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Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen

©2006 Diplomarbeit 82 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In den letzten Jahrzehnten war in Deutschland eine ständig wachsende Reiselust und damit verbunden, eine ständig steigende Nachfrage nach Reiseangeboten zu verzeichnen. Der Trend ging dabei seit den Sechziger Jahren immer mehr weg von den Individual- und hin zu den Pauschalreisen.
Aktuell haben im Jahr 2005 47,8 Millionen Urlaubsreisende, sprich 73,6% der deutschen Bevölkerung, mindestens eine Urlaubsreise unternommen. Insgesamt wurden 64,1 Millionen Urlaubsreisen durchgeführt, wobei fast die Hälfte davon als Pauschalreise gebucht worden ist.
Die Entwicklungen des Pauschalreisetourismus warfen neue Probleme auf, da jetzt nicht mehr der Urlauber selbst, sondern der Pauschalreiseveranstalter die einzelnen Reiseleistungen auswählte und nun fraglich war, wie diese Tätigkeiten des Veranstalters rechtlich zu beurteilen waren. Diese auftretenden Probleme, machten eine gesetzliche Neuregelung notwendig, die durch die am 01.10.1979 in Kraft getretenen §§ 651a bis 651l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 04.05.1979 gegeben sein sollte.
Die neu eingeführten Normen wurden jedoch wegen der Fülle von sich ergebenden Lücken und rechtstechnischer Mängel von Anfang an stark kritisiert.
Auch die am 13.06.1990 verabschiedete EG-Pauschalreiserichtlinie, die in Deutschland verspätet erst durch das Umsetzungsgesetz am 01.11.1994 in Kraft getreten ist, führte nicht wesentlich zu einer Rechtsvereinheitlichung. Hierdurch wurden die bereits im BGB vorhandenen Vorschriften lediglich ergänzt und geändert, es blieb aber weiterhin vor allem Aufgabe der Rechtsprechung, das Pauschalreiserecht weiterzuentwickeln und Unklarheiten zu beseitigen.
Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften am 01.09.2001 ist das Reisevertragsrecht in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt.
Diese Arbeit soll nun durch Zusammentragung der aussagekräftigsten Urteile aus der Rechtsprechung und Aussagen aus der Literatur dazu beitragen die Gesetzeslücken aufzuzeigen und einen Überblick über den aktuellen Entscheidungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen. Dabei soll, nach allgemeiner Begriffserläuterung der Pauschalreise und des Mangels, auf die bei Pauschalreisen auftretenden Mängel und bloßen Unannehmlichkeiten beim Transport und insbesondere auf die aus den Mängeln resultierenden Folgen, die Rechte und Pflichten des Reisenden und die Haftung des Veranstalters eingegangen werden.
Hierbei musste eine Auswahl unter den am […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Pauschalreise
2.1. Definition Pauschalreise
2.1.1. Unbedeutende Nebenleistungen
2.1.2. Baukastensystem
2.2. Mögliche Arten des Transports

3. Transportmangel als Voraussetzung reiserechtlicher Gewährleistung
3.1. Pauschalreisemangel
3.1.1. Zusicherung der Eigenschaft
3.1.2. Fehlerbegriff
3.2. Eingrenzung des Fehlerbegriffes anhand des Transportmangels
3.2.1. Bloße Unannehmlichkeit beim Transport
3.2.1.1 Luftbeförderung
3.2.1.1.1. Flugverspätungen
3.2.1.1.2. Flugzeitänderungen
3.2.1.1.3. Änderung des Flughafens
3.2.1.1.4. Wechsel der Fluggesellschaft
3.2.1.1.5. Flugorganisation
3.2.1.2. Sonstige unerhebliche Beförderungsmängel
3.2.1.3. Bus- und Bahnbeförderung
3.2.1.4. Höhere Gewalt
3.2.2. Einfacher Transportmangel
3.2.2.1 Einfacher Transportmangel im Bereich des Flugtransportes
3.2.2.2 Sonstige einfache Transportmängel
3.2.3. Erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise durch den Transportmangel
3.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen des Flugtransportes
3.2.3.2 Erhebliche Beeinträchtigungen bei Transport mit dem Bus
3.2.3.3 Sonstige erhebliche Beeinträchtigungen
3.2.4. Subjektive Unzumutbarkeit der Pauschalreise

4. Die Mängelrechte und Pflichten des Reisenden
4.1. Anspruch auf Abhilfe
4.1.1. Begriff der Abhilfe
4.1.2. Recht des Reisenden im Rahmen der Abhilfe
4.1.3. Form der Erklärung des Abhilfeverlangens
4.1.4. Adressaten der Abhilfeerklärung
4.1.4.1 Veranstalter oder Pauschalreiseleitung als Empfänger der Abhilfeerklärung
4.1.4.2 Leistungsträger als Adressat der Abhilfeerklärung
4.1.5. Mögliches Verhalten des Pauschalreiseveranstalters
4.1.5.1 Beseitigung des Mangels durch gleichwertige Ersatzleistung
4.1.5.2 Abhilfe durch höherwertige Ersatzleistung
4.1.5.3 Verweigerung der Abhilfe
4.2. Selbstabhilfe des Reisenden
4.2.1. Fristsetzung
4.2.2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
4.2.3. Aufwendungsersatz und Vorschusszahlung bei Selbstabhilfe
4.3. Minderung des Pauschalreisepreises
4.3.1. Verhältnis der Minderung zur Kündigung und zum Schadensersatz
4.3.2. Die Mängelanzeige als Voraussetzung der Minderung
4.3.2.1. Form der Mängelanzeige und Verhältnis zum Abhilfeverlangen
4.3.2.2. Richtiger Zeitpunkt der Anzeige
4.3.2.3. Schuldhaftes Unterlassen und Entbehrlichkeit der Anzeige des Mangels
4.3.3. Minderungsberechnung
4.3.3.1 Bezugsgröße der Minderung
4.3.3.2 Bemessungskriterien der Minderung
4.3.3.2.1. Objektive Kriterien
4.3.3.2.2. Zeitlicher Aspekt im Rahmen der Minderung
4.3.3.3 Bestimmung der Minderung durch Schätzung und an Hand von Minderungstabellen
4.4. Kündigungsrecht des Reisenden auf Grund des Transportmangels
4.4.1. Formelle und materielle Kündigungsvoraussetzungen
4.4.1.1. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung
4.4.1.2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
4.4.1.2.1. Unmöglichkeit und Verweigerung der Abhilfe
4.4.1.2.2. Besonderes Interesse des Reisenden
4.4.2. Rechtsfolgen der wirksamen Kündigung
4.4.2.1 Verlust des Anspruchs auf Pauschalreisepreis
4.4.2.2 Entschädigungsanspruch des Veranstalters
4.4.2.3 Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung
4.4.2.4 Nachwirkende Veranstalterpflichten
4.4.2.4.1. Rückbeförderungspflicht
4.4.2.4.2. Mehrkosten
4.4.3. Verhältnis zu anderen Vorschriften und Lösungsmöglichkeiten
4.4.3.1 Montrealer Abkommen
4.4.3.2 Kündigung wegen höherer Gewalt
4.4.3.3 Kündigung aus wichtigem Grund

5. Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz auf Grund des Transportmangels
5.1. Montrealer Abkommen
5.2. Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
5.2.1. Voraussetzungen des Anspruches
5.2.1.1 Pauschalreisemangel und Mängelanzeige
5.2.1.2 Verschuldenserfordernis
5.2.1.2.1. Allgemeines
5.2.1.2.2. Beispiele für die Haftung des Veranstalters im Rahmen des Transports
5.2.1.2.3. Entlastung des Veranstalters in beispielhaften Einzelfällen
5.2.2. Schadensumfang
5.3. Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
5.3.1. Voraussetzungen
5.3.1.1 Vereitlung oder erhebliche Beeinträchtigung
5.3.1.2 Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
5.3.2. Verschulden
5.3.3. Bemessung der Entschädigung

6. Schlusswort / Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In den letzten Jahrzehnten war in Deutschland eine ständig wachsende Reiselust und damit verbunden, eine ständig steigende Nachfrage nach Reiseangeboten zu verzeichnen. Der Trend ging dabei seit den Sechziger Jahren immer mehr weg von den Individual- und hin zu den Pauschalreisen.

Aktuell haben im Jahr 2005 47,8 Millionen Urlaubsreisende, sprich 73,6% der deutschen Bevölkerung, mindestens eine Urlaubsreise unternommen. Insgesamt wurden 64,1 Millionen Urlaubsreisen durchgeführt, wobei fast die Hälfte davon als Pauschalreise gebucht worden ist.[1]

Die Entwicklungen des Pauschalreisetourismus warfen neue Probleme auf, da jetzt nicht mehr der Urlauber selbst, sondern der Pauschalreiseveranstalter die einzelnen Reiseleistungen auswählte und nun fraglich war, wie diese Tätigkeiten des Veranstalters rechtlich zu beurteilen waren. Diese auftretenden Probleme, machten eine gesetzliche Neuregelung notwendig, die durch die am 01.10.1979 in Kraft getretenen §§ 651a bis 651l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)[2] vom 04.05.1979[3] gegeben sein sollte.

Die neu eingeführten Normen wurden jedoch wegen der Fülle von sich ergebenden Lücken und rechtstechnischer Mängel von Anfang an stark kritisiert.

Auch die am 13.06.1990 verabschiedete EG-Pauschalreiserichtlinie, die in Deutschland verspätet erst durch das Umsetzungsgesetz am 01.11.1994[4] in Kraft getreten ist, führte nicht wesentlich zu einer Rechtsvereinheitlichung. Hierdurch wurden die bereits im BGB vorhandenen Vorschriften lediglich ergänzt und geändert, es blieb aber weiterhin vor allem Aufgabe der Rechtsprechung, das Pauschalreiserecht weiterzuentwickeln und Unklarheiten zu beseitigen.

Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften am 01.09.2001 ist das Reisevertragsrecht in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt.[5]

Diese Arbeit soll nun durch Zusammentragung der aussagekräftigsten Urteile aus der Rechtsprechung und Aussagen aus der Literatur dazu beitragen die Gesetzeslücken aufzuzeigen und einen Überblick über den aktuellen Entscheidungsstand in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen. Dabei soll, nach allgemeiner Begriffserläuterung der Pauschalreise und des Mangels, auf die bei Pauschalreisen auftretenden Mängel und bloßen Unannehmlichkeiten beim Transport und insbesondere auf die aus den Mängeln resultierenden Folgen, die Rechte und Pflichten des Reisenden und die Haftung des Veranstalters eingegangen werden.

Hierbei musste eine Auswahl unter den am häufigsten vorkommenden Mängel getroffen werden, da Gegenstand dieser Arbeit nicht die Auflistung aller möglichen oder je vorgekommenen Transportmängel sein soll. Besonderer Wert wurde hierbei auf die Mängel und Folgen gelegt, die bei einer Beförderung per Flugzeug auftreten können, weil dieses Verkehrsmittel, innerhalb der im Rahmen einer Pauschalreise in Anspruch genommenen, einen sehr hohen Stellenwert einnimmt, vor allem wenn der Urlaub im Ausland verbracht werden soll.

Auf besondere Reisearten, wie etwa die Fortuna-Reise oder auch die Kreuzfahrt konnte auf Grund des begrenzten Rahmens der Arbeit nicht näher eingegangen werden.

2. Pauschalreise

Bevor eine Aussage zu den bei der Pauschalreise möglichen Mängeln getroffen werden kann, muss zunächst der Begriff der Pauschalreise genauer betrachtet werden.

Auffällig ist, dass der Gesetzgeber bei den §§ 651a ff. BGB nicht von der Pauschalreise, sondern lediglich von der Reise spricht. Dieser Begriff meint an sich die Veranstalterreise und ist dadurch entstanden, dass sich der Bundestag 1979 beim Erlass der neuen Vorschriften zum Reisevertrag um eine Kürzung des bis dahin verwendeten Wortlautes der Veranstalterreise bemüht hat. Eine Änderung in der Wortbedeutung sollte damit aber nicht bezweckt werden. Der Bundestag selbst spricht sich dafür aus, dass unter der Pauschalreise auch weiterhin die Veranstalterreise zu verstehen ist.[6]

Im weiteren Verlauf der Arbeit wird deshalb auch weitgehend der Begriff Pauschalreise verwendet werden.

2.1. Definition Pauschalreise

Die Pauschalreise definiert der Gesetzgeber in § 651a Abs. 1 S. 1 BGB mit einer Gesamtheit von Reiseleistungen. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass von einer Bündelung von mindestens zwei Teilleistungen auszugehen ist.[7]

Die einzelnen Leistungen werden dabei meist im Voraus ausgewählt, aufeinander abgestimmt und zu einem einheitlichen Preis als festgelegtes und ausgeschriebenes Programm angeboten, wobei der einheitliche Preis keine Notwendigkeit darstellt.[8]

Im Regelfall werden dabei Beförderung und Unterkunft zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Es sind aber auch Teilleistungen wie zum Beispiel Mietwagen oder Ausflüge am Urlaubsort, Sportkurse oder andere Kurse im Rahmen eines Aktiv-Urlaubs, wie zum Beispiel ein Mal- oder Töpferkurs, möglich.[9]

Dabei ist zu beachten, dass die Teilleistungen gleichwertig sein müssen.[10]

2.1.1. Unbedeutende Nebenleistungen

Unbedeutende Nebenleistungen wie zum Beispiel Unterkunft mit Verpflegung oder Verpflegung bei einem Flug, Flug mit Visabeschaffung, Flug mit Transferleistung, Autoreisezug oder Beförderung im Schlafwagen führen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen.[11]

2.1.2. Baukastensystem

Ob es sich auch bei dem sogenannten Baukastensystem, wo die Reise nach den individuellen Wünschen des Reisenden erst im Reisebüro zusammengestellt wird, um eine Pauschalreise handelt, ist strittig.

Zu verfolgen ist hier die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, die besagt, dass bei dem Baukastensystem eine Pauschalreise vorliegt, wenn die zu kombinierenden Einzelleistungen vorher preislich festgelegt sind und die Zusammenstellung durch das Reisebüro vor Vertragsschluss erfolgt ist.[12] Bedingung ist, dass das Reisebüro diese Leistungen als eigene Leistungen anbietet und somit vom Reisevermittler zum Reiseveranstalter wird.[13]

Denn nur der Vertrag zwischen einem Reisenden und einem Pauschalreiseveranstalter kann als Pauschalreisevertrag angesehen werden.[14]

2.2. Mögliche Arten des Transports

Im Folgenden wird noch eine kurze Übersicht über die möglichen Arten des Transports im Rahmen der Pauschalreise gegeben.

So kommen dabei in Betracht Pauschalreisen mit der Bahn, wobei meist Sonderzüge zum Einsatz kommen, Pauschalreisen mit dem Flugzeug, die mit Linien- oder Charterflügen erfolgen, oder Pauschalreisen im Straßenverkehr, die meist durch Busreiseveranstalter oder in Form von Package-Touren durch Automobilclubs organisiert werden, aber auch in Form von Wohnmobilpauschalreisen[15] erfolgen können. Weiterhin sind von Bedeutung Pauschalreisen mit dem Schiff als Kreuzfahrt oder auch Pauschalreisen mit sonstigen Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel dem Fahrrad, wenn dabei noch Programm und Verpflegung geboten werden.[16]

3. Transportmangel als Voraussetzung reiserechtlicher Gewährleistung

Bevor eine Eingrenzung des Mangelbegriffes anhand von Transportmängeln erfolgen kann, ist zunächst der Mangel an sich zu definieren.

3.1. Pauschalreisemangel

Der Begriff des Pauschalreisemangels wird durch § 651c Abs. 1 BGB festgelegt. Demnach ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Pauschalreise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Nutzen kann hierbei in Anlehnung an das allgemeine Schuldrecht als Vertragszweck verstanden werden.[17]

Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass der Mangel zum einen das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und zum andern den Fehler umfassen kann. Die Grenzen zwischen der zugesicherten Eigenschaft und dem Fehler sind, besonders in Bezug auf die Gewährleistungsregelungen, fließend.[18]

3.1.1. Zusicherung der Eigenschaft

Jede vertragliche Vereinbarung über Eigenschaften, die die gesamte Pauschalreise oder einzelne Teilleistungen, wie zum Beispiel die Beförderung, betreffen, ist eine Zusicherung.[19]

Als Eigenschaften einer Pauschalreise kommen alle Umstände in Betracht, die wegen ihrer Art und Dauer Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit der Pauschalreise haben, wie zum Beispiel die Beförderungsart.[20]

Diese Eigenschaft ist zum einen zugesichert, wenn der Reiseveranstalter durch stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung dem Reisenden zu erkennen gibt, dass er für die Folgen einsteht, die sich aus dem Nichtvorhandensein einer der zugesicherten Eigenschaften ergeben.[21] In der Praxis ist eine solche individuelle Zusage jedoch selten.[22]

Von Bedeutung sind somit vor allem Angaben in Prospekten, Katalogen oder ähnlichem, wenn diese Angaben Vertragsinhalt geworden sind, wovon grundsätzlich auszugehen ist.[23] Nach § 4 Abs. 1 S. 2 der BGB-InfoV sind diese Angaben für den Pauschalreiseveranstalter bindend. Dabei muss der Veranstalter alle relevanten Umstände vollständig wiedergeben und darf nicht darauf vertrauen, dass der Pauschalreisende zwischen den Zeilen lesen kann.[24]

Die Zusicherung hat grundsätzlich noch mehr Gewicht als die bloße Pauschalreisebeschreibung. Entspricht die Pauschalreise nämlich nicht den Beschreibungen des Veranstalters, so müssen erst noch die Voraussetzungen des Fehlers gegeben sein, um eine Gewährleistungshaftung auszulösen. Anders ist es dagegen bei zugesicherten Eigenschaften. Hier reicht allein das Fehlen dieser Eigenschaft aus, um einen Mangel und damit die Gewährleistungshaftung zu begründen.[25]

3.1.2. Fehlerbegriff

Ein Fehler ist dann gegeben, wenn die Pauschalreise in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, sprich in ihrer Ist-Beschaffenheit, von ihrer vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht.[26]

Wird die vorausgesetzte Beschaffenheit, auch Soll-Beschaffenheit genannt, durch Prospektangaben, Pauschalreisebestätigung, verbindlichen Zusagen des Veranstalters, den Pauschalreisezweck oder Pauschalreisecharakter vorgegeben, also durch das bestimmt, was Pauschalreiseveranstalter und Reisender vorher vereinbart oder stillschweigend beschlossen haben, handelt es sich bei Abweichungen von der Beschaffenheit um einen subjektiven Fehler. Die Abweichung muss dabei also den vertraglich vorausgesetzten Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigen.[27]

Dabei wird sowohl der enge als auch der weite Fehlerbegriff vertreten. Der enge Fehlerbegriff meint, dass die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Pauschalreiseveranstalters dort endet, wo sein Einflussbereich aufhört.[28]

Der weite subjektive Fehlerbegriff wird inzwischen von der herrschenden Meinung vertreten.[29] Beim Pauschalreisevertrag entscheiden der Pauschalreiseveranstalter und der Reisende selbst, wann die Reise vertragsgemäß und damit fehlerfrei sein soll.[30] Somit kann der Pauschalreiseveranstalter selbst entscheiden, für was er einstehen will und für was nicht. Außerdem lockt er, zum Beispiel mit Angaben in Prospekten, auch Kunden an.[31] Deshalb ist er bei der Einstandspflicht nicht zu schützen, sondern soll volles unternehmerisches Risiko tragen. Weiterhin spricht für den weiten und damit gegen den engen Fehlerbegriff, dass der enge Fehlerbegriff unzulässigerweise Verschuldenselemente in den Fehlerbegriff einführt durch das Merkmal der Beherrschbarkeit.[32]

Soweit keine näheren Angaben zur Pauschalreise getroffen worden sind und der Pauschalreisevertrag auch stillschweigend keine spezifischen Angaben über die Beschaffenheit der Reise enthält, greift der objektive Fehlerbegriff.[33] Dies bedeutet, dass der Pauschalreiseveranstalter eine Pauschalreise mittlerer Art und Güte schuldet, zu inländischem Standard und nach objektiver Anschauung eines Durchschnittsreisenden, d.h. nach deren Sicht und Erwartungen.[34] Dabei müssen insbesondere Eigenschaften des Reisenden, wie Alter oder Geschlecht und deren besondere Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit, außer Betracht bleiben.[35] Der gewöhnliche Nutzen der Reise, der Reisezweck oder auch der Gesamtcharakter ist zu beachten.[36] So kann zum Beispiel an eine Billigreise nicht die Qualitätsanforderungen einer Luxusreise gestellt werden.[37]

Meist wird im Pauschalreiserecht jedoch eine Mischform, nämlich der subjektiv-objektive Fehlerbegriff vertreten[38], wobei die objektiven Kriterien im Vordergrund stehen.[39] Dies wird damit begründet, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreise in der Regel als serienmäßiges Produkt anbietet und daher selten eine Individualabrede stattfinden kann.[40]

Bei allem ist zu beachten, dass ein Mangel in seiner Beurteilung niemals nur eine einzelne Teilleistung der Pauschalreise, sondern die Pauschalreise als Ganzes betrifft. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 651c Abs. 1 BGB, der die Pauschalreise als Bezugspunkt ansieht. Die einzelnen Teilleitungen sind von Bedeutung, da ihre Fehlerhaftigkeit zum Mangel der gesamten Pauschalreise führen.[41]

3.2. Eingrenzung des Fehlerbegriffes anhand des Transportmangels

In Hinblick auf die Rechtsfolgen ist der Mangel als Fehler in drei Intensitätsstufen zu unterscheiden: in den unerheblichen Mangel, auch geringfügiger Mangel bzw. geringfügige Beeinträchtigung oder bloße Unannehmlichkeit genannt, den einfachen Mangel und den erheblichen Mangel bzw. die erhebliche Beeinträchtigung und daneben die Unzumutbarkeit der Pauschalreise.[42]

Die Eingrenzung des Fehlerbegriffes erfolgt anhand von Transportmängeln. Dabei ist stets zu beachten, dass es sich bei allen Urteilen um Einzelfallentscheidungen handelt und eine Verallgemeinerung grundsätzlich nicht möglich ist. Es sind lediglich Tendenzen aufzeigbar, die eine grobe Bewertung zulassen.

Für das Vorliegen von Transportmängeln trägt der Reisende selber die Darlegungs- und Beweislast.[43]

3.2.1. Bloße Unannehmlichkeit beim Transport

Unerhebliche Mängel sind vom Pauschalreisenden hinzunehmen.[44] Dem Reisenden muss stets bewusst sein, dass es sich bei der Pauschalreise um ein Produkt mit Massencharakter handelt und deshalb an die Pauschalreise nicht die Qualitätsansprüche anzusetzen sind, die etwa bei einer Individualreise vorherrschen.[45]

Hierbei bleibt allerdings bei der Beurteilung, ob ein Transportmangel oder doch nur eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt, zu beachten, dass auch der Pauschaltourismus mittlerweile gut organisierbar ist.[46] Bei der Beurteilung ist weniger vom subjektiven als vom objektiven Fehlerbegriff auszugehen.[47]

Von daher hat der Pauschalreisende bei einer Billigreise zum Beispiel mehr Einschränkungen hinzunehmen als der Pauschalreisende der eine Luxusreise gebucht hat.[48] Auf den subjektiven Fehlerbegriff kann überwiegend nicht abgestellt werden, da der einzelne Pauschalreisende subjektive Empfindlichkeiten haben kann, die über das übliche Maß hinausgehen.[49]

Die Abgrenzung zwischen der subjektiven Sicht des Pauschalurlaubers und der objektiven Sicht der Rechtsprechung führen zu einer Vielzahl von Urteilen über unerhebliche Mängel.[50]

Im Folgenden wird ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und den Stand in der Literatur erfolgen.

3.2.1.1 Luftbeförderung
3.2.1.1.1. Flugverspätungen

Flugtechnisch bedingte Flugverspätungen, die nicht auf Grund mangelnder Flugorganisation entstanden sind, sind bis zu vier Stunden hinzunehmen.[51]

Handelt es sich bei der Pauschalreise um ein bis zu 500 Kilometer entferntes Ziel, sind dabei 15 Minuten als Wartezeit auf das Flugzeug noch nicht als Mangel einzustufen.[52]

Die Rechtsprechung sieht größtenteils Verspätungen, bei Mittelstreckenflügen, also bei Flügen von vier bis fünf Stunden zum Beispiel innerhalb Europas oder den anliegenden Urlaubszentren, wie Tunesien und Türkei, bis zu vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit.[53] Handelt es sich bei diesen Verspätungen um Flüge innerhalb einer gebuchten Billigpauschalreise, sind sogar Verspätungen bis zu sechs Stunden hinzunehmen.[54]

Bei Transatlantikflügen gelten Verspätungen bis zu acht Stunden als geringfügige Beeinträchtigung[55], so zum Beispiel eine sechsstündige Verspätung bei einem Flug in die Karibik.[56]

Beim Charterflug sind beim Hinflug Verspätungen von drei, beim Rückflug von sieben Stunden zulässig, also im Durchschnitt Verspätungen von vier bis fünf Stunden, was sich damit begründet, dass sich die Preiskalkulationen solcher Reisen auf Flugkapazitäten gründet, die sich schnell ändern können.[57] Auch greift hier wiederum das Argument des Massentourismus neben der stets vorgehenden Flugsicherheit, die niemals vernachlässigt werden darf, auch nicht wenn feststeht, dass es damit zu Verspätungen kommen wird.[58]

Kommt es zu einer solchen siebenstündigen Verspätung, ist es dem Reisenden auch bei Nachtzeit zuzumuten auf dem Flughafen zu warten. Begibt er sich dabei auf eigene Initiative in ein Hotel, kann er nicht erwarten, dass ihm die neue Abflugzeit dort mitgeteilt wird.[59]

Erfolgt bei einem Direktflug eine Zwischenlandung und verspätet sich der Flieger dadurch, liegt kein Mangel vor, weil es sich bei einem Direktflug nicht um einen Nonstopflug handelt.[60] Der Direktflug meint lediglich einen direkt zum Ziel führenden Flug, der allerdings Unterbrechungen erlaubt, während der Nonstopflug ununterbrochen durchgeführt wird, also ohne Zwischenlandung.[61]

3.2.1.1.2. Flugzeitänderungen

Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag einer Pauschalreise nicht zur Erholung dienen müssen und deshalb innerhalb dieser beiden Tage Flugzeiten beliebig verschoben werden können, ohne das ein Mangel entsteht.[62]

Dabei ist eine Flugverschiebung auch kein Mangel, wenn sich die Ankunft beim Pauschalreiseziel auf den nächsten Tag verschiebt, die Nachtruhe des Reisenden dadurch aber nur unerheblich verkürzt wird. Dies ist zum Beispiel bei einer Ankunft um 1:00 Uhr nachts der Fall, vor allem wenn sich der Pauschalreiseveranstalter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, Änderungen hinsichtlich des Abflugzeitpunkts vorbehalten hat.[63]

Ein Reisender muss so zum Beispiel auch einen Hinflug um 7:00 Uhr morgens statt um 15:00 Uhr[64] oder um 16:50 Uhr statt um 6:25 Uhr[65] bedingungslos hinnehmen. Es sind also selbst Verschiebungen des Hinfluges um über zehn Stunden zulässig.

Auch die Vorverlegung des Rückfluges um fünf bis acht Stunden ist ohne weiteres hinnehmen, insbesondere bei Charterflügen, da sich hier, wie oben bereits ausgeführt, schnell Änderungen ergeben können.[66] Selbst eine über neunstündige Vorverlegung[67], die Verlegung des Rückfluges vom Vormittag auf den Abend, vor allem wenn es mit tagelanger Vorankündigung oder dem Vorbehalten von Flugzeitänderungen einhergeht[68], oder auch die Flugvorverlegung vom Nachmittag in die frühen Morgenstunden[69] wurden als geringfügige Beeinträchtigung gesehen, selbst wenn dabei der Transfer vom Hotel zum Flughafen schon kurz vor Mitternacht am vorletzten Urlaubstag beginnt.[70] Auch die durch solche Verschiebungen entstehenden Flugzeitverschiebungen für einen Weiterflug stellen keinen Pauschalreisemangel dar.[71]

3.2.1.1.3. Änderung des Flughafens

Bei der Änderung des Abflugortes gehen die Entscheidungen der Gerichte weit auseinander. So wurde einerseits eine Flugverlegung von Düsseldorf nach Frankfurt a.M. als bloße Unannehmlichkeit gesehen[72], andererseits die Verlegung von Köln nach Düsseldorf als erheblicher Mangel[73]. Die meisten Gerichte tendieren dazu Änderungen des Flughafens mindestens als einfachen Mangel anzuerkennen, weil diese Änderungen oft nicht genügend begründet werden können und für den Reisenden erhebliche Probleme auftreten können, wie die Strecke von dem Flughafen, wo sie gelandet sind, zu dem wo sie landen sollten, zu überbrücken.[74]

Daher ist bei Änderung des Flughafens grundsätzlich von keiner geringfügige Beeinträchtigung auszugehen.

3.2.1.1.4. Wechsel der Fluggesellschaft

Beim Wechsel der Fluggesellschaft ist grundsätzlich kein Mangel gegeben, wenn die Fluggesellschaft zu der gewechselt wurde, den gleichen Standard besitzt, wie zum Beispiel die im Flyer des Pauschalreiseveranstalters angegebene.[75] Dasselbe gilt, wenn zum Beispiel innerhalb der Prospekte der Reiseveranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft vorbehalten ist.[76] Auch der Wechsel von einer deutschen zu einer anderen deutschen Fluggesellschaft stellt keinen Mangel dar, wenn beide Fluggesellschaft als zuverlässig einzustufen sind.[77] Auch wenn dem Reisenden die neue Fluggesellschaft unbekannt war, kann bei all dem nicht von einem Mangel gesprochen werden.[78]

Von einem nicht zu vergleichendem Standard und somit von einem Mangel müsste bei einem Wechsel von einer renommierten Fluglinie auf eine Billigfluglinie gesprochen werden, weil hier unter anderem befürchtet werden kann, dass eine weniger sorgfältige Wartung vorgenommen wird.[79]

3.2.1.1.5. Flugorganisation

Unter den Bereich der Flugorganisation fallen zunächst Zwischenlandungen. Zwischenlandungen bei nicht zugesicherten Non-Stop-Flügen[80] und bei technischen Defekten[81] sind hinzunehmen.

Bucht ein Reisender nicht ausdrücklich einen Nichtraucherplatz oder ist ein solcher Platz vom Pauschalreiseveranstalter nicht zugesichert, so stellt die Zuteilung eines Sitzplatzes im Raucherbereich keinen Pauschalreisemangel dar.[82]

Im Rahmen des Bordservices ist weiterhin das Nichtzusammensitzen von Reisendem und Reisebegleiter[83], mangelnde Beinfreiheit[84] oder zu enge Sitzverhältnisse bei einem Charterflug hinzunehmen, da bei einem Charterflug nicht die Sitzverhältnisse eines Linienfluges erwartet werden können.[85] Weiterhin als unerheblich einzustufen sind das Schnarchen eines Mitreisenden[86], kein eigener Monitor oder deutschsprachige Filme innerhalb der Business-Class[87], die Unterbringung auf einem Notsitz bei einem kurzen Flug, hier von drei Stunden[88] oder ein nicht feststellbarer Sitz[89].

3.2.1.2. Sonstige unerhebliche Beförderungsmängel

Weigert sich ein Fluggast beim Start des Flugzeuges eine aufrechte Sitzposition einzunehmen und wird er daraufhin aus dem Flieger aus Sicherheitsgründen aus dem Flieger verwiesen und kommt es dadurch zu einer verzögerten Rückreise für den Reisenden, so liegt kein Mangel vor.[90]

Wird das Gepäck beim Transfer mit dem Minibus auf dem Dach verladen wird, ist dies nicht zu beanstanden.[91]

Eine Busfahrt statt eines Inlandsfluges wird als bloße Unannehmlichkeit gesehen, wenn der Inlandflug nur unwesentlich länger gewesen wäre.[92] In der Literatur wird diese Entscheidung angezweifelt oder sogar abgelehnt.[93]

3.2.1.3. Bus- und Bahnbeförderung

Bei der Beförderung per Bus sind Verspätungen von bis zu zwei Stunden durchaus zulässig.[94]

Verletzungen nach einer Vollbremsung führen nicht zu einem Pauschalreisemangel, wenn der Reisende nicht angeschnallt gewesen ist.[95]

Auch ein leicht überhitzter Bus oder auch Ausdünstungen von Mitreisenden, zum Beispiel in Folge von Knoblauchverzehr, stellen nur eine bloße Unannehmlichkeit dar.[96]

3.2.1.4. Höhere Gewalt

Streikt das Flughafenpersonal, zum Beispiel die Fluglotsen, so wird die Pauschalreise auch durch einen um einen Tag verspäteten Rückflug nicht mangelhaft, wenn der Reiseveranstalter die Reisenden rechtzeitig informiert hat.[97]

3.2.2. Einfacher Transportmangel

Der einfache Transportmangel ist Voraussetzung für das Recht des Reisenden Abhilfe schaffen zu können, § 651c, den Pauschalreisepreis zu mindern, § 651d, oder auch Schadensersatz nach § 651f Abs. 1 zu verlangen.

3.2.2.1 Einfacher Transportmangel im Bereich des Flugtransportes

Grundsätzlich begründen Flugverspätungen über vier Stunden einen einfachen Transportmangel[98], so auch eine Verspätung von fünf und einer halben Stunde[99] oder die Verspätung von elf dreiviertel Stunden[100]. Nach Ablauf der vier Stunden stehen dem Reisenden für jede weitere Stunde 1/20 des auf den Tag entfallenden Pauschalreisepreises zu.[101]

Als einfacher Transportmangel wurde auch bereits eine zweistündige Flugzeitverlängerung angesehen, wenn es sich bei dem Reisenden um einen Schwerstbehinderten handelt.[102]

Kommt der Reisende wegen Streik des Personals des Flugunternehmens vier Tage zu spät zuhause an, liegt ein einfacher Mangel vor. Dabei darf eine Minderung von fünf Prozent pro Stunde, max. 20 Prozent anteilig pro Tag bei über vierstündiger Flugverspätung vorgenommen werden.[103]

Versäumt ein Reisender durch die fehlende Anwesenheitskontrolle vor Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen seinen Rückflug, so liegt ein Mangel vor.[104]

Flugtechnisch bedingte Verspätungen sind, wie bereits ausgeführt, bis zu vier Stunden hinzunehmen. Liegt jedoch auf Grund eines Triebwerkschadens eine 26-stündige Verspätung vor, so ist ein Mangel gegeben, der für den entsprechenden Zeitraum zu einer Minderung von 100 Prozent berechtigt.[105]

Bei Änderung des Zielflughafens gehen die meisten Gerichte von einem einfachen Mangel aus, so etwa bei der Ankunft in Bremen statt in Düsseldorf und siebenstündiger Flugverspätung. Dabei kann der Reisende eine Reisepreisminderungen von fünf Prozent fordern.[106]

Bei einer Ankunft in München statt in Hamburg mit anschließender Busbeförderung nach München und zehn Stunden zu später Ankunft wurde dem Reisenden eine Minderung von 100 Prozent für den auf den Rückreisetag entfallenden Reisepreis zuerkannt.[107]

Ein Rückflug nicht nach Hannover sondern nach Leipzig mit anschließendem Bustransport nach Hannover führte zu einer hälftigen Tagesreisepreisminderung[108], ebenso wie der Rückflug nach Köln statt Frankfurt a.M. ebenfalls mit anschließender Busbeförderung und Ankunft erst um 3:00 Uhr nachts am folgenden Tag[109].

Ein Wechsel der Fluggesellschaft, wenn die Fluggesellschaft vom Veranstalter zugesichert war, fällt nicht mehr unter den Leistungsänderungsvorbehalt. Auch hier ist meist von einem einfachen Mangel auszugehen.[110] Dieser Mangel berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises von fünf Prozent des auf den Rückflugtag entfallenden Pauschalreisepreises .[111]

Ein einfacher Mangel und eine Berechtigung von fünf Prozent Minderung bezogen auf den gesamten Pauschalreisepreis, liegt vor, wenn der Reisende ausdrücklich eine Sitzreihe mit Babykörbchen bucht, sich diese aber auf Grund einer Verwechslung durch den Pauschalreiseveranstalter in einer anderen Sitzreihe befinden.[112]

3.2.2.2 Sonstige einfache Transportmängel

Geht im Rahmen der Luftbeförderung ein Koffer verloren und wird der Reisende dadurch in seinem Tages- und Abendablauf erheblich eingeschränkt, weil er nicht über die angemessene Kleidung verfügt, so ist eine hälftige Minderung des Pauschalreisepreises gerechtfertigt.[113]

Die verfärbte Kleidung auf Grund eines durchnässten Koffers, der bei Regen auf dem Flughafenfeld gestanden hat, begründet einen einfachen Mangel.[114]

3.2.3. Erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise durch den Transportmangel

Eine erhebliche Beeinträchtigung, bzw. ein erheblicher Mangel, im Sinne des § 651e Abs. 1 S. 1 bedeutet, dass die Pauschalreise für den Reisenden durch den Transportmangel objektiv erheblich beeinträchtigt ist.

Sie ist, neben der Unzumutbarkeit, Voraussetzung für die Kündigung nach § 651e und für den Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2.

Die erhebliche [115] Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise[116] liegt meist vor, wenn eine Pauschalreiseleistung überhaupt nicht erbracht wird[117], wird aber auch durch Wiederholung oder gar Häufung von kleineren Mängeln als gegeben angesehen[118].

In Ausnahmefällen kann auch bei einer mangelhaften Teilleistung eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, nämlich dann wenn eine zentrale Leistung der Pauschalreise, wie der Transport, einen Mangel aufweist[119] oder der besondere Pauschalreisezweck oder Pauschalreisecharakter beeinträchtigt wird[120]. So ist etwa im Rahmen einer Erholungsreise zu hinterfragen, ob der Mangel dazu geeignet ist, den Urlaubszweck, hier die Erholung, erheblich zu beeinträchtigen.[121] Die Erheblichkeit ist dabei auch am Umfang und an der Dauer der Mängel zu messen.[122] Zeitlich begrenzte Mängel gelten somit erst dann als erheblich, wenn der Pauschalreisenden längere Zeit zu warten hat.[123] Die Erheblichkeit gründet sich also überwiegend auf objektive Umstände und ist stark von den jeweiligen Bedingungen des Einzelfalls abhängig.[124]

Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.[125] Dabei ist auch stets zu prüfen, ob es sich bei der Zusicherung um eine Zusicherung von erheblichen Gewicht handelt, die Pauschalreisezweck und Pauschalreisecharakter prägt.[126] Der Meinung, dass jegliche fehlende Zusicherung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt[127], ist nicht zu folgen. Ansonsten könnte bei jedem Mangel, der auf irgendeine sachliche Aussage zum Beispiel innerhalb eines Katalogs zurückzuführen ist, ein erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden.[128]

Die Gerichte hatten mit dem Begriff der Erheblichkeit in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten, so dass die Rechtsprechung eine Quantifizierung des Begriffes eingeführt hat, die zu einer größeren Rechtssicherheit führen soll.[129] Dabei gibt es unter den Gerichten unterschiedliche Auffassungen. Die 20. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M.[130], das AG Essen[131] und in der Vergangenheit meist auch das AG Bad Homburg[132] folgen der Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M., das eine Erheblichkeit als gegeben ansieht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von 20% vorliegen[133]. Auch Literaten, wie etwa Kaller, schließen sich diesem Grad der Minderung an.[134]

Diesem niedrigen Schwellenwert steht die Entscheidung des LG Hannover gegenüber, das von Erheblichkeit erst bei einer fiktiven Minderung des Pauschalreisepreises von mindestens 50% ausgeht.[135] Dieser Meinung schließen sich die Mehrzahl der Gerichte an, unter anderem das OLG Nürnberg[136], die 21. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M.[137], das LG Köln[138], das LG Stuttgart[139], das LG Bonn[140] und das LG Kleve[141]. Dieser Schwellenwert von 50% ist hauptsächlich in Anlehnung an § 651f Abs.2 zu sehen, der auch von der Erheblichkeit spricht.[142] Bei § 651f sind die Gerichte fast einhellig der Ansicht, dass diese Minderungsquote berechtigt ist, so zum Beispiel das OLG Düsseldorf[143] oder auch das OLG Stuttgart[144] um nur zwei Gerichte mit aktuellen Urteilen beispielhaft zu nennen.[145]

Beiden Vorschriften liegt eine unterschiedlicher ratio legis, also ein unterschiedlicher Sinn des Gesetzes zugrunde, so dass eine gleiche Beurteilung durchaus bedenklich ist.[146] Allerdings spricht der gleiche Wortlaut und die identischen Voraussetzungen der Vorschriften, nämlich jeweils die Erheblichkeit ohne irgendwelche jeweiligen Zusatzvoraussetzungen, dafür beide Vorschriften gleich zu behandeln und somit auch für beide einen Richtwert von 50% als Schwellenwert anzunehmen.[147]

Tonner spricht sich in diesem Rahmen ebenfalls für einen einheitlichen Schwellenwert aus, jedoch sieht er dabei ein Drittel des gesamten Reisepreises als angemessenen Wert.[148]

Zu beachten bleibt jedoch auch dabei stets, dass alles einzelfallabhängig bleibt und grundsätzlich kein Schema erstellt werden kann.[149] Deshalb ist auch die Meinung annehmbar, eine Quantifizierung sei auf Grund der stets zu treffenden Einzelfallentscheidung abzulehnen.[150]

Folgend werden nun beispielhaft Einzelfälle aufgeführt, die als erhebliche Beeinträchtigung angesehen wurden:

3.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen des Flugtransportes

So wurde anerkannt als erhebliche Beeinträchtigung die kurzfristige Pauschalreiseverschiebung um einen Tag[151], sowie die Abflugverschiebung um einen halben Tag bei einer Istanbulreise von insgesamt nur drei und einem halben Tag und dazu noch der Flug mit einer 24 Jahre alten Boing anstatt mit einem modernen Airbus.[152] Weiterhin ist als erheblich einzustufen eine Abflugverzögerung um mehr als zehn Stunden bei einem Transatlantikflug[153] oder auch eine Abflugsverschiebung von 15 Stunden bei einer sechstägigen Reise, wenn dabei ein ganzer Urlaubstag verloren geht[154].

Weiterhin als erhebliche Beeinträchtigung wurden anerkannt der Wechsel des Zielflughafens um mehrere 100 Kilometer[155] und die Änderung des Abflugs- oder Ankunftsortes vor Pauschalreiseantritt ohne wichtigen Grund[156].

Außerdem wurde als erheblich angesehen eine fluguntaugliche Maschine[157] und die unberechtigte Verweisung eines Fluggastes aus dem Flugzeug[158]. Diese liegt wie oben bereits erläutert nicht vor, wenn sich der Fluggast zum Beispiel weigert beim Start eine aufrechte Sitzposition einzunehmen.[159]

[...]


[1] Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.V., pdf-Datei S. 2, 6, www.fur.de/downloads/FUR_Ergebnisse_2006.pdf vom 11.09.2006

[2] Alle weiteren §§ ohne Gesetzesangabe sind die des BGB

[3] BGBl I 1979, 509

[4] BGBl I 1994, 1322

[5] BGBl I 2001, 1658

[6] BTDrucks. 8/2343 S. 7

[7] Palandt – Sprau, § 651a RN 3a; MüKo – Tonner, § 651a RN 13; Staudinger – Eckert, Vorbemerkung zu § 651c-g RN 31

[8] Palandt – Sprau, § 651a RN 1; Tonner, § 651a RN 7

[9] Tonner, § 651a RN 1

[10] Palandt – Sprau, § 651a RN 3a

[11] BTDrucks. 8/786 S. 13; Führich RN 87

[12] Palandt – Sprau, § 651a RN 1; Tonner, § 651a RN 7

[13] Führich, www.reiserecht-aktuell.de/beitrag1_05_02.html vom 11.09.2006

[14] MüKo – Tonner, § 651a RN 12; Staudinger – Eckert, Vorbemerkung zu § 651a-m RN 2

[15] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1993, 952 (952f.)

[16] Führich RN 86 ff.

[17] MüKo – Tonner, § 651c RN 6, 7; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6

[18] MüKo – Tonner, § 651c RN 11; Bidinger / Müller, § 651c RN 4; Staudinger – Eckert, § 651c RN 5

[19] Palandt – Sprau, § 651c RN 2, 2a; MüKo – Tonner, § 651c RN 10; Staudinger – Eckert, § 651c RN 45

[20] Bidinger / Müller, § 651c RN 12

[21] MüKo – Tonner, § 651c RN 10

[22] MüKo – Tonner, § 651c RN 13

[23] MüKo – Tonner, § 651c RN 10; Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Tonner, § 651c RN 36; Löwe S. 77 f.

[24] Tonner, § 651c RN 39, 40

[25] Löwe S. 77

[26] Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6

[27] Palandt – Sprau, § 651c RN 2; Staudinger – Eckert, § 651c RN 6

[28] Bidinger / Müller, § 651c RN 18; Staudinger – Eckert, § 651c RN 8; MüKo – Tonner, § 651c RN 4

[29] BGHZ 85, 50 (56); MüKo – Tonner, § 651c RN 4; Staudinger – Eckert, § 651c RN 8

[30] Staudinger – Eckert, § 651c RN 8

[31] Bidinger / Müller, § 651c RN 18

[32] Staudinger – Eckert, § 651c RN 8

[33] Staudinger – Eckert, § 651c RN 9

[34] BGHZ 100, 157(174); Tempel, NJW 1985 S. 97, 100

[35] Tempel, NJW 1985 S. 100

[36] MüKo – Tonner, § 651c RN 9; Löwe S.75

[37] Löwe S. 75

[38] MüKo – Tonner, § 651c RN 8; Löwe S. 75

[39] MüKo – Tonner, § 651c RN 8

[40] MüKo – Tonner, § 651c RN 9; Kaller RN 147

[41] BGHZ 97, 255 (255, 260); NJW 1986, 1748 (1749ff.); MüKo – Tonner, § 651c RN 3, 22; Bidinger / Müller, § 651c RN 5

[42] MüKo – Tonner, § 651c RN 7; Isermann S. 58 f.; Kaller RN 151-154; Staudinger – Eckert, § 651c RN 4

[43] MüKo – Tonner, § 651c RN 76

[44] Isermann, S. 58

[45] Palandt – Sprau, § 651c RN 2; MüKo – Tonner, § 651c RN 15

[46] Führich RN 251

[47] Führich RN 251; Isermann S. 59

[48] Führich RN 250

[49] Isermann S. 61

[50] Isermann S. 60

[51] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1991, 630 (631); LG Münster MDR 1992, 450 (450f.); AG Essen 1996, 60 (60); LG Frankfurt RRa 1997, 43 (43); AG Nürnberg RRa 1997, 85 (85); AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237)

[52] Kaller RN 155

[53] LG Frankfurt a.M. RRa 2004, 166 (166 f.); AG Wiesbaden RRa 1997, 115 (116); AG Düsseldorf RRa 1998, 107 (108); AG Essen RRa 1996, 60 (60); AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237); AG Hannover RRa 2001, 250 (251)

[54] AG Düsseldorf NJW-RR 1999, 353 (353)

[55] AG Kleve RRa 1999, 115 (115); AG München RRa 2002, 25 (26)

[56] AG Kleve RRa 1999, 115 (115)

[57] AG Düsseldorf MDR 1991, 839 (839); AG Kleve RRa 1996, 113 (113 f.)

[58] AG Düsseldorf MDR 1991, 839 (839)

[59] AG Bad Homburg RRa 1996, 208 (208)

[60] AG Würzburg RRa 1998, 81 (81)

[61] Schmid, RRa 2005, 151 (151f.)

[62] Tonner, Anhang zu § 651c RN 7; AG Bad Homburg RRa 2000, 13 (13 f.)

[63] AG Duisburg RRa 2005, 169 ( 169 f.)

[64] AG Hannover RRa 2001, 250 (251)

[65] AG Hannover RRa 2003, 80 (81)

[66] AG Bonn RRa 1996, 231 (231); AG Bad Homburg RRa 2000, 13 (14); ders. RRa 2002, 182 (182)

[67] AG Hannover RRa 2002, 227 (227)

[68] AG Düsseldorf RRa 1997, 235 (235); AG Kleve RRa 2001, 144( 145)

[69] AG Hamburg RRa 1998, 152 (153)

[70] AG Hamburg RRa 1998, 111 (112 f.)

[71] AG Bonn RRa 1996, 231 (231)

[72] OLG Düsseldorf VuR 1995, 216 (216)

[73] LG Kleve RRa 1997, 229 (229 f.)

[74] AG Düsseldorf RRa 1996, 78 (78); AG Düsseldorf RRa 1998, 196 (197); AG Kleve RRa 1999, 180 (180); AG Hamburg-Altona RRa 2001, 104 (104); AG Hamburg RRa 2004, 122 (122 f.)

[75] AG Hamburg RRa 1998, 45 (46); LG Kleve RRa 1999, 14 (14)

[76] AG Bad Homburg RRa 2000, 13 (14)

[77] AG Kleve RRa 1999, 180 (181)

[78] AG Hamburg RRa 1998, 45 (46)

[79] LG Kleve RRa 1999, 14 (14)

[80] AG Würzburg RRa 1998, 81 (81); AG Kleve RRa 2001, 143 (144); AG Frankfurt a.M. RRa 2002, 23 (23); AG Hamburg RRa 2003, 169 (170); AG Hamburg RRa 2004, 123 (123)

[81] AG Frankfurt a.M. RRa 2001, 209 (210)

[82] AG Bad Homburg RRa 1996, 61 (61); AG Frankfurt a.M. RRa 1998, 128 (128); AG Kleve RRa 1999, 115 (115);

[83] AG Hamburg RRa 1998, 45 (46)

[84] AG Bad Homburg RRa 2000, 13 (14)

[85] AG Hannover RRa 2003, 239 (239)

[86] AG Frankfurt a.M. RRa 2002, 23 (23 f.)

[87] AG Frankfurt a.M. RRa 2002, 23 (24)

[88] LG Nürnberg-Fürth RRa 2004, 168 (169)

[89] AG Königsstein im Taunus RRa 1996, 59 (59f.)

[90] AG Charlottenburg RRa 1999, 181 (181f.)

[91] AG Hamburg RRa 2004, 123 (123)

[92] AG Bonn RRa 1996, 222 (222)

[93] Führich RN 253; Tonner, § 651c RN 20

[94] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1988, 1451 (1452); OLG Frankfurt a.M. RRa 1998, 95 (97)

[95] AG Eutin NJW-RR 2004, 853 (853f.)

[96] Kaller RN 155

[97] AG Kleve RRa 1999, 115 (116 f.)

[98] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1991, 630 (630f.); AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237f.)

[99] LG Münster MDR 1992, 450 (450)

[100] AG Frankfurt a.M. MDR 1992, 451 (451)

[101] AG Hersbruck RRa 1997, 237 (237f.)

[102] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1990, 1211 (1212)

[103] LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1991, 630 (630f.)

[104] AG Frankfurt a.M. RRa 1994, 132 (132f.)

[105] AG Hamburg RRa 2000, 197 (197)

[106] AG Düsseldorf RRa 1996, 78 (78);

[107] AG Hamburg-Altona RRa 2001, 104 (104)

[108] AG Düsseldorf RRa 1998, 196 (197);

[109] AG Hamburg RRa 2004, 122 (122 f.)

[110] Uibel, NJW 1986, S. 296ff.; Schmid / Sonnen, NJW 1992, S. 466; Führich, RRa 1996, S. 76ff.; AG Bonn RRa 1997, 197 (197); AG Düsseldorf RRa 1998, 61 (61f.); LG Bonn RRa 2001, 115 (115f.); AG Hamburg RRa 2002, 263 (265); ders. RRa 2004, 122 (122)

[111] AG Hamburg RRa 2004, 122 (122)

[112] AG München RRa 2001, 186 (187)

[113] AG Bad Homburg RRa 2001, 129 (129)

[114] OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330 (1330f.)

[115] Staudinger – Eckert, § 651e RN 12; Führich RN 362

[116] Bidinger / Müller, § 651e RN 4

[117] AG Frankfurt a.M. RRa 2001, 139 (139f.); LG München I NJW-RR 2002, 268 (268f.)

[118] Staudinger – Eckert, § 651e RN 14; MüKo – Tonner, § 651e RN 6

[119] Staudinger – Eckert, § 651e RN 14; Führich RN 363

[120] AG Münster RRa 2004, 186 (186f.); Führich RN 363

[121] Löwe S. 94

[122] Führich RN 363

[123] Führich RN 363

[124] Führich RN 363; Staudinger – Eckert, § 651e RN 15

[125] Führich RN 363; Staudinger – Eckert, § 651e RN 13

[126] Führich RN 363

[127] Löwe S. 94

[128] Führich RN 363

[129] Führich RN 364

[130] LG Frankfurt a. M. RRa 1994, 48 (48f.)

[131] AG Essen RRa 1996, 252 (252)

[132] AG Bad Homburg RRa 2001, 8 (8); ders. RRa 2002, 17 (17)

[133] LG Frankfurt a.M. RRa 1997, 42 (42f.)

[134] Kaller RN 249

[135] LG Hannover NJW-RR 1998, 194 (194f.)

[136] OLG Nürnberg RRa 2000, 91

[137] LG Frankfurt a.M. VuR 1992, 235 m. Anm. Tonner

[138] LG Köln MDR 1991, 840

[139] LG Stuttgart RRa 1994, 28

[140] LG Bonn RRa 1996, 83 m. Anm. Pröhl; ders. RRa 1996, 223

[141] LG Kleve NJW-RR 1997, 1140 = RRa 1996, 210

[142] Führich RN 364

[143] OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 62

[144] OLG Stuttgart RRa 2003, 14, 18; ders. RRa 2003, 111

[145] Fühich RN 412

[146] Tempel, NJW 1986 S. 547, 551

[147] Führich RN 365

[148] MüKo – Tonner, § 651e RN 10

[149] Führich RN 365

[150] Staudinger – Eckert, § 651e RN 17

[151] LG Hanau NJW-RR 1994, 1264 (1264)

[152] AG Bielefeld NJW-RR 1998, 924 (924f.)

[153] LG Aachen MDR 1989, 817 (817)

[154] LG Frankfurt a.M. RRa 1997, 43 (43f.)

[155] AG Hamburg-Altona RRa 2000, 182 (182f.)

[156] LG Kleve RRa 1997, 229 (229f.)

[157] LG Hannover NJW-RR 1986, 602

[158] BGHZ 85, 301 (301ff.)

[159] AG Charlottenburg RRa 1999, 181 (181f.)

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836614405
DOI
10.3239/9783836614405
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein – Rentenversicherung, Privatrecht
Erscheinungsdatum
2008 (Juni)
Note
2,7
Schlagworte
privatrecht pauschalreise transportmangel reise tourismus
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Titel: Folgen von Transportmängeln bei Pauschalreisen
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