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Beschäftigungseffekte durch Mini- und Midijobs

©2012 Bachelorarbeit 38 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Einführung der Hartz-Gesetze ab dem 1. April 2003 reformierte die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse grundlegend. Insgesamt vier Reformpakete, Hartz I bis IV, stellte der ehemalige VW-Manager Peter Hartz am 16. August 2002 zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit vor. Diese sollten zudem zu Einsparungen von Sozialausgaben führen. Die Gründe für die Änderung der Sozialgesetze waren zum einen die geplante effizientere Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und zum anderen die Reform der staatlichen Arbeitsvermittlung, denn die Unterschiede zwischen Ausgaben, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und der tatsächlichen Zahl der Menschen ohne Arbeit waren zu groß. 30 Jahre lang versorgte die Bundesrepublik ihre Arbeitslosen mit milliardenschweren Unterstützungszahlungen deutlich über dem europäischen Durchschnitt und dennoch stiegen in dieser Zeit die Arbeitslosenzahlen unvermindert an. Das lag auch daran, dass sich die diversen Lohnersatzleistungen bei manchen Arbeitslosen zu einer teils stattlichen Alternative zum Lohn entwickelten. Das so genannte Abstandsgebot, nach dem Arbeit stets mehr einbringen muss als Nichtarbeit, war verletzt.
Als größtes Projekt sah Hartz I die Einführung der so genannten Personal-Service Agenturen vor, um Arbeitslose an Zeitarbeitsfirmen zu vermitteln. Bekanntestes Vorhaben von Hartz II war die Einführung der Ich-AG, sowie der Mini- und Midi-Jobs. Wer sich als Privatperson selbstständig machte und eine Ich-AG gründete, sollte drei Jahre lang eine finanzielle Förderung vom Staat erhalten. Hartz III sah die Umstrukturierung der Arbeitsämter vor. Aus den Ämtern wurden die Bundesagenturen für Arbeit. In den gleichzeitig eingeführten Jobcentern kümmern sich Mitarbeiter verstärkt um Arbeitslose. Ziel war es, die Zuständigkeitsbereiche zwischen Sozial- und Arbeitsamt klar voneinander zu trennen. Das vorerst letzte Gesetz der Arbeitsmarktreform, Hartz IV, ist die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe in das Arbeitslosengeld II (ALG II, ‘Grundsicherung für Arbeitssuchende’), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Das ALG II soll den Druck auf Langzeitarbeitslose erhöhen, denn wer länger als ein Jahr arbeitslos ist, erhält monatlich nur noch den Regelsatz von 347 Euro.
Die Mini- beziehungsweise Midijobs des Hartz II-Gesetzes lösten die bis dahin bekannten 325€-Jobs ab. Diese Veränderung spaltete die Meinung der Experten. Die Optimisten erwarteten bis zu 800.000 neue Jobs durch die neuen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung

3. Theoretische Überlegungen zu den Auswirkungen der Minijob-Reform
3.1. Arbeitsangebotsseite
3.2. Arbeitsnachfrageseite

4. Empirische Analyse
4.1. Veränderung der Zahl der Beschäftigten bis 800 € Einkommen zum Zeitpunkt 1. April 2003
4.2. Kosten der Reform
4.2.1. Steuer-Transfer-Simulations-Modell
4.2.2. Schätzung
4.3. Arbeitsangebotsmodellierung
4.4. Arbeitsangebotseffekte für Hauptbeschäftigte

5. Zwischenfazit

6. Reformvorschlag zur Schaffung von Anreizen für Arbeitslose

7. Fazit

8. Anhang
8.1. Abbildungen
8.2. Tabellen

9. Literaturverzeichnis

10. Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Veränderung der Wahrscheinlichkeitsverteilung alternativer Arbeitszeitkategorien alleinstehender Frauen infolge der Reform geringfügiger Beschäftigung

Abbildung 2: Veränderung der Wahrscheinlichkeiten alternativer Arbeitswochenstunden alleinstehender Frauen mit und ohne Transferbezug

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Veränderung im Status der Erwerbstätigkeit nach der Neuregelung (in 1000 Personen)

Tabelle 2: Veränderung des Arbeitsangebotes im Zuge der Hartz-Reform der geringfügigen Beschäftigung in Singlehaushalten

Tabelle 3: Veränderung des Arbeitsangebotes durch die Hartz-Reform der geringfügigen Beschäftigung in Paarhaushalten mit und ohne Transferbezug

Tabelle 4: Geringfügig Hauptbeschäftigte

Tabelle 5: Geringfügige Nebenbeschäftigte

Tabelle 6: Fiskalische Effekte der Hartz-Reform zum Umstellungszeitpunkt

Tabelle 7: Komponenten des Nettohaushaltseinkommens

Tabelle 8: Maximum Likelihood Schätzungen der gemeinsamen Nutzenfunktion der Paarhaushalte

Tabelle 9: Zusätzliches Arbeitsangebot durch die Neuregelung

Tabelle 10: Verdienstmöglichkeiten in einem erweiterten Minijob für Arbeitslose

Tabelle 11: Gesamtkosten und -erträge des Reformvorschlags (in Mio. € pro Monat)

Tabelle 12: Mittelfristig erwartete Bruttoarbeitseffekte der vorgeschlagenen Reform

1. Einleitung

Die Einführung der Hartz-Gesetze ab dem 1. April 2003 reformierte die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse grundlegend. Insgesamt vier Reformpakete, Hartz I bis IV, stellte der ehemalige VW-Manager Peter Hartz am 16. August 2002 zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit vor. Diese sollten zudem zu Einsparungen von Sozialausgaben führen. Die Gründe für die Änderung der Sozialgesetze waren zum einen die geplante effizientere Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und zum anderen die Reform der staatlichen Arbeitsvermittlung, denn die Unterschiede zwischen Ausgaben, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und der tatsächlichen Zahl der Menschen ohne Arbeit waren zu groß. 30 Jahre lang versorgte die Bundesrepublik ihre Arbeitslosen mit milliardenschweren Unterstützungszahlungen deutlich über dem europäischen Durchschnitt und dennoch stiegen in dieser Zeit die Arbeitslosenzahlen unvermindert an. Das lag auch daran, dass sich die diversen Lohnersatzleistungen bei manchen Arbeitslosen zu einer teils stattlichen Alternative zum Lohn entwickelten. Das so genannte Abstandsgebot, nach dem Arbeit stets mehr einbringen muss als Nichtarbeit, war verletzt.[1]

Als größtes Projekt sah Hartz I die Einführung der so genannten Personal-Service Agenturen vor, um Arbeitslose an Zeitarbeitsfirmen zu vermitteln. Bekanntestes Vorhaben von Hartz II war die Einführung der Ich-AG , sowie der Mini- und Midi-Jobs. Wer sich als Privatperson selbstständig machte und eine Ich-AG gründete, sollte drei Jahre lang eine finanzielle Förderung vom Staat erhalten. Hartz III sah die Umstrukturierung der Arbeitsämter vor. Aus den Ämtern wurden die Bundesagenturen für Arbeit. In den gleichzeitig eingeführten Jobcentern kümmern sich Mitarbeiter verstärkt um Arbeitslose. Ziel war es, die Zuständigkeitsbereiche zwischen Sozial- und Arbeitsamt klar voneinander zu trennen. Das vorerst letzte Gesetz der Arbeitsmarktreform, Hartz IV, ist die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe in das Arbeitslosengeld II (ALG II, "Grundsicherung für Arbeitssuchende"), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Das ALG II soll den Druck auf Langzeitarbeitslose erhöhen, denn wer länger als ein Jahr arbeitslos ist, erhält monatlich nur noch den Regelsatz von 347 Euro.[2]

Die Mini- beziehungsweise Midijobs des Hartz II-Gesetzes lösten die bis dahin bekannten 325€-Jobs ab. Diese Veränderung spaltete die Meinung der Experten. Die Optimisten erwarteten bis zu 800.000 neue Jobs durch die neuen Beschäftigungsmöglichkeiten im Niedriglohnsektor. Die Pessimisten rechneten mit einem Anstieg der Arbeitslosenzahlen durch die Zerschlagung von Vollzeitstellen zu Gunsten der Minijobs.

Der Beitrag „Maxi-Arbeitsangebotseffekte oder zusätzliche Arbeitslose durch Mini-und Midijobs?“ von Melanie Arntz, Michael Feil und Alexander Spermann vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, der im November 2003 verfasst wurde, dient als Grundlage dieser Bachelorarbeit. Die Autoren beschäftigten sich als Erste mit den möglichen Effekten der Gesetze und speziell mit der Einführung der Minijobs auf das Arbeitsangebot und die Arbeitsnachfrage und schlussfolgerten aus ihrer Analyse eine Entwicklung des Arbeitsmarktes. Zudem versuchten sie, die Kosten der Umstellung zu benennen.

Diese Arbeit soll sich mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen die Mini- und Midijobs auf die Beschäftigung haben. Dazu wird zunächst ein Überblick über die bis zur Reform 2003 geltenden Möglichkeiten im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gegeben und außerdem die wichtigsten Neuregelungen der Hartz-Reformen vorgestellt.

Im nächsten Kapitel wird aus theoretischer Sicht über die möglichen Entscheidungen der Akteure auf der Arbeitsangebotsseite diskutiert und die Arbeitsnachfragewirkungen erläutert. Im weiteren Schritt werden empirische Analysen vorgestellt und ausgewertet. Dabei sollen die theoretischen Vorüberlegungen mit den empirischen Daten verglichen werden. Im letzten Kapitel wird ein Reformvorschlag vorgestellt, um die tatsächliche Arbeitsmarktentwicklung in die politisch gewollte Richtung zu lenken.

2. Historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung

Die abgabenfreie geringfügige Beschäftigung existiert in Deutschland seit den sechziger Jahren. Damals wurde sie zur Beseitigung des Arbeitskräftemangels eingeführt, um Personen einen Anreiz zu schaffen, neben ihrer Hauptbeschäftigung weiteren Arbeiten nachzugehen. Arbeitnehmer konnten 630 DM verdienen, wobei die Arbeitszeit 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten durfte. Diese Jobs waren bis 1999 für den Arbeitnehmer abgabenfrei, der Arbeitgeber zahlte eine Pauschalsteuer von 20% des Verdienstes an den Staat. 1999 wurde die geringfügige Arbeit reformiert, um weitere Einnahmen für die Sozialversicherungen zu generieren. Alle Beschäftigten in diesem Bereich mussten nun 10% ihres Verdienstes an die gesetzliche Krankenversicherung und 12% an die Rentenversicherung abführen. Damit verlor die Nebenbeschäftigung ihren Anreiz, Hauptbeschäftigte wurden für die Arbeitgeber attraktiver, da sich ihre Abgaben nur um zwei Prozentpunkte von 20% auf 22% erhöhten. Die Reform führte folglich zu einer Verschiebung der Struktur von geringfügig Nebenbeschäftigten zu geringfügig Hauptbeschäftigten.[3]

Seit der Schaffung der geringfügigen Arbeit gab es ein gravierendes Anreizproblem, welches von der Reform 1999 nicht berücksichtigt wurde. Arbeitnehmer, die über 630 DM verdienten, mussten der vollen Sozialversicherungspflicht mit einem Abgabensatz von circa 40% auf das gesamte Einkommen nachgehen. Damit waren Beschäftigungen zwischen 630 DM und 1000 DM unattraktiv, da der Mehrertrag die Abgaben verschlang. Dieses Problem wird als Abgaben- oder Geringfügigkeitsfalle bezeichnet.[4]

Die Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2003 führte zu umfangreichen Änderungen. Arbeitnehmer können nun seitdem anstatt 325 € (=630 DM) 400 € abgabenfrei hinzuverdienen. Diese Arbeit wird seitdem als Minijob bezeichnet. Sie ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Zudem wurde die zeitliche Begrenzung von 15 Stunden pro Woche aufgehoben. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 25% des Lohnes an die neu geschaffene Minijobzentrale. Diese 25% setzen sich aus 12 Prozentpunkten, die an die gesetzliche Rentenversicherung und 11 Prozentpunkten, die an die gesetzliche Krankenversicherung fließen und 2 Prozentpunkte, die als einheitliche Pauschalsteuern - zum Beispiel Lohnsteuer oder Solidaritätszuschlag - gelten, zusammen. Minijobs in privaten Haushalten sind einer geringeren Abgabe unterstellt. Dort hat der Arbeitgeber nur 12% des Einkommens abzuführen. Jeweils 5 Prozentpunkte fließen an die gesetzliche Kranken- beziehungsweise Rentenversicherung und 2 Prozentpunkte sind weiterhin einheitliche Pauschalsteuern. Zudem werden diese Minijobs steuerlich gefördert. Ein Arbeitgeber kann dadurch, je nach Job, zwischen 510 € - 2400 € von seiner Steuerschuld abziehen. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit den Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung auf den vollen Beitrag von derzeit 19,6% zu erhöhen. Mit diesem Eigenanteil erwirbt er volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.[5]

Neben den vielen Änderungen im Bereich der Minijobs wurde versucht, die Abgaben- und Geringfügigkeitsfalle zu entschärfen. Um den Übergang zwischen den Minijobs und den voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu mildern und eine Gleitzone zu schaffen, wurden sogenannte Midijobs eingeführt. Damit werden Arbeiten zwischen 400 € und 800 € attraktiver für Arbeitnehmer. Die Abgaben in diesem Bereich wurden so konstruiert, dass der Arbeitgeber stets mehr zahlt als der Arbeitnehmer. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz liegt im Jahr 2012 bei 40,05%. Der Arbeitnehmersatz steigt dabei von 10,19% bei 400,01 € bis auf 20,28% bei 800 € Einkommen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt immer 20,28%.[6]

Die Hartz-Gesetze sollen für Arbeitslose Anreize darstellen, eine Arbeit aufzunehmen. Wenn die Arbeitssuchenden einen Job annehmen, handelt es sich dabei immer um eine Hauptbeschäftigung. Um Anreize zu verschaffen, wird das Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erst ab 20% des zusätzlichen Lohnes angerechnet, wobei der Freibetrag 165 € plus Werbungskosten beträgt. Dies bedeutet, dass Arbeitslose durchschnittlich 200 € dazuverdienen können. Jeder weitere verdiente Euro verringert den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung eins zu eins, sodass der Arbeitnehmer bei mehr Aufwand trotzdem das gleiche Einkommen bekommt. Die sogenannte Sozialhilfe- und Arbeitslosenfalle hemmt damit den Anreiz mehr zu arbeiten und mehr Geld zu verdienen.

Die Minijobzentrale wurde als zentrale Stelle bestimmt, um Bürokratie abzubauen und Vereinfachungen im Melde- und Einzugsverfahren für die Arbeitgeber zu ermöglichen, mit der Hoffnung, damit eine Kostenentlastung zu schaffen. Anstatt mehrerer hundert Finanzämter und Krankenkassen ist die Minijobzentrale der einzige Ansprechpartner der Arbeitgeber.[7]

3. Theoretische Überlegungen zu den Auswirkungen der Minijob-Reform

Im folgenden Kapitel werden die Entscheidungen der Arbeitsangebotsseite mit Hilfe des statistischen Einkommen-Freizeit-Partialmodells betrachtet. Personen müssen dabei eine Entscheidung treffen, ob sie am Arbeitsmarkt partizipieren wollen, oder sich gegen ein Arbeitsangebot und damit für Freizeit entscheiden. Die hier untersuchten Personengruppen werden unterschieden in Transferempfänger oder Nicht-Transferempfänger. Neben dem Einkommen spielt auch die Arbeitszeitentscheidung eine wichtige Rolle, wobei jedes Mal von normalen Präferenzen ausgegangen wird. Die Wahl der Arbeitsstunden ist von den steuer- und/oder abgabenbedingten Änderungen des Nettolohnsatzes abhängig. Zudem wirken dabei Substitutions- und Einkommenseffekte.[8]

3.1. Arbeitsangebotsseite

In diesem Kapitel werden theoretische Überlegungen zur Auswirkung der Hartz-Reform auf die möglichen Arbeitnehmer erstellt.

Als erstes wird die Gruppe der Arbeitslosen untersucht. Bekommen diese eine Transferleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld, so steigert ein höherer Nettolohn ihren Antrieb eine Beschäftigung aufzunehmen. Ein Substitutionseffekt in Richtung Mehrarbeit wirkt bei einer Verringerung der Abgaben, der Einkommenseffekt kommt hier nicht vor. Dies entspricht aber noch nicht der Realität, da jedes Nettoeinkommen mit den Transferleistungen des Staates ab dem in Kapitel zwei erwähnten Freibetrag gegengerechnet wird. Das bewirkt eine starke Abschwächung des Substitutionseffektes. Neben diesem Effekt hängt die Aufnahme der Arbeit auch von dem möglichen Einkommen und der Anzahl der dafür zu leistenden Arbeitsstunden ab. Damit wird ein zurzeit Arbeitsloser nur dann einen Job annehmen, wenn er damit die Sozialstaatsfalle überspringen kann. Dies ist allerdings nur schwierig zu erreichen, da er dazu ein Einkommen zwischen 700 € - 800 € erzielen müsste, oder sein Einkommen den Freibetrag nicht überschreiten dürfte. Auf diese Weise tangiert die Änderung der Gesetze durch die Hartz-Kommission diese Gruppe nur gering. Arbeitslose, die keine Transferleistungen erhalten, profitieren hingegen stark von der Reform. Für sie steigt die Attraktivität eine Arbeit aufzunehmen im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Reform.[9]

Die nächste Personengruppe bilden Haupt- und Nebenbeschäftigte. Für Hauptbeschäftigte ist die Erhöhung der Minijobgrenze von 325 € auf 400 € von großer Bedeutung. Bis zu einem Verdienst von 325 € steigt die Abgabenlast um 2 Prozentpunkte, die der Arbeitgeber durch die Hartz-Reform zusätzlich abführen muss. Diese Last wird bei einem Verdienst von über 325 € durch die Abgabenfreiheit bis 400 € überkompensiert, da vorher bei dieser Summe durchschnittlich 20% des Einkommens abzuführen waren. Arbeiten im Midijob-Bereich sind für diese Gruppe eher uninteressant, da Abgaben bis zu 20,28% abzuführen sind.[10] Nebenbeschäftigte, die bis jetzt noch keinen Minijob ausübten, werden durch die Neuregelung motiviert diesen aufzunehmen, da die Abgabenlast dabei deutlich sinkt. Auch Nebenbeschäftigte mit einem 325 € Job werden ihr Arbeitsangebot durch die günstigen Vorschriften ausweiten. Midijobs sind für Nebenbeschäftigte eher reizlos, da dafür der volle Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist.

Personen, die schon vor der Reform einen Arbeitsvertrag zwischen 400 € und 800 € besaßen, bekommen nun einen höheren Nettolohn. Damit werden vor allem Teilzeitbeschäftigte über eine Erhöhung ihrer Arbeitsstunden nachdenken.

Nebenbeschäftigte profitieren im Vergleich zu den Hauptbeschäftigten mehr von der Reform und der Einführung der Minijobs, weil die steuerliche Entlastung für diese Personen größer ist. Deshalb sollten mehr Arbeitsangebote von Nebenbeschäftigten ausgehen.[11]

In Paarhaushalten wirkt sich die Reform auf den Zweitverdiener aus. Die Reform setzt positive Anreize eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen oder eine bestehende Beschäftigung bis zur Minijobgrenze von 400 € zu erhöhen. Ein höheres Einkommen würde durch die hohe Belastung des Zweitverdieners beim Ehegattensplitting zu großen Abgaben führen. Diese Anreize wirken aber nur in Haushalten, in denen der Erstverdiener keine Transferleistungen bezieht. Tut er dies, rechnet sich das Gehalt des Zweitverdieners auf die Transferleistungen auf und führt bei der Überschreitung des Freibetrages zu einer eins zu eins Verringerung. Damit geht der Anreiz verloren.[12]

Resümierend führt die Hartz-Reform der geringfügigen Beschäftigung auf der Arbeitsangebotsseite vor allem zu einer Erhöhung des Verdienstes von 325 € auf 400 € bis 800 €. Dabei unterscheidet sich der Anreiz von der jeweiligen Arbeitssituation der einzelnen Person.

[...]


[1] Vgl. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (2012)

[2] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2007)

[3] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 4-6; Koch/Bäcker (2003), S. 6f.; Pfeifer (2007), S. 67

[4] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 5f.

[5] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 6-8; Fertig/Kluve/Scheuer (2005), S. 15-17; Fertig/Kluve (2006), S. 99f.; Koch/Bäcker (2003), S. 7f.; Pfeifer (2007), S. 67f.

[6] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 7; Fertig/Kluve (2006), S. 100; Koch/Bäcker (2003), S. 8-10; Pfeifer (2007), S. 67f. und eigene Berechnungen

[7] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 6-8 ; Fertig/Kluve/Scheuer (2005), S. 17

[8] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 9

[9] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 9f.; Fertig/Kluve/Scheuer (2005), S. 25; Koch/Bäcker (2003), S. 11-13, 15

[10] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 10; Fertig/Kluve/Scheuer (2005), S. 25f.; Koch/Bäcker (2003), S. 11, 15

[11] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 9-11; Fertig/Kluve/Scheuer (2005), S. 25f.; Koch/Bäcker (2003), S. 11

[12] Vgl. Arntz/Feil/Spermann (2003), S. 11f.; Koch/Bäcker (2003), S. 11-13

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783842842083
DOI
10.3239/9783842842083
Dateigröße
475 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Erfurt – Staatswissenschaftliche Fakultät, Angewandte Mikroökonomie
Erscheinungsdatum
2012 (November)
Note
1,7
Schlagworte
minijob midijob beschäftigung beschäftigungseffekte
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Titel: Beschäftigungseffekte durch Mini- und Midijobs
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