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Die Haftung des Abschlussprüfers und Schadensprävention mittels Qualitätssicherung

©2017 Bachelorarbeit 40 Seiten

Zusammenfassung

Ziel der vorliegenden Studie ist es, die Haftung des Abschlussprüfers und Möglichkeiten zur Reduktion der Haftung darzulegen. Der erste Teil beschäftigt sich mit einigen theoretischen Grundlagen über die Abschlussprüfung und Abschlussprüfer. Darauf aufbauend werden im zweiten Teil Haftungsvoraussetzungen und Haftung des Abschlussprüfers erläutert. Der dritte Teil handelt von der Qualitätssicherung der Abschlussprüfung, wobei die geltenden Bestimmungen über die interne und externe Qualitätssicherung erläutert werden.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


­
II ­
3.2
Haftungsvoraussetzungen -
11
-
Rechtswidrigkeit -
11
-
Verschulden -
12
-
Schaden -
12
-
Kausalität -
12
-
Mitverschulden der geprüften Gesellschaft
- 13 -
Beweislast -
14
-
3.3
Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft - 14 -
3.4
Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten
- 15 -
3.5
Konsequenzen und Haftungsbegrenzung
- 16 -
3.6
Verjährung -
17
-
4. Qualitätssicherung der Abschlussprüfung
- 19 -
4.1
Definition Prüfungsqualität
- 19 -
4.2
Qualitätssicherung -
19
-
Grundsätze und Maßnahmen in der Praxisorganisation
- 20 -
Grundsätze und Maßnahmen zur Abwicklung von Aufträgen
- 21 -
Interne Nachschau
- 22 -
4.3
Qualitätskontrolle -
22
-
Peer Review-System
- 23 -
Monitoring-System -
24
-
Externe Prüferrotation
- 24 -
Häufig festgestellte Mängel
- 24 -
Sanktionsmöglichkeiten -
25
-

­
III ­
Qualitätskontrollbericht
- 26 -
Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle
- 26 -
4.4
Einfluss niedriger Prüfungshonorare auf die Prüfungsqualität
- 26 -
5. Zusammenfassung -
29
-


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1 ­
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungen
Bedeutung / Erläuterungen
A-QSG Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Abb. Abbildung
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs. Absatz
AeQ
Ausschuss für externe Qualitätsprüfungen
AG Aktiengesellschaft
AP Abschlussprüfer
APAG Abschlussprüfungs-Aufsichtsgesetz
APRÄG
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz
Art. Artikel
FMA Finanzmarktaufsicht
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
ISA
International Standard on Auditing
ISQC
International Standard on Quality Control
IWP
Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer
Nr. Nummer
OGH Oberste
Gerichtshof
RH Rechnungshof
StGB Strafgesetzbuch
UGB Unternehmensgesetzbuch
WP Wirtschaftsprüfer
WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WPK Wirtschaftsprüferkammer
WT-ARL Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie
WTBG Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

­
2 ­
1. Einleitung
Erst im Jahr 1931 sah sich der Verordnungsgeber aufgrund von Ereignissen während der
Weltwirtschaftskrise gezwungen, Aktiengesellschaften und Unternehmen anderer
Rechtsformen einer Abschlussprüfung auf jährlicher Basis zu verpflichten. Durch die Einführung
der Abschlussprüfung bildet der Prüfer eine Schnittstelle zwischen Eigeninteressen des
Unternehmens und den Interessen seiner Eigentümer, Gläubiger und der Öffentlichkeit. Der
Berufsstand gewann stetig an Ansehen, bis sich der Trend in den 80er Jahren umkehrte. Das
Vertrauen in die Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer (WP) sank und hat seit Beginn der 90er
Jahre einen Tiefstand erreicht. Geraten Unternehmen zeitnah nach einer Abschlussprüfung in
eine wirtschaftliche Krise, so wird vermutet, dass die Prüfer ihrer Aufgabe nicht sachgemäß
nachgekommen seien. Im Vergleich zu Rechtsanwälten und Steuerberatern sind
Haftungsprozesse gegen Abschlussprüfer (AP), die den Rechtsstreit verlieren, eine wahrliche
Seltenheit.
1
1.1
Problemstellung
Nach dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB)
2
ist es vorgesehen, dass der
Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften ­ mit Ausnahme von kleinen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind.
3
Dabei
können Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Die Funktion des Abschlussprüfers ist es zu kontrollieren, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung beachtet wurden und der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft abgibt.
4
Bilanzskandale in der Vergangenheit, wie beispielsweise Enron oder Worldcom, rücken den
Beruf des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer in den Mittelpunkt des
öffentlichen Interesses. Dem Berufsstand wird oft Mitschuld für die trügerischen Darstellungen
1
Vgl. Heukamp (2000), S. 3ff.
2
Unternehmensgesetzbuch (UGB) dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 idF BGBl.
I Nr. 20/2017.
3
Vgl. § 268 Abs. 1 UGB.
4
Vgl. Casper (2016), S. 1.

­
3 ­
über die Lage von Unternehmen gegeben. Solche Ereignisse sind mit Konsequenzen für den
Bereich von Rechnungslegung und Prüfung verbunden.
5
In diesem Kontext ergibt sich des weiteren auch die Problemstellung, ob die zuständigen
Abschlussprüfer ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigt haben. Beispielhaft für Österreich sind
der Fall Steiner, die Pleite der Rieger Bank und die Bank Burgenland.
6
Kritisiert werden Abschlussprüfer vor allem dann, wenn Unternehmen nach Erteilung des
uneingeschränkten Bestätigungsvermerks kurz darauf zusammenbrechen oder es dem Prüfer
nicht gelingt, betrügerische Handlungen aufzudecken. Im Fall Enron führten die nicht erkannten
Abschlussfälschungen und Zerstörung von Prüfungsunterlagen dazu, dass sich die
Prüfungsgesellschaft Arthur Anderson weltweit auflöste. Die Öffentlichkeit hat demnach
Erwartungen, dass Abschlussprüfer in der Lage sind, betrügerische Handlungen aufzudecken.
Die Abweichung zwischen den öffentlichen Erwartungen an eine Jahresabschlussprüfung und
der aus Prüfersicht zu erwartenden Prüfungsleistung ist unter dem Begriff ,,Erwartungslücke"
bekannt.
7
Abschlussprüfer haben Prüfungshandlungen gewissenhaft, unabhängig, unbefangen,
unparteilich und eigenverantwortlich auszuführen. Darüber hinaus haben Wirtschaftsprüfer
hinausgehende Normen zu beachten, die in Österreich im Rahmen der Berufsgrundsätze des
Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes (WTBG)
8
zusammengefasst sind.
9
1.2
Zielsetzung und zentrale Fragestellung
Ziel dieser Arbeit ist es, rechtliche Bestimmungen zur Haftung des Abschlussprüfers darzulegen
und seine Funktionen im Rahmen der Abschlussprüfung zu zeigen. Weiters soll erarbeitet
werden, auf welche Weise die Qualität der Abschlussprüfung sichergestellt bzw. erhöht
werden kann, um so die Haftung des Abschlussprüfers auf ein möglichst geringes Maß zu
reduzieren.
5
Vgl. Impulse (2012), https://www.impulse.de/recht-steuern/wie-mittelstandler-von-der-reform-der-
wirtschaftsprufer-profitieren/1029584.html, Stand vom 19.02.2017.
6
Vgl. Doralt (2005), S. 3.
7
Vgl. Ruhnke/Schmiele/Schwind (2010), S. 394ff.
8
Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG) BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
121/2013 idF: BGBl. I Nr. 50/2016.
9
Vgl. Haberl (2000), S. 1.

­
4 ­
Für die vorliegende Bachelorarbeit ergibt sich somit folgende zentrale Fragestellung:
Wie sehen die rechtlichen Bestimmungen zur Haftung des Abschlussprüfers aus und welche
Maßnahmen zur Qualitätssicherung können zum Einsatz kommen?
1.3
Aufbau der Arbeit und methodisches Vorgehen
Um eine vollständige, literaturbasierte Beantwortung der zentralen Frage zu gewährleisten,
wird auf Fachliteratur, facheinschlägigen Internetquellen, Fachgutachten der KWP und IWP,
Kommentaren und Gesetztestexte sowie auf passende Artikeln in Fachzeitschriften
zurückgegriffen.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teilen. Im ersten Kapitel werden die theoretischen
Grundlagen der Abschlussprüfung, bestehend aus der Erwartungslücke, den Zielen und
Funktionen einer Abschlussprüfung sowie dem Prüfungsrisiko, dargelegt. Das darauf folgende
Kapitel behandelt die Haftung eines Abschlussprüfers. Es werden die einzelnen Berufspflichten
eines Abschlussprüfers, Haftungsvoraussetzungen, Konsequenzen und die Verjährungsfristen
ausgearbeitet. Der dritte Teil beschäftigt sich mit der Qualitätssicherung der Abschlussprüfung
und wie diese sichergestellt bzw. kontrolliert werden kann. Die wichtigsten Erkenntnisse der
einzelnen Kapiteln werden abschließend zusammengefasst.

­
5 ­
2. Theoretische Grundlagen der Abschlussprüfung
Das folgende Kapitel befasst sich mit unterschiedlichen Aspekten der Abschlussprüfung. Es
werden die gesetzlichen Vorschriften des UGB erläutert, die für die Prüfung des
Jahresabschlusses relevant sind. Überdies wird auf die Erwartungslücke, Ziele und Funktionen
der Abschlussprüfung sowie auf das Prüfungsrisiko eingegangen. Die Begriffe
,,Jahresabschlussprüfung" und ,,Abschlussprüfung" werden gleichbedeutend verwendet.
Gemäß § 222 Abs. 2 UGB hat der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Damit für die externen
Adressaten auf die Richtigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Vertrauen
gewährleistet wird, wird im §268 UGB die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses von
Kapitalgesellschaften festgelegt. Eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht für mittelgroße und
große Kapitalgesellschaften sowie Aktiengesellschaften. Ausgenommen sind kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese keinen Aufsichtsrat haben müssen. Die
Größenklassen sind im § 221 UGB geregelt und werden aufgrund Bilanzsumme, Umsatzerlöse
und Anzahl der Mitarbeiter eingeordnet.
10
2.1
Die Erwartungslücke
Unter der Erwartungslücke versteht man die Abweichung zwischen den öffentlichen
Erwartungen an einer Jahresabschlussprüfung und der aus Prüfersicht erwartenden
Prüferleistung. Externe Adressaten sind an den geprüften Abschlussinformationen interessiert
und erwarten von der Abschlussprüfung Aussagen über die zukünftige Lage des
Unternehmens. Da diese Adressaten (beispielsweise Kapitalanleger, Bankenvertreter oder
Journalisten) unterschiedlich hinsichtlich der Prüfungsinhalte informiert sind, werden teilweise
konfliktäre Zielsetzungen verfolgt, die unterschiedliche Erwartungshaltungen an eine
Abschlussprüfung begründen.
11
2.2
Ziele der Abschlussprüfung
Nach § 269 Abs. 1 UGB ist geregelt, dass die Prüfung auf die Buchführung einzubeziehen ist
und geprüft wird, ob gesetzliche Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags beachtet werden. Nach § 269 Abs. 3 UGB umfasst einen weiteren
Prüfungsgegenstand den Lagebericht, der nach den geltenden rechtlichen Anforderungen
10
Vgl. § 222 Abs. 2 UGB, §221 UGB und § 268f UGB.
11
Vgl. Ruhnke/Schmiele/Schwind (2010), S. 394ff.

­
6 ­
aufgestellt werden muss. Das Fachgutachten KFS/PG 1 ,,Durchführung von
Abschlussprüfungen", welches durch den Fachsenat der Wirtschaftstreuhänder am 10. Jänner
2017 verabschiedet wurde, definiert als Ziel der Abschlussprüfung die Abgabe eines
hinreichend sichereren Urteils darüber, ob
·
der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft in allen wesentlichen Punkten den
gesetzlichen Vorschrift in zulässiger Weise entspricht und ein möglichst getreues
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird
·
der Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss steht.
Weiters weist der Fachsenat darauf hin, dass die Abschlussprüfung und dessen Aussagen,
·
keine Gewähr auf die Unternehmensfortführung der Kapitalgesellschaft,
·
kein Urteil über die Qualität der Unternehmensführung sowie
·
keine Ausschließung von wesentlichen unentdeckten Fehlern, bedeuten.
12
2.3
Funktionen der Abschlussprüfung
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Funktionen der Abschlussprüfung dargelegt.
Kontrollfunktion
Mit der Kontrollfunktion wird sichergestellt, dass aktuell geltende
Rechnungslegungsvorschriften eingehalten werden. Die Notwendigkeit der Prüfung ergibt sich
daraus, dass einerseits Achtlosigkeit oder Unkenntnis, aber andererseits auch bewusst
gesetzliche Vorschriften falsch angewandt werden. Die Kontrollfunktion kann daher auch
präventiv wirken, da mit der Kenntnis über die bevorstehende Prüfung allein zur
Fehlervermeidung führen kann. Durch Eigeninteressen der Geschäftsführung bestehen Anreize
ihr eigenen Vorteile zuungunsten der Gesellschafter zu verfolgen. Hierbei kann die
Rechnungslegung ein Betätigungsfeld sein.
13
Informationsfunktion
Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung nach § 273 Abs. 1 UGB schriftlich
zu berichten. Die Informationsfunktion gewährleistet, dass neben der geprüften
Kapitalgesellschaft, auch die Öffentlichkeit über das Resultat der Prüfung in Kenntnis gesetzt
wird. Dies erfolgt einerseits durch den Bestätigungsvermerk, sowie andererseits einen
12
Vgl. Kerschbaumer/Zimmel/Schlögel (2008), S. 139.
13
Vgl. Doralt (2005), S. 15.

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783961161331
ISBN (Paperback)
9783961166336
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Wiener Neustadt – Unternehmensrechnung und Controlling
Erscheinungsdatum
2017 (Juni)
Schlagworte
Jahresabschlussprüfung Abschlussprüferhaftung Haftungsbegrenzung Haftungsrisiko Prüfungsqualität Qualitätssicherung
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