Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Ein wesentlicher Bestandteil der ausgehandelten Koalitionsvereinbarungen zwischen der CDU, CSU und SPD war die Ausarbeitung einer weitreichenden Unternehmensteuerreform. Erste Eckpunkte wurden während der Koalitionsrunde vom 03.07.2006 beschlossen. Dieses Eckpunktepapier beinhaltete bereits einen Punkt zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
Am 05.02.2007 wurde der Referentenentwurf der Unternehmensteuerreform veröffentlicht. Am 14.03.2007 wurde durch die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren eröffnet und schließlich am 06.07.2007 durch den Bundesrat abgeschlossen.
Im Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 wirbt die Bundesregierung mit einer erheblichen steuerlichen Entlastung sowie mit einer drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Einkünften aus KapV.
Hauptziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist eine Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland. Ebenso soll das deutsche Steuersubstrat langfristig gesichert werden. Steuerpflichtigen soll die Motivation, Kapital in das Ausland zu transferieren, genommen werden. Diese Entwicklung hat nicht das niedrige Belastungsniveau im Ausland als Grund, sondern die vorhandenen internationalen Auskunftsbeschränkungen. Kapitaleinkünfte können so vor einer Besteuerung in Deutschland verborgen werden.
Mit Inkrafttreten des zweiten Teils der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2009 tritt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Die Einkünfte aus KapV unterliegen zukünftig einer einheitlichen Kapitalertragsteuer (KapESt) mit Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige soll seine Einkünfte aus KapV nicht mehr in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben müssen.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Abgeltungsteuer. Nachdem die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2009 aufgezeigt worden sind, wird untersucht, welche steuerlichen Folgen die Regelungen der Abgeltungsteuer auf unterschiedliche Kapitalanlageformen haben. Abschließend wird die bereits jetzt aufkommende Diskussion bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer aufgegriffen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
GliederungIII
AbkürzungsverzeichnisVII
TabellenverzeichnisX
AbbildungsverzeichnisX
Verzeichnis der AnhängeX
1.Einführung in die Diplomarbeit1
2.Einführung einer Abgeltungsteuer2
2.1Einleitung2
2.2Abgeltungsteuer5
2.2.1Ziel des […]
	Ein wesentlicher Bestandteil der ausgehandelten Koalitionsvereinbarungen zwischen der CDU, CSU und SPD war die Ausarbeitung einer weitreichenden Unternehmensteuerreform. Erste Eckpunkte wurden während der Koalitionsrunde vom 03.07.2006 beschlossen. Dieses Eckpunktepapier beinhaltete bereits einen Punkt zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
Am 05.02.2007 wurde der Referentenentwurf der Unternehmensteuerreform veröffentlicht. Am 14.03.2007 wurde durch die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren eröffnet und schließlich am 06.07.2007 durch den Bundesrat abgeschlossen.
Im Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 wirbt die Bundesregierung mit einer erheblichen steuerlichen Entlastung sowie mit einer drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Einkünften aus KapV.
Hauptziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist eine Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland. Ebenso soll das deutsche Steuersubstrat langfristig gesichert werden. Steuerpflichtigen soll die Motivation, Kapital in das Ausland zu transferieren, genommen werden. Diese Entwicklung hat nicht das niedrige Belastungsniveau im Ausland als Grund, sondern die vorhandenen internationalen Auskunftsbeschränkungen. Kapitaleinkünfte können so vor einer Besteuerung in Deutschland verborgen werden.
Mit Inkrafttreten des zweiten Teils der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2009 tritt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Die Einkünfte aus KapV unterliegen zukünftig einer einheitlichen Kapitalertragsteuer (KapESt) mit Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige soll seine Einkünfte aus KapV nicht mehr in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben müssen.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Abgeltungsteuer. Nachdem die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2009 aufgezeigt worden sind, wird untersucht, welche steuerlichen Folgen die Regelungen der Abgeltungsteuer auf unterschiedliche Kapitalanlageformen haben. Abschließend wird die bereits jetzt aufkommende Diskussion bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer aufgegriffen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
GliederungIII
AbkürzungsverzeichnisVII
TabellenverzeichnisX
AbbildungsverzeichnisX
Verzeichnis der AnhängeX
1.Einführung in die Diplomarbeit1
2.Einführung einer Abgeltungsteuer2
2.1Einleitung2
2.2Abgeltungsteuer5
2.2.1Ziel des […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Jan Kippri 
Abgeltungsteuer 
ISBN: 978-3-8366-0861-9 
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008 
Zugl. Fachhochschule Kiel, Kiel, Deutschland, Diplomarbeit, 2007 
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© Diplomica Verlag GmbH 
http://www.diplomica.de, Hamburg 2008 
Printed in Germany
I
Gliederung 
GLIEDERUNG I 
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V 
TABELLENVERZEICHNIS VIII 
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VIII 
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE 
VIII
1.  EINFÜHRUNG IN DIE DIPLOMARBEIT 
1 
2.  EINFÜHRUNG EINER ABGELTUNGSTEUER 
3 
2.1. 
Einleitung 3 
2.2. 
Abgeltungsteuer 5 
2.2.1. 
Ziel des Gesetzgebers 
5 
2.2.1.1. 
Das Grundprinzip der Abgeltungsteuer 
5 
2.2.1.2. 
Ausnahmen vom Grundprinzip 
7
2.2.2. 
Zukünftiger Umfang der Einkünfte aus KapV 
8 
2.2.2.1. Grundsatz 
8 
2.2.2.2. Laufende 
Einkünfte 
9 
2.2.2.3. Veräußerungsgeschäfte 
11 
2.2.2.4. 
Verhältnis des § 20 EStG n. F. zu anderen Normen des  
Einkommensteuerrecht 13 
2.2.3. 
Der besondere Abgeltungsteuersatz 
14 
2.2.3.1. Gesonderter 
Steuertarif 
14 
2.2.3.2. 
Kapitalertragssteuerabzug mit Abgeltungswirkung 
17
2.2.3.3. 
Nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte 
19 
2.2.3.4. 
Nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende  
Kapitaleinkünfte 20 
2.2.3.5. 
Veranlagungsoption in bestimmten Fällen 
21
2.2.3.6. Günstigerprüfung 
22 
2.2.4. 
Einkünfteermittlung für die der Abgeltungsteuer unterliegenden  
Einkünfte 23 
2.2.4.1. Werbungskosten 
23 
2.2.4.2. 
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens 
24
2.2.4.3. Verlustverrechnung 
25 
II
2.2.4.4. 
Einführung eines Verlustverrechnungstopfs 
27 
2.2.4.5. 
Weitere Änderungen und Übergangsregelungen 
28 
3.  AUSWIRKUNG DER ABGELTUNGSTEUER AUF  
KAPITALANLAGEN 31 
3.1. 
 Zinsen 
31 
3.1.1. Laufende 
Zinszahlungen 
31 
3.1.2. Festzinsanleihen 
33
3.2. 
Dividenden und Gewinnausschüttungen 
34
3.3. 
Kursgewinne und Gewinnsteigerungen 
36 
3.4. 
Real Estate Investment Trust (REIT) 
38 
3.5. 
Weitere Wertpapiere 
38 
3.5.1. Genussrechte 
38 
3.5.1.1. Aktienähnliche 
Genussrechte 
38 
3.5.1.2. Obligationsähnliche 
Genussrechte 
39 
3.5.2. 
Typische stille Gesellschaft und partiarische Darlehen 
40 
3.6. 
Investmentfonds 40 
3.6.1. Bisherige 
Rechtslage 
40 
3.6.2. 
Rechtslage ab 2009 
42 
3.6.3. 
Effekte auf typische Investmentfonds 
44 
3.7. 
Investments in Private-Equity-Fonds 
44 
3.8. 
Kapitalbildende Versicherungen 
45 
3.9. 
Sonstige Kapitalerträge 
47 
3.9.1. Zertifikate 
47 
3.9.2. Termingeschäfte 
48
3.10. 
Abgeltungsteuer und Unternehmensfinanzierung 
48 
3.10.1.  Abgeltungsteuer als Finanzierungsinstrument 
48 
3.10.2.  Kapitalanlagen im Betriebsvermögen 
50 
4.  MÖGLICHE VERFASSUNGSWIDRIGKEITEN 
55 
4.1. 
Vorbemerkung 55 
4.2. 
Werbungskostenabzugsverbot 55 
4.3. 
Verlustausgleichsbeschränkung 56 
4.4. 
Besteuerung von Dividenden 
56 
III
4.5. 
Weitere verfassungsrechtliche Problematiken 
57 
4.5.1. 
Abruf der Religionszughörigkeit 
57
4.5.2. 
Verfassungswidrigkeit bei Zertifikaten 
58
5.  ÄNDERUNGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2008 
59 
6.  FAZIT 61 
ANHÄNGE 63 
LITERATURVERZEICHNIS 67 
GESETZESENTWÜRFE 72
V
Abkürzungsverzeichnis 
A 
a. 
F. 
    alte 
Fassung 
AO 
    Abgabenordnung 
Art. 
    Artikel 
B 
BGBl. 
   Bundesgesetzblatt 
BV 
    Betriebsvermögen 
BVerfG 
   Bundesverfassungsgericht 
BVerfGE   Entscheidungen 
des 
Bundesverfassungsgerichts 
BvR    Bundesverfassungsrichter/-richterin 
bzw.    beziehungsweise 
D 
DBA    Doppelbesteuerungsabkommen 
E 
ESt 
    Einkommensteuer 
EStG    Einkommensteuergesetz 
EUR    Euro 
VI
G 
gem.    gemäß 
GewSt 
   Gewerbesteuer 
GG 
    Grundgesetz 
ggf. 
    gegebenenfalls 
GmbH 
   Gesellschaft 
mit 
beschränkter 
Haftung 
I 
i. H. d.   
in Höhe des 
i. H. v.   
in Höhe von 
InvStG 
   Investmentsteuergesetz 
i. S. d.   
im Sinne des 
i. V. m.   
in Verbindung mit 
K 
KapESt 
   Kapitalertragsteuer 
KapG 
   Kapitalgesellschaft 
KapV 
   Kapitalvermögen 
KiSt    Kirchensteuer 
KSt 
    Körperschaftsteuer 
KStG    Körperschaftsteuergesetz 
VII
M 
Mio.    Million 
Mrd.    Milliarden 
N 
nabz. BA 
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 
n. 
F.    neue 
Fassung 
Nr.   
Nummer 
P 
PersG 
   Personengesellschaft 
S 
S.   
Seite 
SolZ    Solidaritätszuschlag 
StSenkG   Steuersenkungsgesetz 
U 
u.a. 
    unter 
anderen 
UntStRefG 2008  
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 
Z 
ZASt    Zinsabschlagsteuer 
z.B. 
    zum 
Beispiel 
zzgl.    zuzüglich 
VIII
Tabellenverzeichnis 
Tab. 1: Besteuerung von Kapitalanlagen...4 
Tab. 2: Laufende Kapitalerträge ...9 
Tab. 3: Veräußerungstatbestände...11 
Tab. 4: Anwendungsregelung bei Zertifikaten ...47 
Abbildungsverzeichnis 
Abb.  1: Auswirkung der Abgeltungsteuer auf laufende Zinszahlungen...32 
Abb.  2: Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Bundesschatzbriefe Typ B ...32 
Abb.  3: Berücksichtigung von fiktiver Quellensteuer ...33 
Abb.  4: Laufende Besteuerung von KapG mit Ausschüttung ...35 
Abb.  5: Steuerlast von Dividenden...36 
Abb.  6: Veräußerungsgewinnbesteuerung von KapG-Anteilen ...37 
Abb.  7: Vorteilhaftigkeit von Kapitallebensversicherungen. ...46 
Abb.  8: Gegenüberstellung betriebliche und private Anleger ...52 
Verzeichnis der Anhänge 
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 (1) EStG n. F...65 
Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 (2) EStG n. F...66 
Verlustverrechnung...67 
1
1.  Einführung in die Diplomarbeit 
Ein wesentlicher Bestandteil der ausgehandelten Koalitionsvereinbarungen zwischen 
der CDU, CSU und SPD war die Ausarbeitung einer weitreichenden Unternehmens-
teuerreform.
1
 Erste Eckpunkte wurden während der Koalitionsrunde vom 03.07.2006 
beschlossen. Dieses Eckpunktepapier beinhaltete bereits einen Punkt zur Einführung 
einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
2
Am 05.02.2007 wurde der Referentenentwurf der Unternehmensteuerreform veröf-
fentlicht. Am 14.03.2007 wurde durch die Bundesregierung das Gesetzgebungsver-
fahren eröffnet und schließlich am 06.07.2007 durch den Bundesrat abgeschlossen. 
Im Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 wirbt die Bundesregierung 
mit einer erheblichen steuerlichen Entlastung sowie mit einer drastischen Vereinfa-
chung des Besteuerungsverfahrens von Einkünften aus KapV.
3
Hauptziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist eine Erhöhung der Attraktivität des 
Standorts Deutschland. Ebenso soll das deutsche Steuersubstrat
4
 langfristig gesichert 
werden. Steuerpflichtigen soll die Motivation, Kapital in das Ausland zu transferie-
ren, genommen werden. Diese Entwicklung hat nicht das niedrige Belastungsniveau 
im Ausland als Grund
5
, sondern die vorhandenen internationalen Auskunftsbeschrän-
kungen. Kapitaleinkünfte können so vor einer Besteuerung in Deutschland verborgen 
werden.
6
Mit Inkrafttreten des zweiten Teils der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2009 
tritt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Die 
Einkünfte aus KapV unterliegen zukünftig einer einheitlichen Kapitalertragsteuer 
(KapESt) mit Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige soll seine Einkünfte aus 
KapV nicht mehr in seiner Einkommensteuerveranlagung angeben müssen. 
1
Vgl. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005, S. 81f. 
2
Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 3. 
3
Vgl. Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform vom 05.02.2007, S. 64. 
4
Im Sinne der materiellen Grundlage. 
5
   Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage der Welteinkommensbesteuerung, welches in allen 
Doppelbesteuerungsabkommen verankert ist. 
6
Vgl. Englisch (2007), S. 221. 
2
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Themenkomplex der Abgel-
tungsteuer. Nachdem die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.01.2009 aufgezeigt 
worden sind, wird untersucht, welche steuerlichen Folgen die Regelungen der Abgel-
tungsteuer auf unterschiedliche Kapitalanlageformen haben. Abschließend wird die 
bereits jetzt aufkommende Diskussion bezüglich einer möglichen Verfassungswid-
rigkeit der Abgeltungsteuer aufgegriffen. 
3
2.  Einführung einer Abgeltungsteuer 
2.1. Einleitung 
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird die Besteuerung der Einkünfte aus 
Kapitalvermögen (§ 20 EStG a. F.) sowie der Einkünfte aus privaten Veräußerungs-
geschäften (§ 23 EStG a. F.) grundlegend umgestaltet. 
Der  § 20 EStG n. F.
7
 wird weitgehend modifiziert. Unterliegen bisher im Wesentli-
chen nur die Früchte des Kapitalstamms einer Besteuerung, werden zukünftig auch 
Wertänderungen des Kapitalstamms grundsätzlich einer Besteuerung unterworfen.
8
Aus diesem Grund wird der Kapitaleinkünftebegriff  des  § 20 EStG n. F.  um  eine 
umfassende Veräußerungsgewinnbesteuerung erweitert. Erfasst werden zukünftig 
sämtliche Veräußerungsvorgänge bei Finanzprodukten unabhängig von einer Halte-
dauer oder Spekulationsfrist.
9
Im Grundsatz werden alle Kapitaleinkünfte mit einem gesonderten Steuertarif von 
25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt belegt.
10
 Dies führt dazu, dass diese Einkünfte nicht 
mehr veranlagt werden müssen. In bestimmten Fällen kann der Steuerpflichtige zu 
einer Veranlagung optieren. 
Der gesonderte Steuertarif sorgt dafür, dass die Einkünfte aus KapV zukünftig im 
Grundsatz nicht mehr dem Prinzip der synthetischen Einkommensteuer folgen. 
Dieses Prinzip besagt, dass alle Steuerpflichtigen nach dem Nettoprinzip mit einem 
Steuersatz belastet werden, den der Steuertarif für dieses Jahr vorsieht.
11
 Im Rahmen 
der Einkünfte aus KapV kommt es zukünftig zu der Anwendung einer Schedu-
lensteuer. Für diese Einkunftsart wird eine eigene Bemessungsgrundlage ermittelt. 
Auf diese wird dann ein eigener Steuersatz angewendet.
12
7
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002, geändert 
durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007, Teil I, Nr. 40, S. 1912). 
8
Vgl. Oho (2007), S. 1322. 
9
Vgl. Wagner (2007), S. 313. 
10
   Vgl. § 32d EStG n. F. 
11
   Vgl. Gageur (2006), S. 214. 
12
   Vgl. Gageur (2006), S. 215. 
4
Diese Regelungen gelten ausschließlich für natürliche Personen. Für Kapitalanlagen 
die im Betriebsvermögen (BV) eines Einzelunternehmens oder einer Personengesell-
schaft (PersG) gehalten werden
13
 und für Kapitalanlagen die von Körperschaften 
gehalten werden
14
, gelten die Regelungen der Abgeltungsteuer nicht. 
Für diese beiden Gruppen wird die einbehaltene KapESt wie bisher, lediglich eine 
Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende Steuer darstellen.
15
Die nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Änderungen für die 
einzelnen Ertragsarten.
16
Tab. 1: Besteuerung von Kapitalanlagen 
Vorgang Kapitalanlagen 
im 
Privatvermögen 
Betriebliche  
Kapitalanlagen 
Institutionelle 
Kapitalanlagen 
Zinsen 
Ansatz 100 % 
Steuersatz 25 % 
Ansatz 100 % 
persönlicher ESt-Satz 
zzgl. GewSt 
Ansatz 100 % 
KSt-Satz 15 % 
zzgl. GewSt 
Dividenden 
Ansatz 100 % 
Steuersatz 25 % 
Ansatz 60 % 
persönlicher ESt-Satz 
zzgl. GewSt  
steuerfrei,  
aber 5 % nabz. BA 
zzgl. GewSt 
Wertpapierver-
äußerung 
(außer Aktien) 
Ansatz 100 % 
Steuersatz 25 % 
Ansatz 100 % 
persönlicher ESt-Satz 
zzgl. GewSt 
Ansatz 100 % 
KSt-Satz 15 % 
zzgl. GewSt 
Aktienver-
äußerung 
Ansatz 100 % 
Steuersatz 25 % 
Ansatz 60 % 
persönlicher ESt-Satz 
zzgl. GewSt  
steuerfrei,  
aber 5 % nabz. BA 
zzgl. GewSt 
Quelle: Ashauer (2007: 203), eigene Darstellung. 
13
   Hierbei handelt es sich um betriebliche Kapitalanlagen. 
14
   Hierbei handelt es sich um institutionelle Kapitalanlagen. 
15
   Vgl. Oho (2007), S. 1322. 
16
   Vgl. Ashauer (2007), S. 203. 
5
2.2. Abgeltungsteuer 
2.2.1.  Ziel des Gesetzgebers 
2.2.1.1.  Das Grundprinzip der Abgeltungsteuer 
Nach bisheriger Rechtslage stellt die Kapitalertragssteuer eine bei Zufluss der Kapi-
talerträge durch den Schuldner oder durch die inländische Depotbank an die Finanz-
verwaltung abgeführte Vorauszahlung auf die später im Rahmen der Veranlagung 
festzusetzende ESt bzw. KSt dar.
17
 Des Weiteren gibt es verschiedene KapESt-Sätze 
von 20 % für Dividenden, 25 % beispielsweise bei Wandelanleihen und 30 % bei-
spielsweise bei Zinsen.
18
 Zu den genannten Steuersätzen werden noch 5,5 % SolZ 
hinzugerechnet. 
Mit Einführung der Abgeltungsteuer gibt es für die im neuen Katalog des 
§ 20 EStG n. F. genannten laufenden Kapitaleinahmen (Absatz 1) und den Gewinnen 
aus Veräußerungen, Einlösungen oder Abtretung von Wertpapieren und Kapitalfor-
derungen (Absatz 2) einen einheitlichen Steuertarif von 25 % zzgl. SolZ und ggf. 
KiSt. Damit wird eine Vereinheitlichung der KapESt-Sätze erreicht. 
Gleichzeitig werden die Tatbestände, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterlie-
gen, erweitert. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich für alle im § 20 EStG n. F. 
genannten Einkünfte erhoben und abgeführt. Hierfür ist die Quelle der Kapitalerträge 
zuständig. Dies ist regelmäßig der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die sogenannte 
auszuzahlende Stelle. Bei Letzteren wird es sich in aller Regel um die inländische 
Depotbank handeln. 
17
   Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 220. 
18
   Vgl. Oho (2007), S. 1325. 
6
Als Folge hieraus, so der angebliche Wille der Bundesregierung, wird für Einkünfte 
aus KapV eine Veranlagung weitestgehend entfallen.
19
 Es gibt eine Vielzahl von 
Ausnahmen, in denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dennoch in die für die 
Besteuerung definierten Begriffe einzubeziehen sind.
20
 Hierzu gehören insbesondere 
folgenden Tatbestände:
21
·  Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b (1) EStG. 
·  Ermittlung der zumutbaren außergewöhnlichen Belastungen nach 
§ 33 (3) EStG. 
·  Ermittlung des Einkommens für die Berücksichtigung eines Kindes nach 
§ 32 (4) EStG. 
·  Ermittlung der Einkünfte zur Ermittlung des Unterhalts oder eines Freibetrag 
zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung nach § 33a (1) u. 
(2) EStG. 
Auch für außersteuerliche Zwecke sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden 
Kapitaleinkünfte den Einkünften hinzuzurechnen. Hier kommt es auf die Höhe der 
Einkünfte, und nicht auf den besonderen Steuersatz, an.
22
 Dies ist beispielsweise 
beim Wohngeld, bei Hartz IV und bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz der Fall.
23
Auf die weitreichenden Ausnahmen, bei denen das Prinzip der Abgeltungsteuer nicht 
angewendet werden kann, wird im späteren Verlauf der Arbeit eingegangen. 
Die abgeführte KapESt wird für Privatanleger zukünftig keine Vorauszahlung mehr 
darstellen, sondern gemäß § 43 (5) S. 1 EStG n. F. grundsätzlich abgeltende Wirkung 
haben. Bei betrieblichen und institutionellen Anlegern als Gläubiger der Kapitaler-
träge bleibt es dagegen bei dem derzeitigen Charakter der Vorauszahlung. 
19
   Vgl. Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform vom 05.02.2007, S. 60. 
20
   Vgl. § 2 (5b) EStG n. F. 
21
   Vgl. Volb (2007), S. 135. 
22
   Vgl. Axer (2007), S. 203. 
23
   Vgl. Flügge (2007), S. 9. 
7
Um die abgeltende Wirkung erreichen zu können wird für private Anleger ein 
Gleichlauf von tariflicher Abgeltungsteuer nach § 32d (1) EStG n. F. und dem Kapi-
talertragsteuersatz  nach  § 43a  (1)  Nr. 1 EStG n. F.  eingeführt.
24
 Es handelt sich um 
die zentrale Änderung für die Einführung der Abgeltungsteuer. 
2.2.1.2.  Ausnahmen vom Grundprinzip 
Bei den durch einen Privatanleger erzielten Einkünften aus KapV gemäß 
§ 20 EStG n. F.  gibt  es  keinen  vollständigen Gleichlauf mit den dem Kapitaler-
tragsteuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen nach § 43 EStG n. F. 
Die im § 32d (2) EStG n. F. genannten Kapitalerträge, unterliegen nicht dem Abgel-
tungsteuersatz von 25 %. Des Weiterem gibt es Einkünfte aus Kapitalvermögen, die 
zwar der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen, bei denen aber kein KapESt-Abzug 
vorgenommen werden kann.
25,26
 Im Übrigen sieht der Gesetzgeber in bestimmten 
Fällen für Privatanleger die Möglichkeit vor, zur Veranlagung zu optieren.
27
 Ab-
schließend kann der Steuerpflichtige eine Günstigerprüfung gemäß 
§ 32d (6) EStG n. F. auf Antrag vornehmen lassen. 
Zusammenfassend können daher folgende vier Fallgestaltungen denkbar sein:
28
1.  Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum individuellen Steuersatz für 
die nach § 32d (2) EStG n. F. nicht dem Abgeltungsteuersatz unterliegen-
den Einkünfte. 
2.  Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum Abgeltungsteuersatz für die 
nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43a (1) Nr. 1 EStG n. F. unter-
liegenden Einkünfte aus KapV, welche dem Abgeltungsteuersatz gemäß 
§ 32d (1) S. 1 EStG n. F. unterliegen. 
3.  Besondere Veranlagungsoption zum Abgeltungsteuersatz in den besonde-
ren Fallgestaltungen des § 32d (4) EStG n. F. 
24
   Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 221. 
25
   Zum Beispiel in den Fällen, in denen das Finanzprodukt nicht bei einer inländischen Depotbank 
verwahrt wird, oder vom Gesetz wegen kein KapESt-Abzug vorgesehen ist. 
26
   Vgl. § 32d (3) EStG n. F. 
27
   Vgl. § 32d (4) EStG n. F. 
28
   Paukstadt (2007), S. 653ff. 
8
4.  Allgemeine Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz nach § 32d 
(6) EStG n. F. 
2.2.2.  Zukünftiger Umfang der Einkünfte aus KapV 
2.2.2.1. Grundsatz 
Was steuerpflichtige Einkünfte aus KapV sind, ergibt sich aus dem umfangreich 
neugefassten  § 20 EStG n. F.  Laufende  Einkünfte werden im Absatz 1 aufgezählt, 
während Absatz 2 die Veräußerungstatbestände festlegt. 
Anzumerken ist dabei, dass im § 20 EStG n. F. nachwievor keine Definition des 
Begriffs Kapitaleinkünfte enthalten ist.
29
 Vielmehr beinhalten die Absätze 1 und 2 
katalogmäßige Aufzählungen, was hierunter zu verstehen ist. Der § 
20 
(1) 
Nr. 7 EStG n. F.  und  der  § 20 (2) Nr. 7 EStG n. F.  werden  dabei  als  Auffangtatbe-
stände für die sonstigen Kapitalforderungen fungieren. 
Gemäß § 20 (2) EStG n. F. werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die Veräuße-
rung, die Einlösung und die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Körperschaft, 
Termingeschäften und Schuldverschreibungen steuerpflichtig sein. Dies gilt unab-
hängig von einer Haltefrist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß 
§ 23 EStG n. F. zählen nur noch Grundstücke
30
 und die anderen Wirtschaftsgüter
31
. 
29
   Vgl. Ernst & Young / BDI (2007), S. 222. 
30
   § 23 (1) Nr. 1 EStG n. F. 
31
   § 23 (1) Nr. 2 EStG n. F. 
9
2.2.2.2. Laufende Einkünfte 
Gemäß § 20 (1) EStG n. F. gehören zu den laufenden Einkünften aus KapV folgende 
Tatbestände: 
Tab. 2: Laufende Kapitalerträge 
Nr. 1 
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige 
Bezüge (inklusive verdeckter Gewinnausschüttungen) 
insbesondere aus Aktien, Genussrechten, mit denen das 
Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital-
gesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an GmbHs; 
unverändert gegenüber 
bisheriger Rechtslage 
Nr. 2 
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft 
oder Personenvereinigung nach § 20 (1) 
Nr. 1 EStG n. F. anfallen und die nicht in der 
Rückzahlung von Nennkapital bestehen; 
unverändert gegenüber 
bisheriger Rechtslage 
Nr. 3 
unbesetzt; 
unverändert gegenüber 
bisheriger Rechtslage 
Nr. 4 
Einnahmen aus typisch stiller Beteiligung und aus 
partiarischen Darlehen; 
unverändert gegenüber 
bisheriger Rechtslage 
Nr. 5 
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie 
Renten aus Rentenschulden 
unverändert gegenüber 
bisheriger Rechtslage 
Nr. 6 
Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleis-
tung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge 
(Erträge) im Erlebnisfall oder bei Rückkauf des 
Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
recht, sowie nicht die lebenslange Rentenzahlung 
gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversiche-
rungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 
31.12.2004 abgeschlossen worden ist. Wird die 
Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. 
Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit 
dem Vertragsschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des 
Unterschiedsbetrags anzusetzen; 
Neu gegenüber der 
bisherigen Rechtslage ist, 
dass bei entgeltlichem 
Erwerb des Anspruchs auf 
die Versicherungsleistung 
die Anschaffungskosten an 
die Stelle der vor dem 
Erwerb entrichteten 
Beiträge treten, da auf 
Grund der auf den Sparan-
teil im Versicherungsbei-
trag aufgelaufenen Erträge 
die Anschaffungskosten 
typischerweise höher sind 
als die zum Erwerbszeit-
punkt bereits entrichteten 
Beiträge. Auf diese Weise 
soll eine Übermaßbesteue-
rung beim Erwerber 
verhindert werden. 
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2007
 - ISBN (eBook)
 - 9783836608619
 - DOI
 - 10.3239/9783836608619
 - Dateigröße
 - 918 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Fachhochschule Kiel – Wirtschaft, Institut für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre
 - Erscheinungsdatum
 - 2008 (Januar)
 - Note
 - 1,3
 - Schlagworte
 - deutschland abgeltungsteuer unternehmenssteuerreform gesonderter steuertarif kapitalvermögen sparerpauschbetrag
 - Produktsicherheit
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