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Abgeltungsteuer

©2007 Diplomarbeit 80 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Ein wesentlicher Bestandteil der ausgehandelten Koalitionsvereinbarungen zwischen der CDU, CSU und SPD war die Ausarbeitung einer weitreichenden Unternehmensteuerreform. Erste Eckpunkte wurden während der Koalitionsrunde vom 03.07.2006 beschlossen. Dieses Eckpunktepapier beinhaltete bereits einen Punkt zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
Am 05.02.2007 wurde der Referentenentwurf der Unternehmensteuerreform veröffentlicht. Am 14.03.2007 wurde durch die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren eröffnet und schließlich am 06.07.2007 durch den Bundesrat abgeschlossen.
Im Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 wirbt die Bundesregierung mit einer erheblichen steuerlichen Entlastung sowie mit einer drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Einkünften aus KapV.
Hauptziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist eine Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland. Ebenso soll das deutsche Steuersubstrat langfristig gesichert werden. Steuerpflichtigen soll die Motivation, Kapital in das Ausland zu transferieren, genommen werden. Diese Entwicklung hat nicht das niedrige Belastungsniveau im Ausland als Grund, sondern die vorhandenen internationalen Auskunftsbeschränkungen. Kapitaleinkünfte können so vor einer Besteuerung in Deutschland verborgen werden.
Mit Inkrafttreten des zweiten Teils der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2009 tritt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Die Einkünfte aus KapV unterliegen zukünftig einer einheitlichen Kapitalertragsteuer (KapESt) mit Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige soll seine Einkünfte aus KapV nicht mehr in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben müssen.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Abgeltungsteuer. Nachdem die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2009 aufgezeigt worden sind, wird untersucht, welche steuerlichen Folgen die Regelungen der Abgeltungsteuer auf unterschiedliche Kapitalanlageformen haben. Abschließend wird die bereits jetzt aufkommende Diskussion bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer aufgegriffen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
GliederungIII
AbkürzungsverzeichnisVII
TabellenverzeichnisX
AbbildungsverzeichnisX
Verzeichnis der AnhängeX
1.Einführung in die Diplomarbeit1
2.Einführung einer Abgeltungsteuer2
2.1Einleitung2
2.2Abgeltungsteuer5
2.2.1Ziel des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Jan Kippri
Abgeltungsteuer
ISBN: 978-3-8366-0861-9
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Kiel, Kiel, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

I
Gliederung
GLIEDERUNG I
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
TABELLENVERZEICHNIS VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VIII
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
VIII
1. EINFÜHRUNG IN DIE DIPLOMARBEIT
1
2. EINFÜHRUNG EINER ABGELTUNGSTEUER
3
2.1.
Einleitung 3
2.2.
Abgeltungsteuer 5
2.2.1.
Ziel des Gesetzgebers
5
2.2.1.1.
Das Grundprinzip der Abgeltungsteuer
5
2.2.1.2.
Ausnahmen vom Grundprinzip
7
2.2.2.
Zukünftiger Umfang der Einkünfte aus KapV
8
2.2.2.1. Grundsatz
8
2.2.2.2. Laufende
Einkünfte
9
2.2.2.3. Veräußerungsgeschäfte
11
2.2.2.4.
Verhältnis des § 20 EStG n. F. zu anderen Normen des
Einkommensteuerrecht 13
2.2.3.
Der besondere Abgeltungsteuersatz
14
2.2.3.1. Gesonderter
Steuertarif
14
2.2.3.2.
Kapitalertragssteuerabzug mit Abgeltungswirkung
17
2.2.3.3.
Nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte
19
2.2.3.4.
Nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende
Kapitaleinkünfte 20
2.2.3.5.
Veranlagungsoption in bestimmten Fällen
21
2.2.3.6. Günstigerprüfung
22
2.2.4.
Einkünfteermittlung für die der Abgeltungsteuer unterliegenden
Einkünfte 23
2.2.4.1. Werbungskosten
23
2.2.4.2.
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
24
2.2.4.3. Verlustverrechnung
25

II
2.2.4.4.
Einführung eines Verlustverrechnungstopfs
27
2.2.4.5.
Weitere Änderungen und Übergangsregelungen
28
3. AUSWIRKUNG DER ABGELTUNGSTEUER AUF
KAPITALANLAGEN 31
3.1.
Zinsen
31
3.1.1. Laufende
Zinszahlungen
31
3.1.2. Festzinsanleihen
33
3.2.
Dividenden und Gewinnausschüttungen
34
3.3.
Kursgewinne und Gewinnsteigerungen
36
3.4.
Real Estate Investment Trust (REIT)
38
3.5.
Weitere Wertpapiere
38
3.5.1. Genussrechte
38
3.5.1.1. Aktienähnliche
Genussrechte
38
3.5.1.2. Obligationsähnliche
Genussrechte
39
3.5.2.
Typische stille Gesellschaft und partiarische Darlehen
40
3.6.
Investmentfonds 40
3.6.1. Bisherige
Rechtslage
40
3.6.2.
Rechtslage ab 2009
42
3.6.3.
Effekte auf typische Investmentfonds
44
3.7.
Investments in Private-Equity-Fonds
44
3.8.
Kapitalbildende Versicherungen
45
3.9.
Sonstige Kapitalerträge
47
3.9.1. Zertifikate
47
3.9.2. Termingeschäfte
48
3.10.
Abgeltungsteuer und Unternehmensfinanzierung
48
3.10.1. Abgeltungsteuer als Finanzierungsinstrument
48
3.10.2. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen
50
4. MÖGLICHE VERFASSUNGSWIDRIGKEITEN
55
4.1.
Vorbemerkung 55
4.2.
Werbungskostenabzugsverbot 55
4.3.
Verlustausgleichsbeschränkung 56
4.4.
Besteuerung von Dividenden
56

III
4.5.
Weitere verfassungsrechtliche Problematiken
57
4.5.1.
Abruf der Religionszughörigkeit
57
4.5.2.
Verfassungswidrigkeit bei Zertifikaten
58
5. ÄNDERUNGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2008
59
6. FAZIT 61
ANHÄNGE 63
LITERATURVERZEICHNIS 67
GESETZESENTWÜRFE 72

V
Abkürzungsverzeichnis
A
a.
F.
alte
Fassung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
B
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen
des
Bundesverfassungsgerichts
BvR Bundesverfassungsrichter/-richterin
bzw. beziehungsweise
D
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
E
ESt
Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
EUR Euro

VI
G
gem. gemäß
GewSt
Gewerbesteuer
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
I
i. H. d.
in Höhe des
i. H. v.
in Höhe von
InvStG
Investmentsteuergesetz
i. S. d.
im Sinne des
i. V. m.
in Verbindung mit
K
KapESt
Kapitalertragsteuer
KapG
Kapitalgesellschaft
KapV
Kapitalvermögen
KiSt Kirchensteuer
KSt
Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz

VII
M
Mio. Million
Mrd. Milliarden
N
nabz. BA
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
n.
F. neue
Fassung
Nr.
Nummer
P
PersG
Personengesellschaft
S
S.
Seite
SolZ Solidaritätszuschlag
StSenkG Steuersenkungsgesetz
U
u.a.
unter
anderen
UntStRefG 2008
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Z
ZASt Zinsabschlagsteuer
z.B.
zum
Beispiel
zzgl. zuzüglich

VIII
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Besteuerung von Kapitalanlagen...4
Tab. 2: Laufende Kapitalerträge ...9
Tab. 3: Veräußerungstatbestände...11
Tab. 4: Anwendungsregelung bei Zertifikaten ...47
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Auswirkung der Abgeltungsteuer auf laufende Zinszahlungen...32
Abb. 2: Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Bundesschatzbriefe Typ B ...32
Abb. 3: Berücksichtigung von fiktiver Quellensteuer ...33
Abb. 4: Laufende Besteuerung von KapG mit Ausschüttung ...35
Abb. 5: Steuerlast von Dividenden...36
Abb. 6: Veräußerungsgewinnbesteuerung von KapG-Anteilen ...37
Abb. 7: Vorteilhaftigkeit von Kapitallebensversicherungen. ...46
Abb. 8: Gegenüberstellung betriebliche und private Anleger ...52
Verzeichnis der Anhänge
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 (1) EStG n. F...65
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 (2) EStG n. F...66
Verlustverrechnung...67

1
1. Einführung in die Diplomarbeit
Ein wesentlicher Bestandteil der ausgehandelten Koalitionsvereinbarungen zwischen
der CDU, CSU und SPD war die Ausarbeitung einer weitreichenden Unternehmens-
teuerreform.
1
Erste Eckpunkte wurden während der Koalitionsrunde vom 03.07.2006
beschlossen. Dieses Eckpunktepapier beinhaltete bereits einen Punkt zur Einführung
einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
2
Am 05.02.2007 wurde der Referentenentwurf der Unternehmensteuerreform veröf-
fentlicht. Am 14.03.2007 wurde durch die Bundesregierung das Gesetzgebungsver-
fahren eröffnet und schließlich am 06.07.2007 durch den Bundesrat abgeschlossen.
Im Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 wirbt die Bundesregierung
mit einer erheblichen steuerlichen Entlastung sowie mit einer drastischen Vereinfa-
chung des Besteuerungsverfahrens von Einkünften aus KapV.
3
Hauptziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist eine Erhöhung der Attraktivität des
Standorts Deutschland. Ebenso soll das deutsche Steuersubstrat
4
langfristig gesichert
werden. Steuerpflichtigen soll die Motivation, Kapital in das Ausland zu transferie-
ren, genommen werden. Diese Entwicklung hat nicht das niedrige Belastungsniveau
im Ausland als Grund
5
, sondern die vorhandenen internationalen Auskunftsbeschrän-
kungen. Kapitaleinkünfte können so vor einer Besteuerung in Deutschland verborgen
werden.
6
Mit Inkrafttreten des zweiten Teils der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2009
tritt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Die
Einkünfte aus KapV unterliegen zukünftig einer einheitlichen Kapitalertragsteuer
(KapESt) mit Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige soll seine Einkünfte aus
KapV nicht mehr in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben müssen.
1
Vgl. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005, S. 81f.
2
Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 3.
3
Vgl. Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform vom 05.02.2007, S. 64.
4
Im Sinne der materiellen Grundlage.
5
Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage der Welteinkommensbesteuerung, welches in allen
Doppelbesteuerungsabkommen verankert ist.
6
Vgl. Englisch (2007), S. 221.

2
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Abgel-
tungsteuer. Nachdem die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2009 aufgezeigt
worden sind, wird untersucht, welche steuerlichen Folgen die Regelungen der Abgel-
tungsteuer auf unterschiedliche Kapitalanlageformen haben. Abschließend wird die
bereits jetzt aufkommende Diskussion bezüglich einer möglichen Verfassungswid-
rigkeit der Abgeltungsteuer aufgegriffen.

3
2. Einführung einer Abgeltungsteuer
2.1. Einleitung
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird die Besteuerung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 20 EStG a. F.) sowie der Einkünfte aus privaten Veräußerungs-
geschäften (§ 23 EStG a. F.) grundlegend umgestaltet.
Der § 20 EStG n. F.
7
wird weitgehend modifiziert. Unterliegen bisher im Wesentli-
chen nur die Früchte des Kapitalstamms einer Besteuerung, werden zukünftig auch
Wertänderungen des Kapitalstamms grundsätzlich einer Besteuerung unterworfen.
8
Aus diesem Grund wird der Kapitaleinkünftebegriff des § 20 EStG n. F. um eine
umfassende Veräußerungsgewinnbesteuerung erweitert. Erfasst werden zukünftig
sämtliche Veräußerungsvorgänge bei Finanzprodukten unabhängig von einer Halte-
dauer oder Spekulationsfrist.
9
Im Grundsatz werden alle Kapitaleinkünfte mit einem gesonderten Steuertarif von
25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt belegt.
10
Dies führt dazu, dass diese Einkünfte nicht
mehr veranlagt werden müssen. In bestimmten Fällen kann der Steuerpflichtige zu
einer Veranlagung optieren.
Der gesonderte Steuertarif sorgt dafür, dass die Einkünfte aus KapV zukünftig im
Grundsatz nicht mehr dem Prinzip der synthetischen Einkommensteuer folgen.
Dieses Prinzip besagt, dass alle Steuerpflichtigen nach dem Nettoprinzip mit einem
Steuersatz belastet werden, den der Steuertarif für dieses Jahr vorsieht.
11
Im Rahmen
der Einkünfte aus KapV kommt es zukünftig zu der Anwendung einer Schedu-
lensteuer. Für diese Einkunftsart wird eine eigene Bemessungsgrundlage ermittelt.
Auf diese wird dann ein eigener Steuersatz angewendet.
12
7
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002, geändert
durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007, Teil I, Nr. 40, S. 1912).
8
Vgl. Oho (2007), S. 1322.
9
Vgl. Wagner (2007), S. 313.
10
Vgl. § 32d EStG n. F.
11
Vgl. Gageur (2006), S. 214.
12
Vgl. Gageur (2006), S. 215.

4
Diese Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen. Für Kapitalanlagen
die im Betriebsvermögen (BV) eines Einzelunternehmens oder einer Personengesell-
schaft (PersG) gehalten werden
13
und für Kapitalanlagen die von Körperschaften
gehalten werden
14
, gelten die Regelungen der Abgeltungsteuer nicht.
Für diese beiden Gruppen wird die einbehaltene KapESt wie bisher, lediglich eine
Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende Steuer darstellen.
15
Die nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Änderungen für die
einzelnen Ertragsarten.
16
Tab. 1: Besteuerung von Kapitalanlagen
Vorgang Kapitalanlagen
im
Privatvermögen
Betriebliche
Kapitalanlagen
Institutionelle
Kapitalanlagen
Zinsen
Ansatz 100 %
Steuersatz 25 %
Ansatz 100 %
persönlicher ESt-Satz
zzgl. GewSt
Ansatz 100 %
KSt-Satz 15 %
zzgl. GewSt
Dividenden
Ansatz 100 %
Steuersatz 25 %
Ansatz 60 %
persönlicher ESt-Satz
zzgl. GewSt
steuerfrei,
aber 5 % nabz. BA
zzgl. GewSt
Wertpapierver-
äußerung
(außer Aktien)
Ansatz 100 %
Steuersatz 25 %
Ansatz 100 %
persönlicher ESt-Satz
zzgl. GewSt
Ansatz 100 %
KSt-Satz 15 %
zzgl. GewSt
Aktienver-
äußerung
Ansatz 100 %
Steuersatz 25 %
Ansatz 60 %
persönlicher ESt-Satz
zzgl. GewSt
steuerfrei,
aber 5 % nabz. BA
zzgl. GewSt
Quelle: Ashauer (2007: 203), eigene Darstellung.
13
Hierbei handelt es sich um betriebliche Kapitalanlagen.
14
Hierbei handelt es sich um institutionelle Kapitalanlagen.
15
Vgl. Oho (2007), S. 1322.
16
Vgl. Ashauer (2007), S. 203.

5
2.2. Abgeltungsteuer
2.2.1. Ziel des Gesetzgebers
2.2.1.1. Das Grundprinzip der Abgeltungsteuer
Nach bisheriger Rechtslage stellt die Kapitalertragssteuer eine bei Zufluss der Kapi-
talerträge durch den Schuldner oder durch die inländische Depotbank an die Finanz-
verwaltung abgeführte Vorauszahlung auf die später im Rahmen der Veranlagung
festzusetzende ESt bzw. KSt dar.
17
Des Weiteren gibt es verschiedene KapESt-Sätze
von 20 % für Dividenden, 25 % beispielsweise bei Wandelanleihen und 30 % bei-
spielsweise bei Zinsen.
18
Zu den genannten Steuersätzen werden noch 5,5 % SolZ
hinzugerechnet.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer gibt es für die im neuen Katalog des
§ 20 EStG n. F. genannten laufenden Kapitaleinahmen (Absatz 1) und den Gewinnen
aus Veräußerungen, Einlösungen oder Abtretung von Wertpapieren und Kapitalfor-
derungen (Absatz 2) einen einheitlichen Steuertarif von 25 % zzgl. SolZ und ggf.
KiSt. Damit wird eine Vereinheitlichung der KapESt-Sätze erreicht.
Gleichzeitig werden die Tatbestände, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterlie-
gen, erweitert. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich für alle im § 20 EStG n. F.
genannten Einkünfte erhoben und abgeführt. Hierfür ist die Quelle der Kapitalerträge
zuständig. Dies ist regelmäßig der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die sogenannte
auszuzahlende Stelle. Bei Letzteren wird es sich in aller Regel um die inländische
Depotbank handeln.
17
Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 220.
18
Vgl. Oho (2007), S. 1325.

6
Als Folge hieraus, so der angebliche Wille der Bundesregierung, wird für Einkünfte
aus KapV eine Veranlagung weitestgehend entfallen.
19
Es gibt eine Vielzahl von
Ausnahmen, in denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dennoch in die für die
Besteuerung definierten Begriffe einzubeziehen sind.
20
Hierzu gehören insbesondere
folgenden Tatbestände:
21
· Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b (1) EStG.
· Ermittlung der zumutbaren außergewöhnlichen Belastungen nach
§ 33 (3) EStG.
· Ermittlung des Einkommens für die Berücksichtigung eines Kindes nach
§ 32 (4) EStG.
· Ermittlung der Einkünfte zur Ermittlung des Unterhalts oder eines Freibetrag
zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung nach § 33a (1) u.
(2) EStG.
Auch für außersteuerliche Zwecke sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden
Kapitaleinkünfte den Einkünften hinzuzurechnen. Hier kommt es auf die Höhe der
Einkünfte, und nicht auf den besonderen Steuersatz, an.
22
Dies ist beispielsweise
beim Wohngeld, bei Hartz IV und bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz der Fall.
23
Auf die weitreichenden Ausnahmen, bei denen das Prinzip der Abgeltungsteuer nicht
angewendet werden kann, wird im späteren Verlauf der Arbeit eingegangen.
Die abgeführte KapESt wird für Privatanleger zukünftig keine Vorauszahlung mehr
darstellen, sondern gemäß § 43 (5) S. 1 EStG n. F. grundsätzlich abgeltende Wirkung
haben. Bei betrieblichen und institutionellen Anlegern als Gläubiger der Kapitaler-
träge bleibt es dagegen bei dem derzeitigen Charakter der Vorauszahlung.
19
Vgl. Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform vom 05.02.2007, S. 60.
20
Vgl. § 2 (5b) EStG n. F.
21
Vgl. Volb (2007), S. 135.
22
Vgl. Axer (2007), S. 203.
23
Vgl. Flügge (2007), S. 9.

7
Um die abgeltende Wirkung erreichen zu können wird für private Anleger ein
Gleichlauf von tariflicher Abgeltungsteuer nach § 32d (1) EStG n. F. und dem Kapi-
talertragsteuersatz nach § 43a (1) Nr. 1 EStG n. F. eingeführt.
24
Es handelt sich um
die zentrale Änderung für die Einführung der Abgeltungsteuer.
2.2.1.2. Ausnahmen vom Grundprinzip
Bei den durch einen Privatanleger erzielten Einkünften aus KapV gemäß
§ 20 EStG n. F. gibt es keinen vollständigen Gleichlauf mit den dem Kapitaler-
tragsteuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen nach § 43 EStG n. F.
Die im § 32d (2) EStG n. F. genannten Kapitalerträge, unterliegen nicht dem Abgel-
tungsteuersatz von 25 %. Des Weiterem gibt es Einkünfte aus Kapitalvermögen, die
zwar der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen, bei denen aber kein KapESt-Abzug
vorgenommen werden kann.
25,26
Im Übrigen sieht der Gesetzgeber in bestimmten
Fällen für Privatanleger die Möglichkeit vor, zur Veranlagung zu optieren.
27
Ab-
schließend kann der Steuerpflichtige eine Günstigerprüfung gemäß
§ 32d (6) EStG n. F. auf Antrag vornehmen lassen.
Zusammenfassend können daher folgende vier Fallgestaltungen denkbar sein:
28
1. Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum individuellen Steuersatz für
die nach § 32d (2) EStG n. F. nicht dem Abgeltungsteuersatz unterliegen-
den Einkünfte.
2. Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum Abgeltungsteuersatz für die
nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43a (1) Nr. 1 EStG n. F. unter-
liegenden Einkünfte aus KapV, welche dem Abgeltungsteuersatz gemäß
§ 32d (1) S. 1 EStG n. F. unterliegen.
3. Besondere Veranlagungsoption zum Abgeltungsteuersatz in den besonde-
ren Fallgestaltungen des § 32d (4) EStG n. F.
24
Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 221.
25
Zum Beispiel in den Fällen, in denen das Finanzprodukt nicht bei einer inländischen Depotbank
verwahrt wird, oder vom Gesetz wegen kein KapESt-Abzug vorgesehen ist.
26
Vgl. § 32d (3) EStG n. F.
27
Vgl. § 32d (4) EStG n. F.
28
Paukstadt (2007), S. 653ff.

8
4. Allgemeine Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz nach § 32d
(6) EStG n. F.
2.2.2. Zukünftiger Umfang der Einkünfte aus KapV
2.2.2.1. Grundsatz
Was steuerpflichtige Einkünfte aus KapV sind, ergibt sich aus dem umfangreich
neugefassten § 20 EStG n. F. Laufende Einkünfte werden im Absatz 1 aufgezählt,
während Absatz 2 die Veräußerungstatbestände festlegt.
Anzumerken ist dabei, dass im § 20 EStG n. F. nachwievor keine Definition des
Begriffs Kapitaleinkünfte enthalten ist.
29
Vielmehr beinhalten die Absätze 1 und 2
katalogmäßige Aufzählungen, was hierunter zu verstehen ist. Der §
20
(1)
Nr. 7 EStG n. F. und der § 20 (2) Nr. 7 EStG n. F. werden dabei als Auffangtatbe-
stände für die sonstigen Kapitalforderungen fungieren.
Gemäß § 20 (2) EStG n. F. werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die Veräuße-
rung, die Einlösung und die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Körperschaft,
Termingeschäften und Schuldverschreibungen steuerpflichtig sein. Dies gilt unab-
hängig von einer Haltefrist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß
§ 23 EStG n. F. zählen nur noch Grundstücke
30
und die anderen Wirtschaftsgüter
31
.
29
Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 222.
30
§ 23 (1) Nr. 1 EStG n. F.
31
§ 23 (1) Nr. 2 EStG n. F.

9
2.2.2.2. Laufende Einkünfte
Gemäß § 20 (1) EStG n. F. gehören zu den laufenden Einkünften aus KapV folgende
Tatbestände:
Tab. 2: Laufende Kapitalerträge
Nr. 1
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
Bezüge (inklusive verdeckter Gewinnausschüttungen)
insbesondere aus Aktien, Genussrechten, mit denen das
Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital-
gesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an GmbHs;
unverändert gegenüber
bisheriger Rechtslage
Nr. 2
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft
oder Personenvereinigung nach § 20 (1)
Nr. 1 EStG n. F. anfallen und die nicht in der
Rückzahlung von Nennkapital bestehen;
unverändert gegenüber
bisheriger Rechtslage
Nr. 3
unbesetzt;
unverändert gegenüber
bisheriger Rechtslage
Nr. 4
Einnahmen aus typisch stiller Beteiligung und aus
partiarischen Darlehen;
unverändert gegenüber
bisheriger Rechtslage
Nr. 5
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie
Renten aus Rentenschulden
unverändert gegenüber
bisheriger Rechtslage
Nr. 6
Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleis-
tung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge
(Erträge) im Erlebnisfall oder bei Rückkauf des
Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
recht, sowie nicht die lebenslange Rentenzahlung
gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversiche-
rungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem
31.12.2004 abgeschlossen worden ist. Wird die
Versicherungsleistung nach Vollendung des 60.
Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des
Unterschiedsbetrags anzusetzen;
Neu gegenüber der
bisherigen Rechtslage ist,
dass bei entgeltlichem
Erwerb des Anspruchs auf
die Versicherungsleistung
die Anschaffungskosten an
die Stelle der vor dem
Erwerb entrichteten
Beiträge treten, da auf
Grund der auf den Sparan-
teil im Versicherungsbei-
trag aufgelaufenen Erträge
die Anschaffungskosten
typischerweise höher sind
als die zum Erwerbszeit-
punkt bereits entrichteten
Beiträge. Auf diese Weise
soll eine Übermaßbesteue-
rung beim Erwerber
verhindert werden.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836608619
DOI
10.3239/9783836608619
Dateigröße
918 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Kiel – Wirtschaft, Institut für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
1,3
Schlagworte
deutschland abgeltungsteuer unternehmenssteuerreform gesonderter steuertarif kapitalvermögen sparerpauschbetrag
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Titel: Abgeltungsteuer
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