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Die Gefangenenarbeit im österreichischen Strafvollzug

©2012 Masterarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Einleitung:
Diese Arbeit beleuchtet das Thema der Insassenarbeit für männliche Erwachsene im österreichischen Strafvollzug. Zum einen werden die verschiedenen Facetten der Beschäftigung von Strafgefangenen dargestellt, zum anderen geht die Arbeit der Frage nach, inwiefern die Verwaltung von der Ressource ‘Insasse’ abhängig ist. Die Thematik Strafvollzug wird, abhängig von der Schwere der zugrundeliegenden Tat, von der Gesellschaft sehr differenziert und mitunter emotional betrachtet. Einerseits soll der Strafvollzug als Mittel dienen, die Täter zu bestrafen und das Unrecht zu sühnen, andererseits soll der Delinquent nach seiner Haft den Weg zurück in gesellschaftskonformen Normen finden. Hier steht der Strafvollzug vor einer beträchtlichen Herausforderung, die oft einem Drahtseilakt gleicht. Es erschien daher notwendig, näher in den Bereich der Strafzwecke einzutauchen.
Der geschichtliche Abriss im Kapitel 2 (Gefangenenarbeit - Ein geschichtlicher Auszug) dient dem besseren Verständnis des Lesenden und verdeutlicht die fortwährende Entwicklung des Strafvollzuges. Der historische Abriss zeigt die Weiterführung des Strafvollzuges in Österreich hin zum Rechtspositivismus. Das Gefängniswesen selbst durchlief im Laufe der Jahrhunderte den stetigen Wandel zugunsten von mehr Humanismus. Es wird ferner verdeutlicht, dass in der Geschichte des Strafvollzugs in einigen Zeitabschnitten regressive Bestimmungen zu einer Devolution des Strafvollzugs geführt haben.
Die historische Entwicklung wird in den Straftheorien (Kapitel 3) verdeutlicht, da aus ihnen die divergierenden Beweggründe von Bestrafung erwachsen sind. Das daraus entwickelte Verständnis einer Gesellschaft zu strafen wiederum zeigt, dass Arbeit nicht gleich Arbeit ist und spannt die Brücke von Sühne bis zur positiven Spezialprävention. So kann die philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema zeigen, dass Bestrafung zum einen als Brechen von Menschen verstanden werden kann und zum anderen als Reintegration in den gesellschaftlichen Verband.
Das zentrale Thema bildet das Kapitel 4 (Beschäftigung von Insassen im Strafvollzug); hier werden die heutigen Arbeitsmöglichkeiten der Insassen in österreichischen Gefängnissen beschrieben und die Formen der Beschäftigung im konkreten beleuchtet. Weiters wird ein Überblick über die unterschiedlichen Betriebe in einer Justizanstalt gegeben.[...]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung

2 Gefangenenarbeit - Ein geschichtlicher Auszug
2.1 Antike
2.1.1 Römisches Reich
2.1.2 Germanische Zeit
2.2 Mittelalter
2.2.1 Früh- und Hochmittelalter
2.2.2 Spätmittelalter
2.3 Neuzeit
2.3.1 Frühe Neuzeit
2.3.2 Absolutismus und Aufklärung
2.3.3 Josephinismus
2.4 Nationalstaaten
2.5 Neueste Geschichte
2.5.1 Das Ende der Monarchie
2.5.2 Zwischenkriegszeit
2.5.3 Nationalsozialismus

3 Straftheorien
3.1 Absolute Theorien
3.1.1 Vergeltungstheorie
3.1.2 Sühnetheorie
3.2 Relative Theorien
3.2.1 Positive Generalprävention
3.2.2 Negative Generalprävention
3.2.3 Negative Spezialprävention
3.2.4 Positive Spezialprävention

4 Beschäftigung von Insassen im Strafvollzug
4.1 Gesetzliche Grundlagen
4.1.1 Strafvollzugsgesetz (StVG)
4.1.2 Arbeitsvergütung und Entlohnung
4.1.3 Unbeschäftigtengeld
4.2 Formen der Beschäftigung von Insassen
4.2.1 Arbeit in einem Betrieb
4.2.2 Bewachte Außenarbeit
4.2.3 Hausarbeiten
4.2.4 Haftraumarbeiten
4.3 Aspekte der Gefangenenarbeit
4.3.1 Finanzielle Aspekte
4.3.2 Sicherheitsaspekte
4.3.3 Arbeitnehmerschutz
4.3.4 Pädagogische Aspekte
4.3.5 Sozialpsychologische Aspekte

5 Resümee

6 Quellenverzeichnis
6.1 Literaturverzeichnis
6.2 Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerken
6.3 Internet
6.4 Gesetze
6.5 Judikatur

7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Die Motivation für diese Masterarbeit entstand aus meiner Arbeit mit gestrauchelten Menschen in der Justizanstalt Wien – Simmering. Diese Masterthesis soll eine Anerkennung meines Berufsstandes als Justizwachebeamter sein. Mein Arbeitsumfeld in der Justizanstalt widmet sich vornehmlich der Beschäftigung und der Berufsausbildung von Strafgefangenen. Es ist unser Ziel, den Insassen eine neue Perspektive darzutun und sie an Routinen im Alltagsleben zu gewöhnen.

Um die Ziele des Strafvollzuges zu verwirklichen ist ein großes Spektrum an verschiedenen Einflussmöglichkeiten nötig. Diese Einflussnahme wird jedoch nicht von der Justizwache alleine bewältigt, vielmehr bedarf es einer interdisziplinären Zusammenarbeit von verschiedenen Berufsgruppen.

Gemeinsam erfüllen wir unseren Auftrag!

Meine Dankbarkeit gilt hier meiner Kollegin DSA Hannelore HAINDL, MA
(Sozialer Dienst der Justizanstalt Wien – Simmering) und meinem Betreuer,
Hrn. Mag. Franz HIGATSBERGER (Rechtsbüro der Justizanstalt Wien – Simmering), die mich bei der Arbeit stets durch fachliche Diskussionen und konstruktive Anregungen unterstützt haben.

Mein besonderer Dank gilt ebenso meiner Lebensgefährtin Melanie BOTEK, für ihre herzliche unaufhörliche, wertschätzende Unterstützung meiner Tätigkeit!

Für die umfassenden Korrekturen der Arbeit bedanke ich mich bei
Fr. Ing. Alexandra STANGL und meinem Kollegen Hr. BezInsp. Mario BUZZI.

1 Einleitung

Diese Arbeit beleuchtet das Thema der Insassenarbeit für männliche Erwachsene im österreichischen Strafvollzug. Zum einen werden die verschiedenen Facetten der Beschäftigung von Strafgefangenen dargestellt, zum anderen geht die Arbeit der Frage nach, inwiefern die Verwaltung von der Ressource „Insasse“ abhängig ist. Die Thematik Strafvollzug wird, abhängig von der Schwere der zugrundeliegenden Tat, von der Gesellschaft sehr differenziert und mitunter emotional betrachtet. Einerseits soll der Strafvollzug als Mittel dienen, die Täter zu bestrafen und das Unrecht zu sühnen, andererseits soll der Delinquent nach seiner Haft den Weg zurück in gesellschaftskonformen Normen finden. Hier steht der Strafvollzug vor einer beträchtlichen Herausforderung, die oft einem Drahtseilakt gleicht. Es erschien daher notwendig, näher in den Bereich der Strafzwecke einzutauchen.

Der geschichtliche Abriss im Kapitel 2 (Gefangenenarbeit - Ein geschichtlicher Auszug) dient dem besseren Verständnis des Lesenden und verdeutlicht die fortwährende Entwicklung des Strafvollzuges. Der historische Abriss zeigt die Weiterführung des Strafvollzuges in Österreich hin zum Rechtspositivismus. Das Gefängniswesen selbst durchlief im Laufe der Jahrhunderte den stetigen Wandel zugunsten von mehr Humanismus. Es wird ferner verdeutlicht, dass in der Geschichte des Strafvollzugs in einigen Zeitabschnitten regressive Bestimmungen zu einer Devolution des Strafvollzugs geführt haben.

Die historische Entwicklung wird in den Straftheorien (Kapitel 3) verdeutlicht, da aus ihnen die divergierenden Beweggründe von Bestrafung erwachsen sind. Das daraus entwickelte Verständnis einer Gesellschaft zu strafen wiederum zeigt, dass Arbeit nicht gleich Arbeit ist und spannt die Brücke von Sühne bis zur positiven Spezialprävention. So kann die philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema zeigen, dass Bestrafung zum einen als Brechen von Menschen verstanden werden kann und zum anderen als Reintegration in den gesellschaftlichen Verband.

Das zentrale Thema bildet das Kapitel 4 (Beschäftigung von Insassen im Strafvollzug); hier werden die heutigen Arbeitsmöglichkeiten der Insassen in österreichischen Gefängnissen beschrieben und die Formen der Beschäftigung im konkreten beleuchtet. Weiters wird ein Überblick über die unterschiedlichen Betriebe in einer Justizanstalt gegeben.

Insassenarbeit und -fortbildung haben in den letzten Jahrzehnten enorm an Wert gewonnen und spiegeln zeitverzögert die gesellschaftspolitische Entwicklung in Österreich wider. In diesem Kapitel soll verdeutlicht werden, dass die Strafgefangenen neben den Bediensteten die wichtigste Ressource für das Funktionieren einer Justizanstalt sind. Das Zusammenspiel zwischen den Bediensteten und Strafgefangenen ermöglicht erst das „Gelingen“ eines Gefängnisses.

Aus wirtschaftlicher Sicht hat sich der Vollzug seit Kriegsende nicht wesentlich weiterentwickelt. Die Stagnation wurde im Jahre 2000 durch Einführung des Großfeldversuchs Flexibilisierungsklausel durchbrochen. Die dadurch ermöglichte flexiblere Haushaltsführung stellte den ersten und einzigen relevanten Versuch dar, einen wirtschaftlicheren Strafvollzug unter Einbindung privatwirtschaftlicher Methoden zu prüfen. Das Modell und seine Auswirkungen gelten als wegweisend für die Einführung des Globalbudgets 2013.

Dass die Beschäftigung von Insassen neben den gesetzlichen Bestimmungen und den finanziellen Aspekten auch identitätsstiftende Aspekte für den Strafgefangenen verfolgt, wird in Kapitel 4.3 (Beschäftigung der Insassen) aufgezeigt.

2 Gefangenenarbeit - Ein geschichtlicher Auszug

2.1 Antike

2.1.1 Römisches Reich

Die Gefangenenarbeit war bereits im antiken Rom als Gerichtsurteil üblich
(500 v. Chr. – 500 n. Chr.). Damals entstanden, historisch betrachten, die ersten Vorläufer des modernen Strafvollzugs in Form von Kerkeranlagen (lat. carcer) zur Verwahrung von Delinquenten. Nach einer Verurteilung wurden die Verurteilten mangels Freiheitsstrafen, anderen Strafen zugeführt.

Der Sanktionskatalog des römischen Imperiums war sehr umfangreich und wies u.a. die Todesstrafe, die Vermögensstrafe, die Verbannung, das Exil und die Verweisung als Strafe auf. Als Äquivalent zur Freiheitsstrafe galt die Verurteilung zu opus publicum (Bauarbeiten), die schwere Strafe zur damnatio ad metalla (Verurteilung/Verdammnis zur Bergwerksarbeit), die damnatio ad salinas (Verurteilung/Verdammnis zur Salzgewinnung) oder die damnatio ad lautumias (Verurteilung/Verdammnis zum Steinbruch).

„In der Verurteilung zu Opus Publicum (in den Municipien) oder (die schwere Strafe) zur Bergwerksarbeit gab es ein Äquivalent zur Gefängnisstrafe. Mit der Verbannung (relegatio, deportatio), insbesondere für Angehörige der Oberschichten, und den verschiedenen Formen der Zwangsarbeit (opus publicum, metallum) standen Alternativen zur Verfügung, die das Bedürfnis nach einer Strafhaft nicht aufkommen ließen. Hierbei war mit der Zwangsarbeit durchaus auch ein Freiheitsentzug verbunden: Insofern näherte sich die Zwangsarbeit der Gefängnishaft an.”[1]

Diese Bestrafung, die Vincula (dt. Fessel), ist aus heutiger Sicht nicht als Freiheitsstrafe zu deklarieren, da die Verurteilten der Einfachheit halber an ihr Arbeitsgerät angekettet wurden (vgl. § 103 StVG / Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006 – Zwangsmittel).

2.1.2 Germanische Zeit

In der germanischen Zeit bis in das Frühmittelalter (ca. 100 v. Chr. - ca. 500 n. Chr.) existierte die Bestrafung in Form von Freiheitsentziehung nicht. Die obersten Gerichte und Gauversammlungen sühnten schwere Verbrechen wie Verrat, Übergang zum Feind, Feigheit oder Flucht mit dem Tode. Alle übrigen Verbrechen wurden nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Familien gesühnt, die das Fehderecht inne hatte. Diese Praxis rührte daher, dass das Familienrecht die Blutrache und die Vermögensbuße vorsah.[2] In allen Fällen wurde mangels Vermögen die körperliche Züchtigung vollzogen oder Verbrecher in Leibeigenschaft gestellt. Bei der Aufgliederung eines mittelalterlichen Prozesses bei handhafter Tat[3] war die Institution der Freiheitsstrafe nicht von Nöten, da eine sofortige Rachehandlung des Geschädigten möglich war.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Der mittelalterliche Prozess bei handhafter Tat[4]

Eine Ausnahme in dieser Epoche stellte das Kirchenrecht dar, das den Freiheitsentzug für unsittliche Mönche und Nonnen in den Arbeitshäusern der Klöster auf Anordnung des Papstes SIRICIUS, welcher von 384 – 398 n. Chr. wirkte, vorsah.[5]

2.2 Mittelalter

2.2.1 Früh- und Hochmittelalter

Das Frühmittelalter (ca. 500 – ca. 1050 n. Chr.) und das Hochmittelalter (ca. 1050 – ca. 1200 n. Chr.) kann von der geschichtlichen Entwicklung zwar nicht zur Gänze ausgenommen werden, da es immer wieder gängige Praxis war, Menschen zu fesseln und sie zur Fronarbeit zu verpflichten. Es steht jedoch fest, dass das Errichten von einfachen baulichen Barrieren zum Einsperren von Menschen ohne strafrechtliches Urteil meist auf Willkür basierte und ausschließlich dem Zweck der Abschreckung und der Vergeltung diente.

„Zwar lassen sich Ansätze des Gefängniswesens schon im Altertum feststellen . [...] Entsprechend der privatrechtlichen Auffassung vom Strafverfahren ist darin jedoch in aller Regel keine staatliche Vollziehung von Freiheitsstrafen zu erblicken. Die Haft diente vielmehr vorwiegend der Aufbewahrung des Täters bis zur Aburteilung oder Hinrichtung, bisweilen auch der Eintreibung von Geldforderungen oder der einfachen Sicherung der Inhaftierten.“[6]

Im Jahre 813 n. Chr. findet sich der erste Ansatz, eine Freiheitsstrafe einzuführen, die den Besserungsgedanken in den Vordergrund rückt. Initiiert wurde dies im Zuge der Neuordnung des Verwaltungs- und Gerichtswesens durch den römischen Kaiser Karl den Großen. Diese Art der Bestrafung war jedoch nur Personen gehobenen Standes vorbehalten und beinhaltete keinerlei Zwangsarbeiten oder Arbeitspflichten. Die für diese Zeit recht ungewöhnliche Praxis wird auf seine Angst, Personen des gehobenen Standes mit Folter oder Tötung schwer zu bestrafen, eingeführt.[7]

2.2.2 Spätmittelalter

Im Spätmittelalter (ca. 1200 – ca. 1500 n. Chr.) bildeten sich die Volksrechte (Germanenrechte und Stammesrechte) auf territorialer Ebene zugunsten der auf Gewohnheitsrecht aufgebauten Landrechte (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, Steiermärkische Landrechte etc.) zurück. Parallel zu dieser Entwicklung fassten auch allgemein gültige Reichsgesetze ab 1100 n. Chr. Fuß (Reichslandfriede - 1103 n. Chr., Constitutio Criminalis Carolina - 1532 n. Chr.).

Es war weiterhin auch im Spätmittelalter Usus, die Freiheitsentziehung als harte schwere Leibesstrafe anzusehen, welche je nach Örtlichkeit in verschiedenen Formen anzutreffen war. Als Freiheitsstrafen galten z.B. der Hungerturm, die Kasematten, der Zwinger oder das Anschmieden im eigenen Haus.

Die Bestrafung hatte durchwegs generalpräventive Hintergründe und zielte mit exemplarischer und hoher Grausamkeit auf die Unschädlichmachung des Täters und Vergeltung ab.[8]

2.3 Neuzeit

2.3.1 Frühe Neuzeit

In die frühe Neuzeit (ca. 1500 – 1700 n. Chr.) fällt die für Österreich gültige Constitutio Criminalis Carolina (gültig von 1532 n. Chr. bis 1768 n. Chr.). Die Verurteilten wurden nach dem ersten normierten Strafrechtskatalog, der Constitutio Criminalis Carolina, der peinlichen[9] Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. abgeurteilt, sofern nicht das Landesrecht (partielles Recht) durch die salvatoresche Klausel (salvatorius (lat.) = bewahrend, erhaltend) als subsidiäres Recht anzuwenden war. Die sehr häufig angewendete salvatoresche Klausel in Verbindung mit Kriegen und dem damit einhergehenden stetigen Bedarf an Arbeitskräften war auch der Grund, weshalb die Zwangsarbeit weiterhin in ausgeprägter Form Bestand hatte. Der stetig steigende Bedarf an Galeerensklaven ab 1550 n. Chr. veranlasste viele Regierungen, ihre Verbrecher gewinnbringend an verschiedene Städte oder Länder wie Spanien oder Venedig zu verkaufen.[10] Der Strafrechtskatalog der CCC selbst kannte außer der Beugehaft (Art. 195 CCC) keine Freiheitsstrafen.[11] Die Freiheitsentziehung wurde jedoch noch in weiteren Artikel der CCC erwähnt. Sie diente der Sicherungshaft bei gefährlichen Verbrechern bis zur offenkundigen Besserung (Art. 108, 176, 195 CCC).[12]

„...als eigentliche Strafhaft begegnet der Freiheitsentzug – beim Zustand der damaligen Gefängnisse wohl überhaupt eher einer besonderen Leibesstrafe – im weltlichen Vollzug noch kaum.”[13]

In den Anfängen der Neuzeit fand sich kein Anhaltspunkt, der auf den Versuch zur Resozialisierung eines Täters abzielte. Die Unschädlichmachung und die Vergeltung standen weiterhin im Vordergrund der Bestrafung. Es war jedoch auch das Zeitalter in dem neben dem Höhepunkt der europäischen Hexenverfolgung (1550 – 1650 n. Chr.) die Entwicklung der Hospitäler, der Waisenhäuser und der Zuchthäuser erfolgte.

„Lange bevor mit der Naturrechtslehre ein Strahl neuen Geistes über das Strafrechtsdenken glitt, entstand aus religiösen Besinnungen und im Zusammenhang mit der Armenfürsorge die Idee der modernen Freiheitsstrafe. Ihre Anfänge liegen in England und Holland.”[14]

Der Auslöser für die Errichtung eines Arbeitshauses in England war die große Anzahl an Bettlern und Vaganten. Seine Entstehungsgeschichte stand in enger Verbindung mit tiefgreifenden ökonomischen und sozialen Veränderungen sowie mit einer grundlegenden Neubewertung der Armenfrage durch den Humanismus.[15] Das erste Zuchthaus auf europäischem Boden war das Bridewell – Hospital (auch „workhouse” oder „house of correction”). Im Jahre 1555 n. Chr.[16] widmete Edward VI den gleichnamigen Palast in der Stadt London zur Bekämpfung von einschlägigen Vagabundentum (sturdy vagabonds) ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese arbeitsscheu oder arbeitswillig waren.[17]

Unter dem Einfluss religiösen (calvinistischen) Denkens wurde damit das Ziel bessernder Beeinflussung einer von sozialen Verhältnissen mitbedingten Delinquenz durch isolierende Einsperrung und Arbeitszwang (Arbeitshaus, Zuchthaus) verfolgt – freilich durchaus in Ambivalenz zu eliminierender und ökonomisch ausbeutenden Form (Zwangsarbeit) und daher auch nur in einem relativen Gegensatz zu Leibes- und Lebensstrafen.”[18]

In weiteren Quellen wird darauf verwiesen, dass das Bridewell - Hospital auch zur Züchtigung von unordentlichen Personen (Prostituierte, Dirnen u.a.) diente, die vom Magistrat auf längere oder kürzere Zeit zu diesem Zweck in Verwahrung gegeben wurden.[19] Noch im 16 Jhdt. wirkte das englische Vorbild des Bridewell – Hospitals nach Holland.[20] So wurden im Jahre 1595 n. Chr. mit dem Tuchthuis (Männerzuchthaus), 1597 n. Chr. mit dem Spinhuis (Frauenzuchthaus) und 1603 n. Chr. mit dem Secreten und Seperaten Zuchthaus in Kontinentaleuropa der Grundstein für den Strafvollzug gesetzt. Die ersten 12 Gefangenen wurden in das Tuchthuis (Zuchthaus), ein ehemaliges Klarissenkloster, eingewiesen, um dort Holzarbeiten zu verrichten.[21]

„Neben der Todesstrafe sowie den Körperstrafen war nun auch die Freiheitsstrafe selbständiges Strafmittel.“[22]

Es war in Mitteleuropa ein noch Jahrhunderte andauernder Weg, in dem die Freiheitsstrafe nur sehr zögerlich den Strafkatalogen hinzugefügt wurde, und es dauerte bis in die Neuzeit an, dass die Leibes- und Lebensstrafen in Form der Zwangsarbeit, welche seit dem 1. und 2. Jhdt. Usus waren[23], abgelöst wurden. Mit der Schaffung von Arbeits- und Zuchthäusern war jedoch erstmalig der Entzug von Freiheit kriminalpädagogisch motiviert.[24]

„ Es geht um die Besserung jener, die in diese neue Einrichtung eingewiesen werden.”[25]

Die immer zahlreicher werdenden Hospitäler, Waisenhäuser, Zuchthäuser u.dgl. waren eine Errungenschaft der Reformation, zwischen dem Thesenanschlag von Martin Luther 1517 n. Chr. bis zum Augsburger Religionsfrieden 1555 n. Chr.

2.3.2 Absolutismus und Aufklärung

Im Zeitalter des Absolutismus und der Aufklärung (ab ca. 1650 n. Chr.) war es Usus, „arbeitsscheue Individuen” in Zuchthäuser einzuweisen. Diese Entwicklung zeigt sich in den Gründungsjahren der Zuchthäuser auf deutschsprachigem Boden:

- 1609 in Bremen
- 1613 in Lübeck
- 1617 in Kassel
- 1622 in Hamburg
- 1629 in Danzig
- 1668 in Breslau (Österreich)
- 1671 in Leipzig
- 1670 in Wien (Österreich)
- 1676 in Lüneburg
- 1678 in Braunschweig
- 1679 in Frankfurt am Main
- 1682 in München
- 1687 in Magdeburg und Spandau
- 1735 in Graz (Österreich)
- 1754 in Klagenfurt (Österreich)
- 1775 in Linz (Österreich)

Ab der zweiten Hälfte des 17 Jhdt. mehrte sich die Gründung von Zuchthäusern, was durch die absolute Fürstenmacht zu erklären ist.[26]

„Die zeitgenössischen Überlegungen sahen den Zwang zur Arbeit als Hilfe zur gesellschaftlichen „Pflichterfüllung“, nicht als Strafe.“[27]

Für eine Einweisung in ein Zucht- und Arbeitshaus reichte nach wie vor der Tatbestand der Bettelei oder des Vagabundentums. Ein strafrechtlicher Hintergrund für eine Einweisung war nicht gegeben.

„Zur Zeit der Kaiserin Maria Theresia wurden die Zuchthäuser als öffentliche Arbeitshäuser und keineswegs als „infamierende” Orte angesehen. Dieser Anschauung entsprechend mußten für den ZUCHTHAUSFOND – ähnlich wie für „Wohltätigkeitsanstalten” […] Abgaben entrichtet werden”[28]

In die Zeit der Aufklärung fällt, ebenso wie die Errichtung von Zuchthäusern, die Einführung der Constitutio Criminalis Theresiana (CCT), welche im Jahre 1768 n. Chr. die bis dahin gültige CCC ablöste. Sie diente der Vereinheitlichung der Jurisprudenz und galt schon bei ihrem Inkrafttreten als rückständig, da sie auf der wesentlich älteren Gesetzgebung der Tiroler Malefizordnung (1499 n. Chr.), der Landesgerichtsordnung für Österreich unter der Enns (1656 n. Chr.) und der Halsgerichtsordnung für Böhmen, Mähren und Schlesien (1707 n. Chr.) fußte. Die CCT beinhaltete neben der Folter, die Zwangsarbeit als Körperstrafe und brachte keinerlei Verbesserungen der Strafgerichtsbarkeit. Die CCT wurde alleine aus der Notwendigkeit heraus geschaffen, die Jurisprudenz zu vereinheitlichen und das gemeine Deutsche Strafrecht in den Herrschaftsbereichen zu beseitigen.[29]

„Hinsichtlich der Belegung der Anstalten mit Verbrechern änderte sich mit der ersten österreichischen Strafrechtskodifikation, der CCT von 1767/68, noch relativ wenig.”[30]

Als Urteil war die Gefängnisstrafe weiterhin nicht präsent und stellte einen Gnadenakt durch den Landesfürsten dar (Art. 5 CCT).[31]

2.3.3 Josephinismus

Die Strafgerichtsbarkeit erfuhr unter dem habsburgischen Herrscher Kaiser Joseph II, als Repräsentant des aufgeklärten Absolutismus signifikante Änderungen. im Strafrechtswesen. Die Devise Josephs II war „Alles für das Volk“, aber ebenso nichts durch das Volk. Diese Anschauung wurde als Revolution von oben verstanden und das Gemeinwohl wurde zum obersten Staatszweck erkoren. Der revolutionäre, pragmatische und sparsame Kaiser überschritt jedoch oft die Grenzen von Fürsorge hin zum Zwang. Er war sowohl Begründer des Wohlfahrtsstaates als auch des Polizeistaates.[32]

Unter seiner Regentschaft wurde das der CCT nachfolgende Josephinische Gesetzbuch verabschiedet (StG 1787 gültig vom 01.01.1787 bis 31.12.1812 n. Chr.). Es gab signifikante Änderungen im Strafrechtswesen. Das StG 1787 schuf ein ausdifferenziertes System von harten und langen Freiheitsstrafen.[33]

Der § 21 StG sah als Sanktionsmittel die Anschmiedung, Gefängnis mit öffentlicher Arbeit, Gefängnis allein, Stock-, Karbatsch- und Rutenstreiche, und Aufstellung auf der Schandbühne vor.

„Der Körper des Delinquenten blieb weiterhin Ziel der Sanktionen, nicht nur was das Auspeitschen betraf.”[34]

Mit Einführung des StG 1787 wurden zwar die Sanktionen der Verstümmelungsstrafen und der Todesstrafe (mit der Ausnahme des Militärstandrechts) abgeschafft, dies geschah jedoch nur aus rein ökonomischen und spezialpräventiven Gesichtspunkten. Ein Äquivalent zur Todesstrafe stellte das Schiffziehen (§ 188 StG) dar. Diese Bestrafung stand seit 1784 n. Chr., noch unter der CCT, unter Erprobung. In Hinkunft sollte kein Delinquent mehr dem Polizeistaat entkommen, jeder Verurteilte sollte seiner Strafe gewiss sein.

„Sagt dem Diebe, dem Mörder, sagt jedem Bösewichte: Du wirst gewiß ergriffen, und lebenslänglich zum Schiffziehen, auf die Galeeren u. s. w. verurtheilet werden; er wird das Verbrechen unterlassen. Sagt dem Bösewichte: Der Strang ist auf den Diebstahl, das Rad auf den Mord; aber es ist Hoffnung, und Wahrscheinlichkeit, der Strafe zu entgehen; er wird das Verbrechen entschlossen begehen. Also ist auch eine kleinere Strafe zureichend, wenn sie gewiß ist; und die größte Strafe wird durch die Ungewißheit kraftlos.”[35]

Das Schiffziehen war nicht mit einem Besserungsgedanken behaftet, es diente einer verlängerten Todesstrafe unter ökonomischen Gesichtspunkten.

„Die Sterbeziffer unter den Schiffzugsträflingen war exorbitant hoch: In den Jahren 1784 bis 1789 wurden 1173 Delinquenten zum Schiffziehen abgeschickt, von 1784 bis 1790 wurden davon aber 721 als verstorben ausgewiesen, das waren beinahe 62 %. Man geht daher nicht fehl, die Schiffzugstrafe als eine besonders grausame Form verlängerter Todesstrafe zu sehen; auf lange Sicht konnte diese Arbeit in Verbindung mit der inhumanen Behandlung niemand überleben.”[36]

Mit der Einführung des Josephinischen Gesetzes wurde die Jurisprudenz in den Ländern von Kaiser Joseph II vereinheitlicht und das Gefängnis als Strafform etabliert. Während des gesamten 18. Jhdt. wurden die Zucht- und Arbeitshäuser in Österreich von den Behörden nicht bestimmungsgemäß belegt, sondern immer öfter für Kriminalverbrecher verwendet.[37]

„Die Transferierung vom Arbeits- ins Zuchthaus bildete, sofern beide Typen überhaut getrennt wurden, eines der jederzeit einsetzbaren Disziplinarmittel, deren rigorose Handhabung ebenso wie die deutschen Zuchthäuser bis zu Körperstrafen ging und die sozial Deklassierten der Anstaltsleitung fast völlig auslieferte.”[38]

Mit der Josephinischen Gesetzgebung wurde erstmals in der Geschichte zwischen verschiedenen Härtegraden im Gefängniswesen nach Delikt und Urteil unterschieden. Die Strafe wurde in drei Härtegrade unterteilt: das schwere Gefängnis, das harte Gefängnis und das gelindere Gefängnis. Die Verurteilten wurden je nach Härtegrad mit einem leichteren Eisen bei der gelinden Gefängnisstrafe versehen oder mit einem schweren Eisen mit starker Bewegungseinschränkung und Besuchsverbot bei der schweren Gefängnisstrafe. Das harte Gefängnis und das gelinde Gefängnis war an die Zuweisung einer verhältnismäßigen Arbeit gebunden.[39] Eine weitere Untergliederung wurde hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe getroffen.

- Langwierige Freiheitsstrafen im zweiten Grade
- nicht unter 30 Jahre und bis zu 100 Jahren
- Langwierige Freiheitsstrafen im ersten Grade
- nicht unter 15 Jahre und bis zu 30 Jahren
- Anhaltende Freiheitsstrafen im zweiten Grade
- nicht unter 12 Jahre und bis zu 15 Jahren
- Anhaltenden Freiheitsstrafen im ersten Grade
- nicht unter 8 Jahren und bis zu 12 Jahren
- Zeitliche Freiheitsstrafe im zweiten Grade
- nicht unter 5 Jahren und nicht über 8 Jahre
- Zeitliche Freiheitsstrafe im ersten Grade
- nicht unter einem Monat und nicht über 5 Jahre

2.4 Nationalstaaten

Zum Zeitpunkt der Gründung der Nationalstaaten (Revolutionsjahre ab 1848 n. Chr.) gab es nur bedingt taugliche bzw. nicht umgesetzte Versuche von Gefängnisreformen.

„Reformen beschränkten sich auf die materiellen Bedürfnisse der Gefangenen, ohne das auf die abschreckende Gestaltung der Vollziehung der Freiheitsstrafe abzielende System zu tangieren. Die Trennung der Strafanstalten und Zwangsarbeitshäuser war mit Ausnahme der Straf- und Correctionshäuser zu Mailand und zu Venedig durchgeführt worden. [...] Die Ausführung der Verordnung [...] konnte jedoch wegen der Untauglichkeit und Unzulänglichkeiten der Gefängnisräume nicht erfolgen.”[40]

Im Jahre 1842 n. Chr. wurde von der niederösterreichischen Regierung ein Haftsystem vorgeschlagen, welches die Einzelhaft und die gänzliche Absonderung von unter 18 jährigen Häftlingen von den übrigen Straftätern forderte.[41] Dies geschah aus dem Beweggrund, die Schlechten von den Besseren zu trennen. Der Antrag orientierte sich an einer Vereinigung des Pennsylvanischen Bußsystems und Auburnschen Schweigesystems.[42] Im ursprünglichen Pennsylvanischen System (1825 n. Chr.) wurden, dem Geist der Quäker gemäß, die Insassen bei Tag und bei Nacht, ohne Arbeit, frei von negativen Einflüssen ihrer Mitgefangenen in Einzelhaft angehalten. Als einzige Beschäftigung wurde ihnen eine Bibel gegeben, um in der Einsamkeit zu sich, zu Gott und damit zur Reue zu finden, und so als geläuterter Mensch in die Freiheit zurückzukehren.[43] Die Anhaltung erfolgte meist in Gefängnisbauten nach Jeremy Bentham (Abb. 1 u. 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Panopticon-Skizze von Jeremy Bentham (1791 n. Chr.)[44]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Presidio Gefängnis (Kuba)[45]

Das Auburnsche Schweigesystem (1823 n. Chr.) wurde in Auburn (Bundesstaat New York – USA) errichtet und war ein genanntes „silent-system“ (Sprechverbot). Die Insassen verbüßten in Auburn ihre Haft nächtens und in ihrer Freizeit in Einzelhaft und tagsüber in angeschlossenen Werkshäusern. Das lautlose System funktionierte in der Realität nicht und musste durch brutale körperliche Misshandlung durchgesetzt werden.[46] Die Empfehlungen der Vertreter Niederösterreichs wurden jedoch nicht genehmigt.[47]

2.5 Neueste Geschichte

2.5.1 Das Ende der Monarchie

Von der Jahrhundertwende bis zum Ausbruch des ersten Weltkriegs war die Entwicklung des Strafvollzuges geprägt durch immer wieder gescheiterte Versuche einer Kodifikation des Strafvollzugsrechtes. 1912 wurde vom damaligen Justizminister Hochenburger der Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Strafprozessordnung eingebracht, der erstmals auch eine 35 Paragraphen umfassende Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafen vorsah. Dieser Strafgesetzentwurf wurde vom Herrenhaus 1913 mit geringen Änderungen angenommen, im Abgeordnetenhaus jedoch wegen Ausbruchs des ersten Weltkrieges (Kriegserklärung vom 28.07.1914) nicht mehr behandelt.

2.5.2 Zwischenkriegszeit

In der Zeit der provisorischen Nationalversammlung, der konstituierenden Nationalversammlung, den Gesetzgebungsperioden des Nationalrates (bis 02.05.1934) und den Regierungen Dollfuß und Schuschnigg (bis 11.03.1938) kam es lediglich im Jahre 1927 zu einem Strafgesetzentwurf ohne Ausarbeitung einer Vorlage für den Strafvollzug, wobei aber gleichzeitig mit dem neuen Strafgesetz ein Gesetz über den Strafvollzug in Kraft treten sollte. Infolge der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung kam es aber zu keiner Reform des Strafgesetzes und somit auch zu keiner Strafvollzugsgesetzgebung.

2.5.3 Nationalsozialismus

Die Ideologie des Nationalsozialismus machte den Strafvollzug zu einem Instrument der Unterdrückung. Die Nationalsozialisten missbrauchten den gesamten Justizapparat für ihren Kampf gegen Andersdenkende und das Verbrechertum, sowie gegen das so genannte Untermenschentum. Ziel waren die Ausschließung von Minderwertigkeit und Entartung. Diese Doktrin machte auch vor dem Strafvollzug nicht halt. Der Strafvollzug wurde zu einem Werkzeug der Staatsgewalt und die Gewaltentrennung de facto außer Kraft gesetzt.

Für den Strafvollzug waren für das Deutsche Reich folgende Verordnungen von Bedeutung:

- Bekanntmachung einer Vereinbarung über die Beseitigung der Sonderbehandlung der Überzeugungstäter im Strafvollzug vom 25. April 1933
- RGBl. 1933 I 232
- Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933
- RGBl. 1933 I 995
- Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933
- RGBl. 1933 I 1000
- Reichseinheitliche Strafvollzugsanordnung
- R-DVO vom 22.07.1940

„Wer sich von der Volksgemeinschaft lossagte, sollte auf möglichst niedrigem Lebensstandard gehalten werden und im Zuchthaus durch unbezahlte, oft schwere und unwirtschaftliche Zwangsarbeit zur Kostendeckung beitragen. Die reichseinheitliche Strafvollzugsanordnung des Reichsministers der Justiz vom 22.07.1940 sowie die außerhalb des Justizvollzuges ausgebauten Konzentrationslager, die an Zahl und Insassen rapide zunahmen, rückten den Sicherungs- und Abschreckungsgedanken eindeutig in den Vordergrund. So wurde die durch das Gewohneheitsverbrecher-Gesetz vom 24.11.1933 eingeführte Maßregel der Sicherheitsverwahrung zum Teil in Konzentrationslagern vollzogen“[48]

3 Straftheorien

Die Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel. Die strafbare Handlung wird von einem Gericht als Reaktion der Gesellschaft aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt.

„Die Strafe als ein Übel, das einem Menschen von Staats wegen bewusst und gewollt zugefügt wird, bedarf einer besonderen Rechtfertigung.”[49]

Der Ausspruch einer Strafe wird auf die absolute, die relative oder die Vereinigungs- Straftheorie gestützt. Die Straftheorien stellen somit die Rechtfertigung der Gesellschaft für eine ausgesprochene Strafe dar.

Zu rechtfertigen sind in Österreich vor allem Urteile, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme verbunden sind, da sie die härteste Form der Bestrafung darstellen. Der Freiheitsentzug ist eine Maßnahme, mit welcher der Staat massiv in das Leben eines Menschen eingreift. Die Freiheit ist ein durch Normen geschütztes Rechtsgut (vgl. Art. 5 EMRK, BVG - Schutz der persönlichen Freiheit, § 99 StGB - Freiheitsentziehung, Art. 6 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union), welches durch den Ausspruch einer Freiheitsstrafe eingeschränkt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Straftheorien – Alexander FABI

3.1 Absolute Theorien

Die absoluten (absolutus (lat.) = losgelöst) Theorien oder auch retrospektiven Theorien zielen nicht darauf ab, künftige Verbrechen zu verhindern. Die Strafe zielt primär auf die Aufhebung begangenen Unrechts ab. Absolute Theorien sind losgelöst von ihrer gesellschaftlichen Reaktion und wirken repressiv. Der Grundsatz für die absoluten Theorien lautet: „Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist“ (Punitur, quia peccatum est. (lat.). Innerhalb der absoluten Theorien wird zwischen der Vergeltungstheorie und der Sühnetheorie unterschieden.[50]

3.1.1 Vergeltungstheorie

Nach den absoluten Straftheorien steht die Vergeltung begangenen Unrechts im Vordergrund. Die Vergeltungstheorie wirkt repressiv auf den Rechtsbrecher und bezweckt ausschließlich, die Rechtsordnung wiederherzustellen. Etwaige Hintergründe einer Tat sowie deren Motive bleiben unbeachtet, die Erreichung eines Strafzweckes tritt in den Hintergrund, die Strafe an sich ist von Wert, um Gerechtigkeit zu schaffen.

„Die Strafe wird durch die Gerechtigkeit gefordert und legitimiert. Sie ist frei von Erwägungen über ihre gesellschaftlichen Wirkungen und deshalb „absolut“.”[51]

Die Vergeltungstheorien bilden den ältesten Teil der Straftheorien. Das Prinzip folgt dem Talionsprinzip, das bedeutet die Vergeltung einer Handlung durch eine gleiche.[52]

Es wird beispielsweise aus vorbiblischer Zeit im Codex Hammurabi (babylonisches Strafrecht - ca. 18. Jhdt. v. Chr.) oder zu biblischen Zeiten im Buch Mose beschrieben und folgte der Gerechtigkeitsregel durch Vergeltung:

Codex Hammurabi (Nr. 196, 197, 200):

„Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen zerstört, so wird man sein Auge zerstören. Gesetzt, er hat einen anderen einen Knochen zerbrochen, so wird man seinen Knochen zerbrechen. Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm gleichstehenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn ausschlagen.“[53]

Buch Mose (2. Mose 24, 25):

„24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule,“[54]

3.1.2 Sühnetheorie

Die Sühnetheorie versteht sich als Gedanke, begangenes Unrecht zu sühnen. Der Schuldige soll sich mit der gültigen Rechtsnorm wieder versöhnen. Dieser Theorie wird vorgeworfen, dass Versöhnung einen freiwilligen Akt voraussetzt, Strafe aber ein aufgezwungenes Übel ist.[55] Der freiwillige Akt stellt eine eigenverantwortliche Kategorisierung von richtig und falsch dar. Wenn der Täter sich nicht schuldig fühlt, ist eine Wiedergutmachung des Opfers dieser Theorie nach nicht möglich.

3.2 Relative Theorien

Die relativen Theorien stehen den absoluten Theorien gegenüber und sind Inhalt des modernen Strafzwecks. Die relativen Theorien schauen in die Zukunft; das Ziel ist es, künftige Straftaten hintanzuhalten (relativ). Bestraft wird nur, damit keine weiteren Taten begangen werden.[56]

„Die Strafe hat nicht irdische Gerechtigkeit zu verwirklichen, sondern dem Schutz der menschlichen Gesellschaft zu dienen. Der Sinn des Strafrechts liegt allein darin, künftige Straftaten zu verhindern.”[57]

Die Prävention wirkt nicht ausschließlich und unmittelbar auf den Täter, sondern zielt auch auf die gesellschaftliche Wirkung ab.[58] Dieser Präventionsgedanke wird in vier verschiedene Aspekte gegliedert, wobei es zu beachten gilt, dass a. und b. bzw. c. und d. in einer Symbiose zueinander stehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Prävention – Alexander FABI

Bei der Abwägung zwischen der Spezialprävention und der Generalprävention ist in einem modernen Strafrecht zu beachten, dass der Täter jedenfalls schuldangemessen zu bestrafen ist. Generalpräventive Überlegungen dürfen keinen Grund für eine Überschreitung eines schuldangemessenen, spezialpräventiven Urteils bilden.[59]

3.2.1 Positive Generalprävention

Die positive (integrative) Generalprävention dient der Aufrechterhaltung der Rechtstreue und des Rechtsverständnisses, sie zielt auf die Stärkung in das Vertrauen der Rechtsordnung und auf das Gerechtigkeitsempfinden durch die Bevölkerung ab. Den Bürgern wird vermittelt, dass Normen für die Gesellschaft von Belang und schützenswert sind. Durch ein Urteil wird der Allgemeinheit gezeigt, dass eine Straftat geahndet und somit der Gerechtigkeit genüge getan wird. Die positive Generalprävention dient somit der Schaffung von Rechtsbewusstsein.[60]

Kritisch betrachtet wird der Täter zur Abschreckung der Allgemeinheit instrumentalisiert.

„Akzeptiert man eine normativ individualistische Ethik, so darf die Verurteilung den einzelnen Straftäter nicht instrumentalisieren, um andere abzuschrecken.“ m[61]

3.2.2 Negative Generalprävention

Die negative Generalprävention (Abschreckungsprävention) zielt darauf ab, dass der zukünftige Täter das Übel der Strafe scheut und so von der Tat abgehalten werden kann. Die Abschreckung durch Strafe dient der symbolischen Ächtung des verbotenen Tatbestandes.

„Die Verhängung von Kriminalstrafen ist eine notwendige Konsequenz, wenn man Androhungsgeneralprävention für legitim hält (auf die Notwendigkeit, leere Drohungen zu vermeiden, weisen bereits Feuerbach und Schopenhauer hin).”[62]

Die Wirkung der Strafe auf die Gesellschaft ist bei der Abschreckungsprävention von Bedeutung und soll kriminalitätsmindernd wirken.

Für eine effektive Anwendung der negativen Generalprävention müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der Mensch müsste ein homo ökonomicus sein.[63] Die These der durchwegs rational denkenden Verbrecher wird jedoch alleine dadurch widerlegt, dass es neben Vorsatzhandlungen auch Affekthandlungen gibt. Des Weiteren wird bei der Abschreckungstheorie auch davon ausgegangen, dass nicht das Entdeckungsrisiko sondern die Höhe und die Art der angedrohten Sanktionen, ausschlaggebend sind, ein Delikt nicht zu begehen. Der Bevölkerung fehlt es jedoch an Kenntnis von abschreckenden Faktoren der staatlichen Strafe.[64]

Durchwegs angewendet wurde das System der Abschreckungsprävention oft in repressiven, rigiden Systemen wie im Dritten Reich und der DDR.

3.2.3 Negative Spezialprävention

Die negative Spezialprävention gliedert sich in zwei wesentliche Prinzipien. Zum einen baut sie auf die Abschreckungstheorie und zum anderen auf das Sicherungsprinzip auf.

Die Abschreckungstheorie dient dazu, dass der zukünftige Täter nicht alleine von der Strafhöhe beeinflusst wird, sondern auch von der Strafwahrscheinlichkeit.[65] Die Abschreckungstheorie beinhaltet das Ziel, dass Menschen von kriminellen Handlungen abgehalten werden können, wenn sie das subjektive Gefühl haben, dass die Bestrafung hart ausfallen wird, schnell eintritt und unausweichlich ist.

Das Sicherungsprinzip steht in direkter Konkurrenz zum Resozialisierungsgedanken. Zielsetzung ist die Unschädlichmachung des Täters, wenn dieser weder abschreckbar noch besserungsfähig ist.

„[...] die Sicherung des Täters dient nicht ihm, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des einzelnen Täters (sog. Negative Spezialprävention).”[66]

3.2.4 Positive Spezialprävention

Durch die positive Spezialprävention (Resozialisierung) soll der Verurteilte durch Reintegration in den sozialen Verband der Gesellschaft eingegliedert werden. Er soll die gültigen Normen anerkennen und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden. Das Ziel der Strafe ist der Besserungsgedanke, die Erziehung und die Wiedergutmachung. Inhalt der Strafe soll nicht der Übelscharakter sein, sondern ein positiv aufbauender Inhalt.[67]

„Dazu gehört etwa, dass der Straftäter die Möglichkeit erhält, in der Haft eine Berufsausbildung zu beginnen und abzuschließen. Vor allem aber soll der Strafvollzug so gestaltet sein, dass er zur Selbständigkeit erzieht.”[68]

Eine unter spezialpräventiven Gründen getroffene Freiheitsstrafe birgt ebenso den Sühnegedanken und eine generalpräventive Überlegungen in sich. An der Missbilligung der Tat kommt auch derjenige nicht vorbei, der die Strafe, insbesondere den Strafvollzug, auf den spezialpräventiven Strafzweck der Resozialisierung ausrichtet.[69]

Die Freiheitsstrafe ist somit nur ein bedingt taugliches Mittel, um einen Delinquenten in die Gesellschaft zu reintegrieren. Sie setzt voraus, dass der Strafvollzug in Form von Gefängnis keine entsozialisierende Wirkung hat.[70]

4 Beschäftigung von Insassen im Strafvollzug

Im folgenden Kapitel soll die Beschäftigung der Insassen näher beleuchtet werden, wobei vorerst auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen wird.

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Beschäftigung von Insassen in Justizanstalten finden sich im Strafvollzugsgesetz (StVG), der Vollzugsordnung (VO) und diversen Erlässen und Verfügungen.

4.1.1 Strafvollzugsgesetz (StVG)

Das österreichische Strafvollzugsgesetz 1969 (StVG 1969) determiniert im § 20 Abs. 1 und 2 die Zwecke des Strafvollzugs:

„(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten [...] sind die Strafgefangenen [...] von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.”
[71]

Der erste Absatz gibt Auskunft darüber, welche Vollzugziele vom Gesetzgeber gefordert wurden.

1. Der erste Strafvollzugszweck ist es, zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen.
2. Der zweite Strafvollzugszweck ist es, den Verurteilten davon abzuhalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen.
3. Der dritte Strafvollzugszweck ist es, den Unwert der Verurteilung zugrunde liegenden Tat aufzeigen.

In Absatz 2 des § 20 StVG wird die Aussage darüber getroffen, wie diese Zwecke zu erreichen sind:

1. Abschließung von der Außenwelt
2. Beschränkung der Lebensführung
3. Erzieherische Beeinflussung

Die Abschließung von der Außenwelt und die Beschränkung der Lebensführung stehen synchron zueinander. Wird ein Insasse von der Außenwelt abgeschlossen, so ist er auch in seiner Lebensführung beschränkt.

Kritisch anzumerken ist, dass die Formulierung des StVG 1969 „…zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen...” bis dato beibehalten wurde und unter Beachtung der heutigen Kenntnisse über totale Institutionen in ein Paradoxon abgleiten lässt.

Es besteht in den Sozialwissenschaften dahingehend Konsens, das der Begriff „Gemeinschaft“ nur für einfache, traditionelle, agrarische Gesellschaften zu reservieren ist, da es dort entsprechend einheitliche Wertsysteme gibt. Von diesen wenig differenzierten Systemen sind „Gesellschaften“ als hochkomplexe Systeme zu unterscheiden, die nicht zuletzt durch das Nebeneinander unterschiedlicher „Lebenseinstellungen“ beschreibbar sind.[72]

„Der Vollzug von Freiheitsstrafen in geschlossenen Anstalten vermag deren Insassen in aller Regel nicht günstig zu beeinflussen. Zu viele ungünstige psychische und soziale Faktoren, die mit dem erzwungenen Aufenthalt von Menschen in „totalen Institutionen” wirksam werden, verhindern ein „rechtschaffenes” Leben nach dem Strafvollzug.”[73]

Um die Zwecke des Strafvollzugs zu erreichen, wurde mit Schaffung des StVG die Bedeutung der regelmäßigen Beschäftigung eines Insassen für dessen Resozialisierung hervorgehoben. So ist gemäß § 44 Abs. 1 StVG jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Sie haben dabei jene Arbeiten zu verrichten, welche ihnen zugewiesen werden (§ 44 Abs. 2 StVG). Die Intention, Insassen zur Arbeit zu verpflichten, ist nicht, die Strafe zu verschärfen, sondern den Delinquenten erzieherisch zu beeinflussen (RV 511 BlgNR 11. GP 58 f).[74]

So ist dem stenografischen Protokoll der 88. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich vom 16.03.1978 zu entnehmen, dass die Arbeitspflicht der Strafgefangenen, nicht von kommerziellen Überlegungen diktiert ist, sondern davon, dass der Strafgefangene auf ein Leben in Arbeit vorbereitet werden soll.[75]

4.1.2 Arbeitsvergütung und Entlohnung

Die Vollzugsnovelle 1993 sah erstmals eine kollektivvertragliche Entlohnung für Gefangene vor, um den Häftling nach der Entlassung durch den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziell abgesichert zu sehen.

„Seit Gefangenenarbeit einkommens- und sozialrechtlich regularisiert ist, stellt sie sich als ein unerwartet wichtiger Anknüpfungspunkt für soziale Sicherungsmaßnahmen heraus. So hatten vor Reform nur 21% der nach Strafen über einem Jahr Entlassenen Anspruch auf Arbeitslosengeld (aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen vor der Haft), nach der Reform immerhin 84%.“[76]

Bei zufriedenstellender Arbeitsleistung haben Strafgefangene für die von ihnen geleistete Arbeit Anspruch auf eine Arbeitsvergütung. Die Höhe der Arbeitsvergütung hängt von der beruflichen Qualifizierung und der zugewiesenen Arbeit ab.

Sie wird gem. § 52 Abs. 1 StVG in 5 Vergütungsstufen unterteilt und pro geleisteter Arbeitsstunde gebühren gem. BGBl. II Nr. 470/2011:

- Vergütungsstufe A für leichte Hilfsarbeiten € 5,18

„Leichte Hilfsarbeiten sind Arbeiten, die weder mit erhöhter körperlicher Anstrengung verbunden sind, noch ein besonderes Maß an Vorkenntnissen, Geschicklichkeit, Zuverlässigkeit oder Verantwortungsbewusstsein verlangen.“ m[77]

- Vergütungsstufe B für schwere Hilfsarbeiten € 5,83

„Schwere Hilfsarbeiten sind Arbeiten, die größere Kraft oder einige Geschicklichkeit erfordern, die einer einfachen Berufsausbildung nahekommen, oder lange einschlägige Tätigkeiten, die mit Verantwortung und Zuverlässigkeit verbunden sind.“[78]

[...]


[1] KRAUS, Gefängnisse im römischen Reich (1996) 91

[2] vgl. GÖTZINGER, Reallexicon der Deutschen Altertümer (1885) 950

[3] Mittelhochdeutsch: hanthaft, hanthaftec = was man in Händen hat; lat. furtum manifestum

[4] Quelle: SCHMIDT-RECLA, Vorlesung (2012) 11

[5] ROTTENSCHLAGER, Das Ende einer Strafanstalt (1982) 21

[6] KAISER & SCHÖCH, Strafvollzug5 (2002) 10

[7] vgl. KAISER & SCHÖCH, Strafvollzug5 (2002) 10

[8] ebd.

[9] „peinlich“ bezieht sich auf das lateinische „poena“, übersetzt „Strafe“

[10] vgl. SCHMOECKEL, Humanität und Staatsraison (2000) 457

[11] vgl. KERN, Constitutio Criminalis Carolina (2012) 7

[12] vgl. LAUFS, Rechtsentwicklungen in Deutschland6 (2006) 143

[13] LAUFS, Rechtsentwicklungen in Deutschland6 (2006) 143

[14] SCHMIDT, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege (1995) 187

[15] vgl. STEKL, Österreichs Zucht- und Arbeitshäuser (1978) 53

[16] vgl. SCHMIDT, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege (1995) 188

[17] ebd.

[18] KÖHLER, Strafrecht Allgeminer Teil (1997) 632

[19] vgl. FRANK, Reise nach Paris, London und einem grossen Theile des übrigen Englands und Schottlands in Beziehung auf Spitäler, Versorgungshäuser übrige Armen - Institute, Medizinische Lehranstalten und Gefängnisse (1805) 111f

[20] vgl. SCHMIDT, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege (1995) 188

[21] vgl. KREBS & MÜLLER DIETZ, Freiheitsentzug (1978) 186

[22] HEINZL, Die lebenslängliche Freiheitsstrafe (2003) 5

[23] vgl. KRAUS, Kriminalgeschichte der Antike (2004) 75

[24] vgl. ROTTENSCHLAGER, Das Ende einer Strafanstalt (1982) 22

[25] ROTTENSCHLAGER, Das Ende einer Strafanstalt (1982) 22

[26] vgl. STEKL, Österreichs Zucht- und Arbeitshäuser (1978) 56

[27] AMMERER, Strafe Disziplin und Besserung (2006) 9

[28] vgl. HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 31

[29] vgl. SCHMIDT (1990) 188

[30] AMMERER, Strafe Disziplin und Besserung (2006) 10

[31] vgl. AMMERER, Strafe Disziplin und Besserung (2006) 10

[32] BUCHMANN, Österreich und das Osmanische Reich (1999) 180

[33] vgl. AMMERER, Strafe Disziplin und Besserung (2006) 25

[34] AMMERER, Strafe Disziplin und Besserung (2006) 25

[35] BORCHERS, Die Josephinische Strafrechtsreform (2000) 10

[36] ebd. (2000) 32

[37] vgl. STEKL, Österreichs Zucht- und Arbeitshäuser (1978) 92

[38] STEKL, Österreichs Zucht- und Arbeitshäuser (1978) 93

[39] vgl. HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 33

[40] HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 38

[41] vgl. HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 38

[42] ebd.

[43] vgl. LAUBENTHAL, Strafvollzug6 (2011) 55

[44] Quelle: Bentham

[45] Quelle: Unbekannter Fotograf

[46] vgl. LAUBENTHAL, Strafvollzug6 (2011) 55

[47] vgl. HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 39

[48] KAISER & SCHÖCH, Strafvollzug5 (2002) 30

[49] FUCHS, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I6 (2004) 9

[50] vgl. HEGEL & SIEB, Grundlinien der Philosophie des Rechts (2005) 111

[51] vgl. DÖLLING, Straftheorien (2012)

[52] vgl. SING, Die Todesstrafe (2000) 9

[53] HAMMURABI

[54] Die Bibel oder die ganze heilige Schrift des alten und neuen Testaments. (1870) 80

[55] vgl. WESSELS & BEULKE, Bildung im Strafvollzug und EU-Projekte als möglicher Antrieb (2010) 4

[56] FUCHS, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I6 (2004) 10

[57] ebd. (2004) 9

[58] VUIA, Strafrecht AT 1 (2002) 5

[59] vgl. OGH 03.07.1990, 14Os31/90

[60] HILGENDORF, Überblick über die Straftheorien (k.A.) 6

[61] PFORTEN, Einführung in die Rechts- und Sozialphilosophie (2010) 3

[62] HÖRNLE, Claus Roxins straftheoretischer Ansatz in: HEINRICH [HG] & JÄGER [HG] & et al. Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag am 15. Mai. 2011 (2011) 9

[63] vgl. HEINICHEN, Generalprävention im Lichte absoluter und relativer Straftheorien (2000) 36

[64] ebd.

[65] vgl. JÄGER, Examens-Repetitorium4 (2009) 5

[66] KAISER & SCHÖCH, Strafvollzug5 (2002) 169

[67] vgl. FUCHS, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I6 (2004) 11

[68] FUCHS, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I6 (2004) 11

[69] vgl. KÜHL, Die Beendigung des vollendeten Delikts in: Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag am 15. Mai 2001 (2001) 666

[70] vgl. RIEPL, Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren (1998) 55

[71] § 20 Abs. 1, 2 StVG

[72] PILGRAM & STANGL, Vom Wesen und vom Zweck des Strafvollzuges (1995) B

[73] ebd.

[74] vgl. HOLZBAUER & BRUGGER, Strafvollzugsgesetz (1996) 231

[75] http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XIV/NRSITZ/NRSITZ_00088/imfname_148519.pdf

[76] GRATZ, Strafvollzug in Österreich (2001) 3

[77] HADROBOLEC & DOLESCHELL, Die Berufsausbildung, das Arbeitswesen, die Betriebsführung und der Brandschutz in den Justizanstalten (1998) 24

[78] HADROBOLEC & DOLESCHELL, Die Berufsausbildung, das Arbeitswesen, die Betriebsführung und der Brandschutz in den Justizanstalten (1998) 24

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783842841727
Dateigröße
1.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hans Sachs Institut – Public Management
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Note
1,0
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Titel: Die Gefangenenarbeit im österreichischen Strafvollzug
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