Lade Inhalt...

Die Einführung der elektronischen Vergabe am Beispiel des Landkreises Vorpommern-Rügen

©2013 Bachelorarbeit 98 Seiten

Zusammenfassung

Auch im Wirkungsbereich der öffentlichen Verwaltung ist die Entwicklung eines ähnlichen dynamischen Umfeldes wie jenes der Privatwirtschaft anzutreffen. So beeinflussen nicht nur die stetig steigenden Kosten und nachhaltig defizitären Haushalte das Wirken des Staates und seiner Einrichtungen, sondern ebenfalls der Medienwandel (vom Papier zum elektronischen Datenverkehr) und die damit zusammenhängende verstärkte Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien. Folglich tangieren die Entwicklung und der Einsatz moderner Technologien auch den Wirkungsbereich der öffentlichen Verwaltung und kumuliert in verschiedensten E-Government-Strategien. Die hierin erwarteten und vor allem gewünschten Vorteile bei der Durchführung elektronischer Verwaltungsverfahren werden in einer erweiterten Bürgernähe, sowie einer Zeit- und Kostenersparnis gesehen. Diese positiven Effekte werden auch bei der Durchführung elektronischer Vergabeverfahren erhofft. Gerade dieser Sektor bietet die Möglichkeit, Prozesse transparenter, zeitsparender und vor allem kostensparender auszugestalten.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


2
Inhaltsverzeichnis
A.
Abkürzungsverzeichnis ... 3
B.
Einführung ... 5
I.
Die elektronische Vergabe ... 6
II.
Rechtliche Rahmenbedingungen ... 8
1.
Europarechtliche Rahmenbedingungen ... 9
2.
Deutsches Vergaberecht ... 10
a)
Oberhalb der Schwellenwerte ... 10
b)
Unterhalb der Schwellenwerte ... 11
C.
Das elektronische Vergabeverfahren anhand eines praktischen
Beispiels ... 12
I.
Der Landkreis V-R ... 12
1.
Wirtschaftliche Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens .. 14
2.
Reifegrad des öffentlichen Auftragswesens ... 15
a)
Technischer Stand ... 15
b)
Vergabeorganisatorische Darstellung ... 16
aa)
Personelle Gegebenheiten ... 17
bb) Verwaltungsinterner Ablauf des Vergabeprozesses ... 17
c)
Kognitivität ... 18
3.
Ist-Analyse ... 19
II.
Fiktive Umsetzung der eVergabe im Landkreis V-R ... 21
1.
Soll-Konzept ... 22
a)
Anforderungen ... 22
aa)
Verfahrensunabhängige Voraussetzungen ... 22
bb) Verfahrensabhängige Anforderungen ... 24
b)
Optimierungspotentiale ... 25
aa) Verringerung der Prozesskosten ... 25
bb) Weitere Optimierungspotentiale ... 26
2.
Wirtschaftlichkeit der eVergabe ... 27
a)
Kosten ... 27
aa)
Einmalige Kosten ... 27
bb)
Betriebskosten ... 28
b)
Nutzen ... 29
aa)
Gesamtkosten des Vergabewesens ... 29
bb)
Günstigere Einkaufspreise ... 30
cc)
Pagatorische Effekte ... 30
dd) Nicht monetär messbare Vorteile ... 31
c)
Vergleich der Kosten und Nutzen ... 32
3.
Auswirkungen auf die Bieter ... 32
a)
Vorteile ... 33
b)
Probleme ... 33
D.
Zusammenfassung ... 38
I.
Potentiale ... 38
II.
Zukunftsaussichten ... 39
E.
Anlagenverzeichnis ... 40
F.
Literaturverzeichnis ... 93

3
A. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Alt. Alternative
Art. Artikel
BME Verband Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V.
BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
bspw. beispielsweise
BVerfG Bundesverfassungsgericht
CAFM Computer-Aided Facility Management
CPV Common Procurement Vocabulary
DAVW-VR
Dienstanweisung für das Vergabewesen des Landkreises Vorpommern-
Rügen
DVZ
Dienstleister für Informationstechnologie der Landesverwaltung von M-V
mit Sitz in Schwerin
EG VOL/ A
Bestimmung für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/ 18/ EG mit Stand von 2009
EU Europäische Union
EU-SignaturRL Europäische Signaturrichtlinie
Fn. Fußnote
gem. gemäß
GemHVO-Doppik Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik des Landes Mecklenburg-
Vorpommern mit Stand von 2011
ggf.
gegebenenfalls
GU
große Unternehmen
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HS-VR
Hauptsatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen
HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
mit Stand von 2009
Browser IE Internet Explorer
i. H. v. in Höhe von
i. S. d. im Sinne des/ im Sinne der/ im Sinne dieser
i. V. m. in Verbindung mit

4
KGSt Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
KMU Kleine und Mittlere Unternehmen
KV M-V Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Stand
von 2011
Landkreis V-R Landkreis Vorpommern-Rügen
LHO M-V Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit Stand von 2012
M-V Mecklenburg-Vorpommern
Nr. Nummer
o.g. oben genannte/ oben genannten
pdf portable document format
Rn. Randnummer
s. siehe
SH Schleswig - Holstein
SigG Gesetz zur digitalen Signatur mit Stand von 2009
TED Tenders Electronic Daily (stellt Informationen über die Vergabe öffent-
licher Aufträge innerhalb der EU bereit)
vgl. vergleiche
VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Stand von 2012
VgG M - V Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in M - V mit Stand von
2012
v. H. vom Hundert
VHB Vergabehandbuch für die Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbe-
reich der Finanzbauverwaltung mit Stand von 2012
VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A mit Stand von
2012
VOB/A - EG Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG
mit Stand von 2012
VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen mit Stand von
2009
VOL/A Verdingungsordnung für Leistungen Teil A mit Stand von 2009
VzÄ Vollzeitäquivalent

5
B. Einführung
Daniel Goeudevert pflegte einmal zu sagen: ,,Die Politik ist heute erst da,
wo wir Wirtschaftsfachleute schon vor zwanzig Jahren waren."
1
In der
Tat verlange nach Wulf/Weber (s. Anlage 1) der dynamische und globale
Markt der Privatwirtschaft heutzutage mehr Wettbewerb, steigende Dy-
namik und kürzere Produkt- und Innovationslebenszyklen.
Sie stellen auch fest, dass im Gegensatz zur Privatwirtschaft, im öffentli-
chen Sektor keine Marktbedingungen im Vordergrund stünden, sondern
die rechtskonforme und pflichtgemäße Erfüllung der diesem Sektor auf-
getragenen Aufgaben des Gemeinwohls. Doch auch im Wirkungsbereich
der öffentlichen Verwaltung sei die Entwicklung eines ähnlichen dyna-
mischen Umfeldes anzutreffen. So beeinflussen nicht nur die stetig stei-
genden Kosten und nachhaltig defizitären Haushalte
2
(s. näher Anlage 2
und 3) das Wirken des Staates und seiner Einrichtungen, sondern eben-
falls der Medienwandel (vom Papier zum elektronischen Datenverkehr)
und die damit zusammenhängende verstärkte Nutzung der modernen
Informations- und Kommunikationstechnologien.
3
Folglich tangieren die
Entwicklung und der Einsatz moderner Technologien auch den Wir-
kungsbereich der öffentlichen Verwaltung und kumuliert in ver-
schiedensten E-Government-Strategien
4
. Die hierin erwarteten und vor
allem gewünschten Vorteile bei der Durchführung elektronischer Ver-
waltungsverfahren werden in einer erweiterten Bürgernähe, sowie einer
Zeit-
5
und Kostenersparnis
6
gesehen.
7
Diese positiven Effekte werden
1
VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG,
http://www.zitate.de/db/ergebnisse.php?autor=Goeudevert,%20Daniel (15.05.2013).
2
hinsichtlich der Kommunen auch: Hoch, Suder, IT hilft sparen, Kommune 21, 9/2011,
S. 16, S. 16; zur Entwicklung der Kreisfinanzen genauer: Wohltmann, Kreisfinanzen
2010/2011, Der Landkreis, 10/2011, S. 409, S. 409 ff.
3
Paul, Das elektronische Vergabeverfahren, Band 16, 1. Auflage 2008, S. 27.
4
wie die Nationale E - Government - Strategie oder die E-Government-Strategie des
Landes Mecklenburg - Vorpommern.
5
bspw. im Baugenehmigungsverfahren: Oehler, Schneller am Bau, Kommune 21,
12/2005, S. 24, S. 24.
6
Gifford, Optimierte Abläufe und Prozesse, innovative Verwaltung, 10/2008, S. 35, S.
35; Innenministerium M - V (Hrsg.), Masterplan 2011, Stand: 6/2011, S. 3.
7
Harnisch, IT - Projekt oder Kulturveränderung?, Stadt und Gemeinde, 4/2005, S. 106,
S. 106; Europäische Kommission, Europäischer eGovernment - Aktionsplan 2011 -
2015, KOM (2010) 743, S. 4.

6
auch bei der Durchführung elektronischer Vergabeverfahren erhofft.
8
Gerade dieser Sektor bietet die Möglichkeit, Prozesse transparenter, zeit-
sparender und vor allem kostensparender
9
auszugestalten.
10
Die vorliegende Arbeit soll sich mit den o.g. Vorteilen eines auf elektro-
nischem Wege abgewickelten formalen Vergabeprozesses beschäftigen.
Dies soll anhand eines praktischen Beispiels - dem Landkreis V - R -
dargestellt werden. Hierfür wird in dieser Arbeit eine Kosten - Nutzwert -
Analyse durchgeführt. Vorher soll jedoch der Begriff der elektronischen
Vergabe geklärt und die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert wer-
den. Ferner wird in dieser Ausarbeitung der gegenwärtige Verfahrensab-
lauf eines herkömmlichen Vergabeverfahrens innerhalb des Landkreises
V - R aufgezeigt und auf den Ablauf eines elektronischen Vergabever-
fahrens eingegangen. Schlussendlich soll dann das Ergebnis gefasst wer-
den, inwieweit die Einführung einer solchen elektronischen Vergabe für
den Landkreis V - R sinnvoll ist oder zu unzumutbaren Verwaltungsauf-
wand, aufgrund zu hoher Auszahlungen und Aufwendungen führt und
damit eher einen Fluch, als einen Segen darstellt.
I. Die elektronische Vergabe
Die Begriffe elektronische Vergabe, e-Vergabe, eBeschaffung oder
Public E-Procurement
11
werden in der Literatur und in der Praxis unein-
heitlich verwendet.
12
Als Oberbegriff für die eVergabe und die eBeschaf-
fung kann wohl das Public eProcurement angesehen werden.
13
Darunter
kann grundlegend die medienbruchfreie, interaktive und vollständig auf
elektronischem Wege Abwicklung von Beschaffungs- und Vergabepro-
8
Gehrmann, Schinzer, Tacke, Vorwort in: Gehrmann, Schinzer, Tacke (Hrsg.), Public E
- Procurement, 2002, S. V, S. V; Paul, (Fn. 3), S. 30.
9
so auch: Düsterdiek, Elektronische Vergabe, Die Gemeinde SH, 4/2007, S. 96, S. 97;
Peters, ELViS lebt, Kommune 21, 5/2005, S. 64, S. 64.
10
Paul, (Fn. 3), S. 30; Goerdeler, E-Vergabe: Erste praktische Erfahrungen und Weiter-
entwicklung in: Gehrmann, Schinzer, Tacke (Hrsg.), Public E - Procurement, 2002, S.
3, S. 5 f.; Akhmouch, Es gibt noch viel zu tun, Der Gemeinderat, 6/2008, S. 36, S. 36;
Friebis, Zukunft im Blick, Kommune 21, 5/2011, S. 30, S. 30 f.
11
Das ,,e" wird in der Literatur uneinheitlich groß oder klein und abwechselnd mit oder
ohne Bindestrich geschrieben. Der Autor dieser Arbeit entschied sich für die folgende
beispielhafte Schreibweise: eVergabe oder eProcurement.
12
Höwing, König, Lutter, Ziomek, Chancen, Risiken und organisatorische in: Glock,
Broens (Hrsg.), Public eProcurement, 2012, S. 21, S. 23; Stoll, E - Procurement: Grund-
lagen, Standards und Situation am Markt, 1. Aufl. 2007, S. 16.
13
Höwing, König, Lutter, Ziomek, (Fn. 12), S. 23.

7
zessen, unter Anwendung moderner Informations- und Kommunikations-
technologien (insbesondere des Internets) verstanden werden.
14
Ferner
müssen die Begriffe der eVergabe und eBeschaffung voneinander abge-
grenzt werden. Eine solche nimmt die KGSt in ihrem Bericht 4/2003 ab
Seite 24 vor und bezeichnet den Beschaffungsprozess als Einkauf aus
Katalogen und Rahmenverträgen bzw. der freihändigen Vergabe, wäh-
renddessen der Vergabeprozess als Abwicklung der formgebundenen
Vergabeverfahren anzusehen sei. Auch Dr. Jan Seidel grenzt den Begriff
der eVergabe von der eBeschaffung ab. Er verweist hierbei auf die Be-
griffsdefinition der EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
Darunter fiele ein elektronisches Verfahren, wenn "einerseits elektroni-
sche Geräte für die Verarbeitung (...) und Speicherung von Daten einge-
setzt werden und andererseits Informationen über Kabel, Funk, mit opti-
schen oder anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weiterge-
leitet und empfangen werden."
15
Zur Visualisierung und Abgrenzung der
unterschiedlichen Prozesse ist in der Anlage 5 eine Abbildung hinterlegt.
Zusammenfassend wird die eVergabe durch förmliche Anforderungen an
das Vergabeverfahren dominiert, für dessen Ausgestaltung in erster Linie
das Vergaberecht ausschlaggebend ist, wohingegen die eBeschaffung die
Bestellabwicklung an sich beschreibt und nicht an formelle Anforderun-
gen des Vergaberechts gebunden ist.
16
In dieser Arbeit soll der Definition
der eVergabe von Höwing, König, Lutter und Ziomek gefolgt werden.
Hinsichtlich des Umfangs kann der Begriff der eVergabe außerdem in
einem engeren Sinn und einem weiteren Sinn definiert werden (näheres
zur Abgrenzung in der Anlage 12, Seite 1 f.).
17
Um diesen Begriff auch
rechtlich einordnen zu können, sollen nachstehend die rechtlichen Rah-
menbedingungen erläutert werden.
14
so oder so ähnlich auch: Paul, (Fn. 3), S. 29; Schäfer, Public E - Procurement im
Rahmen der europäischen Vergaberechtsreform in: Gehrmann, Schinzer, Tacke (Hrsg.),
Public E - Procurement, 2002, S. 49, S. 51; s. auch Anlage 4.
15
Seidel, Vergaberechtliche Rahmenbedingungen von Public eProcurement in: Glock,
Broens (Hrsg.), Public eProcurement, 2012, S. 41, S. 43.
16
Höwing, König, Lutter, Ziomek, (Fn. 12), S. 23; zu den verschiedenen Anforderun-
gen der eBeschaffung und eVergabe s.: Anlage 6.
17
so bspw. Paul, (Fn. 3), S. 29; Laux, Praktische Wirksamkeit von eVergabe in: Glock,
Broens (Hrsg.), Public eProcurement, 2002, S. 167, S. 170.

8
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Normen zur rechtmäßigen Durchführung der öffentlichen Vergabe
sind vielschichtig
18
und umfassen sowohl europäische als auch nationale
Regelungen (s. Abbildung 1). So gilt die gesamte Normenfülle, welche
einem öffentlichen Auftraggeber (i. S. d. § 98 GWB) eine bestimmte
Vorgehensweise zur Durchführung beim Einkauf von Gütern und Dienst-
leistungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vorschreibt, als
Vergabe.
19
Abbildung 1: System des Vergabewesens
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an das Unterrichtsmaterial von
Prof. Dr. - Ing. habil. Ulrich Nagel von der FH Mainz (University of Ap-
plied Science).
Eben diese Komplexität muss auch bei der Durchführung eines elektroni-
schen Vergabeverfahrens beachtet werden. Neben dem, die Grundzüge
beschreibenden Europarecht, sind es vor allem die detailreichen nationa-
len Normen, welche von Bedeutung sind.
18
zur Komplexität des Vergaberechts auch: Kessal, Kehr - Ritz, Die VOL/A nach der
Vergaberechtsreform, Die Gemeinde SH, 4/2007, S. 98, S. 98 f.
19
BVerfG, 1 BvR 1160/03 vom 13.6.2006, Abs.-Nr. 1 - 96, Abs.-Nr. 2,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060613_1bvr116003.html (26.4.2013);
KGSt, Elektronische Vergabe und Beschaffung in Kommunalverwaltungen, Bericht
4/2003, S. 34.

9
1. Europarechtliche Rahmenbedingungen
Bei den europäischen Normen wird zwischen den Primärrechten
20
(aus
dem AEUV) und den Sekundärrechten aus den EU-Richtlinien
21
unter-
schieden.
22
Mit den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen
23
hat
die Kommission auf die Gleichsetzung elektronischer Mittel hingewirkt
24
und in verschiedenen Aktionsplänen
25
die Einführung effizienter E-
Vergabe-Lösungen erarbeitet.
26
Gem. Art. 288 Satz 3 AEUV sind die von
der EU ausgearbeiteten Richtlinien ,,für jeden Mitgliedstaat, an den sie
gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, über-
lässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mit-
tel". Diesem Erfordernis ist Deutschland mit seinem Kaskadensystem
27
gefolgt und mit dem vierten Teil (Paragraphenfolge 97 bis 129b) des
GWB gerecht geworden.
28
Es findet dann seine Anwendung, wenn der
Auftragswert den Schwellenwert aus § 2 VgV übersteigt.
29
Hier gelten
die europäischen Vergaberegeln
30
, insbesondere die Grundsätze nach
dem EU - Primärrecht. Andernfalls findet das GWB keine Anwendung,
sodass das Vergaberecht lediglich innenwirksames Haushaltsrecht dar-
stellt.
31
Die Grundsätze des EU-Primärrechts nach dem AEUV finden
20
wie der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV), der freie Personen- und Dienstleis-
tungsverkehr (Art. 45 ff AUEV, Art. 49 ff. AEUV und Art. 56 ff. AEUV) oder das
allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV).
21
Wie die Baukoordinierungs-, Sektoren-, Lieferkoordinierungs- oder Dienstleistungs-
koordinierungsrichtlinie.
22
Zu dem Einfluss der primären und sekundären Gemeinschaftsrechte vgl. Heinze, Die
elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, Bd./Vol. 4312, 2005, S. 37 ff.
23
Richtlinien 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG.
24
so auch Düsterdiek, (Fn. 9), S. 96.
25
Europäische Kommission, Aktionsplan zur Umsetzung und Anwendung der neuen
Rechtsvorschriften über die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, KOM (2004)
841 endgültig und ergänzt durch: Europäische Kommission, Eine Strategie für die e-
Vergabe, COM (2012) 179 final.
26
Lambsdorff, Neue Chancen und Wege mit der E-Vergabe, Stadt und Gemeinde in-
teraktiv, 61. Jahrgang, 7 - 8/2006, S. 288, S. 288.
27
zum Kaskadensystem: Paul (Fn. 3), S. 41; Steinberg, Die neue Vergabe- und Ver-
tragsordnung für Bauleistungen, NVwZ, 25. Jahrgang, 12/2006, S. 1349, S. 1350; Horn
(Hrsg.), Das neue Vergaberecht, 1. Aufl. 2010, S. 8.
28
Boesen, EG-Vergaberecht - Konsolidierte Fassung der EG-Richtlinien/Textsammlung
mit erläuternder Einführung, 1998, S. 19.
29
Heinze (Fn. 22) S. 33.
30
Boesen, (Fn. 28), S. 11.
31
Heinze, (Fn. 22), S. 33; Horn, (Fn. 27), S. 8 f.

10
analog aber auch bei Vergabeverfahren Anwendung, deren Auftragswert
den Schwellenwert nicht überschreiten.
32
Schwellenwert Geltungsbereich
5.000.000 Bauaufträge
400.000 Verträge über Lieferungen und Leistungen
200.000 Sektorenauftraggeber bei Verträgen über Lieferun-
200.000 Freiberufliche Leistungen
130.000 Aufträge oberste oder obere Bundesbehörden
Quelle: Eigene Darstellung nach Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kom-
mission vom 30. November 2011.
2. Deutsches Vergaberecht
Aufgrund der Schwellenwerte ergibt sich hinsichtlich der unterschiedlich
anzuwendenden Gesetze eine Zweiteilung
33
des nationalen Vergabe-
rechts, welche sich ebenfalls in den Verdingungsordnungen wiederfindet.
Bei deren Anwendung ist in Abhängigkeit zum jeweiligen Schwellenwert
zwischen unterschwelligen (Abschnitt eins der VOL/A und VOB/A) und
oberschwelligen Aufträgen (VOF und Abschnitte zwei bis vier der
VOL/A und VOB/A) zu unterscheiden.
34
a) Oberhalb der Schwellenwerte
Die Paragraphenfolge 97 bis 127b des GWB beinhalten zwar keine aus-
drücklichen Regelungen bezüglich der eVergabe (in § 101 Abs. 6 Satz 2
ist lediglich die Rede von einem dynamischen elektronischen Verfahren),
die hierin festgehaltenen Grundsätze des Vergaberechts finden aber auch
bei der Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren Anwen-
dung.
35
Mit den §§ 97 Abs. 6 i. V. m. 127 GWB eröffnet der Gesetzgeber
der Bundesregierung die Möglichkeit, ausfüllende Regelungen im Ein-
zelnen zu treffen.
36
Hiervon wurde durch Erlass der VgV Gebrauch ge-
macht, welche die Verfahrensregelungen ebenfalls nicht im Detail nor-
miert, sondern lediglich das Bindeglied zwischen GWB und Verdin-
gungsordnungen darstellt.
37
Konkretisierend verweisen die Normen §§ 4
32
BMWA, Elektronische Vergabe von Aufträgen der Bundesverwaltung - Leitfaden,
2003, S. 12.
33
so auch: Schaller, Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis-
tungen, LKV, 1/2012, S. 7, S. 8; Horn, (Fn. 27), S. 9.
34
Boesen, (Fn. 28), S. 11.
35
Heinze (Fn. 22), S. 53 f.
36
Ebenda, S. 54.
37
Ebenda.

11
bis 6 VgV statisch auf die Verdingungsordnungen VOB/A, VOL/A und
VOF.
38
Sie beinhalten konkrete Regelungen zur eVergabe. Die Durch-
führung eines ausschließlichen Vergabeverfahrens bspw., wird durch die
Möglichkeit eröffnet, jeden Verfahrensschritt elektronisch zu gestalten.
39
Diese erstreckt sich demnach von der Option einer elektronischen Be-
kanntmachung (bspw. § 15 EG VOL/A oder § 12 Abs. 2 Nr. 5 und 6
VOB/A-EG) über die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der
Angebote (bspw. § 16 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 EG VOL/A) oder die Aufbe-
wahrung der Angebote (bspw. § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/A-EG). Die Auf-
traggeber müssen schon in der Bekanntmachung oder den Vergabeunter-
lagen angeben, ob Informationen elektronisch übermittelt werden (bspw.
im § 8 Abs. 1 VOF). Zusätzlich ermöglicht der § 5 EG VOL/A die Ein-
richtung eines dynamischen elektronischen Verfahrens, bei welchem
ausschließlich elektronische Mittel gem. §§ 13 EG VOL/A Abs. 2 und 3,
16 Abs. 1 und 2 EG VOL/A verwendet werden müssen.
b) Unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte gelten anstelle des Kaskadensystems lan-
desgesetzliche Regelungen.
40
In Mecklenburg Vorpommern verweist
dahingehend der § 2 VgG M-V und der § 21 GemHVO-Doppik auf die
Anwendung der Abschnitte 1 der Verdingungsordnungen, sowie auf die
dazu ergangenen Landesrichtlinien und die zum öffentlichen Auftrags-
wesen ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Im Rahmen dieser Vorschriften wird ebenfalls die Möglichkeit eröffnet,
ein medienbruchfreies elektronisches Vergabeverfahren durchzuführen.
Der Gesetzgeber ermöglicht bspw. die Bekanntmachung auf Internetpor-
talen einzustellen
41
, die Übermittlung von Angeboten elektronisch durch-
zuführen (vgl. bspw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/A) oder die Aufbe-
wahrung der Angebote (s. § 14 Abs. 1 Satz 2 VOL/A). Das in demselben
Maße ermöglichte dynamische elektronische Vergabeverfahren (nach § 5
38
Lambsdorff, (Fn. 26), S. 288.
39
Seidel, (Fn. 15), S. 44.
40
Notheis, Beschaffungs- und Vergabewesen in: Ade, Böhmer, Brettschneider, Herre,
Lang, Notheis, Schmid, Steck (Hrsg.): Kommunales Wirtschaftsrecht, 8. Aufl. 2011, S.
243, S. 246.
41
in der VOB bei Öffentlicher Ausschreibungen oder beschränkte Ausschreibung nach
Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

12
VOL/A) kann jedoch nur ,,(...) als offenes Verfahren unter Einhaltung der
Vorschriften der Öffentlichen Ausschreibung (...)" (§ 5 Abs. 1 Satz 4
VOL/A) vorgenommen werden. Damit fallen andere Vergabearten außer
diejenigen der öffentlichen Ausschreibung und des offenen Verfahrens i.
S. d. Vorschrift weg.
Ferner sollen die elektronisch übermittelten Angebote stets mit fortge-
schrittener elektronischer Signatur oder einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur (s. § 13 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VOL/A) versehen werden.
42
Die fortgeschrittene Signatur i. S. d. § 2 Nr. 2 SigG sei nach Lambsdorff
eine zweite Form der elektronischen Unterschrift und neben der qualifi-
zierten Signatur ermöglicht worden. Hieraus ergäben sich für den An-
wender Erleichterungen, da keine Signaturkarte oder ein Lesegerät ange-
schafft werden müssten. Die Darstellung der eVergabe soll im Folgenden
anhand eines praktischen Beispiels untersucht werden.
C. Das elektronische Vergabeverfahren anhand eines praktischen
Beispiels
Heiko Schinzer berichtet in der Ausgabe 11/2008 der Kommune 21, dass
sich auf Bundes- und Länderebene die medienbruchfreie eVergabe fort-
schreitend durchsetze. Die mittleren und kleinen Kommunen würden
zwar auch vermehrt in die eVergabe-Projekte einsteigen, bei ihnen stelle
sich aber vor allem noch die Frage nach der Transaktionsplattform.
43
Fraglich ist, ob sich die Einführung der eVergabe anhand knapper kom-
munaler Haushalte finanzieren lässt und sich nachhaltig auch bewehrt
macht. Zu diesem Zwecke wird in dieser Arbeit anhand des Landkreises
V-R untersucht, ob sich die Einführung einer eVergabe unter Beachtung
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gem. § 43 Abs. 4 KV M-V ergie-
big darstellt. Dies soll anhand einer Kosten-Nutzwert-Analyse dargelegt
werden. Zunächst sei jedoch eine Ist-Analyse des Vergabeverfahrens
innerhalb des Landkreises dargestellt.
I. Der Landkreis V-R
Der Landkreis Vorpommern-Rügen entstand im Zuge der
42
Lambsdorff, (Fn. 26), S. 289.
43
Schinzer, Vom Bund lernen, Kommune 21, 11/2008, S. 40, S. 41.

13
Kreisgebietsreform des Landes M-V aus den früheren Landkreisen Rü-
gen und Nordvorpommern, sowie der ehemaligen kreisfreien Stadt
Stralsund zum 4. September 2011. Er ist im Nordosten des Bundeslandes
anzufinden und kann aufgrund seiner Siedlungsstruktur als dünn besie-
delter ländlicher Kreis kategorisiert werden. (s. Anlage 7).
44
Diese Kate-
gorisierung ist der großen Fläche (3.129 km²) und der dazu geringen und
stets sinkenden Bevölkerungszahl geschuldet (Abbildung 2).
Verwaltungsorganisatorisch haben die Bürger Ralf Drescher als Leiter
der Verwaltung auserkoren, welcher damit gleichzeitig die Stellung des
Dienstvorgesetzten (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 KV M-V) aller Bediensteten
des Landkreises V-R einnahm. Ihm unterstehen insgesamt 1237 Mitar-
beiter, was einen Stellenanteil von 1.059,77 VzÄ
45
(Stand 2012) ent-
spricht. Diese wirken in einer sowohl horizontal, als auch vertikal fein
gegliedert internen Organisation des Landkreises V-R zusammen (s.
hierzu Anlage 8).
44
Kreise mit einem Bevölkerungsanteil in Groß- und Mittelstädten unter 50 % und
Einwohnerdichte ohne Groß- und Mittelstädte unter 100 Einwohner/ km².
45
Laut der Haushaltssatzung mit ­plan 2012 des Landkreises Vorpommern-Rügen, S. 4
und 21 ff.
Quelle: Eigene Darstellung mit Hilfe der Daten des
Statistischen Informationssystems des Landes M-V.
Abbildung 2: Bevölkerungsentwicklung im Land-
kreis V-R

14
Der Haushalt des Landkreises schließt im Jahre 2012 im Ergebnishaus-
halt nach Entnahmen aus Rücklagen mit einem Defizit in Höhe von
14.255.000 ab. Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und
außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von - 11.579.400 nicht aus,
um die planmäßige Tilgung für Investitionen und Investitionsfördermaß-
nahmen i. H. v. 7.293.900 zu decken, sodass der Haushalt nach § 16
GemHVO-Doppik in seiner Planung und Rechnung nicht ausgeglichen
ist. Schon aus diesem Grunde ist eine wirtschaftliche und sparsame
Haushaltsführung erforderlich. Welche Rolle hierbei das öffentliche Auf-
tragswesen spielt, soll in folgendem Punkt demonstriert werden.
1. Wirtschaftliche Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens
Dem öffentlichen Auftragswesen kommt regelmäßig sowohl eine große
wirtschaftliche, als auch volkswirtschaftliche Bedeutung zu.
46
Im Land-
kreis V-R macht alleine das Vergabevolumen im Jahre 2012 2,37 % der
ordentlichen Auszahlungen des Landkreises aus.
Abbildung 3: Vergabeumfang im Landkreis Vorpommern-Rügen
Quelle: Eigene Darstellung mit Stand von April 2013.
46
so auch: Europäische Kommission, Eine Strategie für die e-Vergabe, COM (179)
final, S. 3; Ramboll Management, Institut für Mittelstandsforschung Bonn, Leinemann
und Partner Rechtsanwälte, Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Aufträge, 2008, S.
14; Heinze, (Fn. 22), S. 23 f.

15
Mit der Bedarfsdeckung an bestimmten Gütern oder Leistungen sichert
die öffentliche Hand nicht nur den Fortbestand ihrer Handlungsfähigkeit
ab, sondern sorgt als Nachfrager und eben nicht als Trägerin öffentlicher
Gewalt
47
i. S. d. Art. 19 IV GG am Markt für Wettbewerb.
48
Dieses Vor-
gehen gewährt dem öffentlichen Auftraggeber nicht nur die Aussicht auf
wirtschaftliche Angebote aufgrund der Nutzbarmachung der Kräfte des
Marktes.
49
Vielmehr bietet es zusätzlich Unternehmen die Möglichkeit
steigender Einnahmen oder der Sicherung von Arbeitsplätzen
50
.
Die Abbildung 3 und Anlage 15 verdeutlichen, dass von der Auftrags-
vergabe im Landkreis V-R insbesondere die Kleinst- und Kleinunter-
nehmen profitieren können. Alleine diese Unternehmenskategorie um-
fasst 65,19 v. H. der insgesamt am Vergabeverfahren beteiligten Unter-
nehmen in 2011 und 2012. Welche beachtliche Rolle diese Marktteil-
nahme ebenso für die örtlichen Unternehmen darstellt, unterstreicht der
Fakt, dass 89,32 v. H. der alleine aus dieser Unternehmenskategorie her-
vorgehenden Unternehmen ihren Firmensitz bzw. Nebenstelle innerhalb
des Bundeslandes M-V haben und etwas weniger als die Hälfte dieser
sogar im Gebiet des Landkreises V-R ansässig sind. Die Vereinfachung
und verbesserte Transparenz eines Vergabeverfahrens könnte schon des-
halb ein riesiges Potential sowohl auf Seiten der Unternehmen, als auch
für die öffentliche Verwaltung bieten. Im Folgenden soll der Reifegrad
des öffentlichen Auftragswesens innerhalb des Landkreises V-R erläutert
werden.
2. Reifegrad des öffentlichen Auftragswesens
a) Technischer Stand
Die technische Ausstattung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Land-
kreises V-R ist aufgrund der vielzähligen Standorte unterschiedlich,
47
Trotzdem handelt der öffentliche Auftraggeber nach spezifischen gesetzlichen Vor-
schriften s.: Gehrmann, Schinzer, Public E-Procurement - Potenziale und Rahmenbe-
dingungen in: Gehrmann, Schinzer, Tacke (Hrsg.), Public E-Procurement, 2002, S. 13,
S. 14.
48
BVerfG, NJW 51/2006, 3701 (3702); Zur zivilrechtlichen Prägung des Handelns der
öffentlichen Hand im Beschaffungsbereich: Glahs, Einleitung in: Reidt, Stickler, Glahs,
Vergaberecht Kommentar, 3. Auflage 2011, Rn. 23.
49
so auch Diehr, Allgemeine Grundsätze zu § 97 GWB in: Reidt, Stickler, Glas, Verga-
berecht Kommentar, 3. Aufl. 2011, S. 74, Rn. 14.
50
so bspw. Heinze, (Fn. 22), S. 24.

16
wenngleich zurzeit der Prozess zum Ausbau einheitlicher Technik voll-
zogen wird. Mit der Vollendung des Hauptstandortes in Stralsund (Carl-
Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund) wurde hierfür ein wichtiger
Schritt getan. Bei diesem wurden die Arbeitsplatzrechner mit einer ein-
heitlichen Technik versehen
51
und allen Beschäftigten
52
der Zugang zum
Internet
53
ermöglicht. Weiterhin ist eine vernetzte Telefonanlage zu allen
Außenstellen entwickelt worden. Die vom Mitarbeiter zu nutzenden Pro-
gramme unterscheiden sich von Fachdienst zu Fachdienst und beinhalten
bei allen vergabeverfahrenstechnischen Abläufen zumindest die Adobe
Acrobate Produkte (zum lesen und ändern der Dokumente in ".pdf" For-
mat).
b) Vergabeorganisatorische Darstellung
Der Ablauf eines Vergabeprozesses kann durchaus sehr komplex sein
und je nach Auftrags- bzw. Vergabeart mehr oder weniger Zeit in An-
spruch nehmen. In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Landkreis
V-R soll sich der Zeitraum für die vollständige Durchführung eines Ver-
gabeprozesses von einer Woche bis sechs Monaten hinziehen. Trotz der
starren rechtlichen Vorgaben zum Verfahrensablauf einer Vergabe, kön-
nen der interne Personaleinsatz und die Organisation des Ablaufes eines
Vergabeprozesses diesen auch beeinflussen. Daher scheint es zur Darstel-
lung der aktuellen Situation des Vergabewesens innerhalb des Landkrei-
ses V-R sinnvoll, zunächst auf die am Vergabeprozess beteiligten Be-
schäftigten einzugehen und anschließend deren Interaktion zu skizzieren.
Eine grobe Gliederung des Vergabeprozesses (s. Anlage 9) kann zu-
nächst den Gesetzlichkeiten entnommen werden, an dem sich auch der
Landkreis V-R orientiert. Eine Konkretisierung findet dieser Prozess in
einigen Punkten durch die vom Landrat Ralf Drescher erlassene Dienst-
anweisung vom 23. April 2012 (Anlage 10). Diese regelt Zuständigkeit
und Verfahrensablauf bei der Vergabe, der Beschaffung und der Ausfüh-
51
Betriebssystem: Windows XP Professional SP 3; Microsoft Office Paket: 2003; Ar-
beitsspeicher: 3 GB RAM; Grafikspeicher: 1 GB; Prozessor: AMD A6-350 Quad Core;
Internetzugang eröffnet mit den Browsern IE oder Mozilla Firefox.
52
wenn in dieser Arbeit von Beschäftigten die Rede ist, so sind sowohl Arbeitnehmer,
als auch Beamte gemeint.
53
durch zwei Leitungen, von denen die erste Leitung über das Behördennetz DVZ
Schwerin mit 5 MB synchronisiert wird und die zweite Leitung mit den Stadtwerken
Stralsund verbunden werden kann, was eine Synchronisation von 10 MB ermöglicht

17
rung von Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen sowie Werkverträ-
gen nach dem BGB im Geschäftsbereich des Landkreises V-R (1.1
DAVW-VR) und ist für alle Fachbereiche und Fachdienste des Landkrei-
ses V-R verbindlich (1.3 DAVW-VR).
aa) Personelle Gegebenheiten
Eine zentrale Vergabeeinheit wurde im Landkreis V-R nicht eingerichtet.
Für die erfolgreiche Durchführung eines Vergabeverfahrens müssen viele
Stellen zusammenwirken. Folglich wird der Vergabeprozess selbst de-
zentral durchgeführt. Die Vorbereitung der einzelnen Vergaben obliegt
ausschließlich dem Fachdienst, bei dem der Bedarf ermittelt worden ist.
Dieser bedient sich in komplexeren Fällen der Hilfe der Geschäftsstelle
der Vergabestelle und ggf. externe Unternehmen (im Folgenden als Pro-
jektanten bezeichnet
54
), wie Planungsbüros (3.7.a Satz 3 DAVW-VR).
Die durch Letztere erbrachten Leistungen werden nach der HOAI be-
rechnet. Der Fachdienst 13 dient innerhalb des Landkreises V-R als Ge-
schäftsstelle der Vergabestelle, für welche die Aufgaben jedoch nur auf
einen Mitarbeiter innerhalb dieses Fachdienstes übertragen wurden. Die
Vergabestelle selbst wurde für den in 1.1 DAVW-VR genannten Zweck
gegründet und besteht aus einem Gremium von sechs Personen aus dem
Landkreis V-R (2.2 DAVW-VR). Im Falle der Beiwohnung durch den
Landrat gilt dieser als Vorsitzender gem. 2.9 DAVW-VR.
Die Entscheidungskompetenz über die jeweiligen Vergaben liegt je nach
Nettoauftragswert gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 und 8 HS V-R bei dem Land-
rat, dem Kreisausschuss oder dem Kreistag. Der Punkt 3.3 der DAVW-
VR überträgt die Entscheidungskompetenz im Bereich des Landrates auf
die Vergabestelle als Entscheidungsträger. Einzige Ausnahme sind die
Vergaben mit einem Nettoauftragswert bis zu 10.000 , dessen Entschei-
dungskompetenz bei den jeweiligen Fachdiensten liegt (gem. 3.4
DAVW-VR).
bb) Verwaltungsinterner Ablauf des Vergabeprozesses
Zunächst ist festzuhalten, dass alle vergabeverfahrenstechnischen Schrit-
te sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form gespeichert und
54
so auch Diehr, (Fn. 49), Rn. 42.

18
festgehalten werden. Für die Papierform gelten dahingehend die Form-
blätter der VHB.
Der Ablauf eines Vergabeprozesses ist in Abhängigkeit der jeweiligen
Vergabe- und Auftragsart unterschiedlich ausgeprägt. Eine allgemeine
Darstellung eines solchen Prozesses hat das BMWi in Auftrag gegeben
55
.
Für den Landkreis V-R kann die Interaktion der Beschäftigten hinsicht-
lich der Phasen und der einzelnen Prozessschritte in der Anlage 17 einge-
sehen werden. Die Darstellung eines beispielhaften Vergabeverfahrens
im Landkreis V-R ist in Anlage 11 dieser Arbeit zu sehen.
In den folgenden Darbietungen werden lediglich Vergabeverfahren ober-
halb von 10.000 Nettoauftragswert betrachtet. Des Weiteren umfasst
die nachfolgende Untersuchung das Vergabeverfahren angefangen von
der Erstellung der Vergabeunterlagen, bis zur Zuschlagserteilung, dessen
Umfang dem eines elektronischen Vergabeverfahrens im engeren Sinne
ähnelt.
c) Kognitivität
Die unter C. I. 2. b) aa) genannten Beteiligten am Vergabeprozess besu-
chen regelmäßig Fortbildungen zum Vergaberecht, um dessen Anforde-
rungen gerecht zu werden und konkrete Entscheidungen treffen zu kön-
nen. Zusätzlich wird in regelmäßigen Abständen die aktuelle Literatur
erworben. Die entsprechenden Mitarbeiter stehen einer eVergabe jedoch
nicht positiv gegenüber und sehen die unter B. dieser Arbeit bereits kurz
dargestellten Vorteile als nicht realistisch an. Folglich wird in Punkt 3.6
Satz 1 DAVW-VR das elektronische Vergabeverfahren zwar ermöglicht,
jedoch erst in "(...)dringenden Fällen(...)" in Betracht gezogen. Die Fest-
stellung eines dringenden Falles obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden der
Vergabestelle (3.6 Satz 2 DAVW-VR).
55
Siehe auch: Ramboll Management/ Institut für Mittelstandsforschung Bonn/ Leine-
mann und Partner Rechtsanwälte, Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-,
Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auf-
traggeber: Studie im Auftrag des BMWi, 2008, S. 31.

19
3. Ist-Analyse
Nachdem die vergabeprozessuale Organisation des Landkreises V-R dar-
gestellt wurde, soll knapp der Ist-Zustand des Vergabewesens innerhalb
dieses Landkreises V-R analysiert werden.
Hierfür wurden die Prozesskosten errechnet (s. Anlage 12, S. I bis X).
Um die Prozesskosten aufwandsabhängig darzustellen, wurden diese auf
die verschiedenen Vergabearten angerechnet. Als Ergebnis erhält man
die Kosten eines Verfahrens, die sich folgendermaßen zusammenfassen
lassen:
Das einzelne Vergabeverfahren einer freihändige Vergabe dauerte im
Durchschnitt ca. 71 Tage und wird mit etwa 69 % aller Verfahren am
häufigsten verwendet. Die Kosten eines solchen Verfahrens belaufen sich
auf insgesamt 2.164 pro Verfahren. Das nicht offene Verfahren wurde
im Jahr 2012 hingegen gar nicht angewandt. Die beschränkte Ausschrei-
bung nahm pro Verfahren ca. 76 Tage zur Abwicklung in Anspruch und
verursachte Kosten i. H. v. 3.377 je Verfahren. Diese Vergabeart wur-
de 2012 mit zwei Verfahren am wenigsten angewandt. Im Gegensatz zur
beschränkten Ausschreibung werden zur Durchführung der öffentlichen
Ausschreibung zwei Tage mehr benötigt. Zusätzlich fallen höhere Kosten
für die Inanspruchnahme externer Unternehmen an. Daraus folgt, dass
jedes dieser Vergabearten in seiner Durchführung höhere Kosten verur-
sacht. Diese betragen je Verfahren 4.014 . Die Diskrepanz der Verfah-
rensdauer folgt der unterschiedlichen Vorgehensweise der beiden Verfah-
ren. Während bei der öffentlichen Ausschreibung keine Eignungsprüfung
durch Recherche vorgenommen werden muss, wird dabei jedoch in ei-
nem späteren Prozessschritt die Eignungsprüfung durch Nachweise der
Unternehmen unternommen. Dies erfordert durchschnittlich zwei zusätz-
liche Tage, denn bei der beschränkten Ausschreibung erfolgt eine solche
bereits durch Zubenennung der Auftragsberatungsstelle unterhalb eines
Auftragswertes von 100.000 . Dies spart Zeit ein, da durch die Auf-
tragsberatungsstelle eine Eignungsprüfung bereits vorgenommen wurde.
Das offene Verfahren verursacht Kosten i. H. v. 3.724 je Verfahren. Im
Gegensatz zu den nationalen Verfahren fallen hier deutlich höhere Kos-
ten je Verfahren an, was auf das längere Vergabeverfahren mit seinen

20
erhöhten Bekanntmachungsfristen und der oftmals aufwendigeren zu
erstellenden Vergabeunterlagen zusammen hängt.
Vor allem das Zusammenwirken der einzelnen Personen innerhalb des
Landkreises V-R stellt sich sehr komplex dar. Hierbei fällt auf, dass sehr
viele verschiedene Beschäftigte an einem Vergabeverfahren mitwirken.
Probleme entstehen vor allem bei der Erstellung der Vergabeunterlagen.
Hierfür sind die jeweiligen Fachdienste zuständig, in denen der Bedarf
ermittelt wurde. Die für diesen Zweck beauftragten Beschäftigten über-
nehmen diese Aufgabe neben ihrer üblichen Tätigkeit und verfügen zu-
meist nicht über umfangreiche Fachkompetenz, sodass sie oftmals die
Hilfe der Geschäftsstelle der Vergabestelle in Anspruch nehmen müssen
oder gar Projektanten für diese Aufgabe heranziehen. Der Mitarbeiter der
Geschäftsstelle der Vergabestelle ist zu 0,5 VzÄ für die Arbeit als Solche
zuständig. Innerhalb dieser muss der Mitarbeiter Hilfestellungen in allen
Prozessen des Vergabeverfahrens geben und bereitet die Sitzungen der
Vergabestelle vor. Eine Spezialisierung, geschweige denn tiefgründige
Bearbeitung der Verfahren kann nicht vorgenommen werden. Deshalb
wird oftmals der juristische Mitarbeiter im Fachdienst Recht für schwie-
rige Fragen zu Rate gezogen und Projektanten mit umfangreichen Aus-
schreibungen beauftragt. Gerade hierbei entsteht ein hoher zusätzlicher
Kostenfaktor mit seinen 30.384 . Im Gegensatz zu den Arbeitsplatzkos-
ten i. H. v. 148.054 macht er einen Anteil von 20,52 % aus.
Eine zentrale Anlaufstelle für alle Vergabeverfahren ist somit nicht gege-
ben und erfolgt dezentral. Dadurch gehen Bündelungseffekte verloren
und können fachliche Fehler auftreten. Nicht zuletzt führt dies zu einer
erheblichen Belastung der am Vergabeverfahren beteiligten Personen.
Die Prozesskosten zur Beteiligung der Vergabestelle können indes nicht
verringert werden, da diese als Entscheidungsgremium weiterhin beste-
hen bleiben. Lediglich eine Umstrukturierung wäre denkbar.
Die Vorteile der Einführung der eVergabe könnten insofern nicht nur in
der Verringerung der Prozesskosten liegen, sondern eben auch eine Um-
strukturierung der internen Organisation des Vergabewesens innerhalb
des Landkreises V-R zur Folge haben und gleichzeitig zu mehr Rechtssi-

21
cherheit führen. Dies soll anhand der fiktiven Einführung der eVergabe
im Landkreis V-R erprobt werden.
II. Fiktive Umsetzung der eVergabe im Landkreis V-R
Die Literatur verweist (wie unter Punkt B. dieser Arbeit bereits darge-
stellt) auf die großen Vorteile, welche eine eVergabe mit sich bringt.
Diesen Trend haben bereits einige Kommunen erkannt und erproben die
unterschiedlichsten Lösungsansätze.
56
Darunter befinden sich eVergabe
Projekte
57
, die Nutzung unterschiedlicher Vergabeplattformen
58
oder
spezielle Vergabemanagementsysteme
59
.
60
Die Bandbreite der Lösungs-
ansätze zur Integrierung der eVergabe in einer Kommune ist dementspre-
chend recht umfangreich, ebenso wie dessen Voraussetzungen.
Bevor über die zu integrierende Lösung nachgedacht werden kann und
ein entsprechender Lösungsvorschlag erarbeitet wird, muss untersucht
werden, ob eine eVergabe überhaupt Sinn macht. Diese Vorgehensweise
ist schon dem Erfordernis aus § 43 Abs. 4 KV M-V zu entnehmen, nach-
dem die Aufstellung des Haushaltsplanes den Grundsätzen der Sparsam-
keit und Wirtschaftlichkeit entsprechen muss. Es spiegelt das grundle-
gende Gebot bei der Verwendung öffentlicher Mittel wieder und unter-
scheidet zwei theoretischen Ausprägungen.
61
Differenziert wird zwischen
einer Aufgabenerfüllung mit dem geringsten Mitteleinsatz bzw. einen
bestimmten Erfolg mit geringstem Aufwand zu erreichen und mit gege-
benen Mitteln einen möglichst großen Erfolg zu erzielen.
62
Deshalb sind
stets Möglichkeiten zu untersuchen, die es der öffentlichen Verwaltung
ermöglichen, seine Aufgaben sparsamer zu vollziehen.
Vorliegend soll untersucht werden, ob das Vergabeverfahren mit geringe-
ren Mitteleinsatz und Aufwand vollzogen werden kann. Woraus sich
56
Paul (Fn. 3), S. 114.
57
wie in der Region Ostwestfalen-Lippe, vgl. hierzu: Schaeff, Die Acht von Healy
Hudson, Kommune 21, 5/2008, S. 68, S. 68 f.
58
Wie die Vergabeplattform ELVIS, vgl. hierzu Paul (Fn. 3), S. 114.
59
bspw. in Düsseldorf, vgl. hierzu: Paul (Fn. 3), S. 115; zu bi-online s.: Gross, Modula-
rer Einstieg, Kommune 21, 5/2005, S. 70, S. 70.
60
Zu einigen Lösungen auch: KGSt, (Fn. 19), S. 42 ff.
61
Schartow, Erläuterungen zu § 43 (Doppik) in: Schröder, Willner, Bracker, Freund,
Wellmann, Bitto, Meyer zu Schlochtern, von Mutius, Glaser (Hrsg.), KVR M-V, Kom-
mentar, 9/2011, § 43 Erl. 2.5.
62
Deiters, Erläuterungen zu § 43 in: Glasow, Gentner, Glaser, Meyer (Hrsg.), Schweri-
ner Kommentierung der KV M-V, 3. Auflage 2005, Rn. 4; Schartow, (Fn. 60), § 43 Erl.
2.5.

22
diese geringeren Mitteleinsätze und Aufwände ergeben können, soll nach
der Darstellung der an die eVergabe gestellten Anforderungen folgen.
1. Soll-Konzept
a) Anforderungen
Neben den ohnehin geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie
in dieser Arbeit unter B. II. erläutert wurden und den allgemein gültigen
Grundsätzen eines Vergabeverfahrens
63
, ergeben sich für die Durchfüh-
rung eines elektronischen Vergabeverfahrens tiefergehende rechtliche
Anforderungen. Diese umfassen zum einen verfahrensabhängige, wie
auch verfahrensunabhängige Voraussetzungen.
64
aa) Verfahrensunabhängige Voraussetzungen
Letztere erfordern die Einhaltung einiger Grundsätze des Vergabewe-
sens.
65
Hier wäre zum einen auf die Sicherung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung und Transparenz einzugehen, wie Dr. Jan Seidel in
seinem Aufsatz ausführt. Dieser Grundsatz stelle für die eVergabe die
Forderung (durch die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmit-
tel), dass kein Bieter benachteiligt werden dürfe und ein öffentlicher Auf-
traggeber verpflichtet sei, ein allgemein verfügbares Netz für die elektro-
nische Übermittlung zu wählen. Ein interessierter Bieter müsse sich ohne
größeren finanziellen oder zeitlichen Aufwand in das Netz einwählen und
dies zur uneingeschränkten Kommunikation nutzen können, was auch
voraussetze, dass die verwendeten Programme allgemein zugänglich,
kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations-
und Kommunikationstechnologie und nicht diskriminierend sein dürf-
ten.
66
Wichtig bei der Durchführung elektronischer Vergabeverfahren ist dane-
ben die Sicherung der Vertraulichkeit und Integrität der Daten.
67
Sandra Paul weist darauf hin, dass elektronische Daten immerhin der
63
KGSt, (Fn. 19), S. 20; Schütte, Horstkotte, Schubert, Wiedemann (Hrsg.), Vergabe
öffentlicher Aufträge, 2 Aufl. 2011, S. 1.
64
Seidel, (Fn. 15), S. 46 ff.
65
Ebenda, S. 46.
66
Ebenda.
67
Ebenda, S. 47; so auch: Paul, (Fn. 3), S. 127.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2013
ISBN (PDF)
9783961160440
ISBN (Paperback)
9783961165445
Dateigröße
9.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow – Allgemeine Verwaltung
Erscheinungsdatum
2016 (Oktober)
Note
10,0
Schlagworte
öffentliche Verwaltung E-Government Bürgernähe Vergabeverfahren elektronische Vergabe
Zurück

Titel: Die Einführung der elektronischen Vergabe am Beispiel des Landkreises Vorpommern-Rügen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
98 Seiten
Cookie-Einstellungen