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Die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen von Rechtsanwaltskanzeleien im Vergleich Österreich - Deutschland

©2002 Diplomarbeit 98 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit macht es sich zur Aufgabe, die Umstände, die bei der Wahl der Rechtsform bei Neugründung einer Anwaltskanzlei eine Rolle spielen, zu beleuchten.
Da ich neben dem Studium der Wirtschaftswissenschaften auch Rechtswissenschaften studiere und gelegentlich in einer Rechtsanwaltskanzlei mitarbeite, ist das Thema für mich von konkretem Interesse. Ich könnte es mir auch durchaus vorstellen, mich nach Abschluß der akademischen und praktischen Ausbildung, als Rechtsanwältin selbständig zu machen.
Die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen von Rechtsanwaltskanzleien ist in Österreich und in Deutschland erst in jüngster Zeit zu einem Thema geworden. Dafür sind einerseits das Selbstverständnis des Berufsstandes der Rechtsanwälte und andererseits ein Zurückbleiben in den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten für die Form der Ausübung des Anwaltsberufes maßgebend gewesen.
Auch in Österreich steigt durch die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs über politische Grenzen hinaus der Bedarf nach grenzüberschreitenden Rechtsberatungen. Es ist ein verstärktes Ansteigen der Anzahl der Rechtsanwälte und die Bildung größerer Anwaltsgemeinschaften zu beobachten. Insbesondere im Wirtschaftsrecht kommt es zu einer zunehmenden Spezialisierung der Rechtsanwälte.
Wirtschaftsteilnehmer im europäischen Binnenmarkt sehen sich vermehrt verschiedenen Rechtsordnungen gegenüber.
Durch den Beitritt Österreichs zur europäischen Gemeinschaft mit 1.1.1995 gilt die Niederlassungsfreiheit als eine der vier im europäischen Primärrecht verankerten Grundfreiheiten auch für Österreich. Die Niederlassungsfreiheit umfaßt gemäß Art. 43 Absatz 2 EGV „die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48. Abs.2, nach den Bestimmungen der Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen“ und damit auch den Beruf des Rechtsanwaltes in Österreich. Durch die Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie 5/1998 in Österreich und Deutschland muß sich der österreichische Rechtsanwalt somit zunehmend dem gesamt europäischen Wettbewerb stellen. Diese Niederlassungsrichtlinie erleichtert es europäischen Rechtsanwälten sich in anderen EU- Mitgliedstaaten niederzulassen.
Der Rechtsanwalt in Europa beginnt sich immer mehr vom klassischen Berufsbild zu lösen und der wachsenden Komplexität des Rechts Rechnung tragend, immer mehr zu […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

III. Einleitung
III.1. Motivation
III.2. Historischer Ausblick
III.2.1. Die Ursprünge
III.2.2. Die zweite Republik
III.2.3. Die 90iger Jahre
III.3. Die anwaltliche Sozialversicherung

IV. Branchensituation
IV.1. Österreich
IV.2. Deutschland
IV.2.1. Allgemeines
IV.2.2. Fachanwaltschaften

V. Generelle Überlegungen zur Gründung einer Kanzlei
V.1. Allgemeines
V.2. Einflußfaktoren bei der Wahl der Rechtsform

VI. Rechtsformen in Österreich
VI.1. Der Einzelunternehmer
VI.1.1. Zahl der Unternehmensträger nach außen
VI.1.2. Innengesellschafter
VI.1.3. Formvorschriften für die Unternehmensbildung
VI.1.4. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Firmenbuch)
VI.1.5. Firma/Bezeichnung
VI.1.6. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VI.1.7. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VI.1.8. Organe
VI.1.9. Geschäftsführung und Vertretung
VI.1.10. Haftung und Haftpflichtversicherung
VI.1.12. Gewinnermittlung
VI.1.13. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VI.1.14. Steuern:
VI.1.15. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen (Form, Eintragungen, Kosten)
VI.1.16. Übertragung und Vererbung
VI.1.17. Auflösung des Unternehmens
VI.1.18. Vorteile und Nachteile des Einzelunternehmers
VI.2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 1175ff ABGB
VI.2.1. Zahl der Gesellschafter
VI.2.2. Innengesellschaft - Untergesellschaft
VI.2.3. Formvorschriften
VI.2.4. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Firmenbuch)
VI.2.5. Firma/Bezeichnung
VI.2.6. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VI.2.7. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VI.2.8. Organe
VI.2.9. Geschäftsführung und Vertretung
VI.2.10. Haftung und Haftpflichtversicherung
VI.2.11. Gewinnermittlung
VI.2.12. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VI.2.13. Steuern:
VI.2.14. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VI.2.15. Übertragung und Vererbung und Ausscheiden von Gesellschaftern
VI.2.16. Vorteile und Nachteile der GesbR
VI.3. Eingetragene Erwerbsgesellschaft
VI.3.1. Zahl der Gesellschafter
VI.3.2. Innen- und Untergesellschaft
VI.3.3. Formvorschriften
VI.3.4. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Firmenbuch)
VI.3.5. Firma/Bezeichnung
VI.3.6. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VI.3.7. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VI.3.8. Organe
VI.3.9. Geschäftsführung und Vertretung
VI.3.10. Haftung und Haftpflichtversicherung
VI.3.11. Gewinnermittlung
VI.3.12. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VI.3.13. Steuern:
VI.3.14. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VI.3.15. Übertragung und Vererbung der Anteile und Auflösung der Gesellschaft
VI.3.16. Vorteile und Nachteile der EEG
VI.3.18. Die OEG
VI.3.19. Die KEG
VI.4. Die Rechtsanwalts-GmbH unter Außerachtlassung der Einmann- GmbH, die in Österreich zulässig ist
VI.4.1. Zahl der Gesellschafter
VI.4.2. „Innengesellschafter“
VI.4.3. Formvorschriften
VI.4.4. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Firmenbuch)
VI.4.5. Firma/Bezeichnung
VI.4.6. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VI.4.7. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VI.4.8. Organe
VI.4.9. Geschäftsführung und Vertretung
VI.4.10. Haftung und Haftpflichtversicherung
VI.4.11. Gewinnermittlung
VI.4.12. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VI.4.13. Steuern:
VI.4.14. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VI.4.15. Übertragung und Vererbung der Anteile und Auflösung der Gesellschaft
VI.4.16. Vorteile und Nachteile der GmbH
VI.5. Das Verbot der Sternsozietät

VII. Rechtsformen in Deutschland
VII.1. Der Einzelunternehmer
VII.1.1. Zahl der Gesellschafter
VII.1.2. Formvorschriften
VII.1.3. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer)
VII.1.4. Firma/Bezeichnung
VII.1.5. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VII.1.6. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VII.1.7. Organe
VII.1.8. Geschäftsführung und Vertretung
VII.1.9. Haftung und Haftpflichtversicherung
VII.1.10. Gewinnermittlung
VII.1.11. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VII.1.12. Steuern:
VII.1.13. Übertragung und Vererbung der Anteile und Auflösung der Gesellschaft
VII.1.14. Vor- und Nachteile der Einzelunternehmung
VII.2. Sozietät
VII.2.1. Zahl der Gesellschafter
VII.2.2. Formvorschriften
VII.2.3. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer)
VII.2.4. Firma/Bezeichnung
VII.2.5. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VII.2.6. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VII.2.7. Organe
VII.2.8. Geschäftsführung und Vertretung
VII.2.9. Haftung und Haftpflichtversicherung
VII.2.10. Gewinnermittlung
VII.2.11. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VII.2.12. Steuern:
VII.2.13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VII.2.14. Übertragung und Vererbung der Anteile und Auflösung der Gesellschaft
VII.2.15. Vorteile und Nachteile der Sozietät
VII.3. Partnerschaftsgesellschaft
VII.3.1. Zahl der Gesellschafter
VII.3.2. Formvorschriften
VII.3.3. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Handelsregister)
VII.3.4. Firma/Bezeichnung
VII.3.5. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VII.3.6. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VII.2.7. Organe
VII.3.8. Geschäftsführung und Vertretung
VII.3.9. Haftung und Haftpflichtversicherung
VII.3.10. Gewinnermittlung
VII.3.11. Gewinne - Gewinnanteile – Entnahmen
VII.3.12. Steuern:
VII.3.13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VII.3.14. Übertragung und Vererbung und Auflösung der Gesellschaft
VII.3.15. Vorteile und Nachteile der jeweiligen Rechtsform
VII.4. Rechtsanwalts- GmbH unter Außerachtlassung der (zulässigen) Einmann- GmbH
VII.4.1. Zahl der Gesellschafter
VII.4.2. Formvorschriften
VII.4.3. Eintragungen (Rechtsanwaltskammer, Handelsregister)
VII.4.4. Firma/Bezeichnung
VII.4.5. Niederlassungen außerhalb des Sitzes
VII.4.6. (gefordertes) Kapital und Gestaltung der Einlagen
VII.4.7. Organe
VII.4.8. Geschäftsführung und Vertretung
VII.4.9. Haftung und Haftpflichtversicherung
VII.4.10. Gewinnermittlung
VII.4.11. Gewinne - Gewinnanteile
VII.4.12. Steuern:
VII.4.13. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und sonstige Änderungen
VII.4.14. Übertragung und Vererbung der Anteile und Auflösung der Gesellschaft
VII.4.15. Vorteile und Nachteile der GmbH
VII.5. Rechtsanwalts- AG

VIII. Exkurs: Schweden
VIII.1. Allgemeines
VIII.2. Rechtsformen

IX. Grenzübergreifende Kooperationen
IX.1. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
IX.2. Societas Europaea (SE)
IX.3. Joint Venture
IX.4 Kooperationen

X. Erfahrungsberichte
X.1. Empirische Grundlagen
X.1.1. Allgemeines
X.1.2. Fragestellungen
X.1.3. Gründungszeitraum
X.1.4. Einzel- vs. Teamgründung
X.1.6. Auslandsbezug
X.2. Erfahrungsberichte und Meinungen österreichischer Rechtsanwälte
X.2.1. Einzelunternehmen
X.2.2. GesbR
X.2.3. OEG/KEG
X.2.4. GmbH
X.2.5. Das Verbot berufsübergreifender Partnerschaften zum Zweck der Rechtsberatung
X.2.5. Allgemeines
X.3. Erfahrungsberichte und Meinungen deutscher Rechtsanwälte
X.3.1. Einzelunternehmen
X.3.2. Sozietät
X.3.3. Partnerschaftsgesellschaft
X.3.4. Kapitalgesellschaften
X.3.5. Allgemeines

XI. Resümee
XI.1. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
XI.2. Gegenüberstellung Österreich- Deutschland
XI.3. Möglichkeiten
XI.4. Erleichterung der Spezialisierung
XI.5. Empfehlungen

XII. Abkürzungsverzeichnis
XIII. Literaturverzeichnis
XIII.1. Bücher
XIII.2. Zeitschriften
XIII.3. Seminarunterlagen
XIII.4. Elektronische Medien

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Tabelle, Stand Rechtsanwälte per 31.12.1999[1]

Abbildung 2: Tabelle, Stand Rechtsanwaltsanwärter per 31.12.1999[2]

Abbildung 3: Tabelle, Anwälte in Deutschland[3]

Abbildung 4: Übersicht Fachanwaltschaften[4]

Abbildung 5: Bestimmungsfaktoren bei der Wahl der Rechtsform[5]

Abbildung 6: Geschäftsführung und Vertretung bei der BGB- Gesellschaft[6]

Abbildung 7: Tabelle, Rücklaufquote

Abbildung 8: Tabelle, Gründungszeitraum

Abbildung 9: Tabelle, Einzel- vs. Teamgründung

Abbildung 10: Tabelle, Rechtsformen

Abbildung 11: Tabelle, Auslandsbezug

III. Einleitung

III.1. Motivation

Die vorliegende Arbeit macht es sich zur Aufgabe, die Umstände, die bei der Wahl der Rechtsform bei Neugründung einer Anwaltskanzlei eine Rolle spielen, zu beleuchten.

Da ich neben dem Studium der Wirtschaftswissenschaften auch Rechtswissenschaften studiere und gelegentlich in einer Rechtsanwaltskanzlei mitarbeite, ist das Thema für mich von konkretem Interesse. Ich könnte es mir auch durchaus vorstellen, mich nach Abschluß der akademischen und praktischen Ausbildung, als Rechtsanwältin selbständig zu machen.

Die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen von Rechtsanwaltskanzleien ist in Österreich und in Deutschland erst in jüngster Zeit zu einem Thema geworden. Dafür sind einerseits das Selbstverständnis des Berufsstandes der Rechtsanwälte und andererseits ein Zurückbleiben in den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten für die Form der Ausübung des Anwaltsberufes maßgebend gewesen.

III.2. Historischer Ausblick

III.2.1. Die Ursprünge

Obwohl der Anwaltsberuf in beiden Ländern schon im Laufe der Ereignisse des Jahres 1848 und deren Nachwirkungen anerkannt worden und die Gründung von Rechtsanwaltskammern zugelassen bzw. vorgeschrieben worden ist, gab es in beiden Ländern bis in das 4. Quartal des 20. Jahrhunderts hinein nur die Möglichkeit, eine Rechtsanwaltskanzlei entweder als Einzelanwalt oder im Zusammenwirken mit anderen Rechtsanwälten in Form der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (ABGB bzw. BGB) zu gründen und zu betreiben. Die anwaltliche Berufsausübung war und ist weitgehend durch die standesrechtlichen Vorschriften, in Österreich durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO), in Deutschland durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und deren Vorgängergesetzen, geregelt. Die Standesvorschriften orientierten sich am Bild des Einzelanwalts. Der Zusammenschluß mehrerer Anwälte zur gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GbR) war deshalb möglich, weil diese Gesellschaftsform für alle Zusammenschlüsse zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe ohne Rücksicht auf deren Charakter zur Verfügung stand.

Im Laufe des 19.Jahrhunderts und zu Beginn des 20.Jahrhunderts entwickelten sich für die Wirtschaft neue Gesellschaftsformen, die gesetzlich gesondert geregelt wurden (so die Aktienvereine und später Aktiengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Diese Gesellschaftsformen standen jedoch den Rechtsanwälten für ihre Berufsausübung nicht zur Verfügung. Der Rechtsanwaltsberuf wurde weder als kommerzielle noch als unternehmerische Tätigkeit angesehen, sondern als officium nobile. Die Standesvorschriften verhinderten, daß der Rechtsanwaltsberuf in anderen Formen als bisher ausgeübt werden konnte. Die standesrechtliche Auffassung entsprach damals wohl auch dem allgemeinen Verständnis vom Anwaltsberuf. Im Vergleich zu den damals tätigen wirtschaftlichen Unternehmungen - Produktion, Handel - benötigte eine Rechtsanwaltskanzlei nur eine geringe personelle und sachliche Ausstattung und konnte daher ohne größeren Kapitalaufwand gegründet und betrieben werden. Die Rechtsanwälte selbst entwickelten damals noch kein unternehmerisches Denken; sie waren dazu auch nicht gezwungen. Es ist bezeichnend, daß man das Entgelt von Rechtsanwälten damals und auch heute noch als "Honorar" bezeichnet und nicht von "Entgelten", "Preisen" u.a. spricht. Die Rechtsanwälte standen zwar untereinander im Wettbewerb, nicht aber - von den Notaren in einigen Teilbereichen abgesehen - mit berufsfremden Rechtsberatern und Rechtsvertretern. Überhaupt war der tertiäre Sektor (Dienstleistungsunternehmen) bis weit ins 20.Jahrhundert hinein von untergeordneter Bedeutung.

III.2.2. Die zweite Republik

Das alles hat sich nach dem zweiten Weltkrieg rasch und entscheidend geändert. In kürzester Zeit entstand, von Deutschland ausgehend und nach Österreich einwirkend, ein stark ausgebildeter Berufsstand der Steuerberater, bedingt durch die umfangreiche und komplizierte Steuergesetzgebung seit dem Ende des zweiten Weltkrieges. Die Rechtsanwälte hatten dem - vor allem in Österreich - nichts entgegenzusetzen und wären auch personell nicht in der Lage gewesen, die Agenden der Steuerberater in die bestehenden Anwaltskanzleien zu integrieren. Jedenfalls in Österreich sah sich die Rechtsanwaltschaft weiteren Konkurrenzberufen und -institutionen, wie etwa Unternehmensberatern, Vermögensverwaltern, Rechtsberatungs- und Rechtsschutzeinrichtungen der verschiedenen wirtschaftlichen Interessenvertretungen (Kammern, Gewerkschaften, sonstige berufliche Vereinigungen) gegenüber. Soweit es sich nicht um Kammern und andere berufliche Vereinigungen handelte, standen den anderen Konkurrenzberufen auch andere Rechtsformen als die des Einzelunternehmers und der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Verfügung, so insbesondere die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Soweit ein Gewerbe über den Umfang des Kleingewerbes hinausging, konnten sich die gewerblich tätigen Berater als Einzelkaufleute und Personengesellschaften des Handelsrechts sowie - ohne Rücksicht auf den Umfang des Gewerbes - als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (theoretisch auch als Aktiengesellschaften) im seinerzeitigen Handelsregister - jetzt Firmenbuch - eintragen lassen, unter einer gemeinsamen Firma tätig werden, die Haftung in verschiedenen Varianten beschränken und den Bestand des Unternehmens besser absichern, als es bei einer GbR möglich ist. Sie konnten sich - anders als die Rechtsanwälte - mit berufsfremden Personen zusammenschließen, ein wichtiger Faktor etwa bei der Kapitalaufbringung. Selbst den Wirtschaftstreuhändern wurde es in Österreich ermöglicht, für die gemeinsame Berufsausübung von der Rechtsform der ABGB-Gesellschaft abzugehen; sie durften sich in den Rechtsformen von Personengesellschaften des Handelsrechts und von Kapitalgesellschaften zusammenschließen, wenngleich auch mit der Beschränkung auf Wirtschaftstreuhänder, deren Ehegatten und Kinder als Gesellschaftern und unter besonderen Kautelen[7]. Die Zahl der Wirtschaftstreuhänder einschließlich der Wirtschaftstreuhänder-Gesellschaften liegt in Österreich seit Jahrzehnten beständig über der Zahl der eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, dies trotz des viel engeren Tätigkeitsgebietes.

Dabei hatten sich die betriebswirtschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich und Deutschland zumindest ab den Sechzigerjahren des 20.Jahrhunderts entscheidend geändert. Der finanzielle Aufwand für die Errichtung und den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei stieg und steigt kontinuierlich, teilweise progressiv zunehmend, an. Dafür gab und gibt es verschiedene Gründe, etwa die zunehmende Verkomplizierung der Gesetze und anderer rechtlicher Normen, die starke Zunahme der Zahl gerichtlicher Entscheidungen, völlig neue Entwicklungen im Recht (Gesetzgebung und Rechtsprechung), eine enorme Zunahme der Fachliteratur, dies alles dokumentiert im starken Ansteigen der juristischen Fachzeitschriften. Diesem Trend Rechnung tragend, setzte die Anregung, ja sogar der Zwang zu einer immer weiteren Spezialisierung ein. Der Personalaufwand der Anwaltskanzleien stieg im selben Verhältnis, wie sich der Personalaufwand in der übrigen Wirtschaft - allein schon durch höhere Gehälter und steigende Gehaltsnebenkosten - erhöhte. Der Sachaufwand entwickelte sich gleichfalls stark in die Höhe; neue Bürogeräte und -einrichtungen, ein erhöhter Aufwand für die Fachliteratur und schließlich die EDV, die seit Beginn der Achtzigerjahre auch in den Anwaltskanzleien Einzug hielt, waren dafür wesentliche Gründe. Schließlich folgten die juristischen Datenbanken und das Internet als unentbehrliche Informationsquellen auch für die Ausübung des Anwaltsberufes. Bei den wirtschaftlichen (Markt-)Gegebenheiten war es einerseits, wie schon erwähnt, der Konkurrenzdruck anderer Berufe und Institutionen, zum anderen aber auch der Druck auf die Anwaltshonorare durch die Existenz konkurrierender Berufe und schließlich die Internationalisierung der Berufsausübung nicht zuletzt, aber nicht nur im Rahmen der EG und deren Vorschriften für das grenzüberschreitende Tätigwerden der Rechtsanwälte. Obwohl es aus diesen und anderen Gründen zu immer mehr und immer größeren Zusammenschlüssen von Anwälten zur gemeinsamen Berufsausübung kam, stand dafür bis in die jüngste Zeit nur die GbR zur Verfügung.

Den Rechtsanwälten in Österreich wurde es zwar - freilich nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Standesrichtlinie - 1973 ermöglicht, eine Rechtsanwaltsgesellschaft auch mit berufsfremden Personen einzugehen, aber nur in der Form der Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht und beschränkt auf die engsten Familienangehörigen. Anlaß dafür war nicht eine eigenständige betriebswirtschaftliche Überlegung, sondern vielmehr die Schaffung des Einkommensteuergesetzes 1972. Zuvor hatte für Rechtsanwaltsgesellschaften (und andere Freiberuflergesellschaften) gegolten, daß ihre Einkünfte nur dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb waren, wenn jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig anwaltlich (freiberuflich) tätig wurde; andernfalls galten die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb und unterlagen zusätzlich der Gewerbesteuer. Erst mit dem EStG 1972 wurde von dem Erfordernis für die Qualifizierung als selbständige Arbeit, daß jeder Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft in seinem freien Beruf selbständig tätig wird, insoweit abgesehen, als berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zuließen. Einzelne Anwälte konnten aus der neuen Rechtslage Vorteile ziehen, indem z.B. der nicht anwaltliche Ehegatte sich an der Finanzierung der Anwaltskanzlei in Form einer Innengesellschaft oder Untergesellschaft beteiligte, dafür Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezog und so die gesamte Steuerlast als Folge der Steuerfreibeträge und der Steuerprogression für beide Ehegatten gemildert werden konnte. Für die Anwaltschaft im Gesamten, insbesondere deren betriebswirtschaftliche Strukturen und Möglichkeiten, blieb dies jedoch ohne Auswirkung.

Direkt und indirekt waren es also viele Jahrzehnte hindurch sowohl in Österreich als auch in Deutschland standesrechtliche Interessen und das Selbstverständnis des Berufsstandes, zumindest der Rechtsanwaltskammern, welche die Zulassung weiterer Rechtsformen für die Ausübung des Anwaltsberufes verhinderten. Das Fehlen anderer Ausübungsformen konnte nur teilweise dadurch wettgemacht werden, daß die Vertragsgestaltung bei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht frei bestimmt werden konnte und es so möglich wurde, daß sich auch eine größere Zahl von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschloß. Bestimmte Nachteile konnten jedoch wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen nicht vermieden werden, wie etwa das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit, einer eigenen Firma und der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Im Bereich der Bezeichnung von Gesellschaften (nach bürgerlichem Recht) behalf man sich in der Praxis mit Umwegen, indem man auf dem Briefpapier z.B. eine Bezeichnung "Rechtsanwälte Müller & Partner" angab, gleichzeitig aber auch noch sämtliche Gesellschafter, bei einer größeren Zahl in Kleindruck, auf dem Briefpapier anführte.

III.2.3. Die 90iger Jahre

Wesentliche Neuerungen, die die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen von Rechtsanwaltskanzleien in Österreich und in Deutschland zu einem vergleichsweise zentralen Thema wie in der Wirtschaft sonst machten, stellten sich erst in den Neunzigerjahren ein.

In Österreich wurden mit Wirksamkeit ab 1.1.1991 die so genannten eingetragenen Erwerbsgesellschaften gerade für Freiberufler (und Kleingewerbetreibende) geschaffen[8]. Es gibt sie in zwei Formen: die offene Erwerbsgesellschaft mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gläubigern und die Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften haben eine Firma und sind im Firmenbuch einzutragen und rechtlich auch sonst analog den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften geregelt. Aber erst mit Wirksamkeit 1.6.1999 folgte dann durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999[9] die Möglichkeit, sich zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes auch der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen. Personenhandelsgesellschaften und Aktiengesellschaften stehen Rechtsanwälten für ihre Berufsausübung weiterhin nicht zur Verfügung.

In Deutschland wurde mit Wirksamkeit 1.7.1995 die Rechtsform der Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geschaffen. Nachdem in der Rechtsprechung[10] für die anwaltliche Berufsausübung auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als zulässig anerkannt wurde, wurde diese durch eine Novellierung der BRAO mit Wirksamkeit 1.3.1999 gesetzlich geregelt. Gleichfalls in einer Gerichtsentscheidung wurde im Jahre 2000 die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft für Rechtsanwälte als zulässig erklärt. Die gesetzliche Regelung steht jedoch noch aus.

Wenn man die Situation in Österreich und in Deutschland vergleicht, darf man einen wesentlichen Umstand nicht unberücksichtigt lassen. In Österreich ist - im Unterschied zu Deutschland - die Gewerbesteuer schon seit längerer Zeit abgeschafft, und zwar die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1986 und die Gewerbeertragsteuer ab 1.1.1994. Trotz sehr großer Ähnlichkeiten im Bereich der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer in beiden Ländern gibt es erhebliche Unterschiede, die auch für Überlegungen zur Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei und für die Wahl der Rechtsform in jedem der beiden Länder von Bedeutung sind, aber hier nicht behandelt werden.

III.3. Die anwaltliche Sozialversicherung

Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird kein Vergleich der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung von Rechtsanwälten, abgestellt auf die Rechtsform, zwischen Österreich und Deutschland angestellt, obwohl sonst verschiedenartige versicherungsrechtliche Aspekte bei der Unternehmensgründung natürlich durchaus eine Rolle spielen können. In Österreich gibt es nämlich insoweit für Rechtsanwälte ganz eigene Regelungen, die überdies fast ausnahmslos unabhängig davon gelten, ob ein Rechtsanwalt seine Kanzlei allein führt oder in einer Gesellschaft gleich welcher Rechtsform mit anderen Rechtsanwälten gemeinsam.

Von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialversicherung) ist der Rechtsanwalt ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltskammer, in der er eingetragen ist, eine Krankenversicherung für ihre Mitglieder schafft und aufrecht erhält, deren Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichartig oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind. Davon haben die österreichischen Rechtsanwaltskammern Gebrauch gemacht und mit privaten Krankenversicherungen Gruppen-Krankenversicherungsverträge abgeschlossen. Von der Verpflichtung, der Krankenversorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern anzugehören, gibt es Ausnahmen.

Eine Verpflichtung, eine Unfallversicherung einzugehen, besteht für Rechtsanwälte in Österreich nicht.

Eine spezifisch österreichische Besonderheit sind die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und zur Versorgung von Hinterbliebenen. Jeder Rechtsanwalt nimmt obligatorisch an der Versorgungseinrichtung der Kammer, bei der er eingetragen ist, teil. Die Leistungen der Versorgungseinrichtungen werden einerseits durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt, andererseits aber aus den Pauschalvergütungen, welche die Republik Österreich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der gesetzlichen Verfahrenshilfe leistet. Wenn ein Gericht einer bedürftigen Partei einen Rechtsanwalt beigibt, wird der bestellte Rechtsanwalt für seine Leistungen für die Beratung und Vertretung dieser Partei nicht honoriert, vom Anspruch auf Auslagenersatz abgesehen. Die erbrachten Leistungen müssen von den Rechtsanwälten einmal jährlich abgerechnet werden. Die Summe der so ermittelten Leistungshonorare bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der erwähnten Pauschalvergütung. Die Pauschalvergütung wird von Zeit zu Zeit insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt (in der Praxis also angehoben). Die Pauschalvergütung der Republik Österreich stellt keine - anteiligen - steuerpflichtigen Einkünfte der Rechtsanwälte dar. Ein erheblicher Teil der Mittel der Versorgungseinrichtungen wird durch die Pauschalvergütung aufgebracht. Auf diese Weise sind die eigenen Beiträge jedes Rechtsanwalts zur Versorgungseinrichtung wesentlich geringer, als sie es sonst sein müßten. Die eigenen Beiträge der Rechtsanwälte stellen natürlich betriebliche Aufwendungen dar, die einkommensteuerlich absetzbar sind.

Zusätzlich zu dieser schon seit langem bestehenden Versorgungseinrichtung haben die österreichischen Rechtsanwaltskammern in allerjüngster Zeit ein System einer Zusatzversorgung geschaffen, welches nicht auf dem Umlageverfahren, sondern auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht. Auch die Teilnahme an dieser ergänzenden Versorgungseinrichtung ist für alle Rechtsanwälte verpflichtend vorgeschrieben.

Gemäß § 49ff RAO haben in Österreich Rechtsanwälte Anspruch auf eine Kammerpension. Rechtsanwaltsanwärter und angestellte Anwälte sind nicht pensionsversichert.[11]

Schließlich ist als Besonderheit zu erwähnen, daß sich seit etwa 10 Jahren in Österreich jedermann, der das 15.Lebensjahr vollendet hat und nicht in einer gesetzlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Pflichtversicherung pflichtversichert ist, in der sozialversicherungsrechtlichen Pensionsversicherung selbstversichern kann, solange sein Wohnsitz in Österreich gelegen ist. Diese Möglichkeit steht damit auch jedem Rechtsanwalt unabhängig von der Rechtsform seines Kanzleiunternehmens in gleicher Weise offen. Es dürften gar nicht wenige Rechtsanwälte sein, die sich zusätzlich zu den standesrechtlichen Versorgungseinrichtungen in der sozialversicherungsrechtlichen Pensionsversicherung freiwillig versichert haben.

IV. Branchensituation

IV.1. Österreich

Auch in Österreich steigt durch die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs über politische Grenzen hinaus der Bedarf nach grenzüberschreitenden Rechtsberatungen. Es ist ein verstärktes Ansteigen der Anzahl der Rechtsanwälte und die Bildung größerer Anwaltsgemeinschaften zu beobachten. Insbesondere im Wirtschaftsrecht kommt es zu einer zunehmenden Spezialisierung der Rechtsanwälte.

Wirtschaftsteilnehmer im europäischen Binnenmarkt sehen sich vermehrt verschiedenen Rechtsordnungen gegenüber.

Durch den Beitritt Österreichs zur europäischen Gemeinschaft mit 1.1.1995 gilt die Niederlassungsfreiheit als eine der vier im europäischen Primärrecht verankerten Grundfreiheiten auch für Österreich. Die Niederlassungsfreiheit umfaßt gemäß Art. 43 Absatz 2 EGV "die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48. Abs.2, nach den Bestimmungen der Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen" und damit auch den Beruf des Rechtsanwaltes in Österreich. Durch die Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie 5/1998 in Österreich und Deutschland muß sich der österreichische Rechtsanwalt somit zunehmend dem gesamt europäischen Wettbewerb stellen. Diese Niederlassungsrichtlinie erleichtert es europäischen Rechtsanwälten sich in anderen EU- Mitgliedstaaten niederzulassen.

Der Rechtsanwalt in Europa beginnt sich immer mehr vom klassischen Berufsbild zu lösen und der wachsenden Komplexität des Rechts Rechnung tragend, immer mehr zu spezialisieren. Die Vielzahl der nationalen und, immer wichtiger werdend, europarechtlichen Vorschriften ist für einen einzelnen Rechtsanwalt nicht mehr überschaubar. Um dem erhöhten Konkurrenzdruck stand zu halten, schließen sich Rechtsanwälte immer häufiger zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen. Dem Bedarf an Körperschaften als Rechtsform für Rechtsanwälte wurde in anderen europäischen Staaten bereits viel früher als in Österreich Rechnung getragen, so in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Finnland, Norwegen und Schweden. In der BRD wird die Rechtsanwalts-GmbH seit 1994 anerkannt, in Österreich erst seit 1999. Außerdem ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 2000 auch die Rechtsanwalts- AG möglich.[12] A

Große amerikanische Anwaltskanzleien verstärken als Reaktion auf den sich immer mehr steigernden Bedarf an grenzüberschreitender Rechtsberatung zunehmend ihre Präsenz im europäischen Binnenmarkt und in Brüssel. Britische Anwaltskanzleien haben noch früher den Weg aufs Festland beschritten.

Der Trend zu großen internationalen Zusammenschlüssen unter Rechtsanwälten machte sich in den letzten Jahren bereits in Deutschland und in Österreich bemerkbar.

So fusionierten mit 1. August 2001 einer der Marktführer unter den deutschen und österreichischen Wirtschaftskanzleien, Bruckhaus Westrick Heller Löber, mit der internationalen Anwaltssozietät Freshfield Deringer zu Freshfields Bruckhaus Deringer. Es entstand ein Zusammenschluß mit weltweit 1853 Rechtsanwälten in 19 Ländern. Bereits mit 1. Juli 2001 schlossen sich Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm (eine der 10 größten Kanzleien Deutschlands) mit der amerikanischen Sozietät White & Case zusammen[13]. Dies bedeutet eine Zusammenarbeit von 1200 Rechtsanwälten in 27 Ländern.

Die Anwaltschaft in Österreich sieht sich wie auch die Anwaltschaft in Deutschland vermehrt dem Wettbewerb mit internationalen und nationalen Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsunternehmen gegenüber. Diese vormals separaten Wirtschaftszweige arbeiten immer mehr in die traditionellen Aufgabengebiete der Rechtsanwälte hinein, insbesondere im Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Dadurch wird der Wettbewerb immer intensiver, und für den Rechtsanwalt wird die Bereitschaft, sich mit Neuem auseinander zu setzen und geistig beweglich zu sein, immer wichtiger.[14]

Um den österreichischen Rechtsanwalt international wettbewerbsfähig zu machen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich den europäischen Maßstäben und Realitäten angepaßt werden.[15]

Auf Vorschlag der anwaltlichen Berufsvertreter auf europäischer Ebene (CCBE) wurde vom EG- Ministerrat die "Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Anwaltsberufes in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde" verabschiedet. Diese Richtlinie (RL 98/5, erlassen am 15.Februar 1998) trat am 14.März 1998 mit einer Umsetzungsfrist von 2 Jahren in Kraft und wurde in Österreich durch das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten (EuRAG) sowie durch Änderungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) umgesetzt.

Derzeit (Stichtag: Ende 1999 und weiter steigende Tendenz) sind in Österreich 3969 Rechtsanwälte in die Liste der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Der österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) ist eine Selbstverwaltungskörperschaft öffentlichen Rechts als berufsständische Interessensvertretung. Dem ÖRAK gehören die neun Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern an. Jeder österreichische Rechtsanwalt, der seinen Beruf in Österreich ausüben will, muß einer Kammer als Mitglied angehören (Zwangsmitgliedschaft). Der ÖRAK hat seinen Sitz in 1010 Wien, Rothenturmstraße 13.[16] Die Organe des ÖRAK sind die Vertreterversammlung, bestehend aus den von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern entsprechend ihrer Mitgliederstärke entsandten Delegierten, und der Präsidentenrat, der sich aus den Präsidenten der neun Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammensetzt. Der Präsident des ÖRAK und seine Stellvertreter, in den Kammerbereichen die Ausschüsse, vollziehen die Beschlüsse des Präsidentenrates und der Vertreterversammlung. Der ÖRAK kann insbesondere Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Ausbildung von Rechtsanwaltanwärtern erlassen (§ 37 RAO); diese Richtlinienkompetenz hat besondere Bedeutung, weil sie in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen näher bestimmen, welchen Beschränkungen Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung, insbesondere auch im Bereich von Rechtsanwaltsgesellschaften und in der Werbung, unterliegen. Der Präsident und seine Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Der ÖRAK bildet auch Arbeitskreise, und zwar Standes- Arbeitskreise (Berufsrecht, Wirtschaftsfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Berufsnachwuchs und Fortbildung, EDV, Mediation) und Facharbeitskreise (für verschiedene Rechtsgebiete und das Treuhandbuch). Diese sind vergleichbar mit den Gesetzgebungs- und Fachausschüssen des Deutschen Anwaltvereines. Die anwaltliche Standesorganisation ist auch Träger der Anwaltsakademie GmbH, die derzeit jährlich rund 100 Seminare bundesweit anbietet.[17]

Die Rechtsanwaltskammern wirken auch als Berufsaufsicht mit der Möglichkeit, standeswidriges Verhalten bis hin zum Verbot der Berufsausübung zu sanktionieren.

Rechtsanwälte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1: Stand Rechtsanwälte per 31.12.1999[18]

Rechtsanwaltsanwärter

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Abbildung 2: Stand Rechtsanwaltsanwärter per 31.12.1999[19]

In Österreich gibt es bisher an keiner Universität ein Institut für Anwaltsrecht. In Deutschland gibt es derartige Institute an der Universität Köln und an der Universität München.

Deutschland war im Gegensatz zu Österreich bereits Gründungsmitglied der Verträge zur Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1957. Österreich war über den EWR erst seit 1.1.1994 mit der EG verbunden, der Beitritt zur EG erfolgte mit 1.1.1995. Daher entstand der Bedarf zur Fortbildung auf dem Gebiet des Europarechtes in Österreich erst wesentlich später als in Deutschland. Seit einigen Jahren veranstaltet die österreichische Anwaltsakademie[20] regelmäßig Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Europarecht.

IV.2. Deutschland

IV.2.1. Allgemeines

Dem soll nun eine ähnliche Auflistung der Anwälte in Deutschland gegenübergestellt werden. In Deutschland ist die Situation derzeit so, daß auf etwa 800 Einwohner 1 Anwalt kommt. Hinsichtlich der Anwaltsdichte steht München absolut an der Spitze mit 7324 Anwälten bei ca. 1.3 Mio. Einwohnern. Somit ist jeder 178. Münchner ein Anwalt. Doch nicht genug damit, Berechnungen zufolge werden in der BRD in den nächsten fünf bis sieben Jahren noch mal etwa 50.000 neue Mitbewerber auf den Markt kommen. In Deutschland sind zurzeit 130.000 Juristen in Ausbildung, davon gehen in der Regel jährlich etwa 6.000 bis 8.000 in die Anwaltschaft.

Das gesamte Honorarvolumen der derzeit in Deutschland tätigen Anwälte wird auf 25 bis 30 Mrd. DM geschätzt![21]

Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick über die Situation in Deutschland:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anwälte in Deutschland[22]

Rechtsanwälte in Deutschland unterliegen der Zwangsmitgliedschaft in der Landesrechtanwaltskammer. Die Landesrechtsanwaltskammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Außerdem besteht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV). In rechts- und standespolitischen Fragen dürfte die Bedeutung des DAV größer sein als die der Bundesrechtsanwaltskammer. Der DAV hat eine große Zahl von Gesetzgebungs- und Fachausschüssen eingerichtet, die Beschlüsse des Vorstandes des DAV vorbereiten und Gesetzesentwürfe ausarbeiten und begutachten. Zusätzlich haben sich im Rahmen des DAV mehr als 20 Arbeitsgemeinschaften gebildet, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete oder andere Bereiche (z.B. Anwaltsmanagement, Informationstechnologie) spezialisieren und es spezialisierten Anwälten ermöglichen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Die Arbeitsgemeinschaften geben oft eigene Fachzeitungen heraus und halten eigene Veranstaltungen zur Fortbildung und zu aktuellen Themen ab.

Spezialisierte Anwälte ermöglichen Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Arbeitsgemeinschaften, Foren und Seminare vermitteln nicht nur Spezialwissen zu bestimmten Rechtsgebieten; gerade hier ergeben sich auch interessante Kooperationsmöglichkeiten.[23]

Dem Deutschen Anwaltverein ist die Deutsche Anwaltakademie als Fortbildungseinrichtung angeschlossen. Sie bietet im Jahr über 600 Seminare bundesweit an.[24]

Deutschland ist wirtschaftlich viel bedeutender als Österreich. So gibt es in Deutschland unverhältnismäßig mehr Anwälte, die auch im internationalen Geschäft viel stärker involviert sind. Deutschland weist einen hohen Anteil an Kapitalinvestitionen in Österreich auf.

In Deutschland wurde die stetig wachsende Bedeutung des Europarechts für die Rahmenbedingungen der anwaltlichen Tätigkeit und der Globalisierung der Rechtsberatung bereits früh erkannt.[25] So bestehen z.B. an den Universitäten Köln und München Institute für Anwaltrecht. 1996 wurde dem Institut für Anwaltrecht an der Universität Köln ein eigenständiges Dokumentationszentrum für Europäisches Anwalts- und Notarrecht als Forschungszentrum angegliedert. Dieses Dokumentationszentrum befaßt sich mit der Erhebung aktueller Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

IV.2.2. Fachanwaltschaften

In Deutschland besteht im Unterschied zu Österreich die Möglichkeit, daß Rechtsanwälte, die auf bestimmten Rechtsgebieten herausragende Spezialkenntnisse erarbeitet haben, fachanwaltliche Berufsbezeichnungen erhalten. Fachanwälte sind nach § 15 FAO verpflichtet, jährlich an zumindest einer Fortbildungsveranstaltung auf dem jeweiligen Fachgebiet teilzunehmen.[26]

Es gibt 7 zulässige Fachanwaltschaften: Steuerrecht (SteuerR), Verwaltungsrecht (VerwR), Strafrecht (StrafR), Familienrecht (FamR), Arbeitsrecht (ArbR), Sozialrecht (SozR) und Insolvenzrecht (InsolvR).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Übersicht Fachanwaltschaften[27]

Zum 31.12.2000 betrug die Gesamtzahl der Fachanwälte in Deutschland 13016. Im Vergleich zum 31.12.1999 entspricht dies einem Zuwachs von 17,5 %. Die beliebtesten Bereiche sind das Steuerrecht, das Familienrecht und das Arbeitsrecht.

V. Generelle Überlegungen zur Gründung einer Kanzlei

V.1. Allgemeines

Bei der Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei sind im Vorfeld der Gründung einige wichtige Punkte zu klären, die die Abschätzung der Erfolgsaussichten erleichtern[28].

Der Erfolg einer Kanzlei hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, die auf einander abgestimmt werden müssen. So wird die Standortentscheidung von der fachlichen Ausrichtung der Kanzlei beeinflußt. Eine Kanzlei, die auf Wirtschaftsrecht spezialisiert ist, sollte vermehrt auf einen Standort Wert legen, der sich durch eine große Dichte an Industrie- und Gewerbebetrieben auszeichnet. Eine hauptsächlich mit Sozialrecht befaßte Kanzlei wird einen Standort vorziehen, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) erreichbar ist. Für eine Kanzlei mit sehr finanzkräftiger privater Klientel wird in der Regel ein Innenstadt- naher Standort besser sein als ein weniger zentral liegender, aber gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebundener Standort. Dieser ist eher für Klientel aus der Mittelschicht zu empfehlen. Der optimale Kanzleistandort resultiert aus der Abwägung folgender Faktoren: Konkurrenzsituation, Mandantenpotential, Erreichbarkeit mit Bus, Bahn, PWK, zu Fuß, Attraktivität des Umfeldes und natürlich der Kosten des Standortes.

Eine wichtige Entscheidung ist somit die der fachlichen Ausrichtung der Kanzlei und der Schwerpunkte, mit denen die Kanzlei auftreten möchte. Die fachliche Ausrichtung der Kanzlei wird sowohl Auswirkungen auf die Standortentscheidung als auch auf die Größe der Kanzlei und damit auch auf die Rechtsform haben. Die Schwerpunkte der Kanzlei sollten aus den besonderen Spezialisierungen der Rechtsanwälte resultieren und zudem auf die Bedürfnisse potentieller Mandanten abgestimmt sein.

Ein wichtiges Instrument für eine erfolgreiche Kanzleigründung ist eine realistische Finanzplanung.

Neben der Finanzbedarfsplanung, die den Mittelbedarf für die Gründung evaluieren soll, ist, um die jederzeitige Zahlungsbereitschaft zu sichern, ein Liquiditätsplan notwendig.[29] Dieser zeigt den laufenden Finanzbedarf und sollte eine genaue Cashflow- Rechnung, einschließlich einer Darstellung der best case- normal case - worst case Scenarien.[30]

Ein gut durchdachtes Finanzkonzept ist außerdem die Grundlage für ein erfolgreiches Ansuchen um einen Gründerkredit bei einer Bank und auch für die Inanspruchnahme von Existenzgründerprogrammen. Existenzgründerprogramme werden in Deutschland z.B. von der Deutschen Ausgleichsbank und von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau angeboten. Diese Programme offerieren nicht nur Kapitalzuschüsse, sondern auch vielfältige Informationen.

Mit dem Anwaltsmarkt entsteht auch ein Anwalts- Beratungsmarkt. So bietet die Legalité Anwaltsberatung im Internet[31] ein Existenzgründerprogramm für Rechtsanwälte an. In den ersten zwei Jahren nach Gründung der Kanzlei ist dabei keine Vergütung fällig, sondern der Gründer bezahlt erst ab dem dritten Jahr über 5 Jahre hinweg einen zuvor vereinbarten Prozentsatz der Honorareinnahmen. Dabei begleitet der Anbieter den Gründer über 7 Jahre. Hier wird der Gründer also in allen 3 Phasen der Gründung[32], der Vorgründungs-, der Gründungs- und der Frühentwicklungsphase, betreut.

Die Auswahl der Marketingstrategie ist bei Rechtsanwälten von vornherein durch berufs- und standesrechtliche Vorschriften eingeschränkt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen muß jedoch gerade eine neu gegründete Kanzlei auf sich aufmerksam machen und potentielle Mandanten von der Qualität der Kanzlei überzeugen. Ein ausreichender Etat ist also in der Finanzplanung zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl der Kanzleieinrichtung spielen sowohl finanzielle Aspekte und Funktionalität als auch die Wirkung auf die Mandanten eine Rolle.

Grundsätzlich sollte der Grundsatz "Weniger ist mehr" gelten. Eine rein funktionale Einrichtung läßt sich besser mit fachlichem Wissen assoziieren als eine pompöse, überzogene Ausstattung. Ein gekonntes Auftreten läßt die eventuelle Kargheit einer Einrichtung in den Hintergrund zurücktreten.

Bei der Funktionalität der Einrichtung gewinnt der Aspekt der neuen Medien zunehmend an Bedeutung. Eine geeignete elektronische Ausstattung der Kanzlei kann Zeit, Geld und Arbeit sparen und ermöglichen eine schnellere und reibungslosere Kommunikation mit dem Mandanten und seit der Zulassung des elektronischen Datenverkehrs mit staatlichen Einrichtungen, auch mit den Gerichten und anderen Behörden. Das Internet ermöglicht außerdem den Zugriff auf Gesetzestexte, Judikaturen und Literaturdatenbanken. So findet sich im Internet z.B. die täglich aktualisierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes.[33] Sowohl in Österreich als auch in Deutschland gibt es nationale elektronische Datenbanken (RDB in Österreich, Juris in Deutschland). Weiters gibt es speziell für Rechtsanwälte entwickelte, standardisierte Software zur Aktenorganisation, Leistungserfassung, Honorarverechnung, Buchführung und Erstellung von Schriftsätzen. Gängige Anwaltssoftware in Österreich ist z.B. Advokat der Firma Greiter & Greiter.

Das Internet ist auch ein wichtiges Marketinginstrument, daß von auch von Rechtsanwälten immer mehr zur Präsentation der Kanzlei (in Form einer Homepage) genützt wird. Es werden auch immer öfter Leistungen direkt über das Internet angeboten. Dies ist in England und Amerika schon üblich und auch in Deutschland werden immer öfter Modelle automatisierter Rechtsberatung bzw. Expertensysteme angeboten. Es ist allerdings noch nicht absehbar, welcher Teil dieser Informationen oder Expertensysteme auf Dauer kostenpflichtig und welcher kostenlos angeboten wird. Ob auch einzelne Verträge, die man im Internet interaktiv selber gestalten kann, vom Endverbraucher ohne weitere Anbindung an die Kanzlei bezahlt werden, wird sich in den nächsten Jahren zeigen.[34]

Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Roland Sperling in Deutschland zum Beispiel bietet einen Scheidungsantrag als Onlineformular im Internet an.[35] Damit werden sowohl Mandanten angesprochen, die den Gang zum Anwalt scheuen, als auch Mandanten, die außerhalb des Einzugsgebietes der Kanzlei wohnen.

V.2. Einflußfaktoren bei der Wahl der Rechtsform

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Bestimmungsfaktoren bei der Wahl der Rechtsform[36]

Die Wahl der Rechtsform wird, neben finanziellen Erwägungen, durch die Größe der geplanten Kanzlei beeinflußt. So eignet sich die GesbR aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit am ehesten am ehesten für Zusammenschlüsse einer geringen Anzahl von Anwälten.

Ein weiteres Kriterium ist die Außenwirkung. So wird ein großes Unternehmen, das laufend Rechtsberatung und Rechtsbeistand benötigt, seine Anliegen eher einer größeren Sozietät, z.B. einer Rechtsanwalts- GmbH, übertragen, da diese ein breiteres Dienstleistungsspektrum anbieten kann.

Wichtige Faktoren für die Wahl der Rechtsform ist auch die interne Kanzleistruktur. So ist es relevant, wie Beschlüsse innerhalb der Kanzlei zustande kommen und wie Vertretungs- und Vollmachtsbefugnisse von der Kanzlei im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden können.

Eine nachträgliche Änderung der Rechtsform kann mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein. Deswegen sollte auf die sorgfältige Wahl der Rechtsform von Beginn an Wert gelegt werden.

[...]


[1] Vgl. Ö. AnwBl 2000/3, S.118

[2] Vgl. Ö. AnwBl 2000/3, S.118

[3] Vgl. Hagenkötter, Von Brillen und Festschriften, Dt. AnwBl 5/2001

[4] Vgl. http://www.zap-verlag.de

[5] Vgl. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 6.

[6] Vgl. Klunzinger, 34.

[7] Vgl. insbesondere die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl 1982/352

[8] BGBl 1990/257

[9] Vgl. BGBl I 1999/71

[10] Vgl. BayObLG 24.11.1994, 3 Z BR 115/94

[11] Vgl. Resch, Sozialrecht, 19.

[12] Vgl. Beschluß des Bayrischen Oberlandesgerichts (BayObLG) vom 24.11.1994

[13] Vgl. o. V. FAZ, Nr. 142, S.21

[14] Vgl. Hoffmann, Der gemeinsame "Rechtsberatungsmarkt", Dt.AnwBl 1999, S. 1

[15] Vgl. Raubal, Rechtsanwaltsgesellschaften in Österreich und anderen Staaten der EU, Ö.AnwBl 1996, 289ff.

[16] Vgl. http://www.oerak.at

[17] Vgl. http://www.anwaltsakademie.at

[18] Vgl. Ö. AnwBl 2000/3, S.118

[19] Vgl. Ö. AnwBl 2000/3, S.118

[20] Vgl. http://www.anwaltsakademie.at

[21] Vgl. Dt. AnwBl 5/2000, entspricht 12,5 - 15 Mrd. Euro.

[22] Vgl. Hagenkötter, Dt. AnwBl 5/2001

[23] Vgl. http://www.anwaltverein.de

[24] Vgl. http://www.anwaltsakademie.de

[25] Vgl. Kilian, Dt. AnwBl. 12/2001, 678

[26] Vgl. Schmidt, Dt. AnwBl. 10/2001, 560

[27] Vgl. http://www.zap-verlag.de

[28] Vgl. http://www.legalite.de/wichtigepunkte.htm

[29] Vgl. Klandt, Gründungsmanagement, 184

[30] Vgl. McKinsey & Company Inc., Planen, Gründen, Wachsen, 161

[31] Vgl. http://www.legalite.de

[32] Vgl. Kailer, Initiativen zur Unternehmensgründung, 66

[33] Vgl. http://europa.eu.int/eur-lex; http://www.curia.eu.int

[34] Vgl. Hagenkötter in Dt.AnwBl. 5/2001, 271

[35] Vgl. www.jumag.de/ju2512.htm, 8.5.01

[36] Vgl. Klunzinger, 6.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832460679
ISBN (Paperback)
9783838660677
DOI
10.3239/9783832460679
Dateigröße
774 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz – Wirtschaftswissenschaften, Unternehmensgründung
Erscheinungsdatum
2002 (November)
Note
1,0
Schlagworte
einzelanwalt gesellschaft gmbh kooperation
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Titel: Die Wahl der Rechtsform bei Neugründungen von Rechtsanwaltskanzeleien im Vergleich Österreich - Deutschland
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