Lade Inhalt...

Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

©2012 Diplomarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Staatliche Fürsorgeeinrichtungen:
Nicht alle Menschen sind in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Neben körperlichen oder geistigen Gebrechen können auch rechtliche Hemmnisse die Ursache sein. Minderjährige stehen nicht zuletzt deshalb unter elterlicher Sorge. Bricht die elterliche Sorge weg, z. B. weil die Eltern versterben, ist es gemeinverständlich, dass Kinder nicht einfach sich selbst überlassen bleiben können. Der Gesetzgeber hat für solche oder ähnliche Situationen Fürsorgeinstitutionen geschaffen. Es kann grob zwischen der Fürsorge für Minderjährige und der Fürsorge für Volljährige differenziert werden.
Für Minderjährige kann eine Vormundschaft eingerichtet werden. Diese begründet die umfassende Sorge, d. h. die Personensorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes, sofern dessen Eltern die Aufgabe nicht, auch nicht teilweise, wahrnehmen können. Die Definition, wonach Vormundschaft eine auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für elternlose Kinder darstellt ist insofern nicht ganz treffend, als dass die Erziehung des Mündels neben der Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung nur ein Kernbereich der Personensorge ist.
Geht es um Volljährige, die z. B. infolge körperlicher oder seelischer Behinderung einzelne Angelegenheiten oder die Gesamtheit ihrer Angelegenheiten nicht oder nicht alleine besorgen können, kommt die Betreuung in Betracht. Die Betreuung ist eine rein rechtliche Tätigkeit für den Betreuten. Während der Vormund das gesamte Sorgerecht für sein Mündel hat, wird der Betreuer nur innerhalb eines eingegrenzten Aufgabenkreises tätig. Eine Vormundschaft über Volljährige gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr.
Die Pflegschaft als Fürsorgeinstitution für Minderjährige und Volljährige kommt der Vormundschaft gleich. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Pflegschaft grundsätzlich nur einzelne bzw. einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten berührt.
Während das Betreuungsrecht in jüngster Vergangenheit mehrfach reformiert wurde, war das Vormundschaftsrecht bisher eine Art 'terra incognita'. Dies, obwohl die Fachwelt schon seit langer Zeit eine umfassende Reform insistierte. War im Jahr 1997 die damalige Bundesregierung noch der Ansicht, ein Änderungsbedarf in diesem Bereich dürfe nicht überbewertet werden, haben vor allem die tragischen Todesfälle von Kindern, die unter Amtsvormundschaft standen - beispielhaft sei der 'Fall Kevin' aus […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Anlagenverzeichnis

1 Staatliche Fürsorgeeinrichtungen (Einleitung)

2 Theoretische Untersuchungen
2.1 Exzerpt aus der historischen Entwicklung der Vormundschaft in Deutschland
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Voraussetzungen der Vormundschaft
2.2.2 Arten der Vormundschaft
2.2.2.1 Einzelvormund
2.2.2.2 Amtsvormund
2.2.2.3 Berufsvormund
2.2.2.4 Vereinsvormund
2.3 Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts
2.3.1 Rechtliche und praktische Probleme bei der Auswahl eines Vormundes
2.3.2 Antagonistische Pole des Jugendamtes – Probleme der Doppelfunktion
2.3.3 Paradigmenwechsel: Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
2.3.3.1 Motivation des Gesetzgebers
2.3.3.2 Die persönlich geführte Vormundschaft
2.3.3.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel
2.3.3.2.2 Die persönliche Verantwortung des Vormunds
2.3.3.3 Die maximale Fallzahl von 50 Vormundschaften
2.3.3.4 Verändertes Anforderungsprofil des (Amts-)Vormunds

3 Empirische Untersuchung – Befragung der Jugendämter zur Praxis der Vormundschaft
3.1 Methodik
3.2 Rücklauf
3.3 Exegese der Untersuchungsergebnisse

4 Schlussbetrachtungen
4.1 Zusammenfassung
4.2 Fazit

5 Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bamberger, Heinz G./Roth, Herbert: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, §§ 1297–2385, EGBGB, 2. Auflage München 2008

zit.: Bearb. in Bamberger/Roth

Beitzke, Günther (Begr.): Familienrecht, 27. Auflage München 1999

Bienwald, Werner: Zur Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Jugendamt, ZfJ 1980, S. 497-508

Chassé, Karl A./Wensierski, Hans-Jürgen von (Hrsg.): Praxisfelder der sozialen Arbeit, 4. Auflage Weinheim 2008

zit.: Bearb. in Chassé/von Wensierski

Christian, Ingeborg: Der Einzelvormund und das Jugendamt, DAVorm 1983, S. 89-96, 183-195

Coing, Helmut: Europäisches Privatrecht 1800 bis 1914, Band II, München 1989

Dethloff, Nina: Familienrecht, 29. Auflage München 2009

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Unzulässigkeit einer Personalunion von Fachkräften im Pflegekinderdienst und Amtsvormund-/Pflegschaft, JAmt 2012, S. 35-37

zit.: DIJuF

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Unzulässigkeit einer Delegation der persönlichen Aufgabenwahrnehmung eines Vormunds/Pflegers nach der Reform des Vormundschaftsrechts, JAmt 2011, S. 528-530

zit.: DIJuF

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Fachstandards und Richtlinienkompetenz der Amtsleitung, Weisungsfreiheit des Amtsvormunds/der Amtsvormundin, JAmt 2011, S. 530-532

zit.: DIJuF

Gernhuber, Joachim/Coester-Waltjen, Dagmar: Familienrecht, 5. Auflage München 2006

Gondolf, Yvonne: Die Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige, Ist eine Reform notwendig und wie sollte sie aussehen? Frankfurt a. M. 2008

Hansbauer, Peter/Mutke, Barbara/Oelerich, Gertrud: Vormundschaft in Deutschland, Trends und Perspektiven, Opladen 2004

zit.: Bearb. in Hansbauer/Mutke/Oelerich

Hansbauer, Peter/Oelerich, Gertrud/Wunsch, Robert: Perspektiven in der Vormundschaft, Erste Ergebnisse zur Struktur der Amtsvormundschaft und zur Ausbildung der Vormünder in den alten und neuen Bundesländern, JAmt 2002, S. 229-232.

Hansbauer, Peter (Hrsg.): Neue Wege in der Vormundschaft? Diskurse zu Geschichte, Struktur und Perspektiven der Vormundschaft, Münster 2002

zit.: Bearb. in Hansbauer

Hansbauer, Peter: Aktuelle Probleme in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft und Perspektiven zu ihrer Überwindung, ZfJ 1998, S. 496-503

Heider, Mirjam: Die Geschichte der Vormundschaft seit der Aufklärung, Baden-Baden 2011

Hoffmann, Birgit: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, FamRZ 2011, S. 249-254

Hoffmann, Birgit: Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Neuerungen für gesetzliche Vertreter, Gerichte und Jugendämter, FamRZ 2011, S. 1185-1188

Hoffmann, Birgit: Strafrechtliche Verantwortung von Amtsvormündern bzw. –pflegern wegen Unterlassens, ZKJ 2007, S. 389-394

Hoffmann, Birgit: Perspektiven von Vormundschaft und Pflegschaft – Anregungen aus der Betreuung, JAmt 2005, S. 113-119

Hohloch, Gerhard: Familienrecht, Stuttgart 2002

Hübner, Rudolf: Grundzüge des deutschen Privatrechts, 5. Auflage Leipzig 1930

Institut für soziale Arbeit (ISA) e. V.: Studie zur Vormundschaft in Deutschland, Reformbedarf bei Amtsvormundschaften, Mangel an fachlichen Standards und verlässlicher Betreuung, JAmt 2005, S. 228-229

zit.: ISA

Jauernig, Othmar (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 14. Auflage München 2011

zit.: Bearb. in Jauernig

Justin, Helmuth: Die Vielfalt der Aufgaben in der Amtsvormundschaft – Notizen aus der Praxis, JAmt 2011, S. 305-307

Katzenstein, Henriette: Anmerkungen zum Regierungsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts, JAmt 2010, S. 414-416

Kaufmann, Ferdinand: Das Jugendamt als Vormund und als Sozialleistungsbehörde – Probleme der Doppelfunktion, Zugleich ein Beitrag zur Kritik an jugendamtsinternen Organisationsstrukturen, DAVorm 1998, S. 481-492.

Kunkel, Peter-Christian: Wie frei ist der Amtsvormund? ZKJ 2011, S. 204-206

Kunkel, Peter-Christian (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage Baden-Baden 2006

zit.: Bearb. in Kunkel

Mitteis, Heinrich/Lieberich, Heinz: Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Auflage München 1992

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8, Familienrecht II, §§ 1589-1921, SGB VIII, 6. Auflage München 2012

zit.: Bearb. in MüKo

Münder, Johannes u. a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage Weinheim 2006

zit.: Münder u. a. in FK-SGB VIII

Münder, Johannes/Mutke, Barbara/Schone, Reinhold: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren, Münster 2000

Oberloskamp, Helga (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Auflage München 2010

zit.: Bearb. in Oberloskamp

Oberloskamp, Helga: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger?, FamRZ 1988, S. 7-22

Opitz, Jutta: Amtsvormundschaft und Soziale Dienste – miteinander, gegeneinander oder wie? JAmt 2001, S. 315-322.

Palandt, Otto (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage München 2012

zit.: Bearb. in Palandt

Planitz, Hans: Grundzüge des deutschen Privatrechts, 3. Auflage Berlin 1949

Rauscher, Thomas: Familienrecht, 2. Auflage Heidelberg 2008

Roth, Mechthild: Ist bei Überlegungen zur Erziehung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses das Institut der Vormundschaft von Bedeutung, insbesondere die Frage nach Einzelvormundschaft oder bestellter Amtsvormundschaft? DAVorm 1986, S. 15-20.

Salgo, Ludwig/Zenz, Gisela: (Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform, FamRZ 2009, S. 1378-1385

Schellhorn, Walter (Hrsg.): SGB VIII/KJHG, Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe, Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, Neuwied 2000

zit.: Bearbeiter in Schellhorn

Schleicher, Hans: Jugend- und Familienrecht, 12. Auflage München 2007

Schwab, Dieter: Familienrecht, 17. Auflage München 2009

Soergel Hans-Theodor, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Band 20, Familienrecht 4, §§ 1741-1921, 13. Auflage Stuttgart 2000

zit.: Bearb. in Soergel

Staudinger, J. von: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4, Familienrecht, §§ 1773-1895, Berlin 2004

zit.: Bearb. in Staudinger

Sünderhauf, Hildegund: Fallzahlbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele Mündel kann eine Amtsvormundin in persönlicher Verantwortung die Pflege und Erziehung fördern und gewährleisten? Rechnerische Anmerkung zur Fallzahlobergrenze für Amtsvormundschaften in § 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII n. F., JAmt 2011, S. 293-299

Sünderhauf, Hildegund: Aus dem „Fall Kevin“ lernen: Aktuelle Änderungen im Recht der Amtsvormundschaft, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.08.2010 zur Änderung des Vormundschaftsrechts, JAmt 2010, S. 405-414

Überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünderinnen und Amtsvormünder: Das Leistungsprofil der Amtsvormünderin und des Amtsvormundes, Arbeits- und Orientierungshilfe, DAVorm 1999, S. 545-564

Uhlendorff, Uwe: Geschichte des Jugendamtes, Entwicklungslinien öffentlicher Jugendhilfe 1871 bis 1929, Weinheim 2003

Veit, Barbara/Salgo, Ludwig: Der Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschaftsrechts – Eine Stellungnahme, ZKJ 2011, S. 82-85

Wabnitz, Reinhard J.: Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit, München 2006

Westermann, Harm P./Grunewald, Barbara/Maier-Reimer, Georg (Hrsg.): Erman Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, Band II, 13. Auflage Köln 2011

zit.: Bearb. in Erman

Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage München 2011

zit.: Bearb. in Wiesner

Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe, Kommentar, 3. Auflage München 2006

zit.: Bearb. in Wiesner 2006

Wiesner, Reinhard: Das Vormundschaftswesen und die Jugendhilfe – Anmerkungen zu einem besonderen Verhältnis, DAVorm 2000, S. 5-12

Wolf, Christa: Der Amtsvormund im Jugendamt, Einblicke und Ausblicke, DAVorm 2000, S. 283-294

Zenz, Gisela: Das Mündel und sein Vormund – Rechtliche Überlegungen zur Zukunft der Vormundschaft, DAVorm 2000, S. 365-376

Zitelmann, Maud/Schweppe, Katja/Zenz, Gisela: Vormundschaft und Kindeswohl, Forschung mit Folgen für Vormünder, Richter und Gesetzgeber, Köln 2004

zit.: Bearb. in Zitelmann /Schweppe/Zenz

Zöpfel, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Auflage Stuttgart 1858

Verzeichnis der Internetquellen

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts, Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ,

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/vormundschaft/stellung_agj.pdf?__blob=publicationFile, 02.01.2012

zit.: AGJ-Stellungnahme

Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB“, Abschlussbericht vom 14. Juli 2009,

http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/media.php/5488/RS_G_4224_Ergebnisse_AG_Familiengerichtliche_Ma%C3%9Fnahmen_Anlage.pdf, 04.12.2011

zit.: Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen

Bremische Bürgerschaft, Landtag, Bericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste,

http://www.sozialer-lebensbund.de/dokumente/2007_04_18_kevin_untersuchungsbericht.pdf, 03.01.2012

zit.: Untersuchungsausschuss Kindeswohl

Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht 105. Sitzung vom 14.04.2011, Plenarprotokoll 17/105, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17105.pdf, 21.12.2011

zit.: Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/105

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.: Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts,

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2030-11.pdf, 02.01.2012

zit.: DV-Stellungnahme

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Erste Hinweise vom 14. Oktober 2011, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/DIJuF-Hinweise_zur_Umsetzung_des_VormG_vom_14.10.2011.pdf, 08.12.2011

zit.: DIJuF-Hinweise v. 14.10.2011

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Stellungnahme vom 15. Juni 2011, Delegation von Aufgaben eines Vormunds/Pflegers nach der Reform des Vormundschaftsrechts, http://www.dijuf.de/fachliche-hinweisestellungnahmen-des-dijuf.html, 17.11.2011

zit.: DIJuF-Stellungnahme v. 15.06.2011

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Joachim Beinkinstadt, Hinweise zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2011, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/Hinweise_Beinkinstadt_v._23.02.2011.pdf, 09.12.2011

zit.: Beinkinstadt

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V., Hinweise vom 15.03.2010 zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts vom 04.12.2009, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/DIJuF-Hinweise_zum_RefE_VormR_v._15.03.2010.pdf, 01.09.2011

zit.: DIJuF-Stellungnahme

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.: Stellungnahme vom 12.03.2010 zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.diakonie.de/Stellungnahme_DW_Vormundschaftsrecht-100312.pdf, 02.01.2012

zit.: DW-EKD-Stellungnahme

Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V.: Stellungnahme der Kinderrechtekommission zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BR-Drucks. 537/10 = BT-Drucks. 17/3617, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/06_Vormundschaftsrecht/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Veit.pdf, 03.01.2012

zit.: DFGT-Stellungnahme zum Regierungsentwurf

Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V.: Stellungnahme vom 30.03.2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.dfgt.de/resources/Stellungnahme_Vormundschafts_ReformG.pdf, 02.01.2012

zit.: DFGT-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Mutke, Barbara: Die Aufgabenwahrnehmung von Amtsvormündern und –pflegern als professionelle Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen, Dissertation, http://opus.kobv.de/tuberlin/volltexte/2006/1190/pdf/mutke_barbara.pdf, 07.11.2011

zit.: Mutke

Stadt Osnabrück, Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien, Mix, Sachverständigenanhörung am 23.02.2011 zur Änderung des Vormundschaftsrechts, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/nachtraege/Mix_StN_RegE_VormAendG_BT-Anhoerung_23.02.2011.pdf, 09.12.2011

zit.: Mix

Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Sozialleistungen/KinderJugendhilfe/PflegeVormundBeistandschaftPflegeerlaubnis5225202107004,property=file.pdf, 05.01.2012

zit.: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Begleitschreiben zum Fragebogen

Anlage 2: Fragebogen Jugendamt

Anlage 3: Liste der angeschriebenen Jugendämter

1 Staatliche Fürsorgeeinrichtungen (Einleitung)

Nicht alle Menschen sind in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Neben körperlichen oder geistigen Gebrechen können auch rechtliche Hemmnisse die Ursache sein. Minderjährige stehen nicht zuletzt deshalb unter elterlicher Sorge.[1] Bricht die elterliche Sorge weg, z. B. weil die Eltern versterben, ist es gemeinverständlich, dass Kinder[2] nicht einfach sich selbst überlassen bleiben können. Der Gesetzgeber hat für solche oder ähnliche Situationen Fürsorgeinstitutionen geschaffen. Es kann grob zwischen der Fürsorge für Minderjährige und der Fürsorge für Volljährige differenziert werden.[3]

Für Minderjährige kann eine Vormundschaft eingerichtet werden. Diese begründet die umfassende Sorge, d. h. die Personensorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes, sofern dessen Eltern die Aufgabe nicht, auch nicht teilweise, wahrnehmen können.[4] Die Definition, wonach Vormundschaft eine auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für elternlose Kinder darstellt[5] ist insofern nicht ganz treffend, als dass die Erziehung des Mündels neben der Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung nur ein Kernbereich der Personensorge ist.[6]

Geht es um Volljährige, die z. B. infolge körperlicher oder seelischer Behinderung einzelne Angelegenheiten oder die Gesamtheit ihrer Angelegenheiten nicht oder nicht alleine[7] besorgen können, kommt die Betreuung in Betracht.[8] Die Betreuung ist eine rein rechtliche Tätigkeit für den Betreuten.[9] Während der Vormund das gesamte Sorgerecht für sein Mündel hat, wird der Betreuer nur innerhalb eines eingegrenzten Aufgabenkreises tätig.[10] Eine Vormundschaft über Volljährige gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr.[11]

Die Pflegschaft als Fürsorgeinstitution für Minderjährige und Volljährige kommt der Vormundschaft gleich. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Pflegschaft grundsätzlich nur einzelne bzw. einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten berührt.[12]

Während das Betreuungsrecht in jüngster Vergangenheit mehrfach reformiert wurde,[13] war das Vormundschaftsrecht bisher eine Art „ terra incognita “.[14] Dies, obwohl die Fachwelt schon seit langer Zeit eine umfassende Reform insistierte.[15] War im Jahr 1997 die damalige Bundesregierung noch der Ansicht, ein Änderungsbedarf in diesem Bereich dürfe nicht überbewertet werden,[16] haben vor allem die tragischen Todesfälle von Kindern, die unter Amtsvormundschaft standen - beispielhaft sei der „Fall Kevin“ aus Bremen angeführt -[17] das Bewusstsein von Politik und Fachöffentlichkeit inzwischen verändert. Die vorliegende Arbeit befasst sich daher mit dem Institut der Minderjährigen-Vormundschaft und erläutert die wesentlichen aktuellen Probleme im Vormundschaftsrecht. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011[18] und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Praxis kritisch bewertet werden. Das Gesetz sieht die Anhörung des Kindes vor Übertragung der Vormundschaft, eine Begrenzung der Fallzahl für den Amtsvormund und die Pflicht des Vormunds, seine Mündel im Regelfall monatlich zu treffen, vor. Ausgangsfragestellung ist, inwieweit das Gesetz Probleme angeht, welche Probleme möglicherweise weiterhin bestehen und welche Schwierigkeiten sich bei der Umsetzung des Gesetzes ergeben (könnten). Lösungsansätze zur Behebung der Problemlagen werden indes nicht geliefert. Diese sind von der Praxis und der Rechtssprechung zu entwickeln. Ziel ist vielmehr der Erkenntnisgewinn, ob weitere Reformen im Vormundschaftsrecht angezeigt erscheinen und wenn ja, in welcher Hinsicht.

2 Theoretische Untersuchungen

2.1 Exzerpt aus der historischen Entwicklung der Vormundschaft in Deutschland

Das heute geltende Vormundschaftsrecht ist geprägt von einem langen Entwicklungsprozess. Bereits in der germanischen Zeit[19] ist mit der sog. Munt eine Institution auszumachen, die Parallelen zur heutigen Vormundschaft hat.[20] Die Munt war das Recht der Sippe, Herrschaft über die Sippenangehörigen auszuüben. Die Herrschaft war eng verknüpft mit einer Schutzpflicht.[21] Die Munt erfasste u. a. vaterlose Kinder[22] und diente in erster Linie dazu, das Familienvermögen zu erhalten, denn es wurde befürchtet, dass die unselbständigen Sippenmitglieder das Vermögen verschwenden, würde man sie sich selbst überlassen.[23] In tatsächlicher Hinsicht übte ein einzelnes Sippenmitglied die Munt aus.[24] Rechtliche Vertretung des Muntlings, persönliche Sorge und die Gewährleistung dieser fielen dadurch stets zusammen.[25] Die Aufsicht und Kontrolle über die Munt stand der gesamten Sippe zu.[26]

Der Begriff Vormundschaft tauchte erstmals im 13. Jahrhundert auf.[27] Dort übernahmen auch der König und die Städte die Obervormundschaft, also die Aufsicht und Kontrolle über die Vormundschaft.[28] Zwar rückte damit die Fürsorge des Mündels stärker in den Mittelpunkt,[29] der Vormund durfte sein Amt aber nur noch dann antreten, wenn der Staat ihn offiziell in das Amt eingesetzt hatte.[30] Überhaupt wurden die staatlichen Kompetenzen im Bereich der Vormundschaft immer stärker ausgebaut.[31] Die Vormundschaft, die bisher als private Schutzgewalt innerhalb der Familie galt, hatte sich alsbald zu einem öffentlichen Amt gewandelt.[32] Getragen war diese Entwicklung von dem Grundgedanken, dass das Mündel ein Pflegebefohlener des Staates sei und der Vormund die Mündelinteressen vertretungsweise für den Staat wahrzunehmen habe.[33] Die (familiäre) Einzelvormundschaft jedoch setzte sich bis ins 18./19. Jahrhundert hinein durch und schlug sich auch im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR) sowie in der Preußischen Vormundschaftsordnung von 1875 (PrVormO) nieder. Im ALR schon war die Personensorge gegenüber der Vermögenssorge vorrangig: die Erziehung des Mündels zu „tugendhaften und brauchbaren“[34] Bürgern sollte das Wohl der Gemeinschaft sichern.[35] Der Schwerpunkt der Erziehung allerdings war in die Hände des obervormundschaftlichen Gerichts gelegt, der Einfluss der Familie inzwischen auf das notwendigste Maß beschnitten.[36] Erst die PrVormO stärkte wieder die unabhängige Stellung des Vormunds,[37] eine direkte Einflussnahme in erzieherischen Fragen war dem Gericht nicht mehr möglich,[38] wenngleich die Kontrolle der Obrigkeit nicht gänzlich beseitigt wurde.[39] Doch wurde der Vormund nicht mehr als Beauftragter des Staates, sondern als Stellvertreter des Mündels angesehen.[40] Die PrVormO schuf gleichsam das Prinzip der Parteilichkeit, demzufolge sich alle Maßnahmen ausschließlich am Wohl und Interesse des Mündels orientieren mussten.[41] Innerhalb der PrVormO gab es hinsichtlich der Auswahl des Vormunds eine festgelegte Reihenfolge der zu berücksichtigenden Verwandten.[42]

Dem Prinzip der Einzelvormundschaft stand mit der Industrialisierung[43] und der damit einhergehenden Binnenwanderung vermehrt das Problem gegenüber, dass durch das Schwinden großfamiliärer Strukturen nicht mehr ausreichend Einzelvormünder aus der Familie heraus gewonnen werden konnten. In zunehmender Anzahl wurden daher fremde Personen zum Vormund bestellt, die größtenteils nur die rechtlichen Befugnisse der elterlichen Gewalt übernahmen. Rechtliche Vertretung und tatsächliche Personensorge fielen damit auseinander.[44] Das Fehlen einer persönlichen Bindung zwischen Vormund und Mündel verhinderte eine wirksame Wahrnehmung der Mündelinteressen und der Schutz der Mündel war nur noch bedingt gewährleistet. Ende des 19. Jahrhunderts wurde daher die Generalvormundschaft eingeführt. Durch sie unterlagen alle Mündel der Aufsicht einer Ziehkinderanstalt, ungeachtet dessen, ob sie sich in Pflege oder bei der Mutter befanden. Damit kümmerten sich erstmals behördliche Mitarbeiter berufsmäßig um das Wohl der Kinder.[45]

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des an die PrVormO weitgehend angelehnten[46] Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 dominierte weiterhin die Einzelvormundschaft, nur vereinzelt gab es Generalvormundschaften. Eine signifikante Änderung diesbezüglich brachte das im Frühjahr 1924 in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) mit sich. Jenes sah die Schaffung von Jugendämtern vor, welche fortan qua Gesetz Amtsvormünder der nicht in ehelicher Gemeinschaft geborenen Kinder wurden.[47] Die Berufsvormundschaft wurde durch die Amtsvormundschaft größtenteils verdrängt.[48] Eine gänzliche Neuausrichtung hat das Recht der Minderjährigen-Vormundschaft seit Inkrafttreten des BGB dennoch nicht erfahren. Umfassende jüngere Reformen im Familienrecht haben dieses Rechtsinstitut nicht erfasst, so dass besonders das Vormundschaftsrecht des BGB der Substanz nach seit 1900 beinahe unverändert gilt.[49] Dabei hatte der Bundesrat bereits im Jahr 1989 auf das Erfordernis einer Neufassung der Vormundschaft für Minderjährige hingewiesen.[50] Jüngst ist das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts teilweise in Kraft getreten.

2.2 Rechtliche Grundlagen

2.2.1 Voraussetzungen der Vormundschaft

Die Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft nennt § 1773 BGB.[51] Demnach ist grundlegende Prämisse, dass Minderjährigkeit vorliegt.[52] Sodann erhält der Minderjährige [53] in den drei folgenden Fallkonstellationen einen Vormund:

1. Der Minderjährige steht nicht unter elterlicher Sorge.[54]

Dies liegt vor, wenn beide Elternteile verstorben sind bzw. für tot erklärt wurden oder den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde.[55] Außerdem auch dann, wenn bei bisheriger gemeinsamer Sorge ein Elternteil verstirbt und dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen wurde. Darüber hinaus steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge, wenn zwar beide Elternteile vorhanden sind, aber nur einem Elternteil die elterliche Sorge allein zustand, dieser Elternteil sorgerechtlich ausfällt und die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes zuwider laufen würde.[56]

2. Die Eltern sind in Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt.[57]

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn den Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil das Recht zur Vertretung des Kindes nach § 1666 Abs. 1 entzogen wurde oder die elterliche Sorge wegen rechtlichem oder tatsächlichem Unvermögen längerfristig und gänzlich ruht.[58]

3. Der Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln.[59]

Hierunter fallen sog. Findelkinder sowie minderjährige Flüchtlinge, die nicht in Begleitung ihrer Eltern sind.[60]

Hinsichtlich der Vormundschaft werden verschiedene Arten differenziert, die im Folgenden vorgestellt werden.

2.2.2 Arten der Vormundschaft

2.2.2.1 Einzelvormund

Die Einzelvormundschaft ist die vom Gesetzgeber favorisierte Form der Vormundschaft und daher gegenüber einer Vereins- oder Amtsvormundschaft vorrangig anzustreben.[61] Dem Gesetzgeber schwebt hierbei an erster Stelle eine Privatperson vor, die das Amt ehrenamtlich und somit unentgeltlich bekleidet.[62] Ursprünglich ging der Gesetzgeber davon aus, dass Verwandte oder der Familie nahe stehende Freunde das Amt übernehmen.[63] Die Praxis zeigt jedoch, dass die Bereitschaft zur Übernahme einer Einzelvormundschaft schwindend gering ist.[64] Offenbar reichen schlichte Normierungen, wonach das Jugendamt dem Familiengericht einzelfallbezogen zum Vormund geeignete Personen und Vereine vorzuschlagen[65] oder jährlich zu prüfen hat, ob die Entlassung als Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist[66], nicht aus.[67]

2.2.2.2 Amtsvormund

Ist das Jugendamt Vormund, liegt Amtsvormundschaft vor. Es werden gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaft differenziert. Gesetzlicher Amtsvormund wird das Jugendamt entweder nach Einwilligung der Eltern in die Adoption ihres Kindes oder mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf. Eines Vormunds bedarf das Kind, wenn die Kindesmutter selbst noch minderjährig und damit nicht voll geschäftsfähig ist oder bei der Geburt ihres Kindes verstorben ist und weder eine Sorgeerklärung abgegeben[68] noch vor der Geburt des Kindes ein Einzelvormund bestellt wurde.[69]

Das Jugendamt kann außer in den Fällen, in denen es kraft Gesetz Amtsvormund wird, vom Familiengericht zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.[70] Die Aufgabe als Amtsvormund überträgt die Behörde einem ihrer Beamten oder Angestellten.[71] Dennoch bleibt die Behörde selbst gesetzlicher Vertreter.[72] Insofern ist § 55 Abs. 2 S. 3 SGB VIII[73] redaktionell missverständlich formuliert.[74] Eine Eignungsprüfung des Vormunds i. S. d. § 1779 Abs. 2 erfolgt nicht, so dass die Eignung des Amtsvormunds unterstellt wird.[75] Die bestellte Amtsvormundschaft kann jedoch nur eine Art Übergangslösung sein.[76]

Die Mehrzahl der heutigen Vormundschaften wird als Amtsvormundschaft geführt.[77] Schätzungen gehen von ca. 80 % aus.[78] Ende 2010 standen bundesweit 37.855 Minderjährige unter Amtsvormundschaft, davon 6.478 (17,1 %) unter gesetzlicher Amtsvormundschaft und 31.377 (82,9 %) unter bestellter Amtsvormundschaft.[79]

2.2.2.3 Berufsvormund

Die geringe Anzahl geeigneter Einzelvormünder im Kontext mit einer exorbitant hohen Arbeitsbelastung der Amtsvormünder hat in der Konsequenz dazu geführt, dass Familiengerichte in nicht unerheblichen Maße Vormundschaften an Berufsvormünder übertragen haben.[80] Dadurch, dass der Gesetzgeber nachträglich den Vorrang eines ehrenamtlich tätigen Einzelvormunds normiert hat, sind Berufsvormünder gegenüber einem Verein bzw. dem Jugendamt nicht als vorrangig zu betrachten.[81] Dass hierin eine Bevorzugung der Amtsvormundschaft und somit Defizite, wie etwa die Tatsache, dass Amtsvormünder für Hunderte von Fällen gleichzeitig zuständig sind, weiter fundamentiert werden[82] ist insoweit nicht richtig, als dass Berufsvormünder eine ebenso große Anzahl von Fällen betreuen. Nicht selten kommt es vor, dass spezialisierte Rechtsanwälte bis zu 250 Mündel gleichzeitig betreuen.[83]

2.2.2.4 Vereinsvormund

Bei der Vereinsvormundschaft bedient sich ein vom Landesjugendamt für geeignet erklärter rechtsfähiger Verein eines seiner Mitarbeiter oder Mitglieder zur Führung einer Vormundschaft,[84] dennoch bleibt der Verein selbst Vormund des Mündels.[85] Ein Verein kann unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität allerdings nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder der Verein als Vormund von den Eltern benannt wurde.[86] Das Verhältnis von Vereins- zu Amtsvormundschaft ist streitig.[87] Der Vorteil der Vereinsvormundschaft ist sicherlich darin zu sehen, dass es sich hierbei um keine erzwungene Fürsorge handelt, da eine Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft nicht besteht.[88] In der Praxis spielt die Vereinsvormundschaft dennoch nur eine marginale Rolle.[89]

2.3 Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts

2.3.1 Rechtliche und praktische Probleme bei der Auswahl eines Vormundes

Abgesehen von der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist die Vormundschaft ex officio anzuordnen. Die Anordnung obliegt nicht etwa dem Jugendamt, sondern dem Familiengericht[90] und hat i. d. R. konstitutive Wirkung.[91] Gleichzeitig wählt das Familiengericht unter den Einschränkungen des § 1779 einen geeigneten Vormund aus. Die Auswahl einer geeigneten Person ist oftmals die zentrale Schwierigkeit.[92] Das Jugendamt hat dem Familiengericht in der Weise zu helfen, dass es dem Familiengericht Personen und Vereine vorschlägt, die sich im Einzelfall zum Vormund eignen.[93] Damit soll dem gesetzlichen Vorrang der Einzelvormundschaft Rechnung getragen werden.[94] Für das Jugendamt liegt die Problematik zum einen darin, überhaupt eine zur Übernahme des Amtes geeignete Person zu finden, da sich Menschen für gewöhnlich vor einer solchen Verantwortung scheuen. Zum anderen ist es problematisch, die Eignung der Person festzustellen.[95] Schneller und reibungsloser gestaltet sich das Auswahlverfahren, wenn die sorgeberechtigten Eltern durch letztwillige Verfügung einen Vormund benannt haben,[96] da das Familiengericht primär daran gebunden ist.[97] Praktisch gesehen wird das Benennungsrecht heute jedoch eine eher sekundäre Relevanz haben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht eine verstärkte Aufklärung der Eltern hinsichtlich ihres Benennungsrechts durch das Jugendamt und das Familiengericht zweckmäßig ist. Schließlich müsste es auch im Interesse der Eltern liegen, Gewissheit darüber zu haben, wer im Falle ihres Ablebens für das Wohl ihres Kindes sorgt. Aber selbst dann ist immer noch zu bedenken, dass auch die Berufenen Bereitschaft zeigen müssen. Immerhin bietet ein solches Amt aus Sicht des Vormunds fast keine Anreize, ist es doch mit viel Mühe, Arbeit und z. T. seelischer Belastung verbunden.[98]

Haben die Eltern von ihrem Benennungsrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. ist der Benannte nach den Vorschriften des § 1778 zu übergehen, so hat das Familiengericht den Vormund nach den Kriterien der Eignung auszuwählen.[99] Die Eignung ist die Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels zu führen.[100] Dabei spielen besonders die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Rolle.[101] Entscheidend können der Gesundheitszustand, familiäre oder berufliche Belastungen, der Charakter eines Menschen, dessen persönliche Einstellung und Haltung sowie Erfahrungen in der Erziehung eines Kindes sein.[102] In die Überlegungen sind ferner der mutmaßliche Wille der Kindeseltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels mit einzubeziehen.[103] Zu der Frage, ob bei mehreren geeigneten Personen innerhalb dieses Kriterienkatalogs vom Gesetzgeber eine klare Rangfolge beabsichtigt ist, finden sich in der Literatur gegensätzliche Auffassungen. Die herrschende Meinung ist, dass die in § 1779 Abs. 2 S. 2 aufgelisteten Prüfsteine in einer zu beachtenden Reihenfolge stehen.[104] Plausibel erscheint das indes nicht. Vordergründig soll schließlich die Auswahl dem Mündelinteresse und dem Mündelwohl dienen.[105] Diese hängen maßgeblich von der jeweiligen Situation und den besonderen Lebensumständen des Mündels ab. Daher kann nicht pauschal einem Kriterium eine höhere Wertigkeit zugeschrieben werden. Blickt man zudem auf die ursprüngliche Fassung der Norm zurück, waren früher Verwandte und Verschwägerte „zunächst zu berücksichtigen“.[106] Diese Formulierung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es bei Verwandten aufwächst, durch die es ordentlich betreut wird.[107]

Das Recht der Ausschließung nach § 1782 als Gegenstück zum Benennungsrecht der Eltern stellt einen wichtigen Hinderungsgrund für die Bestellung zum Vormund dar. Haben die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil durch letztwillige Verfügung Personen von der Bestellung zum Vormund ausgeschlossen, so ist das Familiengericht wie auch bei der Benennung daran gebunden. Das Familiengericht darf also eine ausgeschlossene Person selbst dann nicht zum Vormund bestellen, wenn die Bestellung der ausgeschlossenen Person im Interesse des Mündels läge.[108] So wird in der Praxis allein die Tatsache, dass seitens der Sorgeberechtigten bestimmte Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen wurden, die Suche nach einer geeigneten Person weiter erschweren. Man denke dabei nur an einen Fall, in welchem das Kind zu seinem Onkel eine enge Beziehung führt, die verstorbene Kindesmutter ihn aber aus Gründen der Antipathie ausgeschlossen hat.

Personen, die hinsichtlich der Führung einer Vormundschaft als unfähig oder untauglich einzustufen sind, können bzw. sollen nicht bestellt werden.[109] Hat das Familiengericht unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen eine Person für die Führung der Vormundschaft ausgewählt, so ist sie unter der Prämisse, dass sie deutscher Staatsangehörigkeit ist, i. d. R. zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.[110] Die Übernahmepflicht versteht sich als eine staatsbürgerliche Pflicht, nicht nur als bloße familiäre Pflicht.[111] Der Auserwählte kann sich der Vormundschaft rechtlich nur entziehen, wenn über die genannten Einschränkungen hinaus noch berechtigte Ablehnungsgründe nach § 1786 bestehen. Gleichwohl ist es naturgemäß aber auch erforderlich, dass die ausgewählte Person von sich aus bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Eine Bestellung gegen den Willen würde andernfalls vermutlich nur sehr bedingt im Interesse des Mündels liegen. Schließlich besteht jederzeit die Gefahr, dass der nur widerwillig bereite Vormund sein Amt vernachlässigt.[112] Eine Bereitschaft der Bürger zur Übernahme von Einzelvormundschaften ist insofern wünschens- und unterstützenswert.[113] Diese werden aber nicht von sich aus an die Behörden oder Familiengerichte herantreten, auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld Bereitschaft zur Übernahme von Vormundschaften signalisiert haben. Vielmehr sind Jugendamt und Familiengericht gefragt, auf die Bürger zuzugehen.[114] Bürger, aber auch Verwandte des Mündels, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen können mittels entsprechender Werbeaktionen gewonnen werden.[115] Die Anwerbung könnte von den Jugendämtern selbst in die Hand genommen oder an freie Träger abgegeben werden. Es kann zudem von Vorteil sein, zu karitativen Organisationen, kirchlichen Verbänden etc. regelmäßigen Kontakt zu pflegen.[116] Ohnehin ist nach § 79 Abs. 2 SGB VIII eine Gewährleistungspflicht manifestiert, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass ausreichend Vormünder gewonnen werden.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die durch die Anwerbung für die Ämter entstehenden Kosten nicht zwangsläufig in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der durch die Werbung hinzugewonnenen Einzelvormünder steht. Zu bedenken ist aber, dass hinter jeder notwendig werdenden Vormundschaft ein Mensch steht, für den der ehrenamtliche Einzelvormund gewisse Vorteile bringt, z. B. einen intensiveren Kontakt. Neben dem Kostengesichtspunkt spielt für die Jugendämter vermutlich aber auch die Tatsache, dass die Gewinnung von Einzelvormündern nur geringfügig zu spürbarer Entlastung führt, eine entscheidende Rolle, wo es sich doch bei den sorgebedürftigen Kindern in erzieherischer Hinsicht teils um eine eher schwierigere Klientel handelt, welche nicht ohne Weiteres ehrenamtlichen Einzelvormündern überlassen werden kann.[117] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bat die SPD darum zu prüfen, ob nicht auch der Berufsvormund Vorrang vor der Amtsvormundschaft haben soll und inwieweit Jugendämter professionelle Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder entwickeln und praktizieren, um das tatsächliche Potenzial der ehrenamtlichen Vormundschaft auszuschöpfen.[118] Der SPD -Antrag wurde abgelehnt.[119]

[...]


[1] Elterliche Erziehungsverantwortung gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

[2] Wenn im Folgenden von Kindern die Rede ist, sind Jugendliche gleichermaßen bzw. Minderjährige i. S. d. § 2 BGB i. U. schlechthin gemeint.

[3] Vgl. Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 37.

[4] §§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB; Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 2.

[5] So jedenfalls Diederichsen in Palandt, Einleitung vor § 1773 Rdnr. 1.

[6] Vgl. § 1631 Abs. 1 BGB; vgl. Diederichsen in Palandt, § 1626 Rdnr. 9.

[7] Schleicher, S. 356.

[8] § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

[9] Berger/Mansel in Jauernig, §§ 1896-1908a Rdnr. 14.

[10] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 3.

[11] Betreuungsgesetz (BtG) v. 12.09.1990, BGBl. I S. 2002; Schwab, § 77 Rdnr. 872; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 1; vgl. Rauscher, § 41 Rdnr. 1267, § 39 Rdnr. 1193.

[12] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 4; Diederichsen in Palandt, Einleitung vor § 1773 Rdnr. 1; Schwab, § 85 Rdnr. 900.

[13] Vgl. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) v. 25.06.1998, BGBl. I S. 1580; vgl. 2. BtÄndG v. 21.04.2005, BGBl. I S. 1073; vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2286.

[14] Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1378; Hansbauer/Oelerich/Wunsch, JAmt 2002, S. 229; vgl. ISA, JAmt 2005, S. 228.

[15] DV-Stellungnahme, S. 2; AGJ-Stellungnahme, S. 2; Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1378; Zenz, DAVorm 2000, S. 365.

[16] BT-Drs. 13/7158, S. 19.

[17] Am 10.10.2006 wurde der 2-jährige Kevin K. tot in der Wohnung seines (Zieh-)Vaters aufgefunden. Todesursache waren Misshandlungen. Kevin hatte einen Amtsvormund.

[18] BGBl. I S. 1306.

[19] Ca. 100 v. Chr. bis ca. 500 n. Chr.

[20] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 14.

[21] Hansbauer in Hansbauer, S. 19; Mitteis/Lieberich, S. 25.

[22] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 7; zit. nach Hübner, S. 716.

[23] Zit. nach Hübner, S. 718.

[24] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 12.

[25] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 18.

[26] Wagenitz in MüKo, Vor § 1773 Rdnr. 7.

[27] Zit. nach Zöpfel, § 90b I.

[28] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 14.

[29] Zit. nach Planitz, S. 214.

[30] Zit. nach Coing, S. 329.

[31] Hansbauer in Hansbauer, S. 20.

[32] Heider, S. 17; vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 19.

[33] Heider, S. 63; Hansbauer in Hansbauer, S. 21.

[34] Zit. nach ALR II Tit. 18 § 311.

[35] Heider, S. 58.

[36] Heider, S. 61.

[37] Heider, S. 158; Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 15.

[38] Heider, S. 165.

[39] Heider, S. 161.

[40] Heider, S. 164.

[41] Hansbauer in Hansbauer, S. 25.

[42] Heider, S. 165.

[43] Beginn der Industrialisierung in Deutschland um 1815.

[44] Hansbauer in Hansbauer, S. 26.

[45] Uhlendorff, S. 126; Hansbauer in Hansbauer, S. 28.

[46] Heider, S. 188; Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 17.

[47] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 25; zit. nach Hübner, S. 721.

[48] Vgl. Hansbauer in Hansbauer, S. 33.

[49] BT-Drs. 11/4528, S. 46; Heider, S. 226; Dethloff, § 16 Rdnr. 2; Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 13; Zenz, DAVorm 2000, S. 365.

[50] BT-Drs. 11/4528, S. 203.

[51] Alle nachfolgend genannten §§ sind solche des BGB, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Gesetz gemeint ist.

[52] AG Freising, Beschl. v. 10.07.2000, FamRZ 2001, S. 1317-1319; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 1.

[53] Die der besseren Lesbarkeit wegen gewählte männliche Form steht analog für die weibliche.

[54] § 1773 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

[55] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 6; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 2; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 2; Bettin in Bamberger/Roth, § 1773 Rdnr. 2; Blandow in Chassé/von Wensierski, S. 189; Rauscher, § 39 Rdnr. 1193; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 2.

[56] § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB i. U.

[57] § 1773 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

[58] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 6; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 3.

[59] § 1773 Abs. 2 BGB.

[60] Wagenitz in MüKo, § 1773 Rdnr. 13; Diederichsen in Palandt, § 1773 Rdnr. 4; Berger/Mansel in Jauernig, § 1773 Rdnr. 3; Bettin in Bamberger/Roth, § 1773 Rdnr. 5; Gondolf, S. 34.

[61] §§ 1791a Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 1791b Abs. 1 S. 1, 1887 Abs. 1 BGB; § 56 Abs. 4 SGB VIII; BT-Drs. 17/3617, S. 6; BVerfGE 54, 251 (266); LG Flensburg, Beschl. v. 18.02.2000, FamRZ 2001, S. 445-446; a. A.: OLG Köln, Beschl. v. 04.08.1995, DAVorm 1995, S. 1060-1064.

[62] Oberloskamp in Oberloskamp, § 1 Rdnr. 48; Dethloff, § 16 Rdnr. 9; Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1381.

[63] Dethloff, § 16 Rdnr. 9; Schwab, § 79 Rdnr. 879; Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 14.

[64] Schwab, § 79 Rdnr. 879; vgl. Dethloff, § 16 Rdnr. 9.

[65] § 53 Abs. 1 SGB VIII.

[66] § 56 Abs. 4 SGB VIII.

[67] Zenz in Zitelmann/Schweppe/Zenz, S. 16; Wiesner in Hansbauer, S. 48.

[68] § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

[69] § 1791c Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB.

[70] § 1791b Abs. 1 S. 1 BGB; § 55 Abs. 1 SGB VIII.

[71] § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

[72] BGHZ, Beschl. v. 20.06.1966, NJW 1966, S. 1808-1810; vgl. Kunkel, ZKJ 2011, S. 204.

[73] In der neuen Fassung ab 05.07.2012 § 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.

[74] Wagenitz in MüKo, § 1791b Rdnr. 10.

[75] Wolf, DAVorm 2000, S. 286.

[76] Rauscher, § 39 Rdnr. 1199; vgl. Schellhorn in Schellhorn, § 55 Rdnr. 9; vgl. Roth, DAVorm 1986, S. 15.

[77] BT-Drs. 11/6576, S. 140; Hoffmann in Oberloskamp, § 6 Rdnr. 5; Dethloff, § 16 Rdnr. 3; Hoffmann, JAmt 2005, S. 116; Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich, S. 41; Hansbauer, S. 48; Münder/Mutke/Schone, S. 71f.; Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen, S. 41; vgl. Opitz, JAmt 2001, S. 317. Das Statistische Bundesamt (Wiesbaden) erhebt seit 1981 nur noch Daten zu den Amtsvormundschaften. Daten zu Gesamtvormundschaften, Einzelvormundschaften etc. werden nicht mehr geliefert. Eine Darstellung des Verhältnisses der Einzelvormundschaften zu den Gesamtvormundschaften basierend auf den Zahlen bis 1981 erscheint wegen der Überalterung nicht mehr sinnvoll, so dass ein Verlass auf die Aussagen aus Literatur und Praxis angezeigt ist.

[78] Hansbauer/Mutke in Hansbauer/Mutke/Oelerich, S. 50; ISA, JAmt 2004, S. 228.

[79] Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2010, S. 5.

[80] BVerfGE, Urt. v. 01.07.1980, NJW 1980, S. 2179-2181; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 8.

[81] BT-Drs. 15/2494, S. 27; a. A.: LG Hildesheim, Beschl. v. 05.07.2002, JAmt 2003, S. 47; Abschlussbericht Familiengerichtliche Maßnahmen, S. 42. Die Arbeitsgruppe regt eine „Erweiterung des gesetzlichen Vorrangs der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft“ an.

[82] Salgo/Zenz, FamRZ 2009, S. 1385.

[83] Vgl. BVerfGE, Urt. v. 01.07.1980, NJW 1980, S. 2179-2181; Hoffmann, FamRZ 2011, S. 249.

[84] §§ 1791a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB.

[85] BayObLG, Beschl. v. 19.03.1993, FamRZ 1994, S. 991-992.

[86] § 1791a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB.

[87] Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 7 Fn. 2; den Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der Amtsvormundschaft bejahen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.11.1979, FamRZ 1980, S. 284-285; Saar in Erman, § 1791b Rdnr. 1; Schwab, § 80 Rdnr. 880; Wabnitz, S. 144; Hohloch, § 29 Rdnr. 1030; a. A.: Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 9; Wolf, DAVorm 2000, S. 285.

[88] Vgl. § 1791a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB; vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 11.

[89] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 8.

[90] § 1774 S. 1 BGB.

[91] OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.11.1964, FamRZ 1965, S. 457; Bettin in Bamberger/Roth, § 1774 Rdnr. 8.

[92] Schwab, § 79 Rdnr. 879; Rauscher, § 39 Rdnr. 1199; Christian, DAVorm 1983, S. 91; Bienwald, ZfJ 1980, S. 497f.

[93] § 53 Abs. 1 SGB VIII.

[94] Wiesner in Wiesner, § 53 Rdnr. 6; Münder u. a. in FK-SGB VIII, § 53 Rdnr. 3.

[95] Vgl. Bienwald, ZfJ 1980, S. 497ff.

[96] §§ 1776, 1777 BGB.

[97] Berger/Mansel in Jauernig, §§ 1776-1778 Rdnr. 5; Schwab, § 79 Rdnr. 880.

[98] Christian, DAVorm 1983, S. 92.

[99] § 1779 BGB.

[100] BayObLG, Beschl. v. 16.02.1965, FamRZ 1965, S. 283-284.

[101] § 1779 Abs. 2 S. 1 BGB.

[102] Diederichsen in Palandt, § 1779 Rdnr. 5; Mollik/Opitz in Kunkel, § 53 Rdnr. 2; vgl. Beitzke, § 34 Rdnr. 1084.

[103] § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB.

[104] BT-Drs. 13/7158, S. 21; Wagenitz in Müko, § 1779 Rdnr. 6; Berger/Mansel in Jauernig, § 1779 Rdnr. 3; Bettin in Bamberger/Roth, § 1779 Rdnr. 4; Beitzke, § 34 Rdnr. 1084; a. A.: Diederichsen in Palandt, § 1779 Rdnr. 6; Engler in Staudinger, § 1779 Rdnr. 15.

[105] BT-Drs. 13/7158, S. 21; Berger/Mansel in Jauernig, § 1779 Rdnr. 3; Mollik/Opitz in Kunkel, § 53 Rdnr. 2; Münder u. a. in FK-SGB VIII, § 53 Rdnr. 2; Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 7; Bienwald, ZfJ 1980, S. 499.

[106] § 1779 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB a. F.

[107] Vgl. LG Hanau, Beschl. v. 06.09.1977, DAVorm 1977, S. 768-770.

[108] Diederichsen in Palandt, § 1782 Rdnr. 1; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 70 Rdnr. 32; a. A.: BayObLG, Beschl. v. 13.06.1961, NJW 1961, S. 1865-1866; Zimmermann in Soergel, § 1782 Rdnr. 2.

[109] §§ 1780, 1781 BGB.

[110] § 1785 BGB.

[111] Hohloch, § 29 Rdnr. 1034; Oberloskamp FamRZ 1988, S. 8.

[112] Christian, DAVorm 1983, S. 93; a. A.: LG Kassel, Beschl. v. 08.04.1982, DAVorm 1982, S. 832-833.

[113] Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 258.

[114] Christian, DAVorm 1983, S. 93.

[115] Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 256; Oberloskamp, FamRZ 1988, S. 8.

[116] Christian, DAVorm 1983, S. 94.

[117] Vgl. Untersuchungsausschuss Kindeswohl, S. 258.

[118] BT-Drs. 17/2411, S. 5.

[119] Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/105, S. 12074.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783842839939
DOI
10.3239/9783842839939
Dateigröße
634 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen; ehem. Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen – Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2012 (September)
Note
1,3
Schlagworte
vormundschaft jugendamt mündel gesetz vormundschaftsrecht
Zurück

Titel: Aktuelle Probleme des Vormundschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
67 Seiten
Cookie-Einstellungen