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Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet

©2007 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die Entstehung des BGB geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Ausgewählte Grundvertragstypen bilden die Lebensumstände der Industriellen Revolution ab. Diese Vertragstypen des BGB deckten alle Varianten der vorkommenden Rechtsgeschäfte der damaligen Zeit ab.
Heute dagegen ist eine zunehmende Rationalisierung der Geschäftsabwicklungen zu beobachten. Unternehmen spezialisieren sich in erhöhtem Maße und die Geschwindigkeit der Produktion steigt stetig. Im Computerzeitalter haben sich die Anforderungen an Verträge und deren Ausgestaltung vervielfältigt. Das BGB deckt diese Anforderungen, die das Internet heute mit sich bringt, nicht mehr ab. Damit der Internethandel sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, ist die Inhaltskontrolle für die zunehmende Verwendung von AGB zwingend. Durch fortschreitende Arbeitsteilung und Spezialisierung der Unternehmen haben sich ganz neue Vertragstypen entwickelt. Gerade das Internet hat diese neuen Vertragstypen hervorgebracht. Dort finden sich Vertragsgestaltungen, deren Einordnung in bestimmte Vertragstypen des BGB Probleme bereiten.
Der Umfang des BGB lässt eine Ausarbeitung verschiedenster Verträge in allen Einzelheiten nicht zu. Die Regelungen über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im BGB nur als Rahmenbedingungen hinterlegt. Ein Beispiel für eine solche Rahmenbedingung ist der § 157 BGB, der da lautet: § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das BGB geht hierbei nicht im Detail auf die Ausgestaltung eines Vertrages ein, sondern legt den Rahmen fest, in dem sich die Vertragspartei bewegen darf. Das AGB-Gesetz setzt dort ein, wo neue Erscheinungsformen von Verträgen inhaltlich geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber konnte bis vor Jahren nicht wissen, wie Leasing- oder Vertragshändlerverträge in ihrer Ausgestaltung zu betrachten sind. Auch in der Behandlung von Verträgen im Internet stoßen die gesetzlichen Regelungen des BGB an ihre Grenzen. Mit den Vorschriften des AGB- Gesetzes haben die Unternehmerverbände versucht sich ihr eigenes Recht zu schaffen. Sie entwickelten AGB, die sie ihren Kunden bzw. den entsprechenden Verträgen zugrunde legen konnten. Somit war und ist eine standardisierte und zügige Abwicklung von Rechtsgeschäften möglich.
Speziell der Handel im Internet, der in den letzten Jahren erhebliche Zuwächse erfuhr, hat sich eine Vertriebsform entwickelt, die aus der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Elena Kleinig
Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet
ISBN: 978-3-8366-0626-4
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008
Zugl. Fachhochschule Wilhelmshaven, Wilhelmshaven, Deutschland, Diplomarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2008
Printed in Germany

Literaturverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...I
Abkürzungsverzeichnis ... V
1 Einleitung ...1
1.1 Problemstellung ... 1
1.2 Begriff... 3
1.3 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ... 4
1.3.1 Die wesentlichen Änderungen... 5
2
Ökonomische Analyse...9
2.1 Gründe für die Verwendung von AGB ... 9
2.1.1 Chancen und Risiken ... 10
2.2 Schutz des Unerfahrenen ... 13
2.2.1 Partielles Marktversagen... 14
2.3 Besonderheiten der Informationsgesellschaft ... 15
3
Wirksame Einbeziehung der AGB als Voraussetzung
für die Inhaltskontrolle...19
3.1 Prüfungsreihenfolge und Rechtsgrundlagen ... 19
3.1.1 Die wirksame Einbeziehung... 20
3.1.2 Der Hinweis auf die AGB... 21
3.1.3 Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ... 22
3.1.4 Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB... 25
3.1.4.1 Nachträgliche Einbeziehung der AGB ...26
3.1.4.2 Entbehrlichkeit der Einbeziehung ...27
3.1.5 Spezialfall Software ... 28
3.1.5.1 Exkurs ...29

Literaturverzeichnis
II
3.2 Weitere Kriterien der wirksamen Einbeziehung ...31
3.2.1 Überraschende Klauseln ...32
3.2.2 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung...35
3.3 Besonderheiten bei Online-Auktionen ...37
3.4 Kaufmännischer Geschäftsverkehr...39
4
Richterliche Inhaltskontrolle von Internet- Provider-
Verträgen ... 41
4.1 Allgemeines...41
4.1.1 Zweck der Inhaltskontrolle ...42
4.1.2 Generalklausel ...43
4.1.3 Beziehung zum Transparenzgebot ...44
4.2 Die Prüfung einer Klausel ...46
4.2.1 Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern ...48
4.3 Die Schranken der Inhaltskontrolle ...51
4.3.1 Deklaratorische Klauseln...52
4.3.2 Preisvereinbarungen...53
4.3.3 Beschreibung der Leistungspflichten ...54
5
Prüfungsmaßstäbe für die Inhaltskontrolle von
Internet-Provider-Verträgen ... 57
5.1 Verbot unangemessener Benachteiligung ...57
5.1.1 Die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung ...59
5.1.1.1 Der praktische Bezug...60
5.1.1.2 Begleitumstände bei Verbraucherverträgen...62
5.1.2 Das Transparenzgebot im Zusammenhang ...62
5.1.2.1 Der praktische Bezug...63
5.1.3 Prüfungsmaßstab ...65
5.1.3.1 Verhaltenskodizes ...65
5.1.3.2 Das so genannte Preisargument ...66
5.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften des BGB...66
5.2.1 Verhältnis zu den §§ 134, 138 BGB ...67
5.2.2 Verhältnis zu der Vorschrift des § 242 BGB...69

Literaturverzeichnis
III
6
Die Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle...71
6.1 Die Unwirksamkeit... 71
6.1.1 Vertragszweck... 71
6.1.2 Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ... 72
6.1.3 Salvatorische Klauseln... 73
6.2 Klauseln, die der Inhaltskontrolle entzogen sind ... 74
6.3 Die Durchführung der Inhaltskontrolle... 75
6.3.1 Gerichtliche Kontrolle im Individualverfahren ... 75
6.3.2 Gerichtliche Kontrolle im Verbandsverfahren... 76
7
Schlussbetrachtung...77
Literatur- und Quellenverzeichnis ... IX

Abkürzungsverzeichnis
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AGB
Allgemeine Geschäftbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
B2C
Business to Consumer
BAG
Bundesarbeitsgericht
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bekl.
Beklagte/Beklagter
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Sammlung der Entscheidungen des
BGH in Zivilsachen
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
bzw.
Beziehungsweise
EG
Europäische Gemeinschaft
EuGH
Europäischer Gerichtshof
f
folgende

Abkürzungsverzeichnis
VI
ff
fortfolgende
Fn
Fußnote
FTP-Dienste
File-Transfer:Protocol- Dienste
Gesetzesbegr.
Gesetzesbegründung
Hrsg
Herausgeber
i. V. m.
in Verbindung mit
JurPC
Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
und Informationsrecht
LG
Landgericht
MMR
Multi Media Recht (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-CoR
Neue Juristische Wochenschrift -
Computer-Report
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift ­
Rechtssprechungs-Report
Nr.
Nummer
Rdnr.
Randnummer
RL
Richtlinie
S.
Siehe
SMG
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
u. a.
und andere
Vgl.
Vergleiche

Abkürzungsverzeichnis
VII
WM
Zeitschrift für das Wirtschafts- und
Bankenrecht
z. B.
zum Beispiel
ZGS
Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Zit. n.
Zitiert nach

1 Einleitung
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Entstehung des BGB geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Ausgewählte
Grundvertragstypen bilden die Lebensumstände der Industriellen Revolution
ab. Diese Vertragstypen des BGB deckten alle Varianten der vorkommenden
Rechtsgeschäfte der damaligen Zeit ab.
Heute dagegen ist eine zunehmende Rationalisierung der Geschäftsabwick-
lungen zu beobachten. Unternehmen spezialisieren sich in erhöhtem Maße
und die Geschwindigkeit der Produktion steigt stetig. Im Computerzeitalter
haben sich die Anforderungen an Verträge und deren Ausgestaltung verviel-
fältigt. Das BGB deckt diese Anforderungen, die das Internet heute mit sich
bringt, nicht mehr ab. Damit der Internethandel sich nicht im rechtsfreien
Raum bewegt, ist die Inhaltskontrolle für die zunehmende Verwendung von
AGB zwingend. Durch fortschreitende Arbeitsteilung und Spezialisierung der
Unternehmen haben sich ganz neue Vertragstypen entwickelt. Gerade das
Internet hat diese neuen Vertragstypen hervorgebracht. Dort finden sich
Vertragsgestaltungen, deren Einordnung in bestimmte Vertragstypen des
BGB Probleme bereiten.
Der Umfang des BGB lässt eine Ausarbeitung verschiedenster Verträge in
allen Einzelheiten nicht zu. Die Regelungen über Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien sind im BGB nur als Rahmenbedingungen hinterlegt. Ein
Beispiel für eine solche Rahmenbedingung ist der § 157 BGB, der da lautet:
§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das BGB geht hierbei nicht im Detail auf die Ausgestaltung eines Vertrages
ein, sondern legt den Rahmen fest, in dem sich die Vertragspartei bewegen
darf. Das AGB-Gesetz setzt dort ein, wo neue Erscheinungsformen von
Verträgen inhaltlich geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber konnte bis vor
Jahren nicht wissen, wie Leasing- oder Vertragshändlerverträge in ihrer Aus-

1 Einleitung
2
gestaltung zu betrachten sind. Auch in der Behandlung von Verträgen im
Internet stoßen die gesetzlichen Regelungen des BGB an ihre Grenzen. Mit
den Vorschriften des AGB- Gesetzes haben die Unternehmerverbände ver-
sucht sich ihr eigenes Recht zu schaffen. Sie entwickelten AGB, die sie ihren
Kunden bzw. den entsprechenden Verträgen zugrunde legen konnten
1
.
Somit war und ist eine standardisierte und zügige Abwicklung von Rechtsge-
schäften möglich.
Speziell der Handel im Internet, der in den letzten Jahren erhebliche Zu-
wächse erfuhr, hat sich eine Vertriebsform entwickelt, die aus der heutigen
Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken ist. Zum Beispiel der Online-Shop
mit seinen ,,Click-Wrap-Verträgen"
2
ist eine Form des Rechtsgeschäfts, die
vor Jahren nicht bekannt war.
Das Internet bringt viele solcher neuen Erscheinungsformen mit sich. Es
müssen Sachverhalte berücksichtigt werden, die in ihrer jetzigen Form noch
Fragen aufwerfen und die Rechtssprechung weiter beschäftigen. Immer dort
wo AGB formuliert werden und geschickt von den Regelungen des BGB
abweichen, darf der Schutz des Kunden
3
nicht außer Acht gelassen werden.
Es kann auch vorkommen, dass das dispositive
4
Recht vollständig fehlt, das
heißt, keine gesetzlichen Regelungen die AGB ersetzen können.
1
Dazu Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., München 2003, Vor §
305, Rdnr.2, S. 1058.
2
Click-Wrap-Verträge werden vollständig über das Internet abgewickelt, wobei der Kunde
sein Einverständnis mit dem Vertrag per Mausklick deutlich macht. Zum Beispiel mit ei-
nem Button: ,,Ich stimme den AGB zu.".
3
In dieser Arbeit sind unter der Bezeichnung Kunden ,,Endkunden" zu verstehen. Die
Unterscheidung von Verbrauchern und Unternehmern ist den §§ 13, 14 BGB zu ent-
nehmen. Dabei kann auch ein Unternehmer Verbraucher sein, wenn er nicht im Rah-
men seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Im E-Commerce bewegt man sich dabei im
B2C- Bereich (,,Business to Consumer"- Bereich).
4
Dispositives Recht: das dispositive Recht kann durch AGB abgedungen werden. Viel-
fach haben die vorformulierten Vertragsbedingungen den Zweck, eine vom Gesetz ab-
weichende Regelung zu finden. (Das Gegenteil ist zwingendes Recht.) Siehe Ul-
mer/Brandner/Hensen: AGB-Gesetz, 8. Aufl., Köln 1997, Rdnr.42, S. 571.

1 Einleitung
3
So kann es passieren, dass in den AGB des Verwenders den Unterneh-
mensinteressen in stärkerem Maße Rechnung getragen wird, als dies der
Gesetzgeber befürworten würde.
Um zum Thema der Inhaltskontrolle von AGB zu kommen, ist zunächst zu
klären, was unter den AGB im Sinne der §§ 305 ff BGB zu verstehen ist.
1.2 Begriff
Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in § 305 Abs. 1 BGB
geregelt. Es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen. Diese stellt der Verwender der AGB der anderen Ver-
tragspartei mit dem Ziel, den Vertrag über die gesetzlichen Regelungen
hinaus auszugestalten. Die einzelnen Voraussetzungen für das Vorliegen
von AGB des § 305 Abs. 1 BGB sind wie folgt zu konkretisieren:
· Wirksame AGB müssen schon vor dem Vertragsschluss vorformuliert
sein. Bei dem Begriff bedarf es nicht der Schriftform.
5
· Die AGB müssen bei Abschluss des Vertrages vom Verwender der
anderen Vertragspartei ,,gestellt" werden, die dabei von dem Inhalt der
AGB Kenntnis nehmen und sie akzeptieren kann.
· Die AGB müssen im Gegensatz zu Individualabreden von vorn herein
für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein ( siehe auch § 305b
BGB ).
· Die AGB können in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sein
oder als äußerlich gesondertes Schriftstück Bestandteil des Vertrages
werden.
Die AGB des Verwenders als z. B. Anbieter von Waren und Dienstleitungen
betreffen nicht nur die vertraglichen Nebenpflichten, sondern häufig auch die
Hauptleistungspflichten. Zwar werden diese Hauptleistungspflichten später
nicht der Inhaltskontrolle unterzogen, können aber dennoch AGB sein. All-
5
Siehe BGH: Urteil v. 12.06.2001 ­ XI ZR 274/00 in NJW 2001, S. 2635 f.

1 Einleitung
4
gemein können AGB Tatsachenbestätigungen enthalten, die beispielsweise
die Beweislast (§ 309 Nr. 12b BGB) regeln. Auch können Klauseln, die das
Zustandekommen des Vertrages regeln, AGB sein. Sie bestimmen, wann die
AGB als empfangen und die Zustimmung als erteilt zu gelten haben. Ob sol-
che Klauseln, die den Inhalt des Vertrages durchaus detailliert regeln, Be-
stand haben, untersucht die Inhaltskontrolle.
1.3 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Das BGB regelt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr
in den §§ 305 ­ 310 BGB.
6
Damit wird der nationale Gesetzgeber den Anfor-
derungen der EG-Richtlinie gerecht.
7
Klar verdeutlicht wird dieser Zusam-
menhang in der neuen Fassung des BGB. Wo EU-Richtlinien im BGB eine
wesentliche Rolle spielen, sind Anfangsfußnoten zu finden. Ziel ist es, die
Richtlinien der Europäischen Union mit ihren Rahmenbedingungen im natio-
nalen Recht zu berücksichtigen.
Da in dieser Arbeit die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen untersucht werden soll, wird auch dieses Kapitel einen entsprechenden
Schwerpunkt erhalten. Die richterliche Inhaltskontrolle hat sich seit dem SMG
in drei wesentlichen Punkten geändert. Ausgangspunkt auch hierbei war der
rechtlich nicht vorgebildete Kunde. Der Verwender der AGB musste gezwun-
gen werden, seine Bedingungen so auszuformulieren, dass jeder Durch-
schnittskunde erkennt, welche Rechte ihm zustehen, ohne dass er Rechts-
beistand einholen muss.
6
Bundesgesetzblatt, Teil I, ausgegeben zu Bonn am 29.November 2001, Nr. 61, S. 3138.
7
Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen, Amtsblatt EG Nr. L 95, S. 29.

1 Einleitung
5
1.3.1 Die wesentlichen Änderungen
Die neuen Regelungen im Schuldrecht sollen nun kurz aufgeführt werden:
· Das Transparenzgebot geht zurück auf die EG-Richtlinie 93/13 EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-
cherverträgen
8
. Vor dem Jahre 2002 war die Inhaltskontrolle im § 9
AGB- Gesetz geregelt. Zu erkennen ist, dass das Transparenzgebot im
§ 9 Abs. 1 AGBG nicht vollständig ausformuliert war. Das wurde im
BGB nachgeholt. § 307 Abs. 1, S. 2 BGB enthält eine klare Formulie-
rung zum Transparenzgebot. Demnach müssen alle Klauseln der AGB
,,klar und verständlich" sein, damit keine unangemessene Benachteili-
gung für den Kunden entsteht. Ist die Klausel nicht transparent gestaltet
kann dies zur Unwirksamkeit führen.
Die Unterbringung des Transparenzgebotes im § 307 Abs. 1, S. 2 BGB
war eher umstritten
9
. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass das Gebot
im Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie über missbräuchli-
che Klauseln ausreichend verankert sei. Doch ein Urteil des EuGH
10
er-
gänzte diese Annahme. Demnach muss eine klare und eindeutige Um-
setzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten der EU erfolgen. Mit der
Verankerung des Transparenzgebotes im § 307 Abs. 1, S. 2 BGB ist die
Bundesregierung dem gerecht geworden.
· Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2, Nr. 2 BGB entspricht wortgleich
dem früheren § 9 Abs. 2, Nr. 2 AGBG. Trotzdem ist die Bedeutung des
§ 307 Abs. 2, Nr. 2 BGB heute weitreichender als die des Vorgängers.
Begründet ist dies unter anderem durch die § 276, 280 Abs. 1 BGB
11
. In
der erst genannten Vorschrift ist der Verwender der AGB auf seine Haf-
8
Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen, Amtsblatt EG Nr. L 95, S. 29.
9
Vgl. Graf v. Westphalen: AGB-Recht ins BGB ­ Eine erste ,,Bestandsaufnahme", Köln
2002, in NJW 2002, S. 16.
10
EuGH, Urteil vom 10.05.2001- Rs. C-144/99 (Kommission der EG/Königreich der
Niederlande) in NJW 2001, S. 2244.
11
Vgl. Graf v. Westphalen: AGB-Recht ins BGB ­ Eine erste ,,Bestandsaufnahme", Köln
2002, in NJW 2002, S. 17.

1 Einleitung
6
tung festgelegt. In diesem Schuldverhältnis kann im Vorfeld eine milde-
re oder strengere Haftung vereinbart werden, die den Anbieter fest bin-
det. Der Verwender der AGB kann sich auf keine Haftungsfreizeichnung
berufen. Der Schuldmaßstab des Verwenders wird durch diese Vor-
schrift individualvertraglich festgelegt und hat somit Vorrang vor den
AGB. Die Inhaltskontrolle würde Klauseln, die die Haftung abschwä-
chen, direkt für unwirksam erklären
12
.
Der § 280 Abs. 1 BGB behandelt den Anspruch auf Schadensersatz,
dem der Verwender der AGB nicht entgehen kann. Es sei denn, er weist
nach, dass er den Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB nicht zu
verantworten hat
13
. Diesen Obliegenheiten zum Schadensersatz kann
der Verwender der AGB nicht durch entsprechende Klauseln entgehen.
Diese enge Bindung an die Vorschriften des BGB führen dazu, dass der
Anbieter einer Ware oder Dienstleistung im Internet deutlich einge-
schränkt ist. Eine Beschränkung der Haftung, die sich wirtschaftlich er-
heblich für ihn auszahlen würde, ist durch die §§ 276, 280 BGB prak-
tisch unmöglich.
· Eine dritte Änderung durch die Modernisierung des Schuldrechts zeigt
einmal mehr die enge Beziehung zwischen der Inhaltskontrolle und dem
Gebot der transparenten Klauselgestaltung. Betroffen ist hierbei der
§ 307 Abs. 3, S. 2 BGB. Wieder wurde hier gezielt darauf geachtet, die
EG-Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss-
bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umzusetzen. In § 307
Abs. 3, S. 2 BGB spiegelt sich der Art. 4 der EG-Richtlinie wider. Dort
handelt es sich um diejenigen Klauseln, die von der Inhaltskontrolle
ausgeschlossen sind. Dies sind Klauseln, die Preise und Hauptleis-
tungspflichten im Vertrag regeln. Die Gründe für den Ausschluss von
der Inhaltskontrolle werden in Abschnitt 4.3 näher erläutert. An dieser
12
Vgl. Graf v. Westphalen: AGB-Recht ins BGB ­ Eine erste ,,Bestandsaufnahme", Köln
2002, in NJW 2002, S. 17.
13
Vgl. Graf v. Westphalen: AGB-Recht ins BGB ­ Eine erste ,,Bestandsaufnahme", Köln
2002, in NJW 2002, S. 17.

1 Einleitung
7
Stelle soll der Leser ausschließlich einen kurzen Überblick über die Än-
derungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erlangen.
Fest steht, dass die Inhaltskontrolle für nicht kontrollfähige Klauseln
dann ausbleibt, wenn der Transparenzkontrolle vollständig Rechnung
getragen wird
14
. Es soll sichergestellt werden, dass vertragliche Be-
stimmungen, die inhaltlich lediglich auf ihre Transparenz geprüft wer-
den, klar und verständlich sind. Das Ausmaß der Verankerung im natio-
nalen und europäischen Recht zeigt die Wichtigkeit der transparenten
Ausgestaltung der AGB in zu schließenden Verträgen. Dem Kunden,
der Rechtsgeschäfte über das Internet abschließt, soll damit ein Min-
destniveau an Verbraucherschutz garantiert werden.
Darüber hinaus sind Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften erfolgt, die
die AGB ersetzen, falls diese nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirk-
sam sind. Dieses dispositive Recht, verankert im § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB,
hat Neuregelungen erfahren. Im Kauf- und Werkvertragsrecht hat es wesent-
liche Änderungen gegeben, sowie in den Vorschriften zur Verjährung und
Gewährleistung. Somit steht die Rechtssprechung vor der Aufgabe, neue
Beurteilungskriterien für die Inhaltskontrolle von AGB zu entwickeln. Auch die
neuen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, die § 475 BGB regelt,
zwingen die Verwender von AGB, diese zu überarbeiten, wenn sie nicht auf
den kaufmännischen Bereich beschränkt sind.
15
Die Vertragsbedingungen
dürfen mit dem geänderten dispositiven Recht in keinem zu großen Kontrast
stehen.
14
Siehe BGH: Urteil v. 26.01.2001 ­ V ZR 452/99 in NJW 2001, S. 2399 ­ 2401.
15
Dazu Heinrichs, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., München 2004, § 307
BGB, Rdnr.1, S. 420.

2 Ökonomische Analyse
9
2 Ökonomische Analyse
2.1 Gründe für die Verwendung von AGB
Die Gründe für die immer häufigere Verwendung von Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen sind vielfältig. Die Serienproduktion standardisierter
Waren und Leistungen musste zwangsläufig auch zur Folge haben, dass der
Absatz durch Standardisierung der vertraglichen Bedingungen gesichert
werden musste. Die Rationalisierung der Geschäftsabwicklung war und ist
das primäre Ziel eines Unternehmers. Wenn die Unternehmen gleichförmige
AGB im Verhältnis zu allen Kunden anwenden, dann vereinfacht sich deren
Organisation im Unternehmen. Zu dem erleichtert es die Kalkulation und
spart deutlich Kosten und Mühen. Auch der Kunde profitiert von dieser Er-
sparnis, da das Aushandeln eines jeden Vertrages Zeit und Geld kostet.
Wäre aber keine vertragliche Regelung durch die AGB gegeben und würde
auch keine ordnungsgemäße Vertragsverhandlung stattfinden, so müsste mit
Streitigkeiten gerechnet werden, die ihre Kreise bis zu den Gerichten ziehen
würden.
In wenigen Ausnahmen können auch unwirksame AGB betriebswirtschaftlich
sinnvoll sein. Kunden lassen sich einfach und schnell von Klauseln verunsi-
chern oder abschrecken, die sie nicht verstehen. Gewährleistung und Haf-
tung, die in den AGB vollständig ausgeschlossen werden, nimmt der Kunde
meist ohne Widerspruch hin
16
. Er weiß nicht, dass solche Klauseln gemäß
der §§ 307 ff BGB unwirksam sind und lässt sich ohne näher darauf einzu-
gehen auf den Vertrag ein. Ihm ist nicht klar, dass die Klauseln, die zum
Beispiel die Haftung des Anbieters ausschließen, kein Vertragsbestandteil
geworden sind.
16
Vgl. Hoeren: ZGS Praxisforum: ,,Gestaltungsvorschläge für Musterverträge und Ein-
kaufsbedingungen nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ­
Teil 1, Münster 2002, in ZGS 1/2002, S. 11.

2 Ökonomische Analyse
10
Diese Situation kann der Unternehmer ausnutzen. Beruft er sich auf Klau-
seln, die unwirksam sind, so muss er im Vorfeld eine so genannte Kosten-
Nutzen-Analyse vornehmen
17
. Zu prüfen ist zum Ersten, wie viele Kosten sich
durch ausgeschlossene Haftung oder Gewährleistung einsparen lassen. Es
wird ein Nutzen ermittelt, den die kundenfeindlichen AGB mit sich bringen. Im
Gegensatz dazu ist zu untersuchen und zu schätzen, wie viele Kunden die
Unwirksamkeit der AGB-Klauseln hinnehmen. Es wird Kunden geben, die
sich nicht mit den Klauseln zufrieden geben und gegebenenfalls ihr Recht vor
Gericht einklagen. Ein gewisser Prozentanteil der Kunden wird sicherlich im
Nachhinein die Gewährleistung einfordern. Rücktritte von Verträgen und
Ersatz der entstandenen Kosten des Kunden wären die Folgen. Auf diese
Weise können dem Unternehmern erhebliche Kosten entstehen. Eventuelle
Rechtsverfolgungs- oder Schadensersatzansprüche in der Zukunft müssen
kalkuliert werden. Eine Gegenüberstellung der Kosten und Nutzen aus dieser
Vorgehensweise ist daher absolut notwendig, sowie die sorgfältige Prüfung
der Rechtsfolgen für den Verwender der AGB. Es sollte dabei nicht verges-
sen werden, dass sich ein derartiges Geschäftsverhalten bei den Kunden
herumspricht und zu Umsatzeinbußen führen kann.
2.1.1 Chancen und Risiken
Eine große Anzahl von Unternehmen im Internet ist aber nicht in der Lage,
die Chancen und Risiken der Anwendung von AGB richtig einzuschätzen.
Dieses zeigt eine Studie von Ernst & Young und Luther Menhold aus dem
Jahre 2002
18
. Hierbei wurden 139 Unternehmen verschiedener Branche und
Größe, die im World Wide Web auftreten, auf ihre Verstöße gegen gesetzli-
che Regelungen geprüft. Die größten Mängel bei diesen Web-Auftritten
ergaben sich im Bereich der Informationspflichten, der wirksamen Einbezie-
hung der AGB und dem Datenschutz. Lediglich ein Unternehmen hat bei der
17
Vgl. Hoeren: ZGS Praxisforum: ,,Gestaltungsvorschläge für Musterverträge und Ein-
kaufsbedingungen nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ­
Teil 1, Münster 2002, in ZGS 1/2002, S. 11.
18
Siehe ,,Informieren und Aushorchen", Eine Studie von Ernst & Young und Luther Men-
hold (Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) zur Einhaltung von rechtlichen Standards bei
Web-Auftritten, Juni 2003.

2 Ökonomische Analyse
11
Studie fehlerfrei abgeschlossen. Bei dem Rest der Geprüften waren leichte
Mängel oder auch schwere Verstöße auszumachen. Wer seine AGB nicht
den gesetzlichen Regelungen anpasst, für den kann das erhebliche be-
triebswirtschaftliche Folgen haben. Eine solche Anpassung an die gesetzli-
chen Vorschriften musste es im Januar 2002 geben. Mit der Modernisierung
des Schuldrechts hatten sich auch die Regelungen für die AGB teilweise
geändert. Entwicklungen gab es in Schuldverhältnissen wie dem Kauf- oder
Werkvertrag. Zudem haben sich Einbeziehungsvoraussetzungen für die AGB
gerade im Internet geändert, die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsge-
setz unbedingt eingehalten werden müssen. Ernst & Young zeigen auf, dass
Anfang des Jahres 2003 so gut wie keine Anpassung an die gesetzlichen
Vorschriften stattgefunden hatte. Die rechtlichen Folgen dieser Versäumnis-
se müssten in den letzten Jahren spürbar gewesen sein. Denn wenn sich
Kunden Monate oder Jahre später auf unwirksame AGB berufen sind sie in
der Lage Vertragsbedingungen so auszulegen, dass sie ein Gerichtsverfah-
ren einleiten können und Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend ma-
chen.
Bei den AGB kann es sich um solche handeln, die in den Vertrag (zum Bei-
spiel Kaufvertrag) eingehen, oder es sind einfache Nutzungsbedingungen für
die Nutzung eines Online- Angebots (z.B. Free- Mail). In beiden Fällen konn-
te durch Ernst & Young nachgewiesen werden, dass nur 17 der untersuchten
Teilnehmer am E-Commerce die Chance genutzt haben sich vor potenziellen
Konflikten zu schützen, indem die AGB an das gegebene Recht angeglichen
werden. 88 % der Unternehmen lassen sich im Jahre 2003 die Chance ent-
gehen, die Folgen der Gewährleistung und der Haftung zu ihren Gunsten
abzuändern. Zwar ist ein vollständiger Ausschluss dieser Pflichten gemäß
den §§ 307 ff BGB unwirksam, aber durch eine geschickte Formulierung ist
der Unternehmer in der Lage die Haftung einzuschränken. Siehe hierzu
§ 276 BGB.

2 Ökonomische Analyse
12
AGB sind dazu entwickelt worden, gegebene gesetzliche Regelungen für den
Unternehmer so auszulegen, dass es ihm den größtmöglichen wirtschaftli-
chen Vorteil bringt. Umso schwerer ist es zu verstehen, wenn im Jahre 2003
noch immer 28 % der Untersuchten gar keine AGB auf der Internetseite oder
im Online-Shop anbieten.
Zwar ist davon auszugehen, dass bis Ende 2006 viele der Unternehmen im
Internet ihre AGB dem Gesetz angeglichen haben. Bei anhaltender Rechts-
sprechung auf dem Gebiet wird es dennoch permanent Änderung geben, die
eine Flexibilität der Provider voraussetzt. Die Zahlen der Ernst & Young
Studie zeigen, dass auch das Unternehmen, welches sich im World Wide
Web präsentiert, maßgeblich daran beteiligt ist das Vertrauen in das Internet
herzustellen. Vorbehalte können abgebaut werden, indem Provider sich an
die Gesetze halten und somit ein Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden
aufbauen. Auch die deutschen Gesetzgeber und Gerichte zeigen eine zu-
nehmend kundenfreundliche Rechtssprechung. Aktuelle Urteile aus dem
Jahre 2006 verdeutlichen die steigende Bedeutung von Verbraucherschutz
im Internet. So wird nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf
19
der
Verbraucherschutz sehr wichtig genommen. AGB, die innerhalb eines Inter-
netauftritts gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßen, sollen 1, 5
Monate nach der Unterlassungserklärung geändert sein. Andernfalls bestün-
de Wiederholungsgefahr, was weitere Sanktionen nach sich ziehen würde.
Das Ziel eines jeden Unternehmers ist es, die Risiken für sich selbst und die
Firma zu minimieren und gleichzeitig alle Chancen zu nutzen, seine Position
auf dem Markt zu stärken. Sachgerecht und verständlich formulierte und vor
allem wirksame AGB können deutliche Wettbewerbsvorteile schaffen, allein
schon wegen des oben genannten Vertrauens des Kunden in das Unterneh-
men. Der Verbraucher, der gute Erfahrungen mit dem Einkaufen im Internet
macht, wird diese Möglichkeit auch in Zukunft verstärkt nutzen.
19
Siehe LG Düsseldorf: Urteil v. 17.05.2006 - 12 O 496/05 in MMR 2006, S. 833 f.

2 Ökonomische Analyse
13
2.2 Schutz des Unerfahrenen
Das hohe Ziel des Schuldrechts ist das Zustandekommen von Rechtsbezie-
hungen zwischen mindestens zwei Personen auf der Ebene der Privatauto-
nomie. Hierbei soll eine ,,Waffengleichheit" der Parteien hergestellt werden,
die nicht vom Gesetzgeber oder staatlichen Behörden gesteuert wird. Ent-
stehen soll sie aus einer freien Markt- und Wettbewerbswirtschaft. Diese
Vertragsordnung muss lediglich von der Rechtssprechung klar formulierte
Rahmenbedingungen erhalten, damit sich die Privatautonomie in der Gesell-
schaft entfalten kann. Diese Ideologie entspricht allerdings nicht immer der
Realität.
Das Stichwort für diesen Abschnitt des Kapitels ist die Risikoabwälzung. Die
obigen Ausführungen zum Kräftevergleich zwischen den Vertragsparteien
finden ihre Ausprägungen auch im Internet in der Schwächung des Kunden.
In den häufigsten Fällen nimmt der Kunde die AGB des Providers wider-
spruchslos hin. Früher ging der Gesetzgeber von einfachen Gründen aus.
Der Kunde unterliegt hierbei der wirtschaftlichen, intellektuellen oder psycho-
logischen Übermacht des Unternehmers und Anbieter der AGB.
20
Somit wäre
das AGB- Gesetz hauptsächlich zum Schutz des Schwachen gegen den
Mächtigen und Starken in Gebrauch.
In der Literatur ist diese Sichtweise jedoch längst überholt. Nicht zuletzt, weil
die Prüfung einer solchen Überlegenheit nicht den Vorschriften entspricht
und sehr schwer durchzuführen ist. In einer Zeit, wo bedingungsloser Wett-
bewerb herrscht, der die Überlegenheit der Unternehmen schmälert, ist das
Phänomen der widerspruchslosen Hinnahme der AGB nicht weniger gege-
ben. Die Unternehmen, gerade die im Internet, haben kaum einschüchternde
Wirkung und müssen aus sich einem großen Wettbewerb stellen. Der Kunde
profitiert davon. Das müsste zufolge haben, dass der Kunde die AGB genau
prüft um die für ihn besten Bedingungen für einen Vertragsabschluss zu
20
Dazu Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., München 2003, Vor
§ 305, Rdnr.4, S. 1058, 1059.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836606264
DOI
10.3239/9783836606264
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven; Standort Wilhelmshaven – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2007 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
deutschland internet electronic commerce allgemeine geschäftsbedingungen inhaltskontrolle verbraucherschutz schuldrecht e-commerce rechtswissenschaft transparenzgebot
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Titel: Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet
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