Lade Inhalt...

Darstellung der Neubewertungsmethode und die Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung auf sich ändernder bestehender Beteiligungsverhältnisse bei Hinzuerwerb nach HGB

©2012 Bachelorarbeit 82 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Problemstellung:
Die deutsche Bilanzierungspraxis steht vor der Frage, inwiefern neuerworbene Anteile an einem bestehenden TU bilanziell abzubilden sind. Die nahezu sich unverträglich gegenüberstehenden Interessen- und Einheitstheoretiker gehen bei der Kapitalkonsolidierung unterschiedliche Wege, da eine gesetzliche Regelungslücke bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschlossen wurde bzw. wurden konnte. Einführend sei gesagt, dass je nach Charakterisierung der Minderheitsgesellschafter, im Verhältnis zum Mutterunternehmen (MU), eine unterschiedliche Auswirkung der Kapitalkonsolidierung bedingt wird. In Ermangelung an einer ausdrücklichen, im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten, Regelung gilt es zu analysieren, welche Argumente für die jeweilige bilanzielle Abbildung (Abb). sprechen, um dem Versuch auf die oben genannte Frage eine Antwort geben zu können, Rechnung zu tragen.
Zielsetzung der Arbeit:
Durch Regelung des DRS sowie dem Versuch der Annährung des HGB an die IFRS gewinnt das Thema an Komplexität und erhöht den Anspruch, einen vernünftigen Lösungsweg aus dieser Problemstellung heraus zu finden. Als eines der wichtigen Ziele dieser Arbeit gilt es, die konzeptionellen Grundlagen der Kapitalkonsolidierung darzustellen. Darauf aufbauend soll das Ziel verfolgt werden, eine Stellungnahme wenn nicht sogar einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten bezüglich der Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung auf sich ändernder bestehender Beteiligungsverhältnisse. Dies soll durch die Darstellung und den Vergleich von Argumente gelingen, um einen praxisrelevanten Ansatz zur Schließung der Regelungslücke zu bieten.
Gang der Untersuchung:
Die Bachelorarbeit unternimmt den Versuch, in den ersten drei Kapiteln die handelsrechtlichen Grundlagen dieses Themas umfassend darzulegen. Im Hauptteil soll dieses theoretische Fundament dazu beitragen, die Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung mit besonderem Schwerpunkt auf die Folgekonsolidierung von hinzuerworbenen Anteilen bei Mehrheitsbeteiligungen nachzuvollziehen.
Nachdem der Konzern als solches definiert wird, sind die drei Formen des Konzerns gegenüberzustellen, um nicht zuletzt einen guten Einstieg in die Thematik zu finden. Hinzu kommt, dass die Begrifflichkeiten essentiell für das Verständnis der Interessen- und Einheitstheorie sind.
Nachfolgend wird auf den Konzernabschluss (KA) eingegangen, wobei hier zunächst die Voraussetzungen für die Aufstellung dargestellt werden, um dann […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

III Tabellenverzeichnis

IV Abkürzungsverzeichnis

V Kurzfassung

VI Abstract

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen des Konzerns
2.1 Begriff des Konzerns nach Aktiengesetz (AktG)
2.2 Konzernformen
2.2.1 Unterordnungskonzern
2.2.1.1 Vertragskonzern
2.2.1.2 Eingliederungskonzern
2.2.1.3 Faktischer Konzern
2.2.2 Gleichordnungskonzern
2.3 Konzerntheorien
2.3.1 Einheitstheorie
2.3.2 Interessentheorie
2.3.2.1 Interessentheorie mit partieller Konsolidierung
2.3.2.2 Interessentheorie mit Vollkonsolidierung

3 Konzernabschluss
3.1 Einführung
3.2 Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses und –lageberichts nach HGB
3.2.1 Voraussetzungen nach HGB
3.2.2 Beherrschender Einfluss
3.2.3 Konzernabschlusspflicht nach dem Publizitätsgesetz

4 Konsolidierungskreis
4.1 Einführung
4.2 Stufenkonzeption
4.3 Konsolidierungskreis i.e.S.
4.3.1 Grundsatz
4.3.2 Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB
4.3.2.1 Beschränkung der Beherrschungsmöglichkeit
4.3.2.2 Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen
4.3.2.3 Weiterveräußerungsabsicht
4.3.2.4 Untergeordnete Bedeutung
4.4 Konsolidierungskreis i.w.S.
4.4.1 Gemeinschaftsunternehmen
4.4.2 Assoziierte Unternehmen

5 Vollkonsolidierung
5.1 Einführung
5.2 Kapitalkonsolidierung
5.2.1 Bedeutung der Kapitalkonsolidierung
5.2.2 Formen der Kapitalkonsolidierung
5.2.2.1 Erwerbsmethode
5.2.2.2 Neubewertungsmethode als Unterform der Erwerbsmethode
5.2.2.3 Buchwertmethode als Unterform der Erwerbsmethode
5.2.2.4 Vergleich der Neubewertungs- und Buchwertmethode
5.2.3 Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB
5.3 Erstkonsolidierung im Wege der Neubewertungsmethode
5.3.1 Konsolidierungspflichtige Anteile
5.3.2 Bewertung der zu konsolidierenden Anteile
5.3.3 Verrechnung auf das Eigenkapital
5.3.4 Die Erstellung der Neubewertungsbilanz
5.3.4.1 Zielsetzung und Vorgehensweise der Neubewertungsbilanz
5.3.4.2 Bilanzierungsfähige und -pflichtige Bilanzposten in der Neubewertungsbilanz
5.3.4.3 Bewertung von Vermögen, Schulden und Rückstellungen
5.4 Folgekonsolidierung im Wege der Neubewertungsmethode
5.4.1 Einführung
5.4.2 Folgekonsolidierung stiller Reserven und stiller Lasten
5.4.3 Folgekonsolidierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts sowie eines passiven Unterschiedsbetrags
5.5 Folgekonsolidierung sich ändernder Beteiligungsverhältnisse
5.5.1 Aufstockung von Mehrheitsbeteiligungen
5.5.2 Der Kapitalvorgang im Sinne der Einheitstheorie
5.5.3 Der Erwerbsvorgang im Sinne der Interessentheorie
5.5.4 Die Regelungslücke
5.5.5 Lösungsvorschlag

6 Schlussbetrachtung
6.1 Fazit und Würdigung beider Ansätze
6.2 Ausblick

VII Literaturverzeichnis

VIII Internetquellenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

II Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung,2009, S. 9, „Weltabschlussprinzip“

Abb. 2: Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber, der Konzernabschluss:Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2010, S. 178, Anwendung der Equity-Methode auf assoziierte Unternehmen i.e.S. und i.w.S.

Abb. 3: Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber, der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2010, S. 274, Ablauf der Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode

Abb. 4: Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber, der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2010, S. 272, Ablauf der Kapitalkonsolidierung nach der Buchwertmethode

III Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzern- bilanzen,2011, S. 108, Weltabschlussprinzip

IV Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

V Kurzfassung

Die vorliegende Bachelorarbeit thematisiert wie ein Zuerwerb von Anteilen an einem Tochterunternehmen (TU) bilanziell abzubilden ist. In Abwesenheit einer ausdrücklichen Gesetzesregelung bieten die Einheits- wie auch Interessentheorie einen Ansatz, ob dieser statuswahrende Geschäftsvorfall als Kapital- oder Erwerbsvorgang an zu sehen und zu behandeln ist.

Hierzu gilt es die Argumente, die für beide theoretischen Konzepte gelten, herauszuarbeiten und im Anschluss daran zu gewichten. Orientierungshilfen bieten in diesem Fall nicht nur Bilanzkommentare, sondern auch Meinungen aus Fachzeitschriften.

Im Gang der Diskussion wird die gegensätzliche Auffassung über den Konzern, die Gesellschafterstellung und Funktion des Konzernabschlusses (KA) deutlich. Der jeweiligen Theorie folgend leiten sich hieraus unterschiedliche Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung ab. Im Kern gilt es die Frage zu klären ob die im Kaufpreis anteilig vergüteten stillen Reserven und Lasten und/oder ein Geschäfts- oder Firmenwert erfolgswirksam aufgedeckt oder erfolgsneutral mit den (Kapital-) Rücklagen verrechnet werden soll.

Für die erfolgswirksame Bilanzierung spricht unter anderem der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) DRS 4.26 sowie die im HGB verankerte Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB. Demgegenüber wurde durch die Reform des HGB (BilMoG) versucht eine Annäherung des nationalen Rechts an die internationalen Vorschriften (IFRS) herbeizuführen. Dennoch ist die in den IFRS ausdrückliche erfolgsneutrale Behandlung von neu erworbenen Anteilen an Mehrheitsbeteiligungen im HGB nicht zu finden, sodass der Gesetzgeber eine Regelungslücke an dieser Stelle (bewusst) zulässt, welche zugleich Gegenstand dieser Bachelorarbeit ist.

VI Abstract

The bachelor thesis deals with the question how to report a purchase of shares by a subsidiary. As there is currently no rule in German law determining how to deal with such a purchase we need to take into consideration two concepts while answering this judicial loophole.

Following each of the concepts, entity or proprietary concept (acquisition- or capital process), the commercial transaction can be seen and treated in two ways, resulting into differences on the balance sheet at the year-end. The aim of the bachelor thesis is to point out the different arguments of each of the concepts by comparing it to IFRS and DRS.

By comparing the arguments newly published articles related to the topic demonstrating the complexity and importance and gives new reasons for each of the concepts, too.

On the way to find an answer to this difficult question major differences of how the group company, the shareholders and the function of the consolidated financial statement are seen have been worked out.

This will all lead into a final conclusion and gives a prospect for the future in terms of this critical loophole.

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die deutsche Bilanzierungspraxis steht vor der Frage, inwiefern neuerworbene Anteile an einem bestehenden TU bilanziell abzubilden sind. Die nahezu sich unverträglich gegenüberstehenden Interessen- und Einheitstheoretiker gehen bei der Kapitalkonsolidierung unterschiedliche Wege, da eine gesetzliche Regelungslücke bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschlossen wurde bzw. wurden konnte. Einführend sei gesagt, dass je nach Charakterisierung der Minderheitsgesellschafter, im Verhältnis zum Mutterunternehmen (MU), eine unterschiedliche Auswirkung der Kapitalkonsolidierung bedingt wird. In Ermangelung an einer ausdrücklichen, im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten, Regelung gilt es zu analysieren, welche Argumente für die jeweilige bilanzielle Abbildung (Abb). sprechen, um dem Versuch auf die oben genannte Frage eine Antwort geben zu können, Rechnung zu tragen.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Durch Regelung des DRS sowie dem Versuch der Annährung des HGB an die IFRS gewinnt das Thema an Komplexität und erhöht den Anspruch, einen vernünftigen Lösungsweg aus dieser Problemstellung heraus zu finden. Als eines der wichtigen Ziele dieser Arbeit gilt es, die konzeptionellen Grundlagen der Kapitalkonsolidierung darzustellen. Darauf aufbauend soll das Ziel verfolgt werden, eine Stellungnahme wenn nicht sogar einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten bezüglich der Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung auf sich ändernder bestehender Beteiligungsverhältnisse. Dies soll durch die Darstellung und den Vergleich von Argumente gelingen, um einen praxisrelevanten Ansatz zur Schließung der Regelungslücke zu bieten.

1.3 Gang der Untersuchung

Die Bachelorarbeit unternimmt den Versuch, in den ersten drei Kapiteln die handelsrechtlichen Grundlagen dieses Themas umfassend darzulegen. Im Hauptteil soll dieses theoretische Fundament dazu beitragen, die Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung mit besonderem Schwerpunkt auf die Folgekonsolidierung von hinzuerworbenen Anteilen bei Mehrheitsbeteiligungen nachzuvollziehen.

Nachdem der Konzern als solches definiert wird, sind die drei Formen des Konzerns gegenüberzustellen, um nicht zuletzt einen guten Einstieg in die Thematik zu finden. Hinzu kommt, dass die Begrifflichkeiten essentiell für das Verständnis der Interessen- und Einheitstheorie sind.

Nachfolgend wird auf den Konzernabschluss (KA) eingegangen, wobei hier zunächst die Voraussetzungen für die Aufstellung dargestellt werden, um dann ausführlich auf den beherrschenden Einfluss einzugehen. Dieser ist für das Mutter-Tochter-Verhältnis von entscheidender Bedeutung und zielt damit bereits auf die später folgende Fragestellung der Abb. von hinzuerworbenen Anteilen bei TU ab.

Die Frage, in welchem Umfang welche Unternehmen mit in den Konsolidierungskreis einbezogen werden müssen, wird in dem nächsten Kapitel geschildert. Unter besonderer Beachtung werden hier die Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB berücksichtigt, wobei die Erläuterung der Stufenkonzeption den Zugang zu dieser Thematik erleichtern soll. Abschließend werden die Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis im engeren sowie (i.e.S.) und im weiteren Sinne (i.w.S.) gegenübergestellt.

Aufbauend aus den Erkenntnissen der vorangegangenen vier Kapitel stellt das Kapitel „Vollkonsolidierung“ auf die Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung ab. Hierbei wird ausführlich die Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB beschrieben, um dann die Erst- und Folgekonsolidierung dem Leser näher zu bringen. Ein Rückgriff auf die in Kapitel eins dargestellten Einheits- und Interessentheorie erfolgt und betont damit gleichzeitig die Bedeutung der ersten Kapitel. Im Detail kommt es zur Analyse welche Argumente für eine Abb. als Erwerbs- bzw. als Kapitalvorgang sprechen.

In einer Schlussbetrachtung werden die Erkenntnisse dieser Arbeit zusammengefasst und die beiden theoretischen Konzepte kritisch gewürdigt. Die Bachelor Thesis schließt ab mit einem Ausblick bezüglich der Regelungslücke.

2 Grundlagen des Konzerns

2.1 Begriff des Konzerns nach Aktiengesetz (AktG)

Ein Konzern ist eine Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen, die wirtschaftlich voneinander abhängig sind.[1]Der Konzern besitzt keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern wird als wirtschaftliche Einheit angesehen.

Dabei stehen ein oder mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung und/oder unter dem beherrschenden bzw. kontrollierenden Einfluss einer Muttergesellschaft.[2]

Gemäß § 18 AktG bilden sich Konzerne, wenn ein oder mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschendes Unternehmen zusammengefasst sind. Dabei wird ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) oder eine Eingliederung in das andere Unternehmen (§ 319 AktG) als einheitliche Leitung angesehen.

Folglich wird vermutet, dass das abhängige Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Die Definition des Begriffs Konzerns regelt das HGB nicht, sodass sich das HGB auf die Vorschriften des AktG stützt.

2.2 Konzernformen

Abhängig, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den rechtlich selbstständigen Unternehmen besteht, wird zwischen Unterordnungskonzernen (§ 18 Abs. 1 AktG) und Gleichordnungskonzernen (§ 18 Abs. 2 AktG) unterschieden. Dabei ist die in der Praxis weitaus dominierende Konzernform die der Unterordnungskonzerne, die ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründen.[3]

2.2.1 Unterordnungskonzern

Ein Unterordnungskonzern enthält ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens unterstehen. Hierbei ist das herrschende Unternehmen dem abhängigen Unternehmen übergeordnet. Abhängige Unternehmen sind nach § 17 Abs. 1 AktG als

„rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen herrschenden Einfluss ausüben kann“

definiert. Ferner wird gem. § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass das von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig von dem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ist. Im Zusammenschluss mit der Muttergesellschaft kann entsprechend des hierarchischen Abhängigkeitsverhältnisses ein Vertrags-, Eingliederungs-, oder faktischer Konzern als Form des Unterordnungskonzerns vorliegen.

2.2.1.1 Vertragskonzern

Wenn ein Beherrschungsvertrag nach § 291 Abs. 1 AktG besteht, dann liegt ein sog. „Vertragskonzern“ vor.[4]Ein abgeschlossener Beherrschungsvertrag, in der Regel (i.d.R.) einhergehend mit einem Gewinnabführungsvertrag, begründet ein Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens gegenüber dem Vorstand des abhängigen Unternehmens. Dieser Vorstand des abhängigen Unternehmens untersteht der Leitung des Konzerns (§ 308 Abs.1 S. 1 AktG) und hat eine Folgepflicht gegenüber dem abhängigen Unternehmen (§ 308 Abs. 2 AktG).

2.2.1.2 Eingliederungskonzern

Für die Eingliederung eines Unternehmens ist eine „95 %ige Beteiligung am Grundkapital der abhängigen AG“ (Baetge, Kirsch und Thiele, 2011, S. 6 i.S.d. 320 Abs. 1 AktG) Voraussetzung.

„Mit der Eintragung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über“

(§ 320 a S. 1 AktG) und diese ist verpflichtet, für die bis zur Eingliederung begründeten Verbindlichkeiten zu haften (§ 322 AktG). Für einen Konzern, der einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung aufweist, sind diese Merkmale als unwiderlegbare Vermutung für einen Konzern nach aktienrechtlicher Auffassung anzusehen (§ 18 Abs.1 S. 2 AktG). Denn nach § 323 Abs. 1 AktG

„ist die Hauptgesellschaft berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.“

Dieses umfassende Weisungsbefugnis erlaubt es sogar, Konzerninteressen und für das Eigeninteresse schadende Entscheidungen zu treffen.

2.2.1.3 Faktischer Konzern

Liegt weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor und wird dennoch ein beherrschender Einfluss ausgeübt, dann kennzeichnet das den faktischen Konzern (Küting und Weber, 2010, S. 103). Da für konzernaußenstehende nicht ersichtlich ist ob, eine tatsächliche Beherrschung im Rahmen einer Abhängigkeit des herrschenden Unternehmens vorliegt, wird eine widerlegbare Vermutung aufgestellt.

Ist die in § 16 AktG definierte Mehrheitsbeteiligung gegeben, so wird „von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet“, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (§ 17. Abs. 2 AktG). Daran anknüpfend wird davon ausgegangen, dass ein in Abhängigkeit stehendes Unternehmen im Zusammenschluss mit dem herrschenden Unternehmen ein Konzern bildet i.S.d. §18 Abs. 1 S. 3 AktG.

Die Beweislast, die sog. „Vermutungskette“[5]zu durchbrechen und die beiden widerlegbaren Vermutungen zu widerlegen, obliegt dem Konzern.

2.2.2 Gleichordnungskonzern

Auch wenn kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen vorliegt – im Gegensatz zu Unterordnungskonzernen - aber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst werden, sind beide Unternehmen Teil des Konzerns (§ 18 Abs. 2 AktG). Gründe für die in der Praxis selten vorkommende Form des Konzerns können die Bildung einer Interessengemeinschaft, personelle Verflechtungen oder die Bildung einer Innengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch GbR) sein.[6]Ein weiterer Unterschied zu Unterordnungskonzernen besteht darin, dass Gleichordnungskonzerne grundsätzlich nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.[7]

2.3 Konzerntheorien

Konzerntheorien versuchen den betriebswirtschaftlichen Grundgedanken, die Bedeutung und die bilanzielle Ausweisung bestimmter Posten des Konzernabschlusses (KA) darzulegen.[8]In der Literatur werden sowohl klassische als auch konzerneigene Bilanztheorien diskutiert. Von Wichtigkeit für den konsolidierten KA sind klassische Theorien wie die organische, statische und dynamische Bilanztheorie.[9]Unter Berücksichtigung der „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“[10]behandeln die konzernspezifischen Bilanztheorien:

(1) Einheitstheorie („entity concept“),

charakterisiert durch die Gleichstellung von Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter und der Fokussierung auf den Konzern

(2) Interessentheorie („proprietary concept“),

die die Konzernabschlusserstellung aus Sicht der Mehrheitsgesellschafter versteht und eine heterogene Interessensverfolgung annimmt,[11]

die unterschiedliche Berücksichtigung und der damit verbundenen Ausweis der TU in Bezug auf deren Anteile. Die Interessentheorie kennzeichnet dabei zwei Unterformen, die im Folgenden dargestellt werden. Die Konzernabschlussadressaten beschränken sich bei beiden Ausprägungen der Interessentheorie (mit partieller Konsolidierung oder mit Vollkonsolidierung) auf die Anteilseigner der Muttergesellschaft. Die Einheitstheorie zählt neben den Mehrheits- auch die Minderheitsgesellschafter zum Adressatenkreis hinzu.[12]

2.3.1 Einheitstheorie

Der Idee der „wirtschaftlichen Einheit“ Rechnung tragend rückt die Anteilsverteilung nach Ansicht der Vertreter der Einheitstheorie in den Hintergrund.[13]Dem Gedanken weiterfolgend werden „Tochterunternehmen wie unselbstständige Betriebsstätten behandelt.“[14]Ausgehend von einer homogenen Interessensverfolgung soll der KA aus Sicht beider Gesellschaftergruppen aufgestellt werden. Die anteilsmäßige Vermögensbeteiligung nach Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter ist für Einheitstheoretiker von geringer Bedeutung. „Nichtsdestoweniger kann der Mehrheitsgesellschafter, aufgrund der Möglichkeit den beherrschenden Einfluss ausüben zu können, seine Interessen gegenüber den Minderheitsgesellschaftern durchsetzen.[15]Dem Vollständigkeitsgebot nach § 300 Abs. 2 S. 1 HGB sind

„die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den KA einbezogenen Unternehmen […] unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des MU nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht.“

In Anlehnung an die Einheitstheorie findet sich in der Literatur hierfür das Bruttoverfahren, losgelöst von der tatsächlichen Beteiligungsquote des MU.[16]Dennoch gilt das Selbstkontrahierungsverbot, demnach ist das Schließen konzerninterner Verträge unzulässig, und führt zur vollständigen Eliminierung sämtlicher konzerninterner Verflechtungen (Konsolidierung). Nach Baetge (2011, S. 173) ist die Vollkonsolidierung definiert als „die vollständige Eliminierung konzerninterner Beziehungen unter Einbeziehung aller damit verbundenen Tochterunternehmen.“ Der KA, welcher aus den einzelnen Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen hergeleitet wird, wird somit zum „Quasi-Einzelabschluss“ des Konzerns.[17]„Die Vermögens- Finanz- und Ertragslage“ (§ 297 Abs. 2 S. 1 HGB) wird so aus Sicht der wirtschaftlichen Verbundenheit betrachtet, basierend auf einer angenommenen homogenen Interessensverfolgung der Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter. Wann die Gesamtheit des Vermögens sowie Schulden in den KA einfließen, hängt von dem Zeitpunkt ab, ab wann das Unternehmen die Stellung als TU einnimmt. Eine Besonderheit der Übernahme in den KA stellt der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) dar. Nach stringenter Auslegung der Einheitstheorie müsste eine Hochrechnung des GoF für den Minderheitenanteil erfolgen, auf jene Hochrechnung kann aber auch verzichtet werden.[18]Für den Fall das Minderheitsgesellschafter ebenfalls an dem zu konsolidierenden TU beteiligt sind, ist ein Posten „Anteile anderer Gesellschafter“ im KA auszuweisen. Dieser, in der Praxis übliche, Ausweis widerspricht dem theoretischen Konzept der Einheitstheorie wonach der wirtschaftliche Einheitsgedanke kennzeichnend ist.

2.3.2 Interessentheorie

Die Interessentheorie prägt die Annahme der divergierenden Interessenslage zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter. Im Gegensatz zur Einheitstheorie tritt die Bedeutung des Konzerns als wirtschaftlicher Verbund hinter die Absichten der Mehrheitsgesellschafter zurück. Auswirkend auf den KA wird dieser nach den Vertretern der Interessentheorie als „erweiterte Bilanz des MU“ verstanden.[19]Neben den Gemeinschaftsunternehmen (GU), die nach beiden Theorien nicht berücksichtigt werden, werden nun auch Minderheitsgesellschafter als konzernfremd behandelt. Durch ihre Kapitalanteile entsteht aus Sicht des Konzerns eine Art Verbindlichkeit, wie sie auch bei Fremdkapitalgebern entsteht. Laut (lt.) § 310 Abs. 1 HGB

„darf das andere Unternehmen in den KA entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören“,

dies wird auch als Quotenkonsolidierung verstanden. Die Beteiligungshöhe ist folglich der Maßstab, in welcher Höhe Vermögenswerte und Schulden im KA zu berücksichtigen sind.[20]Zwei Gruppen der Interessentheoretiker vertreten bei der Aufstellung des konsolidierten KA unterschiedliche Meinungen. Auf der einen Seite soll der Besitz der Mehrheitsgesellschafter hinter der gehaltenen Beteiligung nach partieller Konsolidierung ausgewiesen werden. Auf der anderen Seite wird nach Interessentheorie mit Vollkonsolidierung – ähnlich wie bei der Einheitstheorie – der damit verbundene wirtschaftliche Bezug berücksichtigt.[21]Bei sich ändernden bestehenden Beteiligungsverhältnissen, durch Hinzuerwerb von Anteilen, wird eine gesonderte Erst- bzw. Folgekonsolidierung durchgeführt und unterscheidet sich dadurch deutlich von dem einheitstheoretischen Konzept.[22]

2.3.2.1 Interessentheorie mit partieller Konsolidierung

Die Vertreter der sog. Interessentheorie mit partieller Konsolidierung sehen eine Einbeziehung der Vermögenswerte und Schulden der TU nach der Quotenkonsolidierung vor.[23]Der Gesetzgeber hingegen behält sich die Quotenkonsolidierung nur als Wahlrecht bei Gemeinschaftsunternehmen (GU) vor (§ 310 AktG). Die Höhe des aufzunehmenden Wertes in die Summenbilanz (SB) ist von der Beteiligungsquote unmittelbar abhängig.[24]Folglich wirkt sich eine Veränderung der Besitzstruktur, die entweder einen Erwerb oder eine Veräußerung von Kapitalanteilen (Auf- bzw. Abstockung) meint, immer auf die Erst- bzw. Entkonsolidierung aus. Im Falle des sukzessiven Erwerbs muss für jede einzelne Tranche eine Erstkonsolidierung erfolgen. Ein sukzessiver Erwerb liegt dann vor, wenn durch den Hinzuerwerb das Unternehmen die Stellung als TU neu einnimmt und dementsprechend vorher kein TU des MU war. Nach Ansicht der Interessentheoretiker mit partieller Konsolidierung sind Minderheitsgesellschafter wie konzernaußenstehende zu behandeln, ein Minderheitenausweis ist nicht vorgesehen.[25]Demnach sind konzerninterne Verflechtungen insoweit zu eliminieren sofern diese dem Mehrheitsanteils entsprechen und in Höhe des Minderheitenanteils als realisiert zu behandeln.[26]Dem Ziel, das Vermögen einer Tochterunternehmung gemäß der Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungsquote aufteilen zu wollen und der Tatsache, dass die Tochterunternehmung mit sämtlichen Vermögenswerten und Schulden unter der einheitlichen Leitung der Mutterunternehmung steht, widerspricht der Interessentheorie mit partieller Konsolidierung.

2.3.2.2 Interessentheorie mit Vollkonsolidierung

Eine Mischform der Interessentheorie und Einheitstheorie stellt die sog. Interessentheorie mit Vollkonsolidierung dar.[27]Zum einen wird die Sicht der Mutterunternehmung bei der Konzernabschlusserstellung gewahrt, zum anderen werden nicht die anteiligen, sondern unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs stehende, Vermögenswerte und Schulden ausgewiesen.[28]Die Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse der TU ist daher zwingend, wenngleich nicht im Sinne der (i.S.d.) Quotenkonsolidierung, sondern vielmehr i.S.d. Vollkonsolidierung.

3 Konzernabschluss

3.1 Einführung

Der KA, des Unternehmenszusammenschlusses einzelner rechtlich selbstständiger aber wirtschaftlich abhängiger Unternehmen, wird aus den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen abgeleitet. Bei der Erstellung ist die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit zu wahren, sodass der Zusammenschluss wie ein Unternehmen zu behandeln ist. Der KA hat verpflichtend aus Konzernbilanz (KB), Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel zu bestehen (§ 297 Abs. 1 HGB). Eine Erweiterung um eine Segmentberichterstattung ist möglich (§ 297 Abs. 2 HGB). Ebenfalls muss ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) erstellt werden.

Ziel ist es, gem. der Generalnorm § 297 Abs. 2 S. 2 HGB „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln“, umso der Informationsfunktion nach zu kommen. Kann dem nicht entsprochen werden, dann müssen entsprechende Angaben im Konzernanhang gemacht werden (§ 297 Abs. 2 S. 3 HGB). Eine steuerliche Relevanz und Ausschüttungsbemessungsgrundlage wird dem KA nicht beigemessen. Des Weiteren muss § 298 Abs.1 HGB bei der Aufstellung des KA berücksichtigt werden. Dieser verweist unter anderem (u.a.) auf § 244 HGB, wonach

„der JA in deutscher Sprache und Euro aufzustellen ist.“

Abweichend von den Zwecken des JA: Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhaltung, sind die Vorschriften nach §§ 290 – 315 HGB für Konzerne zu befolgen.

3.2 Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses und –lageberichts nach HGB

Im Rahmen der Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes muss zunächst eine Aufstellungsplicht der Mutterunternehmung festgestellt werden. Vorschriften finden sich hierzu für Kapitalgesellschaften oder diesen gleich gestellte Personengesellschaften im HGB sowie für andere Personengesellschaften im Publizitätsgesetz (PublG) (§§ 11-13), die eine rechtsform- und größenabhängige Aufstellungspflicht bzw. Befreiung vorschreiben.

3.2.1 Voraussetzungen nach HGB

- 290 HGB regelt die Pflicht der Aufstellung des KA:

(1) Beherrschender Einfluss,

der unmittelbare oder mittelbare beherrschende Einfluss der von der Mutterunternehmung auf das TU ausgeübt werden kann ist von zentraler Bedeutung (Subordinationsverhältnis). Der beherrschende Einfluss bietet dem MU die Möglichkeit die Geschäfts- und Finanzpolitik des TU dauerhaft entscheiden zu können.[29]

(2) Beteiligungsverhältnis,

ferner muss ein Beteiligungsverhältnis nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegen. Dabei kann ein TU nur einem MU unterstehen.

(3) Sitz im Inland,

dem Gesetzgeber zu Folge muss die Kapitalgesellschaft (MU) ihren Sitz im Inland haben (§ 290 Abs. 1 S. 1 HGB). Falls der Sitz im Ausland, die Geschäftsleitung im Inland des Konzerns liegt, dann ist der Konzern von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und –lageberichts entbunden.[30]

(4) Rechtsform

die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH, SE) oder lt. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) des MU ist die abschließende Voraussetzung.

Trotz der Aufstellungsplicht nach § 290 HGB können Befreiungen nach §§ 291, 292, 293 und § 290 Abs. 5 in Verbindung mit (i.V.m.) § 296 HGB zur Anwendung kommen, die das MU von der Pflicht, einen KA und Konzernlageberichts aufzustellen zu müssen, entbinden. Eine (Brutto-) Bilanzsumme von weniger als 23.100.000 Euro, (Brutto-) Umsatzerlöse von weniger als 46.200.000 Euro sowie eine jahresdurchschnittlich Beschäftigung von weniger als 250 Mitarbeitern auf Konzernebene kann das MU von der Aufstellungspflicht befreien, wenn zwei der drei Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sind (§ 293 Abs. 1 HGB). In seltenen Fällen kann zudem eine Befreiung nach § 315a HGB vorliegen.

Kommt es zu der Aufstellungspflicht des KA und eines Konzernlageberichts, dann sind diese „in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahr“ aufzustellen (§ 290 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Die Offenlegung muss innerhalb der ersten 12 Monate, nach Beendigung des Konzernabschlussstichtages, im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB). Für Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 4 S. 1 HGB muss der KA sowie Konzernlageberichts für das vergangene Konzerngeschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des darauffolgenden Konzerngeschäftsjahres aufgestellt werden. (§ 290 Abs. 1 S. 2 HGB)

3.2.2 Beherrschender Einfluss

Die wirtschaftliche Verbundenheit i.S.d. Einheitstheorie[31]steht im Vordergrund für die Beurteilung, ob ein beherrschender Einfluss seitens des MU auf ein anderes Unternehmen besteht. Ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Kriterien des Control-Konzepts nach § 290 Abs. 2 Nr. 1– 3 HGB vorliegen. Dieser besteht wenn dem MU,

(1) „bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
(2) bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist,
(3) das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen.“

Die formale Möglichkeit bzw. das Recht des MU, auf ein anderes Unternehmen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, ist hinreichend und verlangt keine tatsächliche Ausübung jener, um von einem beherrschende Einfluss sprechen zu können.

Im Zuge des Inkrafttretens des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG)[32]regelt § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB die unwiderlegbare Vermutung des Mutter-Tochter-Verhältnisses, welche dadurch gekennzeichnet ist, das das MU „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt.“ Gehalten wird das TU im Sinne (i.S). einer Zweckgesellschaft, das „zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des MU ebenfalls dient.“

Es sei darauf hingewiesen, dass die hier aufgeführten Kriterien keine abschließende Auflistung dar bieten. Vielmehr kann ein beherrschender Einfluss aufgrund anders gewählter Beispiele bestehen. Wenn beispielsweise eine Beteiligung von weniger als 50% vorliegt, kann aufgrund der im Streubesitz verbleibender Anteile die Möglichkeit des beherrschenden Einflusses vorliegen.[33]

3.2.3 Konzernabschlusspflicht nach dem Publizitätsgesetz

Wie auch nach HGB muss ein Subordinationsverhältnis vorliegen, das durch den möglichen beherrschenden Einfluss des MU gekennzeichnet ist. Im Unterschied jedoch zum HGB kennt das PublG keine rechtsformspezifischen Beschränkungen, sondern zielt auf den Begriff des „Unternehmens“ und dessen (Konzern-) Größe ab.[34]Dieser Begriff beinhaltet die nach außen erkennbare Verfolgung von unternehmenseigenen ökonomischen Interessen, wenngleich die Kaufmannseigenschaft keine notwendige Bedingung ist.[35]Das Erfüllen von zwei der drei aufgeführten Kriterien des § 11 Abs. 1 PublG an zwei aufeinanderfolgenden Konzernabschlussstichtagen führt zur Konzernrechnungslegungspflicht des MU. Wenn die Bilanzsumme 65 Millionen Euro und/oder die Umsatzerlöse 130 Millionen Euro übersteigen und mehr als 5.000 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind, dann ist das MU zur Rechnungslegung verpflichtet.

4 Konsolidierungskreis

4.1 Einführung

In Anknüpfung an das vorangegangene Kapitel, das die Pflicht zur Aufstellung eines KA und Konzernlageberichts darstellt, thematisiert das folgende Kapitel die Einbeziehung der Unternehmen, die im Rahmen der Aufstellung des KA und Konzernlageberichts zu konsolidieren sind (Konsolidierungskreis).

Zum einen gibt der Gesetzgeber eine grundsätzliche Abgrenzung des (Voll-) Konsolidierungskreises in § 294 HGB vor, zum anderen enthält § 296 HGB eine abschließende Aufzählung von Ausnahmen zur Nicht-Einbeziehung. Dem Grundsatz nach gilt das Weltabschlussprinzip, wonach der KA der Informationsfunktion Rechnung trägt und inländische wie auch ausländische TU einzubeziehen sind. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen nach § 296 HGB sind „alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz des Tochterunternehmen einzubeziehen“ (§ 294 Abs. 1 HGB). Soweit es sich um ein MU mit Sitz in Deutschland handelt und die Konzernunternehmen dem Konzept der einheitlichen Leitung oder Control-Konzept entsprechen, liegt ein Konzernverhältnis mit Konsolidierungspflicht vor.[36]Dabei wird nach HGB eine Unterscheidung zwischen dem Konsolidierungskreis im engeren wie auch i.w.S. getroffen in Anlehnung an die sog. Stufenkonzeption oder auch Tannenbaumprinzip genannt.[37]

4.2 Stufenkonzeption

Die Stufenkonzeption oder auch Tannenbaumprinzip verbindet die (bildliche) Vorstellung, dass das MU an der Spitze stehend andere Unternehmen beeinflusst. Diese unterstehenden Unternehmen können in vier Dimensionen klassifiziert werden und unterscheiden sich in Bezug auf die Möglichkeit der Einflussnahme und die Höhe des gehaltenen Kapitals:

(1) Tochterunternehmen,

stellen die engste Form der Unternehmensverbindung dar. Die Einflussnahme ist durch die direkte bzw. indirekte Möglichkeit des beherrschenden Einflusses seitens des MU gekennzeichnet und im KA im Rahmen der Vollkonsolidierung zu berücksichtigen.[38]

(2) Gemeinschaftsunternehmen,

werden gem. dem Anteil am Kapital quotal konsolidiert und unterstehen nicht dem alleinigen Einfluss eines MU, sondern der gemeinsamen Führung mehrerer Unternehmen (§ 310 HGB). Das Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung umfasst dabei Vermögen, Schulden und Verflechtungen mit anderen Unternehmen nur anteilig. Eine Nicht-Ausübung des Wahlrechts führt zwingend zur Anwendung der Equity-Methode, die auch Anwendung bei assoziierten Unternehmen findet.

(3) Assoziierte Unternehmen,

sind in § 311 Abs. 1 HGB als Unternehmen definiert, die einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik, eines sich nicht im Konsolidierungskreis befindenden Unternehmen, ausgesetzt sind. Voraussetzung ist eine Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB. Die in einem gesonderten Posten in der KB auszuweisenden Anteile an diesen Unternehmen (z.B. Beteiligung an Minderheitengesellschaften) müssen „nach der Equity-Methode“ im KA berücksichtigt werden.“[39]Für die Bilanzierung nach der Equity-Methode wird auf den Anteil der assoziierten Unternehmen abgestellt, die an dem assoziierten Unternehmen gehaltene werden. Denn weder die Anteile an den assoziierte noch Gemeinschaftsunternehmen gehören dem Vollkonsolidierungskreis an.

(4) Sonstige Beteiligungsunternehmen,

sind Nicht-Tochterunternehmen auf die das MU keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Im KA dürfen solche Beteiligung nur zu Anschaffungskosten (AK)bewertet und analog zu der Verfahrensweise im Einzelabschluss nach § 271 Abs. 1 HBG, ausgewiesen werden.[40]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung,2009, S. 9, „Weltabschlussprinzip“

In den Vollkonsolidierungskreis können nur TU einbezogen werden. Für den Fall das, das MU keine TU hält, sondern nur Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen beteiligt sind, ist kein KA aufzustellen.[41]

4.3 Konsolidierungskreis i.e.S.

Der Konsolidierungskreis im Rahmen der Vollkonsolidierung enthält alle von dem MU einzubeziehenden TU. Der Gesetzgeber regelt die Pflicht zur Einbeziehung von TU in den Konsolidierungskreis nach § 294 HGB und das Einbeziehungswahlrecht in § 296 HGB. Von nachrangiger Bedeutung für den Konsolidierungskreis i.e.S grenzen §§ 310 und 311 HGB den Konsolidierungskreis für Nicht-TU ab. Wenn die Voraussetzung nach § 290 HGB vorliegen aber es zum Verzicht der Einbeziehung aller TU lt. § 296 HGB kommt, dann ist ein MU nach § 290 Abs. 5 „von der Pflicht einen KA und Konzernlagebericht aufzustellen befreit.“ Es wird deutlich, dass den §§ 294, 296 HGB neben der Abgrenzung des Konsolidierungskreises auch die Frage, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht überhaupt besteht, zu kommt.[42]Im Unterschied muss die Pflicht zur Aufstellung eines KA zwingend gegeben sein, um die §§ 310 und 311 HGB anwenden zu können. Werden bei der Aufstellung die konzernfremden Unternehmen nach §§ 310 und 311 HGB außer Acht gelassen und nur Mutter- und TU einbezogen, dann wird folglich von einem Konsolidierungskreis i.e.S. gesprochen.

[...]


[1]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen, 2011, S. 1

[2]Vgl. Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung,2009, S. 3

[3]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen, 2011, S. 103

[4]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 103

[5]Vgl. Heinz Kussmaul,Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer: Grundlagen mit Fallbeispielen und Fragen der Existenzgründungspraxis, 2008, S. 446

[6]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 39

[7]Vgl. Adolf G. Coenenberg,Jahresabschluss und Jahresabschlußanalyse: Betriebswirtschaftliche, handels- und steuerrechtliche Grundlagen,, 2005, S. 577

[8]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,, 2011, S. 1 und S. 14

[9]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,, 2011, S. 1 und S. 15

[10]Vgl. ausführlich dazu Kap. 2.1 „Begriff des Konzerns nach AktG“

[11]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 89

[12]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 20

[13]Vgl. Hans F. Gelhausen, Gerd Fey und Georg Kämpfer,Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, S. 529

[14]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 92

[15]Vgl. ausführlich dazu Kap. 3.2.2, „Beherrschender Einfluss“

[16]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 16

[17]Vgl. Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung,2009, S. 74

[18]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 92

[19]Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 17

[20]Vgl. Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung: Mit Fragen, Aufgaben und Lösungen,2009, S. 77

[21]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 20

[22]Vgl. Hans F. Gelhausen, Gerd Fey und Georg Kämpfer,Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz,2009, S. 529

[23]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 18

[24]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 90

[25]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 19

[26]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 90

[27]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 19

[28]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 91

[29]Vgl. ausführlich dazu Kap. 3.2.2 „Beherrschender Einfluss“

[30]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 120

[31]Vgl. ausführlich dazu Kap. 2.3.1 „Einheitstheorie“

[32]Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfung Steuerberatung, “KPMG - Themen & Trends - BilMoG: Handelsrechtlicher Konzernabschluss,” 2009

[33]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 88

[34]Vgl. Peter Oser für DER BETRIEB: Auf- und Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen im Konzernabschluss nach BilMoG.”, 2010, S. 2

[35]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 141

[36]Vgl. Horst Gräfer und Guido A. Scheld,Grundzüge der Konzernrechnungslegung,2009, S. 99

[37]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 106

[38]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 106

[39]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 107

[40]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,201, S. 107 und S. 119

[41]Vgl. Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch, und Stefan Thiele,Konzernbilanzen,2011, S. 107

[42]Vgl. Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber,Der Konzernabschluss: Praxis der Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS,2010, S. 161

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2012
ISBN (eBook)
9783842836303
DOI
10.3239/9783842836303
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
International School of Management, Standort Dortmund – International Management
Erscheinungsdatum
2012 (August)
Note
2,0
Schlagworte
neubewertungsmethode kapitalkonsolidierung interessentheorie beteiligungsverhältnis
Zurück

Titel: Darstellung der Neubewertungsmethode und die Auswirkungen der Kapitalkonsolidierung auf sich ändernder bestehender Beteiligungsverhältnisse bei Hinzuerwerb nach HGB
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
82 Seiten
Cookie-Einstellungen