommt es allerdings zu einem Streit unter den Beteiligten, können die fehlenden gesetzlichen Regelungen über die Beschlussfassung und die Einrichtung einer Gesellschafterversammlung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen, unter Umständen sogar die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren. Zu denken ist beispielsweise an einen verärgerten oder egoistischen Gesellschafter, der einen wichtigen Beschluss verhindert, indem er entweder seine Zustimmung nicht erteilt oder seine Mitwirkung an der Beschlussfassung verweigert. Auch wenn die Gesellschafter von dem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen und Mehrheitsentscheidungen zulassen, kann es bei der Beschlussfassung zu Schwierigkeiten kommen; insbesondere dann, wenn von dem typischen gesetzlichen Leitbild der aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft abgewichen wird und die zahlreichen Gesellschafter nicht mehr in engem Kontakt miteinander stehen. Allein für die Feststellung des Mehrheitswillens wird daher in diesem Fall eine Gesellschafterversammlung erforderlich sein. In Bezug auf die Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss stellt sich ferner das Problem des Minderheitenschutzes bei Personengesellschaften. Da der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse einstimmig fassen, fehlt es an gesetzlichen Schutzvorschriften für den nicht zustimmenden Personenkreis. Es ist die Aufgabe der Gesellschaftergesamtheit, die beschriebenen Gesetzeslücken durch klare und praktikable Regelungen im Gesellschaftsvertrag unter Rücksichtnahme auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu schließen, um nicht zuletzt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und eine zielgerichtete Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

1.2 Zweck und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der innergemeinschaftlichen Willensbildung der Personengesellschaften. Im Einzelnen wird dabei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft eingegangen. Obwohl das HGB einen höheren Grad an Organisation der Willensbildung aufweist, gehen dessen Regelungen nicht nennenswert über diejenigen des BGB hinaus, so dass die Rechtslage bezüglich der Beschlüsse in beiden Gesellschaftsformen weitestgehend übereinstimmt. In der folgenden Darstellung wird deshalb nur zwischen OHG und GbR unterschieden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die eingangs erwähnten Defizite im Recht der Personengesellschaften aufzuzeigen und die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Beschlussfassung zu verdeutlichen. Die Ausführungen sollen im Ergebnis den Personengesellschaftern eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung bieten und deutlich machen, wofür und zu wessen Schutz ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelungen in Bezug auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft benötigt werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Stimmrecht als höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, sowie der Entscheidungsfindung durch Mehrheitsbeschluss liegen. Nur am Rande sind die Mängel eines Gesellschafterbeschlusses Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird durchgängig die Form – 1. Person Singular bzw. Plural, maskulin – verwendet.

2 Die Gesellschafterversammlung bei den Personen-gesellschaften GbR und OHG

Obwohl die Gesellschafterversammlung kein notwendiges Organ der Personengesellschaften ist und es an gesetzlichen Regelungen hierzu fehlt,[1] geht die Praxis häufig einen anderen Weg, indem sie aufgrund gesellschaftsvertraglicher Anordnung eine Gesellschafterversammlung[2] für die Beschlussfassung vorsieht.[3] In diesem Fall ist es zweckmäßig, gleichzeitig Bestimmungen über die Art und Weise der Einberufung, Beschlussfähigkeit und Durchführung der Versammlung in das Vertragswerk aufzunehmen.[4] Nicht selten kommt es vor, dass Gesellschaftsverträge in der Praxis hierüber keine oder nur lückenhafte Anordnungen enthalten.[5] Haben die Gesellschafter auch ansonsten keine Bestimmungen über die konkreten Modalitäten einer Gesellschafterversammlung getroffen, stellt sich im Hinblick auf die Beschlussfassung die Frage, welche Regularien für die Einberufung und Durchführung der Versammlung heranzuziehen sind.[6]

2.1 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

2.1.1 Einberufungsrecht

Fehlen zur Einberufung und Ladung entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, ist es fraglich, wer das Recht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung hat. Das Schrifttum vertritt an dieser Stelle unterschiedliche Ansichten.[7] Zum Teil wird davon ausgegangen, dass dieses Recht mangels gesellschaftsvertraglicher Abweichung grundsätzlich jedem Gesellschafter zusteht.[8] Teilweise wird die Meinung vertreten, dass das Einberufungsrecht ausschließlich den Geschäftsführern gebührt, sofern eine Entscheidung über Geschäftsführungsmaßnahmen Gegenstand der angestrebten Beschlussfassung ist. Bei Gesamtgeschäftsführung müssen alle gesamtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter gemeinsam einberufen.[9] Andere Autoren sprechen sich für eine analoge Anwendung von § 49 Abs. 1 GmbHG aus.[10] Nach dieser Vorschrift liegt das Einberufungsrecht generell bei den Geschäftsführern, unabhängig vom jeweiligen Inhalt des beabsichtigten Beschlusses. Im Falle von mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen einberufungsberechtigt.[11]

Liegt das Einberufungsrecht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einzelner Gesellschafter, etwa den Geschäftsführern oder dem Versammlungsleiter, sind die übrigen Gesellschafter im Grundsatz von diesem Recht ausgeschlossen.[12] Hier vertritt die überwiegende Rechtsliteratur die Auffassung, dass den ausgeschlossenen Gesellschaftern wenigstens ein Einberufungsrecht aus „wichtigem Grund“ verbleiben muss, wonach sie die Einberufung der Versammlung von den dazu berechtigten Gesellschaftern verlangen oder wenn ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, die Versammlung durch ein subsidiäres Selbsthilferecht analog § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen dürfen.[13] Eine willkürliche Anwendung des Selbsthilferechts verstößt allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht mit der Folge, dass die Einberufung nicht zu beachten ist.[14]

Die Gesellschafter müssen bei der Ausübung des Selbsthilferechts ihre Einberufungsgründe in der Ladung zur Versammlung einschließlich der Voraussetzungen zur Begründung des Selbsthilferechts deutlich machen.[15] Eine Einberufung aus „wichtigem Grund“ liegt beispielsweise vor, wenn die Gesellschaftsinteressen oder die Interessen des einzelnen Gesellschafters die Einberufung dringend erfordern.[16] Das Einberufungsrecht von einem bestimmten Kapitalquorum analog § 50 Abs. 1 GmbHG (10% des Stammkapitals) abhängig zu machen, wird bei Personengesellschaften regelmäßig nicht verlangt.[17] Das Einberufungsrecht aus „wichtigem Grund“ kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden und besteht unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag Vorschriften über die Einrichtung und Organisation einer Gesellschafterversammlung enthält.[18]

2.1.2 Frist der Einladung

Haben sich die einberufungsberechtigten Gesellschafter dazu entschieden, eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen, stellt sich die weiterführende Frage, mit welcher Frist die Einladung zu erfolgen hat. Eine analoge Anwendung der Einberufungsfristen aus dem Aktienrecht wird überwiegend abgelehnt oder nur einschränkend befürwortet.[19] Vielfach werden die Vorschriften des GmbH-Rechts zur Orientierung für eine angemessene Einberufungsfrist herangezogen.[20] Entsprechend § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG wäre die Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem üblicherweise mit dem Zugang des Schreibens beim Adressaten gerechnet werden kann.[21]

In jedem Fall muss den Gesellschaftern genügend Zeit zur Verfügung stehen, um sich über die geplante Maßnahme ausreichend informieren zu können.[22] Werden die Beschlüsse mit Mehrheit gefasst, kommt der Einladungsfrist eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die Interessen des Gesellschafters sind in diesen Fällen besonders schutzbedürftig, da er zu einer sofortigen Stimmabgabe gezwungen ist. Anders als bei einer einstimmigen Beschlussfassung kann er einen Beschluss, der durch die Gesellschaftermehrheit entschieden wird, nicht mehr durch das Hinauszögern seiner Zustimmung verhindern. Folglich benötigt er eine angemessene Einladungsfrist, die ihm eine sachliche Vorbereitungszeit ermöglicht.[23] Je nach Bedeutung des Beschlusses können die Fristen auch differenziert bemessen werden. Letztendlich müssen die Gesellschafter über Ort und Zeit der Versammlung so frühzeitig informiert werden, dass es allen möglich und zumutbar ist, der Versammlung beizuwohnen.[24]

Eine zusätzliche Ankündigung der Tagesordnung ist notwendig, wenn es der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt.[25] Strittig ist, ob es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung handelt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Angaben hierzu enthält. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass wenigstens die Einberufungsmitteilung den Gesellschaftern die wichtigsten Tages-ordnungspunkte angeben muss, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf die zu fassenden Beschlüsse gewährleistet ist. Andernfalls ist jeder betroffene Gesellschafter dazu berechtigt, eine Vertagung der Beschlussfassung zu verlangen.[26]

2.1.3 Form der Einladung

Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung kann, wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, in beliebiger Form ergehen.[27] Angesichts der herrschenden Formfreiheit im Recht der Personengesellschaften wird eine analoge Anwendung der körperschaftsrechtlichen Vorschriften über die Form einer Einladung überwiegend abgelehnt.[28] Folglich genügt neben einem einfachen Brief auch eine Einberufung durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder Telefon, sofern der Zugang bei den Empfängern sichergestellt werden kann.[29]

2.2 Durchführung von Gesellschafterversammlungen

2.2.1 Teilnahmerecht

Das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich nur den Gesellschaftern zu. Das gilt generell für alle Gesellschafter, selbst dann, wenn sie durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich oder im Einzelfall von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind.[30] Die Teilnahme von Nichtgesellschaftern ist im Allgemeinen ausgeschlossen.[31] Vertreter können an der Versammlung nur teilnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss für die Ausübung des Stimmrechts einen Bevollmächtigten zulassen.[32] Das Stimmrecht, sowie die Voraussetzungen einer Stimmrechtsvollmacht werden in Kapitel 3.3.1 ausführlich behandelt. Von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden ist die Teilnahme eines gesetzlichen Vertreters. Zu denken ist beispielsweise an einen gesetzlichen Vertreter eines nicht voll geschäftsfähigen Gesellschafters. Dieser darf generell an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Die Zustimmung der Gesellschafter oder eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist für seine Teilnahme nicht notwendig. Entsprechendes gilt für die Organe juristischer Personen und die Vertreter von Personengesellschaften, sofern diese Mitgesellschafter an der Personengesellschaft sind.[33]

Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Teilnahme von Nichtgesellschaftern an der Gesellschafterversammlung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt oder die Gesellschafter im Einzelfall zugestimmt haben.[34] Folglich können auch sachverständige Dritte, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare nur dann an der Versammlung teilnehmen, wenn dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder ein hinreichender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. In Ausnahmefällen kann es die Gesellschaftertreuepflicht gebieten, dem Wunsch eines einzelnen Gesellschafters nachzukommen und der Zulassung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten persönlichen Beraters zuzustimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über außergewöhnliche Geschäfte oder über komplizierte, die Kenntnisse des Gesellschafters übersteigende Gegenstände beschlossen werden soll und die Anwesenheit des Beraters den Mitgesellschaftern zumutbar erscheint.[35]

2.2.2 Auskunfts- und Informationsrecht

Jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft steht das Recht zu, in der Gesellschafterversammlung Auskünfte zu verlangen und Anträge zu stellen. Dies ist unabhängig davon, ob er von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.[36] Wird dieses Recht verletzt, hat der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit, sich seiner Stimme zu enthalten oder die Rechtswirkung des Gesellschafter-beschlusses zu bestreiten.[37] Für die Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spielt das Auskunfts- und Informationsrecht eine wichtige Rolle, denn sie haben nicht den gleichen Zugang zu Informationen über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wie die Geschäftsführer. Ferner muss es im Falle von Mehrheitsbeschlüssen gewährleistet sein, dass allen Gesellschaftern eine offene Aussprache zu den geplanten Maßnahmen ermöglicht wird, die schlussendlich den Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft unterstützt.[38]

2.2.3 Ablauf

Der Ablauf der Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich frei gestaltet werden, sofern den Gesellschaftern ausreichend Möglichkeit zur Darlegung ihrer Meinung und zur Ausübung ihres Informationsrechts verbleibt.[39] Die Benennung eines Versammlungsleiters ist nicht notwendig, kann bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern aber durchaus hilfreich sein.[40] Eine Pflicht zur Protokollierung der Versammlung besteht ebenfalls nicht, ist aber aus Dokumentations- und Beweisgründen ratsam. Wurde eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung angefertigt, hat jeder Gesellschafter das Recht, Einsicht zu nehmen und eine Abschrift zu verlangen.[41] Die Kosten, die durch eine Gesellschafterversammlung anfallen, werden von der Gesellschaft getragen.[42]

2.2.4 Beschlussfähigkeit und Folgeversammlung

Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn die Modalitäten für die Einberufung und Ladung ordnungsgemäß eingehalten wurden. Andernfalls sind die gefassten Beschlüsse unwirksam, sofern nicht alle Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt haben.[43] Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen an die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellen. Insbesondere kann er sie davon abhängig machen, dass sich eine bestimmte Zahl von Gesellschaftern an der Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig bzw. erfolgreich ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Regelungen, so ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn genügend Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, mit deren Stimmen nach den gesetzlichen oder den vertraglichen Vorschriften wirksam Beschlüsse gefasst werden können.[44]

Nach dem gesetzlichen Grundmodell kommen Beschlüsse in der Gesellschaft nur dann zustande, wenn alle Beteiligten der geplanten Maßnahme zustimmen.[45] Folglich müssen auch alle Stimmberechtigten in der Gesellschafterversammlung anwesend oder zumindest vertreten sein, um überhaupt eine Beschlussfähigkeit erreichen zu können. Schreibt der Gesellschaftsvertrag dagegen vor, dass eine bestimmte Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, so ist es für die Beschlussfähigkeit ausreichend, dass Gesellschafter mit der notwendigen Stimmenzahl anwesend oder vertreten sind. Je nach Größe des Gesellschafterkreises ist es empfehlenswert, die Beschlussfähigkeit von dem Erscheinen eines bestimmten Quorums abhängig zu machen. Dies erleichtert zum einen den Abstimmungsprozess und verhindert gleichzeitig, dass der Beschluss durch ein willkürliches Fernbleiben nicht gefasst werden kann. Weiterhin kann die gesellschaftsvertragliche Anordnung einer Folgeversammlung ratsam sein, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Auch hierdurch wird verhindert, dass ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern über einen längeren Zeitraum hinweg die Beschlussfassung durch Abwesenheit boykottieren kann. Zu beachten ist, dass die Tagesordnung der Folgeversammlung identisch sein muss mit derjenigen der Ursprungs-versammlung.[46]

2.3 Zusammenfassung

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können für die Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung mit förmlicher Einladung und Tagesordnung vorsehen. Ferner können die Gesellschafter die Beschlussfähigkeit vom Erscheinen aller Mitglieder oder einer bestimmten Gesellschafterzahl abhängig machen. Sie können einen Versammlungsleiter bestimmen und schließlich die Feststellung und Protokollierung der Gesellschafterbeschlüsse verlangen. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine genauen Regelungen zur Durchführung der Gesellschafterversammlung enthält, kann zur Regelung auf das Recht der Körperschaften und die dazugehörige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Ob hierfür eine analoge Anwendung der Vorschriften des GmbH-Rechts oder des Aktienrechts maßgeblich sein kann, bleibt strittig. Die wohl überwiegende Rechtsliteratur spricht sich für eine analoge Heranziehung gmbh-rechtlicher Vorschriften aus.[47]. Um jeglicher Rechtsunsicherheit vorzubeugen, sollte der Gesellschaftsvertrag dessen ungeachtet die folgenden Punkte ausdrücklich regeln:

- Recht zu Einberufung,
- Form und Frist der Einberufung,
- Recht zur Teilnahme von Nichtgesellschaftern,
- notwendiges Quorum für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafter-versammlung sowie Folgen nicht beschlussfähiger Versammlungen,
- Protokollierung der Versammlung.[48]

Soweit das Einberufungsrecht gesellschaftsvertraglich nur bestimmten Gesellschaftern zugestanden wird, erfordert es der Schutz der Minderheit, dass die ausgeschlossenen Gesellschafter im Notfall selbst die Versammlung einberufen dürfen.

Nach den obigen Ausführungen über die formalen Voraussetzungen zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung werden in den folgenden Kapiteln die maßgeblichen Abläufe für die interne Willensbildung der Gesellschaft dargestellt. Wesentliche Elemente hierbei sind das Stimmrecht des Gesellschafters und die Abweichung vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip, so dass diese zwei Punkte im Zentrum der nachfolgenden Betrachtungen stehen.

3. Gesellschafterbeschlüsse bei den Personengesellschaften GbR und OHG

3.1 Die Willensbildung in der Gesellschaft

Die Willensbildung in Personengesellschaften vollzieht sich grundsätzlich durch Beschluss aller oder der jeweils zuständigen Gesellschafter, und zwar über den zu eng gefassten Wortlaut der §§ 709 BGB, 119 HGB hinaus, nicht nur hinsichtlich der Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern auch in allen anderen Angelegenheiten der Gesellschaft.[49] Die Gesellschaftsbeschlüsse kommen zustande, indem die mitwirkungsberechtigten Gesellschafter zu einem bestimmten Antrag ihre Stimme abgeben. Stimmabgabe und der darauf folgende Beschluss sind somit zwei selbstständige Rechtsinstitute und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.[50]

3.1.1 Die Stimmabgabe

Mittels der Stimmabgabe äußern die Gesellschafter ihren verbindlichen Willen hinsichtlich eines Beschlussantrages. Sie stellt nach heutiger Auffassung eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für die grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stimme inhaltlich auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung der angetragenen Maßnahme gerichtet ist.[51] Die Stimmabgabe kann vor wie nach der Beschlussfassung nach §§ 119, 123 BGB wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden.[52] Ist eine einzelne Stimmabgabe nichtig oder wirksam angefochten, kann der Wegfall der fraglichen Stimme den Gesamtbeschluss unter Umständen, auf die später weiter eingegangen wird, nichtig machen.[53]

Das rechtliche Schicksal der Stimmabgabe bis zum Wirksamwerden des Beschlusses wird in der Literatur unterschiedlich behandelt. Erfolgt die Stimmabgabe nicht in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter, wird sie als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von §§ 130ff. BGB bei Fehlen einer abweichenden Vertragsgestaltung erst wirksam, wenn sie den Mitgesellschaftern oder den Geschäftsführern als Erklärungsempfängern[54] zugegangen ist. Wird die Beschlussfassung beispielsweise schriftlich durch einen Brief an die Geschäftsführer oder im Umlaufverfahren durchgeführt, stellt sich die Frage, wann die Stimmabgabe als zugegangen gilt, und für den einzelnen Gesellschafter damit bindend wird. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sind die Absprachen zwischen den Gesellschaftern für das Wirksamwerden der Stimmabgabe maßgebend. Fehlt es hieran, wird die Stimme im Zweifel wirksam, wenn sie dem jeweiligen Adressaten zugegangen ist. Bei einer Mehrheit von Empfängern kommt es auf den Zugang beim ersten von ihnen an. Zur Entgegennahme der Stimme kann auch ein anderer Gesellschafter oder ein Dritter bevollmächtigt werden.[55] Erfolgt die Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung, braucht die Stimmabgabe den abwesenden Gesellschaftern nicht gesondert zuzugehen, um wirksam zu werden.[56]

Ist der Gesellschafter aufgrund des oben beschriebenen Zugangs an seine Stimmabgabe gebunden, stellt sich die Frage über die Fortdauer der Bindungswirkung. In der einschlägigen Literatur werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertreten. Ulmer geht beispielsweise von einer Bindungswirkung bis zur Beendigung des laufenden Abstimmungsprozesses aus. Erfolgt die Beschlussfassung beispielsweise in einer Gesellschafterversammlung, erlischt die Willenserklärung demnach spätestens mit dem ergebnislosen Ende der Versammlung, wenn nicht aufgrund der abgegebenen Gegenstimmen schon feststeht, dass der Beschluss nicht zustande kommt. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren ist dagegen die von den Gesellschaftern festgesetzte Frist ausschlaggebend. Mangelt es an einer solchen, ist die für die Beschlussfassung üblicherweise in Anspruch genommene Frist maßgeblich.[57] Daneben wird die Ansicht vertreten, dass für die Fortdauer der Bindungswirkung ein ausdrücklicher Bindungswille der Gesellschafter vorliegen muss.[58] Ebenfalls wird argumentiert, dass die Gesellschafter nur in den Grenzen der §§ 145ff. BGB an ihre Stimmabgabe gebunden sind.[59] Demnach können Willenserklärungen unter Anwesenden nur sofort angenommen werden.[60] Sie erlöschen entweder bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme durch die Mitgesellschafter.[61] Bei wichtigen Beschlussgegenständen kann ihnen allerdings eine Bedenkzeit eingeräumt werden, währenddessen der Antragsteller an seine Stimmabgabe gebunden bleibt. Bei Anträgen gegenüber Abwesenden kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.[62] Ist für den Antrag eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.[63] Danach endet die Bindungswirkung an die abgegebene Stimme. Die Aufnahme einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Befristung des Eingangs von Beschlusserklärungen beugt der beschriebenen Rechtsunsicherheit vor und erleichtert die interne Willensbildung der Gesellschaft.

Der Widerruf einer bereits abgegebenen Stimme ist bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs jederzeit durch den Gesellschafter möglich.[64] Ein freier Widerruf einer bereits zugegangenen Stimme wird dagegen von der herrschenden Meinung abgelehnt. Soweit der Beschluss noch nicht ausgeführt wurde, kann sich jedoch ein Widerrufsrecht ausnahmsweise aus der gesellschafts-rechtlichen Treuepflicht ergeben. Voraussetzung ist hierbei das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschafter nachträgliche Informationen erhalten hat oder sich die zugrunde liegenden Verhältnisse der Stimmabgabe geändert haben, so dass er an seiner anfänglichen Stimmabgabe nicht mehr festhalten will.[65] Da vielfach unklar ist, wann ein solcher „wichtiger Grund“ vorliegt, sollten die Gesellschafter an dieser Stelle überlegen, eine klare Regelung über die Widerrufsmöglichkeiten einer abgegebenen Stimme in das Vertragswerk mit aufzunehmen. In jedem Fall verliert die Stimmabgabe ihre rechtliche Selbstständigkeit mit dem Zustandekommen des Beschlusses.[66]

3.1.2 Der Beschluss

Der Gesellschafterbeschluss setzt sich aus den abgegebenen Stimmen der Gesellschafter zusammen und ist immer dann erforderlich, wenn eine Maßnahme innerhalb der Gesellschaft zur Entscheidung ansteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschluss durch sämtliche oder eine Mehrheit der Gesellschafter zu fassen ist.[67] Der Beschluss ist für alle Gesellschafter verbindlich, unabhängig davon, ob sie ihm zugestimmt haben oder bei der Abstimmung anwesend waren. Ferner gilt er auch für die Gesellschafter, die erst zu einem späteren Zeitpunkt der Gesellschaft beigetreten sind.[68] Die rechtliche Einordnung von Gesellschafterbeschlüssen ist nach wie vor umstritten. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, welche Vorschriften für den Beschluss letztendlich Anwendung finden sollen. Einigkeit besteht mittlerweile darüber, dass der Gesellschafterbeschluss die Anforderungen an ein Rechtsgeschäft erfüllt, da er sich aus den Willenserklärungen der Gesellschafter zusammensetzt, die darauf gerichtet sind, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen.[69] Für seine Qualifikation als Rechtsgeschäft ist es dabei unerheblich, ob der Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wird.[70] Weiterhin kommt es für die Rechtsnatur als Rechtsgeschäft nicht darauf an, ob die Beschlussfassung zweier oder mehrerer Willenserklärungen bedarf, oder ausnahmsweise eine einzige Stimme ausreichend ist. Im Einzelfall erfüllt somit auch ein „Ein-Mann-Beschluss“ die Anforderungen an ein (einseitiges) Rechtsgeschäft. In der Praxis kommt er beispielsweise dann vor, wenn an einem vertraglich vorgesehenen Mehrheitsbeschluss der oder die Minderheitsgesellschafter nicht teilnehmen oder alle Gesellschafter bis auf den Abstimmenden vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.[71] Die Gesellschafterbeschlüsse unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts über Rechtsgeschäfte, so dass sie unter anderem wegen Gesetzes- oder Sittenverstoß nach den §§ 134, 138 BGB unwirksam sein können.[72] Jede weitere rechtliche Einordnung des Beschlusses fällt in der Literatur unterschiedlich aus. Insbesondere die zusätzliche Vertragsqualität des Beschlusses ist Gegenstand vieler Diskussionen. Die Autoren, die sich auch bei der Stimmabgabe[73] für die Anwendung der §§ 145ff. BGB ausgesprochen haben, befürworten ferner den Vertragscharakter des Beschlusses.[74] Anderen Ansichten zufolge hängt die Vertragseigenschaft des Beschlusses vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab, so dass Teile des Schrifttums eine entsprechende Anwendung der §§ 145ff. BGB bejahen, sofern die Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages inklusive Aufnahme und einvernehmlichem Ausscheiden eines Gesellschafters beschließen.[75] Daneben findet man aber auch eine Vielzahl von Autoren, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Vertragsqualität des Beschlusses grundlegend ablehnen. Eine ergänzende gesellschaftsvertragliche Regelung über eine eventuelle Anwendung der §§ 145ff. BGB schützt vor Streitigkeiten bei der Beschlussfassung und beugt jeglicher Rechtsunsicherheit vor.

3.1.3 Form der Stimmabgabe

Vorbehaltlich besonderer gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind die Gesellschafter in der Art und Weise der Beschlussfassung frei. Wie eingangs bereits erwähnt, kommen Gesellschafterbeschlüsse dadurch zustande, dass die Gesellschafter über die zu beschließende Maßnahme befinden. Das Recht der Personengesellschaften sieht für die Stimmabgabe ebenso wenig ein bestimmtes Verfahren oder die Einhaltung einer bestimmten Form vor, wie für die Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung.[76] Die Beschlüsse sind vielmehr grundsätzlich formfrei zu fassen, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss nicht eine bestimmte Form verlangen. [77] Der historische Gesetzgeber sah offensichtlich keine Notwendigkeit darin, den Gesellschaftern eine bestimmte Form für die Stimmabgabe vorzuschreiben. Begründen lässt sich das wohl damit, dass der Gesetzgeber ursprünglich von einer engen Zusammenarbeit der Gesellschafter ausgegangen ist, die somit gewährleistet, dass alle anfallenden Fragen und Probleme unmittelbar besprochen und dann gemeinsam entschieden werden.[78] Entsprechend können die Gesellschafter ihre Stimme mangels einer gesellschaftsvertraglichen Regelung jederzeit und in jeder beliebigen Form abgeben, also beispielsweise mündlich, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Handzeichen (unter Anwesenden) oder mittels E-Mail. [79] Das Gesetz schreibt auch nicht vor, dass die Gesellschafter ihre Stimme gleichzeitig, wie in einer Gesellschafterversammlung, abgeben müssen. Ferner können sie für ihre Stimmabgabe das Umlaufverfahren oder jede andere Art der Abstimmung, wie beispielsweise Briefwechsel oder Einzelbesprechung, wählen. Voraussetzung für eine nachträglich abgegebene Stimme ist in jedem Fall, dass die Mitgesellschafter noch an ihrer Stimmabgabe festhalten und entsprechend an sie gebunden sind.[80] Der Beschluss kommt schlussendlich zustande, sobald die letzte noch fehlende Stimme den übrigen Gesellschaftern zugegangen ist.[81] Beschlüsse können auch stillschweigend aus einer konkludenten Handlung der Gesellschafter resultieren. Ein oft erwähntes Beispiel für eine derartige Beschlussfassung ist die gemeinsame Anmeldung einer Vertragsänderung beim Handelsregister.[82] Um einen stillschweigend gefassten Beschluss nachweisen zu können, kann beispielsweise auf eine entsprechende tatsächliche Handhabung verwiesen werden, die nicht nur einmaliger oder bloß vorübergehender Natur ist oder durch außergewöhnliche Umstände veranlasst wurde.[83] Allein aus Beweis- und Dokumentationsgründen enthalten die Gesellschaftsverträge in der Praxis häufig bestimmte Formvorschriften über die Art und Weise der Beschlussfassung. Soweit der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt, können sich die Anteilseigner einvernehmlich über jede im Vertrag festgelegte Form im Einzelfall oder generell hinwegsetzen und sie damit stillschweigend aufheben.[84] Bei einer Durchbrechung der Formvorschriften verlangt die Literatur teilweise die bewusste Wahrnehmung der Gesellschafter darüber, dass der Beschluss mangels der ursprünglich vorgeschriebenen Form zustande kommen soll. Die gesellschaftsvertragliche Abweichung muss ihnen also klar sein.[85] Soweit eine schriftliche Beschlussfassung gesellschaftsvertraglich vorgeschrieben ist, bedarf es keiner Zustimmung oder Ablehnung aller Gesellschafter auf ein und derselben Urkunde. Hauptsächlich für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird die Abstimmung dadurch erleichtert.[86] Bei einer Beschlussfassung unter Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter, wie in einer Gesellschafterversammlung, reicht die Aufnahme des Beschlussergebnisses in die von dem Versammlungsleiter unterzeichnete Sitzungsniederschrift gewöhnlich aus, um der vorgeschriebenen Schriftform gerecht zu werden. Die Sitzungsniederschrift wird dann im Anschluss an die Versammlung allen Gesellschaftern zugeleitet. Eine derartige Protokollierung ist nicht ausreichend, wenn zu einem Beschluss das Einverständnis eines bestimmten Gesellschafters vorliegen muss, namentlich weil er zusätzliche Pflichten übernehmen soll, oder weil das Beschlussergebnis in seine Rechtsstellung eingreift. Ohne die schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Gesellschafters oder dessen Vertreters ist die vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt.[87] Haben die Gesellschafter eine derartige Schriftformklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, haben sie ferner zu entscheiden, ob das Formerfordernis nur klarstellende oder beweissichernde (deklaratorische) Aufgaben erfüllen soll, oder ob konstitutiv die Wirksamkeit der Beschlussfassung von der Einhaltung der Form abhängen soll.[88] Fehlt es an einer derartigen Überlegung der Gesellschafter, bedarf es einer Auslegung ihres Willens bei Abfassung der entsprechenden Vertragsklausel.[89] Die Rechtsprechung geht im Zweifel davon aus, dass derartige Schriftformklauseln lediglich als Klarstellungs- und Beweisfunktion dienen, so dass eine Nichtbeachtung der vereinbarten Form auf die Wirksamkeit des Beschlossenen ohne Einfluss bleibt.[90] Etwas anderes gilt, wenn die notarielle Beurkundung für einen Gesellschafterbeschluss vorgesehen ist. Die Vereinbarung dieser Formvorschrift lässt darauf deuten, dass es den Gesellschaftern um deutlich mehr geht, als die bloße Beweis- oder Dokumentationssicherung des Beschlussergebnisses, nämlich auch um den Schutz des Gesellschafters vor einer übereilten Entscheidung. Eine Nichteinhaltung der Form bewirkt deshalb die Nichtigkeit des Beschlusses.[91]

3.1.4 Mitwirkende Gesellschafter

Die Frage der Mitwirkung sagt nichts darüber aus, ob der jeweilige Gesellschafterbeschluss einstimmig oder mit Mehrheit zu fassen ist. Dies ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie den gesetzlichen Anordnungen und wird später bearbeitet.[92] Zunächst muss geklärt werden, welche Personen zur Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesellschaft berufen sind. Je nach Art des Beschlussgegenstandes ergeben sich dabei unterschiedliche Fallkonstellationen.[93] Grundsätzlich ist für eine Beschlussfassung die Beteiligung aller Gesellschafter erforderlich.[94] Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder über sonstige Grundlagengeschäfte. Was man im Einzelnen darunter versteht, ist Gegenstand des nächsten Kapitels. In den Fällen der Gesamtgeschäftsführung, der Bestellung eines Prokuristen und wo es im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, sind lediglich alle geschäftsführenden Gesellschafter zur Beschlussfassung berufen. Die restlichen Mitgesellschafter sind von der Mitwirkung an der Willensbildung ausgeschlossen.[95] Für einige wenige Beschlussgegenstände ist die Beteiligung aller Mitgesellschafter, mit Ausnahme des betroffenen Gesellschafters, vorgesehen.[96] Im Detail werden diese Gegenstände im Rahmen des gesetzlichen Stimmrechtsausschlusses besprochen.[97] Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass ein freiwilliger Stimmrechtsverzicht eines Gesellschafters grundsätzlich nicht möglich und damit unwirksam ist.[98]

[...]


[1] Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 11.

[2] Nachfolgend auch „Versammlung“ genannt.

[3] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2 (S. 128); Schmidt/ Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366.

[4] Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 184; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 97.

[5] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 48.

[6] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 17.

[7] MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 101.

[8] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.

[9] Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 441; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38; Westermann Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 271.

[10] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 36.

[11] Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn. 2.

[12] Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.

[13] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 7; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6;Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19.

[14] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19 a.E.; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38.

[15] Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn.119.

[16] Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 200.

[17] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 19; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 202; a.A. Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38 a.E.

[18] Statt aller: MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49.

[19] Vgl. Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 2 Rn. 442.

[20] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 39; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442.

[21] Beck GmbH-Hdb./ Fischer § 4 Rn. 31; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18.

[22] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 39; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.

[23] Nitschke, Die körperschaftliche Personengesellschaft, S. 200.

[24] Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27.

[25] Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.1 (S. 128 a.E.); Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185 a.E.

[26] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn.18; a.E; Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 27; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f.; a.A. MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 480.

[27] Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442 a.E.

[28] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 104, a.A. Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 39 a.E.

[29] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 442 a.E.; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185.

[30] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20.

[31] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.

[32] Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 443; vgl. MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann, § 4 Rn. 105-108.

[33] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 60; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 3 Rn. 110; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.

[34] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.

[35] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 20; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 198; Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 444.

[36] MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens § 119 Rn. 5a; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 111.

[37] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5a;

[38] MünchKommHGB/ Enzinger § 119 Rn. 49; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5a; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 111.

[39] Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 445.

[40] Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 186.

[41] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 49 a.E.; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 30.

[42] Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 187.

[43] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 8; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; enger Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 11; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 18; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 116.

[44] MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 112f.

[45] §§ 709 Abs. 1 BGB, 119 Abs. 1 HGB; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 30.

[46] MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn.113f.

[47] Zustimmend u.a.: Ulmer, BGB § 709 Rn. 50; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 17; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 29; Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 36.; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 101ff.; Beck Hdb. PersG/ Stengel, § 3 Rn. 441f.; Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 38f.; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung, S. 185f. Ablehnend u.a.: Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 6; Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 6; Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, S. 197ff.

[48] Schmidt/Bierly, OHG, KG und PublikumsG, Rn. 366.

[49] Ulmer, BGB § 709 Rn. 50; MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 2.

[50] Lockowandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften, Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 22.

[51] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 14; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 35; Ulmer, BGB § 709 Rn. 74; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 24.

[52] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 5.

[53] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 16; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 3 III 2, S. 217.

[54] Wie z.B. in den Fällen der §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 3 HGB.

[55] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 37; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 35; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 24; Erman/ Westermann, BGB § 709 Rn. 28; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 3 III 2, S. 218.

[56] Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I, Rn. 483 a.E.

[57] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 25.

[58] Erman/ Westermann, BGB § 709 Rn. 28; Bamberger/ Roth, BGB § 709 Rn. 53.

[59] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 4; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5. Ebenso Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 26 für Willenserklärungen, die als Vertragsantrag auf den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages gerichtet sind.

[60] § 147 Abs. 1 S. 1 BGB.

[61] § 146 BGB.

[62] § 147 Abs. 2 BGB.

[63] § 148 BGB.

[64] § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.

[65] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 27; Bamberger/ Roth, BGB § 709 Rn. 53; Erman/ Westermann, BGB § 709 Rn. 28.

[66] Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 3 III 2, S.217.

[67] Lockwandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften, Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 25.

[68] Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 4 I 1, S. 296.

[69] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 2; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 25f.; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 4.

[70] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 7.

[71] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 7; Westermann Hdb. der Personengesellschaften I Rn. 475.

[72] Lockowandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften, Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 26.

[73] Vgl. Kapitel 3.1.1.

[74] Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5; Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 4.

[75] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 8; Lockowandt, Stimmrechtsbeschränkungen im Recht der Personengesellschaften, Kernbereichslehre und Stimmrechtsausschluss, S. 26.

[76] MünchAnwHdb. PersG-Recht/ Plückelmann § 4 Rn. 7f.

[77] Erman/ Westermann, BGB § 709 Rn. 28; Ulmer, BGB § 709 Rn. 71; Schlegelberger/ Martens, HGB § 119 Rn. 5; Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 5, 17; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 27.

[78] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 29.

[79] Staub/ Ulmer, HGB § 119 Rn. 22; MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 40 m.w.N.

[80] Vgl. Kapitel 3.1.1.

[81] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 4.

[82] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 3; MünchAnwHdb. PersG-Recht/Plückelmann § 4 Rn. 8.

[83] Ulmer, BGB § 709 Rn. 72.

[84] MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 44.

[85] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 31; Ulmer, BGB § 709 Rn. 23.

[86] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 30f. m.w.N.

[87] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 31; MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 45.

[88] Vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 3 III 2, S. 118.

[89] Heymann/ Emmerich, HGB § 119 Rn. 5.

[90] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 32; MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 46; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 28.

[91] Ebenroth/Boujong/Joost/ Goette, HGB § 119 Rn. 32; MünchKommHGB/ Enzinger, § 119 Rn. 46; Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 28.

[92] Vgl. Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 17.

[93] Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.2 (S. 129); Beck Hdb. PersG/ Stengel § 3 Rn. 394.

[94] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 1, Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.2 (S. 129).

[95] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 3, Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.2 (S. 129).

[96] Baumbach/ Hopt, HGB § 119 Rn. 4, Alpmann, Gesellschaftsrecht, 1. Teil, 2.2.2 (S. 129).

[97] Vgl. Kapitel 3.3.3.1.

[98] Sudhoff/ Schulte, Personengesellschaften, 2. Teil, § 12 Rn. 18.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836615198
DOI
10.3239/9783836615198
Dateigröße
2.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität des Saarlandes – Betriebswirtschaftslehre, Konsum- und Verhaltensforschung, Universität des Saarlandes
Erscheinungsdatum
2008 (Juli)
Note
2,7
Schlagworte
image marktforschung automobilhersteller audi
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Titel: Imageanalyse führender deutscher Automobilhersteller
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