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Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller

Darstellung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der Verordnungen für gentechnisch veränderte Organismen und ökologisch erzeugte Produkte

©2006 Diplomarbeit 85 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Zuge verschiedener Lebensmittelskandale und –krisen in den vergangenen Jahren, wie beispielsweise der BSE-Krise Ende der 90er Jahre oder des Dioxinskandals, sind Schwachstellen und Mängel sichtbar geworden, welche die bestehenden Kontrollsysteme in Europa in Frage gestellt haben. Das Vertrauen der Verbraucher in die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist stark geschwächt worden.
Die europäischen Verbraucher sind verunsichert und fürchten um ihre Gesundheit, welche sie durch die Lebensmittelindustrie und die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht garantiert sehen. Dennoch sind unsere Lebensmittel heute sicherer als je zuvor und die europäische Lebensmittelherstellungskette zählt weltweit zu den sichersten. Es gilt daher, das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen, um diese Diskrepanz auszugleichen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat die Gesundheit der Verbraucher sowie die Lebensmittelsicherheit in den Vordergrund ihrer Bemühungen gestellt und daher die Verbesserung und Vervollständigung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beschlossen. „Sicherheit ist die wichtigste Zutat unserer Lebensmittel“ verkündete EU-Kommissar David Byrne und versicherte den europäischen Verbrauchern, diese Zutat zu liefern. Dazu ist das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit am 12. Januar 2000 von der EU-Kommission vorgelegt worden, in dem neue politische Prioritäten gesetzt und „ein radikal neues Konzept“ vorgestellt wurden. Das Weißbuch „enthält Vorschläge für Maßnahmen, die die Lebensmittelpolitik der Gemeinschaft zu einem vorausschauenden, dynamischen, kohärenten und umfassenden Instrument machen sollen, mit dem ein hohes Maß an Gesundheits- und Verbraucherschutz gewährleistet werden kann“. Für die Neufassung der Gemeinschaftsvorschriften wird das Weißbuch als wichtiger Meilenstein aufgefasst. Im Anhang des Weißbuches befindet sich der Aktionsplan ‚Lebensmittelsicherheit’, in dem eine Prioritätenliste von Maßnahmen mit genauen Zeitangaben ihrer Umsetzung zu finden ist. Gemäß diesem Zeitplan sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (kurz EBLS) bis Ende 2002 eingerichtet werden. Sie soll neben einem gut durchdachten Lebensmittelrecht das wahre Fundament darstellen, auf dem die neue Politik der Lebensmittelsicherheit ruht. Die EBLS bildet eine unabhängige Informationsquelle, deren Aufgabe in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung in allen Bereichen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme

Abbildungsverzeichnis

Zusammenfassung

1 Einleitung

2 Begriffsdefinitionen
2.1 Rückverfolgbarkeit
2.2 Gentechnisch veränderter Organismus
2.3 Ökologisch erzeugtes Produkt
2.4 Lebensmittelrecht
2.5 Lebens- und Futtermittelunternehmen

3 Rechtliche Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit
3.1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Ein Überblick
3.1.1 Stellungnahmen zur EU-Basis-VO
3.1.2 Bestimmungen des Artikel 18
3.1.3 Weiterführende Regelungen in Leitlinien
3.1.3.1 Confederation of the Food and Drink Industries of the EU
3.1.3.2 Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
3.1.4 Stellungnahmen zu Artikel 18
3.1.5 Praktische Umsetzung der Rückverfolgbarkeit
3.2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
3.2.1 Rechtliche Bestimmungen des LFGB
3.2.2 Stellungnahmen zum LFGB

4 Spezielle Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit
4.1 Lebensmittelbedarfsgegenstände
4.2 Rindfleisch
4.3 Tierische Erzeugnisse
4.4 Eier
4.5 Gentechnisch veränderte Organismen
4.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
4.5.2 Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
4.5.3 Verordnung (EG) Nr. 65/2004
4.5.4 Gentechnikgesetz
4.6 Ökologisch erzeugte Produkte
4.6.1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
4.6.2 Neuer Verordnungsvorschlag
4.6.3 Öko-Kennzeichengesetz und – verordnung
4.6.4 Anforderungen ökologischer Anbauverbände
4.6.4.1 Demeter.

5 Vergleich der rechtlichen Situationen von gentechnisch veränderten und ökologisch erzeugten Produkten
5.1 Gemeinsamkeiten
5.2 Unterschiede

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

8 Verzeichnis der zitierten Rechtsvorschriften

Eidesstattliche Erklärung

Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Gründe für Rückverfolgbarkeit nach Angaben von Herstellern

Abb. 2: Glas-Gabel-Symbol

Abb. 3: Beispiel für Vorder- und Rückseite einer Rinderohrmarke

Abb. 4: Beispiel für ein Rindfleischetikett

Abb. 5: Beispiel für ein Genusstauglichkeits- bzw. Identitätskennzeichen

Abb. 6: Beispiel für einen spezifischen GVO-Erkennungsmarker

Abb. 7: Deutsche Fassung des Gemeinschaftsemblems

Abb. 8: Öko-Kennzeichen bzw. Bio-Siegel

Abb. 9: Demeter-Markenbild

Zusammenfassung

Das Thema Rückverfolgbarkeit ist seit der BSE-Krise und anderer Lebensmittelskandale ins öffentliche Interesse getreten, um die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu überprüfen und zu gewährleisten. Dies hat insbesondere in der Gesetzgebung für erhebliche Änderungen gesorgt. Das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit, welches im Januar 2000 von der EU-Kommission vorgelegt wurde, hat eine Umstrukturierung des Lebens- und Futtermittelrechts bewirkt. Die schnellen und durchgreifenden Änderungen der rechtlichen Situation waren dazu bestimmt, das verlorene Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln wiederherzustellen.

Als rechtliche Konsequenz aus den Forderungen im Weißbuch wird im Januar 2002 die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch als EU-Basis-VO bezeichnet, erlassen, welche das gesamte Lebens- und Futtermittelrecht als ein Dachgesetz zusammenfasst. Der einheitliche Ansatz ‚vom Acker bis zum Teller’ bezieht die gesamte Produktions-, Herstellungs- und Verarbeitungskette vom Landwirt bis zum Einzelhandel in die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit mit ein. Die Gewährleistung lückenloser Rückverfolgbarkeit ist dabei von entscheidender Wichtigkeit, um im Krisenfall unverzüglich und effektiv handeln zu können. In der EU-Basis-VO wird Rückverfolgbarkeit erstmalig unter diesem Begriff rechtlich verankert. Jedes Lebens- und Futtermittelunternehmen wird verpflichtet, Systeme und Verfahren aufzubauen, um ihre direkten Lieferanten sowie Kunden und die Art der Produkte zu erfassen, so dass im Bedarfsfall Schritt für Schritt der Produktions- und Verarbeitungsweg rückverfolgt werden kann. Das erleichtert die Rücknahme eventuell gefährdeter Produkte und erhöht so die Lebens- und Futtermittelsicherheit.

Da es sich bei der EU-Basis-VO eben um eine Verordnung handelt, gilt sie in jedem EU-Mitgliedstaat verbindlich und unmittelbar, so dass eine Modifizierung auf nationaler Ebene nicht erforderlich ist. Dennoch hat es auch im deutschen Rechtssystem einige Änderungen gegeben. So wurde im September 2005 das bestehende Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) abgelöst. In diesem neuen Gesetzbuch sind mehrere bisher geltende Vorschriften mit dem Ziel zusammengefasst worden, das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht transparenter und einfacher zu gestalten. Das LFGB dient dem vorbeugenden Gesundheitsschutz von Mensch, Tier und Umwelt, es soll die Bereitstellung von Informationen sichern und Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln liefern. Die Zusammenfassung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts spiegelt den einheitlichen Ansatz ‚vom Acker bis zum Teller’ wider, wie er auch auf europäischer Stufe erfolgte.

Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt es spezielle Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte, welche entweder von Risiken gefährdet sind oder Schutz bedürfen.

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) können als Produkte, welche mit einem gewissen Risiko behaftet sind, angesehen werden. GVO besitzen nur eine geringe Verbraucherakzeptanz und darum steht deren Sicherheit besonders im rechtlichen Blickfeld. Im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit wird eine Harmonisierung der Bestimmungen für GVO beschlossen, woraus im September 2003 die Erlassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 resultierte.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 legt eine einheitliche Kennzeichnung für gv Produkte fest, um die Wahlfreiheit der Verbraucher in Bezug auf ihre Lebensmittel sicherzustellen. Des Weiteren werden Vorschriften für ein aufwendiges Zulassungs­verfahren von GVO mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung sowie für eine einheitliche Überwachung zur Gewährleistung der Sicherheit gemacht.

In der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 werden spezifische Regelungen zur Rückverfolg­barkeit aufgeführt. Danach muss auf jeder Stufe des Inverkehrbringens die Information weitergegeben werden, dass ein Lebens- oder Futtermittel GVO enthält oder daraus besteht. Es wird ein spezifischer Erkennungsmarker eingeführt, welcher jeden GVO eindeutig beschreibt und unter welchem sämtliche verfügbaren Informationen in einem Gemeinschaftsregister gespeichert werden. Mit Hilfe von Systemen und Verfahren muss jedes Unternehmen die Informationen für fünf Jahre speichern und verfügbar halten.

Die Neuerung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, wonach alle Produkte, welche GVO enthalten oder daraus bestehen, gekennzeichnet werden müssen, auch wenn ein analytischer Nachweis fremder DNA- oder Proteinanteile nicht möglich ist, führt Rückverfolgbarkeit eine wichtige Bedeutung zu. Denn in einem solchen Fall ist nur durch lückenlose Rückverfolgbarkeit ein GVO-Anteil in Lebens- und Futtermitteln beweisbar.

Für ökologisch erzeugte Produkte gibt es ebenfalls spezielle Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit. Lange bevor es rechtliche Bestimmungen gab, haben sich die ökologischen Anbauverbände selbst Erzeugungs- und Verarbeitungsrichtlinien gegeben, um die Produktion, Herstellung und Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse einheitlich zu gestalten. Aus diesen Verbandsrichtlinien resultierte 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, welche auch als EG-Öko-VO bezeichnet wird. Diese normiert die ökologische Erzeugung und Verarbeitung und schreibt eine einheitliche Kennzeichnung ökologisch erzeugter Produkte vor. Zur Demonstration, dass ein Produkt den Anforderungen der EG-Öko-VO entspricht, gibt es ein europäisches und auch ein deutsches Öko-Kennzeichen, welches auf die Etiketten ökologisch erzeugter Produkte aufgedruckt werden darf. So wird den Verbrauchern auf einen Blick gezeigt, dass es sich um ökologische Erzeugnisse handelt.

Rückverfolgbarkeit spielt bei ökologisch erzeugten Produkten als Qualitätssicherungs­maßnahme eine wichtige Rolle für den Herkunftsnachweis, da bei diesen Produkten eine analytische Differenzierung zu konventionellen Produkten nicht möglich ist. Die ökologische Kennzeichnung beruht auf Vertrauen und daher ist es besonders wichtig, durch entsprechende Maßnahmen das hohe Vertrauen der Verbraucher in diese Produkte zu erhalten.

1 Einleitung

Im Zuge verschiedener Lebensmittelskandale und –krisen in den vergangenen Jahren, wie beispielsweise der BSE-Krise Ende der 90er Jahre oder des Dioxinskandals, sind Schwachstellen und Mängel sichtbar geworden, welche die bestehenden Kontroll­systeme in Europa in Frage gestellt haben. Das Vertrauen der Verbraucher in die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist stark geschwächt worden.

Die europäischen Verbraucher sind verunsichert und fürchten um ihre Gesundheit, welche sie durch die Lebensmittelindustrie und die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht garantiert sehen. Dennoch sind unsere Lebensmittel heute sicherer als je zuvor und die europäische Lebensmittelherstellungskette zählt weltweit zu den sichersten (vgl. EU-Kommission 2000, S. 13). Es gilt daher, das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen, um diese Diskrepanz auszugleichen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat die Gesundheit der Verbraucher sowie die Lebensmittelsicherheit in den Vordergrund ihrer Bemühungen gestellt und daher die Verbesserung und Vervollständigung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beschlossen. „Sicherheit ist die wichtigste Zutat unserer Lebensmittel“ verkündete EU-Kommissar David Byrne und versicherte den europäischen Verbrauchern, diese Zutat zu liefern (Europa 2000, S. 1). Dazu ist das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit am 12. Januar 2000 von der EU-Kommission vorgelegt worden, in dem neue politische Prioritäten gesetzt und „ein radikal neues Konzept“ vorgestellt wurden (EU-Kommission 2000, S. 9). Das Weißbuch „enthält Vorschläge für Maßnahmen, die die Lebensmittelpolitik der Gemeinschaft zu einem vorausschauenden, dynamischen, kohärenten und umfassenden Instrument machen sollen, mit dem ein hohes Maß an Gesundheits- und Verbraucherschutz gewährleistet werden kann“ (EU-Kommission 2000, S. 15). Für die Neufassung der Gemeinschafts­vorschriften wird das Weißbuch als wichtiger Meilenstein aufgefasst (vgl. Europa Glossar 2006). Im Anhang des Weißbuches befindet sich der Aktionsplan ‚Lebensmittelsicherheit’, in dem eine Prioritätenliste von Maßnahmen mit genauen Zeitangaben ihrer Umsetzung zu finden ist. Gemäß diesem Zeitplan sollte die Europäische Behörde für Lebensmittel­sicherheit (kurz EBLS) bis Ende 2002 eingerichtet werden. Sie soll neben einem gut durchdachten Lebensmittelrecht das wahre Fundament darstellen, auf dem die neue Politik der Lebensmittelsicherheit ruht (vgl. Europa 2000, S. 1). Die EBLS bildet eine unabhängige Informationsquelle, deren Aufgabe in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie der Gewähr­leistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus besteht (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 22). Die Risikokommunikation mit der Öffentlichkeit sowie den Dialog mit den Verbrauchern fördert die EBLS gemeinsam mit der EU-Kommission, um die neue Politik der Lebensmittelsicherheit transparent zu gestalten (vgl. EU-Kommission 2000, S. 9).

Die ‚Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit’ (sog. EU-Basis-VO) ist die rechtliche Konsequenz aus den im Weißbuch zur Umsetzung geforderten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit. Der Leitgedanke des umfassenden und einheitlichen Konzepts verbindet die gesamte Lebensmittel- und Futtermittel-Herstellungskette nach dem Grundsatz ‚vom Acker bis zum Teller’. Hiernach betrifft die Lebensmittelsicherheit neben Herstellung und Hygiene von Lebensmitteln auch Tierschutz, Tiergesundheit und Veterinärkontrollen wie auch Pflanzen- und Gesundheitskontrolle (vgl. Europa Glossar 2006). Daher muss jedes Glied der Herstellungskette Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit übernehmen, d. h. von der Futtermittelerzeugung über die Primärproduktion hin zur Lebensmittelverarbeitung und Lagerung, über den Transport und Einzelhandel bis schließlich zum Endverbraucher. An dieser Stelle kommt die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln ins Spiel, welche ein wichtiges Element für die Lebensmittelsicherheit darstellt. Sie wird als Voraussetzung für eine erfolgreiche Lebensmittelpolitik angesehen (vgl. EU-Kommission 2000, S. 15). Aus diesem Grund werden Maßnahmen zur Gewährleistung von Rückverfolgbarkeit erstmals rechtlich in dieser Deutlichkeit und unter dem Begriff „Rückverfolgbarkeit“ gefordert.

Die vorliegende Arbeit veranschaulicht die Bedingungen für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit. Diese ist für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen jeglicher Größe von bedeutender Wichtigkeit geworden und sie müssen Rückverfolgbarkeit durch geeignete Vorkehrungen gewährleisten und adäquat sicherstellen. Das Ziel der Arbeit ist die Darstellung der rechtlichen Lage für Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln nach europäischem und deutschem Recht. Es soll ein allgemeiner Überblick über die aktuellen Bestimmungen für Lebens- und Futtermittel gegeben werden, wobei auf spezielle Vorschriften für gentechnisch veränderte und ökologisch erzeugte Produkte ausführlicher eingegangen wird.

Die Zusammenfassung zu Beginn der Arbeit soll zunächst eine Übersicht über deren Inhalt liefern.

Nach der Einleitung in das Thema werden relevante Definitionen zu Begriffen erläutert, welche für das Verständnis in weiterem Verlauf der Arbeit von entscheidender Bedeutung sind.

Es folgt die Erläuterung der rechtlichen Situation von Rückverfolgbarkeit bei Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Dabei werden die Neuerungen der EU-Basis-VO vorgestellt und speziell auf Artikel 18 zum Thema Rückverfolgbarkeit eingegangen. Es werden Stellungnahmen zu diesen rechtlichen Veränderungen wiedergegeben und Leitlinien erläutert, welche die Durchführung der Rückverfolgbarkeit festlegen. Des Weiteren wird die Harmonisierung des deutschen Rechts dargestellt, welche sich in der Erlassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (kurz LFGB) widerspiegelt. Dazu wird ein kurzer Überblick über dessen rechtlichen Inhalt gegeben und auf Stellungnahmen zum LFGB eingegangen.

Im folgenden Kapitel werden spezielle Verordnungen zur Rückverfolgbarkeit vorgestellt. Hier wird präziser auf die umfangreichen, rechtlichen Bestimmungen zu gentechnisch veränderten Organismen (kurz GVO) und zu ökologisch erzeugten Produkten eingegangen, wobei besonderes Augenmerk auf die Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gerichtet wird.

Ein Vergleich der rechtlichen Situationen von GVO und ökologisch erzeugten Produkten zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede der geltenden Bestimmungen auf.

Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit aus den dargestellten Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit.

2 Begriffsdefinitionen

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden rechtlichen Darstellung der Rückverfolg­barkeit ist es an dieser Stelle wichtig, einige Begriffe zu definieren. Dadurch ist im weiteren Verlauf der Arbeit eindeutig geklärt, welche Bedeutung einem bestimmten Begriff zugeordnet wird. Für einige Begriffe gibt es rechtlich festgelegte Definitionen. Des Weiteren werden Definitionen aus internationalen Regelwerken und Enzyklopädien herangezogen.

2.1 Rückverfolgbarkeit

Die EU-Basis-VO definiert in Artikel 3 Absatz 15 Rückverfolgbarkeit als „Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen“. Dabei bezeichnen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen „alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von … der Primärproduktion eines Lebensmittels bis … zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher“, dies gilt, soweit relevant, auch für Futtermittel (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 3 Abs. 16). Die Begriffsbestimmung spiegelt den ganzheitlichen Ansatz wider, nach dem die gesamte Herstellungs- und Verarbeitungskette von Lebens- und Futtermitteln vom Acker bis zum Teller aufgezeichnet werden soll. Damit verbunden sollen auch die verschiedenen Verantwortungsstufen festgehalten werden.

Laut Zipfel und Rathke (2006, C 101 Art. 3 Rdn. 94 ff.) lässt Rückverfolgbarkeit nur das gedankliche Verfolgen zu, da sie in der Vergangenheit liegende Aspekte ermitteln möchte. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen auf allen Stufen der Herstellungskette vonnöten, die nicht nur die Herkunft eines Stoffes, sondern auch dessen Lieferanten umfassen. Rückverfolgbarkeit endet bei der Entstehung des rückverfolgten Produktes bzw. bei dem Rohstoff, aus dem es gewonnen worden ist. Beispielsweise wird bei Weizenstärke der verarbeitete Weizen bis zu seiner Erzeugung rückverfolgt.

Die Definition zu ‚traceability / product tracing’ durch die Codex Alimentarius Commission „The ability to follow the movement of a food through specified stage(s) of production, processing and distribution“ ist zwar knapper gefasst als die Begriffsbestimmung in der EU-Basis-VO, hat aber dennoch große Ähnlichkeit mit dieser (Codex Alimentarius Commission 2004, S. 80). Auch hier wird der ganzheitliche Ansatz über alle Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen berücksichtigt.

Qualitätsmanagementnormen wie die DIN EN ISO 9000:2000 befassen sich ebenfalls mit dem Thema Rückverfolgbarkeit. Hier ist unter Rückverfolgbarkeit die Fähigkeit zu verstehen, „den Werdegang, die Verwendung oder den Ort des Betrachteten zu verfolgen“ (DIN 2000, S. 26). Dabei kann sich die Rückverfolgbarkeit auf „die Herkunft von Werkstoffen und Teilen, den Ablauf der Verarbeitung, die Verteilung und Position des Produkts nach (seiner) Auslieferung“ beziehen (DIN 2000, S. 26). Der sehr weit gefasste Begriff ‚Produkt’ bezeichnet neben materiellen Erzeugnissen wie Lebensmitteln, Zutaten und Rohstoffen aller Art auch immaterielle Erzeugnisse wie Dienstleistungen, so dass sich Rückverfolgbarkeit sowohl intern als auch aufwärts und abwärts gerichtet über alle Stufen einschließlich des Handels erstreckt (vgl. BLL 2006b, S. 12).

Die interne Rückverfolgbarkeit sorgt für die eindeutige Zuordnung von eingehender und ausgehender Ware innerhalb eines Unternehmens mittels Chargentrennung und -kennzeichnung. Diese freiwillige Maßnahme dient der innerbetrieblichen Qualitäts­sicherung und Transparenz, wird aber rechtlich nicht gefordert.

In der EU-Basis-VO wird dagegen von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen die auf- und abwärts gerichtete Rückverfolgbarkeit verlangt. Sie verbindet die einzelnen Herstellungsstufen während der Lebensmittelproduktion miteinander und orientiert sich am ganzheitlichen Ansatz von der Urproduktion über die Lebensmittelverarbeitung hin zum Endverbraucher (vgl. BLL 2006b, S. 10).

Bei der aufwärts gerichteten Rückverfolgbarkeit wird in einer bestimmten Problem­situation entlang der Herstellungskette in den vorgelagerten Bereich nachgeforscht, um betroffene Zutaten und Rohstoffe in einem Produkt bezüglich ihrer Herkunft und Herstellungsbedingungen schnell und eindeutig zu identifizieren (vgl. BLL 2006b, S. 8). In Krisensituationen oder bei Schadstofffunden ist es besonders wichtig, schnell deren Ursache aufzudecken, um Schäden für die Gesundheit der Verbraucher weitestgehend einzudämmen.

Für die Schadensbegrenzung bei Produktrücknahmen und Rückrufaktionen bietet sich die abwärts gerichtete Rückverfolgbarkeit besonders an. Wenn beispielsweise Mängel an einem bereits ausgelieferten Produkt festgestellt werden, so dass die Fehlerbeseitigung außerhalb der Reichweite des betroffenen Unternehmers liegt, wird die Recherche vom Unternehmen aus in den nachgelagerten Bereich, d. h. Richtung Kunden, angesetzt (vgl. BLL 2006b, S. 9).

Da Rückverfolgbarkeit stets mehrere Stufen der Lebensmittelkette übergreifend einbezieht und die Grundvorrausetzungen der Durchführung für beide Richtungen gleich sind, wird im weiteren Verlauf der Arbeit nicht weiter zwischen auf- und abwärts gerichteter Rückverfolgbarkeit unterschieden.

2.2 Gentechnisch veränderter Organismus

Laut Artikel 2 Nummer 2 der ‚Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates’, auch kurz als Freisetzungs-Richtlinie bezeichnet, wird ein genetisch veränderter Organismus als „ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“ definiert. Als Verfahren, welche gentechnische Veränderungen herbeiführen, werden im Anhang I A folgende festgelegt:

1. DNA-Rekombinationstechniken, d. h. die Einbringung von DNA-Molekülen, bei denen mit Hilfe verschiedener Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden, in einen Wirtsorganismus, in dem sie natürlicherweise nicht vorkommen, dort aber vermehrungsfähig sind,
2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingebracht wird, welches außerhalb des Organismus zubereitet wurde, hierzu zählen auch Mikro- und Makroinjektion sowie Mikroverkapselung, und
3. Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren, d. h. die Verschmelzung einer lebenden Zelle mit einer oder mehreren Zellen mit neuen Genkombinationen mit Hilfe von Methoden, welche unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen.

In-vitro-Befruchtung, natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion und Trans­formation sowie Polyploide-Induktion werden als Verfahren klassifiziert, bei denen „nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen“ (RL 2001/18/EG, Anh. I A). In Anhang I B werden weiterhin Mutagenese und Zellfusion von Pflanzenzellen, die dank konventioneller Züchtung genetisches Material austauschen können, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2001/18/EG ausgeschlossen.

In dem deutschen ‚Gesetz zur Regelung der Gentechnik’, kurz als Gentechnikgesetz oder GenTG bezeichnet, wird in den Begriffsbestimmungen unter § 3 der Begriff ‚gentechnisch veränderter Organismus’ erläutert. Schauzu (2004, S. 826) bewertet diesen von der Richtlinie 2001/18/EG abweichenden Begriff als „zur Abgrenzung der genetischen Veränderung durch konventionelle Züchtung“ besser geeignet, da es auch bei natürlicher Kreuzung zweier Organismen zu genetischen Veränderungen kommt. Der Begriff gentechnisch veränderter Organismus bringt die künstliche Herbeiführung der Genveränderung durch Anwendung der Gentechnik besser zum Ausdruck und stellt „somit (den) wissenschaftlich korrekten Begriff“ dar (Schauzu 2004, S. 826). Die Definitionen in der Richtlinie 2001/18/EG sowie im GenTG weichen so geringfügig voneinander ab, dass sie als äquivalent bezeichnet werden können. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Begriff gentechnisch veränderter Organismus, kurz GVO, benutzt.

Weiterführend wird in ‚Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG’ der Begriff ‚aus GVO hergestellt’ als „vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber keine GVO enthaltend oder daraus bestehend“ von anderen Produkten abgegrenzt (VO (EG) Nr. 1830/2003 Art. 3 Abs. 2). Dadurch wird der Begriff des gentechnisch veränderten (gv) Lebensmittels auf alle Lebensmittel erweitert, die eine gentechnische Veränderung erfahren haben, auch wenn diese im verarbeiteten Endprodukt nicht mehr nachweisbar ist, wie es z. B. bei hoch raffiniertem Öl aus gentechnisch verändertem Mais der Fall ist (vgl. Europäische Kommission 2006a).

Die ‚Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel’ enthält darüber hinaus die Definition des ‚genetisch veränderten Lebensmittels’ in Artikel 2 Absatz 6, die als solche Lebensmittel bezeichnet, „die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden“. Entsprechend dazu gibt es in Absatz 7 den Begriff ‚genetisch veränderte Futtermittel’. Wieder ist hier der ganzheitliche Ansatz ‚vom Acker bis zum Teller’ erkennbar.

Aus den oben genannten Begriffsbestimmungen ergibt sich eine Einteilung gentechnisch hergestellter Lebensmittel in drei Kategorien: Zur ersten, GVO enthaltenden Kategorie gehört beispielsweise Joghurt mit gentechnisch veränderten Milchsäurebakterien. Die zweite Gruppe erfasst aus GVO bestehende Lebensmittel, wie z. B. die gentechnisch veränderte Tomate FlavrSavr, die eine verlängerte Lagerfähigkeit besitzt. Als dritte Kategorie werden aus GVO hergestellte, also isolierte oder verarbeitete Lebensmittel bezeichnet, wie das bereits erwähnte Maisöl oder auch von gv Mikroorganismen hergestellte Aminosäuren, Enzyme und Vitamine (vgl. Mertens 1996, S. A-1180). Die Klassifizierung spiegelt die breite Anwendungsmöglichkeit der Gentechnik im Lebens- und Futtermittelbereich wider. Besonders der Genaustausch zwischen verschiedenen Arten führt zu mannigfaltigen Einsatz- und Variationsmöglichkeiten, so dass Tieren oder Pflanzen Eigenschaften zugeführt werden können, die potentiell ihren Wert steigern, wie z. B. Reifeverzögerung oder Resistenz gegen Krankheiten oder bestimmte Herbizide und Insektizide.

2.3 Ökologisch erzeugtes Produkt

„Ökologie ist die Wissenschaft von den wechselseitigen Beziehungen zwischen Organismen und ihrer Umwelt“ (Raupp 1992, S. 13). Zu ihrem Forschungsgegenstand zählen Lebewesen, Umweltfaktoren sowie Umweltbedingungen und deren Wechselbeziehungen untereinander. In dem Begriff ökologischer Landbau steht das „Adjektiv ökologisch für die Aussage ‚sinnvoll in Bezug auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Ökologie’“ (Raupp 1992, S. 14). In diesem Sinne werden im ökologischen Landbau möglichst naturnahe Produktionsmethoden angewandt und erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung chemischer Hilfsstoffe auferlegt.

Ziel des ökologischen Landbaus ist, entsprechend den Leitlinien des Codex Alimentarius, die Gesundheit und Produktivität der voneinander abhängigen Lebensgemeinschaften der Bodenorganismen, Pflanzen, Tiere und Menschen zu optimieren. Dies wird durch Förderung und Erhöhung der Biodiversität, der ökologischen Kreisläufe und der biologischen Bodenaktivität erreicht. So können der Einsatz von externen Produktionsfaktoren minimiert und die Bedingungen des ökologischen Landbaus an regionale Unterschiede angepasst werden. Verunreinigungen durch die landwirtschaftliche Nutzung werden durch die Verwendung pflanzlicher und tierischer Abfälle reduziert, so dass dem Boden auf natürliche Weise Nährstoffe zugeführt werden und auf den Einsatz nicht erneuerbarer Ressourcen weitestgehend verzichtet werden kann (vgl. Codex Alimentarius Commission 1999, S. 3).

Anhang I der ‚Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel’, kurz EG-Öko-VO, legt die Grundregeln des ökologischen Landbaus in Europa fest. Für die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten der Einsatz vielseitiger Fruchtfolgen, die Nutzung organischer Düngemittel wie Gründüngung und tierischer Dung sowie eine natürliche Schädlingsbekämpfung durch geeignete Artenwahl, Schutz von Nützlingen mit Hilfe von Hecken und Nistplätzen sowie das Abflammen von Unkrautkeimlingen als ökologisch geeignete Maßnahmen.

Die tierische Erzeugung wird als zu integrierender Bestandteil in die ökologische Landwirtschaft betrachtet, so dass der „natürliche Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden“ gefördert wird (VO (EWG) Nr. 2092/91, Anh. I Teil B). Eine flächengebundene Tierhaltung soll die Belastung der Umwelt verringern und artgerechte Unterbringung mit ausreichendem Auslauf gewährleisten. Die Tiere müssen mit ökologischen Futtermitteln versorgt werden, die, wenn möglich, vom Betrieb selbst erzeugt werden. Die Sicherstellung der Tiergesundheit erfolgt weitestgehend durch präventive Maßnahmen, wie geeignete Rassenwahl und Förderung der natürlichen Immunität durch hochwertige Futtermittel und regelmäßigen Auslauf.

Grundsätzlich ist im ökologischen Landbau sowohl der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen, die Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen als auch die Nutzung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Wachstums- und Leistungsförderer verboten.

Der Begriff ‚ökologisch erzeugtes Produkt’ wird in den geltenden Rechtsvorschriften nicht definiert. Im Sinne der vorliegenden Arbeit wird an dieser Stelle ein ökologisch erzeugtes Produkt als solch ein Produkt festgelegt, welches nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus gemäß der EG-Öko-VO erzeugt wurde. Diese Definition lehnt sich an den in Artikel 5 Absatz 22 der EG-Öko-VO dargestellten Begriff ‚ökologische Einheit/ ökologischer Betrieb/ ökologischer Tierhaltungsbetrieb’ an, der als „eine Einheit oder ein Betrieb, die/ der den Vorschriften dieser Verordnung entspricht“ bestimmt wird.

In Artikel 2 der EG-Öko-VO werden für den deutschen Sprachgebrauch die Begriffe ‚ökologisch’ und ‚biologisch’ sowie davon abgeleitete Begriffe wie z. B. ‚Öko’ und ‚Bio’ für die Kennzeichnung von aus ökologischem Landbau stammenden Produkten als besonders geeignet determiniert und somit auch rechtlich geschützt (vgl. Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft 2000, S. 11). Da sich laut Vogt (2000, S. 15) in Deutschland die Bezeichnung ‚ökologischer Landbau’ gegenüber der Bezeichnung ‚biologischer Landbau’ durchgesetzt hat, wird im weiteren Verlauf der Arbeit ebenfalls der Begriff ‚ökologischer Landbau’ verwendet.

2.4 Lebensmittelrecht

Unter ‚Sonstige Definitionen’ wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als erstes der Begriff ‚Lebensmittelrecht’ als „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind“ definiert. Neu ist, dass das Futtermittelrecht in den Bereich des Lebensmittelrechts integriert worden ist. Das gilt zumindest für solche Futtermittel, die für Tiere, welche der Lebensmittelgewinnung dienen, hergestellt oder an sie verfüttert werden. Die Tatsache, dass viele der vergangenen Lebensmittelskandale auf unsichere Futtermittel zurückzuführen sind und somit einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben, begründet dieses Vorgehen (vgl. Gorny 2003, S. 46).

Das Lebensmittelrecht ist darauf ausgerichtet sowohl die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen als auch den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch Vorschriften für die Lebensmittelsicherheit und -qualität zu regeln. Es soll ein europäisches Lebensmittel­modell entstehen, welches auf den „Grundsätzen der Qualität, Vielfalt und Sicherheit fußt, wie dies vom Agrarrat von Biarritz festgelegt wurde“ (Wirtschafts- und Sozialausschuss 2001, Abs. 2.6).

Das deutsche Lebensmittelrecht ist besonders nachhaltig durch die europäische Rechtsetzung beeinflusst worden, sei es durch unmittelbar geltende Verordnungen oder durch Umsetzung von Richtlinien (vgl. Rabe 2003, S. 151). Rechtsangleichung in der Europäischen Gemeinschaft bezog sich dabei nur auf einzelne Lebensmittelsektoren, so dass eine rechtliche Systematik nicht zu Stande gekommen ist (vgl. Zipfel und Rathke 2006, Vorb. C 101 Rdn. 1).

2.5 Lebens- und Futtermittelunternehmen

Die Definition unter Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet als Lebensmittelunternehmen „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter Produktion die Gewinnung, die Herstellung und die Verarbeitung von Gütern verstanden. Sie schließt also auch die Primärproduktion mit ein (vgl. Zipfel und Rathke 2006, C 101 Art. 3 Rdn. 12). Entsprechend werden als Futtermittelunternehmen solche Unternehmen verstanden, die an der „Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind“ (VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 3 Abs. 5). Als Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer werden in Artikel 3 Absatz 3 bzw. Absatz 6 alle natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, „die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen (bzw. Futtermittelunternehmen) erfüllt werden“. Hier verweist der Begriff ‚verantwortlich’ auf die Zuständigkeit des Unter­nehmers für die Kontrolle seines Betriebes (vgl. Zipfel und Rathke 2006, C 101 Art. 3 Rdn. 18). Unternehmer kann nur eine Person mit Führungsverantwortung sein, welche Entscheidungen und Anweisungen zur Einhaltung des Lebensmittelrechts erteilen und somit das Unternehmen in dieser Hinsicht kontrollieren kann (vgl. Gorny 2003, S. 48).

3 Rechtliche Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit

Seit Anfang der 90er Jahre ist darüber diskutiert worden, dem „europäischen Lebensmittelrecht ein ‚Dach’ oder ein ‚Fundament’ zu geben“ (Horst 2000, S. 475). Durch themenorientierte und punktuelle Entwicklung des europäischen Lebensmittel­rechts in den letzten 40 Jahren ist es zu fehlenden allgemeinen Grundsätzen und Prinzipien gekommen. Eine Dachregelung sollte daher für eine Vereinfachung und höhere Transparenz sowie bessere Verständlichkeit des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts sorgen (vgl. Horst 2000, S. 476).

In dem Aktionsplan ‚Lebensmittelsicherheit’ des Weißbuches ist als dritte Maßnahme der Vorschlag für eine allgemeine Richtlinie zum Lebensmittelrecht angelegt worden, die Lebensmittelsicherheit als vorrangiges Ziel in der EU verfolgen und allgemeine Grundlagen des Lebensmittelrechts festlegen soll (vgl. EU-Kommission 2000, Anh.). Aus diesem Vorschlag ist die horizontale Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erarbeitet worden, welche „die Grundlage für einen Rahmen eines einheitlichen europäischen Lebensmittelrechts“ bildet (Hahn 2006, unter EG-Basis-Verordnung S. 2). In dieser EU-Basis-VO werden konforme, rechtliche Forderungen zur Rückverfolgbarkeit in allen europäischen Mitgliedstaaten gestellt. Sie ist nach zahlreichen Lebensmittelskandalen zur Vereinheitlichung der Vorschriften in der EU erlassen worden, um das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelsicherheit wiederherzustellen. Die einheitliche Gesetzes­vorlage soll außerdem die Entwicklung des Binnenmarktes fördern, so dass ein EU-weiter Handel problemlos ablaufen kann.

Jeder EU-Mitgliedstaat kann weiterführende Vorschriften erlassen. Da Gemeinschafts­recht vor nationalem Recht gilt, dürfen die von den Mitgliedstaaten eigenmächtig erlassenen Vorschriften zwar exaktere Bestimmungen zu dessen Durchführung festlegen, nicht aber dem Gemeinschaftsrecht widersprechen oder dieses aufheben.

In Deutschland ist das bisher geltende Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) abgelöst worden. Das LFGB gilt ebenfalls als lebensmittelrechtliches Dachgesetz, welches allgemeine Bestimmungen für die Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln festlegt (vgl. Rützler 2005, Rdn. 1a).

3.1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Ein Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist in Teilen am 21. Februar 2002 in Kraft getreten und gilt verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, d. h. eine weitere Umsetzung auf nationaler Ebene ist nicht nötig, so dass Modifikationen in den einzelnen EU-Staaten unterbunden werden. Die sog. operativen Vorschriften unter Artikel 11 und 12 zu ‚Verpflichtungen für den Lebensmittelhandel’ sowie unter Artikel 14 bis 20 zu ‚Allgemeine Anforderungen an das Lebensmittelrecht’ gelten ab dem 01. Januar 2005 (vgl. Rabe 2003, S. 154).

In den 66 Erwägungsgründen der EU-Basis-VO wird besonderes Augenmerk auf den Gesundheitsschutz der Verbraucher gelegt. An mehreren Stellen wird ein „hohes Gesundheitsschutzniveau“ hervorgehoben und verschiedene Maßnahmen festgelegt, um dieses zu gewährleisten. Auch unter Artikel 1 ‚Ziel und Anwendungsbereich’ wird in Absatz 1 die Verordnung als Basis für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen determiniert. Den Verbrauchern soll eine sachkundige Wahl in Bezug auf ihren Lebensmittelverzehr und somit Schutz vor Irreführung und Täuschung geboten werden (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 8 und 16). Damit sind die ersten beiden Grundpfeiler des Lebensmittelrechts ‚vorbeugender Gesundheitsschutz’ und ‚Bewahrung vor Täuschung’ abgedeckt (vgl. Horst 2000, S. 477). Der dritte Grundpfeiler ‚Recht des Verbrauchers auf Information’ wird in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert. Zum einen soll die Öffentlichkeit bei Fragen zum Thema Lebensmittelrecht konsultiert werden. Zum anderen sollen die Behörden bei bestehendem Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung auf offene und transparente Weise der Öffentlichkeit über die Art des Risikos sowie über die betroffenen Produkte berichten.

Im EG-Vertrag von 1957 wird die Errichtung eines gemeinsamen Marktes mit freiem Warenverkehr zum Ziel der Gemeinschaft erklärt (vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Art. 2 und 3). Dieses Ziel wird in der EU-Basis-VO unter Artikel 1 aufgegriffen: Auf Grundlage der Verordnung soll die Lebensmittelvielfalt gewahrt und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt werden. Auch in den Erwägungsgründen für die Verordnung ist der freie Verkehr von sicheren Lebensmitteln fixiert worden (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Erwägungsgrund 1). Um diesen gewährleisten zu können, ist eine Vereinheitlichung der europäischen Lebensmittelrechtslage, wie sie in der EU-Basis-VO angestrebt wird, unumgänglich.

In dem ersten Kapitel der EU-Basis-VO ‚Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen’ werden erstmalig europaweit allgemeingültige Definitionen für wichtige Begriffe, wie z. B. ‚Lebensmittel’ oder ‚Futtermittel’ gegeben. Unter Artikel 2 heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel’ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“.

Die Definition unter Artikel 3 Absatz 4 bezeichnet „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“ als Futtermittel. Der Artikel 3 führt weitere 17 Definitionen auf, die alle „im Sinne dieser Verordnung“ gelten. Dieser Hinweis deutet nicht darauf hin, dass sie in anderen europäischen Verordnungen keine Bedeutung haben. Laut Erwägungsgrund 5 soll die Verordnung zu einer Angleichung der „Konzepte, Grundsätze und Verfahren“ des Lebensmittelrechts beitragen, um „eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebensmittel- und Futtermittelsektors zu schaffen“. Es ist somit davon auszugehen, dass die Definitionen auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Lebens- und Futtermittelrecht anzuwenden sind (vgl. Zipfel und Rathke 2006, C 101 Art. 2 Rdn. 5 und Art. 3 Rdn. 1).

Das zweite Kapitel ‚Allgemeines Lebensmittelrecht’ befasst sich „in bunter Reihenfolge“ mit grundlegenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, wobei es sich teils um „mehr programmatische Forderungen“, teils um „unmittelbar geltende Anordnungen“ handelt (Zipfel und Rathke 2006, C 101 Vorb. Rdn. 6).

Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sowie hochgradige Lebensmittelsicherheit erwirken zu können, stützt sich das Lebensmittelrecht auf wissenschaftliche Ergebnisse der Risikoanalyse (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 6). Eine Neuerung der EU-Basis-VO ist die Trennung der Risikoanalyse in drei miteinander verbundene Teilprozesse: Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation. Falls es zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung kommt, aber noch wissenschaftliche Unsicherheit über die Auswirkungen herrscht, können die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission vorläufige Risikomanagementmaßnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips ergreifen (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 7). Die getroffenen Maßnahmen müssen dem Gefährdungs­potenzial angemessen sein, so dass der Handel nicht unnötig beeinträchtigt wird.

Um Handel von Lebens- und Futtermitteln geht es auch in den Artikeln 11 und 12: Bei der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln in die Europäische Gemeinschaft entsprechen die Anforderungen dem europäischen Lebensmittelrecht oder zumindest den Bedingungen, welche von der EU als gleichwertig anerkannt worden sind. Die Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus der EU und das Inverkehrbringen dieser Produkte in einem Drittland müssen ebenfalls die Anforderungen des europäischen Lebensmittelrechts erfüllen, sofern von den Behörden des Drittlandes nichts anderes verlangt wird und es dort keine anders lautenden rechtlichen Bestimmungen gibt.

Der Artikel 14 formuliert ‚Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit’, um den Gesundheitsschutz der Verbraucher gewährleisten zu können. Hiernach dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. ‚Inverkehrbringen’ beinhaltet auch das Bereithalten für Verkaufszwecke und das Anbieten zum Verkauf (vgl. auch VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 3 Abs. 8). Artikel 14 Absatz 2 bezeichnet Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Artikel 15 erstreckt sich auf die ‚Anforderungen an die Futtermittelsicherheit’: Nicht sichere Futtermittel dürfen sowohl nicht in den Verkehr gebracht als auch nicht an die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verfüttert werden. Futtermittel gelten als nicht sicher, wenn sie sich schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirken oder durch ihre Verfütterung die tierischen Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet werden.

Unter Artikel 17 werden ‚Zuständigkeiten’ festgelegt: Für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts in Bezug auf Lebens- oder Futtermittel auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen handeln die jeweiligen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer eigenverantwortlich. Denn sie sind am besten in der Lage, ein „sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von (ihnen) gelieferten Lebensmittel sicher sind“, wie der Erwägungsgrund 30 erklärt. Daher sollten die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die „primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen“ (VO (EG) Nr. 178/2002 Erwägungsgrund 30). Zu dieser Verantwortung gehört auch, dass sie nicht sichere Lebens- und Futtermittel vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sollten die Lebens- und Futtermittel den Verbraucher bereits erreicht haben, ist eine Rückrufaktion mit entsprechender Aufklärung der Öffentlichkeit zu starten (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 19 und 20). Von den Mitgliedstaaten wird verlangt, dass sie das Lebensmittelrecht durchsetzen sowie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinsichtlich der Rechtseinhaltung überwachen und überprüfen. Dazu können sie amtliche Kontrollen durchführen und Sanktionen bei Verstößen einführen, welche „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 17 Abs. 2). Es ist den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt, die Öffentlichkeit über Risiken in der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zu informieren.

Auf den Artikel 18 zum Thema Rückverfolgbarkeit wird im Kapitel ‎3.1.2 Bestimmungen des Artikel 18 (S. 20) ausführlich eingegangen und soll daher an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber angeführt werden.

Ein weiteres Ziel der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS), mit dem sich das gesamte dritte Kapitel der Verordnung befasst. Auch das vierte Kapitel ‚Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle’ steht in engem Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde. Die EBLS hat ihre Arbeit seit dem 01. Januar 2002 aufgenommen. Sie sorgt für die Informations­bereitstellung im Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit, erstellt wissenschaftliche Gutachten und gibt Studien zu ausgewählten Themen in Auftrag (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 23). Im Bereich der Risikobewertung sammelt und analysiert die EBLS Daten, um auf mögliche Risiken aufmerksam zu machen. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit vernetzt das Schnellwarnsystem die EBLS mit den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission. Wenn es zur Meldung eines möglichen Gesundheitsrisikos durch Lebens- oder Futtermittel innerhalb der EU kommt, werden sämtliche Informationen durch die EU-Kommission netzartig über das Schnellwarn­system an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 50). Auch die Öffentlichkeit muss über die Art des Risikos, die betroffenen Produkte sowie über die ergriffenen Maßnahmen aufgeklärt werden (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 52). Ebenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt die EBLS einen allgemeinen Plan für das Krisenmanagement. Dieser Plan legt fest, welche praktischen Maßnahmen im Falle einer Krise notwendig werden und wie die Kommunikation mit der Öffentlichkeit erfolgen soll (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 55). Kommt es zu einem ernsten, gesundheitsbedrohendem Risiko, richtet die EU-Kommis­sion einen Krisenstab ein, welcher durch die EBLS wissenschaftlich und technisch unterstützt wird (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 56). Seine Aufgaben liegen in der Datensammlung und -beurteilung, um rasches und effizientes Handeln zur Beseitigung bzw. Senkung des bestehenden Risikos zu ermöglichen (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 57).

Die EBLS veröffentlicht ihre Sitzungsprotokolle sowie einen jährlichen Tätigkeitsbericht, um Transparenz zu gewährleisten. Auch ihre Gutachten und Studienergebnisse können eingesehen werden. Es soll sich hierbei um „objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen“ handeln, so dass sie für die Allgemeinheit verständlich sind (VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 40 Abs. 2).

Im letzten Kapitel ‚Verfahren und Schlussbestimmungen’ wird als weitere Neuerung in Artikel 58 ein Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (kurz StALuT) gegründet, welcher sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und die EU-Kommission in ihrer Arbeit unterstützt. In dem Fall, dass ein Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und dieses Risiko nicht durch die ergriffenen Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaates bewältigt werden kann, trifft die EU-Kommission eigene Maßnahmen, wie z. B. Aussetzung des Inverkehrbringens oder des Imports des fraglichen Produktes, welche durch den StALuT im Ausschussverfahren angenommen werden (vgl. VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 53). Dadurch kommt dem Ausschuss besondere Bedeutung im Gesundheitsschutz zu.

3.1.1 Stellungnahmen zur EU-Basis-VO

Der Ausschuss der Regionen (2001, S. 2) begrüßt die EU-Basis-VO als „die dringend benötigte Grundlage für die Verbesserung der Lebensmittelsicherheit“. Der Schutz der menschlichen Gesundheit sei das oberste Ziel des Lebens- und Futtermittelrechts, welches durch allgemeine und gemeinschaftliche Grundsätze präzisiert werden müsse. Die Verordnung hebe die Bedeutung der gesamten Lebensmittelproduktionskette vom Acker bis zum Teller hervor, wobei auch die Futtermittel als Ausgangsprodukte nicht außer Acht gelassen worden seien. Um die Durchführung der Vorschriften glaubwürdig zu machen, betrachtet der Ausschuss der Regionen regelmäßige Kontrollen als entscheidendes Instrument dafür. Des Weiteren unterstützt er die Einrichtung der EBLS, da wissenschaftlicher Sachverstand für das Lebensmittelrecht unentbehrlich sei. Hierbei sei es von besonderer Wichtigkeit, dass die EBLS „ein Maximum an Offenheit und Transparenz“ praktiziere (Ausschuss der Regionen 2001, S. 4).

Die Wahl des Verordnungstyps als Rechtsform wird vom Wirtschafts- und Sozialausschuss (2001, Abs. 2.3) befürwortet, da so eine einheitliche Um- und Durchsetzung gefördert werde, was sich positiv auf die Entwicklung des Binnenmarktes auswirke. Dennoch sieht der Ausschuss auch, dass ungenaue Formulierungen zu inakzeptablen juristischen Auslegungsproblemen führen können, da eine Verordnung verbindlich und unmittelbar gilt. Die EU-Basis-VO verfügt nach Meinung des Ausschusses über viele Begriffe und Ausdrücke, „die entweder nur vage oder gar nicht definiert werden“, wie beispielsweise in Artikel 6 Absatz 1 „nach den Umständen oder der Art der Maßnahme“ oder Artikel 7 Absatz 2 „innerhalb einer angemessenen Frist“ (Wirtschafts- und Sozialausschuss 2001, Abs. 2.3; VO (EG) Nr. 178/2002). Horst (2000, S. 479) unterstreicht ebenfalls, dass es trotz der harmonisierenden Wirkung des Verordnungstyps immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungen komme, was durch mangelhafte Konzeption und Formulierungen begünstigt werde. Eine Richtlinie könne dagegen besser an bestehende nationale Regelungen angepasst werden und so das Rechtssystem entsprechend harmonisieren.

Es gibt einige Äußerungen zu der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welche auf die Eile, mit der diese verfasst worden ist, und auf die daraus resultierenden Konsequenzen anspielen. Gorny (2003, S. 1) weist darauf hin, dass die Verordnung in relativ kurzer Zeit vorbereitet, durchberaten und verabschiedet worden sei, was für die Europäische Gemeinschaft eher untypisch sei. Eine nötige juristische Auseinandersetzung sei nicht ausreichend durchgeführt worden und infolgedessen habe die Eindeutigkeit der gesetzlichen Bestimmungen gelitten. Auch Zipfel und Rathke (2006, C101 Vorb. Rdn. 4) sehen die „erheblichen Ungenauigkeiten, sowohl in der Systematik als auch im Sprachgebrauch“, welche sie auf den durch die BSE-Krise verursachten Druck und somit auf hektischen Zwang zum Handeln zurückführen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (2001, Abs. 2.1) dagegen bewertet das zügige Vorgehen der EU-Kommission bei dem Entwurf der Verordnung als positiv, um so den „Sorgen der Öffentlichkeit als auch der Notwendigkeit Rechnung (zu) tragen, so bald wie möglich über ein geeignetes europäisches Instrument für die Risikobewertung in diesem Bereich zu verfügen“.

[...]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836608961
DOI
10.3239/9783836608961
Dateigröße
997 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Landwirtschaftliche Fakultät, Oecotrophologie
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
lebensmittel lebensmittelrecht gentechnik eg-verordnung ökologische produkte
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Titel: Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller
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