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Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich

Erreichen die Vorgaben der MiFID und der VVR diese Ziele?

©2007 Diplomarbeit 130 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Ist es möglich, eine vollständige Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte zu erreichen? Kann der Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungssektor durch einheitliche Vorschriften im Gemeinschaftsgebiet erhöht werden? Führen diese innereuropäischen Vorgaben zu einer Stärkung der Anlegerseite oder können sogar Nachteile für den Privatanleger entstehen? Diese Fragen sollen durch diese Diplomarbeit weitestgehend beantwortet werden.
Die ersten drei Kapitel dieser Ausarbeitung bilden durch eine Darstellung der beiden Richtlinien den Einstieg in die Thematik. Im Vordergrund stehen hierbei die angestrebten Ziele und der jeweils verfolgte Zweck sowie die Umsetzung dieser Maßnahmen in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Diesem Überblick schließt sich eine detaillierte Beschreibung der grundlegenden Begriffe an, die notwendig sind, für das Verständnis dieser Ausarbeitung.
Das fünfte Kapitel legt den Grundstein für die spätere Bewertung hinsichtlich der Erreichung der gesetzten Ziele. Im Vordergrund dieses Kapitels steht die Synchronisierung der MiFID mit der VVR. Mit Hilfe einer Gegenüberstellung wird auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Vorgaben beider Richtlinien eingegangen. Dabei erfolgt ein Vergleich der Einzeltatbestände der MiFID mit denen der VVR. Unter diese Aufzählung der wesentlichen Aspekte fallen insbesondere die Wohlverhaltenspflichten, die für einen Berater oder Vermittler bei Ausübung der Tätigkeit durch die jeweiligen Richtlinien vorgegeben sind.
In dem sechsten Kapitel dieser Ausarbeitung wird auf die Ungleichbehandlung der Anlagevermittler bzw. Anlageberater gegenüber den reinen Investmentfondsberatern bzw. Investmentfondsvermittlern eingegangen. Hierfür wird das Problem der Freistellung des Art. 3 der MiFID aufgezeigt, nach dem ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, von einer solchen Freistellung Gebrauch zu machen. Daraus ergibt sich die Frage, wie diese Ausnahmevorschrift des Art. 3 der MiFID durch einen neuen § 2 Abs. (6) Nr. 8 KWG in den Gesamtrahmen der Umsetzung der MiFID eingebettet werden kann. Dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus für die Berater bzw. Vermittler ergeben. Weiterhin werden in diese Fragestellung verfassungsrechtliche Bedenken mit einbezogen, die sich aus einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes ergeben könnte.
Das nachfolgende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Benjamin Seegmüller
Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im
Finanzdienstleistungsbereich
Erreichen die Vorgaben der MiFID und der VVR diese Ziele?
ISBN: 978-3-8366-0815-2
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Hochschule Bremen (FH), Bremen, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
I
NHALTSVERZEICHNIS
... I
A
BKÜRZUNGSVERZEICHNIS
... III
A
NLAGENVERZEICHNIS
... VI
1. Einleitung... 1
1.1
Charakteristik des Europäischen Finanzmarktes... 1
1.2
Verfahren und Ziel der Untersuchung ... 2
2. Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente ... 5
2.1
Anwendungsbereich der MiFID... 7
2.2
Umsetzung der MiFID in das nationale Recht... 7
2.2.1
Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG ... 8
2.2.2
Durchführungsverordnung Nr. 1287/2006 ... 9
2.2.3
Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz... 9
3. Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung... 11
3.1
Anwendungsbereich der Richtlinie... 11
3.2
Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht... 11
3.2.1
Versicherungsvermittlerrichtlinie-Umsetzungsgesetz ... 12
3.2.2
Verordnung über die Versicherungsvermittlung... 13
4. Darstellung grundlegender Begriffe... 15
4.1
Anlageberater ... 15
4.2
Anlagevermittler... 16
4.3
Wertpapierfirma ... 17
4.4
Wertpapierdienstleistung / Anlagetätigkeit ... 18
4.5
Versicherungsvermittler ... 18
4.6
Versicherungsberater... 21
4.7
Finanzstrukturvertrieb ... 21
5. Synchronisation der MiFID mit der VVR ... 23
5.1
Übersicht... 23
5.2
Berufszugangsanforderungen... 25
5.2.1
Registrierung ... 27
5.2.2
Sachkunde/Ausbildung ... 29
5.2.3
Berufshaftpflichtversicherung ... 29
5.2.4
Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten ... 30
5.2.5
Interessenkonflikte... 37
5.2.6
Weitere Vorgaben... 38

Inhaltsverzeichnis
II
6. Freistellung der Investmentfondsberater nach Art. 3 MiFID... 40
7. Einschätzung der Harmonisierung des Gemeinsamen Marktes ... 45
7.1
Bezogen auf die Vorgaben der MiFID/VVR... 45
7.2
Bezogen auf die Freistellung der Investmentfondsberater ... 47
8. Einschätzung der Auswirkungen auf den Verbraucherschutz... 48
8.1
Bezogen auf die Vorgaben der MiFID/VVR... 48
8.2
Bezogen auf die Freistellung der Investmentfondsberater ... 52
9. Schlussbetrachtung im Kontext der Ziele... 54
Quellenverzeichnis... 56
Anlagen ... 64

Abkürzungsverzeichnis
III
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AfW
Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft
Art. Artikel
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
bAV betriebliche
Altersversorgung
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHR Bundesgerichtshofreporting
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BR Bundesrat
BRD Bundesrepublik
Deutschland
BT Bundestag
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVI Bundesverband
Investment
und Asset Management e.V.
CEBS
Committee of European Banking Supervisors - - Ausschuss
der Europäischen Bankenaufseher
CEIOPS
Committee of European Insurance and Occupational Pension
Supervisors - Ausschuss für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung
CESR
Committee of European Securities Regulators - Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, Komitee der
Europäischen Wertpapieraufseher
DATEV
Datenverarbeitung und Dienstleistung für den
steuerberatenden Beruf
DIHK
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Drucks. Drucksache
DSW
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
e.V. eingetragener
Verein
ebd. ebenda
EG Europäische
Gemeinschaft
eG eingetragene
Genossenschaft

Abkürzungsverzeichnis
IV
EU Europäische
Union
EuGH Europäischer
Gerichtshof
EWG Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende
FESCO
Forum of European Securities Commissions - Ausschuss der
Wertpapieraufsichtsbehörden
ff. fortfolgende
FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Fn. Fußnote
FRUG Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
FSAP
Financial Service Action Plan - Aktionsplan für
Finanzdienstleistungen
GDV
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
h.M. herrschende
Meinung
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.V.m.
in Verbindung mit
IFA
Independent Financial Advisors - freie Finanzdienstleister
IHK
Industrie- und Handelskammer
IOSCO International
Organization
of Securities Commissions -
Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden
ISD
Investment Services Directive -
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
ISO
International Organization of Standardization
KOM Kommission
KWG Kreditwesengesetz
KWG-E
Entwurf eines neuen Kreditwesengesetz
lit. litera
m.E. meines
Erachtens
MiFID
Markets in Financial Instruments Directive - Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente

Abkürzungsverzeichnis
V
MTF
Multilateral Trading Facility - Multilaterales Handelssystem
o.V. ohne
Verfasser
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
S. Satz,
Seite
s. siehe
s.a. siehe
auch
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VersR Versicherungsrecht
VersVermG Versicherungsvermittler-Gesetz
VersVermV Versicherungsvermittler-Verordnung
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VVG Versicherungsvertragsgesetz
VVG-E
Entwurf eines neuen Versicherungsvertragsgesetz
VVR Versicherungsvermittlerrichtlinie
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WpHG-E
Entwurf eines neuen Wertpapierhandelsgesetz
z.T. zum
Teil
Ziff. Ziffer

Anlagenverzeichnis
VI
Anlagenverzeichnis
Anlage I:
Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)
Anlage II:
Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung (VVR)

Einleitung
1
1. Einleitung
1.1
Charakteristik des europäischen Finanzmarktes
In einem verstärkt zusammenwachsenden Europa ist das Vorhandensein von
einheitlichen, harmonisierten Regelungen eine grundlegende Voraussetzung für
die gemeinschaftliche Interaktion der einzelnen Finanzmärkte der Europäischen
Union (EU). Die Notwendigkeit solcher Regelungen bei den Finanzmärkten
resultiert insbesondere aus der Wahrung der nationalen sowie internationalen
Wettbewerbsfähigkeit. Diverse Finanzinnovationen und die fortschreitende
Globalisierung belegen die Schnelllebigkeit des Finanzmarktes, der von
Veränderungen rasch betroffen ist und sich ständig im Wandel befindet. Der
hohe Stellenwert der Finanzmärkte ergibt sich auf der einen Seite durch die
Kapitalbedarf der Unternehmen, die sich z.B. durch Ausgabe von Aktien oder
Schuldverschreibungen mit liquiden Mitteln versorgen. Auf der anderen Seite
bietet dieser privaten und institutionellen Anlegern rentable Möglichkeiten zum
Kapitalaufbau oder zur Altersvorsorge. Der Euro als einheitliche Währung und
Rechnungsmedium stellt ein weiteres Argument für ein Regulierungsvorhaben
dar. Dieser löste im Jahre 1998 den bereits seit 1979 als Verrechungseinheit für
viele europäische Finanzbörsen fungierenden ECU
1
ab. Unterstrichen wird
diese Aussage durch die im Jahre 2002 erfolgte Einführung des Euro als
gesetzliches Zahlungsmittel in mittlerweile 13 von 27 Mitgliedstaaten der EU.
Diese Argumente sprechen für die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen
in diesem Segment, die den Weg zu einem harmonisierten Gemeinschafts-
gebiet sicherstellen.
Die primär angestrebten Ziele eines einheitlichen europäischen Finanzmarktes
sind der Anlegerschutz sowie die Förderung der Effizienz und Transparenz der
innergemeinschaftlichen Finanzmärkte. Grundstein zur Erreichung dieser Ziele
ist der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP)
2
, der wiederum seinen
Ursprung in dem Aktionsrahmen Finanzdienstleistungen
3
der Europäischen
Kommission aus dem Jahre 1998 wiederfindet. Der FSAP soll den
1
ECU ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung der Europäischen Währungseinheit:
,,European currency unit".
2
Vgl. Mitteilung der KOM(1999)232 vom 11.05.1999, Finanzdienstleistungen: Umsetzung
des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan; "FSAP" bedeutet Financial Service Action Plan ­
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen.
3
Vgl. Mitteilung der KOM(1998)625 vom 28.10.1998, Finanzdienstleistungen: Abstecken
eines Aktionsrahmens.

Einleitung
2
geschaffenen Rahmen für die Änderungen und Anpassungen im Finanzdienst-
leistungsbereich umsetzen. Er bildet ebenso die Grundlage für alle anderen
Gesetzesvorhaben mit kapitalmarktrechtlichem Bezug in der EU.
4
Zu dem
FSAP zählen noch weitere Gesetzesvorhaben, die mittlerweile weitestgehend
umgesetzt sind. Dabei wird diese Umsetzung durch Expertengremien überprüft.
Zudem gibt die Kommission in regelmäßigen Abständen Rechenschaftsberichte
über den Stand der Umsetzung bzw. Entwicklung ab.
Der Gemeinsame Markt der EU bietet bisher keine einheitlichen Vorgaben, die
den Berufszugang im Finanzdienstleistungssektor regeln. Insbesondere fehlen
Markteintrittsregelungen bzw. Zugangsbeschränkungen hinsichtlich der
Qualifikationsanforderungen. Dieses Fehlen einer harmonisierten Regelung
betrifft den Finanzdienstleistungsbereich ebenso wie den Bereich der
Versicherungsvermittlung. Durch zwei europäische Richtlinien, die als Meilen-
steine auf diesem Gebiet bezeichnet werden können, sollen diese und andere
Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden. Betrachtet werden die Richtlinie
2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und die Richtlinie
2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (VVR).
1.2
Verfahren und Ziel der Untersuchung
Ist es möglich, eine vollständige Harmonisierung der europäischen Finanz-
märkte zu erreichen? Kann der Verbraucherschutz im Finanzdienst-
leistungssektor durch einheitliche Vorschriften im Gemeinschaftsgebiet erhöht
werden? Führen diese innereuropäischen Vorgaben zu einer Stärkung der
Anlegerseite oder können sogar Nachteile für den Privatanleger entstehen?
Diese Fragen sollen durch diese Diplomarbeit weitestgehend beantwortet
werden.
Die ersten drei Kapitel dieser Ausarbeitung bilden durch eine Darstellung der
beiden Richtlinien den Einstieg in die Thematik. Im Vordergrund stehen hierbei
die angestrebten Ziele und der jeweils verfolgte Zweck sowie die Umsetzung
dieser Maßnahmen in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4
Möllers, T., URL: http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/5_
kapitalmarktrecht/100_aktionsplan_finanzdienstleistungen/, Zugriffsdatum 13.04.2007.

Einleitung
3
Diesem Überblick schließt sich eine detaillierte Beschreibung der
grundlegenden Begriffe an, die notwendig sind, für das Verständnis dieser Aus-
arbeitung.
Das fünfte Kapitel legt den Grundstein für die spätere Bewertung hinsichtlich
der Erreichung der gesetzten Ziele. Im Vordergrund dieses Kapitels steht die
Synchronisierung der MiFID mit der VVR. Mit Hilfe einer Gegenüberstellung
wird auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Vorgaben beider
Richtlinien eingegangen. Dabei erfolgt ein Vergleich der Einzeltatbestände der
MiFID mit denen der VVR. Unter diese Aufzählung der wesentlichen Aspekte
fallen insbesondere die Wohlverhaltenspflichten, die für einen Berater oder
Vermittler bei Ausübung der Tätigkeit durch die jeweiligen Richtlinien
vorgegeben sind.
In dem sechsten Kapitel dieser Ausarbeitung wird auf die Ungleichbehandlung
der Anlagevermittler bzw. Anlageberater gegenüber den reinen
Investmentfondsberatern bzw. Investmentfondsvermittlern eingegangen. Hierfür
wird das Problem der Freistellung des Art. 3 der MiFID aufgezeigt, nach dem
ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, von einer solchen Freistellung Gebrauch
zu machen. Daraus ergibt sich die Frage, wie diese Ausnahmevorschrift des
Art. 3 der MiFID durch einen neuen § 2 Abs. (6) Nr. 8 KWG in den
Gesamtrahmen der Umsetzung der MiFID eingebettet werden kann. Dargestellt
wird, unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung vorliegt und welche
Konsequenzen sich daraus für die Berater bzw. Vermittler ergeben. Weiterhin
werden in diese Fragestellung verfassungsrechtliche Bedenken mit einbezogen,
die sich aus einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus
Art. 3 des Grundgesetzes ergeben könnte.
Das nachfolgende Kapitel zeigt auf, welche bei der Umsetzung der Richtlinien
anfallenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Harmonisierung mit den anderen
europäischen Finanzmärkten auftreten. Dabei erfolgt bei dieser Betrachtungs-
weise eine getrennte Einschätzung hinsichtlich der Vorgaben der MiFID und der
VVR sowie der Freistellung der Investmentfondsberater.
Im achten Kapitel erfolgt eine Darstellung über die Auswirkungen hinsichtlich
des Verbraucherschutzes, die sich durch die Umsetzung der Vorgaben der
beiden Richtlinien ergeben. Dabei erfolgt eine differenzierte Einschätzung nach
den Vorgaben der MiFID und der VVR sowie der Freistellung der Investment-

Einleitung
4
fondsberater. Dabei soll die Einhaltung bzw. Abweichung der Ziele beider Richt-
linien kritisch betrachtet und auf die relevante Auswirkung für die Praxis Bezug
genommen werden.
Im letzten Kapitel wird abschließend der Inhalt der Arbeit zusammenfassend
wiedergegeben und es erfolgt eine Einschätzung der getroffenen Ergebnisse
hinsichtlich der Erreichung der gewünschten Ziele und ihrer Auswirkungen in
der Praxis.

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
5
2.
Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
Die MiFID
5
ist die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente, die am
30. April 2004 in Kraft getreten ist.
6
Mit dieser Richtlinie wurde die Wertpapie-
rdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG
7
(Investment Services Directive ­ ISD) aus
dem Jahre 1993 abgelöst. In der EU-Finanzharmonisierung bildet die MiFID das
Kernstück im Wertpapierbereich. Sie ist wesentlicher Bestandteil des
Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Als Hauptziele definiert die MiFID
einen größeren und wirksameren Schutz der Anleger sowie die Sicherung einer
besseren Effizienz und Integrität der gesamten Finanzmärkte.
8
Mit der
Harmonisierung einzelstaatlicher Vorschriften für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen soll dies erreicht werden. Weiterhin werden eine
Erhöhung der Markttransparenz sowie eine Intensivierung des Wettbewerbs
angestrebt. Das alles soll durch einheitliche rechtliche Anforderungen für alle
Wertpapierfirmen erreicht werden. Die MiFID gilt damit als neues ,,Grundgesetz"
der Kapitalmärkte in der EU. Weiterführende Erläuterungen und Begriffs-
bestimmungen zu der MiFID erfolgen durch die Durchführungsrichtlinie
2006/73/EG und die Durchführungsverordnung Nr. 1287/2006.
Ausschlaggebend für die Entwicklung und Verabschiedung der MiFID war die
gestiegene Anzahl von Anlegern und von Finanzinstrumenten auf den
Finanzmärkten. Zudem befindet sich ein immer breiteres Spektrum an
Dienstleistungsangebot auf dem Markt. Die hohe Abhängigkeit der persönlichen
Empfehlungen der Berater gegenüber dem Anleger tritt hierbei immer mehr in
den Vordergrund. Dies alles machte es notwendig, eine Zulassungs-
beschränkung für auf dem Finanzmarkt tätige Personen durchzuführen.
9
5
MiFID steht für "Markets in Financial Instruments Directive", dem englischen Begriff der
Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente.
6
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über
Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rats und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rats; ABl. EU Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1-44,
i.d.F. der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom
05.04.2006; ABl. EU Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60.
7
Richtlinie 93/22/EWG des Rats vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen;
ABl. EG Nr. L 141 vom 11.06.1993, S. 27.
8
Vgl. Erwägungsgrund (2) zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID),
vgl. auch Fleischer, H., BKR 2006, S. 391.
9
Vgl. Erwägungsgrund (2), (31), (44) und (71) zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID), vgl. auch Teuber, H., BKR 2006, S. 429.

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
6
Die zeitliche Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Richtlinien erfolgte
nach dem Lamfalussy-Verfahren, mit dem eine fristgerechte Umsetzung des
FSAP erreicht werden sollte. Benannt ist dieses Verfahren nach dem
Franzosen Baron Alexandre Lamfalussy, der damals den Vorsitz in einem
,,Ausschuss der Weisen" innehatte. Die Billigung zur Anwendung dieses
Verfahrens durch den Europäischen Rat erfolgte im März 2002.
10
Dieses
Verfahren gliedert sich in vier Stufen und soll den regulären Gesetz-
gebungsprozess der EU vereinfachen bzw. beschleunigen. Seinen Ursprung
findet das Lamfalussy-Verfahren im Wertpapiersektor und wurde später auf den
gesamten Finanzsektor der EU ausgedehnt. Die vier Stufen sind die
Rahmengesetzgebung (Stufe 1), die Normierung der Durchführungs-
bestimmungen (Stufe 2), die Umsetzung und koordinierte Anwendung des
Rechtsaktes (Stufe 3) sowie die Überwachung (Stufe 4).
11
Die erste Stufe sieht vor, dass der Europäische Rat und das Europäische
Parlament im Mitentscheidungsverfahren einen Rechtsakt als Rahmen-
gesetzgebung erlassen. Die zweite Stufe sieht eine Regelung bestimmter
technischer Aspekte des Basisrechtsaktes vor. Dieser wird durch die
Kommission im sog. Komitologieverfahren geregelt. Hierbei erfolgt eine
Kontrolle und Unterstützung durch verschiedene Komitees, die mit Vertretern
nationaler Ministerien besetzt sind. Bei der Dritten Stufe kommen Ausschüsse
wie der CESR (Committee of European Supervisory Regulators), der CEBS
(Committee of European Banking Supervisors) sowie FESCO (Forum of
European Securities Commissions), der IOSCO (International Organization of
Securities Commissions) und der CEIOPS (Committee of European Insurance
and Occupational Pension Supervisors) zum Zuge. Sie stehen der Kommission
als Berater im Bereich der Durchführungsbestimmungen zur Seite und
begleiten auch die Umsetzung der Richtlinie. Außerdem sorgen sie für eine
Verbesserung und Angleichung der Aufsichtspraxis in den einzelnen
Mitgliedstaaten. Auf dieser Stufe hat die hier zuständige CESR ein
Konsultationspapier
12
erlassen. Die vierte Stufe sieht eine Überwachung der
10
Vgl. Bundesverband Deutscher Banken, Zur Fortsetzung der Integration der Europäischen
Finanzdienstleistungsmärkte, Publikation, Februar 2007, S
11
Vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 29.03.2007 zu dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung, BT-Drucksache 16/4899, S. 2-3.
12
,,consultation paper" des CESR vom Juni 2004, URL: http://www.cesr-eu.org Stichwort:
consultations, vgl. auch Kühne, O., BKR 2006, S. 276.

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
7
einzuhaltenden Vorschriften vor. Die Kommission ist bei Verstößen gegen das
Gemeinschaftsrecht ermächtigt, rechtliche Schritte gegen den jeweiligen
Mitgliedstaat einzuleiten.
13
2.1
Anwendungsbereich der MiFID
Von den Vorschriften der Richtlinie sollen Personen erfasst werden, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.
14
Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, fallen demnach nicht in
den Anwendungsbereich der MiFID.
15
Ebenso sollen von diesem Anwendungs-
bereich Personen ausgenommen sein, die Wertpapierdienstleistungen im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur gelegentlich erbringen. Dies gilt nur,
sofern es sich dabei um eine geregelte Tätigkeit handelt, die das Erbringen von
Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt.
16
2.2
Umsetzung der MiFID in das nationale Recht
Der Zeitplan der MiFID sah eine Umsetzung in das nationale Recht bis zum
31. Januar 2007 vor. Zum 1. April 2007 sollten diese Vorschriften dann in Kraft
treten und ab 1. November 2007
17
angewendet werden. Eine Umsetzung in das
nationale Recht innerhalb der europäischen Vorgaben bis zum 31. Januar 2007
konnte jedoch nicht eingehalten werden. Das Gesetzgebungsverfahren sollte
bis spätestens März 2007 abgeschlossen sein. Die MiFID selbst sowie die
Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG
18
sollten dazu durch das Finanzmarkt-
Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden. Weiterhin zählt die Durchführungsverordnung Nr. 1287/2006
19
zu den
13
URL: https://www.bafin.de/internationales/cesr.htm#f1, Zugriffsdatum 15.04.07.
14
Vgl. Art. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).
15
Vgl. ebd. Erwägungsgrund (7).
16
Vgl. ebd. Erwägungsgrund (12).
17
Vgl. Art. 2 Abs. (1) der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 05.04.2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
in Bezug auf bestimmte Fristen, ABl. EG Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60 ff.
18
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisator-
ischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer
Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der
genannten Richtlinie, ABl. EG Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26-58.
19
Verordnung 1287/2006/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Auf-
zeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldungen von Geschäften, die Markt-
transparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im
Sinne der Richtlinie, ABl. EG Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 1-25.

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
8
entworfenen Durchführungsbestimmungen vom 6. Februar 2006
20
. Seit dem
15. November 2006 lag dazu ein Referentenentwurf zum FRUG vor, der die
Umsetzung der Richtlinien in das nationale Recht vorsieht. Die Verabschiedung
dieses Änderungsgesetzes durch die Regierung war bis spätestens Mai 2007
geplant.
21
Die Richtlinie 2004/39/EG wurde zusammen mit der Richtlinie 2006/73/EG
mittels des FRUG in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung
Nr. 1287/2006 entfaltet sofort rechtliche Wirksamkeit und bedarf keiner ge-
sonderten Umsetzung.
Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sind im Bereich des Kapitalmarkt-
rechts bereits wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofs vorhanden.
22
2.2.1 Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG
Mit der Richtlinie 2006/73/EG werden die Durchführungsbestimmungen der
Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente festgelegt.
23
Diese
Richtlinie dient hauptsächlich dazu, die in der Richtlinie 2004/39/EG ver-
wendeten Begriffe weiter zu definieren, um damit eine Umsetzung in das
nationale Recht gestaltbar zu machen. Als Durchführungsmaßnahme wurde der
Weg einer Richtlinie gewählt, damit die Regelungen der Besonderheiten der
Märkte in den einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können.
24
Die
wesentlichen Inhalte dieser Richtlinie lassen sich in den Bereich der
organisatorischen Anforderungen und in den Bereich der Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen gliedern. Zu den Kerninhalte im
Bereich der organisatorischen Anforderungen zählen: Organisation,
Auslagerung (Outsourcing), Sicherung des Kundenvermögens sowie die
Interessenkonflikte. Zu den wesentlichen Inhalten im Bereich der Bedingungen
20
Vgl. auch Held, S., BankPraktiker, 2006, S. 288.
21
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanz-
instrumente und der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG der Kommission (Finanzmarkt-
Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 14.09.2006). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung
vom 15.11.2006 (BT-Drucksache 16/4028 vom 16.01.2007) geht auf den Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.09.2006 zurück.
22
Einschlägig sind hier die folgenden Urteile: BGH vom 19.01.2006 III ZR 105/05, BGH vom
09.02.2006 III ZR 20/05, BGH vom 19.12.2996 XI ZR 56/05, BGH vom 22.03.2007
III
ZR
218/06, BGH vom 19.04.2007 III
ZR
75/06, alle abrufbar unter
http://www.bundesgerichtshof.de.
23
V
gl. Art. 1 der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG
(Durchführungsrichtlinie).
24
Vgl. ebd. Erwägungsgrund (6).

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
9
für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen zählen: Anreize,
Informationen von Kunden und potentiellen Kunden, Beurteilung der Eignung
und Angemessenheit, Berichtspflichten gegenüber Kunden, kundengünstigste
Ausführung, Bearbeitung von Kundenaufträgen, geeignete Gegenparteien,
Aufzeichnungen sowie die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der MiFID.
25
2.2.2 Durchführungsverordnung Nr. 1287/2006
Mit der Verordnung Nr. 1287/2006 werden die Durchführungsbestimmungen
der Richtlinie 2004/39/EG festgelegt.
26
Hier wurde die Form der Verordnung
gewählt, damit eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedstaaten gewähr-
leistet ist.
27
Zu den wesentlichen Inhalten dieser Verordnung zählen die
Führung von Aufzeichnungen über die Kundenaufträge und die Kunden-
geschäfte sowie die Meldung von Geschäften. Zu den weiteren wesentlichen
Inhalten der Verordnung zählen im Bereich der Markttransparenz: Vorhandels-
Transparenzvorschriften für geregelte Märkte und MTF (Multilateral Trading
Facility), Vorhandels-Transparenzvorschriften für systematische Internalisierer,
Nachhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte MTF und Wert-
papierfirmen, gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und die
Nachhandels-Transparenz sowie für die Zulassung von Finanzinstrumenten
zum Handel derivativer Finanzinstrumente.
28
2.2.3 Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Durch den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
29
vom
14. September 2006 sollte die Umsetzung der MiFID in das nationale Recht
erfolgen. Dieser Referentenentwurf wurde am 27. September 2006 ver-
öffentlicht. Das zur Umsetzung notwendige Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungs-
gesetz ist ein sog. Artikelgesetz
30
. Das bedeutet, dass durch dieses Gesetz
mehrere Gesetze oder auch sehr unterschiedliche Inhalte miteinander vereint
werden. Das FRUG dient als Änderungsgesetz für das Wertpapierhandels-
25
Vgl. ebd. Art. 5-52.
26
Vgl. Art. 1 der Verordnung Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG
(Durchführungsverordnung).
27
Vgl. ebd. Erwägungsgrund (2).
28
Vgl. ebd. Art. 7-39.
29
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.11.2006, BT-Drucksache 16/4028 vom
16.01.2007.
30
Mit Artikelgesetz werden Änderungsgesetze bezeichnet, da diese, wenn mehrere Gesetze
geändert werden sollen, die Änderungen für jedes Gesetz in einem Artikel zusammen-
fassen.

Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
10
gesetz (WpHG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Börsengesetz, die
Gewerbeordnung (GewO)
31
, das Gesetz über Unterlassungsklagen bei
Verbraucherrechts- und anderen Verstößen, das Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz, das Verkaufsprospektgesetz, die Börsen-
zulassungsverordnung (BörsZulV), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktien-
gesetz (AktG) sowie das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).
Am 29. März 2007 hat der Bundestag mit großer Mehrheit dem Gesetz zu-
gestimmt und somit den Weg für eine Umsetzung der Vorgaben der MiFID ab
November 2007 freigemacht.
32
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom
11. Mai 2007 das FRUG ohne Einwände gebilligt. Er folgte im Vorfeld nicht der
Empfehlung seines Finanz- und Wirtschaftsausschusses zu der Vorlage des
Gesetzes einen Vermittlungssausschuss zu befragen. Mit der Zustimmung des
Bundesrates wurde die letzte Stufe des Gesetzgebungsverfahrens abge-
schlossen. Das FRUG kann somit als nationale Umsetzung der MiFID wie
geplant zum 1. November 2007 in Kraft treten.
.
31
Im Folgenden wird jeweils auf die Gewerbeordnung Bezug genommen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.02.1999, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19.12.2006, BGBl. I S. 3232.
32
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.03.2007 zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung unter der Drucksache 16/4028 und 16/4037 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der
Durchführungsrichtlinie der Kommission (FRUG), BT-Drucksache 16/4883, 28.03.2007 und
dem dazugehörigen Bericht des Finanzausschusses vom 29.03.2007, BT-Drucksache
16/4889.

Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
11
3.
Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
Die Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG
33
(VVR) dient zur Regelung
von Vorschriften zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung. Vor Erlass der Richtlinie bestanden zwischen
den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche
Unterschiede der beruflichen Anforderungen zur Aufnahme und Ausübung einer
solchen Tätigkeit.
34
Eine gemeinsame Koordinierung dieser unterschiedlichen
beruflichen Anforderungen wäre sinnvoll, um eine Harmonisierung im
Gemeinschaftsgebiet zu erreichen. Mit der VVR wird die Richtlinie 77/92/EWG
35
ersetzt. Hauptziel der VVR ist die Vollendung des Binnenmarktes für Finanz-
dienstleistungen, mit dem Zweck, eine Harmonisierung des Marktes für Ver-
sicherungsvermittlung im Gemeinschaftsgebiet zu erreichen. Weiteres Ziel in
diesem Bereich ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes durch eine
Registrierungspflicht und eine Normierung der Informations- und
Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden.
36
3.1
Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vorschriften der Richtlinie finden Anwendung für natürliche oder juristische
Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung aufnehmen wollen oder diese bereits ausüben.
37
Somit betrifft diese Richtlinie nur Personen, deren Tätigkeit darin besteht, für
Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu
erbringen, die finanzieller Art ist oder in einem anderen wirtschaftlichen Vorteil
besteht.
38
3.2
Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
Die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene erfolgt in der Bundesrepublik
Deutschland durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-
33
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über
Versicherungsvermittlung; ABl. EG Nr. L 9 vom 15.01.2003, S. 3-10.
34
Vgl. Erwägungsgrund (5) der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung.
35
Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13.12.1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers; ABl. Nr. L 26
vom 31.01.1977, S. 14-19.
36
Vgl. Erwägungsgrund (8) der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung.
37
Vgl. ebd. Art. 1 Abs. (1).
38
Vgl. ebd. Erwägungsgrund (11).

Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
12
rechts (VersVermG)
39
. Weiterführende Erläuterungen und Begriffsbestim-
mungen zu diesem Gesetz erfolgen durch die Verordnung über die Ver-
sicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
40
,
die sofort Wirksamkeit als geltendes Recht entfaltet und keiner gesonderten
Umsetzung bedarf.
41
Gemäß der Vorgaben der Kommission sollte die Umsetzung der gesamten VVR
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 15. Januar 2005
erfolgen.
42
Dieser Zeitplan wurde von der Bundesregierung nicht eingehalten.
Die Konsequenz war eine Klage seitens der EU-Kommission aufgrund der
erfolgten Verzögerung. Ein erstes Diskussionspapier stammt vom
Frühjahr 2004. Der erste Gesetzesentwurf lag am 5. Mai 2006 vor. Das
entsprechende Gesetz wurde am 19. Dezember 2006 vom Bundestag ver-
abschiedet und am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auf
der Agenda des Bundesrates stand es am 30. März 2007, der ebenfalls seine
Zustimmung zu dem Gesetz erteilt hat. Der Entwurf der Verordnung stammt
vom 03.
Mai
2006. Der Bundesrat erteilte, unter Berücksichtigung von
Änderungen, seine Zustimmung zu der Verordnung in seiner Sitzung am
11. Mai 2007.
43
Damit konnten das VersVermG und die VersVermV wie geplant
am 22. Mai 2007
44
in Kraft treten.
Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sind im Bereich des Versicherungs-
rechts bereits wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofs vorhanden.
45
3.2.1 Versicherungsvermittlerrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG wurde Wert darauf gelegt,
möglichst gering in die vorhandenen Strukturen der Versicherungsvermittlung
einzugreifen. Das zur Umsetzung dienende Gesetz sollte daher flexibel ge-
39
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ­ Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über
Versicherungsvermittlung, BGBl. 2006 I, Nr. 63, S. 3232-3240.
40
Versicherungsvermittlerverordnung vom 15.05.07, BGBl. I, S. 733.
41
Die Verordnung ist verordnet vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium der Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
42
Vgl. Art. 16 Abs. (1) der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung.
43
Beschluss über die Zustimmung, BR-Drucksache 207/07.
44
Vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungs-
vermittlung.
45
Einschlägig sind hier die folgenden Urteile: BGH vom 22.05.1985 IVa ZR 190/83, BGH vom
19.05.2005 III ZR 322/04, beide abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de.

Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
13
staltet sein, damit die unterschiedlichen Vertriebsformen im Bereich der Ver-
sicherungsvermittlung Berücksichtigung finden konnten. Im Wesentlichen
ergaben sich durch dieses Gesetz Änderungen in der Gewerbeordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz
(VVG). Die bisher erlaubnisfreie Versicherungsvermittlung wird damit in ein
erlaubnispflichtiges Gewerbe umgewandelt. Dies geschieht durch das Einfügen
des § 34d GewO in Anlehnung an die übrigen erlaubnispflichtigen Gewerbe,
insbesondere der Erlaubnis nach § 34c GewO. Nach bisheriger Rechtslage war
die Versicherungsvermittlung eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbe-
ordnung und bedurfte lediglich einer Anzeige der Tätigkeit nach § 14 GewO.
Berufszugangsschranken oder andere Voraussetzungen zur Ausübung einer
solchen Tätigkeit gab es nicht. Für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige
Industrie- und Handelskammer zuständig.
46
Durch diese Umsetzung in das
nationale Recht werden die Vorgaben der VVR durch den neuen § 34d GewO
konkretisiert.
3.2.2 Verordnung über die Versicherungsvermittlung
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Zulassung als Versicherungsvermittler
müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Berufszugang zu
erhalten. So hat die betreffende Person über die geforderte Sachkunde in
diesem Bereich zu verfügen, eine Berufshaftpflicht abzuschließen und sich in
das öffentliche Vermittlerregister
47
eintragen zu lassen. Um diese Vorgaben
festlegen zu können, nutzt der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung
48
,
von der er seitens der VVR Gebrauch machen kann. Auf diesem Wege wird
den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach den beruflichen Anforderungen
nachgekommen. Durch die Verordnung sollen insbesondere die
Informationspflichten, die Festlegung von Pflichten zur Kundengeldsicherung
sowie die Pflichten der Registrierung und der Berufshaftpflicht ausgestaltet
werden. Dazu werden die Anforderungen des Umsetzungsgesetztes weiter
ausgeführt und in den einzelnen Abschnitten wie folgt in detaillierte Vorgaben
formuliert:
46
§ 34d GewO Abs. (1).
47
Da es sich um ein öffentliches Register handelt, ist es für jeden frei zugänglich und im
Internet einsehbar unter: http://www.vermittlerregister.info.
48
Vgl. § 34d Abs. (8) GewO, vgl. auch § 34e Abs. (3) GewO.

Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
14
Abschnitt I
Sachkundeprüfung
§§ 1 - 4
Abschnitt II
Vermittlerregister
§§ 5 - 7
Abschnitt III
Berufshaftpflichtversicherung
§§ 8 - 10
Abschnitt IV
Informationspflichten
§ 11
Abschnitt V
Zahlungssicherung, Aufzeichnungspflichten
§§ 12, 14
Abschnitt VI
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Für den Fall der Nichteinhaltung, der in der Verordnung angelegten Pflichten
und Gebote, regelt die Verordnung Sanktionen, die den im Gewerberecht
üblichen Bußgeldtatbeständen entsprechen.
49
49
Vgl. § 18 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung.

Darstellung grundlegender Begriffe
15
4.
Darstellung grundlegender Begriffe
4.1 Anlageberater
Der Anlageberater
50
steht in einem Vertragsverhältnis mit dem anlegenden
Kunden und erbringt nur diesem gegenüber seine Dienstleistung.
51
Er steht in
keinem Verhältnis mit einem Unternehmen, das Produkte für die Finanzanlage
vertreibt. Nach § 1 Abs. (3) Nr. 6 KWG handelt es sich hierbei um ein Finanz-
unternehmen. Dem Anlageberater steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu,
die der Kunde direkt an ihn zahlt. Die Anlageberatung wird definiert als Abgabe
persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Anforderung
oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte
mit Finanzinstrumenten beziehen.
52
Eine persönliche Empfehlung liegt dann
vor, wenn diese Empfehlung an eine Person gerichtet ist, die in ihrer
Eigenschaft als Anleger oder potentieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als
Beauftragter eines Anlegers oder potentiellen Anlegers gerichtet ist. Die
einzelne Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt
werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person
gestützt sein. Eine Empfehlung stellt keine persönliche Empfehlung dar, wenn
sie ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die
Öffentlichkeit abgegeben wird.
53
Darunter fallen z.B. Aktienanalysen, die für
einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind und etwa in Zeitungen oder
Zeitschriften veröffentlicht werden. Unter diese Betrachtung fallen also nur
Empfehlungen und keine reinen Informationen. Die Empfehlung zeichnet sich
dadurch aus, dass der Betreffende dem Kunden mitteilt, wie er selbst handeln
würde, wenn er sich in der Situation des Kunden befände.
54
Weiterhin muss die Empfehlung darauf abzielen, dass eine der folgenden
Handlungen getätigt wird: Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten
oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments; Ausübung bzw. Nicht-
ausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden
50
Vgl. Begriffsbestimmung in: Finanzdienstleistungsinstitute, Fachverlag Moderne Wirtschaft,
1998, S. 67.
51
Vgl. § 1 Abs. (3) Nr. 6 KWG.
52
Vgl. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID).
53
Vgl. Art. 52 der der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG
(Durchführungsrichtlinie).
54
Vgl. Schwintowski, H.-P., in MiFID, VVR - Zeit für (die) Neuorientierung bei den deutschen
Finanzdienstleistern, Publikation, Oktober 2006.

Darstellung grundlegender Begriffe
16
Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines
Finanzinstruments.
Die Anlageratung gehörte bisher zu den Wertpapiernebendienstleistungen nach
§ 2 Abs. (3a) Nr. 3 WpHG im nationalen Recht sowie nach Abschnitt C Nr. 6 der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
55
Als wesentliche Änderungen durch die
Vorgaben der MiFID und die dadurch folgende Umsetzung in das nationale
Recht wird die Anlageberatung in Zukunft auch zu den eigenständigen
Wertpapierdienstleistungen zählen. Durch die MiFID erfolgt also eine Auf-
wertung der Anlageberatung von der Wertpapiernebendienstleistung zur Wert-
papierdienstleistung.
56
. Damit würden die Anlageberater zum einen der vollen
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Auf
der anderen Seite haben sie den Vorteil, durch die Nutzung des erweiterten
europäischen Passes
57
, europaweit tätig zu sein. Eine endgültige Beantwortung
der Frage, ob die sog. Financial Planer auch in diesen Erfassungsbereich
fallen, ist noch nicht erfolgt.
58
Diese Personen geben Empfehlungen zur
Vermögensstruktur und könnten damit nicht unter die erlaubnispflichtige
Tätigkeit fallen.
4.2 Anlagevermittler
Unter Anlagevermittlung wird die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
verstanden.
59
Gemäß § 1 Abs. (1a) S. 2 Nr. 1 KWG ist sie damit Finanzdienst-
leistung. Der Anlagevermittler beschränkt sich auf die Entgegennahme und
Übermittlung von Aufträgen von Anlegern. Er steht zum einen in einem vertrag-
lichen Verhältnis mit dem Kunden, für den die Anlage getätigt wird. Zum
anderen steht er in einem vertraglichen Verhältnis mit dem Unternehmen, für
das die Vermittlung erbracht wird. Dem Anlagevermittler steht eine Vergütung
55
Vgl. Abschnitt C Nr. 6 i.V.m. Abschnitt B der Richtlinie 93/22/EWG des Rates über
Wertpapierdienstleistungen.
56
Vgl. Anhang I, Abschnitt A Nr. 5 zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID), vgl. auch Fleischer, H., BKR, 2006, S. 389-392; vgl. auch
Teuber, H., BKR 2006, S. 429.
57
Eingeführt wurde der Europass durch die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches
gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und
Kompetenzen.
58
Es gibt bisher noch keine eindeutige Beantwortung dieser Frage durch die Stellungnahme
des CESR vom März 2005 (Ref. CESR/05-164).
59
Vgl. § 1 Abs. (1a) S. 2 Nr. 1 KWG.

Darstellung grundlegender Begriffe
17
für seine Tätigkeit zu. Dieser erhält er direkt von den Unternehmen, für das er
die Vermittlungsleistung erbracht hat. Erfasst ist auch die Tätigkeit des
Nachweismaklers im Sinne des § 34c GewO, soweit diese sich auf Finanz-
instrumente bezieht.
Ein vertraglich gebundener Vermittler ist eine natürliche oder juristische Person,
die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wert-
papierfirma, für die er tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für
Kunden oder potentielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des
Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente
annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder
potentielle bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät.
60
Durch die Aufwertung von der Wertpapiernebendienstleistung zur
Wertpapierdienstleistung wird nun auch die Anlageberatung der Aufsichtspflicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
4.3 Wertpapierfirma
Wertpapierfirma ist jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruf-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig
61
eine oder mehrere
Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere
Anlagetätigkeiten ausübt.
62
Die Richtlinie sieht zudem eine Regelung vor, die
natürlichen Personen die Möglichkeit eröffnet, ebenfalls als Wertpapierfirma
eingestuft zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Rechtsform Dritten ein
Schutzniveau bietet, das dem von juristischen Personen gebotenen Schutz
gleichwertig ist und sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform
angemessenen Aufsicht unterliegen.
60
Vgl. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 25 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID).
61
Sowohl die MiFID als auch die VVR beinhalten keine genaue Definition des Begriffs der
Gewerbsmäßigkeit. Ebenso findet sich keine genauere Bezeichnung dieses Begriffs durch
die nationalen Umsetzungen der beiden Richtlinien. Demnach ist von einer Gewerbs-
mäßigkeit dann auszugehen, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Weiterhin ist von einer Gewinnerzielungsabsicht des Gewerbebetreibers auszugehen. Bei
der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit kommt es jedoch nicht auf den Geschäftsumfang
der Tätigkeit an., vgl. Friauf, K., in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaftslehre, Teilband I,
S. 1451-1458, vgl. auch Landmann/Rohmer, GewO, Band I, S 37b
62
Vgl. Begriffsbestimmung in Art 4 Abs. (1) Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID).

Darstellung grundlegender Begriffe
18
4.4
Wertpapierdienstleistung / Anlagetätigkeit
Eine Wertpapiernebendienstleistung
63
ist im Gegensatz zu einer Wertpapier-
dienstleistung eine Wertpapierdienstleistung, die nicht als solche gilt, sondern
nur in Verbindung mit einer Hauptwertpapierdienstleistung erbracht wird. Zu
den Wertpapierdienstleistungen und zu den Anlagetätigkeiten zählen jede in
Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines
der Finanzinstrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.
64
. Dazu zählen:
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanz-
instrument(e) zum Gegenstand haben, Ausführung von Aufträgen im Namen
von Kunden
65
, Handel für eigene Rechnung
66
, Portfolio-Verwaltung
67
, Anlage-
beratung
68
, Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder
Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, sowie
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
Betrieb eines multilateralen Handelssystems
69
.
4.5 Versicherungsvermittler
Im Sinne der VVR ist die Versicherungsvermittlung das Anbieten, Vorschlagen
oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Versicherungsverträgen. Darunter fällt auch das Abschließen von Ver-
sicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung,
insbesondere im Schadensfall.
70
Versicherungsvermittler kann jede natürliche
oder juristische Person sein, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.
71
Im nationalen Recht definiert der
§ 34d GewO den Versicherungsvermittler, als eine Person, die gewerbsmäßig
72
als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von
Versicherungsverträgen vermitteln will. Damit wird auf den konkreten Abschluss
eines Versicherungsvertrages abgezielt. Hier findet sich auch der Wortlaut des
§ 34c GewO wieder. Danach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Ab-
63
Vgl. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 3 i.V.m. Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG
über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).
64
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 2.
65
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 5.
66
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 6.
67
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 9.
68
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 4.
69
Vgl. ebd. Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. (1) Nr. 15.
70
Vgl. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung.
71
Vgl. ebd. Art. 2 Nr. 5.
72
Siehe Definition unter Fn. 51.

Darstellung grundlegender Begriffe
19
schluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Begriff Versicherungs-
vermittler dient somit als Oberbegriff für den Versicherungsmakler und den
Versicherungsvertreter.
73
Der § 34d GewO bildet die Grundvorschrift für die
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Der
Bundesgerichtshof (BGH) urteilte über die Bezeichnung als Versicherungs-
vermittler wie folgt. ,,Als Versicherungsvermittler wird derjenige bezeichnet, der
Kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen
Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet und abwickelt,
ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein."
74
Ein
Versicherungsvermittler kann unabhängig sein oder einer der beiden Parteien
des Versicherungsvertrages angehören. Die Formulierungen sind weitest-
gehend analog der des § 34c GewO, den der § 34d GewO als Vorbild hat.
Detailsausführungen dazu sind durch eine Verordnung
75
ergänzt und weiter
ausgeführt. Die gebundenen Vermittler sind im Auftrag nur eines Unternehmens
tätig, während die ungebundenen Vermittler für mehrere Unternehmen tätig
sind. Abzugrenzen von den Versicherungsvermittlern ist die Tätigkeit eines
,,Tippgebers". Diese sind darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von
Versicherungsverträgen aufzuzeigen oder Kontakte zu einem Versicherungs-
vermittler herzustellen. Sie stellen keine Vermittler im Sinne des § 34d GewO
dar, da sie nicht konkret auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielen.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die
Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne
von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu
sein.
76
Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungs-
nehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungs-
makler. Ein Versicherungsmakler hat zudem die Befugnis, bei erteilter Erlaubnis
der zuständigen IHK, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung,
Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt
rechtlich zu beraten.
77
73
Vgl. Art.
2
Abs.
(1) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung.
74
BGH vom 22.05.1985 IVa ZR 190/83, VersR 1985, S. 930ff.
75
Referentenentwurf vom 03.05.2006 zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung.
76
§ 42a Abs. (3) Satz 1 VVG-E.
77
§ 34d Abs. (1) GewO.

Darstellung grundlegender Begriffe
20
Da der Versicherungsmakler direkt vom Kunden beauftragt wird, ist es
notwendig, zwischen den beiden Parteien einen Maklervertrag abzuschließen.
Um den Anforderungen der Vorgaben aus der Richtlinie nachzukommen, sind
in diesen Vertrag mit aufzunehmen: Die Vertragsparteien, der Vertrags-
gegenstand, die Pflichten des Maklers, die Maklervergütung, die Pflichten des
Kunden, Regelungen zur Haftung, die Bedingungen zur Kündigung des
Vertrages, die Verjährungsfristen sowie ergänzende Mitteilungen zum Vertrag.
Weiterhin werden die Datenschutzklausel und eine Maklervollmacht vereinbart.
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Ver-
sicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu
vermitteln oder abzuschließen.
78
Der Versicherungsvertreter ist ein Unterbegriff
des Versicherungsvermittlers und stellt das Pendant zum Versicherungsmakler
dar. Der Versicherungsvertreter wird auch als gebundener Vertreter bezeichnet,
da er als Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter auftritt.
79
Der Ausschließlichkeitsvertreter zeichnet sich dadurch aus, dass er vertraglich
an nur einen Versicherer gebunden ist und ausschließlich dessen Produkte
vertreiben darf. Als gebundener Versicherungsvermittler ist er Teil der Absatz-
organisation, gilt dennoch als selbstständig und nicht als angestellt.
80
Es ist ihm
grundsätzlich untersagt, Produkte anderer Versicherer zu vertreiben. Seine
Rechte sind im Handelsgesetzbuch geregelt.
81
Er unterliegt jedoch der
Weisungsgebundenheit des Versicherers im Bereich der technischen Durch-
führung und der Annahmepolitik des Unternehmens.
Die Gesamtzahl der selbstständigen Versicherungsvermittler von rund 405.000
teilen sich in Deutschland statistisch im Jahre 2005 wie folgt auf: Haupt-
berufliche Vertreter 19,26%, nebenberufliche Vertreter 79,01% und Ver-
sicherungsmakler 1,73%.
82
Die größte Anzahl der Versicherungsvertreter sind
Einfirmenvertreter im Gegensatz zu den Mehrfachagenten.
78
Vgl. Art.
2
Abs.
(2) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung.
79
§ 42a Abs. (2) VVG-E.
80
i.d.R. im Form eines selbstständigen Handelsvertreters nach § 84 ff. HGB.
81
§ 84 HGB ff.; Rechte und Pflichten des Handelsvertreters.
82
Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Statistisches Taschen-
buch 2006, Publikation, 2007, vgl. auch Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. Jahrbuch 2006, Publikation, 2007.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836608152
DOI
10.3239/9783836608152
Dateigröße
907 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Bremen – Wirtschaftswissenschaften, Internationaler Studiengang Steuer- und Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2008 (Januar)
Note
1,7
Schlagworte
europäische union kreditmarkt harmonisierung verbraucherschutz europäischer finanzmarkt investment richtlinie
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Titel: Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte und Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich
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