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Die Kapitalkonsolidierung bei Aufstockung der Anteile an einem Tochterunternehmen

©2010 Bachelorarbeit 47 Seiten

Zusammenfassung

Wird von einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt, so hat das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Der Konzernabschluss ist der Jahresabschluss eines Konzerns, welcher sich aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang und Kapitalflussrechnung zusammensetzt. Besteht zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen ein beherrschender Einfluss, ist der Abschluss des einzubeziehendem Unternehmen nach den §§ 300-307 HGB im Rahmen einer Vollkonsolidierung zu einem Konzernabschluss zusammenzuführen. Die zu der Vollkonsolidierung gehörende Kapitalkonsolidierung bildet die Basis der vorliegenden Arbeit. Die Kapitalkonsolidierung ist gemäß § 301 HGB nach der Erwerbsmethode durchzuführen.
Bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen werden in der Literatur zwei Konzernbilanztheorien diskutiert: Die Einheitstheorie und die Interessentheorie. Die Konzernbilanztheorien regeln die Art und den Umfang der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen die in den Konzernabschluss einbezogen werden und befassen sich mit der Behandlung der Minderheitsgesellschafter des Tochterunternehmens. Diese beiden Theorien nehmen eine Schlüsselrolle in der vorliegenden Arbeit ein.
Die Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Aufstockung von Anteilen an einem Tochterunternehmen. Unter einer Aufstockung von Anteilen an einem Tochter-unternehmen ist zu verstehen, dass die Beteiligung an einem Tochterunternehmen steigt und infolgedessen der Anteil der Minderheitsgesellschafter sinkt. Voraussetzung für eine Aufstockung von Anteilen ist, dass das Mutterunternehmen bereits über die Kontrolle eines Tochterunternehmens verfügt und somit Anteile an diesem Unternehmen besitzt. Dabei muss das Mutterunternehmen die in dem Erwerbspreis der zusätzlich erworbenen Anteile enthaltenen stillen Reserven/Lasten, welche seit dem Kontrollerwerb neu entstanden sind, und einen Geschäfts- oder Firmenwert vergüten. Die Relevanz des Themas ergibt sich aus den im vergangenen Jahr durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getretenen Neuregelungen, welche das Handelsgesetzbuch (HGB) näher an die International Financing Reporting Standards (IFRS) bringen soll und Änderungen für die Bilanzierung von Aufstockungen von Mehrheitsbeteiligungen vorsieht. [...]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Methodische Vorgehensweise und Aufbau der Untersuchung

2 Konzernbilanztheorien und ihre Bedeutung für die Aufstockung von Anteilen an Beteiligungen
2.1 Überblick
2.2 Die Einheitstheorie
2.3 Die Interessentheorie
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Das Property-Konzept
2.3.3 Das Parent-Company-Konzept
2.3.4 Das Parent-Company-Extension-Konzept
2.4 Tabellarische Zusammenfassung der Konzernbilanztheorien

3 Darstellung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen
3.1 Ausgangsbeispiel
3.2 Darstellung des zusätzlichen Erwerbs nach der Interessentheorie
3.2.1 Ausführung ohne Berücksichtigung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen nach der Interessentheorie
3.2.2 Ausführung mit Berücksichtigung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen nach der Interessentheorie
3.3 Darstellung des zusätzlichen Erwerbs nach der Einheitstheorie
3.3.1 Ausführung ohne Berücksichtigung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen nach der Einheitstheorie
3.3.2 Ausführung mit Berücksichtigung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen nach der Einheitstheorie
3.4 Gegenüberstellung der Konzernabschlüsse nach der Interessen- und der Einheitstheorie

4 Beurteilung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen nach HGB in Folge des BilMoG
4.1 Überblick
4.2 Variante(n) der Erwerbsmethode
4.3 Erstkonsolidierungszeitpunkt
4.4 Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung
4.5 Bewertung aus Sicht der Konzernbilanztheorien

5 Thesenförmige Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Persönliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung II-1: Eigenkapitalgeber des Konzerns nach der Einheits- und der Interessentheorie

Abbildung II-2: Gegenüberstellung der wichtigsten Charakteristika von Einheits- und Interessentheorie

Abbildung III-1: Summenbilanz der M-AG und T-AG zum 31.12.2010

Abbildung III-2: HB II der M-AG, NBB der T-AG, sowie die Summenbilanz

Abbildung III-3: Die Erstkonsolidierung der T-AG durch die M-AG nach der Interessen-theorie bei dem Erwerb von 75% der Anteile

Abbildung III-4: Die Konzernbilanz I ohne Berücksichtigung des Erwerbs der zusätzlichen Anteile nach der Interessentheorie zum 31.12.2010

Abbildung III-5: Die Konsolidierung der zweiten Tranche der Anteile an der T-AG nach der Interessentheorie zum 31.12.2010

Abbildung III-6: HB II und GuV II der M-AG und der T-AG, sowie die Summenbilanz

Abbildung III-7: Die Erstkonsolidierung der T-AG durch die M-AG nach der Einheitstheorie bei dem Erwerb von 75% der Anteile

Abbildung III-8: Die Konzernbilanz I ohne Berücksichtigung des Erwerbs der zusätzlichen Anteile nach der Einheitstheorie zum 31.12.2010

Abbildung III-9: Die Konsolidierung der zweiten Tranche der Anteile an der T-AG nach der Einheitstheorie zum 31.12.2010

Abbildung III-10: Konzernabschlüsse nach der Interessen- und Einheitstheorie bei dem Erwerb von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Das Thema folgender Bachelorarbeit ist „Die Kapitalkonsolidierung bei Aufstockung der Anteile an einem Tochterunternehmen“.

Wird von einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt, so hat das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Der Konzernabschluss ist der Jahresabschluss eines Konzerns, welcher sich aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang und Kapitalflussrechnung zusammensetzt. Besteht zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen ein beherrschender Einfluss, ist der Abschluss des einzubeziehendem Unternehmen nach den §§ 300-307 HGB im Rahmen einer Vollkonsolidierung zu einem Konzernabschluss zusammenzuführen. Die zu der Vollkonsolidierung gehörende Kapitalkonsolidierung bildet die Basis der vorliegenden Arbeit. Die Kapitalkonsolidierung ist gemäß § 301 HGB nach der Erwerbsmethode durchzuführen.

Bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen werden in der Literatur zwei Konzernbilanztheorien diskutiert: Die Einheitstheorie und die Interessentheorie. Die Konzernbilanztheorien regeln die Art und den Umfang der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen die in den Konzernabschluss einbezogen werden und befassen sich mit der Behandlung der Minderheitsgesellschafter des Tochterunternehmens.[1] Diese beiden Theorien nehmen eine Schlüsselrolle in der vorliegenden Arbeit ein.

Die Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Aufstockung von Anteilen an einem Tochterunternehmen. Unter einer Aufstockung von Anteilen an einem Tochter-unternehmen ist zu verstehen, dass die Beteiligung an einem Tochterunternehmen steigt und infolgedessen der Anteil der Minderheitsgesellschafter sinkt. Voraussetzung für eine Aufstockung von Anteilen ist, dass das Mutterunternehmen bereits über die Kontrolle eines Tochterunternehmens verfügt und somit Anteile an diesem Unternehmen besitzt.[2] Dabei muss das Mutterunternehmen die in dem Erwerbspreis der zusätzlich erworbenen Anteile enthaltenen stillen Reserven/Lasten, welche seit dem Kontrollerwerb neu entstanden sind, und einen Geschäfts- oder Firmenwert vergüten.[3] Die Relevanz des Themas ergibt sich aus den im vergangenen Jahr durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getretenen Neuregelungen, welche das Handelsgesetzbuch (HGB) näher an die International Financing Reporting Standards (IFRS) bringen soll und Änderungen für die Bilanzierung von Aufstockungen von Mehrheitsbeteiligungen vorsieht. Fraglich hierbei ist, ob eine erfolgsneutrale Bilanzierung von Aufstockungen von Mehrheitsbeteiligungen nach IAS 27, auch für das deutsche Rechnungslegungsgesetz ergiebig gemacht werden kann.

1.2 Methodische Vorgehensweise und Aufbau der Untersuchung

Die zentrale Fragestellung dieser wissenschaftlichen Arbeit ist demnach, wie der Erwerb von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen im Konzernabschluss nach der Interessentheorie und nach der Einheitstheorie abzubilden ist. Somit ist zu zeigen, dass sich bei dem Erwerb von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen nach der Interessen- und Einheitstheorie im Konzernabschluss ein unterschiedliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ergibt.[4] Um an dieses Ziel zu gelangen, ist die Untersuchung in drei Abschnitte aufgebaut:

Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 2 ein detaillierter Überblick über die Konzernbilanztheorien gegeben. Dort werden die Einheitstheorie und die Interessentheorie vorgestellt und ihre Bedeutung für die Aufstockung von Anteilen herausgearbeitet. Abschließend werden die Merkmale der Einheitstheorie und der Interessentheorie gegenübergestellt.

Abschnitt 3 nimmt den größten Teil der Untersuchung ein. Es wird anhand eines Beispiels, welches in Anlehnung an HENDLER[5] gewählt wurde, die Darstellung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen gezeigt. Das Beispiel erfolgt losgelöst von gesetzlichen Vorschriften. Die Zahlen dieses Beispiels wurden beliebig vom Verfasser bestimmt. Der Erwerb von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen, wird in dieser Untersuchung, sowohl nach der Interessentheorie, als auch nach der Einheitstheorie dargestellt. Es wird jeweils zuerst eine Ausführung ohne die Berücksichtung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen gezeigt und jeweils danach eine Darstellung, bei der der Erwerb von zusätzlichen Anteilen berücksichtigt wurde.

Im vierten Abschnitt wird der Erwerb von zusätzlichen Anteilen nach HGB in Folge des BilMoG beurteilt. Es wird auf die wichtigsten Neuregelungen des BilMoG in Bezug auf die Bilanzierung von Aufstockungen von Mehrheitsbeteiligungen kritisch Stellung genommen. Hierbei wird explizit auf die Veränderungen der Varianten der Erwerbsmethode, die Wahl des Erstkonsolidierungszeitpunktes und auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung eingegangen. Eine Bewertung hinsichtlich der Konzernbilanztheorien zur der Aufstockung von Anteilen, beendet diesen Abschnitt.

Die Resultate der Untersuchung werden am Ende der Arbeit in Abschnitt 5 thesenförmig zusammengefasst.

2 Konzernbilanztheorien und ihre Bedeutung für die Aufstockung von Anteilen von Beteiligungen

2.1 Überblick

Ziel dieser Arbeit ist es zu untersuchen, wie die Aufstockung von Anteilen an einem Tochterunternehmen bei der Kapitalkonsolidierung abzubilden ist. In diesem Abschnitt werden die Konzernbilanztheorien „Einheitstheorie“ und „Interessentheorie“ definiert und vorgestellt. Die Konzernbilanztheorien regeln wie und in welchem Umfang die Einzelabschlüsse von Konzernunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden und wie die Anteile der Minderheitsgesellschafter behandelt werden.[6]

Die Fachausdrücke „Einheitstheorie“ und „Interessentheorie“ sind beide auf BORES zurückzuführen. BORES verwendete beide Begriffe das erste Mal 1935 im Kontext mit Konzernabschlüssen.[7] Der entscheidende Unterschied zwischen der Einheitstheorie und der Interessentheorie liegt in der Definition der Eigenkapitalgeber des Konzerns.[8] Nach der Einheitstheorie sind die Minderheitsgesellschafter und Mehrheitsgesellschafter aller Konzernunternehmen gleichermaßen als Eigenkapitalgeber des Konzerns zu behandeln.[9] Hingegen sind nach der Interessentheorie lediglich die Anteilseigner des Mutterunternehmens die alleinigen Eigenkapitalgeber des Konzerns.[10]

Ein wichtiger Aspekt der beiden Konzernbilanztheorien ist die Charakterisierung und die Behandlung der Anteile, der an den Tochterunternehmen beteiligten Gesellschafter.[11] Nach der Einheitstheorie sind die Anteilseigner des Mutterunternehmens und die anderen, am Tochterunternehmen beteiligten Gesellschafter, im Konzernabschluss gleich zu behandelnde Eigenkapitalgeber des Konzerns.[12] Bei der Interessentheorie hingegen, stehen die Interessen der Mehrheitsgesellschafter im Vordergrund des Konzernabschlusses und die Minderheitsgesellschafter werden aus Konzernsicht als Fremdkapitalgeber betrachtet.[13]

Die folgende Abbildung soll den Unterschied der Eigenkapitalgeber des Konzerns bei der Einheitstheorie und bei der Interessentheorie aufzeigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung II-1: Eigenkapitalgeber des Konzerns nach der Einheits- und der Interessentheorie[14]

Da der Konzernbilanztheorie „Interessentheorie“ kein einheitliches Konzerndarstellungskonzept zugrunde liegt, werden unter dem Begriff der „Interessentheorie“ mehrere Konzerndarstellungskonzepte zusammengefasst. Diese Konzepte verbindet, dass nach ihnen die Anteilseigner des Mutterunternehmens alleinige Eigenkapitalgeber des Konzerns sind.[15]

Nach einer Auswertung von BAXTER/SPINNEY sind der Interessentheorie drei Konzerndarstellungskonzepte zuzuordnen.[16] Zu diesen zählen das „Property-Konzept“, das „Parent-Company-Konzept“ und das „Parent-Company-Extension-Konzept“. Das „Property-Konzept“ (property = Besitzer) orientiert sich an der Vermögenssituation der Anteilseigner des Mutterunternehmens und zählt nach BAXTER/SPINNEY zu der „strengsten“ Ausprägung der Interessentheorie.[17] Das „Parent-Company-Konzept“ und das „Parent-Company-Extension-Konzept“ besitzen die Eigenschaften, dass sie neben Ausprägungen der Interessentheorie, auch Eigenschaften der Einheitstheorie enthalten.[18]

Im nächsten Abschnitt werden die Einheitstheorie und die Konzerndarstellungskonzepte der Interessentheorie genauer beschrieben und erläutert.

2.2 Die Einheitstheorie

Bei dem Konzept der Einheitstheorie (auch „Entitiy-Theory“) wird der Konzern als ein einheitliches Unternehmen angesehen.[19] Da in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Besitzstrukturen belanglos sind, müssen im Konzernabschluss alle Vermögenswerte und Schulden aller dem Konzern angehörigen Unternehmen zusammengefasst werden.[20] Demnach ist der Konzernabschluss nach der Einheitstheorie aus der Sicht der Konzernleitung so aufzustellen, als seien die Konzernunternehmen rechtlich unselbständige Teilbetriebe.[21] Der Konzernabschluss, bei dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der gesamten konsolidierten Einheit dargestellt wird, soll den Adressaten des Konzernabschlusses zweckmäßige Informationen über die konsolidierte Einheit vermitteln.[22] Demzufolge sind die Vermögenswerte und Schulden aller in den Konzernabschluss einzubeziehenden Konzernunternehmen die Vermögenswerte und Schulden des gesamten Konzerns.[23]

Zwischen Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Fremdkapitalgebern wird bei der Einbeziehung in den Konzernabschluss, im Gegensatz zu der Interessentheorie, nicht unterschieden.[24] Somit wird der Einzelabschluss des Tochterunternehmens immer vollständig in den Konzernabschluss übernommen.[25] Aus diesem Grund werden nach der Einheitstheorie die Anteilseigner des Mutterunternehmens und die anderen Gesellschafter des Tochterunternehmens als gleichberechtigte Eigenkapitalgeber des Konzerns angesehen und werden bei der Konsolidierung identisch behandelt.[26] Nach IAS 27.4 bzw. IAS 27.22 geht des Weiteren hervor, das ein Konzernabschluss Informationen über die konsolidierten Unternehmen in der Art übermitteln soll, als wäre der Konzern eine eigenständige ökonomische Einheit.[27]

Um die Einheitstheorie umsetzen zu können, ist die Vollkonsolidierung erforderlich. In den Konzernabschluss müssen demnach alle Vermögenswerte und Schulden und Aufwendungen und Erträge der einzubeziehenden Unternehmen vollständig übernommen werden.[28] Des Weiteren stellt der Einheitsgedanke die Forderung, dass einheitliche Bewertungsmethoden angewendet werden und dass die abschlusswirksamen konzerninternen Beziehungen vollständig eliminiert werden.[29] Die Einheitstheorie basiert auf der Annahme, dass die Minderheiten die Anteile am Tochterunternehmen zu denselben Verhältnissen akquiriert haben wie die Mehrheiten.[30] Dies führt zu einer vollständigen Auflösung der stillen Reserven und Lasten des akquirierten Unternehmens.[31] Auch ein aus der Kapitalkonsolidierung verbleibender Unterschiedsbetrag müsste für Mehr- und Minderheitsgesellschafter identisch behandelt werden.

Da die Minderheitsgesellschafter die an den Tochterunternehmen beteiligt sind nach der Einheitstheorie den Gesellschaftern des Mutterunternehmens bei der Konsolidierung gleichgestellt werden, werden diese separat im Eigenkapital des Konzernabschlusses ausgewiesen.[32] Handelsrechtlich festgehalten ist die Auslegung der Minderheits-gesellschafter als Eigenkapitalgeber in § 307 Abs. 1 HGB und in DRS 4.42.[33] Seit Dezember 2003 und nach der Änderung von IAS 27.33 im Rahmen des Improvement-Projects, ist auch nach IAS/IFRS der Ausweis des Eigenkapitals ausdrücklich vorgeschrieben.[34]

Zwischen den Konzernunternehmen bestehende Schuldbeziehungen sind nach der Einheitstheorie vollständig zu eliminieren.[35] HENDLER begründet dies damit, dass der Konzern nach der Einheitstheorie eine eigene „wirtschaftliche Einheit“ darstellt und diese „wirtschaftliche Einheit“ keine Forderungen und Schulden gegenüber sich selbst besitzen kann.[36]

Die Aufwendungen und Erträge der Konzernunternehmen werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.[37] Ein daraus resultierender Konzern-jahresüberschuss bzw. Konzernjahresfehlbetrag wird auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens und die anderen Gesellschafter aufgeteilt. Dies erfolgt durch eine formal gleichrangige Ausweisung beider Beträge.[38]

2.3 Die Interessentheorie

2.3.1 Grundlagen

Im Gegensatz zu dem Konzept der Einheitstheorie, wird bei der Interessentheorie der Konzern nicht als ein einheitliches Unternehmen angesehen. Die Interessentheorie fasst die wirtschaftliche Einheit „Konzern“ enger zusammen als die Einheitstheorie. So zeigt die Interessentheorie nur den Teil des Vermögens des Tochterunternehmens, der dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist.[39]

Ein Konzernabschluss, der nach der Interessentheorie aufgestellt wird, soll die Anteilseigner des Mutterunternehmens über das ihnen zustehende Vermögen und das auf sie entfallene Ergebnis in Kenntnis setzen.[40] Da weitere Adressaten des Konzernabschlusses bei der Interessentheorie ins Abseits rücken, stellt der Konzernabschluss keinen Abschluss einer fiktiven einheitlichen Unternehmung „Konzern“ dar.[41] Der Konzernabschluss ist demnach ein erweiterter Einzelabschluss des Mutterunternehmens und deswegen werden aus dieser Sicht die an den Tochterunternehmen beteiligten Minderheitsgesellschafter als Fremdkapitalgeber angesehen.[42] Der Anteil der Minderheitsgesellschafter (Fremdkapitalgeber) am Jahresergebnis stellt aus der Perspektive der Mehrheitsgesellschafter Aufwand für Fremdkapital dar, der vor einer Gewinnverwendung bereits in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden musste.[43]

In den nächsten Abschnitten, werden die drei oben genannten Konzern-darstellungskonzepte der Interessentheorie genauer vorgestellt.

2.3.2 Das Property-Konzept

Nach Ansicht des Property-Konzepts sind die Minderheitsgesellschafter der Konzernunternehmen explizit nur an dem Einzelabschluss ihres Unternehmens interessiert.[44] Das Property-Konzept bewirkt einen gesonderten Ausweis von Minderheitsanteilen als Anteile anderer Gesellschafter, die streng vom Eigenkapital des Konzerns getrennt werden, da die Minderheitsgesellschafter vom Konzern als Fremdkapitalgeber betrachtet werden.[45]

Eine konsequente Umsetzung des Property-Konzepts bedingt eine quotale Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Konzernabschluss.[46] Bei der qoutalen Einbeziehung in den Konzernabschluss, werden die Vermögenswerte und Schulden dabei nur jeweilig dem Anteil des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen in den Summenabschluss übertragen.[47] Da konzerninterne Geschäftsvorfälle nur in Höhe der auf die Minderheiten entfallenden Anteile als realisiert angesehen werden, werden diese auch nur in Höhe des Konzernanteils eliminiert (Quotenkonsolidierung).[48]

Da das Property-Konzept einseitig auf die Interessen der Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens ausgerichtet ist, werden das Vermögen und die Schulden von Tochtergesellschaften anteilig dem Konzern zugerechnet. Somit wird bei diesem Konzept die Interessenvielfalt aller an dem Konzern beteiligten Kapitalgeber nicht berücksichtigt.[49] Jedoch ist es dadurch möglich intensiver auf die Interessen der Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens einzugehen.[50]

Da das Konzept nur einseitig auf die Interessen der Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens abzielt, wird sie in der Literatur als ungeeignet angesehen Tochterunternehmen einzubeziehen und wird dementsprechend abgelehnt.[51] Grund für die Ablehnung des Property-Konzepts ist zum einen, dass weder die Mehrheits- noch die Minderheitsgesellschafter Ansprüche auf Bruchteile eines Vermögenswerts geltend machen können und zum anderen alle Vermögenswerte und Schulden der einheitlichen Leitung des Konzernunternehmens unterliegen.[52]

2.3.3 Das Parent-Company-Konzept

Bei dem Parent-Company-Konzept wird der Konzernabschluss aus der Sicht des Mutterunternehmens (parent company) erstellt[53] und die Anteilseigner des Mutterunternehmens sind die alleinigen Eigenkapitalgeber des Konzerns.[54] Berücksichtigt werden muss bei dem Parent-Company-Konzept, dass das Mutterunternehmen über die gesamten Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens verfügen kann.[55] Da die anderen Gesellschafter nach diesem Konzept konzernfremde Dritte sind, werden die Anteile anderer Gesellschafter in der Konzernbilanz als Fremdkapital ausgewiesen.[56]

Wird ein Unternehmen durch den Erwerbs seiner Anteile zu einem Tochterunternehmen, werden nach dem Parent-Company-Konzept die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Tochterunternehmens auf Basis der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zu 100% übernommen.[57] Dabei kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und stillen Lasten in Höhe der Beteiligungsquote, die in den Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens enthalten sind.[58] Die stillen Reserven werden in Höhe der Beteiligungsquote aufgedeckt, da auch nur dieser Teil bei dem Erwerb durch das Mutterunternehmen bezahlt wurde.[59] Deswegen setzt man nach dem Parent-Company-Konzept den Geschäfts- oder Firmenwert auch nur in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens an.[60]

Nach dem Parent-Company-Konzept werden Schuldbeziehungen vollständig aus der Konzernbilanz eliminiert und das Mutterunternehmen kann über die gesamten Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens entscheiden.[61] Da ein Konzern keine Forderungen und Schulden gegenüber sich selbst haben kann, müssen die Forderungen und Schulden der Konzernunternehmen konsolidiert werden.[62] Zwischenergebnisse, welche aus konzerninternen Transaktionen zwischen Konzernunternehmen entstehen, werden nach dem Parent-Company-Konzept anteilig der Beteiligung eliminiert.[63] Der auf die anderen Gesellschafter entfallende Anteil am Zwischengewinn des Tochterunternehmens wird als Aufwand erfasst, so dass nur der Erfolg der Mehrheitsgesellschafter in dem Jahresüberschuss in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung enthalten ist.[64]

Im Kontrast zu dem Property-Konzept, wird nach dem Parent-Company-Konzept demnach angenommen, dass das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss über sämtliche Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen ausüben kann.[65] Der wesentliche Unterschied zum Property-Konzept liegt folglich darin, dass im Konzernabschluss auf das Mutterunternehmen anteilig entfallene Vermögen und auf das unter ihrem wirtschaftlichen Einfluss stehende Vermögen dargestellt werden soll.[66]

Eine wesentliche Gemeinsamkeit zu dem Property-Konzept lässt sich bei der Veränderung der Beteiligungsquote erkennen. So ist jede Veränderung der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens als Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang zu interpretieren, was genau wie bei dem Property-Konzept eine Erst- bzw. Entkonsolidierung verlangt.[67]

2.3.4 Das Parent-Company-Extension-Konzept

Das Parent-Company-Extension-Konzept ist das dritte Konzerndarstellungskonzept, welches neben dem Property-Konzept und dem Parent-Company-Konzept der Interessentheorie zuzuordnen ist. Da das Parent-Company-Extension-Konzept auf dem Parent-Company-Konzept beruht, sind auch bei diesem Konzept die Anteilseigner des Mutterunternehmens die Eigenkapitalgeber des Konzerns.[68] Die anderen Gesellschafter der Tochterunternehmen sind weiterhin keine Eigenkapitalgeber des Konzerns und die Anteile der anderen Gesellschafter werden auch weiter separat vom Eigenkapital und von den Schulden ausgewiesen.[69]

Da das Parent-Company-Extension-Konzept auf dem Parent-Company-Konzept beruht und darüber hinaus über weitere Eigenschaften verfügt, ist das Parent-Company-Extension-Konzept als eine Erweiterung (extension = Ausdehnung, Erweiterung) des Parent-Company-Konzepts anzusehen.[70] Der wesentliche Unterschied zu dem Parent-Company-Konzept lässt sich in der Bewertung der Aktiva und Passiva des Tochterunternehmens erkennen. Während bei dem Parent-Company-Konzept die Bewertung für den Anteil des Mutterunternehmens auf Basis des gezahlten Kaufpreises und für die Minderheiten auf Basis des historischen Buchwertes erfolgt, gibt es einen Unterschied bei dem Parent-Company-Extension-Konzept.[71] So erfolgt die Bewertung der Aktiva und Passiva des Tochterunternehmens einheitlich für die Anteile des Mutterunternehmens und der Minderheiten aufgrund des gezahlten Kaufpreises.[72] Eine Ausnahme bildet die Bewertung des Goodwills. So erfolgt die Bewertung des Goodwills nur anteilig in Höhe des vom Mutterunternehmen dafür aufgewendeten Betrages.[73]

2.4 Tabellarische Zusammenfassung der Konzernbilanztheorien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung II-2: Gegenüberstellung der wichtigsten Charakteristika von Einheits- und Interessentheorie[74]

3 Darstellung des Erwerbs von zusätzlichen Anteilen an einem Tochterunternehmen

3.1 Ausgangsbeispiel

Die Mutter-AG (M-AG) ist ein inländischer Konzern des Landes X, welcher auf seinem heimischen Markt seit sehr vielen Jahren erfolgreich „LCD Bildschirme“ produzierte und vertrieb. Da die M-AG der einzige Anbieter für „LCD Bildschirme“ in Land X war, war die M-AG für lange Zeit Marktführer in Land X. Wegen großen Erfolges und aus mangelnder Konkurrenz auf dem heimischen Markt, entwickelte die M-AG ihre „LCD Bildschirme“ nicht weiter. Jedoch sind in den letzten Jahren immer mehr Anbieter aus dem Ausland, mit technisch besseren Bildschirmen, auf den Markt in Land X gestoßen. Da der Marktanteil der M-AG in den letzten Jahren stetig gesunken ist, beschließt die M-AG selbst auf dem Gebiet der „LCD Bildschirme“ forschend und entwickelnd tätig zu werden. Nach einer ausgiebigen Finanzierungsanalyse stellt sich heraus, dass der Aufbau einer eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung zu zeitaufwendig und aufwandsintensiv wäre. Aus diesem Grund entschließt sich die M-AG Anteile an einem Unternehmen zu erwerben, welches eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung besitzt, die die M-AG nutzen kann.

Nach einer genauen Marktanalyse entscheidet die M-AG, dass die Tochter-AG (T-AG) ein Unternehmen mit einer angemessenen Forschungs- und Entwicklungsabteilung ist. Die M-AG beschließt am 31.12.2009 75% der Anteile an der T-AG zu erwerben. Nach einer Analyse der künftigen Zahlungsströme, welche der M-AG in Form von Dividenden zufließen werden, ermittelt die M-AG mit dem Discounted Cash Flow-Verfahren einen Unternehmenswert der T-AG von 5.000 €.

Der Kaufpreis, den die M-AG für die T-AG zu zahlen bereit ist, ergibt sich aus 75% des Unternehmenswertes der T-AG. Somit beträgt der Kaufpreis 3.750 € (= 5.000 € x 75%). Am 31.12.2009 ist der Tag des Unternehmenserwerbs gekommen und die M-AG erwirbt 75% der Anteile an der T-AG zu einem Preis von 3.750 €. Die T-AG weist hinzu in ihrer Bilanz zum 31.12.2009 eine Maschine aus, welche eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren besitzt.

Ein Jahr später zum 31.12.2010, erwirbt die M-AG weitere 20% der Anteile der T-AG. Der Unternehmenswert hat sich im Laufe des vergangenen Jahres durch den Einfluss der M-AG auf 6.000 € gesteigert. Für den Erwerb der weiteren 20% muss die M-AG demnach 1.200 € (= 6000 € x 20%) bezahlen.

Die Maschine der T-AG besitzt am 31.12.2010 einen beizulegenden Zeitwert von 730 €.

Im weiteren Verlauf wird untersucht, wie der Erwerb zusätzlicher Anteile nach der Interessentheorie mit vollständiger Konsolidierung sowie nach der Einheitstheorie im Konzernabschluss abzubilden ist.

[...]


[1] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEX, J.C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[2] Vgl. OSER, P., Auf- und Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen, S. 65.

[3] Vgl. OSER, P., Auf- und Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen, S. 65.

[4] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 3.

[5] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 164-184.

[6] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEX, J.C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[7] Vgl. BORES, W., Konsolidierte Erfolgsbilanzen, S. 129 f.

[8] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 21.

[9] Vgl. LÜDENBACH, N., Transaktionskosten bei Aufstockung von Mehrheitsbeteiligungen, S. 379.

[10] Vgl. BORES, W., Konsolidierte Erfolgsbilanzen, S. 130.

[11] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEX, J.C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[12] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S., Konzernbilanzen, S. 16.

[13] Vgl. BORES, W., Konsolidierte Erfolgsbilanzen, S. 129 f.

[14] In Anlehnung an HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 22.

[15] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 22.

[16] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[17] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[18] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 23.

[19] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 70.

[20] Vgl. HAYN, B., Konsolidierungstechnik bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen, S. 22.

[21] Vgl. BUSSE VON COLBE, W., Konzernabschlüsse, S. 25.

[22] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 19.

[23] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 23.

[24] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 71.

[25] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 71.

[26] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 35.

[27] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 19.

[28] Vgl. GÖTH, P., Das Eigenkapital im Konzernabschluß, S. 29.

[29] Vgl. BORES, W., Konsolidierte Erfolgsbilanzen, S. 136 und 139.

[30] Vgl. GÖTH, P., Das Eigenkapital im Konzernabschluss, S. 29.

[31] Vgl. BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 35.

[32] Vgl. MOONITZ, M., The Entity Theory of Consolidated Statements, S. 76.

[33] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 20.

[34] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 20.

[35] Vgl. BARTHOLOMEW, E. G./BROWN, A./MUIS, J. W., Konzernabschlüsse in Europa, S. 27.

[36] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 24.

[37] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 24.

[38] Vgl. MULCAHY, G., Research – Consolidation practices, S. 54.

[39] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 72.

[40] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 18.

[41] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 18.

[42] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 18.

[43] Vgl. FALKENHAHN, G., Änderungen der Beteiligungsstruktur an Tochterunternehmen, S. 18.

[44] Vgl. WÖHE, G., Bilanzierung und Bilanzpolitik, S. 908.

[45] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 72.

[46] Vgl. TRUMBLER, H., Die Bilanz der Aktiengesellschaft, S. 376.

[47] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 72.

[48] Vgl. KÜTING, K./WEBER, C.-P., Der Konzernabschluss, S. 59.

[49] Vgl. SCHILDBACH, T., Der Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP, S. 51.

[50] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 72.

[51] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 73.

[52] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 73.

[53] Vgl .BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[54] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 35.

[55] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 35.

[56] Vgl .BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[57] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 35.

[58] Vgl .BAXTER, G. C./SPINNEY, J. C., A closer look at consolidated financial statement theory, S. 32.

[59] Vgl. HAVERMANN, H., Der Konzernabschluß nach neuem Recht, S. 191.

[60] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 35.

[61] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 36.

[62] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 36.

[63] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 36.

[64] Vgl. KÜTING, K./WEBER, C.-P., Der Konzernabschluss, S. 61.

[65] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 73.

[66] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 73.

[67] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 73.

[68] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 41.

[69] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 41.

[70] Vgl. HENDLER, M., Abbildung des Erwerbs und Veräußerung von Anteilen, S. 41.

[71] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 75.

[72] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 75.

[73] Vgl. SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 75.

[74] In Anlehnung an SMIGIC, M., Business Combinations im Konzernabschluss, S. 75.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (PDF)
9783842835450
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bergische Universität Wuppertal – Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Note
2,3
Schlagworte
Kapitalkonsolidierung Tochterunternehmen Konzernbilanz HGB Anteilaufstockung
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Titel: Die Kapitalkonsolidierung bei Aufstockung der Anteile an einem Tochterunternehmen
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