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Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum 01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen

©2012 Bachelorarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Nach den jüngsten Katastrophen in Fukushima rückt die Energiewende wieder einmal mehr ins Augenmerk der Bundesregierung. Umwelt und Klimaschutz in Verbindung mit der Unabhängigkeit von Energieimporten gewinnen immer mehr an Bedeutung. In Deutschland wird deshalb immer stärker auf eine nachhaltige Energieerzeugung gesetzt.
Der Gesetzgeber plant bis zum Jahr 2020 den Anteil an regenerativen Energien auf 35 % an der Gesamtstromversorgung zu steigern. Bis zum Jahr 2030 soll die Quote bereits auf 50 % erhöht und bis zum Jahr 2050 dynamisch auf 80 % am Gesamtstromanteil ausgebaut werden. Dabei handelt es sich laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ( ‘BMU ‘) lediglich um Mindestziele, die übertroffen werden können. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schafft dabei grundsätzliche Regelungen zur Kommerzialisierung der Energie. Das EEG 2009 legte hierbei den Grundstein zur direkten Vermarktung des erzeugten Stroms. Jedoch wurde die feste Einspeisevergütung von den Anlagenbetreibern aufgrund der sicheren und planbaren Bezüge weiterhin favorisiert. Nur 0,4 % des gesamten EEG-Aufkommens wurden im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt. Die Novellierung des EEG zum 01.01.2012 schafft grundlegende Änderungen der beiden Vergütungsvarianten. Gerade die Direktvermarktung soll durch Einführung einer obligatorischen Marktprämie besser an die Voraussetzungen des Marktes angepasst werden. Die garantierte Vergütung hingegen könnte eine immer geringere Rolle bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom spielen.
Eingebettet in diesen Diskurs wird in der vorliegenden Arbeit zunächst auf den Aufbau der neu gestalteten Direktvermarktung eingegangen, um im nächsten Schritt im Rahmen einer Vollkostenkalkulation die wirtschaftlichen Unterschiede des EEG 2012 im Vergleich zum EEG 2009 herauszuarbeiten. Abschließend werden anhand der ermittelten Ergebnisse Schlussfolgerungen zur die Finanzierbarkeit von Biogasanlagen gezogen.
Die verwendete Literatur setzt sich größtenteils aus Fachartikeln oder Internetquellen zusammen, da Fachbücher aufgrund der Aktualität des Gesetzes noch nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
ZusammenfassungI
AbbildungsverzeichnisV
TabellenverzeichnisVI
AbkürzungsverzeichnisVII
1Einleitung und Problemstellung1
2Wesentliche rechtliche Bestimmungen zur Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung2
2.1Aufbau und Systematik der Direktvermarktung und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Philipp Prüssner
Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum
01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen
ISBN: 978-3-8428-3157-5
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2012
Zugl. Leuphana Universität Lüneburg, Lüneburg, Deutschland, Bachelorarbeit, 2012
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2012

I
Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 01.01.2012 wird verstärkt
auf eine Integration des regenerativ erzeugten Stroms in den Markt gesetzt. Im Rahmen dieses
Diskurses untersucht die vorliegende Arbeit die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen nach
dem EEG 2009 im Vergleich zum EEG 2012 unter Einbeziehung der Marktprämie, um
Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen zu ziehen. Zunächst werden die
wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zur Direktvermarktung beschrieben. Dabei wird
insbesondere auf die Marktprämie eingegangen. Anschließend erfolgt die konkrete
Berechnung der Marktprämie mit Implikationen für die ökonomische Analyse. Der darauf
folgende Abschnitt befasst sich mit den wirtschaftlichen Unterschieden des EEG 2009 und
EEG 2012 sowie mit den miteinander duellierenden Vergütungsformen der festen EEG-
Vergütung und der Direktvermarktung. Dabei werden der Aufbau und die Prämissen des
Kalkulationsmodells beschrieben, um die Normen anschließend im Rahmen einer
Vollkostenkalkulation rechnerisch vergleichen zu können
.
Abschließend werden die
Ergebnisse der Kalkulation für Schlussfolgerungen zur Finanzierung von Biogasanlagen
untersucht.

II
Summary
With the amendment of the Renewable Energy Act (German: Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG) to 01/01/2012 the German government focuses increasingly on the integration of
renewable power into the market. As part of this discourse, the present paper examines the
economic efficiency of biogas plants under the EEG 2009 in comparison with the EEG 2012
involving the market premium for drawing conclusions about financing of the facilities.
Firstly, the essential legal requirements for direct marketing are described. Here, particular
attention is paid to the market premium. Subsequently, the precise calculation of the market
premium with implications for economic analysis is carried out. The following section gives
attention to commercial differences of the EEG 2009 and 2012, as well as to the
reimbursement systems dueling with each other (fixed EEG compensation and direct
marketing). In doing so, the structure and assumptions of the cost accounting model are
described in order to compare the standards calculationally in the context of full cost
estimation. Closing, the results of the calculation are examined for conclusions on the
financing of biogas plants.

III
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ... I
Abbildungsverzeichnis ... V
Tabellenverzeichnis ... VI
Abkürzungsverzeichnis ... VII
1 Einleitung und Problemstellung ... 1
2 Wesentliche rechtliche Bestimmungen zur Marktprämie im Rahmen der
Direktvermarktung ... 2
2.1 Aufbau und Systematik der Direktvermarktung und die Grundzüge der Marktprämie .. 2
2.1.1 Formen der Direktvermarktung ... 2
2.1.2 Voraussetzungen für die Direktvermarktung ... 4
2.1.3 Die Marktprämie ... 5
2.1.4 Die Managementprämie ... 6
2.1.5 Weitere Voraussetzungen zum Erhalt der Marktprämie ... 7
2.2 Vorgehensweise zur Berechnung der Marktprämie und Evaluierung relevanter
Risiken ... 8
2.3 Implikationen für die Ökonomische Analyse ... 9
3 Analyse der Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen im Rahmen einer
Vollkostenkalkulation ... 11
3.1 Aufbau und Prämissen des Kalkulationsmodells ... 11
3.1.1 Investitionsbedarf ... 12
3.1.2 Bestückung der Anlagen ... 12
3.1.3 Kosten ... 13
3.1.4 Erlöse in der Kalkulation ... 14
3.2 Wirtschaftlicher Vergleich der EEG-Normen im Rahmen der garantierten
Vergütung ... 15
3.2.1 Berechnung der Kosten ... 15
3.2.2 Berechnung der Erlöse ... 16
3.2.3 Degression der festen Vergütungssätze ... 17
3.2.4 Ergebnis der Gegenüberstellung ... 17
3.2.5 Darstellung der Zahlungsströme ... 18
3.2.6 Konkrete Risiken bei der festen Vergütung ... 19

IV
3.3 Die ökonomischen Unterschiede zwischen der festen Einspeisevergütung und der
Direktvermarktung ... 20
3.3.1 Vergleich der Vergütungssysteme bei hohen Marktpreisen ... 21
3.3.2 Vergleich der Vergütungssysteme bei niedrigen Marktpreisen ... 21
3.3.3 Zwischenfazit ... 22
3.3.4 Ergebnis ... 23
3.3.5 Darstellung der Zahlungsströme ... 23
3.3.6 Konkrete Risiken der Zahlungsströme im Rahmen der Direktvermarktung ... 24
4 Schlussfolgerungen für die Finanzierung von Biogasanlagen ... 24
4.1 Landwirtschaftfinanzierung
... 25
4.2 Projektfinanzierung ... 26
4.3 Anwendung der Finanzierungsformen auf Biogasanlagen verschiedener
Kapazitäten ... 27
4.3.1 150-kW
el
-Anlage ... 27
4.3.2 500-kW
el
-Anlagen ... 29
4.3.3 1000-kW
el
-Anlagen ... 30
4.4 Risikomanagement ... 32
5 Fazit
... 32
6 Literaturverzeichnis
... 35
7 Anhang... 39

V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1. Direktvermarktung mit und ohne Marktprämie ... 5
Abbildung 2. Zahlungsströme einer 150-kW
el
-Anlage mit fester Vergütung nach EEG
2009 und 2012 ... 19
Abbildung 3. Auswertung der Day Base Daten der Strombörse EPEX SE für das
Jahr 2011 ... 22
Abbildung 4. Vergleich der Zahlungsströme der Direktvermarkt mit denen der festen
Vergütung für die Jahre 2009 und 2012... 24
Abbildung 5. Unterschiede in den Verläufen der traditionellen Kredit- und der Projekt-
finanzierung ... 26
Anhang 17. Degression der Vergütungssätze in den Jahren 2013 bis 2018 bei einer
150-kW
el
-Anlage nach EEG 2009 und EEG 2012 (in ct/kWh) ... 50

VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1. Gemein- und Gesamtkosten nach Anlagengröße für die Jahre 2009 und 2012 ... 16
Tabelle 2. Jahresüberschuss nach Anlagengröße in den Jahren 2009 und 2012 in ... 18
Tabelle 3. Finanzierungsstruktur einer 150-kW
el
-Anlage ... 28
Tabelle 4. Finanzierungsstruktur einer 500-kW
el
-Anlage ... 30
Tabelle 5. Finanzierungsstruktur einer 1000-kW
el
-Anlage ... 31
Anhang 1. Investitionsbedarf der baulichen und technischen Einrichtungen von
150-, 500- und 1000-kW
el
-Anlagen ... 39
Anhang 2. Einsatzstoffanteile und Umfang der Bestückung mit Nachwachsenden
Rohstoffen (NawaRo) nach Anlagengröße ... 39
Anhang 3. Variable Kosten nach Anlagengröße für die Jahre 2009 und 2012 ... 40
Anhang 6. Fixe Kosten nach Anlagengröße für die Jahre 2009 und 2012 ... 42
Anhang 9. Gesamtvergütung einer 150-kW
el
-Anlage im Jahr 2012 ... 44
Anhang 10. Gesamtvergütung einer 500-kW
el
-Anlage im Jahr 2012 ... 45
Anhang 11. Gesamtvergütung einer 1000-kW
el
-Anlage im Jahr 2012 ... 46
Anhang 13. Gesamtvergütung einer 150-kW
el
-Anlage im Jahr 2009 ... 47
Anhang 14. Gesamtvergütung einer 500-kW
el
-Anlage im Jahr 2012 ... 48
Anhang 15. Gesamtvergütung einer 1000-kW
el
-Anlage im Jahr 2012 ... 49
Anhang 16. Jährliche Erlöse aus dem Wärmeverkauf nach Anlagengröße für die
Jahre 2009 und 2012 ... 50
Anhang 18. Berechnung der Marktprämie gemäß EEG 2012 für 150-, 500- und
1000-kWel-Anlagen im Jahr 2012 (in ct/kWh) ... 50
Anhang 19. Vergleich der beiden Vergütungssysteme bei einem Marktpreis von
60 /MWh im Jahr 2012 ... 51
Anhang 20. Vergleich der beiden Vergütungssysteme bei einem Marktpreis von
30 /MWh im Jahr 2012 ... 51

VII
Abkürzungsverzeichnis
/t ... Euro pro Tonne
Abs. ... Absatz
AfA ... Absetzung für Abschreibung
BHKW ... Blockheizkraftwerk
BiomasseV ... Biomasseverordnung
BMU ... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ct/kWh ... Cent pro Kilowattstunde
ct/kWh
el
... Cent pro Kilowattstunde elektrischer Energie
EEG ... Erneuerbare-Energien-Gesetz
EPEX ... European Energy Excange
EV ... Feste Einspeisevergütung
EVU ... Elektrizitätsversorgungsunternehmen
KfW ... Kreditanstalt für Wiederaufbau
kW ... Kilowatt
kW
el
... Kilowatt elektrischer Energie
KWK-Bonus ... Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus
LR ... Landwirtschaftlichen Rentenbank
MP ... Marktprämie
MW ... Monatsmittelwert
MWh ... Megawattstunden
NawaRo ... Nachwachsende Rohstoffe
PM ... Managementprämie
RW ... Referenzmarktwerte
StromNEV ... Stromnetzentgeltverordnung
TM ... Trockenmasseanteil

1
1
Einleitung und Problemstellung
Nach den jüngsten Katastrophen in Fukushima rückt die Energiewende wieder einmal mehr
ins Augenmerk der Bundesregierung. Umwelt und Klimaschutz in Verbindung mit der
Unabhängigkeit von Energieimporten gewinnen immer mehr an Bedeutung.
1
In Deutschland
wird deshalb immer stärker auf eine nachhaltige Energieerzeugung gesetzt.
Der Gesetzgeber plant bis zum Jahr 2020 den Anteil an regenerativen Energien auf 35 % an
der Gesamtstromversorgung zu steigern. Bis zum Jahr 2030 soll die Quote bereits auf 50 %
erhöht und bis zum Jahr 2050 dynamisch auf 80 % am Gesamtstromanteil ausgebaut werden.
Dabei handelt es sich laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (,,BMU") lediglich um Mindestziele, die übertroffen werden können.
2
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schafft dabei grundsätzliche Regelungen zur
Kommerzialisierung der Energie. Das EEG 2009 legte hierbei den Grundstein zur direkten
Vermarktung des erzeugten Stroms. Jedoch wurde die feste Einspeisevergütung von den
Anlagenbetreibern aufgrund der sicheren und planbaren Bezüge weiterhin favorisiert.
Nur 0,4
% des gesamten EEG-Aufkommens wurden im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt.
3
Die Novellierung des EEG zum 01.01.2012 schafft grundlegende Änderungen der beiden
Vergütungsvarianten. Gerade die Direktvermarktung soll durch Einführung einer
obligatorischen Marktprämie besser an die Voraussetzungen des Marktes angepasst werden.
Die garantierte Vergütung hingegen könnte eine immer geringere Rolle bei der Einspeisung
von regenerativ erzeugtem Strom spielen.
Eingebettet in diesen Diskurs wird in der vorliegenden Arbeit zunächst auf den Aufbau der
neu gestalteten Direktvermarktung eingegangen, um im nächsten Schritt im Rahmen einer
Vollkostenkalkulation
die wirtschaftlichen Unterschiede des EEG 2012 im Vergleich zum
EEG 2009 herauszuarbeiten
.
Abschließend werden anhand der ermittelten Ergebnisse
Schlussfolgerungen zur die Finanzierbarkeit von Biogasanlagen gezogen.
Die verwendete Literatur setzt sich größtenteils aus Fachartikeln oder Internetquellen
zusammen, da Fachbücher aufgrund der Aktualität des Gesetzes noch nicht ausreichend zur
Verfügung stehen.
1
Vgl. Wustlich & Müller, 2011, S. 381
2
Vgl. EEG 2012, 2012a, o. S.
3
Vgl. Bundesnetzagentur, 2011, S. 12

2
2
Wesentliche rechtliche Bestimmungen zur Marktprämie im Rahmen
der Direktvermarktung
Die Direktvermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien steht im Fokus des novellierten
EEG, wobei mit Hilfe der Marktprämie ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der
selbstständigen Vermarktung geleistet werden könnte.
Um das System der Marktprämie zu
verdeutlichen und die Zusammenhänge mit der Direktvermarktung von Strom aus
Biogasanlagen aufzuzeigen, wird im ersten Abschnitt der vorliegenden Arbeit der Aufbau und
die Systematik der Direktvermarktung im Zusammenhang mit der Marktprämie thematisiert.
Anschließend erfolgt eine Einführung in die konkrete Berechnung der Marktprämie und in die
daraus resultierenden Risiken. Abschließend werden in diesem Kapitel die Implikationen der
theoretischen Grundsätze für eine ökonomische Analyse dargestellt. Die Flexibilitätsprämie
gemäß § 33i EEG 2012 als zusätzliche Prämie für bereitgestellte Leistung wird in der
vorliegenden Arbeit nicht berücksichtigt.
2.1 Aufbau und Systematik der Direktvermarktung und die Grundzüge der
Marktprämie
2.1.1
Formen der Direktvermarktung
Das EEG 2012 sieht für Biogasanlagen-Betreiber unter § 33b EEG 2012 drei verschiedene
Formen zur Direktvermarktung des erzeugten Stroms vor. In der ersten Form der
Direktvermarktung nach § 33b Nr. 1 EEG 2012 dürfen Anlagenbetreiber ihren Strom ,,zum
Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g"
4
direkt vermarkten. Gemäß dieser
Regelung veräußert der Biogasanlagenbetreiber den produzierten Strom direkt an Dritte und
bekommt die Marktprämie vom Netzbetreiber vergütet. Gemäß § 33g Nr. 1 EEG 2012 darf
der Biogasanlagenbetreiber die Marktprämie erst dann verlangen, wenn der Strom tatsächlich
in das Stromnetz eingespeist und von einem Dritten abgenommen wurde. Es muss demnach
sichergestellt werden, dass die Energie physisch geflossen ist. Zusätzlich ist nach § 33a Abs. 2
EEG 2012 eine Veräußerung von Strom an Dritte in unmittelbarer Nähe des Kraftwerkes
oder Eigenverbrauch keine Direktvermarktung, da es vorgeschrieben ist, dass die Elektrizität
durch das öffentliche Versorgungsnetz fließt.
5
Gemäß § 33g Abs. 1 S. 2 EEG 2012 muss
4
EEG 2012, 2012b, o. S.
5
Vgl. ebenda

3
weiterhin bis zum zehnten des jeweiligen Folgemonats der Umfang der eingespeisten
Strommenge an den Netzbetreiber übermittelt werden.
6
Einen zweiten Förderweg im Sinne des § 33b Nr. 2 EEG 2012 stellt die ,,Direktvermarktung
zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 EEG"
7
dar. Hierbei vermarktet der
Anlagenbetreiber den Strom direkt an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das den
Grünstrom für sein Stromportfolio nutzt. Gemäß § 39 Abs. 1 EEG 2012 ,,verringert sich die
EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent
pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage"
8
, wenn nach Abs. 1 S. 1 des
§ 39 EEG 2012 der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht
Monaten dieses Kalenderjahres mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 ist
(sogenanntes Grünstromprivileg).
Bei dieser Form der Direktvermarktung besteht kein direkter Vorteil für den
Anlagenbetreiber, wohl aber für den Käufer des Grünstroms. Diese Diskrepanz muss somit
durch finanzielle Anreize ausgeglichen werden. In der Regel zahlen Stromhändler einen
höheren Abnahmepreis für die Energie, wodurch eine mittelbare Förderung entsteht, die durch
das EEG ermöglicht wird.
9
Generell besteht für die beiden Formen der Direktvermarktung nach § 33b Nr.1 und 2 EEG
2012 ein Doppelvermarktungsverbot gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 EEG 2012. Die Folgen eines
Verstoßes werden nach dem EEG 2012 drastisch geahndet. Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 1 EEG
2012 verringert sich der feste Vergütungssatz gemäß § 16 EEG, welcher von den
Übertragungsnetzbetreibern an die Biogasanlagenbetreiber gezahlt und später auf die
Stromendkunden verteilt wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
energiespezifischen Referenzmarktwertes. Des Weiteren entfällt nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 EEG
2012 der Anspruch auf die Marktprämie gemäß § 33g EEG 2012. Die Konsequenzen des § 56
Abs. 4 EEG gelten jeweils für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden 6
Monate
.
6
Vgl. EEG 2012, 2012b, o. S.
7
Ebenda
8
Ebenda
9
Vgl. Loibl, 2001, S. 14

4
Eine dritte Direktvermarktungsvariante ergibt sich aus § 33b Nr. 3 EEG 2012. Die Sonstige
Direktvermarktung nutzt weder das Grünstromprivileg noch die Marktprämie, sodass es sich
um eine nicht geförderte Direktvermarktungsvariante handelt.
10
Wohl
aber können Herkunftsnachweise ausgestellt werden, sodass der Strom als ,,Strom aus
erneuerbaren Energien" gekennzeichnet und vermarktet werden kann.
11
2.1.2 Voraussetzungen für die Direktvermarktung
Gemäß § 33c Abs. 1 EEG 2012 dürfen Besitzer von Biogasanlagen ,,Strom, der mit Strom aus
mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird,
nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an
Dritte direkt vermarktet wird"
12
.
Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung ,,an Dritte" Spielraum zur Auslegung dieser Norm
geschaffen, da zwar nur der gesamte Strom direkt vermarktet werden kann, die Vermarktung
jedoch an mehrere Abnehmer erfolgen könnte.
13
Folglich wäre die Direktvermarktung über
eine Messeinrichtung an einen Händler und gleichzeitig an ein anderes Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen denkbar. Bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33a ff. EEG 2012 ist
zudem eine anteilige Direktvermarktung im Sinne des § 33f EEG 2012 möglich. Demnach
sind Anlagenbetreiber berechtigt, ihren produzierten Strom prozentual auf die feste EEG-
Vergütung und auf die verschiedenen Formen der Direktvermarktung zu verteilen.
Voraussetzung hierfür ist eine Übermittlung der prozentualen Aufteilung an den Netzbetreiber
gemäß § 33f Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 33d Abs. 2 EEG 2012.
Des Weiteren ist die Direktvermarktung in Form der Förderpfade gemäß § 33b Nr. 1 oder 2
EEG 2012 nur gestattet, wenn unbeschadet des § 33e S. 1 EEG 2012 ein Vergütungsanspruch
nach §§ 16 ff. EEG 2012 besteht und nicht nach § 17 EEG 2012 reduziert wurde. Darüber
hinaus sind die technischen Vorgaben für Biogasanlagen über 100 Kilowatt (kW
el
) nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012 zum ferngesteuerten Netzeinspeise-Management einzuhalten.
Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher
10
Vgl. Wustlich/Müller, 2011, S. 382
11
Vgl. ebenda, S. 382
12
EEG 2012, 2012, o. S.
13
Vgl. Wieland, 2012, S. 6

5
Auflösung gemessen und bilanziert wird, wobei der direkt vermarktete Strom zum Erhalt der
Marktprämie in einem separaten Bilanz- oder Unterbilanzkonto aufgeführt sein muss.
2.1.3
Die Marktprämie
Die Grundidee der Marktprämie im Sinne des § 33g EEG 2012 baut, wie in den vorherigen
Kapiteln dieser Arbeit beschrieben, auf die Nutzung der Direktvermarktung nach § 33b Nr. 1
EEG 2012 auf.
In Zeiten hohen Energiebedarfs steigen die Nachfrage und gleichzeitig der Spotpreis für
Strom an der Energiebörse EPEX. Unter diesen Umständen veräußern Betreiber von
Biogasanlagen ihren Strom im Sinne des § 33b Nr. 1 EEG 2012 direkt an einen Dritten. Eine
Alternative dazu stellt die Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig dar. Die Marktprämie
fungiert hierbei als eine Art Differenzausgleich zur festen EEG-Vergütung gemäß §§ 16 ff.
EEG 2012 (siehe
Abbildung 1
).
Abbildung 1. Direktvermarktung mit und ohne Marktprämie
Quellen: Fachverband Biogas e.V.; eigene Berechnungen
Die Berechnungsgrundlage der Marktprämie bildet jedoch nicht der persönlich erzielte
Strompreis, sondern der monatliche Durchschnittswert der Strombörse. Verkauft ein
Anlagenbetreiber seinen Strom in Hochpreiszeiten an der Börse, hat er die Chance durch den
0
20
40
60
80
100
120
EEG- Vergütung
DV ohne
Marktprämie
DV mit
Marktprämie
Managementprämie
Markterlös
Marktprämie
Strompreis Börse
EEG Vergütung

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2012
ISBN (eBook)
9783842831575
DOI
10.3239/9783842831575
Dateigröße
616 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg – Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2012 (Mai)
Note
2,7
Schlagworte
energie biogasanlage marktprämie finanzierung vergütung
Produktsicherheit
Diplom.de
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