Lade Inhalt...

Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Die BVerfG-Entscheidung vom 7.11.06 und aktuelle Reformbemühungen

©2007 Bachelorarbeit 71 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Thema der Unternehmensnachfolge, insbesondere mit den damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen, wird in Deutschland zurzeit von einer breiten Öffentlichkeit mit großem Interesse wahrgenommen. Selten rückte eine steuerrechtliche Thematik über einen so langen Zeitraum in den Fokus der Medien. Schnell wird deutlich, dass das Thema Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge untrennbar miteinander verbunden ist und die Nation spaltet.
Obwohl lange Zeit unbekannt war, wie viele Unternehmen von der Nachfolgefrage betroffen sind und welche Probleme sich aus einer Nachfolgeregelung ergeben, haben die aktuellen politischen Diskussionen rund um die Erbschaftsteuer ein ganzes Land in ihren Bann gezogen.
Klar wird, dass das Thema Unternehmensnachfolge eine erhebliche volkswirtschaftliche Dimension besitzt. Es geht um Arbeitsplätze und um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland. Der vorherrschende Wettbewerb verzeiht keine unausgereifte Nachfolgeregelung, welche insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu einer Bedrohung der Existenz führen kann.
Damit stellt die Bewältigung der Unternehmensnachfolge eine der größten Herausforderungen für die in Deutschland existierenden drei Millionen kleinen und mittleren Unternehmen dar.
Nach den Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) findet jährlich in rund 71.000 mittelständischen Unternehmen ein Generationenwechsel statt. Etwa 680.000 Arbeitsplätze sind von dieser Unternehmensnachfolge betroffen. Bei jährlich ca. 5.900 Unternehmen steht kein Nachfolger zur Verfügung, die Folge ist i. d. R. die Aufgabe des Betriebes und der damit verbundene Verlust von Arbeitsplätzen.
Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und mittelstandspolitischen Dimensionen wächst das öffentliche Interesse zu dieser Thematik stetig.
Viele Unternehmen können die Hürde der Unternehmensnachfolge nicht überwinden, da es ihnen an Problembewusstsein fehlt und die politischen Rahmenbedingungen, vor allem das Steuerrecht, als Barrieren für die Übertragung von Unternehmen empfunden werden.
Durch erste private und öffentliche Beratungseinrichtungen (z.B. die Unternehmensbörse „nexxt-change“), werden bereits jetzt Unternehmen erfolgreich an Nachfolger vermittelt und damit Arbeitsplätze in den Unternehmen gesichert.
Nicht nur durch die zunehmende öffentliche wahrgenommene Problematik der Unternehmensnachfolge, sondern insbesondere auch durch das zu erwartende Urteil des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Nathalie Dunger
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Die BVerfG-Entscheidung vom 7.11.06 und aktuelle Reformbemühungen
ISBN: 978-3-8366-0766-7
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Westküste, Heide, Heide, Deutschland, Bachelorarbeit,
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden, und die Diplomarbeiten Agentur, die
Autoren oder Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine
Haftung für evtl. verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

- I -
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis
III
Einleitung
1
1 Das zu beurteilende Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrecht im Überblick
5
1.1 Die derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuer
5
1.2
Das
derzeitige
Bewertungsrecht
8
1.2.1
Bewertung
von
Betriebsvermögen
9
1.2.2 Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteile
9
2 Der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der
Unternehmensnachfolge
11
2.1
Hintergrund 11
2.2 Die Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005
12
2.3
Zielsetzung
12
2.4 Der Gesetzentwurf im Überblick
13
2.5 Das Abschmelzungsmodell im Detail
15
2.5.1
Stundung
15
2.5.2
Erlöschen
der
Steuer 16
2.5.3
Die
Fortführungsklausel
18
2.6 Das begünstigte Vermögen (§ 28 a ErbStG-E)
20
2.6.1 Produktives und unproduktives Vermögen
20
2.6.2
Betriebsvermögen
21
2.6.3
Anteile
an
Kapitalgesellschaften
25
2.6.4 Ermittlung des begünstigen Vermögens
27
2.6.5 Weitergabe begünstigten Vermögens
29
2.6.6
Schädliche
Verwendung
29
2.6.7
Die
(Kleinbetrags-)
Freigrenze
29
2.7
Verfahrensvorschriften
32
2.7.1 Fälligkeit der Steuer bei Verstoß
32
2.7.2
Ablaufhemmung
32

- II -
2.7.3 Säumniszuschläge und Verzinsung
33
2.7.4 Erhöhte Nachweispflicht bei ausländischem begünstigten
Vermögen
33
2.7.5
Erstmalige
Anwendung
34
2.7.6
Übergangsregelung
34
2.7.7 Ausschluss der Begünstigung bei Rückabwicklung früherer
Erwerbe
35
2.8
Zwischenfazit
37
3 Vergleich der bisherigen Begünstigungen mit dem
Abschmelzungsmodell
39
4 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
07.
November
2006
43
4.1 Der vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilende Fall
43
4.2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
44
4.2.1 Der gemeine Wert im Mittelpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
46
4.2.2 Betriebsvermögen
47
4.2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften
49
4.3
Konsequenzen
in
der
Praxis
51
4.3.1 Zeitliche Rahmenbedingungen für den Gesetzgeber
51
4.3.2 Inhaltliche Rahmenbedingungen für den Gesetzgeber
53
5 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im
Kontext der gesetzgeberischen Reformbemühungen
57
5.1 Auswirkungen auf den Gesetzentwurf zur Erleichterung der
Unternehmensnachfolge 57
5.2 Verfassungsrechtliche Konformität des Abschmelzungs-
modells
58
Ausblick
63
Literatur-
und
Quellenverzeichnis 60

- III -
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
=
Absatz
AO
=
Abgabenordnung
Art.
=
Artikel
BB
=
Der
Betriebs-Berater
(Fachzeitschrift)
BewG =
Bewertungsgesetz
BFH
=
Bundesfinanzhof
BGBl. =
Bundesgesetzblatt
BMF
=
Bundesministerium
für
Finanzen
BR-Drucks.
=
Bundesrat-Drucksache
BStBl. =
Bundessteuerblatt
BT-Drucks.
=
Bundestag-Drucksache
Buchst.
=
Buchstabe
BVerfG
=
Bundesverfassungsgericht
BvL
=
Aktenzeichen
des
Bundesverfassungsgerichts
für Normenkontrollverfahren nach Art. 100
Abs. 1 GG
CDU
=
Christlich-Demokratische
Union
CSU
=
Christlich-Soziale
Union
DB
=
Der
Betrieb
(Fachzeitschrift)
DM
=
Deutsche
Mark
DStR =
Deutsches
Steuerrecht
(Fachzeitschrift)
EFG
= Entscheidungen der Finanzgerichte
(Fachzeitschrift)
ErbStG
=
Erbschaftsteuergesetz
ErbStG-E
= Erbschaftsteuergesetz­Entwurf gem. BR-
Drucks. 778/06
ErbStR
=
Erbschaftsteuerrichtlinien
EStG =
Einkommensteuergesetz
f.,
ff.
=
folgende,
fortfolgende
FG
=
Finanzgericht
FR
=
Finanz-Rundschau
(Fachzeitschrift)
GG
=
Grundgesetz

- IV -
GmbH
= Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB
=
Handelsgesetzbuch
Hs.
=
Halbsatz
IfM Bonn
= Institut für Mittelstandsforschung Bonn
i. d. R.
= in der Regel
i. H. v.
= in Höhe von
i. S. d.
= im Sinne der/des
i. V. m.
= in Verbindung mit
KStG =
Körperschaftsteuergesetz
Mio.
=
Millionen
NJW
=
Neue
Juristische
Wochenschrift
(Fachzeitschrift)
p.
a.
=
per
anno
Rz.
=
Randzahl
S.
=
Satz;
Seite
SPD
=
Sozialdemokratische
Partei
Deutschlands
Stbg
=
Die
Steuerberatung
(Fachzeitschrift)
u.a.
=
unter
anderem
UmwStG
=
Umwandlungsteuergesetz
UntErlG
=
Unternehmenserleichterungsgesetz
u.
U.
=
unter
Umständen
Urt.
=
Urteil
v.
= von
vgl.
=
vergleiche
v.
H.
=
von
Hundert

- 1 -
Einleitung
Das Thema der Unternehmensnachfolge, insbesondere mit den damit verbun-
denen steuerrechtlichen Konsequenzen, wird in Deutschland zurzeit von einer
breiten Öffentlichkeit mit großem Interesse wahrgenommen. Selten rückte eine
steuerrechtliche Thematik über einen so langen Zeitraum in den Fokus der Me-
dien. Schnell wird deutlich, dass das Thema Erbschaftsteuer und Unterneh-
mensnachfolge untrennbar miteinander verbunden ist und die Nation spaltet.
Obwohl lange Zeit unbekannt war, wie viele Unternehmen von der Nachfolge-
frage betroffen sind und welche Probleme sich aus einer Nachfolgeregelung er-
geben, haben die aktuellen politischen Diskussionen rund um die Erbschafts-
teuer ein ganzes Land in ihren Bann gezogen.
Klar wird, dass das Thema Unternehmensnachfolge eine erhebliche volkswirt-
schaftliche Dimension besitzt. Es geht um Arbeitsplätze und um die Wettbe-
werbsfähigkeit des Standortes Deutschland. Der vorherrschende Wettbewerb
verzeiht keine unausgereifte Nachfolgeregelung, welche insbesondere für klei-
ne und mittlere Unternehmen zu einer Bedrohung der Existenz führen kann.
Damit stellt die Bewältigung der Unternehmensnachfolge eine der größten Her-
ausforderungen für die in Deutschland existierenden drei Millionen kleinen und
mittleren Unternehmen dar.
1
Nach den Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) fin-
det jährlich in rund 71.000 mittelständischen Unternehmen ein Generationen-
wechsel statt. Etwa 680.000 Arbeitsplätze sind von dieser Unternehmensnach-
folge betroffen. Bei jährlich ca. 5.900 Unternehmen steht kein Nachfolger zur
Verfügung, die Folge ist i. d. R. die Aufgabe des Betriebes und der damit ver-
bundene Verlust von Arbeitsplätzen.
2
Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und mittelstandspolitischen Dimensionen
wächst das öffentliche Interesse zu dieser Thematik stetig.
1
Webseite des IfM Bonn: http://www.ifm-bonn.de/..., [Stand 15.6.2007].
2
Webseite des IfM Bonn: http://www.ifm-bonn.de/..., [Stand 22.4.2007].

- 2 -
Viele Unternehmen können die Hürde der Unternehmensnachfolge nicht über-
winden, da es ihnen an Problembewusstsein fehlt und die politischen Rahmen-
bedingungen, vor allem das Steuerrecht, als Barrieren für die Übertragung von
Unternehmen empfunden werden.
Durch erste private und öffentliche Beratungseinrichtungen (z.B. die Unterneh-
mensbörse ,,nexxt-change"
3
), werden bereits jetzt Unternehmen erfolgreich an
Nachfolger vermittelt und damit Arbeitsplätze in den Unternehmen gesichert.
Nicht nur durch die zunehmende öffentliche wahrgenommene Problematik der
Unternehmensnachfolge, sondern insbesondere auch durch das zu erwartende
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der derzeit
gültigen Erbschaftsteuer, sieht sich der Gesetzgeber aufgefordert, eine gesetz-
liche Grundlage zu schaffen, mit der die steuerlichen Rahmenbedingungen für
Unternehmensnachfolgen verbessert werden können. Daher wurde am 11. No-
vember 2005 im Koalitionsvertrag der SPD-CDU/CSU folgendes vereinbart:
,,Jährlich steht für eine große Zahl von Unternehmen der Generationenwechsel
an. Vor diesem Hintergrund werden wir die Erbschaftsteuer spätestens zum
1. Januar 2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Urteils des Bundes-
verfassungsgerichts reformieren."
4
Ein Jahr später hat die Bundesregierung
dem Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unterneh-
mensnachfolge (UntErlG) vorgelegt.
5
Zu diesem Zeitpunkt war der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfas-
sungsgericht, über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer, noch unge-
wiss.
6
Daraus ergibt sich die Frage, ob die geplante Erbschaftsteuerreform mit
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist.
Diese Arbeit verfolgt daher das Ziel, die aktuellen steuerlichen Entwicklungen
der Reformbemühungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer im Kontext des
derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie der aktuellen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuordnen. Eine Darstellung
3
Vgl. Webseite: http://www.nexxt-change.org/start/.
4
Koalitionsvertrag zw. CDU, CSU u. SPD v. 11.11.2005, 71.
5
BR-Drucks. 778/06 v. 03.11.2006.
6
BVerfG, 7.11.2006, 1 BvL 10/02, DStR 2007, 235ff..

- 3 -
der wesentlichen Inhalte und geplanten Änderungen sowie eine kritische Be-
trachtung sollen die sich eventuell ergebenden Probleme aufzeigen.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist der Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unter-
nehmensnachfolge sowie die damit im Zusammenhang stehenden Inhalte des
aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaft- und Schen-
kungsteuerrecht.
Da sowohl der Gesetzentwurf als auch die Bundesverfassungsgerichtsent-
scheidung alle Vermögensübergänge ­ die das Erbschaft- und Schenkungsteu-
errecht kennt ­ behandelt, ist an dieser Stelle eine Eingrenzung unvermeidlich.
Daher werden insbesondere die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, Grundvermögen sowie Einzelfallgestaltungen und redaktionelle An-
passungen nicht behandelt.
Zu Beginn werden die für die Thematik wesentlichen Vorschriften des derzeiti-
gen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Bewertungsrechts in
Deutschland erläutert.
Im Folgenden wird die Entstehung sowie der Inhalt des Gesetzentwurfs zur Er-
leichterung der Unternehmensnachfolge u.a. im Hinblick auf die Zielvorgabe
des Koalitionsvertrages vom 11. November 2005 untersucht und kritisch beur-
teilt.
Anschließend wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
November 2006 dargelegt. Es ist dann im Einzelnen zu prüfen, ob und inwie-
weit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf den
Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge hat.
Die gewonnenen Erkenntnisse, kritische Anmerkungen sowie ein Ausblick auf
die weiteren steuerrechtlichen Entwicklungen werden abschließend ausgeführt.

- 5 -
1 Das zu beurteilende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht im
Überblick
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gewinnt nicht zuletzt aufgrund der aktuel-
len Entwicklungen zunehmend an Bedeutung. Das Erbschaftsteueraufkommen
ist über die Jahrzehnte stetig angestiegen und lag 2006 bei 3,8 Milliarden Euro.
7
Entsprechend hoch ist der Beratungs- und Gestaltungsbedarf und zwar nicht
nur auf Seiten des Steuerpflichtigen. Auch die Länder haben ein großes Inte-
resse, denn das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist zwar Bundesge-
setz, aber das Aufkommen fließt den Ländern zu.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und die dazugehörende Bewertung
der Vermögensgegenstände sind durch das Jahressteuergesetz 1997
8
, mit Wir-
kung ab 01. Januar 1996, neu geregelt worden. Dies war die Reaktion auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995
9
, in dem u.a. die
Grundstücksbewertung als verfassungswidrig erklärt wurde.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält nur wenige Bewertungs-
vorschriften. Im Übrigen richtet sich die Bewertung für erbschaft- und schen-
kungsteuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz.
1.1 Die derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt sowohl der Erwerb von Todes
wegen (Erbfall) als auch die Schenkung unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die
Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten. Die Vorschriften für die Be-
steuerung der Erbanfälle und der Schenkungen sind weitgehend identisch.
Die Bewertung von Vermögensgegenständen zur Ermittlung dieser Bereiche-
rung erfolgt gem. § 12 ErbStG im Grundsatz nach den Bestimmungen des Be-
wertungsrechts. Die Bewertung der übergehenden Vermögensgegenstände soll
sich dabei grundsätzlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientieren. Für
zahlreiche Vermögensgegenstände (z.B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapital-
7
Webseite Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/..., [Stand 17.06.2007].
8
JStG 1997 v. 20.12.1996, BStBl. I, 1523.
9
BVerfG v. 22.6.1995, BStBl. II 1995, 671.

- 6 -
gesellschaften) bestehen allerdings Spezialvorschriften, die bewirken, dass ein-
zelne Vermögensgegenstände mit einem geringeren Wert in die erbschaftsteu-
erliche Bemessungsgrundlage eingehen als andere.
Von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage können gesetzlich vorge-
sehene Freibeträge abgezogen werden. Auf den verbleibenden Betrag (steuer-
pflichtiger Erwerb) ist der Steuersatz nach § 19 ErbStG anzuwenden, der ge-
staffelt, nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben/Beschenkten und Erblas-
ser/Schenker sowie nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs variiert. Nach
dem Verwandtschaftsgrad wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden
(§ 15 ErbStG):
Tabelle 1: Zu unterscheidende Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und die
dazugehörigen Steuersätze
Steuerklasse Verwandtschaftsgrad Steuersatz
I
z.B. Kinder, Ehegatten
zw. 7 % bis zu 30 %
II
z.B. Geschwister, Neffen
zw. 12 % bis zu 40 %
III
z.B. Freunde
zw. 17 % bis zu 50 %
Quelle: eigene Darstellung
Grundsätzlich wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach folgendem
Schema berechnet:

- 7 -
Tabelle 2: Berechnungsschema der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wert der Vermögensgegenstände gem. § 10 Abs. 1 ErbStG,
bewertet nach § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes
./.
Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 bis 9 ErbStG,
bewertet nach § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes
=
Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten
(abgerundet auf volle Hundert Euro gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)
./. Steuerbefreiung gem. § 13 ErbStG z.B. Hausrat in Höhe von 41.000
Euro beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I
./.
Freibeträge gem. § 16 ErbStG, die in Abhängigkeit vom
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben/Beschenkten und Erblas-
ser/Schenker in verschiedener Höhe berücksichtigt werden können, z.B.
Ehegatten 307.000 Euro, Kinder 205.000 Euro
= Steuerpflichtiger
Erwerb
x
Steuersatz gem. § 19 ErbStG
=
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Quelle: eigene Darstellung
In den §§ 13 a und 19 a ErbStG werden weitere erbschaftsteuerliche Vergüns-
tigungen für Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von
mehr als einem Viertel des Nennkapitals, die vererbt oder verschenkt werden,
gewährt.
Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für unentgeltliche Unternehmens-
übertragungen setzen sich derzeit aus dem Betriebsvermögensfreibetrag gem.
§ 13 a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 225.000 Euro, einem Bewertungsabschlag
gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG in Höhe von 35% und einem Entlastungsbetrag für
Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III gem. § 19 a ErbStG zusammen.
Der Entlastungsbetrag soll die erbschaftsteuerliche Belastung von begünstig-
tem Unternehmensvermögen in etwa dem Niveau der Steuerklasse I anglei-
chen.

- 8 -
Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag greifen bereits
bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, während
der Entlastungsbetrag nach der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkung-
steuer zur Anwendung kommt.
Zu beachten ist, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in Form des
Betriebsvermögensfreibetrags und dem Bewertungsabschlag rückwirkend ab-
erkannt werden können. Zu einer Aberkennung kann es z.B. im Falle der Ver-
äußerung des übertragenen Unternehmens oder bei Überführung wesentlicher
Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt der Übertragung kommen.
Schädlich ist ebenfalls, wenn ein Inhaber eines Gewerbebetriebes oder ein Ge-
sellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bis zum Ende des letzten in
die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Überentnahmen tätigt. Eine
Überentnahme liegt dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen
52.000 Euro höher sind als die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurech-
nende Gewinnanteil. In diesen Fällen wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer
fällig, die sich ohne die Begünstigungen ergeben hätte. Damit werden die erb-
schaftsteuerlichen Begünstigungen erst definitiv, wenn in einem Zeitraum von
fünf Jahren nach der Übertragung keine schädlichen Vorgänge durchgeführt
werden (§ 13 a Abs. 5 bzw. § 19 a Abs. 5 ErbStG).
1.2 Das derzeitige Bewertungsrecht
Der Bewertungsmaßstab für die Bewertung der Erbschaft- und Schenkungsteu-
er ist grundsätzlich der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1
BewG). Es bestehen aber in der derzeitigen Gesetzesfassung, je nach Art des
übergehenden Vermögens, unterschiedliche Bewertungsmethoden. Dies führt
zum Teil zu deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Ergebnissen.
Damit ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter davon abhängig, zu welcher Ver-
mögensart sie gehören. Das Bewertungsgesetz unterscheidet u.a. zwischen
Betriebsvermögen und dem übrigen Vermögen (z.B. Anteile an Kapitalgesell-
schaften).

- 9 -
1.2.1 Bewertung von Betriebsvermögen
Der Wert des Betriebsvermögens wird regelmäßig durch die Übernahme der
Steuerbilanzwerte ermittelt (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. §§ 95 ff, 109 BewG).
Dies bedeutet, dass die Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö-
gens herangezogen werden. Diese ergeben sich aus den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzüglich etwaiger Abschreibungen.
Die Folge ist, dass bei einer Bewertung des Betriebsvermögens, die sich auf die
Steuerbilanzwerte stützt, erhöhte ertragsteuerliche Abschreibungen (z.B. Son-
derabschreibungen) eine Minderung der Höhe der Erbschaft- und Schenkungs-
teuerbelastung bewirken. Zusätzlich werden die bereits unter 1.1 erwähnten
erbschaftsteuerlichen Begünstigungen gem. §§ 13 a, 19 a ErbStG gewährt.
1.2.2 Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen
Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen, die vererbt oder verschenkt
werden, ist deren niedrigster Kurswert am Tag des Erbanfalls bzw. der Schen-
kung maßgeblich (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 1 BewG).
Bei nicht zum amtlichen Handel notierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist grund-
sätzlich der gemeine Wert zur Bewertung heranzuziehen (§ 11 Abs. 2 Satz 1
BewG). Ist der gemeine Wert jedoch nicht bekannt, wird der Wert im Wege ei-
ner Schätzung ­ unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaus-
sichten der Gesellschaft ­ ermittelt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG i. V. m § 11 Abs.
2 Satz 2 BewG).
Hierzu wird von der Finanzverwaltung das sog. Stuttgarter Verfahren angewen-
det. Dabei ist das Vermögen mit den Steuerbilanzwerten des Gesellschaftsver-
mögens anzusetzen (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i. V. m. § 109 Abs. 1 BewG).
Es werden also nicht die aktuellen, tatsächlichen Werte des Vermögens der
Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, sondern lediglich die Buchwerte, in denen
eventuell vorhandene stille Reserven nicht enthalten sind.
Entsprechend der Beteiligungshöhe ergibt sich aus dem so ermittelten Wert des
Gesellschaftsvermögens, der Vermögenswert der Kapitalgesellschaftsanteile.

- 10 -
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
durch Erbschaft oder Schenkung, um börsennotierte oder nicht börsennotierte
Anteile handelt, wird dieser durch den Freibetrag und den Bewertungsabschlag
(§ 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG) sowie den Entlastungsbetrag (§ 19 a Abs. 2 Nr. 3
ErbStG) begünstigt.
Voraussetzung für den Erhalt der Begünstigungen ist, dass der Erblasser bzw.
Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittel-
bar beteiligt war (§ 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Zu beachten ist, dass auch hier
die Begünstigungen rückwirkend entfallen, wenn der Erwerber die Anteile in-
nerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb ganz oder teilweise veräußert oder
durch verdeckte Einlage in eine andere Kapitalgesellschaft einbringt (§ 13 a
Abs. 5 Nr. 4 ErbStG).

- 11 -
2 Der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unter-
nehmensnachfolge
2.1 Hintergrund
Der Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge leitet sich aus
verschiedenen Gesetzesformulierungen und Gesetzesentwürfen der letzten
Jahre ab. Bereits im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber Anstrengungen unternom-
men, die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Übertragungen von unternehme-
rischem Vermögen zu reformieren.
Im März 2005 wurde im Rahmen des sog. Jobgipfels die Gesetzesformulierung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen aufgegriffen. Inhalt war u.a.
die Erleichterung für begünstigtes Produktivvermögen bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer. Diese Gesetzesformulierung stellte die Grundlage für den
Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge der
rot-grünen Bundesregierung im Mai 2005 dar.
10
Zeitgleich beschloss der Bun-
desrat
11
auf Initiative des Freistaates Bayern
12
einen inhaltlich weitgehend über-
einstimmenden Gesetzesantrag.
Die Entwürfe wurden durch einen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bundestags-
fraktion ergänzt.
13
Die Gesetzesentwürfe waren inhaltlich im Wesentlichen ge-
prägt, durch die Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf begünstig-
tes Vermögen über einen Zeitraum von zehn Jahren und dem Erlöschen der
gestundeten Steuer in zehn Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebs-
fortführung. Ausgeschlossen werden sollte das sog. unproduktive Vermögen.
Außerdem war eine Begrenzung der Stundung auf begünstigtes Vermögen bis
100 Mio. Euro je Erwerber vorgesehen. Bei Übersteigen dieses Betrags, sollte
das bisherige Recht zur Anwendung kommen.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl konnten die parlamentarischen
Beratungen zu den Gesetzesentwürfen jedoch nicht mehr abgeschlossen wer-
den.
10
BR-Drucks. 322/05.
11
BT-Drucks. 15/5604.
12
BR-Drucks. 341/05.
13
BT-Drucks. 15/5448.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836607667
DOI
10.3239/9783836607667
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Westküste Heide – Betriebswirtschaft, Wirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2007 (Dezember)
Note
1,0
Schlagworte
deutschland unternehmernachfolge erbschaftsteuerrecht steuerreform erbschaftsteuer abschmelzungsmodell bewertungsrecht schenkungsteuer
Zurück

Titel: Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
71 Seiten
Cookie-Einstellungen