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Die Darstellung des Kindsmords im deutschen Drama

H. L. Wagners 'Die Kindermörderin' und Goethes 'Faust I'

©2006 Bachelorarbeit 34 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:

In der Arbeit geht es um das Thema des Kindsmords im deutschen Drama, das sich vor allem in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Zuge der Aufklärung und des Sturm und Drang mit dem Schicksal der Frauen beschäftigte. Wagners „Die Kindermörderin“ und Goethes „Faust I“ werden in der Arbeit auf diese Thematik hin untersucht.. Das Herausarbeiten der unterschiedlichen Umsetzungen des Motivs in den beiden Trauerspielen steht dabei im Vordergrund.
Zunächst geht es um einen historischen Abriss des Themas, um Diskrepanzen zwischen der historischen Realität und der literarischen Umsetzung aufzuzeigen und so einen besseren Überblick über die literarische Entwicklung zu gewinnen. Dabei werden die rechtlichen Sanktionierungen, unter anderem die Peinliche Gerichtsordnung aus dem Jahre 1532, die lange Zeit maßgebend für die Verurteilung der Kindsmörderinnen war, und das soziale Milieu zum Gegenstand der Untersuchung. Das Beispiel der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt, die 1772 in Frankfurt hingerichtet wurde, zeigt die zuvor genannten Punkte noch einmal auf.
Im dritten Teil der Arbeit werden die Entstehung der Kindsmordthematik und die Entwicklung der öffentlichen Diskussion im Zuge der Aufklärung und des Sturm und Drang skizziert. Ein kurzer Exkurs thematisiert die im Jahre 1780 gestellte Mannheimer Preisfrage zur Verhinderung des Kindsmords. Der Kindsmord im deutschen Drama wurde in der Zeit von 1760 bis 1780 häufig umgesetzt, je nach Interesse und Intention des Autors. Ein Ausschnitt aus dieser Zeit wird skizziert und die Vielseitigkeit des Motivs als gesellschaftskritisches Moment unterstrichen.
Im Hauptteil geht es zunächst um das Drama „Die Kindermörderin“ von Heinrich Leopold Wagner. Nach einer kurzen Inhaltsangabe werden die Personen charakterisiert, wobei Evchen Humbrecht und ihr Verführer Leutnant von Gröningseck im Vordergrund stehen. Der darauffolgende Punkt beinhaltet die Analyse der Tragödie auf das Kindsmordmotiv hin. Hier geht es um zentrale Punkte, wie die Rollen des Verführers und der Verführten, die formale Umsetzung des Trauerspiels und die Intention des Autors.
Mit dem Werk von Wagner wird der „Faust I“ von Goethe verglichen, um darzulegen, wie unterschiedlich das Motiv des Kindsmords in den Stücken umgesetzt wurde. Goethe legt in seinem „Faust I“ andere Schwerpunkte als Wagner in seinem Trauerspiel: Während bei Wagner beispielsweise alles auf den Kindsmord hinausläuft, geht Goethes Werk darüber […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1.0 Einleitung

2.0 Kindsmord in der frühen Neuzeit
2.1 Die Strafjustiz im Kindsmordfall
2.2 Bürgermädchen oder Magd – Das soziale Milieu der Kindsmörderinnen
2.3 „Sie ist die erste nicht“ - Der Fall Susanna Margaretha Brandt

3.0 Der Kindsmord im deutschen Drama
3.1 Die Entstehung des literarischen Motivs
3.2 „Welches sind die besten ausführbaren Mittel, dem Kindermorde Einhalt zu thun?“ – Die Preisfrage als Teil der öffentlichen Diskussion

4.0 Heinrich Leopold Wagner „Die Kindermörderin“
4.1 Inhalt und Charaktere
4.2 Die Umsetzung des Kindsmordmotivs

5.0 Johann Wolfgang Goethe „Faust. Der Tragödie erster Teil“
5.1 Der Aufbau der Gretchentragödie
5.2 Liebesthematik und Kindsmord

6.0 Verführung eines Bürgermädchens und gescheiterte Liebesbeziehung - Die Kindsmörderinnen Evchen und Gretchen

7.0 Fazit

8.0 Quellen- und Literaturangaben

1. Einleitung

In meiner Arbeit beschäftige ich mich mit dem Thema des Kindsmords im deutschen Drama anhand von Wagners „Die Kindermörderin“ und Goethes „Faust I“. Wegweisend ist dabei das Herausarbeiten der unterschiedlichen Umsetzungen des Motivs in den beiden Trauerspielen.

Zunächst soll es um einen historischen Abriss des Themas gehen, um Diskrepanzen zwischen der historischen Realität und der literarischen Umsetzung aufzuzeigen und so einen besseren Überblick über die literarische Entwicklung zu gewinnen. Dabei werden die rechtlichen Sanktionierungen, unter anderem die Peinliche Gerichtsordnung aus dem Jahre 1532, die lange Zeit maßgebend für die Verurteilung der Kindsmörderinnen war, und das soziale Milieu zum Gegenstand der Untersuchung. Das Beispiel der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt, die 1772 in Frankfurt hingerichtet wurde, zeigt die zuvor genannten Punkte noch einmal auf.

Im dritten Teil meiner Arbeit werden die Entstehung der Kindsmordthematik und die Entwicklung der öffentlichen Diskussion im Zuge der Aufklärung und des Sturm und Drang skizziert. Ein kurzer Exkurs thematisiert die im Jahre 1780 gestellte Mannheimer Preisfrage zur Verhinderung des Kindsmords. Der Kindsmord im deutschen Drama wurde in der Zeit von 1760 bis 1780 häufig umgesetzt, je nach Interesse und Intention des Autors. Mein Ziel ist es, einen Ausschnitt aus dieser Zeit zu skizzieren und die Vielseitigkeit des Motivs als gesellschaftskritisches Moment zu unterstreichen.

Im Hauptteil meiner Arbeit geht es zunächst um das Drama „Die Kindermörderin“ von Heinrich Leopold Wagner. Nach einer kurzen Inhaltsangabe werden die Personen charakterisiert, wobei Evchen Humbrecht und ihr Verführer Leutnant von Gröningseck im Vordergrund stehen. Der darauffolgende Punkt beinhaltet die Analyse der Tragödie auf das Kindsmordmotiv hin. Hier geht es um zentrale Punkte, wie die Rollen des Verführers und der Verführten, die formale Umsetzung des Trauerspiels und die Intention des Autors.

Mit dem Werk von Wagner vergleiche ich den „Faust I“ von Goethe, um darzulegen, wie unterschiedlich das Motiv des Kindsmords in den Stücken umgesetzt wurde. Goethe legt in seinem „Faust I“ andere Schwerpunkte als Wagner in seinem Trauerspiel: Während bei Wagner beispielsweise alles auf den Kindsmord hinausläuft, geht Goethes Werk darüber hinaus und zeigt eine individuelle Liebesgeschichte zwischen Faust und Margarete.

Auch hier werden zunächst Inhalt und Charaktere aufgegriffen, um von hier aus die Konzipierung der Liebesbeziehung zwischen Faust und Gretchen und den Kindsmord zu untersuchen.

Im Abschluss der Arbeit geht es um einen unmittelbaren Vergleich der beiden Werke, in dem nochmals die wichtigsten Punkte aus Wagners „Die Kindermörderin“ dem „Faust I“ von Goethe gegenübergestellt werden. Welche Unterschiede sind in der Konzipierung der beiden Protagonistinnen festzustellen, welche Unterschiede lassen sich in den zwischenmenschlichen Beziehungen der beiden Paare entdecken, wie konzipieren die Autoren ihre Tragödien?

Um ein möglichst breites Spektrum von Meinungen in der Arbeit zu vereinen, habe ich eine große Auswahl an Literatur aufgegriffen. So ergibt sich eine breit angelegte Interpretation. Wegweisend für die Verbindung von historischen und literarischen Aspekten ist Rameckers Werk zum Kindsmord in der Literatur des Sturm und Drang. Kirsten Peters geht ebenfalls ausführlich in ihrer Arbeit darauf ein. Für die Darstellung der Rechtsprechung hat Richard van Dülmen eine breite Grundlage geliefert, Rebekka Habermas stellt in ihrem Buch „Das Frankfurter Gretchen“ den gesamten Prozess der Kindsmörderin Susanna Margaretha Brandt dar. Weiterhin zu nennen wären, neben den übrigen genutzten Arbeiten, die Abhandlungen von Michael Schmidt über die Figur des Gretchen und die von Johannes Werner über das Trauerspiel von Wagner.

2.0 Der Kindsmord in der frühen Neuzeit

2.1 Die Strafjustiz im Kindsmordfall

Wurde der Kindsmord bis zum hohen Mittelalter nicht, oder nur milde geahndet, entwickelten sich ab 1500 die grausamsten Strafen. Erst im 19. Jahrhundert wandelte sich die harte Strafpraxis wieder zu einer humaneren Bestrafung.[1] Besonders durch die Aufklärung veränderte sich die Art der Abstrafung und das psychologische und soziale Interesse an den Verbrechen trat in den Vordergrund, man trat immer häufiger für die Abschaffung der Todesstrafe ein.

Die Constitutio Carolina Criminalis, die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. aus dem Jahre 1532, bildete trotz ihrer Unklarheit in vielen Punkten die erste einheitliche und mehr oder weniger verbindliche Rechtsgrundlage für die Abstrafung der Kindsmörderinnen in Deutschland. Paragraph 131 legte das Strafmaß für Kindsmord fest:

„Straff der weiber so jre kinder tödten: Item welches weib jre kind, das leben und glimass empfangen hett, heymlicher bosshafftiger williger weiss ertödtet, die werden gewonlich lebendig begraben und gepfelt, Aber darinnen verzweifflung zuuerhütten, mögen die selben übelthätterin inn welchem gericht die bequemlicheyt des wassers darzu vorhanden ist, ertrenckt werden. wo aber solche übel offt geschehe, wollen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens und pfelens, umb mehr forcht willen, solcher bosshafftigen weiber auch zulassen, oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde, alles nach radt der rechtuerstendigen!“[2] Man sieht, dass die Strafen, die auf Kindsmord standen, recht brutal waren. Dies wirft die Frage auf, warum dennoch so viele ledige Mütter ihre Kinder töteten. Welche Alternativen standen ihnen offen und sahen sie diese als schlimmer an, als den gewaltsamen Tod? Darauf soll später noch eingegangen werden. Zu betonen ist, dass die Abstrafung von Kindsmorddelikten seit dem 16. Jahrhundert beständig zunahm – ob dies auf die Zunahme des Deliktes an sich oder auf das härtere Durchgreifen der Obrigkeit zurückzuführen ist, kann nicht ohne weiteres beantwortet werden.

Die Schwere des Verbrechens ergab sich für den Staat aus der Unmenschlichkeit und Unchristlichkeit der Tat: Die Frauen vergingen sich an ihrem eigenen Fleisch und Blut, dazu noch an einem unschuldigen, hilflosen Wesen. Die so entstandene Blutschuld, die durch diese Tat auf der Stadt und dem Land lastete, musste durch die harte Strafe abgewendet werden. Dazu kam die Nähe zu einem kirchlichen Verbrechen: Den Kindern wurde die Taufe und damit auch die ewige Seligkeit verwehrt. Viele Kindsmörderinnen verwiesen weiterhin auf den Teufel als Verführer, um ihre Tat zu rechtfertigen und natürlich auch einen Teil der Schuld von sich abzuwenden.[3]

Mit der Entstehung des Inquisitionsverfahrens waren nun verletzte Partei und Obrigkeit die Kläger, die Abstrafungen verschärften sich. Nach alter Auffassung gab es bei Kindsmord keinen Kläger mehr, da die geschädigte Person, in diesem Fall das Kind, ja nicht mehr lebte. Doch ab dem 16. Jahrhundert hatte die Obrigkeit es sich zur Aufgabe gemacht, der steigenden Kriminalität Herr zu werden und trat nun selbst als Kläger auf. Ursprünglich stand die Idee der Reinigung der Gesellschaft von dem Verbrechen, also das Abwenden der Blutschuld, im Vordergrund.[4] Seit dem 16. Jahrhundert dienten die harten Strafen, neben der Todesstrafe auch die strenge Kirchenbuße, zur Abschreckung, hinzu kam die Kontrolle von Hebammen, Apothekern und die Beobachtung von Verdächtigen.[5] Der Strafe entgehen konnten die Frauen nur durch besondere Fürsprache bekannter Persönlichkeiten, was vor allem im 16. Jahrhundert noch gelegentlich Praxis war, im darauffolgenden Jahrhundert allerdings nicht mehr angewandt wurde.[6] So endet auch Wagners Drama mit dem Vorsatz Gröningsecks, beim französischen König um Gnade für Evchen zu bitten.

Der Aspekt der Unzucht spielte vermehrt eine Rolle bei der Abstrafung, vorehelicher Beischlaf galt als unzüchtiges Verhalten und wurde mit Kirchenbuße (Tragen eines Sünderhemdes, Abschneiden der Haare, öffentliches Denunzieren oder Auspeitschen und sogar Landesverweis) und auch Geldstrafen geahndet. Eine Schwangere musste innerhalb der ersten fünf Monate ihren Zustand anzeigen, tat sie dies nicht und das Kind wurde nach der Geburt tot aufgefunden, wurde sie des Kindsmords beschuldigt. Viele Frauen hatten aber ihre Schwangerschaft aus Angst vor Schande und den öffentlichen Unzuchtstrafen verborgen.[7] Die Todesstrafe blieb weiterhin gängig im Kindsmordfall, wenngleich sich im Laufe des Jahrhunderts der Tod durch das Schwert durchsetzte und die grausamen Strafen des Ertränkens oder Pfählens ablöste.[8] Gegen Ende des 18. Jahrhunderts ging die Zahl der Todesstrafen zurück, die strenge Überwachung durch den Staat, und damit der gesellschaftliche Druck, wurden verringert. Im 19. Jahrhundert kam es zu einer spürbaren Humanisierung in der Strafpraxis.

2.2 „Bürgermädchen oder Magd“ – Das soziale Milieu der Kindermörderinnen

In der Literatur des 18. Jahrhunderts werden in der Regel unschuldige Bürgermädchen von Adligen verführt und dann verlassen. In der Realität gestaltete sich das Bild der Kindesmörderin anders. Es waren weitgehend mittellose Dienstmägde, die sich, häufig nach einem Eheversprechen, mit einem Mann ihres Standes eingelassen hatten. Bemerkten die Frauen ihre Schwangerschaft, wurden sie nicht selten von den Männern verlassen. Die Frauen verloren auf Grund ihrer Schwangerschaft ihre Anstellung und wechselten dann häufig Wohnort und Arbeitsplatz.[9] Viele ledige Mütter mussten sich bettelnd und vagabundierend über Wasser halten[10], auch Prostitution war an der Tagesordnung.

Nach den Dienst- und Bauernmägden folgten in der Häufigkeit der Kindsmorddelikte die Töchter von Handwerkern, nur gelegentlich werden Ehefrauen und Bürgersfrauen genannt oder Töchter aus der Oberschicht.[11] Zu beachten ist, dass die Mägde keinen Stand, sondern eine Altersgruppe darstellten. Den Dienst als Magd durchliefen die meisten Frauen bevor sie heirateten, oft im Alter von 20 bis 24 Jahren. Es waren also nicht zwangsläufig Frauen aus der Unterschicht.[12]

Durch den gesellschaftlichen Druck schien der Kindsmord oft als letzte Lösung, um weiter im sozialen Umfeld bestehen zu können. Hinzu kam die Furcht vor den Strafen der Obrigkeit.[13] Vor allem für die städtischen Handwerker bedeutete der Verlust von Ehre einen Verlust der Existenzmöglichkeit.[14] Die Frauen fürchteten um ihren sozialen Status als Unverheiratete in ihrer Lebenswelt. Alle Hoffnung war auf eine möglichst vorteilhafte Heirat ausgerichtet und mit der Bloßstellung der öffentlichen Schande wurde diese Lebensperspektive geschmälert.[15] So bemerkt Kirsten Peters: „Sehr viele Frauen hätten ihre Kinder nicht getötet, wenn die äußeren Bedingungen sie nicht dazu gezwungen hätten, wobei neben der materiellen Situation die Einflussnahme der Umwelt nicht übersehen werden darf.“[16]

2.3 „Sie ist die erste nicht“ - Der Fall Susanna Margaretha Brandt

Im Jahre 1771 klagte man Susanna Margaretha Brandt des Kindsmordes an, am 14. Januar 1772 wurde sie öffentlich durch das Schwert hingerichtet. Susanna war zur Tatzeit 24 Jahre alt, ihre Eltern waren verstorben. Die zwei Schwestern hatten vorteilhaft geheiratet und ihr Bruder hatte sich als Sergeant eine gewisse soziale Stellung erarbeitet. Auch von Susanna erwartete man wohl eine möglichst vorteilhafte Heirat.[17] Durch den vorehelichen Geschlechtsverkehr, angeblich unter Alkoholeinfluss,[18] und die daraus resultierende Schwangerschaft waren ihre Chancen stark gesunken. Der Kindsvater, ein Holländer auf der Durchreise, war nach der Liaison nach St. Petersburg verzogen.[19] Nach eigenen Angaben wusste Susanna Brandt den Namen ihres Verführers nicht und konnte so auch keinen Kontakt zu ihm aufnehmen.

Als Magd verfügte sie zwar über keine großen Einkünfte, zumal sie im Gasthof „Zum Einhorn“ arbeitete, das nicht zu den besten Häusern in Frankfurt gehörte, aber sie hätte das Kind und sich durchbringen können. Susanna sah für sich allerdings keine Möglichkeit und leugnete die Schwangerschaft beharrlich.[20] Die Wirtin hatte sie mehrmals auf eine mögliche Schwangerschaft angesprochen, und ihre Schwestern hatten ihren Körper untersucht, doch es konnten keine eindeutigen Zeichen festgestellt werden. Ihre Schwestern hatten sie mehrmals aufgefordert zu gestehen, sie wäre nicht die erste und würde auch nicht die letzte sein.[21] Wiederzufinden ist dieser Satz in Goethes „Faust I“, wo Mephisto nüchtern auf Fausts Verzweiflung über das Schicksal von Gretchen erwidert: „Sie ist die erste nicht.“[22] Auch Gröningseck bedient sich dieses Ausdrucks.

[...]


[1] Rameckers, J.M.: Der Kindsmord in der Literatur des Sturm und Drang, Rotterdam 1927, S.26 (im folgenden zitiert als: Rameckers: Kindsmord, S.).

[2] Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.,Heinrich Zoepfl (Hg.), Leipzig/ Heidelberg 1876, S.109.

[3] Van Dülmen: Frauen vor Gericht, S.21ff.

[4] Ebd., S. 54.

[5] Ebd., S. 28f.

[6] Ebd., S. 16.

[7] Rameckers: Kindsmord, S.24.

[8] Ebd., S.48f.

[9] Van Dülmen: Frauen vor Gericht, S.15.

[10] Rublack, Ulinka: Magd, Metz´oder Mörderin, Frankfurt am Main, 1998, S.236.

[11] Kontrovers dazu arbeitet Kirsten Peters: Der Kindsmord als schöne Kunst betrachtet, Würzburg 2001, S.43, nach den Mägden Witwen und ledige Frauen als häufigste Kindsmörderinnen heraus.

[12] Van Dülmen: Frauen vor Gericht, S.78.

[13] Ebd., S.73f.

[14] Ebd., S.76.

[15] Ebd., S.94.

[16] Peters, Kirsten: Der Kindsmord als schöne Kunst betrachtet, Würzburg 2001, S.41 (im folgenden zitiert als: Peters: Schöne Kunst, S.).

[17] Habermas, Rebekka: Das Frankfurter Gretchen, München 1999, S.10 (im folgenden zitiert als: Habermas: Frankfurter Gretchen, S.).

[18] Ebd., S.109.

[19] Ebd., S.12f.

[20] Ebd., S.14.

[21] Ebd., S.112.

[22] Goethe, Johann Wolfgang: Faust. Der Tragödie erster Teil, Stuttgart 2002, S.128 (im folgenden zitiert als: Goethe: Faust, S.).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2006
ISBN (eBook)
9783836600064
DOI
10.3239/9783836600064
Dateigröße
396 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruhr-Universität Bochum – Philologie, Germanistisches Institut
Erscheinungsdatum
2006 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
kindsmord deutsches drama faust goethe kindermörderin
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