Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz
©2003
Diplomarbeit
105 Seiten
Zusammenfassung
Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Begriff der Riester-Rente ist jedem geläufig was aber verbirgt sich eigentlich genau dahinter? Wie funktioniert die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge? Wer kann sie in Anspruch nehmen und lohnt sie sich überhaupt? Mit diesen Fragen sehen sich all diejenigen konfrontiert, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Fördermöglichkeiten für eine private Altersvorsorge nach dem AVmG aufzuzeigen.
Das allgemein als Riester-Modell bezeichnete Gesetzeswerk der Rentenreform 2001 betrifft jede der sog. Drei Säulen der Altersvorsorge (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge). Daher werden auch die wesentlichen Neuregelungen der Reform im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersversorgung zunächst skizziert, um die Schnittstellen mit der Privatvorsorge zu verdeutlichen; die weiteren Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf die Änderungen in der privaten Altersvorsorge.
Nach einer Vorstellung der für die zusätzliche Privatvorsorge in Frage kommenden Anlageprodukte (Versicherungen, Banksparpläne, Investmentfonds) wird die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung sowie die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen in der Anspar- und der Leistungsphase mit übersichtlichem, tabellarischem Vergleich zu anderen, nicht geförderten Anlageformen erläutert. Zur Verdeutlichung der dargestellten Punkte und Erleichterung der praktischen Anwendung enthält Anhang I bis V Beispielrechnungen und Anhang VI bis XIII die für die Förderung relevanten Formulare; im Text finden sich an den entsprechenden Stellen Verweise hierauf.
Fazit und Ausblick:
Vom Grundgedanken her ist die Riester-Rente zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung, denn es wurde erkannt, daß das Umlageverfahren der GRV, vor allem unter demographischen Gesichtspunkten, auf Dauer nicht weiter funktionieren kann. Ein zusätzliches kapitalgedecktes Standbein der Altersvorsorge ist daher zu begrüßen. Auch die im Zuge der Reform eingeführte nachgelagrte Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen trifft auf Zustimmung. Jedoch kann eine Riester-Rente häufig lediglich das Absinken der Leistungen der GRV kompensieren, so daß weitere private Vorsorge oder die Nutzung von Angeboten der bAV unbedingt in die individuelle Planung einbezogen werden sollten. […]
Der Begriff der Riester-Rente ist jedem geläufig was aber verbirgt sich eigentlich genau dahinter? Wie funktioniert die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge? Wer kann sie in Anspruch nehmen und lohnt sie sich überhaupt? Mit diesen Fragen sehen sich all diejenigen konfrontiert, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Fördermöglichkeiten für eine private Altersvorsorge nach dem AVmG aufzuzeigen.
Das allgemein als Riester-Modell bezeichnete Gesetzeswerk der Rentenreform 2001 betrifft jede der sog. Drei Säulen der Altersvorsorge (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge). Daher werden auch die wesentlichen Neuregelungen der Reform im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersversorgung zunächst skizziert, um die Schnittstellen mit der Privatvorsorge zu verdeutlichen; die weiteren Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf die Änderungen in der privaten Altersvorsorge.
Nach einer Vorstellung der für die zusätzliche Privatvorsorge in Frage kommenden Anlageprodukte (Versicherungen, Banksparpläne, Investmentfonds) wird die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung sowie die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen in der Anspar- und der Leistungsphase mit übersichtlichem, tabellarischem Vergleich zu anderen, nicht geförderten Anlageformen erläutert. Zur Verdeutlichung der dargestellten Punkte und Erleichterung der praktischen Anwendung enthält Anhang I bis V Beispielrechnungen und Anhang VI bis XIII die für die Förderung relevanten Formulare; im Text finden sich an den entsprechenden Stellen Verweise hierauf.
Fazit und Ausblick:
Vom Grundgedanken her ist die Riester-Rente zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung, denn es wurde erkannt, daß das Umlageverfahren der GRV, vor allem unter demographischen Gesichtspunkten, auf Dauer nicht weiter funktionieren kann. Ein zusätzliches kapitalgedecktes Standbein der Altersvorsorge ist daher zu begrüßen. Auch die im Zuge der Reform eingeführte nachgelagrte Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen trifft auf Zustimmung. Jedoch kann eine Riester-Rente häufig lediglich das Absinken der Leistungen der GRV kompensieren, so daß weitere private Vorsorge oder die Nutzung von Angeboten der bAV unbedingt in die individuelle Planung einbezogen werden sollten. […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ID 8374
Wesp, Jennifer: Die Förderung der privaten Altervorsorge nach dem
Altersvermögensgesetz
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Fachhochschule Mainz, Diplomarbeit, 2003
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany
I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ... III
TABELLENVERZEICHNIS... V
1. Einleitung...1
2. Die Rentenreform 2001...1
2.1 Notwendigkeit und Ziele der Reform...2
2.2 Schwerpunkte des AVmEG und des AVmG im Überblick ...2
3. Das AltZertG ...4
3.1 Förderfähige
Produkte ...4
3.1.1 Mögliche
Anlageformen...4
3.1.1.1 Versicherungsprodukte ...5
3.1.1.2 Banksparpläne...8
3.1.1.3 Investmentfonds...9
3.1.2 Förderkriterien ...9
3.1.2.1 Anforderungen in der Ansparphase ...10
3.1.2.2 Anforderungen in der Auszahlungsphase...12
3.2 Anforderungen an die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen ...13
3.3 Zertifizierung...14
4. Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG ...15
4.1 Förderberechtigter
Personenkreis ...15
4.1.1 Unmittelbar begünstigte Personen...15
4.1.2 Mittelbar begünstigte Personen ...16
4.2 Altersvorsorgebeiträge...18
4.3 Altersvorsorgezulage...19
4.3.1 Grund- und Kinderzulage ...19
4.3.2 Besonderheiten der Kinderzulage...20
4.3.3 Mindesteigenbeitrag ...21
4.3.4 Sockelbetrag ...22
4.3.5 Besonderheiten bei Ehegatten...23
4.3.6 Zulage bei mehreren Verträgen ...24
4.3.7 Kürzung der Zulage ...25
II
4.4 Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ...25
4.4.1 Grundlagen ...25
4.4.2 Günstigerprüfung...27
4.4.3 Zurechnung der zusätzlichen Steuerermäßigung bei Ehegatten...29
4.4.4 Sonderausgabenabzug bei mehreren Verträgen...30
4.5 Verfahren zum Erhalt der Förderung...31
4.6 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag...33
4.7 Schädliche
Verwendung ...35
4.7.1 Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen ...35
4.7.2 Schädliche Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags...39
5. Besteuerung von Altersvorsorgeverträgen ...40
5.1 Steuerliche Behandlung in der Ansparphase ...40
5.2 Steuerliche Behandlung in der Leistungsphase ...42
5.2.1 Abgrenzung von geförderten und ungeförderten Beiträgen ...42
5.2.2 Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ...43
5.3 Vergleich zur steuerlichen Behandlung ausgewählter ungeförderter
Anlageformen ...46
6. Fazit und Ausblick ...49
LITERATURVERZEICHNIS...51
ANHANGVERZEICHNIS...59
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AuslInvestmG Auslandinvestment-Gesetz
AVB Allgemeine
Versicherungsbedingungen
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
BAFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
bAV betriebliche
Altersversorgung
BB Betriebs-Berater
(Zeitschrift)
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BfA
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil I
BMA
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMG Bemessungsgrundlage
BStBl. I
Bundessteuerblatt Teil I
BT-Drs. Bundestag-Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
DRV Deutsche
Rentenversicherung
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
EStH Einkommensteuer-Hinweise
Fn. Fußnote
FR Finanz-Rundschau
(Zeitschrift)
GG Grundgesetz
IV
GRV Gesetzliche
Rentenversicherung
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
INF
Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
KAGG
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
KESt Kapitalertragsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe (Loseblattsammlung)
OFD Oberfinanzdirektion
o.J. ohne
Jahr
RV
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Rz. Randziffer
SGB Sozialgesetzbuch
StuW
Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VDR
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
VVG Versicherungsvertragsgesetz
Vz. Veranlagungszeitraum
ZASt Zinsabschlagsteuer
ZfA
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
zvE
zu versteuerndes Einkommen
V
TABELLENVERZEICHNIS
Seite
Tabelle 1
Schwerpunkte der Rentenreform 2001 im Überblick
3
Tabelle 2
Übersicht über die Abgrenzungen der Begriffe ,,Altersvorsorgebeiträge"
und ,,geförderte Beiträge"
43
Tabelle 3
Vergleich der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeverträgen
und entsprechenden nicht geförderten Anlageformen
47
Tabelle 4
Vor- und Nachteile geförderter und ungeförderter Anlageformen
48
1
1. Einleitung
Der Begriff der ,,Riester-Rente" ist jedem geläufig was aber verbirgt sich eigentlich
genau dahinter? Wie funktioniert die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge? Wer
kann sie in Anspruch nehmen und lohnt sie sich überhaupt? Mit diesen Fragen sehen
sich all diejenigen konfrontiert, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen. Ziel der
vorliegenden Arbeit ist es daher, die Fördermöglichkeiten für eine private Alters-
vorsorge nach dem AVmG aufzuzeigen.
Das allgemein als ,,Riester-Modell" bezeichnete Gesetzeswerk der Rentenreform 2001
betrifft jede der sog. ,,Drei Säulen der Altersvorsorge".
1
Daher werden auch die
wesentlichen Neuregelungen der Reform im Bereich der GRV und der bAV zunächst
skizziert, um die ,,Schnittstellen" mit der Privatvorsorge zu verdeutlichen; die weiteren
Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf die Änderungen in der privaten Alters-
vorsorge, da eine ausführliche Darstellung aller drei Säulen den Rahmen dieser Arbeit
übersteigen würde.
Nach einer Vorstellung der für die zusätzliche Privatvorsorge in Frage kommenden
Anlageprodukte wird die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung
sowie die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen in der Anspar- und der
Leistungsphase auch im Vergleich zu anderen, nicht geförderten Anlageformen
erläutert. Zur Verdeutlichung der dargestellten Punkte enthält Anhang I bis V
Beispielrechnungen und Anhang VI bis XIII die für die Förderung relevanten
Formulare; im Text finden sich an den entsprechenden Stellen Verweisungen.
2. Die Rentenreform 2001
Die Rentenreform 2001 besteht aus zwei Gesetzen: Zum einen dem am 16.02.2001
verabschiedeten AVmEG,
2
welches die Teile der Reform enthält, die nicht der Zu-
1
1. Säule: gesetzliche Renteversicherung, 2. Säule: betriebliche Altersvorsorge, 3. Säule: private Alters-
vorsorge; Harle, Rentenreform, S. 30.
2
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung
eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz AVmEG) vom
21.03.2001; BGBl. I 2001, 403.
2
stimmung des Bundesrates bedurften; zum anderen dem AVmG,
3
das mit den vom
Vermittlungsausschuß am 09.05.2001 beschlossenen Änderungen am 11.05.2001
verabschiedet wurde.
4
2.1 Notwendigkeit und Ziele der Reform
Neben anderen Faktoren ist, langfristig betrachtet, insbesondere der demographische
Wandel eine der Hauptursachen für die Finanzierungsprobleme der GRV: Immer mehr
Leistungsempfänger mit steigenden Rentenbezugszeiten stehen einer immer ge-
ringeren Zahl von Beitragszahlern gegenüber, bedingt durch eine steigende Lebens-
erwartung bei sinkenden Geburtenzahlen.
5
Ziel der Reform ist es daher, ,,die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere
Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard
zu sichern."
6
Die Beitragszahler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sollen mit einem
stabilen Beitragssatz rechnen können; den Leistungsempfängern soll ein angemessenes
Rentenniveau gesichert sowie Altersarmut vermieden werden. Durch die Förderung
einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge soll ,,die Alterssicherung auf eine
breitere finanzielle Grundlage gestellt [werden]",
7
und die durch die Absenkung des
Rentenniveaus entstehende (bzw. sich noch vergrößernde) Versorgungslücke
8
durch
private und betriebliche Vorsorge verkleinert werden.
2.2 Schwerpunkte des AVmEG und des AVmG im Überblick
Sowohl die 12 Artikel des AVmEG als auch die 35 Artikel des AVmG beinhalten neue
gesetzliche Regelungen, überwiegend jedoch Änderungen einer Vielzahl von
bestehenden Gesetzen. Wesentlichster Bestandteil des AVmEG sind die Änderungen
des SGB VI, d.h. der GRV, durch Art. 1 des Gesetzes. Die wichtigsten Neuerungen des
AVmG bestehen in der Förderung der privaten und der betrieblichen Altersvorsorge.
3
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) vom 26.06.2001; BGBl. I 2001, 1310.
4
Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 573.
5
Pelikan, Altersvorsorge, S. 2; Klein/Wunsch, DB 2001, 213, 215.
6
BT-Drs. 14/4595, S. 1.
7
BT-Drs. 14/4595, S. 2.
8
Zum Begriff der Versorgungslücke vgl. Pelikan, Altersvorsorge, S. 10.
3
Als Schwerpunkte der Reform sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
Tabelle 1: Schwerpunkte der Rentenreform 2001 im Überblick
AVmEG
AVmG
· Stabilisierung des Beitragssatzes zur GRV und
des Rentenniveaus:
Die Bundesregierung ist verpflichtet, geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz
bis 2020 über 20 % bzw. bis 2030 über 22 % liegt,
das Nettorentenniveau auf unter 64 % sinkt oder
absehbar ist, daß von der Förderung der freiwilligen
zusätzlichen Altersvorsorge nicht ausreichend
Gebrauch gemacht wird.
9
· Förderung der zusätzlichen privaten
kapitalgedeckten Altersvorsorge:
Durch Art. 6 und 7 AVmG wurden die ent-
sprechenden Regelungen (insb. § 10a und
Abschnitt XI EStG sowie das AltZertG) für die
Förderung der privaten Vorsorge geschaffen.
· Senkung des Rentenniveaus und modifizierte
Bruttolohnanpassung:
Das Rentenniveau sinkt bis auf ca. 67 % (fiktiv)
bzw. ca. 64 % (effektiv) im Jahr 2030. Durch die
neue Anpassungsformel orientiert sich die Renten-
anpassung wieder an der Bruttolohnentwicklung,
jedoch dahingehend modifiziert, daß zwar
Belastungen der Arbeitnehmer durch höhere
Beiträge zur GRV bzw. Aufwendungen für die
private Vorsorge an die Rentner weitergegeben
werden, nicht aber Entlastungen der Arbeitnehmer
durch Steuer- und Beitragssenkungen.
10
· Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge:
Art. 6 AVmG ändert Vorschriften des EStG zu den
verschiedenen Durchführungswegen der bAV.
Auch im Rahmen der bAV kann unter bestimmten
Voraussetzungen die neue staatliche Förderung
genutzt werden.
11
Art. 9 AVmG enthält Än-
derungen des BetrAVG, insbesondere wurden
mit §§ 1a, 1b BetrAVG ein Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung geschaffen
sowie die Unverfallbarkeitsvorschriften verbessert.
Durch Art. 10 AVmG (Änderung des VAG) werden
Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg der
bAV eingeführt.
· Verhinderung ,,verschämter Armut":
Mit der Schaffung des Grundsicherungsgesetzes in
Art. 12 AVmG soll die sog. ,,verschämte Armut"
älterer oder erwerbsgeminderter Personen
verhindert werden, indem bei dieser Hilfeart
grundsätzlich auf einen Rückgriff gegenüber
Eltern und Kindern verzichtet wird.
· Neuregelung des Hinterbliebenenrechts und der
Alterssicherung von Frauen:
Die Witwen- und Witwerrenten sowie die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
werden reformiert und die Möglichkeit des
Rentensplittings für Ehegatten, d.h. die Teilung der
in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften,
eingeführt.
12
· Verbesserung von Serviceleistungen:
Zukünftig erteilen die Rentenversicherungsträger
ihren Versicherten Rentenauskünfte,
13
damit diese
ihr Versorgungsniveau im Alter einschätzen und
sich ggf. für eine zusätzliche private oder
betriebliche Vorsorge entscheiden können.
Quelle: Selbsterstellte Tabelle, in Anlehnung an: BT-Drs. 14/4595, S. 39 bis 44
9
Art. 1 Nr. 36 AVmEG bzw. § 154 Abs. 2 und 3 SGB VI; Angaben zum Verbreitungsgrad der zusätz-
lichen Altersvorsorge sind erstmals im Rentenversicherungsbericht 2005 zu machen.
10
Rentenniveau = Verhältnis der sog. Eckrente zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten, fiktiv =
Durchschnittsentgelt unter Berücksichtigung der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge, effektiv =
Durchschnittsentgelt ohne Berücksichtigung der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge; vgl. hierzu
ausführlich Pelikan, Altersvorsorge, S. 4 bis 6; Fachinger, DRV-Schriften, S. 55 bis 62.
11
Vgl. hierzu ausführlich Niermann/Risthaus, AVmG, S. 77 bis 91; Harle, Rentenreform, S. 53 bis 60.
12
BMA, Die neue Rente, S. 38.
13
Vgl. im Einzelnen zu den Personen, die eine Rentenauskunft erhalten Art. 1 Nr. 5 AVmG bzw. § 109
SGB VI und Art. 14 AVmG bzw. § 40 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
4
3. Das
AltZertG
Das AltZertG
14
ist als Art. 7 Bestandteil des AVmG. Es regelt, unter welchen
Bedingungen die Zertifizierung eines Vertrags erfolgen kann, damit es sich um eine
förderfähige Anlage, einen sog. Altersvorsorgevertrag, handelt.
3.1 Förderfähige
Produkte
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung nach dem
AVmG ist zunächst der Abschluß eines Altersvorsorgevertrags i.S.d. AltZertG. Ein
Altersvorsorgevertrag liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und dem Anleger eine
Vereinbarung geschlossen wird, die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 genannten An-
forderungen an einen solchen Vertrag genügt. Im Folgenden werden die dafür in Frage
kommenden Anlageformen sowie die entsprechenden Förderkriterien beschrieben.
Auch für verschiedene Formen der bAV kann die ,,Riester-Förderung" genutzt werden,
wenn sie eine dem AltZertG entsprechende lebenslange Altersversorgung gewährleisten
(§ 82 Abs. 2 Satz 1 EStG). Da sich dafür bestimmte Mindeststandards bereits aus dem
BetrAVG ergeben, bedürfen sie jedoch nicht der Zertifizierung.
15
Die folgenden
Ausführungen konzentrieren sich daher auf Produkte der private Vorsorge.
3.1.1 Mögliche
Anlageformen
Als Anlageformen kommen Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukte,
Banksparpläne sowie Investmentfonds in Betracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 7); damit soll eine
,,einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen" vermieden werden.
16
Auch
Verträge, die die Förderung selbst genutzten Wohneigentums ermöglichen, können
Altersvorsorgeverträge sein, wenn sie die Anforderungen des AltZertG gleichartig
erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Dazu haben sich aber in der Praxis wohl aufgrund der
Unklarheit darüber, wie ein solcher Vertrag auszusehen hätte noch keine Produkte
herausgebildet.
17
14
Paragraphenangaben in Abschnitt 3. beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das AltZertG.
15
Niermann/Risthaus, AVmG, S. 20.
16
BT-Drs. 14/4595, S. 63.
17
Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 573, 574; ebenso Horlemann, StuW 2001, 101, 106.
5
Zur Förderung des Wohneigentums kommt daher zur Zeit lediglich die Nutzung des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrags in Betracht.
18
Bereits bestehende Verträge können (mit den ggf. erforderlichen Änderungen) auf
förderfähige Altersvorsorgeverträge umgestellt werden; ebenfalls möglich sind Verträge
aufgrund rahmenvertraglicher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4).
3.1.1.1 Versicherungsprodukte
Der Begriff der Versicherung ist nicht legaldefiniert; daher wird zur Definition
überwiegend auf eine Entscheidung des BVerwG zurückgegriffen. Danach liegt eine
Versicherung ,,dann vor, wenn durch privaten Vertrag in einer Gefahrengemeinschaft
gleichartiger Risiken ein Leistungsanspruch gegen Entgelt für den Versicherungs-
nehmer begründet wird, wenn sich das versicherte Risiko zum Schadenfall
verwirklicht."
19
Rechtsquellen des zum Privatrecht gehörenden Versicherungsvertragsrechts sind vor
allem der Versicherungsvertrag, die AVB, das VVG sowie durch Kasuistik entwickelte
Sonderregeln und Rechtsinstitute. Ergänzend treten die Regelungen des BGB und HGB
hinzu.
20
Das Versicherungsvertragsrecht regelt die Beziehungen zwischen Versicherer
und Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person.
21
An Versicherungsprodukten kommen als Altersvorsorgeverträge Rentenversicherungen
und Kapitalisierungsprodukte in Betracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 a). Auf die Variante der
Kapitalisierungsgeschäfte
22
wird jedoch nicht näher eingegangen, da bei Versicherungs-
produkten der ,,Riester-Rente" in der Praxis Rentenversicherungen überwiegen.
23
Grundform der Rentenversicherungsprodukte ist die Lebensversicherung. Dabei besteht
die Hauptpflicht des Versicherers in der Risikoübernahme, nach dem Eintritt des Ver-
18
Siehe hierzu unter 4.6.
19
Van Bühren/van Bühren, VersR, § 1 Rz. 2.
20
Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, Rz. 1 und 12.
21
Abzugrenzen davon ist zum einen das Sozialversicherungsrecht, d.h. die sog. gesetzlichen Versiche-
rungen, da hier das Versicherungsverhältnis nicht durch Vertragsschluß, sondern kraft Gesetzes
entsteht; zum anderen das zum öffentlichen Recht gehörende und im VAG geregelte Versicherungs-
aufsichtsrecht, d.h. die staatliche Aufsicht über die private Versicherungswirtschaft durch die BAFin;
Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, Rz. 2f.
22
Vgl. hierzu § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 VAG.
23
Vgl. hierzu BAFin, Liste der zertifizierten Verträge.
6
sicherungsfalls den vereinbarten Kapitalbetrag oder eine Rente zu zahlen oder die sonst
vereinbarte Leistung zu bewirken; die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht
darin, die vereinbarte Prämie zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VVG).
Lebensversicherungen lassen sich grob unterteilen in Todesfallversicherungen,
Erlebensfallversicherungen sowie Todes- und Erlebensfallversicherungen.
24
Bei reinen Todesfallversicherungen besteht der vom Versicherungsnehmer zu zahlende
Beitrag ausschließlich in der Risikoprämie, es ist kein Sparanteil enthalten. Im Todesfall
wird die vereinbarte Todesfallsumme fällig, im Erlebensfall erhält der Versicherungs-
nehmer keine Leistung. Daher scheiden diese sog. Risikolebensversicherungen für die
,,Riester-Rente" aus, da das AltZertG lebenslange Leistungen im Erlebensfall fordert.
25
Bei reinen Erlebensfallversicherungen ist ebenfalls nur eine Risikoprämie zu leisten,
denn eine Leistungspflicht des Versicherers besteht nur, wenn die versicherte Person
einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt sie vor diesem Zeitpunkt, wird keine
Leistung fällig. Diese Art der Versicherung hat daher keine praktische Bedeutung.
26
Bei kombinierten Todes- und Erlebensfallversicherungen beinhaltet der Beitrag des
Versicherungsnehmers einen Sparanteil, der vom Versicherer im Deckungsstock
27
angelegt wird. Im Todesfall wird bei diesen sog. Kapitallebensversicherungen die
vereinbarte Todesfallsumme fällig, im Erlebensfall erhält der Versicherungsnehmer eine
einmalige Kapitalauszahlung.
28
An dieser Stelle werden die Unterschiede zur hier interessierenden Variante der Renten-
versicherung deutlich: Im Erlebensfall besteht die Versicherungsleistung nicht in einer
Einmalzahlung, sondern in einer in bezug auf die versicherte Person lebenslangen
Rentenleistung. Eine bestimmte Todesfallsumme ist bei Rentenversicherungen nicht
vorgesehen, sondern es ist zu differenzieren zwischen Tod vor oder nach Rentenbeginn.
24
Siehe hierzu ausführlich van Bühren/Teslau, VersR, § 13 Rz. 5 bis 16.
25
VDR, Riesterrente, Frage 63.
26
Van Bühren/Teslau, VersR, § 13 Rz. 9.
27
Vom sonstigen Vermögen der Versicherungsgesellschaft getrennt zu haltendes Vermögen, das für die
Begleichung der Ansprüche der Versicherten haftet; Bank- und Börsen-Abc, Stichwort ,,Deckungs-
stockfähigkeit".
28
Mangels lebenslanger Leistungen scheiden daher auch Kapitallebensversicherungen als ,,Riester-
Versicherungen" aus, VDR, Riesterrente, Frage 63.
7
Für den Versicherten besteht die Gefahr, daß alle eingezahlten Beiträge verloren gingen,
wenn er den Rentenbeginn nicht erlebt bzw. daß ein nicht unerheblicher Teil der Bei-
träge ihm nicht mehr zugute kommt, wenn er bereits kurz nach Beginn der Renten-
zahlungen verstirbt.
Daher ist i.d.R. für den Todesfall vor Rentenbeginn eine sog. Prämienrückgewähr
vorgesehen, d.h. die Auszahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Beiträge (meist
zwischen 60 und 100 %) an die Hinterbliebenen oder den Bezugsberechtigten. Für den
Todesfall nach Rentenbeginn kann eine sog. Rentengarantiezeit vereinbart werden; dies
bedeutet, daß die Rente noch für eine gewisse Zeit (meist zwischen fünf und zehn
Jahren) an die Hinterbliebenen bzw. den Bezugsberechtigten weitergezahlt wird.
Es ist jedoch zu beachten, daß Zahlungen aufgrund der Vereinbarung einer
Prämienrückgewähr oder Rentengarantiezeit nicht dem Zweck der geförderten Alters-
vorsorge nämlich dem Förderberechtigten im Alter ein zusätzliches Einkommen zu
verschaffen entspricht, daher führen solche Zahlungen grundsätzlich zu einer
schädlichen Verwendung.
29
Rentenversicherungen können desweiteren als sog. sofortbeginnende oder als sog.
aufgeschobene Versicherungen ausgestaltet sein:
Bei einer sofortbeginnenden Versicherung beginnt die Rentenzahlung gleich nach
Abschluß der Versicherung und Zahlung eines Einmalbetrages durch den Ver-
sicherungsnehmer. Bei einer aufgeschobenen Versicherung liegt der Rentenzahlungs-
beginn dagegen in der Zukunft und der Versicherungsnehmer zahlt seine Beiträge über
mehrere Jahre in der sog. Ansparphase. Nur letztere Variante kommt für ,,Riester"-
Rentenversicherungen in Betracht, denn der Anleger muß sich verpflichten, in der
Ansparphase laufend Beiträge zu erbringen, und der Rentenzahlungsbeginn darf nicht
vor dem 60. Lebensjahr liegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
Als Altersvorsorgevertrag sind auch sog. fondsgebundene Rentenversicherungen
möglich, dabei werden bestimmte Teile der Beiträge und Überschußbeteiligungen nicht
in einem konventionellen Deckungsstock, sondern in Fondsanteilen angelegt.
30
29
Kirchhof/Fischer, EStG, § 10a Rz. 4; BMF, Zweifelsfragen zum AVmG, Frage 33; siehe hierzu unter
4.7.1.
30
Vgl. hierzu BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 21 und 22.
8
Alle Altersvorsorgeverträge können mit einer Zusatzversicherung für verminderte
Erwerbsfähigkeit
31
kombiniert werden;
32
auch eine Kombination mit einer Zusatz-
versicherung zur Absicherung von Hinterbliebenen ist möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und
Nr. 7 Hs. 2).
3.1.1.2 Banksparpläne
Banksparpläne sind Sparverträge zwischen einem Anleger und einem Kreditinstitut, bei
denen das Kreditinstitut die vom Anleger eingezahlten Beträge verzinst.
33
Für AltZertG-
Sparpläne ist eine Zinsansammlung vorgeschrieben, d.h. der Anleger kann nicht über
die Zinsen verfügen, sondern diese werden Bestandteil des Altersvorsorgevermögens.
Durch die Zinsansammlung profitiert er vom Zinseszinseffekt. Anstelle von Zins-
ansammlung können die Zinserträge auch in AltZertG-gemäßen Investmentfonds
angelegt werden, wenn die Verwendung von Zinserträgen zum Fondserwerb im
Altersvorsorgevertrag geregelt und eine Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der
Auszahlungsphase vorgesehen ist. Dafür dürfen keine zusätzlichen Gebühren anfallen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 7 b).
34
Die Rückübertragung der in Fonds angelegten Zinserträge muß ,,genau zum Beginn der
Auszahlungsphase erfolgen. Allerdings kann im Altersvorsorgevertrag vorgesehen
werden, daß der Beginn der Auszahlungsphase auch nach Vertragsschluß geändert
wird."
35
Diese Vorgabe kann sich für den Anleger nachteilig auswirken, wenn der Kurs
der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rückübertragung ungünstig steht; auch ist die
Änderung des Zeitpunkts des Auszahlungsbeginns nicht immer eine praktikable
Lösung. Von Vorteil wäre, bereits in einem gewissen Zeitraum vor Auszahlungsbeginn
Rückübertragungen oder Umschichtungen in risikoarme Fonds zuzulassen, um bis
dahin erzielte Kurssteigerungen der Fondsanteile zu realisieren und diese damit für den
Anleger zu sichern.
31
Der Begriff ,,verminderte Erwerbsfähigkeit" i.S.d. AltZertG bzw. des § 82 Abs. 3 EStG umfaßt auch
die Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; BMF, Zweifelsfragen zum AVmG, Frage 17.
32
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 20; vgl. zu diesen Zusatzversicherungen van Bühren/
Teslau, VersR, § 13 Rz. 4 und 25f.; van Bühren/Terbille, VersR, § 14.
33
VDR, Riesterrente, Frage 64.
34
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 23 und 25, der Erwerb von Anteilen an Fonds, die Aus-
gabeaufschläge erheben, ist allerdings zulässig.
35
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 24.
9
3.1.1.3 Investmentfonds
Kapitalanlagegesellschaften, auch als Investment- oder Fondsgesellschaften bezeichnet,
fassen das ihnen von den Anlegern überlassene Geld zu Fonds zusammen und geben
dafür Anteilscheine aus. Je nach Anlage des Fondsvermögens gibt es z.B. Aktien-,
Renten- oder Immobilienfonds; auch Mischtypen sind möglich. Die Anleger erhalten
durch die Fondsanteile Miteigentum am Fondsvermögen. Vergleichbar zu den Bank-
sparplänen schließt der Sparer einen Altersvorsorgevertrag mit der Fondsgesellschaft
ab, mit dem Unterschied, daß für die eingezahlten Gelder Fondsanteile erworben
werden.
36
Damit die Anlage den Kriterien des AltZertG entspricht, muß es sich um
thesaurierende Fonds
37
handeln oder um ausschüttende Fonds mit unverzüglicher,
kostenfreier Wiederanlage der Erträge zum Anteilswert, d.h. zum Rücknahmepreis ohne
Ausgabeaufschlag (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 c). Die Wiederanlage der Erträge ist im Alters-
vorsorgevertrag zu vereinbaren,
38
wie auch bei Banksparplänen kann also über die
Erträge nicht verfügt werden.
Prinzipiell ist der Anleger in der Wahl des/der Fonds, in die er investieren will, frei;
durch das AltZertG wird die Anlagepolitik der Fonds jedoch dahingehend
eingeschränkt, daß keine spekulativen Derivatgeschäfte betrieben werden dürfen.
39
Es
können sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds
erworben werden, wenn diese den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 c entsprechen.
Sofern die Anforderungen nach dem AltZertG eingehalten werden, können auch bereits
bestehende Investmentfonds erworben werden, es ist also keine Neuauflegung spezieller
Fonds erforderlich.
40
3.1.2 Förderkriterien
Im Folgenden werden die für alle der oben vorgestellten Anlagemöglichkeiten
geltenden Anforderungen des AltZertG an Altersvorsorgeverträge dargestellt.
36
Bank- und Börsen-Abc, Stichworte ,,Investmentanteilscheine" und ,,Investmentgesellschaften"; VDR,
Riesterrente, Frage 65.
37
Fonds, die die erwirtschafteten Erträge nicht zu einer jährlichen Ausschüttung, sondern zur Wieder-
anlage verwenden, Bank- und Börsen-Abc, Stichwort ,,Thesaurierungsfonds".
38
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 26.
39
Zu den zulässigen Derivatgeschäften vgl. BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 27.
40
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 29.
10
3.1.2.1 Anforderungen in der Ansparphase
In der Ansparphase müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Der Anleger verpflichtet sich mit dem Altersvorsorgevertrag, laufend freiwillige
Aufwendungen, die sog. Altersvorsorgebeiträge, zu erbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1).
41
Es
sind keine festen monatlichen Zahlungen nötig, eine jährliche Beitragsleistung ist
ausreichend.
42
Aufgrund der Formulierung ,,laufend" wird, unter Verweis auf Abschnitt 88 EStH 1999,
teilweise die Ansicht vertreten, es sei eine Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf
Jahren erforderlich und damit ein Vertragsabschluß nur bis zum 55. Lebensjahr
möglich.
43
Abgesehen davon, daß sich aus rein praktischen Gesichtspunkten bei einem
Vertragsabschluß erst kurz vor Rentenbeginn und dementsprechend nur geringen
eingezahlten Beiträgen natürlich keine hohe Rentenleistung mehr aufbauen läßt, wird
durch das AltZertG jedoch weder ein Zeitpunkt vorgeschrieben, zu dem der Anleger
spätestens seinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben muß, noch das Erfordernis
einer Mindestbeitragszahlungsdauer oder einer Mindestvertragslaufzeit aufgestellt.
44
Dies wäre bei Altersvorsorgeverträgen auch nicht sinnvoll, da der Anleger nicht immer
selbst beeinflussen kann, ob oder wie lange er zum begünstigten Personenkreis gehört
(z.B. bei Kündigung eines Arbeitnehmers); und er sonst eventuell zu Beitragsleistungen
verpflichtet wäre, obwohl er die Förderung gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Im Gegenteil muß dem Anleger wohl aus genau diesen Gründen sogar ein Anspruch
auf Ruhenlassen des Vertrags gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 a).
Abschluß- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags sind auf mindestens zehn
Jahre gleichmäßig zu verteilen oder als Vomhundertsatz von den Altersvorsorge-
beiträgen abzuziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8).
45
Unabhängig von Art und Ausweis der Kosten
41
Der Begriff ,,Altersvorsorgebeiträge" i.S.d. AltZertG ist nicht identisch mit Altersvorsorgebeiträgen
i.S.d. EStG, zur Abgrenzung siehe unter 4.2 und Tabelle 2.
42
Niermann/Risthaus, AVmG, S. 10; Myßen, NWB Fach 3, 11645, 11651.
43
Horlemann, StuW 2001, 101, 106; ebenso Kirchhof/Fischer, EStG, § 10a, Rz. 4.
44
VDR, Riesterrente, Frage 62.
45
Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 17, 19, fordern, die Abschluß- und Vertriebskosten als ,,vorweg-
genommene Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG im Hinblick auf die späteren Einkünfte zu
qualifizieren".
11
dürfen diese jedoch die Beitragszusage
46
nicht schmälern, so daß z.B. Ausgabe-
aufschläge bei einer Anlage in Fonds die Beitragszusage nicht mindern.
47
Es besteht eine jährliche, schriftliche Informationspflicht des Anbieters über die
Verwendung der Beiträge, das gebildete Kapital, Kosten und Erträge sowie die Berück-
sichtigung von ethischen, sozialen und ökologischen Belangen bei der Anlage der
eingezahlten Gelder (§ 1 Abs. 1 Nr. 9), eine Information lediglich im Altersvorsorge-
vertrag oder im Internetangebot des Anbieters ist nicht ausreichend.
48
Neben dem Anspruch auf Ruhenlassen des Vertrages muß dem Anleger während der
Ansparphase eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende eines Kalendervierteljahres zur
Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag oder zur Verwendung als
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag eingeräumt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 b und c). Für
eine Kündigung in der Auszahlungsphase sieht das AltZertG keine Sonderregelungen
vor, dies kann nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zwischen Anbieter
und Anleger geregelt (also z.B. auch eingeschränkt) werden; eine Kündigung durch den
Anbieter ist jedoch sowohl in der Anspar- als auch in der Leistungsphase unzulässig.
49
Der Altersvorsorgevertrag muß die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder
Eigentumsrechten an Dritte ausschließen (§ 1 Abs. 1 Nr. 11). ,,Dritter" i.S.d. Vorschrift
ist dabei jeder außer den Parteien des Vertrags. Das Abtretungs- und Übertragungs-
verbot des AltZertG gilt für den gesamten Vertrag, d.h. auch für nicht geförderte
Einzahlungen.
50
Unabhängig davon beschränkt § 97 EStG die Übertragbarkeit von Altersvorsorge-
vermögen: Danach ist das geförderte Altersvorsorgevermögen, die darauf entfallenden
Erträge, die geförderten laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage unpfändbar.
Der Pfändungsschutz erstreckt sich somit nicht auf ungeförderte Beiträge und die darauf
entfallenden Erträge. Auch die in der Leistungsphase ausgezahlten Beträge sind
pfändbar.
51
46
Vgl. hierzu unter 3.1.2.2.
47
Vgl. zu den Kosten von Altersvorsorgeverträgen BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 30 bis 32.
48
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 33f.
49
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 6, 36 und 38.
50
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 40.
51
BMF, Zweifelsfragen zum AVmG, Frage 39f.
12
3.1.2.2 Anforderungen in der Auszahlungsphase
Für die Auszahlungsphase gelten folgende Anforderungen:
Der Anbieter muß zusagen, daß zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Auszahlung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1
Nr. 3). Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit können bis
zu einer Höhe von 15 % der gesamten Beiträge bei dieser Beitragszusage jedoch
mindernd berücksichtigt werden (was aber nicht bedeutet, daß nicht mehr als 15 % der
Gesamtbeiträge für diese Zusatzversicherung verwendet werden können, sie dürfen
lediglich die Zusage um nicht mehr als 15 % schmälern); Beitragsanteile zur Hinter-
bliebenenabsicherung dürfen die Zusage hingegen nicht mindern.
52
Die Zusage gilt für
alle auf den Vertrag geflossenen Gelder (also auch für ungeförderte Beiträge) vor
Abzug von Kosten und wird daher auch als ,,Nominalwertzusage" bezeichnet.
53
Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag dürfen frühestens ab Vollendung des
60. Lebensjahres oder dem Beginn einer gesetzlichen Altersrente bzw. dem Beginn
einer Beamtenversorgung gezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1). Im Übrigen kann der
Beginn der Auszahlung frei vereinbart und auch im Nachhinein noch geändert werden.
54
Im Falle des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit
können Leistungen aus einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsunfähigkeit
bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2).
55
Die Auszahlung muß in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden
monatlichen Leibrente (bei Versicherungen) oder eines Auszahlungsplans (bei Invest-
mentfonds und Banksparplänen) mit anschließender Verrentung erbracht werden.
56
Es ist zulässig, bis zu drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammenzufassen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4).
52
Niermann/Risthaus, AVmG, S. 21; Myßen, NWB F. 3, 11645, 11651.
53
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 3 bis 5; Niermann/Risthaus, AVmG, S. 21.
54
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 1 und 2.
55
VDR, Riesterrente, Frage 79.
56
Hieran wird kritisiert, daß der Gesetzgeber es ,,den Steuerpflichtigen nicht zuzutrauen [scheint], mit
dem angesammelten Vermögen im Falle einer Einmalauszahlung angemessen haushalten zu können",
Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 17, 19; ähnlich Horlemann, StuW 2001, 101, 111. Wellisch, StuW
2001, 271, 283, befürwortet hingegen eine monatliche Auszahlung, um ,,eine sichere Einkommens-
erhöhung im Alter als Ziel der Förderung" nicht zu gefährden.
13
Für die Auszahlung in Form von Auszahlungsplänen gelten zusätzliche Voraus-
setzungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5): Auszahlungen als gleichbleibende oder steigende
monatliche Raten (ggf. mit zusätzlichen variablen Anteilen) dürfen nur bis zur
Vollendung des 85. Lebensjahres erfolgen. Bereits zu Beginn der Auszahlungsphase
sind Teile des Kapitals in eine Rentenversicherung einzubringen, um sicherzustellen,
daß ab dem 85. Lebensjahr eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente
gezahlt wird (sog. Auszahlungsplan mit anschließender lebenslanger Teilkapital-
verrentung, § 1 Abs. 1 Nr. 4). Die erste Rentenzahlung muß mindestens so hoch wie die
letzte Rate aus dem Auszahlungsplan (ohne Berücksichtigung variabler Bestandteile)
sein. Auch hier können bis zu drei Monatsraten oder -renten zusammengefaßt werden.
3.2 Anforderungen an die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
Nicht nur die Altersvorsorgeverträge, sondern auch ihre Anbieter müssen bestimmten
Erfordernissen des AltZertG genügen. Anbieter i.S.d. AltZertG ist, wer die Zusage für
das Zurverfügungstehen der eingezahlten Beiträge abgibt (§ 1 Abs. 2 Satz 1); nur die im
Gesetz genannten Unternehmen können dies zertifizierungsfähig tun.
57
Als inländische Anbieter kommen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 und Satz 3 Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Kapitalanlage-
gesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute in Betracht. Anbieter können auch
Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Verwaltungs- oder Investment-
gesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sein, wenn sie den in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und Satz 3 genannten Anforderungen genügen. Schließlich können entsprechend der in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kriterien Altersvorsorgeverträge von Lebensver-
sicherungsunternehmen und Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums angeboten werden.
Bereits vor Vertragsschluß treffen den Anbieter schriftliche Informationspflichten
(§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2), z.B. über die mit dem Vertrag zusammenhängenden Kosten.
Möchte ein Anleger einen Altersvorsorgevertrag abschließen und besteht bereits eine
57
Der Kreis der in Frage kommenden Anbieter ist nach Ansicht von Dorenkamp, StuW 2001, 253, 258
,,im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs [...] erfreulich weit" gefaßt.
14
Geschäftsverbindung, so ist er über die Möglichkeit einer Umstellung zu informieren
(§ 7 Abs. 2).
58
Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflichten hat der
Vertragspartner ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung des
ersten Beitrags (§ 7 Abs. 3).
59
3.3 Zertifizierung
Durch die Zertifizierung
60
eines Altersvorsorgevertrags wird bescheinigt, daß Vertrags-
bedingungen und Anbieter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 entsprechen (§ 1
Abs. 3 Satz 1).
61
Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters, der das Erfüllen
der Kriterien nachweisen muß (§ 4 Abs. 1). Zertifizierungsstelle ist gem. § 1 Abs. 4 die
BAFin (§ 2 Abs. 1) oder anerkannte private Zertifizierungsstellen (§ 3 Abs. 1).
62
Desweiteren können Spitzenverbände Musterverträge zertifizieren lassen, um das
Zertifizierungsverfahren der einzelnen Verträge ihrer Mitgliedsunternehmen zu
vereinfachen (§ 4 Abs. 2). Dadurch wird lediglich festgestellt, daß die Vertrags-
bedingungen mit den Anforderungen des § 1 Abs. 1 übereinstimmen; nicht aber, daß der
Anbieter die Kriterien nach § 1 Abs. 2 erfüllt (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
Mit der Zertifizierung ist keine ,,Qualitätsgarantie" für die Wirtschaftlichkeit des
Vertrags, die Bonität des Anbieters oder die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vertrags-
bedingungen verbunden (§ 2 Abs. 3). Sie ist also nicht als Gewährleistung des Staates
o.ä. zu verstehen, vor allem bietet sie keine besondere Absicherung für den Insolvenz-
fall. So handelt es sich z.B. bei der Beitragszusage nur um ein vertragliches
Versprechen des Anbieters, die Zertifizierung stellt nicht sicher, daß der Anbieter die
Zusage später auch erfüllen kann.
63
58
BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 55; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Umstellung
eines Altvertrags, VDR, Riesterrente, Frage 60.
59
Pedack, INF 2001, 422, 424, hält das lediglich einmonatige Rücktrittsrecht als ,,Sanktion im Falle eines
Verstoßes gegen diese Aufklärungspflicht" für ,,nur begrenzt wirksam".
60
Vgl. ausführlich zur Zertifizierung BMF, Zweifelsfragen zum AltZertG, Frage 43 bis 53 und 56 bis 60.
61
Hinsichtlich der ,,Rechtsnatur" der Zertifizierung wird teilweise die Ansicht vertreten, das AltZertG
normiere steuerrechtliche Kriterien für förderfähige Altersvorsorgeverträge, es handele sich also um
eine steuerrechtliche Zertifizierung, Kirchhof/Fischer, EStG, § 10a Rz. 1 und 4; teilweise wird das
AltZertG als Vorgabe für die zivilrechtliche Gestaltung gesehen, Dorenkamp, StuW 2001, 253, 258.
62
Soweit ersichtlich, sind noch keine Aufgaben der Zertifizierungsbehörde auf private Zertifizierungs-
stellen übertragen worden.
63
VDR, Riesterrente, Frage 67 und 77.
15
4. Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG
Die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge erfolgt durch eine progressions-
unabhängige Zulage oder alternativ durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug
im Rahmen der ESt-Veranlagung (sog. ,,Kombimodell"
64
).
4.1 Förderberechtigter
Personenkreis
Der nach dem AVmG ursprünglich begünstigte Personenkreis wurde mittlerweile
bereits mehrfach erweitert.
65
Allgemein gesprochen sollen all diejenigen, die von Ab-
senkungen des Rentenniveaus betroffen sind, zum Ausgleich von der staatlichen
Förderung profitieren können.
66
4.1.1 Unmittelbar begünstigte Personen
Die Förderung ist bezüglich der Person des Zulagenempfängers an gewisse Be-
dingungen geknüpft.
67
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung sowohl
in Form der Zulage als auch des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs ist gem. § 79
Satz 1 EStG
68
zunächst die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3).
69
Weitere Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis (§ 10a
i.V.m. § 79 Satz 1).
70
Dazu gehören insbesondere:
71
· in der GRV Pflichtversicherte (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1)
· Besoldungsempfänger und diesen gleichgestellte Personen sowie beurlaubte
Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2)
· Pflichtversicherten gleichstehende Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 3)
64
BT-Drs. 14/4595, S. 62; Kirchhof/Fischer, EStG, § 10a Rz. 1; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 17, 18.
65
Vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung des § 10a EStG bei HHR/Risthaus, EStG/KStG, § 10a
Rz. 1; BMF, Schreiben vom 03.12.2002 im Vorgriff auf das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter
Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.2003, BGBl. I 2003, 58f.
66
BT-Drs. 14/4595, S. 62.
67
Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 573.
68
Alle nachfolgenden Paragraphenangaben beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das EStG.
69
BMF, Schreiben vom 05.08.2002, Rz. 1; die Staatsangehörigkeit ist für die Förderung jedoch nicht von
Bedeutung, VDR, Riesterrente, Frage 16; BMF, Zweifelsfragen zum AVmG, Frage 10.
70
Eine Ausnahme bildet die abgeleitete Begünstigung nach § 79 Satz 2: Der abgeleitet Begünstigte muß
nicht selbst zum begünstigten Personenkreis nach § 10a gehören, sondern nur sein Ehegatte.
71
Vgl. hierzu ausführlich BMF, Schreiben vom 05.08.2002, Rz. 3 bis 9 und Anlage 1 Abschnitt A und B
sowie Anlage 2 des Schreibens; BMF, Schreiben vom 03.12.2002; BMF, Schreiben vom 13.12.2002.
16
Ebenfalls zum begünstigten Personenkreis gehören Pflichtversicherte einer aus-
ländischen Rentenversicherung, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
sind (z.B. sog. Grenzgänger). Die ausländische Pflichtmitgliedschaft muß mit der
deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar sein.
72
Nicht unmittelbar begünstigt sind z.B. Pflichtversicherte mit einer beamtenähnlichen
Gesamtversorgung (§ 10a Abs. 1 Satz 4),
73
Selbständige,
74
Angehörige einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung, freiwillig in der GRV Versicherte oder gering-
fügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
75
Für die Inanspruchnahme der Förderung ist es ausreichend, wenn die Fördervoraus-
setzungen im jeweiligen Vz. zumindest für einen Teil des Jahres vorgelegen haben.
76
4.1.2 Mittelbar begünstigte Personen
Fällt nur ein Ehegatte unter den originär begünstigten Personenkreis, so hat auch der
andere, an sich nicht begünstigte Ehegatte, einen eigenen Zulagenanspruch, wenn die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen und ein auf seinen Namen lautender
Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2). Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies
gelte auch, wenn der unmittelbar Begünstigte für sich selbst gar keinen Alters-
vorsorgevertrag abgeschlossen hat.
77
Dagegen spricht jedoch, daß der abgeleitet
Begünstigte nur dann die Zulage erhält, wenn der begünstigte Ehegatte seinen
Mindesteigenbeitrag erbringt (§ 86 Abs. 2 Satz 1). Daher ist davon auszugehen, daß bei
diesen Konstellationen jeder der Ehegatten einen eigenen Vertrag abschließen muß.
78
72
BMF, Schreiben vom 05.08.2002, Rz. 10; eine Auflistung von Staaten, bei denen eine vergleichbare
Pflichtversicherung besteht, enthält OFD München, DB 2003, 240f. Die Einbeziehung dieser Personen
wird von HHR/Risthaus, EStG/KStG, § 10a Rz. 4 als ,,systemwidrig" kritisiert, da sie nicht von
Rentenniveauabsenkungen betroffen seien.
73
Vgl. hierzu Myßen, NWB Fach 3, 11645, 11649; BMF, Zweifelsfragen zum AVmG, Frage 11.
74
Das BVerfG, DB 2003, 371f., sieht im Ausschluß selbständiger Rechtsanwälte von § 10a keinen
,,gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß" unter Verstoß gegen Art. 3 GG: Die unterschiedliche
Behandlung sei auf den sachlichen Grund zurückzuführen, daß nur die von der Senkung des
Rentenniveaus Betroffenen durch die Förderung begünstigt werden sollen. Kritisch zum Ausschluß
Selbständiger und Angehöriger berufsständischer Versorgungswerke Dorenkamp, StuW 2001,
253, 258; Schnabel, Altersvorsorge, S. 13, fordert, die Beschränkung auf bestimmte Personengruppen
,,ersatzlos zu streichen."
75
Vgl. ausführlich zum nicht unmittelbar begünstigten Personenkreis BMF, Schreiben vom 05.08.2002,
Rz. 11 sowie Anlage 1 Abschnitt C des Schreibens.
76
BMF, Schreiben vom 05.08.2002, Rz. 2.
77
Risthaus, DB 2001, 1269, 1272; ebenso Lindberg, DStR 2001, 2054, 2058.
78
Harle, Rentenreform, S. 38.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2003
- ISBN (eBook)
- 9783832483746
- ISBN (Paperback)
- 9783838683744
- DOI
- 10.3239/9783832483746
- Dateigröße
- 1 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Hochschule Mainz – III / Wirtschaftswissenschaften
- Erscheinungsdatum
- 2004 (Oktober)
- Note
- 1,2
- Schlagworte
- steuerrecht riester versicherung reform rente
- Produktsicherheit
- Diplom.de