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Die Gestaltungsmöglichkeiten beim Ein- und Austritt von Gesellschaftern an Personengesellschaften

©2015 Bachelorarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Viele Gesellschaften werden bei einem Wechsel ihrer Führungskräfte nicht beendet, sondern weitergeführt. Gerade bei Dienstleistungsunternehmen sind diese Wechsel keine Seltenheit. Oft ist auch die Veränderung des Gesellschafterbestandes schwieriger als eine Neugründung. Gerade Altgesellschafter möchten trotz ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft weiterhin Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens haben. Dafür sind entsprechende Klauseln möglich, die bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge mit aufgenommen werden sollten.
Genau genommen ist das Thema dieser Arbeit kein neues Problem. Da aber zahlreiche aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen zu Diskussionen geführt haben und dazu auch noch keine Einigkeit besteht, soll diese Arbeit Anregungen für die Steuerberatung in der Praxis vermitteln. Dies wird auch zeigen, dass Steuerrisiken insbesondere in Gestaltungsfällen (z. B. Einbringung oder Umwandlung) drohen.
Im weiteren Verlauf der Arbeit kann man auch sehr schnell erkennen, dass der erste Eindruck, bei einem Gesellschafterwechsel ginge es nur um einkommensteuerrechtliche Fragen, täuscht und man manchmal in die Anwendung des UmwStG oder ErbStG gelangt. Zudem wird einer der wichtigsten Punkte die folgende Fragestellung sein: Liegt ein Gewinnrealisierungstatbestand vor, sodass stille Reserven aufzudecken sind? Diese einschlägige Fragestellung wird der Kernpunkt sein, denn regelmäßig wird ein steuerneutraler Wechsel erwünscht sein.
Außerdem wird die Thematik dieser Arbeit bei der Planung der Unternehmensnachfolge meistens unnötig hinausgeschoben und die Gesellschafter setzen sich nicht wirklich mit dem Thema auseinander. Zur langfristigen Zukunftssicherung des Unternehmens sollte der Steuerberater frühzeitig Vorschläge machen. Ziel dieser Bachelorarbeit sind Gestaltungen, die die Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels mit deren Folgen und Risiken bedenken.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... II
Abkürzungsverzeichnis ... IV
Abbildungsverzeichnis ... VI
1. Ziel der Arbeit ... 1
2. Begriff, Wesen und Gründe eines Gesellschafterwechsels ... 2
2.1 Begriff der Veräußerung ... 2
2.2 Begriff des Gesellschafterwechsels und des Formwechsels ... 5
2.3 Begriff der Betriebsaufspaltung ... 6
2.4 Begriff der Betriebsaufgabe (Liquidation) bzw. Realteilung ... 8
2.5 Einbringungsvorgänge ... 11
3. Handels- und zivilrechtliche Grundlagen ... 13
4. Formen der Abfindung ... 15
4.1 Sachwertabfindung ... 17
4.2 Ratenzahlungen ... 19
4.3 Veräußerungsleibrenten und Veräußerungsrenten ... 20
4.4 Betriebliche und private Versorgungsrenten ... 21
5. Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels ... 23
5.1 Veräußerung des Mitunternehmeranteils an Dritte gegen Entgelt ... 23
5.1.1 Veräußerung unter dem Buchwert ... 25
5.1.2 Veräußerung über dem Buchwert und zum Buchwert ... 26

III
5.2 Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten ... 28
5.3 Ausscheiden eines Gesellschafters ... 30
6. Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen ... 31
6.1 Negative Ergänzungsbilanz und Ermittlung des Veräußerungsverlusts ... 33
6.2 Positive Ergänzungsbilanz und Ermittlung des Veräußerungsgewinns ... 36
7. Besteuerungsarten bei einem Gesellschafterwechsel ... 38
7.1 Besitzsteuerrecht ... 38
7.1.1 Einkommensteuer ... 38
7.1.2 Gewerbesteuer ... 41
7.1.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer ... 43
7.2 Verkehrsteuerrecht ... 46
7.2.1 Grunderwerbsteuer ... 46
7.2.2 Umsatzsteuer ... 48
8. Fazit ... 49
Literaturverzeichnis ... VII

IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AO
Abgabenordnung
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BStBl.
Bundessteuerblatt
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
DStR
Deutsches
Steuerrecht
ErbStG Erbschaftsteuergesetz
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
etc.
et
cetera
ff.
fortfolgende
FG
Finanzgericht
GbR
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuerrichtlinien
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung

V
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
IDW
Institut
der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
KG
Kommanditgesellschaft
Nr. Nummer
OHG
Offene
Handelsgesellschaft
Rn.
Randnummer
S.
Seite
Schufa
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UStG
Umsatzsteuergesetz
z.
B.
zum
Beispiel
ZKAnpG Zollkodexanpassungsgesetz

VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ermittlung des Veräußerungsverlustes
Abbildung 2: Ermittlung der einheitlichen Gewinnfeststellung
Abbildung 3: Ermittlung der gesonderten Gewinnfeststellung
Abbildung 4: Negative Ergänzungsbilanz von Herr X
Abbildung 5: Positive Ergänzungsbilanz von Herr X
Abbildung 6: Positive Ergänzungsbilanz der A-GmbH

1
1. Ziel der Arbeit
Viele Gesellschaften werden bei einem Wechsel ihrer Führungskräfte nicht
beendet, sondern weitergeführt. Gerade bei Dienstleistungsunternehmen sind
diese Wechsel keine Seltenheit. Oft ist auch die Veränderung des
Gesellschafterbestandes schwieriger als eine Neugründung. Gerade
Altgesellschafter möchten trotz ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft weiterhin
Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens haben. Dafür sind entsprechende
Klauseln möglich, die bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge mit
aufgenommen werden sollten.
Genau genommen ist das Thema dieser Arbeit kein neues Problem. Da aber
zahlreiche aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen zu Diskussionen geführt
haben und dazu auch noch keine Einigkeit besteht, soll diese Arbeit Anregungen
für die Steuerberatung in der Praxis vermitteln. Dies wird auch zeigen, dass
Steuerrisiken insbesondere in Gestaltungsfällen (z. B. Einbringung oder
Umwandlung) drohen.
Im weiteren Verlauf der Arbeit kann man auch sehr schnell erkennen, dass der
erste Eindruck, bei einem Gesellschafterwechsel ginge es nur um
einkommensteuerrechtliche Fragen, täuscht und man manchmal in die
Anwendung des UmwStG oder ErbStG gelangt. Zudem wird einer der wichtigsten
Punkte die folgende Fragestellung sein: Liegt ein Gewinnrealisierungstatbestand
vor, sodass stille Reserven aufzudecken sind? Diese einschlägige Fragestellung
wird der Kernpunkt sein, denn regelmäßig wird ein steuerneutraler Wechsel
erwünscht sein.
Außerdem wird die Thematik dieser Arbeit bei der Planung der
Unternehmensnachfolge meistens unnötig hinausgeschoben und die
Gesellschafter setzen sich nicht wirklich mit dem Thema auseinander. Zur
langfristigen Zukunftssicherung des Unternehmens sollte der Steuerberater
frühzeitig Vorschläge machen. Ziel dieser Bachelorarbeit sind Gestaltungen, die

2
die Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels mit deren Folgen und Risiken
bedenken.
2. Begriff, Wesen und Gründe eines Gesellschafterwechsels
Ein Gesellschafter kann aus verschiedenen Gründen aus einer
Personengesellschaft ausscheiden oder in eine solche Gesellschaft eintreten.
Beispielsweise können die Kündigung, der Tod oder Neueintritt eines
Anteilseigners, der Zeitablauf oder das Erreichen des Gesellschaftszwecks aber
auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Unternehmens Gründe für einen
Gesellschafterwechsel sein, die wiederum zu den unterschiedlichsten Folgen
führen. Es muss daher bei Personengesellschaften zunächst zwischen der
Veräußerung eines Anteils, dem Gesellschafterwechsel, dem Formwechsel
(Umwandlung), der Betriebsaufspaltung, der Betriebsaufgabe (Liquidation), der
Realteilung und den Einbringungsvorgängen unterschieden werden.
2.1 Begriff der Veräußerung
Unter dem Begriff der Veräußerung werden alle entgeltlichen und teilentgeltlichen
Vorgänge verstanden, die die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteils auf einen Erwerber zum Gegenstand haben.
1
Man spricht
von einem vollentgeltlichen Veräußerungsvorgang, wenn und soweit die geleistete
Zahlung an den ausscheidenden Gesellschafter dem realen Wert des
übertragenden Gegenstands bzw. Anteils entspricht.
2
Dies beruht meistens auf
der rechtlichen Grundlage eines Kaufvertrages oder eines Tauschvorgangs. Beim
Kaufvertrag kann entweder ein Barpreis in Form einer Geldzahlung oder
wiederkehrende Bezüge wie eine Rentenvereinbarung als Gegenleistung
vereinbart werden.
3
Im Falle eines Tausches kann der Austretende beispielsweise
ein Betriebsgrundstück als Abfindung erhalten oder durch Einräumung einer
1
Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (1993), S. 4, Rn. 8.
2
Vgl. Grobshäuser, U. / Maier, W. / Kies, D. (2014), S. 170.
3
Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (1993), S. 4, Rn. 9.

3
Beteiligung abgefunden werden.
4
Somit fällt jedes Rechtsgeschäft, das die
Übertragung zum Beispiel eines Betriebes als Gegenleistung zum Inhalt hat und
bei dem der Wert der Gegenleistung dem Wert des Betriebes in diesem Fall
entspricht (Leistungsaustausch) unter den Begriff der Veräußerung.
5
Von der entgeltlichen Veräußerung sind die unentgeltlichen Sachverhalte, die
meistens in Form einer Schenkung (ggf. unter Auflagen) oder eines Erbfalls
eintreten, zu unterscheiden.
6
Dies ist dann häufig der Fall bei nahen Angehörigen
in einer Personengesellschaft oder Familienunternehmen. Der Veräußerer erhält
eigentlich keine Gegenleistung. In der Praxis erbringt der Erwerber häufig aber
doch eine Leistung wie beispielsweise in Form einer künftigen Versorgung für den
Veräußerer. Dabei bleibt die Eigenschaft der Unentgeltlichkeit bestehen.
7
Denn
der Versorgungswert ist nicht auf den realen Wert des
Veräußerungsgegenstandes abgestimmt, sozusagen ungleichwertig. Der
Versorgungswert muss im Verhältnis zur Schenkung bzw. Erbschaft objektiv wie
unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden.
8
Erst
dann würde ein entgeltlicher Veräußerungswert vorliegen. Wird der
Versorgungswert dagegen an den Bedürfnissen des Empfängers und der
Leistungsmöglichkeit des Zahlungsverpflichteten ausgerichtet, handelt es sich um
ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.
9
Bei einem Wertunterschied von Leistung und
Versorgungsgegenleistung von rund 10 Prozent, handelt es sich laut BFH um
einen unschädlichen unentgeltlichen Sachverhalt.
10
Zudem ist die Teilentgeltlichkeit zu unterscheiden. Bei Übertragung von
Privatvermögen ist die Teilentgeltlichkeit im Verhältnis des Entgeltes zum
Verkehrswert zu ermitteln (Trennungstheorie), nicht aber bei Übertragung von
Gesellschaftsanteilen - hier ist der Erwerbsvorgang einheitlich zu beurteilen, also
4
Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (1993), S. 5, Rn. 9a.
5
Vgl. ebenda, S. 4, Rn. 8.
6
Vgl. ebenda, S. 5, Rn. 11.
7
Vgl. ebenda.
8
Vgl. Preißer, M. / Pung, A. (2012), S. 632, Rn. 4.
9
Vgl. BFH-Urteil vom 05.07.1990.
10
Vgl. Preißer, M. / Pung, A. (2012), S. 632, Rn. 4.

4
nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil aufzuteilen.
11
Wenn die
Gegenleistung den Buchwert des Kapitalkontos überschreitet, jedoch nicht dem
Marktwert der Beteiligung entspricht, spricht man von der Teilentgeltlichkeit.
12
Beispielsweise veräußert Gesellschafter L an den neu eintretenden Gesellschafter
K sein Kapitalkonto zum Nominalwert, das zum Zeitpunkt der Übertragung einen
Buchwert von EUR 100.000 ausweist.
13
In diesem Kapitalkonto ist noch ein
Grundstück von L mit einem Verkehrswert von EUR 1.000.000 mit enthalten.
14
Da
der Einheitstheorie zu folgen ist, liegt ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang in
Höhe von EUR 100.000 vor.
Eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen kann jedoch vorliegen, wenn zwar ein
Entgelt gezahlt wird, dieses jedoch unter dem Buchwert des Kapitalkontos liegt
und hierfür keine betrieblichen sondern privaten Gründe vorliegen. Die
teilentgeltliche Vermögensübertragung wird bei der vorweggenommenen Erbfolge
unter Angehörigen laut BFH unterstellt.
15
Denn aufgrund der privaten bzw.
familiären Gründe, sei eine Abwägung der Gegenleistung unter kaufmännischen
Kriterien nicht möglich.
Es ist sehr wichtig den unentgeltlichen von dem entgeltlichen Vorgang zu
differenzieren. Dieser wichtige Prüfprozess begleitet ständig den Wechsel im
Gesellschafterbestand. Denn die Bewertung nach dem EStG fällt
dementsprechend auch anders aus. Die Entgeltlich- und Teilentgeltlichkeit fällt in
den Anwendungsbereich des § 16 EStG und kann einen Veräußerungsgewinn-
oder -verlust auslösen und die Unentgeltlichkeit in § 6 Abs. 3 EStG bzw. bei
vorweggenommener Erbfolge in das ErbStG. Danach kann auch erst festgestellt
werden, ob die Buchwerte weiter bilanziert werden oder Anschaffungskosten zu
aktivieren sind.
11
Vgl. Protokoll vom 30.12.2014.
12
Vgl. Preißer, M. / Pung, A. (2012), S. 590, Rn. 17.
13
Vgl. Protokoll vom 30.12.2014.
14
Vgl. ebenda.
15
Vgl. Preißer, M. / Pung, A. (2012), S. 632, Rn. 4.

5
2.2 Begriff des Gesellschafterwechsels und des Formwechsels
Der Begriff des Gesellschafterwechsels ist die allgemeine Formulierung für jede
Änderung in der Gesellschafterzusammensetzung einer Personengesellschaft
unter Lebenden oder von Todes wegen.
16
Dazu zählen beispielsweise nicht nur
die Veräußerung eines Geschäftsanteils, sondern auch der Neueintritt weiterer
Gesellschafter und die Änderung der Gewinnverteilung gegen Entgelt.
17
Die
Bewertung des Gesellschaftsvermögens bleibt bei einem Gesellschafterwechsel
außen vor. Ein solcher Wechsel vollzieht sich nur auf Gesellschafterebene.
18
Dies
ist ein sehr entscheidender Punkt, um später die unterschiedlichen Bilanzen bzw.
Vermögen und die Gewinnverteilungen auf den verschiedenen Ebenen verstehen
zu können. Ebenso ist dies zur Differenzierung und Behandlung auf Seite des
Veräußerers und des Erwerbers wichtig. Die Einbringungsvorgänge zählen bei
einem Gesellschafterwechsel nicht darunter.
Unter Umständen kann es vor Eintritt eines neuen Gesellschafters von Vorteil
sein, wenn sich die Personengesellschaft in der Rechtsform einer OHG oder GbR
in die Rechtsform einer KG ändert, weil beispielsweise der neue (für die
Gesellschaft wichtige) Gesellschafter seine Haftung beschränken will. Auch um
eine Unternehmensnachfolge vorzubereiten, kann ein Formwechsel sinnvoll sein.
Nach den §§ 190 ff. bis 304 UmwG bleibt der Rechtsträger bei einem
Formwechsel derselbe, es ändert sich lediglich die Rechtsform. Die wirtschaftliche
Kontinuität des Rechtsträgers bleibt vor und nach dem Formwechsel bestehen,
dadurch unterscheidet sich dieser Wechsel auch von den anderen
Umwandlungsarten. Das heißt, dass zum Beispiel die OHG nur in das neue
Rechtskleid der KG umgewandelt wird und der alte sowie der neue Rechtsträger
zivilrechtlich identisch sind. Anders als bei der Verschmelzung und Spaltung
bedarf es bei einem Formwechsel keiner Vermögensübertragung. § 24 UmwStG
findet aus diesem Grund bei einem Formwechsel keine Anwendung. Lediglich
verweist § 25 UmwStG auf die Anwendung der §§ 20 bis 23 UmwStG. Ein
16
Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (1993), S. 61, Rn. 128.
17
Vgl. ebenda.
18
Vgl. Regniet, M. (1990), S. 71.

6
Formwechsel kann auch kraft Gesetzes eintreten.
19
Sobald die Voraussetzungen
des § 105 HGB beispielsweise bei einer GbR eintreten, spricht man von einem
Formwechsel kraft Gesetzes. Die BGB-Gesellschaft hat hierbei einen
Gewerbebetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB begonnen und wird automatisch
ohne Rechtsnachfolge zu einer OHG. Oder die bisher nicht nach § 105 Abs. 2
HGB eingetragene GbR benötigt durch Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit einen
kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Dann hat dies die gleiche
Rechtsfolge zur OHG. Des Weiteren kann auch durch Vereinbarung zwischen den
Gesellschaftern ein Unternehmensformwechsel stattfinden, der notariell zu
beurkunden ist.
20
Diese Option kann nur nach dem HGB von einer OHG zu einer
KG oder umgekehrt vollzogen werden (identitätswahrende Fortführung).
21
Durchaus kann aber auch das bisherige Gesellschaftsvermögen durch die
identitätsaufhebende Umwandlung auf eine neu gegründete Personengesellschaft
durch Rechtsnachfolge übertragen werden.
22
2.3 Begriff der Betriebsaufspaltung
Zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung kann ein Gesellschafterwechsel sehr
wichtig sein, da durch die unterschiedliche Regelung der Beteiligungsverhältnisse
im Besitz- und Betriebsunternehmen die Gewerbesteuerfreiheit und die steuerfreie
Realisierung der stillen Reserven im Besitzunternehmen möglich sind.
23
Liegt
jedoch bereits eine Betriebsaufspaltung vor, ist gerade in Familienunternehmen
die Betriebsaufspaltung auch eine beliebte Form für die Vorbereitung der
Unternehmensnachfolge. Die nachfolgende Generation wird allmählich in die
Personengesellschaft eingeführt und kann in der Betriebsgesellschaft tätig sein,
während die ältere Generation den Einfluss aufgrund ihrer Gesellschafterstellung
jedoch noch beibehält und sich erst Stück für Stück zurückzieht.
24
Somit kann eine
ungewollte Auflösung der stillen Reserven verhindert werden, denn der
19
Vgl. Zimmermann, R. / Hottmann, J. / Kiebele, S. / Schaeberle, J. / Scheel, T
.
(2013), S. 957,
Rn. 1.
20
Vgl. ebenda, S. 969, Rn. 21.
21
Vgl. ebenda, S. 968, Rn. 20.
22
Vgl. ebenda, S. 957, Rn. 1.
23
Vgl. ebenda, S. 728, Rn. 23.
24
Vgl. Müller, W. / Hoffmann, W. (2002), S. 1288, Rn. 24.

7
einheitliche Betätigungswillen bleibt in beiden Gesellschaften bei der
Anteilsübertragung bestehen.
25
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwei oder mehrere rechtlich selbständige
Unternehmensbereiche aus einem einheitlichen gewerblichen Unternehmen
sachlich und personell so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei engerer
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine Wirtschaftseinheit zu beurteilen sind.
26
Steuerrechtlich ergeben sich aber zwei rechtlich völlig getrennte
Unternehmenseinheiten, die auch als Doppelgesellschaft bezeichnet wird.
Typischerweise tritt bei einer Betriebsaufspaltung bei Personengesellschaften als
Besitzgesellschaft ein Einzelunternehmen und als Betriebsunternehmen eine
Kapitalgesellschaft auf. Beispielsweise verpachten die Einzelunternehmer H und
P, die beide auch zu je 50 % an der Y-GmbH, beteiligt sind an diese GmbH ihre
Grundstücke.
27
Für die Betriebsaufspaltung muss zunächst die Vermögensverwaltung von dem
Gewerbebetrieb unterschieden werden, denn dies ist ausschlaggebend für die
Besteuerung. Die reine Verwaltung eigenen Vermögens und deren Nutzung im
Wege der Vermietung und Verpachtung stellen nach der GewStR 2.1 keine
gewerbliche Tätigkeit und keine Mitunternehmerschaft dar. § 15 Abs. 2 EStG
definiert, dass es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung mit
Gewinnerzielungsabsicht unter gleichzeitiger Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr handeln muss, damit ein Gewerbebetrieb vorliegt. Oft
weisen Unternehmen (sogenannte Besitzunternehmen) durch zum Beispiel der
Verpachtung eines wesentlichen Betriebsgrundstücks nur den Anschein einer
bloßen Vermögensverwaltung auf. Meistens gibt es hierzu jedoch auch noch eine
Betriebsgesellschaft, die einen Gewerbebetrieb führt und damit auf die
Besitzgesellschaft sozusagen abfärbt. Häufig in Form einer GmbH. Über beiden
gleichgeordneten Gesellschaften stehen in der Regel die gleichen
beherrschenden Gesellschafter, die den einheitlichen geschäftlichen
25
Vgl. Müller, W. / Hoffmann, W. (2002), S. 1289, Rn. 25.
26
Vgl. Zimmermann, R. / Hottmann, J. / Kiebele, S. / Schaeberle, J. / Scheel, T
.
(2013), S. 721,
Rn. 1.
27
Vgl. Protokoll vom 30.12.2014.

8
Betätigungswillen haben, der auf die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
ausgerichtet ist.
28
Dieser Willen wird durch die identischen Beherrschungs- und
Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen ausgeführt.
29
Die
vermögensverwaltende Tätigkeit wird dadurch steuerlich in eine gewerbliche
Tätigkeit um qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke der
Einzelunternehmer Betriebsvermögen werden, mit der Konsequenz, dass
Wertzuwächse (anders als bei Privatvermögen außerhalb der Spekulationsfrist)
voll einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sind. Die steuerpflichtige Realisierung
der Wertzuwächse tritt dabei nicht nur bei Verkauf des Grundstücks, sondern auch
- oft unbedacht - dann ein, wenn sich die Gesellschaftsverhältnisse so ändern, das
keine Beherrschungs-oder Beteiligungsidentität mehr gegeben ist. Das ist dann
der Fall, wenn durch Gesellschafterwechsel die Stimmenmehrheit in der
Besitzgesellschaft oder auch Betriebsgesellschaft unterschiedlich wird.
2.4 Begriff der Betriebsaufgabe (Liquidation) bzw. Realteilung
Bei der Betriebsaufgabe wird das Betriebsvermögen einzeln an verschiedene
Erwerber veräußert und nichtveräußerte Wirtschaftsgüter werden in das
Privatvermögen der Mitunternehmer überführt bzw. entnommen, sodass die
gewerbliche Tätigkeit beendet und endgültig eingestellt wird.
30
Alle wesentlichen
Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes bestehen somit nicht mehr und das
Unternehmen kann nicht mehr fortgeführt werden. Dies ist auch der Hintergrund
und Ziel einer Betriebsaufgabe: Der Betrieb als selbständiger Organismus des
Wirtschaftslebens soll nicht mehr bestehen und wird beendet.
31
Die
Betriebsaufgabe ist dem Vorgang der Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 3 Satz
2 EStG gleich zu stellen und es kommt zur Realisierung der stillen Reserven.
Bevor gleich die Tatbestände der Betriebsaufgabe umgesetzt werden, kann mit
dem Mandanten die Betriebsverpachtung im Ganzen oder evtl. die
28
Vgl. Zimmermann, R. / Hottmann, J. / Kiebele, S. / Schaeberle, J. / Scheel, T. (2013), S. 721, Rn.
1.
29
Vgl. Müller, W. / Hoffmann, W. (2002), S. 1283, Rn. 2.
30
Vgl. Schulze zur Wiesche, D. (1993), S. 171, Rn. 328.
31
Vgl. ebenda.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783956368400
ISBN (Paperback)
9783956366840
Dateigröße
392 KB
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
Gesellschafterwechsel Veräußerung Formwechsel Betriebsaufspaltung Betriebsaufgabe Sachwertabfindung Veräußerungsgewinn Veräußerungsverlust
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