Die sichere Einweisungsdokumentation von Medizinprodukten unter medizinprodukterechtlicher und haftungsrechtlicher Sicht
- auf Grundlage des Medizinproduktegesetzes -
					
	
		©2015
		Unterweisung / Unterweisungsentwurf
		
			
				19 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Ein Überblick über die Art und das Vorgehen bei der Dokumentation von Einweisungen in Medizinprodukte.
			
		
	Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung 
Warum müssen Einweisungen in Medizinprodukte dokumentiert werden? 
Die Einführung neuer Medizinprodukte und deren Komplexität sind im 
Klinikalltag zur Normalität geworden. 
Dass es für die Anwendung von Medizinprodukten gesetzliche Regeln und 
Bestimmungen gibt, ist den Anwendern bekannt. Dies ist auch Lerninhalt während 
der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger . 
Auch sind  Begriffe wie Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte- 
Betreiberverordnung für Ärzte,Pflegepersonal und andere Anwender in der 
heutigen Zeit bekannt. 
Der Inhalt und die Bedeutung der Gesetze für die tägliche Arbeit, ist für viele 
Anwender jedoch nur lückenhaft bekannt. 
Die, die Medizinprodukte betreffende Gesetzgebung bezieht sich heute auf 
europäische Gesetze und Richtlinien, die jedes Land der Europäischen Union für 
sich in eigene Gesetze und Verordnungen angepasst hat.  Aufgrund der Vielzahl 
der verschiedenen Gesetze und Querverweise, ist die Verständlichkeit für den 
Anwender nicht im Ganzen gegeben. 
Weiterhin lassen die zu diesem Thema bestehenden Gesetze und 
Kommentierungen für Anwender und Betreiber von Medizinprodukten nur einen 
gewissen Spielraum bei der Umsetzung ,was die Umsetzung ebenfalls erschweren 
kann. 
Parallel hierzu, ist die Anzahl der verschiedenen angewendeten Medizinprodukte 
durch die zunehmende Technisierung und Anforderung in der Medizin stetig 
gestiegen. Ein Beispiel hierfür ist die Robotik, durch OP- Roboter wie den ,,Da 
Vinci". 
Weiterhin hat der Gesetzgeber die Rechte der Patienten in den letzten Jahren 
durch das Patientenrechtegesetz gestärkt und die Klagebereitschaft der uns 
anvertrauten Patienten zugenommen. Deshalb muss der Anwender sicher sein, 
dass er die von ihm angewendeten Medizinprodukte sicher anwendet, was 
insbesondere bei Medizinproduktkombinationen und Eigenherstellungen zum 
Tragen kommt. 
Besonders im Schadensfall ist es wichtig, dass Einweisungen korrekt und 
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nachvollziehbar dokumentiert sind , die Nachweise vorhanden und den 
Aufsichtsbehörden jederzeit vorgelegt werden können. 
Inhalt dieser Arbeit ist es, die gesetzlichen Vorgaben für den Anwender 
verständlich zu machen und besonders auf die Anforderungen in Bezug auf die 
richtige Form der Einweisung und die Dokumentation selbiger einzugehen, um im 
Schadensfall oder Vorkommnis abgesichert zu sein. 
In dieser Arbeit werden nur Einweisungen von Medizinprodukten im Allgemeinen 
behandelt, da es für eine Vielzahl von Medizinprodukten gesonderte Vorschriften, 
wie zum Beispiel die Röntgenverordnung oder die  Strahlenschutzverordnung gibt. 
Diese Besonderheiten werden nur erwähnt, aber nicht tiefer behandelt. 
2. Hauptteil 
2.1Historie: Anfänge der Einweisungsdokumentation vor und unter 
                    Medizingeräteverordnung bis zum 
                    Medizinproduktegesetz und der Medizinprodukte-   
                    Betreiberverordnung. 
Anfang der 1980er Jahre nahm die Anzahl an Medizinprodukten immer weiter zu. 
Desweiteren wurden Medizinprodukte durch technische Weiterentwicklungen für 
viele kleinere Krankenhäuser erschwinglich und anwendbar, während sie bis zu 
diesem Zeitpunkt meistens nur großen Universitätskliniken vorbehalten waren. 
Da zu diesem Zeitpunkt weder die Ärzte noch das Pflegepersonal über eine 
entsprechende technische Ausbildung verfügten, kam es durch die fehlerhafte 
Anwendung von Medizinprodukten zu immer mehr Schäden bei Patienten und 
Anwendern. 
Zu diesem Zeitpunkt gab es zum Beispiel das Gerätesicherungsgesetz vom 
24. Juni 1968 und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, 
aber kein Gesetz, das sich mit Medizinproduktesicherheit im einzelnen beschäftigt 
hat. 
Dies veranlasste den Gesetzgeber, eine ,,Verordnung über die Sicherheit 
medizinisch-technischer Geräte" zu erstellen und zu verabschieden. 
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Diese Verordnung wurde bekannt als Medizingeräteverordnung oder 
umgangssprachlich MedGV.  Sie wurde am 14. Januar 1985 verabschiedet und 
trat am 1.Januar 1986 in Kraft. 
Die Medizingeräteverordnung hatte 30 Paragrafen. In §13 Abs.2 wurde die 
Dokumentation des Zeitpunktes der Einweisung sowie die Namen der 
eingewiesenen Personen gefordert. 
Die Medizingeräteverordnung wurde am 1. Januar 1995 durch das 
Medizinproduktegesetz abgelöst und trat am 1.1.2002 außer Kraft. 
Sonderregelungen für Medizinprodukte, die zu Zeiten der 
Medizingeräteverordnung zugelassen wurden, finden sich noch im aktuellen 
Medizinproduktegesetz. 
Alleine das Medizinproduktegesetz umfasst derzeit 44 Paragrafen und ist hiermit 
deutlich umfangreicher als die Medizingeräteverordnung. 
,, Zweck des Medizinproduktegesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten 
zu regeln...Immerhin trifft das Gesetz für rund 300.000 medizinische Produkte 
Regelungen..." ( E.Deutsch, et al,2010, Vorwort) 
Ergänzend zum Medizinproduktegesetz trat am 7. Juli 1998 die ,,Verordnung über 
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten" in Kraft. 
Diese Verordnung ist die Medizinprodukte- Betreiberverordnung. Sie besteht aus 
18 Paragrafen und regelt maßgeblich die Anforderungen in Bezug auf 
sachgerechte Einweisung in Medizinprodukte und trifft auch Aussagen über die 
Dokumentation von Einweisungen in Medizinprodukte. 
Wichtig sind die verschiedenen Anlagen der Medizinprodukte- 
Betreiberverordnung, die einen Überblick der einzuweisenden und zu 
dokumentierenden Medizinprodukte beinhalten. 
2.2 Welche Möglichkeiten der Dokumentation sind gesetzlich zugelassen? 
Bei der Dokumentation von Medizinprodukteeinweisungen erlaubt der 
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten. 
In der Medizinprodukte- Betreiberverodnung §5 Abs.2 (3) heißt es ,,die 
Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person... sind zu belegen." 
In § 7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung Abs. 2.3 ist gefordert, das ,,...der 
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Zeitpunkt der Einweisung sowie Namen der eingewiesenen Personen"  im 
Medizinproduktebuch dokumentiert wird. ,, Für das Medizinproduktebuch sind 
alle Datenträger zulässig" ( Medizinprodukte-Betreiberverordnung ;§7:Abs.1). 
Diese Gesetzestexte zeigen, dass lediglich die Pflicht zur Dokumentation der 
Einweisung im Medizinproduktebuch gegeben ist. Wie diese dann durchgeführt 
wird, kann der Betreiber eigenständig festlegen. 
Als Möglichkeit zur Dokumentation von Einweisungen in Medizinprodukte sind 
die derzeit Gebräuchlichen im Folgenden genannt. 
Es besteht zum einen die Möglichkeit einer mitarbeiterbezogenen Dokumentation 
in einem Gerätepass (siehe Anlage),in dem der Zeitpunkt sowie alle 
eingewiesenen Geräte aufgeführt sind. 
,,Der Gerätepass bietet den Vorteil, jederzeit seine erhaltenen Einweisungen in die 
entsprechenden Medizinprodukte belegen zu können. Ebenso kann man bei einem 
Arbeitgeberwechsel seine stattgefundenen Einweisungen lückenlos 
nachweisen." (vgl. D. Kichberg,2014, 60-81). Jeder Mitarbeiter ist für seinen 
Gerätepass verantwortlich. Bei Verlust des Passes ist es nötig, die stattgefunden 
Einweisungen zu wiederholen, wenn kein weiteres Dokumentationssystem besteht. 
Weiterhin besteht die Möglichkeit, stattgefundene Einweisungen auf 
einrichtungsspezifischen Dokumenten zu dokumentieren und an einem 
festgelegten Ort innerhalb der Einrichtung zu archivieren. Auch bei dieser 
Möglichkeit kann der Mitarbeiter bei einem Arbeitsplatzwechsel einen Nachweis 
über die stattgefunden Einweisungen erhalten, jedoch ist es dem einzelnen 
Mitarbeiter nicht jederzeit möglich, seine Einweisungen einzusehen und zu 
belegen, da sie zentral gelagert sind. 
Eine weitere Möglichkeit der Dokumentation von stattgefundenen Einweisungen 
bieten digitale Datenbanken. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass der 
Einweisende, der Anwender, sowie der Betreiber des jeweiligen Medizinproduktes 
nach einrichtungsspezifisch  festgelegten Benutzerrechten, Zugriff  auf die Daten 
hat. 
Die Informationen einer solchen Datenbank sind leicht bearbeitbar, leicht zu 
ändern und für unterschiedliche Zwecke zu verwenden". (vgl. K.Hildebrand 
et.al.,2008,  25 - 87) 
So besteht die Möglichkeit, über eine Datenbank, das Medzinproduktebuch zu 
führen und einen digitalen Gerätepass für jeden Mitarbeiter zur Verfügung zu 
stellen, auf den er jederzeit Lesezugriff hat. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann 
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ein Ausdruck des digitalen Gerätepasses als Nachweis über erhaltene 
Einweisungen erstellt werden. 
,,Heute kommt kaum noch eine Funktion innerhalb eines Betriebs ohne 
Rechnerunterstützung aus." (Prof. Dr. G.Vossen,2008,46) 
Ein Beispiel hierfür ist das Datenbanksystem ,,waveware"der Firma Loy & Hutz 
(siehe Anhang). Diese Datenbank erfüllt die Anforderungen des 
Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte- Betreiberverordnung. 
Alle, für die Einweisung relevanten Daten, können in die Datenbank eingegeben 
und untereinander vernetzt werden. 
Die oben genannten Dokumentationsmöglichkeiten sind jedoch nicht gesetzlich 
verpflichtend, sondern freiwillige Möglichkeiten des Arbeitgebers. 
Die verpflichtende Dokumentation von Einweisungen in Medizinprodukte ist nur 
im Medizinproduktebuch gefordert. Dort müssen alle eingewiesenen Personen mit 
Namen und Zeitpunkt der Einweisung aufgeführt werden. 
Da dies in der Medizinprodukte- Betreiberverordung vorgeschrieben ist, ist das 
Medzinproduktebuch der einzige gesetzlich vorgeschriebene Ort für die  
Dokumentation von Einweisungen  in Medizinprodukte. 
Da der Gesetzgeber jedoch bei der Art der Medien für Medizinproduktebücher 
ebenfalls alle Datenträger für zulässig erklärt, ist die  Dokumentation auf Papier 
sowie die digitale Datensicherung zulässig. 
Die Medizinproduktebücher müssen ,,nach Außerbetriebnahme des 
Medizinproduktes noch fünf Jahre aufbewahrt werden." ( D. Kirchberg,2003,76) 
Da sich Haftungsansprüche gegen den Anwender aus Fehlern bei der Behandlung 
ergeben, sollten Medizinproduktebücher oder andere Einweisungsnachweise 
entsprechend den Fristen für Patientenakten archiviert werden. 
Hierzu gibt die Deutsche Krankenhausgesellschaft folgende Empfehlung: 
,, Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich, unter Berücksichtigung der 
Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, grundsätzlich eine 
Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren." (DKG;2011) 
Demnach empfiehlt es sich, Nachweise zur Medizinprodukteeinweisung, 30 Jahre 
zu archivieren. 
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Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2015
- ISBN (PDF)
- 9783961160556
- Dateigröße
- 257 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Düsseldorf – Bildungszentrum zur Kompetenzentwicklung im Gesundheitswesen
- Erscheinungsdatum
- 2016 (November)
- Note
- 2,0
- Schlagworte
- Medizin Medizinprodukt Einweisung Klassifizierung
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					