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Die neuen Liquiditätsregeln für Banken nach Basel 3 und die Auswirkungen auf die Banken

©2011 Studienarbeit 27 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Rahmen der Finanzmarktkrise und dem Zusammenbruch von Lehman Brothers kam es zu einem starken Vertrauensverlust auf dem Interbankenmarkt, der dazu führte, dass Banken kein Geld bei anderen Banken anlegen wollten und keine Liquidität aufnehmen konnten. Infolgedessen kam es zu starken Liquiditätsschwierigkeiten der Banken, da die Refinanzierung durch die fehlenden Interbankengelder knapper wurde und durch die Notenbanken abgefangen werden musste. In diesem Zusammenhang wurden die Rolle und die Gefahren, die mit mangelnder Liquidität von Banken einhergehen, deutlich. Die Banken waren trotz guter Eigenkapitalausstattung mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Ursache hierfür lag darin begründet, dass die Liquiditätssteuerung und das Liquiditätsrisikomanagement in den Banken unzureichend waren. Auf Grund dieser Erkenntnisse wurden im Jahr 2008 zunächst die ‘Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision’ (‘Liquiditätsprinzipien’) veröffentlicht. Mit diesen Grundsätzen wurden die 2000er ‘Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Operations’ überarbeitet und um ‘lessons learned’ aus der Krise ergänzt. Inhalte dieser Überarbeitung waren Anleitungen und Empfehlungen dazu, wie das Liquiditätsmanagement von Banken ausgestaltet sein sollte. Ziel war es die Folgen von Liquiditätsengpässen, wie es sie in der Krise gab, für Banken unproblematischer zu gestalten. Als Ergänzung zu diesen eher qualitativ gestalteten Grundsätzen, die das Management von Liquiditätsrisiken regulierten, wurde im Dezember 2010 ein weiteres Reformpaket, die ‘Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko’ (‘Rahmenvereinbarung’) durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erlassen. Dieses Rahmenwerk konkretisiert die Ausführungen aus dem ‘Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme’ (Basel III) und schafft quantitative Vorgaben. Ziel der Rahmenvereinbarung ist die Einführung von Mindeststandards für grenzüberschreitend tätige Banken, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Liquiditätsengpässen zu erhöhen sowie die Einführung einer international gleichmäßigen Regulierung.
Die vorliegende Seminararbeit behandelt die durch Basel III eingeführten und durch die Rahmenvereinbarung konkretisierten Mindeststandards für das Liquiditätsrisikomanagement. Hierfür wird zunächst ein Überblick über die neuen Regelungen gegeben, um anschließend die einzelnen Komponenten […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

1) Einleitung

2) Regelungen in Basel III

3) Regulatorische Standards
3.1) Liquidity Coverage Ratio (LCR)
3.1.1) Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
3.1.2) Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln
3.1.3) Berechnungsbeispiele der LCR
3.2) Net Stable Funding Ratio (NSFR)

4) Beobachtungskennziffern

5) Änderungen im Vergleich zu geltendem Recht

6) Folgen der Neuregelung für Banken

7) Fazit

III. Literaturverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Regelungen in Basel III

Abbildung 2: Beispielschema für die LCR

Abbildung 3: Berechnungsformel für erstklassige liquide Aktiva

Abbildung 4: Formel zur Berechnung der Nettomittelabflüsse

Abbildung 6: Bestandteile der stabilen Refinanzierung und ASF-Faktoren

Abbildung 7: Aktiva-Kategorien und RSF-Faktoren

Abbildung 8: Vergleich von LiqV zu Basel III

Abbildung 9: Ergebnisse der BIS- und CEBS-Studien für LCR und NSFR

1) Einleitung

Im Rahmen der Finanzmarktkrise und dem Zusammenbruch von Lehman Brothers kam es zu einem starken Vertrauensverlust auf dem Interbankenmarkt, der dazu führte, dass Banken kein Geld bei anderen Banken anlegen wollten und keine Liquidität aufnehmen konnten. Infolgedessen kam es zu starken Liquiditätsschwierigkeiten der Banken, da die Refinanzierung durch die fehlenden Interbankengelder knapper wurde und durch die Notenbanken abgefangen werden musste.[1] In diesem Zusammenhang wurden die Rolle und die Gefahren, die mit mangelnder Liquidität von Banken einhergehen, deutlich. Die Banken waren trotz guter Eigenkapitalausstattung mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Ursache hierfür lag darin begründet, dass die Liquiditätssteuerung und das Liquiditätsrisikomanagement in den Banken unzureichend waren.[2] Auf Grund dieser Erkenntnisse wurden im Jahr 2008 zunächst die „Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision“ („Liquiditätsprinzipien“) veröffentlicht. Mit diesen Grundsätzen wurden die 2000er „Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Operations“ überarbeitet und um „lessons learned“ aus der Krise ergänzt. Inhalte dieser Überarbeitung waren Anleitungen und Empfehlungen dazu, wie das Liquiditätsmanagement von Banken ausgestaltet sein sollte. Ziel war es die Folgen von Liquiditätsengpässen, wie es sie in der Krise gab, für Banken unproblematischer zu gestalten.[3] Als Ergänzung zu diesen eher qualitativ gestalteten Grundsätzen, die das Management von Liquiditätsrisiken regulierten, wurde im Dezember 2010 ein weiteres Reformpaket, die „Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko“ („Rahmenvereinbarung“) durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erlassen. Dieses Rahmenwerk konkretisiert die Ausführungen aus dem „Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“ (Basel III) und schafft quantitative Vorgaben. Ziel der Rahmenvereinbarung ist die Einführung von Mindeststandards für grenzüberschreitend tätige Banken, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Liquiditätsengpässen zu erhöhen sowie die Einführung einer international gleichmäßigen Regulierung.[4]

Die vorliegende Seminararbeit behandelt die durch Basel III eingeführten und durch die Rahmenvereinbarung konkretisierten Mindeststandards für das Liquiditätsrisikomanagement. Hierfür wird zunächst ein Überblick über die neuen Regelungen gegeben, um anschließend die einzelnen Komponenten im Detail vorzustellen. Im Anschluss daran werden die Neuerungen im Hinblick auf die aktuell in Deutschland geltenden Verordnungen, der Liquiditätsverordnung (LiqV) und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), untersucht und die Unterschiede dargelegt. Abschließend werden die Folgen der neuen Rahmenvereinbarung auf die Banken untersucht und ein Fazit gezogen.

2) Regelungen in Basel III

Basel III regelt, in Ergänzung zu den qualitativen Standards aus den „Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision“, die quantitative Komponente des Liquiditätsrisikomanagements. Zu diesem Zweck werden durch Basel III neue Regulatorische Standards sowie Beobachtungskennziffern eingeführt. Die Regulatorischen Standards umfassen zwei neue Kennzahlen, die sich gegenseitig ergänzen, aber dennoch unterschiedlichen Zielen dienen. Sie stellen zudem die Mindestanforderungen an Banken dar. Das erste Ziel des Ausschusses ist die Sicherstellung, dass Banken ihren Zahlungsverpflichtungen auch in einer marktumfassenden Stresssituation mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen durch ausreichende Liquiditätsreserven oder schnell liquidierbare Vermögensgegenstände jederzeit nachkommen können. Um die Erreichbarkeit dieses Ziels zu messen wurde die Liquidity Coverage Ratio (LCR) als Mindestliquiditätsquote entwickelt. Das zweite Ziel des Ausschusses ist die Erhöhung der Widerstandskraft der Banken gegenüber Liquiditätsengpässen über einen längeren Zeitraum. Hierfür wurde die zweite Kennzahl, die Net Stable Funding Ratio (NSFR), entwickelt. Die Einführung dieser Kennzahl soll zu einer Veränderung der Refinanzierungsstruktur der Banken führen.[5] Ergänzend zu den beiden Kennzahlen dienen die Beobachtungskennziffern der laufenden Kontrolle und Identifikation der von den Banken eingegangenen Risiken. Durch diese Beobachtungskennziffern können die Aufsichtsorgane Trends und Entwicklungen im internationalen Bankensektor, wie auch auf Institutsebene einfacher vorhersehen, da sie länderübergreifend Informationen zu den Kennziffern erhalten und dadurch die Vergleichbarkeit steigt. Durch parallele Anwendung und Auswertung der Regulatorischen Standards und Beobachtungskennziffern lassen sich die Liquiditätsrisiken der Banken erfassen und bewerten. Abbildung 1 fasst die Neuregelungen nach Basel III zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Regelungen in Basel III[6]

3) Regulatorische Standards

Von den Banken wird erwartet, dass, neben den in der Rahmenvereinbarung definierten Regulatorischen Standards, auch die qualitativen Vorgaben aus den Liquiditätsprinzipien eingehalten werden. Die nationalen Aufsichten können die Mindeststandards für den eigenen Machtbereich nach Bedarf erhöhen.[7] Die Regulatorischen Standards dienen der Messung der Zahlungsfähigkeit von Banken in einem Stressszenario. Sie sollen dadurch gewährleisten, dass selbst bei massiven negativen Entwicklungen des Interbankenmarktes, z.B. durch den Zusammenbruch einer Großbank, für Banken, Aufsichten und Regierungen ausreichend Zeit besteht, um Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes oder in Schieflage geratener Institute einzuleiten. Durch diese Maßnahmen wiederum soll sichergestellt werden, dass auf Grund der Marktanspannung weitere Banken in die Insolvenz geraten. Die beiden Regulatorischen Standards werden im Folgenden vorgestellt.

3.1) Liquidity Coverage Ratio (LCR)

Mit der Einführung der LCR soll sichergestellt werden, dass Banken jederzeit zahlungsfähig sind. Dies wird mit einem 30-tägigen Stressszenario getestet. Das zu Grunde gelegte Stressszenario basiert auf den Erfahrungen der aktuellen Finanzkrise und simuliert die unterschiedlichen eingetretenen Negativentwicklungen gleichzeitig. Im Szenario werden daher u.a. ein Downgrade um drei Notches, die Abzüge privater Einlagen sowie der Verlust besicherter und unbesicherter Refinanzierungsmöglichkeiten einer Bank unterstellt.[8] Um die Zahlungsfähigkeit unter diesen Einflüssen messen zu können, wurde die LCR folgendermaßen definiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva dient hierbei als Liquiditätspuffer ausreichend liquider Vermögenswerte, welche die Nettozahlungsausgänge einer Bank jederzeit über die Stressphase abdecken. Sie dienen also als Deckungskennzahl für die Liquiditätsunterdeckung.

3.1.1) Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva

Damit Aktiva als erstklassig und liquide eingestuft und damit zur Anrechnung für die LCR verwendet werden können, müssen genau definierte Parameter eingehalten werden. Aktiva können angerechnet werden, wenn sie unverzüglich veräußert und dabei auch im Falle eines Notverkaufs ohne größere Abschläge in Liquidität eingetauscht werden können. Darüber hinaus müssen die Aktiva lastenfrei, d.h. nicht als Sicherheit für andere Geschäfte verpfändet sein. Die Notenbankfähigkeit sollte gewährleistet sein, ist allerdings kein Knock-Out Kriterium für die Anrechnung. Neben diesen operationellen Mindestanforderungen definiert der Baseler Ausschuss weitere Eigenschaften erstklassiger Aktiva und unterscheidet diese in grundlegende und marktbezogene Merkmale. Grundlegende Merkmale sind z.B. die Börsenhandelbarkeit eines Wertes sowie eingeringes Kredit- und Marktrisiko, in welches u.a. die Emittentenbonität und die Nachrangigkeit des Vermögenswertes einfließen. Zu den marktbezogenen Merkmalen zählt u.a. das Vorhandensein eines aktiven Marktes, da hierdurch die Liquidität erhöht wird.[9] Zusätzlich zu den Eigenschaften, die von Aktiva zur Berücksichtigung in der Kennzahl gefordert werden, gibt die Rahmenvereinbarung genaue Definitionen der anrechnungsfähigen Vermögenswerte. Es werden dabei grundsätzlich zwei Klassen anrechnungsfähiger Aktiva gebildet, wobei die Werte beider Klassen der Bank bereits zu Beginn der Stressphase zur Verfügung stehen müssen.[10] Die Einteilung anrechenbarer Vermögenswerte sowie der Gewichtungsfaktor, mit dem sie in die Berechnung eingehen, wird in Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Beispielschema für die LCR[11]

Vermögenswerte der Stufe 1 unterliegen nach dem Standardansatz des Baseler Ausschusses keinem Abschlag. Die Erhebung eines Abschlages wird den nationalen Aufsichten allerdings freigestellt. Vermögenswerte der Stufe 2 werden mit maximal 85 Prozent ihres Wertes in der Berechnung der LCR berücksichtigt. Dieser Abschlag soll das erhöhte Risiko, dass die Werte bspw. nicht mit ihrem vollen Wert für die Refinanzierung zur Verfügung stehen, in der Berechnung berücksichtigen. Aktiva der Stufe 2 unterliegen außerdem einer Betragsbegrenzung von 40 Prozent des Gesamtbestandes.[12] Hierdurch werden Banken gezwungen ausreichend hervorragende Sicherheiten der Stufe 1 vorrätig zu halten. Durch diese Begrenzung wird außerdem das Risiko berücksichtigt, dass in angespannten Marktphasen durchaus höhere Abschläge als 15 Prozent realisiert werden.

Der Gesamtbestand der erstklassigen liquiden Aktiva berechnet sich entsprechend der genannten Vorgaben nach folgender Formel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Berechnungsformel für erstklassige liquide Aktiva[13]

Beispiele zur Anwendung dieser Formel werden im Gliederungspunkt 3.1.3. „Berechnungsbeispiele der LCR“ aufgeführt.

3.1.2) Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln

Der Nettoabfluss ist definiert als die, um die erwarteten Zuflüsse reduzierte Summe der erwarteten Abflüsse innerhalb der 30-tägigen Stressperiode. Zur Berechnung der gesamten Nettoabflüsse wurde die in Abbildung 4 dargestellte Formel definiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Formel zur Berechnung der Nettomittelabflüsse[14]

Die Nettomittelabflüsse ergeben sich dementsprechend als Differenz zwischen den Zahlungsabflüssen und dem kleineren Wert aus Zahlungszuflüssen oder 75 Prozent der Zahlungsabflüsse.[15] Das bedeutet, dass die Zahlungszuflüsse maximal 75 Prozent der Zahlungsabflüsse ausmachen können und somit immer ein Mindestbetrag von 25 Prozent der Zahlungsabflüsse in die Berechnung der LCR eingeht. Somit wird das Risiko niedrigerer Zahlungszuflüsse als der erwarteten in die Quote einbezogen.

Der Zähler der LCR, die erstklassigen Aktiva, berechnen sich als Summe der mit Abschlagsraten belegten Werte der Aktiva. Die Zahlungsabflüsse im Nenner der Quote berechnen sich als Differenz der mit einer Abzugswahrscheinlichkeit gewichteten Barmittelabflüsse und den mit einer Zuflusswahrscheinlichkeit gewichteten Zahlungszuflüsse.[16] Abbildung 5 visualisiert diese Berechnung und gibt die Gewichtungsfaktoren für einzelne Posten an.

[...]


[1] Vgl. Ruckriegel, Das Verhalten der EZB während der Finanzmarktkrise(n), S.109

[2] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.1,

[3] Vgl. BIS, Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision,

[4] Vgl. Brzenk et al, Basel III: Die neuen Baseler Liquiditätsanforderungen, S. 2,

[5] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.1f

[6] Eigene Darstellung

[7] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.1f

[8] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.4

[9] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.5ff

[10] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, 8f

[11] BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S.46

[12] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, 9f

[13] BIZ(2), Basel III Rahmenbestimmungen zur Liquidität: Fragen und Antworten, S. 2

[14] Eigene Darstellung

[15] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S. 13

[16] Vgl. BIZ(1), Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, S. 13ff

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842828308
DOI
10.3239/9783842828308
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg – Betriebswirtschaft, Studiengang Unternehmensfinanzierung und Banken
Erscheinungsdatum
2012 (Januar)
Note
1,0
Schlagworte
basel liquidity coverage ratio stable funding nsfr
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