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Chancen und Risiken einer ausländischen Direktinvestition in der Volksrepublik China

©2014 Diplomarbeit 74 Seiten

Zusammenfassung

Mit rund 1,36 Mrd. Menschen lebt in der Volksrepublik (VR) China knapp ein Viertel der gesamten Weltbevölkerung. Die Fläche des Landes beträgt ca. 9,6 Mio. km², was der 25-fachen Fläche der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Diese Zahlen zeigen, dass China einen enormen Absatzmarkt mit vielen Abnehmern bietet und dort eine hohe Nachfrage an Konsum- und Investitionsgütern besteht.
Seit fast drei Jahrzehnten erreicht das Bruttosozialprodukt (BIP) nahezu kontinuierlich jährliche Wachstumsraten von mehr als 7%, die Prognosen für die nächsten Jahre sind ähnlich vielversprechend. China ist zentraler Produktionsstandort für Emerging Markets und belegte 2012 mit einem Zufluss ausländischer Direktinvestitionen in Höhe von 121 Mrd. USD weltweit den zweiten Platz nach den USA. Auch chinesische Direktinvestitionen im Ausland haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Dennoch hat Chinas gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch nicht das Niveau großer Industrieländer erlangt. Die wirtschaftliche Öffnung 1978 und der Beitritt zur World Trade Organization (WTO) waren wichtige Meilensteine für die starken Zuflüsse von Direktinvestitionen nach China. Lohnsteigerungen lassen jedoch eine rückläufige Entwicklung erwarten.
Beim Vergleich der wirtschaftlichen Daten könnte die VR China bald die USA als weltgrößte Volkswirtschaft ablösen. Aus diesem Grund ist die Markterschließung in China global agierender Unternehmen mehr und mehr unumgänglich geworden. Doch bevor ausländische Investoren Fuß auf dem chinesischen Markt fassen, sollten sie sowohl die Chancen als auch die Risiken für ein solches Engagement umfassend betrachten und untersuchen. Die Anzahl von Unternehmen, die über Patent- und Markenrechtsverletzungen, Personalfluktuation oder soziokulturelle Schwierigkeiten rapportieren, ist fast ebenso groß wie die Anzahl der Erfolgsberichte.
Ziel dieser wissenschaftlichen Arbeit ist es, die Chancen und Risiken einer ausländischen Direktinvestition in der VR China unter Betrachtung einer Vielzahl von Rahmenbedingungen im chinesischen Markt zu ermitteln. Die Darlegung soll ausländischen Unternehmen, die eine Investition in China beabsichtigen, einen möglichst ausführlichen wie detaillierten Einblick verschaffen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


II
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ... V
Tabellenverzeichnis ... VI
Abkürzungsverzeichnis ... VII
1. Einleitung ... 1
2. Ausländische Direktinvestitionen in der Volksrepublik China ­ Organisationsformen
und Gründung ... 3
2.1 Allgemeine Definition der ausländischen Direktinvestition ... 3
2.2 Formen ausländischer Direktinvestitionen ... 3
2.2.1 Repräsentanz ... 3
2.2.2 Joint Ventures ... 5
2.2.3 Wholly Foreign Owned Enterprise ... 10
2.2.4 Zweigniederlassungen ... 11
2.2.5 Holdinggesellschaften ... 11
2.2.6 Foreign Investment Company Limited by Shares ... 11
2.2.7 Mergers and Acquisitions ... 12
3. Rahmenbedingungen in der VR China für ausländische Direktinvestitionen ... 15
3.1 Wirtschaftspolitisches Umfeld ... 15
3.1.1 Historischer Rückblick ... 15
3.1.2 Das politische System ... 18
3.1.3 Geographie und Infrastruktur ... 21
3.1.4 Bevölkerung ... 23
3.1.5 Standortwahl ... 25
3.1.6 Besteuerung ... 28
3.1.7 Außenwirtschaftliche Entwicklung ... 32
3.2 Soziokulturelle Faktoren ... 35
3.2.1 Sprache ... 36
3.2.2 Das Netzwerk persönlicher Beziehungen (Guanxi) ... 38
3.2.3 Gesicht (Mianzi) ... 39

III
3.2.4 Hierarchiedenken ... 40
3.2.5 Morallehren und Religion ... 41
3.3 Foreign Investment Guidance Catalogue (Lenkungskatalog) ... 42
4. Chancen und Risiken einer Direktinvestitionen in der VR China ... 44
4.1 Beitritt zur WTO ... 44
4.2 Wirtschaftliche Entwicklung ... 45
4.3 Korruption ... 49
4.4 Schutz des geistigen Eigentums ... 51
4.5 Personal ... 55
4.6 Investitionsmotive ... 58
5. Fazit ... 60
Literaturverzeichnis ... 63

V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anteile der ausländischen Investitionsformen 2012 ... 14
Abbildung 2: Staatsaufbau der VR China ... 20
Abbildung 3: Bevölkerungspyramide der VR China 2014 ... 24
Abbildung 4: Regionale Struktur des chinesischen Außenhandels 2012 ... 33
Abbildung 5: Top Ten Investoren im Jahr 2012 ... 34
Abbildung 6: Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen von 1979 bis 2012 ... 35
Abbildung 7: Entwicklung des chinesischen BIP 1980 - 2012 ... 46
Abbildung 8: Foreign Direct Investment Confidence Index 2014 ... 46
Abbildung 9: Wachstumsraten des BIP zwischen 2004 und 2012 ... 47
Abbildung 10: Korruptionsindex ausgewählter Länder im Jahr 2013 ... 50
Abbildung 11: Herkunftsländer Produktfälschungen 2013 ... 51
Abbildung 12: Motive für Investitionen deutscher Unternehmen in China ... 59

VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wesentliche Körperschaftsteuerprivilegierungen in der VR China ... 28
Tabelle 2: Geschäftssteuersätze in der VR China... 31
Tabelle 3: Ranking der 10 größten Volkswirtschaften ... 48

VII
Abkürzungsverzeichnis
ADI
Ausländische Direktinvestition
AHK
Deutsche
Auslandshandelskammer
BIP
Bruttoinlandsprodukt
CJV
Contractual
Joint
Venture
CNY
Renminbi (Währung der VR China)
EJV
Equity Joint Venture
EPZ
Exportförderzone
FESCO
Foreign Enterprises Service Corporation
FIEs
Foreign Invested Enterprises
GAAP
Generally Accepted Accounting Principles
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMD
Guomindang
Ifo
Institut
für
Wirtschaftsforschung
IFRS
International Financial Reporting Standards
IWF
Internationaler
Währungsfonds
KPCh
Kommunistische
Partei
Chinas
LoI
Letter of Intent
MOFCOM Ministry of Commerce
MOFTEC Ministry of Foreign Trade and Economic Cooperation
M&A
Mergers & Acquisitions
NDRC
National Development and Reform Commission
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
PKE
Pro-Kopf-Einkommen
RZD
Russische
Eisenbahn
SAIC
State Administration of Industry and Commerce
SASAC
State-owned Assets Supervision and Administration Commissioning
SWZ
Sonderwirtschaftszone
TiSA
Trade in Services Agreement
TPP
Transpazifische
Partnerschaft
TRIPS
The Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
VAT
Value added tax
VR
Volksrepublik
WTO
World Trade Organization

1
,,Ein Geschäft eröffnen ist leicht; schwer ist es, es geöffnet zu halten."
(Chinesische Weisheit)
1
1. Einleitung
Mit rund 1,36 Mrd. Menschen
2
lebt in der Volksrepublik (VR) China knapp ein Viertel
der gesamten Weltbevölkerung. Die Fläche des Landes beträgt ca. 9,6 Mio. km², was
der 25-fachen Fläche der Bundesrepublik Deutschland entspricht.² Diese Zahlen zei-
gen, dass China einen enormen Absatzmarkt mit vielen Abnehmern bietet und dort
eine hohe Nachfrage an Konsum- und Investitionsgütern besteht.
Seit fast drei Jahrzehnten erreicht das Bruttosozialprodukt (BIP) nahezu kontinuierlich
jährliche Wachstumsraten von mehr als 7%, die Prognosen für die nächsten Jahre sind
ähnlich vielversprechend.
3
China ist zentraler Produktionsstandort für Emerging Mar-
kets
4
und belegte 2012 mit einem Zufluss ausländischer Direktinvestitionen in Höhe
von 121 Mrd. USD weltweit den zweiten Platz nach den USA.
5
Auch chinesische Direk-
tinvestitionen im Ausland haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen.
6
Dennoch hat Chinas gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch nicht das Niveau großer
Industrieländer erlangt. Die wirtschaftliche Öffnung 1978 und der Beitritt zur World Tra-
de Organization (WTO) waren wichtige Meilensteine für die starken Zuflüsse von Direk-
tinvestitionen nach China.
7
Lohnsteigerungen lassen jedoch eine rückläufige Entwick-
lung erwarten.
8
Beim Vergleich der wirtschaftlichen Daten könnte die VR China bereits 2014 die USA
als weltgrößte Volkswirtschaft ablösen. Aus diesem Grund ist die Markterschließung in
China global agierender Unternehmen mehr und mehr unumgänglich geworden. Doch
bevor ausländische Investoren Fuß auf dem chinesischen Markt fassen, sollten sie
sowohl die Chancen als auch die Risiken für ein solches Engagement umfassend be-
trachten und untersuchen. Die Anzahl von Unternehmen, die über Patent- und Marken-
1
Vgl. Chinesische Weisheiten (23.06.2014).
2
Vgl. Central Intelligence Agency (13.06.2014).
3
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 1.
4
Der Begriff ,,Emerging Markets" wird für unterentwickelte, aber aufstrebende Länder mit an-
steigenden in- und ausländischen Investitionen verwendet. Vgl. Wilhelmi (2007), S. 15.
5
Vgl. United Nations Conference on Trade and Development (13.06.2014).
6
Vgl. China Statistical Yearbook (13.06.2014).
7
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 7 ­ 8.
8
Vgl. Kinkel & Maloca & Zanker (2013), S. 7 ­ 11.

2
rechtsverletzungen, Personalfluktuation oder soziokulturelle Schwierigkeiten rapportie-
ren, ist fast ebenso groß wie die Anzahl der Erfolgsberichte.
9
Ziel dieser wissenschaftlichen Arbeit ist es, die Chancen und Risiken einer ausländi-
schen Direktinvestition in der VR China unter Betrachtung einer Vielzahl von Rahmen-
bedingungen im chinesischen Markt zu ermitteln. Die Darlegung soll ausländischen
Unternehmen, die eine Investition in China beabsichtigen, einen möglichst ausführli-
chen wie detaillierten Einblick verschaffen.
Diese Diplomarbeit orientiert sich am wissenschaftlichen Trichtermodell und konkreti-
siert die Detailfülle im Lauf der Arbeit. Die theoretische Analyse erfolgt auf Basis aktu-
eller Literatur, um dem Leser den neuesten Stand der Sachlage in China aufzuzeigen.
Ein im Rahmen dieser Arbeit durchgeführtes Experteninterview mit dem Vorstand ei-
nes Herstellers von Kunststofffolien, der in China investiert hat, soll einen Einblick in
die Erfahrungen aus der Praxis geben und den Kontrast zur Theorie gewähren.
Der Fokus dieser Arbeit liegt nicht auf der Betrachtung einzelner Unternehmensgrößen
bzw. Branchen, sondern auf den allgemeinen Rahmenbedingungen für ausländische
Direktinvestitionen. Gezielte Untersuchungen besonderer Abgrenzungskriterien ­ bei-
spielsweise für bestimmte Produkte oder Unternehmenseinteilungen ­ können sehr
unterschiedlich ausfallen. Aus diesem Grunde beschränkt sich diese Arbeit auf die ge-
nerellen Einflussfaktoren, die größtenteils für alle Unternehmen gleich sind.
Im Mittelpunkt des zweiten Kapitels stehen die möglichen Organisationsformen einer
Direktinvestition. Hierbei werden die einzelnen Markteintrittsalternativen definiert und
die jeweiligen Gründungsverfahren beschrieben. Gegenstand des dritten Kapitels sind
die wirtschaftlichen, politischen und soziokulturellen Rahmenbedingungen für ein Chi-
na-Engagement, während sich das vierte Kapitel eingehend mit den Chancen und Ri-
siken für Investoren befasst. Das fünfte und letzte Kapitel enthält ein Fazit und gibt
einen allgemeinen Marktüberblick und Ausblick.
9
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), Vorwort.

3
2. Ausländische Direktinvestitionen in der Volksrepub-
lik China ­ Organisationsformen und Gründung
2.1 Allgemeine Definition der ausländischen Direktinvestition
Ausländische Direktinvestitionen (ADI) sind Kapitalexporte eines inländischen Unter-
nehmens ins Ausland. Im Gegensatz zu einer Portfolioinvestition, die sich lediglich mit
Geldanlagen im Ausland beschäftigt,
10
fließen bei einer Direktinvestition neben Kapital
auch Technologie und Know-how. Die Absatzmärkte im Zielland bieten den ausländi-
schen Investoren neue Optionen für die internationale Markterschließung. ADI verbin-
den Volkswirtschaften direkt, stabil und dauerhaft und fördern die Unternehmensent-
wicklung, wenn die politischen Rahmenbedingungen passen. Das Ziel des Investors ist
eine dauerhafte und langfristige Beteiligung an gebietsfremden Unternehmen, wobei
eine Beteiligung von mindestens 10% vorliegen muss.
11
2.2 Formen ausländischer Direktinvestitionen
Für den Markteintritt in China stehen Unternehmen und Privatpersonen verschiedene
Investitionsformen zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit der Beteiligung an bereits
bestehenden Gesellschaften oder der Neugründung von Foreign Invested Enterprises
(FIEs) in Form von Kapital- und Personengesellschaften. Die unterschiedlichen Orga-
nisationsformen werden in den Kapiteln 2.2.1 bis 2.2.7 näher erläutert.
12
2.2.1 Repräsentanz
Hierbei handelt es sich um ständige Vertretungen einer ausländischen Muttergesell-
schaft. Eine Repräsentanz besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und handelt aus-
schließlich im Interesse der Mutter. Ihre Aktivitäten sind auf Informationseinholung,
Kontaktanbahnung und -vermittlung, Beratungstätigkeiten sowie Marktforschung be-
schränkt. Nicht erlaubt sind die Rechnungstellung, das Abschließen von Verträgen im
Namen des Mutterunternehmens oder der Import dessen Produkte.
13
Um eine Repräsentanz gründen zu können, wird ein ,,Sponsor" benötigt, der die admi-
nistrativen Tätigkeiten für das Gründungsverfahren übernimmt. Dies können lokale
10
Vgl. Wirtschaftslexikon (2013), S. 101.
11
Vgl. OECD (16.04.2014).
12
Vgl. Bank & Goldammer (2008), S. 58.
13
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 95 ­ 96.

4
Unternehmen oder Service-Unternehmen sein wie z.B. die Foreign Enterprises Service
Corporation (FESCO). Die Genehmigung wird für drei Jahre erteilt und kann spätes-
tens 30 Tage vor Ablauf verlängert werden.
14
Maßgebliche Behörde für die Genehmi-
gung ist das Ministry of Foreign Trade and Economic Cooperation (MOFTEC).
15
Dar-
über hinaus sind u.a. das Finanzamt, Zollamt, Arbeitsamt, Sicherheitsamt sowie eine
Bank am Registrierungsprozess beteiligt. Nach der Genehmigung werden folgende
Unterlagen beim Regionalbüro State Administration of Industry and Commerce (SAIC)
zur Registrierung eingereicht:
,,Erforderliche Unterlagen (vereinfachte Darstellung):
·
Antragsschreiben der Muttergesellschaft
·
Kopie des Gesellschaftsvertrages der Muttergesellschaft
·
Bonitätsauskunft einer Bank über die Muttergesellschaft
·
Handelsregisterauszug der Muttergesellschaft
·
Vorstellungsschreiben des Unternehmens und seiner China-Planungen für das
Repräsentanzbüro. Die korrekte Wiedergabe ist sehr wichtig, da die Geschäfts-
aktivitäten des Repräsentanzbüros auf die genannten Tätigkeiten beschränkt
werden
·
Antragsformular für Errichtung des Repräsentanzbüros
·
Ernennungsschreiben für Chef-Repräsentant
·
Lebenslauf des Chef-Repräsentanten, Passkopie, Passbilder
·
Mietvertrag über Büroräume"
Nach spätestens 45 Tagen ist das Repräsentanzbüro registriert und erlangt die Busi-
nesslizenz. Zu beachten ist, dass die ausländische Mutterunternehmung mindestens
zwei Jahre vor Beantragung des Gründungsverfahrens bestehen muss.
16
Ein Repräsentanzbüro hat sich für ausländische Investoren als geeignete Organisati-
onsform erwiesen, um den chinesischen Markt kennenzulernen, sich sukzessive mit
den lokalen Gegebenheiten vertraut zu machen und auf diese Weise in China Fuß zu
fassen. Obwohl der Handlungsspielraum von Repräsentanzen stark eingeschränkt und
der Gründungsaufwand im Verhältnis dazu sehr hoch ist, haben 37% aller ausländi-
schen Unternehmen zuerst eine Repräsentanz gegründet, bevor sie in eine andere
Organisationsform übergegangen sind.
17
14
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 97.
15
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 96.
16
Vgl. IHK Pfalz (16.04.2014).
17
Vgl. Zinzius (2006), S. 41.

5
2.2.2 Joint Ventures
Joint Ventures sind Gemeinschaftsunternehmen zwischen mindestens einem chinesi-
schen und einem ausländischen Partner, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel
verfolgen. Als Joint Venture gibt es grundsätzlich die Kooperationsformen Equity Joint
Venture (EJV) und Contractual Joint Venture (CJV), die in den nachfolgenden Punkten
unterschieden werden. Welche der beiden Unternehmenskooperationen in Frage
kommt, bestimmen die gesetzlichen Vorschriften über Joint Ventures. Letztere finden
sich in dem chinesisch-ausländischem Unternehmensgesetz für Joint Ventures von
1979 sowie in dem chinesisch-ausländischen Kooperationsgesetz für Joint Ventures
aus dem Jahr 1988.
18
Equity Joint Venture
Die in der VR China am häufigsten bevorzugte Form des Joint Ventures ist das EJV,
das mit einer deutschen GmbH verglichen werden kann. Sie ist eine juristische Person,
die ausschließlich dem chinesischen Gesetz unterliegt. Die Kapitaleinlage der beiden
Partner kann frei festgelegt werden, jedoch muss die des ausländischen Partners min-
destens 25% betragen und hat keine Grenze nach oben. Das einzubringende Kapital
richtet sich nach dem Gesamtinvestitionsvolumen.
19
Der erste Schritt zum Erfolg des EJV ist für den ausländischen Investor die richtige
Partnerwahl. Als Partner können neben öffentlichen Unternehmen auch mittelständi-
sche und kleine Nichtregierungsorganisationen gewählt werden.
20
Es gibt einige Vo-
raussetzungen, die der chinesische Kooperationspartner für eine Partnerschaft erfüllen
muss. Grundlegend müssen die Motive beider Seiten geklärt werden, denn eine Über-
einstimmung der Interessen ist der Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Ein Partner, mit dem ein Interessenkonflikt besteht, sollte grundsätzlich gemieden wer-
den, denn eine ungleiche Zielverfolgung ist der Hauptgrund für das Misslingen eines
EJV. Darüber hinaus sollten Unternehmen besonderen Wert auf die Fähigkeiten des
inländischen Partnerunternehmens legen und seine nutzbaren Ressourcen kennen.
Dazu zählen unter anderem die Qualifizierung des Managements und der Mitarbeiter,
der Zustand des Standortes mit seinen Produktionsanlagen und Fabrikgebäuden, Er-
fahrungen Dritter über die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Unterneh-
mens sowie gute Kontakte und ein Netzwerk persönlicher Beziehungen. Neben einer
positiven Vermögensbewertung des chinesischen Unternehmens sollte nicht zuletzt
18
Vgl. Hoffmann (2013), S. 22 ­ 23.
19
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 103.
20
Vgl. Heuser (2006), S. 123.

6
das Vertrauensverhältnis zum Geschäftspartner einen Schwerpunkt bilden. Dazu gehö-
ren eine persönliche Sympathie mit dem Management und die Zustimmung zu den
Unternehmenskulturen.
Trotz sorgfältiger Untersuchungen besteht ein gewisses Risiko der Fehleinschätzung,
welche auf die schwierige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation zurückzuführen ist.
So sind Informationen über Marktanteile oft nur schwer erhältlich und die Buch- und
Bilanzführung unterscheidet sich von westlichen Standards.
21
Für die Rechnungsle-
gung müssen die chinesischen Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) ein-
gehalten werden, wonach die Buchhaltung in chinesischer Sprache und Währung zu
führen ist. Die China-GAAP ähneln den International Financial Reporting Standards
(IFRS), unterscheiden sich aber deutlich von den US-GAAP sowie den Regelungen
und Vorschriften in Deutschland.
22
Nach gelungener Partnerfindung kann das Gründungsverfahren starten. Die Ergebnis-
se der zuvor beschriebenen Verhandlung werden in einer nicht rechtlich bindenden
Absichtserklärung, dem sogenannten Letter of Intent (LoI) festgehalten. Zum Inhalt
dieses Projektvorschlags gehören unter anderem der Name und Sitz des Unterneh-
mens, die Höhe des Stammkapitals, Mehrheiten, usw. Auch wenn diese Angaben zu
diesem Zeitpunkt noch nicht final sind, lassen sich spätere Konflikte vermeiden, wenn
sich der spätere Joint Venture-Vertrag nicht nennenswert vom LoI unterscheidet.
Nachdem beide Seiten den LoI unterzeichnet haben, wird ein Projektvorschlag (Project
Proposal) bei der verantwortlichen Behörde eingereicht, um die Kategorie des geplan-
ten Projekts zu bestimmen. Mit dem Einreichen des Vorschlags wird das Projekt zu-
gleich offiziell registriert. Teil des Projektvorschlags ist eine Machbarkeitsstudie (Feasi-
bility-Study), die als Nachweis und erste Beurteilung über das wirtschaftliche Vorhaben
dient.
23
Sie ist in der Regel der schwierigste Teil im Gründungsverfahren des EJV, weil
ihre Inhalte in den Kooperationsvertrag einfließen.
24
Die Bestandteile dieser Machbarkeitsstudie orientieren sich an folgendem Muster:
·
Überblick des Vorhabens
·
Ausgangspunkt des Joint Venture und Hintergrund der Kooperation
·
Marktuntersuchung und Produkte
·
Materialversorgung und ähnliche Aktivitäten
21
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 101 ­ 102.
22
Vgl. Hoffmann (2013), S. 36.
23
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 102 ­ 104.
24
Vgl. Beiten (2006), S. 14.

7
·
Standort des Joint Ventures
·
Organisation und Personalmanagement
·
Umweltschutz
·
Arbeitssicherheit und sanitäre Einrichtungen
·
Projektumsetzungsplan
·
Kapitalaufbringung
·
umfassende Wirtschaftsanalyse und Fazit
25
Nach Genehmigung der Machbarkeitsstudie wird der Joint Venture-Vertrag geschlos-
sen und parallel dazu der Firmenname registriert. Um die Businesslizenz zu erhalten,
muss sich der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen bei der SAIC registrieren. Danach
erfolgt die Anmeldung bei den Steuer-, Zoll- und Finanzbehörden.
26
Ein EJV hat grundsätzlich eine Laufzeit von 30 bis 50 Jahren und kann spätestens
sechs Monate vor Ablauf verlängert werden. Die Leitung eines EJV übernimmt der
Vorstand, der auf drei Jahre gewählt wird und die wichtigsten Entscheidungen für die
Gesellschaft trifft. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, seine Sitz-
verteilung richtet sich nach den Kapitalanteilen der beiden Partner. Die Organisations-
verfassung gibt sowohl einen Geschäftsführer mit leitender Funktion als auch einen
Aufsichtsrat vor, eine Gesellschafterversammlung dagegen fehlt.
Die Gewinnverteilung richtet sich ausschließlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile
der beiden Geschäftspartner. Anteile zu veräußern oder zu belasten, ist genehmi-
gungspflichtig, muss von beiden Partnern akzeptiert und vom Vorstand beschlossen
werden. Ist der chinesische Partner ein staatliches Unternehmen, bewertet das Amt zur
Verwaltung staatlichen Vermögens die Anteile, wobei der Veräußerungspreis nicht
unter dem berechneten Wert liegen darf. Veräußert der chinesische Partner Anteile an
den ausländischen Partner (oder an einen neuen ausländischen Partner), wird das EJV
in eine andere Organisationsform wie z.B. in eine 100%ige Tochtergesellschaft (Vgl.
Kapitel 2.2.3) umgewandelt.
Die Auflösung eines EJV ist mit vielen Hürden verbunden, da jede vorzeitige Aufhe-
bung nicht erwünscht ist und sowohl die beiden Partner als auch die Genehmigungs-
behörde eigentlich bestrebt sind, die Unternehmung fortzusetzen. Wollen jedoch beide
Seiten eine einvernehmliche Beendigung der Kooperation, muss entweder ein Auflö-
sungsgrund aus der Ausführungsverordnung zum Joint Venture-Gesetz oder aus dem
25
Vgl. Chung (1995), S. 137 ­ 138.
26
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 104 ­ 105.

8
Joint Venture-Vertrag vorliegen. Darüber hinaus müssen sowohl der Vorstand als auch
die seinerzeit zuständige Genehmigungsbehörde zustimmen. Eine einseitige Kündi-
gung setzt voraus, dass der eine Kooperationspartner seine Joint Venture-
Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, während der andere sich vertragstreu verhält.
Letzter kann dann die Auflösung behördlich genehmigen lassen oder sie schlimmsten-
falls vor Gericht erkämpfen.
27
Contractual Joint Venture
Contractual Joint Ventures ­ auch Cooperative Joint Ventures genannt ­ ermöglichen
den Investoren eine flexible Lösung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
und wurden ursprünglich als Alternative zum EJV geschaffen.
28
CJV durchlaufen das
gleiche Gründungsverfahren wie EJV und werden sowohl durch Vorschriften im Joint
Venture-Gesetz vom 31.10.2000 als auch durch die Detaillierten Ausführungsregeln
zum Gesetz der VR China über Chinesisch-Ausländische gemeinschaftliche Koopera-
tionsunternehmen vom 07.08.1995 geregelt.
29
CJV sind für Unternehmen vorgesehen,
die eine Kooperation mit eingeschränkter Laufzeit planen. Für langfristige Engage-
ments auf dem chinesischen Markt wird dagegen ein EJV als Form des Joint Venture
gegründet.
Im Gegensatz zum EJV ist beim CJV die Rechtsform einer GmbH nicht zwingend vor-
geschrieben, weil es entweder ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder als juristische
Person in Form einer GmbH funktioniert. Ein weiterer Unterschied zum EJV ist, dass
beim CJV keine Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben ist. Bei Gründung einer GmbH
werden von den Partnern Einlageleistungen auf das Stammkapital erbracht, die Haf-
tung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Bei CJV ohne Rechtspersönlichkeit
verbleiben die Einlagen entweder im Eigentum der jeweiligen Partei oder werden in
das gemeinschaftliche Eigentum übertragen. Die Parteien haften sowohl mit dem ge-
meinsamen Vermögen als auch mit dem sonstigen Vermögen. Anders als beim EJV
entspricht die Gewinnverteilung nicht dem Verhältnis der Kapitalanteile, sondern richtet
sich nach den Regelungen, die zuvor im Joint Venture-Vertrag vereinbart wurden. Ein
großer Vorteil des CJV gegenüber dem EJV ist die Möglichkeit, Investitionen vorzeitig
zurückzuführen. Meistens erfolgt dies dadurch, dass der ausländische Investor die vom
CJV produzierten Güter auf eigene Rechnung vertreibt.
27
Vgl. Bank & Goldammer (2008), S. 67 ­ 69.
28
Vgl. IHK Pfalz (22.04.2014).
29
Vgl. Schmitz-Bauerdick (13.06.2014).

9
Die Gründungsvorschriften für ein CJV erlauben den Kooperationspartnern in einigen
Punkten einen großen Handlungsspielraum in Bezug auf die Gewinnbeteiligung, die
Organisationsstruktur oder die Einlagenverteilung. Dadurch entsteht eine große
Rechtsunsicherheit. Deshalb sollten beide Partner alle Rechten und Pflichten im Joint
Venture-Vertrag schriftlich festhalten und damit klare Regelungen schaffen.
30
Zusammenfassend lässt sich folgendes behaupten: Joint Ventures sind für beide In-
vestoren eine attraktive Organisationsform, da beide von den Ressourcen des Gegen-
übers profitieren können, wenngleich die Zusammenarbeit auch einige Risiken birgt.
Meistens verfügt der chinesische Partner bereits über notwendige Mittel wie ein
Grundstück oder ein Fabrikgebäude, während der ausländische Partner in der Regel
Kapital und technisches Know-how einbringt.
31
Damit trägt er ein hohes Risiko bezüg-
lich des Know-how-Abflusses. Die Partnerschaft setzt eine Einigung in allen Entschei-
dungsfragen voraus, wodurch der Entscheidungsprozess verlangsamt wird oder Kon-
flikte entstehen können. Außerdem nutzen ausländische Unternehmen die Zusam-
menarbeit mit einem chinesischen Partner für einen beschleunigten Markteintritt. Die
chinesischen Partner verfügen über ausreichende Marktkenntnisse, vorhandene Ge-
schäftskontakte und möglicherweise auch über Beziehungen zu den zuständigen Be-
hörden, die dem ausländischen Investor noch fehlen.
32
Für manche Unternehmens-
branchen wie z.B. die Tabak- und Bildungsindustrie, Bergbau sowie Leasing
33
ist recht-
lich nur ein Joint Venture möglich und damit die einzige Möglichkeit, um als ausländi-
sche Firma in China tätig zu werden. Generell sind Joint Venture stark an gesetzliche
Vorgaben gebunden und können das Handeln einschränken. Ein weiterer Vorteil ist,
dass die Kooperation den Kapitalbedarf reduziert. Auch die Kosten beispielsweise für
die Gründung oder für Marketingaktivitäten werden geteilt, so dass das unternehmeri-
sche Risiko geringer ausfällt.
34
Um dem Risiko der falschen Partnerwahl für Joint Ven-
tures entgegenzuwirken, sollte in der Anbahnungsphase zunächst eine intensive Risi-
koanalyse, eine sogenannte Due Diligence durchgeführt werden, bei der finanzielle,
bilanzielle, steuerliche, rechtliche, strategische, personelle sowie kulturelle Faktoren
überprüft werden.
35
30
Vgl. Bank & Goldammer (2008), S. 69 ­ 70.
31
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 100.
32
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 107 ­ 108.
33
Vgl. The Guideline Catalgoue of Industries for Foreign Investment (2011), S. 3 ­ 27.
34
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 107 ­ 108.
35
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 206.

10
2.2.3 Wholly Foreign Owned Enterprise
Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE) sind Tochterunternehmen mit 100%iger
ausländischer Beteiligung. Der wohl größte Vorteil gegenüber Repräsentanzen oder
Joint Ventures ist, dass kein chinesischer Partner partizipieren muss. Für manche Ge-
schäftstätigkeiten wie z.B. die Automobilproduktion ist die Gründung einer WFOE je-
doch noch nicht erlaubt. Es gibt zudem bestimmte Voraussetzungen, die von rechtli-
cher und administrativer Seite zu erfüllen sind. Diese finden sich hauptsächlich im Ge-
setz über WFOE in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz
über WFOE. Die chinesische Regierung will bestimmte Stärken nutzen, um die lokale
Ökonomie zu verbessern. So wird verlangt, dass die Unternehmungen über technische
Innovationen verfügen oder Einsparungen in Sachen Energie und Rohstoffen erzielen.
Außerdem muss die Exportquote der Gesamtproduktion mindestens 50% betragen.
Für die Genehmigung, deren Ablauf dem des Joint Ventures gleicht, müssen folgende
Dokumente eingereicht werden:
·
Genehmigungsantrag
·
Machbarkeitsstudie
·
Satzung des WFOE
·
Liste über die Organisationsstruktur
·
Referenzen und Bankauskunft
·
Vorabstellungnahme der lokalen Volksregierung
·
Liste der zu importierenden Güter und Materialien
·
sonstige Dokumente
Die Gründung einer WFOE empfiehlt sich für Unternehmen, die bereits Erfahrungen
auf dem chinesischen Markt haben und von Dritten, also einem chinesischen Partner
unabhängig sein wollen. Darüber hinaus schützt sie wertvolles Know-how.
36
Die Eigen-
kapitalbeteiligung beträgt je nach Branche zwischen umgerechnet ca. 15.000 und
150.000 USD. Daher überlegen die meisten ausländischen Unternehmen zuerst eine
Repräsentanz zu gründen und erst später eine WFOE zu eröffnen.
37
Trotzdem ist die
WFOE mit 76% aller Neugründungen die am meisten verbreitete Unternehmensform
für Neugründungen auf dem chinesischen Markt (Vgl. Abbildung 1).
36
Vgl. Kalmbach & Kasperk & Woywode (2006), S. 113 ­ 114.
37
Vgl. Lorenz & Partner (2013), S. 11.

11
2.2.4 Zweigniederlassungen
Die Gründung von Zweigniederlassungen, auch Branches genannt, ist derzeit nur in
den Bereichen Banken, Versicherungen und Erdölerschließung möglich. Zweignieder-
lassungen handeln lediglich im Namen der ausländischen Muttergesellschaft und be-
sitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
38
Da die Gründung von Zweigniederlassun-
gen in China nur in wenigen Branchen durchführbar ist, wird in der vorliegenden Arbeit
nicht weiter darauf eingegangen und auf einschlägige Literatur verwiesen.
39
2.2.5 Holdinggesellschaften
Holdinggesellschaften können in Form eines Joint Ventures oder als rein ausländische
Tochtergesellschaft gegründet werden und haben lediglich diverse Service- und Inves-
titionsfunktionen sowie eingeschränkte Verkaufsfunktion ohne Berechtigung der Eigen-
produktion. Sie werden von internationalen Konzernen gegründet, um in China Akquisi-
tionen zu tätigen oder in Projekte zu investieren.
40
Auch viele deutsche Großunterneh-
men wie z.B. Siemens steuern und koordinieren bereits ihre chinesischen Geschäfts-
aktivitäten durch Holdingsgesellschaften.
41
Das Stammkapital einer Holdinggesell-
schaft muss mindestens 30 Mio. USD betragen und innerhalb von zwei Jahren nach
Erhalt der Businesslizenz eingezahlt werden. Das Vermögen des Stammhauses muss
im Vorjahr des Antrags mindestens 400 Mio. USD betragen haben. Die chinesische
Regierung verlangt also, dass die Gesellschaft über ausreichende Bonität verfügt, er-
laubt allerdings keine steuerliche Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten.
42
2.2.6 Foreign Investment Company Limited by Shares
Foreign Invested Company (FICLS) oder auch als Joint Stock Limited Company be-
kannt, erbringen Dienstleistungen am Tochterunternehmen, produzieren und investie-
ren. Sie firmieren als Aktiengesellschaften, wobei auch eine Börsennotierung möglich
ist. FICLS entstehen durch Neugründungen oder auch durch spätere Umwandlung
bereits bestehender Unternehmensformen in FICLS.
Für die Neugründung sind mindestens zwei Gründer vorgeschrieben, von denen min-
destens die Hälfte einen ständigen Wohnsitz in China hat. Der nicht-chinesische Inves-
38
Vgl. Bank & Goldammer (2008), S. 71.
39
Ping, H. W.: Banking Regulation in China. New York: 2014, S. 76 ff.; Xiaofan, D.: Liberalisie-
rung der Dienstleistungen von Versicherern. Frankfurt a. M.: 2010, S. 198 ff.
40
Vgl. IHK Frankfurt am Main (22.04.2014).
41
Vgl. Holtbrügge & Puck (2008), S. 111.
42
Vgl. IHK Frankfurt am Main (22.04.2014).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2014
ISBN (eBook)
9783956363504
ISBN (Paperback)
9783956366949
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar e. V.
Erscheinungsdatum
2014 (September)
Note
1,0
Schlagworte
Globalization Globalisierung Made in China Outsourcing Internationalisierung Joint Ventures interkulturell
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Titel: Chancen und Risiken einer ausländischen Direktinvestition in der Volksrepublik China
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