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Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?

©2006 Diplomarbeit 74 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Jahrelang war die Bevölkerung der Annahme, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) ausreichen, um vollkommen für das Ruhestandsalter vorzusorgen. Acht von zehn Personen in Westdeutschland und fast die gesamte Bevölkerung in den neuen Bundesländern greifen nach dem Erwerbsleben auf die gesetzlichen Rentenleistungen zurück.
Die gRV ist umlagefinanziert, d.h. gemäß § 153 (1) SGB VI, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Einnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt werden.
Durch die steigende Lebenserwartung und die abnehmende Geburtenrate ist dieses System langfristig nicht mehr finanzierbar. Weitere Probleme ergeben sich aus der abnehmenden Lebensarbeitszeit, dem späten Einstieg ins Erwerbsleben durch längere Ausbildungszeiten und die frühere Inanspruchnahme der Rentenleistungen. Die hohe Anzahl der Arbeitslosen bewirkt eine weitere sehr große Finanzierungslücke in der gRV. Die Auswirkungen des demographischen Wandels werden durch den Strukturwandel zusätzlich verstärkt und dies hat einen weiteren Anstieg des Altersquotienten zur Folge. Der Altersquotient stellt das Verhältnis der potentiellen Leistungsbezieher zu den potentiellen Beitragszahlern dar.
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) auf das Finanzierungsproblem des gesetzlichen Alterssicherungssystems reagiert. Durch diese grundlegende Reform des gesetzlichen Rentenversicherungssystems wurde die kapitalgedeckte Altersvorsorge gefördert und die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig gestärkt.
Dem Bürger bleibt es freigestellt, wie er seine durch die gesetzgeberischen Maßnahmen entstandenen Versorgungslücken im Alter schließt.
Arbeitnehmern wurde durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit Wirkung ab 01.01.2002 das Recht zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Hier verzichtet der Arbeitnehmer für die Zukunft auf Entgeltansprüche und erhält dafür eine wertgleiche Versorgung.
Im Vergleich zu einer privaten Vorsorge, die aus versteuertem Einkommen aufgebaut werden muss, steht deutlich mehr Geld für die Versorgung zur Verfügung, da bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gRV (BBG) steuer- und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei sind. Der erhebliche Renditevorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber privaten Vorsorgeinstrumenten ergibt sich aus dem Zinseffekt und dem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge
2.2 Hinterbliebenenversorgung
2.3 Durchführungswege
2.3.1 Pensionskasse
2.3.2 Direktversicherung
2.3.3 Pensionsfonds
2.3.4 Unterstützungskasse
2.3.5 Pensionszusage
2.4 Finanzierungsmöglichkeiten
2.5 Gesetzliche Grundlagen
2.5.1 Geltungsbereich
2.5.2 Gleichbehandlungsgrundsatz
2.5.3 Zusagearten
2.5.4 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
2.5.5 Unverfallbarkeit
2.5.5.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach
2.5.5.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach
2.5.6 Abfindung
2.5.7 Portabilität
2.5.8 Auskunftsanspruch
2.5.9 Auszehrung und Anrechnung
2.5.10 Vorzeitige Altersleistung
2.5.11 Insolvenzsicherung
2.5.12 Anpassungsprüfungspflicht
2.6 Steuerliche Rahmenbedingungen
2.6.1 Förderung nach § 3 Nr.63 EStG
2.6.2 Lohnpauschalisierung nach § 40b EStG
2.7 Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

3 GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
3.1 Status
3.1.1 Sozialversicherungsrechtliche Beherrschung
3.1.2 Arbeitsrechtliche Beherrschung
3.1.3 Steuerrechtliche Beherrschung
3.2 Sozialversicherungsrecht
3.3 Arbeitsrecht
3.3.1 Unverfallbarkeit
3.3.2 Vorzeitiges Ausscheiden
3.3.3 Insolvenzschutz
3.3.4 Anpassung laufender Leistungen
3.4 Steuerrecht
3.4.1 Aus Sicht des GGF
3.4.1.1 Während der Anwartschaftszeit
3.4.1.2 Im Leistungsfall
3.4.2 Aus Sicht des Unternehmens
3.4.2.1 Während der Anwartschaftszeit
3.4.2.2 Im Leistungsfall
3.5 Besondere steuerrechtlichen Voraussetzungen
3.5.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit und Schriftform
3.5.2 Ernsthaftigkeit
3.5.3 Finanzierbarkeit
3.5.4 Üblichkeit von Probezeiten
3.5.5 Üblichkeit der Unverfallbarkeitsfristen
3.5.6 Nachzahlungsverbot
3.5.7 Erdienbarkeit
3.5.8 Mindestalter für den Rentenbeginn
3.5.9 Angemessenheit
3.5.10 Überversorgung
3.5.11 „Nur-Pensionszusage“
3.6 Mögliche Durchführungswege

4 Pensionszusage
4.1 Allgemeines zur Pensionszusage
4.1.1 Begriff
4.1.2 Inhalt einer Pensionszusage
4.1.3 Zusagearten
4.1.4 Verbreitung
4.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften
4.2.1 Haftung
4.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden
4.2.3 Insolvenzschutz
4.2.4 Anpassungsprüfungspflicht
4.3 Steuerliche Behandlung beim Unternehmen
4.3.1 Die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen
4.3.1.1 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
4.3.1.2 Sondervoraussetzungen des § 6a (1) EStG
4.3.1.3 Die Höhe der Pensionsrückstellungen
4.3.1.4 Zeitpunkt der Rückstellungsbildung
4.3.1.5 75%-Grenze
4.3.2 Auswirkungen in der Anwartschaftsphase
4.3.3 Auswirkungen bei Eintritt des Versorgungsfalles
4.3.4 Folgen einer unzulässigen Pensionsrückstellung
4.4 Steuerliche Auswirkungen beim Beschäftigten
4.4.1 Vor Eintritt des Versorgungsfalles
4.4.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles
4.5 Besonderheiten beim GGF
4.5.1 Verdeckte Gewinnausschüttung
4.5.2 Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung
4.5.3 Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
4.6 Rückdeckung einer Pensionszusage
4.6.1 Gründe
4.6.2 Rückdeckung mit einer Kapitallebensversicherung
4.6.3 Rückdeckung mit einer Rentenversicherung
4.6.4 Rückdeckung mit eigenen Wirtschaftsgütern
4.6.4.1 Rückdeckung mit Immobilien
4.6.4.2 Rückdeckung mit Aktien
4.7 Problematik einer Pensionszusage
4.7.1 Textgestaltung
4.7.2 Rentenbarwert
4.7.3 Lösungsansätze

5 Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis.

Erklärung nach § 36 (3) APrO.

Internetquellen

1) bAV-info036.pdf

www.slpm.de/infobav.htm

Download am 08.02.2006

2) SLPM Die Sonderstellung des GGF.mht

www.slpm.de/ggf_sonderstellung.htm

Abruf am 08.02.2006

3) Die Altersvorsorge des GmbH-Geschäftsführers – Teil 1: Die Pensionszusage

www.ey.com/global/download.nsf/Germany/ST_Die_Altersvorsoge_des_GmbH_Geschaeftsfuehrers_Teil_1: _Die_Pensionszusage/$file/Altersversorgung_GF1.pdf

Download am 08.02.2006

4) Deckungsmittel

www.aba-online.de/seiten/betriebsrente/daten_fakten/1_deckungsmittel_bav/1a_deckungsmittel.shtml

Abruf am 08.02.2006

5) Pensionszusage

www.altersvorsorge-pensionszusage.de

Abruf am 09.02.2006

1. Pensionszusage Rentenbarwert nach Heubeck.mht

2. Die Pensionszusage.mht

3. Voraussetzungen zur Erteilung einer Pensionszusage.mht

4. Leistungen der Pensionszusage.mht

5. Mögliche Probleme der Pensionszusage.mht

6. Analyse der Pensionszusage.mht

7. Pensionszusage-Fehlerhafte Pensionszusagetexte.mht

8. Die Reparatur einer bestehenden Pensionszusage.mht

9. Die Rückdeckung einer Pensionszusage.mht

10. Pensionszusage mit einer Lebensversicherung.mht

11. Rückdeckung einer Pensionszusage mit Aktienfonds.mht

12. Chancen einer Pensionszusage.mht

13. Die Risiken einer Pensionszusage.mht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Jahrelang war die Bevölkerung der Annahme, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) ausreichen, um vollkommen für das Ruhestandsalter vorzusorgen. Acht von zehn Personen in Westdeutschland und fast die gesamte Bevölkerung in den neuen Bundesländern greifen nach dem Erwerbsleben auf die gesetzlichen Rentenleistungen zurück.[1]

Die gRV ist umlagefinanziert, d.h. gemäß § 153 (1) SGB VI, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Einnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt werden.[2]

Durch die steigende Lebenserwartung und die abnehmende Geburtenrate ist dieses System langfristig nicht mehr finanzierbar. Weitere Probleme ergeben sich aus der abnehmenden Lebensarbeitszeit, dem späten Einstieg ins Erwerbsleben durch längere Ausbildungszeiten und die frühere Inanspruchnahme der Rentenleistungen. Die hohe Anzahl der Arbeitslosen bewirkt eine weitere sehr große Finanzierungslücke in der gRV. Die Auswirkungen des demographischen Wandels werden durch den Strukturwandel zusätzlich verstärkt[3] und dies hat einen weiteren Anstieg des Altersquotienten zur Folge. Der Altersquotient stellt das Verhältnis der potentiellen Leistungsbezieher zu den potentiellen Beitragszahlern dar.[4]

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) auf das Finanzierungsproblem des gesetzlichen Alterssicherungssystems reagiert. Durch diese grundlegende Reform des gesetzlichen Rentenversicherungssystems wurde die kapitalgedeckte Altersvorsorge gefördert und die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig gestärkt.[5]

Dem Bürger bleibt es freigestellt, wie er seine durch die gesetzgeberischen Maßnahmen entstandenen Versorgungslücken im Alter schließt.[6]

Arbeitnehmern wurde durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit Wirkung ab 01.01.2002 das Recht zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Hier verzichtet der Arbeitnehmer für die Zukunft auf Entgeltansprüche und erhält dafür eine wertgleiche Versorgung.[7]

Im Vergleich zu einer privaten Vorsorge, die aus versteuertem Einkommen aufgebaut werden muss, steht deutlich mehr Geld für die Versorgung zur Verfügung, da bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gRV (BBG) steuer- und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei sind. Der erhebliche Renditevorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber privaten Vorsorgeinstrumenten ergibt sich aus dem Zinseffekt und dem meist im Ruhestandsalter deutlich niedrigerem Steuersatz.[8]

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, sind die Unterschiede der Besteuerung in den verschiedenen Altersversorgungen weitgehend beseitigt worden. Die nachgelagerte Besteuerung, wie sie aus der betrieblichen Altersversorgung bekannt ist, wird schrittweise auf die gRV übernommen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge zu der Altersvorsorge steuerfrei sind und die Leistungen daraus vollständig besteuert werden. Dies führt zur Steuerentlastung in der Ansparphase und zur vollen Steuerpflicht in der Leistungsphase.[9]

Renten die ab dem Jahr 2005 aus der gRV geleistet werden, sind nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern.[10]

Jeder Arbeitnehmer sollte das Ziel haben, den erreichten Lebensstandard auch nach dem Erwerbsleben aufrecht zu erhalten. Der Versorgungsbedarf wird meist am letzten Nettoeinkommen vor dem Ruhestand gemessen. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Altersvorsorge zur Absicherung der Lebenshaltung ist somit unabdingbar.

In Kapitel 2 meiner Arbeit werde ich zunächst auf die grundlegenden Begriffe der betrieblichen Altersversorgung eingehen. Die möglichen Durchführungswege und die gesetz-, steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden einführend dargestellt.

Kapital 3 wird die Personengruppe der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer näher betrachten. In diesem Teil werde ich die zu beachtenden Besonderheiten beim Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vorstellen.

Eine Darstellung des Durchführungsweges der Pensionszusage werde ich in Kapitel 4 meiner Arbeit vornehmen. Die arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften werden genauer erläutert. Außerdem wird die Möglichkeit der Rückdeckung mit den verbundenen Problemen und Risiken betrachtet.

Die Schlussbemerkung in Kapitel 5 soll die Präsenz und Wichtigkeit der betrieblichen Altersvorsorge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Form der Pensionszusage aufzeigen.

2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung

2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge

Unter dem Begriff „Betriebliche Altersversorgung“ werden gemäß § 1 (1) S.1 BetrAVG alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.

Ferner liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, solche Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt bekommen (§ 17 (1) S.2 BetrAVG).[11]

Der Zweck der versprochenen Leistungen muss immer die Versorgung des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sein.

Die betriebliche Altersvorsorge kann über einen externen Durchführungsweg finanziert werden oder unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen.[12]

2.2 Hinterbliebenenversorgung

Eine Versorgung im Todesfall des Arbeitnehmers wird steuerlich nur als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn die Leistungen an steuerlich anerkannte Hinterbliebene geleistet werden. Unter den Hinterbliebenenbegriff fallen folgende Personen:

- Witwe/Witwer des Arbeitnehmers
- Kinder im Sinne des § 32 (3) und (4) EStG
- Frühere Ehegatten des Arbeitnehmers
- Lebenspartner, sowohl von eheähnlichen Lebensgemeinschaften wie auch von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

Die Vererblichkeit von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist somit an andere als die genannten steuerschädlich. Ein einmaliges Sterbegeld führt jedoch nicht zur Untersagung der betrieblichen Altersvorsorge. Zu beachten ist, dass im Falle der Pauschalbesteuerung von Beiträgen einer Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. es unschädlich ist, wenn eine beliebige Person als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Arbeitnehmers benannt wird.[13]

2.3 Durchführungswege

Die betriebliche Altersversorgung wird in fünf Formen unterschieden:

- Pensionskasse
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
- Pensionszusage

2.3.1 Pensionskasse

Der Begriff der Pensionskasse wird in § 1b (3) BetrAVG definiert. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt. Der Verwaltungsaufwand wird vollständig vom Versicherungsunternehmen für das Unternehmen übernommen. Aus den Beiträgen und Erträgen baut die Pensionskasse einen Kapitalstock auf, von dem die späteren Leistungen finanziert werden.[14]

Die Pensionskasse gehört zu den mittelbaren, externen Durchführungswegen. Es besteht eine Beziehung zwischen der Pensionskasse, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.[15] Versicherungsnehmer ist hierbei der Arbeitgeber, der Beiträge zur Pensionskasse leistet und versicherte Person ist der Arbeitnehmer, der einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse hat.[16]

Die Pensionskasse ist vergleichbar mit einer Lebensversicherung. Als wesentlichen Unterschied sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsunternehmen die Tatsache, dass Pensionskassen ein Institut der betrieblichen Altersversorgung sind und demzufolge ihre Leistungen Lohnersatzcharakter haben müssen.[17]

2.3.2 Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung schließt das Unternehmen eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hierbei ganz oder teilweise bezugsberechtigt (§ 1b (2) BetrAVG).

Es besteht auch hier ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist das Unternehmen und versicherte Person der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat hier einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gegen die Versicherungsgesellschaft.[18]

2.3.3 Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersversorgung für Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber erbringt (§ 1b (3) BetrAVG i.V.m. § 112 (1) VAG).

Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Pensionsfonds stehen in einem Dreiecksverhältnis zueinander. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zum Pensionsfonds und zusätzlich, als Unterschied zur Pensionskasse, zum Pensionssicherungsverein. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gegen den Pensionsfonds.[19]

Seit dem 01.01.2002 ist der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg möglich. Es handelt sich um eine vereinfachte Art der Lebensversicherung, der der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt und für den die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten (§ 113 VAG). Die Auflagen im Vergleich zu einem Lebensversicherungsunternehmen sind hier erheblich geringer, da grundsätzlich eine Anlage zu 100% in Aktien möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass das Ziel einer möglichst großen Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung erhalten bleibt. Durch die Anlage des Pensionsfonds in Fonds, kann das spezielle Risikoprofil eines Arbeitnehmers abgedeckt werden. Dies ist vergleichbar mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung.[20]

2.3.4 Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt. Die Definition hierfür findet sich in § 1b (4) BetrAVG wieder. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse auf die ihm zugesagten Leistungen, jedoch steht der Arbeitgeber für die Erbringung der zugesagten Leistungen ein, so genannte Einstandspflicht.

Der Arbeitgeber und die Unterstützungskasse stehen in einem Auftragsverhältnis zueinander, d.h. der Arbeitgeber wird Mitglied in der Unterstützungskasse und entrichtet Beiträge bzw. Zuwendungen an diese. Inhalt des Auftragsverhältnisses ist die Erbringung der zugesagten Leistungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.[21]

Die Unterstützungskassen teilen sich in die rückgedeckten und die nicht rückgedeckten Unterstützungskassen auf. Eine steuerliche Ausfinanzierung ist nur bei der rückgedeckten Unterstützungskasse möglich.[22] Hierbei werden die zu erbringenden Leistungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen in einer steuerlich zugelassenen Form durch die Unterstützungskasse rückversichert. Eine weitgehende Finanzierung der Leistungen ist bereits in der Anwartschaftszeit möglich.[23] Die nicht rückgedeckte Unterstützungskasse wird nicht in der Anwartschaftszeit voll ausfinanziert. Das Unternehmen bildet hier ein Reservepolster in Höhe von zwei Jahresrenten. Die fehlenden Mittel werden erst nach Rentenbeginn zugewendet.[24]

2.3.5 Pensionszusage

Unter einer Pensionszusage versteht man gemäß § 1 (1) BetrAVG eine Versorgungszusage auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer. Hierbei erhält der Arbeitnehmer einen unmittelbaren und direkten Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Es besteht somit nur eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Pensionszusage wird deshalb oft auch als unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage bezeichnet.[25]

Weitere Ausführungen hierzu siehe Punkt 4.

2.4 Finanzierungsmöglichkeiten

In der betrieblichen Altersversorgung erfolgt grundsätzlich eine Vorausfinanzierung der späteren Versorgungsleistung durch eine Ansammlung der Mittel während der aktiven Dienstzeit des Berechtigten. Die Ansammlung erfolgt je nach Wahl des Durchführungsweges innerhalb des Unternehmens bei der Pensionszusage oder außerhalb bei der Pensionskasse, der Direktversicherung, des Pensionsfonds oder der Unterstützungskasse.[26]

Die betriebliche Altersversorgung kann von einer reinen Arbeitnehmerfinanzierung über eine gemeinsame Finanzierung durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis hin zu einer ausschließlichen Arbeitgeberfinanzierung erfolgen.[27]

2.5 Gesetzliche Grundlagen

2.5.1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des BetrAVG gelten gemäß § 17 für alle Arbeitnehmer und alle Auszubildenden. Außerdem für Nicht-Arbeitnehmer, die überwiegend für ein Unternehmen tätig sind und denen eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit zugesagt worden ist.

2.5.2 Gleichbehandlungsgrundsatz

Dem Arbeitgeber ist es untersagt, einzelne Personen oder Gruppen in seinem Betrieb ohne einen sachlichen Grund von einer betrieblichen Altersversorgung auszuschließen oder zu benachteiligen.[28]

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) verbietet arbeitsrechtlich die sachfremde Unterscheidung zwischen Mitarbeitern eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss sachlich berechtigt sein.[29]

2.5.3 Zusagearten

In der betrieblichen Altersversorgung lässt sich zwischen drei Zusagearten unterscheiden:

- Beitragsorientierte Leistungszusage
- Leistungszusage
- Beitragszusage mit Mindestleistung

Beitragsorientierte Leistungszusage

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung einzubezahlen. Der Beitragsaufwand wird nach einem vorgegebenen Berechnungsmodus in eine Versorgungsleistung umgewandelt. Der Arbeitnehmer wird darüber informiert, wie der Versorgungsaufwand betrieben wird.

Leistungszusage

Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine klar definierte Leistung unabhängig vom erforderlichen Finanzierungsaufwand zu, z.B. 1000 EUR Monatsrente oder 15 EUR pro Dienstjahr. Für die Sicherstellung der späteren Leistungserbringung ist der Arbeitgeber zuständig.[30]

Beitragzusage mit Mindestleistung

Die dem Arbeitnehmer zugesagten Beiträge werden zur Finanzierung von Leistungen angelegt. Es wird hierbei planmäßig ein Deckungskapital aufgebaut. Bei Erreichen der Altersgrenze erhält der Arbeitnehmer die Leistung, die sich aus dieser Kapitalanlage einschließlich der Zinserträge ergibt.[31] Der Arbeitgeber steht für die Summe der zugesagten Beiträge ein. Es ergibt sich somit eine Leistung aus mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Zins) abzgl. der Beiträge für die Absicherung der biometrischen Risiken. Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann nur bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds angewendet werden.[32]

2.5.4 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Unter Entgeltumwandlung wird gemäß § 1 (2) Nr.3 BetrAVG die Umwandlung von künftigen noch nicht fälligen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen verstanden. Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der gRV pflichtversichert ist, einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG.

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass bis zu vier Prozent der BBG von seinem Arbeitsentgelt für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.[33] Allerdings muss der Arbeitnehmer mindestens 1/160 der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) umwandeln.[34]

Durch das AltEinkG wurde der § 1a BetrAVG um den Absatz 4 erweitert. Der Arbeitnehmer hat dadurch die Möglichkeit seine bestehende betriebliche Altersversorgung bei vorübergehendem Entgeltausfall mit eigenen Mitteln fortzusetzen und die nötigen Beiträge hierfür selbst aufzubringen.[35]

2.5.5 Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit regelt, ab welchem Zeitpunkt einer Betriebszugehörigkeit zugesagte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung einem Arbeitnehmer auch tatsächlich zustehen.

2.5.5.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach

Durch das AVmG wurde die gesetzliche Regelung für die Unverfallbarkeit geändert.

Für Zusagen vor dem 01.01.2001 muss der Arbeitnehmer für die Unverfallbarkeit des Versorgungsanspruchs 35 Jahre alt sein und die Zusage muss zehn Jahre bestanden haben oder zwölf Jahre zum Betrieb gehören und die Zusage muss drei Jahre bestanden haben.

Bei Zusagen die ab dem 01.01.2001 getroffen werden, tritt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften nach Vollendung des 30.Lebensjahres ein, wenn die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b (1) BetrAVG). Bei Versorgungszusagen die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b (5) BetrAVG sofort ein.

Gemäß § 30f BetrAVG gilt für Zusagen vor dem 01.01.2001 die alte Regelung weiter. Durch diese Übergangsregelung werden jedoch Altzusagen unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 01.01.2001 fünf Jahre besteht und der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat.[36]

Die Versorgungsanwartschaft verfällt endgültig und ohne sonstigen Wertausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass die genannten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.[37]

2.5.5.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, dem eine unverfallbare Anwartschaft zusteht, hat einen Teilanspruch auf die ihm ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen. Die Berechnung ist abhängig von der Art der Zusage und dem gewählten Durchführungsweg. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ergibt sich aus § 2 BetrAVG.

Bei einer Leistungszusage hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 2 (1) BetrAVG. Bei dem ratierlichen Verfahren, m/n-tel-Verfahren, pro-rata-temporis-Verfahren oder Quotierungsverfahren wird der zugesagte Vollanspruch vermindert, in dem Verhältnis der tatsächlich erbrachten Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit. Diese Berechnung ist grundsätzlich für jeden Durchführungsweg zulässig.[38]

Bei einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung hat der Arbeitgeber einseitig das Recht das versicherungsvertragliche Verfahren anzuwenden (§ 2 (2) und (3) BetrAVG). Es erfolgt hierbei eine Begrenzung auf den jeweiligen aktuellen Wert der Versicherung. Um den Arbeitnehmer zu schützen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden.
- Die Versicherung darf weder abgetreten noch beliehen sein.
- Alle Überschussanteile müssen ab Versicherungsbeginn zur Leistungserhöhung verwendet worden sein.
- Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.[39]

Bei einer finanzierten Anwartschaft handelt es sich um einen Anspruch, der aus den Finanzierungsbeiträgen bis zum Ausscheiden erreicht werden kann. Anwendung findet diese bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse bei beitragsorientierten Leistungszusagen und im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Die Zeiten der Betriebszugehörigkeit ohne Versorgungszusage werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Regelung gilt nur für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2001.

Die zeitratierliche Berechnung kommt für beitragsorientierte Leistungszusagen und für Versorgungsanwartschaften aus Entgeltumwandlung, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, weiterhin zur Anwendung.[40]

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung stehen dem Arbeitnehmer die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgewendeten Beiträge zzgl. der bis zum Versorgungsfall darauf erzielten Erträge zu.[41]

2.5.6 Abfindung

Das Abfindungsverbot wurde durch die Neuregelung des § 3 BetrAVG weiter verschärft. Die Möglichkeiten der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind folgende:

Es kann einseitig vom Arbeitgeber abgefunden werden, wenn es sich gemäß § 3 (2) BetrAVG um eine Bagatellanwartschaft handelt. Diese liegt vor, wenn bei Erreichen der Altersgrenze nur ein Anspruch von nicht mehr als einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV zusteht. Kapitalleistungen dürfen 12/10 dieser monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Bei einer Beitragsrückerstattung der gRV zugunsten des Arbeitnehmers, kann dieser auch die Abfindung verlangen (§ 3 (3) BetrAVG).

Eine Abfindung ist außerdem bei Insolvenz mit anschließender Betriebseinstellung und Liquidierung des Unternehmens durch den Arbeitgeber gemäß § 3 (4) BetrAVG möglich.[42]

Der Höhe nach muss die Abfindung dem Barwert der Versorgungsleistung entsprechen, der auf den Berechnungsgrundlagen der Versicherungsmathematik ermittelt wird (§ 3 (5) i.V.m. § 4 (5) BetrAVG).[43]

Nach § 30g (2) BetrAVG können Renten, die vor dem 01.01.2005 zu laufen begonnen haben, weiterhin abgefunden werden.[44]

2.5.7 Portabilität

Heute sind Arbeitnehmer in der Regel in ihrem Erwerbsleben für mehrere Arbeitgeber tätig und es soll vermieden werden, dass im Versorgungsfall aus einer Reihe von Zusagen Leistungen in geringer Höhe geleistet werden.[45]

Durch das AltEinkG wurde die Mitnahmemöglichkeit, die Übertragung von Anwartschaften in § 4 BetrAVG neu geregelt und erweitert.

Die Portabilitätsregelung tritt nur ein, wenn beim Ausscheiden des Arbeitnehmers eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung besteht. Für die Mitnahme zu einem neuen Arbeitgeber gibt es gemäß § 4 (2) BetrAVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Die Versorgungsverpflichtung kann durch den neuen Arbeitgeber übernommen werden. Hierbei müssen sich der neue und der alte Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich entscheiden. Der neue Arbeitgeber führt die bisherige Versorgung unverändert weiter und übernimmt die volle Haftung für die Zusage, der alte Arbeitgeber hat dadurch keinerlei Verpflichtungen mehr.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, den Wert der Anwartschaft vom alten auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Dies erfordert ebenso eine Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Zusage, aber im Rahmen seines Versorgungssystems. Somit entstehen für ihn keine zusätzlichen Haftungsrisiken, da er sein Versorgungssystem nicht erweitern braucht.

Die neu erteilte Versorgungszusage ist mit sofortiger Wirkung unverfallbar und unterliegt dem sofortigen Insolvenzschutz, soweit der Übertragungswert die BBG nicht übersteigt.

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann von seinem alten Arbeitgeber gemäß § 4 (3) BetrAVG einseitig verlangen, dass der Wert der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, d.h. er hat einen Rechtsanspruch auf eine Übertragung. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Außerdem muss es sich um eine Neuzusage handeln, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Die betriebliche Altersversorgung muss zudem in Form einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds durchgeführt worden sein und der Übertragungswert (§ 4 (5) BetrAVG) darf die BBG nicht überschreiten.[46]

2.5.8 Auskunftsanspruch

§ 4a BetrAVG besagt, dass bei einem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers auf dessen Verlangen der Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger diesem schriftlich mitteilen muss, wie hoch die bisher erworbene unverfallbare Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze und der Übertragswert bei einer Übertragung der Anwartschaft ist. Der neue Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auch mitzuteilen, in welcher Höhe ein Anspruch auf Altersversorgung aus dem Übertragungswert besteht.[47]

2.5.9 Auszehrung und Anrechnung

Nach § 5 (1) BetrAVG besteht ein Auszehrungsverbot für laufende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer die festgesetzten Leistungen beim Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr gemindert oder entzogen werden dürfen. Sie sind stets in voller Höhe zu leisten.

Das Anrechnungsverbot nach § 5 (2) BetrAVG regelt die Anrechnung von Versorgungsleistungen bei der erstmaligen Festsetzung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen dürfen nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungssysteme gekürzt werden, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen.

2.5.10 Vorzeitige Altersleistung

Ein Arbeitnehmer, der eine Altersrente aus der gRV als Vollrente vor Vollendung des 65.Lebensjahres erhält, kann auch eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Leistungsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 6 BetrAVG). Bei Einstellung oder Teilauszahlung der gesetzlichen Rentenleistung, können auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden.

2.5.11 Insolvenzsicherung

Die betriebliche Altersversorgung stellt für den Arbeitnehmer nur ein tatsächliches Versorgungssystem dar, wenn er die versprochenen Leistungen auch mit ausreichender Sicherheit erhält. Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde deshalb mit der Einführung des Betriebsrentengesetzes gegründet.[48] Er ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung in Deutschland. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gewährleistet der PSVaG die betriebliche Altersversorgung nach den Vorschriften der §§ 7-15 BetrAVG. Der PSVaG ist mit hoheitlichen Aufgaben versehen und unterliegt der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des PSVaG ist stets die Insolvenz des Arbeitgebers.[49]

Die Unterstützungskasse, die Pensionszusage und der Pensionsfonds sind sicherungspflichtige Durchführungswege. Sie unterliegen generell und uneingeschränkt der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Pensionskassen stellen keinen sicherungspflichtigen Durchführungsweg dar, da es sich um eine externe Versorgungseinrichtung in Form einer Versicherungsgesellschaft handelt. Sie sind dazu verpflichtet, gemäß § 54 VAG ihr Vermögen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Da die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde unterliegt und diese regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der Grundsätze durchführt, sieht der Gesetzgeber die Sicherheit als ausreichend an.[50]

Direktversicherungen sind nur dann insolvenzgefährdet, wenn lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht eine Abtretung oder Beleihung erfolgt ist.[51]

In den Geltungsbereich des Insolvenzschutzes fallen Arbeitnehmer denen eine Versorgungsleistung zugesagt worden ist. Vom gesetzlichen Insolvenzschutz sind aber auch diejenigen erfasst, die zwar keine Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Definition sind, denen aber aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eine Versorgungsleistung gewährt wird.[52]

Anspruchsberechtigt sind Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, die bereits eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung beziehen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften.

Der Arbeitgeber ist zur Beitragsentrichtung an den PSVaG gemäß § 10 BetrAVG verpflichtet, sobald eine unverfallbare Anwartschaft bei einem Arbeitnehmer besteht. Der Insolvenzschutz tritt bei einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage bis zu vier Prozent der BBG sofort ein. Wenn diese jedoch über vier Prozent liegt, entsteht erst zwei Jahre nach Zusageerteilung Beitragspflicht zum PSVaG und somit tritt der Insolvenzschutz auch erst dann ein. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber erst nach Unverfallbarkeit Beiträge entrichten und der Insolvenzschutz ist ab diesem Zeitpunkt gewährleistet.[53]

Der PSVaG leistet für unverfallbare Anwartschaften, laufende Versorgungsleistungen und Kapitalleistungen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Diese sind in § 7 (3) BetrAVG geregelt. Die Grenze beträgt das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und bei Kapitalleistungen 1/10 der Leistung als Jahresrente.[54]

Für die Anpassungsverpflichtung, die dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zugesagt worden ist, muss der PSVaG einstehen. Eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG wird allerdings nicht durchgeführt.[55]

Durch die neuen Portabilitätsregelungen ist es erforderlich, dass das übertragene Kapital beim neuen Arbeitgeber sofort insolvenzgeschützt ist. Durch § 7 (5) S.3 BetrAVG wird der Umfang der Einstandspflicht auf die Höhe des Übertragungswertes begrenzt.[56]

2.5.12 Anpassungsprüfungspflicht

In § 16 BetrAVG ist geregelt, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung bei laufenden Leistungen durchführen muss. Die Entscheidung vom Arbeitgeber wird nach billigem Ermessen vorgenommen. Hierbei sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Interessen und Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.1999 gilt eine Anpassungsprüfungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung mindestens so hoch ist, wie der Anstieg des Verbraucherindexes in Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 (2) BetrAVG).

Sie entfällt sogar ganz, wenn sich der Arbeitgeber gemäß § 16 (3) BetrAVG zu einer jährlichen Anpassung von mindestens einem Prozent der laufenden Leistung verpflichtet oder wenn bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden. Außerdem bei einer Beitragzusage mit Mindestleistung.

Der Gesetzgeber hat in § 16 (5) BetrAVG festgelegt, dass Leistungen, die auf Entgeltumwandlung beruhen, durch den Arbeitgeber jährlich um mindestens ein Prozent anzupassen sind oder bei Direktversicherungen oder Pensionskassen sämtliche Überschussanteile zur Dynamisierung der Rentenleistung verwendet werden.[57]

2.6 Steuerliche Rahmenbedingungen

2.6.1 Förderung nach § 3 Nr.63 EStG

Mit dem AltEinkG leitet der Gesetzgeber den generellen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung in der betrieblichen Altersversorgung ein.

Für Zusagen ab dem 01.01.2005 gilt, dass Beiträge für Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr.63 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei sind, wenn die Beiträge für eine kapitalgedeckte Altersversorgung verwendet werden, eine Rente oder ein Auszahlungsplan als Auszahlungsform vorgesehen ist und die Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Außerdem kann ein Kapitalwahlrecht, eine Kapitalzahlung von 30% des Altersvorsorgekapitals, eine gesonderte Auszahlung der Zinsen in der Leistungsphase und eine Abfindung von Kleinrenten von bis zu einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV vereinbart werden.

Steuerfrei sind Beiträge ab 2005 für Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der BBG und ein Erhöhungsbetrag von bis zu 1800 EUR.[58] Der steuerfreie Betrag von 1800 EUR wurde zum Ausgleich des Pauschalisierungsvolumens von 1752 EUR des § 40b EStG in § 3 Nr.63 EStG aufgenommen.[59]

Um den Höchstbetrag des § 3 Nr.63 EStG voll auszuschöpfen, muss eine Neuzusage ab dem 01.01.2005 vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wird, eine bestehende Zusage um biometrische Risiken ergänzt und eine Beitragserhöhung vorgenommen wird und wenn im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels der Übertragungswert der bestehenden Versorgungszusage bei einer Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers einfließt. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge gelten sowohl für Alt-, als auch für Neuzusagen. Eine Überprüfung bestehender Zusagen ist somit unumgänglich.[60]

Versorgungsleistungen, die sich aus Beiträgen ergeben, die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei waren, sind bei Bezug der Leistungen in voller Höhe nach § 22 Nr.5 EStG zu versteuern.[61]

Beiträge, die das Unternehmen an die Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds leistet, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Da der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind, ist der Wert nicht dem Betriebsvermögen des Unternehmens hinzuzurechnen und somit ist keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich. Liegt jedoch eine teilweise Berechtigung des Arbeitgebers vor, handelt es sich hierbei um Betriebsvermögen, das gegebenenfalls zu aktivieren ist.[62]

Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse stellen beim Unternehmen Betriebsausgaben dar, wenn die Vorschriften des EStG beachtet werden. Sie mindern somit den steuerlichen Gewinn und damit auch die steuerliche Belastung des Unternehmens.

Die Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse führen beim Arbeitnehmer nicht zu einem lohnsteuerlichen Zufluss. Erst die Rentenleistung wird im Zeitpunkt der Auszahlung vom Versorgungsempfänger gemäß § 19 EStG voll versteuert. Einmalige Kapitalauszahlungen sind ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Hier kann jedoch die so genannte „Fünftelungsregelung“ nach § 34 EStG angewendet werden. Somit wird die sehr hohe steuerliche Belastung gemindert.[63]

2.6.2 Lohnpauschalisierung nach § 40b EStG

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse besteht die Möglichkeit, die Beiträge mit einer pauschalen Lohnsteuer zu versteuern.

Die Beiträge für eine Direktversicherung, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurde, können gemäß § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden. Die Pauschalsteuer beträgt 20% zzgl. dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Für die Pauschalbesteuerung gilt der Höchstbetrag von 1752 EUR.

Es ist für Direktversicherungen, die bis zum 31.12.2004 zugesagt worden sind, zu prüfen, ob die Zusage den Anforderungen des § 3 Nr.63 EStG in der Fassung des AltEinkG entspricht. Genügt die Direktversicherung in ihrer Ausgestaltung den Vorschriften des AltEinkG, hatte bzw. hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu wählen, ob er weiterhin die Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. versteuern möchte oder eine Steuerfreistellung seiner Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG wünscht. Um weiterhin die Pauschalversteuerung zu nutzen, musste der Arbeitnehmer bis zum 30.06.2005 oder muss bei einem Arbeitgeberwechsel vor der ersten Beitragszahlung eine Verzichtserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abgeben, ansonsten wurde direkt ab dem 01.07.2005 die Steuerfreistellung angewendet. Entspricht die Zusage den Anforderungen des § 3 Nr.63 EStG nicht, wird automatisch weiterhin die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. durchgeführt und die Steuerfreistellung der Beiträge kann nicht genutzt werden kann. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1800 EUR kann hier nicht in Anspruch genommen werden.[64]

Bei Altzusagen der Pensionskasse kann der Arbeitnehmer zusätzlich zu den steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr.63 EStG die pauschale Lohnbesteuerung nach § 40b EStG a.F. weiterhin in Anspruch nehmen. Der steuerfreie Höchstbetrag von vier Prozent der BBG ist aber zunächst voll auszuschöpfen.[65] Der zusätzliche Höchstbetrag kann hier nicht genutzt werden, da es sich um keine Neuzusage handelt.[66]

§ 40b EStG n.F. gilt nur noch für Zuwendungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, die im Umlageverfahren finanziert wird. Dies ist unabhängig davon, ob die Beiträge auf einer Alt- oder Neuzusage beruhen.[67]

[...]


[1] Gigl, Markus, Wid, Bernd, Modelle der betrieblichen Altersversorgung, Ein Leitfaden für Unternehmen und deren Berater, 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, Stuttgart, S.5f.

[2] Ernst&Young, VDR, M&L Gesellschaft für Versicherungsmathematik mbH, Ratgeber zur Altersvorsorge, Rentenreform 2004 und Alterseinkünftegesetz, 2.Auflage, Stollfuß, S.51f.

[3] Gigl, Wid, S.7.

[4] Ernst&Young, S.51f.

[5] Gigl, Wid, S.9.

[6] Gigl, Wid, S.11.

[7] Ernst&Young, S.224.

[8] Gigl, Wid, S.48.

[9] Anlage 4, Das AltEinkG, Eckdaten des AltEinkG, Ursprung des AltEinkG, Umsetzung des Urteils.

[10] Buttler, Andreas, Einführung in die betriebliche Altersversorgung mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz, 4.neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe 2005, Rn.18.

[11] Gigl, Wid, S.5f.

[12] Buttler, Rn.01.

[13] Sprenger, Steuerer, Hartmann, Rambach, Goebel, GmbH aktuell 2005, WRS Verlag, Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „Sprenger u.a.“), S.95f und BMF-Schreiben vom 17.November 2004 –IV C 4-S 2222-177/04-/-IV C 5-S 3333- 269/04, Rn.157ff.

[14] Anlage 1, S.5.

[15] Haufe Verlag, Praxishandbuch, Betriebliche Altersversorgung, Heft 1/2005, Gruppe 4 S.30.

[16] Anlage 2, S.1.

[17] Haufe, Heft 1/2005, Gruppe 4 S.28.

[18] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Direktversicherung, Funktionsweise.

[19] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Pensionsfonds, Funktionsweise.

[20] Haufe, Heft 1/2005, Gruppe 4 S. 45f.

[21] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Unterstützungskasse, Funktionsweise.

[22] Haufe, Grundwerk, Gruppe 4 S.53.

[23] Haufe, Grundwerk, Gruppe 4 S.58.

[24] Gigl, Wid, S.33.

[25] Beck, Hans-Joachim, Henn, Ralf, Pensionszusage-richtig gemacht, Treffpunkt-Media-Verlag, 1.Auflage, S.1.

[26] Haufe, Grundwerk, Gruppe 3 S.9.

[27] Wallau, F., Paffenholz, G., Der mittelständische bAV-Kunde, in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, Wiesbaden, 2005, S.21f.

[28] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[29] ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 9. Dezember 1997 - 3 AZR 355/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/1750.

[30] Haufe, Grundwerk, Gruppe 3 S.27ff.

[31] Kisters-Kölkes, Margret, Arbeitsrecht und betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, S.59-98, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „Kisters-Kölkes“), S.71.

[32] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[33] Haufe, Grundwerk, Gruppe 3 S.30f.

[34] Ebenda, Heft 2/2004, Gruppe 3 S. 122.

[35] Sprenger u.a., S.12.

[36] Beck, Hans-Joachim, Pensionszusage, S.519-581, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „Beck“), S.564.

[37] Haufe, Grundwerk, Gruppe 3 S.38.

[38] Ebenda, S.42ff.

[39] De Backere, Rainer, Klemme, Gabriele, Die Direktversicherung, S.635-652, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „De Backere, Klemme“), S.649.

[40] Haufe, Grundwerk, Gruppe 3 S.45f.

[41] Meier, Karin, Finanzierungsrisiken des Arbeitgebers bei Versorgungszusagen, S.233-253, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als “Meier“), S.247.

[42] Sprenger u.a., S.12f.

[43] Haufe, Heft 2/2004, Gruppe 3 S 50.

[44] Ebenda, S.138.

[45] Ebenda, S.131.

[46] Sprenger u.a., S.13f.

[47] Anlage 5, 1).

[48] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[49] Haufe, Heft 2/2004, Gruppe 3 S.78f.

[50] Schmitz, Jöns-Peter, Laurich, Martin, Die Pensionskasse-ein weiterhin sehr attraktiver Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, S.655-689, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „Schmitz, Laurich“), S.683.

[51] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[52] Haufe, Heft 2/2004 Gruppe 3 S.85.

[53] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[54] Haufe, Heft 2/2004, Gruppe 3 S.86f.

[55] Kisters-Kölkes, S.95f.

[56] Haufe, Heft 2/2004, Gruppe 3 S.86f.

[57] Anlage 4, Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung, Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einführung in das Betriebsrentengesetz.

[58] Ebenda, Das AltEinkG, Eckdaten des AltEinkG, Ansparphase (bAV).

[59] Sprenger u.a., S.92.

[60] Anlage 4, Das AltEinkG, Eckdaten des AltEinkG, Ansparphase (bAV).

[61] Sprenger u.a., S.94f.

[62] De Backere, Klemme, S.640f.

[63] Kreutz, Johannes, Die Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung, S.583-608, erschienen in Drols, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch betriebliche Altersversorgung, Gabler Verlag, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, (im Folgenden zitiert als „Kreutz“), S.595f.

[64] Haufe, Heft 2/2004, Gruppe 3 S.131.

[65] Buttler, Rn.338.

[66] Schmitz, Laurich, S.668f.

[67] BMF-Schreiben vom 17.November 2004, Rn. 207ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783956361579
ISBN (Paperback)
9783836601030
Dateigröße
398 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg – Studiengang Rentenversicherung
Erscheinungsdatum
2007 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
alterssicherung rente pension betriebliche altersversorgung zusatzvorsorge
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Titel: Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?
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