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Die Betriebsstättengewinnermittlung

©2013 Bachelorarbeit 64 Seiten

Zusammenfassung

In dieser Bachelorarbeit wird das Thema der Betriebsstättengewinnermittlung ausgearbeitet. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick darüber zu erlangen, ab wann eine Betriebsstätte vorliegt. Viele Unternehmen sind sich häufig nicht bewusst, dass sie bereits eine Betriebsstätte betreiben, so dass es unter Umständen zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Im nächsten Schritt soll verdeutlicht werden, wie die Abgrenzung des Betriebsstättenergebnisses erfolgt und welche Methoden bei der Gewinnermittlung der Betriebsstätte angewendet werden sollen. Ein weiteres Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, aufzuzeigen, welche Änderungen zukünftig bei der Betriebsstättengewinnermittlung zu berücksichtigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Änderung des Außensteuergesetzes (AStG) durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 und die Anwendung des Authorized OECD Approaches (AOA). Zielführend hierbei ist daher auch die abschließende Kritik an den geplanten Änderungen für die Betriebsstättengewinnermittlung. Durch die am Ende der Bachelorarbeit ausgearbeitete Empfehlung für die Praxis in Form einer Checkliste soll die Einordnung der Betriebsstätte und die Gewinnabgrenzung zum Stammhaus erleichtert werden.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis
II
3.9.2
Zweistufiges Verfahren des AOA für die Gewinnabgrenzung bei
Betriebsstätten ... 32
3.10
Zukünftige Anwendung der Verrechnungspreise auf Betriebsstätten ... 33
3.10.1
Preisvergleichsmethode ... 34
3.10.2
Wiederverkaufspreismethode ... 36
3.10.3
Kostenaufschlagsmethode ... 37
3.11
Die Entstrickungsregeln ... 38
3.12
Die Umsetzung des ,,Authorized OECD Approach" in nationales
Recht nach § 1 AStG durch das JStG 2013 ... 39
3.12.1
Probleme die das JStG 2013 in Bezug auf die
Betriebsstättengewinnermittlung aufwirft ... 41
3.13
Checkliste für die Praxis zur Einordnung der
Betriebsstätte und zur Abgrenzung vom Stammhaus ... 43
4
Zusammenfassung und Fazit ... 43
Literaturverzeichnis ... 48
Internetquellen ... 51
Rechtsprechungsverzeichnis ... 56
Anhang ... 46

Abkürzungsverzeichnis
III
Abkürzungsverzeichnis
AO
Abgabenordnung
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AOA
Authorized OECD Approach
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
AStG-E Außensteuergesetzerlass
BB
Betriebsberater
(Zeitschrift)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhof
Bsp.
Beispiel
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
Def.
Definition
EG
Europäische
Gemeinschaft
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et
cetera
ff.
fortfolgende
gem.
gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggf.
gegebenenfalls
grds.
grundsätzlich
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
IFA
Institut für Auslandsbeziehungen
i.H.v.
in Höhe von

Abkürzungsverzeichnis
IV
i.R.d.
im Rahmen der/des
i.S.d.
im Sinne des
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
JStG
Jahressteuergesetz
KStG
Körperschaftssteuergesetz
MA
Musterabkommen
Mio.
Millionen
Nr.
Nummer
OECD
Organisation for Economic Co-operation Development
Rn
Randnummer
Rz
Randziffer
S.
Satz
sog.
sogenannt
Vgl.
Vergleich
z.B.
zum
Beispiel
§ Paragraph
Euro
% Prozent

Abbildungsverzeichnis
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Grundformen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit ... 7
Abbildung 2: Aufbau des Art. 5 OECD-MA ... 8
Abbildung 3: Doppelbesteuerung ... 15
Abbildung 4: Verrechnungspreismethoden ... 34
Abbildung 5: Checkliste für die Praxis zur Einordnung der Betriebsstätte und zur
Abgrenzung vom Stammhaus... 47

Tabellenverzeichnis
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Merkmale einer Betriebsstätte ... 5
Tabelle 2: Eigenschaften einer Vertreterbetriebsstätte ... 10
Tabelle 3: Voraussetzungen des konkreten Fremdvergleiches ... 22
Tabelle 4: Voraussetzungen bei der Anwendung der indirekten Methode ... 26
Tabelle 5: Beispiele für die Bestimmung von Aufteilungsschlüsseln bei der indirekten
Gewinnermittlung ... 28
Tabelle 6: Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus nach der
indirekten Methode ... 29
Tabelle 7: Funktionsweise der Preisvergleichsmethode ... 35

Formelverzeichnis
VII
Formelverzeichnis
Formel 1: Preisvergleichsmethode ... 36
Formel 2: Wiederverkaufspreismethode ... 37
Formel 3: Kostenaufschlagsmethode ... 38


Die Betriebsstättengewinnermittlung
1
1
Ziel der Arbeit
In dieser Bachelorarbeit wird das Thema der Betriebsstättengewinnermittlung
ausgearbeitet. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick darüber zu erlangen ab wann
eine Betriebsstätte vorliegt. Viele Unternehmen sind sich häufig nicht bewusst, dass sie
bereits eine Betriebsstätte betreiben, so dass es unter Umständen zu Doppel-
besteuerungen kommen kann. Im nächsten Schritt soll verdeutlicht werden wie die
Abgrenzung des Betriebsstättenergebnisses erfolgt und welche Methoden bei der
Gewinnermittlung der Betriebsstätte angewendet werden sollen. Ein weiteres Ziel dieser
Bachelorarbeit ist es, aufzuzeigen, welche Änderungen zukünftig bei der Betriebs-
stättengewinnermittlung zu berücksichtigen sind, insbesondere im Hinblick auf die
Änderung des Außensteuergesetzes (AStG) durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2013
und die Anwendung des Authorized OECD Approaches (AOA), der im Kapitel 3.9
näher erläutert wird. Zielführend hierbei ist daher auch die abschließende Kritik an den
geplanten Änderungen für die Betriebsstättengewinnermittlung. Durch die am Ende der
Bachelorarbeit ausgearbeitete Empfehlung für die Praxis in Form einer Checkliste, soll
die Einordnung der Betriebsstätte und die Gewinnabgrenzung zum Stammhaus
erleichtert werden.
1.1
Einführung
Auf das Thema meiner Bachelorarbeit ,,Die Betriebsstättengewinnermittlung" wurde ich
in erster Linie von meiner Professorin Frau Dr. Eva Loosen aufmerksam gemacht, da es
sich um einen hoch aktuellen Sachverhalt aus dem internationalen Steuerbereich
handelt. Die geplanten gesetzlichen Änderungen, die die Betriebsstätten-
gewinnermittlung betreffen, werden weitreichende Auswirkungen auf die internationale
Betrachtung der Betriebsstätte an sich und der damit verbundenen Ergebnisabgrenzung
haben. Darüber hinaus war ein weiterer Grund mich für das Thema meiner
Bachelorarbeit zu entscheiden, dass ich während meines zweimonatigen Praktikums
und meiner anschließenden Werkstudententätigkeit bei Deloitte & Touche Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft in Düsseldorf bereits einige Berührungspunkte mit dem Thema der
Betriebsstätte und der damit verbundenen Problematik der entsprechenden
Gewinnabgrenzung hatte. Durch die ansteigende Internationalisierung, insbesondere in
Bezug auf den wirtschaftlichen Handel, erhält die im Ausland belegene Betriebsstätte

Die Betriebsstättengewinnermittlung
2
größere Bedeutung.
1
Bei der internationalen Besteuerung von Betriebsstätten ist
Deutschland der Auffassung, dass der Betriebsstättengewinn nur von dem Staat
besteuert werden sollte, in dem die Betriebsstätte belegen ist. Die Folge dessen ist, dass
der Betriebsstättengewinn in einem Land, in dem eine geringe Besteuerung
vorgenommen wird, einem niedrigerem Steuerniveau unterzogen wird als der
inländische Gewinn des Stammhauses. Die Betriebsstättengewinnermittlung wird schon
seit längerer Zeit als problematisch angesehen. Nach deutscher Auffassung kann der
Betriebsstättengewinn nach der direkten oder indirekten Methode ermittelt werden. Die
indirekte Methode wird international als relevant business activity approach
bezeichnet.
2
Diese teilt den Gesamtgewinn der Betriebsstätte und des Stammhauses im
Rahmen einer Schätzung auf.
Die direkte Methode, die international als functionally seperate entity approach
bezeichnet wird, teilt im Gegensatz zu der indirekten Methode den Gewinn der
Betriebsstätte zu, den die Betriebsstätte hätte erzielen können, unter gleichen
Bedingungen unter denen ein selbständiges Unternehmen Gewinne erzielt hätte. Die
Organisation for Economic Co-operation Development (OECD) hat die direkte
Methode international festgeschrieben.
3
Da die OECD nur Empfehlungen aussprechen
kann, diese aber für die Mitglieder nicht bindend sind, soll die Legislative durch das
JStG 2013 eine an den Grundsätzen der OECD ausgerichtete nationale Rechtsgrundlage
schaffen.
4
Auf die beiden Methoden wird im Kapitel 3.8 näher eingegangen.
Das JStG 2013 soll ab dem Veranlagungszeitraum 2013 seine Wirkung entfalten. Am
25.10.2012 wurde das JStG beschlossen.
5
Ursprünglich sollte das Gesetz am 01.01.2013
in Kraft treten, doch da einige Änderungsvorschläge des Bundesrates zum JStG 2013
nicht berücksichtigt wurden, verweigerte der Bundesrat am 23.11.2012 seine
Zustimmung zum JStG 2013, so dass der Ausschuss zur Vermittlung am 12.12.2012
einen Einigungsvorschlag beschlossen hat. Dieser wurde jedoch am 17.01.2013 seitens
1
Vgl. Cortez B., Reiser B., Betriebsstättenbegriff im Wandel, IStR 2013,6.
2
Vgl. Hemmelrath A.,Kepper P., Die Bedeutung des ,,Authorized OECD Approach" (AOA) für die
deutsche Abkommenspraxis, IStR 2013, 37.
3
Vgl. Roever Broenner Susat v. 30.10.2012, Newsletter Steuern, <www.rbs-partner.de> (15.02.2013).
4
Vgl. Betriebsberater, Kußmaul H., Ruiner C. v. 13.08.2012, Umsetzung des OECD functionally seperate
entity approach in nationales Recht, S. 2.026.
5
Vgl. Ernst & Young v. 25.10.2012, Jahressteuergesetz (JStG) 2013- Bundestagsbeschluss vom
25.10.2012 <www.ey.com> (27.01.2013).

Die Betriebsstättengewinnermittlung
3
des Bundestages wieder abgelehnt da kein Kompromiss zwischen Bund und Ländern
geschaffen wurde.
6
Das JStG 2013 ist nach dem jetzigen Stand vorerst als gescheitert
erklärt worden.
7
1.2
Gang der Arbeit
Diese Bachelorarbeit beginnt mit einer Einleitung, die einen kurzen Überblick über die
Zielsetzung der zu behandelnden Thematik verschafft. Die Ausarbeitung setzt sich in
erster Linie mit den Grundzügen der Betriebsstättengewinnermittlung auseinander und
den damit verbundenen Neuerungen bezüglich der Betriebsstätte, sowie der Betriebs-
stättenergebnisabgrenzung durch das JStG 2013. Bevor auf dieses Thema ausführlich
eingegangen werden kann, wird im zweiten Kapitel zunächst die Betriebsstätte als
solche beschrieben und eine Abgrenzung der Betriebsstätte zwischen dem inner-
staatlichen und dem internationalen Steuerrecht vorgenommen. Auch auf eine weitere
Form der Betriebsstätte, die Vertreterbetriebsstätte, wird kurz eingegangen. Im dritten
Kapitel wird ausführlich das Thema der Betriebsstättengewinnermittlung erläutert und
anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen dargestellt. Auch in diesem Kapitel
erfolgt zu Beginn eine Abgrenzung der Begrifflichkeit und eine Beschreibung des
Betriebsstättenprinzips im Allgemeinen. Ausgehend vom Betriebsstättenprinzip erfolgt
dann eine Überleitung zu dem Dealing-at-arms-Length-Prinzip, welches im Rahmen der
(i.R.d.) Betriebsstättengewinnermittlung eine zentrale Bedeutung hat. Im Anschluss
daran erfolgt eine ausführliche Beschreibung der Betriebsstättengewinnermittlung unter
Einbeziehung des Fremdvergleiches.
Da die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Stammhaus und der Betriebs-
stätte ebenfalls ein Grundelement der Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten darstellt,
wird dieser Punkt kurz erläutert. Im zweiten Teil des dritten Kapitels werden die
einzelnen Methoden der Gewinnermittlung von Betriebsstätten vorgestellt und das
damit zusammenhängende Thema des AOA mit dem zweistufigen Verfahren
beschrieben. Weitere Methoden, die zukünftig für die Betriebsstättengewinnermittlung
relevant sind, werden ebenfalls kurz und prägnant vorgestellt. Im letzten Teil des dritten
Kapitels wird umfassend das Thema der Umsetzung des AOA durch das JStG 2013 und
6
Vgl. NWB Verlag ReformRadar o. Datum, Jahressteuergesetz 2013-Aktueller Stand und
Kurzinformationen, <www.nwb.de> (27.01.2013).
7
Vgl. Deloitte & Touche o. Datum, Jahressteuergesetz 2013, <www.deloittenet.de> (12.02.2013).

Die Betriebsstättengewinnermittlung
4
die damit zusammenhängenden Probleme für die Betriebsstättengewinnermittlung
untersucht. Als abschließender Rahmen um diese Ausarbeitung wird am Ende der
Bachelorarbeit eine Checkliste als Empfehlung für die Praxis zur Einordnung der
Betriebsstätte und zur Abgrenzung vom Stammhaus vorgestellt. Diese Bachelorarbeit
schließt mit einer Zusammenfassung und einem Fazit ab.
2
Die Betriebsstätte
2.1
Begriffliche Abgrenzung
Der Begriff der Betriebsstätte hat sowohl im deutschen Steuerrecht i.R.d. Ertrags- und
Verkehrssteuerrechtes, im Abkommensrecht als auch im Handelsrecht eine große
Bedeutung. Eine Betriebsstätte ist im Allgemeinen ein unselbständiger und räumlicher
Teil eines Unternehmens mit einer festen Geschäftseinrichtung, von der aus ein Unter-
nehmen seine unternehmerische Tätigkeit ganz oder teilweise ausführen kann.
8
Dennoch ist nicht jeder unselbständige Teil eines Unternehmens zwangsläufig eine
Betriebsstätte. Es können auch durchaus mehrere Einrichtungen eines Betriebs im
gleichen Staat gemeinsam eine einzige Betriebsstätte bilden. Jedes Unternehmen hat
eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte, das sogenannte (sog.) Stammhaus. Daneben kann
das Unternehmen auch noch über weitere Betriebsstätten verfügen, die dann in der
Summe die Unternehmenseinheit bilden. Die Betriebsstätte ist nach dem deutschen
Steuerrecht eine örtliche Einrichtung, die für eine geraume Zeit angelegt und in einem
Betrieb eingegliedert ist.
9
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung oder
auch Anlage, die der Unternehmenstätigkeit dient.
10
11
Eine feste Geschäftseinrichtung
liegt vor, wenn Sie dem Unternehmen mit einer gewissen Beständigkeit dient. Eine
gewisse Beständigkeit ist dann gegeben, wenn die Geschäftseinrichtung über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen bleibt.
12
In der folgenden Tabelle
werden noch einmal die wichtigsten Merkmale einer Betriebsstätte zusammengefasst.
8
Vgl. Wolters Kluwer Deutschland GmbH, BKK Online BV o. Datum, Betriebsstätte-Internationales
Steuerrecht, <www.lexsoft.de> (27.12.2012).
9
Vgl. Andresen U., Schönfeld J., Wassermeyer F., u.a., Betriebsstättenhandbuch, (2006), S. 4.
10
Vgl. BFH Urteil v. 3.2.1993, BStBl. 1993 II S. 462.
11
Vgl. BFH Urteil v. 9.7.2003, IStR 2003, S. 710 ff..
12
Vgl. Bundeszentralamt für Steuern o. Datum, Betriebsstättenbesteuerung, <www.steuerliches-info-
center.de> (27.12.2012).

Die Betriebsstättengewinnermittlung
5
Merkmale einer Betriebsstätte:
x rechtlich unselbständige (Auslands-)Niederlassung eines inländischen Unternehmens
x wirtschaftliche Selbständigkeit
x Dauerhaftigkeit der Geschäftseinrichtung
Tabelle 1: Merkmale einer Betriebsstätte
Entnommen aus: Brähler G., Djanani C., Internationales Steuerrecht, (2008), S. 195.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte wird im Paragraph (§) 12 Abgabenordnung (AO) und
im Artikel (Art.) 5 des Organisation for Economic Co-operation Development (OECD)
-Musterabkommens (MA) beschrieben. In beiden Texten ist der Sachverhalt so
aufgegliedert, dass im Anschluss an eine allgemeine Definition der Betriebsstätte eine
Aufzählung der wesentlichen Betriebsstätten erfolgt.
13
Der § 12 AO des innerstaatlichen
deutschen Rechts gilt als Legaldefinition der Betriebsstätte.
14
Eine Betriebsstätte liegt
nicht vor, wenn sie nur dazu dient, Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten durchzuführen, wie
es zum Beispiel (z.B.) bei Informationsstellen, Warenlager oder Repräsentations-
geschäftsstellen gegeben ist.
15
Eine Betriebsstätte liegt demnach vor, wenn die feste
Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dient, wie z.B. bei einer
Werkstatt oder einer Zweigniederlassung.
16
Desweiteren gelten als Betriebsstätte der
Betrieb der Geschäftsleitung, Geschäftsstellen, Fabrikations-/Werkstätten sowie Ein-
oder Verkaufsstellen. Diese Definition der Betriebsstätte ist nicht konform mit der
Definition im Art. 5 des OECD-MA, da dieser Artikel das Vorliegen der Betriebsstätte
wesentlich mehr eingrenzt.
17
Die Begrifflichkeit der Betriebsstätte verfolgt das Ziel,
eine Definition zu konstatieren, von der abhängig gemacht wird, wann ein Vertragsstaat
ermächtigt ist, die Unternehmensgewinne des anderen Vertragsstaates zu besteuern.
18
Ein Unternehmen gründet häufig dann eine Betriebsstätte mit einer festen Geschäfts-
einrichtung in einem Land in das es exportiert, wenn die unternehmerische Aktivität
einen gewissen Umfang erreicht. Sofern mit einem Land, in dem die Betriebsstätte liegt
und einem anderen Land, von dem aus die sonstige wirtschaftliche Betätigung durch-
13
Vgl. Frotscher G., Internationales Steuerrecht, (2009), S. 123.
14
Vgl. Reith T., Internationales Steuerrecht, (2004), S. 71.
15
Vgl. Bundeszentralamt für Steuern o. Datum, Betriebsstättenbesteuerung, <www.steuerliches-info-
center.de> (27.12.2012).
16
Vgl. Birk D., Steuerrecht, (2010), S. 406.
17
Vgl. Reith T., Internationales Steuerrecht, (2004), S. 71
18
Vgl. Brähler G., Djanani C., Internationales Steuerrecht, (2007), S. 125.

Die Betriebsstättengewinnermittlung
6
geführt wird, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen wurde, legt
dieses DBA die Definition der Betriebsstätte selbständig fest. Diese Spezialnorm (lex
specialis
19
) geht den allgemeinen nationalen Regeln (in diesem Fall dem § 12 AO)
vor.
20
DBA haben einen höheren Rang als nationale Regeln aufgrund ihres lex specialis-
Charakters. Nur ein spezielleres nachfolgendes Gesetz kann die DBA-Regelungen
beeinflussen. Diese Art von Vertragsbrüchen werden auch treaty override
21
genannt.
22
Der Begriff der Betriebsstätte ist im steuerlichen Sinne von dem Begriff der Zweig-
niederlassung im handelsrechtlichen Sinne gemäß (gem.) § 13 Handelsgesetzbuch
(HGB) zu differenzieren. Beide Begriffe bedeuten zwar, dass ein rechtlich
unselbständiger Teil eines Unternehmens vorliegt, jedoch ist der jeweilige Zweck ein
anderer. Nach dem Handelsrecht reicht für das Bestehen einer Betriebsstätte nicht nur
eine feste Geschäftseinrichtung aus, wie es im Steuerrecht durch den § 12 Satz (S.) 1
AO und dem Art. 5 Absatz (Abs.) 1 OECD-MA gefordert ist, sondern es bedarf noch
weiteren Voraussetzungen.
23
2.2
Die Betriebsstätte gemäß § 12 AO
Die rechtliche beziehungsweise (bzw.) faktische Verbindung einer natürlichen Person
mit dem Inland wird nach dem deutschen Steuerrecht generell durch den Wohnsitz gem.
§ 8 AO oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO bestimmt. Bei einer
juristischen Person wird diese Verbindung durch den Ort des Sitzes nach § 11 AO bzw.
durch den Ort der Geschäftsleitung durch § 10 AO bestimmt. Zur Einordnung eines
Steuerausländers, der einen gewissen Intensitätsgrad an Auslandsaktivitäten
überschreitet, reicht diese Zuordnung dem deutschen Fiskus nicht aus. Diese intensive
Verbindung zum Inland wird durch den Begriff der Betriebsstätte im § 12 AO näher
erläutert und festgelegt.
24
Die Definition der Betriebsstätte nach § 12 AO ist
grundsätzlich (grds). auch für die Beurteilung der deutschen Besteuerungsabsichten für
ausländische Betriebsstätten deutscher Unternehmen maßgeblich.
25
Nach § 1 Abs. 1 S.
19
Definition: Spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht. Dieses besondere
Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz (lex specialis derogat legi generali).
20
Vgl. Birk D., Steuerrecht, (2010), S. 406.
21
Definition: Regelung mit der sich ein Steuergesetzgeber über die bestehenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen hinwegsetzt.
22
Vgl. Brähler G., Djanani C., Internationales Steuerrecht, (2007), S. 86-87.
23
Vgl. Reith T., Internationales Steuerrecht, (2004), S. 72.
24
Vgl. Haiß U., Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten im Internationalen Steuerrecht, (2000), S. 12.
25
Vgl. Haiß U., Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten im Internationalen Steuerrecht, (2000), S. 13-14.

Die Betriebsstättengewinnermittlung
7
1 AO gilt diese Definition für alle vom Bundesrecht festgelegten Steuern. Die Regelung
des § 12 AO tritt jedoch in den Hintergrund, wenn bestimmte Gesetzte für diese Norm
vorhanden sind oder das europäische Gemeinschaftsrecht selbständig eine Begriffs-
definition festgelegt hat.
26
Eine Betriebsstätte gem. § 12 AO ist eine feste Geschäfts-
einrichtung oder auch Anlage, die dem Unternehmenszweck dient, sowie Bau-
ausführungen und Montagen. Die Betriebsstätte gilt nicht als rechtlich eigenständige
Einheit, sondern als Teileinheit eines Gesamtunternehmens.
27
Sie muss lokal gefestigt
sein und der Unternehmer muss die Möglichkeit haben, seine unternehmerische
Tätigkeit dort ausführen zu können. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden
muss nicht zwangsläufig gegeben sein, jedoch eine Verfügungsmacht über diese
Geschäftseinrichtung über einen gewissen Zeitraum.
28
Verfügt ein Unternehmen, das im
Ausland ansässig ist über eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland gem.
§ 12 AO, führt dies zu den beschränkt steuerpflichtigen sowie gewerblichen
inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nummer (Nr.) 2a Einkommensteuergesetz
(EStG).
29
Erfüllen die ausgeführten wirtschaftlichen Aktivitäten nicht die
Voraussetzungen einer Betriebsstätte, betreibt das Unternehmen lediglich
Direktgeschäfte.
30
Die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte und dem
Direktgeschäft wird in der folgenden Abbildung veranschaulicht.
Abbildung 1: Grundformen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit
Entnommen aus: Brähler G., Djanani C., Internationales Steuerrecht, (2008), S. 192.
26
Vgl. Patt J. v. 2012, Betriebsstätte, <www.smartsteuer.de> (05.01.2013).
27
Vgl. Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH o. Datum,
Betriebsstätte, <www.steuertipps.de> (01.01.2013).
28
Vgl. Andresen U., Schönfeld J., Wassermeyer F., u.a., Betriebsstättenhandbuch, (2006), S. 771.
29
Vgl. Förster H., Praxis der Besteuerung von Auslandsbeziehungen, (2002), S. 89.
30
Vgl. Haiß U., Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten im Internationalen Steuerrecht, (2000), S. 13.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2013
ISBN (PDF)
9783956366109
ISBN (Paperback)
9783956369544
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln – Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
Betriebsstätte Betriebsstättenprinzip Steuerrecht Personengesellschaftsbesteuerung OECD Abgabenordnung Steuergesetz
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