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Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH anhand eines praktischen Falles

©2013 Diplomarbeit 116 Seiten

Zusammenfassung

Einleitung:
Sachverhalt:
Allgemeines:
Heinz Meier ist am 10.09.1955 in Würzburg geboren und wohnt seit 1996 in einer gemieteten Wohnung in Grombühl. Heinz Meier war seit 1995 mit Hannelore Meier (geb. 02.09.1962) verheiratet. Am 01.04.2011 kam es, nachdem sich Heinz Meier gegenüber seiner Ehefrau Hannelore einen deftigen Aprilscherz geleistet hatte, zu einem heftigen Streit. Daraufhin hat, nachdem es schon öfters in der Ehe kriselte, Hannelore wutentbrannt die gemeinsame Wohnung mit den Worten ‘ich lasse mich scheiden’ verlassen und zu ihrem Vater gezogen. Drei Tage später ist Hannelore blindlings gegen ein herausfahrendes Auto gelaufen und hat sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
Praxis in Würzburg:
Heinz Meier ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und betreibt die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxen in Würzburg und Schweinfurt. Die Praxis in Würzburg erwarb er von einem Steuerberater jeweils zur Hälfte in den Jahren 1995 (Gründung einer Sozietät) und in 1996 (vollständige Übernahme). Die Praxis in Schweinfurt hat Herr Meier 2000 von einem Steuerberater erworben. Heinz Meier setzte die Tätigkeit seiner Vorgänger fort.
Heinz Meier machte seine Gewinnermittlung bisher nach § 4 Abs. 3 EStG. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Vertrag vom 19. Dezember 2011 veräußerte Heinz Meier die Praxis in Würzburg. Im Vertrag ist vereinbart, dass das Eigentum an dem verkauften Betriebsvermögen am 01. Januar 2012 auf vier Erwerber (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übergehen soll. Zugleich verpflichtete sich Herr Meier, noch bis zum 30. Juni 2012 für die Erwerber tätig zu sein, um den Übergang der bestehenden und mitveräußerten Steuerberatungsmandate zu gewährleisten. Es handelte sich im Wesentlichen um den historisch gewachsenen Mandantenstamm der Praxis in Würzburg, den der Heinz Meier bereits von seinem Vorgänger erworben hatte.
Der Kaufpreis betrug:
Für den ideellen Praxiswert 450.000 EUR.
Für das übernommene Inventar inklusive Fachliteratur 15.000 EUR (Eine Liste der Mandate war, dabei handelte sich im Wesentlichen um historisch gewachsenen Mandantenstamm, den Herr Meier von dem Vorgänger erworben hatte, beigefügt.).
Im Oktober 2012 senkten die Vertragsparteien den Kaufpreis:
Für den ideellen Praxiswert auf 360.000 EUR.
(Nicht alle Mandate hatten sich für werthaltig erwiesen).
[...]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Hense, Julia: Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Teilpraxisveräußerung und der
Gründung einer GmbH anhand eines praktischen Falles, Hamburg, Diplomica Verlag
GmbH 2014
PDF-eBook-ISBN: 978-3-8428-4268-7
Herstellung: Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2014
Zugl. Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt, Würzburg, Deutschland, Diplomarbeit,
Oktober 2013
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© Diplom.de, Imprint der Diplomica Verlag GmbH
Hermannstal 119k, 22119 Hamburg
http://www.diplom.de, Hamburg 2014
Printed in Germany

II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... II
Abbildungsverzeichnis ... V
1
Sachverhalt ... 2
1.1
Allgemeines ... 2
1.2
Praxis in Würzburg ... 2
1.3
GmbH in Schweinfurt ... 4
2
Lösung ,,Praxis in Würzburg" ... 7
2.1
Allgemein ... 7
2.1.1
Praxis (Kanzlei)
... 7
2.1.2
Unterscheidung der Praxis vom Gewerbebetrieb ... 7
2.1.3
Wesentliche Grundlagen der Praxis... 8
2.1.4
Mandanten
... 9
2.2
Steuerpflicht ... 9
2.3
Veranlagung ... 9
2.4
Tarif ... 10
2.5
Einkünfte... 10
2.5.1
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ... 10
2.5.2
Teilbetrieb bei freiberuflicher Tätigkeit bzw. Teilpraxis ... 11
2.5.3
Teilbetriebsveräußerung und Besonderheiten bei der Teilpraxisübertragung ... 13
2.5.4
Exkurs
... 18
2.5.4.1
Sachverhalt der Entscheidung des BFH ... 18
2.5.4.2
Entscheidung des BFH vom 26.06.2012 ­ VIII R 22/09 und Folgerungen für
die Praxis
... 19
2.5.4.2.1
Gleichartige Tätigkeit bei fehlender vollständiger örtlicher Trennung ... 20
2.5.4.2.2
Bezeichnung der Büros im Außenverhältnis ... 21
2.5.4.2.3
Auftragsarbeiten
...
21
2.5.4.2.4
Aufgabe der Tätigkeit
... 21
2.5.5
Zeitpunkt der Veräußerung und die Lieferung der Praxis ... 23
2.5.6
Veräußerungsgewinn ... 26
2.5.6.1
Ermittlung des Veräußerungsgewinns ... 27
2.5.6.2
Begünstigungen der Veräußerungsgewinne ... 30
2.6
Tarifbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 EStG ... 32
2.7
Gewerbesteuer ... 35
2.8
Verkehrsteuern ... 36
2.8.1
Umsatzsteuer
... 36
2.8.2
Grunderwerbsteuer ... 36
3
Lösung ,,GmbH in Schweinfurt" ... 38
3.1
Rechtsformen einer freiberuflichen Praxis ... 38
3.2
Rechtsform-Erwägungen der GmbH ... 40
3.3
Die Sachgründung einer GmbH durch Ausgliederung ... 41
3.4
Sachgründung einer GmbH durch Einbringung ... 45

III
3.4.1
Eine Alternative zur Ausgliederung ... 45
3.4.2
Einbringung einer freiberuflichen Praxis... 47
3.5
Anwendungsvoraussetzungen nach § 20 UmwStG ... 49
3.5.1
Gegenstand der Sacheinlage ... 50
3.5.1.1
Gegenstand der Sacheinlage: Einzelpraxis ... 52
3.5.1.2
Einbringung der Teilpraxis im Ganzen als ein einheitlicher Vorgang ... 52
3.5.2
Ablauf der Einbringung einer Teilpraxis durch Einzelrechtsnachfolge ... 54
3.5.3
Gewährung neuer Gesellschaftsanteile als Gegenleistung ... 55
3.5.4
Exkurs: Besonderheiten einer Einmann-GmbH in der Gründung und danach ... 56
3.6
Rechtsfolgen der Sacheinlage ... 58
3.6.1
Einbringungszeitpunkt und Wirksamwerden der Einbringung ... 59
3.6.2
Rückbeziehung
... 60
3.7
Rechtsfolgen der Sacheinlage für die eingebrachte Teilpraxis ... 62
3.8
Bewertung der Sacheinlage für die aufnehmende GmbH ... 63
3.8.1
Bewertungswahlrecht ... 63
3.8.2
Bewertung der eingebrachten Teilpraxis mit dem Buchwert ... 64
3.8.3
Einschränkungen des Bewertungswahlrechts ... 67
3.9
Steuerfolgen der Sacheinlage für die GmbH ... 68
3.9.1
Steuerliche Rechtsnachfolge ... 69
3.9.2
Ansatz des Vermögens zum Buchwert ... 69
3.9.3
Besitz bzw. Verbleibzeiten ... 71
3.9.4
Wertaufstockung des eingebrachten Betriebsvermögens bei nachträglichen
Einbringungsgewinnbesteuerung ... 71
3.9.5
Einbringungsfolgegewinn ... 75
3.10
Steuerfolgen der Sacheinlage für den Anteilseigner ... 76
3.10.1
Einbringungsgewinn / Einbringungsverlust ... 76
3.10.2
Berechnung des Einbringungsgewinns ... 78
3.10.3
Veräußerungspreis ... 78
3.10.4
Einbringungskosten ... 79
3.10.5
Zeitpunkt der Entstehung des Einbringungsgewinns ... 79
3.10.6
Steuerpflicht des Einbringungsgewinns oder -verlusts... 80
3.10.6.1
Einkunftsart
... 80
3.10.6.2
Besteuerung des Einbringungsgewinns ... 81
3.10.7
Anschaffungskosten der Anteile ... 81
3.10.8
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns ... 84
3.10.8.1
Veräußerung als ein schädlicher Vorgang ... 84
3.10.8.2
Veräußerungsgleiche Ersatzrealisationstatbestände als ein schädlicher
Vorgang
... 85
3.10.8.3
Ermittlung und Besteuerung des Einbringungsgewinns I ... 87
3.11
Verkehrssteuern ... 91
3.11.1
Umsatzsteuern
... 91
3.11.2
Grunderwerbsteuer ... 91
3.12
Arbeitsrecht... 91
4
Zusammenfassung ... 92

IV
Literatur und Quellenverzeichnis ... 100

V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Drei Fallgruppen bei der Veräußerung des selbständigen Teils des
Vermögens ... 17
Abbildung 2: Einbringung der StB-Teilpraxis in eine StB-GmbH ... 50

VI
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AO
Abgabenordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGA
Betriebs- und Geschäftsausstattung
BFH
Bundesfinanzhof
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
ff.
fortfolgende
FördG
Fördergebietsgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GuV
Gewinn- und Verlustrechung
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter
HGB
Handelsgesetzbuch
i.H.v.
in Höhe von
i.V.m.
in Verbindung mit
InvZulG
Investitionszulagengesetz
KG
Kommanditgesellschaft
KSt
Körperschaftsteuer
Nr.
Nummer
oHG
Offene Handelsgesellschaft
S.
Satz

VII
StB
Steuerberater
StBG
Steuerberatergesetz
UStG
Umsatzsteuergesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
z. B.
Zum Beispiel

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
1
Vorwort
Ich möchte dieses Vorwort zum Anlass nehmen, um zu schildern, wie ich zu diesem
Thema gekommen bin:
Mein größter Berufswunsch ist eine Steuerberaterin zu werden. Deshalb war ich auf der
Suche nach einem geeigneten Thema aus dem Gebiet Steuerrecht. Das Thema sollte ak-
tuell und spanend sein. Das Urteil, Bundesfinanzhof vom 26.06.2012 VIII R 22/09
,,Selbständiger Teil des Vermögens" im Sinne des § 18 Abs. 3 S. 1 EStG eines Steuer-
beraters. Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steu-
erberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selb-
ständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert
fortgeführt hat, war genau das Richtige. Dieses Urteil enthielte auch das zweite Teil
meines Themas, nämlich eine Neugründung der Freiberufler-GmbH mit einer Sachein-
lage als Praxis.
Bei beiden Teilen meiner Arbeit habe ich mich vor einer Vielzahl komplexer Rechtsfra-
gen gestellt, die ihren Ausgang in der Form der rechtlichen und tatsächlichen Möglich-
keiten der Praxisübertragung und der Einbringung einer Teilpraxis in eine neugegründe-
te GmbH nehmen. Die Rechtsfragen betreffen die zivilrechtliche Möglichkeiten der Ge-
staltung sowohl einer entgeltlichen Übertagung als auch der Umwandlung Die Besteue-
rung der Vorgänge hingegen beinhaltet die ganze Breite steuerlicher Fragestellungen.
1
An dieser Stelle möchte ich mich bei Prof. Dr. Rainer Wehner für die Betreuung meiner
Diplomarbeit bedanken.
Weiterhin möchte ich bei meinen Eltern bedanken, die mich durch das ganze Studium
unterstützt haben.
Und natürlich möchte ich mich auch bei meinen geliebten Kindern bedanken, die mir
immer Kraft für das Studium gegeben haben.
Schweinfurt, im Oktober 2013 ...Julia Hense
1
Hallerbach, Dorothee/ Wolny, Paul [Begr]: Unternehmens und Praxisübertragungen. Herne, 2012, S. 5.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
2
1
Sachverhalt
1.1
Allgemeines
Heinz Meier ist am 10.09.1955 in Würzburg geboren und wohnt seit 1996 in einer ge-
mieteten Wohnung in Grombühl. Heinz Meier war seit 1995 mit Hannelore Meier (geb.
02.09.1962) verheiratet. Am 01.04.2011 kam es, nachdem sich Heinz Meier gegenüber
seiner Ehefrau Hannelore einen deftigen Aprilscherz geleistet hatte, zu einem heftigen
Streit. Daraufhin hat, nachdem es schon öfters in der Ehe kriselte, Hannelore wutent-
brannt die gemeinsame Wohnung mit den Worten ,,ich lasse mich scheiden" verlassen
und zu ihrem Vater gezogen. Drei Tage später ist Hannelore blindlings gegen ein her-
ausfahrendes Auto gelaufen und hat sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen. Die
Ehe ist kinderlos geblieben.
2
1.2
Praxis in Würzburg
Heinz Meier ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und betreibt die Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungspraxen in Würzburg und Schweinfurt. Die Praxis in Würzburg
erwarb er von einem Steuerberater jeweils zur Hälfte in den Jahren 1995 (Gründung ei-
ner Sozietät) und in 1996 (vollständige Übernahme). Die Praxis in Schweinfurt hat Herr
Meier 2000 von einem Steuerberater erworben. Heinz Meier setzte die Tätigkeit seiner
Vorgänger fort.
Heinz Meier machte seine Gewinnermittlung bisher nach § 4 Abs. 3 EStG. Wirtschafts-
jahr ist das Kalenderjahr.
Mit Vertrag vom 19. Dezember 2011 veräußerte Heinz Meier die Praxis in Würzburg.
Im Vertrag ist vereinbart, dass das Eigentum an dem verkauften Betriebsvermögen am
01. Januar 2012 auf vier Erwerber (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übergehen soll.
Zugleich verpflichtete sich Herr Meier, noch bis zum 30. Juni 2012 für die Erwerber tä-
2
Vgl. Vogl, Elmar: Fall Josef Sander. ­ Aufgabe aus dem Ertragsteuerrecht. 2005. URL:
http://www3.nwb-datenbank.de/nwb9/main.aspx?kaufschritt=Default&dokurl=Content%2fdms
%2fAufsaetze%2fdata%2f000%2f181%2f000181140.rtf. Stand: 25.07.2013.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
3
tig zu sein, um den Übergang der bestehenden und mitveräußerten Steuerberatungs-
mandate zu gewährleisten. Es handelte sich im Wesentlichen um den historisch gewach-
senen Mandantenstamm der Praxis in Würzburg, den der Heinz Meier bereits von sei-
nem Vorgänger erworben hatte.
Der Kaufpreis betrug:
Für den ideellen Praxiswert 450.000 EUR
Für das übernommene Inventar inklusive Fachliteratur 15.000 EUR (Eine Liste der
Mandate war, dabei handelte sich im Wesentlichen um historisch gewachsenen Man-
dantenstamm, den Herr Meier von dem Vorgänger erworben hatte, beigefügt.)
Im Oktober 2012 senkten die Vertragsparteien den Kaufpreis:
Für den ideellen Praxiswert auf 360.000 EUR
(Nicht alle Mandate hatten sich für werthaltig erwiesen.)
Die Steuerbilanz nach §4 Abs. 1 EStG wurde zum Verkauf der Praxis erstellt und sieht
folgendermaßen aus:
Bilanzposten (Aktiva)
Wirtschaftsprüfungsmandate
0
Steuerberatungsmandate
0
Forderungen
20.000
Bank,
Kasse
20.000
40.000
Bilanzposten (Passiva)
Eigenkapital
36.000
Steuerrückstellungen
4000
40.000
Im Praxisübertragungsvertrag verpflichtete sich der Kläger außerdem, innerhalb von
vier Jahren weder in Würzburg noch in einem Umkreis von 20 km um Würzburg als
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig zu werden. Das Konkurrenzverbot sollte fer-
ner nicht gelten für Mandanten, die dem Übergang des Mandats nicht zustimmen wür-
den und für die deshalb der Kaufpreis zu mindern sei. Für den Fall der Zuwiderhand-
lung gegen das Konkurrenzverbot hatte Herr Meier eine Vertragsstrafe von 150 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Mandanten zu zahlen.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
4
Vor Veräußerung der Praxis in Würzburg hatte Herr Meier seine Wirtschaftsprüfungs-
mandate gebündelt und auf eine GmbH in Schweinfurt unter seiner Leitung übertragen.
Gegenstand der Praxisveräußerung war der Mandantenstamm der Praxis in Würzburg
ohne Wirtschaftsprüfungsmandate.
Heinz Meier hat in der Praxis in Würzburg auch Mandate durch das dortige Personal
bearbeiten lassen, die nicht Würzburg zuzurechnen waren. Dies betraf Mandate aus
Schweinfurt. Für diese in ,,im Auftrag" erledigten Arbeiten nahm der Heinz Meier jähr-
liche Ergebnisabgrenzungen zwischen den einzelnen Büros vor. Diese sog. Auftrags-
mandate wurden nicht zusammen mit der Praxis in Würzburg veräußert.
Die Umstrukturierung seiner Tätigkeit und den Verkauf der Praxis in Würzburg teilte
der Heinz Meier seinen Mandanten im Januar 2012 in einem Informationsschreiben mit.
Darin erläuterte er auch, dass er seine Tätigkeit aufgrund von Änderungen im Standes-
recht nicht wie bisher fortsetzen könne. Jede Zweigstelle müsse in Zukunft mit einem
Berufsträger besetzt sein. Deshalb ist er gezwungen, die Praxis in Würzburg zu veräu-
ßern.
Im März 2012 teilte Heinz Meier dem Finanzamt in Würzburg mit, dass mit Wirkung
zum 02. Januar 2012 der Teilbetrieb in Würzburg veräußert worden sei; für den Veräu-
ßerungsgewinn beantragte er die Tarifermäßigung gemäß § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 1 EStG.
In der Vergangenheit waren die Einkünfte aus der Praxis in Würzburg vom Finanzamt
gesondert festgestellt worden.
3
1.3
GmbH in Schweinfurt
Gründung der Meier-Steuerberatungs-und Wirtschaftsprüfungs -GmbH durch
Einbringung einer Teilpraxis in Schweinfurt
Heinz Meier ist Alleininhaber der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungspraxis in
Schweinfurt. Die Gewinnermittlung erfolgte bisher nach § 4 Abs. 3 EStG. Wirtschafts-
jahr ist das Kalenderjahr.
3
BFH v. 26.06.2012 VIII R 22/09.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
5
Diese Praxis hat er von einem Steuerberater mit Wirkung zum 02.01.2000 erworben.
Der Kaufpreis betrug:
Für den ideellen Praxiswert 950.000 DM
Für das übernommene Inventar inklusive Fachliteratur 50.000 DM
Kaufpreis Gesamt 1000.000 DM
Den Praxiswert schriebt Herr Meier gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf 5 Jahre ab.
Folgende Geschäftsvorfälle im Jahr 2011 fanden noch vor der Umwandlung der Praxis
statt:
Einnahmen:
Steuerberatung 50.000
Wirtschaftsprüfungsberatung 200.000
Ausgaben:
Miete 3x6000
Personal 39200
Die Gesellschaft nutzt das Wahlrecht nach § 20 UmwStG und stellt den Antrag auf
Buchwertfortführung.
Einzubringende Praxisgegenstände
der Praxis
Buchwert
Einrichtung inklusive Fachliteratur
0,-
Praxiswert
-,-
Der Antrag nach § 34a EStG wird beim Finanzamt gesondert gestellt.
Bei der Gründung einer GmbH am 01.05.2011 soll das Stammkapital (25.000 )
dadurch aufgebracht werden, dass der Heinz Meier seine Praxis als Sacheinlage ein-
bringt.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
6
Der Einbringungsvertrag wurde zwischen Herr Meier und der GmbH wurde am
31.03.2011 abgeschlossen.
Die Einbringung der Teilpraxis soll rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen.
Der Gesellschaftsvertrag wurde am 02.04.2011 abgeschlossen und beurkundet.
Die Gesellschaft wurde am 03.04.2011 zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
det. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte zum 15.05.2011.
Mit der neuen GmbH will Herr Meier einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ab-
schließen. Als monatliches angemessenes Gehalt soll in Hohe von 15.000 vereinbart
werden.
Für private Zwecke hat Herr Meier bisher am 01.04 und 01.05. einen Betrag von
15.000 entnommen.
4
Die Praxis weist folgende Schlussbilanz auf:
Aktiva
Bilanz der Praxis am 31.12.2010 in TSD Passiva
A.
Anlagenvermögen A.
Eigenkapital
25
BGA 17,5
B.
Verbindlichkeiten
10
B.
Umlaufvermögen
Mandantenstamm:
Steuerberatungsmandate
8,75
Wirtschaftsprüfungsmandate
8,75
35
35
Am 01.03.2014 verkauft Herr Meier die erhaltenen Anteile für 700.000 .
5
4
Vgl. Ott, Hans / Weber, Werner: Fallsammlung Umwandlungssteuerrecht. Herne, 2012, S. 177
5
Vgl. Ott, Hans / Weber, Werner. Herne, 2012, S. 177

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
7
2
Lösung ,,Praxis in Würzburg"
2.1
Allgemein
2.1.1
Praxis (Kanzlei)
Als ,,Praxis" werden bezeichnet
x der ausgeübte Beruf eines freiberuflichen Tätigen,
x die Gesamtheit der Mandanten und auch
x der örtliche Mittelpunkt der selbständigen Arbeit
Die freiberufliche Praxis ist die Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkei-
ten, die in weitem Umfang auf dem Vertrauen der Auftraggeber zu dem Betriebsange-
hörigen beruhen und deshalb in ihrem Fortbestand eng mit der Person des bisherigen
Praxisinhabers verknüpft sind.
6
2.1.2
Unterscheidung der Praxis vom Gewerbebetrieb
Die Tätigkeit der freien Berufe ist kein Gewerbe.
Freiberufler üben zwar genauso wie die Gewerbetreibenden ihre Tätigkeit mit der Er-
werbs-(Gewinnerzielungs-, Einkünfteerzielungs-)Absicht aus; sie bringen aber Dienst-
leistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher oder sittlicher Kenntnisse, die sie nach
der Verkehrsauffassung von denen gewerblich Tätiger unterscheidet.
Als Beleg sei Nr. 17 Abs. 1 der Internationalen Grundsätze des Standesrechts der
Rechtsanwälte in der Fassung vom 18. August 1978 angeführt:
,,Rechtsanwälte sollen niemals vergessen, dass sie in erster Linie nicht ihr Recht auf
Verfügung für ihre Dienste berücksichtigen sollten, sondern die Interessen ihrer Man-
danten und die Erfordernisse der Rechtspflege."
6
Vgl. Hallerbach, Dorothee: Übertragung einer freiberuflichen Praxis. In Hallerbach, Dorothee / Wolny,
Paul [Begr.]: Unternehmens- und Praxisübertragungen. Herne, 2012, S. 259-260, Rn. 1527-1531.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
8
So ist die Verpachtung einer Praxis bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuer-
beratern standesrechtlich nicht zulässig.
Ursprünglich ist die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis als standes- und sitten-
widrig angesehen worden. Derartige Verträge waren gemäß § 138 BGB rechtunwirk-
sam.
Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1. und 2. Weltkrieg hat zu einem
Wandel der standesrechtlichen Anschauungen geführt.
Der Praxisverkauf wurde zugelassen, wenn der freiberuflich Tätige, der zur Ruhe setz-
ten will, seine Praxis veräußert, oder wenn beim Tode eines Angehörigen eines freien
Berufs die Erben die Praxis verkaufen.
§ 89 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sagt ausdrücklich:
,,Entgeltliche Übernahme einer Praxis ist zulässig."
Entsprechendes gilt für den Steuerberater.
7
2.1.3
Wesentliche Grundlagen der Praxis
Zu den wesentlichen Grundlagen gehören die immateriellen Werte, wie Beziehungen
zur Mandantschaft, das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld des Praxisin-
habers. Eine Veräußerung des gesamten der Tätigkeit dienenden Vermögens liegt jeden-
falls nur vor, wenn auch die Beziehungen zur Mandantschaft übertragen werden.
Regelmäßig werden die Kanzlei- und Praxiseinrichtungen und etwaige Fachbücherei zu
den wesentlichen Grundlagen gehören, nicht dagegen Barmittel, Ansprüche aus Leis-
tungen der Vergangenheit, Grundstücke und Grundstücksteile.
7
Vgl. Wollny, Paul, Wollny, Paul M: Unternehmens- und Praxisübertragungen. Kauf, Verkauf, Anteils-
übertragung, Nachfolgeregelungen in Zivil- und Steuerrecht, Herne, 2005, S. 468 ­ 470.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
9
2.1.4
Mandanten
Der Erwerber wird ein Interesse daran haben, dass der Veräußerer ihn bei seinen Man-
danten einführt. Häufig erfolgt dies über eine überleitende Mitarbeit beispielsweise über
einen Beratervertrag mit dem veräußernden Berufsträger.
Ist eine persönliche Einführung nicht möglich, sollten Mandanten jedenfalls umgehend
von der bevorstehenden Praxisübertragung verständigt werden, um zu verhindern, dass
die Mandantschaft in der Zwischenzeit zerstört und damit die Praxis an Wert verliert.
8
2.2
Steuerpflicht
Heinz Maier ist eine natürliche Person nach § 1 BGB, die in 2012 im Inland in Würz-
burg seinen Wohnsitz nach § 8 AO bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9AO
hatte. Er ist daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG.
Seine inländischen und ausländischen Einkünfte unterliegen daher nach dem Weltein-
kommensprinzip der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, da nach H1 [Allgemei-
nes] EStH gilt, dass sich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf sämtliche inländi-
sche und ausländische Einkünfte erstreckt, soweit nicht für bestimmte abweichende Re-
gelungen bestehen.
2.3
Veranlagung
Die Ehegattenwahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG steht dem Heinz Maier in 2012 nicht zu,
da er verwitwet ist. Eine gültige Ehe besteht zwischen den Ehegatten, die unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG und nicht dau-
ernd getrennt lebend sind.
Herr Maier wird deshalb nach § 25 Abs.1 EStG zusammen veranlagt.
8
Vgl. Hallerbach, Dorothee: Übertragung einer freiberuflichen Praxis. In Hallerbach, Dorothee / Wolny,
Paul [Begr.]: Unternehmens- und Praxisübertragungen. Herne, 2012, S. 265, Rn. 1563.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
10
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Einkommenssteuererklärung für den Veranla-
gungszeitraum 2012 eigenständig zu unterschreiben (auch für seine Ehefrau) und bei
dem zuständigen Finanzamt nach § 19 AO in Würzburg abzugeben.
2.4
Tarif
Für Heinz Maier ist der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden.
Zu prüfen wäre allerdings, ob ggf. sog. Verwitwetensplitting nach § 32a Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG greift, da Heinz Maier verwitwet ist und der Veranlagungs-
zeitraum 2011 das Jahr nach dem Todesjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
EStG ­ insbesondere auch ein nicht dauerndes Getrenntleben ­ erfüllt sein müssen. Dies
ist offensichtlich der Fall, zumal Ehefrau Marles Maier kurz vor dem Tod die eheliche
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgekündigt hat (R 174 Abs. 1 Satz 1 EStR, H
174 [Getrenntleben] EStG, H 184a [Dauerndes Getrenntleben im Todeszeitpunkt]
EStG).
9
2.5
Einkünfte
Nach § 2 Abs.1 Satz 2 EStG bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG, zu welcher
Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören.
2.5.1
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Heinz Meier erzielt Einkünfte in 2012 aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1,
2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da er sein
Teilpraxis bzw. sein Teilbetrieb in Würzburg veräußert hat.
9
Vgl. Vogl, Elmar: Fall Josef Sander. ­ Aufgabe aus dem Ertragsteuerrecht. 2005. URL:
http://www3.nwb-datenbank.de/nwb9/main.aspx?kaufschritt=Default&dokurl=Content%2fdms
%2fAufsaetze%2fdata%2f000%2f181%2f000181140.rtf. Stand: 25.07.2013.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
11
Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilpraxis und Teil-
praxisveräußerung vorliegen, die wiederum die Nutzung der tarifbegünstigten Einkom-
mensteuer nach § 34 Abs. 1, 3 EStG i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 EStG
ermöglicht.
2.5.2
Teilbetrieb bei freiberuflicher Tätigkeit bzw. Teilpraxis
Den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilpraxis gelten die gleichen Überlegun-
gen wie im gewerblichen Bereich für das Vorliegen eines Teilbetriebes.
Ein Teilbetrieb ist ein in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit verse-
hener Teil eines Betriebes, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebes i.S. des
EStG aufweist und für sich lebensfähig ist.
10
Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebes erforderliche Selbständig-
keit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu unterscheiden. Ein unselb-
ständiger Betriebsteil liegt vor, wenn ein Unternehmen, das unterschiedliche Leistungen
erbringt, nur organisatorisch nach örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten aufgeteilt
ist.
11
Maßgebend für das Gesamtbild der beim Veräußerer bestehenden Verhältnisse, und
zwar im Zeitpunkt vor der Veräußerung.
12
Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtbetriebs im Sinne eines Teilbetriebs, wenn von ihm
seiner Struktur eigenständig eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann
13
und er
einen eigenen Kundenkreis besitzt.
14
Die Selbständigkeit des Teilbetriebs erfordert, dass sich die Betätigung in ihm von der
übrigen gewerblichen Tätigkeit unterscheidet.
15
Indizien der Selbständigkeit (des Teilbetriebes) sind
x selbständiges Auftreten des Betriebsteils in der Art eines Zweigbetriebs,
16
10
BFH [st. Rspr.], vgl. Urteil v. 15.3.1984 IV R 189/81, BStBl 1984 II 486; R 16 Abs. 3 EStR.
11
BFH vom 21.02.1973 IV R 189/81, BFHE 108, 233, BStBl II 1973, 361.
12
BFH vom 16.06.1970 IV R 227/68, BFHE 99, 535, BStBl II 1970, 783.
13
BFH vom 04.07.1973 I R 154/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838.
14
BFH vom 26.06.1975 VIII R 39/74, BFHE 116, 391, BStBl II 1975, 832.
15
BFH vom 27.06.1978 VIII R 87/82, BFHE 125, 538, BStBl II 1978, 672.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
12
x örtliche Trennung,
x Einsatz verschiedenen Personals,
x Vorhandensein von eigenem Inventar,
x gesonderte Buchführung,
x getrennte Kostenrechnung,
x Möglichkeit eigener Preisgestaltung und
x eigener Kundenstamm bzw. Mandantenstamm
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Merkmale erfüllt sind. Denn der Teilbetrieb ist
nicht ein selbständiger Betrieb neben einem anderen selbständigen Betrieb, sondern un-
selbständiger Teil des Gesamtbetriebs.
17
Eine Teilpraxis eines Freiberuflers ist organisatorisch selbständig, wenn die Tätigkeit in
mehreren örtlich gegeneinander abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird, zu jedem Wir-
kungsfeld ein anderer Kundenkreis gehört und darüber hinaus für jeden Teilbereich ein
eigenes eingerichtetes Büro bzw. eigene Praxisräume und das dazu gehörende Personal
vorhanden sind.
1819
Allerdings liegt auch eine Teilpraxis vor, wenn keine vollständige eindeutige Trennung
der Tätigkeiten zwischen nebeneinander geführten Teilpraxen gibt und der veräußerte
Teilbetrieb in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner
Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist.
20
Die Voraussetzungen für eine Teilpraxis bzw. einen Teilbetrieb vor, da die Praxis in
Würzburg die Indizien der Selbständigkeit gegeben sind:
x Einsatz des verschiedenen Personals, es wird eindeutig durch folgende Wörter
im Fall wie ,,die Bearbeitung der Mandate durch das dortige Personal in Würz-
burg"
x Vorhandensein von eigenem Inventar, da das Inventar incl. Fachliteratur veräu-
ßert wurde
16
BFH vom 15.03.1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486.
17
Vgl. Wollny, Paul / Wollny, Paul M: Unternehmens- und Praxisübertragungen. Kauf, Verkauf, Anteils-
übertragung, Nachfolgeregelungen in Zivil- und Steuerrecht, Herne, 2005, S. 555 ­ 556.
18
BFH 6.12.1963, BStBl 1964 III 135.
19
Vgl. Rick, E./ Gierschmann, T./ Gunsenheimer, G./ Martin, U./ Schneider, J.: Lehrbuch Einkommen-
steuer, Herne, 2012, S. 659-662.
20
BFH vom 26.06.2012 ­ VIII R 22/09.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
13
x gesonderte Buchführung, wird genauso eindeutig durch folgende Wörter: ,,im
Auftrag" erledigten Arbeiten nahm der Heinz Meier jährliche Ergebnisabgren-
zungen zwischen den einzelnen Büros vor, die eigene Erfolgsabrechnung durch
die Ergebnisabgrenzung der Aufträge nicht verzerrt wird.
x eigener Mandantenstamm, da die Praxis vor der Veräußerung Steuerberatungs-
mandate und noch vorhandene Wirtschaftsprüfungsmandate besaß.
x trotz der gleichartigen Tätigkeiten bei fehlender vollständigen räumlichen Tren-
nung beider Teilpraxen in Würzburg und Schweinfurt, aber der historisch ange-
wachsene Mandantenstamm im Wesentlichen fortgeführt wurde und vorhanden
ist (laut der Angabe).
Die Aussage ,,die für sich lebensfähig ist" erfordert die Eigenständigkeit der Ausübung
der gewerblichen Tätigkeit, die steuerberatende Tätigkeit des Verkäufers, die nach dem
Sachverhalt gegeben ist, und das Vorhandensein des eigenen Kundenkreises oder Man-
dantenstammes.
2.5.3
Teilbetriebsveräußerung und Besonderheiten bei der Teilpraxisübertra-
gung
Die Teilpraxisveräußerung, wie man in der freiberuflichen Arbeit spricht, oder Veräu-
ßerung eines selbständigen Teils des der selbständigen Arbeit dienenden Vermö-
gens entspricht der Teilbetriebsveräußerung im gewerblichen Bereich.
21
Die Veräußerung eines gewerblichen Teilbetriebes erfordert, dass
-
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs,
-
in einem einheitlichen Vorgang,
-
an einen Erwerber veräußert
-
dadurch die gesamten in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven
aufgedeckt werden und
-
der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Eine Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Nr. EStG liegt vor, wenn ein organisch
geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbe-
21
Vgl. Hutter. In Beck Kommentar, ,o.O. 2011, S. 79-80, Rz. 305-308.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
14
triebs, der für sich allein lebensfähig ist, eigentlich auf einen Erwerber übertragen wird.
Es müssen die veräußerten Wirtschaftsgüter eine Untereinheit nach Art eines selbstän-
digen Zweigbetriebs in dem Sinne bilden, dass sie als eigenes Unternehmen fortgeführt
werden können.
Voraussetzung einer tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung ist, dass der Gewerbe-
treibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
22
Bei der Veräußerung der Praxis müssen also alle wesentlichen Praxisgrundlagen unter
Aufrechterhaltung des Organismus der Praxis in einem einheitlichen Vorgang auf einen
Erwerber übertragen werden, und zwar in der Weise, dass die Praxis als lebendiger Or-
ganismus von dem Übernehmer fortgeführt werden kann und dadurch die bisherige Pra-
xistätigkeit des Veräußerers endet.
Die wesentlichen Praxisgrundlagen des Heinz Meiers Praxis bildet im Wesentlichen
seine Steuerberatungsmandanten also der Mandantenstamm. Der selbständige Teil des
der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, wird als ein eigenes Unternehmen
durch die vier Erwerber (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) fortgeführt, d.h. die
Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen
23
übertragen wird und die bera-
tende Tätigkeit des Hein Meiers in der bisherigen Form erfolgreich fortgesetzt wird.
Einkommensteuerrechtlich setzt eine begünstigte Praxisveräußerung auch eine weitge-
hende Beendigung der beruflichen Tätigkeit voraus.
Eine Veräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausführung we-
sentlichen Betriebsgrundlagen ­ insbesondere Mandantenstamm und Praxiswert - ent-
geltlich auf einen anderen übertragen werden.
Zurückbehaltung einzelner Mandate ist für die Annahme einer begünstigten Praxis-
veräußerung schädlich. In der Literatur wird verschiedentlich die Auffassung vertreten,
das Zurückbehalten einzelner personenbezogener Mandate führe nicht zum Verlust der
Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 18, 34 EStG. Dem Gesetzt und der Rechtsprechung las-
sen sich für diese Ansicht keine Gesichtspunkte entnehmen.
22
Vgl. Wollny, Paul, Wollny, Paul M: Unternehmens- und Praxisübertragungen. Kauf, Verkauf, Anteils-
übertragung, Nachfolgeregelungen in Zivil- und Steuerrecht, Herne, 2005, S. 554.
23
Vgl. Wollny, Paul / Wollny, Paul M., S. 471.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
15
Die freiberufliche Tätigkeit muss in den bisherigen, örtlich begrenzten Wirkungskreis
wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.
24
Es muss dadurch gesichert sein,
dass die immateriellen Wirtschaftsgüter und die Beziehungen des Praxisinhabers zu sei-
nen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld im
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung voll auf den oder die Praxiser-
werber übergehen.
In dem Sachverhalt haben die Parteien im Praxisübertragungsvertrag geklärt, dass der
Heinz Meier innerhalb von vier Jahren weder in Würzburg noch in einem Umkreis von
20 km um Würzburg als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig wird.
Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang,
wenn die darauf entfallenen Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der ge-
samten Einnahmen ausmachen. Die Entwicklung der Zurückbehaltenen Beziehungen
nach der Veräußerung soll unerheblich sein.
25
Die Hinzugewinnung neuer Mandate in-
nerhalb einer ,,gewissen Wartefrist" nach der Betriebsaufgabe ist ­ auch ohne Über-
schreiten der 10%-Grenze in jedem Fall schädlich, denn dann hat eine Betriebsaufgabe
tatsächlich nicht stattgefunden.
26
Die Finanzverwaltung nimmt also die systemdurch-
brechende Billigkeitsrechtsprechung des BFH hin.
Im Schrifttum allerdings wird zur Dauer der Wartefrist, gemäß den Einzelumständen zu
beurteilen ist vorgebracht, sechs Monate seien eine ausreichende Wartefrist. Dem kann
nicht zugestimmt werden. Der Gesichtspunkt des im bürgerlichen Recht angenomme-
nen Konkurrenzverbots nach einem Kanzlei- oder Praxisverkauf von zwei bis drei Jah-
ren
27
und auch im Steuerrecht als ein Gesichtspunkt zu würdigen sei.
28
Wie oben schon erwähnt wurde entspricht die Teilpraxisveräußerung der Teilbetriebs-
veräußerung im gewerblichen Bereich. Allerdings gibt es in der freiberuflichen Praxis
eine gewisse Spezifik der Personenbezogenheit.
24
BFH vom 07.11.1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, und vom 07.11.1991 IV R
14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457.
25
BFH vom 07.11.1985 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561.
26
BMF vom 28.07.2003 IV A 6 ­ S 2242 ­ 4/03, INF 2003, 726.
27
BFH vom 18.12.1954 II ZR 76/54, NJW 1955, 337.
28
Vgl. Dönmez, Hülya: Einkommensteuer beim Übertragenden (Veräußerer des Unternehmens) und
beim Erwerber.In: Hallerbach, Dorothee / Wolny, Paul [Begr.]: Unternehmens- und Praxisübertragungen.
Herne, 2012, S. 506.

Besteuerung der Teilpraxisveräußerung und der Gründung einer GmbH
16
Die Voraussetzungen für die Teilpraxisveräußerung wurden deshalb erweitert in räum-
lich getrennten Wirkungskreisen. Dadurch wird eine Teilpraxisveräußerung ­ jeden-
falls bei sachlich einheitlicher Tätigkeit ­ nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob der selbständig Tätige mehrere wesensmäßig ver-
schiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt, oder ob es sich bei
seiner Tätigkeit um eine sachlich einheitliche Tätigkeit handelt. Bei mehreren ver-
schiedenen Berufstätigkeiten (z.B. Rechtsanwalt betriebt neben seiner Anwaltskanzlei
ein Repetitorium), liegt die steuerbegünstigte Veräußerung eines selbständigen Teils des
Vermögen vor, wenn das dieser Tätigkeit dienender Betriebsvermögen (z.B. das Repeti-
torium) veräußert und die Tätigkeit eingestellt wird.
Handelt es sich hingegen um eine sachlich einheitliche (gleichartige) Tätigkeit, kann
eine Teilbetriebs- oder Teilpraxisveräußerung nur in Frage kommen, wenn die Tätigkeit
von vornherein organisatorisch in zwei selbständige Teilbereiche aufgeteilt war. Das
ist z.B. möglich, wenn ein Arzt die Praxisteile Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin
organisatorisch selbständig führt und einen Praxisteil veräußert (BFH 4.11.04 IV R
17/03, BStBl II 05, 208).
29
Dieses bisherige Verständnis hat der BFH durch sein Urteil vom 26.06.2012 ­ VIII R
22/09 konkretisiert und erweitert. Danach ist die fehlende vollständige Räumung zwi-
schen gleichartigen Teilbetrieben unbeachtlich, wenn der veräußerte Teilbetrieb in sei-
nem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner Veräußerung im
Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist.
30
29
Vgl. Hutter. In Beck Kommentar, o.O., 2011, S. 79-80. Rz. 305-308.
30
Vgl. Fuhrmann, Claas: Steuerbegünstigte Veräußerung der Teilpraxis eines Steuerberaters, 2012,
URL:http://www4.nwb-
daten-
bank.de/nwb9/main.aspx?dokurl=content/dms/Aufsaetze/data/000/448/000448995_0001_index.xml&akti
on=DokumentAnzeigen&exitframe=frame_venetian_blind. Stand: 10.04.2013.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2013
ISBN (eBook)
9783842842687
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt – Studiengang Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2014 (März)
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2,0
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