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Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball

©2004 Diplomarbeit 108 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die ökonomische Bedeutung des Berufsfußballs in Deutschland hat seit der Gründung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1963 stetig zugenommen. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Anforderungen an Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga entsprechen heute denen mittelständischer Industrieunternehmen.
Die Rechtsform des Vereins stellt heutzutage aufgrund der enormen wirtschaftlichen Dimension keine adäquate Rechtsform mehr dar. In den letzten Jahren nahm daher die Tendenz zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in Kapitalgesellschaften deutlich zu.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche potentiellen Gefahren die Rechtsform des Vereins in der Bundesliga haben kann und welche Gründe für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft sprechen.
Es wird in dieser Diplomarbeit davon ausgegangen, dass die gesetzliche Anforderung gemäß § 21 BGB, im folgenden als „Nicht - Wirtschaftlichkeit“ bezeichnet, durch die Vereine der Bundesliga nicht mehr erfüllt wird, da der Zweck eines Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Dies stellt die Rechtsfähigkeit der Vereine grundsätzlich in Frage. Durch die Regelung des § 43 BGB droht den Vereinen der Bundesliga der Entzug der Rechtfähigkeit. Mögliche Folgen werden im weiteren Verlauf erörtert.
Der Ligaverband verlangt nach § 4 Nr. 2a Lizenzierungsordnung (LO) die Gemeinnützigkeit der Vereine. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Gemeinnützigkeit widerlegt und die resultierenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt.
Im Hauptteil wird die Rechnungslegung im Berufsfußball untersucht. Als vertrauensbildende Maßnahme stellte Alemannia Aachen im Mai 2003 erstmals die Bilanz in einem Zeitungsartikel öffentlich vor. Diese veröffentlichte Bilanz offenbarte grobe Mängel der Rechnungslegung und begründet die vorliegende Untersuchung.
Der Ausweis der Rückstellungen und des Kapitals auf der Aktivseite stellen einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Da Kapital auf der Aktivseite nicht ausgewiesen werden darf, kann der Posten „Kapital“ der o. g. Bilanz lediglich negatives Eigenkapital darstellen. Nach § 272 III HGB wäre dieser jedoch als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite auszuweisen. Die Vermutung, dass es sich beim o. g. Posten um negatives Eigenkapital handelt, wird gestützt durch die Aussage im Zeitungsartikel, dass der Schuldenstand von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 7881
Schurmann, Dirk: Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball
Hamburg: Diplomica GmbH, 2004
Zugl.: Fachhochschule Aachen, Fachhochschule, Diplomarbeit, 2004
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2004
Printed in Germany

- 1 -
Inhaltsverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
4
Abbildungsverzeichnis
5
Tabellenverzeichnis
7
1 Einleitung
8
2 Berufsfußball in Deutschland
12
2.1 Akteure im Berufsfußball
12
2.2 Wirtschaftliche Bedeutung des Berufsfußballs
16
2.3 Lizenz
17
3 Rechtsformen im Berufsfußball
19
3.1 Überblick über das Vereinsrecht in Deutschland
19
3.2 Probleme Rechtsform Verein
22
3.2.1 Anforderung der Gemeinnützigkeit
22
3.2.2 Entziehung der Rechtsfähigkeit
24
3.3 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung
25
3.3.1 Gründe und Auswirkungen
25
3.3.2 Beispiel: Borussia Dortmund
29
4 Grundlagen zur Rechnungslegung im Berufsfußball
34
4.1 Grundlagen
34
4.2 Rechnungslegungsadressaten und
35
Publizitätspflichten
4.3 Rechtliche Anforderungen für die Aufstellung des
38
Jahresabschlusses
4.3.1 Rechtsform Verein
38
4.3.1.1 Vereinsrechtliche Anforderungen
38
4.3.1.2 Verbands- und steuerrechtliche
38
Anforderungen
4.3.2 Rechtsform Kapitalgesellschaft
39
4.3.2.1 Handels- und steuerrechtliche
39
Anforderungen
4.3.2.2 Verbandsrechtliche Anforderungen
41
4.3.2.3 Konzernabschluss
43

- 2 -
4.4 Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen von
45
Borussia Dortmund, Hamburger SV, FC Schalke 04
und der Bundesliga
5 Besonderheiten bei der Bilanz
47
5.1 Gliederungsschema
47
5.2 Anlagevermögen
47
5.2.1 Spielerwerte als immaterielle
47
Vermögensgegenstände
5.2.1.1 Grundlagen
47
5.2.1.2 BFH Urteil vom 26.08.92
49
5.2.1.3 Kritik an der Aktivierbarkeit
51
5.2.1.4 EuGH ,,Bosman Urteil" vom 15.12.95 53
5.2.1.5 Aktuelle Bilanzierungspraxis
55
5.2.2 Finanzanlagen
57
5.2.2.1 Kaution Ligaverband
57
5.2.2.2 Beteiligungen und Anteile an
58
verbundenen Unternehmen
5.2.3 Beispiel: B undesliga
59
5.3 Umlaufvermögen
59
5.4 Eigenkapital
62
5.4.1 Vereinsvermögen/Eigenkapital
62
5.4.2 Beispiel: Bundesliga
63
5.5 Fremdkapital
64
5.5.1 Rückstellungen und Verbindlichkeiten
64
5.5.2 Beispiel: Bundesliga, Borussia Dortmund,
66
Schalke 04
6 Besonderheiten bei der Gewinn- und Verlustrechnung
68
6.1 Grundlagen
68
6.2 Beispiele
70
6.2.1 Erträge
70
6.2.2 Aufwendungen
73
6.2.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
75
6.2.4 Gesamtbetrachtung Bundesliga
77
7 Besonderheiten bei der Prüfung des Jahresabschlusses
80
7.1 Prüfung durch den Abschlussprüfer
80
7.2 Prüfung durch den Ligaverband
83
7.2.1 Grundlagen
83

- 3 -
7.2.2 Liquiditätsberechnung
84
7.2.3 Vermögenslage
85
7.2.4 Prüfungsurteil
86
7.2.4.1 Entscheidungsfindung
86
7.2.4.2 Auflagen
88
7.2.4.3 Beispiel: Prüfungsurteile
89
für die Spielzeit 2003/2004
7.3 Beurteilung der Prüfung
91
8 Abschließende Bemerkungen
93
Anhang
96
Literaturverzeichnis
101

- 4 -
Abkürzungsverzeichnis:
BFH
Bundesfinanzhof
BGH
Bundesgerichtshof
DFB
Deutscher Fußball Bund
DFL
Deutsche Fußball Liga
EuGH
Europäischer Gerichtshof
FIFA
Fédération Internationale de Football Association
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buc hführung
LO
Lizenzierungsordnung
LOS
Lizenzordnung Spieler
LSpST
Lizenzspielerstatut
UEFA
Union des Associations Européens Football

- 5 -
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Bilanz Alemannia Aachen
9
Abb. 2: Die Stellung des DFB bei der Organisation
12
der 1. Liga und 2. Liga
Abb. 3: Die Organisation des Ligaverbandes und der DFL
15
Abb. 4: Gesellschaftsstruktur Borussia Dortmund
29
Abb. 5: Organstruktur Borussia Dortmund
30
Abb. 6: Personelle Besetzung der Organe
32
Abb. 7: Eigenkapital / Vereinsvermögen in der 1. und 2. Liga
63
Abb. 8: Verteilung des Eigenkapitals/Vereinsvermögens
64
in der 1. Liga
Abb. 9: Entwicklung der durchschnittlichen Verbindlichkeiten
66
für die Spielzeiten 1998/1999 bis 2001/2002
Abb. 10: Verbindlichkeiten von Borussia Dortmund,
67
Schalke 04 und der 1. Liga
Abb. 11: Durchschnittliche Erträge der 1. und 2. Liga
70
Abb. 12: Zusammensetzung der Durchschnittserträge
71
Abb. 13: Erträge Borussia Dortmund, Schalke 04
72
und Hamburger SV
Abb. 14: Vergleich der Durchschnittserträge nach
73
Tabellenplätzen
Abb. 15: Durchschnittliche Aufwendungen der 1. und 2. Liga
74
Abb. 16: Zusammensetzung der Durchschittsaufwendungen
74

- 6 -
Abb. 17: Anteil der Durchschnittsaufwendungen an den
75
Gesamtaufwe ndungen.
Abb. 18: Durchschnittliches Ergebnis nach Steuern
76
Abb. 19: Durchschnittsbilanz 1. Liga für die
77
Spielzeit 2001/2002
Abb. 20: Durchschnittliche Bilanzstruktur 1.Liga
78
Abb. 21: Ermittlung des Prüfungsurteils
87
Abb. 22: Verschuldeter Auflagenverstoß
88

- 7 -
Tabellenverzeichnis:
Tab. 1: Aggregierte Daten der 36 Bundesligisten der
8
Spielzeit 2001/2002
Tab. 2: Übersicht Kapitalgesellschaften
28
Tab. 3: Durchschnittliche Entwicklung des Anlagevermögens
59
der 1. Liga für die Jahre 1999 - 2002
Tab. 4: Durchschnittliche Entwicklung des Anlagevermögens
60
der 2. Liga für die Jahre 1999 - 2002
Tab. 5: Beispiel einzureichende Gewinn- und Verlust-
69
rechnungen an den Ligaverband
Tab. 6: Analyse nach EBIDT, EBITDA und Operating Profits
77
Tab. 7: Kennzahlen
78
Tab. 8: Liquiditätsberechnung
85
Tab. 9: Berechnung der Vermögenslage
86
Tab. 10: Prüfungsurteile für die Spielzeit 2003/2004
90

- 8 -
1 Einleitung
Die ökonomische Bedeutung des Berufsfußballs in Deutschland hat seit
der Gründung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1963 stetig zugenommen.
Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Anforderungen an Vereine und
Kapitalgesellschaften der Bundesliga
1
entsprechen heute denen mittel-
ständischer Industrieunternehmen. Folgende aggregierte Daten der Spiel-
zeit 2001/2002 unterstreichen eindrucksvoll diese These.
2001/2002
2001/2002
Anlagevermögen
480.168.000
Ertrag
1.309.981.000
Umlaufvermögen
387.396.000
Aufwand
1.345.752.000
Eigenkapital
179.100.000
Jahresüberschuss
-35.771.000
Fremdkapital
688.464.000
Tab. 1: Aggregierte Daten der 36 Bundesligisten der Spielzeit 2001/2002
2
Die Rechtsform des Vereins stellt heutzutage aufgrund der enormen wirt-
schaftlichen Dimension keine adäquate Rechtsform mehr dar. In den letz-
ten Jahren nahm daher die Tendenz zur Ausgliederung der Lizenzspieler-
abteilung in Kapitalgesellschaften deutlich zu.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche potentiellen
Gefahren die Rechtsform des Vereins in der Bundesliga haben kann und
welche Gründe für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine
Kapitalgesellschaft sprechen.
Es wird in dieser Diplomarbeit davon ausgegangen, dass die gesetzliche
Anforderung gemäß § 21 BGB, im folgenden als ,,Nicht - Wirtschaftlichkeit"
bezeichnet, durch die Vereine der Bundesliga nicht mehr erfüllt wird, da
der Zweck eines Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb gerichtet sein darf. Dies stellt die Rechtsfähigkeit der Vereine grund-
sätzlich in Frage. Durch die Regelung des § 43 BGB droht den Vereinen
der Bundesliga der Entzug der Rechtfähigkeit. Mögliche Folgen werden im
weiteren Verla uf erörtert.
Der Ligaverband verlangt nach § 4 Nr. 2a Lizenzierungsordnung (LO) die
Gemeinnützigkeit der Vereine. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Gemein-
nützigkeit widerlegt und die resultierenden steuerlichen Konsequenzen
dargestellt.
1
Im Rahmen dieser Arbeit wird hierunter die 1. und 2. Liga der Bundesliga verstanden
2
Vgl. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, Die wirtschaftliche Situation im Lizenzfußball, Frankfurt
o. J., S. 6, S. 8, S. 10

- 9 -
Im Hauptteil wird die Rechnungslegung im Berufsfußball untersucht. Als
vertrauensbildende Maßnahme stellte Alemannia Aachen im Mai 2003
erstmals die Bilanz in einem Zeitungsartikel öffentlich vor. Diese veröffent-
lichte Bilanz offenbarte grobe Mängel der Rechnungslegung und begrün-
det die vorliegende Untersuchung.
Abb. 1: ,,Bilanz Alemannia Aachen"
3
Der Ausweis der Rückstellungen und des Kapitals auf der Aktivseite stel-
len einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Da Ka-
pital auf der Aktivseite nicht ausgewiesen werden darf, kann der Posten
,,Kapital" der o. g. Bilanz lediglich negatives Eigenkapital darstellen. Nach
§ 272 III HGB wäre dieser jedoch als ,,nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag" auf der Aktivseite auszuweisen. Die Vermutung, dass es sich
beim o. g. Posten um negatives Eigenkapital handelt, wird gestützt durch
die Aussage im Zeitungsartikel, dass der Schuldenstand von Alemannia
Aachen lediglich 3.918.556 betrage. Aus der Bilanz geht jedoch hervor,
dass der Posten Fremdkapital und Rückstellungen einem Wert von
6.256.445 hat.
Ein aussagefähiger Jahresabschluss ist eine wichtige Information für An-
leger, Gläubiger, Mitglieder und die Öffentlichkeit. Die Anwendung der ge-
setzlichen Rechnungslegungsvorschriften, erweitert um fußballspezifische
Anforderungen, ist eine Grundforderung an die Vereine und Kapitalgesell-
schaften der Bundesliga. Der Ligaverband fordert i. R. des Lizenzierungs-
verfahrens für alle Bundesligisten, unabhängig von deren Rechtsform, ei-
ne Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften für Kapital-
gesellschaften.
Für die Kapitalgesellschaften der Bundesliga ergibt sich die Verpflichtung
3
Pauli, C., Alemannia Aachen als gläserner Patient, in: Aachener Zeitung, v. 23.05.03
o.S

- 10 -
zur Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung ohnehin
durch die gesetzliche Regelung. Die Vereine der Bundesliga müssen le-
diglich aufgrund der verbandsrechtlichen Richtlinien ihre Jahresab-
schlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf-
stellen.
Allerdings gibt es für diese Bundesligisten keine Verpflichtung zur Offenle-
gung der Jahresabschlüsse. Die fehlende Obliegenheit zur Offenlegung
der Jahresabschlüsse lässt grundsätzlich bezweifeln, ob die Vereine ihrer
Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit
ausreichend nachkommen.
Ziel dieser Diplomarbeit ist die Darstellung der Besonderheiten der Rech-
nungslegung im Berufsfußball. Diese beziehen sich i. d. R. auf die ver-
bandsrechtlichen Vorschriften und werden explizit zur Aufstellung der Bi-
lanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie zur Prüfung der wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit erläutert.
In diesem Zusammenhang stellen die immateriellen Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens, insbesondere die Aktivierung von Spieler-
werten die wichtigste aber auch umstrittenste Besonderheit bei der Auf-
stellung der Bilanz dar. Am 26.08.92 entschied der Bundesfinanzhof
(BFH), dass Transferentschädigungen als konzessionsähnliches Recht zu
sehen sind und in der Bilanz aktiviert werden müssen. Diese Untersu-
chung wird die Gründe des BFH und die Kritik an der Entscheidung erlä u-
tern. Die Klärung was eine Transferentschädigung ist bzw. für was der
aufnehmende Verein Geldmittel entrichtet, ist ebenfalls Gegenstand der
Untersuchung.
Im Jahre 1995 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den
,,Fall Bosman" . Bei Beendigung des Arbeitsvertrages muss der aufneh-
mende Verein keine Transferentschädigung mehr entrichten. Resultierend
wurden die nationalen und internationalen Transfersysteme abgeschafft.
Dies führte zu großen Einschnitten, zumal die Spielerwerte bis dato die
bedeutendsten Vermögensposten in der Bilanz darstellten.
Obwohl das ,,Bosman Urteil" eine weitreichende Änderung in den Berufs-
fußball brachte und das Transfersystem abschaffte, werden heute Spie-
lerwerte aktiviert. Spieler, die vor Beendigung des Arbeitsvertrages ihren
Arbeitgeber wechseln, werden nach wie vor gemäß dem BFH Urteil vom
26.08.92 als Spielerwerte in der Bilanz aktiviert. Die Folge war, dass die

- 11 -
Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga möglichst langfristige
Arbeitsverträge schlossen, obwohl diese Praxis das Risiko einer Fehlin-
vestition erhöht.
Aufgrund des ,,Bosman Urteils" ist m. E. eine Aktivierung von Spielerwer-
ten nicht mehr nach den Grundsätzen des BFH Urteils erforderlich. Sollte
der BFH zu diesem Sachverhalt nochmals Stellung beziehen, ist fraglich,
ob er das Urteil vom 26.08.92 bestätigen würde.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Prüfung der Vereine und Kapitalgesell-
schaften. Die Prüfung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften durch
einen Wirtschaftsprüfer und nach verbandsrechtlichen Vorschriften durch
den Ligaverband. Der Ligaverband beurteilt die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit der Bundesligisten. Dies ist maßgebend für die Erteilung der Li-
zenz. Eine Besonderheit stellt die Erteilung der Lizenz unter Auflagen dar.
Auflagen haben den Zweck die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die
Zukunft positiv zu beeinflussen. Dieses Verfahren stellt durchaus interes-
sante Aspekte für eine diesbezügliche Erweiterung der gesetzliche n Prü-
fungspflicht dar.
Anhand der Jahresabschlüsse von Borussia Dortmund, FC Schalke 04,
Hamburger SV und der Bundesliga als Ganzes erfolgen Analysen der Bi-
lanz und Gewinn- und Verlustrechnungen. Diese Analysen geben Aus-
kunft über die wirtschaftliche Entwicklung und zeigen die Erfolge, Misser-
folge und Risiken.

- 12 -
2 Berufsfußball in Deutschland
2.1 Akteure im Berufsfußball
Der Deutsche Fußball Bund (DFB) wurde im Jahre 1900 gegründet und ist
seit 1950 i. S. d. § 55 ff, 21 BGB eingetragener Verein. Am 24.08.1963
gründete der DFB die Bundesliga, bestehend aus 1. und 2. Liga und ebne-
te damit den Weg für den Berufsfußball in Deutschland.
4
Im Jahr 2003
waren das 26239 Vereine mit 6.274.021 Mitgliedern.
5
Von diesen spielen
36 Vereine in der Liga, welche den Berufsfußball in Deutschland repräsen-
tieren.
6
Zur Teilnahme am Spielbetrieb ist neben der sportlichen Qualifikation
auch der Erwerb einer Spiellizenz erforderlich. Mit der Erteilung der Lizenz
werden wirtschaftliche, organisatorische und technische Anforderungen an
die Vereine gestellt. Die Kriterien für den Erhalt einer Lizenz sind in § 2-7
LO
7
geregelt.
8
Die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften sind Mitglieder des Li-
gaverbandes und werden durch Ihre handelnden Organe beim Ligaver-
band vertreten (§ 8 Satzung Ligaverband).
Abb. 2: ,,Die Stellung des DFB bei der Organisation der 1. Liga und 2. Liga"
9
4
Vgl. Galli, A., Das Rechnungswesen im Berufsfußball, Düsseldorf 1997, S. 41
5
Vgl. DFB, Mitglieder ­ Statistik 2003, in: World Wide Web, http://www.dfb.de v. 10.11.03
6
Vgl. Schewe, G.; Gaede, N.; Küchlin, C., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.)
Schorndorf 2002, S. 9
7
Die Lizenzierungsordnung (LO) regelt die Vorschriften des Ligaverbandes zur Lizenzerteilung.
8
Vgl. Brast, C.; Stübinger, T., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.), Schorndorf
2002, S. 27
9
Brast, C.; Stübinger, T., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.), Schorndorf
2002, S.25

- 13 -
Das Schaubild verdeutlicht die Verbandsstruktur im deutschen Fußball.
Die ,,rechte" Unterteilung des DFB in Ligaverband, DFL und Vereine der
Bundesliga, stellt den Berufsfußball dar, während die ,,linke" Unterteilung
in Regionalverbände, Landesverbände und Vereine den Amateur - und
Breitensport repräsentiert.
Der DFB ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association
(FIFA) und der Union des Associations Européens Football (UEFA), wel-
che die internationalen Wettbewerbe organisieren. Aufgrund dieser Mit-
gliedschaft ist er deren Bestimmungen unterworfen. Die jeweiligen Statu-
ten sind somit auch für den Ligaverband und seine Mitglieder verbindlich
(§ 3 DFB Satzung). Gerade beim Lizenzierungsverfa hren sind die euro-
päischen Länder bestrebt, nach einheitlichen Maßstäben die Lizenzverga-
be zu gestalten. Allerdings treffen in diesem Punkt verschiedene Interes-
sen aufeinander. Bayern München und Borussia Dortmund wollen z.B. die
Anwendung des deutschen Lizenzierungsverfahrens in Europa. Gerade in
Ländern wie Spanien und Italien, wo die Verschuldung vieler Vereine sehr
hoch ist und durch den Verband geduldet wird, befürchten die beiden
deutschen Vereine Wettbewerbsnachteile, wenn mit zweierlei Maß bei der
Lizenzvergabe gemessen wird. Ein Konsens wurde bisher noch nicht ge-
funden.
10
Der DFB ist nach dem ,,Ein-Platz-Prinzip" ermächtigt, vereinsrechtliche
Regelungen in Verbandsrecht umzusetzen und anzuwenden. Damit sind
die verbandsrechtlichen Vorschriften für jeden Verein, welcher Mitglied im
DFB ist, verbindlich.
11
Die Aufgaben des DFB sind in § 4 DFB Satzung geregelt. Neben der För-
derung des Amateur- und Breitensports und vielen weiteren gemein-
nützigen Aufgaben, untersteht ihm die profitable Bundesliga. Aufgrund des
§ 6 Nr. 3 DFB Satzung, kann er seine Rechte auf einen Mitgliedsverband
übertragen. Im Falle der Betreibung der Bundesliga ist das geschehen.
Der DFB hat diese zur Saison 2000/2001 in den Ligaverband ausgeglie-
dert.
Der Ligaverband betreibt als eingetragener Verein die Bundesliga und ver-
gibt die Lizenzen nach sportlichen, technischen, organisatorischen und
wirtschaftlichen Kriterien an die Vereine und Kapitalgesellschaften der
10
Vgl. Littkemann, J., Gesprächsprotokoll v. 13.11.03
11
Vgl. BGH, Urteil vom 02.12.74, II Z R 78/72

- 14 -
Bundesliga. Er regelt damit die direkte Zulassung zum Spielbetrieb, wel-
che früher in den Händen des DFB lag, jetzt aber ausschließlich dem Li-
gaverband obliegt. Der Ligaverband ist ordentliches Mitglied beim DFB.
12
An dem Verfahren zur Lizenzvergabe hat sich durch die Ausgliederung
nicht viel verändert. Allerdings hat sich der Einfluss der Vereine und Kapi-
talgesellschaften auf die Bundesliga verändert. Dies wird in der Satzung
des Ligaverbandes deutlich. Nach § 7 Nr. 2 LO sind die ordentlichen Mit-
glieder, die Vereine und Kapitalgesellschaften. Der Vorstand besteht aus
12 Mitgliedern und bildet sich aus jeweils 5 Mitgliedern und dem Liga-
präsidenten bzw. Vizepräsidenten der 1. und 2. Liga. (§ 16 Nr. 1 Satzung
Ligaverband). Die Geschäftsführung des Ligaverbandes wird durch die
Deutsche Fußball Liga GmbH (
DFL)
ausgeübt.
Die DFL führt das operative Geschäft des Ligaverbandes. Einzige Gesell-
schafterin ist der Ligaverband. Die Durchführung des Spielbetriebs und die
Vermarktung der Bundesliga sind die Aufgaben der DFL (§ 2 DFL Sat-
zung). Die DFL ist somit direkter Vertragspartner für diese Rechtsgeschäf-
te. Die DFL wird in der Rechtsform der GmbH betrieben und hat ein
Stammkapital von 1 Mio. .
Der DFL, als Geschäftsführung des Ligaverbandes, obliegt ferner die Ver-
gabe der Lizenzen an die Bundesligisten aufgrund des § 19 Nr. 2 Satzung
Ligaverband i. V. m. § 4 Nr. 1c und d Satzung Ligaverband.
Durch die Gründung der DFL ist der Machtbereich der Vereine größer ge-
worden. Auch wenn dieser durch die Statuten des DFB begrenzt ist, kön-
nen die Vereine und Kapitalgesellschaften bei der Vermarktung der Bun-
desliga großen Einfluss nehmen. Die Organe und Beziehungen zwischen
Ligaverband und DFL soll das folgende Schaublid verdeutlichen.
13
12
Vgl. Brast, C.; Stübinger, T., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.), Schorndorf
2002, S.25
13
Vgl. dies., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.), Schorndorf 2002, S.26f

- 15 -
Abb. 3: ,,Die Organisation des Ligaverbandes und der DFL"
14
Weitere Akteure des Berufsfußballs sind die Fernseh- und Rundfunkan-
stalten. Für diese haben die Übertragungsrechte von Fußballspielen einen
großen Wert. Fußball ist in Deutschland die beliebteste Sportart und für
jeden Sender ist es eine Prestigefrage die Bundesliga übertragen zu dür-
fen. Für die privaten Fernsehanstalten hatten die Fußballübertragungs-
rechte darüber hinaus auch einen strategischen Wert. In den 90er Jahren
konnten sie durch die Übertragungsrechte ihren Reichweitennachteil ge-
genüber den öffentlich-rechtlichen Sendern verringern. Für viele Fußball-
anhänger bedeutete der Verlust der Fußballübertragungen der ,,Öffentlich-
Rechtlichen", einen Anreiz, einen Kabel oder Satellitenanschluss zu er-
werben.
15
Die Kosten der Übertragungsrechte stiegen in den letzten Jahren in über-
dimensionale Höhen und konnten durch Werbeeinnahmen nicht mehr refi-
nanziert werden. Spätestens durch die Insolvenz der Kirch Media AG zeig-
te sich, wie abhängig die Vereine und Kapitalgesellschaften von den TV
Einnahmen sind. Bei dem Praxisbeispiel 6.2.3 wird dies deutlich werden.
Weitere wichtige Beteiligte sind die Sponsoren. Für viele Unternehmen ist
ein Engagement in der Bundesliga sehr interessant und werbewirksam.
Zielgruppenspezifisch können die Werbesubjekte, ohne große Streuver-
luste, erreicht werden.
16
14
Brast, C.; Stübinger, T., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.), Schorndorf
2002, S.26
15
Vgl. Brandmeier, S.; Schimany, P., Die Kommerzialisierung des Sports, Studien zur Sportsozio-
logie, Bd. 5, Hamburg 1998, S. 70
16
Vgl. dies., Die Kommerzialisierung des Sports, Studien zur Sportsoziologie, Bd. 5, Hamburg
1998, S. 71f

- 16 -
2.2 Wirtschaftliche Bedeutung des Berufsfußballs
Bei der Betrachtung des Berufsfußballs anhand der Gesamtumsätze wird
deutlich, welche Entwicklung und welche wirtschaftliche Bedeutung der
Berufsfußball in Deutschland erreicht hat. Die Gesamtumsätze der Spiel-
zeiten 1998/1999 bis 2001/2002 verzeichneten einen enormen Anstieg.
Während in der Spielzeit 1998/1999 der Gesamtumsatz der Bundesliga
noch 818,101 Mio. betrug, wurde in der Spielzeit 2001/2002 ein Ge-
samtumsatz von 1309,981 Mio. erreicht. Das ist eine Steigerung von
60,12 %. Durch den Abschluss des Fernsehvertrages der Kirch Media AG
konnte in der Spielzeit 2000/2001 die ,,Schallmauer" von 1.000 Mio.
durchbrochen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich nach der Insolvenz
der Kirch Media AG die Umsätze fortentwickeln werden.
17
Bei Betrachtung der wirtschaftlichen Bedeutung auf Vereinsebene fällt auf,
dass sich die wirtschaftliche Bedeutung aus sportlichem Erfolg und wirt-
schaftlichem Erfolg zusammensetzt. Es besteht eine sehr enge Verbin-
dung zwischen diesen beiden Determinanten. In keiner anderen Branche
manifestiert sich der Leistungsstand eines Vereins oder Kapitalgesell-
schaft wöchentlich in Form des Tabellenplatzes. Auch wenn dies vorwie-
gend den sportlichen Erfolg betrifft, so steht der sportliche Erfolg proporti-
onal zum wirtschaftlichen Erfolg. Je größer der sportliche Erfolg, umso
größer der wirtschaftliche Erfolg. Dies zeigt sich z.B. in der Erreichung ei-
nes Tabellenplatzes, welcher die Teilnahme an den europäischen Wett-
bewerben ermöglicht. Dies führt zu mehr Spielen und damit zu mehr Ti-
cketverkäufen, Sponsor- und TV - Einnahmen.
18
Allerdings ist die Definition des wirtschaftlichen Erfolgs eines Vereins oder
einer Kapitalgesellschaft über den sportlichen Erfolg nur bedingt gültig.
Dies wird z.B. bei der Betrachtung der Verschuldung deutlich. Wenn der
sportliche Erfolg durch einen hohen Verschuldungsgrad der jeweiligen
Vereine oder Kapitalgesellschaften realisiert wird, kann sich der sportliche
Erfolg zwar einstellen aber nicht parallel mit dem wirtschaftlichen Erfolg
verlaufen. Beispielsweise kann ein Verein sportliche Erfolge durch den
Kauf teurer Spieler erzielen.
17
Vgl. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, Die wirtschaftliche Situation im Lizenzfußball, Frankfurt
o. J., S. 8
18
Vgl. Littkemann, J.; Kleist, S., Sportlicher Erfolg in der Fußball-Bundesliga, in: ZFB, Ergänzungs-
heft 4 (2002), S. 182

- 17 -
Dies ist im Ausland z.B. Italien häufiger der Fall, wo einige Vereine sehr
hoch verschuldet sind.
19
2.3 Lizenz
Die Lizenzerteilung des Ligaverbandes an Vereine und Kapitalgesell-
schaften ist im Berufsfußball die Voraussetzung für die Teilnahme an der
Bundesliga. Der Ligaverband erteilt die Lizenzen nach sportlichen, techni-
schen, organisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien (§ 16a Nr.3 DFB
Satzung).
Die Gründe der Vergabe einer Lizenz durch den Ligaverband an die Ver-
eine und Kapitalgesellscha fte sind in der Präambel der Lizenzierungsord-
nung geregelt. In erster Linie dient die Lizenzvergabe der Aufrechterhal-
tung des Spielbetriebs für die kommende Spielzeit. Finanzielle Probleme
der Vereine, welche den Spielbetrieb gefährden könnten, sollen durch die-
ses Verfahren frühzeitig erkannt werden.
Die Lizenzerteilung erfolgt in Form eines Vertrages mit dem Ligaverband.
Der Vertrag regelt die verbindliche Unterwerfung unter die Satzungen und
Statuten des DFB und den Bestimmungen der Verbände des DFB (§ 1
LO).
Eine Voraussetzung zur Lizenzerteilung ist die sportliche Qualifikation,
welche in der Spielordnung festgelegt ist.
Durch die organisatorischen Anforderungen stellt der Ligaverband weitere
Bedingungen an die Vereine und Kapitalgesellschaften. Die Wichtigsten
sind der Eintrag ins Vereins- bzw. Handelsregister, die Unterwerfung unter
die Bestimmungen des DFB, die Gemeinnützigkeit der Vereine und dass
die Organe der Vereine durch ordentliche Wahlen gewählt werden. Dar-
über hinaus gibt es für Kapitalgesellschaften die Anforderungen, dass die
Firma den Namen des Vereins beinhaltet, die Offenlegung der Beteili-
gungsverhältnisse und die mehrheitliche Vertretung des Muttervereins im
Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaft (§ 4 LO).
Die spieltechnischen Anforderungen an Spieler, Verein, Stadion und sons-
tige Einrichtungen der Vereine und Kapitalgesellschaften werden in § 5 LO
geregelt.
19
Vgl. Schümer, D., Schwarzer Peter und russisches Roulette, in: FAZ, Nr. 8 vom 10.01.04, S. 12

- 18 -
Zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen die Vereine
und Kapitalgesellschaften die Bilanz zum 31.12.t
20
, die Gewinn- und Ver-
lustrechnungen, den Lagebericht, die Plan - Gewinn- und Verlustrechnun-
gen für die kommende Spielzeit und den Bericht des Wirtschaftsprüfers
einreichen (§ 7 Nr. 1 LO).
Die einzureichenden Unterlagen werden durch verschiedene weitere Un-
terlagen und rechtsverbindliche schriftliche Erklärungen ergänzt. Die wich-
tigsten Unterlagen sind die Offenlegung der wesentlichen Verträge. Dazu
gehören Werbe- und Sponsorenverträge über 500 T für die 1. Liga und
über 100 T für die 2. Liga. Außerdem die Barkaution und die rechtsver-
bindlichen schriftlichen Erklärungen, welche die Richtigkeit der anderen
Unterlagen unterstreicht und Informationsrechte an den Ligaverband ab-
gibt (§ 7 Nr. 2 LO).
Die Vereine und Kapitalgesellschaften haben als Bewerber um die Lizenz,
die erforderlichen Unterlagen fristgerecht abzugeben. Die Prüfung des
Ligaverbandes entscheidet dann über die Vergabe der Lizenzen. Neben
der Erteilung der Lizenz gibt es die Möglichkeit der Versagung oder die
Erteilung unter Auflagen. Jede Lizenz wird für 1 Jahr vergeben, danach
erfolgt ein neues Lizenzierungsverfa hren.
20
(t) bezeichnet i. R. dieser Arbeit das laufende Jahr

- 19 -
3 Rechtsformen im Berufsfußball
3.1 Überblick über das Vereinsrecht in Deutschland
,,Der Verein ist nach der geläufigen Definition ein auf Dauer angelegter,
körperschaftlich organisierter Zusammenschluss vo n Personen mit einem
gemeinsamen Zweck."
21
Die gesetzlichen Grundlagen findet der Verein im Grundgesetz (GG) und
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist
in Art. 2 I GG geregelt, die jeder Person auch das Recht auf Ausübung
von Sport gewährt. Nach Art. 9 I GG haben alle Deutschen das Recht
Personenvereinigungen zu gründen.
22
,,Das Verhältnis zwischen Staat und Sport ist von allgemeinen politischen
Prinzipien, insbesondere den Grundsätzen der Partnerschaft und der
Subsidiarität, bestimmt. Eine staatliche Sportgesetzgebung zur allgemei-
nen Ordnung des Sports existiert in Deutschland nicht."
23
Der Sport ist in Deutschland in Vereinen und Verbänden organisiert, wel-
che innerhalb der staatlichen Rahmenbedingungen d.h. des Grundgeset-
zes und anderer Gesetze ihre eigenen Satzungen, Ordnungen und Be-
stimmungen regeln und anwenden dürfen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Vereinsvorschriften. Es unter-
scheidet rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Während rechts-
fähige Vereine im Sinne dieses Gesetzes juristischen Personen sind, wer-
den die nicht rechtsfähigen Vereine nach § 54 1 BGB der Gesellschaft
zugeordnet. Damit finden die Vorschriften § 705ff BGB Anwe ndung. Der
nicht rechtsfähige Verein wird den Gesamthandsgemeinschaften zuge-
rechnet. Nach neuer BGH Rechtsprechung können die Gesamthandsge-
meinschaften auch Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Unter-
schied hat sich somit relativiert, ist aber für die Unterscheidung in rechts-
fähige und nichtsrechtsfähige Vereine immer noch von Bedeutung.
24
21
Säcker, J., Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rebmann, K.; Säcker, J.,
(Hrsg.) Bd. 1, München 1993, §§ 21, 22 Tz. 1
22
Vgl. Galli, A., Das Rechnungswesen im Berufsfußball, IDW, Düsseldorf 1997, S. 40
23
ders., Das Rechnungswesen im Berufsfußball, IDW, Düsseldorf 1997, S.41
24
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln 1991, S. 551f

- 20 -
Die Kriterien zur Erlangung der Rechtsfähigkeit sind nach § 21 BGB die
Eintragung ins Vereinsregister und die Unterscheidung nach nichtwirt-
schaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein
Verein nur, wenn er ein nichtwirtschaftlicher Verein gem. § 21 BGB ist.
Während der wirtschaftliche Verein nur bei staatlicher Verleihung die
Rechtsfähigkeit erlangt und andernfalls nicht rechtsfähig ist (§ 22 BGB).
25
Die Vereine in der Bundesliga sind als rechtsfähige Vereine zu betrachten,
welche in das zuständige Vereinsregister eingetragen sind. Ob dies so ist
und ob in diesem Zusammenhang die Bedingung der ,,Nicht - Wirtschaft-
lichkeit" erfüllt ist, wird in Punkt 3.2 näher erläutert. Im Folgenden werden
die typischen Merkmale eines rechtsfähigen Vereins dargestellt:
Die Gründung des Vereins geschieht mit Errichtung der Vereinssatzung.
In diesem Stadium besteht er als Vor - Verein. Mit Eintragung ins Vereins-
register erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit.
26
Die Satzung des Ver-
eins ist in § 25 BGB bzw. die Mindesterfordernisse sind in § 57 BGB gere-
gelt. Demnach muss die Satzung den Zweck, Namen, Sitz und den Hin-
weis, dass er ins Vereinsregister eingetragen werden soll, enthalten. Ne-
ben den Mindestanforderungen soll eine Satzung noch den Eintritt und
Austritt der Mitglieder, die Beiträge, die Bildung des Vorstandes und Rege-
lungen bezüglich der Mitgliederversammlung enthalten. Der Verein muss
mindestens 7 Gründungsmitglieder haben (§ 56 BGB). Alle Mitglieder des
Vereins haben die Aufgaben, den Vereinszweck zu fördern und den Mit-
gliedsbeitrag zu leisten.
27
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversamm-
lung. Durch § 25 BGB, der die Satzungsautonomie des Vereins regelt,
sind die Vorschriften der §§ 27 I und III, 28, 32, 33 BGB dispositiv. D.h. die
Satzung geht vor, während die anderen Gesetzesvorschriften zwi ngend
sind. M. a. W. die Beschlussfassung über die Bestellung des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung beruhen auf den individue llen Vorschriften
der Satzung.
28
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt und hat die
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis inne. Durch den Vorstand ist
ein Verein handlungsfähig. In der Regel besteht der Vorstand aus mehre-
ren Vereinsvorständen. In diesem Fall geschieht die Beschlussfassung
25
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln et al. 1991, S. 554f
26
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln et al. 1991, S. 570
27
Vgl. Zacharias, E., Going Public einer Fußball-Kapitalgesellschaft, Bielefeld 1999, S. 111
28
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln 1991, S. 571f

- 21 -
mehrheitlich, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist (§ 28 I
BGB). Die Vertretungsbefugnis kann nach § 26 II 2 BGB Dritten gegen-
über beschränkt werden. Allerdings kann dies einem Dritten nur entge-
gengehalten werden, we nn dieser sie kennt, oder sie ins Vereinsregister
eingetragen ist.
29
Während die Vertretungsbefugnis des Vorstandes das Außenverhältnis
des Vereins regelt, bestimmt sich die Geschäftsführungsbefugnis im In-
nenverhältnis zwischen Vorstand und Verein. Der § 27 III BGB verweist
auf die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB. Demnach müssen die Auf-
gaben des Vorstandes persönlich und weisungsgemäß erfüllt werden (§
664 BGB). Aufgrund des § 666 BGB hat der Vorstand die Pflicht zur Re-
chenschaftsablegung.
30
Die Mitgliederversammlung stellt das höchste Organ des Vereins dar und
entscheidet mehrheitlich über die Angelegenheiten des Vereins (§ 32 II
BGB). Als besondere Aufgaben hebt der Gesetzgeber die Bestellung und
Abberufung des Vorstandes und der Liquidatoren nach §§ 27 I, II, 48 I
BGB hervor.
31
Zudem entscheidet die Mitgliederversammlung über Satzungsänderun-
gen. Dies bedarf einer Dreiviertelmehrheit (§ 33 I 1 BGB). Die Zustimmung
aller Mitglieder ist erforderlich, wenn der Zweck des Vereins geändert
werden soll (§ 33 I 2 BGB).
Im öffentlichen Leben spielen Vereine eine wichtige Rolle. Sie verfolgen
oft soziale, karitative und wissenschaftliche Zwecke. Charakteristisch für
die Vereine und Kapitalgesellschaften im Berufsfußball ist, dass sie häufig
von ehrenamtlichen Vorständen geführt werden. Mittlerweile haben die
Vereine der Bundesliga die wirtschaftliche Größe von mittleren Industrie-
unternehmen erreicht. Auch wenn die Vorstände von hauptamtlichen Ma-
nagern und kaufmännischen Mitarbeitern unterstützt werden, besteht die
Gefahr, dass durch die Mitgliederversammlung ein Vorstand gewählt wird,
welcher den wirtschaftlichen Anforderungen nicht gewachsen ist und
kaufmännische Professionalität vermissen lässt. Das Beispiel der Bilanz
von Alemania Aachen in der Einleitung unterstreicht dies.
29
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln et al. 1991, S. 576
30
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln et al. 1991, S. 577
31
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln et al. 1991, S. 579

- 22 -
3.2 Probleme der Rechtsform Verein
3.2.1 Anforderung der Gemeinnützigkeit
Durch den Lizenzvertrag verpflichten sich nach § 1 Nr. 2 LO die Vereine
und Kapitalgesellschaften der Bundesliga der Unterwerfung der Satz-
ungen, Statuten, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB
und Ligaverbandes.
Unter den organisatorischen Anforderungen verlangt der Ligaverband un-
ter § 4 Nr. 2a LO die Gemeinnützigkeit der Vereine. Die Gemeinnützigkeit
ist ein steuerlicher Begriff und wird in § 52 I 1 AO geregelt: ,,Eine Körper-
schaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet
ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern."
Ausgehend von der Annahme, dass die Vereine der Bundesliga die Vor-
aussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen, werden diese von der Kör-
perschaftssteuer nach § 5 I Nr. 9 KStG, der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6
GewStG und der Grundsteuer nach § 3 I Nr. 3b GrStG befreit, sowie mit
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 II Nr. 8a UStG be-
steuert. Durch den Status der Gemeinnützigkeit ergibt sich neben den
Steuerbefreiungen noch das Privileg des Ausstellens von Spendenbe-
scheinigungen, die für den Spender den Abzug nach §§ 10b EStG i. v. M.
§ 9 I Nr. 2 KStG möglich machen.
32
Gerade im Bezug auf Sponsoren stellt
dies ein wichtiges ,,Lockmittel" dar.
Ein rechtsfähiger Verein stellt eine Körperschaft dar.
33
Die Prämisse ,,För-
derung der Allgemeinheit" wird in § 52 II Nr. 2 AO auf den Sport bezogen.
Eine weitere Anforderung ist die Selbstlosigkeit, welche in § 55 AO gere-
gelt ist. Demnach wird die Selbstlosigkeit erfüllt, wenn nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Es stellt sich die Frage, ob die Gemeinnützigkeit der Vereine tatsächlich
gegeben ist. Neben den bereits geklärten Voraussetzungen, ist die Frage
der Selbstlosigkeit zu klären. Unter eigenwirtschaftliche n Zwecken werden
gewerbliche Zwecke verstanden. Die gewerbliche Tätigkeit versteht sich
nach § 15 II 1 GewStG: ,,Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteili-
32
Vgl. Engelsing, L; Littkemann, J., Sportmanagement, G. Schewe; J. Littkemann, (Hrsg.),
Schorndorf 2002, S. 60
33
Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, Köln 1991, S. 543f

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832478810
ISBN (Paperback)
9783838678818
DOI
10.3239/9783832478810
Dateigröße
2.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Aachen – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2004 (April)
Note
2,3
Schlagworte
fußball bundesliga prüfung ligaverband rechnungswesen
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