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Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts

©2007 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der gemeinnützige Sektor entwickelt sich in der Bundesrepublik Deutschland mit einer hohen Dynamik und bildet somit einen gewichtigen wirtschaftlichen Faktor. Mit dem Begriff „gemeinnütziger Sektor“ werden allgemein Organisationen zwischen Wirtschaft und Staat bezeichnet, wobei der Sektor in Abgrenzung zu Staat und Wirtschaft auch „Dritter Sektor“ heißt. Ein weiterer in Literatur und allgemeinem Sprachgebrauch häufig verwendeter Begriff ist der des „Nonprofit-Sektor“, wobei für diesen eine allgemein anerkannte Definition noch aussteht. Er wird allgemein für Bereiche verwendet, die weder gewinnorientierte Unternehmen, noch öffentliche Behörden sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gemeinnützig“ oft in einem weiten Sinn verwendet, um Organisationen zu kennzeichnen, die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden. Aufgrund der Verbindung der Gemeinnützigkeit mit Steuervergünstigungen, muss im Steuerrecht der Begriff etwas enger definiert werden. Grundsätzlich werden die Steuervergünstigungen im gemeinnützigen Bereich damit gerechtfertigt, dass Aufgaben übernommen werden, die eigentlich im Bereich der Daseinsvorsorge vom Staat zu erfüllen wären. Zahlreiche Einrichtungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im Kultur- und Wissenschaftsbereich, aber auch im Sportbereich gehören dem gemeinnützigen Sektor an. Gemeinsam haben diese verschiedenen Organisationen, dass sie nicht Gewinne erwirtschaften möchten, sondern dass sie eine ideelle Zielsetzung verfolgen. Steuerlich verbindet sie aufgrund dessen eine weitgehende Steuerfreiheit.
Nach der nur für das Steuerrecht bedeutsamen engen Definition müssen gemeinnützige Organisationen ihre Tätigkeit darauf ausrichten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für Organisationsformen die den Steuerstatus der Gemeinnützigkeit erlangen können, schreibt die Abgabenordnung (AO) vor, dass es sich um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes handeln muss. Dazu gehören zunächst die Kapitalgesellschaften, insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), dann aber auch die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts wie Stiftungen oder Vereine. Um die Steuervergünstigungen als gemeinnützig anerkannte Organisationsform - gleichgültig welcher sich die Einrichtung bedient - zu erhalten, muss sich des weiteren aus der Satzung ergeben, welcher Zweck verfolgt wird, […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Rechtsform der GmbH
2.1 Überblick
2.2 Rechtspersönlichkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG
2.2.1 Rechtsfähigkeit
2.2.2 Rechtliche Selbständigkeit gegenüber den Gesellschaftern
2.3 Die GmbH als Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG
2.4 Haftungsbeschränkung und Gläubigerschutz
2.4.1 Haftungsbeschränkung, § 13 Abs. 2 GmbHG
2.4.2 Durchgriffshaftung

3 Kriterien der Rechtsformwahl
3.1 Allgemeine Kriterien
3.2 Steuerliche Gesichtspunkte
3.3 Ausprägung der Kriterien in der GmbH
3.3.1 Außersteuerliche Kriterien
3.3.2 Steuerrechtliche Kriterien

4 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
4.1 Überblick
4.2 Allgemeines, § 51 AO
4.3 Gemeinnützige Zwecke, § 52 AO
4.3.1 Allgemeinheit
4.3.2 Förderung der Allgemeinheit
4.3.3 Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO
4.4 Mildtätige Zwecke, § 53 AO
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Persönliche Hilfsbedürftigkeit, § 53 Nr. 1 AO
4.4.3 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, § 53 Nr. 2 AO
4.5 Kirchliche Zwecke, § 54 AO
4.6 Selbstlosigkeit, § 55 AO
4.6.1 Eigenwirtschaftliche Zwecke
4.6.2 Mittelverwendung
4.7 Ausschließlichkeit, § 56 AO
4.8 Unmittelbarkeit, § 57 AO
4.9 Steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 AO
4.10 Voraussetzung der Steuervergünstigung, §§ 59 - 63 AO
4.10.1 Anforderungen an die Satzung
4.10.2 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
4.11 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, §§ 64 - 68 AO
4.11.1 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 64 AO
4.11.2 Zweckbetrieb, § 65 - 68 AO

5 Behandlung nach den Steuergesetzen
5.1 Aufteilung in vier Einkommenssphären
5.1.1 Ideeller Bereich
5.1.2 Vermögensverwaltung
5.1.3 Zweckbetrieb
5.1.4 Steuerpflichtiger Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
5.2 Steuerliche Anerkennung / Freistellungsbescheid
5.3 Körperschaftsteuer
5.4 Gewerbesteuer
5.5 Umsatzsteuer

6 Kombination von GmbH und Gemeinnützigkeit
6.1 Gründungsverfahren und steuerlicher Aspekt
6.1.1 Errichtung der GmbH und Satzungsgestaltung
6.1.2 Steuerliche Anerkennung und ihre Folgen
6.2 Organisatorischer Aspekt
6.3 Vergleich der gGmbH mit anderen (gemeinnützigen) Rechtsformen
6.3.1 Vergleich gGmbH – GmbH
6.3.2 Vergleich gGmbH – gemeinnützige AG
6.3.3 Vergleich gGmbH – eingetragener Verein
6.3.4 Vergleich gGmbH – Stiftung

7 Zusammenfassung und Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

1 Einleitung

Der gemeinnützige Sektor entwickelt sich in der Bundesrepublik Deutschland mit einer hohen Dynamik und bildet somit einen gewichtigen wirtschaftlichen Faktor. Mit dem Begriff „gemeinnütziger Sektor“ werden allgemein Organisationen zwischen Wirtschaft und Staat bezeichnet, wobei der Sektor in Abgrenzung zu Staat und Wirtschaft auch „Dritter Sektor“ heißt. Ein weiterer in Literatur und allgemeinem Sprachgebrauch häufig verwendeter Begriff ist der des „Nonprofit-Sektor“, wobei für diesen eine allgemein anerkannte Definition noch aussteht. Er wird allgemein für Bereiche verwendet, die weder gewinnorientierte Unternehmen, noch öffentliche Behörden sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gemeinnützig“ oft in einem weiten Sinn verwendet, um Organisationen zu kennzeichnen, die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden. Aufgrund der Verbindung der Gemeinnützigkeit mit Steuervergünstigungen, muss im Steuerrecht der Begriff etwas enger definiert werden. Grundsätzlich werden die Steuervergünstigungen im gemeinnützigen Bereich damit gerechtfertigt, dass Aufgaben übernommen werden, die eigentlich im Bereich der Daseinsvorsorge vom Staat zu erfüllen wären. Zahlreiche Einrichtungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im Kultur- und Wissenschaftsbereich, aber auch im Sportbereich gehören dem gemeinnützigen Sektor an. Gemeinsam haben diese verschiedenen Organisationen, dass sie nicht Gewinne erwirtschaften möchten, sondern dass sie eine ideelle Zielsetzung verfolgen. Steuerlich verbindet sie aufgrund dessen eine weitgehende Steuerfreiheit.

Nach der nur für das Steuerrecht bedeutsamen engen Definition müssen gemeinnützige Organisationen ihre Tätigkeit darauf ausrichten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für Organisationsformen die den Steuerstatus der Gemeinnützigkeit erlangen können, schreibt die Abgabenordnung (AO) vor, dass es sich um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes handeln muss. Dazu gehören zunächst die Kapitalgesellschaften, insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), dann aber auch die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts wie Stiftungen oder Vereine. Um die Steuervergünstigungen als gemeinnützig anerkannte Organisationsform - gleichgültig welcher sich die Einrichtung bedient - zu erhalten, muss sich des weiteren aus der Satzung ergeben, welcher Zweck verfolgt wird, dass dieser gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Daher ergibt sich eine enge Verknüpfung zwischen dem Gemeinnützigkeitsrecht und dem Organisationsrecht.

Hier stellt sich also zum einen die Frage nach der geeigneten Rechtsform, zum anderen welche genauen Voraussetzungen an den Erhalt des Steuerstatus der Gemeinnützigkeit gestellt werden.

Die Ökonomisierung im Bereich des „Dritten Sektors“ führt zu einer Zunahme wirtschaftlicher Risiken, Differenzierung der betrieblichen Organisation und Professionalisierung der Leitungsebene. Die Rechtform der GmbH vereint zum einen eine Risikominimierung durch Haftungsbeschränkungen sowie ein professionelles Management der Organisation in sich. Der wirtschaftliche Stellenwert der GmbH ist in den letzten Jahren enorm gestiegen, die GmbH hat einen Spitzenplatz als umsatzstärkste Rechtsformgruppe erreicht[1]. Außerdem kann die GmbH laut Gesetz zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, somit auch zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

Aufgrund dieser Gegebenheiten scheint sich die Kombination der Rechtsform der GmbH mit ihrem organisatorischen Rahmen mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützige Körperschaft sehr zu eignen, was in dieser Arbeit den Gang der Untersuchung vorgibt.

In dieser Arbeit wird zunächst die Rechtsform der GmbH charakterisiert (Gliederungspunkt 2). Danach werden die Kriterien der Rechtsformwahl mit Ausprägung dieser in der GmbH untersucht (Gliederungspunkt 3). Es folgen die allgemeinen Bestimmungen der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht und deren Behandlung nach den Steuergesetzen (Gliederungspunkt 4 und 5). Schließlich wird die Rechtsform der GmbH mit der Gemeinnützigkeit zur gemeinnützigen GmbH (gGmbH[2] ) kombiniert, wobei diese Rechtsform der gGmbH zum Abschluss noch mit anderen bedeutenden (gemeinnützigen) Rechtsformen verglichen wird (Gliederungspunkt 6). Mit der Zusammenfassung folgt dann auch das Fazit, ob sich die Organisationsform der GmbH für den gemeinnützigen Sektor eignet, auch in Abgrenzung zu den anderen Rechtsformen (Gliederungspunkt 7).

2 Die Rechtsform der GmbH

2.1 Überblick

Die deutsche GmbH, wurde durch das GmbH-Gesetz vom 20.04.1892 in Deutschland rechtlich normiert[3], da der deutsche unternehmerische Mittelstand nach einer Kapitalgesellschaft verlangte, die bei vergleichsweise geringem Kapitalbedarf die Möglichkeit der persönlichen Haftungsbeschränkung eröffnete, gleichzeitig Drittorganschaft[4] zuließ und sich auch einem nur kleinen Gesellschafterkreis anbot[5].

Zur Gründung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (auch Satzung genannt) in notariell beurkundeter Form erforderlich[6]. Der Gesellschaftsvertrag formt das juristische Gerüst der GmbH. Er begründet ein Schuldverhältnis, indem er den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechte und Pflichten auferlegt. Gleichzeitig enthält er für die GmbH wesentliche organisationsrechtliche Vorgaben. Er trifft Aussagen zu drei Bereichen, nämlich dem Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter, dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander und der internen Organisationsstruktur der GmbH selbst. Dieser Vertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und muss den Sitz der Gesellschaft, ihre Firma, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage benennen[7]. Schon vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister besteht ein Personenzusammenschluss, der als Träger der bis dahin bereits zumindest teilweise geleisteten Stammeinlagen gemäß (gem.) § 7 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auftritt. Hinsichtlich der Gründung der GmbH werden die drei folgenden Stadien unterschieden: Die Vorgründungsgesellschaft, die Vorgesellschaft – auch Vor-GmbH genannt – und die eigentliche GmbH, die als juristische Person erst mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht[8]. Die Gesellschaft erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist Vollkaufmann[9]. Im Unterschied zu natürlichen Personen ist die GmbH allerdings nur eingeschränkt grundrechtsfähig und kann nur beschränkt Persönlichkeitsrechte für sich in Anspruch nehmen[10].

Die GmbH ist eine juristische Person, bei der die Gesellschafter nur mit Einlagen an dem in Anteile zerlegten Stammkapital beteiligt sind und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich mit diesen Anteilen und etwaigen Nachschüssen haften[11].

Dabei ist die juristische Persönlichkeit der GmbH nicht Ausdruck der kapitalistischen Grundstruktur, sondern Ergebnis von rechtspolitischen Überlegungen der Zweckmäßigkeit. Die GmbH hat vielmehr in einer großen Zahl der Fälle eine personalistische Struktur[12].

Ein wesentliches Merkmal der GmbH ist die Notwendigkeit einer Nennkapitalziffer, das sogenannte (sog.) Stammkapital, das die entscheidende Funktion im Rahmen des Gläubigerschutzes hat. Dieses Stammkapital muss effektiv aufgebracht werden und ist gesetzlich gegen Rückzahlung geschützt. Für alle GmbHs ist gesetzlich ein Mindeststammkapital festgelegt. Es beträgt 25.000 Euro[13] gem. § 5 Abs. 1 GmbHG. Im Hinblick darauf rückt die GmbH als „Kapitalgesellschaft“ in die Nähe der AG. Aber auch im Übrigen ist eine Neigung des GmbHG zum kapitalgesellschaftsrechtlichen Modell zu erkennen[14]. Dies soll durch das MoMiG[15] noch verstärkt werden, indem eine sehr kleine Stückelung der Geschäftsanteile zugelassen und auch die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch eine Person ermöglicht wird.

Die GmbH ist ein Personenverband. Das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Anteilseignern und mehr noch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander weisen die GmbH als personenbezogen aus, was bei der Ausfüllung von Lücken im Recht der GmbH und vor allem der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags von erheblicher Bedeutung ist. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist die Gesamthaftung aller Gesellschafter für das Stammkapital. Zu nennen sind die Ausfallhaftung nach erfolgter Kaduzierung[16] gem. § 24 GmbHG, die Ausfallhaftung wegen unzulässiger Auszahlung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG und die Ausfallhaftung wegen Mitwirkung an der Vernichtung der Existenz der GmbH gem. Rechtsprechung (Rspr.) des Bundesgerichtshof (BGH)[17]. Die GmbH hat also eine Stellung zwischen Kapital- und Personengesellschaft[18].

Zur körperschaftlichen Verfassung der GmbH gehört die Beschränkung der Tätigkeit der Gesellschafter auf ihre Zuständigkeit in der Gesellschafterversammlung. Diese Beschränkung wird wiederum durchbrochen, einmal durch das grundsätzlich unbeschränkte Weisungsrecht der Gesellschaftergesamtheit gegenüber den Geschäftsführern und zum anderen durch Möglichkeiten und Sonderrechte von Gesellschaftern auf Mitwirkung in der Geschäftsführung. Besonders mittelständische Unternehmen bedienen sich in der Regel der Leitung durch Gesellschafter-Geschäftsführer.

Als weiteres Element einer körperschaftlichen Verfassung kann das Mehrheitsprinzip nach Kapitalanteilen angesehen werden, mag es sich dabei um einfache oder qualifizierte Mehrheit handeln[19].

Eng verbunden mit der unterschiedlichen Ausformung des Mehrheitsprinzips ist die Gesellschaftsfreiheit der Gesellschafter der GmbH in Bezug auf Geschäftsführung, Finanzierung, Gewinnverteilung, Auskunfts-, Austritts- und Kontrollrechte, Sonderrechte und Sonderpflichten, Rechtsnachfolge sowie andere das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zur Gesellschaft und zu Dritten betreffende Fragen. Dabei wirft die Annäherung an Gestaltungen personalistischer Zusammenschlüsse infolge des entstehenden Nebeneinander körperschaftlicher und personalistischer Elemente zahlreiche Probleme auf. Besonders umstritten ist die Gestaltungsfreiheit unter Ausnutzung der Haftungsbeschränkung, zum Beispiel (z. B.) im Falle einer die Gläubiger gefährdenden Unterkapitalisierung. Dies hat zu mannigfaltigen Überlegungen einer Korrektur im Wege der Durchgriffshaftung oder der Geschäftsführerhaftung geführt.

Als ein personenunabhängiger körperschaftlicher Zusammenschluss gilt die GmbH als auf unbestimmte Zeit gegründet, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag eine zeitliche Befristung vereinbart ist. Sie besteht bis zur Auflösung durch Gesellschafterbeschluss fort.

2.2 Rechtspersönlichkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG

2.2.1 Rechtsfähigkeit

Mit der Eintragung in das Handelsregister gem. § 10 GmbHG entsteht die GmbH. Sie hat nunmehr „als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten“, § 13 Abs. I GmbHG. Aus dieser Formulierung wird die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH gefolgert[20].

Als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten nimmt die GmbH in ihrer Eigenschaft als juristische Person wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teil, soweit nicht Voraussetzungen fehlen, die allein den natürlichen Personen zu eigen sind. Die GmbH kann Inhaber von Persönlichkeitsrechten sein. So genießt sie sowohl Namens- als auch Ehrenschutz. Firmenschutz steht ihr in der Ausgestaltung der §§ 4, 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 6, 17 Handelsgesetzbuch (HGB) wie einer natürlichen Person zu. Als rechtsfähige Person kann sie Erbe, Vermächtnisnehmer, Nachlasspfleger, Liquidator und Testamentvollstrecker sein. Sie kann als Handelsvertreter, Agent, Kommissionär, Lagerhalter et cetera (etc.), als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH und AG angehören und Mitglied eines Vereins sein. Dagegen sind ihr alle Tätigkeiten und Ämter versagt, die eine natürliche Person voraussetzen. Sie kann daher nicht Vorstandsmitglied einer AG, Geschäftsführer einer anderen GmbH oder Insolvenzverwalter sein, wohl aber persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter einer KG auf Aktien (KGaA). Da familienrechtliche Beziehungen und Verhältnisse für die GmbH undenkbar sind, ist sie auch von Ämtern wie dem eines Vormunds oder Pflegers für eine natürliche Person oder auch eines Betreuers ausgeschlossen[21]. Ausdrücklich erwähnt § 13 Abs. 1 GmbHG den Erwerb von Eigentum und anderen dinglichen Rechten an Grundstücken. Sie können im Grundbuch auf die GmbH eingetragen werden. Auch in sonstigen Registern kann die GmbH als Inhaberin von Rechten erscheinen, z. B. in dem Patent- oder Warenzeichen-Register, dem Musterregister etc.

2.2.2 Rechtliche Selbständigkeit gegenüber den Gesellschaftern

Aus der Eigenschaft als juristische Person folgt, dass nicht die Gesellschafter Eigentümer des Gesellschaftsvermögens sind, auch nicht zur gesamten Hand, sondern die GmbH als solche. Schulden der GmbH sind grundsätzlich nicht Schulden der Gesellschafter, so dass sich die Gläubiger der GmbH nur an deren Vermögen und die Gläubiger der Gesellschafter nur an das Vermögen der Gesellschafter halten können (sog. Trennungsprinzip). Auch können Gesellschafter der GmbH und diese den Gesellschaftern wie jeder anderen Person gegenüberstehen. Die GmbH kann also Verträge mit den Gesellschaftern wie mit Dritten abschließen (sog. Drittgeschäfte). Darüber hinaus wird ein für die Gesellschafter indisponibles Bestandsinteresse der GmbH anerkannt. Dies schlägt sich in der vom BGH entwickelten Gesellschafter-Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs sowie der möglichen strafbaren Untreue des Alleingesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH nieder[22].

2.3 Die GmbH als Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG

Die GmbH als sog. Formkaufmann ist ohne Rücksicht auf den von ihr verfolgten Zweck, auch ohne Gewerbe, eine Handelsgesellschaft. Somit sind auf sie alle für Kaufleute geltenden Vorschriften anzuwenden, § 6 Abs. 1 und 2 HGB. Es gelten für alle GmbHs die Regeln des HGB über das Handelsregister nach §§ 8 ff. HGB, die Firma gem.§§ 17 ff. HGB, die Buchführung und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB, die Prokura gem. §§ 48 ff. HGB, die Handelsgeschäfte gem. §§ 343 ff. HGB, insbesondere die Formfreiheit der Bürgschaft nach § 350 HGB, gesetzliche Zinsen gem. § 352 HGB und die laufende Rechnung nach § 355 HGB. Normen außerhalb des HGB können auf GmbHs ohne Handelsgewerbe dagegen nur insoweit Anwendung finden, wie sie den handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff zugrunde legen, was durch Normauslegung zu ermitteln ist[23].

2.4 Haftungsbeschränkung und Gläubigerschutz

2.4.1 Haftungsbeschränkung, § 13 Abs. 2 GmbHG

Für die Verbindlichkeiten der im Handelsregister eingetragenen GmbH haftet grundsätzlich nur die GmbH mit ihrem Vermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die bereits im Stadium der Vor-GmbH, also nach Gründung der GmbH, aber vor deren Eintragung im Handelsregister, entstanden sind. Verbindlichkeiten der GmbH sind grundsätzlich nicht solche der Gesellschafter. Dies gilt auch für die Einpersonen-GmbH.

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. § 128 HGB) besteht bei der GmbH nicht. Die Gesellschafterhaftung aufgrund Übernahme einer Bürgschaft, eines selbständigen Garantieversprechens[24] oder im Falle eines Schuldbeitritts bleibt davon unberührt. Unberührt bleibt auch eine eigene deliktische Haftung der Gesellschafter aufgrund der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Besondere Bedeutung hat die Haftung nach § 826 BGB wegen Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft, nachdem die Zugangsschwelle zu § 826 BGB durch eine Entschärfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen deutlich abgesenkt worden ist[25]. Erfasst werden soll nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen, wenn Handeln sittlich geboten ist. Bedingter Schädigungsvorsatz reicht aus.

Eine persönliche Haftung des Gesellschafters gegenüber den Vertragsgläubigern der GmbH kann sich ergeben, wenn er als ihr Sachwalter die Vertragsverhandlungen geführt und dabei für seine Person in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat[26]. Es handelt sich um eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit (i. V. m.) Abs. 3 BGB. Der Partner ist daher im Falle der Insolvenz der GmbH so zu stellen, als wäre das Geschäft nicht zustande gekommen, der Gesellschafter haftet auf das negative Interesse[27].

Allerdings genügt es nicht, dass der Sachwalter über eine für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und in den Verhandlungen auch darauf hinweist. Vielmehr muss er dem Geschäftspartner zusätzlich und in zurechenbarer Weise den Eindruck vermitteln, er werde persönlich - mit seiner Sachkunde - die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Vertragspartner der GmbH nicht oder nur wenig vertraut oder sich sein Vertrauen in die geführten Verhandlungen als nicht gerechtfertigt erweist[28]. Das eine Vertrauenshaftung begründende Vertrauen muss also über das normale Vertrauen hinausgehen, Lutter[29] drückt dies so aus: „Sie können sich doch auf mich verlassen.“, „Wir kennen uns doch schon seit langem“ etc.

Wenn der Gesellschafter die GmbH vertritt, insbesondere mit der Firma der GmbH zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz „mit beschränkter Haftung“ hinzuzufügen, so haftet er selbst gegenüber dem gutgläubig auf die persönliche Haftung des handelnden Gesellschafters als Firmeninhaber Vertrauenden[30]. Das durch den Verstoß gegen § 4 GmbHG verursachte Vertrauen in die unbeschränkte Haftung des Firmeninhabers wird nicht dadurch zerstört, dass sich die wirklichen Verhältnisse aus dem Handelsregister ergeben[31]. Kenntnis oder Kennenmüssen der wahren Verhältnisse durch den Geschäftsgegner muss der Gesellschafter-Geschäftsführer nachweisen[32]. Richtiger Ansicht nach muss der Geschäftsführer den Vertragspartner nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 35 Abs. 3, 4 Abs. 2 GmbHG so stellen, wie wenn er bei Vertragsschluss über die Haftungsverfassung aufgeklärt worden wäre[33]. Es haftet allerdings nur der für die Gesellschaft handelnde Vertreter[34].

2.4.2 Durchgriffshaftung

Von „Durchgriffshaftung“ spricht man, wenn die Gläubiger der GmbH ohne besonderen Verpflichtungsgrund auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen können. Das soll bei einem Missbrauch der Rechtsform der GmbH möglich sein[35]. Es verlangt besonderer Umstände, die dazu führen, dass die gesetzlichen Gläubigerschutzvorschriften, die als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung gedacht sind, funktionslos werden[36].

Das Vorliegen einer Einpersonen-GmbH als solches ist kein Anlass für eine Durchgriffshaftung, wenn auch die Wahrscheinlichkeit einer Durchgriffssituation bei den besonderen Verhältnissen der Einpersonen-GmbH tatsächlich größer ist als bei der Mehrpersonen-GmbH und mit steigender Mitgliederzahl schnell abnimmt[37].

3 Kriterien der Rechtsformwahl

3.1 Allgemeine Kriterien

Die Frage der idealen Rechtsform stellt sich nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens, sondern ständig auch im lebenden Unternehmen. Häufig spielen steuerliche Überlegungen eine bedeutende Rolle bei der Entscheidungsfindung, jedoch sind bei der Wahl der Rechtsform auch viele andere Gesichtspunkte zu beachten.

Folgende Aspekte sollten bei der Wahl der Rechtsform im allgemeinen bedacht werden:

- Haftung/Risikoverteilung
- Anzahl der Gesellschafter
- Geschäftsführung
- Einflussnahme von Gesellschaftsorganen auf Geschäftsführung/Vorstand
- Aufsichtsrat/Beirat
- Mitbestimmungsfragen
- Gewinn-/Verlustverteilung
- Rechnungslegung/Prüfung und Veröffentlichung der Bilanz
- Eigen-/Fremdfinanzierung
- Überschaubarkeit und Handhabung
- Freiheit gesellschaftsvertraglicher Regelungen
- Umstrukturierungsfreudigkeit
- Größe des Unternehmens/zu erwartende Geschäftsentwicklung
- Konzernstruktur
- Kosten/Gründungsaufwand
- Nachfolgeregelung
- Marktakzeptanz in der jeweiligen Branche
- Mitarbeiterbeteiligung
- Steuerliche Gesichtspunkte

Bei sämtlichen dieser Gesichtspunkte sind eventuelle Wechselwirkungen zu beachten. So kann z. B. eine Rechtsform unter steuerlichen Gesichtspunkten Vorteile bieten, aber aufgrund der Mitbestimmungsgesetze nachteilig sein[38]. Schon unter steuerlichen Gesichtspunkten können Ertragsteuer und Erbschaftsteuer zu konträren Empfehlungen führen. Die Wahl der idealen Rechtsform ist daher stets eine Einzelfallentscheidung und wird in der Regel (i. d. R.) einen Kompromiss darstellen.

Die Frage nach der idealen Rechtsform ist zudem während der Existenz eines Unternehmens in regelmäßigen Abständen zu stellen.

Konkrete Anlässe für die Beschäftigung mit der Rechtsform sind:

- Gründung
- Wachstum/Schrumpfung
- Aufnahme/Ausscheiden von Gesellschaftern
- Veränderung der steuerlichen (oder sonstigen) Rahmenbedingungen
- Veräußerung von Teilen des Unternehmens.

Die Abschaffung des seit 1977 geltenden Anrechnungsverfahrens mit Wirkung ab dem 01.01.2001 und die gleichzeitige Einführung des Halbeinkünfteverfahrens[39] durch das Steuersenkungsgesetz[40] (StSenkG) bestätigt besonders offensichtlich, dass eine heute „optimale“ Rechtsform schon morgen überholt sein kann.

3.2 Steuerliche Gesichtspunkte

Folgende steuerliche Gesichtspunkte sind in die Überlegungen einzubeziehen[41]:

- Laufende Steuerbelastung des Unternehmens
- Laufende Steuerbelastung des Unternehmers
- Gewinnverwendung (Thesaurierung, Ausschüttung)
- Leistungsvergütungen
- Veräußerung/Erwerb von Beteiligungen
- Nutzung von Verlusten
- Finanzierung des Unternehmens/des Unternehmers
- Verpachtung/Übertragung von Immobilien
- Erbfolge/vorweggenommene Erbfolge
- Umstrukturierungen
- Konzern-/Holdingstruktur.

Diese Punkte sind sowohl in ertragssteuerlicher Hinsicht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) als auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht von Bedeutung.

Unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten ist wesentlich die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, da bei Personengesellschaften den Gesellschaftern nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 18 EStG das Ergebnis unmittelbar zuzurechnen ist, während die Kapitalgesellschaft selbst Steuersubjekt ist.

3.3 Ausprägung der Kriterien in der GmbH

3.3.1 Außersteuerliche Kriterien

Ein wesentliches außersteuerliches Kriterium für die Rechtsformwahl ist die Leitungsstruktur, die bei der GmbH durch weitgehende Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführung gekennzeichnet ist, wobei neben der Geschäftsführung weitere Organe mit Entscheidungskompetenzen in unternehmensstrategischen Fragen eingerichtet werden können. Für die Dauer der Gesellschaft sind die Gesellschafter aufgrund ihrer Weisungsbefugnis letztlich die maßgeblichen Entscheidungsträger für alle wesentlichen Fragen der Geschäftspolitik und der inneren Struktur und Organisation der GmbH.

Ein weiteres Kriterium ist die Mitbestimmung, wobei die GmbH in vollem Umfang der Mitbestimmung sowohl nach Mitbestimmungsgesetz[42] (MitbestG) als auch nach Drittelbeteiligungsgesetz[43] unterliegt.

Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen als weiteres Kriterium, wird bei der GmbH durch die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG dem Erfordernis der notariellen Beurkundung unterstellt. Die Rechtsform der GmbH bietet sich deswegen vor allem dann an, wenn die Anteilseigner nicht oder auf absehbare Zeit nur selten wechseln werden. Eine stabile Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ist also vorteilhaft[44].

Ein interessantes Kriterium stellt sicherlich auch die erhöhte Kreditwürdigkeit der GmbH im Verhältnis zu anderen Gesellschaftsformen dar.

Als nächstes Kriterium ist die leichte Handhabung der Rechtsform der GmbH zu nennen. Sie verbindet die nötige Flexibilität mit einer klaren Struktur. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus der von der Rechtsprechung in den Vordergrund gestellten Finanzierungsfolgenverantwortung der Gesellschafter. Diese Verantwortung führt infolge ihrer Unübersichtlichkeit zu einer erheblichen Verunsicherung der Gesellschafter und demgemäß erschwerten Handhabung der Rechtsform.

Als letztes Kriterium sei hier noch die Möglichkeit der Innenfinanzierung genannt. Ausgangspunkt sind die Regelungen des § 29 GmbHG. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Thesaurierungsmöglichkeiten für die Gesellschaftermehrheit bei der GmbH nahezu unbegrenzt[45].

Zusammenfassend lässt sich für die Wahl der Rechtsform der GmbH folgende Faustregel feststellen: Steht der dauerhafte, persönliche Einfluss des Gründers oder von ihm gewünschter Personen im Vordergrund und erfordert die Initiative einen angemessenen Kapitalstock, so dürfte die Rechtsform der GmbH in vielen Fällen als angemessen gesehen werden.

3.3.2 Steuerrechtliche Kriterien

3.3.2.1 Laufende Besteuerung

Von der GmbH erzielte Gewinne unterliegen stets der Gewerbeertragssteuer[46]. Hierbei ist weder ein Freibetrag noch ein Staffeltarif zu berücksichtigen.

Zum 01.01.2001 trat ein neues Körperschaftsteuerrecht in Kraft, das das so genannte Anrechnungsverfahren, also das Verfahren mit dem die von der GmbH bezahlte Körperschaftsteuer (30%) bei der Ausschüttung an den Gesellschafter auf dessen Einkommensteuerschuld angerechnet wurde, ablöste. Nun sind die verbleibenden Gewinne mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 %[47] zu besteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 %.

Die Ausschüttung aus der GmbH unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer beim Anteilseigner, sog. Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Veräußerungen- und Liquidationserlöse). Aber auch private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 3 EStG, also z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften „nicht wesentlich“ beteiligter Anteilseigner, aber solcher, die weniger als 1% der Anteile halten, werden nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.

Ist der Anteilseigner ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, sind Gewinnausschüttungen beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei gem. § 8 b Körperschaftsteuergesetz (KStG), so dass es dadurch in Beteiligungsketten bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweiligen Körperschaftsteuersatzes bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaften verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird[48].

Mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens entfällt auch die „Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals“ (vEK).

Die Körperschaftsteuer-Guthaben, die wegen thesaurierter Gewinne entstanden sind, können bis zum Jahr 2019 über Gewinnausschüttungen geltend gemacht werden. Allerdings wird die Geltendmachung für die Jahre 2003 – 2005 ausgesetzt.

Generell lässt sich für eine rein auf die laufende Besteuerung bezogene Betrachtung für die GmbH sagen, dass es für die Höhe der Steuerbelastung sehr bedeutsam ist, ob der Gesellschafter die erwirtschafteten Gewinne aus dem Unternehmen ausschütten bzw. entnehmen oder im Unternehmen belassen will. Bei Gewinnthesaurierung ist die GmbH

steuerlich von Vorteil, bei Ausschüttung generell eher eine Form der Personengesellschaften.

3.3.2.2 Gesellschaftervergütungen

Bei der GmbH sind Aufwendungen für Vergütungen der Gesellschaft an den Gesellschafter für Dienstleistungen, Kreditgewährung oder die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgütern - unterstellt, dass sie in der Höhe angemessen sind - grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern somit die Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Eine Besonderheit gilt für Kreditgewährungen und Besicherung von Fremdkrediten seitens des zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafters, falls die Zinsen den Betrag von 250.000 Euro/Jahr (Freigrenze) übersteigen, da sie – nach näherer Maßgabe des § 8 a KStG – als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten[49].

Pensionsrückstellungen für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind – im Rahmen des Angemessenen – steuerlich abzugsfähig[50]. Durch die steuerwirksame Bildung von Rückstellungen entsteht zusätzliche Liquidität, weil die Steuerbelastung des Gesellschafter-Geschäftsführers, die durch die Auszahlung der Pension erfolgt, zeitlich verschoben wird.

Aufwendungen für einen Aufsichtsrat oder beaufsichtigenden (nicht beim rein beratenden) Beirat sind bei Kapitalgesellschaften hälftig als nichtabziehbare Betriebsausgabe gem. § 10 Nr. 4 KStG zu behandeln.

3.3.2.3 Verwertung der Verluste der Gesellschaft / Veräußerungsverluste

Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d EStG bei einer Körperschaft, dass diese rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Zu beachten ist im Fall des Anteilseignerwechsels von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, dass dann keine wirtschaftliche Identität mehr gegeben ist, § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG.

Die Nutzung von Gesellschaftsverlusten durch den Gesellschafter persönlich ist bei der GmbH aufgrund der Abschirmwirkung nicht möglich.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ermöglichen einer Kapitalgesellschaft eine zu 95% steuerfreie Veräußerung, da im Halbeinkünfteverfahren Gewinne die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, den Gewinnausschüttungen gleichgestellt und daher bei der steuerlichen Einkommensermittlung einer Körperschaft nicht erfasst werden. Ebenso wie Gewinne werden auch Verluste (Gewinnminderungen), die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstehen, nicht berücksichtigt, § 8 b Abs. 2 und 3 KStG.

3.3.2.4 Finanzierung

Für die Frage der Finanzierung einer Kapitalgesellschaft mit Krediten des Gesellschafters sind die Vorschriften des § 8 a KStG zu beachten. Die Vorschriften sehen eine bestimmte Eigenkapital-/Fremdkapitalrelation vor und damit eine Mindestausstattung der Kapitalgesellschaft mit Eigenmitteln. Durch § 8 a KStG soll insbesondere verhindert werden, dass anstelle von Dividenden abzugsfähige Zinsen gezahlt werden, sog. Gewinnabsaugung durch Fremdfinanzierung. Hält eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind anfallende Finanzierungskosten zwar grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, aber es gelten ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gem. § 8 b Abs. 5 KStG 5 % der (gem. § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei) bezogenen Dividenden als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Hält eine natürliche Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und hat sie diese Beteiligung fremdfinanziert, unterliegen die Finanzierungsaufwendungen als Konsequenz der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf die Dividenden auch einem hälftigen Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 EStG.

4 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

4.1 Überblick

Die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind in den §§ 51 – 68 AO geregelt.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird in Bezug auf die steuerbegünstigten Körperschaften häufig kein Unterschied zwischen der Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemacht. Wird der Körperschaft die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung begünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO zuerkannt, wird in der Regel von „gemeinnützigen Körperschaften“ gesprochen[51]. Ebenso werden allgemein unter „Gemeinnützigkeit“ die steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. §§ 51 – 68 AO verstanden. Die in § 52 AO definierten gemeinnützigen Zwecke begründen die sog. Gemeinnützigkeit im engeren Sinne. Hinzu kommen die in den §§ 53, 54 AO bestimmten mildtätigen und kirchlichen Zwecke, die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind[52].

Im Laufe der Geschichte wurde die gesetzliche Definition des Begriffs „Gemeinnützigkeit“ je nach dem herrschenden politischen Willen weiter oder enger gefasst. Noch vor dem Zweiten Weltkrieg hat der nationalsozialistische Gesetzgeber den allgemeinen Teil des Gemeinnützigkeitsrechts in den §§ 17 - 19 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG)[53] zusammengefasst, hierzu erging 1941 die Gemeinnützigkeitsverordnung (GemVO)[54]. Diese wurde wiederum 1953 rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angepasst[55] und galt materiellrechtlich nahezu unverändert bis zum 01.01.1977, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgabenordnung 1977.

[...]


[1] Vgl. Hansen, Herbert: Der gestiegene wirtschaftliche Stellenwert der GmbH, in: GmbHR 2004, S. 39 – 42, S. 39.

[2] Zur Zulässigkeit der Verwendung dieser Abkürzung im Rechtsverkehr siehe Gliederungspunkt 6.

[3] Vgl. Müller, Wolfgang/Müller, Sebastian: Ausländische Gesellschaftsformen – eine wirkliche Alternative für deutsche GmbH-Unternehmer?, in: GmbHR 2006, S. 583 – 587, S. 583.

[4] Die Geschäftsführung kann einem Dritten als Nicht-Gesellschafter übertragen werden.

[5] Vgl. Van Randenborgh, Lucas (Bearb.), in: Schauhoff, Stephan (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verlag C. H. Beck, München, 2. Aufl. 2005, § 4 Rz. 1.

[6] Vgl. § 2 Abs. 1 GmbHG v. 20.04.1892, RGBl. 1892, S. 477. Zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.04.2007, BGBl. I 2007, S. 542.

[7] Vgl. § 3 GmbHG.

[8] Vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG.

[9] Vgl. § 6 Abs. 1 HGB v. 10.05.1897, RGBl. 1897, S. 219. Zuletzt geändert durch Gesetz v. 05.01.2007, BGBl. I 2007, S. 10.

[10] Vgl. Altmeppen, Holger (Bearb.), in: Roth/Altmeppen (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Verlag C. H. Beck, München, 5. Auflage 2005, § 13 Rz. 3.

[11] Vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG.

[12] Vgl. Altmeppen, Holger , a. a. O., § 13 Rz. 13.

[13] Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Referentenentwurf v. 29.05.2006, will das Mindestkapital auf 10.000 Euro absenken.

[14] Vgl. Roth, Günter (Bearb.), in: Roth/Altmeppen (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Verlag C. H. Beck, München, 5. Auflage 2005, § 5 Rz. 4.

[15] S. Fußnote 13.

[16] Zwangsausschluss von Anteilseignern, die mit ihrer Zahlung auf ihre Einlage in Verzug sind, § 21 GmbHG.

[17] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 24 Rz. 1; § 31 Rz. 17; § 31 Rz. 21.

[18] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 13 Rz. 3 f.

[19] Vgl. Roth, Günter und Altmeppen, Holger, a. a. O., Einleitung Rz. 34 f.

[20] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 13 Rz. 1.

[21] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 13 Rz. 2 f.

[22] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 13 Rz. 72 ff.

[23] Vgl. Altmeppen, Holger, a. a. O., § 13 Rz. 12.

[24] Vgl. BGH v. 18.06.2001 – I ZR 248/99, GmbHR 2001, S. 819.

[25] Vgl. Geißler, Markus: Strittige Restanten bei der Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus culpa in contrehendo, in: ZIP 1997, 2184 ff.

[26] Vgl. BGH v. 01.07.1991 – II ZR 180/90, GmbHR 1991, S. 409.

[27] Vgl. Lutter, Marcus: Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH, in: GmbHR 1997, S. 329 – 335, S. 329.

[28] Vgl. BGH v. 03.04.1990 – XI ZR 206/88, ZIP 1990, S. 659.

[29] Vgl. Lutter, Marcus: Gefahren persönlicher Haftung für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, in: DB 1994, S. 129 – 135, S. 133.

[30] Vgl. BGH v. 18.05.1998 – II ZR 355/95, GmbHR 1998, S.883.

[31] Vgl. BGH v. 15.01.1990 – II ZR 311/88, GmbHR 1990, S. 212.

[32] Vgl. BGH v. 03.02.1975 – II ZR 128/73, GmbHR 1975, S. 129.

[33] Vgl. Haas, Ulrich: Die Vertreterhaftung bei Weglassen des Rechtsformzusatzes nach § 4 II GmbHG, in: NJW 1997, S. 2854 – 2857, S. 2857.

[34] Vgl. OLG Oldenburg v. 12.04.2000 – 2 U 39/00, GmbHR 2000, S. 822.

[35] Vgl. BGH v. 24.06.2002 – II ZR 300/00, GmbHR 2002, S. 902.

[36] Vgl. Goette, Wulf: GmbH: Haftung im qualifizierten faktischen Konzern – Anmerkung zu BGH-Beschluss v. 20.03.2000 – II ZR 322/98, DStR 2000, S. 1066 – 1068, S. 1067.

[37] Vgl. Altmeppen, Holger , a. a. O., § 13 Rz. 115.

[38] Vgl. z. B. die Zurechnung von Arbeitnehmern der Konzerntochtergesellschaften bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages gem. § 5 DrittelbG und die Sonderregelung des § 4 MitbestG für Kommanditgesellschaften.

[39] Vgl. zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens: BMF v. 06.11.2003 - IV A 2 - S 1910 - 156/03, BStBl. I 2003, S. 575.

[40] Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.

[42] Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer v. 04.05.1976, Mitbestimmungsgesetz, BGBl. I, S. 1153, zuletzt geändert durch Artikel (Art.) 18 des Gesetzes v. 14.08.2006, BGBl. I, S. 1911.

[43] Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat v. 18.05.2004, gültig ab 01.07.2004, Drittelbeteiligungsgesetz, BGBl. I 2004, S. 974, geändert durch Art. 19 des Gesetzes v. 14.8.2006, BGBl. I 2006, S. 1911.

[44] Vgl. Van Randenborgh, a. a.O., § 1 Rz. 12.

[45] Vgl. Roth, Günter, a. a. O., § 29 Rz. 1.

[46] Die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ist verfassungsgemäß, vgl. BFH v. 03.12.2003 - IV B 192/03, BStBl. II 2004, S. 303.

[47] Für VZ 2003: 26,5%.

[48] Vgl. BMF v. 28.04.2003, IV A 2 – S 2750a – 7/03, BStBl I 2003, S. 292.

[49] Vgl. BMF v. 15.07.2004 – IV A 2 – S 2742a – 20/04, BStBl. I 2004, S. 593.

[50] § 8 b Abs. 3 KStG i.V.m. § 6 a EStG. - Körperschaftsteuergesetz (KStG) (ab VZ 2001) v. 22.04.1999, BGBl. I 1999, S. 817. Zuletzt geändert durch Gesetz v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, S. 2878, 2890. Einkommensteuergesetz (EStG) v. 16.10.1934, RGBl. I 1934, S. 1005. Zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2007, BGBl. I 2007, S. 914.

[51] Vgl. Buchna, Johannes: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Erich Fleischer Verlag, Achim bei Bremen, 8. Auflage 2003, S. 78.

[52] Vgl. Schauhoff, Stefan (Bearb.), in: Schauhoff, Stephan (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verlag C. H. Beck, München, 2. Aufl. 2005, § 5 Rz. 20.

[53] Steueranpassungsgesetz (StAnpG) v. 16.10.1934, RGBl. 1934 I, S. 925.

[54] Gemeinnützigkeitsverordnung (GemVO) v. 16.12.1941, RStBl. 1941, S. 937.

[55] GemVO v. 24.12.1953, BGBl. 1953 I, S. 1592.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2007
ISBN (eBook)
9783836612173
DOI
10.3239/9783836612173
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim – Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2008 (April)
Note
1,0
Schlagworte
gemeinnützigkeit steuerrecht rechtsformwahl non-profit-organisationen
Produktsicherheit
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Titel: Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts
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