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Deregulierungsprozeß und Wettbewerbsanalyse auf dem deutschen Rundfunkmarkt

©2001 Diplomarbeit 78 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Medienmärkte und insbesondere der Fernsehmarkt sind wie kaum ein anderer Bereich von einer raschen Marktentwicklung geprägt. Die Presse berichtet immer häufiger von neuen, zukunftsweisenden Technologien und als Folge dessen von strategischen Allianzen und Fusionen der beteiligten Medienunternehmen.
1984 entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland ein duales Rundfunksystem, das sich aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten zusammensetzt. Nach diesem „medienpolitischen Urknall“, als die privaten Sender verstärkt in den Markt traten, ging es darum, neben einem ökonomischen Wettbewerb die Meinungsvielfalt zu sichern. Gerade dem Medium Fernsehen wird in diesem Zusammenhang eine hohe Suggestivkraft unterstellt. Medienkonzentrationen haben also nicht nur ökonomische Folgen, sondern auch publizistische.
Diese Interdependenz zwischen publizistischem und wirtschaftlichem Wettbewerb führt zu der Frage, ob und inwieweit das Wettbewerbsrecht die Funktionsfähigkeit des in der dualen Rundfunkordnung möglichen wirtschaftlichen Wettbewerbs sichern und damit Meinungsvielfalt gewährleisten kann.
Durch die erhebliche Angebotserweiterung der privaten Programmanbieter, im Zuge der technischen Entwicklung, vollzieht sich eine Konzentration der horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeziehungen. Dieses bringt personelle und somit auch finanzielle Verflechtungen mit sich. Unterstützt durch die Internationalisierung bzw. Globalisierung der Medienunternehmen wurden zudem der intra- und intermediäre Wettbewerb intensiviert.
Diese Konzentrationstendenzen sollen nun in der vorliegenden Arbeit zum Anlaß genommen werden, den deutschen Fernsehmarkt hinsichtlich seiner Wettbewerbsfähigkeiten und Deregulierungsmaßnahmen zu analysieren.
Gang der Untersuchung:
Eingangs dieser Arbeit werden im zweiten Kapitel grundlegende Begriffsbestimmungen und Merkmale zum Rundfunkmarkt definiert. Nach einer kurzen Beschreibung der Situation auf dem Rundfunkmarkt, sowie der Darstellung der zu untersuchenden Problemstellungen, werden im Anschluß daran die institutionell-rechtlichen Rahmenbedingungen zur Wettbewerbsbeschränkung aufgeführt.
Die Analyse des Wettbewerbs auf dem deutschen Fernsehmarkt basiert auf dem Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs, welches anfangs des dritten Kapitels beschrieben wird. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs auf dem deutschen TV-Markt dient das […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen
2.1 Definitionen und Merkmale des Rundfunkwettbewerbs
2.2 Die rechtliche Ordnung des Rundfunks
2.2.1 Wettbewerbs- und verfassungsrechtliche Grundlagen
2.2.2 Die institutionellen Rahmenbedingungen

3 Wettbewerbstheoretische Grundlagen
3.1 Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs
3.2 Das Marktstruktur-Marktverhalten-Marktergebnis-Paradigma
3.3 Möglichkeiten und Grenzen einer Politik der Rundfunkderegulierung

4 Die Abgrenzung des relevanten Marktes
4.1 Der sachlich relevante Markt
4.2 Die räumliche Marktabgrenzung
4.3 Die zeitliche Marktabgrenzung

5 Marktstrukturelle Merkmale
5.1 Strukturwandel im TV-Sektor
5.2 Angebots- und Nachfragestruktur
5.2.1 Anzahl und Größe von Anbietern und Nachfragern
5.2.2 Flexibilität, Marktphase und Markttransparenz
5.3 Marktzutrittsbarrieren im Rundfunksektor
5.3.1 Betriebsgrößenvorteile
5.3.2 Externe Effekte und Allokative Ineffizienzen (X-Ineffizienzen)
5.3.3 Produktdifferenzierung als Marktschranke
5.3.4 Absolute Kostenvorteile
5.4 Medienkonzentration auf dem TV-Markt
5.4.1 Horizontale Medienkonzentration
5.4.2 Vertikale Integration im Fernsehsektor
5.4.3 Cross-Media-Ownership-Verflechtungen

6 Die Wettbewerbsprozesse auf dem TV-Markt
6.1 Die intra- und intermediäre Wettbewerbssituation
6.2 Publizistischer vs. wirtschaftlicher Wettbewerb
6.3 Produkt- und Qualitätswettbewerb
6.3.1 Produktdifferenzierung und Programmgestaltung
6.3.2 Die Digitalisierung und Konvergenz des Rundfunks
6.4 Preiswettbewerb und Finanzierungsmöglichkeiten
6.4.1 Die Rundfunkgebühren und Pay-TV-Preise
6.4.2 Wettbewerb auf dem Werbemarkt
6.5 Der Substitutionswettbewerb im Rundfunk

7 Marktergebnisse
7.1 Die Funktionsfähigkeit des Rundfunkwettbewerbs
7.2 Medienkonzentrationskontrolle im internationalen Vergleich
7.2.1 Der britische Fernsehmarkt
7.2.2 Der US-Fernsehmarkt

8 Fazit und Ausblick

Anlagen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Technische Reichweite nach Empfangsart

Abbildung 2: Marktanteile der TV-Sender im Gesamtjahr 2000

Abbildung 3: Die Rundfunkgebühren

Abbildung 4: Netto-Werbeumsätze deutscher TV-Sender

Abbildung 5: Tausend-Kontakterpreise Gesamtjahr 2000

1 Einleitung

Die Medienmärkte und insbesondere der Fernsehmarkt sind wie kaum ein anderer Bereich von einer raschen Marktentwicklung geprägt. Die Presse berichtet immer häufiger von neuen, zukunftsweisenden Technologien und als Folge dessen von strategischen Allianzen und Fusionen der beteiligten Medienunternehmen.

1984 entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland ein duales Rundfunksystem, das sich aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten zusammensetzt.[1] Nach diesem „medienpolitischen Urknall“[2], als die privaten Sender verstärkt in den Markt traten, ging es darum, neben einem ökonomischen Wettbewerb die Meinungsvielfalt zu sichern. Gerade dem Medium Fernsehen wird in diesem Zusammenhang eine hohe Suggestivkraft unterstellt.[3] Medienkonzentrationen haben also nicht nur ökonomische Folgen, sondern auch publizistische.

Diese Interdependenz zwischen publizistischem und wirtschaftlichem Wettbewerb führt zu der Frage, ob und inwieweit das Wettbewerbsrecht die Funktionsfähigkeit des in der dualen Rundfunkordnung möglichen wirtschaftlichen Wettbewerbs sichern und damit Meinungsvielfalt gewährleisten kann.[4]

Durch die erhebliche Angebotserweiterung der privaten Programmanbieter, im Zuge der technischen Entwicklung, vollzieht sich eine Konzentration der horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeziehungen. Dieses bringt personelle und somit auch finanzielle Verflechtungen mit sich. Unterstützt durch die Internationalisierung bzw. Globalisierung der Medienunternehmen wurden zudem der intra- und intermediäre Wettbewerb intensiviert.

Diese Konzentrationstendenzen sollen nun in der vorliegenden Arbeit zum Anlaß genommen werden, den deutschen Fernsehmarkt hinsichtlich seiner Wettbewerbsfähigkeiten und Deregulierungsmaßnahmen zu analysieren.

Aufbau der Arbeit

Eingangs dieser Arbeit werden im zweiten Kapitel grundlegende Begriffsbestimmungen und Merkmale zum Rundfunkmarkt definiert. Nach einer kurzen Beschreibung der Situation auf dem Rundfunkmarkt, sowie der Darstellung der zu untersuchenden Problemstellungen, werden im Anschluß daran die institutionell-rechtlichen Rahmenbedingungen zur Wettbewerbsbeschränkung aufgeführt.

Die Analyse des Wettbewerbs auf dem deutschen Fernsehmarkt basiert auf dem Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs, welches anfangs des dritten Kapitels beschrieben wird. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs auf dem deutschen TV-Markt dient das Marktstruktur-Marktverhalten-Marktergebnis-Paradigma, dessen Aufbau anschließend kurz charakterisiert wird. Danach wird, abschließend zu den wettbewerbstheoretischen Grundlagen, vermehrt auf die Möglichkeiten und Grenzen einer Politik der Rundfunkregulierung eingegangen.

Im vierten Kapitel wird als formale Grundlage der Analyse des Wettbewerbs nach dem Marktstruktur-Marktverhalten-Marktergebnis-Paradigma die Abgrenzung des relevanten Marktes vorgenommen.

Aufbauend auf dieser Marktabgrenzung werden im fünften Kapitel die marktstrukturellen Merkmale auf diesem relevanten Markt dargestellt. Dabei soll neben der Entwicklung vom öffentlich-rechtlichen Fernsehen zum Pay-TV, der Schwerpunkt auf die personellen und finanziellen Verflechtungen, die Marktzutrittsbarrieren sowie die Erscheinungsformen der Medienkonzentration gelegt werden.

Die Wettbewerbsprozesse auf dem Rundfunkmarkt werden im Zuge der Marktverhaltensanalyse im sechsten Kapitel untersucht. Neben Produkt-, Preis- und Substitutionswettbewerb bilden die Erläuterungen zur intra- und intermediären Wettbewerbssituation sowie zur Thematik des publizistischen vs. wirtschaftlichen Wettbewerbs einen Schwerpunkt.

Schließlich soll in Verbindung mit den gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Marktergebnisses erörtert werden, ob auf dem Fernsehmarkt ein funktionsfähiger Wettbewerb vorliegt und welche Auswirkungen die Deregulierungsmaßnahmen auf die Medienkonzentration mit sich bringen. Abschließend werden die Ergebnisse zu einem internationalen Vergleich herangezogen. Hierzu werden sowohl der britische als auch der US-Fernsehmarkt betrachtet.

Die Arbeit schließt mit einem zusammenfassenden Fazit hinsichtlich des Wettbewerbs auf dem deutschen Fernsehmarkt in Kapitel acht und gibt zugleich einen Ausblick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf dem Fernsehmarkt.

2 Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen

2.1 Definitionen und Merkmale des Rundfunkwettbewerbs

Schon früh kam dem Rundfunk eine besondere Bedeutung zu und verlangte somit nach einer eindeutigen Begriffsabgrenzung. Denn in der Literatur findet man für den Begriff des Rundfunks mehrere Bezeichnungen. In diesem Kapitel soll darauf näher eingegangen werden und mithin die notwendigen Definitionen und Merkmale beschrieben werden.

Im Gebührenstaatsvertrag der Länder vom 31.10.1968 wird Rundfunk definiert als „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.“[5]

Nach der technischen Revolution und dem damit einhergehenden Strukturwandel im Medienbereich mußte im Laufe der Jahre der Rundfunk neu bzw. differenzierter definiert werden, mit all seinen Unterfunktionen, wie z.B. dem neu entstandenen Pay-TV.

Rundfunk wird demnach verstanden als „jede Übermittlung von Gedankeninhalten, sei es Berichterstattung, sei es Meinungsäußerung, durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen“. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Übermittlung leitungsgebunden ist oder ob sie drahtlos vor sich geht. Das bedeutet, daß die physikalisch-technischen Modalitäten beim Rundfunkbegriff unwichtig sind. Mithin ist es unerheblich, ob die Übermittlung auf akustischem Wege oder auf dem visuellen Wege erfolgt.[6] Oftmals wird Rundfunk mit dem Begriff Fernsehen gleichgesetzt. Vielmehr subsumiert Rundfunk die beiden Teilbereiche Fernsehen und Hörfunk. Da unser Interesse in dieser Arbeit allerdings schwerpunktmäßig dem Fernsehen gilt, wird der Rundfunkbegriff hier analytisch auf das Untersuchungsfeld des Fernsehens eingegrenzt.

Unter dem Begriff Fernsehen können im Sprachgebrauch verschiedenartige Begriffsinhalte subsumiert werden. So kann man unter dem Begriff Fernsehen z.B. „ein Massenkommunikationsmittel, einen technischen Vorgang, ein Programmangebot, eine Institution oder einfach ein ökonomisches Gut verstehen“.[7] Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird die Begriffsabgrenzung Fernsehen vorwiegend in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht vorgenommen. Häufig kann Fernsehen hier auch als Institution verstanden werden.

Rundfunk, und damit ist das Fernsehen als ein Teil desselben gemeint, gilt außerdem als „die für die Allgemeinheit geeignete und bestimmte Produktion und Verbreitung von Informationen in Form von Darbietungen aller Art (in Wort, Ton und Bild) durch fernmeldetechnische Anlagen“.[8] Nach der geltenden Gesetzeslage umschließt Fernsehen als Oberbegriff sowohl Free-TV als auch Pay-TV.

Zum Free-TV zählen folglich solche Sender, deren Programme kostenlos von dem Rezipienten konsumiert werden können. Hier werden lediglich die Zeit und Aufmerksamkeit der Zuseher durch Werbespots in Anspruch genommen. Im Gegensatz dazu gibt es beim Pay-TV entweder die Möglichkeit, ein Programm über einen bestimmten Zeitraum in Form eines Abonnements zu konsumieren oder über Entgelte für einzelne Sendungen eine Extrazahlung zu entrichten.[9]

In diesem Zusammenhang und in einem Atemzug mit den neuen Medien ist das Kabelfernsehen zu nennen. Kabelfernsehen bedeutet jegliche Übermittlung von Fernsehsignalen über ein breitbandiges Kabelnetz. Das Kabelfernsehen gewann an medienpolitischer Bedeutung, weil durch die breitbandigen Kabelkanäle eine Vielzahl zusätzlicher Programme übermittelt werden konnte.[10] Nach dem Einzug der Digitalisierung kommt dem digitalen Fernsehen eine große Bedeutung zu. Denn nunmehr erlaubt diese digitale Übertragungstechnik die Vervielfältigung der bisher zur Verfügung stehenden analogen Kapazität.[11]

Hier setzt die Frage an, ob sich durch die Deregulierung[12] bzw. die Marktöffnung für private Anbieter die Marktergebnisse verbessert haben oder ob die Marktstruktur mit ausschließlich öffentlich-rechtlichen Anbietern erstrebenswerter war .

Zudem soll untersucht werden, welche Folgen Medienkonzentration[13] und hohe Markteintrittsbarrieren im Fernsehsektor auf die Funktionsfähigkeit des Marktes haben und welche Deregulierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

2.2 Die rechtliche Ordnung des Rundfunks

Die rechtliche Ordnung des Rundfunks stellt den ordnungspolitischen Rahmen dar, innerhalb dessen sich der Wettbewerb entwickeln kann. Diese Rahmenbedingungen stützen sich auf eine rechtliche (u.a. Rundfunkstaatsvertrag) und eine institutionelle (z.B. Landesmedienanstalten) Dimension, auf die im folgenden Abschnitt näher eingegangen wird.

2.2.1 Wettbewerbs- und verfassungsrechtliche Grundlagen

Im März 1986 wurde die rechtliche Basis für die bundesweite Verbreitung der privaten TV-Sender über Rundfunksatelliten geschaffen. Nachdem kein einheitlicher rechtlicher Rahmen für den bundesweit verbreiteten Rundfunk gefunden werden konnte, schlossen die Bundesländer Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein den Nordschienen-Staatsvertrag und die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz den Südschienen-Staatsvertrag ab. Erst im April 1987 fand sich ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für alle Länder: der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Kerngedanke dieses Staatsvertrages war, neben der Rechtsordnung für privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Meinungsbildung in einer Demokratie nicht allein dem Wirtschaftsgeschehen zu überlassen.[14]

Da nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz im Medienbereich bei den Bundesländern liegt, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf rundfunkrechtliche Regelungen nicht anwendbar.[15] Obwohl der Rundfunk nicht zu den Bereichsausnahmen des GWB gehört[16], haben sich Kammergericht (KG), Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geeinigt, daß das GWB in wirtschaftlichen Fragen angewendet werden kann.[17] Mithin zeichnen sich Zuständigkeitsprobleme und -konflikte zwischen der medienpolitischen Landeskompetenz und den dem Bund (Bundeskartellamt) übertragenen wettbewerbspolitischen Regelungskompetenzen des GWB ab. Auch durch die Europäisierung des Rundfunkmarktes vollziehen sich Kompetenzverschiebungen hin zur europäischen Ebene.[18] In erster Linie bemüht sich das Bundeskartellamt (BKartA) um den Abbau der Marktbarrieren für private Programmanbieter und um die Vermeidung von marktbeherrschender Stellung im Rundfunk. Das geltende Kartellrecht bietet dabei das Instrument der Fusionskontrolle.[19] Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen der wettbewerblichen Kontrolle gemäß §§ 23-24a des GWB.[20] Zusätzlich soll die Monopolkommission eine erweiterte Anwendung des GWB zu einer Marktstrukturkontrolle übernehmen und schlägt in ihrem 11. Sondergutachten vor, das GWB so zu ergänzen, daß die Sendelizenzvergabe rechtlich wie ein Unternehmenszusammenschluß zu behandeln ist. Früher war es nicht möglich, die grundgesetzlich[21] geschützte Meinungsfreiheit und -vielfalt durch eine ausreichend große Zahl von Sendern zu sichern (sog. Außenpluralismus), so mußten Vorkehrungen für die inhaltliche Ausgewogenheit eines Programms getroffen werden (sog. Binnenpluralismus). Doch durch die technischen Entwicklungen und die daraus resultierende hinreichende Zahl an konkurrierenden Sendern konnte man durch den gewährleisteten Außenpluralismus auf den Binnenpluralismus verzichten.[22]

Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung des Fernsehmarktes, basierend auf der weiteren Entwicklung der Kabel- und Satellitentechnik (Digitalisierung), was wiederum grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse zur Folge hat, entsteht die Notwendigkeit einer europaweiten Konzentrationskontrolle.[23] Dabei ist das primärrechtlich auf Art. 85 ff. EGV[24] basierende europäische Kartellrecht grundsätzlich auch auf deutsche Medienunternehmen anwendbar.[25] Denn sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Rundfunkanstalten sind als Unternehmen i. S. des Kartellrechts zu qualifizieren.[26] Nach Art. 86 EGV hingegen ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.[27] Für den Medienbereich bedeutet das, daß Art. 86 EGV erst auf Fusionen angewendet werden kann, wenn bereits eine marktbeherrschende Stellung aus medienspezifischer Sicht entstanden ist. Eine damit einhergehende vorherrschende Meinungsmacht kann mithin nicht verhindert werden. Die EU-Kommission übernimmt bei wettbewerbs- oder kartellrechtlichen Verstößen gemäß Art. 85, 86 EGV die Prüfung der Fusionskontrolle von Medienunternehmen, ebenso bei Vorliegen der Tatbestände des Art. 21 Abs. 3 Fusionskontrollverordnung (FKVO).[28] Der Anwendungsbereich der FKVO umfaßt, seit Inkrafttreten am 1.1.1994, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Es gilt, Unternehmenszusammenschlüsse laut Art 2 Abs. 3 FKVO zu kontrollieren bzw. zu unterbinden, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem erheblichen Teil desselben behindert wird.[29] 1992 legte die EU-Kommission das Grünbuch über Pluralismus und Medienkonzentration im Binnenmarkt vor. In diesem Grünbuch wird der Frage nachgegangen, ob die nationalen Gesetze zur Sicherung der Informations- und Meinungsvielfalt genügen oder ob von Seiten der EU übergreifende Regelungen vorzunehmen sind. Vorrangig geht es der Kommission dabei um die Sicherung des ökonomischen Wettbewerbs.[30]

Neben der allgemeinen Wettbewerbsaufsicht unterliegt der Fernsehmarkt einer speziellen medienrechtlichen Regulierung.[31] Dazu zählt neben einem chancengleichen Marktzugang[32] im besonderen die Verhinderung der „vorherrschenden Meinungsmacht“ (§ 26 RStV 1997), die der Rundfunkstaatsvertrag[33] als wesentliches Ziel der Regulierung nennt. Dieses sollte erreicht werden durch die Begrenzung von wirtschaftlichen Zusammenschlüssen, durch die übermäßige Marktmacht und somit einseitige vorherrschende Meinungsmacht entstehen kann.[34] Seit dem dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) wird die vorherrschende Meinungsmacht nach dem „Zuschaueranteilsmodell“ beurteilt. Danach liegt vorherrschende Meinungsmacht vor, wenn ein Veranstalter mit seinen verbundenen Unternehmen einen Zuschaueranteil von über 30% auf sich vereint. Aber auch bei einer geringfügigen Unterschreitung dieser Marke kann vorherrschende Meinungsmacht vorliegen, wenn das Unternehmen in verwandten Märkten eine dominierende Stellung einnimmt. Zudem werden dem Veranstalter auch die Anteile der Unternehmen zugerechnet, an denen er mit mehr als 25% beteiligt ist bzw. auf deren Programmgestaltung er auch in anderer Art und Weise Einfluß nehmen kann.[35] Dabei gibt es keine Unterscheidung der Zuschaueranteile nach analogen und digitalen und auch keine nach frei empfangbaren Programmen und Pay-TV-Programmen.[36]

Zudem wurden durch den dritten RÄStV die bisherigen Beteiligungsbegrenzungen der einzelnen Veranstalter durch das „Beteiligungsmodell“ (§ 21 RStV 1991) neu definiert.[37] Dieses Beteiligungsmodell beinhaltet die Maxime, daß der Veranstalter maximal zwei bundesweit empfangbare Programme ausstrahlen darf, wobei nur eines der beiden Programme ein Vollprogramm oder ein informationsorientiertes Spartenprogramm sein darf.[38] Diese Gesetzesnovellierung war wegen der raschen Entwicklung des privaten Rundfunks in Deutschland und der zahlreichen Vermehrung von Programmen notwendig.[39]

Seit dem 1. April 2000 ist der vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Zu den novellierten Regelungen gehören der Jugendschutz, Werberegulierung, Übertragung von Großereignissen, digitale Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender sowie die Kapazitätsbelegung im Breitbandkabel.[40]

2.2.2 Die institutionellen Rahmenbedingungen

Landesmedienanstalten (LMA)

Nach den 1984 erlassenen Landesmediengesetze wurden in Deutschland 15 Landesmedienanstalten gegründet. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Zulassung und Beaufsichtigung privater Rundfunkveranstalter. Dazu gehören die Lizenzierung von privaten TV- und Hörfunksendern, die Programmaufsicht sowie die Vergabe von Frequenzen und Kanälen. Durch den vierten RÄStV wurde der Grundstein für die digitale Zukunft gelegt und er machte obendrein die Sicherung des chancengleichen Zugangs zu digitalen Diensten zu einer weiteren zentralen Aufgabe der LMA. Zudem überwachen sie die Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien von Rundfunkstaatsvertrag und einzelnen Landesmediengesetzen.[41] Hierzu verantworten sie den Erlaß von Richtlinien und Satzungen für die Durchführung der Gesetze. Auch gestalterische und organisatorische Aufgaben wie die Planung von Pilotprojekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken fallen in den Zuständigkeitsbereich der LMA. Auf europäischer Ebene und bei länderübergreifenden Fragen tritt die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) in Aktion. Zudem arbeiten die LMA vermehrt mit ausländischen Medienaufsichtsstellen zusammen, um auch die Einhaltung der EU-Fernsehrichtlinien und das Europäische Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen zu garantieren.[42]

Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

Zur Erfüllung der Aufgaben bei der Zulassung und Kontrolle sowie beim Aufbau und der Fortentwicklung des privaten Rundfunks in Deutschland in grundsätzlichen, länderübergreifenden Angelegenheiten arbeiten die 15 Landesmedienanstalten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten zusammen. Diese Zusammenarbeit der LMA innerhalb der ALM erfolgt mit der Unterstützung der Direktorenkonferenz (DLM), der Gremienvorsitzendenkonferenz und der Gesamtkonferenz. Zu den besonderen Aufgaben der ALM gehören u.a.:

- die Überprüfung, ob ein Mediendienst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 RStV dem Rundfunk zuzuordnen ist,
- Abstimmung und Richtlinienerlaß zur Ausgestaltung vielfaltssichernder Maßnahmen laut §§ 31 und 32 RStV, für unzulässige Sendungen und Jugendschutz, Werbung und Sponsoring, Herstellung des Benehmens und Durchführung des Erfahrungsaustausches zwischen ARD und ZDF laut § 46 RStV,
- Überwachung der länderübergreifenden, einheitlichen Verfahrensweise bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des RStV vor und nach der Zulassung von bundesweit ausgestrahltem Fernsehen nach § 38 RStV
- und schließlich die Sicherung der Zugangsfreiheit gemäß § 53 RStV.[43]

KEK und KDLM als Organe zur Konzentrationskontrolle

Neben den bereits genannten Institutionen stellen auch die neu gegründeten Einrichtungen, die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Organe der Landesmedienanstalten dar. Die Landesmedienanstalten (LMA) plädierten jedoch darauf, daß die KEK nur als nachgeordnetes und beratendes Gremium handeln soll, wobei die KDLM die Kompetenzinstanz darstellt.[44]

Nach dem dritten Rundfunkstaatsvertrag von 1997, in dem die Verfahren zur Konzentrationskontrolle und Sicherung der Meinungsvielfalt neu geregelt wurden, sind die KEK und KDLM zuständig „für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen“, „für Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung“ sowie „bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen“. Darüber hinaus erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der KEK auf die Ermittlung der Zuschaueranteile der jeweiligen Unternehmen und als Folge dessen auf eventuelle konzentrationsrechtliche Schritte gegen diese. Die KEK fertigt obendrein im Drei-Jahres-Turnus einen Bericht „über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung intermedialer und horizontaler sowie internationaler Verflechtungen“ an.[45]

Die Ausführungen in diesem Kapitel haben einen Überblick über die rechtliche Ordnung des Rundfunks in Deutschland gegeben. Die rechtliche Ordnung des Rundfunks wird in Deutschland seit einigen Jahren im Zuge der Privatisierung neu strukturiert. Das Wirtschaftsrecht soll in erster Linie den ökonomischen Wettbewerb sichern, hingegen geht es dem Medienrecht um die publizistische Konkurrenz.[46] Um dieses Ziel zu erreichen, wirken die LMA in unterstützender Tätigkeit.

Resultierend aus den internationalen Medienverflechtungen findet die Deregulierung des Rundfunks nicht alleine auf nationaler Ebene statt, was eine Verflechtung der rechtlichen Ordnung der beteiligten internationalen Medienunternehmen impliziert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß im Rahmen der Deregulierung die rechtliche Ordnung des Rundfunks ihre Schwerpunkte in der Sicherung der Meinungsvielfalt, Ermittlung der Zuschaueranteile und Überwachung der Beteiligungsverhältnisse setzt.

3 Wettbewerbstheoretische Grundlagen

3.1 Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs

Nach Schmidt definiert sich Wettbewerb als die „Existenz von Märkten mit mindestens zwei Anbietern oder Nachfragern, die sich antagonistisch verhalten, d.h., durch Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter ihren Zielerreichungsgrad zu Lasten anderer Wirtschaftssubjekte verbessern wollen.“[47]

In der Theorie der Wettbewerbspolitik war das Konzept der vollständigen Konkurrenz über lange Zeit anzustrebendes Leitbild. Charakteristisch für diese Marktform sind einerseits der freie, nicht regulierte Marktzugang, die vollständige Information und Rationalität sowie eine gleichgewichtige Marktsituation. Andererseits herrscht die Auffassung, daß der Preis ein Datum ist, auf das die Wettbewerber keinen Einfluß haben.[48] Doch mit der Erkenntnis, daß dieses Leitbild auf unrealistischen Prämissen beruht, entwickelten Robinson und Chamberlin 1933 in der Preistheorie die Modelle der monopolistischen bzw. unvollständigen Konkurrenz.[49] Clark legte mit einem theoretischen Ansatz für das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs einen Grundstein für die Entwicklung einer dynamischen Wettbewerbstheorie.[50] So interpretierte Clark den dynamischen Wettbewerb in Anlehnung an Schumpeter als eine Folge nie abgeschlossener Vorstoß- und Verfolgungsphasen.[51]

Durch die Entwicklung des vollkommenen Wettbewerbs über das Konzept des „workable competition“ bis hin zu den dynamischen Wettbewerbskonzepten von Schumpeter[52] und Kantzenbach[53] entstand ein wettbewerbliches Leitbild, das die Aufgaben des Wettbewerbs zu erfüllen hatte.

Anlehnend an Kantzenbach, der den drei traditionellen statischen Wettbewerbsfunktionen zwei dynamische Funktionen hinzufügte, entstand folgender Katalog der ökonomischen Zielfunktionen:[54]

- Leistungsgerechte Einkommensverteilung gewährt eine der Marktleistung entsprechende Verteilung der Markteinkommen;
- Konsumentensouveränität steuert die Erstellung und Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots nach den Konsumentenpräferenzen;
- Optimale Faktorallokation versteht den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren in ihre produktivste Einsatzmöglichkeit;
- Anpassungsflexibilität bewirkt die Anpassung an sich wandelnde Rahmenbedingungen;
- Technischer Fortschritt beinhaltet die Förderung des technischen Fortschritts bezüglich der Produkte und Produktionsfaktoren.[55]

Kantzenbach bezeichnet dabei die ersten drei Funktionen als statisch, wobei die beiden letzten Funktionen als dynamisch bezeichnet werden, da sie nur bei einer dynamischen Betrachtung von Relevanz sind.[56]

Funktionsfähig ist ein Wettbewerb dann, wenn er diese fünf ökonomischen Zielfunktionen bestmöglich erfüllt.[57]

3.2 Das Marktstruktur-Marktverhalten-Marktergebnis-Paradigma

Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs auf dem deutschen Fernsehmarkt, anhand des festgelegten ökonomischen Zielkatalogs, ist nach dem Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs eine Marktstruktur-, Marktverhalten-, Marktergebnis-Analyse (SVE-Analyse) des relevanten Marktes erforderlich.[58]

Dieses Konzept zeigt auf dem relevanten Markt die Wettbewerbsbeziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern. Weiterhin verdeutlicht es, ob öffentliche Unternehmen eher mit anderen Unternehmen desselben Unternehmenstyps oder private Unternehmen eher mit einem oder mehreren anderen privaten Unternehmen auf dem relevanten Markt im Wettbewerb stehen.[59]

Zur Marktstruktur zählen in Anlehnung an Clark all diejenigen Eigenschaften, die einen strategischen Einfluß auf den Wettbewerb ausüben.[60] Sie soll nach Möglichkeit alle Größen erfassen, die das Marktverhalten der Anbieter determinieren, nicht unmittelbar von ihnen beeinflußt werden können und zumindest auf kurze und mittlere Sicht weitgehend konstant sind.[61]

Das Marktverhalten impliziert alle Verhaltensweisen, die Ausdruck unternehmerischer Entscheidungen sind. Als Aktionsparameter des Wettbewerbs (z.B. Preise, Qualität) sind sie im Gegensatz zur Marktstruktur kurzfristig veränderbar.[62]

Das Marktergebnis kennzeichnet die wirtschaftlichen Resultate aller auf dem betrachteten Markt vorhandenen Maßnahmen der Unternehmen.[63] Es beantwortet die Frage, ob auf dem zu untersuchenden Markt funktionsfähiger Wettbewerb herrscht.[64]

Auf diesem formalen Aufbau basieren die workable competition-Ansätze und die industrieökonomischen Untersuchungen der Harvard-School.[65]

Danach sind entsprechend der Reihenfolge des Konzepts zunächst in der Marktstruktur und im Marktverhalten die kausalen Determinanten des Marktergebnisses zu sehen. Zugleich bestehen im dynamischen Wettbewerbsprozeß auch zirkuläre Beziehungen zwischen den genannten Merkmalsgruppen,[66] d.h. neben die Hauptwirkungskette (die Marktstruktur beeinflußt das Verhalten und beide wirken auf ein konkretes Marktergebnis) treten noch entgegengesetzte Wirkungen.[67] Diese Rückkopplungsbeziehungen sind aus Sicht der dynamischen Theorie des Wettbewerbs erforderlich.[68] Die Marktstruktur, das Marktverhalten und -ergebnis werden ihrerseits durch die wirtschaftlichen, sozialen oder auch rechtlichen Rahmenbedingungen zusätzlich beeinflußt.[69]

Schließlich wird durch den Wettbewerbstest geprüft, ob sich im Rahmen der deutschen Rundfunkordnung das duale Rundfunksystem positiv auf das Marktverhalten der Marktteilnehmer und somit auf die Marktergebnisse auswirkt.[70]

3.3 Möglichkeiten und Grenzen einer Politik der Rundfunkderegulierung

Der Wegfall der Frequenzknappheit durch die Digitalisierung und das dadurch vermehrte Auftreten neuer, privater Wettbewerber auf dem Fernsehmarkt gaben Veranlassung zur Überlegung einer Deregulierung im Rundfunkbereich.[71]

Das lange Zeit geltende öffentlich-rechtliche Monopol wurde aber nicht nur durch die Frequenzknappheit begründet, vielmehr sah das Bundesverfassungsgericht die Rundfunkregulierung vor allem mit Marktzutrittsschranken und dem Machtpotential einiger Medienunternehmen begründet.[72]

Die Deregulierungspolitik stellt eine zentrale Komponente der neoklassischen Wirtschaftspolitik dar, wonach die gesamtwirtschaftlichen Wachstums- und Beschäftigungsziele realisiert werden sollen, um eine Verbesserung der Marktergebnisse zu erreichen. Ferner können individuelle Wohlfahrtszuwächse infolge einer Erhöhung des subjektiv empfundenen Lebensstandards entstehen. Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß ein privatwirtschaftlich organisierter Wettbewerb und ein offener Rundfunkmarkt grundsätzlich die individuelle Wohlfahrt maximieren können. Das geschieht durch ein Zurückdrängen des Staates zugunsten privater Initiativen und Investitionen. Nach diesem Prinzip und durch den Abbau der öffentlichen Regulierung und der Privatisierung soll der Wettbewerb wiederbelebt werden.[73] Um den Wettbewerb zu öffnen und dadurch den Markteintritt zu ermöglichen, ist die Deregulierungspolitik bestrebt, die staatlich festgelegten Marktschranken abzubauen. Dieses kann sie für einen partiellen Ausnahmebereich oder auch vollständig durchführen.[74]

Regulierung greift dort ein, wo der Markt versagt und wo der Wettbewerb nicht zu gemeinwohlgünstigen Ergebnissen führt. Die erste Maxime der Regulierung muß daher lauten, für Wettbewerb zu sorgen und den Marktmechanismus in Gang zu halten. Neben dem wirtschaftlichen Wettbewerb kommt bei den Medien hinzu, den publizistischen Wettbewerb, soll heißen die Vielfalt der Inhalte und der Anbieter, und aus ihnen frei wählen zu können, zu garantieren.[75]

Die Vielzahl neuer Programmanbieter führt auch zu einer inhaltlichen Vielzahl des Angebots. Eine solche Deregulierung im privaten Sektor der Rundfunkordnung kann nur dann akzeptiert werden, wenn weiterhin der öffentlich-rechtliche Rundfunk meritorische Güter[76] bereitstellt sowie konkurrenz- und wettbewerbsfähig im Hinblick auf die privaten Wettbewerber gehalten wird.[77]

Fraglich ist, ob der öffentliche Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Prinzipien einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung widersprechen. Diese mögliche Unvereinbarkeit könnte dadurch begründet werden, daß dadurch die marktwirtschaftliche Allokation behindert und die Marktentwicklung verzögert würde.[78] Diese verschlechterten Marktergebnisse könnten ein Resultat der dualen Rundfunkordnung sein, die durch staatliche Markteintrittsbarrieren und Interventionen zur Verfestigung eines engen Rundfunkoligopols beitragen.[79]

Rundfunkpolitische Deregulierungsansätze sehen die Möglichkeit, die Marktergebnisse durch eine Abschaffung bzw. Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu verbessern. Diese Ansätze zielen insbesondere auf eine Abschaffung der Rundfunkgebühr. Damit würde gleichzeitig das Ziel einer Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfolgt. Das wird durch die Hypothese begründet, daß für die Bereitstellung meritorischer Güter keine öffentlichen Unternehmen erforderlich sind.[80] Weiterhin könnte man der Auffassung sein, daß die Rundfunkgebühr eine einschränkende Bevormundung der Konsumenten darstellt. Denn auch wenn der Rezipient lediglich die Sendungen privater Rundfunksender sehen möchte, muß er trotzdem das öffentlich-rechtliche Programmangebot mitfinanzieren. Dieser Zwangscharakter der Rundfunkgebühr könnte ebenso allokative Ineffizienzen[81] und Wachstumsverluste bewirken, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen die Marktrisiken und die finanziellen Folgen von Fehlleistungen auf die Konsumenten und die Gebührenzahler abwälzen.[82] Falls der Konsument überhaupt für ein Programm bezahlen würde, dann lediglich dem entgeltfinanzierten Fernsehsender, dessen Preis-Programmleistungs-Verhältnis seinen tatsächlichen Präferenzen entspricht. Mithin würden Qualität und Menge an Meinungs- und Programmvielfalt als optimal gelten. Die Medienkonzentration stellt beim offenen Marktzugang eine weit geringere Gefahr für die Meinungsvielfalt dar als die Interventionen des Staates.[83]

Weiterhin wird der Bedarf nach einem Abbau der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dadurch begründet, daß diese ihrer öffentlichen Rundfunkaufgabe im geöffneten und sich ausdifferenzierenden Markt nicht erfüllen können. Der technische Fortschritt werde gehemmt. Demzufolge muß eine Rundfunkderegulierung schwerpunktmäßig auf die vom Bundesverfassungsgericht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten Garantien des Bestandes, der Entwicklung und der Finanzierung zielen. Diese institutionellen Garantien können die Marktrisiken und den Wettbewerbsdruck für die Rundfunkanstalten vermindern.[84]

Einige Deregulierungsansätze weisen darauf hin, daß der technische Fortschritt im Rundfunksektor den Prozeß der Meinungsbildung begünstigt. Dieser Meinungswettbewerb entspräche in der Marktwirtschaft der üblichen Form eines dynamischen Wettbewerbsprozesses von Vorstoß und Verfolgung.[85]

Die Monopolkommission schlägt durch viele Deregulierungs- und Privatisierungsansätze vor, den öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stark zu reduzieren und die Grundversorgung dem Markt zu überlassen.[86]

4 Die Abgrenzung des relevanten Marktes

Um die Wettbewerbssituation auf einem bestimmten Markt beurteilen zu können, wird zunächst eine Abgrenzung des relevanten Marktes in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgenommen.[87] Der relevante Markt stellt dabei eine zweckmäßige und operationalisierbare Annäherung an den tatsächlichen Markt dar, mit Austauschbeziehungen zwischen Konsumenten als Nachfrager und Unternehmen als Anbieter.[88]

4.1 Der sachlich relevante Markt

Der sachlich relevante Markt beinhaltet alle Produkte bzw. Dienstleistungen, die von dem Verbraucher durch andere Produkte oder Dienstleistungen als substituierbar gelten.[89]

Zur Bestimmung der sachlichen Marktabgrenzung sind in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur mehrere Konzepte zu finden. Aus juristischer Sicht hat sich das Bedarfsmarktkonzept durchgesetzt und hat somit praktische Relevanz.[90] Daher wird im Rahmen dieser Arbeit auf dieses Konzept näher eingegangen. Das Bedarfsmarktkonzept nach Arndt[91] und Abbott[92] nimmt die Marktabgrenzung auf Grund der Substitutionsbeziehungen von Gütern vor, die denselben gesellschaftlichen Bedarf befriedigen.[93] Als Bezugspunkt dienen dem Konzept demnach die Bedürfnisse der Rezipienten. Es wird also der Markt als relevant betrachtet, den die Konsumenten als gesonderten Bereich ansehen.[94]

Auf dieser Grundlage wäre es zweifelhaft, von einem einheitlichen Medienmarkt zu sprechen[95], daher ergeben sich im Medienbereich mehrere sachlich relevante (Teil-) Märkte. Vielmehr stehen die Medien Presse, Film und Rundfunk in einem komplementären Verhältnis, wobei jedoch ein Substitutionswettbewerb zwischen ihnen nicht ausgeschlossen wird. Überdies scheint es fraglich, ob ein einheitlicher Rundfunkmarkt existiert. Eher muß hier das Fernsehen vom Hörfunk getrennt betrachtet werden.[96]

Zu unterscheiden wäre weiterhin u.a. zwischen den Märkten für Fernsehwerbung, für Programmrechte und dem Zuschauermarkt.[97] Während die Existenz eines Marktes für Programmrechte unumstritten ist, ist die Abgrenzung eines Fernsehmarktes, der Pay-TV und Free-TV umfaßt, eher schwierig.[98] Um die verschiedenen Programmangebote zu nutzen, entrichten die Zuschauer eine Gebühr an die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten. Die eigentliche Nutzung eines Programms ist allerdings kostenlos. Da jedoch im eigentlichen Sinne kein Leistungsaustausch zwischen den Anstalten einerseits und den Zuschauern andererseits stattfindet, existiert im ökonomischen Sinne kein Markt für Programmangebote. Lediglich im Pay-TV besteht eine marktliche Austauschbeziehung zwischen Pay-TV-Anbieter und dem Zuschauer, da dieser gegen Entgelt ein bestimmtes Programm abonniert. Daher handelt es sich nach Auffassung des BKartA beim Pay-TV um einen eigenständigen Markt, der der Substitutionskonkurrenz öffentlich-rechtlichem und werbefinanziertem privatem Fernehen ausgesetzt ist.[99] Mithin hat sich die Monopolkommission bereits in der Vergangenheit gegen eine getrennte Betrachtung dieser beiden Märkte ausgesprochen. Denn sowohl von Seiten der Anbieter als auch von Seiten der Zuschauer besteht ein Substitutionsverhältnis zwischen Pay-TV und Free-TV, da der Sendeinhalt nur entweder an einen Pay- oder Free-TV-Veranstalter verkauft werden kann. Diese Aussage der Monopolkommission ist allerdings kritisch zu bewerten. Denn wie die jüngste Vergangenheit bewiesen hat, wurde das Champions-League Finale 2001 sowohl im Free-TV (RTL) als auch im Pay-TV (Premiere) gezeigt. Die Programmveranstalter von Pay- und Free-TV konkurrieren um die Gunst der Zuschauer und sind somit Wettbewerber auf dem Zuschauermarkt. Auch der Zuschauer kann bei seinem Fernsehkonsum zwischen diesen beiden Formen wählen.[100]

Hingegen ist die Abgrenzung der beiden Bereiche bezüglich der Werbung deutlicher, da das Pay-TV vollständig werbefrei ist, konzentrieren sich die Werbetreibenden auf den Free-TV-Markt. Durch die Werbebeschränkung der öffentlich-rechtlichen Sender ist die Werbewirtschaft jedoch weitestgehend auf die privaten Sender beschränkt.[101] Bei der Fernseh-, Hörfunk- und Printmedienwerbung geht das Bundeskartellamt von getrennten, wenn auch benachbarten Märkten aus, nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Werbewirkung.[102]

Die Teilmärkte werden als verbundene Märkte verstanden. Das bedeutet, daß der Fernsehmarkt relevant ist in Abhängigkeit vom Werbemarkt.

In dieser Arbeit werden schließlich Pay-TV und Free-TV in einem Gesamtfernsehmarkt aggregiert behandelt. Folglich beschränkt sich der sachlich relevante Markt für die Konzentrationskontrolle auf den gesamten TV-Markt.

4.2 Die räumliche Marktabgrenzung

Zu dem räumlich relevanten Markt zählt man das Gebiet, in dem die relevanten Güter bzw. Dienstleistungen von den beteiligten Unternehmen angeboten werden und die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind.[103]

Legt man diese Definition dem Fernsehmarkt zugrunde, so gehören die geographischen Reichweiten, die die Fernsehanstalten vorweisen, also lokal regional bzw. national zum räumlich relevanten Markt.[104] Trotz der internationalen Medienkonzerne und der grenzüberschreitenden Empfangsmöglichkeit der Sender beziehe ich mich in meiner Arbeit bei der Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Rundfunkmarkt hauptsächlich auf die Bundesrepublik Deutschland.

4.3 Die zeitliche Marktabgrenzung

Grenzen in zeitlicher Hinsicht sind gegeben, wenn Anbieter und Nachfrager auf dem relevanten Markt über einen bestimmten Zeitraum zum Leistungsaustausch bereit sind. Die zeitlichen Marktgrenzen können gesetzlicher, natürlicher oder technisch-wirtschaftlicher Art sein.[105]

Zur Abgrenzung des relevanten Marktes in der zeitlichen Dimension sollte man auch nicht den Bedarf an Fernsehsendungen vernachlässigen. Beim Wettbewerb um die Versorgung der Fernsehkonsumenten können die Marktanteile in tages- oder wochenzeitlicher Hinsicht stark variieren. Der Grund dafür ist, daß ein Fernsehsender mit bestimmten nicht-substituierbaren Angeboten zu bestimmten Tageszeiten der dominierende Anbieter sein kann. Hingegen kann derselbe Fernsehsender mit demselben Angebot zu einer anderen Tageszeit einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt sein. Das bedeutet nichts anderes, als daß der Bedarf an Fernsehsendungen sehr stark von der Tageszeit und auch vom Wochentag abhängt. Es zeigt sich im Fernsehen beispielsweise in der Zeit von 18.00 bis 23.00 Uhr ein besonders hoher Grad an Wettbewerbsintensität. Außerdem kann man teilweise jahreszeitlich bedingte Unterschiede beim Bedarf an Fernsehsendungen (z.B. Sommerferien, Weihnachten usw.) feststellen.[106]

Im Falle des Fernsehmarktes zählen mithin die zeitlichen Nutzungspräferenzen der Rezipienten zum zeitlich relevanten Markt.[107]

Eine zusätzliche zeitliche Marktgrenze, die gesetzlicher Natur ist, stellt das Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten bzw. die Begrenztheit der Werbezeit dar.[108]

Für die Untersuchung gibt es im eigentlichen Sinne keine zeitliche Marktabgrenzung. Jedoch gibt es Abgrenzungen von Nutzungspräferenzen, denn Kindersendungen laufen beispielsweise vormittags und nicht abends und somit auch nicht substituierbar. Das hat wiederum Einfluß auf die Gestaltung der Werbezeiten.

[...]


[1] Vgl. Wiechers, Ralph: Markt und Macht im Rundfunk, Diss., Frankfurt am Main u.a. 1992, S. 23.

[2] Vgl. Albert, Reinhold: Entwicklung der Privatisierung und Regulierung im Bereich des Rundfunks, in: König, Klaus · Benz, Angelika (Hrsg.): Privatisierung und staatliche Regulierung, 1. Auflage, Baden-Baden 1997, S. 349.

[3] Vgl. Monopolkommission (Hrsg.): Wettbewerb und Regulierung im Multimedia-Bereich, in: 13. Hauptgutachten, Kapitel V, in: Beilage zum Medienspiegel, Jahrgang 24, Nr. 30 vom 24. Juli 2000, S. 6.

[4] Vgl. Grundmann, Birgit: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Wettbewerb, Diss., Hamburg 1990, S. 62.

[5] Vgl. Wiechers (1992), S. 3.

[6] Vgl. Brenner, Christian: Fusionskontrolle bei privaten Rundfunkveranstaltern; in: ZUM Heft 11/1998, S. 877.

[7] Vgl. Müller, Werner: Die Ökonomik des Fernsehens, Göttingen 1979, S. 5.

[8] Vgl. Neumann, Ingo: Pay-TV in Deutschland, Diss., Wiesbaden 1998, S. 37.

[9] Vgl. Monopolkommission (Hrsg.): Wettbewerb und Regulierung im Multimedia-Bereich, in: 13. Hauptgutachten, Kapitel V, in: Beilage zum Medienspiegel, Jahrgang 24, Nr. 30 vom 24. Juli 2000, S. 2.

[10] Vgl. Röper, Burkhardt · Ratzke, Dietrich · Müller, Jürgen · Marfeld, Rolf: Wettbewerb der neuen Medien – zur Problematik öffentliches und/oder privates Kabelfernsehen, Dortmund 1983, S. 5f.

[11] Vgl. Stürmer, Susanne: Die wirtschaftliche Bedeutung der Verteilung von Verwertungsrechten; in: Kruse, Jörn: Ökonomische Perspektiven des Fernsehens in Deutschland, München 2000, S. 112.

[12] Deregulierung bedeutet der Verzicht auf staatliche Maßnahmen, mit denen der Staat versucht, Marktversagen zu korrigieren und /oder politische Zielsetzungen gegen den Markt durchzusetzen. Begründet wird dieses durch die Annahme, daß die Effizienz der Marktwirtschaft durch staatliche Regulierung eingeschränkt wird. Vgl. hierzu Gabler Wirtschaftslexikon, 13. Auflage, Gabler, Wiesbaden 1993, S. 760.

[13] Medienkonzentration bedeutet der Zusammenschluß oder das überproportionale Wachstum von Medienunternehmen auf Kosten kleinerer Betriebe mit der Folge einer Konkurrenzverminderung am Markt. Vgl. dazu Kruse, Jörn: Ökonomische Probleme der deutschen Fernsehlandschaft, in: Kruse, Jörn (Hrsg.): Ökonomische Perspektiven des Fernsehens in Deutschland, München 2000, S. 36. Zu Einzelheiten und Formen der Medienkonzentration siehe Kapitel 5.4.

[14] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (Hrsg.): Jahrbuch der Landesmedienanstalten: Privater Rundfunk in Deutschland; München 2000, S. 21.

[15] Vgl. Parlasca, Susanne: Medienkonzentration und Medienverflechtung – zur Reichweite des Kartellrechtlichen Instrumentariums, in: WuW 3/1994, S. 212.

[16] Vgl. Gundlach, Hardy: Wettbewerb im Rundfunk – Eine Wettbewerbsanalyse des Rundfunkmarktes unter besonderer Berücksichtigung der dualen Rundfunkordnung in Deutschland, Duisburg 1992, S. 9.

[17] Vgl. Parlasca, Susanne: Medienkonzentration und Medienverflechtung – zur Reichweite des Kartellrechtlichen Instrumentariums, in: WuW 3/1994, S. 212.

[18] Vgl. Gundlach (1992), S.10.

[19] Vgl. Held, Stefan: Der Medienwettbewerb aus der Sicht des Bundeskartellamtes; in: Röper, Burkhardt (Hrsg.): Wettbewerb im Medienbereich, Berlin 1987, S. 162.

[20] Vgl. Schulz, Wolfgang: Recht im Widerstreit, in: Altmeppen, Klaus-Dieter: Ökonomie der Medien und des Mediensystems, Opladen 1996, S. 228.

[21] Art. 5 Abs. 1 GG verlangt die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit durch Sicherstellung eines umfassenden Informationsangebotes. Vgl. dazu Kübler, Friedrich: Die Konzentration im Medienbereich und ihre Kontrolle, Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Heft 112, Juni 1999, S. 6.

[22] Vgl. Kantzenbach, Erhard: Die Vorschläge der Monopolkommission, in: Röper, Burkhardt (Hrsg.): Wettbewerb im Medienbereich, Berlin 1987, S. 151, 144.

[23] Vgl. Clausen-Muradian, Elisabeth: Konzentrationstendenzen und Wettbewerb im Bereich des privaten kommerziellen Rundfunks und die Rechtsprobleme staatlicher Rundfunkaufsicht, Diss., Frankfurt am Main u.a. 1998, S. 212.

[24] Art. 85 Abs. 1 EGV untersagt dabei „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Vgl. Brenner, Christian: Fusionskontrolle bei privaten Rundfunkveranstaltern, in: ZUM 11/1998, S. 877.

[25] Vgl. Schulz (1996), S. 230.

[26] Vgl. Clausen-Muradian (1998), S. 215.

[27] Vgl. Ebenda, S. 216.

[28] Vgl. Brenner, Christian: Fusionskontrolle bei privaten Rundfunkveranstaltern, in: ZUM 11/1998, S. 886.

[29] Vgl. Bender, Gunnar: Cross-Media-Ownership, Diss., Münster 1997, S. 248.

[30] Vgl. Ebenda, S. 316f.

[31] Vgl. Monopolkommission (Hrsg.): Wettbewerb und Regulierung im Multimedia-Bereich, in: Beilage zum Medienspiegel, Jahrgang 24, Nr. 30 vom 24. Juli 2000, S. 6.

[32] Vgl. Gundlach (1992), S. 6.

[33] Die hier relevanten Paragraphen des Rundfunkstaatsvertrages vom 1.1.1997 und 1991 sind im Anhang in Anlage 1 zu finden.

[34] Vgl. Clausen-Muradian, Elisabeth: Konzentrationskontrolle im Privaten Rundfunk – Der neue Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) 1997, in: ZUM 12/1996, S. 934.

[35] Vgl. Nienerza, Michael: Medienkonzentrationskontrolle in den USA, Großbritannien und Deutschland, im Internet: http:// www.sanet.de/DAJV/, Stand: 17.04.2001, S. 5.

[36] Vgl. Recke, Martin: Medienpolitik im digitalen Zeitalter, in: Schriftenreihe der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Band 8, Berlin 1998, S. 77.

[37] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (2000), S. 71.

[38] Vgl. Jochimsen, Reimut: Regulierung und Konzentration im Medienbereich, in: AfP 1/99, S. 26.

[39] Vgl. Kreile, Johannes: Medienkonzentration in Deutschland, in: CR 1/1998, S. 24.

[40] Vgl. Monopolkommission (Hrsg.): Wettbewerb und Regulierung im Multimedia-Bereich, in: Beilage zum Medienspiegel, Jahrgang 24, Nr. 30 vom 24. Juli 2000, S. 7.

[41] Auf die einzelnen relevanten Gesetze wurde bereits im vorigen Kapitel eingegangen.

[42] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (2000), S. 22ff.

[43] Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (2000), S. 26ff.

[44] Vgl. Hess, Wolfgang: Medienkonzentrationsrecht nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag, Teil 2, in: AfP 5/97, S. 778.

[45] Vgl. Clausen-Muradian, Elisabeth: Konzentrationskontrolle im privaten Rundfunk – Der neue Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 1997, in: ZUM 12/1996, S. 942.

[46] Vgl. Schulz (1996), S. 226.

[47] Vgl. Schmidt, Ingo: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 5. Auflage, Lucius & Lucius, Stuttgart 1996, S. 1f.

[48] Vgl. Berg, Hartmut: Wettbewerbspolitik, in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik; Bd. 2, 4. Auflage, München: Vahlen, 1990, S. 247.

[49] Vgl. Tolksdorf, Michael: Dynamischer Wettbewerb: Einführung in die Grundlagen der deutschen und internationalen Wettbewerbspolitik; 1. Auflage, Gabler, Wiesbaden 1994, S. 43.

[50] Vgl. Schmidt (1996), S. 10. Vgl. zudem Kantzenbach, Erhard × Kallfass, Hermann H.: Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs – workable competition - ; in: Cox, Helmut u.a. (Hrsg.): Handbuch des Wettbewerbs, Vahlen, München 1981, S. 107.

[51] Vgl. Kantzenbach × Kallfass (1981), S. 120.

[52] Vgl. Schumpeter, Joseph A.: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie; 3. Auflage, Francke, München 1972.

[53] Vgl. Kantzenbach, Erhard: Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs; 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967.

[54] Vgl. Tolksdorf (1994), S. 58. Vgl. zudem Schmidt (1996), S. 28.

[55] Vgl. Fritsch, Michael × Wein, Thomas × Ewers, Hans-Jürgen: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, Vahlen, München 1993, S. 44.

[56] Vgl. Kantzenbach (1967), S. 17.

[57] Vgl. Schmidt (1996), S. 12.

[58] Vgl. Kantzenbach × Kallfass (1981), S. 113.

[59] Vgl. Gundlach, Hardy: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen zwischen öffentlichem Auftrag und marktwirtschaftlichem Wettbewerb, Diss., Berlin 1998, S. 158.

[60] Vgl. Schmidt (1996), S. 52

[61] Vgl. Berg (1990), S. 249 f.

[62] Vgl. Schmidt (1996), S. 53.

[63] Vgl. Tolksdorf (1994), S. 56.

[64] Vgl. Berg (1990), S. 253.

[65] Vgl. Gundlach (1998), S. 12.

[66] Vgl. Schmidt, Ingo × Schmidt, André: Europäische Wettbewerbspolitik; Vahlen, München 1997, S. 14. Vgl. hierzu auch Cox, Helmut · Hübener, Harald: Wettbewerb. Eine Einführung in die Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, in: Cox, Helmut · Jens, Uwe · Markert, Klaus (Hrsg.): Handbuch des Wettbewerbs: Wettbewerbstheorie, Wettbewerbspolitik, Wettbewerbsrecht, München 1981, S 1ff.

[67] Vgl. Tolksdorf (1994), S. 58.

[68] Vgl. Gundlach (1998), S. 12.

[69] Vgl. Schmidt (1996), S. 56.

[70] Vgl. Gundlach (1998), S. 12f.

[71] Vgl. Eberle, Carl-Eugen: Privatisierung und Regulierung aus der Sicht öffentlich-rechtlicher Programmveranstalter, in: König, Klaus · Benz, Angelika (Hrsg.): Privatisierung und staatliche Regulierung, 1. Aufl., Baden-Baden 1997, S. 363.

[72] Vgl. Recke (1998), S. 18.

[73] Vgl. Gundlach (1998), S. 115.

[74] Vgl. Deregulierungskommission: Marktöffnung und Wettbewerb, erster und zweiter Bericht der Deregulierungskommission, Stuttgart 1991, Ziffern 1-43.

[75] Vgl. Hege, Hans: Digitales Fernsehen: Regulierung der Medienkonzentration in Deutschland und Europa; in: Kremp, Werner · Mielke, Gerd (Hrsg.): Digitales Fernsehen in USA und Europa, Trier 1998, S. 30-36.

[76] Meritorische Güter werden durch den Staat bereitgestellt, was dadurch gerechtfertigt wird, daß aufgrund verzerrter Präferenzen der Konsumenten deren am Markt geäußerte Nachfragewünsche zu einer suboptimalen Allokation dieser Güter führen. Vgl. hierzu Gabler Wirtschaftslexikon, 13. Auflage, Wiesbaden 1993, S. 2255.

[77] Vgl. Eberle (1997), S. 363.

[78] Vgl. Hoppmann, Erich: Meinungswettbewerb als Entdeckungsverfahren, in: Mestmäcker, Ernst-Joachim (Hrsg.): Offene Rundfunkordnung, Gütersloh 1988, S. 184.

[79] Vgl. Gundlach (1998), S. 117.

[80] Vgl. Hansmeyer, Karl-Heinrich · Kops, Manfred · Schwertzel, Uwe: Perspektiven des Fernsehangebotes in Deutschland, Reihe Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Heft 9, Köln 1994, S. 12f.

[81] Auf weitere allokative Ineffizienzen wird in Kapitel 5.3.2 eingegangen.

[82] Vgl. Gröner, Helmut: Wettbewerb im Rundfunk; in: Mestmäcker, Ernst-Joachim (Hrsg.): Offene Rundfunkordnung, Gütersloh 1988, S. 357f.

[83] Vgl. Gundlach (1998), S. 132.

[84] Vgl. Ebenda, S. 119f.

[85] Vgl. Gundlach (1998), S. 126.

[86] Vgl. Monopolkommission: Wettbewerb vor neuen Herausforderungen, 8. Hauptgutachten der Monopolkommission 1988/89, Baden-Baden 1990, S. 294.

[87] Vgl. Schmidt, Ingo: Relevanter Markt, Marktbeherrschung und Mißbrauch in § 22 GWB und Art. 86 EWGV; in: WuW, Heft 6/1965, S. 453.

[88] Vgl. Gundlach (1998), S. 158.

[89] Vgl. o.V.: Bekanntmachung der Kommission zur Definition des relevanten Marktes im Wettbewerbsrecht; in: WuW, Heft 3/1998, S. 262.

[90] Vgl. Schmidt (1996), S. 47.

[91] Vgl. Arndt, Helmut: Anpassung und Gleichgewicht am Markt; in: JbNSt, Bd. 170/958, S. 224.

[92] Vgl. Abbott, Lawrence: Qualität und Wettbewerb; Beck, München 1958, S. 96.

[93] Hiernach werden alle Güter einem Markt zugerechnet, die denselben gesellschaftlichen Bedarf (Arndt) bzw. die gleichen Grundbedürfnisse (Abbott) befriedigen. Nach diesem Konzept bilden die Produkte einen sachlich relevanten Markt, die „der Verbraucher nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs als austauschbar ansieht“. Das Bedarfsmarktkonzept wurde demnach um die subjektive Komponente des „verständigen Verbrauchers“ ergänzt. Vgl. Stahmer, Frank: Ökonomie des Presseverlages, Diss., München 1995, S. 72. Die Anwendung dieses Konzepts wird am Edelstahlbesteck-Urteil deutlich. Siehe hierzu BGH: Beschluß vom 25.06.1985: „Edelstahlbestecke“, BGH 2153, in: WuW 12/1985, WuW/E, S. 977.

[94] Vgl. Gundlach (1998), S. 158.

[95] Vgl. Grundmann (1990), S. 143.

[96] Vgl. Grundmann (1990), S. 143.

[97] Vgl. Bender (1997), S. 236.

[98] Vgl. Frey, Dieter: Die europäische Fusionskontrolle und die Medienvielfalt, in: ZUM Heft 12/1998, S. 985.

[99] Vgl. Parlasca, Susanne: Medienkonzentration und Medienverflechtung – zur Reichweite des kartellrechtlichen Instrumentariums, in: WuW Heft 3/1994, S. 214.

[100] Vgl. Monopolkommission (Hrsg.): Wettbewerb und Regulierung im Multimedia-Bereich – Kapitel V des „Dreizehnten Hauptgutachtens“ der Monopolkommission, in: Beilage zum Medienspiegel, Jahrgang 24, Nr. 30 vom 24. Juli 2000, S. 3.

[101] Vgl. Ebenda, S. 3.

[102] Vgl. Bender (1997), S. 236.

[103] Vgl. o.V.: Bekanntmachung der Kommission zur Definition des relevanten Marktes im Wettbewerbsrecht; in: WuW, Heft 3/1998, S. 262.

[104] Vgl. Gundlach (1992), S. 2.

[105] Vgl. Schmidt (1996), S. 50.

[106] Vgl. Gundlach (1998), S. 162f.

[107] Vgl. Gundlach (1992), S. 2.

[108] Vgl. Richter, Hermann: Pressekonzentration und neue Medien, Göttingen 1989, S. 41.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832448530
ISBN (Paperback)
9783838648538
DOI
10.3239/9783832448530
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Duisburg-Essen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2001 (Dezember)
Note
3,0
Schlagworte
fernsehen medien
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Titel: Deregulierungsprozeß und Wettbewerbsanalyse auf dem deutschen Rundfunkmarkt
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