Gewerblich und privat genutzte LKWs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5t
Polizeiliche Grauzone und tickende Zeitbomben auf Thüringer Straßen
					
	
		©2014
		Bachelorarbeit
		
			
				117 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Das Ziel dieser Arbeit bestand darin, dass die Polizeivollzugsbeamten des Freistaates Thüringen über die aktuell geltenden und zutreffenden Gesetze und Verordnungen im Bereich der zGM zwischen 2,8 t – 7, 5 t informiert werden und eine strukturierte Handlungsanweisung geschaffen wird, an die sich kontrollierende Beamte halten können. Generell wurden die Kapitel systematisch gegliedert, um für den Leser einen Stringenz einzuhalten und evtl. Fehlinterpretationen auszuschließen.
Zunächst wurde ein Überblick über die Kontrollorgane und die Aktualität der Thematik gegeben. Danach wurden die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Zulassung von Personen erarbeitet. Es wurde aber auch über eine der neusten technischen Entwicklungen auf dem Lkw-Markt, dem Fleetboard, berichtet. Durch diese detaillierte Ausarbeitung soll dem Leser gezeigt werden, dass auch die Technologie stetigen Neuerungen und Wandlungen unterworfen ist. Im Folgenden wurde versucht einen Überblick über optisch erkennbare Mängel bezüglich der Reifen und der Bremsanlage an einem Kraftfahrzeug zu geben.
Durch die Arbeit wurden relevante Gesetze und Verordnungen ausführlich erklärt und der Leser über die aktuelle rechtliche Lage informiert. Allerdings wurde auch hier deutlich, dass das Thema Lkw-Kontrollen zwischen 2,8 t und 7,5 t zGM ein sehr komplexes Themengebiet ist, welches durch zahlreiche Verordnungen und Gesetze bestimmt wird. Im Ergebnis zeigte sich, dass dieser Bereich keine polizeiliche Grauzone darstellt, da es jedem Polizeibeamten möglich ist, sich über dieses Thema zu informieren. Jedoch bedarf dieser Themenkomplex einen großen Lernaufwand, um sich ein fundiertes Grundwissen anzueignen. Durch die jährlichen gesetzlichen Änderungen auf nationaler und internationaler Ebene und den technischen Neuentwicklungen muss der Polizeibeamte regelmäßig geschult und weitergebildet werden.
Nun wurde erstmals eine kompakte und aktuelle Quelle geschaffen, die den interessierten Beamten in Thüringen und anderen Bundesländern Informationen und eine Handlungsanweisung in die Hand gibt.
			
		
	Zunächst wurde ein Überblick über die Kontrollorgane und die Aktualität der Thematik gegeben. Danach wurden die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Zulassung von Personen erarbeitet. Es wurde aber auch über eine der neusten technischen Entwicklungen auf dem Lkw-Markt, dem Fleetboard, berichtet. Durch diese detaillierte Ausarbeitung soll dem Leser gezeigt werden, dass auch die Technologie stetigen Neuerungen und Wandlungen unterworfen ist. Im Folgenden wurde versucht einen Überblick über optisch erkennbare Mängel bezüglich der Reifen und der Bremsanlage an einem Kraftfahrzeug zu geben.
Durch die Arbeit wurden relevante Gesetze und Verordnungen ausführlich erklärt und der Leser über die aktuelle rechtliche Lage informiert. Allerdings wurde auch hier deutlich, dass das Thema Lkw-Kontrollen zwischen 2,8 t und 7,5 t zGM ein sehr komplexes Themengebiet ist, welches durch zahlreiche Verordnungen und Gesetze bestimmt wird. Im Ergebnis zeigte sich, dass dieser Bereich keine polizeiliche Grauzone darstellt, da es jedem Polizeibeamten möglich ist, sich über dieses Thema zu informieren. Jedoch bedarf dieser Themenkomplex einen großen Lernaufwand, um sich ein fundiertes Grundwissen anzueignen. Durch die jährlichen gesetzlichen Änderungen auf nationaler und internationaler Ebene und den technischen Neuentwicklungen muss der Polizeibeamte regelmäßig geschult und weitergebildet werden.
Nun wurde erstmals eine kompakte und aktuelle Quelle geschaffen, die den interessierten Beamten in Thüringen und anderen Bundesländern Informationen und eine Handlungsanweisung in die Hand gibt.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
2 
Inhaltsverzeichnis 
Abkürzungsverzeichnis 
      5 
Abbildungsverzeichnis 
      8 
Tabellenverzeichnis 
       9 
1. 
Einleitung 
        10 
2. Aktualität des Themas ,,Lkw-Kontrollen" 
12 
3. 
Zulassung 
von 
Personen 
      15 
3.1 
Fahrerlaubnisrechtliche 
Bestimmungen 
   15 
3.1.1 Führerscheinerfordernis und Erteilungsverfahren 
15 
3.1.2 Änderungen durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie  16 
3.1.3 Relevante Fahrerlaubnisklassen und ihre 
Besonderheiten      20 
3.2  Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 
23 
3.2.1 Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie,  
die Führerscheinklasse C/CE und das BKrFQG 
23 
3.2.2 Entstehung, Ziele und grundsätzliche Überlegung  
des 
BKrFQG 
      24 
3.2.3 Unterschied Weiterbildung/ Qualifikationspflicht- 
Sonderfall 
Besitzständler 
    28 
3.2.3.1 Möglichkeiten und Ablauf der  
Grundqualifikation 
    32 
3.2.3.2 Die Weiterbildung von Berufs- 
kraftfahrern 
     34 
3.2.3.3 Dokumentationsmöglichkeiten der 
Grundqualifikation und Weiterbildung 
35 
4. 
Sozialvorschriften 
im 
Straßenverkehr 
    36 
4.1 
Historischer 
Rückblick 
     36 
4.2 Geltungs- und Anwendungsbereich  
38 
4.2.1 Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006   
38 
4.2.2 Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonal- 
verordnung in Abgrenzung zum Arbeitszeitgesetz   
39 
4.2.3 Geltungsbereich der Sozialvorschriften  
39 
3 
4.2.4 Begrifflichkeiten der Sozialvorschriften 
40 
4.2.5 Ausnahmen von den Sozialvorschriften 
44 
4.3. 
Das 
digitale 
Kontrollgerät     45 
4.3.1 Einbaupflicht und allgemeine Fakten   
45 
4.3.2 Erläuterung der Kartenarten 
49 
4.3.3 Besonderheiten im Umgang mit den Karten   
54 
4.3.4 Das ,,Fleetboard" als Optimierungssystem 
56 
4.3.5 Eichpflicht des EG-Kontrollgerätes    
59 
5. Ausrüstungs- und Beschaffenheitsmerkmale   
61 
5.1 
Reifen 
       61 
5.1.1 Allgemeine Fakten/ Erläuterung des Radialreifen 
61 
5.1.2 polizeipraktisches Wissen über verbaute Rad-/ 
Reifenkombinationen und die Ahndung von Verstößen  
62 
5.2 
Bremsanlagen 
      65 
5.2.1 Information zu den relevanten Bremssystemen 
65 
5.2.2 Zulässige und unzulässige  
Mängel 
an 
Bremsscheiben 
    66 
6. 
Straßenverkehrsrechtliche 
Bestimmungen 
   68 
6.1 
Ladungssicherung 
      68 
6.1.1 Historische Entwicklung der  
Thematik 
Ladungssicherung 
    68 
6.1.2 Allgemeine Fakten zu Ladungssicherung 
68 
6.1.3 Ladungssicherung als Bestandteil unterschiedlicher 
Rechtsgebiete 
      70 
6.1.4 Möglichkeit der Ladungssicherung und die  
polizeiliche Ahndung von Verstößen  
71 
6.2 
Lkw-Fahrverbote 
      73 
7. 
Güterkraftverkehrsgesetz 
     76 
7.1.Unterscheidung Güterkraftverkehr /Werkverkehr  
76 
7.2 Innerdeutscher/ Nationaler Güterkraftverkehr   
77 
7.3 Güterkraftverkehr innerhalb der EU/EWR 
78 
7.4 Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der EU/ EWR  
80 
8. Checkliste für die polizeiliche Praxis   
82 
4 
8.1 
Grundsätzliche 
Überlegungen 
    82 
8.2 Erarbeitung/ Anwendung  der Checkliste 
82 
9. 
Zusammenfassung       86 
10. 
Literaturverzeichnis 
      88 
10.1 
Literatur 
       88 
10.2 
Internet 
       89 
11. 
Anhang 
        97 
Anlage A: Ausnahmen nach Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006  
(Kfz 
über 
3.500 
kg 
zGM) 
      97 
Anlage B: Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht gem. § 1 FPersV  
im Bereich von 2,8 t  7,5 t zGM 
99 
Anlage C: Fahrzeuge die gem. § 18 FPersV von den  
Sozialvorschriften 
ausgenommen 
sind 
    101 
Anlage D: Muster einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage 104 
Anlage E: Muster eines Fahrtenbuches 
105 
Anlage F: Muster eines Vordrucks von Tageskontrollblättern 
106 
Anlage G: Foto eines Tiertransporters  
107 
Anlage H: Foto eines Gefahrguttransporters  
107 
Anlage I:  Foto von ,,Big Bags" 
108 
Anlage J:  Muster eines Antrages für eine Dauerausnahmegenehmigung  109 
Anlage K: Tage in der BRD an denen Lkw-Fahrverbot besteht 
111 
Anlage L:  Ausnahmen nach § 2 GüKG 
112 
Anlage M: Muster einer Anmeldung von Werkverkehr 
114 
Anlage N: Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterverkehr   
115 
Anlage O: Muster einer Gemeinschaftslizenz 
116 
Anlage P: Muster einer CEMT-Genehmigung 
117 
5 
Abkürzungsverzeichnis 
Abb. 
  Abbildung 
Abl. 
  Amtsblatt 
ADR 
Europäisches Übereinkommen über die internationale 
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 
AETR  
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im 
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Personals 
Alt. 
  Alternative 
Anm. 
  Anmerkung 
ArbZG 
  Arbeitszeitgesetz 
Art. 
  Artikel 
BAG 
  Bundesamt 
für 
Güterverkehr 
BKrFQG   Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz 
BKrFQV 
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz 
CEMT 
französisch: Conférence Européenne des Ministres des 
Transports 
CoC 
  Certification 
of 
Conformity 
DIN 
  Deutsche 
Industrie 
Norm 
Ebd. 
  Ebenda 
EG 
  Europäische 
Gemeinschaft 
entspr. 
  entsprechende 
EU 
  Europäische 
Union 
EWG 
  Europäische 
Wirtschaftsgemeinschaft 
EWR 
  Europäische 
Wirtschaftsraum 
f. 
  folgende 
FE 
  Fahrerlaubnis 
FeV 
  Fahrerlaubnisverordnung 
FerReiseV  
Ferienreiseverordnung
ff. 
  fortfolgende 
FPersV  Fahrpersonalverordnung 
gem. 
  gemäß 
6 
ggf. 
  gegebenenfalls 
GGVSEB 
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und 
Binnenschifffahrt 
GüKG 
  Güterkraftverkehrsgesetz 
GüKGrKabotageV 
Verordnung über den grenzüberschreitenden 
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 
h 
  Stunde/n 
HU 
  Hauptuntersuchung 
IHK 
  Industrie- 
und 
Handelskammer 
i.O. 
  in 
Ordnung 
i.S.d. 
  im 
Sinne 
des/der 
Kap. 
  Kapitel 
KBA 
  Kraftfahrtbundesamt 
KFZ 
  Kraftfahrzeug 
KGPuG 
Kontrollgruppe für gewerblichen Personen- und 
Güterverkehr 
Lkw 
  Lastkraftwagen 
n.i.O. 
  nicht 
in 
Ordnung 
NVA 
  Nationale 
Volksarmee 
o.g. 
  oben 
genannte/n 
o.O. 
  ohne 
Erscheinungsort 
OWi 
  Ordnungswidrigkeit 
PBefG 
  Personenbeförderungsgesetz
PKW 
  Personenkraftwagen 
pol. 
  polizeilich 
Rn. 
  Randnummer 
sog. 
  sogenannte/n 
StGB 
  Strafgesetzbuch 
StVG 
  Straßenverkehrsgesetz 
StVO 
  Straßenverkehrsordnung 
StVZO 
  Straßenverkehrszulassungsordnung 
SZ 
  Schlüsselzahl 
Tab. 
  Tabelle 
7 
u./o. 
  und/oder 
UTC  
Coordinated Universal Time 
VDI 
  Verein 
Deutscher 
Ingenieure 
Vgl. 
  Vergleiche 
VO 
  Verordnung 
VwVfG   Verwaltungsverfahrensgesetz 
zGM 
  zulässige 
Gesamtmasse 
8 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Muster eines Kartenführerscheines 
ab 
19.01.2013 
(Vorderseite) 
      17 
Abbildung 2: Muster eines Kartenführerscheines  
ab 
19.01.2013 
(Rückseite) 
      18 
Abbildung 3: Zulassungsbescheinigung Teil 1 
23 
Abbildung 4: Rückseite Führerschein mit Eintragung SZ 95 
31 
Abbildung 5: Modell eines Fahrerqualifikationsnachweises
36
Abbildung 6: Digitaler Tachograf SE5000 Exakt der Firma Stoneridge 
48 
Abbildung 7: Muster einer Fahrerkarte (Vorderseite) 
49 
Abbildung 8: Muster einer Fahrerkarte (Rückseite)  
50 
Abbildung 9: Muster einer Unternehmenskarte (Vorderseite) 
51 
Abbildung 10: Muster einer Werkstattkarte (Vorderseite)   
52 
Abbildung 11: Muster einer Kontrollkarte (Vorderseite) 
53 
Abbildung 12: Abbildung der Funktionsweise ,,Fleetboard" 
57 
Abbildung 13: Darstellung der Anwendung des Fleetboardsystems 
58 
Abbildung 14: Einbauschild des EG-Kontrollgerätes  
an 
der 
B-Säule 
eines 
KFZ 
      60 
Abbildung 15: Bauprinzip eines Radialreifens 
61 
Abbildung 16: Musterkennzeichnung eines Reifens  
63 
Abbildung 17: Riefenbildung auf einer Scheibenbremse 
66 
Abbildung 18: Bremsscheibe mit ausgeprägten, aber zulässigen  
Hitzehaarrissen
66 
Abbildung 19: gerissene Bremsscheibe (unzulässig) 
67 
Abbildung 20: Fleckenbildung auf der Bremsscheibe 
67 
Abbildung 21: Zulässige Korrosion auf einer Bremsscheibe 
68 
Abbildung 22: Unzulässige Korrosion auf einer Bremsscheibe 
68 
9 
Tabellenverzeichnis: 
Tabelle 1: Fahrerlaubnisklassen, das dafür benötigte Mindestalter 
und 
ihre 
Besonderheiten 
      20 
Tabelle 2: Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung 
29 
Tabelle 3: Wie erlangen Kraftfahrer ihre Qualifikation? 
33 
Tabelle 4: Rechtsfolgen mangelhafter Ladungssicherung   
70 
Tabelle 5: Kabotageland und die dafür zuständige BAG-Außenstelle 
80 
 10 
1.Einleitung 
,,Kleintransporter verliert Rad samt Bremsscheibe auf der A 38 
13.05.2013 - 14:08 Uhr Breitenworbis (Eichsfeld). Der 33-jährige Fahrer 
eines slowakischen Kleintransporters musste Montag gegen 1 Uhr sein 
Fahrzeug Mitten im Höllbergtunnel bei Breitenworbis auf der A 38 in 
Richtung Göttingen abstellen. Es ging weder vor noch zurück, heißt es im 
Bericht der Autobahnpolizei Thüringen. 
Zuvor hatte der Kleintransporter das hintere linke Rad samt Bremsscheibe 
verloren. Glücklicherweise wurde hierbei kein anderer Verkehrsteilnehmer 
gefährdet, da die Autobahn zu dieser Zeit wenig befahren war. Aufgrund des 
Pannenfahrzeuges musste ein Fahrstreifen im Tunnel gesperrt werden."
1
Laut dem Statistischen Bundesamt lag die Beförderungsmenge von Gütern im 
Jahr 2012 bei rund. 4 Milliarden Tonnen im gewerblichen Güterverkehr. Davon 
wurden ca. 70 % durch Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr transportiert. Im 
Bereich des Transportvolumens durch KFZ im Straßenverkehr gab es im 
Vergleich zum Jahr 2002 eine Steigerung von ca. 6,2 %.
2
Schlussfolgernd daraus wird das Gütertransportaufkommen und die 
Gütertransportleistung sukzessive steigen und es werden zukünftig noch mehr 
Güter auf den Straßen der BRD befördert. Auch in Thüringen, welches im 
,,Herzen" der BRD liegt werden tagtäglich zehntausende Tonnen Güter durch 
Kraftfahrzeuge befördert. Thüringen besitzt ein ca. 530 km großes Autobahnnetz, 
welches die optimale Anbindung an die benachbarten Bundesländer garantiert. 
Weiterhin sind Städte wie z.B. Jena und Erfurt große Produktionsstandorte für 
weltweit agierende Wirtschaftsunternehmen wie Siemens und Jenoptik. 
Bei der Güterbeförderung auf Straßen werden vor allem Kraftfahrzeuge mit einer 
zGM > 7, 5 t benutzt. Jedoch zeigt sich in der Entwicklung der Neuzulassungs- 
und Bestandszahlen des KBA eine anhaltende Steigerung der Kraftfahrzeuge, 
welche in dem Bereich der zGM zwischen 2,8 t und 7,5 t liegen. Unternehmen 
erkennen hierbei die ökonomischen und logistischen Vorteile der Benutzung von 
Kleintransportern und kleineren Lkws beim Transport von Gütern. Im 
1
 Zentralredaktion Thüringer Allgemeine
 2013
2
 Vgl. 
Statistisches Bundesamt 2014
 11 
Umkehrschluss zeigen vor allem TÜV-Mängelberichte und Nachrichten in was 
für einem desolaten Zustand sich diese Kraftfahrzeuge oftmals befinden. 
Problematisch weiterhin, dass in der Thüringer Polizei nur wenige Beamte mit der 
Thematik ,, LKW-Kontrollen" handlungssicher vertraut sind.  
Alle Polizeibeamten haben gem. § 36 V S. 1 StVO die Möglichkeit 
Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Verkehrskontrolle anzuhalten und zu 
kontrollieren. Die polizeiliche Praxis in Thüringen zeigt jedoch, dass von diesem 
Recht, Kraftfahrzeuge im Bereich der zGM von 2,8 t  7,5 t zu kontrollieren nur 
selten gebrauch gemacht wird. Auf Nachfrage bei mehreren Polizeibeamten der 
Landespolizeiinspektionen und Einsatzhundertschaften gaben diese an nur 
Kraftfahrzeuge mit einer zGM < 2,8 t bzw. 3,5 t zu kontrollieren. Ein Grund dafür 
kann vor allem die unübersichtliche und intransparente Darstellung der zahl- und 
umfangreichen Gesetze und Verordnungen auf nationaler und europäischer Ebene 
sein. Somit könnte sich hier eine polizeiliche Grauzone der Fahrzeugkontrolle im 
Bereich der zGM von 2,8 t - 7,5 t erschließen. Ziel der Arbeit ist es, die 
Polizeivollzugsbeamten des Freistaates Thüringen, aber auch anderer 
Bundesländer mit der o.g. Thematik vertraut zu machen und zu sensibilisieren, 
um bei Kontrollen handlungsfähig und sicher zu werden. Weiterhin soll eine 
Checkliste erarbeitet werden, welche als praktische Handlungsanleitung bei einer 
Fahrzeugkontrolle dient. 
Die Kapitel dieser Arbeit werden in einzelne Segmente aufgeteilt. Anfangs wird 
im Kapitel 2 auf die Kontrollorgane und statistische Erhebungen eingegangen. Im 
Kapitel 3 werden die zutreffenden zulassungsrechtlichen Bestimmungen für 
Personen näher erläutert. Es folgt im Kapitel 4 eine ausführliche Betrachtung der 
Thematik Sozialvorschriften im Straßenverkehr und dem EG-Kontrollgerät. Im 
Kapitel 5 wird auf zwei Besonderheiten der Beschaffenheitsmerkmale eines 
Kraftfahrzeuges eingegangen, welche durch den Polizeibeamten optisch zu 
kontrollieren sind. Kapitel 6 befasst sich mit der Problematik der 
straßenverkehrsrechtlichen Betrachtung eines Kraftfahrzeuges und im Kapitel 7 
werden die Bestimmungen des Güterkraftfahrverkehrsgesetzes erklärt. 
Desweiteren wird im Kapitel 8 eine Checkliste erarbeitet, welche den Beamten als 
 12 
Hilfsmittel dienen soll, um eine polizeitaktische und  methodisch einwandfreie 
Verkehrskontrolle in dem Bereich der o.g. zGM zu ermöglichen. 
2. Aktualität des Themas ,,Lkw-Kontrollen" 
In den Mitgliedsstaaten der EU/EG werden Kraftfahrzeuge auf zwei Wegen 
bezüglich ihrer Verkehrssicherheit überprüft.  
Gem. der dafür geltenden Richtlinien 2009/40/EG und 2010/48/EU sind die in 
einem Staat der EU zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und 
Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung zu unterziehen. 
Dabei können die Mitgliedstaaten die Termine und Abstände für die technischen 
Untersuchungen sowie die zu untersuchenden Punkte eigenständig festlegen. Hier 
ist zu beachten, dass diese einzelstaatlichen Regelungen sowohl für inländische 
wie auch für aus dem Ausland kommende Fahrzeuge gleichermaßen gelten.
3
In Deutschland wurden diese Richtlinie in nationales Recht durch § 29 StVZO 
umgesetzt. Jeder Fahrzeughalter ist dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen 
die Verkehrssicherheit seines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug oder 
Anhängers von einem technischen Überwacher wie z.B. der DEKRA oder dem 
TÜV  überprüfen zu lassen.   
Weiterhin wird die technische Sicherheit durch Unterwegskontrollen gem. der 
Richtlinien 2000/30/EG und 2010/47/EU überwacht. Gem. § 3 I  der Richtlinie 
2010/47/EU führen diese Kontrollen die dafür zuständigen Behörden durch. In 
Deutschland werden Kraftfahrzeuge durch die Polizei und das BAG gem. der 
Richtlinie 2010/47/EU auf ihre Verkehrssicherheit kontrolliert. Auch in 
Thüringen wird dies durch die Landespolizei realisiert. 
3
 Vgl. WFEB e.V. 
 13 
Die Thüringer Polizei besteht derzeit aus ca. 5300 Beamten, welche sich auf eine 
Landespolizeidirektion, sieben Landespolizeiinspektionen und den nach 
geordneten Stationen und anderen Behörden wie z.B. der Thüringer 
Bereitschaftspolizei aufteilen. Grundsätzlich werden von diesen Beamten vor 
allem Fahrzeugkontrollen in einem Bereich der zGM < 3,5 t durchgeführt. Einzig 
und allein die Autobahnpolizeiinspektion und die drei nachgeordneten Stationen 
führen Kontrollen bei Kraftfahrzeugen mit einer höheren zGM durch. Hierzu sind 
speziell geschulte und ausgerüstete Kontrollgruppen geschaffen wurden. 
Allerdings werden durch diese Beamten vorzugsweise Lkw mit einer zGM > 7,5  
t einer Verkehrskontrolle unterzogen. 
Was die polizeiliche Praxis oftmals an Mängeln feststellt, wird auch in den 
jährlichen TÜV-Berichten bestätigt. Grundsätzlich ist das Sicherheitsniveau von 
Nutzfahrzeugen in Deutschland sehr hoch. Dafür sorgt das System der 
Kontrollinstitutionen wie oben beschrieben. Jedoch wurden durch die Experten 
der Überwachungsorganisationen große Unterschiede bei der Mängelhäufigkeit 
zwischen den einzelnen Gewichtsklassen festgestellt. Besonders mängelanfällig 
sind demnach leichte Nutzfahrzeuge und Transporter bis 7,5 Tonnen. So stellen 
die TÜV-Experten an 10,8 Prozent aller Kleintransporter bis zu 3,5 Tonnen nach 
zwei Jahren erhebliche Mängel fest. Nach fünf Jahren müssen bereits 20,7 Prozent 
dieser Minivans zuerst in die Werkstatt, bevor sie die HU-Plakette erhalten. In der 
Klasse der Transporter bis 7,5 Tonnen fallen nach zwei Jahren 14,2 Prozent der 
Fahrzeuge durch, nach fünf Jahren sind es 24,6 Prozent.
4
Eine Ursache der hohen Mängelquoten bei leichteren Nutzfahrzeugen ist die 
mangelnde Wartung, wenn man bedenkt, dass sich Transporter und Kleinlkws 
oftmals im Dauereinsatz befinden. Erkennt man nun vor allem die hohen 
Geschwindigkeiten, die ein Transporter erreichen kann, sind besonders die hohen 
Mängelquoten an Beleuchtung und Bremsen ein Sicherheitsrisiko für den 
Straßenverkehr.
4
 Vgl. TÜV Rheinland 2013 
 14 
Weiterhin wird bei Kontrollen durch die Polizei festgestellt, dass sich vor allem 
ausländische Fahrzeuge in einem schlechten Wartungszustand befinden, was 
regelmäßig auch in den veröffentlichten Polizeiberichten zu lesen ist. Da es aber 
keine genauen Statistiken über Mängel an ausländischen Fahrzeugen gibt, können 
hierzu lediglich Mutmaßungen angestellt werden. Weiterhin wird es notwendig 
sein, eine Betrachtung auf die relevanten Daten der gesamten BRD vorzunehmen, 
da die o.g. Kraftfahrzeuggruppe bei ihren Fahrten mehrere Bundesländer 
durchfährt. Außerdem muss der Zulassungsort des Kraftfahrzeuges nicht der 
Einsatzort sein.  
Aus den Bestandszahlen und den Neuzulassungen von den einzelnen 
Fahrzeugmodellen lässt sich ableiten, dass vor allem die o.g. Fahrzeuggruppe 
immer präsenter auf deutschen Straßen wird. So wird durch das KBA berichtet, 
dass sich die Zahl der Neuzulassungen von LKW im Bereich bis 3,5 t zGM um 19 
% vom Jahr 2010 zum Jahr 2011 steigerte. Zwischen 3,5 t und 7,5 t zGM lag die 
Steigerung bei 11,7 %. Nach Angaben des KBA waren im Jahr 2012 1430744 
Kraftfahrzeuge der o.g. Gruppe in Deutschland als PKW zugelassen. Im Jahr 
2013 waren es schon 1475148 Fahrzeuge und somit kam es zu einer Veränderung 
von + 3,1 % in diesem Gewichtssegment.
5
Generell zeigt sich, dass die Frequentierung auf deutschen und auch Thüringer 
Straßen durch Kraftfahrzeuge stetig steigt. Jedoch bestehen Probleme bei der 
Betrachtung der Gruppe von Fahrzeugen bezüglich der Neuzulassung. Die o.g. 
Kraftfahrzeuggruppe wird durch das KBA nicht als eigenständige Gruppe erfasst, 
sondern setzt sich aus 2 Gruppen zusammen. Einerseits Fahrzeuge bis 3,5 t zGM 
und andererseits Kraftfahrzeugen zwischen 3,5 t und  7,5 t zGM. Weiterhin ist es 
entscheidend, ob ein Fahrzeug als Pkw oder Lkw zugelassen wurde und somit in 
eine andere Gruppe eingeordnet wird. 
5
 Vgl. Kraftfahrt-Bundesamt
1
 15 
3. Zulassung von Personen
3.1. Fahrerlaubnisrechtliche Bestimmungen 
3.1.1 Fahrerlaubniserfordernis und Erteilungsverfahren 
Wer im öffentlichen Verkehrsraum, unbeachtet davon ob es sich um den 
tatsächlich oder rechtlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, ein Kraftfahrzeug  
führt,  bedarf gem. § 2 I StVG einer Erlaubnis. Diese Maßgabe wird im § 4 I FeV 
konkretisiert. Ausnahmen hierzu  werden  im § 6 StVG genannt und im § 4 I Nr. 
1-3 FeV  abschließend aufgeführt. Um in den Besitz einer Erlaubnis zum Führen 
eines Kraftfahrzeuges zu kommen, müssen gewisse Anforderungen erfüllt 
werden, welche im § 2 II StVG definiert sind. Konkretisierungen dazu finden sich 
unter der Thematik ,,Vorraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis" in 
den §§ 7- 20  der FeV. Diese Vorraussetzungen reichen von einem  ordentlichen 
Wohnsitz in Deutschland, einem Mindestalter bis hin zu einer von einem Arzt 
attestierten geistigen- und körperlichen Tauglichkeit des Bewerbers. Nach 
Ablegen und Bestehen einer schriftlichen und praktischen Prüfung wird dem 
Fahrschüler eine Fahrerlaubnis gem. § 4 II S. 1 FeV erteilt. Durch eine amtliche 
Bescheinigung, dem sogenannten Führerschein, wird diese Erlaubnis in 
schriftlicher Form nachgewiesen. Die Erlaubnis muss gem. §4 II S.2 FeV beim
Führen eines KFZ mitgeführt werden und bei Verlangen zur Prüfung den 
zuständigen Personen ausgehändigt werden. 
Mitzuführen ist dabei das Originaldokument, Kopien oder beglaubigte 
Ablichtungen genügen dabei nicht.
6
Zuständige Personen sind dabei vor allem Polizeivollzugsbeamte der Länder und 
des Bundes. Aushändigen heißt, dass das Dokument händisch dem 
kontrollierenden Beamten übergeben wird, sodass dieser es überprüfen kann.
7
6
 Vgl. Huppertz 2013, S. 87 
7
 OLG Saarbrücken, VRS 47, 474 (=StVE §4 StVZO- alt, Abs. 2); Jagow, § 4 FeV, RN 6c 
 16 
Es genügt nicht, den Führerschein zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
8
Die Bundesrepublik Deutschland führte entsprechend der Zweiten EG-
Führerscheinrichtlinie den Scheckkartenführerschein gem. Muster  1 der Anlage 8 
zu §§ 25 I, 26 I, 48 III FeV als einzig zulässiges Dokument ein.
9
Alte Führerscheine behalten bis zu ihrem Umtausch jedoch ihre Gültigkeit.  Diese 
Regelung betrifft sowohl den ,,grauen Lappen", aber auch den rosafarbenen 
Führerschein, welcher der 1. EG-Führerscheinrichtlinie entspricht. Eingeschlossen 
sind dabei auch die DDR-Führerscheine und die von der NVA
10
 ausgegeben 
Dokumente.
11
3.1.2 Änderungen durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie 
Im Dezember 2006 wurde die 3. EU-Führerscheinrichtlinie veröffentlicht und ist 
gem. der deutschen Regelung ab dem 19.01.2013 in Deutschland umzusetzen. 
Grundsätzliche Überlegung für ein neues Führerscheindokument bestand darin, 
dass zwischenzeitlich in den Mitgliedsstaaten diverse neue 
Führerscheindokumente als gültig anzuerkennen sind. Außerdem traten weitere 
Staaten der Europäischen Union bei und somit entstand  Handlungsbedarf seitens 
der EU ein neues, einheitliches Führerscheindokument einzuführen. Unter 
anderem wurde seitens ausländischer Kontrollorgane immer wieder bemängelt, 
dass die Lichtbilder, welche von dem Führerscheininhaber auf dem Führerschein 
aufgeklebt sind, des Öfteren nicht mehr zu erkennen sind. Dies stellt durchaus 
einen begründeten Mangel dar, wenn man sich überlegt, dass die Bilder 13 Jahre 
(rosa Dokument) bzw. über 25 Jahre alt sein können. In etlichen EU-Staaten 
werden aufgrund dieses Mangels Bußgelder verhängt. Weiterhin war allgemein 
bekannt, dass der bis dahin gültige Kartenführerschein der 2. EU-
8
 Vgl. Hentschel, §4 FeV, RN 11; Bouska/Laeverenz, §4 FeV, RN 8 
9
 Vgl. Rebler/ Huppertz 2007, S. 422. 
10
 NVA= Nationale Volksarmee 
11
 Rili 80/1263/EWG des Rates vom 04.12.1980 
 17 
Führerscheinrichtlinie nur bei Verlust erneuert werden musste. Jedoch bestand
keine Notwendigkeit der regelmäßigen Erneuerung bei den nicht befristeten 
Fahrerlaubnisklassen (PKW und Motorradklassen). Im Rahmen der 3. EU- 
Führerscheinrichtlinie wird hierfür eine Frist von 15 Jahren gesetzt. Führerscheine 
mit befristeten Klassen gelten allgemein für 5 Jahre, was der Befristung der 
Klasse entspricht. Seitens der EU wurde die Vorgabe gegeben, dass alle bis dahin 
gültigen nationalen Führerscheine, einbezogen der bis zum 18.01.2013 
ausgestellten Kartenführerscheine, bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden sein 
müssen.
12
Abb. 1: Muster eines Kartenführerscheines ab 19.01.2013 (Vorderseite)
13
12
 Vgl. Kreis Unna 2012, S. 1 ff. 
13
 Ebd. 
 18 
Abb. 2: Muster eines Kartenführerscheines ab 19.01.2013 (Rückseite)
14
Von praktischer Relevanz bei der Kontrolle der Fahrerlaubnis sind hierbei die 
Eintragungen des Gültigkeitsdatums des Führerscheins unter Nummer 4b (Abb.
1). Weiterhin wird die Spalte 11 von großer Wichtigkeit sein (Abb.2), da hier das 
Datum des Ablaufs der jeweiligen Klasse vermerkt ist. Fahrzeuge dieser Klasse(n) 
dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geführt werden. Der Führerschein ist zu 
erneuern, da das Dokument ebenfalls ungültig geworden ist. 
Die Erteilung eines Führerschein stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG 
dar. Aufgeführte Auflagen und Beschränkungen sind Nebenbestimmungen dieses 
Verwaltungsaktes gem. § 36 VwVfG.
15
Diese werden im Scheckkartenführerschein in codierter Form, den 
Schlüsselzahlen, nach näherer Maßgabe der Anlage 9 FeV eingetragen.
16
Auflagen sind dabei grundsätzlich als eigenständige Verwaltungsakte anzusehen, 
daraus resultiert, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen die Auflage der ,,Rest-
Verwaltungsakt" nicht berührt wird.  Es wurde durch die Nicht-Beachtung der 
Auflage eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Beschränkung hingegen ist ein 
immanenter Bestandteil des Grundverwaltungsaktes, sprich dem Führerschein. 
14
 Ebd. 
15
 Vgl. Huppertz 2008, S.1  
16
 Vgl. iportale GmbH, S. 1 ff.  
 19 
Daher verliert der Betroffene bei Zuwiderhandeln gegen eine 
fahrerlaubnisrechtliche Beschränkung seine Fahrerlaubnis. Es wurde ein Fahren 
ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 StVG begangen.  Bei den o.g. Beschränkungen 
handelt es sich um Verpflichtungen gegenüber dem Kraftfahrzeugführer, nur 
bestimmte KFZ oder nur ein solches KFZ zu führen, welches mit bestimmten, 
näher beschriebenen Einrichtungen ausgerüstet ist. Diese sollen die Bedienung 
des KFZ ermöglichen oder erleichtern, um damit das KFZ sicher Fortbewegen zu 
können.
17
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben, die für alle erteilten 
Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den 
Spalten 9 bis 12 zu vermerken (Abb. 2). Die Schlüsselzahlen der Europäischen 
Union bestehen aus zwei Ziffern, den so genannten Hauptschlüsselzahlen. 
Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und zwei 
Ziffern u./o. Buchstaben (zweiter Teil).  Beide Teile sind durch einen Punkt 
getrennt. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern und gelten nur im 
Inland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Inhaber eines 
Führerscheins über die Bedeutung der Schlüsselzahlen bei der Ausstellung des 
Dokuments hinreichend informiert wurde.
18
Weiterhin sollten innerhalb der Polizeikontrolle folgende Punkte überprüft 
werden: 
1. Herstellungsdatum der Karte (Abb. 1, Nr. 4a, Vorderseite) 
2. Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis (Abb. 2, Spalte 10, Rückseite) 
3. Ausstellungsdatum bzw. Aushändigungsdatum des Führerscheins (Abb. 
2, Nr. 14, Rückseite)
19
17
 Vgl. Huppertz 2008, S.1 
18
 Vgl. TÜV Nord 2013, S. 1 
19
 Vgl. Rebler/ Huppertz 2007, S. 422 ff. 
 20 
3.1.3 Relevante Fahrerlaubnisklassen und ihre Besonderheiten 
Durch die 2. EG-Führerscheinrichtlinie wurde eine tiefgreifende 
Umstrukturierung der Hauptklassen im Vergleich zum ,,alten Führerschein"
vorgenommen und die Klassen A, B/BE, C/CE, D/DE und die fakultativen 
Unterklassen A1, B1, C1/C1E und D1/D1E einheitlich in allen EU-/EG-
Mitgliedsstaaten eingeführt.
20
Im Rahmen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurden weitere Veränderungen der 
Klassen vorgenommen, z.B. die Klassen M, S wurden durch die Klasse AM 
ersetzt.
Für den Bereich von 2,8 t - 7,5t zGM gab es keine Klassenänderungen. 
Die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen wird entweder befristet oder unbefristet 
durchgeführt. Die Geltungsdauer der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T ist 
an keine Frist gebunden. Alle nicht aufgeführten Klassen, ausgeschlossen C1 und 
C1E, unterliegen einer Frist von 5 Jahren. Die Klassen C1, C1E werden bis zum 
vollendeten 50. Lebensjahres erteilt. Werden die Klassen erst nach der 
Vollendung des 45. Lebensjahres erteilt, gilt eine Befristung auf 5 Jahre.
21
In dem o.g. Massebereich werden folgende Fahrerlaubnisklassen von Relevanz 
sein. 
Tabelle 1: Fahrerlaubnisklassen, das dafür benötigte Mindestalter und ihre 
Besonderheiten
22
Klasse 
(eingeschlossene 
Klassen) 
weitere Bedingungen 
Mindestalter 
(gesetzliche 
Ausnahmeregel-
ungen) 
B 
(AM, L) 
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen 
AM, A1, A2 und A) mit einer 
zulässigen Gesamtmasse von nicht 
mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung 
18 Jahre 
(17 Jahre  
begleitetes 
Fahren, § 48a 
20
 Vgl. Ebd. 
21
 Vgl. Kreis Unna 2012, S. 1 ff. 
22
 Vgl. Hochsauerlandkreis 
 21 
von nicht mehr als acht Personen außer 
dem Fahrzeugführer ausgelegt und 
gebaut sind 
-Anhänger bis 750 kg zulässig 
-Anhänger über 750 kg zulässig, wenn 
die Gesamtmasse (Anhänger und 
Zugfahrzeug) 3500 kg nicht übersteigt 
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 
Zugfahrzeug der Klasse B in 
Kombination mit einem Anhänger mit 
einer zulässiger Gesamtmasse des 
Anhängers von mehr als 750 kg und 
zulässigen Gesamtmasse der 
Fahrzeugkombination von mehr als 
3500 kg und nicht mehr als 4250 kg 
FeV) 
BE 
Kombination: Zugfahrzeug Klasse B 
und Anhänger oder Sattelanhänger, 
wenn die zulässige Gesamtmasse des 
Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 
kg nicht überschreitet 
- Kombination bis 7.000 kg möglich 
18 Jahre 
(17  begleitetes 
Fahren, § 48a 
FeV) 
C1 
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen 
AM, A1, A2 und A) mit einer 
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 
3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, 
die zur Beförderung von nicht mehr als 
acht Personen außer dem 
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut 
sind 
Anhänger bis 750 kg zulässig 
18 Jahre 
(gewerbliche 
Nutzung als BKF 
erst ab 21 Jahre) 
C1E 
Kombination aus einem Zugfahrzeug 
der Klasse C1 und einem Anhänger 
oder Sattelanhänger von mehr als 750 
kg, sofern die zulässige Gesamtmasse 
der Fahrzeugkombination 12.000 kg 
nicht übersteigt. 
B und einem Anhänger oder 
Sattelanhänger mit einer zulässigen 
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, 
sofern die Gesamtmasse der 
Kombination 12.000 kg nicht 
übersteigt 
Mindestalter: 
18 Jahre 
(gewerbliche 
Nutzung als BKF 
erst ab 21 Jahre) 
C 
(C 1) 
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen 
AM, A1, A2 und A) mit einer 
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 
21 Jahre 
(18 Jahre bei 
gewerblicher 
 22 
3.500 kg, die zur Beförderung von 
nicht mehr als acht Personen außer 
dem Fahrzeugführer ausgelegt und 
gebaut sind 
Anhänger bis 750 kg zulässig 
Nutzung als 
BKF) 
CE 
Kombination: Zugfahrzeug der Klasse 
C und Anhänger oder Sattelanhänger 
über 750 kg 
21 Jahre 
(18 Jahre bei 
gewerblicher 
Nutzung als 
BKF) 
Weiterhin ergibt sich durch die europäische Neuregelung im Bereich der 
Führerscheinklasse B und C1E eine Besonderheit. Nach Maßgabe der 2. EU-
Führerscheinrichtlinie musste der Fahrer immer noch die Fahrzeugpapiere zu Rate 
ziehen, um feststellen zu können, ob er die Kombination fahren darf. Hier bestand 
bis zum 18.01.2013 noch die Einschränkung, dass die zGM des Anhängers nicht 
die Leermasse des Zugfahrzeuges überschreiten darf. Weiterhin darf die 
Gesamtmasse der Kombination die 3,5 t bzw.  bei C1E die 12 t-Grenze nicht 
überschreiten. Wer die Fahrerlaubnisklasse ab dem 19.01.2013 erworben hat, 
muss nun lediglich prüfen, ob die Gesamtmasse der Kombination 3,5 t bzw. 12 t 
nicht überschreitet, natürlich nur unter Berücksichtigung dessen, dass das 
Zugfahrzeug keiner höhere zGM als 3,5 t bzw. 7,5 t hat.
23
Für die polizeiliche Praxis werden in der Regel alle notwendigen Informationen 
zu Massen (Feld 2. Abb. 3) und Maßen aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 
abzulesen sein. 
23
 Vgl. Kreis Unna 2012, S. 1 ff. 
 23 
Abb. 3: Zulassungsbescheinigung Teil 1
24
Die häufig benannte zulässige Gesamtmasse wird dabei aus der Summe des 
Leergewichtes und der möglichen Nutzlast eines Fahrzeuges definiert. Somit lässt 
sich für den handelnden Polizeibeamten ohne größere Schwierigkeiten die 
benötigte Führerscheinklasse festlegen.
25
3.2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz  
3.2.1 Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Führerscheinklasse C/CE und das 
BKrFQG 
Durch die Einführung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sind zusätzliche 
Besonderheiten eingetreten, z.B. wird das Mindestalter für den Erwerb der 
Fahrerlaubnis C/CE von vorher 18 Jahren auf 21 Jahre angehoben. Nur wer 
vorher volljährig wurde und den Führerscheinantrag bei der zuständigen Behörde 
gestellt hat, konnte bereits mit 18 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE 
erwerben. Wurde nur die Klasse C vor dem Stichtag beantragt, die Klasse CE erst 
später, gilt für die Klasse CE das Mindestalter von 21 Jahren. Nach wie vor gelten 
24
 Rode/Römer 
25
 Hentschel/König/Dauer, Rn. 5 zu §34 StVZO 
 24 
bei der gewerblichen Güterbeförderung die Vorgaben des BKrFQG. Das heißt, 
dass man zusätzlich zur Fahrerlaubnis der Klasse C, CE oder C1E die 
Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG nachweisen muss, die Besonderheiten 
dieses Gesetzes werden anschließend in dieser Arbeit abgearbeitet. Die 
Altersgrenze von 18 Jahren bleibt künftig bestehen, wenn 
der 
Fahrschüler die Grundqualifikationsprüfung  nach  § 4 Absatz 1 Nr. 1 BKrFQG 
ablegt hat, also eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im 
Fahrbetrieb oder in einem vergleichbaren Beruf absolviert oder die große Prüfung 
bei der IHK bestanden hat. Mit der beschleunigten Grundqualifikation dürfen 
Personen zwischen 18 und 21 Jahren nur Kraftfahrzeuge und Kombinationen der 
Klassen C1 und C1E fahren.
26
3.2.2 Entstehung, Ziele und grundsätzliche Überlegung des BKrFQG 
Schon vor der Überlegung einer solchen Vorschrift gab es Regelungen auf 
europäischer Ebene, welche aber kaum dazu beitrugen die europäischen 
Zielvorgaben bzgl. Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Kraftfahrer zu 
erreichen. Der europäische Rat sah somit akuten Handlungsbedarf und führte im 
Jahr 2003 die Richtlinie 2003/59/EG ein. Die schon bestehende Verordnungen 
(EWG) Nr. 3820/85 und die Richtlinie 91/439/EWG  des Rates wurden verändert 
und die Richtlinie 76/914/EWG wurde aufgehoben. Die Gründe für die 
Einführung einer solchen Vorschrift auf europäischer Ebene waren sehr vielfältig.  
Zum einen sollte Art. 5 I, II, IV der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (4) 
Rechnung getragen werden. Darin ist vorgesehen, dass bestimmte im 
Güterverkehr eingesetzte Fahrer in Abhängigkeit von ihrem Alter, der benutzten 
Fahrzeugklasse oder von der Länge der Fahrstrecke Inhaber eines besonderen 
Befähigungsnachweises sein müssen. Das dabei angestrebte Mindestniveau des 
Fahrers sollte im Mindestmaß Richtlinie 76/914/EWG (5) entsprechen. Weiterhin 
galt die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur für sehr wenige Fahrzeugführer. 
Eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern bestand nur in 
26
 Vgl. Verkehrsrundschau 2012  
 25 
wenigen Mitgliedsstaaten und somit übte die Mehrheit der tätigen 
Berufskraftfahrer ihren Beruf auf Grundlage ihres Führerscheins aus.  Weiterhin 
bestand der Bedarf, den Berufskraftfahrern die Möglichkeit zu geben, sich auf die 
wachsenden Anforderungen in Bezug auf den  Kraftverkehrsmarkt einzustellen, 
unbeachtet davon, ob sie ihren Beruf als Selbstständige oder als Arbeitnehmer im 
gewerblichen Güter oder Werkverkehr ausüben. Die neue Vorschrift sollte die 
Qualität des Berufes ,,Kraftfahrer" in Form einer Qualifikation, sowohl für die 
Aufnahme als auch die Ausübung  sichern. Des Weiteren sollten die wesentlichen 
Kenntnisse im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf in regelmäßigen 
Intervallen aufgefrischt werden. Eine weitere Überlegung war, dass ungleiche 
Wettbewerbsbedingungen vermieden werden sollten. Die eingeführte Richtlinie 
gilt deshalb sowohl für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, als auch für 
Staatsangehörige eines Drittlandes, welche von einem im Mitgliedsstaat 
niedergelassenen Unternehmen beschäftigt bzw. eingesetzt werden.
27
Der Gesetzgeber erhoffte sich durch diese verpflichtende Qualifizierung die 
Ausbildung eines defensiven Fahrstils mit niedrigerem Kraftstoffverbrauch, 
daraus resultierend die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und einen 
gemeinsamen Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU. Die Umsetzung 
der Überlegungen, mit den genannten Zielen erfolgte in Deutschland durch die 
Einführung des Gesetzes ,,Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung 
der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr"
am 14.08.2006. Das Gesetzt trat am 01.10.2006 in Kraft. Ergänzende 
Bestimmungen finden sich dabei in der BKrFQV, welche ebenfalls am 
01.10.2006 in Kraft trat.  Weiterhin ergeben sich Zuständigkeitsverordnungen der 
Länder. In den Bundesländern wird darin die Zuständigkeit der unteren 
Verkehrsbehörden (Stadt- und Landkreise) für: 
1.  die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation 
oder die Weiterbildung 
27
 Vgl. Abl. Nr. L226 v. 10/09/2003 S. 0004-0017  
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2014
 - ISBN (PDF)
 - 9783956364396
 - ISBN (Paperback)
 - 9783956367830
 - Dateigröße
 - 6.2 MB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Meiningen
 - Erscheinungsdatum
 - 2015 (Februar)
 - Note
 - 12,4 Punkte
 - Schlagworte
 - Gesetz Verordnung LKW Thüringen Fleetboard LKW-Krontrolle
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de