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Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS

Einzelabschluss und Konzernabschluss

©2004 Diplomarbeit 72 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen nach den drei Rechnungslegungsstandards HGB, US-GGAP und IAS/IFRS.
In einer kurzen Einleitung wird ein Abriss über die Aktualität und Notwendigkeit der differenzierten Betrachtung von Pensionsverpflichtungen in den unterschiedlichen Standards gegeben. Bevor nun auf die Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen im Detail eingegangen wird, werden zunächst die in Deutschland vorkommenden Arten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt und miteinander verglichen. Daran anschließend wird die Bilanzierung nach HGB vorgestellt, wobei zunächst auf den Einzelabschluss und darauf aufbauend auf den Konzernabschluss eingegangen wird.
Aufbauend auf die Bilanzierung nach HGB erfolgt eine Untersuchung der Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen nach US-GAAP. Da bislang lediglich die in Deutschland zu findenden Arten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt worden sind, ist nun den unterschiedlichen Formen der betrieblichen Altersversorgung nach US-GAAP und IAS/IFRS Rechnung zu tragen und dementsprechend von den bereits vorgestellten Durchführungswegen in Deutschland zu abzugrenzen. Nachdem die Terminologie und Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Ausprägungen in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen herausgestellt wurde, wird die Bilanzierung nach US-GAAP betrachtet.
Im Anschluss daran erfolgt die Analyse der Bilanzierung nach IAS/IFRS, welche sich jedoch nur marginal von der Bilanzierung nach US-GAAP unterscheidet.
In einer kurzen Schlussbetrachtung, relevante Unterscheide wurde an geeigneter Stelle in der Ausarbeitung bereits herausgestellt, erfolgt eine Reflexion über die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS/IFRS.
Aus verschiedenen Gründen und Entwicklungen sind deutsche Unternehmen, insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit internationalen Geschäftsverbindungen, in der Vergangenheit dazu übergegangen, ihre Konzernabschlüsse nach internationalen Vorschriften zu erstellen. Den Startschuss gab am 05.10.1993 die Daimler-Benz AG, die als erstes deutsches Unternehmen ihren Konzernabschluss an die Bestimmungen der US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) angepasst hat und dadurch an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet wurde. Dies blieb in den folgenden Jahren kein […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einführung in die Problemstellung

2. Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
2.1. Überblick
2.2. Definition der betrieblichen Altersversorgung
2.3. Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung
2.3.1. Mittelbare Versorgungszusagen
2.3.1.1. Begriff
2.3.1.2. Direktversicherung
2.3.1.3. Pensionskasse
2.3.1.4. Pensionsfonds
2.315. Unterstützungskasse
2.32. Unmittelbare Versorgungszusagen

3. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB
3.1. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im Einzelabschluss
3.11. Rechtliche Grundlagen
3.12. Bilanzansatz von Pensionsverpflichtungen
3.121. Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten
3.122. Unmittelbare Pensionsverpflichtungen
3.123. Mittelbare Pensionsverpflichtungen
3.124. Ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen
3.125. Auflösung von Pensionsrückstellungen
3.13. Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen
3.131. Überblick
3.132. Rechnungsgrundlagen
3.1321. Begriff
3.1322. Biometrische Wahrscheinlichkeiten
3.1323. Gehalts- und Rententrend
3.1324. Diskontierungszinssatz
3.1325. Fluktuation
3.1326. Altersgrenze
3.133. Bewertung einer laufenden Pensionsverpflichtung
3.134. Bewertung einer Pensionsanwartschaft
3.1341. Überblick
3.1342. Ansammlungsverfahren
3.1343. Gleichverteilungsverfahren
3.13431. Überblick
3.13432. Teilwertverfahren
3.13433. Gegenwartswertverfahren
3.1344. Beurteilung der dargestellten Verfahren
3.14. Berücksichtung von Pensionsverpflichtungen im
Jahresabschluss
3.141. Ausweis in der Bilanz
3.142. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
3.143. Offenlegungsvorschriften
3.2. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im Konzernabschluss
3.21. Überblick
3.211. Grundsatz der Einheitlichkeit des Ansatzes
3.212. Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung
3.213. Grundsatz der Einheitlichkeit des Ausweises
3.22. Besonderheiten bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
3.221. Überblick
3.222. Anpassungen bei der Einheitlichkeit des Ansatzes
3.223. Anpassungen bei der Einheitlichkeit der Bewertung
3.224. Anpassungen bei der Einheitlichkeit des Ausweises
3.225. Besonderheiten bei der Konsolidierung von Pensionsverpflichtungen

4. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach US-GAAP
4.1. Vorbemerkungen
4.2. Rechtliche Grundlagen
4.3. Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach SFAS 87
4.31. Arten von Pensionsverpflichtungen
4.311. Defined Contribution Plan
4.312. Defined Benefit Plan
4.313. Cash-Balance-Plan
4.32. Bewertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen
4.321. Projekted Unit Credit Method
4.322. Bemessungsgrößen
4.3221. Projected Benefit Obligation (PBO)
4.3222. Accumulated Benefit Obligation (ABO)
4.323. Rechnungsgrundlagen
4.3231. Überblick
4.3232. Diskontierungszinssatz
4.3233. Erwartete Rendite aus Fondsvermögen
4.3234. Gehalts- und Rententrend
4.3235. Biometrische Wahrscheinlichkeiten
4.3236. Fluktuation und Pensionierungsverhalten
4.33. Die Bewertung des Fondsvermögens
4.34. Die Berechnung des jährlichen Nettopensionsaufwands
4.341. Überblick
4.342. Service cost
4.343. Interest cost
4.344. Actual/Expected return on plan assets
4.345. Amortisation of unrecognized gains and losses
4.346. Amortisation of unrecognized transition amount
4.347. Amortisation of unrecognized prior service cost
4.35. Berücksichtigung von Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss
4.351. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
4.352. Ausweis in der Bilanz
4.3521. Grundsätze
4.3522. Accrued/Prepaid Pension Cost
4.3523. Additional Minimum Liability
4.353. Offenlegungsvorschriften
4.4. Rechnungslegung von Pensionsverpflichtungen nach SFAS 88

5. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAS/IFRS
5.1. Vorbemerkungen
5.2. Rechtliche Grundlagen und Ansatzvorschriften
5.3. Bewertung von Pensionsverpflichtungen
5.31. Bewertungsmethode
5.32. Rechnungsgrundlagen
5.33. Bewertung des Fondsvermögens
5.34. Berechnung des jährlichen Nettopensionsaufwands
5.4. Berücksichtigung von Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss
5.41. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
5.42. Ausweis in der Bilanz
5.43. Regelungen zur erstmaligen Anwendung von IAS 19
5.44. Offenlegungsvorschriften
5.5. Ergänzende Regelungen für den Konzernabschluss

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Erklärung zur Diplomarbeit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Die Zusammensetzung des Nettopensionsaufwands

Tab. 2: Bestimmung des effektiven Kapitalertrags

Tab. 3: Berechnung der Liability gain or loss

Tab. 4: Ermittlung des Übergangssaldos

Tab. 5: Ermittlung des jährlichen Periodenaufwands/Periodenertrags nach IAS 19

Tab. 6: Ermittlung der Schuld aus einem leistungsorientierten Plan nach IAS 19

1. Einführung in die Problemstellung

Aus verschiedenen Gründen und Entwicklungen sind deutsche Unternehmen, insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen[1] und mittelständische Unternehmen mit internationalen Geschäftsverbindungen, in der Vergangenheit dazu übergegangen ihre Konzernabschlüsse nach internationalen Vorschriften zu erstellen.[2] Den Startschuss gab am 05.10.1993 die Daimler-Benz AG, die als erstes deutsches Unternehmen ihren Konzernabschluss an die Bestimmungen der US - Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) angepasst hat und dadurch an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet wurde.[3] Dies blieb in den folgenden Jahren kein Einzelfall. Bis zum Jahr 2002 haben alle der zum damaligen Zeitpunkt im DAX 30 geführten Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach internationalen Standards aufgestellt. Auch von den 70 Unternehmen, welche 2001 im MDAX notiert waren, haben lediglich 34 Unternehmen einen Abschluss nach deutschem Recht veröffentlicht.[4] Aufgrund der EU-Verordnung 1606/2002[5] sind kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005, spätestens ab 2007[6], dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)[7] zu erstellen.[8] Die Europäische Kommission hat mit der EU-Verordnung 1725/2003[9] sämtliche IAS, mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39, freigegeben. Dadurch sind diese rechtsverbindlich im Rahmen der EU-Verordnung 1606/2002 geworden.[10] Die Harmonisierung und Internationalisierung der Rechnungslegungsvorschriften zielt auf eine verbesserte Vergleichbarkeit der aufgestellten (Konzern)Bilanzen ab.[11] Während für Unternehmen, die an europäischen Kapitalmärkten notiert sind, die IFRS verpflichtend werden bzw. bereits sind, müssen Unternehmen, die eine Notierung in den USA anstreben, noch zwingend einen Konzernabschluss nach US-GAAP vorlegen. Damit ist zumindest bei kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Abkehr von der Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht zu verzeichnen, woraus sich weitreichende Konsequenzen im Rahmen der externen Rechnungslegung ergeben. Diese Entwicklung wurde bereits durch § 292a HGB[12] eingeleitet[13], welcher die bis zum 31.12.2004 zeitlich befristeten Befreiungsmöglichkeiten von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach den Vorschriften des HGB regelt.[14]

Die Alterssicherung wird in Deutschland durch das so genannte „Drei-Säulen-Konzept“ angestrebt, wonach durch das Zusammenwirken von gesetzlicher Rentenversicherung, privater Altersvorsorge und betrieblicher Altersversorgung der erreichte Lebensstandard im Alter gesichert werden soll.[15]

Im Rahmen der externen Rechnungslegung ist die Behandlung der betrieblichen Altersversorgung relevant und nicht unerheblich.

Pensionsverpflichtungen nehmen einen bedeutenden Posten in der Bilanz eines Unternehmens ein. Im Jahr 2000 beliefen sich die Deckungsmittel für betriebliche Alterversorgung auf rund 331,3 Mrd. Euro. Der Anteil der Pensionsrückstellungen wurde auf 194,6 Mrd. Euro beziffert, was einem Anteil von etwa 58,7 v.H. entspricht. Gohdes/Meier gehen davon aus, dass diese Zahlen in etwa den aktuellen Gegebenheiten entsprechen dürften.[16] Gleichwohl gibt es Überlegungen, die
bestehenden Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz zu eliminieren.[17]

Zudem bestehen grundlegende Unterschiede in der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen in den unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards. In Deutschland ist die betriebliche Altersversorgung bezüglich der Bilanzierung der Versorgungsleistungen in unmittelbare und mittelbare Versorgungszusagen zu unterscheiden.[18] Dagegen unterscheiden sowohl US-GAAP als auch IAS/IFRS in beitragsorientierte und leistungsorientierte Versorgungszusagen, woraus sich unterschiedliche Bilanzierungsansätze und Bewertungsmethoden ergeben.[19]

Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungen beschäftigt sich die vorliegende Diplomarbeit nach einer einleitenden Darstellung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland (Kap. 2) mit der Bilanzierung von unmittelbaren Versorgungszusagen nach den deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen des HGB (Kap. 3) sowie der Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der US-GAAP (Kap. 4) und denen der IAS/IFRS (Kap. 5). Zum Abschluss erfolgt eine Schlussbetrachtung (Kap. 6).

2. Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung

2.1. Überblick

Die betriebliche Altersversorgung kann nach verschiedenen Merkmalen unterschieden werden, welche jedoch stark ineinander greifen.

Die Finanzierung der Versorgungsleistung kann intern oder extern erfolgen. Eine interne Finanzierung liegt vor, wenn das Unternehmen die Versorgungsleistungen durch Pensionsrückstellungen finanziert. Bei einer externen Finanzierung wird das Kapital außerhalb des Unternehmens angespart.[20]

Nach dem Inhalt der Versorgungszusage ist zwischen einer Leistungszusage und einer Beitragszusage zu unterscheiden. In Deutschland regelt das BetrAVG[21] ab dem 01.01.2002 drei Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich um die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung.[22] Leistungsorientierte Pensionsverpflichtungen können darüber hinaus in dynamische Versorgungszusagen (lohn- oder gehaltsabhängige Versorgungszusagen) und statische Versorgungszusagen (Festbetragszusagen) unterschieden werden.[23]

Zudem kann nach unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen unterschieden werden, wobei in diesem Zusammenhang auf den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung abgestellt wird.[24]

2.2. Definition der betrieblichen Altersversorgung

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist betriebliche Altersversorgung die Zusage eines Arbeitgebers, mit der er einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses gewährt.[25] Der Begriff Pensionszusage oder Pensionsverpflichtung hingegen ist nicht legaldefiniert. Allerdings wird hier auf die Definition der betrieblichen Altersversorgung zurückgegriffen, weshalb eine Pensionszusage Versorgungscharakter haben, im Arbeitsverhältnis begründet sein und der Eintritt der Leistung von einem biologischen Ereignis abhängen muss.[26]

2.3. Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung

2.31. Mittelbare Versorgungszusagen

2.311. Begriff

Bei einer mittelbaren Versorgungszusage erfolgt die Durchführung über einen vom Arbeitgeber rechtlich unabhängigen Versorgungsträger.[27] Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an den unabhängigen Versorgungsträger, welcher im Versorgungsfall zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen an den Mitarbeiter verpflichtet ist. Die biometrischen Risiken und die Kapitalanlagerisiken werden grundsätzlich auf den separaten Versorgungsträger übertragen.

2.312. Direktversicherung

Eine Direktversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, wobei der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt hinsichtlich der Leistungen des Versicherers sein müssen.[28] Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge, welche periodischen Aufwand darstellen, an den Versicherer ab.[29] Die Versicherungsbeiträge können durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung finanziert werden[30].

2.313. Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen und gewähren dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen.[31] Sie werden als Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Auch bei diesem Durchführungsweg kann der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung Beiträge zur Altersversorgung einbringen.[32] Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber gezahlt und aufgrund versicherungsmathematischer Vorschriften festgelegt. Sie stellen betrieblichen Aufwand der Periode dar. Die Versorgungsleistungen werden durch die Zuwendungen der Trägerunternehmen und den daraus erwirtschafteten Erträgen finanziert.[33] Im Versorgungsfall werden die Leistungen als lebenslange Rente gezahlt.

2.314. Pensionsfonds

Die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds wurde durch das Altersvermögensgesetz zum 01.01.2002 neu eingeführt. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich nach § 112 VAG[34] um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, wobei den Arbeitnehmern ein unmittelbarer Versorgungsanspruch gegen den Pensionsfonds zugesagt wird.[35] Die Finanzierung kann entweder über den Arbeitgeber erfolgen oder über den Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung. Die Leistungen müssen in Form einer lebenslangen Rente oder einer Einmalauszahlung, verbunden mit einer lebenslangen Verrentung, erbracht werden. Dem Versorgungsempfänger sind mindestens die eingezahlten Beiträge zugesichert, weshalb es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt.[36] Das Vermögen des Pensionsfonds ist strikt vom Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu trennen. Im Unterschied zur Pensionskasse hat der Pensionsfond weitgehende Freiheiten bei der Kapitalanlage bei nur wenigen Anlageverboten[37]. Zur Absicherung der Versorgungsleistungen besteht eine Insolvenzversicherungspflicht für einen Pensionsfond.[38] Für den Arbeitgeber stellen die Zahlungen Periodenaufwand dar.

2.315. Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse wird von einem oder mehreren Unternehmen (Trägerunternehmen) durch Zuwendungen finanziert, um die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen durchzuführen. Diese Zuwendungen sind der Höhe nach nicht ex ante vorgeschrieben. Die Trägerunternehmen legen die Vorgaben für die betriebliche Altersversorgung fest und die Unterstützungskasse erbringt die Versorgungsleistungen ausschließlich auf Grundlage ihrer Satzung. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die zugesagten Leistungen ist ausgeschlossen.[39] Die an die Unterstützungskasse gezahlten Zuwendungen stellen erfolgswirksamen Periodenaufwand dar, sofern damit laufende Versorgungsleistungen abgedeckt werden.[40] Eine Vorfinanzierung zukünftiger Verpflichtungen ist möglich, wenn die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung abschließt.[41] In diesem Fall können die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei den Trägerunternehmen steuerlich geltend gemacht werden.[42] Aufgrund der Ausgestaltung der Unterstützungskasse kann es dazu kommen, dass diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In diesem Fall ist der Differenzbetrag direkt vom Trägerunternehmen an den Versorgungsempfänger zu zahlen. Der Arbeitgeber haftet subsidiär. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht, jedoch ist eine Insolvenzsicherung durch den PSV a.G.[43] vorgeschrieben.[44] Sie ist in ihrer Kapitalanlage an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden und kann die Zuwendungen der Trägerunternehmen auch als Darlehen an diese zurückgeben, wodurch ein Liquiditätsabfluss bei den Trägerunternehmen verhindert wird.[45]

2.32. Unmittelbare Versorgungszusagen

Die unmittelbare Versorgungszusage als fünfter Durchführungsweg wird häufig auch als Direktzusage oder unmittelbare Pensionszusage bezeichnet. Sie ist gegenwärtig die gängigste Form der betrieblichen Altersversorgung.[46] Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber der Versorgungsträger, was bedeutet, dass der Mitarbeiter im Versorgungsfall die Leistungen direkt vom Unternehmen erhält, weshalb der Arbeitgeber auch alle abgesicherten biometrischen Risiken und die Kapitalanlagerisiken trägt. Der Arbeitgeber kann eine Rückdeckungsversicherung abschließen, um diese versicherungstechnischen Risiken zu mindern.[47] Die bestehenden Versorgungsverpflichtungen sind als Pensionsrückstellungen zu bilanzieren[48] und die Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage sind beim PSV a.G. gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu versichern.[49]

3. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach HGB

3.1. Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im Einzelabschluss

3.11. Rechtliche Grundlagen

Vorschriften über Pensionsverpflichtungen und deren Bilanzierung sind in verschiedenen Rechtsquellen zu finden. Rechtsgrundlagen sind in §§ 1-2, 16 BetrAVG, in §§ 238, 246, 247, 249 Abs. 1 Satz 2, 252, 253 Abs. 1, 284 Abs. 2 HGB, Art. 28 EGHGB sowie § 6a EStG enthalten.

3.12. Bilanzansatz von Pensionsverpflichtungen

3.121. Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten

Bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet Schulden gesondert auszuweisen. Dies ergibt sich aus § 247 Abs. 1. Pensionsverpflichtungen stellen nach dem Passivierungsgrundsatz eine bilanzierungsfähige Schuld dar[50], welche passivierungspflichtig ist, soweit keine anderen Vorschriften eine abweichende Behandlung verlangen.[51] Da es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten handelt, die der Fälligkeit und Höhe nach ungewiss sind, handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten.[52] Sie sind dementsprechend nach § 249 Abs. 1 als Rückstellungen zu passivieren.

3.122. Unmittelbare Pensionsverpflichtungen

Die Frage, ob für Pensionsverpflichtungen ein Bilanzansatzwahlrecht existiert oder ob sie grundsätzlich passivierungspflichtig sind, lässt sich nur im Zusammenhang mit Art. 28 EGHGB klären. Diese Vorschrift enthält eine Differenzierung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Bilanzansatzes. Eine Passivierungspflicht besteht lediglich für Pensionszusagen, die nach dem 31.12.1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen). Wurde die Pensionszusage vor dem 01.01.1987 erteilt (sog. Altzusagen) oder wurde eine solche Zusage nach dem Stichtag erhöht, besteht ein Bilanzansatzwahlrecht. Das Wahlrecht ist nach dem Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 für jede Zusage gesondert auszuüben.[53] Allerdings ist es nicht immer eindeutig, ob es sich um eine Alt- oder um eine Neuzusage handelt.[54]

3.123. Mittelbare Pensionsverpflichtungen

Gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpflichtungen ein generelles Bilanzansatzwahlrecht. Dieses kommt für Unterstützungskassenzusagen in Betracht[55] und liegt in der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers im Fall der Unterdeckung der Unterstützungskasse begründet.[56] Bei einer Unterdeckung sind die zur Erfüllung des Leistungsplanes notwendigen Mittel in die Rückstellungen einzustellen, wenn mit einer Inanspruchnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.[57] Auch bei der Durchführung über einen Pensionsfonds kann das Bilanzansatzwahlrecht in Betracht kommen.[58] Bei den anderen Durchführungswegen der mittelbaren Pensionszusage beschränkt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers lediglich auf die Zahlung der Beiträge an den externen Versorgungsträger. Da in dem Fall eines Beitragsrückstands keine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe oder Fälligkeit auftritt, sind diese Rückstände als Verbindlichkeiten und nicht als Rückstellungen in der Bilanz zu erfassen.[59]

3.124. Ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sieht ein Passivierungswahlrecht „für eine Ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung“ vor. Aufgrund der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung ist eine Abgrenzung gegenüber einer Pensionsverpflichtung notwendig. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei ähnlichen Verpflichtungen um solche, die einer Pensionsverpflichtung ähnlich sind, aber nicht ihre Voraussetzungen erfüllen.[60] Der HFA des IDW beschreibt die ähnlichen Verpflichtungen als pensionsähnliche Verpflichtungen. Ein Bespiel für eine pensionsähnliche Verpflichtung wird allerdings nicht gegeben.[61] Auch in der Literatur sind keine überzeugenden Beispiele für eine solche Verpflichtung zu finden.[62]

3.125. Auflösung von Pensionsrückstellungen

Nach § 249 Abs. 3 Satz 2 sind Rückstellungen nur dann aufzulösen, wenn der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist, gleich ob die Rückstellungen aufgrund einer Passivierungspflicht oder eines Wahlrechts gebildet worden sind.[63] Eine Pensionsrückstellung ist aufzulösen, wenn der Versorgungsfall eintritt und die laufenden Pensionszahlungen erfolgen. In diesem Fall sind die Rückstellungen um den Betrag der Barwertabnahme im Vergleich zum Vorjahr gewinnerhöhend aufzulösen (versicherungsmathematische Auflösungsmethode). Dem stehen die laufenden Zahlungen als Aufwand gegenüber.[64] Des Weiteren kann die Verpflichtung gänzlich entfallen, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen[65] aus dem Unternehmen ausscheidet oder stirbt ohne leistungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen. In diesem Fall ist die gesamte Rückstellung in voller Höhe aufzulösen. Wird der Verpflichtungsumfang aufgrund einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen oder des Todesfalles des Arbeitnehmers, infolge dessen eine geringe Hinterbliebenenrente gewährt wird, reduziert, ist die Rückstellung auf den Barwert der laufenden Rente bzw. den Teilwert der Anwartschaft der verminderten Verpflichtung herabzusetzen. Sollte die Pensionsrückstellung aufgrund eines Passivierungswahlrechts nicht in voller Höhe passiviert worden sein, darf die Ist-Rückstellung erst dann reduziert werden, wenn sie von der Soll-Rückstellung unterschritten wird.[66]

3.13. Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen

3.131. Überblick

Bei der Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen muss zwischen Rentenverpflichtungen und Pensionsanwartschaften unterschieden werden. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 sind Rentenverpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr zu erwarten sind, mit dem Barwert anzusetzen. Darunter fallen laufende Pensionszahlungen oder unverfallbare Anwartschaften von ausgeschiedenen Arbeitnehmern. Rückstellungen hingegen, welche für Pensionsverpflichtungen für noch aktive Arbeitnehmer gebildet werden, sind in der Höhe auf den Betrag beschränkt, welcher nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwenig ist.[67] Eine explizite Bewertungsmethode wird nicht vorgegeben.[68] Im Anwartschaftszeitraum sind Pensionsrückstellungen in der Höhe anzusammeln, dass sie bei planmäßigem Rentenbeginn dem Barwert der Rentenzahlungen entsprechen.[69]

3.132. Rechnungsgrundlagen
3.1321. Begriff

Rechnungsgrundlagen sind jene Einflussgrößen, die neben der zugesagten Leistung und den individuellen Daten des Versorgungsberechtigten einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Versorgungsverpflichtung haben.

3.1322. Biometrische Wahrscheinlichkeiten

Die biometrischen Wahrscheinlichkeiten sind Wahrscheinlichkeiten, die nach mathematisch-statistischen Verfahren gewonnen werden und in versicherungsmathematischen Richttafeln zusammengestellt sind, wobei die „Richttafeln“ von Klaus Heubeck im Allgemeinen Verwendung finden. Berücksichtigt werden hierdurch jene Unsicherheiten, die durch biologische Faktoren gegeben sind. In die Berechnung der Pensionsrückstellung werden durch diese biometrischen Wahrscheinlichkeiten die Sterbe-, Invalidisierungs-, Ehe- und Heiratswahrscheinlichkeit einbezogen, wobei es von der Versorgungszusage abhängt, welche Unsicherheitsfaktoren berücksichtigt werden müssen.[70]

3.1323. Gehalts- und Rententrend

Die Höhe der Versorgungsverpflichtung von unmittelbaren Versorgungszusagen wird bei einer dynamischen Ausgestaltung erheblich von den Gehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls beeinflusst. Aber auch bei statischen Versorgungszusagen werden in der Regel Anpassungen in regelmäßigen Abständen vorgenommen.[71] Für laufende Rentenzahlungen sieht § 16 BetrAVG unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen Anpassungsmaßnahmen vor, welche zum Schutz der Rentenbezieher eingeführt worden sind, um den jährlichen Kaufpreisverlust auszugleichen. Gehalts- und Rententrends sind in der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zu berücksichtigen, wenn sie zum Bilanzstichtag feststehen. Steigerungen, welche zum Bilanzstichtag noch nicht eingetreten sind, können nach Feststellung des HFA des IDW bei der handelsrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden.[72]

3.1324. Diskontierungszinssatz

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 sind Rentenverpflichtungen mit ihrem Barwert anzusetzen. Durch diese Vorschrift wird explizit eine Abzinsung vorgeschrieben. Implizit wird davon ausgegangen, dass eine Rentenverpflichtung neben einem Tilgungsanteil auch einen Zinsanteil enthält, obwohl es sich bei Rentenverpflichtungen um formal unverzinsliche Schulden handelt. Fraglich hingegen ist die Abzinsung bei Pensionsanwartschaften, da § 253 Abs. 1 Satz 2 vorschreibt, dass Rückstellungen nur dann abgezinst werden dürfen, wenn die der Rückstellung zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. Durch eine Pensionszusage wird dem Arbeitnehmer ein Entgelt zugesagt, welches jedoch erst mit Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt wird. Es handelt sich demnach lediglich um einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung.[73] Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss konstatiert werden, dass der Arbeitnehmer für diesen Zahlungsaufschub eine entsprechende Vergütung verlangt, weshalb einer Pensionszusage immer ein implizites Kreditverhältnis zugrunde gelegt werden kann. Eine Pensionsverpflichtung enthält daher einen Tilgungs- und einen Zinsanteil. Demzufolge sind sowohl Pensionsanwartschaften als auch laufende Rentenzahlungen mit einem entsprechenden Zinssatz abzuzinsen.[74]

Mit dieser Feststellung bleibt allerdings offen, welcher Diskontierungszinssatz zur Anwendung kommen soll. Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen spielt der Zinssatz eine entscheidende Rolle, da er maßgeblich die Höhe der zu bilanzierenden Pensionsverpflichtung beeinflusst. Da für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen ein konkreter Zinssatz gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gilt lediglich die Maßgabe der Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung.[75] Ohne konkret auf die Herleitung eines entsprechenden Diskontierungszinssatzes einzugehen, ist festzustellen, dass ein einheitlicher Rechnungszins nicht festgelegt werden kann, da hierdurch die wirtschaftlichen Hintergründe nur unzureichend wiedergegeben werden. Es ist eine differenzierte Betrachtung von Pensionsanwartschaften und laufende Pensionszahlungen vorzunehmen.[76] Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist ein Diskontierungssatz von maximal 6 v.H. zulässig. Als Minimalzins wird in der Literatur häufig ein Zinssatz von 3 v.H. genannt, wodurch sich der Diskontierungszinssatz zwischen 3 - 6 v.H. bewegen sollte.[77]

3.1325. Fluktuation

Die Fluktuation beschreibt die Ausscheidewahrscheinlichkeit des Mitarbeiters vor Entstehen der Pensionsverpflichtung und berücksichtigt die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter nach dem Erhalt einer Versorgungszusage aber vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheiden kann.[78] Wie der HFA des IDW feststellt, ist die Fluktuation bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen einzubeziehen, wobei grundsätzlich bestandsspezifische Besonderheiten des bewertenden Unternehmens berücksichtig werden sollen[79], was allerdings mit Problemen bei der Ermittlung verbunden sein kann.[80] Sofern eine pauschale Anwendung, wie sie z.B. das Steuerrecht vorsieht[81], den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen nicht deutlich widerspricht, kann diese aus Vereinfachungsgründen angewendet werden.[82]

3.1326. Altersgrenze

Durch die Festlegung einer Altersgrenze werden der Finanzierungszeitraum und die erwartete Dauer der Zahlungsphase bestimmt. Bei der Festlegung des Pensionierungsalters kommen grundsätzlich verschiedene Alternativen in Betracht. In der Pensionsvereinbarung kann eine feste Altersgrenze festgelegt werden, die sich in der Regel an dem gesetzlichen Renteneintrittsalter orientiert. Allerdings ist in diesem Fall § 6 Satz 1 BetrAVG zu beachten, der besagt, dass im Fall einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ebenfalls ein Anspruch auf die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung besteht. Die Bewertung nach Steuerrecht sieht ein Wahlrecht für das bilanzierende Unternehmen vor. Es kann wählen, ob die vertragliche Altersgrenze oder ein früherer Zeitpunkt bei der Bewertung zugrunde gelegt werden soll. Soll ein früherer Zeitpunkt in die Bewertung eingehen, muss die Höhe der ab diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlung allerdings eindeutig aus der Pensionsvereinbarung zu entnehmen sein.[83] Für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz sind diese steuerrechtlichen Vorschriften außer bei der Anwendung des steuerrechtlichen Teilwertverfahrens nicht relevant.[84] Bei der Bewertung in der Handelsbilanz ist grundsätzlich von der vertraglich vereinbarten Altersgrenze unter Beachtung der unternehmensspezifischen Gewohnheiten auszugehen.[85]

3.133. Bewertung einer laufenden Pensionsverpflichtung

Eine Rentenverpflichtung liegt vor, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. In diesem Fall ist eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten und die Pensionsverpflichtungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 mit dem Barwert anzusetzen. Dieser Barwert wird auch als Rentenbarwert bezeichnet und ergibt sich aus der Summe der zukünftigen Rentenzahlungen, die, gewichtet mit der Erlebenswahrscheinlichkeit, mit dem gewählten Diskontierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Denkbar ist aber auch der Fall, dass ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Pensionsansprüchen aus dem Unternehmen ausscheidet. Auch in diesem Fall ist keine Gegenleistung mehr zu erwarten, allerdings ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Zu berechnen ist ein Anwartschaftsbarwert, der analog zum Rentenbarwert ermittelt wird, allerdings noch die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts den Versorgungsfalls berücksichtigt. § 2 BetrAVG regelt die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind die zukünftigen Versorgungsleistungen auf das Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur maximal möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze beschränkt. Dementsprechend geht nur ein quotierter Anwartschaftsbarwert in die Bewertung ein.[86]

Bei der Bewertung einer laufenden Pensionsverpflichtung ist nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Erhöhung der Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Grundlage für die Erhöhung der Rentenzahlung bietet § 16 BetrAVG. Sofern ein Unternehmen die laufenden Rentenzahlungen nach den Bestimmungen dieser Vorschrift erhöht hat, ist der Barwert entsprechend der erhöhten Rentenzahlungen zu berechnen und als Teil der normalen Rentenverpflichtung anzusetzen.[87]

3.134. Bewertung einer Pensionsanwartschaft
3.1341. Überblick

Anders als bei laufenden Pensionsverpflichtungen ist bei einer Pensionsanwartschaft noch eine Gegenleistung des Mitarbeiters zu erwarten. Diese erfolgt durch zukünftige Arbeitsleistungen für das Unternehmen. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 dürfen die in diesem Fall notwendigen Rückstellungen nur in Höhe des Betrages angesetzt werden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.[88] Darüber hinaus enthält das HGB keine expliziten Vorschriften zur Bewertung von Pensionsrückstellungen. Da die noch zu erwartenden Leistungen des Mitarbeiters zu berücksichtigen sind, ist ein Ansatz zum vollen Barwert der Pensionsleistung nicht möglich[89], denn in diesem Fall würden stille Reserven gebildet.[90] Die Rückstellung ist während der Anwartschaftszeit, also vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum vertraglich fixierten Eintritt des Versorgungsfalls, ratierlich anzusammeln[91] und hat bei planmäßigem Eintritt des Versorgungsfalls dem Barwert der erwarteten Rentenzahlungen zu entsprechen.[92]

Aufgrund fehlender Vorschriften sind verschiedene Verfahren entwickelt worden. Obwohl es keine konkreten Vorschriften für die Bewertung gibt, müssen die Bewertungsverfahren bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um nach handelsrechtlichen Maßstäben sachgerecht zu sein. Diese Voraussetzungen wurden vom HFA des IDW konkretisiert. Demnach sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden, die Mittelansammlung soll grundsätzlich über die Aktivitätszeit des Abreitnehmers erfolgen und es soll jenem Verfahren der Vorzug gegeben werden, welches die Belastung des Unternehmens betriebswirtschaftlich angemessen ausweist. Die Anforderungen müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und dem Grundsatzes der Einzelbewertung entsprechen.[93]

Die in der Versicherungsmathematik entwickelten Bewertungsverfahren lassen sich in Ansammlungsverfahren und Gleichverteilungsverfahren unterteilen.[94]

3.1342. Ansammlungsverfahren

Bei den Ansammlungsverfahren entspricht der Wert der Pensionsverpflichtung dem Barwert des erreichten Pensionsanspruchs, welcher sich auf Grundlage des Leistungsplans zum Bewertungsstichtag ergibt. Der Versorgungsaufwand der Periode ergibt sich allein auf Grundlage der bereits erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers, zukünftige Leistungen bleiben außer Betracht. Es wird ein quotierter Anwartschaftsbarwert bilanziert. Der sich daraus ergebende Teilanspruch eines Jahres wird voll finanziert und hat keinen Einfluss auf den Aufwand in den folgenden Perioden.[95] Diese Vorgehensweise entspricht der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG.[96]

3.1343. Gleichverteilungsverfahren

3.13431. Überblick

Charakteristisch für die Gleichverteilungsverfahren ist, dass sie die Versorgungsverpflichtung als Gegenleistung für die Betriebstreue während der gesamten Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ansehen. Dieser Ansicht folgend, ist der Aufwand der Pensionsverpflichtung über die gesamte Dienstzeit zu verteilen.[97] Aufgrund der Problematik bei der Messbarkeit der Leistung eines Arbeitnehmers und der Zuordnung der Leistung zu bestimmten Perioden, wird der Versorgungsaufwand ratierlich über die Dienstzeit verteilt.[98] Entsprechend dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, wonach sich Leistung und Gegenleistung entsprechen müssen, wird der Versorgungsaufwand in die Rückstellungen eingestellt und repräsentiert damit die Gegenleistung des Arbeitgebers.[99]

3.13432. Teilwertverfahren

In Deutschland existieren zwei Varianten des Teilwertverfahrens.

Beim handelsrechtlichen Teilwertverfahren wird die erstmalige Rückstellungsbildung im Zeitpunkt der Zusage, die Aufwandsverteilung jedoch über die gesamte Dienstzeit des Beschäftigten vorgenommen. Daraus resultiert eine Differenz, wenn die Pensionszusage erst nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt. Für diesen Fall ist im Zeitpunkt der Zusage eine Einmalrückstellung zu bilden, wodurch der Versorgungsaufwand, der sich für die Zeit zwischen Dienstbeginn und Zusagezeitpunkt ergibt, berücksichtigt wird. Findet zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung der Zusage statt, so wird diese Erhöhung ebenfalls auf den Dienstbeginn bezogen. Der erhöhte Versorgungsaufwand für die Zeit zwischen Eintritt und Zusageerhöhung wird ebenfalls über eine Einmalrückstellung nachgeholt.

Beim steuerrechtlichen Teilwertverfahren gemäß den Bestimmung des § 6a EStG ist die erstmalige Bildung einer Rückstellung ab dem Jahr möglich, in dem die Versorgungszusage erteilt worden ist. Fallen Diensteintritt und Zusagezeitpunkt zeitlich auseinander, ist auch beim steuerrechtlichen Teilwertverfahren eine gleichmäßige Verteilung des Versorgungsaufwands über die gesamt Aktivzeit des Anwärters vorzunehmen, frühestens jedoch ab dem Jahr, bis zu dessen Mitte der Anwärter das 28. Lebensjahr vollendet hat. Für Pensionszusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, gilt das 30. Lebensjahr als Dienstbeginn.[100] Auch im Fall einer späteren Erhöhung der Versorgungszusage, die ebenfalls § 6a EStG auf den Zeitpunkt des Diensteintritts zu berechnen ist, wird der erhöhte Versorgungsaufwand auf den Dienstzeitbeginn nach § 6a EStG begrenzt. Der Versorgungsaufwand, der auf zurückliegende Dienstzeiten entfällt, kann wie schon nach der handelsrechtlichen Teilwertmethode durch eine Einmalrückstellung nachgeholt werden. Allerdings ist durch § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG bei der erstmaligen Rückstellungsbildung einer Pensionsverpflichtung eine gleichmäßige Verteilung der Rückstellung auf drei Jahre erlaubt.[101] Auch für den Fall, dass sich der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 v.H. erhöht, kann diese Erhöhung der Rückstellungen in gleichmäßigen Beträgen über drei Wirtschaftsjahre verteilt erfolgen.[102] Des Weiteren ist der durch § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG fixierte Zinssatz in Höhe von 6 v.H. bei der Bewertung nach dem steuerrechtlichen Teilwertverfahren zu beachten. Zukünftige Lohn- und Gehaltsentwicklungen dürfen nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht in die Bewertung der Pensionsverpflichtung eingehen.

[...]


[1] Zum Begriff „kapitalmarktorientierte Unternehmen“ vgl. Zeimes (2002), S. 1001, Fn. 2.

[2] Zu den Gründen vgl. Hayn/Waldersee (2003), S. 1 ff.; Postert/Wolz (1999), S. 2173;
Gohdes (1997), S. 1; Baetge/Beermann (2000), S. 2088; Goebel/Fuchs (1995), S. 1521 f.;
Bode/Gohdes/Thurnes (1999), S. 1715; sowie ausführlich Auer (1998), S. 21 ff.

[3] Vgl. Postert/Wolz (1999), S. 2173; Kirsch/Dohrn/Wirth (2002), S. 1218; Goebel/Fuchs (1995), S. 1521.

[4] Vgl. Kirsch/Dohrn/Wirth (2002), S. 1221 f.

[5] Vgl. Verordnung (EG) 1606/2002.

[6] Zu den Ausnahmen siehe Hayn/Waldersee (2003), S. 6.

[7] Die „IFRS umfassen die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Rechnungslegungsstandards (IFRS), die International Accounting Standards (IAS) sowie die vom IASB verabschiedeten Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und seines Vorgängers, dem Standing Interpretations Committee (SIC)“, Zeimes (2002), S. 1001, Fn. 4.

[8] Vgl. Zeimes (2002), S. 1001.

[9] Vgl. Verordnung (EG) 1725/2003.

[10] Vgl. EU (2003).

[11] Vgl. Hartmann (1998), S. 261.

[12] Im Folgenden beziehen sich sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung auf das HGB.

[13] Im Rahmen des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG); vgl. Hakelmacher (2002),
S. 171; Löcke (1998), S. 1777.

[14] Vgl. Küting (2000), S. 95 f., S. 99 ff.; Hayn/Waldersee (2003), S. 3; Buchholz (2003), S. 13.

[15] Vgl. stellvertretend für viele: Buttler (1998), S. 4; Frank (2000), S. 59.

[16] Vgl. Gohdes/Meier (2003), S. 1375, Fn. 1.

[17] Vgl. Knortz (2003), S. 2399 ff.; Schanz (2002), S. 2655 ff.

[18] Vgl. Art. 28 EGHGB

[19] Vgl. Schruff (1997), S. 73; Pellens (2001), S. 235 ff.

[20] Vgl. Fenge u.a. (2003), S. 77; Rößler/Doetsch (1998), S. 1773; zur Finanzierung durch Pensionsrückstellungen vgl. ausführlich Wöhe/Billstein (2002), S. 375 ff.

[21] Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

[22] Vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

[23] Für eine weitere Unterteilung der dynamischen Leistungszusage vgl. Thoms-Meyer (1995), S. 79; Drukarczyk (1990), S. 334.

[24] Vgl. Luckey (2002), S. 70.

[25] Vgl. Drukarczyk (1990), S. 333; § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG.

[26] Vgl. Petersen (2002), S. 11; Luckey (2002), S. 8; Thoms-Meyer (1995), S. 6 f.

[27] Vgl. § 1 Abs. 1 u. 2 BetrAVG.

[28] Vgl. auch § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG; Buttler (1998), S. 11.

[29] Vgl. Coenenberg (2003), S. 357.

[30] möglich ab dem 01.01.2002 im Rahmen des AVmG.

[31] Vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG.

[32] Vgl. § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

[33] Vgl. Buttler (1998), S. 10.

[34] Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

[35] Vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG.

[36] Vgl. § 1b Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.

[37] Vgl. § 4 Abs. 4 PFKapAV.

[38] Vgl. Fenge u.a. (2003), S. 87.

[39] Vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 BertAVG.

[40] Vgl. Coenenberg (2003), S. 357.

[41] Vgl. Buttler (1998), S. 8.

[42] Vgl. BMF (2002), S. 267.

[43] Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit

[44] Vgl. Buttler (1998), S. 8; Fenge u.a. (2003), S. 87.

[45] Vgl. Petersen (2002), S. 18.

[46] Vgl. Fenge u.a. (2003), S. 85.

[47] Vgl. Buttler (1998), S. 7.; Petersen (2002), S. 16 f.

[48] Vgl. Coenenberg (2003), S. 357.

[49] Vgl. Balz (1993), S. 35.

[50] Vgl. ausführlich Thoms-Meyer (1995), S. 13 ff.

[51] Vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB.

[52] Vgl. ausführlich Petersen (2002), S. 20 ff.; Heubeck (1987), S. 337.

[53] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 164, 166 ff., S. 309 f.

[54] Zu den Abgrenzungsproblemen vgl. BMF (1987), S. 716; Thoms-Meyer (1995), S. 36 ff.;
Ellrott/Riehl (2003), Rn. 166, 168, S. 309 ff.; Schanz (2002), S. 2655 ff.

[55] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 267, S. 343.

[56] Vgl. Petersen (2002), S. 27 f.; Thoms-Meyer (1995), S. 38 ff.

[57] Vgl. Coenenberg (2003), S. 358; Weismüller/Kürten (1996), S. 721.

[58] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 267, S. 343.

[59] Vgl. Petersen (2002), S. 28.

[60] Vgl. Schruff (1997), S. 71.

[61] Vgl. HFA (1988), S. 404.

[62] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 268, S. 343, Rn. 162 f., S. 308 f.; für eine ausführliche Erörterung der pensionsähnlichen Verpflichtungen vgl. Schruff (1997), S. 71 f.

[63] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 237.

[64] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), S. 334, Rn. 235.

[65] Vgl. § 1a BetrAVG.

[66] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), S. 335, Rn. 238 f.

[67] Vgl. Thoms-Meyer (1995), S. 57; § 253 Abs. 1 S. 2 HGB.

[68] Vgl. Hayn/Waldersee (2003), S. 185.

[69] Vgl. Thoms-Meyer (1995), S. 57; Heubeck (1993), S. 1505 f.; Coenenberg (2003), S. 373.

[70] Vgl. Heubeck (1998), S. 2542 ff.; ausführlich auch Thoms-Meyer (1995), S. 63 ff.

[71] Vgl. Thoms-Meyer (1995), S. 80 f.

[72] Vgl. HFA (1988), S. 404; für eine ausführliche Analyse der Gehalts- und Rententrends vgl. Petersen (2002), S. 54 ff.; Thoms-Meyer (1995), S. 77 ff.

[73] Vgl. Rößler/Dernberger/Schmandt (1996), S. 1785.

[74] A.A. Hardes (1985), S. 1803 ff.

[75] Vgl. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB.

[76] Für eine ausführliche Analyse des anzuwendenden Zinssatzes vgl. Thoms-Meyer (1995),
S. 94 ff.; Petersen (2002), S. 49 ff.

[77] Vgl. Pellens (2001), S. 242.

[78] Vgl. Küting/Strickmann (1997), S. 8.

[79] Vgl. HFA (1988), S. 404; Förschle/Klein (1987), S. 343 f.

[80] Vgl. Thoms-Meyer (1995), S. 118.

[81] Durch Festsetzung des frühesten Finanzierungsbeginns; vgl. § 6a Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG; § 52 Abs. 16b EStG; § 6a Abs. 2 Nr. 1, 2.Alt. EStG.

[82] Vgl. Poster/Wolz. (1999), S. 2176.

[83] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 235, S. 330.

[84] Vgl. Förschle/Klein (1987), S. 343 f.

[85] Vgl. HFA (1988), S. 404.

[86] Vgl. Petersen (2002), S. 33.

[87] Für eine ausführliche Darstellung der Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG vgl.
Gross/Jacob (1994), S. 261 ff.; zu den Neuerungen des § 16 BetrAVG vgl. Doetsch/Förster/Rühmann (1998), S. 262 f.; Schanz (2000), S. 210 ff.

[88] § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[89] Vgl. Berger/Ring (2003), Rn. 83, S. 436.

[90] Vgl. Förschle/Klein (1987), S. 343.

[91] Vgl. Postert/Wolz (1999), S. 2175.

[92] Vgl. Coenenberg (2003), S. 372 f.

[93] Vgl. HFA (1988), S. 404.

[94] Vgl. Schruff (1997), S. 75.

[95] Vgl. Thoms-Meyer (1995),S. 138

[96] Vgl. Schruff (1997), S. 75.

[97] Vgl. Schruff (1997), S. 75, 77; Förschle/Klein (1987), S. 343.

[98] Vgl. Coenenberg (2003), S. 373; Postert/Wolz (1999), S. 2175.

[99] Vgl. Thurmayer (1992), S. 127; Thoms-Meyer (1995), S. 144.

[100] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 209 f., S. 325.

[101] Vgl. Ellrott/Riehl (2003), Rn. 209, 213, S. 325 ff.

[102] Vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 EStG

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832484187
ISBN (Paperback)
9783838684185
DOI
10.3239/9783832484187
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Trier – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2004 (November)
Note
2,7
Schlagworte
rechnungslegung international betriebliche alterversorgung pensionsverpflichtungen bewertung
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Titel: Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS
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