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Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Eine Betrachtung zur Wirksamkeit der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

©2015 Seminararbeit 24 Seiten

Zusammenfassung

In der Regel ist davon auszugehen, dass Verbraucher, also Privatpersonen i. S. d. § 13 BGB, im Gegensatz zum Unternehmer bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften unerfahrener sind. Daher sind sie auch bei der Aufnahme von Darlehen besonders schutzwürdig und durch den Gesetzgeber mit entsprechenden Verbraucherschutzrechten ausgestattet worden. Infolgedessen steht Ihnen bei Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB zu, welches den Vertrag durch die Inanspruchnahme in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.Voraussetzung für diese Frist ist jedoch, dass der Verbraucher durch den Darlehensgeber zuvor ordnungsgemäß belehrt wurde.
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird infolge einer kurzen Betrachtung der gegenwärtigen Situation, die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Intention und praktischer Absicht eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwieweit sich Verträge aus dem Zeitraum 1.1.2002 bis 10.6.2010 noch heute wirksam widerrufen lassen. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Aspekte einer für diesen Abschnitt gültigen Musterbelehrung heraus gestellt und die Gesetzeskonformität untersucht. Zum Abschluss erfolgt ein kurzer Einblick in die derzeit gültige Rechtslage.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis



I. Einleitung
In der Regel ist davon auszugehen, dass Verbraucher, also Privatpersonen
i. S. d. § 13 BGB, im Gegensatz zum Unternehmer bei der Abwicklung von
Rechtsgeschäften unerfahrener sind. Daher sind sie auch bei der Aufnahme
von Darlehen besonders schutzwürdig und durch den Gesetzgeber mit ent-
sprechenden Verbraucherschutzrechten ausgestattet worden. Infolgedessen
steht Ihnen bei Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich ein
14-tägiges Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB zu, wel-
ches den Vertrag durch die Inanspruchnahme in ein Rückgewährschuldver-
hältnis umwandelt.
1
Voraussetzung für diese Frist ist jedoch, dass der Ver-
braucher durch den Darlehensgeber zuvor ordnungsgemäß belehrt wurde.
2
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird infolge einer kurzen Betrachtung der
gegenwärtigen Situation, die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Intenti-
on und praktischer Absicht eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehens-
verträgen thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwieweit sich
Verträge aus dem Zeitraum 1.1.2002 bis 10.6.2010 noch heute wirksam wi-
derrufen lassen. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Aspekte
einer für diesen Abschnitt gültigen Musterbelehrung heraus gestellt und die
Gesetzeskonformität untersucht. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den
Rechtsfolgen des Widerrufs sowie der Möglichkeit einer Nachbelehrung fin-
det mit Rücksicht auf eine sinnvolle Eingrenzung der Thematik nicht statt.
Zum Abschluss erfolgt ein kurzer Einblick in die derzeit gültige Rechtslage.
II. Zweckmäßigkeit des Widerrufsrechts
Aufgrund einer zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und der
damit einhergehenden medialen Berichterstattung erfreut sich ein Widerruf
von Verbraucherdarlehensverträgen infolge einer fehlerhaften Belehrung des
Verbrauchers durch den Unternehmer zunehmender Beliebtheit.
3
Eine Über-
prüfung der Verbraucherzentrale Hamburg zum 17.6.2014 hat ergeben, dass
1
MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 495, Rn. 1.
2
Servais, NJW 2014, 3748.
3
Borowski, BKR 2014, 361.
1

die Widerrufsbelehrung bei 79,4 % von insgesamt 1.823 ausgewerteten Ver-
trägen
4
mit Mängeln behaftet ist
5
­ eine hohe Quote, wenn man bedenkt, dass
sich die Untersuchung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat.
In vielen Fällen wurde die Darlehensvaluta bereits vollständig getilgt. Umso
verwunderlicher erscheint es daher zunächst, dass der Darlehensnehmer oft
erst mehrere Jahre später den Widerruf erklärt. Nicht immer decken sich die
Gründe hierfür mit der eigentlichen Intention des Gesetzgebers. Letzterer
bezweckt mit der Einräumung eines Widerrufsrechts aus Verbrauchersicht,
das mit dem Darlehensgeber vereinbarte nochmals anhand der gem.
§ 492 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Vertragsabschrift überdenken
und ggfs. rückgängig machen zu können. Anders als im Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften, wird hier nicht primär auf einen Überrumpelungs- oder
Übereilungsschutz abgestellt, sondern das Vermeiden von in zeitlicher Hin-
sicht für den Verbraucher unliebsamen Konsequenzen bezweckt.
6
Der Ver-
braucherdarlehensvertrag beinhaltet nämlich häufig, komplexe, für den Laien
zunächst unverständliche, Vertragsklauseln und hat eine immense wirtschaft-
liche Bedeutung und Tragweite für den Betroffenen. Zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses wird diese oftmals unterschätzt und bewirkt, dass er sich mög-
licherweise finanziell übernimmt
7
. Des Weiteren soll ihm auch die Gelegen-
heit gegeben werden, etwaige Vergleiche mit den Konditionen anderer An-
bieter führen zu können. Im Rahmen der in § 491a BGB normierten vorver-
traglichen Informationserbringung wird er zwar bereits vor Abschluss des
Darlehensvertrages mit allen hierfür relevanten Details versorgt, jedoch ist
die Beratung durch den Darlehensvermittler vorwiegend auf Provision ausge-
richtet. Der verbraucherschützende Aspekt wird dagegen als nachrangig be-
wertet. Aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf die langfristige Ver-
tragsbindung stellt der Widerruf ein zentrales Instrument des Verbraucher-
schutzes dar.
8
Oft aber auch verfolgt der Darlehensnehmer mit dem durch Verbraucheran-
waltskanzleien und Verbraucherzentralen umworbenen sog. ,,Widerrufsjoker"
4
Davon 1.075 Verträge, deren Fehlerhaftigkeit nach Ansicht der Instanzgerichte bzw. des BGH zur Unwirksamkeit
der Belehrung führt; Verbraucherzentrale Hamburg: Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen, 2014,
online archiviert unter http://www.webcitation.org/6Wkuoj3ng (letzter Zugriff 3.3.2014).
5
Servais, NJW 2014, 3748.
6
BT-Druck 11/5462, 21.
7
MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 495, Rn. 1; StaudingerBGB/Kessal-Wulf, 15. Aufl. 2012, § 495, Rn. 1.
8
BeckOK BGB/Möller, § 495, Rn. 1.
2

ganz andere Ziele. Er bietet ihm eine relativ einfache Möglichkeit, aus noch
laufenden Darlehensverträgen auszusteigen oder bereits getilgte Darlehens-
vereinbarungen rückabzuwickeln. Die Gründe hierfür sind sehr vielfältig.
Beispielsweise können die risikobehafteten Folgen einer fehlgeschlagenen
Investitionsentscheidung vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber ab-
gewälzt werden. Regelmäßig geschieht es, dass diese zunächst lukrativ er-
scheint, sich jedoch auf Dauer nicht amortisiert. In Betracht kommt hier v. a.
die Investition in eine sog. ,,Schrottimmobilie" durch Beteiligung an Fonds-
gesellschaften. Aber auch die Kreditierung von Konsumgütern i. S. d.
§ 358 Abs. 2 BGB kann widerrufen werden. Möchte der Verbraucher eine
durch die Aufnahme eines Darlehens getätigte Kaufentscheidung revidieren,
obwohl die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, kann er
sich mit einem Widerruf des Darlehensvertrages gleichzeitig vom damit ver-
bundenen Kaufvertrag lösen. Auch sehen Verbraucher in dem Widerruf eine
Möglichkeit, im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages, die erbrachte
Zinsleistung zurück zu verlangen. Zudem können Sie einen bestehenden Kre-
ditvertrag kostenfrei umschulden. Durch einen Ausstieg aus dem alten und
Abschluss eines neuen Darlehensvertrages können sie sich das derzeit niedri-
ge Zinsniveau zu Nutze machen. Zusätzlich kann die Zahlung einer eigentlich
anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung umgan-
gen werden. Insbesondere bei Immobiliardarlehen besteht hier ein großes
Einsparpotential. Auf dem Refinanzierungsschaden bleibt dann letztendlich
die Bank als Darlehensgeber sitzen.
9
III. Chronologie der Rechtsentwicklung
Der oft sehr spät erfolgende Widerruf ist nicht zuletzt der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorliegenden Unkenntnis des Darlehensnehmers über
etwaige Vertragsmängel geschuldet. Durch die anhaltende Prozesslawine
werden z. T. zeitlich sehr weit zurückliegende Sachverhalte durch die Gerich-
te aufgearbeitet. In den meisten Fällen ist streitig, ob die gesetzliche Wider-
rufsfrist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn die
9
Peters, WM 2014, 2145.
3

Widerrufsbelehrung fehlerhaft formuliert oder gestaltet wurde
10
. Wichtig für
eine Beurteilung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende
Rechtslage. Aufgrund der verschiedenen möglichen Konstellationen, ist eine
individuelle fallbezogene Prüfung oftmals unumgänglich.
Aus diesem Grund ist es zunächst wichtig, die Chronologie der Rechtsent-
wicklung zu betrachten.
1. Rechtslage bis zum 31.12.2001
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 31.12.2001 auf Grundlage
des Verbraucherkreditgesetzes
11
(davor Abzahlungsgesetz) geschlossen wur-
den, ist das Widerrufsrecht inzwischen verfristet. Hier galt ein Erlöschen des
Widerrufsrechts nach beiderseitiger, vollständiger Erbringung der Leistung,
jedoch eine Höchstfrist von einem Jahr ab Vertragsschluss. Europarechtliche
Bestimmungen standen dem nicht entgegen, weil die zu diesem Zeitpunkt
gültige Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG keine Regelung zum Wider-
rufsrecht beinhaltete.
2. Rechtslage vom 1.1.2002 bis 1.11.2002
Ebenso wenig von Relevanz sind zwischen dem 1.1.2002 und dem 1.11.2002
geschlossene Verträge. Durch Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetzes (SchuldRModG)
12
wurden einzelne Verbraucherschutzgesetze,
wie auch das Verbraucherkreditgesetz, in das Bürgerliche Gesetzbuch aufge-
nommen. Der Widerruf richtete sich hier nach der allgemeinen Regelung des
§ 355 Abs. 3 S. 1 a.F.
13
, welcher ein generelles Erlöschen des Widerrufs-
rechts nach 6 Monaten vorsah. Dies galt unabhängig davon, ob der Verbrau-
cher zuvor belehrt wurde oder nicht. Obwohl diese Regelung zum 1.8.2002
wegfiel, war sie wegen der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2
10
Braunschmidt, NJW 2014, 1558.
11
BGBl. I, 2000, Nr. 29, 940.
12
BGBl. I, 2001, Nr. 61, 3138.
13
Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die bis zum 11.6.2010 geltende Fassung (ebenso EGBGB u. BGB-
InfoV).
4

EGBGB a.F. auf Verträge, die bis zum 1.11.2002 geschlossen wurden, wei-
terhin anzuwenden.
14
3. Rechtslage vom 2.11.2002 bis 10.6.2010
Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2001 jedoch feststellte,
verstieß diese zeitliche Beschränkung der Widerrufsfrist gegen die Richtlinie
85/577/EWG
15
. Er begründete dies damit, dass der Verbraucher im Falle ei-
ner unterbliebenen Belehrung erst recht geschützt werden müsse und dass
eine dahingehende Befristung des Widerrufsrechts nach der deutschen Rege-
lung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.
16
Dass es hierbei um die
spezielle Situation des Haustürgeschäftes ging, war für den nationalen Ge-
setzgeber nicht entscheidend. Vielmehr ging er sogar über die europarechtli-
chen Vorgaben hinaus und ergänzte § 355 Abs. 3 a.F. um Satz 3, der letztend-
lich nicht zwischen Haustürgeschäften und den sonstigen belehrungspflichti-
gen Verbraucherverträgen unterschied.
17
Die Umsetzung erfolgte dann durch
Inkrafttreten des OLG-Vertretungsgesetzes vom 23.7.2002
18
. Fortan existierte
im Falle einer nicht rechtmäßigen oder unterbliebenen Belehrung für die
Ausübung des Widerrufsrechts keine gesetzliche Höchstfrist mehr. Viel mehr
galt hier als fristauslösendes Ereignis i. S. d. § 187 Abs. 1 BGB, neben dem
Vertragsschluss, der Zugang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
19
Im Zuge der Neuregelungen zum 1.1.2002 hatte der Gesetzgeber u. a. festge-
legt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat.
20
Besonders
von Bedeutung ist dies für die Wirksamkeit von nach dem 1.11.2002 ge-
schlossenen Verbraucherdarlehensverträgen.
Ob die durch den Darlehensgeber verwendete Widerrufsbelehrung zu einem
,,ewigen Widerrufsrecht"
21
führte, hing davon ab, welche gesetzlichen Anfor-
derungen in Ausübung der Belehrungspflicht zum Zeitpunkt des Vertrags-
14
StaudingerBGB/Kessal-Wulf, 15. Aufl. 2012, § 495, Rn. 1; Braunschmidt, NJW 2014, 1558; Borowski, BKR
2014, 361.
15
ABl. L 372/31, 20.8.2008.
16
EuGH NJW 2002, 281.
17
Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353 [355]; Borowski, BKR 2014, 361 [362].
18
BGBl. I, 2002, Nr. 53, 2857.
19
Servais, NJW 2014, 3748.
20
StaudingerBGB/Kessal-Wulf, 15. Aufl. 2012, § 495, Rn. 25.
21
Ebd., Rn. 20.
5

schlusses zu beachten waren und ob diese auch eingehalten wurden. Als Un-
terstützung der von Gesetzes wegen zugedachten Aufgabe, hat das Bundes-
ministerium der Justiz (BMJ) beginnend vom Jahre 2002 an mehrere Versu-
che unternommen, eine mit den gesetzlichen Anforderungen konforme Mus-
terwiderrufsbelehrung zu entwerfen.
22
Ermöglicht wurde dies durch die Ver-
ordnungsermächtigung des Art. 245 EGBGB a.F., der durch Art. 2 Nr. 3
SchuldRModG in das EGBGB eingefügt wurde.
23
Mit Anlage 2 a.F. zu § 14,
welcher die inhaltliche und optische Ausgestaltung vorgab, wurde die Mus-
terwiderrufsbelehrung in die BGB-Informationspflichten-Verordnung
24
(BGB-InfoV) aufgenommen und vom Verordnungsgeber mit Gesetzlich-
keitsfiktion ausgestattet. Jedoch wurde das eigentliche Ziel, den Unterneh-
mern eine einfache und vor allem rechtssichere Umsetzung der in
§ 355 Abs. 2 BGB a.F. genannten Anforderungen zu ermöglichen, ebenso
gänzlich verfehlt, wie das Vermeiden von Wettbewerbsvorteilen des Unter-
nehmers durch missverständliche Formulierungen.
25
Auch die gewünschte
Entlastung der Rechtspflege war nicht von Erfolg gekrönt; wie anhand der
gerichtlichen Auseinandersetzungen erkennbar ist, trat eher das Gegenteil
ein.
26
Mehrheitlich wurde entschieden, dass die Musterbelehrung aufgrund
von diversen Fehlern
27
und inhaltlichen Widersprüchen hinter den gesetzli-
chen Anforderungen zurück blieb und daher gegen höheres Recht verstieß.
28
Sie wurde bis zu ihrem Wegfall zum 10.6.2010
29
insgesamt vier Mal ergänzt
und überarbeitet.
30
Dies hatte zur Konsequenz, dass es fünf verschiedene Gel-
tungsräume gab ­ eine Herausforderung für den Verwender ­ denn lange Zeit
herrschte Uneinigkeit darüber, ob auf das jeweilige Belehrungsmuster ver-
traut werden durfte. Zudem stellt sich bisher die Frage, ob hinsichtlich des
fehlenden Gesetzesranges der BGB-InfoV einer Belehrungspflicht und dem
damit verbundenen Fristbeginn Genüge getan wurde.
31
Zumindest ersteres hat
der BGH in seiner Entscheidung vom 15.8.2012
32
dahingehend beantwortet,
22
BGBl. I, 2002, Nr. 54, 2958; Borowski, BKR 2014, 361 [362]; Peters, WM 2014, 2145 [2146].
23
BGBl. I, 2001, Nr. 61, 3173.
24
BGBl. I, 2002, Nr. 2, 342.
25
LG Münster WM 2007, 121; Boxberger: Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung, 2010, 68; OLG Stuttgart
NJW 1994, 3110.
26
BT-Druck 14/7052, 208.
27
Braunschmidt, NJW 2014, 1558.
28
StaudingerBGB/Kessal-Wulf, 15. Aufl. 2012, § 495, Rn. 35.
29
BGBl. I, 2009, Nr. 49, 3173.
30
Borowski, BKR 2014, 361 [362].
31
Peters, WM 2014, 2145 [2146].
32
BGHZ 194, 238 = BGH WM 2012, 1886 = NJW 2012, 3298.
6

als dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung
des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, wenn er eine der Musterfassung
entsprechende und für diesen Zeitraum gültige Belehrung vollständig ver-
wendet hat. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sie selbst inhaltlich fehler-
haft war.
33
Infolgedessen bewirke dies auch nicht, dass die Widerrufsfrist
wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung i. S. d. § 355 Abs. 3 S. 3
BGB a.F. nicht erloschen war. Die Begründung des BGH zielt einzig und
allein darauf ab, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nämlich im
Verordnungswege den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen
und dabei Rechtssicherheit zu schaffen, in zulässigerweise erfüllt wurde.
34
Eine Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und der Musterwiderrufsbe-
lehrung mit Art 245 EGBGB a.F. als Ermächtigungsgrundlage wurde dem-
nach bejaht.
Offen und umstritten bleibt hingegen nach wie vor die Frage, ob die der Ent-
scheidung zugrunde gelegten Muster den gesetzlichen Vorgaben genügten.
Zahlreiche Instanzgerichte haben die Wirksamkeit negiert, weil sich
§ 14 Abs. 1 und 2 BGB-InfoV nicht mit dem maßgeblichen höheren Recht
vereinbaren ließen. Zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der tat-
sächlichen Umsetzung gäbe es vielfache Divergenzen, die wegen des Versto-
ßes gegen höherrangiges Recht zur Nichtigkeit der BGB-InfoV nebst den
darin enthaltenen Musterbelehrungen führen würden.
35
Ebenso ist in der Lite-
ratur die Vereinbarkeit verschiedentlich verneint worden, jedoch nicht ein-
heitlich, so dass es im Wesentlichen zwei konträre Meinungen gibt.
Bereits bei der Bestimmung des maßgebenden höherrangigen Rechts an sich,
wird kein einheitlicher Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. So ermächtigt
Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. den Verordnungsgeber ,,Inhalt und Gestaltung
der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1, § 356 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und
den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzutei-
33
Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135 [136].
34
Kropf, WM 2013, 2250 [2251].
35
MüKoBGB/Ulmer, 4. Aufl. 2003, § 355, Rn. 52; Masuch, NJW 2002, 2931.
7

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2015
ISBN (PDF)
9783956366536
ISBN (Paperback)
9783956369971
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Duisburg
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Note
1,3
Schlagworte
Widerruf Verbraucherdarlehen Kredit Musterwiderrufsbelehrung Vorfälligkeitsentschädigung Verbraucher Darlehensvertrag Widerrufsrecht BGB-InfoV Rückgewährschuldverhältnis falsch belehrt Fehler Immobilienkredit umschulden Widerrufsjoker
Produktsicherheit
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