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Rechtsanwalt und Gewerbesteuer: Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle?

©2012 Masterarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Einleitung:
Rechtsanwälte gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen diese Annahme als Irrtum erweisen kann, beispielsweise wenn fachlich vorgebildete Arbeitnehmer beschäftigt werden oder es zu einer Vermischung von originär anwaltlichen Tätigkeiten und nicht berufstypischen Tätigkeiten kommt. Die Finanzverwaltung hat bei Betriebsprüfungen seit längeren die Anwaltskanzleien als neues Prüfungsfeld im Blick: die Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG in eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG.
Die Herausnahme der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbesteuer rührt unter anderem aus der steuerpolitischen und wirtschaftlichen Tradition des 19. Jahrhunderts. Auf der einen Seite bestand die infrastruktur- und umweltintensive ‘materielle Produktion’ und auf der anderen Seite die Geistesberufe. Tatsächlich geht die heutige Gewerbesteuer in den Grundzügen auf die Realsteuerreform von 1936/37 zurück, bei der die freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit wurden. In der Gesetzesbegründung hieß es seinerzeit nur lapidar ‘Die Grundsätze des Nationalsozialismus erfordern eine Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer. Diese in der Tat wenig überzeugende Begründung für diese ‘Ungleichbehandlung’ führt auch heute noch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte.
Auch Kaufleute, Handwerker und selbst Juristen stellen sich die Frage: Warum zahlen Rechtsanwälte keine Gewerbesteuer? Besonders im Hinblick auf die eingeschränkte Werbefreiheit, die in § 43 b BRAO geregelt ist, könnte der Gewerbetreibende den Eindruck gewinne, dass Rechtsanwälte auf gleicher Stufe stehen.
Die Thematik dieser Arbeit ‘Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle?’ ist gewissermaßen das Ergebnis dieser unklaren Dogmatik der gesetzlichen Regelung. Es wird gezeigt, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer ‘bedroht’ ist und für diesen Fall die steuerlichen Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Höhe der verschiedenen Hebesätze und der Anrechnung nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer analysiert.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Erning, Britta: Rechtsanwalt und Gewerbesteuer: Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in
der Gewerbesteuerfalle? Hamburg, Diplomica Verlag GmbH 2013
PDF-eBook-ISBN: 978-3-8428-3339-5
Herstellung: Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2013
Zugl. FernUniversität in Hagen, Hagen, Deutschland, Masterarbeit, November 2012
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Hermannstal 119k, 22119 Hamburg
http://www.diplom.de, Hamburg 2013
Printed in Germany

I.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
1
B. Besteuerung
der
Einkünfte
2
C. Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb 3
I.
Steuerobjekt
4
II.
Wesen
der
Gewerbesteuer
5
1. Historie
5
2.
Internationaler
Vergleich
5
3.
Bedeutung
für
die
Kommunen
8
III.
Gewerbesteuer nach Unternehmenssteuerreform 2008
11
IV.
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
12
1. Objektsteuer 12
2. Äquivalenzprinzip
13
3. Zwischenergebnis
14
D. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
15
I.
Gewerbesteuerfalle 19
1. Angestellter Rechtsanwalt 20
2. Beteiligung Berufsfremder 25
a) Mitunternehmer
25
b) Beteiligung einer GmbH
27
an Freiberuflerpersonengesellschaft
c) Beteiligung Altsozien
28
d) Beteiligung KG an Freiberuflerpersonengesellschaft 28
e) Freiberufler beteiligt sich kapitalmäßig an Sozietät 28

f) Beteiligung von Freiberuflern
mit ausländischem Abschluss
29
g) Standesrechtlich unzulässige Zusammenschlüsse
29
h) Erbschaftsrechtliche Problematik
29
i) Zwischenergebnis
30
3. Katalog- und Analogberufe
31
a) Insolvenzverwalter
31
b) Betreuer
33
c) Treuhänder
35
d) Zwischenergebnis
36
E. steuerliche Folgen der Einbeziehung in die Gewerbesteuer
37
I.
Fiktive Einbeziehung der freien Berufe in Gewerbesteuer 37
II.
Auswirkung auf den Rechtsanwalt
39
F. Zusammenfassung und Ausblick
47
Anlage: Checkliste
50

II.
Abkürzungsverzeichnis
AO
Abgabenordnung
ARGE
Arbeitsgemeinschaft
BB
Betriebsberater
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BFH
Bundesfinanzhof
BRAK
Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BStBl
Bundessteuerblatt
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
CFA
cotisation fonciere des entreprises
CVAE
cotisation sur la valeur ajoutee des entreprises
DB
Der
Betrieb
d.h.
das
heißt
DIW
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
DStrE
Deutsches
Steuerrecht
EFG
Entscheidungen
der
Finanzgerichte
EuGH
Europäischer
Gerichtshof
EStG
Einkommensteuergesetz
FAZ
Frankfurter
Allgemeine
Zeitung
FG
Finanzgericht
GbR
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
GrStG
Grundsteuergesetz
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStDV
Gewerbesteuerdurchführungsverordnung

GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
HHR
Herrmann,
Heuer,
Raupach
IBFD
International Bureau of Fiscal Documentation
IHK
Industrie-
und
Handelskammer
IHKG
Industrie-und
Handelskammerngesetz
i.V.m.
in
Verbindung
mit
i.S.
im
Sinne
i.S.d.
im
Sinne
des
KG
Kommanditgesellschaft
KGSt
Körperschaftssteuergesetz
Mio.
Millionen
Mrd.
Milliarden
MüKo
Münchener
Kommentar
NJW
Neue
Juristische
Wochenschrift
Nr.
Nummer
NWB
Neue
Wirtschaftsblätter
o.a.
oben
angeführt
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development
OHG
Offene
Handelsgesellschaft
Rn.
Randnummer
RStBL
Reichtssteuerblatt
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
s.o.
siehe
oben
sog.
sogenannte
s.u.
siehe
unten
Tsd.
Tausend
u.a.
unter
anderem
USA
United States of Amerika
z.B.
zum
Beispiel

III.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz...3
Abbildung 2: Steuereinnahmen aus der Gewerbesteuer in Deutschland...10
Abbildung 3: Durchschnittliche Hebesätze in Deutschland...42
Abbildung 4: Vergleich Hebesätze in Deutschland...43

IV.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht lokale und regionale Unternehmenssteuern...6
Tabelle 2: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten ...9
Tabelle 3: Aufkommenswirkung Einbeziehung Freiberufler in Gewerbesteuer...38
Tabelle 4: Durchschnittliche Hebesätze nach Bundesländern...41
Tabelle 5: Hebesätze 2012 in ausgesuchten Städten...44

1
A. Einleitung
Rechtsanwälte
1
gehen in der Regel davon aus, dass sie als Freiberuf-
ler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht der Ge-
werbesteuerpflicht unterliegen.
Diese Arbeit wird zeigen, dass sich unter bestimmten Umständen
diese Annahme als Irrtum erweisen kann, beispielsweise wenn fach-
lich vorgebildete Arbeitnehmer beschäftigt werden oder es zu einer
Vermischung von originär anwaltlichen Tätigkeiten und nicht berufs-
typischen Tätigkeiten kommt. Die Finanzverwaltung hat bei Be-
triebsprüfungen seit längeren die Anwaltskanzleien als neues Prü-
fungsfeld im Blick: die Umqualifizierung der freiberuflichen Tätig-
keit i.S.d. § 18 EStG in eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15
EStG.
2
Die Herausnahme der freien Berufe und der Land- und Forstwirt-
schaft aus der Gewerbesteuer rührt unter anderem aus der steuerpoli-
tischen und wirtschaftlichen Tradition des 19. Jahrhunderts. Auf der
einen Seite bestand die infrastruktur- und umweltintensive ,,materiel-
le Produktion" und auf der anderen Seite die Geistesberufe. Tatsäch-
lich geht die heutige Gewerbesteuer in den Grundzügen auf die Real-
steuerreform von 1936/37 zurück, bei der die freien Berufe von der
Gewerbesteuer befreit wurden. In der Gesetzesbegründung hieß es
seinerzeit nur lapidar ,,Die Grundsätze des Nationalsozialismus er-
fordern eine Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuer.
3
Diese in der Tat wenig überzeugende Begründung für diese ,,Un-
gleichbehandlung" führt auch heute noch zu Abgrenzungsschwierig-
keiten und beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte.
Auch Kaufleute, Handwerker und selbst Juristen stellen sich die Fra-
ge: Warum zahlen Rechtsanwälte keine Gewerbesteuer? Besonders
1
Aus Gründen der Textökonomie werden in der vorliegenden Arbeit weibliche For-
men nicht explizit angeführt. An dieser Stelle wird jedoch ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass sich alle personenbezogenen Formulierungen grundsätzlich gleicherma-
ßen auf Frauen und Männer beziehen.
2
Clausen, Uwe, Der Anwalt als Gewerbetreibender, BRAK 2007/05, S. 12.
3
RStBL 1937,694.

2
im Hinblick auf die eingeschränkte Werbefreiheit, die in § 43 b
BRAO geregelt ist, könnte der Gewerbetreibende den Eindruck ge-
winne, dass Rechtsanwälte auf gleicher Stufe stehen.
4
Die Thematik dieser Arbeit ,,Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in
der Gewerbesteuerfalle?" ist gewissermaßen das Ergebnis dieser un-
klaren Dogmatik der gesetzlichen Regelung. Es wird gezeigt, dass
der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen von der Ge-
werbesteuer ,,bedroht" ist und für diesen Fall die steuerlichen Aus-
wirkungen besonders im Hinblick auf die Höhe der verschiedenen
Hebesätze und der Anrechnung nach § 35 EStG auf die Einkommen-
steuer analysiert.
B. Besteuerung der Einkünfte
Im Folgenden wird kurz die Systematik der Einkünftebesteuerung
und daran anknüpfend die relevanten Einkunftsarten für die Rechts-
anwälte, nämlich Einkünfte aus Gewerbe- und selbständiger Arbeit,
dargestellt. Daraus wird bereits im Ansatz die Problematik der Ge-
werbesteuerfalle für Rechtsanwälte erkennbar.
Grundsätzlich gehen die Rechtsanwälte als Freiberufler davon aus,
dass ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG be-
steuert wird. Wie diese Arbeit darlegen wird, kann es in bestimmten
Konstellationen jedoch vorkommen, dass eine Besteuerung nach § 15
EStG erfolgt und der Rechtsanwalt neben der Einkommensteuer auch
Gewerbesteuer entrichten muss. Zwar gibt es in § 35 EStG die Mög-
lichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteu-
er, im Verlauf der Arbeit wird jedoch gezeigt, dass dies nur unter be-
stimmten Voraussetzungen einkommensneutral ist.
4
Boin, Kai, Die Allgegenwarth des Advocaten; Anwaltsblatt 2000, 168.

3
Das Einkommensteuerrecht differenziert nach sieben Einkunftsarten.
Abbildung 1: Einkunftsarten
Quelle:http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Allgemeine-
Betriebswirtschaftslehre/5.2-Einkommensteuer.html
Die Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten erfolgt über das tätig-
keitsbezogene Berufsbild, welche beim Rechtsanwalt insbesondere
geprägt von qualifizierter Vorbildung, berufsrechtlicher Zulassung,
Erteilung von Rechtsrat und Besorgung von Rechtsangelegenheiten
sind. Aus diesem Gründen gehört der Rechtanwalt zu den in § 18 I
Nr. 1 S. 2 EStG aufgezählten Berufen, die eine freiberufliche Tätig-
keit ausüben und nicht der Gewerbesteuer unterfallen.

4
C. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Da die Gewerbesteuer auch für Rechtsanwälte relevant sein kann,
wird diese Steuerart im Folgenden näher erläutert und untersucht.
Der Begriff ,,Gewerbebetrieb" ist für die Gewerbesteuer von grund-
legender Bedeutung. Zu unterscheiden ist zwischen dem Gewerbebe-
trieb kraft Tätigkeit und dem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.
I. Steuerobjekt
Den Gegenstand der Besteuerung bestimmt § 2 i.V. m. § 35 a
GewStG sowie § 1 GewStDV: Steuergegenstand nach dem Gewer-
besteuergesetz ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrie-
ben wird. Daher ist die Gewerbesteuer eine sogenannte Objektsteuer,
denn Anknüpfungspunkt für die Steuer ist nicht wie bei der Ein-
kommensteuer, das persönliche Einkommen einer Person, sondern
der Gewerbebetrieb.
Hiervon gibt es jedoch Befreiungen, die in § 3 GewStG definiert
sind. Es handelt sich hier im Wesentlichen um öffentliche Körper-
schaften, Stiftungen sowie Vereine.
Der Begriff Gewerbebetrieb ist nicht wie fälschlicherweise ange-
nommen werden könnte in der Gewerbeordnung definiert, sondern
findet in § 15 II EStG seine nähere Beschreibung.
Danach ist ein Gewerbe
"jede selbständige, nach außen gerichtete,
planmäßige, auf dauernde Gewinnerzielung gerichtete ausgeübte Tä-
tigkeit. Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören,
keine Land- und Forstwirtschaft unterliegen und auch keine Vermö-
gensverwaltung sein
".
Zuvor wurden die Voraussetzungen des ,,natürlichen Gewerbebe-
triebs angesprochen. Die Einzelunternehmer werden nur gewerbe-
steuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig sind. Sie unterhalten einen
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung. Die Tätigkeiten von
Gesellschaften, seien es Personengesellschaften, Handelsgesellschaf-
ten, Körperschaften oder sonstige Personenvereinigungen, sind vom
Gesetzgeber differenzierter geregelt worden. Im Gegensatz zu den
natürlichen Gewerbebetrieben sind die Gesellschaftsformen nicht

5
notwendigerweise erst aufgrund ihrer Betätigung als Gewerbebetrieb
zu klassifizieren, sondern es gelten die gesetzliche Bestimmung des §
2 II GewStG, so dass sie insgesamt, unabhängig von den tatsächlich
ausgeübten Tätigkeiten, als Gewerbebetrieb zu klassifizieren sind.
Andere Gesellschaften unterliegen mit ihrer gesamten Tätigkeit der
Gewerbesteuer, weil nach § 2 I 2 GewStG i.V. m. § 15 III EStG be-
reits ein geringer Anteil gewerblicher Tätigkeit das gesamte Handeln
gewerblich macht (s.u. D I.2.a), Abfärbetheorie).
II. Wesen und Ausgestaltung der Gewerbesteuer
1. Historie
Die Gewerbesteuer trägt als kommunale Steuer zur maßgeblichen
Finanzierung der Kommunen bei. Die Geschichte der Gewerbesteuer
geht, wie bereits in der Einleitung erwähnt, bis auf das Jahr 1936 zu-
rück. Damals wurde erstmalig eine spezielle Steuer für Gewerbetrei-
bende eingeführt und zwischen freien Berufen und Gewerbe diffe-
renziert. Dies resultiert aus den wirtschafts- und steuerpolitischen
Traditionen des 19. Jahrhunderts: Auf der einen Seite stand die infra-
struktur- und umweltintensive materielle Produktion auf der anderen
Seite die Geistesberufe sowie die bodenverbundene Naturproduktion.
Anfänglich waren der Ertrag, das Kapital sowie die Lohnsummen die
Grundlage für die Besteuerung. Die Lohnsummenbesteuerung wurde
jedoch im Jahr 1979 aufgrund der unerwünschten arbeitsmarktpoliti-
schen Auswirkung dieser Steuer abgeschafft, da dies eine Steuer auf
die Bereitstellung von Arbeitsplätzen darstellt und im Ergebnis die
Schaffung von Arbeitsplätzen verhindern könnte. Eine Besteuerung
auf Grundlage des Gewinns und auch des Umsatzes erfolgte weiter-
hin.
Erst seit dem Jahr 1998 ist die Höhe der Gewerbesteuer nur noch von
der konjunkturellen Situation der Unternehmen abhängig, da aus-
schließlich der Unternehmergewinn die Grundlage für die Besteue-
rung wurde. Heute sind grundsätzlich alle Gewerbetreibenden unab-
hängig von der gewählten Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, die

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783842833395
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Rechtswissenschaft
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Note
3,0
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Titel: Rechtsanwalt und Gewerbesteuer: Wie schnell sitzt der Rechtsanwalt in der Gewerbesteuerfalle?
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