Lade Inhalt...

Ein Vergleich der deutschen und chinesischen Arbeitsrechte

©2012 Akademische Arbeit 53 Seiten

Zusammenfassung

Während das moderne Arbeitsrecht in Deutschland das Ergebnis einer hundertjährigen Entwicklung darstellt, ist das Arbeitsrecht heutzutage ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des chinesischen Wirtschaftslebens geworden und gewinnt es immer mehr an gesellschaftliche Bedeutung. Nach dreißigjährigem Wirtschaftswachstum befindet sich China derzeit am Wendepunkt von ausschließlicher Betonung der wirtschaftlichen Effizienz zur Anstrebung mehr sozialer Gerechtigkeit im Rahmen der „harmonischen Gesellschaft“. Vor dem Hintergrund der wirtschafts- und sozialpolitischen Reformen zeichnet sich ab, dass ein verlässliches Arbeitsrecht vom chinesischen Gesetzgeber bereits als eine unabdingbare Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung Chinas angesehen ist. Anderseits soll man aber nicht übersehen, dass das Arbeitsrecht nicht nur ein Teil der Sozialpolitik ist, sondern auch sich eng mit der Wirtschaftspolitik zusammenhängt. Aus diesem Grund hat China ein rechtes Maß für Arbeitnehmerschutz zwischen der Privatautonomie und staatlicher Einflussnahme zu finden. Dabei stellen sich selbstverständlich die folgenden Fragen: Ist es überhaupt realistisch, dass China noch als ein Entwicklungsland die Arbeitnehmerrechte in gleichem Maße wie Deutschland durch Arbeitsrecht schützt? Wie ist die arbeitsrechtliche Lage in China? Wie groß ist der Rückstand des chinesischen Arbeitsrechts gegenüber dem deutschen Arbeitsrecht?
Die Aufgabe der Arbeit besteht daher darin, die arbeitsrechtlichen Lagen beider Länder miteinander gegenüberzustellen und damit die positiven Entwicklungen und Missstände der chinesischen Arbeitsrechte zu identifizieren. Der Vergleich erfolgt in vierlei Hinsicht. Im Grundlagenteil(2) wird zunächst ein Makrovergleich über die Rahmenbedingungen der deutschen und chinesischen Arbeitsmärkte durchgeführt. Dabei sollen auch die Rechtsquelle des Arbeitrechts, Arbeitsgerichtsbarkeit und zuständige Arbeitsbehörden beider Länder dargestellt werden. Anschließend werden im Teil der Individualarbeitrechte (3) die Unterschiede und Gemeinsamkeit hinsichtlich der Definition, Begründung, Inhalt sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland und China untersucht. Angesichts der strukturellen Ähnlichkeit der individuellen Arbeitsrechte beider Länder erfolgt der Vergleich hierbei in einer punktuellen Weise, d.h. die Einzelprobleme wie z.B. Befristung, Kündigungserklärung sowie Arbeitszeit werden gleich nach einer kurzen Darstellung miteinander verglichen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Li, Sheng: Ein Vergleich der deutschen und chinesischen Arbeitsrechte,
Hamburg, Diplomica Verlag GmbH 2015
PDF-eBook-ISBN: 978-3-95636-438-9
Herstellung: Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2015
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung
außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages
unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen,
Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und die Diplomica Verlag GmbH, die
Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
Alle Rechte vorbehalten
© Diplom.de, Imprint der Diplomica Verlag GmbH
Hermannstal 119k, 22119 Hamburg
http://www.diplom.de, Hamburg 2015
Printed in Germany

Inhalt
1. Einleitung ... 1
2. Grundlage ... 2
3. Vergleich der Individualarbeitsrechte ... 7
4. Vergleich der kollektiven Arbeitsrechte ... 24
5. Vergleich der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten ... 44
6. Zusammenfassung und Ausblick ... 46
Literaturverzeichnis ... 49

Abkürzungen
AG das chinesische Arbeitsgesetz
AVG das chinesische Arbeitsvertragsgesetz
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
BMAS das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BA Bundesagentur für Arbeit
SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung
MOHRSS Das Ministerium für Humanressourcen und Sozialsicherung
SACS State Administration of Civil Service
Tz-BfG das Teilzeit- und Befristungsgesetz
NachwG Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen
Bedingungen
ArbZG Arbeitszeitgesetz
AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz
BurlG Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
Urlaubsverordnung die chinesische Verordnung zum bezahlten Urlaub der Arbeitnehmer
MuSchG Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
DGB der Deutsche Gewerkschaftsbund
MB Marburger Bund ­ Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte
Deutschlands
DJV Deutsche Journalisten Verband
VC Vereinigung Cockpit
TVG Tarifvertragsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
GewG das chinesische Gewerkschaftsgesetz
ACGB All-Chinesischen Gewerkschaftsbund
RKV Chinesische Regelungen über Kollektivvertrag
GSSA Das chinesische Gesetz über Schlichtung und Schiedsverfahren bei
Arbeitsstreitigkeiten
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
KschG Kündigungsschutzgesetz
StGB Strafgesetzbuch
h.M. herrschende Meinung
d.h. das heißt

1
1. Einleitung
Während das moderne Arbeitsrecht in Deutschland das Ergebnis einer hundertjährigen
Entwicklung darstellt,
1
ist das Arbeitsrecht heutzutage ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des
chinesischen Wirtschaftslebens geworden und gewinnt es immer mehr an gesellschaftliche
Bedeutung. Nach dreißigjährigem Wirtschaftswachstum befindet sich China derzeit am
Wendepunkt von ausschließlicher Betonung der wirtschaftlichen Effizienz zur Anstrebung
mehr sozialer Gerechtigkeit im Rahmen der ,,harmonischen Gesellschaft".
2
Vor dem
Hintergrund der wirtschafts- und sozialpolitischen Reformen zeichnet sich ab, dass ein
verlässliches Arbeitsrecht vom chinesischen Gesetzgeber bereits als eine unabdingbare
Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung Chinas angesehen ist. Anderseits soll man
aber nicht übersehen, dass das Arbeitsrecht nicht nur ein Teil der Sozialpolitik ist, sondern
auch sich eng mit der Wirtschaftspolitik zusammenhängt.
3
Aus diesem Grund hat China ein
rechtes Maß für Arbeitnehmerschutz zwischen der Privatautonomie und staatlicher
Einflussnahme zu finden.
Dabei stellen sich selbstverständlich die folgenden Fragen: Ist es
überhaupt realistisch, dass China noch als ein Entwicklungsland die Arbeitnehmerrechte in
gleichem Maße wie Deutschland durch Arbeitsrecht schützt?
4
Wie ist die arbeitsrechtliche
Lage in China? Wie groß ist der Rückstand des chinesischen Arbeitsrechts gegenüber dem
deutschen Arbeitsrecht?
Die Aufgabe der Arbeit besteht daher darin, die arbeitsrechtlichen Lagen beider Länder
miteinander gegenüberzustellen und damit die positiven Entwicklungen und Missstände der
chinesischen Arbeitsrechte zu identifizieren. Der Vergleich erfolgt in vierlei Hinsicht. Im
Grundlagenteil(2) wird zunächst ein Makrovergleich über die Rahmenbedingungen der
deutschen und chinesischen Arbeitsmärkte durchgeführt. Dabei sollen auch die Rechtsquelle
des Arbeitrechts, Arbeitsgerichtsbarkeit und zuständige Arbeitsbehörden beider Länder
dargestellt werden. Anschließend werden im Teil der Individualarbeitrechte (3) die
Unterschiede und Gemeinsamkeit hinsichtlich der Definition, Begründung, Inhalt sowie
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland und China untersucht. Angesichts der
strukturellen Ähnlichkeit der individuellen Arbeitsrechte beider Länder erfolgt der Vergleich
hierbei in einer punktuellen Weise, d.h. die Einzelprobleme wie z.B. Befristung,
1
Ein Überblick über die Geschichte des deutschen Arbeitsrechts finde sich in: Preis, Ulrich: Arbeitsrecht.
Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht. 3. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2009, § 4.
2
Ausführlich zum chinesischen Konzept der ,,Harmonischen Gesellschaft" siehe den Länderbericht von der
Konrad Adenauer Stiftung am Oktober 2006. Abrufbar unter:
http://www.kas.de/wf/doc/kas_14292-1522-1-
30.pdf?080804093722
. (eingesehen am 10.4.2012)
3
Zur Wirtschaftspolitik Chinas siehe Internetpräsenz vom Auswärtigen Amt:
http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html
. (eingesehen am 10.4.2012)
4
Es würde befürchtet, dass China wegen gestiegenen Personalkosten seinen Wettbewerbsvorteil an andere
Länder mit billigen Arbeitskräften verlieren könnte. Siehe: No fun and games, Economist vom 10.1.2008.

2
Kündigungserklärung sowie Arbeitszeit werden gleich nach einer kurzen Darstellung
miteinander verglichen. Das ist aber beim nächsten Teil über das Kollektivarbeitsrecht(4)
anders. In diesem Bereich bestehen strukturelle Unterschiede zwischen den beiden Ländern.
Aus diesem Grund müssen die kollektiven Arbeitsrechte beider Länder jeweils im eigenen
Kapitel dargestellt, bevor die herausgefundenen strukturellen Unterschiede letztendlich in
einem separaten Kapitel zusammengefasst werden. Im letzten Teil(5) werden die
arbeitsrechtlichen Streitbeilegungsverfahren in beiden Ländern miteinander verglichen.
2. Grundlage
2.1 Arbeitsmärkte in Deutschland und China- ein Makrovergleich
Ein punktueller Mikrovergleich der Arbeitsrechte in Deutschland und China könnte nicht
sinnvoll sein, ohne dass die jeweiligen Rahmenbedingungen der Arbeitsmärkte in den beiden
Ländern im Vorfeld identifiziert und auf einer Makroebene einander gegenübergestellt
werden. Diese Notwendigkeit für Makrovergleich beruht in erster Linie auf dem Basis-
Überbau-Modell im Marxismus, wonach die reale ökonomische Basis einer Gesellschaft
letztendlich ihren Überbau bestimmt.
5
Während das Arbeitsrecht als ideologischer Überbau
angesehen wird, zählt der Arbeitsmarkt zweifellos zum sozialökonomischen Basis. Von daher
stellt eine übersichtliche Untersuchung der Arbeitsmärkte beider Länder als ,,unterirdischer
Wurzeln" auf jeden Fall einen notwendigen Ausgangspunkt der Forschung der Arbeitsrechte
beider Länder als ,,überirdischer Pflanzen". Betrachten wir diese Notwendigkeit für
Makrovergleich aus einer anderen Perspektive: das Arbeitsrecht ebenso wie alle anderen
Rechtsgebiete, dient dem Zweck, die Interessen verschiedener Parteien in Einklang zu
bringen.
6
Je nach unterschiedlicher Wirtschaftsordnung und Demografie in China und
Deutschland ergeben sich jedoch unterschiedliche Spannungsverhältnisse zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen Individuum, Gesellschaft und Staat. Das
Arbeitsrecht ist also lediglich das oberflächliche Erscheinungsbild dieser unterschiedlichen
Interessenlagen, nicht aber deren Entstehungsgrund.
China hat zwar in den letzten Jahrzehnten ein hohes Wirtschaftswachstum erzielt, bleibt
jedoch weiterhin als das größte Entwicklungsland der Welt.
7
Demgegenüber ist Deutschland
bereits seit jahrelang ein hoch entwickeltes Land. Während das Durchschnittseinkommen in
Deutschland je Haushalt rund 2.700 (monatliches Netto-Einkommen) beträgt,
8
beläuft das
5
Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie (1859), Vorwort, MEW Bd.13, S.8.
6
Junker: Grundkurs Arbeitsrecht (2011), Rn. 6.
7
Geffken Rolf: Arbeitsrecht in China: Soft-Law oder Steuerung? CHINA aktuell, Oktober 2003, S.1241.
8
http://de.statista.com/themen/293/durchschnittseinkommen
(eingesehen am 10. 04. 2012)

3
durchschnittliche Einkommen pro Kopf (jährliches Brutto-Einkommen) in China lediglich
umgerechnet c.a. 2,500. Bisher hat China als ,,Werkhalle der Welt" sein
Wirtschaftswachstum vor allem in den arbeitsintensiven Fertigungsindustrien, wie z.B.
Textilsektor, realisiert, wobei Deutschland hauptsächlich Automobile, Maschinen,
Chemieerzeugnisse und schwere elektrische Geräte exportiert, welche kapitalintensiv und
wissensintensiv sind.
9
Außerdem ist Deutschland weltweit drittgrößter
Dienstleistungsexporteur.
10
Die arbeitsintensiven Industrien in China beschäftigen meist die
relativ schlecht ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus den ländlichen Gebieten Chinas kommen,
um in den großen Städten zu arbeiten. Solche als ,,Wanderarbeiter" bezeichneten
Arbeitnehmer stellen einen unbeschränkten Vorrat an billigen Arbeitskräften dar. Dass sie
einen arbeitsrechtlichen Status erhalten sollen, dadurch ihr Interesse überhaupt durch
Arbeitsrecht gewährleistet werden können, ist in der chinesischen Praxis leider nicht
selbstverständlich. Die arbeitsrechtlich zu berücksichtigenden Anliegen der Arbeitnehmer in
Deutschland gehen hingegen eher um die Fragen, wie z.B. wie viel Urlaubstage und
Pendlerpauschale die Arbeitsnehmer bekommen sollen. Während sich unter
Arbeitskräftemangel leidendes Deutschland an Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67
Jahre wendet, sind Arbeiterinnen in Betrieben in China mit 50 Jahren berechtigt in Ruhestand
zu gehen und Arbeiter mit 60 Jahren.
11
Dabei handelt es sich nicht um eine Gnade des
chinesischen Gesetzgebers, sondern auf die demographische Faktoren in China verweist.
2.2 Rechtsquelle des Arbeitsrechts in Deutschland und China
2.2.1 Rechtsquelle des Arbeitsrechts in Deutschland
Das deutsche Arbeitsrecht ist nicht in einem Arbeitsgesetzbuch einheitlich geregelt,
12
sonder
durch eine Vielfalt von Rechtsquelle auf verschiedener Ebene und über viele Einzelgesetze
verstreut bestimmt. Das Verhältnis der Rechtsquellen zueinander ist durch die
Normenpyramide im Arbeitsrecht gekennzeichnet, wobei die ranghöhere Norm die jeweils
rangniedrigeren Normen verdrängt. Ganz oben in dieser Hierarchie steht das EU- Recht.
13
Unterhalb der EU-Ebene kommen die Normen im Grundgesetz mit arbeitsrechtlicher
Relevanz rangmäßig zur Anwendung, wie z.B. das Sozialstaatsprinzip in Art. 20, 28 GG, die
9
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Aussenhandel/Aussenhandel.html
(eingesehen am 10.04.2012)
10
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/dienstleistungswirtschaft.html
(eingesehen am 10.04.2012)
11
Das Rentenalter in China ist jedoch nicht im chinesischen Arbeitsgesetz einheitlich geregelt, sondern durch die
jeweiligen Rechtsverordnungen des Staatsrats festgeschrieben.
12
Ausführlich zu dem Arbeitsgesetzbuch als ein gescheitertes Gesetzgebungsvorhaben in Deutschland siehe:
Löwisch: Arbeitsrecht, 1995, 4. Aufl. S. 26-27.
13
Wie z.B. VO Nr. 1612/68: Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; RL 77/187 EWG:
Wahrung der Arbeitnehmeransprüche beim Betriebsübergang ... § 613 a BGB.

4
Kompetenznormen in Art. 74 Nr. 12, Art. 73 Nr. 8 GG und die Koalitionsfreiheit in Art. 9
Abs. 3 usw. Auf nächster Rangstufe stehen dann die Bundes- und Landesgesetze. Obwohl das
Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung ist,
sind die arbeitsrechtlichen Beziehungen meist durch die Bundesgesetze geregelt, wie z.B.
Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz
sowie Betriebsverfassungsgesetz usw. In der Praxis werden die konkreten Bedingungen im
Arbeitsvertrag nicht nur durch die gesetzlichen Normen, sondern auch durch Tarifverträgen
und Betriebsvereinbarungen bestimmt. Dabei wird es zwischen dem Individualarbeitsrecht
(Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und dem Kollektivarbeitsrecht
(Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber sowie Gewerkschaften und Betriebsräten)
unterschieden.
2.2.2 Rechtsquelle des Arbeitsrechts in China
Ebenso wie Deutschland gibt es in China kein einheitliches Regelwerk für das Arbeitsrecht.
Die chinesische Verfassung bildet die Grundlage des chinesischen Rechtssystems und steht an
der obersten Stelle in der Normenhierarchie.
14
Dementsprechend müssen die chinesischen
Gesetzgebungen im Bereich des Arbeitsrechts der Verfassung zugrunde liegen und sich an die
Verfassung orientieren. Auf der nächsten Rangstufe steht das chinesische Arbeitsgesetz
(Laodong Fa, nachfolgend: AG), welches vom Ständigen Ausschuss des Nationalen
Volkskongresses am 5.7.1994 verabschiedet wurde. Das AG zusammen mit dem im Jahre
2007 erlassenen Arbeitsvertragsgesetz (Laodong Hetong Fa, nachfolgend AVG)
15
bilden die
bedeutendsten Rechtsquellen des chinesischen Arbeitsrechts.
16
Das AG mit 107 Paragraphen
gliedert sich in 13 Kapitel: (1) Allgemeiner Teil; (2) Beschäftigungsförderung;
(3)Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag; (4) Arbeitszeit, Ruhezeiten und Urlaub; (5) Lohn; (6)
Arbeitssicherheit und Gesundheit; (7) Besonderer Schutz weiblicher Beschäftigter und
minderjähriger Arbeiter; (8) Berufsausbildung; (9) Sozialversicherung und Sozialleistungen;
(10) Arbeitsstreitigkeiten; (11) Aufsicht und Kontrolle;(12) Rechtliche Verantwortung sowie
(13) Ergänzende Regeln.
17
Das AVG mit 98 Paragraphen besteht aus acht Kapitel: (1)
Allgemeiner Teil; (2) Abschluss und Zustandkommen von Arbeitsvertrag; (3) Erfüllung und
Änderung von Arbeitsvertrag; (3) Auflösung und Beendigung von Arbeitsvertrag; (4)
14
Verabschiedet auf der 5. Tagung des V. Nationalen Volkskongresses am 4. Dezember 1982.
15
Verabschiedet am 29.6.2007 in der 28. Sitzung des. 10. Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses.
16
Bu, Einführung in das Recht Chinas, 2009, S. 256-257.
17
Die deutsche Übersetzung von Münzel siehe:
http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/940705b.htm
.
(eingesehen am 10.4.2012)

5
Sonderregelungen für Kollektivvertrag, Leiharbeiter und Teilzeitarbeit; (5) Aufsicht und
Kontrolle; (6) Haftungsnormen; (7) Rechtliche Verantwortung sowie (8) Ergänzende
Regeln.
18
Der Inhalt von AG und AVG wurde inzwischen durch zahlreiche Rechtsverordnungen des
Staatsrates,
19
juristische
Interpretationen
vom obersten Volksgericht sowie
Verwaltungsvorschriften von den zuständigen Ministerien konkretisiert bzw. ergänzt, sodass
solche Rechtsquellen des chinesischen Arbeitsrechts in der Praxis immer mehr an Bedeutung
bekommen gewinnen. Das wichtigste Beispiel stellt die am 18.9.2008 durch den Staatsrat
erlassene Rechtsverordnung zur Durchführung des Arbeitsvertragsgesetzes dar.
20
2.3 Arbeitsgerichtsbarkeit und Zuständige Behörden in Deutschland und China
2.3.1 Arbeitsgerichtsbarkeit und Zuständige Behörden in Deutschland
2.3.1.1 Arbeitsgerichte
Deutschland verfügt über eine gegenüber der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit selbstständige
Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Rechtsgrundlage das Arbeitsgerichtsgesetz (nachfolgend:
ArbGG) bildet. Gemäß § 2 ArbGG fallen alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien in
die ausschließliche Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte. Dabei wird die Arbeitsgerichtsbarkeit
dreistufig ausgebaut: das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich, wobei eine Berufung
gegen dessen Entscheidung beim Landesarbeitsgericht möglich ist.
21
Letztendlich könnte der
Fall unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt über Revision
entschieden werden.
22
Während die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte in
Kammern entscheiden, sind Senate als Spruchkörper beim Bundesarbeitsgericht gebildet.
23
2.3.1.2 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (nachfolgend: BMAS) in Berlin hat
Arbeitssicherung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als seine Kernaufgabe. Sie stimmt
seine Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit Ländern und
Kommunen ab und arbeitet mit dem Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag eng
zusammen über die Themen, wie z. B. Rente, soziale Integration sowie Arbeitsmarkt usw.
24
18
Die deutsche Übersetzung siehe Wang, Der Kündigungsschutz nach dem chinesischen Arbeitsvertragsgesetz,
2011, S. 387-410.
19
Der Staatsrat ist gemäß Art. 85 der chinesischen Verfassung das höchste Exekutivorgan Chinas.
20
Bu, Einführung in das Recht Chinas, 2009, S. 257.
21
Vgl. §§ 14 ff. und §§ 33 ff. ArbGG.
22
Vgl. §§ 40 ff. ArbGG.
23
Vgl. §§ 16 und § 41 ArbGG.
24
Dazu siehe Internetpräsenz von BMAS:

6
2.3.1.3 Bundesagentur für Arbeit
Der Rechtsaufsicht des BMAS unterliegt die Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend: BA) als
eine selbstverwaltende Bundesoberbehörde. Die BA ist dreistufig aufgebaut: neben ihrem
Hauptsitz in Nürnberg, verfügt sie noch Dienststellen auf regionaler Ebene und lokaler Ebene,
die jeweils als Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit bezeichnet werden. Nach § 368
Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (nachfolgend: SGB III) ist BA der für die Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Dazu zählen Vermittlung in
Ausbildungs- und Arbeitsstellen, Berufsberatung, Arbeitgeberberatung, Förderung der
Berufsausbildung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Förderung der beruflichen
Eingliederung von Menschen mit Behinderung, Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von
Arbeitsplätzen und Entgeltersatzleistungen.
25
2.3.2 Arbeitsgerichtsbarkeit und Zuständige Behörden in China
2.3.2.1 Volksgerichte
China verfügt über keine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit, stattdessen wird bei
Arbeitsstreitigkeiten das Volksgericht angesprochen, welches sowohl Straffälle als auch
Zivilrechtsfälle und administrativen Fälle verhandelt bzw. entscheidet. Das Volksgericht hat
eine vierstufige Gerichtsbarkeit. An der Spitze steht das Oberste Volksgericht in Beijing.
Danach sind ranggemäß die Obervolksgerichte von den Provinzen, die Mittelvolksgerichte
von Städten und die Grundvolksgerichte von Kreisen.
26
2.3.2.2 Ministerium für Humanressourcen und Sozialsicherung
Das Ministerium für Humanressourcen und Sozialsicherung (Renli Ziyuan Shihui
Baozhangbu, nachfolgend: MOHRSS) wurde im Frühjahr 2008 gegründet und ist unmittelbar
dem Staatsrat unterstellt. Zu dessen Aufgaben zählen: die Arbeits- und
Sozialversicherungspolitik sowie die Gesetzentwürfen in diesen Bereichen auszuarbeiten, die
Arbeitsförderungsmaßnahme zu entwickeln, die Berufsqualifikationen zu normieren, die
Regelungen hinsichtlich des Arbeitsvertrags, der Beilegung der Arbeitsstreitigkeiten zu
erlassen, die Politik hinsichtlich der Ruhezeit, des Urlaubs, des Sonderschutzes weiblicher
Arbeitnehmer auszuarbeiten, usw.
27
Obwohl das chinesische Arbeitsgesetz nicht für Beamte
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anwendbar ist, ist das Amt für Beamte (State
http://www.bmas.de/DE/Ministerium/Willkommen-im-BMAS/aufgaben-des-ministeriums.html
. (eingesehen am
10.4.2012)
25
Dazu siehe Internetpräsenz von BA:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27210/zentraler-Content/A01-
Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/Aufgaben.html
. (eingesehen am 10.4.2012)
26
Ausführlich zum chinesischen Gerichtssystem siehe Binding, Das Gerichtssystem der VR China, Zeitschrift
für Vergleichende Rechtswissenschaft 2010, 153-215.
27
Dazu siehe Internetpräsenz von MOHRSS:
http://www.molss.gov.cn/gb/jgxx/2006-02/16/content_107180.htm
.
(eingesehen am 10.4.2012)

7
Administration of Civil Service, nachfolgend: SACS), welches für die 8 Millionen
chinesischen Beamten zuständig ist, doch unterhalb des chinesischen Arbeitsministeriums
MOHRSS eingerichtet.
28
Auf der Provinzebene und Stadtebene sind die Amten für
Humanressourcen und Sozialsicherung unterhalb der lokalen Regierungen eingerichtet. Die
lokalen Amten sind zwar jeweils selbständige Behörde, unterliegen jedoch der Dienstaufsicht
der lokalen Regierungen und der Rechtsaufsicht des jeweils übergeordenten Amtes.
3. Vergleich der Individualarbeitsrechte
3.1 Parteien des Arbeitsverhältnisses
3.1.1 Arbeitsverhältnis
Der Regelungsgegenstand des Individualarbeitsrechts ist die Rechtsbeziehung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese rechtliche Beziehung wird als Arbeitsverhältnis
bezeichnet. Mit anderen Worten setzt die Anwendbarkeit des Individualarbeitsrechts das
Bestehen eines begründeten Arbeitsverhältnisses voraus, welches sich nach der Leistung des
Arbeitnehmers orientiert. Allerdings fehlt es der gesetzlichen Definition von
,,Arbeitsverhältnis" oder ,,Arbeitnehmer" sowohl in Deutschland noch in China.
29
3.1.1.1 Arbeitsverhältnis in Deutschland
In Deutschland haben die Rechtssprechungen und Lehrmeinungen eine Definition von
Arbeitsverhältnis entwickelt, welche drei Merkmale enthält: (1) im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, statt eines Beamtenverhältnisses, begründet; (2) im Rahmen des
privatrechtlichen Vertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstleitungen für einen
anderen entgeltlich zu erbringen; mit anderem Wort: der privatrechtliche Vertrag muss als ein
Dienstvertrag i.S.d § 611 Abs.1 BGB qualifiziert sein. (3) im Rahmen des Dienstvertrags
muss unselbständige Dienste geleistet werden. Ansonst liegt lediglich ein Dienstverhältnis
i.S.d §§ 621, 627 Abs.1 BGB, statt ein Arbeitsverhältnis als Spezialfall des
Dienstverhältnisses, vor.
30
3.1.1.2 Arbeitsverhältnis in China
In China werden die Voraussetzungen zur Feststellung des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses durch eine Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Arbeitsministeriums
28
Dazu siehe Internetpräsenz von SACC:
http://www.scs.gov.cn/Desktop.aspx?PATH=gjgwyj/gjgwyjsy
.
(eingesehen am 10.4.2012)
29
Junker: Grundkurs Arbeitsrecht (2011), Rn. 91; Wang, Der Kündigungsschutz nach dem chinesischen
Arbeitsvertragsgesetz, 2011, S.111.
30
Junker: Grundkurs Arbeitsrecht (2011), Rn. 91.

8
geregelt.
31
Das betrifft aber vor allem den Fall, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen ist. Dabei müssen drei Merkmale
vorliegen: (1) es handelt sich dabei um als rechtmäßiger Arbeitgeber und Arbeitsnehmer
qualifizierbare Subjekte; (2) Die Arbeitsordnungen des Arbeitgebers gelten für den
Arbeitnehmer, der dem Arbeitsgeber anweisungsgebunden ist und die vom Arbeitsgeber
angewiesene Arbeit entgeltlich wahrnimmt; (3) Die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste
stellen ein Bestandteil des Geschäfts von Arbeitsgeber dar.
32
3.1.2 Qualifikation als Arbeitgeber
3.1.2.1 Qualifikation als Arbeitgeber in Deutschland
Im Gegensatz zur Definition des Arbeitsnehmers spielt der Begriff von Arbeitsgeber relativ
wenigere Bedeutung für Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des Arbeitsrechts.
Er muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, kann dabei sowohl natürliche als auch
juristische Person sein.
33
Das bedeutet, dass auch ein freiberuflich tätiger Arzt, Rechtsanwalt,
der über keinen Status juristischer Person verfügt, kann als Arbeitgeber anerkannt werden. In
der Praxis sind allerdings die meisten Arbeitnehmer von unternehmerischen Arbeitgebern
beschäftigt, die als juristische Person bezeichnet verfasst werden. Unternehmen ist jedoch ein
wirtschaftlicher Begriff, daher wird im Arbeitsrecht der ,,Betrieb" von größerer Relevanz.
Dabei ist es denkbar, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten oder
ein Unternehmen aus mehreren Betriebe besteht. Eine natürliche Person kann Inhaberin
mehrerer Unternehmen sein, während eine juristische Person nur ein Unternehmen.
34
Der
Begriff ,,Betrieb" dient daher dazu, diese Unklarheit aus dem Unternehmensbegriff zu
vermeiden. Nach herrschender Meinung ist eine Organisationseinheit dann als ein
selbständiger Betrieb anzusehen, wenn sie über einen einheitlichen Leitungsapparat verfügt.
35
3.1.2.2 Qualifikation als Arbeitgeber in China
Anders als im deutschen Arbeitsrecht wird der Arbeitgeberbegriff im chinesischen
Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerbegriff an Bedeutung gleichgestellt. Feststellung eines
Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass sowohl ein rechtmäßig qualifizierbarer Arbeitnehmer
als auch ein rechtmäßig qualifizierbarer Arbeitgeber vorliegen.
36
§ 2 AVG zählt die
rechtmäßig qualifizierbaren Arbeitgeber auf: alle innerhalb der Grenzen der Volksrepublik
31
Mitteilung über Feststellung von Arbeitsverhältnissen (Guanyu Queli Laodong Guanxi Youguanshixiang de
Tongzhi) vom 25.5.2005.
32
Vgl. Wang, Der Kündigungsschutz nach dem chinesischen Arbeitsvertragsgesetz, 2011, S.112.
33
Brox, Arbeitsrecht Aufl. 18, 2011, S. 19 Rn. 63.
34
Junker: Grundkurs Arbeitsrecht (2011), Rn. 126.
35
Brox, Arbeitsrecht Aufl. 18, 2011, S. 19 Rn. 67.
36
Wang Quanxing: Arbeitsrecht, 3. Aufl., Beijing 2007, S. 76.

9
China befindlichen Unternehmen, Einzelhandelsgewerbe und private Nicht-
unternehmerischen Einheiten; sowie die staatlichen Organe, juristische Personen des
öffentlichen Rechts und gesellschaftliche Organisationen. Daraus ist abzuleiten, dass
natürliche Personen, die nicht gewerblich angemeldet sind, nicht als Arbeitgeber qualifiziert
werden können.
37
3.1.3 Zwischenergebnis
Die vorangegangene Analyse zeigt, dass die Begriffe ,,Arbeitsverhältnis", Arbeitvertrag,
,,Arbeitnehmer", ,,Arbeitgeber" die Grundlage sowohl des deutschen Arbeitsrechts als auch
des chinesischen Arbeitsrechts darstellen. Der Inhalt solcher Begriffe nach den Arbeitsrechten
beider Länder stimmt miteinander grundsätzlich überein. Die Merkmale von Arbeitsverhältnis
im Sinne des chinesischen Arbeitsrechts weisen keinen großen Unterschied zu den
Merkmalen von Arbeitsverhältnis im Sinne des deutschen Arbeitsrechts auf, sodass Beamte
oder führende Angestellte der Unternehmen sowohl in China als auch in Deutschland vom
Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Ein auffälliger Unterschied besteht allerdings
hinsichtlich der Frage, ob natürliche Person als Arbeitgeber qualifizierbar ist. In Deutschland
ist diese Frage bejaht, in China dagegen nein. Der Grund liegt daran, dass die Beschäftigung
von Arbeitsnehmern ohne rechtmäßige Qualifikation in China eine besondere Bedrohung
gegen das Interesse von Arbeitnehmer darstellt.
3.2 Begründung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland und China
3.2.1 Abschluss des Arbeitsvertrags in Deutschland und China
Da der Arbeitsvertrag ein Fall von zivilrechtlichem Vertrag ist, gelten die Voraussetzungen
für das Zustandeskommen und die Wirksamkeit des Vertrags auch für den Arbeitsvertrag.
Dazu muss eine Einigung der Vertragsparteien vorliegen, welche hinsichtlich der
Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien sowie der Formwirksamkeit des Vertrags wirksam ist,
und keine gegen Gesetz- oder Sitten verstoßende Inhalte enthält. Das gilt sowohl für
Deutschland als auch für China, weil China schließlich ein ähnliches Zivilrechtssystem wie
Deutschland hat. Trotzdem bestehen viele einzelne Unterschiede, die nachfolgend dargestellt
werden.
3.2.1.1 Vorvertragliche Pflichten in Deutschland und China
In Deutschland wird die vorvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitgebers nicht
ausdrücklich durch Gesetz vorgesehen. In diesem Sinne geht das chinesische Arbeitrecht
37
Bu, Einführung in das Recht Chinas, 2009, S. 259.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (PDF)
9783956364389
ISBN (Paperback)
9783956367823
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
China Deutschland Arbeitsrecht Vergleich Wirtschaft Arbeitnehmerschutz
Zurück

Titel: Ein Vergleich der deutschen und chinesischen Arbeitsrechte
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
53 Seiten
Cookie-Einstellungen