Lade Inhalt...

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

©2011 Studienarbeit 28 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Seminararbeit behandelt die geplante Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts, mit dem der Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarktes erweitert werden soll. Darüber hinaus soll die Finanzvermittlung über die Gewerbeordnung (GewO) reguliert werden.
Am 19. Oktober 2011 wurde der Gesetzentwurf für die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts der Bundesregierung angenommen und der Bundesrat ermächtigt die Verordnung zu verabschieden. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für die Monate November bzw. Dezember des Jahres 2011 gerechnet. Durch diesen Zeitplan wäre ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Januar 2012 möglich. Zu Beginn der Arbeit (Kapitel 2 ‘Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler’) wird zunächst eine allgemeine Definition für die Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler entwickelt und diese von der Gruppe der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute abgegrenzt. Anschließend (Kapitel 3 ‘Einordnung und Abgrenzung der verschiedenen Beratertypen am Markt’) werden die verschiedenen Beratertypen im Bereich der freien Finanzanlagenvermittler vorgestellt sowie die aktuell gültige Regulierung der einzelnen Beratertypen erläutert (Kapitel 4 ‘Derzeit gültige Regulierung am Markt’). Im Rahmen der Vorstellung der Novellierung, (Kapitel 5 ‘Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts’) erfolgt zunächst eine Definition des Finanzanlagenvermittlers im Sinne des Gesetzes, um anschließend auf die Inhalte, die Neuerungen, die Eckpunkte sowie die Konsequenzen der Novellierung für die Finanzanlagenvermittler einzugehen. Abschließend wird der Gesetzesentwurf hinsichtlich offener Fragestellungen und Nachbesserungspotenziale untersucht. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
II.AbbildungsverzeichnisII
1.Einleitung1
2.Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler2
3.Einordnung und Abgrenzung verschiedener Beratertypen am Markt4
3.1Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter6
3.2Honorarberater7
3.3Bank- und Sparkassenberater7
4.Derzeit gültige Regulierungen freier Finanzanlagenvermittler8
4.1Die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 und 2 GewO8
4.2Makler- und Bauträgerverordnung10
4.3Zusätzliche Anwendung des KWG für Finanzanlagenvermittler11
4.4Wertpapierhandelsgesetz12
5.Das Gesetz zur ‘Novellierung des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

1) Einleitung

2) Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler

3) Einordnung und Abgrenzung verschiedener Beratertypen am Markt
3.1.) Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter
3.2.) Honorarberater
3.3.) Bank- und Sparkassenberater

4) Derzeit gültige Regulierungen freier Finanzanlagenvermittler
4.1.) Die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 und 2 GewO
4.2.) Makler- und Bauträgerverordnung
4.3.) Zusätzliche Anwendung des KWG für Finanzanlagenvermittler
4.4.) Wertpapierhandelsgesetz

5) Das Gesetz zur „Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“
5.1.) Inhalte des Gesetzes
5.2.) Erwartete Folgen des Gesetzes

6) Fazit

III. Literaturverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Abgrenzung der freien Finanzanlagevermittlern gegen Bankberater etc

Abbildung 2: Clusterung der Beratertypen

Abbildung 3: Rechtsrahmen für Finanzanlagenvermittler

1) Einleitung

Die vorliegende Seminararbeit behandelt die geplante Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts, mit dem der Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarktes[1] erweitert werden soll. Darüber hinaus soll die Finanzvermittlung über die Gewerbeordnung (GewO)reguliert werden.

Am 19. Oktober 2011 wurde der Gesetzentwurf für die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts der Bundesregierung angenommen und der Bundesrat ermächtigt die Verordnung zu verabschieden. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für die Monate November bzw. Dezember des Jahres 2011 gerechnet. Durch diesen Zeitplan wäre ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Januar 2012 möglich.[2],[3] Zu Beginn der Arbeit (Kapitel 2 „Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler“) wird zunächst eine allgemeine Definition für die Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler entwickelt und diese von der Gruppe der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute abgegrenzt. Anschließend (Kapitel 3 „Einordnung und Abgrenzung der verschiedenen Beratertypen am Markt“) werden die verschiedenen Beratertypen im Bereich der freien Finanzanlagenvermittler vorgestellt sowie die aktuell gültige Regulierung der einzelnen Beratertypen erläutert (Kapitel 4 „Derzeit gültige Regulierung am Markt“) . Im Rahmen der Vorstellung der Novellierung, (Kapitel 5 „Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“) erfolgt zunächst eine Definition des Finanzanlagenvermittlers im Sinne des Gesetzes, um anschließend auf die Inhalte, die Neuerungen, die Eckpunkte sowie die Konsequenzen der Novellierung für die Finanzanlagenvermittler einzugehen. Abschließend wird der Gesetzesentwurf hinsichtlich offener Fragestellungen und Nachbesserungspotenziale untersucht.

2) Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler

Am Markt für Finanzanalagenvermittlung gibt es diverse Berufsbezeichnungen, darunter u.a. Finanzberater, Finanzmakler, Honorarberater, Finanzvermittler, Anlageberater oder Vermögensberater. Dennoch ist es nicht möglich eine eindeutige Legaldefinition für die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittler zu finden.

Laut Kreditwesengesetz (KWG) umfasst die Anlagevermittlung „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten[4][5] und gehört, wie auch die Anlageberatung[6] zu den Finanzdienstleistungen. Diese Definition ist grob gefasst, da sie vor allem der Festlegung, der unter dem KWG regulierten Unternehmen und Marktteilnehmern, dient. Um die Definition des Finanzanlagenvermittlers zu konkretisieren, bietet sich eine Erweiterung dieser um die Definition für Finanzdienstleistungen entsprechend dem BGB an. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB sind Finanzdienstleistungen „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“[7] Das Ergebnis dieser Herleitung ist eine allgemeine Definition des Finanzanlagenvermittlers als Vermittler zwischen Anbieter und Kunde mit dem Ziel Verträge über Finanzdienstleistungen nach dem § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB zu schließen.[8] Zu dieser Vermittlungstätigkeit gehört regelmäßig auch die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Nummer 1a KWG. Nach der Definition des BGB fallen auch Versicherungsvermittler unter die Finanzanlagenvermittler, obwohl es für diese Berufsgruppe eine eigene Legaldefinition nach dem §42a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt.

Abgrenzung von Finanzanlagenvermittlern zu Bankberatern und Beratern von Finanzdienstleistungsinstituten etc.

Unter die hergeleitete allgemeine Definition nach KWG und BGB für Finanzanlagenvermittler fallen neben den freien Finanzanlagenvermittlern auch die Berater in Banken, Finanzdienstleistungsunternehmen und Bausparkassen etc.[9] Da das Gesetz zur Novellierung ausschließlich freie Vermittler betrifft, werden die beiden Gruppen im Folgenden gegeneinander abgegrenzt.

Bankberater stehen in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, auf dessen Rechnung sie handeln. Bei freien Vermittlern hingegen muss dies nicht der Fall sein. Je nach Beratertyp handeln sie auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Unternehmens, für welches sie vermitteln (siehe Kapitel 3). Dieser Unterschied hat unter anderem zur Folge, dass Haftungsfälle, die durch Bankberater verursacht werden, durch den Arbeitgeber vertreten und abgedeckt werden.[10]. Bei freien Vermittlern dagegen laufen diese Fälle unter Umständen direkt gegen den Vermittler oder seine Gesellschaft. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO bedürfen freie Vermittler „der Erlaubnis der zuständigen Behörde [die] inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.“[11] Die Erlaubnis für die freien Vermittler ist dabei lediglich an die Zuverlässigkeit des Vermittlers sowie an die Ordnung seiner Vermögensverhältnisse geknüpft.[12] Für die Vermittlung bedarf es jedoch keines Qualifikationsnachweises in Form einer Ausbildung o.ä..[13] Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen werden von dieser Regelung der GewO explizit ausgenommen, sofern eine Erlaubnis der Bundesanstalt vorliegt und sie dafür den Anforderungen des KWG unterliegen.[14] Bankberater verfügen in der Regel über einem Qualifikationsnachweis. Dieser ist zwar gesetzlich nicht geregelt, wird aber durch den Arbeitgeber zum Selbstschutz vor etwaigen Haftungsansprüchen von Kunden gefordert., Der Arbeitgeber lässt aus diesem Grund lediglich diejenigen Mitarbeiter Beratungsgespräche bzw. Kundenkontakte führen lässt, die seiner Meinung nach über die entsprechende Qualifikation verfügen.[15] Die Regulierung der Bankberater erfolgt über das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, während die Regulierung der freien Finanzanlagenvermittler über das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts erfolgt.[16] Abbildung 1 zeigt die beschriebene Abgrenzung sowie wichtige Unterscheidungsmerkmale der beiden Beratertypen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Abgrenzung der freien Finanzanlagevermittlern gegen Bankberater etc.[17]

3) Einordnung und Abgrenzung verschiedener Beratertypen am Markt

Versicherungen oder Festgeld? Sparplan oder Wertpapierfonds? Finanzieren oder leasen? Bankprodukte oder Versicherungsprodukte? Lokaler Anbieter oder Großinstitut? Die Vielfalt an Finanz- und Vorsorgeprodukten ist ebenso riesig wie die Vielzahl an Anbietern. Sie reicht von Sparkassen über Genossenschaftsbanken bis hin zu (multinationalen) Großbanken, von Versicherungsgesellschaften über Bausparkassen zu Fondsgesellschaften. Bei den angebotenen Produkten kommt noch hinzu, dass unterschiedliche Gesellschaften gleiche Produkte mit gleichen Produktbedingungen und ähnlichen Konditionen unter verschiedenen Bezeichnungen vertreiben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Markt für Laien und deren Bedürfnisse sehr unüberschaubar ist, da verschiedene Gesellschaften gleiche Produkte mit identischen Produktbedingungen zu ähnlichen Konditionen aber mit unterschiedlichen Bezeichnungen vertreiben Die Berufsgruppe der Vermittler und Berater soll den Kunden in diesem Bereich unterstützend zur Seite stehen und ihnen helfen die persönlich optimalen Produkte zu wählen.

Übergreifend kann man vier Berater-/Vermittlertypen unterscheiden, für die diverse Berufsbezeichnungen vorhanden sind. Diese vier Vermittlertypen können wiederum in drei Gruppen eingeteilt werden Die drei Gruppen sind die Gruppe der i.d.R. selbständigen Berater auf Provisionsbasis, die Gruppe der Honorarberater sowie die Gruppe der Bank- und Sparkassenangestellten. In die erste Gruppe fallen die Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter sowie die Versicherungsmakler. Davon zu unterscheiden ist die Gruppe der Honorarberater. Sie arbeiten i.d.R. ebenfalls selbständig, jedoch nicht auf Provisionsbasis[18]. Unter die letzte Gruppe fallen die Bank- und Sparkassenberater, die in einem typischen Anstellungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Im Folgenden werden die verschiedenen Vermittlertypen sowie deren Stellung zwischen Kunde und Anbieter erläutert und beispielhaft einige Berufsbezeichnungen genannt, unter denen der jeweilige Beratertyp am Markt bekannt ist.[19] Abbildung 2 illustriert die gerade vorgenommene Clusterung des Beratermarktes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Clusterung der Beratertypen[20]

3.1.) Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter

Gebundene Vertreter bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind Einfirmenvertreter, die in Form einer Handelsvertretung nach § 84 Abs. 1 HGB „als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut [sind], für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“[21] Versicherungsbüros der großen Agenturen, z.B. Allianz, DEVK, Debeka, sind klassische Ausschließlichkeitsvertreter, welche auf Provisionsbasis arbeiten.. Das bedeutet, dass sie für jedes vermittelte Produkt des Unternehmens, für das sie Handelsvertreter sind, eine Provision als „Belohnung“ erhalten. Eine unabhängige Beratung über alle Produkte am Markt erfolgt nicht. Sie geschieht ausschließlich im Rahmen des dem Vermittler verfügbaren Produktangebotes, das wiederum nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Produktangebot des Marktes darstellt.[22][23]

Der Mehrfachvertreter ist dem Ausschließlichkeitsvertreter sehr ähnlich. Er ist ebenfalls Handelsvertreter und auf Provisionsbasis tätig. Er unterscheidet sich aber dadurch, dass er nicht ausschließlich an ein Unternehmen gebunden ist, sondern für mehrere konkurrierende Unternehmen vermitteln kann. . Der negative Einfluss der Provisionsbezüge wird hier abgemildert, da der Berater ein breiteres Portfolio anbieten kann. Für den Kunden bedeutet dies eine individuell bessere Beratung, da er aus verschiedenen Alternativen wählen kann.. Unter den Typus des Mehrfachvertreters fallen Berufsbezeichnungen wie Vermögensberater, Finanzberater, Finanzkaufmann, Finanzsachverständiger etc.[24] Einige Mehrfachvertreter sind als sog. Strukturvertriebe organisiert. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind die Vermittler der Deutschen Vermögensberatung AG.

3.2.) Honorarberater

Anders als die Vertreter der Gruppe 1 haben Honorarberater keine vermittelnde Funktion, sondern gehen mit dem Kunden einen Beratervertrag ein. Da sie nicht von Provisionen abhängig sind, sondern durch das Kundenhonorar vergütet werden, können Honorarberater eine unabhängige, produktneutrale und umfassende Beratung anbieten.. Bei der Honorarberatung wird eine Wissensdienstleistung erbracht, so dass der Kunde im Anschluss an das Beratungsgespräch selbständig seine eigene Entscheidung treffen kann. Honorarberater arbeiten selbständig, dürfen aber keine Provisionen von Produktanbietern annehmen, da sie keine Vermittlerfunktion bzw. Vermittlerverträge mit den Anbietern abschließen dürfen.[25][26] Anleger dürfen daher „objektive Empfehlungen erwarten.“[27]

3.3.) Bank- und Sparkassenberater

Bank- und Sparkassenberater sind festangestellte Mitarbeiter ihres jeweiligen Unternehmens. Ihre Beratung umfasst die Produkte des Arbeitgebers sowie von verbundenen Unternehmen oder Vertriebspartnern. Bei der Sparkasse sind dies beispielsweise neben den klassischen Bankprodukten auch Bausparverträge (LBS), Wertpapierfonds (Deka Investment) und Versicherungen (in Bayern: Versicherungskammer Bayern). Der Kunde erhält durch den Bankberater i.d.R. eine umfassende Beratung, die dem jeweiligen Bedarf angepasst ist. Bei dieser Beratung wird der Kundenbedarf jedoch nur aus den Produkten des entsprechenden Arbeitgebers gedeckt. Andere Produkte, die am Markt verfügbar sind und den Bedarf evtl. besser decken würden, werden nicht berücksichtigt. Eine unabhängige Beratung ist von diesen Beratern daher nicht zu erwarten.[28]

Nach der in Kapitel 2 vorgestellten Definition der freien Finanzanlagenvermittler und der oben vorgenommen Gruppeneinteilung, kann man die Gruppe der freien Finanzanlagenvermittler nun weiter präzisieren. I.d.R. fallen die freien Finanzanlagenvermittler nach der Definition aus Kapitel 2 in die Cluster der Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter sowie Honorarberater, sofern sie Vermittlungen nach § 34c Abs. 1 GewO erbringen und nicht durch § 34c Abs. 5 ausgenommen werden. Die am Markt gängigen Berufsbezeichnungen wie z.B. Vermögensberater oder Finanzberater sind frei gewählt[29] und lassen sich i.d.R. einem dieser drei Typen zuordnen.

4) Derzeit gültige Regulierungen freier Finanzanlagenvermittler

Nachdem die freien Finanzanlagenvermittler definiert und untereinander abgegrenzt wurden, wird im Folgenden die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler, der § 34c Abs. 1 und 2 GewO, erläutert. Anschließend werden weitere ergänzende Verpflichtungen für die Vermittler, wie die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV), das KWG und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie deren Einflüsse auf die Berufsgruppe vorgestellt.

4.1.) Die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 und 2 GewO

Der § 34c GewO definiert den Personenkreis, der für die Ausübung einer Vermittler- oder Beratertätigkeit erlaubnispflichtig ist. Unter diese Regelung fällt, „wer gewerbsmäßig 1) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke […], 1a) den Abschluss von Darlehensverträgen, 2) den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft […] vermitteln [oder] 3) Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG betreiben […] will.“[30] Entsprechend dieser Definition gibt es zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Erlaubnispflicht greift.

[...]


[1] Unter dem grauen Kapitalmarkt wird der Kapitalmarkt verstanden, der nicht durch Rechtsvorschriften oder Aufsichtsinstanzen kontrolliert wird. Auf diesem Markt werden Werte gehandelt, deren Liquidität in der Regel gering ist und die nicht auf dem organisierten Kapitalmarkt (z.B. Börsenhandel) gehandelt werden. (Vgl. FAZ, Grauer Kapitalmarkt, 23.10.2011, http://boersenlexikon.faz.net)

[2] Vgl. Wirth Rechtsanwälte, §34f/§34g GewO Finanzanlagenvermittler, 26.10.2011, http://www.wirth-rechtsanwaelte.com

[3] Vgl. Going Public Akademie für Finanzberatung AG, Regulierung der Finanzvermittlung über die Gewerbeordnung, 26.10.2011, http://www.regulierung.org

[4] Finanzinstrumente nach dem KWG sind in § 1 Abs. 11 KWG definiert. Man versteht darunter Aktien, Devisen, Geldmarktinstrumente, Inhaberschuldverschreibungen, Zertifikate etc.

[5] § 1 Abs. 1a KWG

[6] Die Anlageberatung ist die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden […], die sich auf bestimmte Instrumente beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände […] gestützt oder als […] geeignet dargestellt wird.“ (§ 1 Abs. 1a Nummer 1a KWG)

[7] § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB

[8] Vgl. Haberschick et al, Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen., S. 27, 26.10.2011, http://www.bmelv.de

[9] Zur einfacheren Lesbarkeit wird diese Gruppe im Folgenden unter dem Begriff „Bankberater“ zusammengefasst

[10] Fälle die gegen die Beraterhaftung verstoßen ausgeschlossen

[11] §34c Abs. 1 Satz 1 GewO

[12] Bei der Berufsausübung gibt müssen weitere Vorgaben nach der MaBV bzw. dem KWG beachtet werden

[13] Im Rahmen der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird der Qualifikationsnachweis auch für Finanzanlagenvermittler obligatorisch (siehe Punkt 5.1. „Inhalte des Gesetzes“)

[14] Vgl. §34c Abs. 5 Nummer 2 GewO

[15] In der Regel wird dies nur Mitarbeitern gestattet, die durch Ausbildungs- oder Arbeitszeugnisse, Schulungsnachweise oder ähnliche Nachweise ihre fachliche Befähigung nachweisen können. (Vgl. Going Public Akademie für Finanzberatung AG, Vergleich der Regulierungsanforderung., 26.10.2011, http://www.going-public.edu)

[16] Vgl. Gerd Nordmeyer Internet-Medien, Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen (VermAnlG), 26.10.2011, http://www.finanztip.de

[17] Eigene Darstellung

[18] Provisionen werden im Falle eines Abschlusses durch die Produktanbieter bezahlt. Honorare werden hingegen zwischen Kunde und Vermittler für eine Beratung fest vereinbart und werden unabhängig vom Abschluss bezahlt. Hierdurch ist eine umfassendere Beratung ohne Verkaufsdruck möglich.

[19] Vgl. tagesgeld.info, Finanzberater – Welche Typen gibt es und was kann der Kunde von ihnen erwarten?, 27.10.2011, http://www.tagesgeld.info

[20] Eigene Darstellung

[21] § 84 Abs. 1 HGB

[22] Vgl. Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern, Gebundene Versicherungsvertreter.http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Versicherungsvermittler-und-berater/Gebundene-Versicherungsvertreter.html, 27.10.2011

[23] Vgl. tagesgeld.info, Finanzberater – Welche Typen gibt es und was kann der Kunde von ihnen erwarten?, 27.10.2011, http://www.tagesgeld.info

[24] Vgl. Verbraucherschutz-magazin.de, Verkäufer für mehrere Unternehmen: Mehrfach-Vermittler oder Mehrfach-Agenten, 27.10.2011, http://www.verbraucherschutz-magazin.de

[25] In diese Gruppe fallen auch die Versicherungsberater. Die Ausführungen zum Honorarberater sind auf den Versicherungsberater übertragbar.

[26] Vgl. Verbund Deutscher Honorarberater GmbH, Was ist Honorarberatung?, 27.10.2011, http://www2.verbund-deutscher-honorarberater.de

[27] Finanztest, Honorarberatung – Alle Kosten auf den Tisch, (02/2008), S. 36f

[28] Vgl. tagesgeld.info, Finanzberater – Welche Typen gibt es und was kann der Kunde von ihnen erwarten?, 27.10.2011, http://www.tagesgeld.info

[29] Vgl. Verbraucherschutz-magazin.de, Verkäufer für mehrere Unternehmen: Mehrfach-Vermittler oder Mehrfach-Agenten., 27.10.2011, http://www.verbraucherschutz-magazin.de

[30] § 34c Abs. 1 GewO

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842828315
DOI
10.3239/9783842828315
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg – Betriebswirtschaft, Studiengang Unternehmensfinanzierung und Banken
Erscheinungsdatum
2012 (Januar)
Note
1,7
Schlagworte
finanzanlagevermittler gewo honorarberatung vermögensanlage
Zurück

Titel: Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
28 Seiten
Cookie-Einstellungen