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Übergangsmanagement zur besseren (Re-) Sozialisierung? Eine vergleichende Fallstudie am Beispiel erwachsener Klienten

©2011 Bachelorarbeit 157 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In seinem Buch ‘Politik der Würde’ schreibt der israelische Philosoph Avishai Margalit über die Strafe: ‘Wie es um die Menschenwürde in einer Gesellschaft bestellt ist, läßt [sic] sich nirgendwo so deutlich ablesen wie an ihrer Strafpraxis: Sie ist die Feuerprobe für eine anständige Gesellschaft.’ Ich denke die Frage nach einer würdigen Bestrafung stellt sich nicht nur während des Strafvollzuges sondern auch bei der Entlassung verurteilter Straftäter. Nur wenn eine Entlassung so gestaltet wird, dass ein Straftäter auch nach einer langen Haft wieder die Möglichkeit bekommt in das gesellschaftliche Leben zurückzufinden kann meiner Überzeugung nach von einer würdigen Strafe gesprochen werden.
Die Zeit nach der Haft ist für einen Großteil der Gefangenen sehr schwierig. Sie werden aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und sind ab diesem Zeitpunkt wieder auf sich alleine gestellt. Häufig genießen sie zuerst die wieder gewonnen Freiheit, doch schnell stellen sich alte oder auch neue Problemlagen (wieder) ein. Lebensbereiche in denen Schwierigkeiten auftreten können sind die Wohnsituation, die Arbeit, die finanzielle Lage inklusive der Sicherung des Lebensunterhaltes oder eine mögliche Abhängigkeit von Suchtstoffen. All dies gilt es für den Entlassenen zu überwinden, umgangssprachlich als ‘Entlassungsloch’ bezeichnet. Hier können schnell die Orientierung und der Halt verloren gehen, und einige greifen, um wieder Stabilität zu erlangen, im ungünstigsten Fall auf ihre alte Lebensweise und ein eventuell bekanntes delinquentes Umfeld zurück. Die Rückfallwahrscheinlichkeit wird in dieser Zeit äußerst hoch eingeschätzt. Aus diesem Grund werden in den verschiedenen Bundesländern immer öfter Übergangsmanagements durchgeführt, um einen nahtlosen Übergang und somit auch eine nahtlose Betreuung von Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe zu erreichen. Diese haben jeweils unterschiedliche Schwerpunkte. In Hamburg gibt es z. B. ein Konzept für Sexualstraftäter unter Führungsaufsicht, in Nordrhein-Westfalen wird mit dem MABiS-NeT ein Programm zur Arbeitsmarktorientierung angeboten. In Baden-Württemberg existiert seit 2005 das Projekt Chance, welches sich auf Gefangene spezialisiert hat, die nicht der Bewährungshilfe unterstellt sind.
Bis Juli 2009 gab es in Baden-Württemberg im Bereich Entlassungsmanagement eine große Lücke hinsichtlich der Inhaftierten, die nach ihrer Entlassung der Bewährungshilfe unterstellt wurden. Diesem Problem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

I Einleitung

II Theoretischer Teil
1 Resozialisierung
1.1 Geschichte des Begriffs
1.2 Definition
1.3 Abgrenzung
1.3.1 Zum Begriff der Besserung
1.3.2 Zum Begriff der Erziehung
1.3.3 Zum Begriff der Sozialisierung
1.3.4 Zum Begriff der Behandlung
1.3.5 Zum Begriff der Integration
1.3.6 Zum Begriff der Rehabilitation
1.3.7 Fazit
2 Voraussetzungen für das Übergangsmanagement
2.1 Bedingte Entlassung
2.2 Führungsaufsicht
2.3 Gesetzliche Vorschriften in Baden-Württemberg
3 Entwicklung und Entstehung Übergangsmanagement
4 Konzeption Übergangsmanagement
4.1 Zielgruppen
4.2 Ziele
4.3 Strukturkriterien
4.4 Ablauf
4.5 Qualitätssicherung
4.6 Fazit
5 Entwicklung der praktischen Umsetzung bis heute
6 Aufgaben der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg
7 Arbeit und Resozialisierung
7.1 Im Justizvollzug
7.2 Nach der Entlassung
7.3 Fazit
8 Arbeitslosigkeit und Resozialisierung
8.1 Arbeitslosengeld I
8.2 Arbeitslosengeld II
8.3 Krankenversicherung
8.4 Fazit
9 Wohnen und Resozialisierung
9.1 Finanzierungsarten
9.2 Wohnformen
9.2.1 Betreutes Wohnen
9.2.2 Notunterkunft für Wohnungslose
9.3 Fazit
10 Sucht und Resozialisierung
10.1 Therapiearten
10.2 Fazit
11 Schulden und Resozialisierung
11.1 Resozialisierungsfonds der Traugott Bender Stiftung
11.2 Fazit
12 Rückfallgefahr und die bereits behandelten Themen
12.1 Arbeit
12.2 Arbeitslosigkeit
12.3 Wohnen
12.4 Sucht
12.5 Schulden
13 Kritisches Fazit
14 Fazit des theoretischen Teils

II. Empirische Teil
1 Evaluation
1.1 Quantitative/qualitative Methode
1.2 Interne/externe Evaluation
2 Vorbereitung auf die Befragung
2.1 Festlegung der zu befragenden Fallzahl
2.2 Fragebogen
2.2.1 Wahl der Erhebungstechnik
2.2.2 Fragearten
2.2.2.1 Inhaltliche Fragearten
a) Meinung und Einstellung
b) Überzeugungen
c) Verhalten
d) Eigenschaften/Fakten
e) Wissen
2.2.2.2 förmliche Fragearten
a) Offene Fragen
b) Geschlossene Fragen
c) Halboffene Fragen
2.2.3 Frage- und Antwortformulierung
2.2.4 Konstruktion des Fragebogens
2.2.4.1 Äußere Form
2.2.4.2 Einzelnen Themenkomplexe
a) Entlassungssituation
b) Wohnen
c) Sucht
d) Finanzen
e) Arbeit
f) Straffälligkeit
g) Persönliche Einschätzung
3 Durchführung der Befragung
4 Auswertung der Ergebnisse
4.1 Zur Vergleichbarkeit der beiden Gruppen
4.2 Zur Terminvereinbarung und tatsächlich erstem Gesprächstermin
4.3 Zum Wohnen
4.4 Zur Sucht
4.5 Zu den Schulden
4.6 Zu den Leistungen
4.7 Zur Arbeit
4.8 Zur Schule
4.9 Zur Straffälligkeit
4.10 Zur persönlichen Einschätzung
a) Hilfreich
b) Problematisch
4.11 Fazit
5 Mögliche Interventionen und weitere Forschungsansätze
5.1 Termine
5.2 Wohnen
5.3 Sucht
5.4 Schulden
5.5 Leistungen
5.6 Arbeit
5.7 Straffälligkeit
5.8 Allgemein
5.9 Fazit

IV Schluss

V Literaturverzeichnis

VI Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung

In seinem Buch „Politik der Würde“ schreibt der israelische Philosoph Avishai Margalit über die Strafe: „Wie es um die Menschenwürde in einer Gesellschaft bestellt ist, läßt [sic!] sich nirgendwo so deutlich ablesen wie an ihrer Strafpraxis: Sie ist die Feuerprobe für eine anständige Gesellschaft.“[1] Ich denke die Frage nach einer würdigen Bestrafung stellt sich nicht nur während des Strafvollzuges sondern auch bei der Entlassung verurteilter Straftäter[2]. Nur wenn eine Entlassung so gestaltet wird, dass ein Straftäter auch nach einer langen Haft wieder die Möglichkeit bekommt in das gesellschaftliche Leben zurückzufinden kann meiner Überzeugung nach von einer würdigen Strafe gesprochen werden.

Die Zeit nach der Haft ist für einen Großteil der Gefangenen sehr schwierig. Sie werden aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und sind ab diesem Zeitpunkt wieder auf sich alleine gestellt. Häufig genießen sie zuerst die wieder gewonnen Freiheit, doch schnell stellen sich alte oder auch neue Problemlagen (wieder) ein. Lebensbereiche in denen Schwierigkeiten auftreten können sind die Wohnsituation, die Arbeit, die finanzielle Lage inklusive der Sicherung des Lebensunterhaltes oder eine mögliche Abhängigkeit von Suchtstoffen. All dies gilt es für den Entlassenen zu überwinden, umgangssprachlich als „Entlassungsloch“[3] bezeichnet. Hier können schnell die Orientierung und der Halt verloren gehen, und einige greifen, um wieder Stabilität zu erlangen, im ungünstigsten Fall auf ihre alte Lebensweise und ein eventuell bekanntes delinquentes Umfeld zurück. Die Rückfallwahrscheinlichkeit wird in dieser Zeit äußerst hoch eingeschätzt.[4] Aus diesem Grund werden in den verschiedenen Bundesländern immer öfter Übergangsmanagements durchgeführt, um einen nahtlosen Übergang und somit auch eine nahtlose Betreuung von Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe[5] zu erreichen. Diese haben jeweils unterschiedliche Schwerpunkte. In Hamburg gibt es z. B. ein Konzept für Sexualstraftäter unter Führungsaufsicht, in Nordrhein-Westfalen wird mit dem MABiS-NeT ein Programm zur Arbeitsmarktorientierung angeboten. In Baden-Württemberg existiert seit 2005 das Projekt Chance, welches sich auf Gefangene spezialisiert hat, die nicht der Bewährungshilfe unterstellt sind.[6]

Bis Juli 2009 gab es in Baden-Württemberg im Bereich Entlassungsmanagement eine große Lücke hinsichtlich der Inhaftierten, die nach ihrer Entlassung der Bewährungshilfe unterstellt wurden. Diesem Problem haben sich das Justizministeriums Baden-Württemberg und die NEUSTART gemeinnützige GmbH[7] angenommen und gemeinsam ein Übergangsmanagement für diese Klienten entwickelt. Durch den frühen Einstieg der Bewährungshilfe in den Betreuungsverlauf soll eine Stabilisierung eintreten.[8] Denn die „Nachsorge bildet einen unverzichtbaren Beitrag für die Resozialisierung.“[9]

In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob durch das Übergangsmanagement tatsächlich eine bessere Resozialisierung möglich ist. Inhaltlich wurde die Arbeit auf erwachsene, männliche Straftäter eingegrenzt. Gründe für die Einschränkung hinsichtlich der Volljährigkeit ergeben sich daraus, dass sich mit der Volljährigkeit in vielerlei Hinsicht neue Rechte und Pflichten ergeben, welche die Arbeit der Bewährungshilfe wesentlich beeinflussen. Die Eingrenzung auf ausschließlich männliche Klienten wurde im Hinblick auf den Umfang der Arbeit und eine bessere Vergleichbarkeit vorgenommen. Der Grund hierfür ist, dass sich die verschiedenen Geschlechter auch unterschiedlichen sozialen Ungleichheiten gegenüber sehen, wenn man eine moderne Gesellschaft betrachtet.[10] Die theoretischen Erläuterungen werden in der Regel auf die Einschränkungen abgestimmt sein und nur wenn nötig beispielsweise auf Jugendliche erweitert.

Zu Beginn der Arbeit wird auf die Resozialisierung eingegangen. Woher ergibt sich die Aufgabe der Resozialisierung für den Strafvollzug und die Bewährungshilfe? Welche Resozialisierungsfaktoren können beeinflusst werden und welchen Zusammenhang haben diese mit einer erneuten Kriminalität? Auch hier wurde eine Eingrenzung auf eher objektive Faktoren vorgenommen. Die Faktoren Arbeit, Arbeitslosigkeit, Wohnen, Sucht und Schulden sind aber keine abschließende Aufzählung. Im Zuge dessen wird das Übergangsmanagement in Baden-Württemberg näher erläutert.

Im Anschluss an den theoretischen Teil werden die behandelten Themen und somit auch das Übergangsmanagement in Baden-Württemberg evaluiert. Die befragten Klienten waren alle der Bewährungshilfe in der Außenstelle Pforzheim unterstellt. Zunächst wird die Evaluation beschrieben. Was ist Evaluation? Welche Methoden wurden in dieser Arbeit verwendet? Anschließend erfolgt eine Auswertung der Fragebögen und bezüglich der Erkenntnisse werden mögliche Interventionen und deren Grenzen vorgestellt.

Die Arbeit im Gesamten soll aufzeigen, ob durch das Übergangsmanagement bezüglich erwachsener, männlicher Klienten eine bessere Resozialisierung ermöglicht wird.

II Theoretischer Teil

Im Folgenden soll eine theoretische Grundlage für die spätere empirische Untersuchung geschaffen werden. Hierzu wird zunächst auf den Begriff der Resozialisierung eingegangen. Wie sich dieser entwickelte und die Abgrenzung zu Termini, die in der Literatur oft synonym verwendet werden. Weiter wird das Übergangsmanagement beschrieben werden. Wie sich dieses in Baden-Württemberg entwickelte, welche Konzeption diesem zu Grunde liegt und welche Aufgaben sich für die Bewährungshilfe daraus ergeben. Abschließend werden ausgewählte Lebensbereiche, aber auch wichtige Arbeitsthemen der Bewährungshilfe, im Kontext der Resozialisierung erläutert.

1 Resozialisierung

1.1 Geschichte des Begriffs

Ob das Resozialisierungskonzept schon vor 1900 umgesetzt wurde, ist umstritten, da z. B. Zwangsarbeit, militärische Strukturen oder religiöse Manipulationen im Strafvollzug nur schwer mit dem heutigen Resozialisierungsgedanken zu vereinbaren sind.[11] „Der Umschwung vom liberal-autoritären Strafrecht des Obrigkeitsstaates ging von Franz v. Liszt aus.“[12] Liszt kann aus heutiger Sicht als „Vorläufer der sozialen Rechtsauffassung“[13] angesehen werden. Er weicht davon ab, den Delinquenten nur als Täter zu sehen, dafür bringt er die Perspektive des jeweiligen biologisch-sozialen Typus mit ein und hebt den individuellen Menschen hervor.[14]

Der Begriff selbst wurde erstmals von Liebknecht (1918) und Ellger (1922) verwendet.[15] Durch die empirische Ausrichtung der Sozialwissenschaft bekam der Begriff Bedeutung, da „soziale Benachteiligungen und Stigmatisierungsprozesse in den Mittelpunkt des Interesses an staatlicher Sozialpolitik gestellt“[16] wurden. In der Weimarer Republik wurde der Resozialisierungsgedanke in Ansätzen durchgeführt, nicht zuletzt durch den Reichsjustizminister Gustav Radbruch, welcher ein Schüler von Liszt war. Während des Dritten Reiches wurde das Konzept der Resozialisierung jedoch wieder verworfen.[17]

Nach Ende des Krieges begann man in Teilen wieder an die Grundsätze der Weimarer Republik anzuknüpfen[18], nicht zuletzt aufgrund des ersten Artikels im Grundgesetz, durch den die Würde des Menschen als unantastbar erklärt wurde[19]. Im Rahmen der Strafvollzugsdebatte wurde 1967 die Strafvollzugskommission eingesetzt. Müller-Dietz und Würtenberger untersuchten 1969 empirisch 53 Haftanstalten und kritisierten im Ergebnis, dass die jahrelangen Reformbehauptungen kaum Früchte hinsichtlich des Resozialisierungskonzeptes trugen.[20] Dies und Goffmans Haftreaktionsmodell[21] waren unter anderem die Grundlage für die Reform des StVollzG. „Das Anfang 1977 in Kraft getretene StVollzG beabsichtigte, den Resozialisierungsgedanken stärker zu verankern (die Wiedereingliederung wurde gem. §2 zum alleinigen Vollzugsziel erklärt)“[22]. In den siebziger Jahren hatte das Hauptziel des Justizvollzuges, die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, auch in der Bevölkerung seine Hochphase. Wurde 1975 noch von 61,2% die Resozialisierung als erstes Ziel des Strafvollzugs angesehen, so waren es 1999 nur noch 41,3%.[23]

Durch die Föderalismusreform wurde 2006 die Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Strafvollzuges auf die jeweiligen Länder übertragen. Kommt es in einem Bundesland zu einem neuen Gesetz, wie z. B. in Baden-Württemberg, so bleibt dennoch alles was verfassungsrechtlich zuvor für das StVollzG von Relevanz war, weiterhin bestehen. Hierzu zählen auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.[24]

1.2 Definition

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“[25] So formuliert der Gesetzgeber im StVollzG das Vollzugsziel und meint damit die Resozialisierung. Den expliziten Begriff verwendet er nur an einigen wenigen Stellen, z. B. in § 9 Abs.2 Satz 1 StVollzG.[26] Erst im zweiten Satz des Paragrafen weist der Gesetzgeber auf den Schutz der Allgemeinheit hin.[27] Auf baden-württembergischer Ebene sind die Aufgaben des Justizvollzuges im 1. Buch § 2 JVollzGB geregelt. Allerdings ist hier der Schutz der Bürger zuerst genannt und anschließend die Eingliederung in die Gesellschaft. Auch wird der Strafvollzug nur als Beitrag dazu gesehen.[28] Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch hier die Resozialisierung das höhere Vollzugsziel ist, da selbst das Bundesverfassungsgericht dies so benennt und dieses Vollzugsziel auch verfassungsrechtlich geboten ist. Der Rechtsanspruch des Gefangenen auf eine Resozialisierung ergibt sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Staates, die Resozialisierung zu ermöglichen resultiert wiederum aus Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs.1 GG.[29]

Eine generelle Definition des Begriffs der Resozialisierung ist äußerst schwierig, da in den jeweiligen Bezugswissenschaften auch keine einheitliche Definition vorliegt.[30] Cornel geht sogar noch weiter und sagt, der Terminus sei „weniger ein Fachbegriff mit klar definierter Bedeutung, als vielmehr Kurzform oder Synonym für ein ganzes Programm“[31]. Die Resozialisierung ist Teil des Prozesses der Sozialisation. Das „Re“ als Vorsilbe weist darauf hin, dass es darum geht, den Menschen wieder in die Gesellschaft einzuführen.[32] Es weist weiter hin „auf eine Benachteiligung oder Mangellage hinsichtlich der Sozialisationsbedingungen, dass also der Delinquent möglicherweise nicht unter sehr förderlichen Sozialisationsbedingungen aufwuchs.“[33] Der Insasse soll in Zukunft fähig sein, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und in diesem Rahmen keine neuen Straftaten zu begehen.[34] Er muss in gewissem Maße die Normen und Werte der Gesellschaft anerkennen und sich diesen auch unterwerfen um am sozialen Leben wieder teilhaben zu können. Es kann bei der Resozialisierung nicht nur um die Straffreiheit gehen, sondern es geht auch um ein Umdenken hinsichtlich der Werte.[35] Maelicke sagt über die Resozialisierung von Delinquenten, „dass diese durch den stattfindenden individuellen Lernprozess beeinflusst werden sollen, die Wertvorstellungen und Rollenerwartungen der Gesellschaft so zu internalisieren und sich entsprechend zu verhalten, dass weitere Straffälligkeit vermieden wird.“[36] Viele der Definitionen beziehen sich auf Insassen von Justizvollzugsanstalten und somit auch auf den Strafvollzug. Es steht heute außer Frage, dass auch ambulante Dienste, wie z. B. die Bewährungshilfe, am Resozialisierungsprozess beteiligt sind und die Definitionen entsprechend gelten. Eine Resozialisierung wäre nicht möglich, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassung enden würde.[37]

1.3 Abgrenzung

In der Literatur, aber auch im täglichen Sprachgebrauch werden einige Begriffe synonym zu dem der „Resozialisierung“ verwendet. Die Unterschiede sollen in den folgenden Abschnitten herausgearbeitet werden.

1.3.1 Zum Begriff der Besserung

Der Begriff der „Besserung“ wurde vor allem von Liszt, aber auch von anderen frühen Autoren verwendet. Heutzutage wird er weitgehend abgelehnt, aufgrund seiner moralischen Überheblichkeit und dem implizierten Zwang bezüglich der Besserung eines Bürgers gegen dessen Willen durch den Staat. Ein wirklicher Unterschied besteht nicht, der Begriff wird aber aufgrund dessen nicht mehr verwendet.[38]

1.3.2 Zum Begriff der Erziehung

Ähnlich verhält es sich beim Begriff „Erziehung“. Eingeführt wurde er von Radbruch als Alternative zum Begriff der „Besserung“. Allerdings merkte er selbst an, dass es mit diesem Terminus große Problematiken gibt, da dies Erziehungsstrafe für Erwachsene bedeutet. Erwachsene kann man seiner Meinung nach aber eben nur fortbilden und nicht mehr erziehen, zumindest wenn man von einer Freiwilligkeit seitens des Delinquenten ausgeht. Anderenfalls müsste man, um Erziehung durchsetzen zu können, einen Zwang implizieren und die Tatsache, dass man den Menschen zur Strafe erzieht. Letzteres stellt für Radbruch einen Widerspruch in sich dar.[39] Obwohl „Erziehung“ allgemein sehr umstritten ist, gab es noch keine abschließende Klärung der beiden Begriffe hinsichtlich ihrer Abgrenzung. Gilt „Erziehung“ bezüglich des Erwachsenen-Strafrechts als unpassend, ist sie im Jugendstrafrecht zentral und anerkannt.[40]

1.3.3 Zum Begriff der Sozialisierung

Die Abgrenzung von „Resozialisierung“ und „Sozialisierung“ wird besonders häufig diskutiert, insbesondere wenn es darum geht welcher Begriff geeigneter ist.

Sozialisierung ist der „Prozess der Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Heranwachsenden, in dem ein komplexes Zusammenspiel zwischen gesellschaftlichen Einflüssen der jeweils spezifischen materiellen, kulturellen und soz. Umwelt und der aktiven individuellen Aneignung auf der Basis individueller psychischer und genetischer Faktoren stattfindet.“[41]

Wenn dieser Prozess erfolgreich abläuft, sollte am Ende ein Mensch die in der Gesellschaft herrschenden Werte und Normen sowie die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen verinnerlicht haben und diese auch übernehmen.[42] Die „Sozialisierung“ hat im Bereich des Sanktionssystems eine wichtige Rolle. „Strafe setzt als wichtiger Bestandteil der Verhaltenskontrolle stets den ‚mündigen‘ Bürger voraus, d.h. geglückte Sozialisation, Normverinnerlichung und Personalisation.“[43] Genau an diesem Punkt scheiden sich in der Literatur häufig die Geister. Hat ein straffälliger Mensch überhaupt schon den Prozess der Sozialisierung durchlaufen? Dies wäre die Grundlage um von Re sozialisierung zu sprechen.[44] Schöch geht davon aus, dass viele Strafgefangene diesen Prozess noch nicht oder nur dürftig durchlaufen haben. In diesen Fällen wäre es seiner Ansicht nach dann nicht eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft, sondern eine Neueingliederung.[45] Unterstützt wird er hierbei von Hillebrand, der sogar noch weiter geht und sagt, dass einige ihre Straftaten nur begehen, weil sie eben nicht gesellschaftlich eingegliedert sind. Sein Vorschlag wäre, den Begriff „Sozialisierung“ zu verwenden, da er die „Resozialisierung“ begrifflich umfasst.[46] Dieser Auffassung widerspricht unter anderem Deimling. Er geht von der gleichen begrifflichen Definition der „Sozialisierung“ aus. Seiner Auffassung nach wäre ein Mensch, der nicht sozialisiert ist, aber ein Monstrum, da „die Fähigkeit, auf das Verhalten von Menschen subjektiv sinnvoll zu reagieren, ein wesentliches Merkmal des Menschseins schlechthin ist.“[47] Hieraus schlussfolgert er, dass auch der Straffällige als sozialer Mensch zu sehen ist.[48]

In der Literatur gibt es keine abschließende Antwort für die Streitfrage welcher Begriff der passendere wäre. Hillebrand, der wie schon erwähnt ein Verfechter des Terminus „Sozialisierung“ ist, rät dazu, den Begriff „Resozialisierung“ zu verwenden, da dieser sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur üblich ist und er deutlicher zum Ausdruck bringt, dass es sich um Integrationshilfen handelt.[49]

1.3.4 Zum Begriff der Behandlung

Der Terminus „Behandlung“ wird im Strafvollzugsgesetzt deutlich häufiger genannt als die „Resozialisierung“. Gleichzeitig ist er nur unklar definiert und bildet eher eine Begriffshülse, unter welche jeglicher Inhalt subsummiert werden kann. Er ist daher umgangssprachlich zu deuten.[50] Eine Möglichkeit, den Begriff näher einzugrenzen besteht darin, unter die „therapeutische Maßnahme“ den gesamten Strafvollzug zu subsummieren. Hierzu müsste man zwischen verschiedenen Behandlungsformen unterscheiden. Diese wären aber in ihrer Summe so zahlreich, dass es kaum noch als sinnvoll erachtet werden kann, diese Aufteilung vorzunehmen. „Behandlung“, wie sie in den §§ 6 – 9 StVollzG verwendet wird, meint all die Maßnahmen, die zur Erreichung der Resozialisierung nötig sind, hierunter fallen auch die therapeutischen Maßnahmen.[51] Ebenso wie bei der „Sozialisierung“ gehen die Meinungen darüber, welcher Begriff der passendere ist, weit auseinander. Feest, der im Grunde ein Vertreter des Behandlungsbegriffes war, gibt zu bedenken, dass dieser missverstanden und Zwangsmaßnahmen missbraucht werden könnten, indem man sie über den Terminus „Behandlung“ legalisiert.[52] Aber beide Termini bedingen sich gegenseitig, da „Resozialisierung“ durch „Behandlung“, egal in welcher Form, erreicht wird.[53]

1.3.5 Zum Begriff der Integration

„Integration“ bedeutet die „Wiederherstellung oder Einfügung in ein größeres Ganzes“[54]. Dieser Terminus ist deutlich weniger strittig als „Resozialisierung“. Der Straffällige gilt in diesem Zusammenhang als bereits sozialisiert[55] und der Terminus zeigt auf, dass viele Probleme erst durch die Ausgrenzung seitens der Gesellschaft entstehen und daraus dann wiederum die Desintegration[56]. Auch wenn kein wirklicher Unterschied gegeben ist, so bleibt am Ende „Resozialisierung“ die bessere Wahl, da dieser Terminus im allgemeinen Sprachgebrauch stärker vertreten ist.[57]

1.3.6 Zum Begriff der Rehabilitation

„Unter dem Begriff der „Rehabilitation“ werden alle Maßnahmen verstanden, die darauf zielen, Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen oder drohenden Behinderungen zu helfen, ihre Fähigkeiten und Kräfte zu entfalten und wieder einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu finden. Es gibt medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation.“[58] Teile der Literatur vertreten die Ansicht, dass „Rehabilitation“ angebrachter wäre als „Resozialisierung“. Die beiden Begriffe sind sich sehr ähnlich. Ein Unterschied ist, dass „Rehabilitation“ bezüglich Verfahren und Ziel häufig eindeutiger bestimmt ist.[59] Im angloamerikanischen Raum hat sich „Rehabilitation“ als Terminus für alle Maßnahmen durchgesetzt, die den Insassen auf die Entlassung vorbereiten. Im Deutschen wird er eher im Bereich der Gesundheit verwendet[60], was sich schon aus der oben genannten Definition erkennen lässt. „Rehabilitation“ ist aber auch eine Art Oberbegriff. Ein Großteil der Resozialisierungskonzepte lässt sich unter diesem Terminus zusammenfassen.[61] Der Vorteil des Terminus „Resozialisierung“ gegenüber dem der „Rehabilitation“ ist, dass mit ihm eher assoziiert wird, „dass es sich um Integrationshilfen und Rehabilitationsbemühungen für straffällige Personen und ihr soziales Umfeld handelt.“[62]

1.3.7 Fazit

Auch wenn einige der oben genannten Begriffe besser zu passen scheinen, so herrscht in der Literatur immer noch ein Streit über den am besten geeigneten Terminus. Auch „Resozialisierung“ ist strittig, hat sich aber im alltäglichen Sprachgebrauch, im Recht und in einem Großteil der Literatur durchgesetzt und wird daher weiter in dieser Arbeit verwendet. Wie schon zuvor in 1.2 beschrieben soll das Vollzugsziel der Resozialisierung nicht nur für den Vollzug selbst gelten, sondern auch für die Nachsorge. Problematisch bei einer Entlassung ist, dass sich der Gefangene sein Leben in Freiheit noch während der Haft ausmalt und anschließend die Realitäten erkennen muss, was dann Unsicherheit und Enttäuschung mit sich bringt. Die individuellen Probleme können in der Haft meist nicht vollständig gelöst werden und nehmen in Freiheit nochmals größere Dimensionen an. Durch das abrupte Ende des Hilfesystems der Justizvollzugsanstalten kommt es zum häufig zitierten „Entlassungsloch“, da Hilfen erst oft nach Wochen angeboten oder in Anspruch genommen werden. Mit diesem Entlassungsloch gehen vielfach eine gescheiterte Resozialisierung und eine Rückfälligkeit einher.[63] „Daraus ist unmittelbar ein Handlungsbedarf abzuleiten. Die Verbesserung der Integrationschancen dieser Menschen und die Senkung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles ist ein wichtiger Beitrag zur Kriminalprävention, der durchaus im Rahmen des Möglichen liegt.“[64] In Baden-Württemberg gibt es als Lösungsansatz für dieses Problem seit Juni 2009 das Übergangsmanagement.

2 Voraussetzungen für das Übergangsmanagement

Es werden zwei Voraussetzungen für das Übergangsmanagement vorgestellt. Die bedingte Entlassung mit einer Unterstellung bei der Bewährungshilfe und die Führungsaufsicht gemäß § 68f StGB. Im Zuge dessen wird auf weitere gesetzliche Vorschriften eingegangen.

2.1 Bedingte Entlassung

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist im Allgemeinen Teil, 3. Abschnitt, 4. Teil des Strafgesetzbuches geregelt. In § 56ff StGB ist die Aussetzung der gesamten Freiheitsstrafe zur Bewährung festgelegt; hierauf soll nicht weiter eingegangen werden, da es für das Übergangsmanagement nicht relevant ist. Die Grundlagen der bedingten Entlassung bei zeitigen Freiheitsstrafen finden sich in § 57 StGB. Gemäß Absatz 1 Satz 1 wird das Gericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzten, wenn

„1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.“[65]

In Satz 2 sind weitere Entlassungsvoraussetzungen geregelt. Absatz 2 des Paragrafen enthält seitens des Gesetzgebers noch die Möglichkeit der bedingten Entlassung bereits nach der Hälfte der Verbüßung der Freiheitsstrafe. Die Voraussetzungen aus Absatz 1 gelten hier entsprechend. Zudem muss es sich um eine erstmalige Inhaftierung mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe handeln und für die Gesamtwürdigung des Falles müssen besondere Umstände vorliegen. Absatz 3 legt fest, dass die §§ 56a bis 56e StGB entsprechend gelten, in Absatz 5 entsprechend die §§ 56f und 56g StGB.[66] § 57a StGB behandelt die bedingte Entlassung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.[67]

Es werden nun noch einige Vorschriften im Rahmen der Bewährung erläutert, da diese für die Unterstellungen bei einer bedingten Entlassung entsprechend gelten. Die Bewährungszeit darf gemäß § 56a StGB fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. „Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.“[68] In § 56b StGB sind die Auflagen aufgeführt. Diese sollen der Genugtuung der verübten Tat dienen, dürfen aber nicht unzumutbar sein. Das Pendant dazu sind die Weisungen in § 56c StGB, sie sollen den Betroffenen dabei unterstützen, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Auch diese dürfen nicht unzumutbar sein. Die Bewährungshilfe ist in § 56d StGB geregelt. Hierin ist die Dauer der Unterstellungszeit festgelegt, sowie die Aufgaben und Pflichten des Bewährungshelfers. Hierzu gehört die Kontrolle der Auflagen und Weisungen, aber auch die Unterstützung des Probanden während des Bewährungsverlaufs. in den §§ 56f und 56g StGB ist zum einen der Widerruf der Bewährung und zum anderen der Straferlass festgehalten.[69]

In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2009 6.275 Personen der Bewährungshilfe aufgrund einer Aussetzung des Strafrestes unterstellt. Hiervon waren 5.199 nach dem Allgemeinen Strafrecht verurteilt, 1.076 nach dem Jugendstrafrecht.[70]

2.2 Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht ist gem. § 61 Nr. 4 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung.[71] Die Maßregeln der Besserung und Sicherung wurden 1933 eingeführt. Sie dienen nicht zur Strafe, sondern zur Resozialisierung gefährlicher Täter und als Schutz der Allgemeinheit vor selbigen.[72] „Noch mehr als bei der Bewährungshilfe ist bei der Führungsaufsicht das Element der justizförmigen Sozialkontrolle beabsichtigt, da durch sie die Lebensführung der Probanden mit schlechter Sozialprognose noch stärker reglementiert und beaufsichtigt werden soll.“[73] § 68 Abs. 1 StGB formuliert die Voraussetzungen für die Führungsaufsicht wie folgt: „Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß [sic!] er weitere Straftaten begehen wird.“[74] Im darauf folgenden Paragrafen ist das Verhältnis der verschiedenen zuständigen Stellen erläutert. Mit der Bewährungshilfe ist die soziale Hilfe definiert und mit der Aufsichtsstelle die justizförmige Kontrolle. Beide sollen dem Klienten in helfender und betreuender Weise zur Seite stehen.[75] Hieran schließen sich weitere Vorschriften zur Führungsaufsicht an, wie z. B. Weisungen, Dauer, Beendigung.[76] Für die Bewährungshilfe ergeben sich die gleichen Aufgaben wie bei einer bedingten Entlassung.

Bei „schwierigen Fällen“, häufig dann, wenn ein Insasse aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde, soll die Bewährungshilfe auf ein Netzwerk aus Therapeuten, Nachsorgeeinrichtungen und vor allem den forensischen Ambulanzen zurückgreifen. Obwohl es in den vergangenen Jahrzenten viel Kritik an der Führungsaufsicht gab, teilweise sogar deren Abschaffung gefordert wurde, sind die Fallzahlen angestiegen.[77] Die Kritik bezüglich einer mangelnden Entlassungshilfe hinsichtlich Qualität und Organisation wurde immer wieder geübt[78]. Diesem Faktor könnte mit dem anschließend vorgestellten Übergangsmanagement entgegengewirkt werden. Eine bundesweite Statistik bezüglich der Unterstellungen bei einer Führungsaufsicht wurde noch nicht erhoben. Schätzungen ergeben Zahlen von 15.000 bis 25.000.[79]

2.3 Gesetzliche Vorschriften in Baden-Württemberg

Das JVollzGB schreibt im 1. Buch in § 6 Abs. 3 vor, dass an die geschlossenen Vollzugsanstalten zur Vorbereitung auf die Entlassung ein offener Vollzug angegliedert werden soll.[80] Auf die Auswirkungen von Vollzugslockerungen soll in dieser Arbeit aber nicht näher eingegangen werden, da das Übergangsmanagement seitens der Bewährungshilfe untersucht werden soll. Die Möglichkeit der Vollzugslockerung obliegt ausschließlich dem Justizvollzug. Im 3. Buch § 87 JVollzGB wurde seitens des Gesetzgebers festgelegt, dass die Justizvollzugsanstalt frühzeitig vor der Entlassung mit Dritten hinsichtlich der Resozialisierung zusammenarbeiten soll. Namentlich wird die Bewährungshilfe genannt.[81] Alle weiteren Vorschriften betreffs der Entlassvorbereitung finden sich ebenfalls im 3. Buch in Abschnitt 13.

3 Entwicklung und Entstehung Übergangsmanagement

Die Geschichte des Übergangsmanagements hängt eng mit jener der Resozialisierung und der bedingten Entlassung zusammen, welche die Voraussetzungen dafür bilden. In den letzten Jahren sind diese beiden Aspekte immer mehr in die Diskussion geraten. Einer der Gründe ist sicherlich die mediale Aufarbeitung von erneuten Straftaten Haftentlassener, die vor allem in der Bevölkerung für großes Aufsehen sorgen. Die Gefahr, den leichteren Weg zu nehmen, welchen die Öffentlichkeit auch eher akzeptiert, ist die Strafpraxis zu verschärfen und finanzielle Mittel hierfür auszugeben, die am Ende im Bereich der Resozialisierung fehlen. Die Maßnahmen zur Resozialisierung sind aber hinsichtlich einer Verringerung der Rückfallwahrscheinlichkeit oft erfolgreicher oder zumindest ebenbürtig zum reinen Verwahrvollzug.[82] „Bereits vor 10 Jahren zeigten Studien, dass multimodale Behandlungsansätze erforderlich sind, wenn eine Nachsorge stattfindet. Auch spätere Meta-Analysen ergaben, dass Nachsorgeprogramme eine Erfolgssteigerung erzielen.“[83]

Das Vollzugsgesetz in Baden-Württemberg hat mit dem eigenständigen Abschnitt für die Entlassung und Nachsorge eine gesetzliche Grundlage für das Übergangsmanagement geschaffen.[84]

Mit der Übertragung der Aufgaben der Bewährungshilfe, des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Gerichtshilfe auf die NEUSTART gGmbH wurde auch eine Neukonzeption der Entlassungsvorbereitung vorgesehen. Dies wurde bereits im Grundlagenkonzept des Generalvertrages mit dem Justizministerium im Jahr 2006 festgehalten. Hierbei wurde neben dem Ziel, dass jeder Haftentlassene bei seiner Entlassung einen Gesprächstermin erhalten soll, auch festgelegt, dass Betreuungslücken bei der Entlassung geschlossen werden sollen. Im Juli 2007 fand ein erster Termin mit dem Sozialdienst des Justizvollzuges und der NEUSTART gGmbH statt, bei welchem über erste Ideen und Vorschläge gesprochen wurde. Bei einem weiteren Treffen im September 2007 wurde beschlossen, dass man ein Koordinatorenmodell einrichten möchte. Die Koordinatoren sollten in jeder Einrichtung der NEUSTART gGmbH und in jeder Justizvollzugsanstalt benannt werden. Durch direkte Ansprechpartner sollten zwischen den jeweiligen Beteiligten des Übergangsmanagements Schnittstellen dahingehend abgesichert werden, dass keine Informationen verloren gehen, indem Verantwortlichkeiten klar definiert werden. Hierzu wurde noch im selben Jahr eine Steuerungsgruppe gebildet, welche in Arbeitsgruppen aufgeteilt wurde, die sich mit verschiedenen Kernthemen näher befassten. Die hieraus entstandenen Ergebnisse und Erkenntnisse wurden 2008 schlussendlich zusammengeführt. 2009 wurde die Leistungsbeschreibung mit definierten Qualitätsstandards festgelegt und ein entsprechender Sideletter zum Generalvertrag gefertigt. Zum 01.07.2009 wurde mit dem Übergangsmanagement in Baden-Württemberg begonnen.[85] Auf die Konzeption und die Arbeitsabläufe soll im Folgenden genauer eingegangen werden.[86]

4 Konzeption Übergangsmanagement

4.1 Zielgruppen

Alle Insassen, die vor ihrer Entlassung stehen und in Zukunft der Bewährungshilfe im Rahmen der bereits beschriebenen bedingten Entlassung oder der Führungsaufsicht unterstellt werden, gehören zur Zielgruppe des Übergangsmanagements.

4.2 Ziele

Durch das Übergangsmanagement soll eine durchgehende Betreuung gewährleistet werden. Die Gefahr des Rückfalls soll verringert, zugleich die Zukunftsperspektiven des Klienten realistisch weiterentwickelt werden. Der Klient sei frühzeitig über die Bewährungshilfe und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten zu informieren. Der erste Kontakt soll daher noch vor der Entlassung oder unmittelbar danach stattfinden. Das Übergangsmanagement habe sicherzustellen, dass bei der Entlassung die Existenz des Klienten gesichert ist. Durch die enge Kooperation zwischen Sozialdienst in der Justizvollzugsanstalt und der Bewährungshilfe vor und während der Entlassung können notwendige Maßnahmen aufeinander abgestimmt, konkrete Vorbereitungen getroffen und die Übergabe des Falles optimal vollzogen werden.

4.3 Strukturkriterien

Alle Regelungen sollen in Baden-Württemberg einheitlich sein, damit keine Informationen an Schnittstellen verloren gehen. Dies soll durch das Koordinatorenmodell gewährleistet werden. Hierzu werden in jeder Justizvollzugsanstalt und jeder Einrichtung der NEUSTART gGmbH Ansprechpartner bestellt, welche die Zusammenarbeit koordinieren.

4.4 Ablauf

Der konkrete Ablauf in den einzelnen Schritten gestaltet sich wie im Folgenden dargelegt. Die Bewährungshilfe wird vom Sozialdienst der Justizvollzugsanstalten über eine bevorstehende Entlassung informiert, wenn ein Übergangsmanagement in Frage kommt. Die notwendigen Unterlagen werden mit einem Bericht, der eine Stellungnahme sowie die aktuelle Entwicklung enthalten sollte, mindestens sechs Wochen vor der geplanten Entlassung an die Bewährungshilfe weitergeleitet. Urteile, Beschlüsse und andere wichtige Unterlagen seitens des Gerichtes werden von selbigem an beide Beteiligten übermittelt. Der Sozialdienst soll noch vor der Entlassung mit dem Klienten Maßnahmen zur Existenzsicherung beginnen und regt bei der Bewährungshilfe einen persönlichen Kontakt an, wenn es als nötig erachtet wird. Dies gilt es schriftlich zu begründen. Der zuständige Mitarbeiter/Koordinator bei der NEUSTART gGmbH prüft, ob bereits Informationen über den Klienten vorhanden sind - z. B. durch eine vorherige Unterstellung - und ob sich aus diesen Besonderheiten ergeben. Weiter wird anhand der Unterlagen, welche vom Sozialdienst übermittelt wurden, eine Ersterhebung durchgeführt. Es wird auch darüber entschieden, ob einem persönlichen Kontakt vor der Entlassung zugestimmt wird oder nicht. Dies gilt in folgenden Fällen: Gefangene die Gewalt- und Sexualstraftaten begangen haben, Gefangene die mehr als drei Jahre im Vollzug waren, junge Gefangene oder Gefangene, bei denen die Lebensumstände der Entlasssituation dies erfordern. Sollte ein Kontakt sinnvoll sein, begibt sich entweder der Bewährungshelfer in die Justizvollzugsanstalt, oder der Gefangene kommt im Rahmen von Vollzugslockerungen in die jeweilige Dienststelle.

Bei Gefangenen, die aus der Sozialtherapie entlassen werden, wird in begründeten Fällen eine Nachsorgekonferenz noch vor der Entlassung stattfinden. Hieran nehmen dann alle Beteiligten (Sozialdienst des Justizvollzugs, Bewährungshelfer, der Gefangen, externe Kooperationspartner etc.) teil. Bei dieser Konferenz wird ein Resozialisierungsplan erstellt.

Wird kein Termin vor der Haftentlassung vereinbart, soll der Klient spätestens bei seiner Entlassung eine Einladung zu einem Erstgespräch erhalten.

4.5 Qualitätssicherung

Zur Sicherung der Qualitätskriterien finden jährlich Evaluationsgespräche der Verantwortlichen aus den Justizvollzugsanstalten und den Einrichtungen der NEUSTART gGmbH statt, sowie jährliche regionale Feedbackveranstaltungen. Eine weitere Sicherung erfolgt in Zusammenarbeit der Stabstelle Sozialarbeit der NEUSTART gGmbH mit dem Justizministerium durch Evaluationen. Es werden weiter Listen geführt in welchen alle Fälle festgehalten werden, in denen es nach einer bedingten Entlassung oder einer Führungsaufsicht zu einer Unterstellung bei der Bewährungshilfe kam, die NEUSTART gGmbH aber nicht vorab über diese Entlassung informiert wurde. Hierdurch kann die Anzahl der „Ausfälle“ festgehalten werden.

4.6 Fazit

Entlassvorbereitung ist eine „Aufgabe, die bereits mit der Aufnahme beginnen und sich planvoll und gezielt über den Entlasstermin hinaus fortsetzen muss.“[87] Die enge Zusammenarbeit von Justizsozialdienst und Bewährungshilfe ist daher äußerst wichtig und das Übergangsmanagement ein probates Mittel, um eine gelungene Resozialisierung zu erreichen. Gemäß § 74 StVollzG sind die Aufgaben der Entlassvorbereitung unter anderem die Unterstützung bei der Wohnungssuche, der Suche nach nötigen ambulanten Einrichtungen für die Zeit nach der Entlassung, der Arbeitssuche, der Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen und der Regelung der finanziellen Situation.[88] Die Bewährungshilfe ist nach der Haftentlassung für die Weiterführung der Maßnahmen verantwortlich oder muss diese gegebenenfalls beginnen. Geschieht dies nicht, ist der Entlassene in dieser Zeit auf sich alleine gestellt und schnell überfordert. Ein bereits in der Justizvollzugsanstalt entstandener Fortschritt könnte hierdurch nichtig werden.

5 Entwicklung der praktischen Umsetzung bis heute

Während des ersten Koordinationstreffens am 27.11.2009 wurde der Ablauf des Übergangsmanagements nochmals detaillierter besprochen, um noch offene Fragen zu klären. Ein Beispiel hierfür wäre, dass die Terminangabe für das Erstgespräch sowohl dem Gefangenen als auch dem Justizsozialdienst zugeht.[89] In einer internen Sitzung der Verantwortlichen der NEUSTART gGmbH wurde unter anderem beschlossen, dass das Übergangsmanagement maximal bis zu sechs Wochen nach der Entlassung andauert. Liegt bis dahin kein Beschluss vor, wird die Akte wieder aus der Klientendokumentation ausgetragen, da der nötige Arbeitsauftrag des Gerichts nicht vorliegt. In den Fällen in denen ein Beschluss vorhanden wird die Akte in der Klientendokumentation vollständig angelegt.[90] Ein zweites Koordinationstreffen fand am 16.11.2010 statt. Hier stellte die NEUSTART gGmbH erste Evaluationsergebnisse vor. So gab es in 60 Fällen einen Kontakt in der Justizvollzugsanstalt und die Reaktion der Klienten sei meist positiv gewesen. Der Nutzen für die Betreuung der Klienten besteht darin, dass unter anderem der Beziehungsaufbau leichter ist und Schwellenängste abgebaut werden können.

Hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen war vor allem die bessere Maßnahmenplanung von Nutzen. Ein Kontakt vor der Entlassung sei aber nur in begründeten Einzelfällen notwendig, in der Regel reichte der Termin kurz nach der Entlassung aus.[91] Im Frühjahr 2010 wurde der Sideletter für die Führungsaufsicht erweitert, und es ist derzeit geplant, diesen auch auf die Entlassvorbereitung aus dem Maßregelvollzug auszuweiten. Eine weitere Optimierung soll im Bereich der datentechnischen Schnittstellen zwischen dem Sozialdienst und der Bewährungshilfe erfolgen. Im Jahr 2010 wurde in 1163 Fällen ein Übergangsmanagement durchgeführt, dies entspricht einer Quote von ca. 60%.[92]

6 Aufgaben der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg

Da die Bewährungshilfe im Rahmen des Übergangsmanagements die gleichen Aufgaben hat wie bei einer regulären Bewährung, soll erläutert werden, aus welchen gesetzlichen Grundlagen sich diese ableiten. Die Tätigkeit der Bewährungshilfe ist in II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift für die Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug geregelt. Hiernach gelten als Grundlage die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweiligen Weisungen und Auflagen seitens der Justiz. [93] Weiter ausgeführt wird die Aufgabe in Anlage 1. In Abschnitt A, 1. Teil, Nummer I ist festgeschrieben, dass die Bewährungshilfe (auch im Rahmen der Führungsaufsicht) Hilfe zur Selbsthilfe für die Klienten ist und diese in die Gesellschaft und den Staat sozial integrieren soll, damit erneute Straftaten verhindert werden. In Nummer II wird die Doppelfunktion der Bewährungshilfe hinsichtlich Betreuung und Kontrolle beschrieben. Die Ausgestaltung der Betreuung verläuft eigenverantwortlich durch den Bewährungshelfer und hat als einzige Vorgabe die sozialarbeiterischen, methodischen Grundlagen zu beachten. Im 3. Teil werden die Inhalte der Arbeit erläutert. Die Bewährungshilfe soll vor allem mit dem Klienten an Problembereichen arbeiten, die bezüglich eines Rückfalls relevant werden könnten, eine Tataufarbeitung durchführen und den Kontrollauftrag wahrnehmen. Dieses Angebot soll seitens der Bewährungshilfe ergänzt werden, wenn spezielle Problemlagen vorhanden sind. Z.B. im Bereich Arbeit, Wohnraum, Therapie, Finanzen usw.. [94]

Im Leitbild der NEUSTART gGmbH wird als Ziel der Arbeit ausdrücklich die Integration in die Gesellschaft genannt, da durch eine Exklusion ein erneuter Rückfall wahrscheinlich ist. Weiter werden auch hier die Bereiche der materiellen Sicherung hinsichtlich Finanzen, Wohnen und Arbeiten genannt. [95] Der Ablauf der Betreuung und eine Vertiefung der Aufgaben sind in der Leistungsbeschreibung der Bewährungshilfe unter der Nummer LB 410 im Qualitätshandbuch festgehalten.

Welche Aufgaben das Übergangsmanagement hinsichtlich der Resozialisierung in den zuvor eingegrenzten Themengebieten hat, soll im Folgenden erläutert werden.

7 Arbeit und Resozialisierung

Legt man die unter 1.2 aufgeführte Definition von Resozialisierung zugrunde, so geht es in diesem Abschnitt um die Frage, wie eine Arbeitsstelle oder ein Schulbesuch hinsichtlich der Wiedereingliederung in die Gesellschaft helfen kann. Zuvor sollte geklärt werden, was Arbeit für die ursprüngliche Sozialisation bedeutet, um dann darauf eingehen zu können, wie gegebene Defizite ausgeglichen werden können. Heinz beschreibt die berufliche Sozialisation eines Menschen aus zwei Perspektiven - aus der für den Beruf und aus der durch den Beruf.

- „Unter Sozialisation für den Beruf ist gemeint die geschlechts- und schichtspezifische Sozialisation in Familie und Schule, die die Aneignung von Interessen, Fähigkeiten und Wertorientierung für bestimmte Berufsfelder fördert, bzw. begrenzt und so zur Reproduktion gesellschaftlicher Ungleichheiten beiträgt. Die vorberufliche Sozialisation mündet in die erste Berufswahl und die Berufsausbildung in Betrieb, Berufsschule und Hochschule.
- Die Sozialisation durch den Beruf meint die im betrieblichen Arbeitsprozeß [sic!] vermittelten Erfahrungen, die das Verhältnis der Erwerbstätigen gegenüber Arbeitsinhalten, betrieblichen Bedingungen und Arbeitsresultaten konzentriert und im gesamten aktuellen und biographischen Lebenszusammenhang bewußtseinsbildende [sic!], persönlichkeitsförderliche, aber auch deformierende Auswirkungen besitzen. Dazu gehören auch die durch Betriebs- und Berufswechsel, Weiterbildung und Arbeitslosigkeit gesuchten oder diktierten Erfahrungen mit den Mechanismen des Arbeitsmarkts.“[96]

Es gilt also bei der Haftentlassung und der Vorbereitung auf diese den Gefangenen gegebenenfalls hinsichtlich seiner Sozialisation für einen Beruf oder, wenn dieser Prozess schon abgeschlossen ist, ihn bei der Sozialisation durch den Beruf zu unterstützen. Denn bezüglich der Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung, aber auch des Selbstwertgefühls spielt die Arbeit als Sozialisationsfaktor eine wichtige Rolle.[97] „Für die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Zusammenleben stellt … die Aufnahme des Entlassenen in den Arbeitsprozeß [sic!] in der Leistungsgesellschaft eine entscheidende Rolle dar.“[98]

7.1 Im Justizvollzug

Um eine Resozialisierung zu ermöglichen, müssen erste Schritte schon in den Justizvollzugsanstalten gemacht werden, indem während der Haft Qualifizierungsmaßnahmen mit den Insassen durchgeführt werden. Der Strafgefangene sieht sich nach seiner Entlassung aufgrund seiner Delinquenz und der hieraus gefolgten Inhaftierung einem Stigma gegenüber, was hinsichtlich eines neuen Arbeitsplatzes schwer zu überwinden ist. Kommen dann noch fehlende Qualifikationen und fehlende berufliche Integration während des Vollzuges hinzu, sinken die Chancen zur Resozialisierung.[99] Aus diesem Grund soll hier auf den Strafvollzug eingegangen werden, auch wenn in dieser Arbeit das Übergangsmanagement aus Sicht der Bewährungshilfe betrachtet wird und diese im Regelfall erst kurz vor der Entlassung in den Prozess mit einsteigt. Ein wichtiger Punkt ist das Bildungsniveau. Betrachtet man den Strafvollzug in Nordrhein-Westfahlen, so verfügt nur jeder dritte Inhaftierte in Jugendstrafanstalten zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung. Eine Umfrage bei Zeitarbeitsfirmen in Nordrhein-Westfahlen hinsichtlich wichtiger Qualifikationen bei der Einstellung – auch von ehemals Inhaftierten – hat ergeben, dass 63,2 % der befragten Unternehmen dem Schulabschluss eine hohe Bedeutung zumessen.[100] Es ist somit gerade bei jungen Gefangenen elementar, dass ihnen in den Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit gegeben wird, ihren Schulabschluss zu erlangen oder durch einen Höheren zu verbessern. In Baden-Württemberg besteht diese Möglichkeit vor allem in den Vollzugsanstalten für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene (Adelsheim, Pforzheim, Ravensburg), aber auch in Haftanstalten für Erwachsene (z. B. Heimsheim, Mannheim, Freiburg).[101] Im Jahr 2006 wurden in baden-württembergischen Haftanstalten 658 Abschlüsse erreicht, was rund einem Drittel aller Inhaftierten entspricht. Ein Großteil erreichte einen Berufsschulabschluss oder den Hauptschulabschluss, 25 erlangten die Mittlere Reife und 22 sogar das Abitur oder eine akademische Prüfung.[102]

In der zuvor bereits erwähnten Umfrage haben über 75% der Zeitarbeitsfirmen angegeben, dass die Chancen, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden mit einem Berufsausbildungsabschluss deutlich steigen. Es zeigt sich also, dass auch die berufliche Weiterbildung äußerst wichtig ist. Hierunter fallen auch anerkannte Zertifikate wie z. B. Gabelstapler- oder Schweißerscheine.[103] In Baden-Württemberg machten im Jahr 2006 114 Gefangene eine erfolgreiche Ausbildung während ihrer Inhaftierung. Es besteht ebenso die Möglichkeit, an Volkshochschulkursen und ähnlichem teilzunehmen, sowie auch beispielsweise EDV-Kurse innerhalb der Justizvollzugsanstalten zu absolvieren.[104]

Die gesetzliche Grundlage für Qualifikationen und Arbeiten während der Inhaftierung ist in Buch 1 § 42 JVollzGB in Baden-Württemberg festgehalten. In Absatz 1 heißt es hier:

„Arbeit, arbeitstherapeutische Bildung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.“[105]

In Absatz 4 heißt es weiter:

„Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur schulischen oder beruflichen Bildung, Weiterbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.“[106]

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist in Buch 3 § 44 JVollzGB genannt: Aus den Zeugnissen der jeweiligen Bildungsmaßnahme darf nicht hervorgehen, dass der Teilnehmer inhaftiert war.[107]

7.2 Nach der Entlassung

Qualifizierungen müssen nach der Entlassung seitens der Bewährungshilfe weitergeführt oder spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen werden, wenn dies während der Haft nicht schon geschehen ist. So könnte es sein, dass ein Auszubildender noch während seiner Ausbildungszeit vorzeitig entlassen wird und die Ausbildung nicht innerhalb der Justizvollzugsanstalt abschließen kann. Genau hier wird ein Übergangsmanagement bezüglich der Arbeit sehr wichtig. Der Bewährungshelfer kann den Inhaftierten schon vor dessen Entlassung dabei unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden.[108]

Eine deutschlandweite Untersuchung der ADB[109] aus dem Jahr 1999 über die Lebenslagen der Klienten der Bewährungshilfe ergab, dass 36% der Klienten einen Hauptschulabschluss hatten, 10% einen weiterführenden Schulabschluss und fast 45% keinen Abschluss. Betrachtet man den Bereich der Berufsausbildung, so haben 61% diese nicht abgeschlossen und nur 36% eine Ausbildung beendet. Die Anzahl der Klienten mit einem abgeschlossenen Studium ist mit 1,1% verschwindend gering.[110] Bei dieser Studie muss allerdings beachtet werden, dass ebenso weibliche Klienten wie auch Jugendliche und alle Unterstellungsgründe bei der Bewährungshilfe mit eingebunden sind. Im Folgenden werden statistische Erhebungen zum Erfolg einer Arbeitssuche nach der Entlassung erläutert. Auf mögliche praktische Umsetzungen wird anschließend im Fazit eingegangen.

In Nordrhein-Westfahlen wurde zur Integration in Arbeit das Modellprojekt MABiS[111] entwickelt. Die Projektteilnehmer konnten fast zu 50% in Arbeit vermittelt werden. Über 34% hatten noch vor der Haftentlassung eine Zusage für eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle.[112]

Im Rahmen der bereits erwähnten Befragung von Zeitarbeitsfirmen wurde festgestellt, dass 72,2% der Unternehmen, die schon Erfahrungen mit Haftentlassenen gemacht haben, jederzeit wieder ehemalige Strafgefangene einstellen würden. Ohne vorherige Erfahrung liegt die Quote bei 49,5%. Die Zahl der Firmen die eine Beschäftigung von Haftentlassenen kategorisch ablehnen, liegt bezüglich denen mit Erfahrung bei 4,3%, bei denen ohne Erfahrung bei 9,7%.[113] Die hohe Differenz zwischen der Ablehnung und der Affirmation bezüglich der Einstellung von Delinquenten gerade bei den Unternehmen, die schon Haftentlassene beschäftigt hatten, rührt vermutlich darher, dass nur 11% dieser Betriebe schlechte Erfahrungen gemacht haben und 78% die Leistungsfähigkeit gleichwertig mit der anderer Mitarbeiter sehen.[114]

Die Untersuchung des ADB ergab zudem, dass die Gehaltshöhe der Klienten nur bei 5,1% über 2.500 DM lag, 18,7% verdienten bis 2.500 DM und über 10% erhielten nicht mehr als 1.200 DM Lohn.[115]

7.3 Fazit

Hauptaufgabe der Bewährungshilfe während eines Übergangsmanagements muss also sein, den Bereich der Arbeit abzusichern. Hierfür sollen nun die häufigsten Möglichkeiten aufgezählt werden.

- Wenn der Klient in der Justitvollzugsanstalt einen Schulabschluss erreicht hat, sollte der Bewährungshelfer ihn im Rahmen des Übergangsmanagements dabei unterstützen, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden oder wenn möglich einen weitere Schulbesuch in die Wege zu leiten, um einen höheren Abschluss zu erreichen.
- Hat der Klient bereits eine Ausbildung während der Haft absolviert, sollte möglichst zeitnah zur Entlassung eine Arbeitsstelle gefunden werden.
- Konnten Schulabschluss oder Ausbildung während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, so wäre es optimal, wenn dies nach der Entlassung nahtlos weitergeführt werden kann.
- Wurden während der Haft andere Qualifikationen erlangt wie z. B. Gabelstaplerscheine so sollten diese nach der Haft bei Bewerbungen mit angegeben werden. Aufgabe des Bewährungshelfers kann hier beispielsweise sein, den Klienten bei den Bewerbungen zu unterstützen und darauf zu achten, dass dieser alle Zertifikate beilegt.
- Wenn während der Haft, gerade bei jungen Erwachsenen und Jugendlichen, weder eine Ausbildung noch ein Schulabschluss begonnen wurde, sollte der Bewährungshelfer den Klienten dabei beraten, wo er dies tun kann, und ihn dahingehen auch motivieren.

Ein spezielles Projekt im Bereich der Resozialisierung von Straftätern auf dem ersten Arbeitsmarkt gibt es in Pforzheim nicht, es gilt in einem solchen Fall, eine besonders hohe Unterstützung durch die Bewährungshilfe zu leisten. Ein gelungenes Entlassmanagement zeichnet sich aber auch durch die Vorarbeit noch während der Haft aus. Hier müssen Qualifikationen im Hinblick auf die Entlassung angestrebt werden, mit denen im Rhmen des Übergangsmanagements gearbeitet werden kann.

Alles, was unter den Oberbegriff „Arbeit“ fällt, also auch Weiterbildungen, hilft allgemein gesehen, den Klienten nach seiner Entlassung möglichst schnell wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Je mehr Hemmnisse vor und kurz nach der Entlassung abgebaut werden, desto eher gelingt eine Resozialisierung im Bereich der Arbeit.[116] Denn Arbeit bietet eine „Funktion im Sinne der Tagesstrukturierung, Umgang mit äußeren Anforderungen, Aktivität, Sinnstiftung, Selbstwertgefühl und soziale Einbindung.“[117] Immer beachtet werden muss, dass die zuvor aufgeführten Argumente für einen Großteil der Entlassenen gelten, aber eben nicht für alle. Arbeit kann hinsichtlich einer Resozialisierung nicht als Allheilmittel angesehen werden. Liegt beispielsweise eine Suchtproblematik vor, so zeigt die praktische Erfahrung, dass diese meist behoben werden muss, bevor man das Thema Arbeit angeht. Es sollte also der individuelle Fall genau betrachtet werden.

8 Arbeitslosigkeit und Resozialisierung

Die Arbeitslosenquote in Baden-Württemberg im Jahr 2010 betrug ca. 5%.[118] Die Arbeitslosenquote der Stadt Pforzheim war mit 10,3% fast doppelt so hoch. Der angrenzende Enzkreis lag mit 4,6% dagegen sogar etwas darunter.[119] Die Problematik der Arbeitslosigkeit stellt sich häufig auch schon vor einem Haftantritt. So führt Dünkel 1996 aus, dass 62% der Männer im Vollzug vor ihrer Inhaftierung auch schon Arbeitslosengeld erhalten haben.[120] Eine neuere Untersuchung aus dem sächsischen Strafvollzug von 2005 präsentiert ein ähnliches Bild. Demnach waren von fast 600 Gefangenen vor ihrer Inhaftierung lediglich 93 in einem Beschäftigungsverhältnis.[121] Auch die bundesweite Untersuchung der Klienten der Bewährungshilfe aus dem Jahr 1999 ergab eine Arbeitslosigkeit von über 44%. Die Zahl lag somit fast viermal höher als im bundesdeutschen Durchschnitt, der 1999 bei 11,7% lag.[122] Die Untersuchung ergab weiter, dass die Zahl der Klienten, die sich in Arbeit befanden, 26,9% auf dem ersten Arbeitsmarkt betrug und 17,1% auf dem zweiten Arbeitsmarkt oder in Ausbildung. 60% der Arbeitslosen war dies länger als 12 Monate.[123] Die Art der Leistungen war mit 27% auf die Sozialhilfe und mit 29% auf das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe verteilt.[124] Grundlage zum damaligen Zeitpunkt war noch das BSHG.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was man nach der Entlassung tun kann, wenn der Klient nicht direkt eine Arbeitsstelle findet. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Haftentlassener sein Existenzminimum sichern kann, je nach individueller Ausgangslage. Da diese Möglichkeiten sehr verschieden sind, würde es den Rahmen dieser Arbeit überschreiten, auf alle einzugehen. Es soll sich daher beschränkt werden auf die zwei vermutlich geläufigsten Leistungen: aus dem SGB III, also das Arbeitslosengeld I und Leistungen nach dem SGB II, das Arbeitslosengeld II.[125]

8.1 Arbeitslosengeld I

Grundlage für das ALG I ist das SGB III. Gemäß § 117 SGB III haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie arbeitslos sind oder eine Weiterbildung machen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden in § 118 Abs.1 SGB III konkretisiert:

„Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.“

Was genau als „Arbeitslosigkeit“ gilt ist in § 119 SGB III beschrieben. Hierauf soll aber nicht näher eingegangen werden, es wird im weiteren Verlauf davon ausgegangen, dass eine Arbeitslosigkeit besteht.

Problematischer bei noch inhaftierten Gefangenen ist der zweite Punkt. Die Arbeitslosmeldung wird in § 122 SGB III näher erläutert. In Absatz 1 heißt es hier: „Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.“ Der Betroffene ist aber zuvor in Haft und wenn er vor seiner Entlassung keine Lockerungen erhält, kann er dieser Pflicht nicht nachkommen. Er kann die Leistungen also erst nach seiner Entlassung beantragen, wodurch er den Bearbeitungszeitraum abwarten muss und nicht direkt nach seiner Entlassung Leistungen erhält. Hinsichtlich des Übergangsmanagements wäre es optimal, wenn der Betroffene schon während seiner Haft diese Leistungen bei einem Termin in der Dienststelle gemeinsam mit seinem Bewährungshelfer beim zuständigen Amt beantragen könnte.

Die Anwartschaftszeit ist in § 123 SGB III festgelegt. Diese ist in der Regel erfüllt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde. Die Rahmenfrist gemäß § 124 SGB III beträgt im Regelfall zwei Jahre. Beide Fristen berechnen sich einmal aus der Zeit vor der Inhaftierung, zum anderen muss aber geklärt werden, was mit der Zeit ist, in der der Betroffene innerhalb der Haft einer Arbeit nachgegangen ist. „Gefangene, die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§§ 43, 44, 176, 177 Strafvollzugsgesetz) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Sozialgesetzbuch III nicht erhalten, sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III grundsätzlich versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit.“[126] Die Zeiten in denen der Gefangene während der Haft einer Arbeit nachgekommen ist, wird also in den Anwartschaftszeit mit eingerechnet. Die Regelungen der Anspruchsdauer in § 127 SGB III unterscheiden sich demnach auch nicht von denen der regulären Arbeitnehmer. Das Bemessungsentgelt ergibt sich aus §§ 129 und 131 SGB III. Andere Vorschriften des SGB III gelten entsprechend.

Der Anteil der ALG I Empfänger im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Arbeitslosen lag bei der Stadt Pforzheim bei ca. 40%, im Enzkreis dagegen bei über 60%.[127]

8.2 Arbeitslosengeld II

Hat der Entlassene keinen Anspruch auf ALG I, so kann er zur Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Kapitel 2 SGB II geregelt und die Leistungen in Kapitel 3.[128] Zu beachten für den Fall der Strafentlassung ist hier das Überbrückungsgeld. „Das ausgezahlte Überbrückungsgeld zählt nicht zu den kleineren Barbeträgen i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BVerwG NJW 1991,1989). Es gehört damit nicht zum sog. Schonvermögen und ist demzufolge bei der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt in voller Höhe bedarfsmindernd einzusetzen.“[129] Es wird beim Erhalt von ALG II zuvor angerechnet und ein Leistungsantrag kann ganz oder teilweise abgelehnt werden. Das Überbrückungsgeld gilt in der Regel für den Lebensunterhalt im ersten Monat.[130]

Um den Gefangenen auf die Antragsstellung nach der Haftentlassung bestmöglich vorzubereiten sollte im Rahmen des Übergangsmanagements schon folgendes abgeklärt werden:

- Wo hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Entlassung, da er dort den Antrag stellen muss.
- Sind alle nötigen Unterlagen vorhanden? Z. B..: Personalausweis, Sozialversicherungsnummer usw.
- Ist der Antragsteller erwerbsfähig? Die Voraussetzungen hierzu sind in § 8 SGB II festgelegt.[131]

Darüber hinaus kann auch schon geklärt werden, wie sich die wirtschaftliche Situation nach der Entlassung gestaltet. Zum einen hinsichtlich der Regelleistungen, so kann beispielsweise festgestellt werden ob der Insasse in eine Bedarfsgemeinschaft zurückkehrt in der ein Mitglied arbeitet und sich dadurch der Regelsatz senkt. Zum anderen können auch eventuell vorliegende Mehrbedarfe abgeklärt werden, damit diese bei der Antragsstellung direkt angegeben werden.[132]

Der Anteil der ALG II Empfänger im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Arbeitslosen lag bei der Stadt Pforzheim bei über 60%, im Enzkreis dagegen nur bei 39,5%.[133]

8.3 Krankenversicherung

Während der Haft wird für die Insassen die Gesundheitsfürsorge über die Justiz sichergestellt. In Baden-Württemberg ist dies in Buch 3 Abschnitt 6 des JVollzGB geregelt.[134] Diese endet aber mit der Haft. Wird nicht direkt im Anschluss eine Arbeit aufgenommen fehlt der Krankenversicherungsschutz. In beiden Fällen des zuvor behandelten Leistungsbezuges sind die Betroffenen über selbigen krankenversichert.[135] Es besteht aber das Problem, dass der Krankenversicherungsschutz erst dann gegeben ist, wenn ein Antrag gestellt wurde, deshalb muss dies unmittelbar nach der Entlassung geschehen.[136] Problemtisch wird es dann, wenn ein Überbrückungsgeld, wie oben beschrieben, ausgezahlt wurde. Die Betroffenen können sich gemäß § 9 SGB V in dieser Zeit freiwillig versichern. Tun sie dies nicht müssen sie im Fall einer nötigen Versorgung die Kosten selbst tragen. Eine weitere Möglichkeit ist die Familienversicherung gemäß § 10 SGB V, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.[137]

Ist das Übergangsgeld aber schon aufgebraucht, kann der Betroffene, nachdem er dies nachgewiesen hat (was in der Praxis sehr schwierig ist, da oft entsprechende Belege fehlen), gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II Lebensmittelgutscheine als Sachleistungen beantragen.[138] Durch diese ist er dann über den Bezug von Leistungen aus dem SGB II wieder krankenversichert.

8.4 Fazit

Die Frage ist nun, wie sich die Arbeitslosigkeit auf die Sozialisation auswirkt. „Die Berufsarbeit legt als gesellschaftliche Institution den Individuen zentrale Erfahrungskategorien nahe – feste Zeitstruktur, soziale Einbindung, produktive Tätigkeit, Beteiligung an kollektiven Zielen und sozialer Status – wie dies Marie Jahoda (1983) formuliert. Durch berufliche Sozialisation werden diese Erfahrungskategorien in der Persönlichkeit mit unterschiedlicher subjektiver Verbindlichkeit verankert.“[139] Aus der Arbeitslosigkeit ergeben sich im Umkehrschluss Folgen, die sich auf die Sozialisation negativ auswirken. Dies sind unter anderem die materiellen Verluste, die Erfahrungsqualitäten fehlen und eine lange Arbeitslosigkeit kann zu einer sozialen Isolation führen.[140] Durch die Leistungen des ALG I und II können die materiellen Verluste zumindest zu einem gewissen Grad verringert werden. Die Erfahrungsqualitäten können durch die Leistungen zur Eingliederung (Arbeit in Kapitel 3 Abschnitt 1 SGB II) wiederum etwas aufgefangen werden.[141]

Eine der wichtigsten Aufgaben der Bewährungshilfe während des Übergangsmanagements ist es deshalb, den Klienten direkt nach der Haftentlassung bei der Beantragung der jeweiligen Leistung zu unterstützen. Auch wenn es keine Zahlen zu der Arbeitslosenquote bei der Haftentlassung gibt, so weisen die 60%-Quote vor der Haft und die 44%-Quote der Bewährungshilfeklienten auf eine überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit hin. Gerade im Hinblick auf die Krankenversicherung ist eine Aufklärung über die Möglichkeiten der Versicherung sehr wichtig, da im Falle eines Fehlens und dem Eintreten eines Krankheitsfalles enorm hohe Kosten auf den Klienten zukommen können. Hauptziel sollte es in der Regel sein, den Klienten möglichst schnell in Arbeit zu vermitteln.

9 Wohnen und Resozialisierung

Betrachtet man den Wohnraum als Sozialisationsfaktor, so ist er wichtig, da z. B. ein Kind in diesem lernt, einen Raum zu erkennen, in dem es sich bewegen kann und sich in diesem auch zu orientieren.

Unter die primären Sozialisationsinstanzen fällt auch die Familie und sie erfüllt die ersten Sozialisationsaufgaben in den privaten Wohnräumen.[142] Mit zunehmendem Alter kommt es vor allem auf Alltagsorganisation und Lebensbewältigung an. Diese werden durch eine sozialräumliche Stabilisierung gefördert.[143] „Die Bedeutung der Wohnung als materielles Substrat für neue und alte Lebensentwürfe, als Basis des Alltäglichen, als Ort lebensweltlicher Inszenierungen bleibt auch in der Veränderung biographischer Muster manifest.“[144] Gerade das selbstständige Wohnen hat eine hohe Stabilisierungsfunktion um individuelle Lebensproblematiken zu bewältigen.[145] Legt man dies nun auf die Haftentlassenen um, so kann man sagen, dass ein eigener Wohnraum wichtig ist hinsichtlich der Lebensbewältigung, da er eine stabilisierende Wirkung haben kann. Es stellt sich nun die Frage, mit welchen Schwierigkeiten nach der Entlassung bei der Wohnungssuche gerechnet werden muss und welche Lösungsmöglichkeiten gegeben sind, da Haftentlassene bezüglich des Wohnraumes meist Marktzugangsschwierigkeiten haben.[146]

Die ADB-Untersuchung ergab, dass 57,1% der Bewährungshilfeklienten eine eigene Wohnung hatten, ob hierunter auch betreutes Wohnen fällt ist aus der Statistik nicht ersichtlich. Die Zahl der Betroffenen, die bei Freunden/Bekannten untergekommen sind, keinen festen Wohnsitz haben oder in einer Asylunterkunft leben, beläuft sich auf 9,4%. 1,8% der Befragten gaben an, in einer Notunterkunft untergekommen zu sein.[147]

9.1 Finanzierungsarten

Es soll im Folgenden auf einige mögliche Finanzierungsarten für den Wohnraum nach der Entlassung eingegangen werden. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, aber es sollen die geläufigsten Möglichkeiten kurz beleuchtet werden.

Der „einfachste“ Fall im Hinblick auf das Übergangsmanagement ist natürlich, wenn ein Insasse wieder zu seiner Familie zurückkehren kann oder es ihm beispielsweise durch eine feste Arbeitsstelle möglich ist, eine eigene Wohnung anzumieten, ohne weitere finanzielle Unterstützung zu benötigen. Für letzteres sind Lockerungen nötig, damit eine entsprechende Wohnung auch besichtigt werden kann. Dieser Optimalfall tritt aber nur selten ein, da gerade in West-Deutschland die Mieten sehr hoch sind und auch die Zugangschancen schwierig zu überwinden. Verfügt der Entlassene nicht über Ressourcen und bestenfalls noch einen Bürgen, gestaltet sich die Suche nach einer Wohnung als äußerst problematisch.[148] Zum einen konkurriert der Entlassene mit dem „Normalbürger“, der die Möglichkeit hat, die Wohnung selbst zu besichtigen (der Entlassene nur, wenn ihm Lockerungen gewährt wurden), zum anderen existieren innerhalb der Bevölkerung Vorurteile gegenüber Straftätern, um nur zwei Bespiele von Zugangsproblematiken zu nennen.[149]

Bezieht der Betroffene ALG I, sind in diesem die Kosten für die Unterkunft usw. bereits enthalten und müssen hieraus bezahlt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies ergibt sich aus dem Wohngeldgesetz, welches gemäß § 68 Nr. 10 SGB I[150] als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt. Wer berechtigt ist, Wohngeld zu beantragen, ist in § 3 WoGG aufgeführt. Die jeweilige Höhe ergibt sich gemäß § 19 WoGG. Das Wohngeld wird, wie in § 22 WoGG ausgeführt, nur auf Antrag erteilt.[151]

Bezieht der Betroffene nach seiner Entlassung ALG II, so werden ihm gemäß § 22 SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet. Wichtig ist hiernach die Angemessenheit der Miethöhe. In Pforzheim beträgt die angemessene Miete für eine Person beispielsweise 223,70€.[152] Ist diese nicht angemessen, wird sie maximal sechs Monate in voller Höhe weiterbezahlt – vorausgesetzt, der Betroffene bewohnte diese Wohnung auch schon vor der Inhaftierung. Anschließend erfolgt nur noch die Zahlung in Höhe der angemessenen Kosten.[153] Weitere Haushaltsenergiekosten, wie z. B. Strom, sind im Regelsatz enthalten.[154] Die Mietkaution kann seitens des Amtes als Vorschuss im Rahmen eines Darlehens gewährt werden.[155] Konnte der Inhaftierte vor seiner Entlassung keine Möbel einlagern oder handelt es sich z. B. um einen Erstbezug der Wohnung, können vom Regelsatz abweichende Leistungen erbracht werden. Hierunter fällt auch die Erstausstattung der Wohnung.[156] „Die Erstausstattung umfasst alle Bedarfe an solchen Gegenständen einer Wohnungseinrichtung, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung und für menschenwürdige Wohnverhältnisse erforderlich sind.“[157] Der Leistungstatbestand ist auch bei einer Entlassung aus der Haft erfüllt.[158]

Schon vor der Haft, aber auch während der Aufnahmephase, können in der Justizvollzugsanstalt der Wohnraum und dessen Finanzierung gesichert werden. Vor 2008 war es Inhaftierten möglich, ihren Wohnraum für die Haft für sechs Monate direkt aus dem SGB II zu sichern. Gemäß § 7 Abs.4 SGB II a.F. wurde von den Leistungen ausgeschlossen „wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist“[159]. In § 13 Abs.1 Satz 2 SGB XII sind stationäre Einrichtungen definiert als „Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten“[160]. Hierunter fällt auch die Justizvollzugsanstalt. Somit hatte der Betroffene bei einer Inhaftierung von nicht mehr als sechs Monaten einen Anspruch auf die Mietfortzahlung. Nach der Gesetzesänderung sind die Inhaftierten aus dem SGB II ausgeschlossen.[161] Dies ist nun über §§ 34 und 67ff SGB XII möglich. Hiernach „können auch die Kosten für die Beibehaltung von Mietwohnungen für Insassen von Justizvollzugsanstalten getragen werden, um die Unterkunft für die Zeit nach der Haftentlassung zu sichern“[162]. Gerechtfertigt ist die Kostenübernahme bei einer kurzfristigen Inhaftierung (in der Regel sechs Monate), bei Langfristigen braucht es besondere Umstände. Dasselbe gilt auch für die Lagerung und Aufbewahrung der Möbel. In allen Fällen handelt es sich aber um eine Kann-Leistung.[163] Selbiges gilt für alle Leistungen nach der Haft.[164] Die frühere Regelung hierzu war im Bundessozialhilfegesetz § 72 festgehalten und bezog Haftentlassene ausdrücklich mit ein. In der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG vom 09. Juni 1976 sind in Abschnitt 1 § 1 Abs. 2 Nr.4 und § 5 ausdrücklich Haftentlassene genannt.[165] Im heutigen Gesetz, den § 67ff SGB XII, wurde der Personenkreis weg von der Zielgruppenorientierung hin zur Lebenslagenorientierung verändert. Hiernach müssen besondere problematische Lebensverhältnisse bestehen, welche der Einzelne nicht aus eigener Kraft überwinden kann.[166]

9.2 Wohnformen

Bei einer Haftentlassung gibt es verschiedene Arten des Wohnens für die Zeit nach der Haft. Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbstständig eine Wohnung zu suchen und diese auch selbst zu finanzieren. Beispiele hierfür wurden bereits aufgeführt. Es wurde aber auch schon beschrieben, dass es für Haftentlassene schwierig ist, eine Wohnung gleichzeitig oder zumindest zeitnah zum Entlasstermin zu finden. Es soll deshalb im Folgenden auf das betreute Wohnen im Bereich der freien Straffälligenhilfe und auf eine Notunterkunft für Wohnungslose eingegangen werden. Dies sind nur zwei von vielen Alternativen. Bei den beschriebenen Projekten handelt es sich um Wohnmöglichkeiten in Pforzheim. Diese wurden ausgewählt, da sich die spätere empirische Untersuchung auch auf Pforzheim und Umgebung bezieht. In jeder größeren Stadt gibt es mittlerweile Projekte im Bereich Wohnmöglichkeiten für Haftentlassene, die sehr unterschiedlich aufgebaut sind, je nach Schwerpunkt und Größe. Schon aus diesem Grund können in dieser Arbeit nur Beispiele aufgezeigt werden.

9.2.1 Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen bedeutet im Regelfall eine sozialpädagogische Wohnbetreuung. Diese hat unterschiedliche Erscheinungsformen, z. B. Wohngemeinschaften oder betreutes Einzelwohnen. Um betreutes Wohnen handelt es sich nur, wenn eine entsprechende fachliche Betreuung gewährleistet ist. Dies muss in der Konzeption festgehalten werden. Durch diese Fachlichkeit wird eine Unterstützung bei der Resozialisierung gewährleistet. Ein wichtiger Aspekt des betreuten Wohnens ist das Empowerment - die Hilfe zur Selbsthilfe -, weshalb die Einrichtung so lebensnah wie möglich gestaltet werden sollte.[167]

In Pforzheim gibt es ein Angebot für betreutes Wohnen, speziell für Straffällige, vom Bezirksverein für soziale Rechtspflege e.V.. Dieser bietet zum einen die Möglichkeit in einer Sozialpension unterzukommen und zum anderen die Anmietung von einer der fünf vereinseigenen Wohnungen. Die zuletzt genannten Individualraumwohnungen werden über normale Mietverträge vergeben und entsprechen nicht mehr den Vorgaben von betreutem Wohnen. Die Sozialpension verfügt über zwölf möblierte Zimmer, jeweils mit einem separaten kleinen Bad, einer Gemeinschaftsküche und einem Aufenthaltsraum für alle Bewohner. Es werden straffällige Menschen ab 18 Jahren beider Geschlechter aufgenommen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten bestehen. Je nach Bedarf werden die Bewohner von den Sozialpädagogen betreut. Ziel des Angebotes ist, es dem Betroffenen den Weg zu einem subjektiv zufriedenen und selbst organisierten Leben zu ermöglichen. Die Betreuung und Beratung der Sozialpädagogen erfolgt in allen Lebensbereichen, die für den Bewohner wichtig sind. Hierunter können z. B. die Begleitung bei Behördengängen gehören, ebenso wie Schuldenregulierung, Krisenintervention, Geldverwaltung usw.. Im Regelfall bewerben sich Interessenten schriftlich, woraufhin ein persönliches Vorstellungsgespräch folgt. Diese Wohnform gibt den Betroffenen somit die Möglichkeit, selbstständig zu wohnen, aber in einem geschützten Rahmen. Es stehen ihnen Sozialpädagogen zur Seite, um aufkommende Problematiken zu lösen. Ein betreutes Wohnen ist somit hinsichtlich einer Resozialisierung äußerst hilfreich, da viele der Faktoren, die für eine Resozialisierung nötig sind, gleichzeitig gefördert werden können.[168]

9.2.2 Notunterkunft für Wohnungslose

Bevor die Notunterkunft für Wohnungslose vorgestellt wird, soll kurz auf die Wohnungslosigkeit und ihren Einfluss auf die Resozialisierung eingegangen werden. Zunächst muss zwischen „wohnungslos“ und „obdachlos“ unterschieden werden. Diese beiden Begriffe werden in der Umgangssprache häufig synonym verwendet. Es besteht aber ein wichtiger Unterschied zwischen beiden. Die Obdachlosigkeit ist dann gegeben, wenn die Betroffenen von Behörden in Notunterkünften untergebracht sind oder sich selbstständig eine Unterkunft suchen. Dies bedeutet, dass die Menschen zwar kein eigenes Obdach haben, aber eben nicht auf der Straße leben. Von Wohnungslosen spricht man, wenn die Betroffenen dauerhaft keine Unterkunft haben.[169] Geissler beschreibt die Problematik der Wohnungslosigkeit wie folgt:

„Die letzte Stufe der sozialen Deklassierung ist mit der Wohnungslosigkeit erreicht. Wer seine Wohnung verliert, dem wird eine elementare Grundlage für ein gesichertes, menschenwürdiges Leben entzogen. Die Wohnung ist nicht nur materielle Basis für Wärme, Schutz und Geborgenheit, sondern unabdingbare Voraussetzung für Arbeit, Familie, Privatleben, Hygiene, für bestimmte Formen der Kommunikation (z.B. Postzustellung, Internet, in der Regel auch Fernsehen) und für ein Mindestmaß an sozialer Anerkennung.“[170] Betrachtet man das Verhältnis von Wohnungslosen und Haftentlassenen, so sind etwa 20% der Menschen, die auf der Straße leben, ehemalige Insassen, die nach ihrer Entlassung nicht den Weg in das gesellschaftliche Leben zurückgefunden haben.[171] Um diese Wohnungslosigkeit zu verhindern, gibt es in den größeren Städten Notunterkünfte. In Pforzheim ist hier ein Beispiel das Wichernhaus der Stadtmission. Dieses bietet 31 Plätze für Hilfebedürftige an, wobei diese Zahl bei Bedarf auch überschritten wird. Als Kriterium der Aufnahme genügt die reine Obdachlosigkeit nicht, es müssen auch die im SGB XII beschriebenen besonderen Lebensverhältnisse vorliegen. Hinzu kommt eine nötige Eigenmotivation des Betroffenen. Die Einrichtung ist vollstationär und bietet in diesem Rahmen viele Möglichkeiten der Wohnformen. Vom Mehrbettzimmer in der Aufnahmezeit über Mehr- oder Einzelzimmer in Wohngemeinschaften bis hin zu kleinen eigenständigen Wohnungen. In allen Wohnformen werden die Betroffenen sozialpädagogisch betreut. Die Finanzierung wird über einen Regelsatz der Stadt Pforzheim nach den §§ 67f SGB XII gewährleistet und die Bewohner leisten einen Kostenbeitrag aus ihrem jeweiligen Einkommen.[172] Notunterkünfte werden allerdings nur ungern von den Betroffenen genutzt, da sie kaum Privatsphäre bieten. Sie sind meistens nur die letzte in Frage kommende Lösung.[173]

9.3 Fazit

Die Wohnung ist in Bezug auf die Sozialisation und somit auch auf die Resozialisierung ein wichtiger Faktor. Vor allem die Wohnungslosigkeit gilt es im Rahmen des Übergangsmanagements zu verhindern. Der Bewährungshelfer kann frühzeitig eingreifen und kennt sich in der Regel in seinem Bezirk hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten gut aus, wodurch eine Kontaktaufnahme zu entsprechenden Einrichtungen, eventuell auch schon vor der Entlassung, möglich ist. Betrachtet man die spezielle Situation in Pforzheim, so kann gesagt werden, dass die Rahmenbedingungen hier sehr gut sind und eine Vermittlung im Rahmen des Casemanagements ausreicht. Dies bedeutet für den Bewährungshelfer im Übergangsmanagement minimalen Zeitaufwand und für den Klienten maximale Resozialisierungschancen im Bereich des Wohnens.

10 Sucht und Resozialisierung

Warum die Suchtbehandlung in der Resozialisierung im Allgemeinen einen hohen Stellenwert haben sollte, wird anhand folgender Zahlen deutlich:

2005 waren 14% aller Inhaftierten in Deutschland aufgrund von Delikten verurteilt worden die mit dem BtMG zusammenhängen. Noch deutlicher wird die Wichtigkeit wenn man bedenkt, dass davon ausgegangen werden kann, dass bis zu 30% der männlichen Inhaftierten und bis zu 50% der weiblichen Inhaftierten drogenabhängig sind. In einigen Bundesländern ergaben Untersuchungen, dass jeder zweite Inhaftierte drogengefährdet ist und sogar jeder Dritte therapiebedürftig. Eine Untersuchung in ostdeutschen Bundesländern ergab ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit.[174]

Sucht nach DSM-IV[175] liegt dann vor, wenn

- ein extremes Verlangen oder ein Zwang besteht das Mittel zu nehmen,
- die Dosis sich immer weiter erhöht,
- eine psychische und physische Abhängigkeit besteht, was bei einer Unterbrechung des Konsums Entzugserscheinungen mit sich bringt,
- es für den Abhängigen und die Gesellschaft zu schädlichen Folgen kommt.[176]

Exponiert man die zuvor beschriebenen Prozentzahlen, so kommt man auf eine Gesamtzahl von bis zu 24.000 Drogenkonsumenten, welche sich derzeit in deutschen Haftanstalten befinden. Therapieplätze gibt es im Gegensatz dazu aber nur 5.000, was bedeutet, dass nur jeder vierte bis fünfte daran teilnehmen könnte.[177] Die Begriffe der Sucht und Abhängigkeit werden oft synonym verwendet. Trennt man sie aber sauber voneinander, so liegt eine Abhängigkeit dann vor wenn

- ein Verlangen nach der jeweiligen Substanz gegeben ist, aber kein Zwang vorliegt; der Konsum führt zu einer Steigerung des Wohlbefindens,
- die Dosis nicht gesteigert wird,
- eine psychische, aber keine physische Abhängigkeit vorliegt,
- wenn es überhaupt schädliche Folgen gibt, dann nur für den Abhängigen.

Die WHO hat die psychische und die physische Abhängigkeit unter dem Begriff der Abhängigkeit erfasst. In den ICD-10[178] sind die verschiedenen Abhängigkeiten unter F1 aufgeführt. Zusätzlich zu den stoffgebundenen Abhängigkeiten gewinnen auch die nichtstoffgebundenen immer mehr an Bedeutung wie z. B. die Spielsucht.[179] Da sowohl in der Umgangssprache als auch in Teilen der Literatur die Begriffe synonym behandelt werden, sollen sich auch in dieser Arbeit so verstanden werden.

Als besonders problematisch beschreibt Stöver, dass seitens der Justizvollzugsanstalten meist erklärt wird, dass es innerhalb selbiger keine Drogen gebe. Dass dies mit der Realität nicht übereinstimmt, ist bekannt. Will man aber nun, zu einer guten Resozialisierung, der Abhängigkeit schon während der Haft entgegentreten, stehen sich diese beiden Standpunkte als fast unüberwindbare Diskrepanz gegenüber.[180] Am Ende „ist das Behandlungsangebot für Drogenabhängige im Vollzug überwiegend immer noch reduziert auf abstinenzorientierte Hilfen.“[181] Deshalb wird in ganz Deutschland auch nur in einer Haftanstalt sterile Spritzen ausgegeben.[182] „Die Bedeutung der Herstellung bzw [sic!] Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit für die Gefangenen muss als eine zentrale Voraussetzung für die Wiedereingliederung in das Alltags- und Erwerbsleben betrachtet werden.“[183] Aus diesem Grund verlangen auch schon seit geraumer Zeit Organisationen wie z. B. die WHO, aber auch der Europarat und die Vereinten Nationen, dass die gesundheitliche Versorgung in den Justizvollzugsanstalten gleichwertig zum gesamten medizinischen System außerhalb wird. Nur wenn dieses Äquivalenzprinzip umgesetzt wird, können die Hilfen vernetzt und nach der Entlassung weiter gewährleistet werden.[184]

In den Justizvollzugsanstalten selbst gibt es hinsichtlich der Abhängigkeiten verschiedene Behandlungsangebote, z. B. die Entzugsbehandlung, die drogenfreien Stationen, die Selbsthilfegruppen usw..[185] Eine oft genutzte Möglichkeit ist die externe Drogenberatung. Der Vorteil dieser Beratung ist zum einen, dass die Fachkräfte über ein großes Wissen verfügen und oft aus der regionalen Drogenberatung kommen, wodurch ein nahtloser Übergang nach der Entlassung durch Angebote in Freiheit gewährleistet werden kann. Weiter wirkt eine externe Drogenberatung u. a. auch unterstützend bei der Vorbereitung auf eine Langzeittherapie oder Substitutionsprogramme. Von den Gefangenen werden externe Drogenberater häufiger in Anspruch genommen, da sie dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.[186]

Gerade bei akut Drogenabhängigen ist die Gefahr besonders hoch, nach der Entlassung an einer Überdosis zu sterben. Dies sollte auch beim Übergangsmanagement berücksichtigt werden.[187] Durch Suchtverhalten nach der Haftentlassung, wobei dies auch davor gilt, kommt es zu einer Exklusion aus der Gesellschaft.[188] Um eine Resozialisierung zu ermöglichen, sollte also spätestens nach der Entlassung mit einer Therapie begonnen werden, damit die zuvor in der Definition beschriebenen schädlichen Folgen eingedämmt werden können. 1999 gaben 42,2% der Klienten an, ein Suchtproblem zu haben. Hierbei wurden bei 53,9% illegale Drogen genannt, bei 46,8% eine Alkoholabhängigkeit, und bei 10,4% lag sogar eine Polytoxikomanie vor. Die Anzahl der Spielsüchtigen fiel mit 2,5% relativ gering aus.[189]

10.1 Therapiearten

Von den Bewährungshilfeklienten, die an der Studie des ADB teilgenommen haben, wurde bei 47,7% noch keine Therapie begonnen, obwohl eine Suchterkrankung vorlag.[190] Dabei ist das Angebot sehr vielfältig und kann gut auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Neben der stationären und der ambulanten Therapie gibt es letztere noch in teilstationärer Form. Im Folgenden soll auf die beiden erstgenannten eingegangen werden. Alle Formen der Therapie durchlaufen aber die Behandlungskette, unabhängig ihrer Art. Als erstes erfolgt eine Beratung beispielsweise bei einer Drogenberatung. Bevor die eigentliche Entwöhnung begonnen werden kann, muss eine Entgiftung durchgeführt werden. Nach der Entwöhnung kommt es zur Rehabilitation und darauf erfolgt die Nachsorge. Sowohl die Dauer als auch die Art der Therapie ist abhängig von der konsumierten Droge und den Konstellationen des Einzelfalles. Eine stationäre Therapie gibt es als Langzeittherapie (vier bis sechs Monate Dauer) und als Kurzzeittherapie (zwei bis drei Monate Dauer). Zusätzlich kommt zur stationären Therapie die Adaptionsphase hinzu, welche ca. vier Monate andauert und als Erprobungsphase angesehen werden kann.[191]

Die Sucht als Krankheit ist sozialversicherungsrechtlich anerkannt. Bezüglich der Maßnahmen bei Abhängigkeiten hinsichtlich Alkohol, Drogen und Medikamenten gilt bei der Kostenverteilung folgende Regel: Die Kosten für die Entzugsbehandlung werden von der Krankenkasse getragen, die für die Entwöhnungsbehandlung von der Rentenversicherung. Der Träger der Sozialhilfe springt dann ein, wenn sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht vorliegen.[192]

Eine mögliche Therapie ist ein stationärer Aufenthalt. Hier durchläuft der Betroffene die oben beschriebene Behandlungskette in einem stationären Rahmen. Die Untersuchung des ADB kam zu dem Ergebnis, dass 6,1% der abhängigen Klienten eine stationäre Therapie durchlaufen haben. Diese ist auch aus der Haft heraus möglich. Grundlage hierzu ist § 35 BtMG. „§35 Abs. 1 S. 1 BtMG ermöglicht, die Vollstreckung einer verhängten Strafe zurückzustellen, indem entweder ein Strafausschub oder eine Strafunterbrechung gewährt wird. Ist eine Zurückstellung erfolgt, stellt dies einen Vollstreckungsgegengrund dar.“[193] Voraussetzung für eine Zurückstellung ist einmal, dass eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre verhängt wurde, und zum anderen, dass das Delikt auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist. Es wird also ein rechtskräftiges Straferkenntnis benötigt. Darüber hinaus muss zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt der Verurteilung eine Abhängigkeit vorgelegen haben. Ein expliziter Verstoß gegen das BtMG ist keine Voraussetzung, es ist beispielsweise auch die Beschaffungskriminalität ausreichend.[194] Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist möglich, wenn „durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind; zum anderen, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr vorliegt.“[195] Eine günstige Prognose ist hier ebenso wie in der regulären Aussetzung zur Bewährung gem. § 57 StGB erforderlich.[196] Die Anrechnung ist in § 36 BtMG geregelt.[197]

[...]


[1] MARGALIT 1997, S. 301.

[2] Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet. Dies soll keine Diskriminierung eines der Geschlechter darstellen. Die Bezeichnungen sind daher für das weibliche Geschlecht gleichzustellen.

[3] Es handelt sich hierbei eigentlich um ein Betreuungsloch. Der Betroffene wird weder vom Justizvollzugsdienst noch von der Bewährungshilfe betreut.

[4] Vgl. MATT/HENTSCHEL 2008, S. 84.

[5] Ein kurzer Abriss der Geschichte der Bewährungshilfe befindet sich im Anhang auf S. 93.

[6] Vgl. ROOS/WEBER 2009, S. 63f.

[7] Im Folgenden als NEUSTART gGmBH bezeichnet.

[8] Vgl. NEUSTART d 2010.

[9] GODEBAUER 2008, S. 115.

[10] Vgl. GEISSLER 2008, S. 302.

[11] Vgl. CORNEL 2009, S. 30.

[12] KAUFMANN 1998, S. 229.

[13] KAUFMANN 1998, S. 229.

[14] Vgl. KAUFMANN 1998, S. 229.

[15] Vgl. CORNEL 2009, S. 31.

[16] CORNEL 2009, S. 31.

[17] Vgl. CORNEL 2009, S. 31.

[18] Vgl. CORNEL 2009, S. 32.

[19] Vgl. GG 2010, Art. 1.

[20] Vgl. DÜNKEL 1996, S. 8.

[21] Vgl. DÜNKEL 1996, S. 5.

[22] DÜNKEL 1996, S. 12.

[23] Vgl. CORNEL 2009, S. 32.

[24] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 21.

[25] StVollzG 2009, § 2 Satz 1.

[26] Vgl. SCHÖCH 2002 b, S. 232.

[27] Vgl. StVollzG 2009, § 2 Satz 2.

[28] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 1 § 2 JVollzGB.

[29] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 18.

[30] Vgl. SCHÖCH 2002 b, S. 232f.

[31] CORNEL 2009, S. 27.

[32] Vgl. MAELICKE 2007 b, S. 778.

[33] CORNEL 2009, S. 28.

[34] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 54.

[35] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 54f.

[36] MAELICKE 2007 b, S. 778.

[37] Vgl. CORNEL 2009, S. 29.

[38] Vgl. CORNEL 2009, S. 35.

[39] Vgl. CORNEL 2009, S. 36.

[40] Vgl. CORNEL 2009, S. 37f.

[41] ERHARDT 2007, S. 887.

[42] Vgl. ERHARDT 2007, S. 887.

[43] SCHÖCH 2002 a, S. 159.

[44] Vgl. SCHÖCH 2002 a, S. 160.

[45] Vgl. SCHÖCH 2002 a, S. 160.

[46] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 57.

[47] DEIMLING 1968 zitiert nach CORNEL 2009, S.39.

[48] Vgl. CORNEL 2009, S.39.

[49] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 57.

[50] Vgl. CORNEL 2009, S. 41f.

[51] Vgl. CORNEL 2009, S. 42.

[52] Vgl. CORNEL 2009, S. 44.

[53] Vgl. HILLEBRAND 2009, S. 55.

[54] IBEN 2007, S. 490.

[55] Vgl. CORNEL 2009, S. 44.

[56] Vgl. CORNEL 2009, S. 45.

[57] Vgl. CORNEL 2009, S. 45f.

[58] ROOS 2008, S. 125

[59] Vgl. CORNEL 2009, S. 46.

[60] Vgl. BRANDNER 2009, S. 67.

[61] Vgl. CORNEL 2009, S. 47.

[62] CORNEL 2009, S. 48.

[63] Vgl. PRIECHENFRIED 2009, S. 179f.

[64] PRIECHENFRIED 2009, S. 180.

[65] StGB 2010, §57 Abs.1 Satz 1.

[66] Vgl. StGB 2010, §57.

[67] Vgl. StGB 2010, §57a.

[68] StGB 2010, §56a Abs. 2 Satz 2.

[69] Vgl. StGB 2010, §§56a bis 56g.

[70] Vgl. STATISTISCHES LANDESAMT BADEN-WÜRTTEMBERG 2011, S. 2.

[71] Vgl. StGB 2010, §61.

[72] Vgl. KINZIG 2007, S. 628.

[73] GROSSER/MAELICKE 2009, S. 192.

[74] StGB 2010, §68 Abs.1.

[75] Vgl. GROSSER/MAELICKE 2009, S. 194.

[76] Vgl. StGB 2010, §§68b – 68g.

[77] Vgl. GROSSER/MAELICKE 2009, S. 195f.

[78] Vgl. GROSSER/MAELICKE 2009, S. 195.

[79] Vgl. GROSSER/MAELICKE 2009, S. 197.

[80] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 1 § 6 JVollzGB.

[81] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 3 § 87 JVollzGB.

[82] Vgl. FRITSCHE 2005, S. 69-71.

[83] GODEBAUER 2008, S. 115.

[84] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 3 Abschnitt 13 JVollzGB.

[85] Vgl. NEUSTART o.J.

[86] Vgl. NEUSTART a 2010, gültig für die Gliederungspunkte 3.1 bis 3.5.

[87] BEST 2009, S. 633.

[88] Vgl. BEST 2009, S. 633.

[89] Vgl. NEUSTART a 2009.

[90] Vgl. NEUSTART b 2010.

[91] Vgl. NEUSTART c 2010.

[92] Vgl. NEUSTART o.J.

[93] Vgl. JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG a 2009, II Nr.1.

[94] Vgl. JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG b 2009.

[95] Vgl. NEUSTART 2005.

[96] HEINZ 1995, S. 42.

[97] Vgl. BÜRGER/DIETSCHE 2006, S. 45.

[98] MAELICKE 1977, S. 76.

[99] Vgl. WIRTH 2009, S. 76.

[100] Vgl. SCHMITZ/LANGENHOFF/ROHLMANN 2009, S. 168

[101] Vgl. JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG o.J.

[102] Vgl. JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2007.

[103] Vgl. SCHMITZ/LANGENHOFF/ROHLMANN 2009, S. 168

[104] Vgl. JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2007.

[105] LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 3 §42 JVollzGB.

[106] LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 3 §42 JVollzGB.

[107] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, §44 JVollzGB.

[108] Vgl. WIRTH 2009, S. 77.

[109] Arbeitsgemeinschaft deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V..

[110] Vgl. ADB 2000, S. 26f.

[111] MABiS = Marktorientierte Ausbildungs- und Beschäftigungsintegration für Strafentlassene

[112] Vgl. WIRTH 2009, S. 78.

[113] Vgl. SCHMITZ/LANGENHOFF/ROHLMANN 2009, S. 172

[114] Vgl. SCHMITZ/LANGENHOFF/ROHLMANN 2009, S. 171.

[115] Vgl. ADB 2000, S. 32.

[116] Vgl. STÖCKEN 2009, S. 471.

[117] BÜRGER/DIETSCHE 2006, S. 45.

[118] Vgl. STATISTISCHES LANDESAMT BADEN-WÜRTTEMBERG 2010.

[119] Vgl. BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT 2010.

[120] Vgl. DÜNKEL 1996, S. 37.

[121] Vgl. SCHIEBEL 2007, S.170.

[122] Vgl. BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG o.J.

[123] Vgl. ADB 2000,S. 29f.

[124] Vgl. ADB 2000,S. 32.

[125] Vgl. SGB III 2010, dies gilt für alle in diesem Absatz aufgeführten Paragrafen aus dem SGB III.

[126] LANDESJUSTIZVERWALTUNGEN NORDRHEIN-WESTFAHLEN 2010, S. 7.

[127] Vgl. BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT 2010.

[128] Vgl. SGB II 2010.

[129] LAUBENTHAL 2009, S. 473.

[130] Vgl. DBH 2010, S. 18, auch vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009, Buch 3 §52 JVollzGB.

[131] Vgl. STÖCKEN 2009, S. 469f.

[132] Vgl. STÖCKEN 2009, S. 470.

[133] Vgl. BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT 2010.

[134] Vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 2009.

[135] Vgl. SGB V 2010, § 5 Abs.1 Nr. 2 und 2a.

[136] Vgl. STÖCKEN 2009, S. 466, auch SGB II 2003, §37.

[137] Vgl. SGB V 2010, §§9 und 10.

[138] Vgl. SGB II 2010, § 23.

[139] HEINZ 1995, S. 96.

[140] Vgl. HEINZ 1995, S. 96.

[141] Vgl. SGB II 2010.

[142] Vgl. FRONHOFEN 2003, S. 69.

[143] Vgl. FRONHOFEN 2003, S. 87.

[144] FRONHOFEN 2003, S. 87.

[145] Vgl. FRONHOFEN 2003, S. 88.

[146] Vgl. DBH 2010, S. 23.

[147] Vgl. ADB 2000,S. 39.

[148] VGL. MAYERHOFER 2008, S. 508f.

[149] Vgl. MAELICKE 1977, S. 74.

[150] Vgl. SGB I 2010, §68.

[151] Vgl. WoGG o.J., §3, 19, 22.

[152] TELEFONAT JOBCENTER 2011.

[153] Vgl. SGB II 2010, §22 Abs.1.

[154] Vgl. SGB II 2010, §20 Abs.1.

[155] Vgl. SGB II 2010, §22 Abs.3.

[156] Vgl. SGB II 2010, §23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1.

[157] DERKSEN 2008, S. 67.

[158] Vgl. DERKSEN 2008, S. 67.

[159] SGB II 2006, §7.

[160] SGB XII 2006, §13.

[161] Vgl. SGB II 2010, §7 Abs.4 Satz 1 und 2.

[162] BEST 2009, S. 618.

[163] Vgl. BEST 2009, S. 618.

[164] Vgl. BEST 2009, S. 638.

[165] Vgl. ROSCHER 1998, S. 652f.

[166] Vgl. BEST 2009, S. 638.

[167] Vgl. PROKSCH 2007, S. 125.

[168] BEZIRKSVEREIN 2011.

[169] Vgl. GEISSLER 2008, S. 210.

[170] GEISSLER 2008, S. 212.

[171] Vgl. GEISSLER 2008, S. 212.

[173] Vgl. MAYERHOFER 2008, S. 509.

[174] Vgl. STÖVER 2009, S. 375.

[175] Abkürzung für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“, ins Deutsche übersetzt „Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen“.

[176] Vgl. BRÖMER e 2007, S. 952.

[177] Vgl. STÖVER 2009, S. 375.

[178] Abkürzung für “International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems”, ins Deutsche übersetzt “Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“

[179] Vgl. BRÖMER a 2007, S. 1.

[180] Vgl. STÖVER 2009, S. 378.

[181] STÖVER 2009, S. 381.

[182] Vgl. STÖVER 2009, S. 386.

[183] STÖVER 2009, S. 379.

[184] Vgl. STÖVER 2009, S. 379f.

[185] Vgl. STÖVER 2009, S. 381f.

[186] Vgl. STÖVER 2009, S. 382f.

[187] Vgl. DBH 2010, S. 31.

[188] Vgl. STÖVER 2008, S. 335.

[189] Vgl. ADB 2000, S. 44-46.

[190] Vgl. ADB 2000, S. 48.

[191] Vgl. BRÖMER d 2007, S. 219.

[192] Vgl. BRÖMER e 2007, S. 952.

[193] LAUBENTHAL/NESTLER 2010, S. 100.

[194] Vgl. LAUBENTHAL/NESTLER 2010, S. 101.

[195] LAUBENTHAL/NESTLER 2010, S. 103.

[196] Vgl. LAUBENTHAL/NESTLER 2010, S. 103.

[197] Vgl. BtMG 2010, §36.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842828971
DOI
10.3239/9783842828971
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart – Sozialwesen, Soziale Dienste der Justiz
Erscheinungsdatum
2012 (Februar)
Note
1,5
Schlagworte
resozialisierung übergangsmanagement entlassungssituation justizvollzug bewährungshilfe
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Titel: Übergangsmanagement zur besseren (Re-) Sozialisierung? Eine vergleichende Fallstudie am Beispiel erwachsener Klienten
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